{"id":"bgbl1-1975-142-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":142,"date":"1975-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/142#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-142-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_142.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gerichtskostengesetzes","law_date":"1975-12-15T00:00:00Z","page":3047,"pdf_page":1,"num_pages":34,"content":["3047\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                            Z 1997 A\n1975                   Ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1975                                           1 Nr.142\nTdg                                                 Inhalt                                              Seite\n15.12.75    Neufassung des Gerichtskostengesetzes                                                           3047\n:160-1                              .\nHinweis auf andere VerkündungsbläUer\nR<'d1 lsvorsdni i l<in d('r EuropJischen GE\\meinschaften .......................... .           3081\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gerichtskostengesetzes\nVom 15. Dezember 1975\nAuf Grund des Artikels 5 § 4 des Gesetzes zur                   4. § 22 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes                     Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der\nüber Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesge-                     Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nbührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vor-                      reich der Niederlande über die gegenseitige An-\nschriften vom 20. August J 975 (Bundesgesetzql. I                     erkennung und Vollstreckung gerichtlicher Ent-\nS. 2189) wird nachslehend der Wortlaut des Ge-                        scheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil-\nrichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 (Reichsge-                     und Handelssachen vom 15. Januar 1965 (Bun-\nsetzbl. S. 141) in der ab 15. September 1975 geÜen-                   desgesetzbl. I S. 17) i. V. m. der Bekanntma-\nden Fassung lwkanntrJernacht. Diese Fassung ergibt                    chung vom l 1. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\nsich aus                                                              s. 1040),\n1. der im Bundesgesetzblatt Teil Ilf, Gliederungs-               5. Artikel 2 § 3 des Gesetzes zur Änderung der\nnummer 360-1, veröffenllichten bereinigten Fas-                 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und\n. sung des Gesetzes                                               anderer Gesetze vom 30. Juni 1965 (Bundesge-\nnach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Geset-                   setzbl. I S. 577),\nzes über die Sammlung des Bundesrechts vom                   6. Artikel 42 des Einführungsgesetzes zum Gesetz\n10. Juli 1958 (Bunclesgesetzbl. I S. 437) und des               über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968\n§ 3 des Gesetzes über den Abschluß der Samm-                     (Bundesgesetzbl. I S. 503),\nlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968                  7. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Vor-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1451),                                     schriften des Justizkostenrechts vom 28. Dezem-\n2. Artikel III Nr. 7 des Zweilen Gesetzes zur Än-                     ber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1458),\nderung     mietrechtl icher         Vorschriften    vom      8. Artikel 48 des Ersten Gesetzes zur Reform des\n14. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 457),                        Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I\n3. Artikel 13 Nr. l des Gesetzes zur Änderung der                     s. 645),\nStrafprozeßordnung und des Gerichtsverf as-                  9. Artikel 9 des Gesetzes über die rechtliche Stel-\nsungsgesetzes vom 19. Dezember 1974 (Bundes-                     lung der nichtehelichen Kinder vom 19. August\ngesetzhl. I S. 1067),                                            1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1243),","3048                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n1!0. Artikel 2 § 10 des Gesetzes zur Änderung des        13. Artikel 116 des Einführungsgesetzes zum Straf-\nRechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgeset-           gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\nzes und zur Umwandlung des Offenbarungs-                s. 469),\neides in eine eidesstattliche Versicherung vom      14. Artikel 7 Nr. I des Ersten Gesetzes zur Reform\n27. Juni 1970 (Bundesgcsetzbl. I S. 911),               des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974\n(Bundesgesetzbl. I S. 3393),\nl l. § 37 des Gesetzes über das Verfahren bei der\nEinzahlung und Verteilung der Haftungssumme         15. Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe d des Gesetzes zur\nzur Beschränkung der Reederhaftung vom                  Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfa-\nchung des gerichtlichen Protokolls vom 20. De-\n21. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 953) i. V. m.\nzember 1974 (BundesgesetzbL I S. 3651),\nder Bekanntmachung vom 21. März 1913 (Bun-\ndesgesdzbl. l S. 267),                              16. Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des\nRechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli\n] 2. § 37 des Gesetzes zur Ausführung des Uberein-           1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1863),\nkommens vom 27. September 1968 über die ge-         17. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Ge-\nrichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung          richtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-         der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenord-\ndelssachen vom 29. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I         nung für Rechtsanwälte und anderer Vorschrif-\nS. 1328) i. V. m. der Bekanntmachung vom                ten vom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I\n] 2. Januar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 26),             s. 2189).\nBonn, den 15. Dezember 1975\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Erke 1","Nr. 142 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1975                                                     3049\nGerichtskostengesetz\nUbersicht\nErster Abschnitt                                                                      Vierter Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                                               §§                         Strafsachen                        §§\nGellungsbcreich                                                                           1  Grundlage der Gebührenbemessung .............. .          40\nKostenfreiheit ................................... .                                      2  Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe oder einer\nSicherstellung und Vorauszahlung ................ .                                       3  Einheitsstrafe                                            41\nKostenansatz .................................... .                                       4  Mehrere Angeschuldigte ......................... .        42\nErinnerung, Beschwerde .......................... .                                       5\n43\nWiederaufnahme des Verfahrens ................. .\nBeschwerde gegen Anordnung eines Vorschusses oder\nZurücknahme des Strafantrages ................... .       44\neiner Vorauszahlung ............................. .                                       6\nNachforderung .................................. .                                        7  Verurteilung im Privatklageverfahren ............ .       45\nNichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sach-                                             Wiederaufnahme eines Privatklageverfahrens ..... .        46\nbehandlung ..................................... .                                        8  Vollstreckung in das Vermögen ................... .       47\nVerweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      9\nVerjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10\nFünfter Abschnitt\nflöhe der Kosten                                                                         11\nGerichtliche Verfahren\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten                 48\nZweiter Abschnitt\nBürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren\nvor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit                                                              Sechster Abschnitt\nund Finanzgerichtsbarkeit                                                              Kostenzahlung und Kostenvorschuß\nWertberechnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten                                      12  Kostenschuldner in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,\nWertberechnung in Vl~rfohren vor Gerichten der Ver-                                          in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsge-\nwaltungsgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit ..                                     13  richtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit ........ .    49\nWertberf~chnung in Berufungs- und Revisionsver-                                              Kostenschuldner im Konkursverfahren ............ .        50\nfahren .......................................... .                                      14  Kostenschuldner im Vergleichsverfahren .......... .       51\nZeitpunkt der Wertberechnung ................... .                                       15  Kostenschuldner im seerechtlichen Verteilungsver-\nMiet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhällnisse ... .                                    16  fahren .................................... • • • • • • • 52\nWiederkehrende Leistungen ...................... .                                       17  Kostenschuldner im Zwangsversteigerungs- und\nStufenklage ..................................... .                                      18  Zwangsverwaltungsverfahren .................... .         53\nKlage und Widerklage, wechselseitige Rechtsmittel,                                           Sonstige Kostenschuldner ........................ .       54\nAufrechnung, Hilfsanspruch ...................... .                                      19  Auslagenschuldner in besonderen Fällen .......... .       55\nArreste, einstweilige Verfügungen, einstweilige An-                                          Schul.dner der Schreibauslagen .................... .     56\nordnungen ...................................... .                                       20  Erlöschen der Zahlungspflicht .................... .      57\nTeile des Streitgegenstandes ..................... .                                     21  Mehrere Kostenschuldner ........................ .        58\nNebenforderungen ............................... .                                       22  Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen ..... .       59\nAngabe des Wertes .............................. .                                       23  Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen\nWertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozeß-                                            Fällen .......................................... .       60\ngerichts oder die ZuHissigkeit des Rechtsmittels ... .                                   24  Fälligkeit der Gebühren .......................... .      61\nWertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ......... .                                     25  Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ..... .          62\nSchätzung des Wertes ............................ .                                      26  Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fällig-\nEinmalige Erhebung der Gebühren ................ .                                       27  keit der Auslagen ............................... .       63\nAnordnung der Zwangsversteigerung und Zwangs-                                                Fälligkeit der Schreibauslagen .................... .     64\nverwaltung ..................................... .                                       28  Vorauszahlung und Vorschuß in Verfahren vor den\nZwangsversteigerung ............................ .                                       29  ordentlichen Gerichten ........................... .      65\nZwangsverwaltung .............................. .                                        30  Vorschuß im Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-\nSchiffe, Schiffsbauwerke, Luftfahrzeuge und grund-                                           waltungsverfahren ............................... .       66\nstücksgleiche Rechte ............................. .                                     31  Vorschuß in Strafsachen .......................... .      61\nZwangsliquidation einer Bahneinheit .............. .                                     32  Auslagenvorschuß ........................... • • • • •    68\nZurückverweisung ............................... .                                       33  Fortdauer der Vorschußpflicht .................... .      69\nVerzögerung des Rechtsstreits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  34\nSiebenter Abschnitt\nDritter Abschnitt                                                                     Schlußvorschriften\nVergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses,\nForst- und Feldrügesachen ...................... • •      70\nKonkursverfahren, seerechtliches Verteilungsverfahren\nAnwendung anderer Kostenvorschriften ........... .        71\nEntsprechend anzuwendende Vorschriften . . . . . . . . . .                               35\nRechnungsgebühren .............................. .        n\nWertberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       36\nWertberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       31  Anlage t (zu§ 11 Abs. 1)\nBeschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    38\nSeerechtliches Verteilungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . .                      39  Anlage 2 (zu§ 11 Abs. 2]","3050                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975. Teil I\nErster Abschnitt                                                §3\nAllgemeine Vorschriften                             Sicherstellung und Vorauszahlung\nIn weiterem Umfang als die Prozeßordnung~n und\n§ 1\ndieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der\nGerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der\nGeltungsbereich                      Kosten nicht abhängig gemacht werden.\n(1) Für das Verfahren\na) vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivil-                                   §4\nprozeßordnung, der Konkursordnung, der Ver-                               Kostenansatz\ngleichsordnung, der Seerechtlichen Verteilungs-        (1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen\nordnung, dem Gesetz über die Zwangsversteige-       Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\nrung und die Zwangsverwaltung, der Strafpro-        keiten werden angesetzt\nzeßordnung und dem Gesetz über Ordnungswid-         1. die Kosten der ersten Instanz bei dem Gericht,\nrigkeiten,                                              bei dem das Verfahren erster Instanz anhängig\nb) vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbar-             ist oder zuletzt anhängig war,\nkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung,           2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem\nc) vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit               Rechtsmittelgericht.\nnach der Finanzgerichtsordnung          ·           Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem er-\nwerden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach           suchten Gericht entstanden sind.\ndiesem Gesetz erhoben.                                      (2) Ist in Strafsachen oder in gerichtlichen Ver-\n(2) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen im          fahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nArbeitsgerichtsgesetz gelten die Vorschriften dieses     eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsan-\nGesetzes über die Erhebung von Kosten für Verfah-        waltschaft zu vollstrecken oder in Jugendgerichts-\nren vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivil-       sachen eine Vollstreckung einzuleiten, so werden\nprozeßordnung auch für Verfahren vor den Gerich-         die Kosten angesetzt\nten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsge-        1. in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren\nsetz.                                                        nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten bei\nder Staatsanwaltschaft,\n§2\n2. in Jugendgerichtssachen bei dem Amtsgericht,\nKostenfreiheit                          dem der Jugendrichter angehört, der die Voll-\n(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten           streckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendge-\nund den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit sind             richtsgesetzes).\nvon der Zahlung der Kosten befreit der Bund und          Im übrigen werden die Kosten in diesen     Verfahren\ndie Länder sowie die nach Haushaltsplänen des            bei dem Gericht des ersten Rechtszuges     angesetzt.\nBundes oder eines Landes verwalteteµ öffentlichen        Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens       vor dem\nAnstalten und Kassen. Bundesbahn und Bundespost          Bundesgerichtshof werden stets bei dem     Bundesge-\nsind von der Zahlung der Auslagen nicht befreit.         richtshof angesetzt.                     ,\n(2) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch        (3) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg\ndie für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten         berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche\nund den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit eine         Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gericht-\nsachliche oder persönliche Befreiung von Kosten          lichen Entscheidung über den Kostenansatz eine\ngewährt ist, bleiben in Kraft. Landesrechtliche Vor-     Entscheidung, durch die der Streitwert anders fest-\nschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen    gesetzt wird, so kann der Kostenansatz ebenf a1ls\neine sachliche oder persönliche Befreiung von Ko-        berichtigt werden.\nsten gewähren, bleiben unberührt.                                                   §5\n(3) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichts-                        Erinnerung, Beschwerde\nbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden          (1) Uber Erinnerungen des Kostenschuldners und\nbundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften      der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet\nüber persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung.         das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind\nVorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben       die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt\nunberührt.                                               worden, so ist das Gericht der ersten Instanz zu-\n(4) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist,      ständig. War das Verfahren in erster Instanz bei\nKosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Ko-         mehreren Gerichten anhängig, so ist das Gericht,\nsten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind      bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zu-\nzurückzuzahlen. Das gleiche gilt, soweit ein von         ständig, als Kosten bei den anderen Gerichten ange-\nKosten Befreiter Kosten des Verfahrens übernimmt.        setzt worden sind.","Nr. l 42 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1975                       3051\n(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung            (2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange\nkönnen der Kostenschuldner und die Staatskasse            nicht das Gericht entschieden hat, können Anord-\nBeschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwer-          nungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen\ndegegenstandes einhundert Deutsche Mark über-             werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anord-\nsteigt. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichts-       nung kann nur im Verwaltungsweg geändert wer-\nhof des Bundes ist nicht zulässig. Abweichend hier-       den.\nvon steht den Beteiligten gegen den Beschluß eines\n§9\nFinanzgerichts die Beschwerde an den Bundesfi-\nnanzhof zu, wenn eine der VoraussE!tzungen des                                 Verweisungen\n§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung           (1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder\nvorliegt. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist ge-      ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstin-\nbunden. Das Gericht, das über die Erinnerung ent-         stanzliches Gericht desselben oder eines anderen\nschieden hat, kann der Beschwerde abhelfen. Im            Zweiges der Gerichtsbarkeit, so ist das frühere erst-\nübrigen sind die für die Beschwerde in der Haupt-         instanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor\nsache geltenden Verfahrensvorschriften anzuwen-           dem übernehmenden Gericht zu behandeln.\nden. Eine weitere Beschw(~rdc findet nicht statt.\n(2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Ge-\n(3) Erinnerung und l3esch werde können zu Proto-       richts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gege-\nkoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, auch ohne      ben oder das für das Verfahren nicht zuständig ist,,\nMitwirkung eines Bevollmächtigten, eingelegt wer-         werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf\nden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. Der           verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder\nVorsitzende kann auf Antrag oder von Amts wegen           rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Entscheidung\ndie aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise an-         trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.\nordnen.\n(4) Das Verfahren über die Erinnerung und über                                    § 10\ndie Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden\nnicht erstattet.                                                                 Verjährung\n§6                                 (1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren\nBeschwerde gegen Anordnung eines Vorschusses            in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in\noder einer Vorauszahlung                   dem das Verfahren durch rechtskräftige Entschei-\nGegen den Beschluß, durch den die Tätigkeit des        dung über die Kosten, durch Vergleich oder in son-\nGerichts auf Grund dieses Gesetzes von der Zah-           stiger Weise beendet ist.\nlung eines Kostenvorschusses oder von einer Vor-             (2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten\nauszahlung abhängig gemacht wird, und wegen der           verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalender-\nHöhe des Vorschusses oder der Vorauszahlung fin-          jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die\ndet die Beschwerde statt, auch wenn der Wert des          Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem im Ab-\nBeschwerdegegenstandes         einhundert      Deutsche   satz 1 bezeichneten Zeitpunkt.\nMark nicht übersteigt. § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 7 und\n(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des\nAbs. 4 ist anzuwenden.\nBürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Ver-\n§7                              jährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt\nNachforderung                         Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von\nKosten wird auch durch die Aufforderung zur Zah-\nVVegen irrigen Ansatzes dürfen Kosten nur nach-\nlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte\ngefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem\nStundung unterbrochen. Ist der Aufenthalt des\nZahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalen-\nKostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustel-\nderjahres, nachdem die Entscheidung Rechtskraft\nlung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten\nerlangt oder das Verfahren sich anderweitig erle-\nbekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter\ndigt hat, mitgeteilt worden ist. Ist die Wertfestset-\nzwanzig Deutsche Mark wird die Verjährung nicht\nzung geändert worden, so genügt es, wenn der be-\nunterbrochen.\nrichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Mo-\nnate nach der Anderung der Wertfestsetzung mitge-                                    § 11\nteilt worden ist.                                                             Höhe der Kosten\n§8\n(1) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis\nNichterhebung von Kosten\nder Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.\nwegen unrichtiger Sachbehandlung\n(2) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des\n(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der\nStreitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts ande-\nSache nicht entstanden wären, werden nicht erho-\nres bestimmt ist Die Gebühr bestimmt sich nach\nben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine\nder Tabelle der Anlage 2 zu diesem Gesetz.\nvon Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Ter-\nmins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden             (3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zehn\nsind. Für abweisende Bescheide sowie bei Zurück-          Deutsche Mark. Dies gilt nicht für das durch die\nnahme eines Antrags kann von der Erhebung von             Geschäftsstelle an die Post gerichtete Ersuchen um\nKosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf un-          Bewirkung einer Zustellung (§ 196 ZPO). Pfennigbe-\nverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder           träge werden auf volle zehn Deutsche Pfennig auf-\nrechtlichen Verhältnisse beruht.                          gerundet.","3052                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nZweiter Abschnitt                       (2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streit- .\nBürgerliche Rechtsstreitigkeiten,             gegenstandes der ersten Instanz begrenzt. Das gilt\nVerfahren vor Gerichten                  nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.\nder Verwaltungsgerichtsbarkeit                § 15 Abs. 1 bleibt unberührt.\nund Finanzgerichtsbarkeit\n§ 15\n§ 12\nZeitpunkt der Wertberechnung\nWertberechnung\nin bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten              (1) Ist der Wert des Streitgegenstandes bei Been-\n(1)  Für die! Wertberechnung in bürgerlichen          digung der Instanz höher als zu Beginn der Instanz,\nRechtsstreitigkeiten fJPlten die §§ 3 bis 9 der Zivil-   so ist den in der Instanz entstandenen Gebühren der\nprozeßordnung und § 148 der Konkursordnung, so-          höhere Wert zugrunde zu legen.\nweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes          (2) In der Zwangsvollstreckung ist für die Wert-\nl)estimmt ist.                                           berechnung der Zeitpunkt der die Zwangsvollstrek-\n(2)  Jn nichl.vermögensrecllllichen Streitigkeiten    kung einleitenden Prozeßhandlung entscheidend.\nist der Wert des Streitgegenstandes unter Berück-\nsichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbe-                                 § 16\nsondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache             Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse\nund der Vermögens- und Einkommensverhältnisse\nder Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. In Ehe-           (1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-,\nsachen ist für die Einkommensverhältnisse das in         Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses strei-\ndrei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehe-            tig, so ist der Betrag des auf die streitige Zeit ent-\nleute einzusetzen. ln Kindschaftssachen ist von          fallenden Zinses und, wenn der einjährige Zins ge-\neinem Wert von 4 000 Deutsche Mark auszugehen.           ringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung\nDer Wert darf nicht über 2 Millionen Deutsche            maßgebend.\nMark und nicht unter 600 Deutsche Mark, in Ehe-             (2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht-\nsachen jedoch nicht unler 4 000 Deutsche Mark, an-       oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung\ngenommen werden.                                         eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils\n(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen An-       verlangt, so ist ohne Rücksicht darauf, ob über das\nspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrecht-         Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht,\nlicher Anspruch verbunden, so ist nur ein An-            der für die Dauer eines Jahres zu entrichtende Zins\nspruch, und zwar der höhere, maßgebend.                  maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein ge-\nringerer Streitwert ergibt. Verlangt ein Kläger die\n§ 13                           Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen\nWertberechnung in Verfahren vor Gerichten           Rechtsgrund, so ist der Wert der Nutzung eines\nder Verwaltungsgerichtsbarkeit und             Jahres maßgebend.\nFinanzgerichtsbarkeit                     (3) Werden der Anspruch auf Räumung von\n(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwal-        Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 556 a,\ntungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit       556 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung\nist der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vor-      des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in\nschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers       demselben Prozeß verhandelt, so werden die Werte\nfür ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Er-          nicht zusammengerechnet.\nmessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach-             (4) Bei Ansprüchen nach den §§ 556 a, 556 b des\nund Streitstand hierfür keine genügenden Anhalts-        Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechts-\npunkte, so ist ein Streitwert von 4 000 Deutsche         mittelinstanz der für die erste Instanz maßgebende\nlvfork anzunehmen.                                       Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer\n(2) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte   geringer ist.\nGeldleistung oder einen hierauf gerichteten Ver-                                   § 17\nwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend.                              Wiederkehrende Leistungen\n(3) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Ver-          (1) Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetz-\nfdhren der Prsten Instanz beantragt hat.                 lichen Unterhaltspflicht ist der Jahresbetrag der\nwiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn\n§ 14                           nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen\nWertberechnung                      geringer ist. Wird auf Leistung des Regelunterhalts\nin Berufungs- und Revisionsverfahren            geklagt (§§ 642, 642 d der Zivilprozeßordnung), so\n(1) Im Berufungs- und Rev isionsverfahren be-         ist der Jahresbetrag auf der Grundlage des Regel-\nstimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des         bedarfs nach freiem Ermessen zu bestimmen.\nRechtsmiÜeJklägers. Endet das Verfahren, ohne daß           (2) Wird wegen der Tötung eines Menschen oder\nsolche Anträge eingereicht werden, oder werden,          wegen der Verletzung des Körpers oder der Ge-\nwenn eine Frist für die Berufungs- oder Revisions-       sundheit eines Menschen Schadensersatz durch Ent-\nbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser          richtung einer Geldrente verlangt, so ist der fünf-\nFrist Berufungs- oder Revisionsanträge nicht einge-      fache Betrag des einjährigen Bezuges maßgebend,\nreicht, so ist die Beschwer maßgebend.                   wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Lei-","Nr. 142     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1975                      3053\nslungcn geringer isl. Dies gilt nicht bei Ansprüchen      nichtehelichen Kind zu regeln, so wird der Wert des\naus <~inem VertrdfJ, der auf Leistung einer solchen       Rechts auf Unterhalt nach dem dreimonatigen\nRente gerichtel ist.                                      