{"id":"bgbl1-1975-139-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":139,"date":"1975-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/139#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-139-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_139.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer","law_date":"1975-12-05T00:00:00Z","page":3007,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["3007\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                           Z 1997 A\n1975                            Ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 1975                                                         Nr.139\nTag                                                                         Inhalt                                            Seite\n5. 12. 75    Verordnunq zur l\\ nrlernnfJ d<'r Prüfunqsordnung für Wirtschaftsprüfer                                              3007\n702-1-1\nB. 12. 75    VPrordrnmg zur And<irnn9 der Kostenordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenos-\nS(~11scl1,dt auf d<'rn Cdriet der Untersuchung der Seeleute auf Seediensttauglichkeit , . . . . .                   3010\n9. 12. 7:i   V<'rnrdnunu iilwr dds lkrufsbild und über die Prüfungsanforderung(~n im praktischen Teil\n11nd im lil<hl li<·or<ilisd1Pn Teil der Meisterprüfunu für das Glaser-Handwerk . . . . . . . . . . . .              3012\n1111111111111111    JilliJII 1 i IIIIIIIIIIIIFFF?\n-\nVerordnung\nzur Änderung der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer\nVom 5. Dezember 1975\nAuf Grund des § 14 dPr \\iVirt.schaftsprüferordnung                                               des in den Berichten oder Gutachten be-•\nvom 24. Juli 1961 (ßundesqeselzbl. l S. 1049) in der                                               seitigen. Ist der Auftraggeber nicht das\nFassunq der Bekannlnrnchlm9 vom 5. November                                                        Unternehmen, auf das sich der Prüfungs-\n1975 (Bundesnesel.zhL I S. 280:-1) wird rnit Zustim-                                               bericht oder das Gutachten bezieht, so ist\nmun~J des Btmd(:srnlr-s V(:ronhwt:                                                                 außerdem dessen Zustimmungserklärung\nbeizufügen. Bei Prüfungsberichten genos-\nsenschaftlicher Prüfungsverbände sind\nArtikel l                                                Zustimmungserklärungen des Prüfungs-\nDir~ PriiflJ ll(JS(l1·(]111.111~1 fii1· V\\/i rt~;chaftsp1·Lil'<)r vom                            verbandes und des geprüften Unterneh-\n31. Juli 1962 (J3u rHlc·sq()Sd/.hL 1 S. 529), ~Jeünch~rt                                           mens beizufügen. Werden Prüfungs-\ndurch das Kost()JJt:r111;ichtiqunqs--Ändertrngsgesetz                                              berichte oder Gutachten ohne Kennzeich--\nvmn 23. Juni 1970 (Bunc.h:sqc~;dzbl. l S. 805). wird                                               nung des geprüften oder begutachteten\nwie folgt qeündcrl.:                                                                               Gegenstandes vorgelegt, so genügt es,\nwenn der Auftragnehmer erklärt, daß\n1. § 2 Abs. 2 wird wiP folgt !JC~indert:                                                          ihm gegenüber die Zustimmung des Auf-\ntraggebers erteilt worden ist. Auf Antrag\na) In Nummer 2 werden hinter den Worten\nkann der Zulassungsausschuß aus wichti-\n,,berufliche Tiitiqkeit,\" die! Worle „insbeson-\ngem Grunde auf die Vorlage der Berichte\ndere mit AnfJaben übr:r Art und Um.fang der\noder Gutachten verzichten;\".\nPrüfungstüti9kei 1,\" ein~wfü~Jt.\nd) In Nummer 8 werden die Worte „ der Bewer-\nb) Nummer b entfiillt.\nber berufsgerichtlich bestraft ist\" durch die\nNummer 7 wird Numnwr b, Nummer 8 wird                                                Worte „ gegen den Bewerber eine berufs-\nNummer 7, Nummer 9 wird Nummer 8,                                                   gerichtliche Maßnahme verhängt worden ist\"\nNummer 10 wird Nummer 9, Nummer 11                                                   ersetzt.