{"id":"bgbl1-1975-14-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":14,"date":"1975-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_14.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Konservierungsstoff-Verordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen","law_date":"1975-01-31T00:00:00Z","page":429,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["429\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                     Z 1997 A\n1975                         ;\\ usgegeben zu Bonn am 8. Februar 1975                                                                                              Nr. 14\nTag                                                                   Inhalt                                                                                     Seite\n31. l. 75 V <•rordn UllCJ zur A ud<~rung der Konservierungsstoff-Verordnung und anderer lebens-\nm i l.l c!l r<'d1 l l iclwr VPrordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      429\n2125-4<11, 212:'i-4<i2, 2125--4-37, 2125-4-49, 2125-4-46, 2125-4-35, 2125-4-29, 2125-4-34\n1. 2. 75 N<)Uldssu,19 d<)r VNordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungs-\nhilfc~-V<'rordnt11HJ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     433\n2no 1 r,\n4. 2. 75 Vcrordnun\\J             i'.llr A 11dl'ru119 der Poslreisegebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          438\n!JOI l Ja\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundc's~~csf'lzblalL Tl•il 11 Nr. 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         442\nRcichlsvorschriflc11 d<'r [uropäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               442\nVerordnung\nzur Änderung der Konservierungsstoff-Verordnung\nund anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen\nVom 31. Januar 1975\nAuf Grund des § 19 Nr. l', 2 Buchstabe a und                                             mischung mit anderen in § 1 Abs. 1 aufgeführten\nNr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfs-                                            fremden Stoffen zugesetzt, so ist dieser Zusatz\ngegenständegeselzt~s vom 15. Auqust 1974 (Bundes-                                           bc~i der Berechnung der zulässigen Höchstmengen\ngesetzbl. I S. 1945) und auf Grund des § 5 a Abs. 1                                         der anderen Stoffe abweichend von Satz 1 nicht\nNr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes                                          zu berücksichtigen.\"\nin der Fassung der Bekanntm<1chung vom 17. Januar\n1936 (Reichsgesetzbl.. I S. 17), zuletzt geändert durch                                3. § 7 Abs. 3 wird gestrichen.\ndas Gesetz zur Gesamtn~form des Lebensmittelrechts\nvom 15. Augm,t 1974 (Bunclesgesetzbl. I S. 1945),                                      4. § 11 erhält folgende Fassung:\nwird im Einvernehmen mit den Bundesministern für                                                                                       ,,§ 11\nErnährung, Landwirtschaft: und Forsten und für\nWirtschaft mit Zustimmung df,s Bundesrates ver-                                                 (1) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes\nordnet:                                                                                     zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts wird\nbestraft, wer vorsätzlich\nArtikel 1\n1. Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, ge-\nDie Konservierungsstoff-Verordnung vom 19. De-                                                werbsmäßig in den Verkehr gebracht zu wer-\nzember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 735), zuletzt ge-                                              den, in § 1 Abs. 1 aufgeführte Stoffe oder Ver-\nändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung                                                  bindungen über die in § 3 festgesetzten Höchst-\nder Verordnung über Milcherzeugnisse vom 11. Mai                                                 mengen hinaus oder unter Verstoß gegen die\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1172), wüd wie folgt ge-                                             in § 1 Abs. 2 festgesetzten Reinheitsanforde-\nändert:                                                                                          rungen zusetzt oder\n2. entgegen § 5 oder § 6 Lebensmittel, die er ge-\n1. In § 1 Abs. 1 werden in der Liste der zugelasse-\nwerbsmäßig in den Verkehr bringt, nicht oder\nnen Stoffe in der Spalte „Stoffe\" die Worte                                                  nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich\n,,Ameisensäure und ihre Nütrium- und Kalzium-                                                macht.\nverbindungen \", in der Spalte „Bezeichnung\" das\nWort ,,,Ameisensäure'\" und in der Spalte der                                             Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahr-\nKenn-Nummern die Angabe „Nr. 4\" angefügt.                                                Jässig begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4\nSatz 1 des Gesetzes zur Gesamtreform des Le-\n2. In § 3 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                                            bensmittelrechts ordnungswidrig.