{"id":"bgbl1-1975-141-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":141,"date":"1975-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/141#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-141-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_141.pdf#page=2","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst (1. ÄndVFsDx)","law_date":"1975-12-11T00:00:00Z","page":3032,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["3032                                       Bnndes9esetzb1att, Jahrgang 1975, Teil I\nErste Verordnung\nzur Anderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst\n(1. ÄndVFsDx)\nVom 11. Dezember 1975\n.\\uf Grund des §                                              4. An § 6 Abs. 2 wird folgender neue Satz 2 an-\n-vorn 2A. Jult J9::i3                      . I S. 676) wird im       gefügt:\nLiff1.·ernchm r'n mit ch,rn Bundesminister für \\Virt-                „Der Telexteilnehmer kann Nebeneinträge im\nschi:!FI vcrord11('t:                                                Amtlichen Verzeichnis der Telexteilnehmer für\nArtikel 1                           sich selbst beantragen. Werbeangaben sind auch\nbei Nebeneinträgen nicht zulässig.\"\n/(nderun9 der Verordnung\nfür den r:ernschrt>ib- und den Datexdienst               5. In§ 7\nDie· VerordrtlllHJ fur cic1·1 rernschreib- und den               a) wird an Absatz 1 folgender neue Satz ange-\nDcdexdienst. ;n der FassuncJ clcr Bekanntmachung                            fügt:\n\\ om 26. Fcbrudr 197 ,1                          I S. 388) wird             \"Die Anschließungsgenehmigung wird erst\n1\\·ie fol~Jt qe~indert:                                                     erteilt, wenn die Räume, in denen die Teil-\nnehmereinrichtungen untergebracht werden\n1. In§ 2 All~;. 1 Nr. -1 w01clc,n nach dem Wort „Zu-\nsollen, so beschaffen sind, daß die Betriebs-\nsalzeinrichtunqcn\" diii \\Vurte „und Anbauge-                          sicherheit und die ordnungsgemäße Unter-\nr~ite,i einqefiiqt.\nhaltung der technischen Einrichtungen ge-\nwährleistet sind.\",\n2. In § J :\\ bs. 4\"-:, r. 3 v, j rcl der Punkt durch ein\nKomma erse:tzt; die Jcil~1enden :slummern 4, 5 und             b) erhält in Absatz 6\n6 werden c1nqdü~Jl:\naa) Satz 1 folgende Fassung:\n„4. eirn!m Telexhauptanschluß Pin Kennzeichen\n,, Telexteilnehmereinrichtungen werden,\nübermittelt we.rden, das den an der Verbin-                           soweit es sich nicht um Einrichtungen\nhd.eili9ten Telexhauptanschluß be-                      für die Benutzung gemäß § 1 Abs. 1\nzeichnet (AnschluRkennung),                                          Satz 3 handelt oder in Satz 6 nichts ande-\n5. ein Telexhauptanschluß Telexverkehr nur                                 res bestimmt ist, von der Deutschen Bun-\nnüt einer bestimmten Gruppe von minde-                                despost unterhalten.\";\nstens 20 Telexhauplanschlüssen abwickeln                        bb) Satz 6 folgende Fassung:\n(Teilnehmerbetriebsklasse),\n„Für die Herstellung und Unterhaltung\n6. c1Hen Telexhauptanschlüssen einer Teilneh-                             privater Telexnebenstellenanlagen gel-\nmerbetriebsklasse der abgehende Telexver-                            ten die Vorschriften der Fernmeldeord-\nkehr zu Telexhauptanschlüssen außerhalb                              nung für private Nebenstellenanlagen\nder Teilnehmerbetriebsklasse ermöglicht                              sinngemäß; soweit Telexnebenstellenan-\nwerden.\"                                                             lagen in den Fernschreib- und Datexge-\nbührenvorschriften aufgeführt sind, un-\n3. In § 5                                                                      terhält die Deutsche Bundespost solche\na) vverden in der Ubcrschrift und in Absatz 1                              Einrichtungen, Ausnahmen sind zuläs-\nSc1lz 1 nach dem vVort „Zusatzeinrichtungen\"                          sig.\"\ndie \\/y'orte „und J\\nbau~;eräte\" eingefügt,\n6. In § 8 erhält Absatz 2 folgende Fassung:\nb) erhült Absc1lz 2 folgende Fassung:\n,, (2) Telexverbindungen sind:\n,, (2} Zusatzeinrichtungen sind Einrichtun-\ngen, die unmittelbar oder mittelbar oder über              1. Verbindungen zwischen Telexhauptanschlüs-\nandere Zusatzeinrichtungen mit Hauptstellen                     sen,\noder Telcxnebcnstellen verbunden werden,                   2. Verbindungen von und nach Seefunkstellen.