{"id":"bgbl1-1975-138-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":138,"date":"1975-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/138#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-138-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_138.pdf#page=3","order":3,"title":"Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Offizieren der Reserve bis zum Dienstgrad eines Hauptmanns, der Offizieranwärter, der Unteroffiziere und der Mannschaften","law_date":"1975-12-04T00:00:00Z","page":3001,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["T d~J dc1 /\\ usgil be: Bonn, den 11. Dezember 1975                       JO(H\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung\nvon Ofüzieren der Reserve bis zum Dienstgrad eines Hauptmanns,\nder Ofü:.deranwärler, der Unteroffiziere und der Mannschaften\nVom 4. Dezember 1975\n/\\uf Grund des § 4 Abs. 2 <ks Soldatengesetzes in                       den Kommandeuren der Heimatschutzkom-\nd(•r Fc1sslHlfJ <!Pr Bt:kdnnlrnüchung vom. 19. August                      mandos,\n197:'i (BundesgesctzbL 1 S. 2273) und des Artikels 1                       den Kommandeuren der Versorgungskom-\nAbs. 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über                            mandos,\ndie Erncnnunq und Entlassung der Soldc1ten vom                             dem Sanitätskommandeur 600,\n10. Juli 1%9 (Bundesgcsetzhl. ] S. 775), geändert\nden    Kommandeuren      der   Verteidigungs-\ndurch die Anordnunu zur And<!rung der Anordnung\nbezirke,\ndes Bumles1n~isidv11l.en üh<~r diP Ernennung und Ent-\nlassunq der Solclcll c'n vom 17. M,ir1 J 972 (Rundes-                      dc~m Kommandeur Verfügungstruppenkom-\n9esd1.bl. [ S. 199), ordm~ idi t1n ·\n1                                                          mando 600\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen, so-\n1.                                           weit die Ausübung nicht nach Nummer 1 und\nnach dem Buchstaben a übertragen worden\nDie Ausü lH1ng d<',-, Recl1 h 1.1, 1 L:n1cnnung und Ent-                ist;\nlassun9 der Offizi<'rP dC'r Rcscrv<~ bis zum Dienst-\ngrad eines 1-lauptmanns, d<'r sonsliqen Offiziere, die             3. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und\nin einem entsprechenden Di(~nstgrnd auf Grund der                      Entlassung der Mannschaften und Unteroffizien·\n\\Nehrpflicht Wehrdienst !Pisten, der Offizieranwär-                    bis zum Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers und\nter und der SanilJl.soffizicr-Anw~irler übertrage ich                  die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit und\nSoldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-\ndem Amtsclid d<'s P(~rson,lls!,mimi.lmles der Bun-                  dienst leisten, zum Feldwebel zu befördern,\ndeswehr.\na) den Divisionskommandeuren,\nII.                                           den·Kommandeuren der Korpstruppen,\n(1) Jm Hee1 (Feldheer und TNritorialheer) über-                         den Befehlshabern im Wehrbereich\ntrage ich                                                                  für die Soldaten, die ihnen unterstehen\"\n1. die Ausübt.m9 des       Rechts, Soldaten zu einem                       soweit die Ausübung nic.ht nach den Num-\nMannschaftsdienstqrad zu befördern,                                    mern 1 und 2 übertragen worden ist;\nden Kompaniechefs, Batteriechefs und Staffel-                      b) den Kommandierenden Generalen,\nkapitänen für die Soldai<>n, die ihnen unterste-                       dem Amtschef Heeresamt,\nhen;\nden Befehlshabern der Territorialkommandos\n2. die Ausübung des Rechts, BcwcrbE:r mit einem                            für die Soldaten, die ihnen unterstehen, so-\nMc1nnschaftsd ienstgrad oder Soldaten, die den                         weit die Ausübung nicht nach den Num-\nGrundwehrdienst ]Pisten, in das Dienstverhältnis                       mern 1 und 2 und dem Buchstaben a übertra-\neines Soldaten i:ltd Zeil zu berufen, sowie die                        gen worden ist;\nAusübung des Rechts, Soldatl\\n auf Zeit und Sol-\ndaten, die auf Grund der Wehrpflicht \\l\\!chrdienst             4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und\nleisten, bis zum Feldwelwl zu befördern,                           Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften\nim übrigen\na) den Bataillonskommandeuren,\ndem Leiter der Stammdienststelle des Heeres.