{"id":"bgbl1-1975-14-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":14,"date":"1975-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/14#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_14.pdf#page=5","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-Verordnung)","law_date":"1975-02-01T00:00:00Z","page":433,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 14   - Tdg der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1975      433\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes\n(Eingliederungshilfe-Verordnung)\nVom 1. Februar 1975\nAuf Grund des Artikels 2 § 1 der Verordnung zur\nÄnderung der Verordnung nach § 47 des Bundes-\nsozialhilfegesetzes vom 15. Januar 1975 (Bundes-\nqesetzbl. I S. 267) wird nachstehend der Wortlaut\nder Verordnung nach § 47 des Bundessozia1hilfe-\ngese tzes (Eingliederungshilfe-Verordnung) in der\njetzt geltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie\nsich aus der Bekanntmachung vom 28. Mai 1971\n(Bundesgesetzbl. I S. 731) und der oben angeführten\nAnderungsverordnung ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 47\ndes Bundessozialhilfegesetzes erlassen worden.\nBonn, den 1. Februar 1975\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Pocke","434                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nnach§ 47 des Bundessozialhilfegesetzes\n(Eingliederungshilfe-Verordnung)\nin der Fassung vom 1. Februar 1975\nAbschnitt I                                                       § 3\nPersonenkreis                                         Seelisch wesentlich Behinderte\nSeelisch wesentlich behindert im Sinne des § 39\n§ 1                               Abs. 1 Satz l des Gesetz-es sind Personen, bei denen\nKörperlich wesentlich .Behinderte                   infolg,e seelischer Störungen die Fähig~eit zur Ein-\ngliederung in die Gesellschaft in erheblichem Um-\nKörperlich Wt)senUich lwhindert im Sinne des§ 39\nfang,e beeinträchtigt ist. Seelische Störungen, die\nAbs. 1 Sc1!z 1 des CesC'lz(~-.; sind P,ersonen, bei denen\neine Behinderung im Sinne des Satzes l zur Folge\ninfolge einer körperlichPn Regelwidrigkeit die\nhaben können, sind\nFähigkeit zur Einglii::-•derung in die Gesellschaft in\nerheblichem Urnfc.rn~Je rH:c·in1rctchtigt. ist. Die Vor-        1. körperlich nicht begründbare Psychosen,\nc1ussetzumJ dc!s Sa \\.zes l ist c,rfü l lt bei                  2. seelische Störungen als Folge von Krankheiten\n1. Personen, derc!n lkwcgtmgsfühigkeit durch eine                  oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallslei-\nBeeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungs-                    den oder von anderen Krankheiten oder körper-\nsystems in c•rlwblidwm llmfclnge eingeschränkt                  lichen Beeinträchtigungen,\nist,                                                         3. Suchtkrankheiten,\n2. Personen     mit    c·rlwblicl1en Spc.illbildungen des       4. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.\nGesichts ociE)r des Rumplcs oder mit abstoßend\nwirkenden En1s1e:lh111gen vor allem des Gesichts;\n3. Person(!n, clnc11 köqwrliches Leistungsvermögen                                         § 4\ninfolge Erknrnkunq, Sch{icligung oder Fehlfunk-                              Dauer der Behinderung\ntion eines· innc!ren Organs oder der Haut in er-\nAls nicht nur vorübergehend im Sinne des § 39\nheblichem U rnfi:ln~re ci nqeschränkt ist,\nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes ist ein Zeitraum von\n4. Blinden oder solchen Sehbehinderten, bei denen               mehr als 6 Monaten anzusehen.