{"id":"bgbl1-1975-144-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":144,"date":"1975-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/144#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-144-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_144.pdf#page=23","order":2,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG - AFG)","law_date":"1975-12-18T00:00:00Z","page":3113,"pdf_page":23,"num_pages":8,"content":["Nr. 144 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975                           3H3\nGesetz\nzur Verbesserung der Haushaltsstruktur\nim Geltungsbereich des Arbeitsförderungs-\nund des Bundesversorgungsgesetzes\n(HStruktG - AFG)\nVom 18. Dezember 1975\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 schäftigung, die der Erlangung der staat-\nsen:                                                              lichen Anerkennung oder der staafüchen\nErlaubnis zur Ausübung des Berufes dienen,\nArtikel t                                sind nicht Bestandteil der Maßnahme.\nArbeitsförderungsgesetz                            (3) Die Zeit zwischen dem Ende des Un-\nterrichts und dem Ende der Prüfung ist Be-\nstandteil der beruflichen Bildungsmaßnahme,\n§ 1\n· wenn die Prüfung innerhalb von drei Wo-\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969                   chen nach dem Ende des Unterrichts abge-\n(Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch das            schlossen wird.\nSozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom 11. De-\n(4) Maßnahmen an einer Fachhochschuie,\nzember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3015), wird wie\nHochschule oder ähnlichen Bildungsstätte\nfolgt geändert:\nsind keine beruflichen Bildungsmaßnahmen\nim Sinne dieses Unterabschnittes.\"\n1. § 34 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Text wird Absatz 1. In Satz 1        2. § 36 erhält folgende Fassung:\nwird der Punkt hinter dem Wort „Fern-\nunterricht\" durch einen Beistrich ersetzt und                                .. § 36\nfolgender Halbsatz angefügt: ,,die im Gel-              Leistungen zur individuellen Förderung der\ntungsbereich dieses Gesetzes durchgeführt            beruflichen Bildung dürfen nur \"'\"'\"'::,h...-t werden,\nwerden.\"                                             wenn\nb) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden an-              1. der Antragsteller beabsichtigt, eine die Bei-\ngefügt:                                                  tragspflicht begründende Beschäftigung im\n,, (2) Zeiten eines Vor- oder Zwischenprak-            Geltungsbereich des Gesetzes auf zunehmen\ntikums, deren Dauer und Inhalt in Ausbil-                oder fortzusetzen,\ndungs- oder Prüfungsbestimmungen fest-               2. der Antragsteller für die angestrebte beruf-\ngelegt sind, sind Bestandteil der beruflichen            liche Tätigkeit geeignet ist und voraussicht-\nBildungsmaßnahme. Zeiten einer der beruf-                lich mit Erfolg an der Maßnahme teilnehmen\nlichen Bildungsmaßnahme folgenden Be-                    wird und","3114                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I\n3. die Teilrrnhrne an der Maßnahme im Hin-                 2. Antragsteller ohne             abgeschlossene Berufs-\nblick auf die Zi.ele des § 2 und unter Berück-              ausbildung, wenn sie mindestens sechs Jahre\nsichtigung von Lage und Entwicklung des                     beruflich tätig waren.\nArbeitsmarktes zweckmäßig ist. Eine beruf-\n(2) Ist der Antragsteller als Teilnehmer an\nliche Umschulung aus einem Beruf, in dem\neiner Fortbildungs- oder Umschulungsmaß-\nein Mangel an Arbeitskräften besteht, ist nur\nnahme bereits einmal nach diesem Gesetz ge-\nzu fördern, wenn schwerwiegende persön-\nfördert worden, so wird er nur gefördert, wenn\nliche Gründe eine berufliche Umschulung er-\ner danach mindestens weitere drei Jahre beruf-\nfordern.\"\nlich tätig gewesen ist.\n(3) Die Dauer der beruflichen Tätigkeit ver-\n3. § 40 Abs. 1 erl1lilt folgende Fassung:                       kürzt sich im Falle des Absatzes 1 um zwei\n,, (1) Die Bundesanstalt gewährt Auszubilden-             Jahre und im Falle des Absatzes 2 um ein Jahr,\nden Berufsausbildungsbeihilfen für eine beruf-              wenn der Antragsteller an einer Maßnahme\nliche Ausbildung in Betrieben oder überbetrieb-             mit Vollzeitunterricht und einer Dauer bis zu\nlichen Ausbildungsstätten sowie für die                     sechs Monaten oder an einer Maßnahme mit\nTeilnahme an Grundausbildungs- und Förde-                   Teilzeitunterricht und einer Dauer bis zu zwölf\nrungslehrgängen und anderen berufsvorberei-                 Monaten teilnimmt.\ntenden Maßnahmen, soweit ihnen die hierfür                       (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nerforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Ver-            ordnung kann bei ungünstiger Beschäftigungs-\nfügung stehen. Für die Teilnehmer an berufs-                lage durch Rechtsverordnung jeweils für ein\nvorbereitenden Maßnahmen kann die Bundes-                   Jahr bestimmen, daß auch Antragsteller, die die\nanstalt die Lehrgangsgebühren ohne Anrech-                  Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2\nnung von Einkommen übernehmen. Die Berufs-                  nicht erfüllen, gefördert werden können.