\nden Korrnnandeurcn der 13ri~Jddeeiniwilen,\nden Abteilungskon1n1c1nde11ren,                               (2) Die Ubertragung nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3\nbezieht sich nicht auf die Angehörigen des Militä-\nden Kommandeuren der JJepresfiiegerkom-\nrischen Abschirmdienstes, des Militärmusikdien-\nmandoeinheilen,\nstes, der Stammdienststelle und auf die Angehöri-\nden Kommandeuren der lfoimat:schut:zkom-                   gen des fliegenden Personals, des Prüferpersonal.s,\nmandoeinheit(•n und der Ausbildungszentren,                des Flugsicherungspersonals, des Flugbetriebsperso-\nden Kommandeuren der Verteidigungskreise,                  nals und des flugzeugtechnischen Personals der\ndem Standortko1nmandaI1ten München,                        Heeresfliegertruppe. Für diese Soldaten ist der\nden Chefs cfor fpJdläzarctt.t,                             Leiter der Stammdienststelle des Heeres zuständig\nfür die Soldc1lE:n, di(: ihnen unterslchen, so-\nweit die Ausülrnnu nich nach Nurnmer                                                  m.\nübertragt'.n worden is!.;\n(1) In der Luftwa.ffe übertrage ich\nh) den ßri9ad;~- und Rf,qin1c~nl.:-;komm;:indc:uren,\n1. die Ausübung des Rechts, SoJdaten auJ Zeit auf\nden Kornmdmleuren ck·r Div i:,ionslrnpw·11,                    Stellen der Stellenpläne ihrer Einheit oder In-\nden   Komrfürnd(:lHC)n     tkr Akademi(\\n,         der         spektion und Soldaten, die auf Grund der \\\\Teh;·-\nFachh(H:b::;drnlcn und d,•r Sc!rnlen,,                         pflicht w·ehrdienst leisten,, zu einem M2.nn·\nden Korpi;i.ruppc,nkon,m11:deun:n,                             schaftsdienstgrad zu befürdPrn,,","3002                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nden Staffolki:.1pitJ1wn, Kompaniechefs, Batterie-                für die Soldaten, die ihnen unterstehen, so-\nchefs, Staffelchef s, lnspek tionschefs und Chefs                weit die Ausübung nicht nach dem Buchsta-\n()ines Fernm(!ldesektors                                         ben a übertragen worden ist;\nfür die Soldaten, die ihnen uni.erstehen;                4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und\n2. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit dem un-                Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften\ntersten Mannscl1uft.sdiensl.grad oder Soldaten, die          im übrigen\nden Grundwehrdienst leist{::n, in das Dienst-                    dem Leiter der Stammdienststelle der Luft-\nverhültnis eines Soldaten auf Zeit zu berufen,                   waffe.\nsowie die Ausübun~J des Rechts, Soldaten auf                (2) Die Ubertragung nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3\nZeit auf Stellen der Stellenpläne ihrer Truppen-         bezieht sich nicht auf die Angehörigen des Sanitäts-\nteile, Akademien, Schulen oder Dienststellen und         dienstes, des Militärmusikdienstes, des fliegenden\nSoldaten, die auf Crund der Wehrpflicht Wehr-            Personals, des Flugsicherungskontrollpersonals, der\ndienst leistc!n, bis zum Feld webcl zu befördern,        Stammdienststelle,      der     Deutschen Luftwaffen-\na) den CeschwcHlerkornrnocloren,                         Ubungsplatz-Kommand.os           Decimomannu,    Suda-\nBucht und des Deutschen Luftwaffen-Kommandos\nden Re~Jini<~nl.skomrnandcurPn,\nBeja sowie auf die Soldaten, die sich in einer inte-\ncfon Kommcrndeliren der Akademien und der           grierten Verwendung befinden. Für diese Soldaten\nSchulen,                                            ist der Leiter der Stammdienststelle der Luftwaffe\ndem Kornrn,mdeur der Flugb(~reitschaft Bun-         zuständig.\ndesminislerimn der Verteidigung,\nch~m LeitPr des Materialamtes der Luftwaffe                                     IV.\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen, so-           In der Marine übertrage ich die Ausübung des\nweit die Ausübunq nicht nach Nummer 1               Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unteroffi-\nübertragen worden ist;                              ziere und Mannschaften\nb) den Divisionskommandeuren,                                 dem Leiter der Stammdienststelle der Marine.