Bezug berechnet. Im Verfahren nach § 627 b der Zi-\n(3) Bei Ansprüchen auf wiederkehrnnde Leistun-         vilprozeßordnung ist der Betrag des sechsmonatigen\ngen aus einem üflentlich-rechtlichen Dienst- oder         Bezuges maßgebend. In einem Verfahren nach § 19\nAmt.sverh~iltnis, <~iner Dienstpflicht oder einer Tä-     der Verordnung über die Behandlung der Ehewoh-\ntigkeit, die an Südle einer gcset.zl ichen Dienstpflicht  nung und des Hausrats nach der Scheidung be-\ngeleistd werden kann, sowie bei Ansprüchen von            stimmt sich der Wert, soweit die Benutzung der\nArbeitnehmern crnf wiederkehrende Leistungen ist          Ehewohnung zu regeln ist, nach dem dreimonatigen\nder dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden            Mietwert, soweit die Benutzung des Hausrats zu re-\nLeistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbe-            geln ist, nach § 3 der Zivilprozeßordnung.\ntrag der geforderten Lcistun~Jen geringer ist.               (3) Im Verfahren über einen Antrag auf Erlaß,\n(4) Rückslünde i.!Lls der Zci 1. vor der Einreichung   Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen\ndt~r Klaqe werden dem Slreil.wert hinzugerechnet.         Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsord-\nnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung und in\nVerfahren nach § 80 Abs. 5 bis 7 der Verwaltungs-\n§ 18\ngerichtsordnung oder § 69 Abs. 3, 4 der Finanzge-\nStufenklage                         richtsordnung bestimmt sich der Wert nach § 13\nWird mi l der Klag<) auf Rechnungslegung oder          Abs. 1.\nauf Vorlegung eines Vcrmö9ensverzeichnisses oder                                    § 21\nauf Abgabe einer eidesstattlich(~n Versicherung die\nTeile des Streitgegenstandes\nKlage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was\nder Beklagte aus dem 1/,ugnmde liegenden Rechts-             (1)' Für Handlungen, die einen Teil des Streitge-\nverhältnis schuldet, so ist für die Wertberechnung        genstandes betreffen, sind die Gebühren nur nach\nnur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar             dem Wert dieses Teils zu berechnen.\nder höhere, maßgebend.                                       (2) Sind von einzelnen Wertteilen in derselben\nInstanz für gleiche Handlungen Gebühren zu be-\n§ 19                           rechnen, so darf nicht mehr erhoben werden, als\nKlage und Widerklage, wechselseitige Rechtsmittel,        wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wert-\nAufrechnung, Hilfsanspruch                  teile zu berechnen wäre.\n(1) Soweit Klage und Widerklage, die nicht in ge-         (3) Sind für Teile des -Gegenstandes verschiedene\ntrennten Prozessen verhandelt werden, denselben           Gebührensätze anzuwenden, so sind die Gebühren\nStreitgegenstand betreffen, sind die Gebühren nach        für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem\ndem einfachen Wert dieses Gegenstandes zu be-             Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Ge-\nrechnen. Soweit beide Klagen nicht denselben              bührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht\nStreitgegenstand betreffen, sind die Gegenstände          überschritten werden.\nzusammenzurechnen.                                                                  § 22\n(2) Das gleiche gilt für wechselseitig eingelegte                        Nebenforderungen\nRechtsmittel, die nicllt. in gdrennten Prozessen ver-\nhandelt werden.                                              (1)  Bei Handlungen, die außer dem Hauptan-\nspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Ko-\n(3) Macht der Beklagte hilf sweise die Aufrech-\nsten als Nebenforderungen betreffen, wird der Wert\nnung mit einer bestrittenen Gegenforderung gel-\nder Nebenforderung nicht berücksichtigt.\ntend, so erhöht sich der Streitwert um den Wert der\nGegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige           (2) Bei Handlungen, die Früchte, Nutzungen, Zin-\nEntscheidung über sie ergeht. Bei einer Erledigung        sen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den\ndes Rechtsstreits durch Vergleich gilt Satz 1 ent-        Hauptanspruch betreffen, ist der Wert der Neben-\nsprechend.                                                forderungen maßgebend, soweit er den Wert des\n(4) Der höhere Wert. eines hilfsweise geltend ge-\nHauptanspruchs nicht übersteigt.\nmachten Anspruchs ist maßgebend, wenn über ihn               (3)   Bei Handlungen, welche die Kosten des\nentschieden wird; sonst bleibt dieser Anspruch            Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch· betreffen, ist\naußer Betracht.                                           der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den\nWert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.\n§ 20\nArreste, einstweilige Verfügungen,\n§ 23\neinstweilige Anordnungen\nAngabe des Wertes\n(1) Im Verfahren über t!inen Antrag auf Anord-\nnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes               (1) Bei jedem Antrag ist der Wert des Streitge-\noder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich          genstandes, sofern dieser nicht in einer bestimmten\nder Wert nach§ 3 der Zivilprozeßordnung.                  Geldsumme besteht oder sich aus früheren Anträ-\ngen ergibt, und auf Erfordern auch der Wert eines\n(2) 1st in einem Verfahren nach § 627 der Zivil-\nTeils des Streitgegenstandes schriftlich oder zu Pro-\nprozeßordnung die Unterhaltspflicht der Ehegatten\ntokoll der Geschäftsstelle anzugeben.\noder in einem Verfahren nach § 641 d der Zivilpro-\nzeßordnung die Unterhaltspflicht gegenüber einem             (2) Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.","3054                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 24                                                      § 21\nWertfestsetzung                                  Einmalige Erhebung der Gebühren\nfür die Zuständigkeit des Prozeßgerichts\noder die Zulässigkeit des Rechtsmittels             Die Gebühr für das Verfahren im allgemeinen\nund die Gebühr für eine Entscheidung werden in\nIst der Streitwert für die Entscheidung über die      jeder Instanz hinsichtlich eines jeden Teils des\nZuständigkeit des Prozeßgerichts oder die Zulässig-      Streitgegenstandes nur einmal erhoben.\nkeit des Rechtsmittels festgesetzt, so ist die Festset-\nzung auch für die Berechnung der Gebühren maßge-                                    § 28\nbend. Die §§ 14 bis 20 bleiben unberührt.\nAnordnung der Zwangsversteigerung\nund Zwangsverwaltung\n§ 25\n(1) Ist der Antrag auf Anordnung der Zwangsver-\nWertfestsetzung für die Gerichtsgebühren          steigerung oder Zwangsverwaltung eines Grund-\nstücks von einem Gläubiger gestellt, so bestimmt\n(1) Soweit eine Entscheidung nach § 24 Satz\nsich der Wert für die Entscheidung über den Antrag\nnicht ergeht oder nach § 24 Satz 2 nicht bindet,         und für die Entscheidung über den Beitritt nach\nsetzt das Prozeßgericht den Wert durch Beschluß          dem Betrag der vollstreckbaren Forderung, höch-\nfest, wenn dies eine Partei, ein Beteiligter oder die    stens jedoch nach dem letzten Einheitswert des\nStaatskasse beantragt oder das Gericht es für ange-      Grundstücks, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr\nmessen erachtet. Der Antrag kann zu Protokoll der        bereits festgestellt ist. Weicht der Gegenstand des\nGeschäftsstelle oder schriftlich, auch ohne Mitwir-      Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung\nkung eines Bevollmächtigten, gestellt werden. Die        wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge be-\nFestsetzung kann von dem Gericht, das sie getrof-        stimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeit-\nfen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Haupt-        punkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesent-\nsache oder wegen der Entscheidung über den Streit-       lich verändert, so ist höchstens der nach freiem Er-\nwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung        messen auf der Grundlage des Einheitswerts ermit-\nin der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem              telte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht\nRechtsmittelgericht von Amts wegen geändert wer-         nachgewiesen, so ist das Finanzamt um Auskunft\nden. Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Mo-        über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen. Wird\nnaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der          der Antrag wegen eines Teils der Forderung ge-\nstellt, so ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es\nHauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren\nsich um einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes\nsich anderweitig erledigt hat.\nüber die Zwangsversteigerung und die Zwangsver-\n(2) Gegen den Beschluß findet die Beschwerde          waltung zu befriedigenden Anspruch handelt, sowie\nstatt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes          im Verfahren der Zwangsverwaltung.\neinhundert Deulsche Mark übersteigt; § 5 Abs. 2             (2) In anderen als den in Absatz 1 bestimmten\nSatz 2, 3, 5 bis 7 und Abs. 3 Satz l ist anzuwenden.     Fällen ist die Hälfte des Einheitswerts maßgebend.\nDie Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn das              Dies gilt auch, wenn ein Gläubiger eines Miteigen-\nRechtsmittelgericht den Beschluß erlassen hat. Sie       tümers die Zwangsversteigerung zum Zwecke der\nist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in Absatz 1     Aufhebung der Gemeinschaft betreibt.\nSatz 4 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der\nStreitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser                                 § 29\nFrist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb\neines Monats nach Zustellung oder formloser Mit-                           Zwangsversteigerung\nteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt wer-          (1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstük-\nden.                                                     ken sind die Gebühren für das Verfahren im allge-\n(3) Das Verfahren über die Beschwerde ist gebüh-      meinen bis zur Bestimmung des ersten Versteige-\nrenfrei. Kosten werden nicht erstattet.                  rungstermins, für die Bestimmung des Versteige-\nrungstermins und das weitere Verfahren sowie für\ndie Abhaltung des Versteigerungstermins von dem\n§ 26                           gemäß § 74 a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangs-\nSchätzung des Wertes                    versteigerung und die Zwangsverwaltung festge-\nsetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert\nWird eine Abschätzung durch Sachverständige           nicht festgesetzt, so ist der Einheitswert maßge-\nerforderlich, so ist in dem Beschluß, durch den der      bend; § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nWert festgesetzt wird (§ 25), über die Kosten der\n(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags\nAbschätzung zu entscheiden. Diese Kosten können          bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das\nganz oder teilweise der Partei auferlegt werden,         der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts\nwelche die Abschätzung durch Unterlassen der ihr         der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen-\nobliegenden Wertangabe, durch unrichtige Angabe          bleibenden Rechte. Im Falle der Zwangsversteige-\ndes Wertes, durch unbegründetes Bestreiten des an-       rung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert\ngegebenen Wertes oder durch eine unbegründete            sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erste-\nBeschwerde veranlaßt hat.                                hers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Ge-","Nr. 142  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1975                        3055\nsamthandeigentu m ist jeder Mitberechtigte wie ein     Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweis-\nEigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils          einreden, die früher vorgebracht werden konnten,\nanzusehen.                                             verzögert worden, so kann das Gericht dem Kläger\noder dem Beklagten von Amts wegen eine beson-\n(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren be-\ndere Gebühr in Höhe einer Gebühr auferlegen. Die\nstimmt sich nach Absatz 2. Der Erlös aus einer ge-\nGebühr kann bis auf ein Viertel ermäßigt werden.\nsonderten Versteigerung oder sonstigen Verwer-\ntung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteige-      Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter\nstehen gleich der Nebenintervenient, der Beigela-\nrung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerech-\ndene, der Oberbundesanwalt und der Vertreter des\nnet.\nöffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.\n(4) Sind mehrere Gegenslände betroffen, so ist der\nGesamtwert maßgebend.                                     (2) Gegen den Beschluß findet die Beschwerde\nstatt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes\n(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird\neinhundert Deutsche Mark übersteigt. § 5 Abs. 2\ndie Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von\nSatz 2 bis 7, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ist anzuwen-\njedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfal-\nden.\nlenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemein-\nschaft gilt als ein Erstehcr.\nDritter Abschnitt\n§ 30                                         Vergleichsverfahren\nzur Abwendung des Konkurses,\nZwangsverwaltung\nKonkursverfahren,\nDie Gebühr für die Durchführung des Zwangsver-              seerechtliches Verteilungsverfahren\nwaltungsverfahrens bestimmt sich nach dem Ge-\nsamtwert der Einkünfte.                                                          § 35\nEntsprechend anzuwendende Vorschriften\n§ 31\nFür die Gebühren im Vergleichsverfahren zur Ab-\nSchiffe, Schiffsbauwerke, Luftfahrzeuge\nwendung des Konkurses, im Konkursverfahren und\nund grundstücksgleiche Rechte             im seerechtlichen Verteilungsverfahren gelten die\nDie §§ 28 bis 30 gelten entsprechend für die        §§ 22, 23, 25., 26 dieses Gesetzes und § 3 der Zivil-\nZwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwer-       prozeßordnung entsprechend.\nken und Luftfahrzeugen sowie für die Zwangsver-\nsteigerung oder die Zwangsverwaltung von Rech-                                   § 36\nten, die den Vorschriften der Zwangsvollstreckung\nin das unbewegliche Vermögen unterliegen, ein-\nWertberechnung\nschließlich der unbeweglichen Kuxe.                      (1) Die Gebühr für das Vergleichsverfahren zur\nAbwendung des Konkurses wird nach dem Betrag\n§ 32                        der Aktiven (§ 5 der Vergleichsordnung) zur Zeit\nder Stellung des Antrags auf Eröffnung des Ver-\nZwangsliquidation einer Bahneinheit           gleichsverfahrens erhoben. Gegenstände, die zur ab-\n(l) Bei der Berechnung des Wertes für die Ent-      gesonderten Befriedigung dienen, werden nur in\nscheidung über den Antrag auf Eröffnung der            Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrages\nZwangsliquidation einer Bahneinheit gilt § 28 ent-     angesetzt.\nsprechend.                                               (2) Ubersteigt der Wert der Aktiven den Gesamt-\n(2) Die Gebühr für das Verfahren best<immt sich     betrag der Forderungen der am Verfahren beteilig-\nnach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahn-         ten Gläubiger, so ist der Gesamtbetrag der Forde-\neinheit.                                               rungen maßgebend.\n§33                                                   § 37\nZurückverweisung                                        Wertberechnung\nWird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung              Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung\nan das Gericht der unteren Instanz zurückverwie-       des Konkursverfahrens und für die Durchführung\nsen, so bildet das weitere Verfahren mit dem frühe-    des Konkursverfahrens werden nach dem Betrag der\nren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 27     Aktivmasse erhoben. Gegenstände, die zur abgeson-\neine Instanz.                                          derten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des\n§ 34\nfür diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt.\n(2) Ist die Aktivmasse höher als die Schulden-\nVerzögerung des Rechtsstreits\nmasse, so wird die Gebühr nach dem Betrag der\n(1) Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozeß-   Schuldenmasse erhoben.\nordnung durch Verschulden des Klägers, des Be-\nklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer         (3) Für die Berechnung der Masse ist die Zeit der\nmündlichen Verhandlung oder die Anberaumung            Beendigung des Verfahrens maßgebend.