\nmit Gläserkorrektion ohne besondere optische\nHilfsmittel\n§ 5\na) auf dem besseren Auge oder beidäugig im\nNahbewich bei einem Abstand von minde-                                 Von Behinderung Bedrohte\nstens 30 crn oder im Fernbereich eine Seh-                 Von Behinderung bedroht im Sinne des § 39 Abs. 2\nschärfe von nicht mehr als 0,3 besteht                  Satz 1 des Gesetzes sind Personen, bei denen der\noder                                                    Eintritt der. Behinderung nach allgemeiner ärztlicher\nb) durch BuchstdbP c1 nicht erfaßtp Störungen der            oder sonstiger fachlicher Erkenntnis mit hoher\nSehfunktion von entsprechendem Schwerngrad              Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.\nvorlieuen,\n5. Personen, die gehörlos sind oder denen eine\nsprachliche Versländigunu über das Gehör nur\nmit Hörhilf(m möqlich ist,                                                         Abschnitt II\n6. Personen, die nicht sprechen können, Seelentau-                      Maßnahmen der Eingliederungshilfe\nben und Hörstummen, Personen mit erhebUchen\nStimmstörungen sowie Personen, di,e stark stam-\nmeln, stark stollern oder deren Sprache stark                                           § 6\nunartikuliert. ist.                                                           Kuren, Leibesübungen\nZu den Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1\n§ 2\ndes Gesetzes gehören auch\nGeistig wesentlich Behinderte\n1. Kur-en in geeigneten Kur- oder Badeorten oder in\nGeistirg wesentlich behindert im Sinne des § 39                 geeigneten Sondereinrichtungen, wenn andere\nAbs. 1 Satz 1 cles Gesetzes sind Personen, bei denen               Maßnahmen nicht ausreichen und die Kur im\ninfolge einer Schwi:iche ihrer geistig,en Kräftie die              Einz,elfall na.ch ärztlichem Gutachten zur Ver-\nFähigkeit zur Einuliederm1g in die Gesellschaft in                 hütung, Beseitigung oder Milderung der Behinde-\nerheblichem Umfdnge beeintri:ich1 igt ist.                         rung oder ihrer Folgen erforderlich ist,","Nr. 1/J - Taq der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1975                         435\n1. L(!ibcsübungcn, di<' ärztlich verordnet sind und       12. Gebrauchs,gegensti:inde des täglichen Lebens\nfür 13ehindertP sowie für von einer Behinderung             und zur ni.chtberuflichen Verwendung be-\nbedrohte Personen unt,er ~irztlicher Uberwachung            stimmte Hilfsgeräte für Behinderte, wenn der\nin Cruppen durcl1qdührl wcrd<'n.                            Behinderte wegen Art und Schwere seiner Be-\nhinderung auf diese Gegenstände angewiesen\n§ 7                                 ist.\nKrankenfahrzeug                          (3) Die Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel\nim Sinne de,s § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes wird\nZu den orthop~idisch(~n Hilfsmitteln im Sinne des      nur gewährt, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall\n§ 40 Abs. 1 Nr. 1 des Cc'sdzes gehören auch hand-         erforderlich und geeignet ist, zu dem in Absatz 1\nbetriebene oder 1n0Lorisicrle Krankenfaprzeuge für        genannten Ausgleich beizutragen, und wenn der\nden b~iusliclwn Cebrc1uch und für den Straßenge-          Behinderte das Hilfsmittel bedienen kann.\nbrauch.\n§ 8                                                     § 10\nHilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges        Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken,\n(l) Die Jlilfc, zur Bt)schciffung eines Kraftfahrzeu-\northopädischen oder anderen Hilfsmitteln\nges gilt al.s IJilfp im Sinrw des§ 40 Abs. 1 Nr. 2 des        (1) Zu der V,ersorgung mit Körperersatzstücken\nGesetzes. Sie wird in angemessenem Umfange ge-            sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln\nwährt, wenn der Behinderte wegen Art und Schwere          im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gehört\nSE~iner Behinderung zurn Zwecke seiner Eingliede-         auch eine notwendige Unterweisung in ihrem Ge-\nrung, vor allem in das ArbeitJsleben, auf die Benut-      brauch.\nzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.                    (2) Soweit im Einzelfall erforderlich, wird eine\n(2) Die Hilfe nach /\\bscllz 1 kann auch als Dar-       Doppelausstattung mit Körperersatzstüc~en, ortho-\nlehen gewährl werden.                                     pädischen oder anderen Hilfsmitteln gewährt.\n(3) Die Hilfe nach Absc1tz 1 isl in der Regel davon        (3) Zu der Versorgung mit Körperersatzstücken\nabhängig, claß der Behinderl(~ das Kraftfahrzeug          sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln\nselbst bedienen kann.                                     g,ehört auch deren notwendi,ge Instandhaltung oder\nÄnderung. Diie Versorgung mit einem anderien Hilfs-\n(4) Eine    erneute Hilfe zur Beschaffung eines\nmittel umfaßt auch ein Futter,geld für einen Blinden-\nKraftfahrzeuges soll in der Regel nicht vor Ablauf\nführhund in Höhe des Betrage.s, den blinde Be-\nvon 5 Jahren nach Gewährung der letzten Hilfie\ngewährt werden.                                           schädigte na,ch dem Bundesversorgungsgesetz zum\nUnterhalt ,eines Führhundes erhalten, sowi,e die\n§ 9                           Kosten für die notwendi,ge Uerärztliche Behandlung\ndes Führhunde,s und für eine angemessene Haft-\nAndere Hilfsmittel\npflichtversicherung, soweit die Beiträge hierfür nicht\n(1) Andere Hilfsmittel im Sinne des § 40 Abs. 1        nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 des Ges,etzes vom Einkom-\nNr. 2 des Gesetzes sind nur solche Hilfsmittel, di,e      men abzusetz,en sind.\ndazu bestimmt sind, zum Aus,gleich der durch die\n(4) Eine erneute Versorgung wird gewährt, wenn\nBehinderung bedingten Mängel beizutragen.\nsi,e info1ge der körperlichen Entwicklung des Be-\n(2) Zu den ander,en Hilfsmitteln im Sinne des Ab-      hinderten notwendig oder wenn aus anderen Grün-\nsatzes 1 gehören auch                                     den das Körper,ersatz,stück oder Hilfsmittel unge-\neignet oder unbrauchbar g,eworden ist.\n1. Schreibma,schinen für Blinde, Ohnhänder und\nsolche Behinderte, die wegen Art und Schwere             (5) Bei der Hilfe nach § 7 umfaßt die Versorgung\nihrer Behinderung auf eine Schreibmaschine an-       auch die Betriebskosten des motorisierten Kranken-\ngewiesen sind,                                      fahrzeuges.\n2. Verständigung.sgerä be für Taubblinde,                    (6) Als Versorgung kann Hfüe in angemessenem\nUmfange auch zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur\n3. Blindenschrift-Bogenmaschinen,                        Instandhaltung ,sowie durch Ubernahme von Be-\n4. Blindenuhren mit Zubehör, Blindenweckuhren,           triebskosten ,eines Kraftfahrzeuges gewährt werden,\nwenn der Behinderte wegen seiner Behinderung auf\n5. Tonbandgeräte mit Zubehör für Blinde,\ndi,e regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges\n6. Blindenführhunde mit Zubehör,                         angewiesen ist oder angewiesen sein wird.\n7. besondere optische Hilfsmittel, vor allem Fern-\nrohrlupenbrillen,                                                             § 11\n8. Hörgeräte, Hörtrainer,                                             Heilpädagogische Maßnahmen\n9. W,eckuhmn für Hörbc~hinderte,                             Heilpädagogische Maßnahmen im Sinne des § 40\nAbs. 1 Nr. 2 a des Gesetzes werden gewährt, wenn\n10. Sprachübungsgerüte für Sprachbehinderte,\nnach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher\n11. besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatz-         Erkenntnis zu erwarten ist, daß hierdurch eine dro-\ngeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der Behinderte       hende Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 des\nwegen Arl und