{"id":"bgbl1-1975-137-4","kind":"bgbl1","year":1975,"number":137,"date":"1975-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/137#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-137-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_137.pdf#page=11","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Einhufer-Einfuhrverordnung","law_date":"1975-12-04T00:00:00Z","page":2993,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. J 37   Td~J der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1975\nVerordnung\nzur .Änderung der Einhufer-füniuhrverordnung\nVom 4. Dezember 1975\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes            3. § 6 erhält folgende Fassung:\nin der Fassung der Bekanntniachung vom 19. De-\n,,.§ 6\nzember 1973 (BlmdesgcsetzbL 1974 I S. 1), geändert\ndurch Artikel 210 des Einfühnmgsgesetzes zum                         Lebende Einhufer dürfen nur in Transport--\nStrilfqesetzbuch vom 2. Iv1ü rz 1974 (Bundesgesetz-               mitteln oder Behältnissen eingeführt tu1d durch-\nblatt I S. 469), \\V i rd mit Zu~;! immlmCf des Bundes-            geführt werden, die so beschaffen sj,nd, daß\nra t.cs verordnet:                                                tierische Abgänge, Einstreu oder Futter ,.vährend\nder Beförderung nicht heraussickern oder he.r-\nArtikel 1                             ausf allen können.\"\nDie    Ein:~rnfcr-Einfuhrv.:rnrdnunq      vom   27. Juni    4. § 7 wird wie folgt geändert:\n1%9 (Bunde'.~(JesrL!lil. J S. 69:3) wird vvle folgt ge-\nändert:                                                           a) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen;\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n1. § 3 wird wie foi{Jt. qc;indert:                                      ,, (3} Im Falle der Einfuhr von Schlacht-\ntieren hat der beamtete Tierarzt auf Kosten\na) .,\\lJsatz 2 crh;ilt folw·ndc Fassunq:\ndes Verfügungsberechtigten die zuständiue\n.,(2) Der Cc:nel1mifJUng nüch Absatz                       Behörde des Bestimmungsortes unter Angabe\nLcdürfcn nicht die Einfuhr u.nd die Durch-                    der Art und Zahl der Tiere fernmündlich,\nfuhr von Einhufern aus europäischen Län-                     fernschriftlich oder telegrafisch zu benach-\ndern -- ausgenommen die Türkei und die                        richtigen. Der Verfügungsberechtigte hat das\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken                    Eintreffen der Schlachttiere am Bestim-\n---, aus Australien und Neuseeland, wenn die                 mungsort der für den Bestimmungsort zu-\nTiere von einer Gesundheitshescheinigung                      ständigen Behörde unter Vorlage der Ge-\nbegleitet sind, die                                           sundheitsbescheinigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2\n1. bei Zucht- und Nutztieren dem Muster 1                     unverzüglich anzuzeigen.''\nder Anlage I,\n2. bei Schlc1chtt ien:n dem Muster 2 der An-          5. § 9 erhält folgende Fassung:\nlage I                                                                       \"§ 9\nentspricht.\"                                                Zucht- und Nutztiere müssen bei der Einfuhr\nb) Absatz 3 Nr. 1 erhi:ilt folgende Fassung:                mit Hufbrand oder Mähnenplomben, Schlacht-\ntiere mit Hufbrand gekennzeichnet sein. Renn-\n,. 1. die Einfuhr von Renn- und Turnierpfer-\nund Turnierpferde bedürfen der Kennzeichnung\nden, die vorübergehend eingeführt oder\nnach Satz 1 nicht, wenn der Identitätsnachweis\nnach vorübergehender Ausfuhr wieder\ndurch die Beschreibung des Tieres in der Ge-\neingeführt werden, aus europäischen\nsundheitsbescheinigung gewährleistet ist.''\nLändern -- ausgenommen die Türkei - ,\naus Australien und Neuseeland, wenn\ndie in § 11 oder § 13 genannten Anforde-       6. In Abschnitt II wird Unterabschnitt 2 durch fol-·\nrungen erfüllt sind,\".                            genden neuen Unterabschnitt 2 ersetzt:\nc) Absatz 3 Nr. 5 erhält folgende Fassung:                  „2. Besondere Vorschriften für die .A„usübung\n,.5. die Einfuhr von Einhufern bei Zwischen-             des Reit- und Fahrsports im grenzüberschreiten-\nlandung im Luftverkehr, wenn die Sen-                                   den Verkehr\ndung dazu bestimmt ist, unverzüglich\n§ 10\nwieder aus dem Wirtschaftsgebiet ver-\nbracht zu werden und die Tiere zwi-                  (1) Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und der\nschenzeitlich das Gelände des Flug-               §§ 4 bis 9 gelten nicht für die Einfuhr von\nhafens nicht verlassen.