\nohne daß sie zu jhrer Regelausstattung ge-\nSoweit die Deutsche Bundespost besondere Ein-\nhören.    11\n,\nrichtungen für Telexhauptanschlüsse in der\nc) Vv'ird IlcH:h AbscJtz 2               neue Absatz 3         Telexvermittlungsstelle bereitgestellt hat, gilt\n11\nangefügt:                                                 für Telexverbindungen § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 6.\nAnbaugeräte sind Einrichtungen, die\n7. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nmit Hauptstellen oder Telexnebenstellen\nmechanisch fesl V('rbunden \\Verden, ohne daß                 ,, (1) Das öffentliche Datexnetz wird von der\nsie zu jhrcr RcgPlauss t.at1.ung uehören.\"                Deutschen Bundespost als \\i'/ählnetz für die","Nr.141     Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1975                      3033\nUbertragungsgcsch w i ndigkeit bis zu 200 bit/ s      machung vom 26. Februar 1974 (Bundesgesetzbl.\noder, soweit die technischen Voraussetzungen          S. 388) werden wie folgt geändert:\ngegeben sind, für die Ubertragungsgeschwindig-\nkeiten von 300 bit/s oder von 2 400 bit/s zur all-    1. In Abschnitt 1. Offentliches Telexnetz\ngemeinen Benutzung bereitgehalten. Es dient\ndem Datenverkehr der Datexteilnehmer; § 1                a) erhält Abschnitt 1.1. Grundgebühren für\nAbs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.\"                               Telexhauptanschlüsse die in der Anlage 1 zu\ndieser Verordnung aufg,eführte Fassung,\n8. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                     b) erhält Abschnitt 1.5. Anschließungs-, Uber-\n,, (3) Soweit die technischen Voraussetzungen              nahme-, Verlegungs-, Änderungs-, Abnahme-\ngegeben sind, kann die Deutsche Bundespost be-               und Uberprüfungsgebühren sowie Bearbei-\nsondere Einrichtungen in der Datexvermitt-                   tungsgebühren nach Nr. 4 die in der Anlage 2\nlungsstelle für Datexhauptanschlüsse bereitstel-             zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.\nlen; die Vorschriften für Telexhauptanschlüsse\nnach § 3 Abs. 4 Nr. 2 bis 6 gelten für Datex-         2. Abschnitt 2. Offentliches Datexnetz erhält die in\nhauptanschlüsse sinngemäß.\"                              der Anlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführte\nFassung.\n9. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Für das Rechtsverhältnis des Datexteilneh-   3. In Abschnitt 3. Nebengebühren\nmers zur Deutschen Bundespost gelten § 9\nAbs. 2, §§ 10 bis 14, 17, 18, 20, 21 und 39 Abs. 1, 2    a) werden an die Abschnittsüberschrift „3.1. Ge-\nund 4 sowie § 52 der Fernmeldeordnung und die                bühren für Zusatzeinrichtungen\" die Worte\nVorschriften für Telexteilnehrner nach § 5 sowie             ,,und Anbaugeräte\" angefügt,\n§ 6 Abs. 3 und 4 sinngemäß.\"\nb) erhalten Abschnitt 3.1.2. Anschließungs- und\nÄnderungsgebühren und Abschnitt 3.1.3. Be-\n10. § 12 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:                   arbeitungsgebühren die in Anlage 4 zu dieser\n,,Für die Unterhaltung durch die Deutsche Bun-               Verordnung aufgeführte Fassung,\ndespost gilt § 7 Abs. 3 bis 5 und 6 Satz 2 bis 5\nsinngemäß.\"                                              c) erhält in Abschnitt 3.2. Unterhaltungsgebüh-\nren Nummer 1 bis 3 die in der Anlage 5 zu\n11. § 13 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:                   dieser Verordnung aufgeführte Fassung,\n,,(1) Die Abwicklung des Datenverkehrs im              d) erhält in Abschnitt 3.4. Amtliche Verzeichnisse\nöffentlichen Datexnetz ist Datexdienst. Der                  in Spalte „Gegenstand\" die Nummer 2 fol-\nDatexdienst wird von Datexvermittlungsstellen                gende Fassung:\nmit Wählbetrieb wahrgenommen. Datexverbin-                   ,,Gebühr für die Zustellung Amtlicher Ver-\ndungen sind vorn Datexteilnehmer selbst zu                   zeichnisse\",\nwählen.