{"id":"bgbl1-1975-145-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":145,"date":"1975-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/145#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-145-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_145.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung","law_date":"1975-12-17T00:00:00Z","page":3123,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":[".3123\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                   Zl997 A\n1975                 Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1975                                                                                Nr.145\nTag                                            Inhalt                                                                                    Seite\n17. 12. 75 Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        3123\n7601-2, 7603-1, 7620-6\n12. 12. 75  Dreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestjmmung von Stoffen\nund Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             3128\n2121-50-1-6\n16. 12. 75 Siebente Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochsc;hulbauförderungsgesetz . . . . .                                          3129\n223-1\n16. 12. 75 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen\nBund und Ländern im Ausgleichsjahr 1974 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   3130\n17. 12. 75 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Erzeugerprämie\nfür die Schlachtung bestimmter ausgewachsener Schlachtrinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    3131\n7847-11-4-16\n18. 12. 75 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten,\nBerufssoldaten und Soldaten auf Zeit und der Verordnung über den Erholungsurlaub der\nBundesbeamten und Richter im Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3132\n2030-2-9, 2030-2-3\n18. 12. 75 Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verord-\nnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BimSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      3133\n18. 12. 75 Verordnung über die Gewährung von flächenbezogenen Beihilfen an Hopfenerzeuger\n(Verordnung flächenbezogene Hopfenbeihilfe) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       3135\n18. 12. 75 Verordnung über die Gewährung von flächenbezogenen Beihilfen an Erzeugergemein-\nschaften von Hopfenerzeugern für die Ernte 1974 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       3137\n11. 12. 75 Berichtigung der Dritten Verordnung zur Änderung der Käseverordnung . . . . . . . . . . . . . . . .                               3138\n7842-6/1, 7842-6\nGesetz\nzum Abschluß der Währungsumstellung\nVom 17. Dezember 1975\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen\nsen:                                                              von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen\nund Bausparkassen vom 21. März 1972 (Bundes-\nAbschnitt 1                               gesetzbl. I S. 465), bezeichneten Institute,\nAlte Ansprüche gegen Geldinstitute                 3. Kreditinstitute im Saarlandr das Postscheckamt\nSaarbrücken und die ehemalige Saarländische\n§  1                               Rediskontbank (§§ 1, 12 des Gesetzes über die\nGeldinstitute                             Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saar-\nland vom 15. April 1961 - Bundesgesetzbl. I\nGeldinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind\ns. 441-),\n1. Geldinstitute im Währungsgebiet (§ 9 Abs. 2 des\n4. Bausparkassen(§ 25 des Umstellungsgesetzes).