{"id":"bgbl1-1975-144-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":144,"date":"1975-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/144#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-144-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_144.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG)","law_date":"1975-12-18T00:00:00Z","page":3091,"pdf_page":1,"num_pages":22,"content":["3091\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                %1997 A\n1975                   Ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1975                                                                          Nr.144\nTag                                                              Inhalt                                                                 Seite\n18. 12. 75    Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz -                              HStruktG)              3091\n2032-1, 2032-11-2, 2030-2, 2030-1, 301-1, 2030-6, 96-3, 51-1, 53-4, 53-1, 63-13, 2032-6, 2032-10, 2032-2, 820-1,\n821-1, 822-1, 8252-1, 2111-2, 221-2, 800-5, 800-19 (Artikel 1), 2170-1, 750-13, 830-2, 833-1, 621-1-A 14, 653-5,\n653-1, 242-1, 84-2. 240-1, 824-1. 780-5, 2126-9, 910-6, 7690-1, 2330-9, 7847-9, 611-10, 611-4, 2330-8, 811-5, 611-6-3\n(Artikel 1), 85-1\n18. 12. 75    Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur lm Geltungsbereich des Arbeitsförderungs-\nund des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG - AFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           · 3113\n810-1, 830-2\n15. 12. 75    Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1976 . . . . .                                   3121\n16. 12. 75    Dritte Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    3122\n7141-6-1-4\nGesetz\nzur Verbesserung der Haushaltsstruktur\n(Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG)\nVom 18. Dezember 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                              3. Dem§ 26 wird folgender Absatz 6 angefügt:\ntes das folgende Gesetz beschlossen:·                                                   ,, (6) Auf erste Beförderungsämter der Besol-\ndungsgruppen A 6, A 10 und A 14 dürfen nach\nArtikel 1                                              Maßgabe sachgerechter Bewertung höchstens\nBundesbesoldungsgesetz                                            fünfundsechzig vom Hundert der Gesamtzahl\naller Planstellen bei einem Dienstherrn in den\n§1                                                 Besoldungsgruppen A 5 und A 6 des mittleren\nDienstes, den Besoldungsgruppen A 9 und A 10\n· Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des\ndes gehobenen Dienstes sowie den Besoldungs-\nArtikels I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-                                      gruppen A 13 und A 14 des höheren Dienstes\nlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in                                      entfallen. Zugrunde zu legen ist jeweils die Ge-\nBund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetz-                                     samtzahl der Planstellen, die nach Anwendung\nblatt I S. 1173), zuletzt geändert durch das Vierte                                  der Obergrenzen des Absatzes 1, der Rechtsver-\nBundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 6. August                                        ordnungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2089), wird wie folgt ge-                                 der Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe A 15 für\nändert:                                                                              das Eingangsamt und das erste Beförderungsamt\n1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                             verbleibt.\"\n,, (2) Bei Soldaten auf Zeit entsteht der An-\nspruch auf Besoldung frühestens mit dem Tag                                4. Dem § 39 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n11\nnach Ablauf des vorgeschriebenen Grundwehr-                                    ,, § 40 Abs. 6 gilt entsprechend.\ndienstes; dies gilt nicht für\n1. Soldaten, die mindestens mit dem Dienstgrad                             5. § 40 wird wie folgt geändert:\nObergefreiter eingestellt werden,\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\n2. Soldaten, die sich für eine Dienstzeit von\nsung:\nmindestens zwei Jahren verpflichtet haben,\nnach Ableistung eines Wehrdienstes von                                            ,, (1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und\nsechs Monaten.     11                                                            die geschiedenen Beamten, Richter und Sol-\ndaten sowie Beamte, Richter und Soldaten,\n2. In § 25 werden die Absatzbezeichnung ,, (1) und               11\nderen Ehe aufgehoben oder für nichtig er-\ndie Absätze 2 und 3 gestrichen.                                                        klärt ist.","3092                               Bundesgesetzblatt, Jahigang 1975, Teil I\n(2; Zur Stufe 2 gehören                                   folge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den\nl. verheiratete Beamte, Richte'r und Solda-                  Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn\nten,                                                     einer der Anspruchsberechtigten im Sinne\ndes Satzes 1 vollbeschäftigt ist.\n2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,\n3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten                      (7) Offentlicher Dienst im Sinne der Ab-\nund Beamte, Richter und Soldaten, deren                  sätze 5 und 6 ist die Tätigkeit im Dienste des\nEhe aufgehoben oder für nichtig erklärt                 Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder\nist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt                  anderer Körperschaften, Anstalten und Stif-\nverpflichtet sind,                                      tungen des öffentlichen Rechts oder der Ver-\nbände von solchen; ausgenommen ist die Tä-\n4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die\ntigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religions-\neine andere Person nicht nur vorüberge-\ngesellschaften oder ihren Verbänden. Dem\nhend in ihre Wohnung aufgenommen ha-\nöffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im\nben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie\nDienst einer zwischenstaatlichen oder über-\nqesetzlich oder sjttlich dazu verpflichtet\nstaatlichen Einrichtung gleich, an der der\nsind oder aus beruflichen oder gesund-\nBund oder eine der in Satz 1 bezeichneten\nheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.\nKörperschaften oder einer der dort bezeich-\nAls in die Wohnung aufgenommen gelten\nneten Verbände durch Zahlung von Beiträ-\nKinder auch dann, wenn der Beamte,\ngen oder Zuschüssen oder in anderer Weise\nRichter oder Soldat sie auf seine Kosten\nbeteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht\nanderweitig untergebracht hat, ohne daß\nferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines\ndadurch die häusliche Verbindung mit\nsonstigen Arbeitgebers, der die für den öf-\nihm aufgehoben werden soll.\"\nfentlichen Dienst geltenden Tarifverträge\nb) In Absatz 3 wird der Sc1lz 3 gestrichen.                    oder Tarifverträge wesentlich gleichen In-\nhaltes oder die darin oder in Besoldungsge-\nc) Dem Absatz 4 w ircl folgender Satz angefügt:\nsetzen über Ortszuschläge oder Sozialzu-\n.,Absatz 6 gilt entsprechend.\"                              schläge getroffenen Regelungen oder ver-\nd) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze an-                   gleichbare Regelungen anwendet, wenn der\ngefügt:                                                     Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten\nKörperschaften oder Verbände durch Zah-\n\"(5) Steht der Eheuatte eines Beamten,                    lung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in\nRichters oder Söldaten als Beamter, Richter                 anderer Weise beteiligt ist. Die Entschei-\noder Soldat oder Angestellter im öffentlichen               dung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind,\nrnenst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit                trifft der für das Besoldungsrecht zuständige\nim öffentlichen Dienst nach beamtenrecht-                   Minister oder die von ihm bestimmte Stelle.\"\nlichen Grundslitzen versorgungsberechtigt\nund stünde ihm ebenfalls der Ortszuschlag\nder Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen        6. § 41 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nzu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat           ,, (2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird\nden Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1           vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das\nund der Stufe 2 des für ihn maßgebenden               für die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. Er\nOrtszuschlages zur Hälfte. § 6 findet auf den         wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem\nUnterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn              die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage\neiner der Ehegatten vollbeschäftigt ist.              vorgelegen haben.\"\n(6) Stünde neben dem Beamten, Richter\noder Soldaten einer anderen Person, die im         7. § 62 wird wie folgt geändert:\nöffentlichen Dienst steht oder auf Grund              a) In Absatz 1 erhalten die Nummern 1 und 2\neiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach                 folgende Fassung:\nbeamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach\neiner Ruhelohnordnung versorgungsberech-\n„ 1. verheiratete Anwärter und verwitwete\nAnwärter,\ntigt ist, der Ortszuschlag nach Stufe 3 oder\neiner der folgenden Stufen, Sozialzuschlag                     2. Anwärter, deren Ehe geschieden, aufge-\nnach den Tarifverträgen für Arbeiter des öf-                       hoben oder für nichtig erklärt worden\nfentlichen Dienstes oder eine entsprechende                        ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt\nLeistung zu, so wird der auf das Kind entfal-                      verpflichtet sind,\".\nlende Unterschiedsbetrag zwischen den Stu-            b) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „ledigen er-\nfen des Ortszuschlages dem Beamten, Rich-                   setzt durch das Wort „andere\".\nter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit\nihm das Kindergeld nach dem Bundeskinder-             c) In Absatz 2 wird das Wort „lediger\" gestri-\ngeldgesetz gewährt wfrd oder ohne Berück-                   chen.\nsichtigung des § 8 des Bundeskindergeldge-            d) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „An-\nsetzes vorrangig zu gewlihren wäre. Auf das                 wärter, deren Ehe geschieden, aufgehoben\nKind entfällt derjenige Unterschiedsbetrag,                 oder für nichtig erklärt worden ist, sowie für\nder sich aus der für die Anwendung des Bun-                 ledige Anwärter, .denen Kindergeld nach\ndeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihen-.                  dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder","Nr. 144 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975                         3093\nohne Berücksichtigung der §§ 3 oder 8 des        9. § 77 erhält folgende Fassung:\nBundeskindergeldgesetzes zustehen würde\",\ndurch die Worte „Anwärter im Sinne des                                       n§ 71\nAbsatzes 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a\" ersetzt.             Dienstzeitprämie für Polizeivollzugsbeamte\ne) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:                             im Bundesgrenzschutz\n,,Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat,             (1) Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf der\nin dem die Anspruchsvoraussetzungen an               Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn, die in der\nkeinem Tage vorgelegen haben.\"         ,             Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Dezember\n1976 eingestellt werden oder deren Dienstzeit in\n8. § 76 erhält folgende Fassung:                             dieser Zeit nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-\npolizeibeamtengesetzes verlängert wird, erhal-\nn§ 76                            ten eine Dienstzeitpämie.\nVerpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit\n(2) Die Dienstzeitprämie beträgt:\n(1) Unteroffiziere und Mannschaften - ausge-          1. bei einer Dienstzeit von acht Jahren (§ 8\nnommen Offizieranwärter - , die sich in der                   Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtenge-\nZeit vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Dezember                  setzes)                   5 000 Deutscp.e Mark,\n1976 verpflichten und deren Dienstzeit minde-\nstens auf vier oder acht Jahre festgesetzt wird,          2. bei einer Dienstzeit von vier Jahren (§ 8\nerhalten eine Verpflichtungsprämie.                           Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizeibeamtenge-\nsetzes)                   3 000 Deutsche Mark,\n(2) Die Verpflichtungsprämie beträgt\n3. bei einer Verlängerung der Dienstzeit von\n1. bei einer erstmaligen Verpflichtung oder                   vier Jahren auf acht Jahre (§ 8 Abs. 3 Satz 2\nWeiterverpflichtung vor Beginn des dritten.               des Bundespolizeibeamtengesetzes)\nDienstjahres auf mindestens                                                         2 000 Deutsche Marle\nvier Jahre                3 000 Deutsche Mark,           (3) Der Anspruch auf die Dienstzeitprämie\nacht Jahre                5 000 Deutsche Mark,        entsteht frühestens nach einer Dienstzeit von\n2. bei einer Weiterverpflichtung von                      zwölf Monaten. Die Dienstzeitprämie darf bei\nvier Jahren auf mindestens                            mehreren aufeinanderfolgenden Verlängerungen\nder Dienstzeit nicht mehr betragen, als sich bei\nacht Jahre                2 000 Deutsche Mark.        einer Dienstzeit von acht Jahren ergeben\nBei einem Wiedereintritt wird die Verpflichtung           würde. Bei einem Wiedereintritt wird die neue\nwie eine Weiterverpflichtung im Anschluß an               Dienstzeit wie eine Verlängerung der früher ab-\ndie frühere Dienstzeit behandelt.                         geleisteten Dienstzeit behandelt.\n(3) Der Anspruch auf die Verpflichtungsprä- _             (4) Die Dienstzeitprämie ist zurückzuzahlen,\nmie entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit,          wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des ihrer\nfrühestens jedoch nach einer Dienstzeit von               Berechnung zugrunde gelegten Zeitraumes nach\nsechs Monaten. Bei einer Weiterverpflichtung              §§ 2 und 9 des Bundespolizeibeamtengesetzes in\ndarf die Verpflichtungsprämie nicht früher als            Verbindung mit den §§ 11, 12, 29, 30, 31 Abs. 1\neine auf Grund der erstmaligen Verpflichtung              Nr. 1 oder 2 oder § 48 des Bundesbeamtengeset-\nzustehende Prämie gezahlt werden.                         