\ne) wird Abschnitt 3.5. Besondere Leistungen wie\n(2) Datexverbindungen sind Verbindungen                 folgt geändert:\nzwischen Datexhauptanschlüssen. Soweit die\nDeutsche Bundespost besondere Einrichtungen                  aa) In Spalte „Gegenstand\" wird Vorschrift 3\nfür Datexhauptanschlüsse in der Datexvermitt-                      zu Nummer 1 aufgehoben;\nlungsstelle bereitgestellt hat, gilt für Datexver-           bb) erhalten die Nummern 2 bis 4 die in der\nbindungen § 3 Abs. 4 Nr. 2 bis 6 sinngemäß.\"                       Anlage 6 zu dieser Verordnung aufge-\nführte Fassung;\n12. § 14 erhält folgende Fassung:                                cc) die bisherigen Nummern 3 bis 12 werden\nNummern 5 bis 14 .\n.,§ 14\nFernschreibeinrichtungen an posteigenen\nTelegraf enstrom wegen\nArtikel 3\nDie Deutsche Bundespost kann private Fern-\nschreibeinrichtungen, die an posteigenen Tele-        Änderung der Verordnung über Fernmeldegebühren\ngrafenstromwegen angeschlossen sind (§ 44 der           im Verkehr zwischen dem Bundesgebiet und dem\nFernmeldeordnung), unterhalten; für das Rechts-                              lande Berlin\nverhältnis gelten § 11 Abs. 2 und § 12 sinnge-           § 1 der Verordnung über Fernmeldegebühren im\nmäß.\"                                                 Verkehr zwischen dem Bundesgebiet und dem Lande\nBerlin vom 17. August 1954 (Bundesanzeiger Nr. 158\nvom 19. August 1954), zuletzt geändert durch Ar-\nArtikel 2\ntikel 3 der Dritten Vero.rdnung zur Änderung der\nÄnderung der Fernschreib- und               Fernmeldeordnung vom 27. Oktober 1975 (Bundes-\nDatexgebührenvorschriften                 gesetzbl. I S. 2655), wird wie folgt geändert:\nDie Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften\n(Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und           1. In Absatz 1 wird die Zahl „8\" durch die Zahl  „ 11\"\nden Datexdienst) in der Fassung der Bekannt-                  ersetzt.","3034                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n\" Dtr: Absül.,.c '2 und J erhalten folgende Fassung:            zur Verordnung für den Fernschreib- und den\n,, (2) Im Telex\\ erkehr qiH für die Berechnung der        Datexdienst) ermittelten Entfernungsstufe die\nVcrbindunqsgcbühren nach 1.6 Nr. 1 und 2 der                  nächst niedrigere Stufe maßgebend.\"\nrernschreib-         und    Datexgebührenvorschriften\nIAnJage zur Verordnung für den Fernschreib-                                      Artikel 4\nund den Datexdicnst) die Zentralvermittlungs-\nBerlin-Klausel\n~ Lelle Berlin als eine Vermittlungsstelle des\nnüchstgelegencn          Zen tralvermi ttlungsstellenbe-     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nH'ichs.                                                   leitungsgesetzes vom 4, Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverv11a]-\nP) Im Datexvcrkehr gilt für die Berechnung\ntungsgesetzes auch im Land Berlin.\nder Verbindungsgebühren nach 2.3 Nr. 1 und 2\nder Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften\n/Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und                                  Artikel 5\nden Datcxdienst) die Zentralvermittlungsstelle                                 Inkrafttreten\nBerlin als eine Vermittlungsstelle des nächstge-\n(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des A.r-\nIc~1r-ncn Zcntralvcrmitt1ungsstellenbereichs; für\ntikels 3 Nr. 1 am L :~viärz 1976 in Kraft.\ndie Berechnung der Datexverbindungsgebühren\ni~t ;m Stelle der nach 2.3 ~r. 3 bis 12 der Fern-           (2) Artikel 3 Nr. 1 tritt am Taue nach der Ver-\n'-,( hreib- und D;.itcx(JdYührenvorschriften (Anlage      kündung in Kraft\nBonn, den 11. Dezember 1975\nDer Bundesminister\nJür das Post- und Fernmeldewesen\nK Gscheidle","~'. 41    - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1975               3035\nAnlage 1\n[zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a)\nder 1. ÄndVFsDx vom 11. Dezember 1915]\nGciqenstand\nGebühr\nN:r.\nDM\nl .1.      Grundgebühren\nfür Telexhauptanschlüsse\n(§ 3 der Verordnung für den Fernschreib-\nlmd den Datexdi(mstj\nsfona!lic:he Grundgebühr für einen Telexhaupt-\nansc:hluß ................................... .                               