\nWährungsgesetzes, § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Umstel-\nlungsgesetzes, § 1 der Fünfunddreißigsten Durch-\nführungsverordnung zum Umstellungsgesetz),                                                                   §2\nAnsprüche aus Reichsmarkguthaben\n2. die in der Anlage zu § 1 und in § 18 des Altban-\nkengesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und                (1) Mit Ablauf des 30. Juni 1976 erlöschen die An-\nVerordnungsblatt für Berlin S. 1483), zuletzt ge-        sprüche aus folgenden Reichsmarkguthaben, soweit\nändert durch das Gesetz zur Abwicklung der               sie weder in Deutsche Mark umgewandelt worden","3124                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\noder erloschen sind noch auf Grund einer bis zum        wirksam, wenn sie bis zum Ablauf des Jahres 1976\n30. Juni 1976 erfolgenden Anmeldung in Deutsche         bei der Vermittlungsstelle (§ 2 der Zweiten Durch-\nMark umgewandelt werden:                                führungsverordnung zum Umstellungsergänzungs-\n1. Altgeldguthaben bei Geldinstituten im Wäh- ·         gesetz   vom  26.  April  1954  -    Bundesanzeiger   Nr.  81\nrungsgebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umstellungs-      vom   28. April 1954   -)  eingeht;    diese hat die Anmel-\ngesetzes, § 4 der Fünfunddreißigsten Durchfüh-      dung   spätestens   bis zum  30.  Juni   1977 an das Schuld-\nrungsverordnung zum Umstellungsgesetz),             nerinstitut  weiterzuleiten.    Sind   Ansprüche   im   Sinne\ndes Satzes 1 im Wertpapierbereinigungsverfahren\n2. Uraltguthaben in Berlin (§ 1 des Umstellungs- für natürliche Personen anerkannt worden, so gelten\nergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme als\n- Bundesgesetzbl. I S. 1439 -- zuletzt geändert erfüllt, wenn die Vermittlungsstelle bestätigt, daß\n1\ndurch das Vierte Umste11ungsergänzungsgesetz eine Person, für welche die Wohnsitzvoraussetzung\nvom 23. Dezember 1964 -- Bundesgesetzbl. I gegeben ist, zur Verfügung über den Anspruch be-\ns. 1083 --),                                        rechtigt ist. § 3 der Zweiten Durchführungsverord-\n3. Reichsmarkguthaben hn Saarland (§§ 1, 12 des         nung zum Umstellungsergänzungsgesetz findet ent-\nGesetzes über die Umwandlung von Reichsmark- sprechende Anwendung. Für Reichsmark-Schuldver- ·\nguthaben im Sua.rland).                             schreibungen von Berliner Altbanken und verlager-\nten Geldinstituten, die durch Ausstellung einer Lie-\n(2) Berliner Altbanken, für welche die Beschrän- ferbarkeitsbescheinigung in Kraft geblieben sind,\nkungen einer Inanspruchnahme nach Maßgabe des           gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.\n§ 12 des Altbankengesetzes aufgehoben worden sind,\nkönnen für ihre in § 12 Abs. 2 Buchstabe b des Alt-        (5) Versorgungsansprüche für die Zeit nach dem\nbankengesetzes bezeichneten Verbindlichkeiten aus       31. Dezember 1974 verjähren mit Ablauf des Jahres,\nUraltguthaben bei der Berliner Niederlassung in das auf die Fälligkeit folgt.\nHöhe von einer Deut.sehen Mark für je zwanzig              (6) Sind Reichsmarkguthaben von Kontoinhabern\nReichsmark, zuzüglich drei vom Hundert jährliche mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nZinsen sei.t dem 1. Januar 1953, in Anspruch genom- Gesetzes bei Geldinstituten im Währungsgebiet als\nmen werden, sofern die Uraltguthaben in der Zeit Altgeldguthaben der Gruppe IV (§ 1 Abs. 1 Buch-\nzwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem stabe d des Umstellungsgesetzes) in Deutsche Mark\n30. Juni 1976 bei der Altbank angemeldet werden.        umgewandelt worden, so verjähren die Ansprüche\nvon Gläubigern, die ihren Wohnsitz bei Inkrafttreten\n§3                            dieses Gesetzes außerhalb des Geltungsbereichs die-\nVerjährung von Ansprüchen gegen Geldinstitute        ses Gesetzes haben, aus diesen Guthaben mit Ab-\nlauf des Jahres 1978.\n(1) Vor dem 9. Mai 1945 begründete Ansprüche\ngegen Geldinstitute, die bis zum 30. Juni 1976                                       §4\nweder erfüllt noch verjährt oder erloschen sind, ver-                  Erlöschen von Ansprüchen\njähren mit Ablauf des 30. Juni 1976, soweit sich\nnicht aus den Absätzen 2 bis 6 oder den §§ 4, 5           Ansprüche gegen Geldinstitute, die vor dem\netwas anderes ergibt.                                   