\"                          außerhalb des ·wirtschaftsgebietes gehaltenen\nEinhufern bei der Ausübung des Reit- und Fahr-\nd) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „ und 4\"             sports auf grenzüberschreitenden Wegen, sofern\ndurch die Worte „bis 5\" ersetzt.                         die für den Ort des Grenzübertritts zuständige\ndeutsche Zollstelle die vorübergehende Ver-\n2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird vor den \"\\-\\Torten „48              wendung bewilligt und die Einhuf er von der Ge-\nStunden\" das Wort „mind(:stens\" eingefügt.                  stellung bei der Einfuhr befreit hat. Die Tiere","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nniiis:-;<'.tt inn1:rl1dlh von vier Tt1twn nach dem Tag         2:   im Falle der vorübergehenden Einfuhr von\ndes Crenzü lwrlrills w i<~dcr ausgeführt werden.                    Renn- und Turnierpferden sowie der Einfuhr\nDer Reiter oder F<1hrer hdt durch eine Beschei-                     vorübergehend ausgeführter Renn- und\nnigung des zusl.Jndigen amtlichen Tierarztes                        Turnierpferde, daß die in dem jeweils ent-\neines der angrenzenden Verwaltungsbezirke des                       sprechenden Muster der Anlage II oder III\nNachbarsti:lales die Identität der Einhufer nach-\nvorgeschriebenen Tatsachen erfüllt sein müssen\nzuweisen. Das Ausslcll11ngsdatum der Beschei-\nund bei der Einfuhr oder der Durchfuhr nachzu-\nnigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage nach\nweisen sind.\nAbsatz 3 nicht lünqc~r ills 12 Monate zurück-\n1icgen.                                                            (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden\n(2) Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und der               können im Benehmen mit dem Bundesminister\n§§ '1 bis 9 gelten forner nicht für die Einfuhr von           für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in\nim Wirtschaftsgebiet gehaltenen Einhufern bei                 Ausnahmefällen die Einfuhr und die Durchfuhr\nder Ausübunq des Rc·it- und Fahrsports auf                     abweichend von Absatz 1 Satz 4 genehmigen,\ngrenzüberschreitenden Wegen, sofern die Aus-                  wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß\nfuhr innerhalb der lelzlc~n vier Tage erfolgt ist,            keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiter-\nder Reiter oder Fahn\\r eine ihm von der Zoll-                 verbreitet werden.\nstelle nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bud1stabe b der All-\ngemeinen ZoJlordnun~J in der Fassung der Be-                      (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden\nkanntmachun~J vorn 18. Mai 1970 (Bundesgesetz-                können auf Antrag genehmigen, daß einzelne\nblatt I S. 560) in der jeweils geltenden Fassung              Einhufer abweichend\nerteilte Bestätigung mit sich führt und die ihm               1. von § 5 Abs. 1 über eine nicht im Bundes-\nauferlegten Bedingungen erfüllt. Der Reiter oder                    anzeiger bekanntgegebene Zolldienststelle\nFahrer hat außerdem durch eine Bescheinigung,                       eingeführt werden, oder\ndie vor dem Verlassen des Wirtschaftsgebietes                 2. von § 6 nicht in einem Transportmittel oder\nvon dem für den I forkunftsort des Tieres zu-                      Behältnis eingeführt oder durchgeführt wer-\n. ständigen beamteten Tierarzt ausgestellt wor-                       den.\nden ist, die Identität des Einhufers nachzuwei-\nsen. Die Idcntitätsb<~scheinigung muß nach                        (4) Die zuständigen obersten Landesbehörden\nForm und Inhalt dem Muster der Anlage IV ent-                 können ferner\nsprechen.