{"id":"bgbl1-1975-140-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":140,"date":"1975-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/140#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-140-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_140.pdf#page=1","order":1,"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Allgemeiner Teil -","law_date":"1975-12-11T00:00:00Z","page":3015,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["3015\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1975                  Ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 1975                                                                                                       Nr.140\nTag                                                                 In h a 1t                                                                                      Seite\n11. 12. 75   Sozialgesetzbuch (SGB) -            Allgemeiner Teil -                ........................................                                           3015\n2171-2, 810-1, 820-1. 821-1, 822-1, 8251-1, 8252-1, 830-2, 833-1, 832-3, 85-1, 402-27, 2170-1, 310-4, 330-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBun<i1.'S\\J<)Sci.!',bliltt Teil II Nr. 73 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3030\nSozialgesetzbuch (SGB)\n-Allgemeiner Teil -\nVom 11. Dezember 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                                        die Familie zu schützen und zu fördern,\ntes das folgende Gesetz beschlossen:\nden Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei\ngewählte Tätigkeit zu ermöglichen und\nbesondere Belastungen des Lebens, auch durch\nArtikel I                                                    Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszu-\nSozialgesetzbuch (SGB)                                                   gleichen.\n(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch da-\nzu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1\nErstes Buch (1)                                              genannten                   Aufgaben                   erforderlichen                sozialen\nAllgemeiner Teil                                               _Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausrei-\nchend zur Verfügung stehen.\nErster Abschnitt\nAufgaben des Sozialgesetzbuchs                                                                                              §2\nund soziale Rechte                                                                                      Soziale Rechte\n(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben\n§1\ndienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus\nAufgaben des Sozialgesetzbuchs                                        ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend ge-\n(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Ver-                                macht oder hergeleitet werden, als deren Voraus-\nwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer                                     setzungen und Inhalt durch die Vorschriften der be-\nSicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer                                 sonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen be-\nund erzieherischer I-Iilfen gestalten. Es soll dazu                                 stimmt sind.\nbeitragen,\n(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei\nein menschenwürdiges Dasein zu sichern,                                          der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs\ngleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung                                 und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten;\nder Persönlichkeit, insbesondere auch für junge                                  dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte\nMenschen, zu schaffen,                                                           möglichst weitgehend verwirklicht werden.","301l6,\n§  3                                                            §1\nfühhrng:s- und ArltH:>itsfüni:eFm1:gi                    Zusdrmß für eine angemessene Wohnung\n(i]} \\Ver .:rn einer Ambddun9 te:lnir:nn:ut, die seiner        \\Vfl· für eine angemessene Wohnung Aufwen-\n:\\Jcigun9,. Iignung und Leistu11g entspricht, hait e~n       dungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet\nRecht auf lndi v±dueHe Förderung seiner AusbH-              ,verden können, hat ·ein Recht auf Zuschuß zur\ndung, 1,.\\enn ihm die hierfür erforderHchen l\\hHel          :'.'vhete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.\nnicht anderweitig zur Verfü91.rng steh~ n.    0\n§8\n1(2} \\Ver am Arbeitsleben teilnimmt oder tfilneh-\nrnen wiH, hat c':n Recht a1c1f\nJugendhilfe\nJeder junge :tviensch hat zur Entfaltung seiner\n] . Beratun9 lwi der \\rcthl cks Bil dunDs.wegs und itlies\n1\nBerufs,                                                Persönlichkeit ein Recht auf Erziehung. Dieses\nRecht wird von der Jugendhilfe durch Angebote zur\n,, individuelle Fün.lt:>nmu si irn.'r 1Jernflichen \\\\-ei-    allgemeinen Förderung der Jugend und der Fami.-\nterbildung (Fortbildtm9 und t'mschulung),              lienerziehung und, soweit es nicht von den Eltern\n3.    nmc    zur Erlangung und Erhaltung eines ange-         verwhkUcht wüd, durch erzieherische HHfe ge-\nmessenen Arbeitsplatzes und                            v,,,ährleistet\n§9\n4. wütschaftliche Sichenmg bei A:rbeitslosjgkeit\nmid hei ZahlunusunfühigkPit des ArbeitgE:beYs.                                      Soziafüilfe\nVVer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften\nse]nen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in beson-\n§4\nderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch\nSozialversichenmg                     von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält,\nhat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche\n(1) Jeder hüt irn RalrnH n dieses Gesetzbuchs e~n\n0\nRecht auf Zugi:lnq zur Sozialn'.rsi cherung.\nHHfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn\nzur SeibsthHfe befähigt, die Teilnahme am Leben in\n12) Vver in der Sm·icüver:oicherung versichert ist,     der Gemefoschaft ermöglicht und die Führung eines\nhat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, UnfoH-              menschenwürdigen Lebens sichert.\nund Rentenversicherung einschließhch der AHers-\nhilfe für Landwirte ein Recht auf                                                             § 10\n] . die notwendigen l\\'Iaßnalunt,n zmn Schutz, zur fü-                          füngUederung Behinderter\nhaltung, zur Besserung und zur \\:\\hederherstel-             \\  Ver körperli.ch, geistig oder seehsch behindert\n1\nlung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit         ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat ein\nund                                                     Recht auf die Hilfe, die notwendig ist, um\n2. wi:rtschaHhche Sicherung hei KrankheH,, Mutter-           1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu\nschaft, Ivlinderung der Erwerbsfähigkeit und                   bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder\nAlter.                                                         füre F\"o]gen zu mildern,\nEin Recht uuf ,,,-irtschafUkhe Sicherung haben auch          2. ihm einen seinen Neigungen und Fähigkeiten\ndie Hinterbhebenen eines Versicherten.                              entsprechenden Platz in der Gemeinschaft, insbe-\nsondere im Arbeitsleben, zu sichern.\n§5\nSoziale Entschädigung bei Gesu:ndiheitss<e'bäden                               Z-vveiter Abschnitt\nWer einen Gesundheitsschaden edeüllet,, für des-                           :Ein,veisungsvorschriften\nsen Folgen die staatliche GemeinschaH in Abge]-\ntung eines besonderen Opfers oder aus anderen                                         Erster Titel\nGründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen                AHgemeilnes über Sozialleistungen\neinsteht, hat ein Recht auf                                                   u11:u1! leistringsträger\n1. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, HH\nBesserung und zur \\Viederherstellung der Ge- '                                          § 11\nsundheit und der Leishmustähigkeit und\nLeistungsarten\n2. angemessene wirtschafüidw Versorgung.\nGegenstand der sozialen Rechte sind die in die-\nfan Recht auf angemessene ·wirtschaftliche Verscu-           sem Gesetz.buch vorgesehenen Dienst-, Sa.eh- und\ngung haben auch di.e Hinterbliebenen eines Beschä-           Ge]d]eistungen (Sozia.Heistungen). Die persönliche\ndigten.                                                      und erzjeherische HiHe gehört zu den Dienstleistun-\ngen.\n§6                                                             §12\nMindernng des famfüemn~h\\?«mds                                            leislungsträger\n\\Ver Kindern Cnterhadt zu leisten hat odleJ ]eistet,         Zuständig fur die Sozialleistungen sind die in den\nhat ein Recht auf Minderung der dadurch entste-              §§ rn bis: 29 genannten Körperschaften, Anstalten\nhenden wütschaHhchen Belastungen.                            und Behörden (Leistungsträger). Die Abgr-enzung ih-","Nr. 140  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1975                       3017\nrer Zuslündigkcit ergibt sich aus den besonderen                                  § 11\nTeilen dieses Gesetzbuchs.                                          Ausführung der Sozialleistungen\n§ 13\n(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf\nhinzuwirken, daß\nAufklärung\n1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Soziallei-\nDie Leistungslrügcr, nue Verbünde und die son-          stungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und\nstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-          schnell erhält,\nrechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im\n2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erfor-\nRahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über\nderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen\ndie Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch\nrechtzeitig und ausreichend zur Verfügung ste-\naufzuklären.