zes oder durch Entlassung wegen Polizeidienst-\n(4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzah-          unfähigkeit (§ 4 Abs. 1 des Bundespolizeibeam-\nlen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des             tengesetzes) endet, die der Beamte absichtlich\nfür den Anspruch auf die Prämie maßgebenden               herbeigeführt hat. Hat der Beamte bereits eine\nZeitraums nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder              Dienstzeit zurückgelegt, die nach Absatz 2\n§ 55 Abs. 1, 3 oder 5 des Soldatengesetzes oder           einen Anspruch auf eine niedrigere Dienstzeit-\ndurch Entlassung wegen Dienstunfähigkeit                  prämie begründet hätte, so ist ihm der Betrag zu\nendet, die der Soldat absichtlich herbeigeführt           belassen, der ihm als Dienstzeitprämie gewährt\nhat. Hat der Soldat bereits eine Dienstzeit abge-         worden wäre, wenn er nach § 8 des Bundespoli-\nleistet, die nach Absatz 2 bei entsprechender             zeibeamtengesetzes erklärt hätte, die für die\nVerpflichtung einen Anspruch auf eine Ver-                niedrigere Dienstzeitprämie maßgebende Dienst-\npflichtungsprämie begründet hätte~ so ist ihm             zeit ableisten zu wollen. In dem sich aus den\nder Betrag zu belassen, der ihm bei einer sol-            Sätzen 1 und 2 ergebenden Umfang erlischt der\nchen Verpflichtung als Prämie gewährt worden              Anspruch auf die Dienstzeitprämie, die noch\nwäre.                                                     nicht gezahlt ist.\n(5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprä-               (5) Wird vor Zahlung der Dienstzeitprämie\nmie ein Verfahren eingeleitet, das voraussicht-           ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich\nlich zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus           zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus\neinem der in Absatz 4 Satz 1 aufgeführten                 einem der in Absatz 4 Satz 1 aufgeführten\nGründe führen wird, so wird die Zahlung bis               Gründe führen wird, so wird die Zahlup.g bis\nzum Abschluß dieses Verfahrens ausgesetzt.                zum Abschluß dieses Verfahrens ausgesetzt.\n(6) Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht            (6) Ein Kaufkraftausgleich nach § 1 wird nicht\ngewährt.\"                                                 gewährt.\"","3094                                       Bundesges-etzb]att, Jahrgang ]975,, Te~] l\nlO. Die An1.:rtJIC V, d1üH foli!Jff:lHle Fassung:\nOrtszuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\n1           1\nTarif-      Zu der Tarifklasse                           Stufe 3    Stufe 4   Stufe 5 1  Stufe 6  1, Stufe 1     Stuffe 8\nklasse          gehörende            Stufe 1  Stufe 2\nBesoldungsgruppen                             1 Kind    2. Kinder 3 K]nder j 4 Kinder 1 5 Kh:idler   6KimleJ\nB 3 bis B ]1                                                                                                   1\nIa        C4                        564,19   654,19     73U9       804,78    8381192    903,.63     968,,34 1 048,94\nR 3 bis R 10\n!\nB l und B 2\nlb        A  13 bis A ]6\n1 475,94    565,94     642.,,94   7 ]6,h3   150,61     8~ 51,38    880„09      960,,6[3\nC 1 bis C 3\nR l und R 2                                                                                                    1\nIc        A 9 bis A 12           i  422,99   5121,99    589,99     6631,58   697,72     162,.43     8'.27 1J 4  907,,74\n1\nII        A 1 bis A 8               394,16   484116     561,16     634,75    6681,89    733,60      7981,3]     8181m\nBei mehr als sechs Ki,ndern erhöht sich deI Ortszusch]ag für jedes ,.r,;eHere zu berücksichtigende Kind um 80 6G 01\\.1.\n§2.                                 verbesserung erhöhen. Sie verringert sich ferner um\n(1) Für Soldaten auf Zeit, die sich vor dem 1. Ja-            jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge (ohne Er-\nnuar 1976 verpflichtet haben, ist § 3 des Bundesbe-              schwerniszulagen und Vergütungen). Beim Zusam-\nsoldungsgesetzes .in der bisherigen Fassung weiter               mentreffen mit anderen Ausgleichszulagen vverden\nanzuwenden.                                                      die Ausgleichszulagen anteilig verringert, höch-\nstens insgesamt um den in Satz 3 genannten Betrag.\n(2) Für ]edige Beamte, Richter und Soldaten, die              Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Versorgungs-\nvor dem 1. Januar 1976 das vierzigste Lebensja.hr                empfänger, auch bei Wegfall des Ausgleichsbetra-\nvollendet haben, 1st § 40 Abs. 2 Nr.. 3 des Bundesbe-            ges nach § 156 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes\nsoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter                oder § 47 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes,\nanzuwenden.                                                      sowie beim V1Tegfa1J des Aff\\l\\1ärterverheiratetenzu-\nsch]ages.\n§3\nUberschreitct bei. einem Dienstherrn der Anteil                                              §5\nder p]anmäßig angestellten Beamten den in § 26                       Die Zulagen nach Nummern 7 und 11 der Vorbe-\nAbs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zugelassenen                 merkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A\nAnteil der ersten Beförderungsämter, so ist nach In-             und B, nach Nummer 3 der Vorbemerkungen zur\nkrafttreten dieses Gesetzes jede freiwerdende                    Bundesbesoldungsordnung C, nach Nummer 2 der\nzweite Planstelle in eine PhlnsteHe cfos Eingangsam-             Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung R\ntes umzuwandeln.                                                 des Bundesbesoldungsgesetzes, die bei der Deut-\nschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Zulagen\n§4                                  uach Vorschriften, die gemäß Artikel IX § 22 des\nVerringert skh durch dieses Gesetz der Or1szu-                 Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neure-\nschlag eines Bcumlen, füchters. oder Soldaten, so er-            gelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern\nhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unter-                 vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173) in\nschiedsbetrages zwischen dem b1shcrjgen Ortszu-                  Kraft geblieben sind, oder vergleichbare Zulagen\nschlag und dem neuen Ortszuschlag, soweit die                    nehmen mit Wirkung vom 1. JuH 1975 künftig iln\nVerringerung nicht durch eine Erhöhung des Orts-                 allgemeinen Besoldungsve1besserungen nicht teiL\nzuschlages des Ehe9atten oder des anderen An-\nspruchsberechtigten im Sinne des § 40 Abs. 6 des\nBundesbesoldun9sgesctzes 1:msgeglichen wird. Die                                               §6\nAusgleichszulage wird nur so lange gewährt, wie                      rne Geltung des 3. Unterabschnitts „ VorschrHten\ndie bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die                  für Professoren an Hochschulen und Hochschuldo-\nGewährunrJ des Ortszuschlages der Stufe 2 oder der               zenten\" im 2. Abschnitt des Bundesbesoldungsge-\nfolgenden Stufen weiterhin erfüllt wären. Die Aus-               setzes einschließlich der Anlagen II und IV Nr. 3,\ngleichszulage verringert sich vom 1. Januar 1976 an              jedoch mit Ausnahme der Nummern 4 bis 6 der\num jeweils die 1hilfte des Betrages, um den sich die             Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsord-\nDienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergü-                 nung C (Anlage II), wird bis zum 31. Dezember 1977\ntungen) auf Grund einer allgemeinen Besoldungs-                  ausgesetzt.","Nr. 144 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975                        3095\nArtikel 2                           dungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und hat\nZweites Gesetz zur Vereinheitlichung               er die Dienstbezüge dieses Amtes nicht minde-\nund Neuregelung des Besoldungsrechts                stens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehalt-\nin Bund und Ländern                        fähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Am-\ntes; hat der Beamte vorher ein Amt nicht beklei-\nDas Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und                 det, so setzt die oberste Dienstbehörde im Ein-\nNeuregelung des Besoldungsrechts in Bund und\nvernehmen mit dem Bundesminister des Innern\nLändern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I\ndie ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe\nS. 1173), zuletzt geändert durch das Vierte Bundes-\nvon fünfzig vom Hundert der Sätze nach § 108\nbesoldungserhöhungsgesetz vom 6. August 1975\nfest. Zeiten, in denen der Beamte ein seinem letz-\n(Bundesgesetzbl. I S. 2089), wird wie folgt geändert:\nten Amt mindestens gleichwertiges Amt bei\n1. Dem Artikel IX § 3 werden folgende Absätze 5                einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im\nund 6 angefügt:                                             Reichsgebiet bekleidet hat, sind in die Zweijah-\nresfrist einzurechnen.\n,, (5) § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes\nund Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 10 in An-                 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Beamte vor\nlage I dieses Gesetzes sind nur auf Beamte des             Ablauf der frist verstorben oder infolge .von\ngehobenen technischen Dienstes anzuwenden.                 Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädi-\nDie Geltung der Absätze 2 und 3 wird ausge-                gung, die er sich ohne grobes Verschulden bei\nsetzt.                                                     Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes\nzugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist\n(6) Beamte, die sich am 31. Dezember 1975 in          oder die Obliegenheiten des ihm übertragenen\nder Rechtsstellung eines Beamten zur Anstellung            Amtes· mindestens zwei Jahre lang tatsächlich\nmit Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 10                wahrgenommen hat. Absatz 1 gilt ferner nicht,\nbefunden haben, verbleiben in dieser Rechtsstel-           wenn der Beamte, nachdem er die Dienstbezüge\nlung; ihre spätere Anstellung erfolgt im bisheri-          des zuletzt innegehabten Amtes ein Jahr lang er-\ngen Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10.\"                halten hat, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-\nstand getr~ten ist.\"\n2. Die Geltung des Artikels X wird bis zum 31. De-\nzember 1977 ausgesetzt. Die für Beamte an Hoch-\n4. § 156 Abs. 1 Satz 5 wird gestrichen.\nschulen in besonderen Besoldungsordnungen der\nLandesbesoldungsgesetze getroffenen Regelun-\n5. In § 164 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 2\ngen oder entsprechende Regelungen innerhalb\nAbs. 2 bis 4\" durch die Worte ,, § 2 Abs. 2 Satz 1,\nder Besoldungsordnungen A gelten als unmittel-\nAbs. 3 und 4\" ersetzt.\nbares Bundesrecht weiter.\n3. Artikel XI § 3 Abs. 3 wird gestrichen.                                             §2\n(1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-\nArtikel 3                      handenen Versorgungsempfänger bleibt das den\nruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde liegende\nBundesbeamtengesetz\nGrundgehalt unberührt.\n§1                             (2) Tritt ein Beamter aus einem Amt in den Ruhe-\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-         stand, das nicht der Eingangsbe'soldungsgruppe sei-\nkanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I         ner Laufbahn angehört, ist, wenn er die Dienstbe-\nS. 1181), zuletzt geändert durch Artikel IV § 1 des       züge seines• zuletzt bekleideten Amtes bereits vor\nZweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neure-         Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten hat, § 109 des\ngelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern,          Bundesbeamtengesetzes nicht anzuwenden.\"\nwird wie folgt geändert:\n1. § 42 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                            Artikel 4\n,. (3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann                       Beamtenrechtsrahmengesetz\nein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in           Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung\nden Ruhestand versetzt werden, wenn er das             der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesge-\ndreiundsechzigste Lebensjahr, als Schwerbehin-         setzbl. I S. 1025), zuletzt geändert durch Artikel IV\nderter im Sinne des § 1 des Schwerbehinderten-         § 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und\ngesetzes das zweiundsechzigste Lebensjahr voll-        Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und\nendet hat.\"                                            Ländern, wird wie folgt geändert:\n2. In § 45 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „zweiund-          1. In § 65 Abs. 2 werden das Wort „oder\" und die\nsechzigste\" durch das Wort „dreiundsechzigste\"             Nummer 2 gestrichen.\nersetzt.\n3. § 109 erhält folgende Fassung:                         2. In § 103 werden die Worte „ bis zur Höhe des\nSiebeneinhalbfachen der Dienstbezüge des letz-\n\"§ 109                           te:µ Monats, jedoch nicht über zwölftausend\n(1) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ru-           Deutsche Mark 4),\" und die Fußnote 4) gestri-\nhestand getreten das nicht der Eingangsbesol-\n11                                    chen.","3096                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nArtikel 5                        3. In § 15 Abs. 1 werden die Worte „in der Lauf-\nbahn der Grenzjäger und Unterführer\" gestri-\nVersorgungsrechtliche Vorschriften\nfür den Bereich der Länder                   chen.\n(1) § 109 des Bundesbeamtengesetzes und Arti-          4. In § 18 Abs. 3 wird das Wort „fünfundsiebzig\"\nkel 3 § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes gelten unmittelbar            durch das Wort „fünfzig\" ersetzt.\nfür den Bereich der Länder. An die Stelle des Bun-\ndesministers des Jnnnern tritt die nach Landesrecht         5. In § 22 a Abs. 1 werden die Worte „in der Lauf-\nzuständige Behörde. Für die bei Inkrafttreten dieses           bahn der Grenzjäger und Unterführer\" gestri-\nGesetzes          vorhandenen      Versorgungsempfänger        chen.