\n1. für di.e Einfuhr von Einhufern für Zoologi•\n(3) Der Reiter oder Fahrer hat                                 sehe Gärten, Tierparke oder Zootierhandlun-\n1. die Identitätsbescheinigung im Original und                     gen Ausnahmen von dem Erfordernis der vor-\n2. die Anmeldebestätigung der Zollstelle oder                      herigen amtlichen Blutuntersuchung auf an-\ndie zollamtliche Bewilligung im Original                      steckende Blutarmut nach Anlage I Muster 1\noder, amtlich beglaubigt, als Abschrift oder                  Abschnitt IV Buchstabe c zulassen, wenn auf\nFotokopie                                                     andere Weise, insbesondere durch Bedingun-\ngen und Auflagen, gewährleistet ist, daß die\nmitzuführen und den Beamten der Grenzaufsicht                      ansteckende Blutarmut nicht eingeschleppt\nauf Verlangen zur Prüfung auszuhändigc~n.\"                          oder weiterverbreitet wird;\n2. für die Einfuhr von 'Zucht- und Nutztieren\n7. In § 14 werden die Worte „vier Tagen\" durch\ndie Worte „ 10 Tagen\" ersetzt.                                     a) zur Teilnahme an pferdesportlichen, kul-\nturellen oder ähnlichen Veranstaltungen,\nsofern die Tiere nach der Veranstaltung\n8. In§ 15 werden mich dem Wort „öffentliches\" die                          wieder ausgeführt werden,\nWorte „oder nach § l 7 Abs. 5 zugelassenes                         b) die im Wirtschaftsgebiet gehalten werden\nprivates\" eingefügt.                                                   und zum Zwecke der Teilnahme an pfer-\ndesportlichen, kulturellen oder ähnlichen\n9. § 17 erhält folgende Fassung:                                           Veranstaltungen ausgeführt worden sind,\nc) die von ihren im Geltungsbereich dieser\n,,§ 17\nVerordnung wohnenden Besitzern im\n(1) Veterinäipolizeiliche           Genehmigungen                  Reiseverkehr nicht länger als zwei Monate\nnach dieser Verordnung sind zu erteilen, wenn                          vor der Einfuhr ausgeführt worden sind.\neine Einschleppung oder Weiterverbreitung von\nAusnahmen von den §§ 4 bis 9 zulassen, so-\nTierseuchen nicht zu befürchten ist. Zuständig\nfern durch Bedingungen und Auflagen sicher-\nfür die Erteilung der Genehmigungen sind die\ngestellt wird, daß keine Tierseuchen einge-\nobersten Landesbehörden. Die Genehmigungen\nschleppt oder weiterverbreitet werden; in\nsind unter den erforderlichen Bedingungen zu\ndiesen Fällen findet Absatz 1 Satz 4 keine\nerteilen und mit den erforderlichen Auflagen zu\nAnwendung.\nverbinden. In ihnen ist mindestens zu be-\nstimmen,                                                           (5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag\n1. im Falle von Zucht-, Nutz- oder Schlacht-                  private Schlachthäuser zulassen, in die einge-\ntieren, daß die in dem jeweils entsprechen-               führte Schlachttiere befördert werden dürfen\nden Muster der Anlage I,                                  (§ 15), wenn die veterinärpolizeilichen Voraus-","f'.J 1 37    Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1975                      2995\nscl:;.tmq()Jl Prlülll sind, die Zulassung kann unter     hufer-Einfuhrverordnung in der geltenden Fassung\nden crfon!Prlidwn !3cdinqunw~n erteilt und mit           im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei Un-\nden       erf ordcrl iclwn       Auflagen    verbunden   stimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.\nwerden.\"\n10. § 18 wird wit' folgl ~wJndert:                                                 Artikel 3\na) Nummer 2 wird gestrichen; die Nummern 3                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nbis 6 werden Nummern 2 bis 5;                       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des\nb) in der neuen Nummer 4 werden nach dem\nGesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes\nWort „öffentliches\" die Worte „oder nach\nvom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im\n§ 17 Abs. 5 zugelassenes privates\" eingefügt;\nLand Berlin.\nc) die neue Nurmner 5 erhdlt folgende Fassung:\n„5. einer nach § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 oder                            Artikel 4\n5 für die Einfuhr oder die Durchfuhr fest-         Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Ver-\ngesetzten vollziPhbaren Auflage zu-             kündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft\nw iderhundPlL\"\n1. die Verordnung über das Verbot der Einfuhr und\n11. Anlage I wird durch J\\nlaqe 1 dieser Verord-                der Durchfuhr von Einhufern aus den Ländern\nnunu ersetzt.                                               