{"id":"bgbl1-1975-143-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":143,"date":"1975-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/143#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-143-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_143.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68","law_date":"1975-12-12T00:00:00Z","page":3085,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 143 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1975                        3085\nVerordnung\nzur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG\nund der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68\nVom.12. 'Dezember 1975\nAuf Grund des § 57 a Abs. 2 des Personenbeför-                                  §5\nderungsgesetzes vom 21. März 1961 {Bundesgesetz-                  Aufbewahrung der ~escheinigung\nblatt I S. 241), zuletzt geändert durch das Gesetz\nzur Änderung der Gewerbeordnung und über die              (1) Die Originale der Bescheinigungen sind ein\nEinrichtung eines Gewerbezentralregisters vom          Jahr lang aufzubewahren.\n13. Juni 1974 {Bundesgesetzbl. I S. 1281), wird mit       (2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Ab-\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                  lauf der Gültigkeit der Bescheinigung.\n§6\nAbschnitt 1\nMaßnahmen der Kontrolle\nVorschriften über die Bescheinigung\nfür die Beförderung von Arbeitnehmern               (1) Bei Beförderungen im Sinne des Artikels 6\ndes eigenen Betriebes                  der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates vom\ndurch den Unternehmer                   28. Juli 1966 (Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nschaften ·s. 2688/66) ist der Fahrer verpflichtet, zu-\n§  1                          ständigen Kontrollbeamten auf Verlangen das Ori-\nginal der für die Beförderung erforderlichen Be-\nEinreichung der Bescheinigung              scheinigung zur Prüfung auszuhändigen; andernfalls\n(1) Der Unternehmer hat die ordnungsgemäß aus-      kann die Fortsetzung der Fahrt untersagt werden;\ngefüllte und unterschriebene Bescheinigung nach        dasselbe gilt, wenn die Beförderung nicht dem Inhalt\nArtikel 1 der Verordnung {EWG) Nr. 1016/68             der Bescheinigung entspricht.\nder Kommis~ion vom 9. Juli 1968 (Amtsblatt der            (2) Auf der vom Fahrer mitgeführten Bescheini-\nEuropäischen Gemeinschaften Nr. L 173 S. 8) in         gung können die hierfür zuständigen Kontrollbeam-\nzweifacher Ausfertigung bei der nach § 52 Abs. 2       ten Sichtvermerke oder Bemerkungen über Bean-\ndes Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Ge-       standungen anbringen.\nnehmigungsbehörde einzureichen.\n(2) Der Bescheinigung sind Unterlagen beizufü-\ngen, aus denen sich ergibt, daß der zu verwendende                          Abschnitt 2\nKraftomnibus Eigentum des Unternehmers oder von                 Vorschriften über das Fahrtenheft\nihm auf Abzahlung gekauft worden ist.                                  und die Fahrtenblätter\n§2                                                       §7\nFestsetzung der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung               Gültigkeitsdauer des Fahrtenheftes\nDie Genehmigungsbehörde hat die Gültigkeits-           Das Fahrtenheft nach Artikel 2 der Verordnung\n(EWG) Nr. 1016/68 gilt bis zum Aufbrauch, läng-\ndauer der Bescheinigung festzusetzen. Die Gültig-\nkeitsdauer beträgt höchstens ein Jahr; sie ist in der  stens jedoch fünf Jahre, gerechnet vom Tage der\nBescheinigung zu vermerken.                            Ausgabe ab.\n§8\n§3                                    Aufbewahrung der Kontrolldokumente\nAushändigung der Bescheinigung                 (1) Die Durchschriften der Fahrtenblätter sind un-\nDas Original der Bescheinigung ist dem Unter-       abgetrennt im Fahrtenheft zu belassen.\nnehmer auszuhändigen; die Durchschrift der Be-            (2) Die Originale der Fahrtenblätter sowie das\nscheinigung verbleibt bei der Genehmigungs-            Fahrtenheft mit den Durchschriften der Fahrten-\nbehörde.                                               blätter sind ein Jahr lang aufzubewahren.