\nbleibt das den ruhegehaJtfähigen Dienstbezügen\nzugrunde liegende Grundgehalt unberührt.                    6. In § 23 werden in der Nummer 1 das Wort „fünf-\n(2) Der Ausgleich nach § 103 des Beamtenrechts-           undfünfzigste\" durch das Wort „sechsundfünfzig-\nrahmengesetzes beträgt das Fünffache der Dienstbe-             ste\" und in der Nummer 2 das Wort „achtund-\nzüge des letzten Monats, höchstens jedoch achttau-             fünfzigste\" durch das Wort „neunundfünfzigste\"\nsend Deutsche Mark. Satz 1 gilt unmittelbar für den            ersetzt.\nBereich der Länder.\n7. In § 24 Satz 2 werden das Wort „fünfundfünf-\nzigsten\" durch das Wort „sechsundfünfzigsten\"\nArtikel 6\nund das Wort „drei\" durch das Wort „zwei\" er-\nDeutsches Richtergesetz                    setzt.\n§ 48 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972                                          §2\n(Bundesgesetzbl. I S. 713), zuletzt geändert durch             Bei der Anwendung der §§ 17 und 18 des Bundes-\nArtikel IV des Gesetzes zur Ergänzung des Ersten            polizeibeamtengesetzes gilt Artikel 10 § 3 dieses\nGesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom           Gesetzes sinngemäß.\n20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3686) erhält\nfolgende Fassung:                                                                      §3\n,, (3) Auf seinen Antrag ist ein Richter auf Lebens-         Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhan-\nzeit frühestens zwei Jahre, als Schwerbehinderter           denen Versorgungsempfänger bleibt der Ruhege-\nim Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes              haltssatz unberührt.\nfrühestens drei Jahre vor Erreichen der Alters-\ngrenze in den Ruhestand zu versetzen.\"\nArtikel 8\nArtikel 7                           Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung\nBundespolizeibeamtengesetz\n§1\n§1\n§ 4 a des Gesetzes über die Bundesanstalt für\nDas Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung          Flugsicherung vom 23. März 1953 (Bundesgesetz-\nder Bekanntmachung vom 12. Februar 1972 (Bundes-            blatt I S. 70), zuletzt geändert durch das Gesetz zur\ngesetzbl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel V       Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für\ndes Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und              Flugsicherung vom 15. August 1974 (Bundesgesetz-\nNeuregelung des Besoldungsrechts in Bund und                blatt I S. 1969), wird wie folgt geändert:\nLändern, wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 1 wird die Zahl „52.\" durch die Zahl\n1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „Sieben-\n,,53.\" ersetzt.\neinhalbfachen\" durch das Wort „Fünffachen\"\nund das Wort „zwölftausend\" durch das Wort\n2. In Absatz 2 wird die Zahl „55.\" durch die Zahl\n,,achttausend\" ersetzt.\n,,56.\" ersetzt.\n2. § 13 wird wie folgt geändert:                            3. In Absatz 3 Satz 2 werden die Zahl „52.\" durch\na) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:                     die Zahl „53.\" und das Wort „sechs\" durch das\nWort „fünf\" ersetzt.\n,, (3) Bewirbt sich ein früherer Polizeivoll-\nzugsbeamter auf Widerruf nach einer Dienst-       4. In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „Siebenein-\nzeit von 12 Jahren bis zum Ablauf von 6 Mo-           halbfachen\" durch das Wort „Fünffachen\" und\nnaten nach Beendigung seines Dienstverhält-           das Wort „zwölftausend\" durch das Wort „acht-\nnisses um Einstellung in den öffentlichen             tausend\" ersetzt.\nDienst, so stehen seiner Einstellung Vor-\nschriften nicht entgegen, nach denen ein                                     §2\nHöchstalter bei der Einstellung nicht über-\nschritten werden darf.\"                              Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhan-\ndenen Versorgungsempfänger bleibt der Ruhege-\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.              haltssatz unberührt.","Nr. 144 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975                           3097\nArtikel 9                         b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nSoldatengesetz                             ,, (2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Aus-\nnahme der§§ 7, 8, 8 a, 41 Abs. 1 Satz 1 erster\n§ 1                                Halbsatz, § 41 Abs. 2, §§ 63 und 63 a gilt\nnicht für Soldaten auf Zeit, die keinen An-\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-             spruch auf Besoldung haben (§ 3 ·Abs. 2 des\nmachung vom 19. August 1975 (Bundesgesetzbl. I                  Bundesbesoldungsgesetzes).\"\nS. 2273) wird wie folgt geändert:\n§  45 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                    2. § 4 wird wie folgt geändert:_\n,, (2) Als besondere Altersgrenzen werden festge-         a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 ange-\nsetzt                                                           fügt:\n1. für die Berufsunteroffiziere die Vollendung des              „Soldaten auf Zeit, die mit einer nach den\ndreiundfünfzigsten Lebensjahres,                          Laufbahnvorschriften geforderten wissen-\nschaftlichen Vorbildung in die Bundeswehr\n2. für die Offiziere des Truppendienstes                        eingestellt worden sind, haben keinen An-\na) für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute            spruch auf Teilnahme am allgemeinberuf-\ndie Vollendung des dreiundfünfzigsten Le-             lichen Unterricht.\"\nbensjahres,\nb) für Majore die Vollendung des fünfundfünf-         b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 3 und 4\nangefügt:\nzigsten Lebensjahres,\nc) für Oberstleutnante die Vollendung des sie-            „Der Anspruch erlischt auch im Umfang der\nbenundfünfzigsten Lebensjahres,                       Teilnahme an ei_ner Ausbildung an Hoch-\nschulen, Fachhochschulen oder Fachschulen\nd) für Obersten die Vollendung des neunund-\nim Rahmen der militärischen Ausbildung auf\nfünfzigsten Lebensjahres,\nKosten des Bundes, wenn ihr Abschluß von\n3. für Offiziere in Verwendung als Strahlflugzeug-              allen Ländern im Geltungsbereich dieses Ge-\nführer die Vollendung des einundvierzigsten Le-           setzes zivilberuflich anerkannt ist; dies gilt\nbensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungs-            nicht, wenn die Ausbildung aus dienstlichen\nunfähig sind, die Vollendung des vierzigsten Le-          Gründen vorzeitig beendet worden ist, Der\nbensjahres,                                               Anspruch erlischt ferner im Umfang von\n4. für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes             sechs Monaten, höchstens Jedoch für die tat-\ndie Vollendung des dreiundfünfzigsten Lebens-             sächliche Dauer der Ausbildung, wenn die\njahres.\"                                                  militärische Ausbildung zum Erwerb der\nMittleren Reife oder eines vergleichbaren\n§2                                  Bildungsabschlusses oder zu einem berufs-\nFür Berufssoldaten, die vor dem 11. September              qualifizierenden Abschluß als Meister oder\n1975 eine Mitteilung nach § 44 Abs. 6 Satz 4 erster             einem vergleichbaren Abschluß geführt hat;\nHalbsatz des Soldatengesetzes erhalten haben, gilt              der Zeitraum, für den der Anspruch hiernach\n§ 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der vor dem In-             erlischt, darf zuzüglich des Zeitraumes, für\nkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung,                  den zum Erwerb des Abschlusses Berufsför-\nwenn das Verbleiben im Dienst über den angekün-                 derung nach diesem Gesetz gewährt worden\ndigten Zeitpunkt hinaus zu einer unzumutbaren                   ist, sechs Monate nicht übersteigen.\"\nHärte führen würde.\n3. Dem § 5 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:\n§3\n„Die Fachausbildung gemäß Satz 1 Nr. 4 dauert\nDie §§ 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.            für Soldaten auf Zeit, die eine Ausbildung an\nHochschulen oder Fachhochschulen (§ 4 Abs. 2\nSatz 3) erhalten und die Abschlußprüfung be-\nArtikel 10                         standen haben, bis zu zwei Jahren.\"\nSoldatenversorgungsgesetz\n4. § 7 wird wie folgt geändert:\n§1                             a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung                  r,(2) Bewirbt sich ein ehemaliger Soldat auf\nder Bekanntmachung vom 1. September 1971 (Bun-                   Zeit nach einer Wehrdienstzeit von zwölf\ndesgesetzbl. I S. 1481), zuletzt geändert durch Arti-            und mehr Jahren bis zum Ablauf von sechs\nkel 2 des Gesetzes zur Änderung des Soldatengeset-              Monaten nach Beendigung seines Wehr-\nzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und der                     dienstverhältnisses um Einstellung in den\nWehrdisziplinarordnung vom 6. August 1975 (Bun-                  öffentlichen Dienst, so stehen seiner Einstel-\ndesgesetzbl. I S. 2113), wird wie folgt geändert:                lung Vorschriften nicht entgegen, nach de-\nnen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                               überschritten sein darf.\"\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.            b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.","3098                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n5. Dem § 8 a Abs. 1 wird folgender Satz 3 ange-          14. In § 38 Satz 1 werden das Wort „Siebeneinhalb-\nfügt:                                                      fachen\" durch das Wort „fünffachen\" und das\n„Die Sätze 1 und 2 gelten für Beförderungen                Wort „zwölftausend\" durch das Wort „acht-\nsinngemäß, sofern die dienstlichen Leistungen              tausend\" ersetzt.\neine Beförderung während der Probezeit recht-\nfertigen.\"                                            15. § 39 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Die §§ 5, 5 a, 7, 9 und 10 gelten entspre-\n6. In § 9 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte               chend.\"\n„in den Laufbahngruppen der Unteroffiziere und\nMannschaften\" gestrichen.                             16. § 41 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden hinter den Worten\n7. In § 11 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:                  ,,Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit\"\n,,Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fach-                   die Worte ,, , die kein Sterbegeld nach Ab-\nausbildung sich nach § 5 Abs. 5 Satz 2 be-                      satz 2 erhalten,\" eingefügt.\nstimmt, erhalten Ubergangsgebührnisse nach                 b) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort\n§ 11 Abs. 2 Nr. 4 für zwei Jahre.\"                               „Soldat\" die Worte „oder ein Soldat auf Zeit\nmit einer Wehrdienstzeit bis zu einem Jahr\n8. § 12 wird wie folgt geändert:                                   und drei Monaten\" eingefügt.\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                  17. § 47 Abs. 1 Satz 5 wird gestrichen.\n,, (2) Die Dbergangsbeihilfe beträgt für Sol-   18. In § 59 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,, § 2\ndaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Ein-           Abs. 2 bis 4\" durch die Worte ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1,\ngliederungsscheins oder Zulassungsscheins              Abs. 3 und 4\" ersetzt.\n(§ 9) sind, nach einer Wehrdienstzeit von\n1. weniger als vier Jahren                                                     §2\ndas Eineinhalbf ache,      § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie\n2. vier bis sieben Jahren       das Vierfache,    § 5 Abs. 5 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes\nin der Fassung des Artikels 10 § 1 Nr. 2 und 3 des\n3. acht und mehr Jahren         das Sechsfache\nHaushaltsstrukturgesetzes gelten, wenn der An-\nder Dienstbezüge des letzten Monats.\"             spruch auf Berufsförderung vor dem 1. Januar 1976\nentstanden ist, mit der Maßgabe, daß die auf Grund\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „fünfund-\neines bis zu diesem Zeitpunkt gestellten Antrags\nsiebzig\" durch das Wort „fünfzig\" ersetzt.\nbewilligten Maßnahmen gewährt oder weiterge-\nwährt werden.\n9. In § 13 Satz 1 werden der Punkt durch einen                                        § 3\nBeistrich ersetzt und folgende Worte angefügt:\n(1) Für Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf\n„oder wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in das      Fachausbildung sich nach § 5 Abs. 5 Satz 2 des\nDienstverhältnis berufen sind (§ 54 Abs. 1 des        Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung des\nSoldatengesetzes).\"                                   Artikels 10 § 1 Nr. 3 des Haushaltsstrukturgesetzes\nbestimmt und deren Dienstverhältnis vor dem\n10. In § 13 a Satz 2 werden die Worte „gezahlt wor-       1. Januar 1976 geendet hat, gilt § 11 Abs. 2 Nr. 4\nden sind\" durch die Worte „und § 47 Abs. 1            des Soldatenversorgungsgesetzes in der vor Inkraft-\nSatz 2 zugestanden haben\" ersetzt.                    treten dieses Gesetzes geltenden Fassung.\n(2) Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund einer vor\n11. In § 13 b Satz 1 werden die Worte „und 12\"            dem 11. September 1975 abgegebenen Verpflich-\ndurch die Worte ,, , 12 und 47 Abs. 1 Satz 2\"         tungserklärung in das Dienstverhältnis eines Sol-\nersetzt.\ndaten auf Zeit berufen worden sind oder die auf\nGrund einer vor diesem Zeitpunkt abgegebenen\n12. § 18 wird wie folgt geändert:                         Weiterverpflichtungserklärung im Dienstverhältnis\na) In Absatz 1 werden die Worte „ein Jahr\"            eines Soldaten auf Zeit verblieben sind, gilt § 12\ndurch die Worte „zwei Jahre\" ersetzt.             Abs. 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in\nb) In Absatz 2 werden die Worte „ein Jahr\"            der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\ndurch die Worte „zwei Jahre\" ersetzt. Fol-        Fassung. Bei einer Weiterverpflichtung nach dem\ngender Satz 2 wird angefügt: ,,Absatz 1 gilt      10. September 1975 ist § 12 Abs. 2 des Soldatenver-\nferner nicht, wenn der Berufssoldat, nach-        sorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß\ndem er die Dienstbezüge seines letzten            die Ubergangsbeihilf e mindestens aus dem Mehr-\nDienstgrades ein Jahr lang erhalten hat,          fachen zu berechnen ist, das für die Wehrdienstzeit\nwegen Dienstunfähigkeit in de~ Ruhestand          vor der Weiterverpflichtung maßgebend war.\nversetzt worden ist.