{"id":"bgbl1-1975-139-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":139,"date":"1975-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/139#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-139-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_139.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Glaser-Handwerk","law_date":"1975-12-09T00:00:00Z","page":3012,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["3012                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Glaser-Handwerk\nVom 9. Dezember 1975\nAuf Crund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-         6. Kenntnisse über die einschlägigen DIN-Normen\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                 und RAL-Vereinbarungen und -Gütezeichen, die\n28. D(~zcmber 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-         Bauaufsicht und die Verdingungsordnung für\nletzt rJeiindert durch Artikel 24 des Zuständigkeits-          Bauleistungen;\ncmpdssungs-GesPtzes vom 18. März 1975 (Bundesge-\n7. Maß- und Modellnehmeni\nsetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem\nBundesm in isl('r für Bildung und Wissenschaft ver-        8. Skizzieren, Entwerfen und Anfertigen von\nordnet:                                                        Werkzeichnungen, Schablonen und Aufrissen;\n9. Lesen von Bauplänen und Zeichnungen;\n1. Abschnitt                       10. Zuschneiden und Trennen der Werkstoffe;\nBerufsbild                        11. Einpassen, Einsetzen, Klotzen und Einfassen von\nGlas und glasverwandten Stoffen sowie Abdich-\n§1                                 ten und Versiegeln;\nBerufsbild                       12. Ubertragen der Maße, winkeliges und ge-\n(1) Dem Glaser-l-iandwerk sind folgende Tätigkei-         schweiftes Bearbeiten, Zuschneiden der Rah-\ntc~n zuzurechnen:                                             menteile, Verbinden der Werkstücke in Ecken,\nLängen, Breiten und Dicken, Schleifen und\n1. Herstellung von Glaskonstruktionen einschließ-\nSchützen des Materials sowie Einbauen der Be-\nlich der Rahmen zum funktionsfertigen Ver-\nschläge und Bauteile im Fensterbau;\nschluß von Konstruktionsöffnungen im Bauwe-\nsen, an Fahrzeugen und Geräten;                      13. Einpassen, Einsetzen, Befestigen und Abdichten\nvon Fenster-Fenstertür-Elementen;\n2. Herstellung, Einbau und Instandsetzung von Ver-\nglasungen, Fenster-Fenstertür-Elementen, Glas-       14. Zusammensetzen und Verlegen von Glas, Pro-\nfassaden, Glaselementen und Ganzglas-, Profil- '         filbauglas und glasverwandten Stoffen sowie\nbauglas- und Glasstahlbetcmkonstruktionen;               Glasverbinden auf Gehrung und Stoß\n3. Gestaltung, Be- und Verarbeitung sowie Verede-         15. Montieren der Umrahmungen, Zargen und Be-\nlung von Glas und glasverwandt:en Stoffen;               schläge für Türanlagen aus Einscheiben-Sicher-\nheitsglas sowie Setzen der Schließer;\n4. Entwurf, Ausführung, Einbau, Restaurierung und\nErgänzung von zusammengefügten, eingegosse-          16. Setzen und Stabilisieren von Bauteilen aus\nnen und bemalten Kunstverglasungen;                      Glasbausteinen und Glasprismen;\n5. Anfertigung und Instandsetzung von Bilderlei-          17. Verbinden von Glasscheiben zu Mehrscheiben-\nsten und Bilderrahmen und Einrahmung von Bil-            Isolier- oder Verbund-Sicherheitsglas-Einheiten;\ndern;\n18. Vorspannen von Glas;\n6. Herstellung und Montage von Spiegeln.\n19. Schleifen und Polieren von Kanten und Facet-\n(2) Dem Glaser-Handwerk sind folgende Kennt-              ten, Einschleifen und Gravieren in der Hoch-,\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                           Tief- und Rutschtechnik, Schleifmattieren sowie\nBohren und Ausschneiden;\n1. Kenntnisse der Grund- und Fachregeln des Gla-\nser-Handwerks;                                     20. Beschichten„     Bedampfen,    Verformen     und\nSchmelzen von Glas und glasverwandten Stof-\n2. Kenntnisse    über Bauchemie,    Bauphysik   und\nfen;\nBaustatik,;\n21. Ätzen und Strahlen in Tönen, Tiefen und Struk-\n3. Kenntnisse über Stilkunde und Gestaltung;\nturen;\n4. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe sowie der\n22. Anfertigen von Bleirissen, Schablonieren der\nHalb- und Fertigfabrikate;\nKartons, Aussuchen und Zuschneiden von Farb-\n5. Kenntnisse der einschlügi9en Vorschriften der             gläsern, Bemalen und Bedrucken, Einbrennen\nUnfallverhülunq, des Arbeitsschutzes und der            der Farben und Metalle sowie Verbleien, Löten\nArbeitssicherheit;                                      und Stabilisieren der Kunstverglasungen;","Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1975                          3013\n23. Zusammenhi~w11 von Teilen c1us Glas oder g]as-                       (2) Die Meisterprüfungsarbeit ist in einer \\rVerk-\nverwandten Stoifrn durch Metall- oder Kunst-                   statt oder am Objekt anzufertigen.