80,-\n2   Monatliche Grundgebühr für einen Telexhaupt-\nanschluß1 der Rundschreibverkehr mit fünf oder\n,veniger Teilnehmern ermöglicht .............. .\nTelexhauptanschlüsse nach Nummer 2 wer-\nden nur überlassen, soweit die technischen\nVoraussetzungen für Telexrundschreibver-\nbindunqPn nach§ 8 Abs. 5 Nr. 2 nicht gegeben\nsind.\nZu Nr. 1 und 2\n1. Die Grundgebühr ist die monatliche Ver-\ngütung für die Bereithaltung des Anschluß-\norgans bei der Telexvermittlungsstelle, gege-\nbenenfalls der Rundschreibeinrichtung bei der\nTelexvermittlungsstelle, der zu der Haupt-\nstelle führenden zweidrähtigen Amtsleitung\nund der ersten Anschlußdose.\n2. Telexhauplanschlüsse können ausnahms-\nweise vierdr<lhtig angeschlossen werden. Als\nAbgeltung für die vierdrähtige Führung wird\nals monatlicher Zuschlag zur Grundgebühr\ndie Cebühr nach Nr. 1 erhoben.\nMonatlicher Zuschlag zur Grundgebühr nach Nr. 1\n3      für Direktruf zu einem Telexhauptanschluß ...\nfür die Bereithaltung einer Kurzwahleinrich-\ntung für\n4         bis zu acht Kurzwahlnummern ........... .                                15,-\n5         bis zu 64 Kurzwahlnummern ............. .                               50,,-\nfür die Bereithaltung der besonderen Einrich-\ntungen in der Telexvermittlungsstelle (§ 3 Abs. 4\nNr. 4 bis 6 der Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst)\n6         für die Ubermittlung der Anschlußkennung                                 2011-\n1        für eine Teilnehmerbetriebsklasse ........ .\nfür Telt~xdienst mit Telexhauptanschlüssen\naußerhalb der Teilnehmerbetriebsklasse\n8           ün öffentlichen Telexnetz .............. .                            20,-\n9           in C'iner iHH.lerPn Teilnehmerbetriebsklasse                          20,-","3036                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 2\nfzu Artikel 2 Nr. 1 Bu(hsldbe b)\nder 1. AndVFsDx vorn 11. Dc>zcmber 1975]\nGebühr\nNr.                            Gegenstand\nDM\nVerlegungsgebühren\n5    Für die Vc~rlegung von Tclexhauptanschlüssen                                   Gebühren nach Abschnitt 1.1.2 Nr. 6\nDie~ Vorsch ri fl zu Nr. 1 wird angewendet.                          der Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\nÄnderungsgebühren\n6    Für die .Ä rnJerung von Telexhauptanschlüssen in-\nfolge BcrciLstellun~J oder Aufhebung der beson-\nderen Einrichtungen in der Telexvermittlungs-\nstelle (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung für den\nFernschreib- und den Datcxdienst) ............ .                                                    50,-\nBei gleichzeitiger Aufhebung und Bereit-\nstellung cinc1 anderen Direktrufnummer\nwird die Gebühr nur einmal erhoben.\n7    Für die Bereitstellung oder Änderung einer Kurz-\nwahlnummer (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung für\nden Fernschreib- und den Datexdienst) ........ .                                                     5,-\nFür die Bereitstellung der bE!sonderen Einrichtung\nin der Telexvermittlungsstelle (§ 3 Abs. 4 Nr. 4\nbis 6 der Verordnung für den Fernschreib- und\nden Datexdienst), je Telexhauptanschluß\n8       für die Ubermittlung der Anschlußkennung .. .                                                    10,--\n9       für eine Teilnehmerbetriebsklasse .......... .                                                   10,-\nfür Telexdienst: mit Telexhauptanschlüssen\naußerhc1lb der Teilnehmerbetriebsklasse\n10         im öffentlichen Telexnetz ................ .                                                   10,--\n11         in einer anderen Teilnehmerbetriebsklasse                                                      10,-\nZu Nr. 6 bis 11\nDie Gebühren werden neben den Gebühren\nnach Nr. 1 und 5 nicht erhoben.\n12    Für die Änderung von Telexnebenanschlußleitun-\ngen infolge Verlegung der Einrichtung an ihrem\nEndpunkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 5\nBei Anwendung der Gebühren nach Nr. 12\nder Fernmeldegebührenvorschriften\nsind Telcxuusnahmenebenanschlüsse Telex-                             (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\nr<!~Jc ln dJenan sch lü ssen gleichgestellt.\n13    Für die Änderung des Kennungsgebers auf An-\ntrag des Telexteilnehmers ................... .                                                    