\"\nausbildungsbeihilfen werden als Zuschüsse oder\nDarlehen gewährt.\"\n6. § 43 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Liegt die Teilnahme eines Antragstellers\n4. § 41 wird wie folgt geändert:\nan einer Maßnahme überwiegend im Interesse\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                        des Betriebes, dem er angehört, so wird die Teil-\n,, (2) Gibt es keine geeigneten Fortbildungs-       nahme nicht gefördert; dies gilt insbesondere,\nmaßnahmen oder ist deren Besuch nicht zu-             wenn der Antragsteller an einer Maßnahme teil-\nmutbar, so wird auch die Teilnahme an einer           nimmt, die unmittelbar oder mittelbar von dem\nMaßnahme, die nicht eine Fortbildungsmaß-             Betrieb getragen wird oder im überwiegenden\nnahme im Sinne des Absatzes 1 ist, gefördert,         Interesse des Betriebes liegt. Die Teilnahme\nwenn sie für den Antragsteller eine beruf-            wird jedoch gefördert, wenn dafür ein besonde-\nliche Fortbildung gewährleistet.\"                     res arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.\"\nb) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:             1. § 44 wird wie folgt geändert:\n,, (3) Die Teilnahme an einer Fortbildungs-         a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\nmaßnahme wird nur gefördert, wenn die                       sung:\nMaßnahme länger als zwei Wochen und, so-                       ,,(1) Teilnehmern an Maßnahmen zur be-\nfern der Antragsteller Anspruch auf Fort-\nruflichen Fortbildung mit ganztägigem Un-\nzahlung des Arbeitsentgelts hat, länger als\nterricht wird ein Unterhaltsgeld gewährt.\nvier Wochen dauert. Die Teilnahme an einer\nFortbildungsmaßnahme mit Vollzeitunter-                          (2) Das Unterhaltsgeld beträgt 80 vom Hun-\nricht wird nur gefördert, wenn sie nicht län-               dert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei\nger als zwei Jahre dauert.                                  Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, vermin-\nderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112,\n(4) Die notwendige Wiederholung eines                  wenn die Teilnahme an der Bildungsmaß-\nTeils einer Maßnahme wird nur gefördert,                    nahme notwendig ist, damit ein Antragsteller,\nwenn der Teilnehmer den Grund für die                       der\nWiederholung nicht zu vertreten hat und\n1. arbeitslos ist, beruflich eingegliedert wird,\nder zu wiederholende Teil insgesamt nicht\nlänger als sechs Monate dauert; dies gilt                   2. von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht\nauch dann, wenn dadurch die in Absatz 3                           ist, nicht arbeitslos wird,\ngenannte Höchstförderungsdauer überschrit-                  3. keinen beruflichen Abschluß hat, eine\nten wird.\"                                                        berufliche Qualifikation erwerben kann.\"\nb) Folgende Absätze 2 a und 2 b werden einge-\n5. § 42 erhält folgende Fassung:                                     fügt:\n,,§ 42                                   ,, (2 a) Das Unterhaltsgeld beträgt 58 vom\nHundert des um die gesetzlichen Abzüge, die\n(1) Gefördert werden\nbei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, ver-\n1. Antragsteller mit einer abgeschlossenen Be-                    minderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112,\nrufsausbildung, wenn sie danach mindestens                   wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2\ndrei Jahre beruflich tätig waren und                         nicht erfüllt sind.","Nr. 144 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975                           3115\n(2 b) Der Bundesminister für Arbeit und     12. § 49 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nSozialordnung b~stimmt die Leistungssätze\n,, (2) Der Einarbeitungszuschuß darf für die ge-\nnach den Absätzen 2 und 2 a jeweils für ein         samte Einarbeitungszeit sechzig vom Hundert\nKalenderjahr durch Rechtsverordnung. § 111\ndes tariflichen oder, soweit eine tarifliche Re-\nAbs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 sowie § 113\ngelung nicht besteht, des für den Beruf des Ar-\ngelten entsprechend.\"\nbeitnehmers ortsüblichen Arbeitsentgelts nicht\nc) In Absatz 3 Nr. 2 und 3 werden die Worte              übersteigen und nicht länger als für ein Jahr\n„Absatz 2 Satz 2 und 3\" durch die Worte            gewährt werden.\"\n,,Absatz 2 oder Absatz 2 a\" ersetzt.\n13. § 54 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 4 wird das Wort „fünfzig\" durch\ndas Wort „fünfzehn\" ersetzt.                       a) In Satz 2 werden die Worte „und nicht län-\nger als zwei Jahre gewährt werden\" ge-\ne) Absatz 5 wird gestrichen.                                   strichen.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n8. § 45 wird wie folgt geändert:                                  ,,Sie werden nicht länger als zwei Jahre ge-\na) Hinter dem Wort „sowie\" werden die Worte                    währt.