\nsl.offsprossen, Cl<1skJ<,ber, Verbundmassen oder\nBeton;                                                              (3) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsaus-\nschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit\n24. Tii,wn, Beizf'n, V()r9oldcn und Instandsetzen                    die Werkzeichnung im Maßstab 1 : 1, die Ansichts-\nvon Bi ldcrlPislcn und Bilderrahmen, Zuschnei-                 zeichnung im Maßstab 1 : 10, die Materialliste und\nden des Pc1ssepartouts sowie Aufziehen, Reini-                 die detaillierte Vorkalkulation vorzulegen.\n9cn und Einrahnwn von Bildern mit und ohne\nGlas;                                                              (4) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzulie-\nfern\n25. VisitiPrcn, Polieren und Belegen von Glas und\n9lasverwancJtc,n Stoffen und Schützen der Be-                  1. das Angebotsschreiben,\nWqc sowie Bcfestiqen von Spieqeln;                             2. der Arbeitsbericht,\n26. L:19Prn, VerpclC:k(!ll und              Befördern der Werk-      3. die detai.llierte Nachkalkulation.\nstoffe und F()fl i9leil(';\n27. \"\\Narten (kr Maschi1wn und Gerül,e sowie In-                                                  §4\nsliindtrnllen der Wcrkzeuqc.\nArbeitsprobe\n(1) Als Arbeitsprobe sind 4 der nachstehenden\nArbeiten auszuführen:\n'.Z. Abschnitt                             1. I-forstellen   eines  Fensterteils  mit   Beschlag-\nfordc~rungen in den Teilen I und II                         einbau;\ndE.'. r 1\\1 E~i s tc rprü f un9                    2. Einsetzen, Abdichten und Versiegeln von Mehr-\nscheiben-Isolierglas in einen Fensterflügel;\n§2                               3. Ausführen einer Reparaturverglasung von min-\nGliederung, Dauer und Bestehen                                 destens 6 qm Scheibenfläche und Ausbau der\nder praktischen Prüfung (Teil 1)                              Bruchstücke;\n(1) ln Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit an-                  4. Schneiden von Innenbögen, Spitzwinkeln, Aus-\nzufertig<:n und eine Arlwitsprobe auszuführen.                              schnitten   und    Ausklinkungen,     Glasbohren\nsowie Bearbeiten der Kanten und Flächen;\n(2) Di.e Meisterprüfungsa rheit soll in der Regel                  5. Einbauen einer Tür aus Einscheiben-Sicherheits-\nnicht mehr als 8 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht                        glas, Setzen des Schließers und Anbringen der\nmehr als 8 Stunden dmwrn.                                                  Beschläge;\nP) Mindestvornussetzung für das Bestehen des                       6. Anfertigen eines Glassturzteils durch Verbinden\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der                         auf Gehrung und SJoß;\nMeisterprüfungsarhPit und in der Arbeitsprobe.                        7. Anfertigen eines Teilstücks einer zusammen-\ngefügten Kunstverglasung in Schablonenarbeit;\n§3                               8. Gestalten einer Fläche aus Glas oder glas-\nMeisterprüfungsarbeit                                   verwandten Stoffen durch Schleifen, Gravieren,\nAtzen oder Strahlen;\nP) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach-\nstehenden Arbeiten anzufertigen:                                      9. Herstellen eines Glasstahlbetonfeldteils;\n10. Anfertigen und Verglasen eines Bilderrahmens\n1. Herstellung eines                Fenster-Fenstertür-Elements\nund Schneiden eines Passepartouts.\nmit Brüstung;\n2. Anfertigung einer qeschlosserwn Glasvitrine von                      (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-\n0,75 cbm Mindestinhalt mit Glasverbindungen                      sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in\nauf Gehrung und Stoß, Sockelteil, Zwischen-                      der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-\nböden und mindestens einem beweglichen, ab-                      chend nachgewiesen werden konnten.\nschließbaren Teil;\n§5\n3. Herstellung oiner Ganzglaskonstruktion mit be-\nweglichen und feststehenden Teilen, eingespann-                           Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\ntem Oberlicht, Umrahmung und Beschlägen;                                                   (Teil II)\n4. Anfertigung einer Blei-, Messing- oder einer                         (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\nanderen zusarnmen~Jefügten Kunstverglasung von                  5 Prüfungsfächern nachzuweisen:\n0,75 qm Mindestgröße in kleiner, freier Eintei-                  1. Technische Mathematik und technisches Zeich-\nlung und in Schablonentechnik mit Malerei oder                       nen:\nUberfangätzunq;                                                      a) Ermittlung von Glasdicken und Berechnung\n5. Gestaltung einer Glasfli:iche von mindestens 2 qm                          von Rahmenprofilen und -konstruktionen,\nInhalt in verschiedenen Techniken, insbesondere                      b) Ermittlung      der    Wärmedurchgangs-       und\nAtzen in Tönen, Tiefen und Strukturen sowie                               Schalldämmwerte für Glas, Fenster und\nStrahlen oder Schleifen.                                                  