\neines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung            (4) Ist der Antrag auf Eröffnung des Konkursver-\nnötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits        fahrens von einem Gläubiger gestellt, so wird die\ndurch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder     Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach","3056                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ndem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Be-           (6) Wird im Strafverfahren oder im selbständigen\ntrag der Aktivmasse geringer ist, nach diesem Be-       Verfahren nach den § § 440, 441, 444 Abs. 3 der\ntrag erhoben.                                           Strafprozeßordnung\n1. die Einziehung, der Verfall, die Vernichtung, die\n§ 38\nUnbrauchbarmachung oder die Abführung des\nBeschwerden                            Mehrerlöses angeordnet oder\nBei der Beschwerde des Gemeinschuldners gegen        2. eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder\nden Beschluß über die Eröffnung des Konkursver-             eine Personenvereinigung festgesetzt,\nfahrens (§ 109 der Konkursordnung) oder den Be-         so wird wegen der Anordnung oder Festsetzung\nschluß über die Bestätigung des Zwangsvergleichs        einer dieser Rechtsfolgen eine Gebühr nur für das\n(§§ 189, 230 Abs. 2, § 236 der Konkursordnung) gilt     gegen dieses Erkenntnis gerichtete Rechtsmittel-\n§ 37 Abs. 1 bis 3. Bei der Beschwerde eines sonsti-     oder Wiederaufnahmeverfahren erhoben. Wird im\ngen Antragstellers gegen die Abweisung des Eröff-       Nachverfahren (§ 439 der Strafprozeßordnung) der\nnungsantrags gilt § 37 Abs. 4. Bei der Beschwerde       Antrag verworfen, so gilt Satz 1 entsprechend.\neines Konkursgläubigers gegen den Beschluß über\ndie Bestätigung des Zwangsvergleichs bestimmt\n§41\nsich der Wert nach dem Betrag der Forderung unter\nBerücksichtigung des Verhältnisses der Teilungs-               Nadtträglkhe Bildung einer Gesamtstrafe\nmasse zur Schuldenmasse.                                                oder einer Einheitsstrafe\n(1) Wird auf Grund des § 55 Abs. 1 des Strafge-\n§ 39                          setzbuchs eine Gesamtstrafe gebildet, so bemißt sich\ndie Gebühr für das neue Verfahren nach dem Be-\nSeerechtliches Verteilungsverfahren\ntrag, um den die Gesamtstrafe die früher erkannte\nDie Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des        Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein\nseerechtlichen Verteilungsverfahrens und für die        Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach\nDurchführung des Verteilungsverfahrens richten          § 31 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes in ein neues\nsich nach dem Betrag der festgesetzten Haftungs-        Urteil einbezogen wird.\nsumme. Ist diese höher als der Gesamtbetrag der            (2) In den Fällen des § 460 der Strafprozeßord-\nAnsprüche, für deren Gläubiger das Recht auf Teil-      nung und des § 66 des Jugendgerichtsgesetzes ver-\nnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt          bleibt es bei den Gebühren für die früheren Ver-\nwird, so richten sich die Gebühren nach dem Ge-         fahren.\nsamtbetrag der Ansprüche.\n§ 42\nMehrere Angeschuldigte\nVierter Abschnitt                        (1) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschul-\nStrafsachen                       digte, so ist die Gebühr von jedem gesondert nach\nMaßgabe der gegen ihn erkannten Strafe oder ange-\nordneten Maßregel der Besserung und Sicherung zu\n§ 40                          erheben.\nGrundlage der Gebührenbemessung                  (2) Wird wegen derselben Tat eine der in § 40\nAbs. 6 bezeichneten Nebenfolgen angeordnet, so\n(1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsge-\nwird nur eine Gebühr erhoben. § 58 bleibt unbe-\nbühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig\nrührt.\nerkannten Strafe.\n§ 43\n(2) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe von unbe-\nstimmter Dauer bemißt sich ~ie Gebühr nach dem                     Wiederaufnahme des Verfahrens\nim Urteil festgesetzten Mindestmaß. Bestimmt das           Wird nach Anordnung der Wiederaufnahme des\nUrteil das Mindestmaß nicht ausdrücklich, so wird       Verfahrens (§ 370 Abs. 2 der Strafprozeßordnung)\ndas gesetzliche Mindestmaß zugrunde gelegt.             das frühere Urteil aufgehoben, so gilt für die Ge-\n(3) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe   bührenerhebung das neue Verfahren mit dem frühe-\nerkannt, so ist die Zahl der Tagessätze der Dauer       ren Verfahren zusammen als ein Rechtszug. Dies\nder Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entspre-      gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das\nchen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheits-          sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373 a der\nstrafe.                                                 Strafprozeßordnung).\n(4) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt er-                                  § 44\nkannt, so bestimmt sich die Gebühr nach der vor-                    Zurücknahme des Strafantrages\nbehaltenen Geldstrafe.\nDas Gericht kann die Gebühr, die regelmäßig zu\n(5) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge auch bei    erheben ist, wenn das Verfahren nach Eröffnung\nrechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Bes-       des Hauptverfahrens infolge Zurücknahme des An-\nserung und Sicherung erhoben. Ist die Maßregel ne-      trags, durch den es bedingt war, eingestellt wird,\nben einer Strafe angeordnet worden, so wird die         herabsetzen oder beschließen, daß von der Erhe-\nGebühr gesondert berechnet.                             bung einer Gebühr abgesehen wird.","Nr. 142   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. D.ezember 1975                       3057\n§ 45                                                   § 51\nVerurteilung im Privatklageverfahr~n                    Kostenschuldner im Vergleichsverfahren\nFür das Verfahren auf erhobene Privatklage gel-         Im Vergleichsverfahren zur Abwendung des Kon-\nten, wenn der Beschuldigte zu einer Strafe verur-       kurses ist Schuldner der Kosten der Vergleichs-\nteilt wird, die §§ 40 bis 43.                            schuldner.\n§ 46                                                    § 52\nWiederaufnahme eines Privatklageverfahrens                             Kostenschuldner\nim seerechtlichen Verteilungsverfahren\nWird die Wiederaufnahme eines Privatklagever-\nfahrens auf Antrag des Privatklägers angeordnet, so        Im     seerechtlichen    Verteilungsverfahren    ist\nist, sofern auf eine höhere Strnfe erkannt wird, § 43    Schuldner der Kosten der Antragsteller.\nSatz 1 anzuwenden.\n§ 47\n§ 53\nVollstreckung in das Vermögen\nKostenschuldner im Zwangsversteigerungs-\nFür das Verfahren zur Vollstreckung einer Ent-                  und Zwangsverwaltungsverfahren\nscheidung über einen aus der Straftat erwachsenen\nvermögensrechtlichen Anspruch oder über Erstat-            (1) Im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwal-\ntung von Kosten (§§ 406 b, 464 b der Strafprozeßord-    tungsverfahren ist Schuldner der Gebühren für die\nnung) werden Gebühren nach den Vorschriften für         Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der\nbürgerliche Rechtsstreitigkeiten gesondert erhoben.     Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung und\ndie Entscheidung über den Beitritt, für das Verfah-\nren der Zwangsversteigerung bis zur Bestimmung\nFünfter Abschnitt                    des Versteigerungstermins, für die Bestimmung des\nVersteigerungstermins und das weitere Verfahren,\nGerichtliche Verfahren                  für die Abhaltung des Versteigerungstermins,\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten            für das Verteilungsverfahren, für die Jahresgebühr\nbei der Zwangsverwaltung, für die Entscheidung\n§ 48                         über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliqui-\nFür das gerichtliche Verfahren nach dem Gesetz       dation einer Bahneinheit und für das Verfahren bei\nüber Ordnungswidrigkeiten gelten § 40 Abs. 1, 6,        der Zwangsliquidation selbst der Antragsteller, so-\n§§ 42, 43 und 47 sinngemäß.                             weit die Gebühren nicht dem Erlös entnommen wer-\nden können. Dies gilt auch für die im Verfahren\nentstehenden Auslagen.\nSechster Abschnitt\n(2) Schuldner der Kosten für die Erteilung des Zu-\nKostenzahlung und Kostenvorschuß                schlags ist, vorbehaltlich des § 54 Nr. 3, nur der Er-\nsteher. Im Falle der Abtretung der Rechte aus den1\n§ 49                         Meistgebot oder der Erkl.ärung, für einen Dritten\nKostenschuldner                     geboten zu haben (§ 81 des Gesetzes über die\nin bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten\"          Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung}.\nin Verfahren vor den Gerichten              haften der Ersteher und der Meistbietende als Ge-\nder Verwaltungsgerichtsbarkeit              samtschuldner.\nund der Finanzgerichtsbarkeit\n§ 54\nIn bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Ver-\nfahren vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbar-                       Sonstige Kostenschuldner\nkeit und der Finanzgerichtsbarkeit ist Schuldner der       Kostenschuldner ist ferner\nKosten derjenige, der das Verfahren der Instanz\nbeantragt hat. Dies gilt nicht im amtsgerichtlichen     1. derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung\nEntmündigungsverfahren wegen Geisteskrankheit               die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;\noder Geistesschwäche.                                   2. derjenige, der sie durch eine vor Gericht abgege-\nbene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung\n§ 50                             oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder\nKostenschuldner im Konkursverfahren                 dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen\nhat;\n(1) Im Konkursverfahren ist der Antragsteller\ndies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne\nSchuldner der Gebühr für das Verfahren über den\nBestimmung über die Kosten diese als von bei-\nAntrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Wird\nden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen\nder Antrag auf Eröffnung des Verfahrens abgewie-\nsind;\nsen oder zurückgenommen, so ist der Antragsteller\nauch Schuldner der in dem Verfahren entstandenen        3. derjenige, der für die Kostenschuld eines ande-\nAuslagen.                                                   ren kraft Gesetzes haftet;\n(2) Im übrigen ist Schuldner der Gebühren und       4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen\nAuslagen der Gemeinschuldner.                               Kosten der Zwangsvollstreckung.","3058                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 55                                                      § 61\nAuslagenschuldner in besonderen Fällen                             Fälligkeit der Gebühren\nDer .13esdnddigt<:\\ der den Antrag auf gerichtliche      In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, im Konkurs-\nEntscheidung gc~Jen einen Strafbescheid einer Ver-       verfahren, im Vergleichsverfahren zur Abwendung\nwaltungsbehörde zurücknimmt, ist Schuldner der           des Konkurses und im seerechtlichen Verteilungs-\nentstandenen Ausltlgen.                                  verfahren wird die Gebühr mit der Stellung des An-\ntrags fällig, durch den das Verfahren bedingt ist;\n§ 56                          soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige\nSchuldner der Schreibauslagen                gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit die-\nser fällig.\nSchuldner der Schreibauslagen ist ferner derje-\nnige, der die Erteilung der Ausfertigungen und Ab-                                   § 62\nschriften beantragt hat. Sind Abschriften angefertigt         Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung\nworden, weil die Partei oder der Beteiligte es unter-\nlassen hat, einem von Amts weuen zuzustellenden             (1) Die Gebühr für die Entscheidung über den An-\nSchriftsatz die erfordcrl.iche Zahl von Abschriften      trag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder\nbeizufügen, so ist Schuldner der Schreibauslagen         Zwangsverwaltung und die Entscheidung über den\nnur die Partei odPr der Beteiligte.                      Beitrfü wird mit der Entscheidung, die Gebühren\nfür das Verfahren der Zwangsversteigerung bis zur\nBestimmung des Versteigerungstermins, für die Be-\n§ 57                          stimmung des Versteigerungstermins und das wei-\nErlöschen der Zahlungspf1icht                tere Verfahren, für die Abhaltung des Versteige-\nrungstermins und für das Verteilungsverfahren wer-\nDie durch gerichtliche Entscheidung begründete\nden im Verteilungstermin und, wenn das Verfahren\nVerpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, so-       vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung fällig.\nweit die Entscheidung durch eine andere gericht-\nliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert               (2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags\nwird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Ko-       wird mit der Verkündung des Zuschlags und, wenn\nsten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten          der Zuschlag vom Beschwerdegericht erteilt wird,\nEntscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte         mit der Zustellung des Beschlusses an den Ersteher\nKosten zurückerstattet.                                  fällig.\n(3) Im Verfahren der Zwangsverwaltung werden\n§ 58                          die Gebühren mit der Aufhebung des Verfahrens,\nMehrere Kostenschuldner                    und, wenn es länger als ein Jahr dauert, am Ende\ne1ines jeden Jahres fällig.\n(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-\nschuldner.\n§ 63\n(2) Soweit ein Kostenschuldner auf Grund von\n§ 54 Nr. 1 oder 2 haftet, soll die Haftung eines ande-\nFälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen,\nren Kostenschuldners nur geltend gemacht werden,                          Fälligkeit der Auslagen\nwenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche             (1) Im übrigen werden die Gebühren sowie die\nVermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder       Auslagen fällig, sobald eine unbedingte Entschei-\naussichtslos erscheint. Soweit einem Kostenschuld-       dung über die Kosten ergangen ist oder das Verfah-\nner, der auf Grund von § 54 Nr. 1 haftet, das Ar-        ren oder die Instanz durch Vergleich, Zurücknahme\nmenrecht bewilligt ist, soll die Haftung eines ande-     oder anderweitige Erledigung beendigt ist.\nren Kostenschuldners nicht geltend gemacht wer-\nden.                                                        (2) In Strafsachen werden die Kosten, die dem\nverurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit\n§ 59                          der Rechtskraft des Urteils fällig. Satz 1 gilt in ge-\nHartung von Streitgenossen und Beigeladenen         richtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ord-\nnungswidrigkeiten entsprechend.\nStreitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn\ndie Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung\nunter sie verteilt sind. Das gleiche gilt für mehrere                                § 64\nBeigeladene, denen Kosten ar1ferle9t worden sind.                     Fälligkeit der Schreibauslagen\n(1) Die Schrnibauslagen werden sofort nach ihrer\n§ 60                          Entstehung fällig. Sie können bei der Stelle ange-\nVerpilichtung zur Zahlung von Kosten             setzt werden, von der die Ausfertigungen oder Ab-\nin besonderen Fällen                    schriften erteilt werden.\nDie nach § 100 Abs. 4, § 658 Abs. 2 der Zivilpro-        (2) Die Erteilung oder Anfertigung der auf Antrag\nzcßordnung, §§ 57 bis 60, 142 der Konkursordnung,        zu erteilenden Ausfertigungen und Abschriften\n§§ 466, 471 Abs. 4, § 472 der Strafprozeßordnung be-     kann von der vorherigen Zahlung eines die Schreib-\ngründete Vf~rpflichtung zur Zahlung von Kosten be-       auslagen deckenden Betrags abhängig gemacht wer-\nsteht auch negenüber der Staatskasse.                    den. § 5 gilt entsprechend.","Nr. 142 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1975                     3059\n§ 65                                                  § 66\nVorauszahlung und Vorschuß in Verfahren                    Vorschuß im Zwangsversteigerungs-\nvor den ordentlichen Gerichten                      und Zwangsverwaltungsverfahren\n(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Aus-       (1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist späte-\nnahme der Anfechtungsklagen in Entmündigungs-           stens bei der Bestimmung des Zwangsversteige-\nsachen nach den §§ 664, 679, 684, 686 der Zivilpro-     rungstermins ein Vorschuß in Höhe des Doppelten\nzeßordnung soll die Klage erst nach Zahlung der er-     einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungs-\nforderten Gebühr für das Verfahren im allgemeinen       termins zu erheben.