\nwird Nummer l 0.\nc) Numrner 6 erhält folfJende Fassung:                                            2. § 3 wird wie folgt geändert:\n„6. wenigstens zwei Prüfungsberichte oder                                       a) In Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt:\nGutachten mit der ErkUlrung des Bewer-\n„An der verkürzten Prüfung (§ 7) nimmt ein\nbers, daß er diese se]bstiindig oder im\nVertreter der Finanzverwaltung nicht teil.\"\nwesentlichen selbstünclig angefertit~t hat,\nund Zusl.immun!1scrklürun9en des Auf-                                      b) In Absatz 3 werden die Worte \"; außerdem\ntraggebers und des Auftragnehmers zur                                          tritt ein weiterer Vertreter der Wirtschaft,\nVorlage der Berichte oder Gutachten; der                                       der im Genossenschaftswesen tätig ist, c1.ls\nBewerber kann die Kennz(!ichnung des                                           Mitglied des Prüfungsausschusses hinzu\"\ngeprü ftcn oder be~J utachteten Gegenstan-                                     gestrichen.","3008                                                                          1975, Teil I\n3. § 4 wird wie folgt ge~indert:                                            2. Volkswirtschaft\nö) In Absc1tz 3 wird die Nummer 2 gestrichen.                                  a) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre\n:--Jumrner 3 wird Nummer 2.                                                     und Volkswirtschaftspolitik,\nb) Grundzüge der Finanzwissenschaft.\nb) In Absatz 4 werden nach den Worten „Freien\nAusschuß\" die Worte „der deutschen Genos-                        C. \\'\\lütschaftsrecht\nsenschaftsverbJnde\" eingefügt.\n1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts unter\nbesonderer Berücksichtigung des Rechts\n4. § 5 erhült fol~Jende Fassung:                                                    der Schuldverhältnisse und des Sachen-\nrechts;\n,,§ 5\n2. Handelsrecht unter besonderer Berück-\nPrüf u n ~J:-i~;ebiete                                    sichtigung des Rechts der Personenhan-\nPrüf trn~Jsgebiete        qc'müß         der   Zwecksetzung                   delsgesellschaften;\nnach § 1 sind                                                              3. Recht der Kapitalgesellschaften und der\nUnternehmensverbindungen;\nA. vVirt.schaftliches Prüfungswesen\n4.     Genossenschaftsrecht;\n1. Rechnungslegung\n.5.   Wechsel- und Scheckrecht;\na) Buchführun~J, J ahn!sü bschluß und Ge-\n6.    Grundzüge des Wettbewerbsrechts;\nschüftsbericht,\n7.    Konkurs- und Vergleichsrecht;\nb) Konzernabschluß und Konzern-\ngeschüftsbericht,                                              8.    Grundzüge des Zivilprozeßrechts ein-\nschließlich des Rechts der Zwangsvoll-\nc) Bericht über die Beziehungen zu ver-\nsti:eckung;\nbundenen l J n l(:rnehmen,\n9.    Recht der treuhänderischen Tätigkeit;\nd) Grundzüge              der         Sunderrechnungs-\nlegun9svorsch riften für bestimmte Un-                       10.     Grundzüge des Arbeitsrechts, des Privat-\nternP hmc' n s fo rrn e n,                                         versicherungsrechts, des Sozialversiche-\nrungsrechts und des Rechts der Preis-\neinschließ! ich <for n:ch tl id1en Vorschriften;                         bildung bei öffentlichen Aufträgen;\n2. Absch lußprüfun9en                                                11.    Recht der Eigenbetriebe;\na) Prüfung         des Jahresabschlusses von                     12.    Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer.\nAktiengesellschaflen               und    sonstiger\nD. Steuerrecht\nUnternehmen nach Art und Umfang\nder aktienrechtlichen Pflichtprüfung                         1. Abgabenordnung und Nebengesetze, fl-\neinschließlich des Konzernabschlusses:                             nanzgerichtsordnung;\nrechtliche Vorschriften, Prüfungsauf-                        2. Recht der Steuerarten, insbesondere\ntrag, Prüfunqsgrundsätze, Prüfungs-                                a) Einkommen- und Körperschaftsteuer,\ntechnik, Prüfungsbericht und Bestäti-\nb) Bewertungsgesetz,        Vermögensteuer,\ngungsvermerk,\nErbschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grund-\nb) Besonderheiten bei der Prüfung von                                       steuer,\nGenossenschaften,                   Kreditinstituten,\nc} Umsatzsteuer,        Kapitalverkehrsteuer,\nVersicherungsunternehmen,                  Eigenbe-\nGrunderwerbsteuer;\ntrieben und von sonstigen der Pflicht-\nprüfung unterliegenden Unternehmen;                          3. Grundzüge des Außensteuerrechts.\"\n3. Sonstige Prüfungen, insbesondere gesetz-                   5. § 6 erhält folgende Fassung:\nlich vorgeschriebene Prüfungen und Son-\nderprüfungen,            Kreditwürdigkeitsprüfun-                                        ,,§ 6\ngen, Unterschlagungsprüfungen.                                                 Gliederung der Prüfung\nDie Prüfung gliedert sich in eine schriftliche\nB. Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft.\nund eine mündliche Prüfung. Die schriftliche\nJ. Betriebswirtschaft                                            Prüfung besteht aus sieben unter Aufsicht an-\n11\na) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,                      zufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten) .\nb) Rechnungswesen, insbesondere Kosten-\n6. § 8 wird wie folgt geändert:\nrechnung, kurzfristige Erfolgsrechnung,\nInvestitionsrechnung und Grundzüge                       a) In Absatz 1 werden die ·worte „Hausarbeit\nder Statistik,                                               und die\" gestrichen.\nc) Unternehmensorganisation, insbeson-                       b) Absatz 2 entfällt.\ndere Organisationsstruktur, Organisa-                    c) Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende\ntion des Rechnungswesens, Datenver-                          Fassung:\narbeitunq, interne Kontrolle,\n\"(2) Für jede Aufsichtsarbeit stehen dem\nd) Finanzierung und Zahlungsverkehr,                             Bewerber vier bis sechs Stunden zur Ver-\ne) Bewertung von Unternehmen und von                             fügung. Körperbehinderten Bewerbern kann\nlJ n lern E~h rne n sa n tc i l en;                          die Frist um eine Stunde verlängert werden.","Nr. 1'.19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1975                      3009\nEs sind zu bearbPiten                                   (2) Hat der Bewerber eine Prüfungsgesamt-\nl. zwei Auf9aben aus dem Gebiet des Wirt-            note von mindestens ausreichend nicht erzielt,,\nschaftlichen Prüfungswesens (§ 5 Buch-           aber nur auf einem Prüfungsgebiet bei sonst\nstabe A),                                        ausreichenden Leistungen eine unter ent-\n2. zwei Aufgaben aus dem Gebiet der Be-              sprechender Anwendung des § 16 Satz 2 mit\ntriebswirtschaft und Volkswirtschaft (§ 5        geringer als ausreichend bewertete Leistung er-\nBuchstabe B),                                    bracht, so ist eine Ergänzungsprüfung auf diesem\n3. eine Auf9abc aus dem Gebiet des Wirt-              Gebiet abzulegen.\nschaftsrechts (§ 5 Buchstabe C),                    (3) Hat   der Bewerber beantragt, auf dem\n4. zwei Aufgaben aus dem Gebiet des Steuer-           Gebiet des genossenschaftlichen Prüfungswesens\nrechts (§ 5 Buchstabe D),                        besonders geprüft zu werden, so gilt dieses\nund zwar jeweils eine /\\uf~rabe an je einem           Gebiet als besonderes Prüfungsgebiet im Sinne\nTag.                                                  der Absätze 1 und 2; die Prüfungsleistung ist\nFür Bewerber, di<~ bcdntragt haben, auf dem           aus dem Ergebnis der Aufsichtsarbeit gemäß § 8\nGebiet dPs genossenschaftlichen Prüfungs-             Abs. 2 Satz 4 und der mündlichen Prüfung\nwesens lwsonders geprüft zu werden, ist               ,gemäß § 15 Abs. 2 zu ermitteln.