\nhen und\n§ 14                         3. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst\nBeratung                            einfach gestaltet wird, insbesondere durch Ver-\nwendung allgemein verständlicher Antragsvor-\nJeder hat Anspruch auf Beratung über seine\ndrucke.\nRechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zu-\nständig für die Beratung sind die Leistungsträger,        (2) Die Leistungsträger, ihre Verbände und die\ndenen gegenüber die Rechte geltend zu machen           sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffent-\noder die Pflichten zu erfüllen sind.                   lich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet,\nbei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 eng\n§ 15                         zusammenzuarbeiten.\nAuskunft                            (3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen so-    und freien Einrichtungen und Organisationen wir-\nwie die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-       ken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre\nrung sind verpflichtet, über alle sozialen Angele-     Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und\ngenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu          Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger\nerteilen.                                              wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbstän-\ndigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Auf-\n(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Be- gaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentspre-\nnennung der für die Sozialleistungen zuständigen       chender Verwendung bei der Inanspruchnahme öf-\nLeistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfra-    fentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt\ngen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung       sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen\nsein können und zu deren Beantwortung die Aus-         Teilen dieses Gesetzbuchs.\nkunftsstelle imstande ist.\n(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, unter-\neinander und mit den anderen Leistungsträgern mit                          Zweiter Titel\ndem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst um-                 Einzelne Sozialleistungen\nfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle               und zuständige Leistungsträger\nsicherzustellen.\n§ 16                                                    § 18\nAntragstellung                              Leistungen der Ausbildungsförderung\n(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zu-         (1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung\nständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden       können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensun-\nauch von allen anderen Leistungsträgern, von allen     terhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen\nGemeinden und bei Personen, die sich im Ausland        werden (§§ 1, 8 bis 17 Bundesausbildungsförde-\naufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen         rungsgesetz).\nder Bundesrepublik Deutschland im Ausland entge-\n(2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter\ngengenommen.\nfür Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39,\n(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Lei-       40, 40 a und 45 des Bundesausbildungsförderungsge-\nstungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht   setzes.\nzuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen\n§ 19\nVertretung der Bundesrepublik Deutschland im\nAusland gestellt werden, sind unverzüglich an den                 · Leistungen der Arbeitsförderung\nzuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die       (1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können\nSozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der     in Anspruch genommen werden:\nAntrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei\neiner der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen      1. Berufsberatung einschließlich der Beratung über\nist.                                                       Ausbildungsfragen sowie Vermittlung in beruf-\nliche Ausbildungsstellen (§§ 25 bis 31 Arbeitsför-\n(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf\nhinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdien-          derungsgesetz - AFG -) ,\nliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben      2. Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung (§§ 13\nergänzt werden.                                            bis 23 AFG),","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n3. Zu~,chü':iS(, und Di:ulchen 2m Förderung                           {2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und In-\n.r1,J dPr hernfhchen AushHdung, Fortbildung und               nungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, die\nUmschulung (§§ 33 bis 52 AFG),                         landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Bundes-\n11:i} der Arlbcibaufnahme (§§ 53 bis 55 AFG),\nknappschaft und die Ersatzkassen.\nc) der beruflichen Eingliederung Behinderter\n§ 22\n1/§§ 56 bis 61 AFG),\ndj des 'Winterbuus (§§ 7(i his 80 AFG),                           Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung\nr} von         ~vlaßnahinen     zur     Arbeitsbeschaffung       (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallver-\n11§§ 91 bis 99 AFG),.                                  sicherung können in Anspruch genommen werden:\n4. Kurzarbeitergeld und Sch]echtweHerge]d (§§ 63                   L Maßnahmen zur Verhütung und zur Ersten Hilfe\nlbirs 73 und 76, 83 bis 87 AFG),\nbei Arbeitsunfällen, bei gleichgestellten Unfällen\nund bei Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zur\n5 ..ArbeitsJosengeld, Arheils]osenhiUe und Konkurs-                    Früherkennung von Berufskrankheiten (§§ 546,\nausfa!Jgeid (§§ 100 b1s ]20 und 134 bis 141. n                   551, 708 bis 721 RVO),\nAF'G).                                                        2. Heilbehandlung, Berufsförderung und andere Lei-\n1(2) Zu~tändt9 sind die ArbeHsämter und die son-                   stungen zur Erhaltung, Besserung und Wieder-\nstigen Di:f:\"mish,Hvn d(•r Bundesanstalt für Arbeit.                   herstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Er-\n]eichterung der Verletzungsfolgen einschließlich\n§ 20\nwirtschaftlicher Hilfen (§§ 556 bis 569 b RVO),\n:Zusäli:lfü:he teistungeJJi :iiür Sch,\\J'erbehinderte\n3. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit\n(§§ 580 bis 587 RVO),\nl(l) Nach denn Schw1)rhehindertenrecht können in               4. Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihil-\nAnspruch genornrn0n 1.verdcn:                                          fen (§§ 589 bis 602 RVO),\n] . :z.usätzhche Hilfen zur Beschaffung eines ange-                5. Rentenabfindungen (§§ 603 bis 616 RVO),\nmessenen Arbeitsplatzes 1§§ 4, 5, 7 Abs. 6 und 7\nSch,.verbehindertengesetz              SchwbG -),             6. Haushaltshilfe (§§ 779 c und 779 d RVO),\n2. zusätzhche Hilfen zur E.rhaltung des Arbeits-                   7. Betriebshilfe für Landwirte (§§ 779 a, 779 b und\nplatzes 1§ 7 Abs. 6 und 7, §§ 12 bis 19 SchwbG),                  719 d RVO).\n3. nachgehende Hilfe im A1heitsleben {§ 28 Abs . 2                    (2) Zuständig sind\nbis 5 SchwbG).                                                1. in    der allgemeinen Unfallversicherung die\n(2) Zuständig sind            die i\\rbeitsämter und die            gewerblichen Berufsgenossenschaften, Gemein-\nHaupHürsorgestel!en.                                                   deunfall versicherungsverbände,       Feuerwehrun-\nfallversicherungskassen sowie die Ausführungs-\n§ 2J                                 behörden des Bundes, der Länder und der zu Ver-\n1.eistungen der gesetzlichen Krankenversicherung                    sicherungsträgern bestimmten Gemeinden,\n(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenver-                2. in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung\nsicherung können in Anspruch genommen werden:                          die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften\n1. Untersuchungen zur Früherkennung von Krank-                         sowie die Ausführungsbehörden des Bundes und\nheiten (§§ 181 bis 181 b, 205 Reichsversicherungs-                der Länder,\nordnung - RVO - §§ 8 bis 10, 32 und 33 Gesetz\n1\n3. in der See-Unfallversicherung die See-Berufsge-\nüber die Krankenversicherung der Landwirte -                      nossenschaft sowie die Ausführungsbehörden des\nKVLG-),                                                           Bundes und der Länder.\n2. Vorsorgekuren und andere Leistungen zur Ver-\nhütung von Krankheiten (§ 187 Nr. 4 und § 205                                            § 23\nRVO, §§ 11, 32 und 33 KVLG).                                     Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung\n3, bei Krunkheiten Krankenpflege, Krankenhaus-                           einschließlich der Altershilfe für Landwirte\npflege, Behand]ung in Kur- und Spezialeinrich-                   (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenver-\ntungen sowie Krankengeld (§§ 182 bis 194, 205                 sicherung einschließlich der Altershilfe für Land-\nRVO, §§ 12 bis 21, 32 und 33 KVLG),                           wirte können in Anspruch genommen werden:\n4, bei Mutterschaft föztliche Betreuung und Hilfe,\n1. in der gesetzlichen Rentenversicherung:\nHebamrnenhilfe, Arzneien, Heilmittel, Pfleg,e in\neiner Entbindungs- oder Krankenanstalt und                        a) Heilbehandlung, Berufsförderung und andere\nMutterschaftsgeld (§§ 195 bis 200 c, 205 a RVO,                       Leistungen zur Erhaltung, Besserung und\n§§ 22 bis 30, 32 und 33 KVLG},                                        Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit ein-\nschließlich wirtschaftlicher Hilfen (§§ 1236 bis\n5, bei Freistellung von der Arbeit wegen Beaufsich-\n1244 a RVO, §§ 13 bis 21 a Angestelltenver-\ntigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten                        sicherungsgesetz - A VG - , §§ 35 bis 43 a\nKindes Krankengeld (§ 185 c RVO),\nReichsknappschaftsgesetz - RKG -),\n6. Haushaltshilfe (§ J 85 b RVO, §§ 35 und 36\nb) Renten wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsun-\nKVLG),\nfähigkeit und Alters sowie Bergmannsrente\n7. Betriebshilfe für Landwirte (§§ 34 und 36 KVLG),                        und Knappschaftsausgleichsleistung (§§ 1245\n8. Sterbegeld (§§ 201 bis 204, 205 b RVO, § 37                             bis 1.262 RVO, §§ 22 bis 39 AVG, §§ 44 bis 60,\nKVLG).                                                                98 a RKG),","Nr. 140 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1915                       3019\nc) Renten an llinterbliebene (§§ 1263 bis 1271           (2) Zuständig sind die Versorgungsämter,, die Lan-\nRVO, §§ 40 bis 48 AVG, §§ 63 bis 70 RKG),         desversorgungsämter und die orthopädischen Ver-\nd) Witwen-      und Witwerrentenabfindungen so-        sorgungsstellen, für die besonderen Hilfen im Ein-\nwie Beitragserstattungen (§§ 1302 und 1303        zelfall die Kreise und kreisfreien Städte sowie dile\nRVO, §§ 81 und 82 A VG, §§ 83 und 95 RKG},        Hauptfürsorgestellen. Bei der Durchführung der\nHeil- und Krankenbehandlun,g ·wirken d~e Träger\ne) Zuschüsse zu den Beiträgen von Rentnern für\nder gesetzlichen Krankenversicherung mit.\nihre Krankenversicherung (§ 381 Abs. 4\nRVOJ,\nf) Zuschüsse und andere Leistungen zur Förde-                                    § 2:5\nrung der Gesundheit der Versicherten und                                  Kindergeld\nihrer Angehörigen (§ 1305 RVO, § 84 A VG,\n(1) Nach dem Kindergeldrecht kann grundsätzlich\n§ 97 RKG),\nfür jedes Kind Kindergeld in Anspruch genommen\n2. in der Altershilfe für Landwirte:                      werden (§§ 1 bis 10 Bundeskindergeldgesetz]!.\na) Heilbehandlung und andere Leistungen zur               (2) Zuständi,g sind die ArbeUsämter.\nErhaltung, ßessenmg und Wiederherstellung\nder Erwerbsfähigkeit einschließlich Betriebs-\n§W\nund Haushaltshilfe (§§ 6 bis 8 Gesetz über\neine Altershilfe für Landwirte - GAL -),                                   Wohngeld\nb} Altersgeld bei Erwerbsunfähigkeit und Alter,           {1) Nach dem Wohngeldrecht kann als Zuschw1\nan Witwen, Witwer und frühere Ehegatten           zur Miete oder als Zuschuß zu den Aufwendungen\nsowie Waisengeld (§§ 1 bis 4 a und 40 GAL),       für den eigengenutzten \\Vohnraum Vvr ohngeld in\nc) Landabgaberente bei Berufsunfähigkeit und           Anspruch genommen v\\·erden (§§ 1 bis 8 Zweites\nAlter sowie an Witwen und Witwer (§§ 41 bis       Wohngeldgesetz}.\n44 GAL),                                             (2) Zuständig sind die durch Landesrecht be-\nd) Zuschüsse zur Nachentrichtung von Beiträgen         stimmten Behörden.\nzur gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 47\n§ 21\nbis 50 GAL),\ne) Zuschüsse und andere Leistungen zur Förde-                          Leistungen der J ugendhme\nrung der Gesundheit der beitragspflichtigen          (1) Nach dem Recht der Jugendhilfe können in\nlandwirtschaftlichen Unternehmer (§ 9 GAL).       Anspruch genommen werden (§§ 4 bis 8 Jugend-\nwohlfahrtsgesetz):\n(2) Zuständig sind\n1. Hilfen zur Erziehung innerhalb und außerhalb\n1. in der Rentenversicherung der Arbeiter die Lan-            des Elternhauses vor und neben der ErfüHung\ndesversicherungsanstalten, die Seekasse und die\nder Schulpflicht,\nBund es bahn-Versicherungsanstalt,\n2. Hilfen zur außerschulischen und außerbernm-\n2. in der Rentenversicherung der Angestellten die             chen Bildung,\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte,\n3. Hilfen zur Verhinderun,g und Beseitigung von\n3. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die            Entwicklungsstörungen,\nBundesknappschaft,\n4. Hilfen zur Förderung von Einrichtumgen und\n4. in der Altershilfe für Li:1.ndwirte die landwirt-          Veranstaltungen der Jugendwohlfahrt,,\nschaftlichen Alterskassen.\n5, Vormundschafts- und Jugendgerichtshilfe.\n§ 24\n(2) Zuständig sind die Jugendämter und landes-\njugendämteri sie arbeiten mit den. Trägem der\nVersorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden           freien Jugendhilfe zusammen.\n(1) Nach dem Recht der sozialen Entschädigung\nbei Gesundheitsschäden können in Anspruch ge-                                         § 28\nnommen werden:                                                             Leistungen der Soz:ialhiUe\n1. Heil- und Krankenbehandlung sowie andere Lei-\nstungen zur Erhaltung, Besserung und Wieder-             (1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in An-\nherstellung der Leistungsfähigkeit einschließlich     spruch genommen werden:\nwirtschaftlicher Hilfen (§§ 10 bis 24 a Bundesver-    1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 bis 24 Bundes-\nsorgungsgesetz - BVG -) ,                                 sozialhilfegesetz - BSHG -) ,\n2. besondere Hilfen im Einzelfall einschließlich Be-      2. Hilfe in besonderen Lebenslageni sie umfaßt\nrufsförderung(§§ 25 bis 27 d BVG),\na) Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Le-\n3. Renten wegen Minderung der Erwerb„sfähigkeit                   bensgrundlage (§ 30 BSHG) und Ausbildungs-\n(§§ 30 bis 35 BVG),                                           hilfe (§§ 31 bis 34 BSHG),\n4. Renten an Hinterbliebene, Bestattungsgeld und              b) vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 36 BSHG},,\nSterbegeld (§§ 36 bis 53 BVG),                                Krankenhilfe (§ 37 BSHG) und HiHe für wer-\n5. Kapitalabfindung, insbesondere zur Wohnraum-                   dende Mütter und Wöchnerinnen (§ 38\nbeschaffung(§§ 72 bis 80 BVG).                                BSHG),","3020                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nc) Ein9li<)dcrungsbilfe für Behinderte, insbeson-         b) zur angemessenen Schulbildung einschließlich\ndere c1uch Hilfe zur Teilnahme am Leben in                der Vorbereitung hierzu,\nder Gemeinschaft (§§ 39 bis 44 BSHG),                 c) für Behinderte, die nur praktisch bildbar sind,\nd) Tuberkulosehilfe(§§ 48 bis 59 BSHG),                       zur Ermöglichung einer Teilnahme am Leben\ne) Blindenhilfe (§ 67 BSHG), Hilfe zur Pflege                 in der Gemeinschaft,\n(§§ 68 und 69 BSHG) und Hilfe zur Weiterfüh-          d) zur Ausübung einer angemessenen Tätigkeit,\nrung des Haushalts (§§ 70 und 71 BSHG),                   soweit berufsfördernde Leistungen nicht mög-\nf) Hilfe zur Uberwindung besonderer sozialer                 lich sind,\nSchwierigkeiten (§ 72 BSHG),                          e) zur Ermöglichung und Erleichterung der Ver-\ng) Altenhilfe (§ 75 BSHG),                                    ständigung mit der Umwelt,\nf) zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstel-\nh) Hilfe in anderen besonderen        Lebenslagen\n(§ 27 Abs. 2 BSIIG),                                     lung der körperlichen und geistigen Beweg-\nlichkeit sowie des seelischen Gleichgewichts,\n3. Beratung Behinderter oder ihrer Personensorge-             g) zur Ermöglichung und Erleichterung der Be-\nberechtigten (§ 126 BSHG),                                    sorgung des Haushalts,\n4. Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer              h) zur Verbesserung der wohnungsmäßigen\nWohnung (§ 40 Abs. 1 Nr. 6 a, § 56 Abs. 1 Nr. 2,              Unterbringung,\n§ 72 Abs. 2, § 75 Abs. 2 Nr. 1 BSHG).                      i) zur Freizeitgestaltung und zur sonstigen Teil-\nnahme am gesellschaftlichen und kulturellen\n(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien\nStädte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und              Leben,\nfür besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie          4. ergänzende Leistungen, insbesondere\narbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrts-               a) Ubergangs- oder Krankengeld,\npflege zusammen.                                              b) sonstige Hilfen zum Lebensunterhalt,\n§ 29                              c) Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-\nund Rentenversicherung sowie zur Bundes-\nLeistungen zur Eingliederung Behinderter\nanstalt für Arbeit,\n(1) Nach dem Recht der Eingliederung Behin-                d) Ubernahme der mit einer berufsfördernden\nderter können in Anspruch genommen werden {§ 19                   Leistung zusammenhängenden Kosten,\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe c, § 20 Abs. 1, § 21\ne) Ubernahme der Reisekosten,\nAbs. 1 Nr. 2, 3 und 6, § 22 Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 23\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und f sowie Nr. 2 Buch-              f) Behindertensport in Gruppen unter ärztlicher\nstaben a und e, § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 28 Abs. 1              Betreuung,\nNr. 2 Buchstaben c und d und Nr. 3):                          g) Haushaltshilfe.\n1. medizinische Leistungen, insbesondere                     {2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24 und 28\na) ärztliche und zahnärztliche Behandlung,            genannten Leistungsträger.