\nund der Auslagen für die Zustellung der Klage zu-\ngestellt werden. Das gleiche gilt im Mahnverfahren         (2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der An-\nfür die Bestimmung eines Termins zur mündlichen         tragsteller jährlich einen angemessenen Gebühren-\nVerhandlung auf Antrag des Gläubigers nach Erhe-        vorschuß zu zahlen.\nbung des Widerspruchs oder nach Erlaß eines Voll-\nstreckungsbefehls unter Vorbehalt der Ausführung                                 § 67\nder Rechte des Beklagten. Wird der Klageantrag er-                     Vorschuß in Strafsachen\nweitert, so soll vor Zahlung der erforderten Gebühr\nfür das Verfahren im allgemeinen keine gerichtliche        (1) In Strafsachen hat der Privatkläger oder der-\nHandlung vorgenommen werden; dies gilt auch in          jenige, der als Privatkläger oder Nebenkläger eine\nder Rechtsmittelinstanz.                                Berufung oder Revision einlegt oder eine Wieder-\naufnahme des Verfahrens beantragt, einen Gebüh-\n(2) Der Zahlungsbefehl soll erst nach Zahlung der    renvorschuß in Höhe der Hälfte der bei Freispruch\ndafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für          oder Straffreierklärung des Beschuldigten im Privat-\ndie Zustellung erlassen werden.                         klageverfahren zu erhebenden Gebühr für die In-\n(3) Die Bestimmung des Termins zur Abnahme           stanz zu zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung\nder eidesstattlichen Versicherung soll von der Zah-     eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.\nlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Aus-            (2) Wer als Privatkläger das Verfahren nach den\nlagen für die Zustellung abhängig gemacht werden.       §§ 440, 441 der Strafprozeßordnung betreibt oder als\n(4) Uber Anträge auf gerichtliche Handlungen der     Privatkläger oder Nebenkläger in einem solchen\nZwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835,         Verfahren ein Rechtsmittel einlegt oder die Wieder-\n839, 846 bis 848, 857, 858, 885 Abs. 4 oder § 886 der   aufnahme des Verfahrens beantragt, hat gleichfalls\nZivilprozeßordnung soll erst nach Zahlung der Ge-       den in Absatz 1 bestimmten Gebührenvorschuß zu\nbühr für das Verfahren und der Auslagen für die         zahlen.\nZustellung entschieden werden.\n§ 68\n(5) Uber den Antrag auf Eröffnung des seerecht-\nAuslagenvorschuß\nlichen Verteilungsverfahrens soll erst nach Zahlung\nder dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen             (1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der\nfür die öffentliche Bekanntmachung entschieden          Auslagen verbunden sind, beantragt, so hat derje-\nwerden.                                                 nige, der die Handlung beantragt hat, einen zur\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht,                Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuß zu\nzahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Hand-\n1. soweit dem Antragsteller das Armenrecht bewil-       lung von der vorherigen Zahlung des Vorschusses\nligt ist,                                           abhängig machen.\n2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zu-\nsteht,                                                 (2) Die Vorschußpflicht nach Absatz 1 besteht in\nStrafsachen nur für den Privatkläger, den Widerklä-\n3. wenn glaubhaft gemacht wird, daß dem Antrag-\nger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder\nsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit\nRücksicht auf seine Vermögenslage oder aus          Revision eingelegt hat.\nsonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten             (3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorge-\nwürde,                                              nommen werden, kann ein Vorschuß zur Deckung\n4. wenn glaubhaft gemacht wird, daß eine Verzöge-       der Auslagen erhoben werden. Dies gilt nicht in\nrung dem Antragsteller einen nicht oder nur         Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem\nschwer zu ersetzenden Schaden bringen würde;        Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.\nzur Glaubhaftmachung genügt in diesem Falle\ndie Erklärung des zum Prozeßbevollmächtigten\nbestellten Rechtsanwalts.                                                     § 69\nIn den Fällen der Nummern 3 und 4 ist nicht von                      Fortdauer der Vorschußpflicht\nder Vorauszahlung oder der Vorschußzahlung zu\nbefreien, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung          Die Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschie-\naussichtslos oder mutwillig erscheint.                  ßenden Beträge bleibt bestehen, auch wenn die Ko-","3060                                  Bundesgesetzb]att, Jahrgang ]975, Teil I\nsten des Verfahrens einem: anderen auferlegt oder                                  § 12\nvon einem anderen übernommen sind. § 58 Abs. 2                             Rechnungsgebühren\nentsprechend.\n(1) Soweit in den Ländern noch für Rechnungs-\narbeiten Beamte oder Angestellte besonders bestellt\nSiebenter Abschnitt                      werden (Rechnungsbeamte), sind als Auslagen\nSchlußvorschriften                      Rechnungsgebühren zu erheben, die nach dem für\ndie Arbeit erforderlichen Zeitaufwand bemessen\n§ 70\nwerden. Sie betragen 10 Deutsche Mark für die\nStunde; die letzte, bereits begonnene Stunde ,vird\nForst- und Feldrügesachen                  voll gerechnet.\nDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das           (2) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das\nqerichtliche Verfahren in I'orst- und Feldrügesa-          den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts\nchen en tsprcchencl.                                       wegen fest. Gegen die Festsetzung findet die Be-\n§71                             schwerde statt; § 5 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\nBeschwerdeberechtigt sind die Staatskasse und der-\nAnwendung anderer KostenvorschrHten\njenige, der für die Rechnungsgebühren als Kosten-\n..:\\ndcrc blmdcsn,c hUicilr• K ostcnvorschriften blei-  schuldner in           genommen wird .\nben unberührt.","Tciu dc•r c\\.u.c.;gabe: Bonn, den 18, Dezen11J2r 1975                                3061\nAnlage 1\n(zu § 11 Abs. l)\nKosten verzekhnis\nGebührenbetrag in DM\nGebührentatbestand\noder Satz der Gebühr\nNr.\nnach der Tabelle\nder Anlage 2\n.. ······--· ------------------------·---· - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n/\\. Bürgerliche RecM:sstreitigkeiten vor den ordenUkhen Ge-\nrichten aufü~r Verfahren der Zwangsversleigeruny und\nZwangsverwaJlunn\nJ, l\\Aahn verfai21,r;n\nl ,'_,\n1000\n1. J•r,,'.lr:f ,vc·1ftll1rr:n\n1\n1/2\nSovrnit diese Gebüh:·\nzusammen\nmit der Gebühr 1000\neine Gebühr übersteigt,\nvvird sie nicht erhoben\n1005  B(,(:ndi9trnq <fos Verfahrens nach vorausgegangenem Mahnverfah-\nren durch Zurücknahme des Antrags auf Terminsbestimmung, der\nKlage, des Widerspn1chs oder des Einspruchs vor Ablauf des Tages,\nan dem entweder eine A.nordnung nach § 272 b ZPO unterschriftlich.\nverfügt oder ein Bewcisbeschluß unterschrieben ist, und vor Beginn\ndes Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen ,var; Erle-\ndigungserkl<lrungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht\ngleich ........................................................ .                                      Gebühr 1005 entfällt\n1010  Verfahren im allgemeinen, sov>'eit kein Mahnverfahren vorausgegan-\ngen ist ........................................................ .\n1011  Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine\nAnordnung nach § 272 b ZPO unterschriftlich verfügt oder ein Be-\nweisbeschluß unterschrieben ist, und vor Beginn des Tages, der für\ndie mündliche Verhandlung vorgesehen ·war; Erledigungserklärungen\nnach § 91 a ZPO steh<:-m der Zurücknahme nicht gleich ............ .                                   Gebühr 1010 entfällt\n1013  Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) ....... .\n1014  Endurteil, soweit ihm ein c;rundurteil oder ein Vorbehaltsmteil vor-\nausgegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntni.surteils, Verzichts-\nurteils und Versi:-imnnisurteils gegen die säumige Partei ........... .\n1015  Endurteil, soweit ihm kein Vorbehaltsurteil oder Grundurteil voraus-\ngegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils Verzichts-                           1\nurteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei ........... .                                               2\n1018  Beschluß nach § 91 a ZPO, s01;veit nicht bereits eine Gebühr nach\nNummern 1014, 1015 entstanden ist ............ , ................. .\n2. Berufungsverfahren, auch nach erstinstanzlichen Verfahren\nder zu IV bezeichneten Art\n1020  Verfcthren im allgemeinen ...................................... .\n1021  Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an\ndem entweder c~ine Anordnung nach § 272 b ZPO unterschriftlich ver-\nfügt, ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur münd-\nlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungserklä-\nrungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich ..... .                                    Gebühr 1020 ermäßigt\nsich auf½","3062                              Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGebührenbetrag in DM\noder Satz der Gebühr\nNr.                            Gebührentatbestand                             nach der Tabelle\nder Anlage 2\n1023   Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) ....... .\n1024   Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm ein Grundurteil oder\nVorbehaltsurteil nach Nummer 1023 vorausgegangen ist, mit Aus-\nnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnis-\nurteils gegen die säumige Partei ................................ .\n1025  Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm kein Grundurteil oder\nVorbehaltsurteil nach Nummer 1023 vorausgegangen ist, mit Aus-\nnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnis-\nurteils gegen die säumige Partei ................................ .               2\n1028   Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach\nNummern 1024, 1025 entstanden ist ............................. .\n3. Revisionsverfahren\n1030  Verfahren im allgemeinen ...................................... .                 2\n1031  Zurücknahme der Revision oder Klage, bevor die Schrift zur Begrün-\ndung der Revision bei Gericht eingegangen ist; Erledigungserklärun-\ngen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich ........ .     Gebühr 1030 ermäßigt\nsich auf½\n1032  Ablehnung der Annahme der Revision in den Fällen der §§ 554 b,\n566 a ZPO ..................................................... .      Gebühr 1030 ermäßigt\nsich auf½\n1035  Urteil, das die Instanz abschließt, mit Ausnahme des Anerkenntnis-\nurteils, Verzichtsurteils und Versäumnisurteils gegen die säumige\nPartei ................................................... • •. • • •             2\n1038  Beschluß nach § 91 a ZPO ...................................... .                 1\nIII. Verfahren über Anträge auf Anordnung, Aufhebung oder\nAbänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung\n1050  Verfahren erster Instanz über einen Antrag auf Anordnung eines\nArrestes oder einer einstweiligen Verfügung ..................... .               ½\nIm Falle des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und\ndem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.\n1051  Verfahren erster Instanz über einen Antrag auf Aufhebung oder\nAbänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung\n(§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) .................................. .              ¼\n1054   Endurteil erster Instanz außer Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil\nund Versäumnisurteil gegen die säumige Partei in dem Verfahren\nüber den Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweili-\ngen Verfügung ................................................ .\n1055  Endurteil erster Instanz außer Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil\nund Versäumnisurteil gegen die säumige Partei in dem Verfahren\nüber den Antrag auf Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes\noder einer einstweiligen Verfügung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) ..             1\n1060  Berufungsverfahren ............................................ .                ¼\n1061   Urteil, das die Berufungsinstanz abschließt, außer Anerkenntnisurteil,\nVerzichtsurteil oder Versäumnisurteil gegen die säumige Partei ... .              1\n1062  Beschluß nach § 91 a ZPO in der Berufungsinstanz ................ .               ¼","Nr. J1J2--     der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1915                     3063\nGebührenbetrag in DM\nGebührentatbestand\noder Satz der Gebühr\nNr.                                                                             nach der Tabelle\nder Anlage 2\nIV. 1. Ersl.instanzlic:he Verfahren über             auf Vollstreckbar-\nerklürunrJ eines Schiedsspruchs oder schiedsrichterlichen Ver-\nuleich<i    1042, 1044 a ZPO)\n2. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbar-\nerklürunu ausli:indischer Schuldtitel oder auf Erteilung der\nVollstreckungsklausel zu ausländischen Schuldtiteln sowie\nVerfahren der Aufhebung oder Abänderung der Vollstreck-\nlx:irerklürung oder der Vollstreckungsklausel mit Ausnahme\nder nachstehend unter 3, 4 bezeichneten Verfahren, sm.veit\nnicht in Staatsverträgen bestimmt ist, daß ein Schuldtitel\nkoslenfrci für vollstreckbar zu erklären ist\n1080  Verfahren jm allgemeinen ...................................... .\n1081  Zurücknahme des Antrags, bevor der Gegner angehört worden ist\nund bevor der für die mündliche Verhandlung vorgesehene Tag be-\ngonnen hat .................................................... .         Gebühr 1080 entfällt\n1082  Endurteil außer Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnis-\nurteil gegen die säumige Partei ................................. .                 2\n1083  Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach\nNummer 1082 entstanden ist .................................... .\n3. Erstinstanzliches Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur\nAusführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Osterreich vom 6. Juni 1959\nüber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von\ngerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen\nUrkunden in Zivil- und Handelssachen vom 8. März 1960\n(Bundesgesetzbl. I S. 169)\n1090  Verfahren im alJgemeinen ...................................... .                   1\n1091  In dem Verfahren ,vird nicht durch Urteil entschieden ............ .     Gebühr 1090 ermäßigt\nsich auf¼\n1092  Endurteil außer Anerkenntnisurteil, Verzichtsurtei1 und Versäumnis-\nurteil gegen die säumige Partei ................................. .                 2\n1093  Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach\nNummer 1092 entstanden ist .................................... .\n4. Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus\nSchuldtiteln und auf Feststellung der Anerkennung einer\nEntscheidung nach dem Gesetz zur Ausführung des Uberein-\nkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zu-\nständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-\ngen in Zivil- und Handelssachen vom 29. Juli 1972 (Bundes~\ngesetzbl. I S. 1328)\n1095  Verfahren über den Antrag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungs-\nklausel zu versehen oder festzustellen, ob die Entscheidung anzuer-\nkennen ist .................................................... .               100DM\n1096  Verfahren über die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvoll-\nstreckung, die Feststellung der Anerkennung oder die Ablehnung des\nAntrags ....................................................... .               150DM\n1097  Verfahren über die Rechtsbeschwerde                                             200DM\nV. Besondere Verfahren\n1100  Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises ........... .                  ½\n1101  Verfahren über den Antrag auf Entmündigung, soweit die Amts-\ngerichte zuständig sind ......................................... .                 ½","3064                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGebührenbetrag in DM\noder Satz der Gebühr\nNr.                            Gebührentatbestand                           nach der Tabelle\nder Anlage 2\n1102   Verfahren über den Antrag auf Wiederaufhebung einer Entmündi-\ngung, soweit die Amtsgerichte zuständig sind .................... .             ½\n1103   Verteilungsverfahren .......................................... .               ¼\n1104   Aufgebotsverfahren ............................................ .               ½\n1105   Verfahren bei Ernennung eines Schiedsrichters ................... .             ½\n1106   Verfahren bei Ablehnung eines Schiedsrichters ................... .             ½\n1107   Verfahren bei Erlöschen eines Schiedsvertrages ................... .            ½\n1108   Verfahren bei Anordnung der von den Schiedsrichtern für erforder-\nlich erachteten richterlichen Handlungen ........................ .\n1109   Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangs-\nvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858,\n885 Abs. 4 oder § 886 ZPO; mehrere Verfahren innerhalb eines\nRechtszuges gelten als ein Verfahren, sofern sie denselben Anspruch\nund denselben Gegenstand betreffen ............................. .           12 DM\n1110   Verfahren nach § 765 a ZPO .................................... .            12DM\n1111   Verfahren nach § 813 a ZPO .................................... .            12DM\n1112   Bestimmung des ersten Termins in Verfahren über Anträge auf Ab-\nnahme der eidesstattlichen Versicherung einschließlich der Anträge\nauf Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ..... .          20DM\nVI. Einstweilige Anordnungen in Ehe- und Kindschaftssachen\n1120   Entscheidung über einen Antrag nach § 627 ZPO einschließlich eines\nAntrags nach § 19 Hausratsverordnung .......................... .               ½\nMehrere Entscheidungen innerhalb eines Rechtszuges gelten als eine\nEntscheidung.\n1121   Entscheidung über einen Antrag nach § 627 b Abs. 1 ZPO ......... .              ½\n1122  Entscheidung über einen Antrag nach§ 641 d ZPO ................ .               ½\nMehrere Entscheidungen innerhalb eines Rechtszuges gelten als eine\nEntscheidung.\nVII. Verfahren über den Unterhalt eines nichtehelichen Kindes\n1125   Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung des Regelunterhalts\nnach § 642 a Abs. 1, 2 oder § 642 d ZPO, wenn die Festsetzung auf\nGrund eines Vergleichs nach § 642 c Nr. 1 ZPO beantragt wird, der\nvor einer Gütestelle ge\"schlossen wurde, oder auf Grund einer Ur-\nkunde nach§ 642 c Nr. 2 ZPO ................................... .               ½\n1126   Entscheidung über einen Antrag auf Neufestsetzung des Regelunter-\nhalts nach § 642 b Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO .......................... .\n1127   Entscheidung über einen Antrag auf Stundung rückständiger Unter-\nhaltsbeträge nach§ 643 a Abs. 4 Satz 2 ZPO ...................... .             ½\n1128   Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der\nStundung nach § 642 f ZPO ..................................... .\nVIII. Vergleich\n1130   Abschluß eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit außer\neinem Vergleich über Ansprüche, die in Verfahren nach den §§ 627,\n627 b Abs. 1 oder § 641 d ZPO geltend gemacht werden können: So-\nweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegen-\nstandes übersteigt ............................................. .              ¼","Nr. 142  -~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1975                      3065\nGebührenbetrag in DM\noder Satz der Gebühr\nNr.                               Gebührentatbestand                             nach der Tab 11 e\nder Anlage 2\nIX. Zustellungsersuchen\n1140  Ersuchen durch die Geschäftsstelle an die Post um Bewirkung einer\nZustellung (§ 196 ZPO), die nicht von Amts wegen erfolgt ......... .      1 DM und, wenn eine\nnicht vom Gericht\nhergestellte Abschrift\nX. Beschwerdeverfahren                                                   beglaubigt wird,\nje Seite 0,50 DM\n1150  Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91 a Abs. 2, § 99\nAbs. 2, § 271 Abs. 3, § 627 Abs. 4, § 641 d Abs. 3 ZPO sowie über Be-\nschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung\neines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ................ .\n1151  Verfahren über in den Nummern 1096, 1097 und 1150 nicht aufge-\nführte Beschwerden: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurück-\ngewiesen wird ................................................. .\nXI. Verzögerung des Rechtsstreits\n1160  Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG                                      wie vom Gericht\nbestimmt\nB. Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbar-\nkeit\nI. Prozeßverfahren\n1. Prozeßverf ahren erster Instanz\n1200  Verfahren im allgemeinen .............................. : ....... .\n1201  Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine\nAnordnung oder Ladung nach § 87 VwGO unterschriftlich verfügt\noder ein Beweisbeschluß unterschrieben ist, vor Erlaß eines Vor-\nbescheides und vor Beginn des Tages, der für die mündliche Ver-\nhandlung vorgesehen war; die Erledigung des Rechtsstreits in der\nHauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht gleich        Gebühr 1200 entfällt\n1202  Zurücknahme des Antrags nach§ 47 VwGO vor Ablauf des Tages, an\ndem die Erwiderung des Antragsgegners bei Gericht eingeht ...... .       Gebühr 1200 entfällt\n1203  Vorbescheid (§ 84 VwGO), Grundurteil (§ 111 VwGO), Vorbehalts-\nurteil (§ 173 VwGO i. V. m. § 302 ZPO) .......................... .\n1204  Endurteil, soweit ihm ein Vorbescheid, Grundurteil oder Vorbehalts-\nurteil vorausgegangen ist ...................................... .\n1205  Endurteil, soweit ihm kein Vorbescheid, Grundurteil oder Vorbe-\nhaltsurteil vorausgegangen ist ................................. .                   2\n1206  Entscheidung nach § 47 VwGO .................................. .                     2\n1208  Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits eine Gebühr\nnach Nummern 1204, 1205 entstanden ist ......................... .\n2. Berufungsverfahren\n1210  Verfahren im allgemeinen ................. , .................... .\n1211  Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an\ndem entweder eine Anordnung oder Ladung nach § 125 Abs. 1 in\nVerbindung mit § 87 VwGO unterschriftlich verfügt, ein Beweis-\nbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhand-\nlung unterschriftlich bestimmt ist; die Erledigung des Rechtsstreits in\nder Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht\ngleich ........................................................ .        Gebühr 1210 ermäßigt\nsich auf½\n1213  Grundurteil (§ 111 VwGO), Vorbehaltsurteil (§ 173 VwGO i. V. m.\n§ 302 ZPO) .................................................... .\n1214  Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm ein Grundurteil oder\nVorbehaltsurteil nach Nummer 1213 vorausgegangen ist .......... .","3066                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGebührenbetrag in DM\noder Satz der Gebühr\nNr.                             Gebührentatbestand\nnach der Tabelle\nder Anlage 2\n1215   Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm kein Grundurteil oder\nVorbehaltsurteil nach Nummer 1213 vorausgegangen ist .......... .                2\n12'18 Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits eine Gebühr\nnach Nummern 1214, 1215 entstanden ist ......................... .\n3. Revisionsverfahren\n1220  Verfahren im allgemeinen ...................................... .                2\n1221  Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Be-\ngründung der Revision bei Gericht eingegangen ist; die Erledigung\ndes Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO} steht der\nZurücknahme nicht gleich ...................................... .     Gebühr 1220 ermäßigt\nsich auf 1/2\n1223  Urteil, das die Instanz abschließt ................................ .            2\n1228  Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO .............................. .\nII. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach§ 80 Abs. 5 VwGO\nDas Verfahren vor dem Vorsitzenden und das Verfahren vor\nGericht gelten als ein Verfahren.\n1230  Verfahren erster Instanz über den Antrag auf Erlaß einer einstweili-\ngen Anordnung nach§ 123 VwGO .............................. .\n1231  Verfahren erster Instanz über den Antrag auf Aufhebung einer einst-\nweiligen Anordnung (§ 123 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO) ...... .\n1232  Verfahren über den Antrag nach§ 80 Abs. 5 VwGO .............. .\nMehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Ver-\nfahren.\n1234  Die erste Instanz abschließende Entscheidung auf Grund mündlicher\nVerhandlung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anord-\nnung nach § 123 VwGO ......................................... .\n1235  Die erste Instanz abschließende Entscheidung auf Grund mündlicher\nVerhandlung über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen\nAnordnung (§ 123 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO) .............. .\n1240  Verfahren zweiter Instanz über ein Rechtsmittel gegen die in den\nNummern 1234 und 1235 genannten Entscheidungen; ausgenommen\nsind Beschwerden gegen die Zurückweisung des Antrags .......... .                ¼\n1241  Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung, die die zweite\nInstanz abschließt ............................................. .               1\n1242  Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO in der zweiten Instanz                           ¼\nIII. Beweissicherung\n1250  Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises                             ½\nIV. Vergleich\n1260  Abschluß eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit: Soweit\nder Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstan-\ndes übersteigt ................................................. .               ¼\nV. Beschwerdeverfahren\n1270  Verfahren über Beschwerden gegen eine Kostenentscheidung nach\n§ 92 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO, über Beschwerden nach§ 158 Abs. 2\nin Verbindung mit § 156 VwGO sowie über Beschwerden gegen die\nZurückweisung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anord-\nnung nach § 123 VwGO ........................................ .\n1271  Verfahren über in Nummer 1270 nicht aufgeführte Beschwerden: So-\nweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ........ .                1","Nr. 142    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1975                    3067\nGebührenbetrag in DM\nGebührentatbestand                          oder Satz der Gebühr\nNr.\nnach der Tabelle\nder Anlage 2\nVI. Verzögerung des Rechtsstreits\n1280  Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG                                    wie vom Gericht\nbestimmt\nC. Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit\nI. Prozeßverfahren\n1. Prozeßverfahren erster Instanz\n1300  Verfahren im allgemeinen ...................................... .\n1301  Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine\nAnordnung oder Ladung nach § 79 FGO unterschriftlich verfügt oder\nein Beweisbeschluß unterschrieben ist, vor Erlaß eines Vorbeschei-\ndes und vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung\nvorgesehen war; die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache\n(§ 138 FGO) steht der Zurücknahme nicht gleich .................. .     Gebühr 1300 entfällt\n1303  Vorbescheid (§ 90 Abs. 3 FGO) außer Zwischenvorbescheid, Grund-\nurteil (§ 99 FGO), Vorbehaltsurteil (§ 155 FGO i. V. m. § 302 ZPO) ...\n1304  Endurteil, soweit ihm ein Vorbescheid, Grundurteil oder Vorbehalts-\nurteil vorausgegangen ist ...................................... .\n1305  Endurteil, soweit ihm kein Vorbescheid, Grundurteil oder Vorbe-\nhaltsurteil vorausgegangen ist .................................. .                2\n1308  Beschluß nach § 138 FGO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach\nNummern 1304, 1305 entstanden ist .............................. .\n2. Revisionsverfahren\n1310  Verfahren im allgemeinen                                                           2\n1311  Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Be-\ngründung der Revision bei Gericht eingegangen ist; die Erledigung\ndes Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138 FGO) steht der Zurück-\nnahme nicht gleich ............................................ .       Gebühr 1310 ermäßigt\nsich auf½\n1313  Vorbescheid (§ 90 Abs. 3 FGO) außer Zwischenvorbescheid ....... .                  1\n1314  Urteil, das die Instanz abschließt, soweit kein Vorbescheid voraus-\ngegangen ist ................................... '. .............. .               2\n1315  Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ein Vorbescheid vorausge-\ngangen ist .................................................... .\n1318  Beschluß nach § 138 FGO ....................................... .\nII. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach§ 69 Abs. 3, 4 FGO\nDas Verfahren vor dem Vorsitzenden und das Verfahren vor Ge-\nricht gelten als ein Verfahren.\n1330  Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\nnach§ 114 FGO ............................................... .                    ½\n1331  Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen An-\nordnung (§ 114 FGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO) ................... .                ½\n1332  Verfahren über den Antrag nach § 69 Abs. 3, 4 FGO .............. .                 ½\nMehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Ver-\nfahren.\n1334  Die Instanz abschließende Entscheidung auf Grund mündlicher Ver-\nhandlung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\nnach § 114 FGO .................. : ............................ .\n1335  Die Instanz abschließende Entscheidung auf Grund mündlicher Ver-\nhandlung über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anord-\nnung (§ 114 FGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO) ....................... .","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Tei.l I\nGebührenbetrag in DM\noder Satz der Gebühr\n(~ebübrentdtbestand\nnach der Tabelle\nder Anlage 2\nL!l. Beweissicherung\nV crlahren iiher dC'n Antrag auf Sicherung des Beweises\nJV. Beschwerdeverfahren\nJ J70      V Prfiducin über Beschwerden ge9en die Zurückweisung eines An~\n1rilus uuf r::rlafi eiiwr einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO .....\n1J71       V crL.1h rcn ülJc~r in Nnrnrner 1370 nicht aufgeführte Beschwerden: So-\nw r~ i ! d i c, Th· ,:eh \\I\\' <~rd ci verworfen oder zurückgewiesen wird ........ .\n\\'. V Pl'ZÖ!Jt•rung des Rechl.sstreits\n,1k1 l,·<11111:J (•i1,Pr c:ehül!r n,H11 § 34 CI<C: ......................... .                     ,vie vom Gericht\nbestimmt\nD. VEr!fleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses, Kon-\nkursverfahren, seerechUiches VerteHu.ngsverfoh:ren\n\\/erqkidisvniahren zur Abwendung dt~s Konkurses\nJ ..'!()() Ve11,1 lrn·n i rn all qC'nwincn einschließlich des Verfahrens zur Ab-\n11,il1rnc• dvr in § (i9 ,1\\bs. '.2 VerulO vorgesehenen eidesstattlichen Ver-\nsicl1erunn ........................ · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · ·\nVc•rfiil1rc•n l~rl(~di«J1 sich nhnc Anberaurnung eines Vergleichstermins                            Gebühr 1400 ermäßigt\nsich auf 1/2\n1402       Sow(~il t~inc BPschwerde verworfen oder zurückge·wiesen wird\nII. Konkursverfahren\n1410       VerfohrPn über dem Antrag des Gemeinschuldners auf Konkurseröff-\nnung .............................. • • • • • • • • • • • • • • · • · · · · · · · · · · · ·\nDies qi It nicht für ein Verfahren, in dern über die Eröffnung des An-\nschlußkonkurses entschieden wird.\n141 l      Verfahren ülwr den Anlrag eines Gläubigers auf KonkurseröffnunfJ                                                ½\njedoch mindestens\n30DM\n1412       Ein ilUSU(~sctzter Antrag auf Konkurseröffnung{§ 46 VerglO)\na) ,vird durch Uberleitung des Vergleichsverfahrens in das Konkurs-\nvPrfdhren (§ 102 VerglO) gegenstandslos\nb)    ni II   nild1 § 84 VerglO als nicht gestellt ........................ .                        Gebühr 1411 entfällt\n1420       Durchführung des Konkursverfahrens einschließlich des Verfahrens\nzur Abnabme der eidesstattlichen Versicherung nach § 125 KO und\ndes Verfahrens über Anträge auf Erzwingung der Abgabe der eides-\nstattlichen Vers.icherung ....................................... .                                             3\n1421       Eröffnungsbeschluß wird auf Beschwerde aufgehoben ............. .                                    Gebühr 1420 entfällt\n1422       Verfahren wird vor Ablauf der Anmeldefrist nach § 202 oder § 204\nKO eingestellt ................................................. .                                  Gebühr 1420 ermäßigt\nsich auf 1\n1423       Verfahren wird nach Ablauf der Anmeldefrist nach § 202 oder § 204\nKO eingestellt ................................................. .                                  