\"\n,,für Personen, die nicht allein stehen,\" ein-\ngefügt.                                        14. a) § 56 Abs. 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n11 3. Ubernahme der erforderlichen Kosten,\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                     die mit einer berufsfördernden Leistung\n„Von der Erstattung geringfügiger Kosten ist                    zur Rehabilitation in unmittelbarem\nabzusehen.\"                                                     Zusammenhang stehen, insbesondere\nfür Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren,\nLernmittel, Arbeitskleidung und Arbeits-\n9. § 46 erhält folgende Fassung:                                        gerät sowie Ausbildungszuschüsse an\n11 § 46                                      Arbeitgeber, wenn die Maßnahme im\nBetrieb durchgeführt wird.\"\n(1) Die Leistungen nach § 44 Abs. 2 und 2 a\nsowie nach § 45 werden Antragstellern gewährt,          b) Nach § 56 Abs. 3 Nr. 3 wird folgende Num-\ndie innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn                mer 3 a eingefügt:\nder Maßnahme mindestens zwei Jahre lang eine                   „3 a. Ubernahme der erforderlichen Kosten\ndie Beitragspflicht begründende Beschäftigung                          für Unterkunft und Verpflegung, wenn\nausgeübt oder Arbeitslosengeld auf Grund eines                         die Teilnahme an der Maßnahme mit\nAnspruchs von einer Dauer von mindestens 156                           einer Unterbringung außerhalb des\nTagen oder im Anschluß daran Arbeitslosen-                             eigenen oder des elterlichen Haushalts\nhilfe bezogen haben. § 107 gilt entsprechend.                          verbunden ist.\"\n(2) Antragstellern, die nicht die Vorausset-     15. § 58 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nzungen nach Absatz 1, jedoch die Voraussetzun-\n(1) Für die berufsfördernden und ergänzen-\ngen nach § 44 Abs. 2 erfüllen und sich verpflich-         11\nten, im Anschluß an die Maßnahme mindestens             den Leistungen zur Rehabilitation gelten die\ndrei Jahre lang eine die Beitragspflicht begrün-        Vorschriften des Zweiten bis Fünften Unterab-\ndende Beschäftigung auszuüben, werden,                  schnittes mit Ausnahme von § 34 Abs. 2 bis 4,\nvon § 36 Nr. 1, vori § 31 und der §§ 41 bis 47\n1. wenn sie wegen einer Veränderung ihrer               entsprechend. Behinderte Auszubildende erhal-\npersönlichen Verhältnisse oder aus anderen          ten Berufsausbildungsbeihilfe nach § 40 auch\nGründen gezwungen sind, eine Beschäftigung          dann, wenn ihnen die erforderlichen Mittel auf\naufzunehmen, die Leistungen nach § 44 Abs. 2        Grund eines Unterhaltsanspruches zur Verfü-\nund§ 45,                                            gung stehen; dies gilt nicht, soweit die Nicht-\n2. in anderen Fällen die Leistungen nach § 45           berücksichtigung          des    Unterhaltsanspruches\noffensichtlich ungerechtfertigt wäre.\"\ngewährt.\nDie Leistungen sind zurückzuzahlen, wenn der        16. In § 65 Abs. 3 werden hinter dem Wort „und\"\nAntragsteller innerhalb von vier Jahren nach            die Worte „für gesetzÜche Feiertage, wenn\nAbschluß der Maßnahme ohne wichtigen Grund              nicht an diesen Tagen ohne den Arbeitsausfall\nnicht mindestens drei Jahre lang eine die Bei-          wegen kontinuierJicher Arbeitsweise gearbeitet\ntragspflicht begründende Beschäftigung ausge-           worden wäre,\" eingefügt.\nübt hat.\"\n17. In § 72 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „über\n10. § 47 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:             den Familienstand\" durch die Worte „in dem\nZeitraum nach Absatz 2 Satz 3\" ersetzt.\n\"§ 41 Abs. 4, §§ 42 und 43 Abs. 2 sowie die\n§§ 44 bis 46 gelten entsprechend.\"\n18. In § 74 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a wird das Wort\n,,Leistungen\" durch das Wort „Wintergeld\" er-\n11. § 48 wird gestrichen.                                   setzt.",".JH6\n!TC!                                                                3. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind\nals bei der bisherigen Beschäftigung, ins-\nbesondere lediglich der tarifliche Arbei.ts-\nlohn gezahlt wird oder im Vergleich zur\nc1'11  In          /\\.hs.:.dl    r,     :Sat,~      1\n'   'N'<:nt,,!t      die VVorte\nfrüheren Beschäftigung übertarifliche Zu-\n. . Abs.      t· q(:-,tr·i(hir,n\nschläge oder sonstige Vergünstigungen\nb11 In /\\J»'>c(tz :J Satz 2 und ü1 Absatz 3 Satz 2                                                   enUaHen.·'\nw it rd. d,ts V\\'ort ,. . Ftwderunuszeil:'' durch das\n\\V•r1tl . Sd1lech1 st•I                          t · f•t~1-:f.r.t                 e~ Absatz: 5 'NJTd gestrichen.\n24. § H)4 Abs . l v:rird ·wie folgt geändert:\nilJ Dem !\\bsc1tl 2 \\verd• ?n dre \\'Vorte \"r.,md dt's\n1                                       a) Nach Satz l wird folgender Satz 2 eingefügt:\n\\'\\'jnl:t•r,9,(•ldP-. 1n 1ch § 80' Jnq,ri-fügf:.                                         ,,.Zeiten„ für die kein Arbeitsentgelt gezahlt\nhiJ A.hs,JIU               wird                                                                 wird,, unterbrech1en eine die Beitragspflicht\nbegründende Beschäftigung nur dann„ wenn\n22. § B·G Ab.