\nb) Arznei- und Verbandmittel,\nc) Heilmittel einschließlich Krankengymnastik,\nBewegungs-, Sprach- und Beschäftigungs-                               Dritter Abschnitt\ntherapie,                                                        Gemeinsame Vorschriften\nd) Körperersatzstücke, orthopädische und andere                   für alle Sozialleistungsbereiche\nHilfsmittel,                                                         dieses Gesetzbuchs\ne) Belastungserprobung und Arbeitstherapie,\nauch in Krankenhäusern, Kur- und Spezialeinrich-                           Erster Titel\ntungen,                                                           Allgemeine Grundsätze\n2. berufsfördernde Leistungen, insbesondere\n§ 30\na) Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines\nArbeitsplatzes,                                                        Geltungsbereich\nb) Berufsfindung, Arbeitserprobung und Berufs-           (1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten\nvorbereitung,                                     für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-\nc) berufliche Anpassung, Ausbildung, Fortbil-         lichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.\ndung und Umschulung,\n(2) Abweichendes Recht der besonderen Teile\nd) sonstige Hilfen zur Förderung einer Erwerbs-       dieses Gesetzbuchs sowie Regelungen des über- und\noder Berufstätigkeit auf dem allgemeinen          zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.\nArbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für Be-\nhinderte,                                            {3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine\nWohnung unter Umständen innehat, die darauf\n3. Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliede-         schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten\nrung, insbesondere Hilfen                             und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt\na) zur Entwicklung der geistigen und körper-          hat jemand dort, wo er sich unter Umständen auf-\nlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schul-          hält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder\npflicht,                                          in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.",".t\\ L J 40 Tag der Ausga.ibe: Bonn. den    n. De2:emb2r rn'15                   3021\n§ 31                             stungstr,ägern, ihren Verbänden, den sonstigen in\nVorbehalt des Gesetzes                    diesem Gesetzbuch :genannten öffenUich-rechtlichen\nVereinigungen und den Aufsichtsbehörden nicht un-\nRechte und Pflichten in den Sozialleistungsberei-       befu,gt offenbart werden. Eine Offenbarung ist dann\nchen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, fost-         nicht unbefugt, ;,,renn der Betroffene zustimmt oder\ngestellt, geändert oder aufgehoben ·werden, SOlN,eit        eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht.\nein Gesetz es vorschreibt oder znLäßt.\n1(2) Die Amtshme unter den Leistungsträgern\nwird durch Absatz 1 nicht beschränkt, soweit die er-\n§ 3~                             suchende St,eHe zur Erfüllung ihrer Aufgaben die ge-\nVerbot nachteiliger Vereinbamn,gen               heim·zuhaUenden Tatsach,err-1 !kennen mulß.\nPrivatrechtliche Vereinbarungen, die nun Nach-\nteil des Sozialleistungsherechhgten von Vorsdu:!Uen                                  § 36\ndieses Gesetzbuchs alniveid1Pn, sind nichtiig.                                IHa.mUungsfähiglkeU\np) \\Ver das fünfzehnte Lebensjahr vollendet   hat,\n§ 33                             kann Anträge au!' Sozi.alleistungen stellen und ver-\nAusgestaltung von Rechten und Pfüchten              folgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Der\nLeistungsträger soB den gesetzlichen Vertreter über\nIst der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art      die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistun-\noder Umfang nicht im einzelnen bestimmt,, sind bei          gen unterrichten.\nihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse\ndes Berechtigten oder Verpflichteten,, sein Bedarf             (2} Die Handlungsfahigkeü nach Absatz 1 Satz 1\nund seine Leistungsfähigkeit sowie die örfüchen             kann vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche\nVerhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvor-          Erklärung gegenüber dem Leistungsträger einge-\nschriften nicht entgegensteher1. Dabei soH den Wün-         schränkt werden, Die Rücknahme von Anträgen, der\nschen des Berechtigten oder Verpflichteten entspro-         Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegen-\nchen werden, soweit sie angemessen sind.                    nalune von Darlehen bedürfen. der Zustimmung des\ngesetzlichen Vertreters.\n§ 34\n§ 37\nAnhörung Beteiligter\n,_                                             Vorbehalt ,abweichender Regelungen\n(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, d,er\nin Rechte eines Beteiligten eingreift ist diesem              Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten\n11\nGelegenheit zu geben, sich zu den für die Entschei-         für aHe Sozialleistun,gsbereiche dieses Gesetzbuchs,\ndung erheblichen Tatsachen zu äußern.                       soweit .sich aus seinen besonderen Teilen nichts Ab-\nweichendes ergtbt\n(2) Von der Anhörung kann abgesehen 'Werden,\nwenn\n1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im                                 ZweHer Titel\nVerzug oder im öffentlichen IntPresse notwendig             Gr1tu11dsäh(e des Leistungsrechts\nerscheint,\n2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für            1\n§ 38\ndie Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage\ngestellt würde,                                                            Rechtsanspruch\n3.   von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten,         Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit\ndie dieser in einem Antrag oder einer Erklärung        nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetz-\ngemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abge-           buchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der\nwichen werden soH,                                     Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermes-\n4.   Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwal-         sen zu handeln.\ntungsakte in größerer Zahl E~rlassen werden sol-\n§ 39\nlen,\n5.   einkommensabhüngige Leistungen den geänder-\nErmessensleistungen\nten Verhältnissen angepaßt werden sollen oder             (1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der\n6.  Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung              Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Er-\ngetroffen werden sollen.                               messen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entspre-\nchend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und\ndie gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhal-\n§ 35                             ten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens\nGeheimhaltung                          besteht ein Anspruch.\n(1) Jeder hat Anspruch darauf, daß seine Ge-               (2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschrif-\nheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Le-            ten über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch be-\nbensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Be-           steht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschrif-\ntriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von den Lei-             ten dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.","3022                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 40                             (2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42\nAbs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch\nEntstehen der Ansprüche\ngegen den' Empfänger steht nur dem zur Leistung\n(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, so-    verpflichteten Leistungsträger zu.\nbald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes          (3) Der Erstattungsanspruch des vorleistenden\nbestimmten Voraussetzungen vorliegen.                   Leistungsträgers gegen den zur Leistung verpflich-\n(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt        teten Leistungsträger richtet sich nach den für den\nmaßgebend, in dem die Entscheidung über die Lei-        vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvor-\nstung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der      schriften.\nEntscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.                                 § 44\nVerzinsung\n§ 41                             (1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ab-\nFälligkeit                       lauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer\nFälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor\nSoweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs       der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.\nkeine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf\n(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ab-\nSozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.\nlauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des\nvollständigen Leistungsantrags beim zuständigen\n§ 42                          Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach\nVorschüsse                        Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekannt-\ngabe der Entscheidung über die Leistung.\n(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem\n(3) Verzinst werden volle Deutsche-Mark-Beträge.\nGrunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe\nDabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen\nvoraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der\nzugrunde zu legen.\nzuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren\nHöhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.                                   § 45\nEr hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der                            Verjährung\nBerechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung be-\n(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in\nginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats\nvier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem\nnach Eingang des Antrags.\nsie entstanden sind.\n(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Lei-         (2) Für die Hemmung, die Unterbrechung und\nstung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen,        die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften\nsind sie vom Empfänger zu erstatten.                    