Amerikas vom 30. Juli 1971 (Bundesanzeiger\nNr. 140 vom 3. August 1971), geändert durch die\n12. Nuch Anlane       rn wird Anlage IV f~ntsprechend           Änderungsverordnung vom 1. Dezember 1971\nder Anldge 2 di(!ser Verordnung angefügt.                   (Bundesanzeiger Nr. 229 vom 9. Dezember 1971),\nund\n2. die Viehseuchenverordnung über Fütterungs-\nArtikel 2                            und Tränkstationen vom 2. Dezember 1964 (Ge-\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                   setz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-·\nschaft und Forsten wird den Wortlaut der Ein-                   rhein-Westfalen S. 346).\nBonn, den 4. Dezember 1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","2996                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975,, Teil I\nAnlage l\nAnlage I\nMuster    R\n(zu§ 3)\nGes 11.mdheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr und die Durch.fuhr von Einhufern\n- Zucht- und Nutztiere -\nVersandland·\nAusstellende Behörde (amHicher Tiernrzq:\nVersandort:\nII. Bestimmung         d.f•S Tieres:\nBeshm,mrn,gsort und -land:\nBei Einfulu: Narne und AnsduiH des ersten Empfängers:\nBeförden.1.11 DSdrl.: Eisenbahnwagen/Schiff/Flugzeug/Kraftwagen 1 )\nfK<·nn;:cl,dFm oder Nu:nmer des Eisenbahn- oder Kraftwagens, Flugnummer, Name des Schiffes)\nBei Durchfuhr: Ausgangs-GrenzzoHsteUe:\nGaHung:                                                           Geschlecht:\nRasse:                                           AUer:                                 Farbe:\nSonsUge l{r•nn.1,,ich\"in oder Besch.reibu.ng (z . .lB. Abzeichen):\nNummer d(•.c.; : InfL,raiHts oder der l\\i[ähnenplombe oder bei Durchfuhr sonstige Kennzeichen oder\nBeschreibung\nIV. Anqdlll,n ühr•, ,Jc.n (ir•~tt1Hlll,l:il~1ustand dc's Tieres:\nDer Unlcrlf i<hiH•:< lH'-;dwinigt,, daß das oben bezPichnele Tier den folgenden Bedingungen entspricht;\nal     Es hat ,,,;.iilrc·nd der lel. zilu1 3 Monate 2) oder, vvenn es jünger als 3 Monate ist, s·eit seiner Geburt\nununlcrll1ochen ck:m unter L genannten Herkunftsbestand angehört\nIJ)     Es ist l1cul 1 : uni 1 r,ucht vtorden und ,reist keine kHnischen Anzeichen einer übertragbaren Krank-\nlwit auf.\ncj ·~J Es ist innerhath der !dzten 30 Tage 2) mit negativem Ergebnis mittels des Agargel-Irnmuno-\ndiHusionc;lr~sl,r:s auf ansteckende Blutarmut (Anaemia infectiosa equorum) amtlich untersucht\nwonlen.\nd)     In dcrn licrkunllsort und in dessen Umkreis von 10 km sind Rotz (Malleus), Beschälseuche\n(Ex,rnlhcma coil.ale paralyticum) während der letzten 12 Monate 2 ), ansteckende Blutarmut\n(Anacmia infectiosa equorum), ansteckende Gehirn-Rückenmarkentzündung (Meningo-Encephalitis\nequorum, Borna\":sche Krankheit) während der letzten 6 Monate 2) sowie andere auf Einhufer\nübertragbare KrankheHer!. während der letzten 40 Tage vor der Verladung amtlich nicht fest-\ngesteHt wm·dPtl.\nV. Diese Bescheinigunu ist„ vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig; werden die Tiere\nvom Versandland aus auf dem Seewege befördert, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Zeit\ndes Seelranspor!Ps.\nAusgeferligt in                                                                 . , am                                  19\n(Orl)                                            (Datum)\n(Siegel)                        Der amtliche Tierarzt:\n(Unterschrift)\n1) NichlzutrcJf<,11dcs sl.n·idH'll.\n2) Diese f'rist lwzil;lit sich illlf rkn Tt1q <lcr Verladung.\n3) Die Angaben sin<l nkht r;rfordc;rlich für Einhufer, die zum Tier!Jesland eines Zirkusunternehmens gehören, für Fohlen bei Fuß\nsowie für die Durd,fuhr; in diesen hilkn ist Buchslabe c zu streichen,","Nr. 137 -- Ta~i der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember Hl75                                             2997\nAnlage I\nMuster 2\n(zu§ 3)\nGesundheit.sbescheinigung 1 )\nifü' die Einfuhr und die Durchfuh:r von Hnhuforn\n-  SchlachtUere -\nVersandland:\n1\\nsslellc!ndP B<!hürd<' (d111llidwr Ticr;Hzt):\nl Herkunft der Tif:re:\nName und l\\nschrift clr·s 1\\hsC'ndcrs:\nVr:rsanclorl.:\nII. Bcstimm11r19 dc•r Tin(•:\nBcslirnmungscJ1 t und -1,rnd:\nBc·1.eichnunq des Sd1L1<hlrwuscs, in das die Tiere Yerbracht ·werden:\nBei Einfuhr: Name und ,'\\nschr..ifl cles Empfängers:\nBdörd<'.r1111q:,i1 rl.: [j,;(•11lJi1 h 11 wugen /Schiff/Flugzeug /Kraft,va.gen 2 )\n(!