~,.                                                                                    sie jeweils drei Wochen überschreiten.\"\nb} In Satz 3 werden die vVorte 11 für die kein\nLt §      un        wird.                                                                           Arbeitsentgelt gezahlt wird oder\" gestrichen.\na) h1. Absatz 1 Sätl t Nr n vv~rd vor dein Wort\nBesch,ctftiir,nm,r;r d,1•;; V{I/.Ht ,, D.imuUoiH·e•,1, eln-              25„ fo § 106 Abs. l Satz 1 werden die Worte          11 § 104\ngefü,gt.                                                                           Abs., 1 Satz 2\" durch die Worte ,,§ 104 Abs. 1\nSatz 2 und 3'''• 1ersetzt\nb) Absati: i ~a1.r. '. .'. Prli.cliU folgende Fas·sunig:\n,,.NumrnN· l gilt rncht hinsichfüch der Ar-\n2ß . [n §      .107 Satz 1 Nr. S werden nach dem Wort\nbeitszeU: Laue und Verteiiun.g der Arbeits-\n,,.ArbeHslose\"' die \\Vorte wegen der Teilnahme\n11\nzeit müssen jedoch den Bedingungen ent-\nan einer 1\\1aßnahme der beruflichen Fortbil-_\nsprechen. ztt denen Besch;iftigungen der in\ndung oder Umschulung Unterhaltsgeld bezogen\nBetracht kommenden Art iJn(d Dauer üb-\nhat oder nur wegen des Vorranges anderer Lei-\nlichenvpi,1:·           r]US f}t>Übt\n1             11i:erden. /,\nstungen (§ 37) nicht bezogen hat oder in denen\nc) Dem Ah-;at l                     t    \\ 1, ird. lf olyi:::nd1:c· Saü 3 ,.mrgre-        er'' eingefügt.\nfügt:\n„Der ArbPit~vPrmir                                  st.eht nicht zur Ver-     27-. § 11.1 Abs., 2 Satz 2 Nr. l erhält folgende Fas-\nfügung, •,rnr                                                                      sung:\nl. nur qerin9fu,~p9 !:! Besd1~1ftiqung,.en cJ.u.süben\n1\n\"' 1. als Lohnsteuer\nkann und darC vi:eii N·                1\na) die Steuer nach. der Lohnsteuertabelle\na)) in seiner Leistungsfälügkeit gemindert                                            für die Lohnsteuerklasse I (Leistungs-\nU[ld berufsunfähig i.1n Sinne der gesetz-                                       gruppe A)\nHchPn RPntenversü:;herung ist oder                                              bei nichtverheirateten Arbeitnehmern\nb) tatsächlich oder H•chlhch gebunden isC                                             ohne Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4,\n2. wegen hd.uslkhf~r Bindungen die nicht in                    11\n6 und 1 des Einkommensteuergesetzes\nder Betreuung aufsichtsbedürftiger Kin•                                               und\nder oder pflegebedürftiger Personen be-                                               bei verheirateten Arbeitnehmern, auf\nstehen„ Beschäftigungen mu zu bestimm- ,                                              deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer-\nten Arbeilszeiten ausüben kann„                                                       klasse IV eingetragen ist,\n3. wegen sPines VerhaHens nach der im Ar-                                                 b) die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für\nbeitsleben herrschenden Auffassung für                                                die Lohnsteuerklasse II mit einem Kind\neine Beschäftigung als Arbeitnehmer nicht                                             (Leistungsgruppe B)\nin Betracht kommt'''                                                                  beI nichtverheirateten Arbeitnehmern,\nd) Folgender Absatz 1 a w:ird eingefügt:                                                              die mindestens ein Kind im Sinne des\n§ 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommen-\n,, (1 a) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit\nsteuergesetzes haben und\nsind die Lage und Entwicklung des Arbeits-\nmarktes, die Interessen der Gesamtheit der                                                     bei verheirateten Arbeitnehmern, · auf\nBeitragszahler und die des Arbeitslosen zu                                                     deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer-\nberücksichtigen. Beschäftigungen sind ni.cht                                                   klasse I oder II eingetragen ist;\nallein deshalb unzumutbar, weil                                                           c) die Steuer nach der Lohnsteuertabelle\n1. sie nicht der bisherigen beruflichen Tä-                                                    für die Lohnsteuerklasse III ohne Kind\ntigkeit des Arbeitslosen entsprechen,                                                 (Leistungsgruppe C)\n2. der Beschäftigungsort vom Wohnort des                                                       bei verheirateten Arbeitnehmern, auf\nArbeitslosen weiter entfernt ist als der                                              deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer-\nbisherige Beschäftigungsort oder                                                      klasse III eingetragen ist;","Nr. 144 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975                         3117\n. d) die Steuer nach der Lohnsteuertabelle        31. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nfür die Lohnsteuerklasse V (Leistungs-           1. In Satz 1 wird folgender Halbsatz eingefügt:\ngruppe D)\n,, ; das Arbeitsamt kann ·auch anordnen, daß\nbei verheirateten Arbeitnehmern, auf                sich· der Arbeitslose vorübergehend regel-\nderen Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer-               mäßig meldet, wenn der begründete Verdacht\nklasse V eingetragen ist sowie                      besteht, daß der Arbeitslose eine unselbstän-\ndige oder selbständige Tätigkeit ausübt, die\ne) die Steuer nach der Lohnsteuertabelle\ner dem Arbeitsamt nicht angezeigt hat.\"\nfür die Lohnsteuerklasse VI (Leistungs-\ngruppe E)                                       2. In Satz 2 werden die Worte „Diese Pflicht\"\ndurch die Worte „Die Pflicht zur Meldung\"\nbei Arbeitnehmern, auf deren Lohn-                  ersetzt.\nsteuerkarte die Lohnsteuerklasse VI ein-\ngetragen ist, weil sie noch .aus einem      32. § 133 erhält folgende Fassung:\nweiteren Dienstverhältnis Arbeitslohn\nbeziehen.\"                                                              ,,§ 133\n(1) Bei Beendigung eines Beschäftigungsver-\n28. § 112 wird wie folgt geändert:                            hältnisses hat der Arbeitgeber alle Tatsachen\nzu bescheinigen, die für die Entscheidung über\na) In Absatz 5 wird nach Nummer 4 a folgende              den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich\nNummer 4 b eingefügt:                                sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat\n,,4 b. für die Zeit, in der der Arbeitslose we-      er den von der Bundesanstalt hierfür vorgesehe-\ngen der Teilnahme an einer Maßnahme           nen Vordruck zu benutzen. In der Arbeits-\nder beruflichen Fortbildung oder Um-          bescheinigung sind insbesondere\nschulung Unterhaltsgeld bezogen oder          1. die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers,\nnur wegen des Vorranges anderer Lei-          2. Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund\nstungen nicht bezogen hat (§ 107 Satz 1           für die Beendigung des Beschäftigungsver-\nNr. 5 erster Halbsatz), das Arbeitsent-           hältnisses sowie\ngelt, nach dem das Unterhaltsgeld zu-\n3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Leistun-\nletzt bemessen worden ist oder zu be-\ngen (§ 117 Abs. 2), die der Arbeitnehmer er-\nmessen gewesen wäre.\"\nhalten oder zu beanspruchen hat,\nb) In Absatz 8 Satz 2 werden vor den Wor-                 anzugeben. Die Arbeitsbescheinigung ist dem\nten „Absatz 6\" die Worte „Absatz 5 Nr. 4 b,\"          Arbeitnehmer bei Beendigung des Beschäfti-\neingefügt.                                           gungsverhältnisses auszuhändigen.\n(2) Will der Arbeitnehmer für die Zeit nach\n29. Nach§ 112 a wird folgender§ 113 eingefügt:                Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses\nkein Arbeitslosengeld beantragen, so braucht\n,,§ 113\nder Arbeitgeber nur Beginn, Ende und Unter-\n(1) Soweit die Höhe des Arbeitslosengeldes             brechungen des Beschäftigungsverhältnisses zu\nvon der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeits-              bescheinigen.\nlosen eingetragenen Lohnsteuerklasse abhängt,\n(3) Für Zwischenmeister und andere Auftrag-\nist die Lohnsteuerklasse maßgebend, die zu Be-\ngeber von Heimarbeitern sowie für Rehabilita-\nginn des Kalenderjahres eingetragen war, in\ntionsträger gelten die Absätze 1 und 2 entspre-\ndem der Anspruch entstanden ist. Spätere Än-\nchend.\"\nderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse\nwerden mit Wirkung des Tages berücksichtigt,\nan dem erstmals die Voraussetzungen für die           33. § 134 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:\nÄnderung vorlagen. Das gleiche gilt, wenn auf             a) Dem Buchstaben „b\" wird das Wort „oder\"\nder für spätere Kalenderjahre ausgestellten                    angefügt.\nLohnsteuerkarte eine andere Lohnsteuerklasse              b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:\neingetragen wird.\n„c) mindestens sechsundzwanzig Wochen\n(2) Ein Steuerklassenwechsel zwischen Ehe-                        oder sechs Monate oder ein Semester im\ngatten wird nur berücksichtigt, wenn der                             Geltungsbereich dieses Gesetzes eine\nWechsel vorgenommen wurde, weil der Ehe-                             allgemeinbildende oder berufliche Schule\ngatte des Arbeitslosen keine oder nur noch                           oder eine Hochschule besucht und diese\neine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Der Steuer-                       Ausbildung abgeschlossen oder nicht\nklassenwechsel wird in diesen Fällen mit Wir-                        nur vorübergehend aufgegeben hat und\nkung des Tages berücksichtigt, an dem die Ein-                       innerhalb des letzten Jahres vor Beginn\ntragungen vorgenommen worden sind.\"                                  der Ausbildung mindestens sechsund-\nzwanzig Wochen in entlohnter Beschäf-\n30. In § 119 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „Fort-                        tigung im Sinne des Buchstaben b ge-\nbildung oder Umschulung\" durch die Worte „an                         standen hat; eine Ausbildung gilt nicht\neiner notwendigen Maßnahme zur beruflichen                           als abgeschlossen, wenn im Anschluß\nFortbildung oder Umschulung\" ersetzt.                                