\ndem Komrn,rndeur des luftwaffenausbildungs-\nkommandos,                                                                      V.\ndem Kommandeur des Lufttransportkomman-\nDie Ubertragung nach den Abschnitten II, III und\ndos,\nIV bezieht sich nicht auf Soldaten, die außerhalb\ndem Kommandeur des Luftwaffenführungs-              ihrer Teilstreitkraft verwend.et werden. Die Aus-\ndienstkommand.os,                                   übung des Rechts zur Ernennung und Entlassung\nden Kommandeuren der Luftwaffenunterstüt-           dieser Soldaten übertrage ich\nzungsgruppen                                             dem Leiter der Stammdienststelle der Teilstreit-\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen, so-             kraft, der der Soldat angehört.\nweit die Ausübung nicht nach Nummer 1 und\ndem Buchsl.alwn a übertragen worden ist;                                        VI.\nc) dem Amtschef des Luftwaffenamtes,\nIm Bereich der Zentralen Sanitätsdienststellen der\nden Kommandierenden Ceneralen                       Bundeswehr übertrage ich die Ausübung des Rechts\nfür die Soldaten, di,e ihnen unterstehen, so-       zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere\nweit die Ausübunq nicht nach Nummer 1 und          und Mannschaften\nden Buchslt1lH)n a und b übertragen worden               dem Leiter der Stammdienststelle der Teilstreit-\nist;\nkraft, der der Soldat angehört.\n3. die /\\ usiibun!J des Rechts, Soldaten auf ZeH bis\n:;.urn Diensl.qrad t:ines Stabsunteroffiziers auf                                   VII.\nSI.eilen der Sl.ell()npliinc ihrer Truppenteile, Aka-\ndcrnicn, Schul(~n oder Dienststellen und Soldaten,               Im Bereich der Z--;ntralen Militüriscllen Bun--\ndie cJuf Grund der Wehrpflicht \\Nehrdienst               deswehrdienststellen übertrage ich\nloislc!n, zu c~nUassPn,                                  1. die Ausübung des Rechts, Soldaten zu einem\nci) den Div isionskom mdndcurcn,                             Mannschaftsdienstgrad zu befördern,\ndem Kommi.lndcur des Luftwaffcmrnsbildungs-             den Kompaniechefs des Stabs- und Versorgungs-\nkommandos,                                              bataillons des Bundesministeriums der Verteidi-\ndem Kommandeur des Lufttransportkomman-                 gung, des Wachbataillons beim Bundesministe-\ndos,                                                    rium der Verteidigung, des Deutschen Stabs-\nbataillons bei HQ AFCENT, der Lehrkompanien\ndem Kommandeur des Luftwaffenführungs-\nder Sportschule der Bundeswehr und der Feld-\ndienstkommandos,\njägerkompanie 900\nden Kommandeuren der Luftwaffenunterstüt-\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen;\nzungsgruppen\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen;            2. die Ausübung des Rechts, Mannschaften und\nUnteroffiziere bis zum Feldwebel zu befördern,\nb) dem Amtschef des Luftwaffenamtes,                         den Kommandeuren des Stabs- und Versorgungs-\nden Kommandierenden Generalen                           bataillons des Bundesministeriums der Verteidi-","Ni. 1:rn   Tdg (for Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1975                       3003\n~J1rng, dc!s W ilclll>c1 lc1 illons heim BundE~sministe-        (3) Die Ubertragung nach Absatz 1 bezieht sich\nri um der Verleidi~Jung, des Deutschen Stabs-               nicht auf die Angehörigen der Luftwaffe und der\nl>dtaillons bei I IC) AFCENT                                Marine, des Militärischen Abschirmdienstes, des\nJür die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit             Sanitätsdienstes und des Militärmusikdienstes, die\ndit~ Ausübung nicht nach :Nummer 1 übertragen               Ubertragung nach Absatz 2 nicht auf die Angehöri-\nworden ist;                                                 gen des Sanitätsdienstes. Für diese Soldaten ist der\nLeiter der Stammdienststelle der Teilstreitkraft zu-\n3. die Ausübung des Rechts, Bc:werber mit einem\nständig, der der Soldat angehört.