leichte Bauwände,","3014                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I\nc) M<:n~J<)ll- und Mc1ßcrmitt.lung von Materialien,                          (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nd) Entwurfs- und Werkz<~ichnungen;                                        Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der\nin Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Prüfungs-\n2. Fachtechnologie:                                                             fächer.\na) Grund- 11nd F<1dircgPln des Glaser-Handwerks,\nb) Bauchemie, Btrnphysik und Baustatik,                                                           3. Abschnitt\nc)   cinschlügi~Je Vorschriften der Unfallverhü-                                   Ubergangs- und Schlußvorschriften\ntung, dt~s Arbc-ilsschulzes und der Arbeits-\nsicherheit,                                                                                        §6\nd) einschlü9i~Je           DJN-Normen und RAL-Verein-                                        Ubergangsvorschriften\nbarungen und -Gütezeichen, die Bauaufsicht\nund die V<:rclinqungsordnung für Bauleistun-                            Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\ngen;\nschriften zu Ende geführt.\n3. Stilkunde und Cestdll.ung;\n§7\n4. Werkstoffkunde:\na) Art(~n, l lersl.ellung, Eigcnschilften, Verwen-                                          Weitere Anforderungen\ndung und V erdrbeitung der Werk- und Hilfs-                             Die weiteren Anforderungen in der Meisterprü-\nstoffe sowiP der l lalb- und Fertigfabrikate,                        fung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-\nb) Güteprüfung;                                                           meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im\nHandwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetz-\n5. Vorkalkulation mi1 clllm1 für die Preisbildung we-                           blatt I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.\nsentlichen Fi:1k Loren, Jkn:clmun~Jen für die Ange-\nbotskalkuld lion und Nachkalkulation.                                                                   §8\n(2) Die PrüftlrlfJ             isl   sd1riftlich    und     mündlich                               Berlin-Klausel\ndurchzuführen.                                                                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n(3) Die schriltlic:Jw Prütung soll insgesamt nicht                          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nmehr als 10 Stunden, die: mündliche Prüfung je Prüf-                            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\nling nicht mehr als ein(: hcJlbc Stunde dauern. Bei                             werksordnung auch im Land Berlin.\nder schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht                                                             §9\nlänger als 6 Sttmdcn geprüft werden.\nInkrafttreten\n(4) Der Prüflin~J isl von der mündlichen Prüfung\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1976 in\nzu befreien, wenn (•r 1m Durchschnitt mindestens\nKraft.\ngllte schriftliche L<'is!.trn!J('ll erbracht hat.\n(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n(5) Soweit di(' Pr(iftrn~J proqrnrnrniPrt durchge-                          weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie\nführt wird, kilnn ,iliw<:iclwnd von Absatz 2 c1uf die                           Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\nmündlidw Priilun~J vc'u.ichtcl W('rden.                                         anzuwenden.\nBonn, den 9. Dezember 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h 1 e c h t\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerl<1q: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesqesclzblalt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundes,Jesetzblatt Teil Il werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBck,mnlmilchunqen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBez u tJ s b e d in g 11 n q c n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nheim Verlc1g vorlic,q<,n. Poslilnscl1rif1. für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\n53 Bonn 1, Postfach (j 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II lrnlbjiihrlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDi0s<!I Preis gilt auch für Bundes!JCsdzbliil1er, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nmif das l'ostsdwckkonto Bundes~Jesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausqahe: 1,50 DM (J,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-\nJllf,is ist die Md1rwertsle1Jcr cntl,alten; dPr angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}