daran eine weitere Ausbildung an einer","3Uß                                    Bundesgesetzblatt,, Jahrgang l.91S, Teiii. [\n1\nalluemeinbildenden    oder beruflichen      40, § 238 wird gestrichen.\nSchule oder einer Hochschule angestrebt\nwird oder für den angestrebten Beruf        41. In § 240 Abs. 1 wird die ZaM \"' 1975'''' durch diLe\neine noch zu leistende zusätzliche Aus-           Zahl „ 1980'' ersetzt.\nbildung oder praktische Tätigkeit vorge-\n11\nschrieben ist.                                                           f 2\n34. in § 135 Abs. 2 werden nach den Worten „Buch-               (1) Die §§ 34 bis 49 des Arbeitsförderungsgesetzes\nstabe b\" die \\l\\lorte „oder c'' eingefügt                sind mit Ausnahme des § 44 Abs. 2., des § 44 Abs. 4\nund des bisherigen § 44 Abs. 5 des Arbeitsförde-\n35. In § 163 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,,,und           rungsgesetzes für einen Antragsteller, der an einer\ndes Zuschli:lges nach § 86 Abs. 3\" gestrichen.           bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden beruf-\nlichen Bildungsmaßnahme teilnimmt und vor diesem\n3G. § 166 wird 11vie folgt geändert:                         Zeitpunkt Leistungen nach den genannten Vorschrif-\nten beantragt hat, in der vor Inkrafttreten dieses\na) In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz           Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.\neingefügt;\n,,Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden,               (2) Soweit Leistungen nach § 40 des Arbeüs-\nsoweit nach der Reichsversicherungsord-              förderungsgesetzes vor Inkrafttreten dieses Ge-\nnung, dem Angestelltenversicherungsgesetz            setzes ohne Anrechnung des Einkommens der\noder dem Reichsknappschaftsgesetz eine               Eltern bewiHigt worden sind, werden sie bis zurn\nPflicht, Beiträge zur Rentenversicherung zu          31. März 1976 weiter gewährt.\nentrichten, nicht besteht.\"                             (3) Für Antragsteller, die an einer bei Inkraft-\nb) Jn Absatz 4 Satz 1 werden di,e Worte „und             tret,en dieses Gesetzes laufenden beruflichen BH-\ndes Zuschlages nach § 86 Abs. 3\" gestrichen.          dungsmaßnahme teilnehmen und vor diesem Zeit-\npunkt Leistungen nach § 44 Abs. 2 oder § 47 Abs. l\n37. fn § 174 Abs. 1 wird das Wort „eins\" durch die           in Verbindung mit § 44 Abs. 2 des Arbeitsförde-\nZahl , , 1,5\" ersetzt                                    rungsgesetzes beantragt haben, gilt bis zum Endre\nder Teilnahme an dieser Maßnahme folgendes:\n38. § 220 wird wie folgt gei:indert:                         1. Nichtverheiratete sind der Leistungsgruppe A,\na} Die Absi:itze 1 und 2 erhalten folgend,e Fas-             Verheiratete und die den Verheirateten Gleich-\nsung:                                                     stehenden der Leistungsgruppe C zuzuordnen.\n,, (1) Die Bundesanstalt hat aus den Uber-        2. Ist der Leistungssatz nach der Leistungsverord-\nschüssen der Einnahmen über die Ausgaben                  nung 1976 niedriger als der für den Antragstel-\neine Rücklage zu bilden, die vorrangig dazu               ler am 31. Dezember 1975 in Betracht kommende\ndient, die Zahlungsfähigkeit der Bundesan-                Leistungssatz der Leistungsverordnung 1975, so\nstalt bei         ungünstiger Arbeitsmarktlage            ist der Leistungssatz der Leistungsverordnung\nsicherzustellen. Soweit die Mittel der Rück-              1975 maßgebend.\nlage dazu nicht benötigt werden, können sie\n(4) § 44 Abs. 4 und § 47 Abs. 1 in Verbindung\nverwendet werden,, um die Voraussetzungen\nmit § 44 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes sind\nfür die Beschäftigung von Arbeitnehmern in\nmit Beginn des ersten Zahlungszeitraumes nach In-\nDauerarbeit zu schaffen. Die Rücklage ist\nkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden.\nverzinslich anzulegen.\n(2) Die zur Sicherstellung der Zahlungsfähig-         (5) § 44 Abs. 5 und § 47 Abs. 1 in Verbindung mit\nkeit der Bundesanstalt benötigten Mittel              § 44 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes sind für\nsind so anzulegen, daß sie innerhalb von              einen Antragsteller, der eine berufliche Bildungs-\neinem Jahr fällig werden.\"                            maßnahme vor In,krafttreten dieses Gesetzes abge•\nschlossen hat, in der bis dahin geltenden Fassung\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Die der\nanzuwenden.\nSicherstellung der Zahlungsfähigkeit der\nBundesanstalt dienenden\" durch die Worte                 (6) Leistungen, die nach § 80 Abs. 2 des Arbeits-\n.,Die zur Sicherstellung der Zahlungsfähig-          förderungsgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses\nkeit der Bundesanstalt benötigten\" ersetzt.           