{"id":"bgbl1-1975-145-7","kind":"bgbl1","year":1975,"number":145,"date":"1975-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/145#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-145-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_145.pdf#page=11","order":7,"title":"Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV)","law_date":"1975-12-18T00:00:00Z","page":3133,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 145 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1975                          3133\nSiebente Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub- 7. BlmSchV)\nVom 18. Dezember 1975\nAuf Grund des§ 23 Abs. 1 des Bundes-Immissions-       schleifen oder durch Einsatz mechanischer Förder-\nschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I              einrichtungen bei jedem Betriebszustand ausge-\nS. 721, 1193), geändert durch § 1 Nr. 14 des Gesetzes            schlossen wird.\nzur Änderung des Einführungsgesetzes zum Straf-                                            §3\ngesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I                                       Lagerung\nS. 1942), wird von der Bundesregierung nach An-                     (1) Holzstaub und Späne sind in Bunkern, Silos\nhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des                 oder sonstigen geschlossenen Räumen zu lagern.\nBundesrates verordnet:\n(2) An Bunkern und Silos sind regelmäßig Füll-\n§ 1                              standskontrollen, gegebenenfalls mit Füllstandsmeß-\ngeräten und Uberfüllsicherungen, durchzuführen.\nAnwendungsbereich\nDiese Verordnung gilt für die Errichtung, die            (3) Lagereinrichtungen im Sinne des Absatzes 1\nund Filteranlagen sind so zu entleeren, daß Emis-\nBeschaffenheit und den Betrieb staub- oder späne-\nsionen an Holzstaub oder Spänen soweit wie mög-\nemittierender Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1\nlich vermieden werden, z. B. durch Abfüllen in\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Bearbei-                 geschlossene Behälter oder durch Befeuchten an der\ntung oder Verarbeitung von Holz oder Holzwerk-                   Austragsstelle.\nstoffen einschließlich der zugehörigen Fördei- und\n§4\nLagereinrichtungen für Späne und Stäube. Sie gilt\nEmissionswert\nnicht für Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen.                      (1) Anlagen im Sinne des § 1 sind so zu betrei-\nben, daß die Massenkonzentration an Staub und\n§2\nSpänen in der Abluft, bezogen auf den Normzustand\n(0° C; 1013 Millibar).\nAusrüstung\n1. einen Wert von 50 Milligramm je Kubikmeter\nAnlagen im Sinne des § 1 sind bei ihrer Errichtung        Abluft nicht überschreitet, wenn in der Abluft\nmit Abluftreinigungsanlagen auszurüsten, die ein                     Schleifstaub oder ein Gemisch mit Schleifstaub\nDberschreiten des Emissionswertes nach § 4 aus-                      enthalten ist oder\nschließen. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Dberschreiten             2. einen aus dem folgenden Diagramm sich ergeben-\ndes Emissionswertes nach § 4 durch andere Maß-                      den Wert nicht überschreitet, wenn in der Abluft\nnahmen oder Betriebsweisen, insbesondere durch                       kein Schleifstaub, sondern anderer Staub oder\nVerarbeitung von waldfrischem Holz, durch Naß-                      Späne enthalten sind.\nt\ns\n'--..\nb1\ns\n§' 150\n:ro\n,:::::                      ~\n~\nP..\nU)\n\\\n~\n~\nQ,)\n\"O\n0\n,.0\n:::,                                                     '--\nl'O     100\nU)\n~\n~\n,:::::\nro\n,:::::\n.s...,\nl'O\n...,\n~\n,:::::\nQ,)\n50\n~\nN\n,:::::\n0\n..!:.1:1\n,:::::\n(l)\nUl\nUl\nl'O\ni            0\n0         10        20          30          40           50          60        70        80. 103\nVolumenstrom an Abgas m 3/h - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - >","3134                                                               1975., TeH I\n(2) Arda•(J,:n rwcb J\\Ls.1Ilz 1 Nr.  L dir~ nach dem    2. entgegen § 3 Holzstaub und Späne nicht in\n1. Januar 1977 errichtet werden,, sind abwei.chend            Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen\nvon Absatz l so zu betreiben, daß die Massen-                 Räumen lagert, keine regelmäßigen Füllstands-\nkonzentration an Staub und Spänen in der Abluft,              kontrollen durchführt, Bunker, Silos oder sonstige\nbezogen auf den Normzustand, einen Wert von                   geschlossene Räume sowie Filteranlagen nicht so\n20 Mi.lligramm je Kubikmeter Abluft nicht über-               entleert, daß Emissionen so weit wie möglich\nschn,iteL                                                     vermieden werden oder\n(3) WE'!rden mehrern Anlagen in einem räum-             3. entgegen § 4 oder § 8 eine Anlage so betreibt,\nlichen und betrieblichen Zusammenhang betrieben,              daß die zulässige Massenkonzentration an Staub\nist bei der Festlegung der zulässigen Massen-\nin der Abluft überschritten wird.\nkonzentration dieser Anlagen die Summe aller\nVolumenströme zugrunde zu legen.\n§8\n§ 5                                              DbergangsvorschrHt\nWeitergehende Aniorderungen                       Anlagen im Sinne des § 1, die vor dem Inkraft-\nDie Befugnis der zuständigen Behörden, auf Grund        treten dieser Verordnung in Betrieb genommen wor-\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder            den sind, müssen den Anforderungen der §§ 2 bis 4\nweitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt un-           ab 1. .Januar 1982 in vollem Umfang genügen; ab\nberührt.                                                   1. Januar 1977 darf beim Betrieb dieser Anlagen das\n§ 6                            Zweieinhalbfache der in § 4 festgelegten Massen-\nkonzentration nicht überschritten werden.\nZulassung von Ausnahmen\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag Aus-\nnahmen von den Vorschriften der Verordnung zu-                                        §9\nlassen, soweit unter Berücksichtigung der beson-                                Berlin-Klausel\nderen Umstände des Einzelfalles schädliche Umwelt-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\neinwirkungen nicht zu befürchten sind oder Gründe          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndes Arbeitsschutzes dies erfordern.                        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 73 Satz 2\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land\n§1                             Berlin.\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 10\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt., wer                                Inkrafttreten\nvorsätzlich oder fahrlässig                                   Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\n1. entgegen § 2 eine Anlage nicht mit einer Abluft-        die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats\nreinigungsanlage ausrüstet,                            in Kraft\nBonn., den 18. Dezember 1975\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}