des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.\n(3) Der Erstattungsanspruch ist                         (3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen\nAntrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung\n1. gegen angemessene Verzinsung und in der Regel\neines Widerspruchs unterbrochen. Die Unterbre-\ngegen Sicherheitsleistung zu stunden, wenn die\nchung dauert bis zur Bekanntgabe der Entscheidung\nsofortige Einziehung mit erheblichen Härten für\nüber den Antrag oder den Widerspruch.\nden Leistungsempfänger verbunden wäre und der\nAnspruch durch die Stundung nicht gefährdet            (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Erstattungs-\nwird,                                               ansprüche nach den§§ 42 und 43 entsprechend.\n2. niederzuschlagen, wenn feststeht, daß die Ein-\nziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die                               § 46\nKosten der Einziehung außer Verhältnis zur                                 Verzicht\nHöhe des Anspruchs stehen,\n(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann\n3. zu erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des       durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Lei-\neinzelnen Falles für den Leistungsempfänger         stungsträger verzichtet werden; der Verzkht kann\neine besondere Härte bedeuten würde.                jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen\nwerden.\n§ 43                             (2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn\nVorläufige Leistungen                  andere Personen oder Leistungsträger belastet oder\nRechtsvorschriften umgangen werden.\n(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen\nund ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig,                             § 47\nwer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter\nihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig                  Auszahlung von Geldleistungen\nLeistungen erbringen, deren Umfang er nach pflicht-        Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs\ngemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen            keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen\nnach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es       kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem\nbeantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spä-     Geldinstitut überwiesen oder, wenn der Empfänger\ntestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Ein-      es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz über-\ngang des Antrags.                                       mittelt werden.","Nr. 140    Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1975                        3023\n§ 48                              (2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht er-\nAuszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht        brachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprü-\nchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige\n(1) Laufonde Geldleistungen, die der Sicherung         Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geld-\ndes Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, kön-        leistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen.\nnen in angemessener Höhe an den Ehegatten oder\ndie Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt\n§ 52\nwerden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetz-\nlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die Aus-                               Verrechnung\nzahlung kann auch an die Person oder Stelle er-              Der für eine Geldleistung zuständige Leistungs-\nfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unter-         träger kann mit Ermächtigung eines anderen Lei-\nhalt gewährt.                                             stungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berech-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn für Kinder,       tigten mit der ihm obliegenden Geldleistung ver-\ndenen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht            rechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig\nkraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen    ist.\nerbracht werden und der Leistungsberechtigte diese                                    § 53\nKindc~r nicht unterhält.                                                Ubertragung und Verpfändung\n§49                              (1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen\nAuszahlung bei Unterbringung                können weder übertragen noch verpfändet werden.\n(1) Ist ein Leistungsberechtigter auf Grundrichter-       (2) Ansprüche auf Geldleistungen können über-\nlicher Anordnung länger als einen Kalendermonat           tragen und verpfändet werden\nin einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht,          1. zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen\nsind laufende Geldleistungen, die der Sicherung des            auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung\nLebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, an die               von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig\nUnterhaltsberechtigten auszuzahlen, soweit der                 gewordene Sozialleistungen zu einer angemesse-\nLeistungsberechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflich-         nen Lebensführung gegeben oder gemacht worden\ntig ist und er oder die Unterhaltsberechtigten es              sind oder,\nbeantragen.                                               2. wenn der zuständige Leistungsträger feststellt,\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn für Kinder,            daß die Ubertragung oder Verpfändung im wohl-\ndenen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht                 verstandenen Interesse des Berechtigten liegt.\nkraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistun-         (3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die\ngen erbracht werden.                                      der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen be-\n(3) § 48 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.              stimmt sind, können in anderen Fällen übertragen\nund verpfändet werden, soweit sie den für Arbeits-\neinkommen geltenden unpfändbaren Betrag über-\n§ 50\nsteigen.\nOberleitung bei Unterbringung                                           § 54\n(1) Ist der Leistungsberechtigte untergebracht                                 Pfändung\n(§ 49 Abs. 1), kann die Stelle, der die Kosten der\n(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen\nUnterbringung zur Last fallen, seine Ansprüche auf\nkönnen nicht gepfändet werden.\nlaufende Geldleistungen, die der Sicherung des Le-\nbensunterhalts zu dienen bestimmt sind, durch                 (2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen kön-\nschriftliche Anzeige an den zuständigen Leistungs-        nen nur gepfändet werden, soweit nach den Umstän-\nträger auf sich überleiten.                               den des Falles, insbesondere nach den Einkommens-\nund Vermögensverhältnissen des Leistungsberech-\n(2) Die Anzeige bewirkt den Anspruchsübergang\ntigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie\nnur insoweit, als die Leistung nicht an Unterhalts-\nder Höhe und der Zweckbestimmung der Geldlei-\nberechtigte oder die in § 49 Abs. 2 genannten Kin-\nstung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.\nder zu zahlen ist, der Leistungsberechtigte die Ko-\nsten der Unterbringung zu erstatten hat und die               (3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen kön-\nLeistung auf den für die Erstattung maßgebenden           nen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden\nZeitraum entfällt.                                        1. wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche,\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn     2. wegen anderer Ansprüche nur, soweit die in\nfür ein Kind (§ 56 Abs. 2), das untergebracht ist              Absatz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen\n(§ 49 Abs. 1), ein Anspruch auf eine laufende Geld-           und der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfe-\nleistung besteht.                                             bedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundes-\nsozialhilf egesetzes über die Hilfe zum Lebens-\n§ 51\nunterhalt wird.\nAufrechnung\n§ 55\n(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der\nKontenpfändung und Pfändung von Bargeld\nzuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen\nden Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche            (1) Wird eine Geldleistung auf das Konto des\nauf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 3 pfändbar       Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen, ist\nsind.                                                    die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für","3024                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nclv: Daue, von sieben Tagen seit der Gutschrift der           (4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4\nUberwr.:1,irng unpfändbar. Eine Pfändung des Gut-         ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der\nhabens 91 H uls nüt der Maßgabe ausgesprochen,            an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder\ndaß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 be-             an der Führung des Haushalts durch Krankheit.,\nz,c>.iduu c!h>n Forderung während der sieben Tage         Gebrechen oder Schwäche dauernd gehinderten Ehe-\nnlcht orfaßl.                                             gatten den Haushalt des Berechtigten mindestens\n1[2) Da-; Cekiinstitut ist dem Schuldner innerhalb     ein Jahr lang vor dessen Tode geführt hat und von\nder Sic~ben Tar1e zur Leistung aus dem nach Absatz 1       ihm überwiegend unterhalten worden ist\nSatz 2 1.