<r,n1i,.(,id1u1 odr,r NmnrnPr des Eisenbc1hn-\nH1•i Durd1ful1r: /\\us<Jill!tJs-C;rcnnollstelle:\nIII. /\\n9i.tlicn zur Id(•ritifi1.ic·1u1Hf der Ti1•rL::\nZahl der Tiere:\nLfd.                                                                                Hufbrand (:'.\\'ummer, Anbringungsort),\nCescblccht                         Alter                          bei Durchfuhr:\nNr.\nKennzeichen oder Beschreibung\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand der Tiere:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere c:en folgenden Bedingungen entsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer übertü\"h9baren\nKrankheit auf.\nb) Sie haben während der letzten 30 Tage 3 ) zu einem Herkunftsbestand gehört, in dem ,vährend der\nletzten 6 Monate 3) Rotz (Malleus). Beschälseuche (Exanthema coita]e paralyticum}, ansteckende\nBlutarmut (Anaemia infectiosa equorum) und ansteckende Gehirn-Rückenmarkentzündung (Meningo-\nEncephalilis equorum, Borna'sche Krankheit) und während der letzten 40 Tage 3) andere auf Einhufer\nübertragbare Krankheiten amtlich nicht festgestellt \"'Worden sind.\nV. Diese Bescheinigung i:.;t, vorn Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig: ,\\-ercien die Tiere\nvom Versandland aus auf dem Sf•r,wege befördert, YE::rlängrert sich die Gültigkeitsdauer ;_1m die Zeit\ndes SePlrunsporlr:s.\nAusgefertigt in                                                                       r an1                                    19\ni'Ort)\n:Uu an1t1iche Tierarzt:\n(Unterschrift)\n1) Die Gcsund!Jeilslwsd1cini~Jung daif nur fiir tlic Tiere einheitlich i:c,,gesfrllt werden, die in eine:11 Eiseni:Jfl:mwugen,\noder Flugzeug gemeinsam befördert werden, vom selben Versender slaiT.men und für dEcLaelben Empfär1ger besti;n:ü\nSdüffslrnnsport ist jeweils für 10 Tfrrt' eine Gr,sundheilsbesdicinigm:g ,usz;.istellen.\n2) Nid1tzutrcffcndes slreichen.\n!) Diese Frist bezieht sich auf clPn T.i.q (kr Vcilildung.","2993                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 2\nAnl a_g e lV\n(zu§ 10 Abs. 2)\nIdentitätsbescheinigung\nfür die Verwendung von Einhufern bei der Ausübung\ndes Reit- und Fahrsports auf grenzüberschreitenden Wegen\nJ\\ u,;~;I t!ilP1HI(: B<,IJördc, (beamteter Tierarzt):\nJ. Bezeichnung des Tieres:\nName und Anschrift des Besitzers:\nName des Pfr~rdes:\nGeschlecht:                                               Rasse: ....                                     Alter:           Jahre\nFarbe und Abzeichen:\nHufbrand:\nAnbringungsort:                                                                         Nummer:\nAnschrift des ständigen Standortes des Pferdes:\nII. Diesc Bescheinigung ist. vom Tage der Ausstellung an 12 Monate gültig.\nAusgefertigt. in                                                             ........ ,am ........ .                  ······•· 19\n(Ort)                                                  (Datum)\n(Siegel)                             Der beamtete Tierarzt:\n(Unterschrift)\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nJrn Bundes~Jesclzblalt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bunclc!sqosetzbluU Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nlkk,rnnlmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBez u q s b e d in q u n gen: Laufoncler Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlaq vorlicqcn. Poslimschrifl. für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\n53 Bonn 1, Posllach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil l und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDiesm !'reis gilt auch für Bunclesgesct.zbli.itter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\n,lllf dos Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dies c r A II s g 11 h e: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwr~rlsl!!ucr rmtliall<iu; clcr angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}