50,-\nDie Gebühr wird neben den Gebühren nach\n1.5 Nr. 1 bis l 1 nicht erhoben.\n14    Für andere Andcnmuen als nach Nr. 6 bis 13 . . .                               Gebühren nach Abschnitt 3\nder Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)","Nr. 1/4 l - ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1975                    3037\nGebühr\nNr.                       CP9cnstand\nDM\nAbnahme- und Uberprüfungsgebühren\nFür jede Wiederholung der Abnahme oder der\nNachprüfun~J der Fernschreibeinrichtungen, die\nan das öffentliche Telexnetz angeschlossen sind,\n15    für die erste Arbeitssf tmde ................ .                              30.,-\n16    für jede weitere Arbeitsstunde                                               25,--\nZu Nr. 15 und 16\nDie Ccbührcn 1ür die Wiederholung der Ab-\nnahme oder der Nüchprüfung werden nur in\nFällen erhoben, in denen der Teilnehmer\noder sein Beauflragter die erneute Abnahme\nodPr Nachprüfung zu vertreten hat. Angefan-\ngene ArbPilsslunden werden als volle Stun-\nden berechnet. Werden mehrere Kräfte beim\nTeilnehmer 1.ülig, so wird die Summe der\neinzelnen Arbeitszeiten auf volle Stunden\nge:rundet. Mit den Gebühren sind auch die\nFahrten und die anteilige Wegezeit abge-\ngolten; die anteilige Wegezeit rechnet daher\nnicht als Arbeitszeit.\n17  Für die Uberprüfung und Herrichtung gebrauchter\nFernschreibeinrichtungen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 der\nVerordnung für den Fernschreib- und den Datex-\ndienst)                                                                       100,-\nBearbeitungsgebühren\n18  Für die Bearbeitung eines nach der Bestätigung\ndurch die Deutsche Bundespost vom Telexteil-\nnehmer zurückgezogenen Antrags je beantragter\nTelexteilnehmereinrichtung Bearbeitungsgebüh-\nren                                                     in Höhe der Hälfte der pauschalenAnschließungs-,\nVerlegungs- oder Änderungsgebühren\n1. Für begonnene oder bereits abgeschlos-\nsene Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 der Fern-\nmeldeordnung werden zusätzlich einmalige\nGebühren nach Abschnitt 1.4 erhoben.\n2. In Fällen nach Nr. 14 werden für die schon\ngeleisteten Aufwendungen und für die Be-\nseitigung bereits hergestellter Einrichtungen\nGebühren nach Abschnitt 3 der Fernmelde-\ngebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fern-\nmeldeordnung) erhoben.","3038                                   . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 3\n(zu Arl ikel 2 Nr. 2\nder 1. J\\ndVf,\\.;l)x vom 11. Dcze1nber 1975)\nGebühr\nNr.                           Geqensland                                                      DM\n2.        Offentliches Datexnetz\n2.1.      Grundgebühren\nfür Datexhauptanschlüsse\n(§ 10 der Verordnung für den Fern-\nschreib- und den Datexdienst)\nMonatliche Grundgebühr für einen Datexhaupt-\nanschluß\nfür eine Ubertrngungsgeschwindigkeit bis zu\n200 bit/s ................................. .                                      200,-\n2        für eine Ubertragungsgeschwindigkeit von\n300 bit/s ................................. .                                      200,-\n3        für eine Ubertragungsgeschwindigkeit von\n2400 bit/s ................................ .                                      290,-\nZu Nr. 1 bis 3\n1. Die Grundgebühr ist die laufende Vergü-\ntung für die Bereithaltung des Anschluß-\norgans bei der Datexvermittlungsstelle, der\nzu dem Datexhauptanschluß führenden Amts-\nleitung und der posteigenen Ubertragungs-\neinrichtungen als Abschluß der Amtsleitung.\n2. Für besonders kostspielige Amtsleitungen\nwerden einmalige und monatliche Gebühren\nnach 1.4 Nr. l und 4 erhoben.\nMonatlicher Zuschlag zur Grundgebühr\n4        für Direktruf zu einem Datexhauptanschluß                     Gebühr nach 1.1 Nr. 3\nfür die Bereithaltung einer Kurzwahleinrich-\ntung für\n5          bis zu acht Kurzwahlrufnummern . . . . . . . . .            Gebühr nach 1.1 Nr. 4\n6          bis zu 64 Kurzwahlrufnummern . . . . . . . . . . .          Gebühr nach 1.1 Nr. 5\nfür die Bereithaltung der besonderen Einrichtun-\ngen in der Datexvermittlungsstelle (§ 10 Abs. 3\nder Verordnung für den Fernschreib- und den\nDatexdienst)\n7        für die Ubermittlung der Anschlußkennung . . .                