Gebühr 1420 ermäßigt\nsich auf 2\n1424       Verfahren ist auf Antrag des Gemeinschuldners eröffnet .......... .                                         Gebühren\n1420, 1422, 1423\nermäßigen sich um\ndie Gebühr 1410\n1425       Vergleichsverfahren ist in das Konkursverfahren übergeleitet worden\n(§ J0~Veru!O) ................................................ .                                    Gebühr 1420 ermäßigt\nsich um die Gebühr\n1400 oder 1401","Nr. 142 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1975                    3069\nGebührenbetrag in DM\noder Satz der Gebühr\n:'.'\\Tr.                              Gebührentatbestand\nnach der Tabelle\nder Anlage 2\n1430       Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 142\nKO) je Gläubiger .............................................. .               15 DM\nBeschwerdeverfahren:\n1440       Beschwerde gegen den Beschluß über die Eröffnung des Konkursver-\nfahrens (§ 109 KO) ............................................. .\n1441       Verfohren über in Nummer 1440 nicht aufgeführte Beschwerden: So-\n1veit die Beschwenfo verworfen oder zurückgewiesen wird ........ .\nIIL Seerechtliches Verteilungsverfahren\n1450       Verfuhren über den Antrag auf Eröffnung des seerechtlichen Vertei-\nlungsverfahrens ............................................... .\n1451       Durchführung des Verteilungsverfahrens ........................ .                   2\n1455       Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11\nder Seerechtlichen Verteilungsordnung) je Gläubiger ............. .             15DM\n1460       Soweit eine Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..... .\nE. Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung\nI. Zwangsversteigerung von Grundstücken sowie von Schiffen,\nSchiffsbauwerken, Lufüahrzeugen und Rechten, die den Vor-\nschriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermö-\ngen unterliegen, einschließli.ch der unbeweglichen Kuxe\n1SOO       Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteige-\nrung oder über den Beitritt zum Verfahren ....................... .               3/10\n1510       Verfahren im allgemeinen bis zur Bestimmung des Versteigerungs-\ntermins .............................. ~ ........................ .               1/10\n1511       Bestimmung des ersten Versteigerungstermins und weiteres Ver-\nfahren ........................................................ .\n1520       Abhaltung des Versteigerungstermins; er gilt als abgehalten, wenn\nzur Abgabe von Geboten aufgefordert worden ist. Gebühr wird nur\neinmal erhoben, auch wenn mehrere Termine stattfinden .......... .                3/io\n1521       Zuschlag wird auf Grund des § 74 a ZVG oder des § 13 des Gesetzes\nüber Vollstreckungsschutz für die Binnenschiffahrt versagt ........ .    Gebühr 1520 entfällt\n1525       Erteilung des Zuschlags ........................................ .                6/10\n1526       Zuschlagsbeschluß wird aufgehoben ............................. .        Gebühr 1525 entfällt\n1530       Verteilungsverfahren .......................................... .                 8/10\n1531       Fall der §§ 143, 144 ZVG                                                Gebühr 1530 ermäßigt\nsich auf 3/10\nBeschwerdeverfahren:\n1540       Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde                                      2/10\n1 /10\n1541       Zurücknahme der Beschwerde .................................. .\nII. Zwangsverwaltung von Grundstücken sowie von Rechten, die\nden Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche\nVermögen unterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe\n1550       Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwal-\ntung oder über den Beitritt zum Verfahren ....................... .\n1560       Durchführung des Verfahrens: Für jedes angefangene Jahr, begin-\nnend mit dem Tag der Beschlagnahme ........................... .                  6/10\nmindestens 12 DM","3070                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Tei:l I\nGebührenbetrag in DM\nNr.                                                                          oder Satz der Gebühr\nGebühren ta tbes tand                           nach der Tabelle\nder Anlage 2\nBeschwerdeverfahren:\n1570  Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde                                      2/10\n1571  Zurücknahme der Beschwerde .................................. .                   1 /io\nUI. Verfahren der Zwangsliquidation einer Bahneinheit\n1590  Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation                   ?'fio\n1591  Verfahren im allgemeinen ...................................... .                   ½\n1592  Verfahren wird eingestellt ...................................... .    Gebühr 1591 ermäßigt\nsich auf 3/io\nBeschwerdeverfahren:\n1595  Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde                                      2\n/io\n1596  Zurücknahme der Beschwerde .................................. .                   1/10\nGebührenbetrag in DM\noder Satz der Gebühr der\nNr.                            Gebührentatbestand                            Nummer 1600, soweit\nnichts anderes vermerkt\nF. Strafsachen\nBei Verurteilung zu Geldstrafe darf die Gebühr, die auf Grund\neines der folgenden Gebührentatbestände von dem Verurteilten\nzu erheben ist, den Betrag der Geldstrafe nicht übersteigen; § 11\nAbs. 3 gilt insoweit nicht. Die Gebührentatbestände 1672 und 1680\nsind jedoch ausgenommen.\nI. Der Beschuldigte ist im Offizialverfahren rechtskräftig zu einer\nStrafe verurteilt oder es ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt\nerkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung ange-\nordnet worden\n1. Verfahren im ersten Rechtszug\n1600  Hauptverhandlung mit Urteil bei\na) Verurteilung zu Freiheitsstrafe\nbis zu 3 Monaten einschließlich                                               S0DM\nbis zu 6 Monaten einschließlich                                             100DM\nbis zu 2 Jahren einschließlich ................................ .           200DM\nvon mehr als 2 Jahren ....................................... .             300DM\nb) Verurteilung zu Geldstrafe\nbis zu 90 Tagessätzen ....................................... .              S0DM\nbis zu 180 Tagessätzen ...................................... .             100 DM\nvon mehr als 180 Tagessätzen ................................ .             200DM\nc) Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ....... .                S0DM\n1601  Verfahren bei Strafbefehlen, es sei denn, daß nach Einspruch durch\nUrteil entschieden wird ........................................ .","Nr. 142 ~-•Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1975                     3071\nGebührenbetrng in DM\noder Satz der Gebühr der\nNr.                                Gebührentatbestand                          Nummer 1600, soweit\nnichts anderes vermerkt\n2. Berufungsverfahren\n1602  Berufungsverfahren mit Urteil\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO)\n1603  Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil                                       ¼\n3. RevisionsveJfahren\n1604  Revisionsverfahren mit Urteil                                                         1\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO)\n1605  Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil mit Ausnahme der\nZurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ....... .                   ¼\nII. Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil oder rechts-\nkräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens, soweit zu\nFreiheitsstrafen oder Geldstrafen verurteilt oder auf Verwar-\nnung mit Strafvorbehalt erkannt worden ist oder_ Maßregeln der\nBesserung und Sicherung angeordnet worden sind\n1610  Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des\nVerfahrens .................................................... .\n1611  Urteil nach erneuter Hauptverhandlung .......................... .                    1\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO)\nJIJ . .1. Berufung, Revision und Wiederaufnahme betreffend\na) die Einziehung, den Verfall, die Vernichtung, die Un-\nbrauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses\nim Strafverfahren oder im selbständigen Verfahren nach\n§§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO;\nb) die Verwerfung eines Antrags nach § 439 oder § 440 StPO\n2. Antrag des Privatklägers nach§ 440 StPO\n1620  Vcrwerf ung der Berufung durch Urteil                                              40DM\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO)\n1621  Erledigung der Berufung ohne Urteil ............................ .                 10DM\n1622  Verwerfunu der Revision durch Urteil ........................... .                 40DM\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO)\n1623  Erledigung der Revision ohne Urteil mit Ausnahme der Zurücknahme\nder Revision vor Ablauf der Begründungsfrist .................... .                10DM\n1624  Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des\nVerfahrens .................................................... .                  20DM\n1625  Urteil nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO) .............. .                40DM\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO)","3072                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I\nGebührenbetrag in DM\nNr.                                                                                               oder Satz der Gebühr der\nGebührentatbestand\nNummer 1600, soweit\nnichts anderes vermerkt\n1626  Zurückweisunq des Antrags des Privatklägers nach§ 440 StPO\na) durch Urteil ................................................ .                                       40DM\nb) durch Beschluß ............................................. .                                        20DM\nrv.  Berufung, Revision und Wiederaufnahme betreffend Festsetzung\neiner Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personen-\nvereinigung\n1630  Verwerfunu rler Berufung durch Urteil ........................... .                             10 vom Hundert des\nBetrages der Geldbuße\n-höchstens\n20 000 DM--\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO)\n1631  Erledi9tmu der Berufung ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2,5 vom Hundert des\nBetrages der Geldbuße,\nhöchstens 5 000 DM\n1632  Venn'rfttnq der Revision durch UrteU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    10 vom Hundert des\nBetrages der Geldbuße\n- höchstens\n20000DM-\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO)\n1G33  Erledigung der Revision ohne Urteil mit Ausnahme der Zurücknahme\nder Revi~ion vor Abl.auf der Begründungsfrist .................... .                            2,5 vom Hundert des\nBetrages der Geldbuße,\nhöchstens S 000 DM\n]634  Verwerfung oder .Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des\n\"V\"erfahrens .................................................... .                              5 vom Hundert des\nBetrages der Geldbuße,\nhöchstens 10 000 DM\n1635  Urlei l nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO) .............. .                            10 vom Hundert des\nBetrages der Geldbuße\n- höchstens\n20000 DM-\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO)\nV. Klageerz,vingungsverfahren„ unwahre Anze.ige und Zurücknahme\ndes Strafantrags\n1638   Dem Antragsteller oder Anzeigenden sind die Kosten auferlegt wor-\nden (§§ 177, 469, 470 StPO) ............. , ....................... .                                    40DM\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 44 GKG)","Nr. 142   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1975                    3073\nGebührenbetrag in DM\noder Satz der Gebühr der\nNr.                            Gebührentatbestand                           Nummer 1600, soweit\nnichts anderes vermerkt\nVJ. Privatklageverfahren, auch in der Form des Verfahrens nach\nWiderklage\n1. Der Beschuldigte ist zu einer Strafe verurteilt worden\na) Verfahren im ersten Rechtszug\n1640  Hauptverhandlung mit Urteil ................................... .\nb) Berufungsverfahren\n1641  Berufungsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger mit Erfolg oder\nder Beschuldigte die Berufung eingelegt hat ...................... .              1\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO)\n1642  Berufungsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger ohne Erfolg die\nBerufung eingelegt hat ...........................· .............. .           80DM\n1643  Erledigung der Berufung des Beschuldigten ohne Urteil ........... .               ¼\n1644  Erledigung der Berufung des Privatklägers ohne Urteil                          20DM\nc) Revisionsverfahren\n1645  Revisionsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger mit Erfolg oder\nder Beschuldigte die Revision eingelegt hat ...................... .              1\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO)\n1646  Revisionsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger ohne Erfolg die\nRevision eingelegt hat ........... ·.............................. .           80DM\n1647  Erledigung der Revision des Beschuldigten ohne Urteil mit Aus-\nnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungs-\nfrist .......................................................... .\n1648  Erledigung der Revision des Privatklägers ohne Urteil mit Ausnahme\ncler Zurücknahme cler Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ....            20DM\n2. Der Beschuldigte ist nicht verurteilt worden, das Verfahren\nist auch nicht wegen Geringfügigkeit eingestellt worden\na) Verfahren im ersten Rechtszug\n1650  Hauptverhandlung mit Urteil ................................... .              80DM\n1651  Erledigung des Verfahrens ohne Urteil                                          20DM\nb) Berufungsverfahren\n1652  Berufungsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger die Berufung\neingelegt hat .................................................. .              80DM\n1653  Erledigung der Berufung des Privatklägers ohne Urteil                           20DM\nc) Revisionsverfahren\n1654  Revisionsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger die Revision\neingelegt hat .................................................. .              80DM\n1655  Erledigung der Revision des Privatklägers ohne Urteil mit Ausnahme\nder Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ....               20DM\n3. Wiederaufnahme eines Privatklageverfahrens auf Antrag des\nPrivatklägers\n1656  Der Antrag wird verworfen ..................................... .               20DM\n1657   Nach Anordnung der Wiederaufnahme wird nicht auf eine höhere\nStrafe erkannt ................................................. .              80DM","307'1                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGebührenbetrag in DM\noder Satz der Gebühr der\nNr.                              Gebührentatbestand\nNummer 1600, soweit\nnichts anderes vermerkt\nVI L Nebenklage\nDem Nebenkläger sind Kosten auferlegt worden\n1660  Die Berufung oder Revision des Nebenklägers wird durch Urteil\nverworfen; auf Grund der Berufung oder Revision des Nebenklägers\nwird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt ...... .           80DM\n1661  Erledigung der Berufung oder Revision des Nebenklägers ohne Urteil\nmit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Be-\ngründungsfrist. ................................................. .              20DM\n1662  Der Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens\nwird verwarfen ................................................ .                20DM\n1663  Nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag\ndes Nebenklägers wird nicht auf eine höhere Strafe erkannt ....... .             80DM\nVIII. Beschwerdeverfahren\nVerwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde des Beschul-\ndigten, Privatklägers, Nebenklägers oder Nebenbeteiligten\n1670         1. gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf Wiederauf-\nnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe,\neiner Geldstrafe oder einer Maßregel der Besserung und\nSicherung verworfen oder abgelehnt wurde ............... .                ½\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO)\n1671         2. gegen eine Entscheidung, durch die im Strafverfahren oder\nim selbständigen Verfahren nach den §§ 440, 441, 444 Abs. 3\nStPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder Per-\nsonenvereinigung festgesetzt worden ist .................. .    5 vom Hundert des\nBetrages der Geldbuße\nEine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechts-\n- höchstens\nkräftig festgesetzt ist.