\nMannschaflsdiensl!Jr<ld oder Soldaten, die den\nGnmdwehrdienst leisten, in das DiPnstverhältnis                 (4) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und\neines Soldalc'n auf Zeit zu berufen,                        Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften im\nden Kornmand<)urcn des Stabs- und Versorgungs-              übrigen übertrage ich\nbdtaillons des Bundesministeriums der Verteidi-                  dem Leiter der Stammdienststelle der Teilstreit-\ngung und des Wdchhataillons beim Bundesmini-                      kraft, der der Soldat angehört.\nsterium der Verl.c~idigung\nfür die Soldal<!n, die ihnen unterstehen;                                               VIII.\n4. die Ausülnmq cfos Rechts, Bc'werber mit einem                    Die Ausübung des Rechts zur Beförderung der\nMannschuftsdienstgrad oder Soldaten, die den                Mannschaften und Unteroffiziere der Reserve\nGrundwehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis            außerhalb des Wehrdienstes übertrage ich\neines Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie die\ndem Leiter der Stammdienststelle der Teilstreit-\nAusübun~J des Rechts, Soldaten auf Zeit und Sol-\nkraft, der der Reservist bei Beendigung seines\ndaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst\nletzten Wehrdienstverhältnisses angehört hat.\nleisten, bis zum Feldwebel zu befördern,\ndem Amtschd des Slreilkräfteamles, dem Kom-\nmandeur des Sicherungs- und Versorgungsregi-                                             IX.\nments des Bundesministeriums der Verteidigung\nDie Ausübung des Rechts, Soldaten, die auf\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit\nGrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten und\ndie Ausübung nicht nach den Nummern 1, 2 und\nderen Einberufungsbescheid aufgehoben wird, nach\n3 übertragen worden ist.\n§ 29 Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes zu ent-\n(2) Soweit Angehörige der Luftwaffe dem Deut-                lassen, übertrage ich den Kompaniechefs, Batterie-\nschen Militärischen Bevollmächtigten USA und                    chefs, Staffelkapitänen, Staffelchefs, Inspektions-\nKanada unterstelJt sind, übertrage ich                          chef s und Chefs eines Fernmeldesektors\n1. die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit auf                     für die Soldaten, die ihnen unterstehen.\nStellen der Stellenpläne ihrer Einheit oder In-             § 29 Abs. 5 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes bleibt\nspektion und Soldaten, die auf Grund der Wehr-              unberührt.\npflicht Wehrdienst leisten, zu einem Mann-\nX.\nschaftsdienstgrad zu befördern,\nd€:m StaffelkapiUirwn, Tnspektionschefs und Batte-              Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-\nriechefs                                                    nung und Entlassung auch in den Fällen vor, in\nfür SoldatPn, die ihnen unterstehen;                        denen ich die Ausübung des Rechts zur Ernennung\nund Entlassung übertragen habe.\n2. die Ausübung des Rechts, Soldaten, die den\nGrundwehrdiPnst leisten, in das Dienstverhältnis\neines Soldaten iJ uf Zeit zu berufen, sowie die                                         XI.\nAusübung des Rc)chts, Soldaten uuf Zeit auf                    Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.\nStelkn des Stc:l lenplunes ihrer Schule und Solda-          Mit Wirkung vom gleichen Tage hebe ich meine\nten, die auf Grund der Wt:l1rpflicht Wehrdienst            Anordnung über die Ernennung und Entlassung von\nleisten, bis 1/.um Pcldwd)Pl 1/.ll befördern,              Offizieren der Reserve bis zum Dienstgrad eines\ndem Komrnc1ndl~llr der Rilkcl.enschule der Luft-           Hauptmanns, der Offizieranwärter, der Unteroffi-\nwaffe USA                                                  ziere und der Mannschaften vom 16. September\nfür die Soldatl)n, die ihm unterstelwn, soweit die         1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1326), zuletzt geändert\nAusübung nicht nach Nurnnwr 1 übertragen wor-              und ergänzt durch die Zweite Anordnung vom\nden ist.                                                    1 l. November 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3144), auf.\nBonn, den 4. Dezember 1975\nDer Bundesminister der Verteidigung\nLeber"]}