Gesetzes geltenden Fassung bewilligt worden sind,,\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                     werden weiter gewährt\n,,(4) Der Vorstand bestimmt die Höhe der              (7) § 104 des Arbeitsförderungsgesetzes ist in der\nfür die Anlage nach Absatz 1 Satz 2 zur Ver-          bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\nfügung stehenden Mittel und die Anlage-               Fassung anzuwenden 1 wenn der Anspruch auf\nbedingungen. Beschlüsse nach Satz 1 be-               Arbeitslosengeld bereits vor Inkrafttreten dieses\ndürfen der Zustimmung des Bundesministers             Gesetzes entstanden ist\nfür Arbeit und Sozialordnung.\"\n(8) § 107 Satz 1 Nr. 5 des Arbeitsförderungs-\n39. In § 237 werden nach den Worten .,§ 24 Abs. 3\"           gesetzes ist in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\ndie Worte ,,§ 42 Abs. 4\" eingefügt und die               geltenden Fassung anzuwenden, wenn\nWorte \"§ 44 Abs. 2'' durch die Worte ,,.§ 44             1. der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits vor\nAbs. 2 b\" ersetzt                                            Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist oder","Nr. 144 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975                      3H9\n2. dem Antragsteller wegen der Teilnahme an einer         auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ge-\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlosse-       tragen oder bezuschußt worden sind, gewährt\nnen beruflichen Bildungsmaßnahme Anspruch             werden, es sei denn, daß eine vorzeitige Gewäh-\nauf Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 5 des Arbeits-      rung aus dringenden gesundheitlichen Gründen\nförderungsgesetzes in der vor Inkrafttreten die-      erforderlich ist.•\nses Gesetzes geltenden Fassung zusteht oder zu-\ngestanden hat.                                     2. Dem§ 27 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n(9) § 107 Satz 1 Nr. 5 des Arbeitsförderungsgeset-     ,,Bei Bemessung der Leistungen für den Lebens-\nzes ist für Maßnahmen, die bei Inkrafttreten dieses       unterhalt bleiben Kosten der Unterkunft in der\nGesetzes laufen, auch für die Zeiten vor Inkrafttre-      Familie unberücksichtigt.\"\nten dieses Gesetzes anzuwenden.\n(10) Für Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeits-   3. Dem § 27 a Abs. 2 werden folgende Sätze an-\nlosengeld oder Arbeitslosenhilfe vor Inkrafttreten        gefügt:\ndieses Gesetzes entstanden ist, gilt bis zum 31. De-      „Die Dauer des Erholungsaufenthaltes darf in der\nzember 1976 folgendes:                                    Regel drei Wochen nicht übersteigen. Aufwen-\n1. Nichtverheiratete sind der Leistungsgruppe A,          dungen, die während dieser Zeit für den häus-\nVerheiratete und die den Verheirateten Gleich-        lichen Lebensunterhalt erspart werden, sind als\nstehenden der Leistungsgruppe C zuzuordnen.           Einkommen einzusetzen. § 25 Abs. 1 zweiter\n2. Ist der Leistungssatz nach der Leistungsver-           Halbsatz findet nur l!insichtlich der Ehegatte?\nordnung 1976 niedriger als der für den Arbeits-       von Beschädigten Anwendung.\"\nlosen am 31. Dezember 1975 in Betracht kom-\nmende Leistungssatz der Leistungsverordnung        4. § 30 wird wie folgt geändert:\n1975, so ist der Leistungssatz der Leistungsver-\nordnung 1975 maßgebend; ist das für die Lei-          a) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:\nstung maßgebende Arbeitsentgelt nach § 112                 ., (5) Wird durch nachträgliche schädigungs-\nAbs. 8 oder § 136 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsför-           unabhängige Einwirkungen oder Ereignisse,\nderungsgesetzes neu festzustellen, so tritt an die        insbesondere durch ·das Hinzutreten einer\nStelle des am 31. Dezember 1975 in Betracht               schädigungsunabhängigen       Gesundheitsstö-\nkommenden Leistungssatzes der dem neuen                   rung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger\nArbeitsentgelt entsprechende Leistungssatz der            Erwerbstätigkeit voraussichtlich auf Dauer\nLeistungsverordnung 1975.                                 gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als\nEinkommen das Durchschnittseinkommen der\n(11) Einern Arbeitslosen, der vor Inkrafttreten\nBerufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Be-\ndieses Gesetzes die Voraussetzungen für den\nschädigte ohne den Nachschaden angehören\nAnspruch auf Arbeitslosenhilfe nach§ 2 Nr. 1 und 2\nwürde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes\nder Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August\nAusscheiden aus dem Erwerbsleben gilt\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1929) erfüllt hat, ohne die\ngrundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt\nVoraussetzungen nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buch-\nnach dem Nachschaden ein weiterer schädi-\nstabe c des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fas-\ngungsbedingter Einkommensverlust ein, ist\nsung dieses Gesetzes zu erfüllen, wird Arbeitslosen-\ndieses Durchschnittseinkommen entsprechend\nhilfe bis zum Ablauf eines halben Jahres nach In-\nzu mindern. Scheidet dagegen der Beschä-\nkrafttreten dieses Gesetzes weitergewährt.\ndigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbs-\n(12) Vorschriften in Rechtsverordnungen und                leben aus, errechnet sich der Einkommens-\nAnordnungen der Bundesanstalt, die den Vorschrif-             verlust nach Absatz 4.\"\nten dieses Artikels entgegenstehen, treten außer\nb) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden Ab-\nKraft.\nsätze 6 bis 9.\nArtikel 2\nBundesversorgungsgesetz                 5. § 48 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n§ 1\n11 (1) Ist ein Schwerbeschädigter nicht an\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der             den Folgen einer Schädigung gestorben, so\nBekanntmachung vom 16. Juni 1975 (Bundesgesetz-               ist der Witwe und den Waisen (§ 45) eine\nblatt I S. 1365), zuletzt geändert durch das Sozial-          Witwen- und Waisenbeihilfe zu gewähren,\ngesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezem-                wenn der Schwerbeschädigte durch die Folgen\nber 1975 (Bundesgesetzbl. I S,. 3015), wird wie folgt         der Schädigung gehindert war, eine entspre-\ngeändert:                                                     chende Erwerbstätigkeit in vollem Umfang\nauszuüben und dadurch die Versorgung seiner\n1. In § 11 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender neuer            HinterbÜebenen nicht unerheblich beeinträch-\nSatz eingefügt:                                           tigt worden ist. Diese Voraussetzung gilt als\n„Eine Badekur soll nicht vor Ablauf von zwei              erfüllt, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt\nJahren nach Durchführung einer solchen Maß-               seines Todes Anspruch auf die Beschädigten-\nnahme oder einer Kurmaßnahme, deren Kosten                rente eines Erwerbsunfähigen, wegen nicht","3120                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teiil I\nnur vorübergehender Hilflosigkeit Anspruch        1. Januar 1976 bindend berücksichtigt worden ist, ist\nauf eine Pflegezulage oder mindestens fünf        abweichend von § 30 Abs. 5 des Bundesversor-\nJahre Anspruch auf einen Berufsschadensaus-      gungsgesetzes weiterhin das um diesen Nachscha-\ngleich hatte; § 40 a Abs. 3 Satz 2 gilt. Eine    den geminderte derzeitige Bruttoeinkommen maß-\nWitwen- und Waisenbeihilfe steht den Hin-         gebend.\nterbliebenen von Schwerbeschädigten, die im          (3) § 48 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in\nZeitpunkt ihres Todes einen Anspruch auf         der durch § 1 Nr. 5 geänderten Fassung gilt nur,\nRente nach einer Minderung der Erwerbs-          wenn der Beschädigte nach Inkrafttreten dieser\nfähigkeit um 50 bis 90 vom Hundert hatten,        Neufassung gestorben ist, es sei denn, daß durch\nnicht zu, wenn das monatliche Bruttoeinkom-       diese Neufassung ein neuer Anspruch begründet\nmen                                               wird.\nder Witwe       ein Zwölftel,\nder Halbwaise ein Vierundzwanzigstel,                                 Artikel 3\nder Vollwaise ein Achtzehntel                                 Neuiassung der Gesetze\ndes in § 33 Abs. 1 Buchstabe a genannten Be-\nmessungsbetrages übersteigt.\"                        Der zuständige Bundesminister wird ermächtigt,\ndie in diesem Gesetz angesprochenen Gesetze\nb) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.                  unter Berücksichtigung der Änderungen bekannt zu\ngeben, dabei die Paragraphenfolge zu ändern und\n6. Dem§ 89 wird folgender Absatz 3 angefügt:                Unstimmigkeiten des Wortlauts zu· beseitigen.\n,, (3) Kommt eine laufende Leistung als Aus-\ngleich im Sinne des Absatzes 1 in Betracht, so                                 Artikel 4\nist eine Zahlung für Zeiträume vor dem Monat,\nin dem der Bescheid für die Verwaltungsbehörde                               Berlin-Klausel\nbindend wird, ausgeschlossen.\"                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1\nund 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\n§ 2                            vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\n(1) Geldleistungen nach § 27 a Abs. 3 Satz 3 des         Land Berlin.\nBundesversorgungsgesetzes können nur bis zum\n31. Dezember 1976 gewährt werden; dies gilt nicht,                                 Artikel 5\nwenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren nach                                   Inkrafttreten\ndem erstmaligen Eintreffen des Berechtigten im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes gestellt wird oder                                       § 1\nwenn die Wohnung eines Schwerbeschädigten mit\nRücksicht auf Art und Schwere der Schädigung                   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft, so-\nbesonderer Ausgestaltung oder baulicher Verände-            weit in § 2 nichts anderes bestimmt ist.\nrung bedarf.\n(2) Sofern bei der Ermittlung des derzeitigen                                      § 2\nBruttoeinkommens ein Nachschaden im Sinne des                  Abweichend von § 1 tritt Artikel 1 § 1 Nr. 16 am\n§ 30 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes vor dem           1. Dezember 1975 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}