\"on der Pfändung nicht erfaßten Guthaben\nnm soweH verpflichtet, als der Schuldner nachweist                                    § 57\noder ais dem Geldinstitut sonst bekannt ist, daß           Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers\ndas Guthaben von der Pfändung nicht erfaßt ist. So-\n(1) Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Son-\n\\Neit das Geldinstitut hiernach geleistet hat, gilt\nderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen\n/-\\bsatz 1 Satz 2 nicht.\nnach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung ge-\n13) JEine Leistung, die das Geldinstitut innerhalb     genüber dem Leistungsträger verzichten. Verzichtet\nder sieben Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von           er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als\nder Pfändun,g nicht erfaßten Guthaben an den Gläu-         auf ihn nicht übergegangen. Sie stehen den Personen\nbiger bewirkt., ist dem Schuldner gegenüber un-            zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt\nwirksam. Das gilt auch für eine Hinterlegung.              wären,\n(4) Bei Empfängern laufender Geldleistungen sind          (2) Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnach-\ndie in Absatz 1 genannten Forderungen nach Ab-             folger übergegangen sind, haftet er für die nach die-\nlauf von sieben Tagen seit der Gutschrift sowie            sem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des\nBargeld insoweit nicht der Pfändung unterworfen,           Verstorbenen gegenüber dein für die Ansprüche zu-\nals ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen        ständigen Leistungsträger. Insoweit entfällt eine\nfür die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten             Haftung des Erben. Eine Aufrechnung und Verrech-\nZahlungstermin entspricht.                                 nung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort ge-\nnannten Beschränkungen der Höhe zulässig.,\n§ 56\nSondenechtsnachfolge                                               § 58\nVererbung\n(lJ Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistun-\ngen stehen beim Tode des Berechtigten nacheinan-              Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht\nder                                                      , nach den§§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger\n1. dem Ehegatten,                                          zustehen, werden sie nach den Vorschriften des\nBürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als\n2 . den Kindern,\ngesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend\n3. den Eltern.                                             machen.\n4 . dem Haushaltsführer                                                               § 59\nzu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines                      Ausschluß der Rechtsnachfolge\nTodes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben\nAnsprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlö-\noder von ihm wesentlich unterhalten worden sind.\nschen mit dem Tode des Berechtigten. Ansprüche auf\nMebreren Personen einer Gruppe stehen die An-\nGeldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeit-\nsprüche zu gleichen Teilen zu.\npunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt\n(2) Kinder im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie an-\n1. leibliche Kinder,,                                      hängig   ist.\n2. Adoptivkinder,\nDritter Titel\n3. Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des\nBerechtigten aufgenommen sind,                                             Mitwirkung\ndes leistungsberechtigten\n4. Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten\ndurch ein auf längere Dauer angelegtes Pflege-\nverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kin-                                 § 60\nder mit Eltern verbunden sind).                                        Angabe von Tatsachen\nDen Kindern werden Geschwister gleichgestellt, die            (1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält,\nin den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind.         hat\nl. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung\n(3) Eltern im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind\nerheblich sind, und auf Verlangen des zuständi-\n1. leibliche Eltern und sonsti9e Verwandte der auf-            gen Leistungsträgers der Erteilung der erforder-\nsteigenden Linie,                                         lichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,\n2. Adoptiveltern,\n2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die\n3. Stiefeltern,                                                Leistung erheblich sind oder über die im Zusam-\n4. Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als            menhang mit der Leistung Erklärungen abgege-\nPflegekind aufgenommen haben).                            ben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,","Nr. 140   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1975                      3025\n3. Bewcismill:el zu bezeichnen und auf Verlangen       3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche\ndes zuständi~wn Leistungsträgers Beweisurkun-          Unversehrtheit bedeuten,\nden vorzulegen oder ihrnr Vorlage zuzustimmen.     können abgelehnt werden.\n(2) Soweit für die in Absatz l Nr. l und 2 genann-     (3) Angaben, die den Antragsteller, den Lei-\nten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen          stungsberechtigten oder ihnen nahestehende Perso-\ndiese benutzt werden.                                  nen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozeßordnung)\n§ 61                         der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines\nPersönliches Erscheinen                Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\nWer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll    keiten aussetzen, können verweigert werden.\nauf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur\n§ 66\nmündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vor-\nnahme anderer für die Entscheidung über die                         Folgen fehlender Mitwirkung\nLeistung notwendiger Maßnahmen persönlich er-             (1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung be-\nscheinen.                                              antragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten\n§ 62                         nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hier-\nUntersuchungen                     durch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich\nerschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere\nWer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll\nErmittlungen die Leistung bis zur Nachholung der\nsich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträ-\nMitwirkung ganz oder teilweise versagen oder ent-\ngers ärztlichen und psychologischen Untersu-\nziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung\nchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die\nnicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend,\nEntscheidung über die Leistung erforderlich sind.\nwenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in\nanderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sach-\n§ 63                         verhalts erheblich erschwert.\nHeilbehandlung                        (2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung we-\nWer wegen Krankheit oder Behinderung Sozial-        gen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder\nleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Ver-   Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Ar-\nlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heil-    beitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwir-\nbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß      kungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und\nsie eine Besserung seines Gesundheitszustands her-     ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahr-\nbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern        scheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Ar-\nwird.                                                  beits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beein-\n§ 64                         trächtigt oder nicht verbessert wird, kann der Lei-\nBerufsfördernde Maßnahmen                stungsträger die Leistung bis zur Nachholung der\nMitwirkung ganz oder teilweise versagen oder ent-\nWer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder       ziehen.\nwegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt\noder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Lei-      (3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mit-\nstungsträgers an berufsfördernden Maßnahmen teil-      wirkung nur versagt oder entzogen werden, nach-\nnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung         dem der Leistungsberechtigte auf diese Folge\nseiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfä-     schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mit-\nhigkeit zu erwarten ist, daß sie seine Erwerbs- oder   wirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten\nVermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhal-    angemessenen Frist nachgekommen ist.\nten werden.\n§ 65                                                   § 67\nGrenzen der Mitwirkung                              Nachholung der Mitwirkung\nWird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die\n(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis\n64 bestehen nicht, soweit                              Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungs-\nträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt\n1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Ver-\noder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise\nhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozial-\nerbringen.