\"\n§ 4\n13. In § 26 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „zwei-             Für die bei Inkrafittreten dieses Gesetzes vorhan-\nundfünfzigsten\" durch das Wort „dreiundfünf-          denen Versorgungsempfänger bleiben der Ruhe-\nzigsten\" und das Wort „sechs\" durch das Wort          gehaltssatz und das den ruhegehaltfähigen Dienst-\n,,fünf\" ersetzt.                                      bezügen zugrunde Liegende Grundgehalt unberührt.","Nr. 144 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975                       3099\n§ 5                         Zeit berufen worden sind oder die auf Grund einer\nHat ein Berufasoldat die Dienstbezüge seines           vor diesem Zeitpunkt abgegebenen Weiterverpflich-\nletzten Dienstgrades bereits vor Inkrafttreten dieses      tungserklärung im Dienstverhältnis eines Soldaten\nGesetzes erhalten, ist § 18 des Soldatenversorgungs-       auf Zeit verblieben sind, ist § 12 Abs. 2 und 5 des\ngesetzes nicht anzuwenden.                                 Soldatenversorgungsge,setzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundes-\n§ 6\ngesetzbl. I S. 201) weiterhin anzuwenden.\"\nFür die in Artikel 9 § 2 bestimmten Berufäsolda-\nten gilt § 26 Abs. 2 de,s Soldatenversorgungsgesetzes                              Artikel 14\nin der bis zum Inkrafttreten dieses Ges,etzes geUen-                      Gesetz über die Gewährung\nden Fassung.                                                          einer jährlichen Sonderzuwendung\n§  1\nDie §§ 1 bi,s 6 gelten nicht im Land Berlin.              Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen\nSonderzuwendung in der Fassung des Artikels VI\nNr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinhe itlichung\n1\nArtikel 11                        und Neuregeilung des Besoldungsrechts in Bund und\nLändern wird wiie folgt geändert:\nSechstes Gesetz zur Änderung\ndes Soldatenversorgungsgesetzes              1. In § 1 Abs. 1 Nr. 3 S!ind hinter dem Wort „Zeit\"\n§ 1\ndi,e Worte „mit Anspruch auf Besoldung oder\nAusbi1dungsgeld (§ 30 Abs. 2 Soldatengesetz)\"\nArtikel 3 § 1 Abs. 1 und 2 Satz 2 de s Sechsten Ge-\n1\neinzufügen.\nsetzeis zur Änderung des Soldatenversorgungsgeset-\nzes vom 10. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1273)        2. In § 2 Abs. 2 werden die Wol\"te „findet § 7\"\nist nicht mehr anzuwenden.                                     durch die Worte ,,finden die §§ 7 und 54\" ersetzt.\n§ 2\n§ 1 gfü nicht im Land Berlin.                                                 Artikel 15\nGesetz über vermögenswirksame Leistungen\nfür Beamte, Richter, Berufssoldaten\nArtikel 12                                          und Soldaten auf Zeit\nWehrsoldgesetz                         In § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über vermögens-\n§ 1\nwirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufs-\nsoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung des\nHinter § 9 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung         A:ritikels VI Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Verein-\nder Bekanntmachung vom 8. März 1911 (Blindes-              heitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts\ngesetzbl. I S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 3      in Bund und Ländern sind hinter dem Wort „Zeit\"\ndes Neunten Ge,setze,s zur Änderung des Wehr-              die Worte „mit Anspruch auf Besoldung oder Aus-\npfLichtgesetzes vom 2. Ma,i 1975 (Bundesgesetzbl. I        bildungsgeld (§ 30 Abs. 2 Soldatengesetz)\" einzu-\nS. 1046), wird der folgende § 9 a eingefügt:               fügen.\n,,§ 9 a                                                Artikel 16\nSoldaten auf Zeit ohne Anspruch auf Besoldung                          Bundesreisekostengesetz\nFür Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf            Das Bundesreisekostengesetz in der F,assung der\nBeso1dung haben, gelten die §§ 1 bis 7 und 9 ent-          Bekanntmachung vom 13. November 1973 (Bundes-\nsprechend.\"                                                gesetzbl. I S. 1621), geändert durch das Zwei'te Ge-\n§ 2                          setz zur Vel\"einheitlichung und Neuregelung des\n§ 1 gilt nicht im Land Berlin.                        Besoldungsrechts in Bund und Ländern, wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 13                        1. In § 4 Nr. 7 wird das Wort „fünf\" durch das\nWort „sechs\" ersetzt.\nFinanzänderungsgesetz 1967\nArbikel 11 § 2 Abs. 2 des Finanzänderungsgeset-        2. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nzes 1967 vom 21. Dez.ember 1967 (Bundesgesetzbl. I             ,,Fahrpreisermäßigungen, z.B. für Militärdienst-\nS. 1259), zuletzt geändert durch § 23 de-s Gesetzes            fahrkarten, sind zu berücksichtigen; Fahrkosten\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für             werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig ver-\ndas Haushalts}ahr 1975 (Haushaltsgesetz 1975) vom              kehrende Beförderungsmittel oder ein anderes\n16. April 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 917), erhält fol-         unentgeltliich benutzt werden kann.\"\ngende Passung:\n,, (2) Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund einer vor    3. Dem § 6 · Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort\ndem 1. Januar 1968 abgegebenen Verpflichtungs-                 „Beförderungsmittels\" die Worte „nach§ 5 Abs. 1\nerklärung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf           und 4\" angefügt.","3]00                                         Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I\n4 § 9 Abs. 3      Si,t1  1 Cllldlt (o1qende Fassung:             : 2. In § 368 k Abs. 3 whd m,ch Saiz 4 folgender\nfür eine Dienstreise,. die keinen voHen Kalen-                  Satz 5 angefügt:\ndertaq i)Ci-1 ns1Jrucht, oller für den Tag des Antritts           \"Für das Hausha.Hsrecht gilt § 4]5 c entspre-\n,rndi den Tag der ßeendiutmg e±ner mehrtägigen                    chend.1'\nDienstreise lwtr~igt das TclCft:ueld bei einer Dauer\nder Dicnstrerse                                                3. Ka:ch § 415 b ·.vüd folgender Abschnitt Sieben A\nYün    mehr als sechs bis ,,cht Stunden drei Zehn-                eingefügt:\n'!cl des volJcn Satzes,                                                              „Abschnitt Sieben A\nYon mehr als acht bis z-v,i_ilf Stundr.n fünf Zehntel!                                     Haushalt\ndrs vollen Satzes,\n§ 415   C\nYen mehr ah nvöJf Stunde:,n den ,;o}len Sr,tz.\"\nDie Krankenkassen und ihre Verbände steHen\n5. In § 10 Abs.] Satz 3 ,xircl das \\Vort ,,fünfzehn''                 für jedes Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen\ndurch d,is \\\\ ort ,,Z\\\\·anzig·\" ersetzt.                          Haushaltsplan auf, der alle im HaushaHsjahr vor-\naussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraus-\nsichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigun-\n6. § 12 1\\·ircl \\\\ ic folgt ucjndt)rt:\ngen sowie alle im Haushaltsjahr zu erwartenden\n21) Al>siltz 1 \\vircl wir folut qcünclE·rt:                       Einnahmen enthält. § 12, § 13 Abs. 1 bis 3, Abs. 4\nSatz 1 und § 14 des Gesetzes über die Errichtung\nIn ScJtz 1 C'rltult.cn Cl; e :\\'un1n1ern 1 und 2        der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nfolrJCT:dc Fassung:                                     vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 857), zu-\nrla:-i Tc1gcgeld (§ 9) für das Frühstück           letzt geändert durch das Gesetz über die Errich-\n1111 zwdnziu vom Hundert, für das                tung der Bundesknappschaft vom 28. Juli 1969\n\\fittag- und Abende,ssen um je fünf-               (Bundesgesetzbl. I S. 974), gelten mit folgenden\nJJHldreiGig vom Hunclert des voHen                Maßgaben entsprechend:\nSatzes,\n7\n1. An die Stelle der Bundesregierung tritt die\nehe Vergütung nach § 11 Abs. 1 für                        Aufsichtsbehörde.\n,las Frühstück um fünfzehn vom Hun-\nüert, für das Mittag- und Abende,ssen              2. In § 13 Abs. 1 tritt an die SteHe des Termins\num je fünfundzwanzig vom Hundert\".                        \"1. Septembern der Termin „ 1. November\";\nder Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde\nbb) In :5dtz 3 wird das Wort ,Jünfundzwanzig 11                     nur vorzulegen, wenn diese es verlangt.\n11\ndurch das V\\/ort „zehn ersetzt.\n3. Die Beanstandungsfrist in § 13 Abs. 2 beträgt\nb) Absatz 2 Salz 1 erhält folgende Fassung:                              vier Wochen.\n,,ErhäH der Dienstreisende seines Amtes we-\n-4. In § 13 Abs. 3 tritt an die SteHe des Termins\ngen unentgeltlich Unterkunft oder werden die\n„ 1. November der Termin „ 1. Dezember\".\n11                             11\nAuslagen für das Benutzen von Schlafwagen\noder Schiffskabinen erstattet, wird Ubernach-\nhmgsgeld (§ 10) nicht gewährt, die Vergütung              4. Nach§ 509 wird fo]gender § 510 eingefügt:\nnach § 11 Abs. 1 wird um fünfundzwanzig vom                                             .. § 510\nHundert gekürzt\"\nFür das Haushaltsrecht der Ersatzkassen gilt\n§ 415 c entsprechend.\"\n7. In § 15 werden in der UberschriH und 1n Satz 1\ndie Worte „fünf\" durch „sechs'' ersetzt.\n5. In § 583 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:\n8. §   rn  Abs. 4 wird ·wie folgt geändert:                            „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn das Kind\naJ; In Satz 1 \\Verden die ·worte ,.,.ein DriUe1\"                  sich in Ausbildung befindet und ihm aus dem\ndurch die \\!\\Torte „ein Viertel\" ersetzt                     Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von\nwenigstens 750 DM monatlich zustehen; Ehe-\nh} In Satz 2 werden die \\\\!orte „eines DriHe]s/,1                 gatten- und Kinderzuschläge sowie einmalige Zu-\ndurch die \\V orte \"reines Vii=:rtels\" ersetzt                ,.vendungen bleiben außer Ansatz. Satz 3 gilt\nentsprechend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf\ndie Ausbildung\nArtikel 17\n1. Unterhaltsgeld von wenigstens, 580 DM monat-\nReichsversicherungsordnung,                                  lich zusteht oder nur deswegen nkht zusteht,\nAngiesteUtenversichernngsgesetz,                                ,veH das Kind über anrechnungsfähiges Ein-\nReichsknappscbaitsgesetz,                                  kommen verfügt,\nCeseb tibel' die KFankenversichenrng: de-r landwbte\noder\n§ 1                                 2. Ubergangsgeld zusteht, · dessen Bemessungs-\ngrundlage wenigstens 750 DM monatlich be-\nDie RPichsvers:chcrungsordnung '11,:iJd ,vie folgt                        trägt.'1\ngeändert:\n] . fo § 209 a Abs. 2 Satz 3 \\¾?erden die \\Vmte „ein               6. § 595 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nDJiUe1\" durch die \\:Vortf• J·)n Zehntel\" ersetzt.                    ., (2) § 583 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt e-ntsprechend.\"","Nr. 144 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975                             3101\n7; In § 1262 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:    2. Nach§ 73 wird folgende Nummer V eingefügt:\n„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn das Kind                                „V. Haushalt\nsich in Ausbildung befindet und ihm aus dem\n§ 13 a\nAusbildungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von\nwenigstens 750 DM monatlich zustehen; Ehegat-            Für das Haushaltsrecht gilt § 415 c der Reichs-\nten- und Kinderzuschläge sowie einmalige Zu-           versicherungsordnung entsprechend.\"\nwendungen bleiben außer Ansatz. Satz 4 gilt ent-\nsprechend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf die                                    § 5\nAusbildung                                            § 583 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Reichsversicherungs-\n1. Unterhaltsgeld von wenigstens 580 DM mo-        ordnung in der Fassung dieses Artikels gilt auch für\nnatlich zusteht oder nur deswegen nicht zu-     Arbeitsunfälle, die vor seinem Inkrafttreten einge-\nsteht, weil das Kind über anrechnungsfähiges    treten sind. § 1262 Abs. 3 Satz 4 und 5 der Reichs-\nEinkommen verfügt,                              versicherungsordnung, § 39 Abs. 3 Satz 4 und 5 des\noder                                            Angestelltenversicherungsgesetzes, § 60 Abs. 3\n2. Ubergangsgeld zusteht, dessen Bemessungs-       Satz 4 und 5 des Reichsknappschaftsgesetzes in der\ngrundlage wenigstens 750 DM monatlich be-       Fassung dieses Artikels gelten auch für Versiche-\nträgt.\"                                         rungsfälle, die vor ihrem Inkrafttreten eingetreten\n§ 2                          sind.\nIn § 39 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgeset-                             Artikel 18\nzes werden folgende Sätze angefügt:\nBundesausbildungsförderungsgesetz\n„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn das Kind sich\nin Ausbildung befindet und ihm aus dem Ausbil-                                        § 1\ndungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von wenig-\nDas       Bundesausbildungsförderungsgesetz vom\nstens 750 DM monatlich zustehen; Ehegatten- und\n26. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1409), zuletzt\nKinderzuschläge sowie einmalige Zuwendungen\ngeändert durch das Sozialgesetzbuch - Allgemei-\nbleiben außer Ansatz. Satz 4 gilt entsprechend, wenn\nner Teil - vom 11. Dezember 1975 (Bundesgesetz-\ndem Kind mit Rücksicht auf die Ausbildung\nblatt I S. 3015), wird wie folgt geändert:\n1. Unterhaltsgeld von wenigstens 580 DM monat-\nlich zusteht oder nur deswegen nicht zusteht,        1. § 17 wird wie folgt geändert:\nweil das Kind über anrechnungsfähiges Einkom-           a) In Absatz 2 Satz 1· werden die Zahl „70\"\nmen verfügt,                                                 durch die Zahl „110\" und die Zahl „80\" durch\noder                                                         die Zahl „ 130\" ersetzt.\n2. Ubergangsgeld zusteht, dessen Bemessungsgrund-           b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nlage wenigstens 750 DM monatlich beträgt.