\n„Werden Ameisensäure und ihre Natrium- und                                                   (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-\nKalziumverbindungen den in Anlage 2 Nr. 1 bis                                            und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,\n9 und 26 bezeichrn~ten Lebensmitteln in Ver-                                             wer'vorsätzlich Lebensmittel, denen in § 8 aufge-","430                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nführte Stoffe unter Verstoß gegen die dort fest-            b) In Anlage 3 Nummer 15 werden nach dem\ngesetzten Anforderungen an ihre Zusammenset-                    Wort „Margarine\" die Worte „und Halbfett-\nzung zugesetzt worden sind, gewerbsmäßig in                     margarine\" eingefügt.\nden Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1 bezeich-\nnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach           3. § 6 Abs. 3 der Antioxydantien-Verordnung vom\n§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-             28. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2220)\nständegesetzes ordnungswidrig.                              wird gestrichen.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1         4. § 6 Abs. 3 der Schwefeldioxid-Verordnung vom\nNr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-             13. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1326), zu-\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig           letzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung\nvom 30. März 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 245),\n1. entgegen § 7 Abs. 1 dort aufgeführte Stoffe              wird gestrichen.\noder Lebensmittel nach § 2 Nr. 2 nicht in Pak-\nkungen oder Behältnissen abgibt oder               5. § 4 a Abs. 3 der Fruchtbehandlungsverordnung\n2. entgegen § 7 Abs. 2 oder 3 auf Packungen oder            vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 751),\nBehältnissen die erforderlichen Angaben nicht          zuletzt geändert durch die Siebente Verordnung\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise               zur Änderung der Fruchtbehandlungsverordnung,\nmacht.\"                                                wird gestrichen.\n6. § 6 Abs. 4 der Fleisch-Verordnung in der Fassung\n5. Die Anlage 2 erhält die aus der Anlage zu dieser\nder Bekanntmachung vom 6. Juni 1973 (Bundes-\nVerordnung ersichtliche Fassung.\ngesetzbl. I S. 553) wird gestrichen.\n6. In Anlage 3 werden in der Spalte „Kenn-Num-\n7. In § 5 Abs. 2 Nr. 4 der Essenzen-Verordnung in\nmer\" die Angabe Nr. 4\" und in der Spalte\n11\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober\n.. Bezeichnung\" das Wort .. ,Ameisensäure'\" ange-\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1389), zuletzt geändert\nfügt.                                                       durch Artikel 6 der Verordnung vom 30. März\n7. In Anlage 4 werden nach den Zeilen E 217      11\n1973 (Bundesgesetzbl. I S. 245), werden die Worte\np-Hydroxybenzoesäure-n-propylester, Natrium-                ,,Nr. 15 und 24\" durch die Worte „Nr. 18 und 35\"\nverbindung\" die Zeilen                                      ersetzt.\n\"E 236 Ameisensäure                                                              Artikel 3\nE 237 Natriumformiat (Natriumsalz der Amei-             Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-\nsensäure)                                      sundheit wird den Wortlaut der Konservierungs-\nE 238 Kalziumformiat (Kalziumsalz der Amei-          stoff-Verordnung in der geltenden Fassung bekannt-\nsensäure)\"                                     machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts\nbeseitigen.\neingefügt.\nArtikel 4\nArtikel 2                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nNachstehende Rechtsverordnungen werden wie              Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nfolgt geändert:                                            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 des\nGesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\n1. § 4 Abs. 3 der Allgemeinen Fremdstoff-Verord-           auch im Land Berlin.\nnung vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I\nS. 742), zuletzt geändert durch die Verordnung                                   Artikel 5\nzur Änderung der Allgemeinen Fremdstoff-Ver-\nordnung vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetz-               (1) Artikel 1 Nr. 4 tritt am Tage nach der Verkün-\nblatt I S. 2147), wird gestrichen.                      dung in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 2 Nr. 1,\n2 Buchstabe a, Nr. 3 bis 6 treten ein Jahr nach der\n2. Die Farbstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959          Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt diese Ver-\n(Bundesgesetzbl. I S. 756), zuletzt geändert durch      ordnung mit Wirkung vom 2. Januar 1975 in Kraft.\ndie Siebente Verordnung zur Änderung der                   (2) Lebensmittel, die nach den bis zum 31. Dezem-\nFruchtbehandlungsverordnung vom 28. März                ber 1974 geltenden Vorschriften unter Verwendung\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 523), wird wie folgt         von Ameisensäure und ihren Natrium-, Kalium- und\ngeändert:                                               Kalziumverbindungen hergestellt worden sind, dür-\na) In § 6 Abs. 2 Nr. 3 wird der zweite Halbsatz         fen noch bis zum 31. Dezember 1975 in den Verkehr\ngestrichen.                                        gebracht werden.