\n10000 DM-\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO)\n1672         3. im Kostenfestsetzungsverfahren ......................... .      1 Gebühr nach der\nTabelle der Anlage 2\n1673         4. in sonstigen Fällen außer in Beschwerdeverfahren nach § 5\nAbs. 2 GKG und § 98 Abs. 3 BRAGO ..................... .                10DM\nVon dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erµoben, wenn\ngegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe oder auf Verwarnung\nmit Strafvorbehalt erkannt oder eine Maßregel der Besserung\nund Sicherung angeordnet ist.\nIX. Entschädigungsverfahren\n1680  Soweit dem Verletzten oder seinem Erben im Strafverfahren ein aus\nder Straftat erwachsener vermögensrechtlicher Anspruch zuerkannt\nist (§ 403 StPO) ................................................ .       1 Gebühr nach der\nTabelle der Anlage 2\nfür jeden Rechtszug\nnach dem Wert des\nzuerkannten\nAnspruchs","Nr. 142 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1975                                              3075\nGebührenbetrag in DM\nNr.                                                                                                 oder Satz der Gebühr der\nGebührentatbestand                                                   Nummer 1700, soweit\nnichts anderes vermerkt\nG. Gerichtliches Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungs-\nwidrigkeiten\nBei Verurteilung zu Geldbuße darf die Gebühr, die auf Grund\neines der Gebührentatbestände der Nummern 1700 bis 1771, 1773\nzu erheben ist, den Betrag der Geldbuße nicht übersteigen; § 11\nAbs. 3 gilt insoweit nicht.\n1. Gegen den Betroffenen wird nach Einspruch eine Geldbuße fest-\ngesetzt\n1700         1. Verfahren im ersten Rechtszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   10 vom Hundert des\nBetrages der Geldbuße,\nhöchstens 20 000 DM\n2. Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 79, 80 OWiG):\n1710  Rechtsbeschwerdeverfahren mit Urteil oder· Beschluß nach § 79\nAbs. 5 OWiG .................................................. .\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO i. V. m.\n§ 46 Abs. 1 OWiG)\n1711  Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach\n§ 79 Abs. 5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbe-\nschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist ....................... .                                          ¼\nhöchstens 5 000 DM\nII. Verfahren nach Einspruch ohne Sachentscheidung\n1720  Zurücknahme oder Verwerfung des Einspruchs nach Beginn der\nHauptverhandlung ............................................. .                                            ½\nhöchstens 10 000 DM\nIII. Wiederaufnahme des Verfahrens, soweit ein Betroffener zu Geld-\nbuße verurteilt ist\n1730  Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des\nVerfahrens ................................... -................. .                                         ½\nhöchstens 10 000 DM\n1731  Entscheidung nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO i. V. m.\n§ 46 Abs. 1 OWiG) ............................................. .                                           1\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473.StPO i. V. m.\n§ 46 Abs. 1 OWiG)","3076                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGebührenbetrag in DM\noder Satz der Gebühr der\nNr.                            Gebührentatbestand\nNummer 1700, soweit\nnichts anderes vermerkt\nl V. Rechtsbeschwerde und Wiederaufnahme betreffend\nl. die Anordnung der Einziehung, Unbrauchbarmachung oder\nAbführung des Mehrerlöses neben einer Geldbuße oder selb-\nständig;\n2. cfü~ Verwerfung eines Antrags nach § 439 StPO i. V. m. § 46\nAbs. 1 OWiG\n1740   Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch Urteil oder Beschluß nach\n§ 79 Abs. 5 OWiC; ............................................. .             40DM\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO i. V. m.\n§ 46 Abs. 1 OWiG)\n1741   Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach\n§ 79 Abs. 5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbe-\nschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist ....................... .            lODM\n1742   Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des\nVerfahrens .................................................... .             20DM\n1743   Entscheidung nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO i. V. m.\n§ 46 Abs. 1 OWiG) ............................................. .             40DM\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO i. V. m.\n§ 46 Abs. 1 OWiG)\nV. Rechtsbeschwerde und Wiederaufnahme betreffend die Festset-\nzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine\nPersonenvereinigung\n1750   Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch Urteil oder Beschluß nach\n§ 79 Abs. 5 OWiG ............................................. .                 1\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO i. V. m.\n§ 46 Abs. 1 OWiG)\n1751  Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach\n§ 79 Abs. 5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbe-\nschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist ....................... .               ¼\nhöchstens 5 000 DM\n1752  Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des\nVerfahrens .................................................... .                ½\nhöchstens 10 000 DM\n1753  Entscheidung nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO i. V. m.\n§ 46 Abs. 1 OWiG) ......... : ................................... .               1\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO i. V. m.\n§ 46 Abs. 1 OWiG)\nVl. Unwahre Anzeige\n1760  Dem Anzeigenden sind die Kosten auferlegt worden (§ 469 StPO\ni. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) ...................................... .            40DM","Nr. 142 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18, Dezember 1975                      3077\nGebührenbetrag in DM\nNr.                                                                         oder Satz der Gebühr der\nGebührentatbestand                            Nummer 1700, soweit\nnichts anderes vermerkt\nVII. Beschwerdeverfahren\nVerwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde des Betroffe-\nnen oder Nebenbeteiligten\n1770       1. gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf Wiederauf-\nnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Geldbuße verworfen\noder abgelehnt wurde ................................... .                 ½\nhöchstens 10 000 DM\n1771       2. gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfah-\nren nach dem OWiG oder im selbständigen Verfahren nach\n§ 30 OWiG eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder    ,\neine Personenvereinigung festgesetzt worden ist ........... .              ½\n- höchstens\nEine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechts-\n10000 DM-\nkräftig festgesetzt ist.\nwenn vom Gericht\nnicht anders bestimmt\n(§ 473 StPO i. V. m.\n§ 46 Abs. 1 OWiG)\n1772       3. im Kostenf estsetzungsverf ahren .......................... .      1 Gebühr nach der\nTabelle der Anlage 2\n1773       4. in sonstigen Fällen außer in Beschwerdeverfahren nach § 5\nAbs. 2 GKG und § 98 Abs. 3, § 105 Abs. 3 BRAGO ......... .               l0DM\nEine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechts-\nkräftig festgesetzt ist.","3078                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I\nNr.                                   Auslagen                                                   Höhe\nH. Auslagen\n1900  Die Schreibauslagen betragen für jede Seite U.U'u.r'vr'u,\"'uJ'c.''y'\",hN-11 von der Art\nder I-Ierslellung ................................................ .                         lDM\nl. Schreibauslagen werden erhoben für\na) Ausfertigungen und Abschriften, die auf                         erteilt oder an-\ngefertigt werdeni\nb) Abschriften, die angefertigt worden sind, weil die Partei oder\nein Beteiligter es unterlassen hat, einem von Amts wegen zuzu-\nstellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften\nbeizufügen;\nc) Ausfertigungen und Abschriften jeder Art, wenn sachliche oder\npersönliche Gebührenfreiheit gewährt ist; die folgende Bestim-\nmung bleibt unberührt.\n2. Frei von Schreibauslagen sind für jede Partei,\nund jeden Beschuldigten\na) eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift jeder gerichfü-\nchen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Ver-\ngleichs;\nb) eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe;\nc) eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift bei Ver-\ntretung durch einen Bevollmächtigten;\nd) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.\n3. Werden für Ausfertigungen oder Abschriften Entwürfe verwandt,\ndie der Antragsteller dem Gericht zur Verfügung gestellt hat und\ndie nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben, Kostenrechnung,\nAusferligungs- oder Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des\nausfertigenden Beamten zu ergänzen sind, so werden Schreibaus-\nlagen nicht erhoben.\n1901  Telegrafen- und Fernschreibgebühren                                                     in voller Höhe\n1902  Postgebühren für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsur-\nkunde; dieselben Beträge werden auch für Zustellungen durch Justiz-\nbedienstete nach den §§ 21 l, 212 der Zivilprozeßordnung erhoben ...                      in Höhe der\nPostgebühren\n1903  Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Aus-\nnahme der hierbei c~rwachsenen Postgebühren, jedoch nicht die Ko-\nsten der Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 142\nKO, § 11 der Seerechtlichen Verteilungsordnung) ................. .                     in voller Höhe\n1904  Nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-\nständigen zu zahlende Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Grün-\nden der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgL\nkeine Zahlungen zu leisten sind ................................. .                     in voller Höhe\nSind diese Aufwendungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die\nsich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Aufwen-\ndungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf\ndie einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt","Nr. 142 - Tag der Ausgabe: Bonn; den 18. Dezember 1975                     3079\nNr.                                Auslagen                                        Höhe\n1905  Die bei Geschäften a:ußerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsperso-\nnen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen\n(Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Be-\nreitstellung von Räumen ....................................... .         in voller Höhe\nSind diese Aufwendungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die\nsich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Aufwen-\ndungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der Ent-\nfernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit an-\ngemessen verteilt.\n1906  An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge                                      in voller Höhe\n1907  Kosten einer Beförderung vonJ?ersonen sowie Beträge, die mittello-\nsen .Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung\noder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden ......... .        in voller Höhe\n1908  Kosten einer Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der\nhierbei erwachsenen Postgebühren, der Verwahrung von Sachen,\nder Bewachung von Schiffen und Luftfahrze:ugen sowie der Verwah-\nrung und Fütterung von Tieren ................................. .         in voller Höhe\n1909  Kosten einer Zwangshaft ....................................... .           in Höhe der\nfür die Freiheitsstrafe\ngeltenden Sätze\n1910  Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Un-\nterbringung (§ 126 a ·StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung\n(§ 81 StPO, § 73 JGG) und einer einstweiligen Unterbringung in\neinem Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 3 JGG). Diese Kosten\nwerden nur angesetzt, wenn sie nach den für die Freiheitsstrafe gel-\ntenden Vorschriften zu erheben wären ........................... .          in Höhe der\nfür die Freiheitsstrafe\ngeltenden Sätze\n1911  Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtun-\ngen oder Beamten als Ersatz für Auslagen der unter den Nummern\n1900 bis 1910 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn\naus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und\ndgl. keine Zahlungen zu leisten sind ............................. .    begrenzt durch die\nHöchstsätze für die\nAuslagen 1900 bis 1910\n1912  Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen odej Personen\nim Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem\nAusland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitig-\nkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgl. keine Zahlungen zu\nleisten sind .................................................... .       in voller Höhe\n1913  Auslagen der in den Nummern 1900 bis 1912 bezeichneten Art, so-\nweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage oder durch\ndas dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren\nentstanden sind ................................................ .      begrenzt durch die\nHöchstsätze für die\nAuslagen 1900 bis 1911\n1920  Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde ent-\nstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren\ngebührenfrei ist; dies gilt nicht, soweit das Beschwerdegericht die\nKosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.","3080                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 2\n(zu § 11 Abs. 2)\nTabelle\nDie Gebühr beträgt bei Gegenständen im Wert\nbis zu     300 Deutsche Mark einschließlich 15 Deutsche Mark\nbis zu     400 Deutsche Mark einschließlich 19 Deutsche Mark\nbis zu     500 Deutsche Mark einschließlich 23 Deutsche Mark\nbis zu     600 Deutsche Mark einschließlich 27 Deutsche Mark\nbis zu     700 Deutsche Mark einschließlich 30 Deutsche Mark\nbis zu     800 Deutsche Mark einschließlich 33 Deutsche Mark\nbis zu     900 Deutsche Mark einschließlich 36 Deutsche Mark\nbis ZU   1 000 Deutsche Mark einschließlich 39 Deutsche Mark\nbis zu 1 100 Deutsche Mark einschließlich 42 Deutsche Mark\nbis zu 1 200 Deutsche Mark einschließlich 45 Deutsche Mark\nbis zu 1 300 Deutsche Mark einschließlich 48 Deutsche Mark\nbis zu 1 400 Deutsche Mark einschließlich 51 Deutsche Mark\nbis zu 1 500 Deutsche Mark einschließlich 54 Deutsche Mark\nbis zu 1 600 Deutsche Mark einschließlich 57 Deutsche Mark\nbis zu 1 700 Deutsche Mark einschließlich 60 Deutsche Mark\nbis zu 1 800 Deutsche Mark einschließlich 62 Deutsche Mark\nbis zu 1 900 Deutsche Mark einschließlich 64 Deutsche Mark\nbis zu 2 000 Deutsche Mark einschließlich 66 Deutsche Mark\nbis zu 2 300 Deutsche Mark einschließlich 71 Deutsche Mark\nbis zu 2 600 Deutsche Mark einschließlich 76 Deutsche Mark\nbis zu 2 900 Deutsche Mark einschließlich 81 Deutsche Mark\nbis zu 3 200 Deutsche Mark einschließlich 86 Deutsche Mark\nbis zu 3 500 Deutsche Mark einschließlich 91 Deutsche Mark\nbis zu 3 800 Deutsche Mark einschließlich 96 Deutsche Mark\nbis zu 4 100 Deutsche Mark einschließlich 101 Deutsche Mark\nbis zu 4 400 Deutsche Mark einschließlich 106 Deutsche Mark\nbis zu 4 700 Deutsche Mark einschließlich 111 Deutsche Mark\nbis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich 116 Deutsche Mark\nbis zu 5 400 Deutsche Mark einschließlich 122 Deutsche Mark\nbis zu 5 800 Deutsche Mark einschließlich 128 Deutsche Mark\nbis zu 6 200 Deutsche Mark einschließlich 134 Deutsche Mark\nbis ZU 6 600 Deutsche Mark einschließlich 140 Deutsche Mark\nbis zu 7 000 Deutsche Mark einschließlich 146 Deutsche Mark\nbis zu 7 400 Deutsche Mark einschließlich 152 Deutsche Mark\nbis zu 7 800 Deutsche Mark einschließlich 157 Deutsche Mark\nbis zu 8 200 Deutsche Mark einschließlich 162 Deutsche Mark\nbis zu 8 600 Deutsche Mark einschließlich 167 Deutsche Mark\nbis zu 9 000 Deutsche Mark einschließlich 172 Deutsche Mark\nbis zu 9 500 Deutsche Mark einschließlich 177 Deutsche Mark\nbis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich 182 Deutsche Mark\nvon dem Mehrbetrag bis 100 000 Deutsche Mark für je 1 000 Deutsche Mark\n7 Deutsche Mark,\nvon dem Mehrbetrag bis 1 Million Deutsche Mark für je 2 000 Deutsche\nMark 12 Deutsche Mark,\nvon dem Mehrbetrag über 1 Million Deutsche Mark für je 5 000 Deutsche\nMark 15 Deutsche Mark.\nWerte über 10 000 Deutsche Mark sind auf volle 1 000 Deutsche Mark, Werte\nüber 100 000 Deutsche Mark sind auf volle 2 000 Deutsche Mark, Werte über\n1 Million Deutsche Mark sind auf volle 5 000 Deutsche Mark aufzurunden."]}