Schwere seiner Behinderung auf        Gesetzes verhütet werden kann oder die Folgen\nein Kraftfohrzeu9 c1ng,ewiesen ist,                 ei.ner solchen Behinderung beseitigt oder gemildert","436                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nwerden können. Sie werden duch gewährt, wenn                     (2) Die Hilfe nach Absatz 1 wird nur gewährt,\ndie Behinderung eine spätere Schulbildung oder              wenn\neine' Ausbildung für <)inc~n ctnge1nessenen Beruf oder       1. nach den körperlichen und geistigen Fähigkeiten\nfür eine sonstige angemessene Tätigk,eit voraus-\nund den Leistungen des Behinderten zu erwarten\nsichtlich nicht ·1.ulassen wird.\nist, daß er das Ziel der Ausbildung oder der Vor-\nbereitungsmaßnahmen erreichen wird,\n§ 12\n2. der beabsichtigte      Ausbildungsweg erforderlich\nSchulbildung                              ist,\nDie Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung             3. der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine\nim Sinne des § 40 Abs.         Nr. ~~ des Cesetzes umfaßt         ausreichende Lebensgrundlage bieten oder, falls\naud1                                                              dies wegen Art und Schwere der Behinderung\n1. heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zu-                 nicht möglich ist, zur Lebensgrundlage in ange-\n9unsten behinderter ·Kinder und Jug,endlic:her,              messenem Umfange beitragen wird.\nwenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet                (3) Die Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige\nsind, dem Behinderten den Schulbesuch im Rah-           angemessene Tätigkeit im Sinne des § 40 Abs. l\nmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen\nNr. 4 des Gesetzes wird insbesondere gewährt, wenn\noder zu erleichtern,                                    di,e Ausbildung für einen Beruf aus besonderen\n2. Maßnc1hmc~n d•cr Schulbildung zugunsten behin-            Gründen, vor aUem we_gen Art und Schwere der\nderter Kinder und Ju~Jc~ndlicher, wenn die Maß-         Behinderung, unterbJ.eibt. Absatz 2 gilt entsprechend.\nnahmen erforderlich und geeignet sind, dem Be-\nhinderten eine im Rahmen der allgemeinen Schul-\npflicht üblid1crw0is(: erreichbare Bildung zu er-                                   § 14\nmöglidwn,                                                                Fortbildung, Umschulung\n3. Hilfe zum 13c:such <~iner Rectlschule, eines Gym-             (1) Für die Gewährung der Hilfe zur Fortbildung\nnasiums, einer Fachoberschul,e oder Piner Aus-          oder Umschulung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 5\nbildungsstätte, deren A usbildungsabschluß dem          des Gesetzes gilt § 13 entsprechend.\neiner der oben genannten Schulen gleichgestellt\nist, oder, sowc)il im Einz,elfalle der Besuch einer        (2) Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem\nsolchen Schule oder Ausbildungsstätte nicht zu-         diesem verwandten Beruf wird gewährt, wenn der\nmutbar ist, sonstige Hilfe zur Vermittlung einer        Behinderte ohne die Fortbildung den früheren Beruf\nentsprechenden Schulbildung; die HiUe wird nur          wegen der Behinderung nicht oder nur unzureichend\ngewährt, wenn nach den Fähigkeiten und den              ausüben kann.\nLeistungen des Behinderten zu erwart,en ist, daß\n(3) Hilfe zur Umschulung für einen angemessenen\ner dcts Bildungsziel erreichen wird.\nBeruf oder eine sonstige angemessene Tätigkeit\nwird gewährt, wenn der Behinderte den früheren\n§ 13                            Beruf oder die frühere sonstige Tätigkeit wegen der\nAusbildung für einen Beruf                  Behinderung nicht oder nur unzureichend ausüben\noder für eine sonstige Tätigkeit               kann.