\nBonn, den 31. Januar 1975\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke","Nr. 1-~   Taq der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1975                    431\nAnlage 2 (zu § 2)\nHöchstmengen\nan Konservierungsstoffen\n(in Gramm)\nKenn-Nummer\n2        3          4\n1. Marinaden aus Fischen oder Muscheln\neinschließlich ihrer Aufgüsse und Tunken          2,0       2,5       1,0       0,5\n2. Brat- und Kochfischwaren, mariniert, ein-\nschließlich ihrer Aufgüsse und Tunken             2,0       2,5       1,0       0,3\n3. Fischpasten mit weniger als 10 vom Hun-\ndert Kochsalz                                     2,0       4,0       1,2 ,     0,3\n4. Salzheringserzeugnisse, Salzfische in 01          2,0       2,5       1,2       0,3\n5. Seelachserzeugnisse in 01                         2,0       4,0       1,2       0,5\n6. Fischwaren aus Rogen, ausgenommen ge-\nräucherter Rogen                                  2,0       4,0       0,8       1,0\n7. Anchosen einschließlich ihrer Aufgüsse\nund Tunken                                        2,5       4,0       2,0       1,0\n8. Krebszubereitungen, nicht sterilisiert, mit\nAusnahme von Pulvern für Krebssuppen              2,5       4,0       1,5       0,3\n9. Garnelen-(Krabben-)erzeugnisse, nicht ste-\nrilisiert                                         2,5       4,0       2,0       0,3\n10. Flüssigei (Eiauslauf), flüssiges Eigelb          10,0      10,0\n11. Mayonnaise                                        2,5       2,5       1,2\n12. Gewürz- und Salatsoßen                            2,5       2,5       1,5\n13. Fleischsalat, Aspik, Gemüsesalat, Kartof-\nfelsalat                                          1,5        1,5      0,6\n14. Eßbare gelatinehaltige       Dberzugsmassen\nfür Fleischerzeugnisse                            2,0        2,0      1,2\n15. Margarine mit einem Wassergehalt von\nmehr als 15 vom Hundert, Halbfettmarga-\nrine und Milchhalbfetterzeugnisse                 1,2\n16. ObstpüJpen, Obstmark und Früchte zur\nWeiterverarbeitun~r in der Süßwaren- und\nGetränkewirtschaft                                2,0                           4,0\n17. Obstmuttersäfte, auch konzentriert bis zum\nspezifischen Gewicht von 1,33                     2,0        1,0                4,0\n18. Ansätze und Grundstoffe für Fruchtsaft-\ngetränke, Limonaden, Brausen, künstliche\nHeiß- und Kaltgetränke                            1,0       1,0                 4,0\n19. Gekochtes Obst sowie Rhabarber und Kür-\nbis, ausgenommen durch Erhitzen in ver-\nschlossenen Behältnissen haltbar gemachte\nErzeugnisse                                       1,2       1,5\n20. Fruchtgrundstoffe und erhitzte Nußzube-\nreitungen für die Herstellung von Frucht-\nund Nußjoghurt und anderen Milcherzeug-\nnissen                                            1,2        1,5","432                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nHöchstmengen\nan Konservierungsstoffen\n(in Gramm)\nLebensmittel\nKenn-Nummer\n2          3       4\n---·----·-·---··-·----·-----·-·--------------------------------\n21. Hagebuttenmark zur Weiterverarbeitung,\njedoch nicht in Vermischung mit Obst-\nerzeugnissen                                              1,0\n22. Marmeladen, Konfitüren, Obstgelee und\nähnliche Erzeugnisse, jedoch nur zur\nOberflächenbehandlung der abgefüllten\nErzeugnisse                                     0,1       0,1\n23. Trockenpflaumen und Trockenfeigen mit\neinem Wassergehalt von mehr als 20 vom\nHundert                                         0,5\n24. Pektinlösungen zur Behandlung von Trok-\nkenobst einschließlich Weinbeeren              10,0\n25. Geriebene Schalen von Zitrusfrüchten            1,2       l,5\n26. Sauerkonserven aller Art (Gurkenkonser-\nven und Gemüse in Essig sowie milch-\nsauer vergorene Gurken), ausgenommen\nSauerkraut, sowie küchenfertig vorberei-\ntete Champignons                                1,5      2,0                 1,0\n27. Zwiebeln, geriebener Meerrettich und Pa-\nprikamark                                       2,0      2,5        1,5\n28. Olivenkonserven                                 0,5\n29. Speisesenf                                      1,0      1,5        1,5\n30. Marzipan und marzipanähnliche Erzeug-\nnisse aus anderen Olsamen als Mandeln;\nMakronen und Makronenersatzmassen;\nmit Zusätzen von Milch, Frucht- und an-\nderen Stoffen versehene wasser- oder fett-\nhaltige Massen für Zucker-, Schokoladen-\nund Dauerbackwaren und für Backwaren\nanderer Art                                     1,5      1,5        1,5\n31. Back- und Zwieback-Creme, jedoch nur\nzur Oberflächenbehandlung                       0,1      0,1        0,1\n32. Brot, sofern es in Scheiben geschnitten\nund verpackt in den Verkehr gebracht\nwird                                            2,0\n33. Halbfeuchte Fertigteige                         2,0\n34. Trennemulsionen                                 1,5      1,5        1,0\n35. Wasserhaltige Aromen mit einem Alkohol-\ngehalt unter 12 vom Hundert                     1,0      1,5        1,5\n36. Labpräparate                                   12,0     12,0       10,0\nDie angegebenen Höchstmengen an den in § 1 Abs. 1 aufgeführten fremden\nStoffen gelten bei den in den Nummern 1 bis 21, 23 bis 30, 32 bis 36 bezeichneten\nLebensmitteln für ein Kilogramm der Lebensmittel, bei den in den Nummern 22\nund 31 bezeichneten Lebensmitteln für ein Quadratdezimeter der Oberfläche der\nLebensmittel. Die Höchstmengen sind berechnet für die Stoffe\nder Kenn-Nummer     1   als Sorbinsäure,\nKenn-Nummer    2   als Benzoesäure,\nKenn-Nummer    3   als para-Hydroxybenzoesäure-Athylester,\nKenn-Nummer    4   als Ameisensäure."]}