\neine der beiden Aufsichtsarbeiten aus dem\nGebiet des Wirtschaftlichen Prüfungswesens               (4) Der Vortrag (§ 14 Abs. 1 Satz 1) ist bei\ndem Gebiet. des g<'nossenschaftlichen Prü-            der Ermittlung des Ergebnisses der mündlichen\nfungswesens zu <~ntnehmen. Bei je einer der           Prüfung auf den einzelnen Prüfungsgebieten\nbeiden Allfgc1ben rldch den Numm.ern 1 und 2          unter entsprechender Anwendung des § 15\nkönnen zwei Tlwmcm zur \\/Vahl gestellt wer-           Abs. 4 dem Prüfungsgebiet zuzurechnen, dem er\nden.\"                                                 entnommen ist.\nd) Absiüz 4 cin!JülH.                                          (5) Der Bewerber kann sich nur innerhalb\neines Jahres nach dem Tage der Mitteilung des\n7. § 10 Abs. 1 wird wie lol~Jl 9e;:indert:                     Prüfungsergebnisses zur Ablegung der Ergän-\nzungsprüfung melden; über Ausnahmen ent-\na) In Satz 2 werden die \\/Vorte „eine besonders             scheidet der Prüfungsausschuß.\nanzuerkennende Leistung\" durch die Worte\n,,eine erheblich über dem Durchschnitt lie-             (6) Der Bewerber hat auf jedem Gebiet, auf\ngende Leistung\" ersclzt.                              dem er eine Ergänzungsprüfung abzulegen hat.,\neine mindestens mit ausreichend zu bewertende\nb) Satz 3 erhi:Ht folgende Fassung:\nLeistung zu erbringen; andernfalls hat er die\n„Die BewertmlfJ mit halben Zwischennoten             gesamte Prüfung nicht bestanden.\"\nist zuldssig.\"\n12. § 20 erhält folgende Fassung:\n8. § 12 Abs. 3 erhäll folgende Fassung:\n,, (3) Absatz 2 giU entsprechend, wenn die Auf-                                   ,,§ 20\nsichtsarbeiten aus dem Gebiet des vVirtschaft-                           Rücktritt von der Prüfung\nJichen Prüfungswesens und eine weitere Auf-\n(1) Der Bewerber kann während der Prüfung\nsichtsarbeit mit ungcnügPnd bewertet sind.\"\nzurücktreten. Als Rücktritt gilt es, wenn der\nBewerber zu einer der Aufsichtsarbeiten oder\n9. § 16 Satz 2 erhält folgende Fassung:                        der mündlichen Prüfung nicht erscheint oder\n„Sie errechnet sich, indem die Gesamtnote der               sich nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5\nschriftlichen Prüfung mit 6, die c;esamtnote der            zur Ablegung der Ergänzungsprüfung meldet.\nmündlkhen Prüfung mit 4 vervielfältigt und                  Im Falle des Rücktritts ist die gesamte Prüfung\nsodann die Smnrne durch 10 9eteilt wird.\"                   zu wiederholen.\n(2) Als Rücktritt gilt es nicht, wenn sich der\n10. § 17 Abs. 3 entfällt.                                       Bewerber der Prüfung oder Teilen derselben\naus triftigem Grunde nicht unterzogen hat; der\nGrund muß dem Vorsitzenden des Prüfungs-\n11. § 18 erhält folgende Fassung:\nausschusses unverzüglich mitgeteilt werden. Der\n,,§ 18                          Vorsitzende des Prüfungsausschusses entschei-\nErgänzungsprüfung                      det, ob ein Grund als triftig anzusehen ist. Von\neinem Bewerber, der sich mit Krankheit ent-\n(1) Hat der Bewerber eine Prüfun~Jsgesamt-            -schuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen\nnote von mindestens ausreichend erzielt, aber\nZeugnisses verlangt werden.\nauf einem oder mehreren Prüfungsgebieten eine\nunter entsprechender /\\nwendun9 des § 16                       (3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Bewerber\nSatz 2 mit ncrin\\wr clls ausreichend bewertete              zu einem späteren Prüfungstermin zur Able-\nLeistung erbracht, so ist Pirw Ergänzungsprüfung             gung der noch nicht erledigten Teile der Prüfung\nauf diesen Cebieten abzulegen .                             neu zu laden.\""]}