\"\n,, (3) Bei dem. Besuch von Höheren Fach-\n§ 3\nschulen, Akademien und Hochschulen sowie\nbei der Teilnahme an einem Praktikum, das\nIn § 60 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes                 in Zusammenhang mit dem Besuch dieser\nwerden folgende Sätze angefügt:                                  Ausbildungsstätten steht, wird Ausbildungs-\n„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn das Kind sich              förderung ausschließlich als Darlehen (Zu-\nin Ausbildung befindet und ihm aus dem Ausbil-                   satzdarlehen) geleistet\ndungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von wenig-                · 1. für eine weitere Ausbildung nach § 7\nstens 750 DM monatlich zustehen; Ehegatten- und                       Abs. 2, es sei denn, die Voraussetzungen\nKinderzuschläge sowie einmalige Zuwendungen                           des§ 7 Abs. 2 Nr. 3 liegen vor,\nbleiben außer Ansatz. Satz 4 gilt entsprechend, wenn             2. - vorbehaltlich der Nummer 3 - für eine\ndem Kind mit Rücksicht auf die Ausbildung                             andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, wenn\n1. Unterhaltsgeld von wenigstens 580 DM monat-                        die hierfür in der auf Grund de,s § 15 Abs. 4\nlich zusteht oder nur deswegen nicht zusteht,                     erlassenen Rechtsverordnung bestimmte\nweil das Kind über anrechnungsfähiges Einkom-                     Semesterzahl, die um die Fachsemester in\nmen verfügt,                                                      einer früheren, nicht abgeschlossenen\noder                                                              Ausbildung zu kürzen ist, überschritten\n2. Ubergangsgeld zusteht, dessen Bemessungsgrund-                     wird,\nlage wenigstens 750 DM monatlich beträgt.\"                   3. für eine andere Ausbildung nach § 7\nAbs. 3, wenn der Abbruch der Ausbildung\n§ 4                                         od.er der Wechsel der Fachrichtung nach\ndem Ende des zweiten Studiensemesters\nDas Gesetz über die Krankenversicherung der                        erfolgt,\nLandwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1433), zuletzt geändert durch das Sozialgesetz-               4. für die Anschaffung von Lern- und Ar-\nbuch - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975                       beitsmitteln sowie für die Durchführung\n(Bundesgesetzbl. I S. 3015), wird wie folgt geändert:                 von Familienheimfahrten an einen außer-\nhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes\n1. In § 67 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ein Drit-                  gelegenen Ort nach der auf Grund des\ntel\" durch die Worte „ein Zehntel\" ersetzt.                       § 14 a erlassenen Rechtsverordnung,","Bundesgesetzblatt, Jahrgang ]975, Teil I\n'i.   fühJ1 Chrrc,( l11re':!cn do Fördenmgshöchst-                sters an abgeschlossen \"vverden kann und vor\nda~irr in den hiHen des § 15 Abs. 3 Nr. 4.                  dem Ende des vierten FilChsemesters abge-\n'::u'.lz ] Nr. 1 uilt mn niKh einer vorangehen-                   schlossen worden ]St,\nden Ausbildung iiln einer Höheren Fach-                           oder\n:-thu]e, Akadenüe oder Hochschule . Sa tz 1    1\n2. eine nach Begi.nn des V]erten FachsemesteJs\n1\\lr. 2 und 3 gilt ni:cM, ·wenn der Abbruch der                   ausgestellte Bescheinigung der AusbHdungs-\nAusbiidung oder dPr \"'\\\\lf,chse] der Fachrich-                    sAätte darüber, daß er die bei geordnetem\nlung erfolgt                                                      Verlauf seiner Ausbildung Ms zum Ende des\n] . aus unabweishüH::nl Grund oder                               jewe,iJs erreichten Fa.chsemesters üblichen\nl. unverzüglich nach e]ner Zwischenprüfung,                       Leistungen erbracht hat.\ndmch dire der Zugang :e.u de.r anderen Aus-           VI/ enn die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen\nbildung eröffnet \"'Worden isL '\"                      eine Zwischenprüfung oder einen entsprechen-\ntp       Ahs,atz 4 \\'l'Üd gec:,trichen.                              den Leistungsnachweis bereHs vor Beginn des\ndritten Fachsemesters verbindlich vorschreiben,\nwiird abweichend von Satz 1 für das dritte und\n2.  ©     rn    Abs. 2 crhtlH folgende Fassung:\nvierte Fachsemester Ausbildungsförderung nur\n. , 1(2) Ahwei(hend von Absatz t ist das Dar-                     gele1istet, wenn die entsprechenden Nachweise\n]ElfJien -           vorbehaltlich des G]eichbleibens der             vorgelegt werden.\"\nRechtslage -- n1iit 6 vom Hundert für das Jahr\n::.rn veJzinsen, 1.venn der Darlehensnehmer mit                   10. § 51 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nmehr a]s einer Rückzahlungsrate dn Verzug ge-                           ., (4) Nicht geleistet weJden monat]khe Förde-\nr~it. Aufwendungen fi.h die Geltendmachung der                        rungsbeträge\nDcJTlehensford(:n.1119 sind hienhmch nicht abge-\ngolten.\"'\n1. unter 20 DM bei Auszubildenden,. deren Be-\ndarf siich nach§ 12 bestimmt,\n3. fo § 25 Abs. 4 werden d1e Zah] ,,,,40\" durch dje                      2. unter 30 DM bei Auszubildenden, deren Be-\nZahl „25\"' urid rh.c: Zahl ,,S·'' durch die Zah] \"W'''                      darf sich nach § 13 bestimmt.\"\nf:rsetzt\n§ 2\n4. § 35 Satz 2 ·wird .,vie fo]gt gei:inderl:\n0                                        (1) Als Teil des Förderungsbetrages wird ein Här-\nteausgleich geleistet.\n,,Dabei ist der Entvvicklung der Ei.nkommensver-\nhäHnisse und der Vermögensbildung, den Ver-                         (2) Seine Höhe beträgt 10 vom Hundert des. nach\nanderungen dcJ LebenshaHungskosten sowie der                     § 12 Abs. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1, 2 und 3 des Bun-\niinunzwirtschaHfühen Entwicklung Rechnung                        desausbildungsförderungsgesetzes nach Abzug der\nzu tragen.\"                                                      anzurechnenden Einkommens- und Vermögensbe-\nträge auszuzahlenden Förderungsbetrages.\n5. § 36 whd 1/Vje folgt gei.:indert:                                   (3) Ein Härteausgleich auf die Leistungen nach §\na) Absatz 2 wüd gestrichen.                                      12 Abs. 4, § 13 Abs. 2 a und 4, §§ 14 a, 51 Abs. 2 des\nb) DJe bisherigen AbstHze 3 und 4 werden Ab-                     BundesausbHdungsförderungsgesetzes findet nicht\nsätze 2 und 3.                                         statt.\nt) hn neuen Absatz 2 werden die \\,Vorte „den                        (4) Anzurechnende Einkommens- und Vermögens-\nAbsätzen ] und 2\"' durch d.ie Worte .,,Ab-              beträge werden zunächst vom Grundbedarf nach\nsatz 1\" ersetzt                                         Absatz 2 und danach von den Zusatzleistungen\nnach Absatz 3 abgezogen.\nd) hn neuen Absatz 3 ·wt:iden die ·warte ,,§ 36\nAbs. 1 mid 2''' durch ul1i.e VVmte ,,.,Absatz 1 11'        (5) Dfo Förderungsart des Härteausgleichs richtet\nersetzt                                                sich nach § 17 Abs. 1 und 3 des Bundesausbildungs-\nförderungsgesetzes. Unter den Voraussetzungen des\n6. § 37 Abs . 2 ,,vird gcshidH:::n.                                 § 17 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgeset-\nzes wird der Härteausgleich als Grunddarlehen ge-\nleistet, soweit der nach den Vorschriften des Bun-\ndesausbildungsförderungsgesetzes geleistete Betrag\n8. § 43 Abs.] Nr. 7 \"'wird ~;rcstrichrn.                            die in § 17 Abs. 2 des Bundesausbildungsförde-\nrungsgesetzes bezeichneten Beträge unterschreitet.\n9. § 48 Abs. 1 des BundesausbiJdungsförderungs-\n§ 3\ngesetzes erhäH folgende Fassung:\nDie nach § 35 Bundesausbildungsförderungsgesetz\n\"(1) Vom fünften Fachsen1ester an wird Aus-                   für das Jahr 1975 vorgeschriebene Uberprüfung er-\nhildungsfÖJ denmg für den Besuch einer Höhe-\nfolgt im Jahre 1976.\nren FachschuJc, Akademie oder einer Hoch-\nschule nur von dem Zeitpunkt an gele istet, in       1\ndem der Auszubildende vorgelegt hat                                                        Artikel 19\n1. ein Zeugnis ü bcr eine bestandene Zwischen-                                   Graduiertenförderungsgesetz\nprüfung, die nach den Ausbildungsbestim-                    Das Graduiertenförderungsgesetz vom 2. Septem-\nmungen erst vom Ende des drHten Fachseme-                ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1465), geändert durch","Nr. 144 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975                            3103\ndas Erste Gesetz zur Änderung des Graduierten-                     lehen nach dem Bundesausbildungsförde-\nförderungsgesetzes vom 18. Juli 1975 (Bundesgesetz-                rungsgesetz oder den in § 59 Abs. 2 Nr. 2 und\nblatt I S. 1917), wird wie folgt geändert:                        Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgeset-\nzes bezeichneten Vorschriften zu tilgen hat.\n1. § 7 erhält folgende Fassung:                                    Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.\"\n,.§ 7                                                        ,,§ 7 b\nArt der Förderung                                            Rückzahlungspflicht\nDie Stipendien werden als Darlehen, Zuschläge                    Haben die Voraussetzungen für die Leistung\nfür Sach- und Reisekosten werden als Zuschüsse                 der Graduiertenförderung an keinem Tage des\ngewährt. Sie sind Zuwendungen im Sinne des            1\nKalendermonats vorgelegen, für den sie ge-\nHaushaltsrechts. Der Verwendungsnachweis be-                    zahlt worden ist, ist insoweit der Bewilli-\nschränkt sich auf die in diesem Gesetz und auf                  gungsbescheid aufzuheben und der Förde-\nGrund dieses Gesetzes vorgesehenen Leistungs-                   rungsbetrag zu erstatten, alc;;\nnachweise.\"                                                     1. der Stipendiat die Leistung dadurch her-\nbeigeführt hat, daß er vorsätzlich oder fahr-\n2. Nach § 7 werden folgende §§ 7 a und 7 b einge-                       lässig falsche oder unvollständige Angaben\nfügt:                                                                gemacht hat,\n,,§ 7 a                                2. der Stipendiat gewußt oder infolge Fahr-\nDarlehensbedingungen                              lässigkeit nicht gewußt hat, daß die Vor-\naussetzungen für die Leistung von Gra-\n( 1) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen.\nduiertenförderung nicht erfüllt waren,\n(2) Gerät der Stipendiat mit mehr als einer             3. Graduiertenförderung unter d~m Vorbehalt\nRückzahlungsrate in Verzug, so hat er ab-                       der Rückforderung geleistet worden ist,\nweichend von Absatz 1 den Betrag, mit dem\n4. Tatsachen erkennen lassen, daß der Stipen-\ner in Verzug ist, mit 6 vom Hundert für das\ndiat sich nicht in erforderlichem und ,in zu-\nJahr zu verzinsen. Die Verzugszinsen sind\nmutbarem Maße um die Verwirklichung\nsofort fällig. Aufwendungen für die Geltend-\ndes Zwecks der Gewährung bemüht.\"\nmachung der Darlehensforderung sind hier-\ndurch nicht abgegolten.                            3. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n(3) Das Darlehen ist in gleichbleibenden            ,.(3) Die Gewährung des Stipendiums endet spä-\nmonatlichen Raten, mindestens jedoch mit               testens\n100 DM, innerhalb von 15 Jahren zurückzu-\nzahlen. Die erste Rate ist drei Jahre nach dem        1. mit Ablauf des Bewilligungszeitraums,\nZeitpunkt zu leisten, zu dem die Gewährung             2. innerhalb des Bewilligungszeitraums\ndes Stipendiums gemäß§ 8 Abs. 3 geendet hat.              a) mit Ablauf des Monats der mündlichen\n(4) Zur Rückzahlung ist der Stipendiat nur                   Doktorprüfung oder des Abschlusses des\nsoweit verpflichtet, wie in einem Kalender-                     weiteren Studiums,\nmonat sein Einkommen den Betrag von                       b) mit Ablauf des Monats, in dem der Stipen-\n640 DM                 diat eine entgeltliche berufliche Tätigkeit\nübersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete                           aufnimmt.\"\nBetrag erhöht sich für\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\n1. den Ehegatten um                     360 DM,\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n2. jedes Kind des Shlpendiaten, das\nzu Beginn des in Satz 1 bezeich-                        ,,(2) Abweichend von Absatz 1 sind mit der\nneten Monats                                           Förderung vereinbar\n1. wissenschaftliche Mitarbeit bei Forschungs-\na) das 15. Lebensjahr nocht nicht\nvollendet hat, um                240 DM                 aufgaben, die einen unmittelbaren Beitrag\nzu dem wissenschaftlichen Vorhaben des\nb) das 15. Lebensjahr vollendet\nStipendiaten darstellt, und\nhat, um                          320 DM.\n2. wissenschaftliche Mitarbeit bei Lehrauf-\nDie Beträge nach Satz 2 mindern sich um das                     gaben an einer Hochschule bis zu 10 Wo-\nEinkommen des Ehegatten und des Kindes.                         chenstunden einschließlich von Zeiten zur\nHat auch der Ehegatte ein Stipendium nach                       Vor- und Nachbereitung.\ndiesem Gesetz zurückzuzahlen, so wird der\nDer Stipendiat ist zur Obernahme einer diec;;er\nBetrag nach Satz 2 Nr. 1 nicht, der Betrag\nTätigkeiten nicht verpflichtet.\"\nnach Satz 2 Nr. 2 nur einmal berücksichtigt.\nDer Stipendiat hat das Vorliegen der Voraus-          b) Absatz 3 wird gestrichen.\nsetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 geltend und\nglaubhaft zu machen.                               5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(5) Die Beträge nach Absatz 4 Satz 1 und           a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nSatz 2 Nr. 1 werden um 50 vom Hundert er-                   „3. die Rückzahlung de,;; Stipendiums nach\nhöht, wenn und solange der Stipendiat Dar-                        den§§ 7 a und 7 b,\".","3104                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nb) In Nummer 6 wird der Punkt durch einen Bei-           e) Nach§ 2 wird folgender§ 2 a eingefügt:\nstrich ersetzt.\n,,§ 2 a\nc) Folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:\nBerlin-Klausel\n„ 7. die Verpflichtung des Stipendiaten, über\ndas Erreichen der Förderungsziele zu be-           Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern\nrichten,                                         es im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\"\n8. Beginn und Ende der Verzinsung, über\nVerwaltung, Erlaß und Einziehung der                                 Artikel 21\nDarlehen sowie über ihre Rückle1itung an\nBund und Länder.\"                                              Lohnfortzahlungsgesetz\nDa~ Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsent-\n6. § 14 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:               gelts im Krankheitsfalle (Lohnfortzahlungsgesetz)\na) Buchstabe b erhält folgende Fassung:                  vom 27. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 946), zuletzt\ngeändert durch das Gesetz über ergänzende Maß-\n,,b) für Familienzuschläge\".                      nahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz vom\nb) Buchstabe c wird gestrichen.                          28. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2289), wird\nc) Die Buchstaben d und e werden Buchstaben c            wie folgt geändert:\nund d.                                            In § 2 Abs. 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz 2\neingefügt:\n7. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt:               „Die•s gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 2 des Gesetzes\n11\n,,§ 14 a                      zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen.\nDarlehensverwaltung\nDie nach diesem Gesetz geleisteten Darlehen                                  Artikel 22\nwerden durch das Bundesverwaltungsamt ver-                                 Bundessozialhiliegesetz\nwaltet und e.ingezogen.\"\n§ 1\n8. § 15 erhält folgende Fassung:                              Das Bundessozialhilfegesetz in der F,assung der\n,,§ 15                      Bekanntmachung vom 18. September 1969 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1688), zuletzt geändert durch das\nFür Stipendien, die vor dem 1. Januar 1976 ge-       Sozialgesetzbuch -         Allgemeiner Teil -        vom\nwährt worden sind, gilt bis zum Ende des Bewil-          11. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3015), wird\nligung,sze1itraumes dieses Gesetz in der bis zum         wie folgt geändert:\n31. Dezember 1975 geltenden Fassung fort.\"\n1. § 31 wird wie folgt geändert:\nArtikel 20                           a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nLohnzahlung an Feiertagen                        aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\nDas Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an                             „Ausbildungshilfe ist auch zu gewähren\nFeiertagen vom 2. August 1951 (Bundesgesetzbl. I                          zum Besuch einer Realschule, eines\nS. 479) wird wie folgt geändert:                                          Gymnasiums, einer Ausbildungsstätte,\nderen Ausbildungsabschluß dem einer\na) In § 1 Abs. 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz 2                      Realschule    oder eines      Gymnasiums\neingefügt:                                                            gleichgestellt ist, sowie einer Berufsfach-\nschule.\"\n,,Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feier-\ntag gleichzeitig infolge von Kurnarbeit ausfällt               bb) Satz 2 wird gestrichen.\nund für die an anderen Tagen als an gesetzlichen           b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nFe1iertagen Kurzarbeitergeld geleisteit wird, gilt\nals infolge eines gesetzlichen Feiertags nach                   ,, (4) Ausbildungshilfe wird nicht gewährt,\nSatz 1 ausgefallen.    11                                      'Yenn die Ausbildung im Rahmen des Bundes-\nausbildungsförderungsgesetzes oder des Ar-\nb) Der bisherige Satz 2 des § 1 Abs. 1 entfällt.                   beitsförderungsgesetzes dem Grunde nach\nförderungsfähig ist.\"\nc) In § 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n,, (2) Ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des        2. In § 32 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,, , einer\nArbeitsentgelts für e1inen gesetzlichen Feiertag           Berufü,aufbauschule, einer Fachschule, einer hö-\nnach den gesetzlichen Vorschriften über die Ent-           heren Fachschule, eiiner Akademie oder einer\ngeltfortzahlung im Krankheitsfalle verpflichtet,           Hochschule\" gestrichen.\nso bemißt sich die Höhe des fortzuzahlenden\nArbeitsentgelts für diesen Feiertag nach Ab-            3. In § 33 werden Absatz 2 Satz 2 und 3 und Ab-\nsatz 1.\"                                                   satz 3 gestrichen.\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                    4. § 34 wird aufgehoben.","Nr. 144 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975                        3105\n5. In § 35 Satz 1 werden die Worte „oder zum Be-                                  Artikel 24\nsuch einer Fachschule\" gestrichen.                                    Bundesversorgungsgesetz\n6. In§ 100 Abs. 1 Nr. 6 werden die Worte „der Aus-                                    §1\nbildungshilfe oder\" gestrichen.\nIn § 33 b Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetze,s\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni\n§ 2\n1975 (Bundes,ge,setzbl. I S, 1365), zuletzt geändert\nFür laufende Lei,s·tungen, die bei Inkrafittreten die-  durch das Gesetz zur Verbesserung der Haushalt,s-\nses Gesetzes nach den §§ 31 bis 35 des Bundesso-           struktur im Geltungsbereich de,s Arbeitsförderungs-\nzialhilfegesetzes gewährt werden, gilt§ 141 des Bun-       und des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezem-\nde,s,sozialhilfegesetzes entsprechend.                     ber 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3113), wird nach\nSatz 2 folgender neuer Satz 3 eingefügt:\nArtikel 23                       „Bei der Anwendung des Satzes 2 Buchstabe a gilt\nKohlerechtliche Vorschriften über Abfindungsgeld          § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 des BundeskJindergeldgeset-\nzes entsprechend.\"\n§ 1\n§ '2\nDas Ge,setz zur Anpassung und Gesundung des\ndeut,schen Steinkohlenbergbaus und der deutschen              Die Ergänzung des § 33 b Abs. 4 des Bunde,sver-\nSteinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mali 1968 (Bun-          sorgungsgesetzes gilt auch für den Ubergangszu-\nde~ges,etzbl. I S. 365), zuletzt geändert durch da1s Ge-   schlag nach Artikel 43 des Einführungsgesetzes\nsetz zur Änderung kohlerechtlicher V olischriften          zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezem-\nvom 31. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1058) 1 wird       ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656).\"\nwie folgt geändert und ergänzt:\n1. Dem § 24 Abs. 1 wi:rid folgender Satz 2 angefügt:                              Artikel 25\n„Entlassung ist d!ie durch eine Kündigung durch                 Gesetz über das Verwaltungsverfah.ren\nden Arbeitgeber herbeigeführte Beendigung des                         der Kriegsopferversorgung\nArbeitsV'erhältrnisse,s mit Ausscheiden aus der                                    § 1\nBeschäftigung im Unternehmen.\"\nIn § 41 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Ver-\n2. Dem§ 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:               waltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom\n,,(4) Voraussetzung für die Gewährung des Ab-        2: Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202), zuletzt ge-\nfündungsgeldes ist ferner, daß zum Zeitpunkt der        ändert durch das Sozialgesetzbuch - Allgemeiner\nEntlassung die Vermittlung de,s Arbeitnehmers           Teil - vom 11. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I\nunter den üblichen Bedingungen de,s Arbeits-            S. 3015), werden die Worte „tatsächlich und recht-\nmarktes nach Feststellung des Direktors des für         lich\" durch die Worte „tatsächlich oder rechtlich\"\nden Wohnort des Arbeitnehmers zuständigen               ersetzt.\nArbeitsamtes nicht möglich ist.\"                                                   § 2\n§ 41 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über da,s Verwal-\n3. In § 26 Abs. 1 wird die Nummer 3 gestrichen;            tungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der\nder Beistrich hinter dem Wort „Bergbaus\" in der         durch § 1 geänderten Fassung gilt nur, wenn der\nNummer 2 wird durch einen Punkt ersetzt.                unrichtige Bescheid nach dem 1. Januar 1970 für\ndie Verwaltungsbehörde bindend geworden ist.\n4. In § 31 Nr. 1 erhält Buchstabe a folgende Fas-\nsung:\n,,a) die Abg·renzung des begünstigten Per-sonen-                              Artikel 26\nkreise,s und des Begriffes der Teilstillegung.\"            Vierzehntes Gesetz zur Änderung\ndes· Lastenausgleichsgesetzes\n§ 2\nDem § 10 Abs. 2 des Vierzehnten Gesetzes zur\n§ 1 gilt nicht für Arbeitnehmer,\nÄnderung       des    Lasitenausgleichsges,etzes vom\n1. deren ArbeHsverhältnis vor dem 1. Oktober 1975          26. Juni 1961 (Bundesges•etzbl. I S. 785), zuletzt\ngekündigt worden ist oder vor dem 1. Januar             geändert durch § 64 des Reparationsschädengeset-\n1976 endet oder                                        ze,s, wird folgender Satz angefügt:\n- 2. die aus Anlaß einer Stillegungsmaßnahme ent-\nlassen werden, die vor dem 1. Oktober 1975 be-           „Aufbaudarlehen können nur bis zum 31. Dezember\ngonnen worden ist.                                       1976 gewährt werden.\"\nEine Stillegungsmaßnahme gilt als begonnen, wenn\nauf Grund eines von dem Arbeitgeber gefaßten                                      Artikel 27\nStillegungsbeschlusses wesentliche, auf die Durch-\nführung dieses Beschlusses gerichtete Maßnahmen                           Reparationsschädengesetz\nrechtlicher, technischer oder organisatorischer Art           Dem § 45 de,s Reparationsschädengesetzes vom\ngetroffen worden sind.                                     12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105), zuletzt","3106                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ngeändert: durch das G(~setz zur Änderung des Ge-            1. § 28 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nsetzes zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung                „Berechtigten (§ 1) können nach Maßgabe der\nstehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versi-                 Haushaltsmittel des Bundes und der Länder im\ncherungsunternehmen und Bausparkassen vom                       Geltungsbereich dieses Gesetzes gewährt wer-\n31. Januar 1974 (Bunclesgesetzbl. I S. 133), w,ird fol-\nden\ngender Absatz 6 angefügt:\na) Darlehen zum Aufbau oder zur Sicherung der\n,, (6) Aufbaudarlehen können nur bis zum 31. De-                  wirtschaftlichen Existenz und Darlehen zur\nzember 1976 gewährt werden; die Befristung gilt                     Beschaffung von Wohnraum bis zum 31. De-\nnicht, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren                    zember 1976; die Befristung gilt nicht, wenn\nnach dem erstmaligen Eintreffen des Berechtigten                    der Antrag innerhalb von fünf Jahren nach\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes gestellt wird.\"                  dem erstmaligen Eintreffen des Berechtigten\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes gestellt\nwird;\nb) Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat,\nArtikel 28\nwenn sie selbst nicht über die erfo11derlichen\nAllgemeines Kriegsfolgengesetz                    Mittel verfügen oder auf Grund anderer Bun-\nde1s9esetz,e nicht die Möglichkeit haben, Darlehen\nDem § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgen-\noder Beihilfen für die genannten Zwe1cke zu er-\ngesetzes vom 5. November 1957 (Bundeisgesetzbl. I\nhalten, und wenn und soweit die nach Abschnitt I\nS. 1747}, zuletzt geändert durch § 65 des Repara-\ngewährte oder zu gewährende Entschädigung zur\ntiions,schädengesetzes, wird folgender Satz ange-\nfügt:                                                           Finanzierung des beabsichtigten Vorhabens nicht\n11\nausreicht.\n„Darlehen zum Existenzaufbau können nur bris zum\n31. Dezember 1976 gewährt werden; die Befristung            2. In § 29 Abs. 1 wird hinter „Berechtigten (§ 1)\"\ngilt nicht, wenn der Antrag innerhalb von fünf                  eingefügt:\nJahren nach dem erstmaligen Eintreffen des Be-                  ,,bis zum 31. Dezember 1976   11\n•\nrechtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-\nstellt wird.   11\nFolgender Satz 2 wird eingefügt:\n,,Die Befriistung gilt nicht, wenn der Antrag in-\nnerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen\nArtikel 29\nEintreffen des Berechtigten im Geltungsbereich\nHäftlingshilf egesetz                       die,ses Gesetzes gestellt wird.    11\n§ 9 a Abs. 3 des Häftlingshilfegesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 29. September                3. In § 30 Abs. 1 wird hinter „Berechtigten (§ 1)\"\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1793), zuletzt g1e ändert            eingefügt:\n11\ndurch da,s Siebente Gesetz zur Änderung des Häft-               ,,bis zum 31. Dezember 1976      •\nlingshilfegesetzes vom 6. August 1975 (Bundes-                  Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:\ngesetzbl. I S. 2110), erhält: folgende Fassung:\n,,Die Befristung gilt nicht, wenn der Antrag in-\n,, (3) Berechtigten nach Absatz 1 können ferner               nerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen\nnach Maßgabe der Haushaltsmittel des Bundes und                 Eintreffen des Berechtigten im Geltungsbereich\n11\nder Länder im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-               dieses Gesetzeis gestellt wird.\nwährt werden                                                    Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\n1. Darlehen zum Aufbau und zur Sicherung der\nwirtschaftlichen Existenz und Darlehen zur Be-        4. In § 30 Abs. 1 neuer Satz 3 wird hinter „ von\nschaffung von Wohnraum bis zum 31. Dezember               Wohnungen kann\" eingefügt: ,,bis zum 31. De-\n1976; die Befristung gilt nicht, wenn der Antrag          zember 1976\".\ninnerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen\nEintreffen des Berechtigten im Geltungsbereich\n1\nFolgender neuer Satz 4 wird eingefügt:\ndieses Gesetzes gestellt wird;                            ,,Die Befristung gilt nicht, wenn der Antrag in-\nnerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen\n2. Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat                        Eintreffen des Berechtigten im Geltungsbereich\n11\nin entsprechender Anwendung der §§ 28 bis 43 des                dieses Gesetzes ge,stellt wird.\nKrii egsgefangenenentschädi gungsgesetzes.\"                     Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.\nArtikel .30                                                 Artikel 31\nKriegsgefangenenentschädigungsgesetz                               Bundesvertriebenengesetz\nDas Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in               In § 46 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Septem-               in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Septem-\nber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1545) wird wie folgt         ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1565) werden folgende\ngeändert und ergänzt:                                       Sätze 3 und 4 angefügt:","Nr. 144 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975                           3107\n„Mittel für Zwecke dieses Titels werden nach dem                tigen, es sei denn, daß diese · in einem entspre-\n31. Dezember 1976 nur bereitgestellt zur Bewilli-               chenden Umfange nach anderen Rechtsvorschrif-\ngung von Anträgen, die bis zu diesem Tage gestellt,             ten gefördert werden.\"\naber noch nicht bewilligt sind, und für Anträge, die\ninnerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen\nEintreffen des Berechtigten im Geltungsbereich die-                                 Artikel 35\nses Gesetzes gestellt werden. In Härtefällen können                   Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz\nabweichend von Satz 3 für die Sicherung der Ein-\ngliederung (Nachfinanzierung) noch Mittel bis zum                                        §1\n31. Dezember 1980 bereitgestellt werden.