\n(1) Die Hilf.e zur Ausbildung für einen angemes-\n§ 15\nsenen Beruf im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Ge-\nsetzos umfaßt vor allem Hilfe                                       Besondere Maßnahmen außerhalb der Hilfe\nnach den §§ 11 bis 14\n1. zur     Berufsausbildung irn Sinne des Berufsbil-\ndungsgesetzes,                                             Kommen wegen der Art oder der Schwere der\n2. zur Ausbildung c1n einer Berufsfachschule,                Behinderung Maßnahmen nach den§§ 11 bis 14 nicht\nin Betrncht, so umfaßt · die Hilfe auch Maßnahmen\n3. zur Ausbildung an einer Berufsaufbauschul,e,              zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkei-\n4. zur Ausbildung an einer Fachschule oder höhe-             ten, die erforderlich und geeignet sind, dem Behin-\nren Fachschule,                                         dert,en die für ihn eneichbare Teilnahme am Leben\n5. zur Ausbildung      dn  eirwr Hochschule oder einer       in der Gemeinschaft zu ermöglichen.\nAkademie,\n6. zum Besuch sonstiger öffentlicher, staatlich an-                                      § 16\nerkannter oder staatlich qcmehmigter Ausbil-\ndungsstätten,                                                              Allgemeine Ausbildung\n7. zur Ableistung eines Praktikums, da,s Voraus-                Zu den Maßnahmen der Eingli,e,derungshilfe für\nsetzung für den Besuch einer Fachschule oder            Behinderte g·ehören auch\noiner Hochschule oder für die Berufszulassung ist,      1. die blindentechnische Grundausbildung,\n8. zur Teilnahme am Fernunterricht; § 34 Satz 2              2. Kurse und ähnliche Maßnahmen zugunsten der\ndes Arbeitsförderun.gsgesetze,s gi.lt entspr,echend,          in § 1 Nr. 5 und 6 g,enannten Personen, wenn die\n9. zur Teilnahme an Maßnahmen, di,e geboten sind,                Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, die\num die Ausbildung für Pinen angemessenen Beruf               Verständigung mit anderen Personen zu ermög-\nvorzubereiten.                                               lichen oder zu erleichtern,","Nr. 14     TcHJ der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1975                        437\n'.l. fw llsw i rlschd fl I iclil' Lch r~1~in9c, die! erforderlich                            § 20\nund 9eeignel sind, ckm 1-khindcrtJ~n die Besor-\nAnleitung von Betreuungspersonen\nqung dc:s f Jduc;h<1lls qc1nz odl'r !f'ifweise zu er-\nrnögJiclwn,                                                     Bedarf ein Behinderter wegen der Schwere der\nBehinderung in erheblichem Umfang,e der Betreu-\n4. Lehrgänqc· und ;ihnlichc· Milßnahrnen, die erfor-               ung, so gehört zu den Maßnahmen der Eingliede-\nderlich und iwc~iune:I sind, dc~n Behinderten zu             rungshilfe auch, Personen, denen die Betreuung ob-\nbefähigen, sich ohne fn~mdt' Hilfe~ sicher im Ver-           liegt, mit den durch Art und Schwere der Behinde-\nkehr zu bewc·uc·11.                                          rung bedingten Besonderheiten der Betreuung ver-\ntraut zu machen.\n§ 17                                                      § 21\nEingliederung in das Arbeitsleben                                 Verständigung mit der Umwelt\n(1) Zu der Hilfe· i111 Sinne dc:s § 40 Abs. l Nr. 6 und          Bedürfen Gehörlose oder andere Personen mit\n7 cles Gesetzes D(•lüiren auch die Hilfe zur Be-                   besonders starker Beeinträchtigung der Hörfähigkeit\nsch cif fung von C(\\U(\\11sL;ind<'11 sowie! dndere Leistun-         oder Sprachfähigkeit aus besonderem Anlaß, vor\n~ien, wenn sie wc•~J('11 d<•r Bcd1i11dc·run~J zur Aufnahme         allem im Verkehr mit Behörden, zur Verständigung\noder Forlsd1.unu r•inC'r c1n~Jt•JJJ(•ssc•1wn Tätigkeit im          mit der Umwelt der Hilfe eines anderen, sind ihnen\nArbeit.sldwn <'rford(•rlich sind; fiir die Hilfie zur             die angemessenen Aufwendungen hierfür zu erstat-\n!1cschc1ffunu c-irn•c.; J(rcillJcdnz<~ll~J('s ist§ 8, für die      ten.