9. Mai 1945 im Geschäftsbetrieb einer Niederlas-\n(2) Ansprüche, die nach dem 8. Mai 1945 und vor      sung   begründet    worden   sind,   die sich außerhalb   des\ndem 1. Juli 1976 vom Berechtigten in einer Weise        Geltungsbereichs      dieses  Gesetzes    befunden   hat  und\ngeltend gemacht worden sind oder werden, die zu         nicht   nach  §   3  der  Fünfunddreißigsten      Durchfüh-\neiner Unterbrechung der Verjährung führen, ver-         rungsverordnung       zum    Umstellungsgesetz      als  ver-\njähren nach Maßgabe der §§ 208 bis 217 des Bürger-      lagert   anerkannt    worden    ist,  erlöschen  mit  Ablauf\nlichen Gesetzbuchs.                                     des  30. Juni 1976.\n(3) Vor dem 9. Mai 1945 begründete Ansprüche,                                     §5\naus welchen ein Geldinstitut nach den Vorschriften                           Auslandsschulden\nzur Neuordnung des Geldwesens nur in Anspruch\ngenommen werden kann, wenn in der Person des               (1) § 3 Abs. 1 findet keine Anwendung, soweit sich\nGläubigers oder seines Rechtsvorgängers die Wohn-       aus dem Abkommen über deutsche Auslandsschul-\nsitzvoraussetzungen des § 6 der Fünfunddreißigsten      den vom 27. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. II S.\nDurchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz,          331), .dem Gesetz über die Verjährung von deutschen\ndes § 42 des Umstellungsergänzungsgesetzes, des         Auslandsschulden und ähnlichen Schulden vom\n§ 16 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes          19. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 915) oder\nvom 22. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 33) oder      dem Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds\nder §§ 5 bis 9 des Altbankengesetzes gegeben sind,      vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) etwas\nverjähren nicht nach Absatz 1, wenn der Anspruch        anderes ergibt.\nbis zum Ablauf des Jahres 1976 angemeldet worden           (2) Die Konversionskasse für deutsche Auslands-\nist oder wird und die Voraussetzungen für eine In-      schulden kann, soweit sie für Einzahlungen auf Ein-\nanspruchnahme auf Grund dieser Anmeldung festge-        zelschuld ver häl tnisse Reichsmar kgu tschriften erteilt\nstellt werden.                                          hat und diese nicht nach Anlage V des Abkommens\n(4) Bei Ansprüchen aus Reichsmark-Schuldver-         über deutsche Auslandsschulden behandelt worden\nschreibungen von Berliner Altbanken und verlager-       sind, in Höhe von fünf Deutsche Mark für je ein-\nten Geldinstituten ist eine Anmeldung nach Absatz 3     hundert Reichsmark, zuzüglich drei vom Hundert","Nr. 145 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1Q75                        3125\njährliche Zinsen seit dem 1. Januar 1953, in An-                             Abschnitt III\nspruch genommen werden, soweit Gläubiger bis                             Sonstige Vorschriften\nzum 30. Juni 1976 ihr geg·enüber schriftlich erklären,\ndaß sie die vor dem 9. Mai 1945 an die Konversions-\nkasse für deutsche Auslandsschulden geleisteten                                    §8\nZahlungen als Erfüllung ihrer Forderungen anneh-          Auflösung und Abwicklung öffentlich-rechtlicher\nmen.                                                                          Geldinstitute\n§6                              (1) Offentlich-rechtliche Geldinstitute, 'die unter\nLeistungen aus öffentlichen Mitteln          § 1 Nr. 2 fallen und ihren Geschäftsbetrieb nicht\nfortführen, sind aufgelöst. Bis zur Beendigung der\n(1) Ansprüche gegen Geldinstitute, die erloschen     Abwicklung (§ 9) bleiben sie in der bisherigen\noder verjährt sind, werden bei der Gewährung von        Rechtsform bestehen. Die Beendigung der Abwick-\nAusgleichsforderungen nicht berücksichtigt. Ist für     lung ist von der zuständigen Aufsichtsbehörd~ .im\nsolche Verbindlichkeiiten aus erloschenen oder ver-     Bundesanzeiger bekanntzumachen.