Gebühr nach 1.1 Nr. 6\n8        für eine Teilnehmerbetriebsklasse . . . . . . . . . .         Gebühr nach 1.1 Nr. 7\nfür Dalexdienst mit Datexhauptanschlüssen\naußerhalb der Teilnehmerbetriebsklasse\n9          im öffentlichen Datexnetz . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr nach 1.1 Nr. 8\n10          in einer anderen Teilnehmerbetriebsklasse .                 Gebühr nach 1.1 Nr. 9","Nr. Hl           Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1975            3939\nNr.                                                                                         Gebühr\nC<!<J<'llsl d nd\nDM\n2.2.      Anschließun~Js-, Ubemahme-, Verle-\ngungs-, Änderungs-, Abnahme- und\nUberprüfungsgebühren sowie Bear-\nbeitungsgebühren\n(§ 11    Abs. 2 der Verordnung für den\nFernseh reib- und den Datexdienst in\nVerbindung mit §§ l l und 17 Abs. 1\nund 2 der fcrnmcldcordnung)\nAnschließungsgebühren\nFür die /\\ nschl idhrng von Datexhauptanschlüs-\nsen                                                                  Gebühren nach 1.5 Nr. 1\nVorschrift zu 1.:i Nr. 1 wird ang<~wendet.\nUbernahmegebühren\n2  Für die Ulwrnahrnc bereits vorhandener Datex-\nteilnehrnercinrichtunqen des Raumvorgängers\ndurch den Raumnachfolger, je :Hauptstelle gemäß\n§ 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung für den Fern-\nschreib- und den Datexdienst . . . . . . . . . . . . . . . . .       Gebühren nach 1.5 Nr. 4\nVorschrill 1 und 2 zu 1.5 Nr. 4 gilt sinn-\n9Pmüß.\nVerlegungsgebühren\n3  Für die Verlegung von Datexhauptanschlüssen                          Gebühren nach 1.5 Nr. 5\nÄnderungsgebühren\n4  Für die Anderung von Datexhauptanschlüssen\ninfolge Bereitstellung oder Aufhebung der be-\nsonderen Einrichtungen in der Datexvermitt-\nlungsste lle (§ 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 3\nAbs. 4 Nr. 2 der Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühren nach 1.5 Nr. 6\nDie Vorschrift zu l.5 Nr. 6 gilt sinngemäß.\n5  Für die Bereitstellung oder Anderung einer Kurz-\nwahlnummer (§ 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 3\nAbs. 4 Nr. 3 der Verordnung für den Fernschreib-\nund den Datexdienst) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühren nach 1.5 Nr. 7\nFür die Bereitstellung der besonderen Einrich-\ntungen in der Datexvermittlungsstelle (§ 10\nAbs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Nr. 4 bis 6\nder Verordnung für den Fernschreib- und den\nDatexdienst:), je Datexhauptanschluß\n6     für die Ubermittlung der Anschlußkennung . .                      Gebühren nach 1.5 Nr. 8\n7     für eine Teilnehmerbetriebsklasse . . . . . . . . . .             Gebühren nach 1.5 Nr. 9\nfür Datexdienst mit Datexhauptanschlüssen\naußerhalb der Teilnehmerbetriebsklasse\n8       im öffentlichen Datexnetz . . . . . . . . . . . . . . . .       Gebühren nach 1.5 Nr. 10\n9       in einer anderen Teilnehmerbetriebsklasse .                     Gebühren nach 1.5 Nr. 11\nZu Nr. 4 bis 9\nDie Vorschrift zu l.5 Nr. 6 bis 11 gilt sinn-\ngemi:iß.\n10     für andere Anderungen als nach Nr. 4 bis 9 . . .                  Gebühren nach 1.5 Nr. 14","3040                                                     Bt:nde;,9esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGebühr\nNr.                                                                                                               DM\nAbnahme- und üherprühmgs,gebii!hreu\nhü jede: \\\\'ifiderho!un~f der Abnahrne oder der\nr\\dchpriifunq dc-r Tt·illrwhmcreinridltungen, die an\ndc1c, ülrenllidic! Dc1lr·,rwl1. :rngc·schl(_)ssen sind,\nl1    für dti: c•rs1                    /\\rlwi1c;c,tund\\: . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühren nach 1.5 Nr. 15\n12     lii.1 )r:U(! \\\\C·iic\"n'                  \\.-!H•iic;siunde                             Gebühren nach 1.5 Nr. 16\n:Zul:\\r.llundl:?.\nDir, Yr,·                               ; '\\,. Li und l (3 gi];: sinn-\n~ fi ( · 1'tl ~ ~ [~i .