\nHilfe 1/.llr Besch u l Ju 11q von Ge<JC!nsl Jnden, die zu-                                   § 22\nDleich Cc9enst~ind<~ i111 Sinnv des § !) Abs. 2 Nr. 12\nsind, ist§ 9 mctl)qt:fwncl. Di<· J lilft' mich Salz l kann                        Kosten der Begleitpersonen\nauch als Dcu!cdwn q<·w~ihrt WC'rd<'n.                                 Erfordern die Maßnahmen der Eingliederungshilfe\ndie Begleitung des Behinderten, so gehören zu sei-\n. (2) Die Hilfl: zur i\\usübun~J Piner dc:r Behinderung             nem Bedarf auch\nenl.sprec:hendr!n T~itigkPil im Sinne des § 40 Abs. 2\ndes Gesetzes umfclfH c1uc:h die Ililfe zu einer Tätig-             1. die notwendigen Fahrtkosten und die sonstigen\nkeit in einer Einrichtung, die nicht Werkstatt für                     mit der Fahrt verbundenen notwendigen Aus-\nBehinderte im Sinne des § :'>2 des Schwerbehinder-                     lagen der Begleitperson,\ntengesetzes ist, oder zu c:iner Tdtiqkeit in der Woh-              2. weitere Kosten der Begleitperson, soweit sie nach\nnung des Behinderten.                                                  den Besonderheiten des Einzelfalles notwendig\nsind.\n§ 18                                                       § 23\nWohnungsmäßige Unterbringung Behinderter                             Eingliederungsmaßnahmen im Ausland\nDie Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer                Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Behin-\nWohnung im Sintw dE~s § 40 Abs. 1 Nr. 6 a des                      derte können auch im Ausland durchgeführt wer-\nGesetzes umfaßt c1uc:h notwendige Umbauten. Kom-                   den, wenn dies im Interesse der Eingliederung des\nmen für die 1-Iilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 6 a des Ge-               Behinderten geboten ist, die Dauer der Eingliede-\nsetzes Geldleistun~Jen in Betracht, können sie als                 rungsmaßnahmen durch den Auslandsaufenthalt\nBeihilfe oder als Dculehen gew€ihrt werden.                        nicht wesentlich verlängert wird und keine unver-\ntretbaren Mehrkosten entstehen.\n§ 24\n§ 19\nAnhörung von Sachverständigen\nHilfe zur Teilnahme am leben in der Gemeinschaft\nBei der Prüfung von Art und Umfang der in Be-\nDie Hilfe zur Teilndhme am Leben in der Gemein-               tracht kommenden Maßnahmen der Eingliederungs-\nschaft im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes                hilfe sollen, soweit nach den Besonderheiten des\numfaßt vor allem                                                  Einzelfalles geboten, ein Arzt, ein Pädagoge, jeweils\nder entsprechenden Fachrichtung, ein Psychologe\n1. Maßnahmen, die geeignet sind, dem Behinderten\noder sonstige sachverständige Personen gehört wer-\ndie Begegnung und den Umgang mit nichtbe-\nhinderten Personen zu ermöglichen oder zu er-                den.\nleichtern,\n.Abschnitt III\n2. Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Ein-\nrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung                            Schluß bestimm ungen\noder kulturellen Zwc~cken dienen,\n§ 25\n3. die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Un-\nBerlin-Klausel\nterrichtung über das Zeitgeschehen und über kul-\nturelle Ereignisse dienen, wenn wegen der                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nSchwere der Behinderung anders eine Teilnahme                 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nam Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur un-               blatt I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bundes-\nzureichend möglich ist.                                       sozialhilfegesetzes auch im Land Berlin."]}