\nleistung steht oder\n2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wich-\ntigen Grund nicht zugemutet werden kann oder                            Artikel II\n3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren          Ubergangs- und Schlußvorschriften\nAufwand als der Antragsteller oder Leistungsbe-\nrechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst be-\nErster Abschnitt\nschaffen kann.\nBesondere Teile des Sozialgesetzbuchs\n(2) Behandlungen und Untersuchungen,\n1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben                                  §1\noder Gesundheit nicht mit hoher Wahrschein-           Bis zu ihrer Einordnung in das Sozialgesetzbuch\nlichkeit ausgeschlossen werden kann,               gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer\n2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind        Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als\noder                                               besondere Teile des Sozialgesetzbuchs:","3026                                Bundre sgesetzblaU, Jahrgang 1975,, TeH [\n1\n1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz vom                        sungsgesetz-KOV vom 9. Juni 1975 (Bundes-\n26. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1409)1, zu-                gesetzbl.. I S. 1321),,\nletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Ände-           e} §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes in der\nrung des Bundesausbildtmgsförderungsgesetzes                     Fassung der Bekanntmachung vom 29. Sep-\nvom 31. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2081L                   tember 1969 (BundesgesetzbL I S. 1793), zu-\n2. das Arbeitsförderungsgesetz,                                     letzt geändert durch das Siebente Gesetz zur\nAnderung des Häftlingshilfegesetzes vom\n3. das Schwerbehindertengesetz in der Fassung\n16. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2110),\nder Bekanntmachung vom 29. April 1974 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1005,, 1975 I S. 1010),, zuletzt         die entsprechende Anwendung der Leistungs-\ngeä.ndert durch das Heirrwrbeitsänderungsgesetz            vorschriften des Bundiesversorgungsgesetzes\nvom 29. Oktober 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2879),           vorsehen,\n4. die Reichsversicherungsordnung,                        12. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der\nKriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bun-\n5. das Angestelllenversicl1enrngsgeselz,,\ndesgesetzbl. I S. 202), zuletzt geändert durch das\n6. das Reichsknappschaftsgesetz,                              Siebente Anpa.ssungsgesetz-KOV vom 9. Juni\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1321),\n7. das      Handwerkervf~rsicherungsgesetz        vorn\n8. September 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zu-      13. das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der\nletzt geändert durch das Gesetz über die An-               Bekanntmachung vom 31. Januar 1975 (Bundes-\ngleichung der Leistungen zur Rehabilitation                gesetzbl. I S. 412),, geändert durch das Gesetz\nvom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881},            zur Anderung des Bundeskindergeldgesetzes\nvom 18. Juii 1975 {Bundesgesetzbl. I S. 1918).,\n8. das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte\nin der Fassung der Bekanntmachung von:1                14. das Zvrnite \\Vohngeldgesetz in der Fassung der\n!\n1\n14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448),,           Bekanntmachung vom 14. Dezember 1973 (Bun-\nzuletzt geändert durch das Gesetz über die So-      1\ndesgesetzbl. I S. 1862,, 1974 I S. 106), zuletzt ge-\nzialversicherung Behinderter vom 7. Maä 1975               ändert durch das Einführungsgesetz zum Ein-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1061L                                kommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember\n9. das Gesetz über die Krankenversicherung der                 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656),\nLandwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetz-           15. das Bundessozialhilfegesetz,\nblatt I S. 1433), zuletzt geändert durch das Straf-\n16. das Gesetz für Jugendvrnhlfahrt,\nrechtsreform-Ergänzungsgesetz vom 28. August\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2289),                      17. das Gesetz über die Angleichung der Leistungen\n10. das Selbstverwaltungsgesetz in der Fassung der\nzur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundes-\nBekanntmachung vom 23. August 1967 {Bundes-                gesetzhL I S. 1881), zuletzt geändert durch das\ngesetzbl. I S. 917), zuletzt geändert durch das            Gesetz über die Sozialversicherung Behind~rter\nEinführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom                  vom 7. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1061),,\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),               18. das Gesetz über die unentgeltliche Beförderung\n11. das Bundesversorgungsgesetz, auch sov,reit an-             von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie\ndere Gesetze, insbesondere\n1\nvon anderen Behinderten im Nahverkehr vom\n27. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 978), zu-\na) § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der             letzt geändert durch das Zuständigkeitsanpas-\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Sep-\nsungs-Gesetz vom 18, März 1975 (Bundesgesetz-\ntember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1481}, zu-           blatt I S. 705),\nletzt geändert durch das Gesetz zur Ande-\nrung des Soldatengesetzes, des Soldatenver-\nsorgungsgesetzes und der \\i\\Tehrdisziplinar-\nordnung vom 6. August 1975 (Bundesgesetz-                                Zweiter Abschnitt\nblatt I S. 2113),\nAnderung von Gesetzen.\nb) § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes\nvom 18. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S,\n1834), zuletzt geändert durch das Achte Ge-                                        §2\nsetz zur Anderung des Wehrsoldgesetzes\nÄnderung\nvom 2. September 1974 (BundesgesetzbL I                    des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nS. 2152), in Verbindung mit § 80 des Solda-\ntenversorgungsgesetzes,                               Das Bundesausbildungsförderungsgesetz wird wie\nc) § 47 des Zivildienstgesetzes in der Fassung         folgt geändert:\nder Bekanntmachung vom 9. August 1973               1. Die §§ 19, 46 Abs. 2 Satz 2 und Abs, 4 sowie § 52\n(Bundesgesetzbl. I S. 1015), zuletzt geändert         werden gestrichen.\ndurch das Gesetz zur Anderung des ZivH-\ndienstgesetzes vom 15. August 1975 (Bundes-         2. § 46 Abs . 3 erhält folgende Fassung:\ngesetzbl. I S. 2169),                                  ,, (3) Der zuständige Bundesminister kann durch\nd) § 51 des Bundes-Seuchengesetzes vom                    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n18. Juli 1961 (BundesgesetzbL I S. 1012,, 1300L        rates die Vordrucke nach § 60 Abs. 2 des Ersten\nzuletzt geändert durch das Siebente Anpas-             Buches Sozialgesetzbuch bestimmen.\"","Tag der Ausgabe: Bornn den 13. Dezernber 1915\n1,                                           3027\n3. § 47 Abs.,~ crhült folucndc Ft1ssung:                     erbringen und dies dem anderen Versicherungs-\n,, (4) § 60 des fastf'n Buches Sozialgesetzbuch        träger mHzuteHen.    11\num auch für die IHern, und den Ehegatten des                                       §5\nAuszubi]dcnden. ,,\nÄnderung des\n§3                                      A11gestelltenversicherungsgesetzes\nÄnderung des ArbeHsfördenrnigsgeseh.es            Das Angestemenversicherungsgesetz wird wie\nfo]gt geändert:\nDas Arbeibfördenmgsgesct? v,1ird ,,vie fo]gt geän-\ndert:                                                       Die §§ 20, 39 Abs. 8, §§ 58, 64, 65, 66, 76, 78, 91\nAbs. 4 und § 103 werden gestrichen.\nL § 3 Abs. 3/, §§ 12],, ]n_ 126„ 128,. 142, 144 Abs. 1\nSatz 3, §§ 148 1 ],19 und ]54 Abs. ] ·werden ge-\nstrjchen.                                                                          §6\nÄnde:nrng des Reichsk.nappschaftsgesetzes\n2. ln § 72 Abs. 3 Satz 2 Sf'.rden die ·worte „Auf\n1\n11\nVerlanuen des Arbeitsdmlcs hat rr durch die              Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-\n\"\\Norte „Er hat' ersetzt\n1\nändert:\nDie §§ 42, 60 Abs. 8, §§ 78, 81, 87, 88, 90, 92, 94\n3. Jn § 72 wird folgender Ahc,a1z 4 a eingefügt:\nAbs. 1 und § 103 Abs. 5, ·werden gestrichen.\n, , (4 a) § 48 des fasten Buches SoziaJgesetzbuch\nfindet keine Ainvcndunu. Für die Zwangsvoll-\n§7\n::;treckung in den Anspruch auf Kurzarbeitergeld\ngilt der Arbeilgeber als Drittschuldner. Die Ab-                         Änderung des Gesetzes\ntretung oder VerpfändurnJ des Anspruchs auf                        über eine Altershme für Landwirte\nKurzarbeitergeld ist nur ,.virksam, ,.venn der\nGlfü1biger sie dem Arbeitgeber anzeigt.''                Das Gesetz über eine AltershiJfe für Landwirte\nwird w:i.e folgt geändert:\n4. § 81 Abs. 3 Satz 4 und § H8 Abs. 4 erhalten foI-         Die §§ 8, 26 und 29 Abs, 1 Satz 2 zweiter Halbsatz\ngende Fassung:                                        und Satz 3 werden gestrichen.\n,,Im übrigen gilt § 72 Abs. 3. 4 und 4 a entspre-\nchend.\"                                                                            §8\n5. In § 105 wird der bisherige JnhaH Satz 2, als                            Änderung des Gesetzes\nSatz 1 wird eingefügt:                                     über die Krankenversicherung der Landwirte\n.,Der Arbeitslose hat sich persönlich beim zu-           Das Gesetz über die Krankenversicherung der\nständigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden . \"         Landwirte wird wie folgt geändert:\n6. In § 222 werden die Worte „auf Leistungen und\"           Die §§ 43 und 55 Satz 1 werden gestrichen.\ngestrichen.