\nBearheitungsgebüiuen\n13  Für die Bcarhcitunu eines nach der Bestätigung\ndurch die Deutsche Bundespost vom Datexteil-\nnehmer zurückqezogenen Antrags je beantragter\nDatexteilnehrnereinrid1lung Bearbeitungsgebüh-\nren                                                                                      Gebühren nach 1.5 Nr. 18\nDie Vorsch:ili<·n I uml. 2 zu L5 Nr.18 gelten\nsinngemäß.","Nr. 141 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1975                         3041\nVerbindungsdauer für eine Gebühreneinheit\nvon 0,10 DM in der Zeit von\nNr.                        Gegenstand                          6 bis 18 Uhr        1       18 bis 6 Uhr\n(Taggebühr)                (Nachtgebühr)\nSekunden                    Sekunden\n2.3.      Datexverbindungsgebühren\n(§ 13 der Verordnung für den Fern-\nschreib- und den Datexdienst)\nFür Datexverbindungen mit einer Ubertragungs-\ngeschwindigkeit bis zu 200 bit/s\ninnerhalb des Zentralvermittlungsstellenbe-\nreichs (I. Zone) ............................ .                15                         45\n2    zwischen verschiedenen Zentralvermittlungs-\nstellenbereichen (II. Zone) ........ : ......... .                                        45\nFür Datexverbindungen mit einer Ubertragungs-\ngeschwindigkeit von 300 bit/s\n3    innerhalb des Fernsprechortsnetzbereichs .....                24                          90\nzwischen verschiedenen Fernsprechortsnetzen\nbei Entfernungen zwischen den Fernsprechorts-\nnetzen\n4       bis 20 km ............................... .                                            45\n5       von mehr als 20 km bis 50 km                                                           30\n6       von mehr als 50 km bis 100 km                                                          20\n7       von mehr als 100 km ..................... .                                            20\nFür Datexverbindungen mit einer Ubertragungs-\ngeschwindigkeit von 2 400 bit/s\n8    innerhalb des Fernsprechortsnetzbereichs ....                 20                          90\nzwischen verschiedenen Fernsprechortsnetzen\nbei Entfernungen zwischen den Fernsprechorts-\nnetzen\n9       bis 20 km ............................... .                20                          45\n10       von mehr als 20 km bis 50 km                               12                          30\n11       von mehr als 50 km bis 100 km                                8                         20\n12       von mehr als 100 km                                           5,45                     20\nZu Nr. 3 bis 12\nBei der Berechnung der Entfernungen zwi-\nschen den Fernsprechortsnetzen wird § 33\nAbs. 1 und 5 der Fernmeldeordnung ange-\nwendet.","3042                            Bundesgesetzblatt.,                       1975., TeU I\nGebühr\nNr.                     Gegenstand\nDM\nZuschlag zu den Datexverbindungsgebühren\n13  lür das Zuschreiben der Gebühren im Anschluß\nan eine Datexverbindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr nach 1.6 Nr. 5\nfür die Bereitstellung einer Datexrundschreibver-\nbindung mit\n14      3 bis 10 Datexhauptanschlüssen . . . . . . . . . . . . .      Gebühr nach 1.6 Nr. 6\n15     11 bis 30 Datexhauptanschlüssen . . . . . . . . . . . . .      Gebühr nach 1.6 Nr. 7","Nr. 141            Tc)~J der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1975                                   3043\nAnlage 4\n[zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b)\nder 1. ÄndVFsDx vom 11. Dezember ]975]\nNr.                                 r:cqcns1t1nd                                                                Gebühr\nDM\n'3.1.2.       AnschHeßungs- und Ändemngsgebi.ih:ren\nFür die AnscMießunu, Verlegung oder Auswechs-                                                                      /\nhmq eirn'i- Anschlußdose (ils Zusatzeinrichtung .                                    Gebühren nach Abschnitt 1.3.2 Nr. 1\nder Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\n2    Für die /\\nschiießunu oder Auswechslung einer\nohne Ansc:hlußdose nüt der TeiexsleUe oder dem\nDötexh.:n1ptansd1 lufl verbundenen Zusatzeinrich-\ntunu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühren nach Abschnitt 1.3.2 Nr. 2\nder Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\nZu Nr. 1 und 2\n\\/Vird die Auswechslung zusainn:ien mi.t der\nVerlegung der Zusatzeinrichtung beantragt\nund aus9cführt, so wird neben der Verle-\n'Jtmgsgehühr keine Aus,vechslungsgebühr er-\nhoben.