\"                      § 10 Abs. _1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nArtikel 32                     13. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 501), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 10 des Steueränderungsgeset-\nBesatzungsschädenabgeltungsgesetz           zes 1973 vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I\nDas Gesetz über die Abgeltung von Besatzungs-         S. 676), erhält folgende Fassung:\nschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I             ,,(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Ver-\nS. 734) wüd wiie fol,gt geändert:                         kehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe\ndieses Gesetzes sind zu verwenden:\n,,§ 41 wird aufgehoben.\"\n1. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mine-\nralölsteuer, das sich auf Grund von Artikel 8\nArtikel 33                            § 1 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. De-\nzember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) ergibt,\nAbsatzfondsgesetz\n2. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mine-\n§ 10 des Absiatzfondsgesetzes in der Fassung der            ralölsteuer, das sich auf Grund von Artikel 1\nBekanntmachung vom 12. Juni 1972 (Bunde,s,ges,etz-               § 1 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Fe-\nblatt I S. 1021), geändert durch Artikel 287 Nr. 57             bruar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 201) ergibt, so-\ndes Elinführungsg·esetzes zum Strafg,esetzbuch vom              weit es nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie                1971 für Zwecke dieses Gesetzes zur Verfügung\nfolgt geändert:                                                 steht.\"\n1. Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                                             §2\n„Dem Absatzfonds werden weitere Mittel durch              In den Jahren 1977 und 1978 findet § 10 Abs. 2\nBeiträge g,emäß den nachstehenden Absätzen zu-       Satz 2 in folgender Fassung Anwendung:\ngeführt.\"                                            ,,Im übrigen entfallen 45 vom Hundert auf Vorha-\nben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 5 Satz 1 und\n2. Absatz 2 wird gestrichen.                              55 vom Hundert auf die sonstigen Vorhaben nach\n§ 2 Abs. 1 sowie§ 11.\"\n3. Die Absätze 3 bis 10 werden Absätze 2 bis 9.\n§3\nArtikel 34                           Mit Wirkung vom 1. Januar 1979 erhält § 10\nAbs. 3 folgende Fassung:\nKrankenhausfinanzierungsgesetz\n,, (3) Zur zusätzlichen Finanzierung von Vorhaben\nDas Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der         nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 5 Satz 2 können die\nKrankenhäuser und zur Regelung der Krankenhaus-           .Länder bis zu 15 vom Hundert ihres Anteils nach\npflegesätze vom 29. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I           § 6 Abs. 2 für Vorhaben verwenden, die in das Pro-\nS. 1009), geändert durch Artikel 287 Nr. 8 des Ein-       gramm nach § 6 Abs. 1 aufgenommen sind.\"\nführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, . wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 36\n1. § 22 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                                 Spar-Prämiengesetz\na) Das Wort „und\" hinter „1974 370 Millio-\nnen DM\" wird gestrichen und durch einen Bei-         Das Spar-Präiniengesetz in der Fassung der Be-\nstrich ersetzt.                                 kanntmachung vom 28. August 1974 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 2109), zuletzt geändert durch das Ein-\nb) Nach den Worten „1975 385 MilLionen DM\"            führungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz -\nwerden ein Beistrich und die Worte „1976        vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656),\n404 Millionen DM, 1977 370 Millionen DM,        wird wie folgt geändert:\n1978 290 Millionen DM und 1979 213 Mil-\nlionen DM\" eingefügt.                           1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „20\" durch\ndie Zahl „ 14\" ersetzt.\n2. § 30 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Abweichend von § 17 Abs. 4 Nr. 4 sind bei    2. § 8 wird wie folgt geändert:\nder Festsetzung der Pflegesätze die Kosten der              a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „1975\" durch\nmit dem Krankenhaus verbundenen Ausbildungs-                    die Jahreszahl „1976\" ersetzt.\nstätten bis zum 31. Dezember 1981 zu berücksich-             b) Absatz 4 wird gestrichen.",":Jrn:a                                         Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1975., TeH I\nArtikel 3'7                          2. In Artikel 5 erhält Satz 2 folgende Fassung:\n'\\Vohnungsb,au-Prämiengesetz                          „Abweichend von Satz 1 ist Artikel 4 Abs. 1 wie\nDa., \\\\' ohnun9sbau-Prämiengesetz in der Fassung                     folgt anzuwenden:\nder Bekanntmachtmg vom 28.. August 1914 (Bundes-                         a) in der Fassung des Gesetze,s zur Änderung\nuesetzhL I S, 2 !05), zuletzt geä.ndert durch das Ein-                      des Umsatzsteuergesetz,es und des Aufwer-\nführungsgese:tz zum Einkommensteuerreformgesetz                             bungsausgleichgesetzes auf Umsätze, die in\nvom 2!. Dezemiwr W74 (Bundesgesetzbl. I S. 3656).,                          der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dez·ember 1975\n\\vlrd ,vip folgt gedndert:                                                 ausgeführt werdeni\nb) in der F,assung des Artikels 38 § 1 des Haus-\n1, In§ 3 Ab:s, 1 Sa(l 1 wird d1.e Zahl ,,.,23\" durch die                    haltsstrukturgesetzes:\nZahl \"\" [8'\" ersel.d.,\naa) in der für das Kalenderjahr 1976 gelten-\n1\nden Fassung auf Umsätze, die in der Zeit\n'   § 10 'i.nrd      Nie\n1    folgt güändert:                                         vom 1. Januar bis 31. Dezember 1976 aus-\na)) h1 Absatz 1 '(1'>'ilrd die Jahreszahl ,, 1975\" durch                      geführt werden;\ndi 1e Jahn::,:i:;,:ahl \"t97G'' ,prsetzt                            bb) in der für das Kalenderjahr 1977 gelten-\nb)1 Ab,c;al:z      ·wird ffP•:ddchen,                                         den Fa,ssung auf Umsätze, die 1in der Zeit\nvom 1. Januar bis 31. Dezember 1971 aus-\ngeführt werden;\nArtikel. 38                                 cc) in der für das Kalenderjahr 1978 gelten-\nden Fassung auf Umsätze, die in der Zeit\nAuiweertun,g:sausgleichgesetz\nvom 1. Januar bis 31. Dezember 1978 aus-\n§ 1                                           geführt werden;\ndd) in der für das Kalenderjahr 1979 gelten-\nDas Auf\\'vertunu-;aw,gleichgesetz vom 23. Dezem-\nden Fassung auf Umsätze, die in der Zeit\nber 1969 (BundesgesetzbL I S. 2381) 1 geändert durch\nvom 1. Januar bis 31. Dezember 1979 aus-\ndas Geset'l zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes\ngeführt werden;\nund des Aufwertungsausgleichgesetzes vom 19. De-\nzember 19'74 (Bundesqesetzbl. I S. 3641) 1 wird w.ie                        ee) in der für das Kalenderjahr 1980 gelten-\nfolgt geändert:                                                                  den Fassung auf Umsätze, die in der Zeit\nvom 1. Januar bis 3L Dezember 1980 aus-\nL Arhkel 4 Ab.;;. l Satz 1 vvird wfo folgt geändert:                             geführt werden,\"\na) In Nununer 3 vverden die \\Vorte „neun vorn                                                 §2\nI-fondert\"\" durch folgende \\A/mte ersetzt:\nDas Aufwertungsausgleichgesetz vom 23. Dezem-\naa) für das Kalenderjahr 1976:                               ber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2381), g,eändert durch\nr„achhwideinha]h vorn Hundert\".,                     das Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nbb) für da.~ Kalenderjahr 1977:                              und des Aufwertungs,ausgleichgesetze,s vom 19. De-\n1\nz,ember 1974 (Bundesges,etzbl. I S. 3641), wird auf-\n\"acht vom Hundert'          ,\ngehoben.\ncc) für da:; Kalend(!rjahr 1978:\n,.,:siebenundeinha!b vom. Hundert'\\                                          Artikel 39\ndd) für das Kalenderjahr l979:                                                   Umsatzsteuergesetz\n1,,,siehen vom     Hundert\"\n§1\nund\nee) für das Kalenderjahr 1980;                                  Das Umsaitzsteuergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 16. November 1973 (Bundes-\n\"\"sec:hsundeinhalb vom Hundert\".\nge,setzbl. I S. 1681), zuletzt geändert durch das Dritte\nb) Die Worte ,,drei vom Hunderl' werden durch1                   Ge,setz zur Änderung des Steµerberatungsgesetzes\nfolgende Worte ersetzt:                                      vom 24. Juni 1975 (BundesgesetzbL I S. 1509), wird\nwie folgt geändert:\na,a) für das Kalenderjahr 1976:\n,,,zweiundeinhalb vom Hundert\",                       1. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbb) für das Kalenderjahr 1971:                                  a) In Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 werden die Worte\n,, zwei vom Hundert\",                                        „neun· vom Hundert\" durch folgende Worte\ncc) für das Kalenderjahr 1978:                                      ersetzt:\n,,einundeinhalb vom Hundert\",                                aa) für das Kalenderjahr 1976:\ndd) für das Kalenderjahr 1919:                                            ,,achtundeinhalb vorn Hundert\",\n,,eins vom Hundert\"                                          bb) für das Kalenderjahr 1977:\nund                                                               ,,acht vom Hundert\",\nee) für das Kalenderjahr 1980:                                      cc) für das Kalenderjahr 1978:\n,,einhalb vom Hundert\".                                           ,,siebenundeinhalb vom Hundert\",","Nr. 144 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975                           3109\ndd) für das Kalenderjahr 1979:                                 genommen Sägewerkserzeugnisse, auf vier\n,,sieben vom Hundert\"                                    vom Hundert,\nund                                                  2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch\nee) für das Kalenderjahr 1980:                                 der in der Anlage 1 nicht aufgeführten\nSägewerkserzeugnis,se und Getränke sowie\n,,sechsundeinhalb vom Hundert\".                          von alkoholischen Flüssigkeiten, ausge-\nb) Der letzte Satz wird durch folgende Sätze 6                     nommen die Ausfuhrlieferungen und die\nund 7 ersetzt:                                                 im Ausland bewirkten Umsätze, auf elf vom\n,,§ 14 i st mit der Maßgabe anzuwenden, daß\n1\nHundert\nder für den Umsatz maßgebliche Durchschnitt-                   und\ns,atz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.            3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1\nAbwelichend von § 15 Abs. 1 steht dem Lei-                     Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf sechs vom Hundert\nstungsempfänger der Abzug des ihm geson-                   der Bemessungsgrundlage.\"\ndert in Rechnung gestellten Steuerbetrages\nnur bis zur Höhe der für den maßgeblichen             b) Satz 3 wird gestrichen.\nUmsatz geltenden Steuer zu.\"\n2. In § 27 Abs. 14 wird am Schluß der Nummer 5\n2. In § 27 Abs. 14 wird am Schluß der Nummer 3               der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; fol-\nder Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; fol-           gende Nummer 6 wird angefügt:\ngende Nummern 4 und 5 werden angefügt:                    „6. Absatz 1 in der Fassung des Artikels 39\n„4. Absatz 1 Satz 1 und 3 in der Fassung des                    § 2 des Haushaltsstrukturgesetzes auf Um-\nArtikels 39 § 1 des Haushaltsstrukturgesetzes              sätze, die nach dem 31. Dezember 1980 aus-\ngeführt werden.\"\na) in der für das Kalenderjahr 1976 gelten-\nden Fassung auf Umsätze, die in der Zeit\nvom 1. Januar bis 31. Dezember 1976 aus-                               Artikel 40\ngeführt werden,\nb) in der für das Kalenderjahr 1977 geltenden                       Körperschaftsteuergesetz\nFassung auf Umsätze, die in der Zeit vom    1    Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\n1. Januar bis 31. Dezember 1977 ausgeführt    Bekanntmachung vom 18. Juli 1975 (Bundesgesetz-\nwerden,                                       bla-tt I S. 1933) wird wie folgt geändert:\nc) in der für das Kalenderjahr 1978 geltenden\nFassung auf Umsätze, die in der Zeit vom      1. § 4 Abs. 1 wird w,ie folgt geändert:\n1. Januar bis 31. Dezember 1978 ausgeführt\na) Ziffer 2 erhält die folgende Fassung:\nwerden,\n,,2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditan-\nd) in der für das Kalenderjahr 1979 gelten-\nstalt für Wiederaufbau,· die Lastenaus-\nden Fassung auf Umsätze, die in der Zeit\ngleiichsbank (Bank für Vertriebene und\nvom 1. Januar bis 31. Dezember 1979 aus-\nGe,schädigte), die Deutsche' Siedlungs-\ngeführt werden,\nund Landesrentenbank, die Landwirt-\ne) in der für das Kalenderjahr 1980 gelten-                    schaftliche Rentenbank, die Bayerische\nden Fassung auf Umsätze, die in der                        Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die\nZeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1980                   Landeskreditbank Baden-Württemberg, die\nausgeführt werden;                                         Hessische Landesentwicklungs- und Treu-\n5. Absatz 1 Satz 6 und 7 in der Fassung des                        handgesellschaft mit beschränkter Haf-\nArtikels 39 § 1 des Haushailtsstrukturgesetzes                 tung, die Wirtschaftsaufbaukasse Schles-\nauf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1975                    wig-Holstein Aktiengesellschaft, die Nie-\nausgeführt werden.\"                                            dersächs1ische Gesellschaft für öffentliche\nFinanzierung mit beschränkter Haftung,\ndie       Finanzierungs-Aktiengesellschaft\n§2\nRheinland-Pfalz, die Bayerische Landes-\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-                       bodenkrnditanstalt und die Reichsbank;\"\nkanntmachung vom 16. November 1973 (Bundes-\nb) Ziffer 3 wird gestrichen.\nge1setzbl. I S. 1681), zuletzt geändert durch das\nDritte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungs-\ngesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I             2. § 19 wird wie folgt geändert:\nS. 1509), wird wie folgt geändert:                           a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Ziffer 1 werden ·die Worte „36,5 vom\n1. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                 Hundert\" durch die Worte „45 vom Hun-\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:                                   dert\" ersetzt.\n,,Für die im Rahmen eines land- und forstwirt-             bb) In Ziffer 2 werden die Worte\nschaffüchen Betriebes ausgeführten Umsätze                       „28 vom Hundert\" durch die Worte\nwird die Steuer wie folgt festgesetzt:                           ,,37 vom Hundert\", ,,31,5 vom Hundert\"\n1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch                    durch die Worte „40,5 vom Hundert\",\nvon forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, aus-                 „35 vom Hundert\" durch die Worte","3H0                                         Bundersgesetzbl.atti, Jahrgan,g 1915,, TeU [\n,,44 vmn Hundert'', ,,,38,5 vom Hundert''            S. 437),, zuletzt geändert durch Artrkel 88 des fünfüh-\ndurch die Worte „47,5 vom Hundert\",                   rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch,, wird wie folgt\n,,42 vom Hundert\" durch di,e Worte                    geändert:\n,,51 vom Hundert\" und ,,35 vom Hundert\"\ndurch die Worte ,,44 vom Hundert\" er-                 1. Nach Absatz 2 ·werden folgende Absätze 3 und 4\nsetzt.                                                    eingefügt:\ncc) In Ziffer 3 werden die Worte ,.,35 vom                          ,, (3) Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über\nHundert\" durch die Worte „43 vom Hun-                    das Kreditwesen vom rn. Juli 1961 (Bundes-\ndert\" ersetzt.                                           ge,setzbL I S. 881), zuletzt geändert durch Arh-\nh) aa) Absatz 2 a c~rhält folgende Fassung:                         kel 10 des Zuständigkeitsanpas,sungsgesetzes\n,, (2 a) Die Körperschaftsteuer beträgt                vom 18. März 1915 (BundesgesetzbL I S. 705)\n43 vom Hundert des Einkommens                             können nur anerkannt werden, soweit sie\n1. bei öffentHchen oder unter Staatsauf-                  1. den Bau und Erwerb von Wohnungen.,\nsicht stehenden Sparkassen und                    2. die Mod,emis1ierung, Instandhaltung und In-\n2. bei Staatsbanken, soweit sie Auf,gaben                        standsetzung von Wohnungen,\nstaal.swirlschaftlicher Art erfüllen.''           3. den Bau von zu \\Vohnung,en gehörenden Ge-\nmeinschaftsanlagen, Folgeeinrichtungen und\nhb) Absatz 2 b erhält die folgende Fassung:\nRäumen für Gewerbebetriebe,\n,, (2 b)   Die Kürperschaftsteuer beträgt             4. den Erwerb von Grundstücken und grund-\n41 vom Hundert des Einkommens                                   stücksgleichen Rechten für die in den Num-\n1. bei Kreditgenossenschaften und                               mern 1 und 3 bezeichneten Zwecke,\n2. bei Zentralkassen, die steh auf ihre                  5. städtebauliche und strukturverbessemde Maß-\neigentlichen        genossenschaftlichen                 nahmen\nAuf,g,aben beschränken; das gilt auch\nnach Gesetzen, Verwaaun,gsvereinbarungen und\nfür Zentralen, die in Form einer Kapi-\nRichtlinien des Bundes und der Länder zu Bedin-\ntalgesellschaft betrieben werden.''\ngungen oder unter Vorauss,etzungen fördern, di:e\nc) Der Absatz 2 c wird gestrichen.                                  sich von den marktüb1ichen wesentlich unter-\nd) In Absatz 5 Ziff. 2 werden die Worte ,,,21,5                      scheiden und soweit siie andere als Bank- oder\nvom Hundert\" durch die Worte 30 vom Hun- 11\nBauspargeschäfte betreiben, die im Zusammen-\ndert\" ersetzt.                                                  hang mit den in den Nummern 1 bis 5 bezeichne-\nten Tätigkeiten stehen.\ne) Absatz 6 erhält die folgende Fassung:\n(4) Die Anerkennung eines Teiles eines Kre-\n,, (6) Die Kapitalertragsteuer nach § 9 Abs. 4\ndibinstitutes ist unter den Voraussetzungen des\nSatz 2 beträgt 25 vom Hundert der Gewinn-\nAbsatzes 3 zulässig, wenn dieser Teil von dem\nanteile, wenn die ausschüttende Kapitalge-\nanderen Teil betriebswirtschaftlich und orgarü-\nsellschaft eine Gesellschaft im Sinne des Ab-\nsatorisch getrennt ist, insbesondere eine ge-\nsatzes 1 Ziff. 1 ist.\"\ntrennte Buchführung besteht und gesonderte\n3. § 24 erhält die folgende Fassung:                                    Jahresabschlüsse erstellt werden. § 2 Abs, 1 ist\nauf die Teile nicht anzuwenden. Der andere Teil\n,,§ 24                               darf von dem anerkannten Teil keine Vermögens-\nSchlußvorschrift                           vorteüe erhalten, die nicht als angemessene\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes                       Gegenleistung für eine geldwerte Leistung an-\nist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist                  zusehen sind.\"'\n11\nnur für die Veranlagungszeiträume 1976 und\n2. Der bisheliige Absatz 3 ,,vird Absatz 5.\n1977 anzuwenden.\n(2) Ab dem Veranlagungszeitraum 1978 giH\ndas Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung                                         Uberleitungsvorschriften\nvom 18. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1933) mit\nder Maßgabe, daß § 4 in der für die Veranla-                        (1) Kreditinstitute, die bereits als Organe der\nstaatlichen Wohnungspolitik anerkannt worden\ngungszeiträume 1976 und 1977 geltenden Fassung\nanzuwenden ist und die Körperschaftsteuer für                    sind haben innerhalb einer Ausschlußfrist von.\n11\nStaatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirt-                    12 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\ngegenüber der Anerkennung9behörde den Nachweis\nschaftlicher Art erfüllen, 35 vom Hundert des\nEinkommens beträgt.\"                                             zu führen, daß die Voraus,setzungen einer Anerken-\nnung nach§ 28 Abs. 3 und 4 des Wohnungsgemein-\nnützigkeitsgesetzes gegeben sind. Der Nachweis\nArtikel 4[                           wird von der Anerkennungsbehörde für das Unter-\nWohnungsgemeinnützigkeitsgesetz                         nehmen od,er den betriebswirtschaftlich getrennten\nTeil bestätigt.\n§ l\n(2) Bei Kreditinsfüuten, denen die Bestät,igung\n§ 28 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im                    versagt wird oder die den Nachweis in der in Ab-\nWohnungswesen in der Fassung der Bekanntma-                         satz l besbimmten Frist nicht führen, erlischt die\nchung vom 29. Februar 1940 (ReichsgesetzbL I                        Eigenschaft als Organ der staatlichen Wohnungspo-","Nr. 144 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975                        3H1\nfüik einschließlich der Rechtsfolgen mit Wirkung                                 Artikel 43\nvom Inkrafttreten des Gesetzes an. Wird die Be-                            Vermögensteuergesetz\nstätigung nur für einen betriebswirtschaftlich und\norganisatorisch getrennten Teil gegeben, erlischt         1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Vermögensteuergesetzes\ndie Eigenschaft für den anderen Teil des Unterneh-           in der Fassung des Artikels 1 des Vermögen-\nmens. Die Anerkennungsbehörde kann das Erlö-                 steuerreformgesetzes vom 17. April 1974 (Bun-\nschen der Eigenschaft veröffentlichen. § 19 des              desgesetzbl. I S. 949), zuletzt geändert durch das\nWohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ist nicht anzu-            Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen\nwenden.                                                      Altersversorgung vom 19. Dez.ember 1974 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 3610), werden vor die Worte\n(3) Für die Bestätigung und ihre Versagung wer-           .,und die Reichsbank\" die Worte ,,, die Nieder-\nden keine Gebühren erhoben. Die Kosten der Ver-              sächs1ische Geseillschaft für öffentliche Finanzie-\nöffentlichung hat das Unternehmen nicht zu erstat-           rungen mit beschränkter Haftung, die Finanzie-\nten.                                                         rungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz, die\nBayerische Landesbodenkreditanstalt\" eingefügt.\nArtikel 4,2                       2. Die Nummer 1 gilt erstmals für die Vermögen-\nsteuer des Kalenderjahrns 1977.\nGewerbesteuergesetz\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 15. August 1974 (Bundesge-\nArtikel 44\nsetzbl. I S. 1971), zuletzt geändert durch Artikel 1\ndes Einführungsgesetzes zum Einkommensteuer-                              Bundeskindergeldgesetz\nreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetz-\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der\nblatt I $. 3656), wird wie fo]gt geändert:\nBekanntmachung vom 31. Januar 1975 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 412), zuletzt geändert durch das Sozial-\n1. In § 3 Ziff. 2 werden vor die Worte         II und die gesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezem-\nReichsbank\" die Worte          die Niedersächs,ische  ber 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3015), wird wie folgt\nGesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit       geändert:\nbeschränkter Haftung, die Finanzierungs-Aktien-\ngesellschaft Rheinland-Pfalz, die Bayerische Lan-\n1. In§ 2 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\nde1sbodenkreditanstalt\"' ejngefügt.\n„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 werden Kinder\n2. In § 11 Abs. 5 Ziff. 2 werden die Worte .,§ 19            nicht berücksichtigt, denen aus dem Ausbil-\nAbs. 2 b oder 2 c\" durch die Worte .,§ 19                dungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von we-\nAbs. 2 b\" ersetzt.                                       nigstens 750 DM monatlich zustehen; Ehegatten-\nund K,inderzuschläge sowie einmalige Zuwen-\ndungen bleiben außer Ansatz. Satz 2 gilt entspre-\n3. § 36 erhält folgende Fassung:                             chend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf die\n,,§ 36                           Ausbildung\nZeitlicher Geltungsbereich                  1. Unterhaltsgeld von wenigstens 580 DM mo-\nnatlich zusteht oder nur deswegen nicht zu-\n(1) Die vorstehende Fa1ssung die,ses Gesetzes            steht, weil das Kind über anrechnungsfi,ihiges\nist, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts ande-            Einkommen verfügt, oder\nres bestimmt ist, erstmals anzuwenden\n2. Ubergangsgeld zusteht, dessen Bemessungs-\n1. be1i der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-·                grundlage wenigstens 750 DM monatlich be-\nertrag und dem Gewerbekapital für den Erhe-             trägt.\"\nbungszeitraum 1976,\n2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen,           2. § 45 wird wie folgt geändert:\ndie nach dem 31. Dezember 1975 gezahlt wer-\nden.                                                 a) In der Uberschrift werden die Worte „für die\nDbergangszeit\" gestrichen.\n(2) § 10 a jn der ab Erhebungszeitraum 1975\ngeltenden Fas,sung ist erstmals auf Fehlbeträge          b) In Abs.atz 1 Satz 1 werden die Worte „für die\nanzuwenden, die sich bei Ermittlung des maß-                 Zeit bis zum 31. Dezember 1976 (Ubergangs-\ngebenden Gewerbeertrags für den Erhebungszeit-               zeit)\" gestrichen.\nraum 1975 ergeben.                                       c) In Absatz 1 erhält Buchstabe a Satz 2 erster\n(3) Für den Erhebungszeitraum 1976 ermäßigt               Halbsatz folgende Fassung:\nsich die Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag                 „Der Bund stellt den Ländern nach Bedarf die\nMittel bereit, die sie, die Gemeinden, Gemein-\n1. be,i Staatsbanken, sowe1it sie Aufgaben staats-\ndeverbände und die sonstigen landesunmittel-\nwirtschaftlicher Art erfüllen,\nbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftun-\n2. bei der Deutschen Genossenschaftskasse                    gen des öffentlichen Rechts zur Durchführung\nauf 2,5 vom Hundert.\"                                        dieses Gesetzes benötigen;\"","3112                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nd) Absatz 3 erhült folgende Fassung:                                           Artikel 47\n,, (3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Personen,                        Inkrafttreten\ndie nach dem 31. Dezember 1976 voraussicht-\nlich nicht länger als für sechs Monate in den                                  §1\nKreis der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Bezeichneten          Das Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft, so-\neintreten.\"                                          weit in § 2 nichts anderes bestimmt ist.\ne) In Absatz 4 Satz 1 und 6 und in Absatz 6\nSatz 1 werden die Worte „Inkrafttreten dieses.                                 §2\nGesetzes\" durch „31. Dezember 1974\" ersetzt.            Abweichend von§ 1 treten in Kraft:\nf) Absatz 6 Salz 2 erhält folgende Fassung:             1. Artikel 14 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 1975,\n,, § 3 Abs. 2 bis 4 ist insoweit erst für die Zeit   2. Artikel 18\nvom Beginn des Monats an anzuwenden, in\ndem ein hierauf gerichteter Antrag nach § 17            a) § 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 und 10 sowie § 2\nAbs. 1 beim Arbeitsamt oder bei der nach Ab-               mit der Maßgabe, daß die darin bestimmten\nsatz 1 Buchstabe b zuständigen Stelle einge-               Änderungen bei der Berechnung der Förde-\ngangen ist.\"                                               rungsbeträge für alle Bewilligungszeiträume\nzu berücksichtigen sind, die nach dem 31. De-\nzember 1975 beginnen,\nArtikel 45\nb) § 1 Nr. 1 Buchstabe b nur für Auszubildende,\nNeufassung der Gesetze                         die die andere Ausbildung (§ 7 Abs. 3 Bundes-\nausbildungsförderungsgesetz)       nach    dem\nDie zuständigen Bundesminister werden ermäch-\n31. März 1976 beginnen,\ntigt, die in diesem Gesetz angesprochenen Ge,setze\nunter Berücksichtigung der Änderungen bekannt zu               c) § 1 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. August 1975,\ngeben, dabei die Paragraphenfolge zu ändern und                d) § 1 Nr. 1 Buchstabe c sowie § 1 Nr. 2, 5, 6\nUnstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.                      und 8 am 1. April 1976,\n3. Artikel 20 und Artikel 21 am 1. Dezember 1975,\nArtikel 46                        4. Artikel 3 § 1 Nr. 5, Artikel 10 § 1 Nr. 18, Arti-\nkel 17 § 1 Nr. 5 bis 7, §§ 2, 3 und 5, Artikel 24,\nBerlin-Klausel\nund Artikel 44 Nr. 1 am 1. Juli 1976,\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1\n5. Artikel 35 und Artikel 44 Nr. 2 am 1. Januar 1977,\nund 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land        6. Artikel 38 § 2 und Artikel 39 § 2 am 1. Januar\nBerlin.                                                        1981.\"\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}