\n§9\n§4\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung\nDas Bundesversorgungsgesetz wird wie folgt ge-\nDle Reichsversicherungsordnung wird wie folgt\nändert:\ngeändert:\n1. § 10 Abs. 9, § 25 Abs. 3, §§ 63, 67 bis 70 a und\n1. § 29 Abs. 3, §§ 119, 119 a, ]39, 192 Abs. 2, §§ 223,\n71 a werden gestrichen.\n583 Abs. 7, §§ 588, 617, 624, 629, 630, 1243, 1244,\n1262 Abs. 8, §§ 1281, 1287, 1288, 1289, 1299, 1312    2. § 25 a Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nAbs. 4, §§ 1324, 1546 Abs. 1 Satz 3, §§ 1549, 1587\nAbs. 1 sowie § 1613 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 und            ,,Zur persönlichen Hilfe gehört außer der Bera-\nAbs. 6 werden 9estrichen.                                tung in Fragen der· Kriegsopferfürsorge (§ 14 des\nErsten Buches Sozialgesetzbuch) auch die Bera-\n2. In § 175 Nr. 1 wird die Zahl „ 172\" durch die            tung in sonstigen sozialen Angelegenheiten, so-\nWorte „172 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6, §§\" ersetzt.        weit diese nicht von anderen Stellen oder Perso-\nnen wahrzunehmen ist.\"\n3. § 1735 erhält folgende Fassung:\n3. § 71 erhält folgende Fassung:\n,.§ 1735\n.,§ 71\nIst ein Träger der Unfallversicherung der An-\nsicht, daß zwar ein entschädi9ungspflichtiger Un-             Ist der Leistungsberechtigte untergebracht\n(§ 49 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch),\nfall vorliege, die Entschädigung aber nicht von\nihm, sondern von einem anderen Versicherungs-            bemessen sich seine Versorgungsbezüge\nträger zu leisten sei, hat er vorläufig Leistungen       1. bei Unterbringung zum Vollzug einer Frei-\nnach § 43 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu                heitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden","3028                                 Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nMaßregel der Besserung und Sicherung nach             Kindergeldanspruch des nicht dauernd von dem\nder Höhe seines bis zur Unterbringung bezo-           Erstattungspflichtigen getrennt lebenden Ehegat-\ngenen Einkommens,                                     ten entsprechend.\"\n2. bei Unterbringung in einer psychiatrischen\nKrankenanstalt, in Fürsorgeerziehung, in                                        § 13\neinem Krankenhaus oder in einer ähnlichen                  Änderung des Zweiten Wohngeldgesetzes\nAnstalt nach seinem tatsächlichen Einkom-\nmen.\"                                                 Das Zweite Wohngeldgesetz wird wie folgt geän-\ndert:\n§ 10\n1. § 2 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2 und § 31\nÄnderung des Gesetzes über das Verwaltungs-               Abs. 3 Satz 1 werden gestrichen.\nverfahren der Kriegsopferversorgung\n2. In § 28 Abs. 1 Satz 3 werden im ersten Halbsatz\nDas Gesetz über das Verwaltungsverfahren der               die Worte „an den Erben\", im zweiten Halbsatz\nKriegsopferversorgung wird wie folgt geändert:                die Worte „an den neuen Haushaltsvorstand\" ge-\nstrichen.\n1. § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 1, §§ 17, 19\nund 47 Abs. 5 werden gestrichen.                                                     § 14\n2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „sowie die                Änderung des Bundessozialhilf egesetzes\nzur Begründung erforderlichen Tatsachen und\nBeweismittel angeben\" gestrichen.                          Das Bundessozialhilfegesetz wird wie folgt geän-\ndert:\n3. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n1. Die §§ 45, 64 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz,\n,,(2) Die Verwaltungsbehörde muß den Versor-             §§ 94, 115 und 136 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz\ngungsberechtigten auf seine Verpflichtung nach             werden gestrichen.\n§ 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-\nbuch hinweisen.\"                                        2. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „gehören\nauch die Beratung in Fragen der Sozialhilfe so-\n4. In § 28 Abs. 1 werden die Worte „das 16. Lebens-           wie\" durch die Worte „gehört außer der Bera-\njahr\" durch die Worte „das fünfzehnte Lebens-              tung in Fragen der Sozialhilfe (§ 14 des Ersten\njahr\" ersetzt.                                             Buches Sozialgesetzbuch) auch\" ersetzt.\n§ 11                            3. In § 72 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Komma\nÄnderung des Bundesgesetzes                     ersetzt und werden folgende Worte angefügt:\nzur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-              ,, sowie Maßnahmen bei der Beschaffung und Er-\nrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte           haltung einer Wohnung\".\nim Ausland\nDas Bundesgesetz zur Wiedergutmachung natio-                                         § 15\nnalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferver-\nÄnderung der Zivilprozeßordnung\nsorgung für Berechtigte im Ausland vom 25. Juni\n1958 (Bundesgesetzbl. I S. 414), zuletzt geändert             Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:\ndurch das Gesetz über die Angleichung der Leistun-\ngen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundes-         In§ 850 e wird als Nummer 2 a eingefügt:\ngesetzbl. I S. 1881), wird wie folgt geändert:             „2 a. Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch\n§ 12 wird gestrichen.\nAnsprüche auf lauf ende Geldleistungen nach\ndem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen,\nsoweit nach den Umständen des Falles, insbe-\n§ 12\nsondere nach den Einkommens- und Vermö-\nÄnderung des Bundeskindergeldgesetzes                      gensverhältnissen des Leistungsberechtigten,\nder Art des beizutreibenden Anspruches so-\nDas Bundeskindergeldgesetz wird wie folgt geän-                 wie der Höhe und der Zweckbestimmung der\ndert:                                                              Geldleistung, die Zusammenrechnung der Bil-\n1. § 12 Abs. 1 bis 3, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1              ligkeit entspricht.\"\nzweiter Halbsatz und Abs. 2 sowie § 21 werden\ngestrichen.                                                                          § 16\n2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „bei einer                  Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\nDienststelle der Bundesanstalt für Arbeit\" gestri-         Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:\nchen.\n§ 71 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n3. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                    ,,Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig,\n,, (2) § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch         soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder\ngilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Er-        öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfah-\nstattung von Kindergeld gegen einen späteren            rens als geschäftsfähig anerkannt sind.\"","Nr. HO -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1975\nDri IJer ;\\ bsdrnitt                                     Vierter Abschnitt\nlJberlei1 un9svorschrjften                                    Schlußvorschriften\n§ 17                                                      § 21\nVerjährung                                           Stadtstaaten-Klausel\nArtikel I § 45 gilt auch für die vor dem Inkrafttre-      Die Senate der Länder Berlin, Brernen und Ham-\nten dieses Gesetzes fälli9 qcwordenen, noch nicht         burg werden ermächtigt, die Vorschrmen dieses\nverjährten Ansprüche.                ·                    Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden der11\nbesonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder ßlmu-\n§ 18\npassen.\nUbertragung, Verpfändung und Pfändung                                          § 22\nArtikel I §§ 53 und 54 gilt nur für die nach dem                            BerHn-Klause]\nInkrafttreten dieses Gesetz(:S füllig werdenden An-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § J 3 Abs.\nsprüche; im übrigen gelten insoweit die bisherigen\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes vom -4. Jamu.ar\nRegelungen weiter.\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1} auch im Land BerHn.\n§ 19                          Rechtsverordnungen, die auf Grund djeses Gesetzes\nSonderrechtsnachfolge und Vererbung               erlassen werden, gelten im Land Berhn nach § ] :;\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes.\nArtikel I §§ 56 bis 59 gilt nur, wenn der Sozial·\nkistungsberechtigte nuch dem Inkrafttreten dieses                                    § 23\nGesetzes gestorben ist; im übrigen gelten insoweit                             Inkrafttreten\ndie bisherigen Regelungen weiter.\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 ln Krnit.\nArtikel II § 4 Nr. 2 tritt mit Wirkung ·vom ] . Okto-\n§ 20\nber 1975, für eingeschriebene Studenten der staat-\nBestimmungen und Bezeichnungen                  lichen und der staatlich anerkannten Fachhochschu]en\nin anderen Vorschriften                   mit Wirkung vom 1. September 1975 in Kraft\nSoweit in anderen Vorschriften auf Bestimmun-             (2) Artikel I § 44 tritt am 1. Januar 1978 in KraH.\ngen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet          Die Regelung gilt auch für die vor diesem Zeitpunkt\nwerden, die durch dieses Gesetz geändert oder auf-       fällig gewordenen, noch nicht verjährten Ansprüche\ngehoben werden, treten an ihre Stelle die entspre-       auf Geldleistungen, soweit das Verwaltungsverf ah-\nchenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses            ren hierüber zu diesem Zeitpunkt noch n]cht abge-\nGesetzes.                                                schlossen ist.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 11. Dezember 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke\nFür den Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDer Bundesminister für Verkehr\nKurt Gscheidle\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nHelmut Rohde"]}