\n3    Für die Anschließung und Auswechslung eines\nAnbaugerül<:s bei Hcrupt- oder NebensteHen ...                                                             100,-\nZu Nr. l bis 3\nL Die Verlegungsgebühr schließt die Ände-\nrnng der mit der Zusatzeinrichtung oder dem\nA nbaugeri:it verbundenen Leitungen ein.\n2. Auswcchslungsgebühren werden nur für\nAuswer~hslun~Jen erhoben, die vom Teilneh-\nmer bf,antragt sind.\n3.1.3.      Bearbeitungsgebifüren\nFür die Bearbeitung eines nach der Bestätigung\ndurch die Deutsche Bundespost vom Teilnehmer\nzurückgezogenen Antrags je beantragter Teilneh-\nrnerei nr ichtun9 Bearbeitungsgebühren ........ .                                    in Höhe der Hälfte der pauschalenAnschließungs-,\nVerlegungs- oder Auswechslungsgebühren\nDie VorschrnHcn 1 und 2 zu 1.5 Nr. 18 gelten\nsinn9emJß.","3044                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 5\n[zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe c)\nder 1. ÄndVFsDx vom 11. Dezember 1975]\nNr.                          Gegenstand                                        Monatliche Gebühr\nDM\nFernschreibmaschine einschließlich Fernschaltge-\nrät bei Telexhauptanschlüssen, Telexnebenan-\nschlüssen und Datexhauptanschlüssen ......... .                                 69,-\n1. Mit der Unterhaltungsgebühr ist bei Strei-\nfenschreibern die Unterhaltung des einge-\nbauten Lochstreifensenders und des einge-\nbauten Lochstreifenempfängers abgegolten.\n2. Für eingebaute Schaltzusätze, die Lokal-\nbetrieb ermöglichen, wird der Zuschlag nach\nNr. 4 erhoben.\n3. Für Fernschreibmaschinen, die über ein\nZweiwegefernschaltgerät wahlweise im öf-\nfentlichen Telexnetz oder an posteigenen Te-\nlegrafenstromwegen betrieben werden kön-\nnen, werden Gebühren nach Nr. 3 und 4 er-\nhoben.\n4. Für Fernschreibmaschinen, die vom Teil-\nnehmer als Ersatzmaschinen im Störungsfalle\nbereitgestellt werden, werden keine Gebüh-\nren erhoben. Werden solche Ersatzmaschinen\nzum Herstellen von Lochstreifen verwendet,\nwerden Gebühren nach Nr. 4 und 19 erhoben.\n2    Fernschreibmaschine in Fernsetzanlagen ....... .                              145,-\n1. Ersatzmaschinen und Ersatzteile werden\nnicht bereitgestellt.\n2. Grundüberholungen werden nur gegen Er-\nstattung der für den Mehraufwand berech-\nneten Kosten ausgeführt.\n3    Fernschreibmaschine einschließlich Fernschaltge-\nrät in allen anderen Fällen ................... .                             145,-\nDie Vorschriften 1 bis 4 zu Nr. 1 gelten sinn-\ngemäß.","Nr. H l ---· Taq der Ausgabe: Bonn, den   rn. Dezember     19175                   3045\nAnlage 6\njzu Artikel 2 :l\\~r. 3 Buchstabe e) Doppelbuchstabe bb)\nder L AndVFsDx ,,-om 1 L Dezern:ber 1975]\nGebühr\nNr.                       Ccqcnstand\nm1\nAnschJußsperre auf Antrag des Teilnehmers\n(§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der Verordnung für\nden Fernschreib- und den Datexdienst in Ver-\nbindung mit § 12 Abs. 3 der Fernme1deordnung)\nför ankommenden und c1bDehenden Verkehr\n2      Schc1Jt9ebühr je Hauptstellr: gemüß § 3 Abs. 1\nSi.ltz 2, § 4 Abs. 1 SiJtz 3, Absatz 4 Satz 3\nund § lO Abs. l Sct1 z 2 der Verordnun~r für\nden Fernschr6b- uncl den Datexdienst .....           Gebühn:n nüch A'osdmitt 8.4 ::\\'r. 3\nder Fernmeldegebührem,-orsduiften\n(Anlöge 3 zur Fernrncldeo:'.'dnung)\nfür ankommenden Verkehr\n3      Gebühr für die Berc~chtigunrr, einen Haupt-\ncmsch luß zu spc~rren und wührend der Sperre\neinen Ansugetex t bis zu 50 Zeichen in der\nöffontl idwn Verrn i 1.tl unqsstdle zu speichern,\nje Kalendertag .......................... .                                       1 ---\n4      Annilhmegebühr je I fouptanschluß                                               ] 0,·--\nZu Nr. 3 und 4\n1. Die Zeilen der Sperre legt der Teilnehmer\nvon seinem dazu lwrechtigten Hauptanschluß\ndUS mit besonderer Wahl fest.\n2. WJhrend der Sperre für ankommenden\nVerkehr wird dem Anrufer der vom Teil-\nnehmer bestimmte Ansagetext übermittelt\n3. Für die Verbindung zur Ubermi.ttiung des\nAnsagetextes werden die verordmmgsgemä-\nßen Verbindungsqebühren erhoben.\n4. Ein Teil eines Kalenclertaqes :zählt als\nvoller Kalendertaq."]}