\n§4                               (3) Für das Original des Fahrtenblattes beginnt\nMitführen der Bescheinigung               die Frist nach Absatz 2 mit der Beendigung der\nFahrt, für die das Fahrtenblatt gilt. Für das Fahrten- ·\nDer Fahrer hat das Original der Bescheinigung       heft mit den Durchschriften der Fahrtenblätter be-\nwährend der ganzen Dauer der Fahrten, für die sie      ginnt die Frist nach Absatz 2 mit der Beendigung\ngilt, mitzuführen.                                     der letzten Fahrt, für die das Fahrtenheft gilt.","3086                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(4) Die Vorschrjflcn der Absätze 1 bis 3 gelten         b) eine Beförderung durchführt, die nicht dem\nentsprechend für verschriebene oder sonst un-                  Inhalt der Bescheinigung nach Artikel 6 der\nbrauchbar qewordcn(~ Fahrtenblätter.                           Verordnung Nr. 117/66/EWG entspricht,\nc) entgegen § 5 oder § 8 Abs. 2 bis 4 die dort\n§9                                   bezeichneten Unterlagen nicht ein Jahr lang\nMaßnahmen der Kontrolle                          aufbewahrt,\nd) entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Verord-\n(1) Bei Gelegenheitsverkehrsdiensteri nach Arti-\nnung Nr. 117/66/EWG das Fahrtenblatt zu-\nkel 3 der Verordnung Nr. 117/66/EWG ist der Fah-               ständigen Kontrollbeamten auf Verlangen\nrer verpflichtet, zuständigen Kontrollbeamten auf              nicht vorzeigt,\nVerlangen das Original des für die Fahrt erforder-\nlichen Fahrtenblattes zur Prüfung auszuhändigen;           e) entgegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung\n(EWG) Nr. 1016/68 ein Fahrtenheft auf eine\nhändigt der Fahrer dieses Fahrtenblatt nicht aus\noder händigt er ein nicht vorschriftsmäßig geführ-             andere Person überträgt,\ntes, insbesondere ein unvollständig oder unrichtig      2. als Fahrer\nausgefülltes Fahrtenblatt aus, kann die Fortsetzung        a) entgegen § 4 die Bescheinigung oder entgegen\nder Fahrt untersagt werden.                                    Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\n(2) Auf dem vom Fahrer mitgeführten Fahrten-                Nr. 1016/68 das Fahrtenblatt nicht mitführt\nblatt können die hierfür zuslilndigen Kontrollbeam-            oder entgegen § 6 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 die\nten Sichtvermerke oder Bemerkungen über Bean-                  Bescheinigung oder das Fahrtenblatt zuständi-\nstandungen anbringen.                                          gen Kontrollbeamten auf Verlangen nicht zur\nPrüfung aushändigt,\nb) eine Beförderung durchführt, die nicht dem\nAbschnitt 3                               Inhalt der Bescheinigung nach Artikel 6 der\nVerordnung Nr. 117/66/EWG entspricht,\nAufsicht\nc) die Liste der Fahrgäste nach Artikel 4 Abs. 3\nder Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 nicht\n§ 10\nrechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erstellt,\nDer Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Er-         d) im Falle des Artikels 5 Satz 2 der Verordnung\nfüllung der Vorschriften dieser Verordnung, der                (EWG) Nr. 1016/68 die Zahl der Fahrgäste\nVerordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung                   nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig an-\n(EWG) Nr. 1016/68 der Aufsicht der Genehmigungs-               gibt.\nbehörde. Die Durchführung der Aufsicht richtet sich\nnach den Vorschriften der §§ 54 und 54 a des Per-                              Abschnitt 5\nsonenbeförderungsgesetzes.\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nAbschnitt 4                                                  § 12\nOrdnungswidrigkeiten                                          Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-\n§ 11                           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 66 des Personen-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4\nbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndes Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig\n§ 13\n1. als Unternehmer\nInkrafttreten\na) entgegen Artikel 4 der Verordnung (EWG)\nNr. 1016/68 das Fahrtenblatt nicht oder nicht       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nordnungsgemäß ausfüllt,                          kündung in Kraft.\nBonn, den 12. Dezember 1975\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}