\njährten Ansprüchen ein Passivposten sowohl in\neiner unter Verzicht auf Berichtigungen endgültig          (2) Verbleibt bei einem unter Absatz 1 fallenden\nbestätigten Umstellungs- oder Altbankenrechnung         Geldinstitut bei Beendigung der Abwicklung ein\nals auch in dem Abschluß für das am 31. Dezember        Vermögensüberschuß und sehen die Errichtungsvor-\n1975 laufende Geschäftsjahr enthalten, so ist dieser    schriften oder die Satzung eine Verwendung dieses\nPassivposten in den Abschluß für das am 31. Dezem-      Uberschusses unter Mitwirkung einer nicht mehr\nber 1977 laufende Geschäftsjahr nur dann aufzu-         bestehenden Stelle oder zugunsten eines nicht mehr\nnehmen, wenn die Forderung inzwischen vom Gläu-         bestehenden Empfangsberechtigten vor, so bestimmt\nbiger geltend gemacht worden und das Geldinstitut       die Aufsichtsbehörde über die Verwendung des Ver-\nzur Erfüllung bereit ist.                               mögensüberschusses unter Berücksichtigung der Er-\nrichtungsvorschriften und der Satzung.\n(2) Ist anläßlich der endgültigen Bestätigung einer\nUmstellungs- oder Altbankenrechnung ein Vorbe-             (3) Das Vermögen der Deutschen Zentralgenossen-\nhalt für in dieser Rechnung nicht berücksichtigte       schaftskasse (Verordnung des Reichspräsidenten\nVerbindl:ichkeiten gemacht worden, so ist dieser        über die Deutsche Zentralgenossenschaftskasse und\nVorbehalt auf die in Absatz 1 bezeichneten Verbind-     das genossenschaftliche         Revisionswesen vom\nlichkeiten nicht anzuwenden.                            21. Oktober 1932 - Reichsgesetzbl. I S. 503 -) geht\n(3) Ist ein Geldinstitut nach dem 31. Dezember       mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Bun-\n1975 zur Erfüllung von Entschädigungsansprüchen         desrepublik Deutschland über. SoweJt die Stamm-\naus Auslandsbonds oder von nach dem Abkommen            anteile anderen Anteilseignern zustehen, erhalten\nüber deutsche Auslandsschulden zu regelnden Ver-        diese von der Bundesrepublik Deutschland eine Ab-\nbindlichkeiten verpflichtet und hätte eine Erfüllung    findung in Höhe des Betrages, der ihnen zustehen\nvor diesem Zeitpunkt zur Gewährung von Aus-             würde, wenn das auf die Bundesrepublik Deutsch-\ngleichsforderungen geführt, so werden. die von dem      land übergegangene Vermögen nach Abzug der Ver-\nGeldinstitut nach dem 31. Dezember 1975 geleisteten     bindlichkeiten unter die Anteilseigner nach dem\nZahlungen von der Bundesrepublik Deutschland er-        Verhältnis der Nennbeträge der Stammanteile ver-\nstattet. § 8 Abs. 3 des Auslandsbonds-Entschädi-        teilt worden wäre.\ngungsgesetzes vom 10. März 1960 (Bundesgesetzbl. I         (4) Mit der Bekanntmachung der Beendigung der\nS. 177) findet Anwendung.                               Abwicklung gehen über\n1. ein Vermögensüberschuß des Umschuldungsver-\nbandes deutscher Gemeinden (§ 1 des Gemeinde-\nAbschnitt II\numschuldungsgesetzes vom 21. September 1933\nAlte Ansprüche gegen                       - Reichsgesetzbl. I S. 647 -) auf den bei der\nVersicherungsunternehmen                      Deutschen Bundesbank bestehenden Fon,.ds zum\nAnkauf von Ausgleichsforderungen (§ 8 des Ge-\n§1                               setzes über die Tilgung von Ausgleichsforderun-\ngen vom 30. Juli .1965 - Bundesgesetzbl. I S. 650),\nVersicherungsunternehmen\n§ 3 Abs. 1, 2 und 5, § 5 Abs. 1 und § 6 sind auf\n2. ein Vermögensüberschuß der Deutschen Renten-\nbank-Kreditanstalt (Gesetz über die Errichtung\nAnsprüche gegen Versicherungsunternehmen, die\nder Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt vom\neine Umstellungsrechnung. aufgestellt haben oder\n18. Juli 1925 - Reichsgesetzbl. I S. 145 -) auf die\nauf die Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Ände-\nrung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von            Landwirtschaftliche Rentenbank,\nAnsprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen         3. die nicht nach Abschnitt A Nr. 4 der Anlage I des\nvom 25. Mai 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 329) ange-           Abkommens über deutsche Auslandsschulden ge-\nwendet worden ist, entsprechend anzuwenden.                 regelten Verbindlichkeiten aus den von der Kon-\nSatz 1 gilt nicht für Ansprüche, die auf Grund des          versionskasse für deutsche Auslandsschulden\nGesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens-            ausgegebenen Auslandsbonds (Abschnitt B der\nund Rentenversicherungen in der Fassung der Be-             Anlage zu § 1 Abs. 1 des Bereinigungsgesetzes\nkanntmachung vom 3. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I            für deutsche Auslandsbonds) auf die Bundesrepu-\nS. 433) geltend gemacht werden können.                      blik Deutschland,","3:126                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nL1. ein Vermüqcn::iüberschuß der Konversionskasse              (2) Anträge auf Anerkennung durch die Kammer\nHir deutsche Aushmdsschuk]en und ein Vermö-            für Wertpapierbereinigung (§ 16 Abs. 4 des Wert-\nqensübcrsch uß der Deutschen Verrechnungskasse         papierbereinigungsschlußgesetzes) sind innerhalb\ni:rnf die Bund( sn:1rnbiik Deutschland.\n1\nvon zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset-\nzes oder bei späterem Zugang der Mitteilung des\n§9                          Präsidenten des Bundesausgleichsamtes (§ 16 Abs. 3\nBeendiuung der Abwicklung von Geldinstituten           des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes) inner-\nha]b von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung\n(]) Die A bwickhm9 eines aufgelösten Geldinstituts\neinzureichen.\nitst beendet, wenn seine weder erloschenen noch ver-\nj~ihrten Verbi:ndlichkeiten sowie seine sonstigen                                       § 12\nVerpflichtungen erfüUt, von einem anderen Schuld-                       Aufhebung von Rechtsvorschriften\nner übernommen worden sind oder kraft Gesetzes                 Aufgehoben werden\nauf einen andeH-'n Schuldner übergegangen sind oder\nübergehen.                                                  1. die Elfte, Zwölfte und Dreizehnte Durchführungs-\nverordnung zum Währungsgesetz,\n[2) Zur Ubernahme von V€rbindlichkeiten und\nsonstigen Verpflichtungen bedarf es nicht der Zu-           2. § 17 der Zweiundvierzigsten, § 17 der Dreiund-\nstimmung der GHitubiger. Der Ubernehmer ist zu                  vierzigsten und § 20 der Vierundvierzigsten\nLeistungen nur in dem Umfang verpflichtet wie der               Durchführungsverordnung zum Umstellungsge-\nbisherige Schuldner.                                           setz,\n§ 10                         3. die §§ 2 bis 4 der Fünfundvierzigsten Durchfüh-\nTote Depots                          rungsverordnung zum Umstellungsgesetz,\nn) Verwahr!, oder verwaltet ein GeMinstitut bei         4. § 18 des Altbankengesetzes,\nAblauf des Jahres 1975 vor dem 9. Mai 1945 bege-\n1\n5. § 8 Abs. 4 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes vom\nbene vVertpapiere oder Schuldbuchforderungen oder               10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungs-\nan ihre Stelle getretene Werte, hinsichtlich deren die          blatt für Berlin S. 1488), zuletzt geändert durch\nVerfügungsberechtigung nicht geklärt ist oder vom               das Dritte Umstellungsergänzungsgesetz vom\nBerechti9ten nach dem 8. Mai. 1945 gegenüber dem                22. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 33),\nGeldinstitut keine Rechte geltend gemacht worden\nsind, so sind die Wertpapiere und die an ihre SteUe         6. die Abschnitte I und II des Zweiten Umstellungs-\ngetretenen Werte einschließlich der angefoHenen                ergänzungsgesetzes vom 23. März 1957 (Bundes-\nErtrtignisse bis zum 3]. Dezember 1978 an den Präsi-            gesetzbl. I S. 285}, geändert durch das Dritte\ndenten des Bundesausgleichsamts abzuführen, sofern              Umstellungsergänzungsgesetz,\nsich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt. Die          7. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Sicherung von\n§§ 10, 1 l des vVertpapierbereinigungsschlußgesetzes           Ersparnissen im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bun-\nvom 28. Januar 1964 (Bundes9esetzbl. I S. 45) sind              desgesetzbl. I S. 367),\nentsprechend anzuwenden.                                    8. § 6 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Liqui-\n(2) Die Verpflichtung zur Abführung gemäß Ab-               dation der Deutschen Reichsbank und der Deut-\nsatz 1 entfällt, wenn                                           schen Golddiskontbank vom 2. August 1961 (Bun-\nL das G(?]dinstitut die v\\/ertpapiere im Hinblick              desgesetzbl. I S. 1165), zuletzt geändert durch\ndarauf hinterlegt, duß die Verfügungsberechti-             das Dritte Umstellungsergänzungsgesetz.\ngung streitig ist, oder\n2. der Präsident des Bundesausglleichsarntes auf ehe                                    § 13\nAbführung verzichtet, wei]                                              Sonderregelung für Berlin\na) Umsti:inde dargelegt werden, wonach mit einer          Im Land Bedin gelten die vorstehenden Bestim-\nbald1gen Meldung des Berechtigten oder mH         mungen mit folgender Maßgabe:\neiner Klärung der Verfügungsberechtigung\ngerechnet werden kann, oder                       1. Es treten\nb) die Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder             a} in § 1 Nr. 1 an die Stelle der Worte „Geld-\ndie an ihre Stelle qelretenen \\i\\Terle a]s wert-          institute im ·währungsgebiet (§ 9 Abs. 2 des\n]os anzusehen sind.                                       Währungsgesetzes, § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Um-\nsteHungsgesetzes, § 1 der Fünfunddreißigsten\n(3) MH der Abführung gemäß Absatz l wird das                    Durchführungsverordnung zum Umstellungs-\nGeldinstitut von seiner Verpflichtung aus früheren                  gesetz)\" die Worte „Geldinstitute (Artikel I\nVerwahrungsverträ9en auch für dje in Absatz 2                       Nr. 1 Buchstabe a der Vierten Verordnung zur\nNr. 2 Buchstabe b aufgeführten \\Vertpapiere freL                    Neuordnung des Geldwesens (Umstellungser-\ngänzungsverordnung) vom 20. März 1949\n§ 11                                 - Verordnungsblatt für Groß-BerEn I S. 88\nEntschädigung nach dem                            -)'';\nWertpapierbereinigungsscblußgesetz.                 b) in § 2 Abs. 1 Nr. 1 an die Stelle der Worte\n(1) Anträge auf Entschädigung nach dem Dritten                  11 Altgeldguthaben bei Geldinstituten im Wäh-\nAbschnitt des Werlpapierberejnigungsschlußgeset-                    rungsgebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umstellungs-\nzes können nach Ab]auf des 30. Juni 1976 nicht mehr                 gesetzes, § 4 der Fünfunddreißigsten Durch-\ngestellt werden.                                                    führungsverordnung zum Umstellungsgesetz)\"","Nr. 145 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1975                        3127\ndie Worte „Altgeldguthaben bei Geldinstitu-         mung) - Verordnungsblatt für Berlin I S. 494 -\nten im betreffenden Gebiet (Artikel 1 Abs. 1        aufgeführten Bausparkassen sowie die Landes-\nNr. 1 der Zweiten Verordnung zur Neuord-             bausparkasse Berlin und die Bausparkasse Deut-\nnung des Geldwesens (Umstellungsverord-             sche Bau-Gemeinschaft AG.\nnung) vom 4. Juli 1948 - Verordnungsblatt\nfür Groß-Berlin I S. 374 -) \";                                             § 14\nc) in § 3 Abs. 6 an. die Stelle der Worte „bei                          Berlin-Klausel\nGeldinstituten im Währungsgebiet als Alt-\ngeldguthaben der Gruppe IV (§ 1 Abs. 1 Nr. 1        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nBuchstabe d des Umstellungsgesetzes)\" die        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nWorte „bei Geldinstituten in Berlin als Alt-     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ngeldguthaben der Gruppe IV (Artikel 1 Abs. 1\nNr. 1 Buchstabe d der Umstellungsverord-                                   § 15\nnung)\".\nInkrafttreten\n2. Bei der Anwendung des § 1 Nr. 4 sind Bauspar-\nkassen die in der Durchführungsbestimmung              (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nNummer 7 vom 26. Oktober 1950 zur Vierten           kündung in Kraft, soweit in _Absatz 2 nichts anderes\nVerordnung zur Neuordnung des Geldwesens            bestimmt ist.\n(Umstellungsergänzungsverordnung) vom 20.              (2) § 12 Nr. 1 bis 3, 6 bis 8 tritt am 1. Juli 1976\nMärz f949 (Westberliner Bausparkassenbestim-        in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. Dezember 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}