{"id":"bgbl1-1975-137-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":137,"date":"1975-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/137#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-137-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_137.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Schwimmeister","law_date":"1975-12-03T00:00:00Z","page":2986,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["2986                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber die berufliche Fortbildung zum Geprüften Schwimmeister\nVom 3. Dezember 1975\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungs-                                   §4\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I               Inhalt und Dauer des Fortbildungslehrganges\nS. 1112). zuletzt geändert durch § 11 des Strafrechts-\nreform-Ergänzungsgesetzes vom 28. August 1975              (1) Der Lehrgang gliedert sich in\n(Bundesgesetzbl. I S. 2289), wird im Einvernehmen       1. einen f achtheoretischen Teil,\nmit dem Bundesminister des Innern verordnet:            2. einen rechts- und verwaltungskundlichen Teil,\n3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\n(2) Der fachtheoretische Teil dauert in der Regel\nErster Teil\nmindestens 290 Stunden uvd umfaßt die Lern-\nBerufliche Fortbildung                   gebiete:\n1. Gesundheitslehre,\n§1                            2. Schwimm- und Rettungslehre,\nAnwendungsbereich                     3. Bäderbetriebslehre einschließlich Bade- und Be-\n(1) Zur Vorbereitung auf die Schwimmeisterprü-           triebsaufsicht.\nfung kann die zuständige Stelle Fortbildungslehr-          (3) Der rechts- und verwaltungskundliche Teil\ngänge nach den §§ 3 bis 5 durchführen oder durch-       dauert in der Regel mindestens 120 Stunden und\nführen lassen.                                          umfaßt die Lerngebiete:\n(2) Zum Nachweis von Kenntnissen und Fertig-         1. Rechtskunde,\nkeiten, die durch die berufliche Fortbildung zum        2. Verwaltungskunde.\nSchwimmeister erworben worden sind, kann die zu-\n(4) Der    berufs- und arbeitspädagogische Teil\nständige Stelle Prüfungen nach den §§ 6 bis 14\ndauert mindestens 120 Stunden und umfaßt die\ndurchführen.\nLerngebiete:\n§2                            1. Grundfragen der Berufsbildung mit mindestens\n12 Stunden,\nZiel der beruflichen Fortbildung und Bezeichnung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung mit\ndes Abschlusses\nmindestens 60 Stunden,\n(1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungs-         3. Der Jugendliche in der Ausbildung mit minde-\nlehrgang nach § 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse und              stens 30 Stunden,\nFertigkeiten, die in der Berufsausbildung und in der\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung mit minde-\nanschließenden Berufspraxis erworben wurden, ver-\nstens 18 Stunden.\ntieft, ergänzt und die erforderlichen fachprak-\ntischen, fachtheoretischen, rechts- und verwaltungs-       (5) Außerdem sind fachpraktische Ubungen durch-\nkundlichen sowie berufs- und arbeitspädagogischen       zuführen, die folgende Lerngebiete umfassen:\nKenntnisse vermittelt werden.                           1. Erteilen von Schwimmunterricht,\n(2) Durch die Schwimmeisterprüfung ist festzu-       2. Schwimm- und Rettungsübungen.\nstellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen\nKenntnisse und Fertigkeiten hat, um leitende Funk-                                §5\ntionen in einem Schwimmbad auszuüben und                                Teilnahmebescheinigung\nSchwimmeistergehilfen auszubilden.\nUber die regelmäßige Teilnahme an dem Fortbil-\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum      dungslehrgang ist eine Bescheinigung auszustellen,\nanerkannten Abschluß Geprüfter Schwimmeister.           aus der die Lerngebiete gemäß § 4 sowie die auf die\neinzelnen Lerngebiete entfallenen Lehrgangsstun-\nden hervorgehen.\nZweiter Teil\nFortbildungslehrgang                                          Dritter Teil\n§3                                                Meisterprüfung\nZulassung zum Fortbildungslehrgang                                       §6\n(1) Zum Lehrgang ist zuzulassen, wer die Ab-                        Zulassungsvoraussetzungen\nschlußprüfung als Schwimmeistergehilfe bestanden\n(1) Zur Schwimmeisterprüfung ist zuzulassen,\nhat und danach mindestens drei Jahre in einem\nwer die Abschlußprüfung als Schwimmeistergehilfe\nSchwimmbad hauptberuflich praktisch tätig war.\nbestanden hat und danach mindestens drei Jahre in\n(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle     einem Schwimmbad hauptberuflich praktisch tätig\nvon den Voraussetzungen des Absatzes 1 befreien.        war.","Nr. 137 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1975                      2987\n(2) Zur Schwimmeisterprüfung ist auch zuzulas-            landbringen des zu Rettenden; Retter und zu Ret-\nsen, wer nach § 3 Abs. 2 zu dem Fortbildungslehr-            tender sind mit Jacke und Hose bekleidet;\ngang nach § 1 Abs. 1 zugelassen worden ist und an        3. Anwendung von Befreiungs-, Transport- und Ret-\ndiesem regelmäßig teilgenommen hat.                          tungsgriffen an Land und im Wasser;\n(3) Zur Schwimmeisterprüfung ist ebenfalls zuzu-      4. Beherrschung der Techniken des Tauchens;\nlassen, wer bereits eine Schwimmeisterprüfung            5. Wiederbelebungsversuche mit und ohne Gerät.\nnach landesrechtlichen Vorschriften erfolgreich ab-\nDie Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger\ngelegt hat.\nals 45 Minuten dauern.\n(4) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen\nvon den Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder                                   §9\nteilweise befreien.                                                       Fachtheoretischer Teil\n§7                              (1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden\nFächern zu prüfen:\nInhalt der Prüfung\n1. Gesundheitslehre,\n(1) Die Schwimmeisterprüfung gliedert sich in        2. Sdlwimm- und Rettungslehre,\n1.   einen fachpraktischen Teil,                         3. Bäderbetriebslehre einschließlich Bade- und Be-\n2.   einen fachtheoretischen Teil,                           triebsaufsicht.\n3.   einen rechts- und verwaltungskundlichen Teil,          (2) Im Prüfungsfach „Gesundheitslehre\" können\n4.   einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.        geprüft werden:\n(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 12 schrift-     1. Grundkenntnisse über den Aufbau des mensch-\nlich, mündlich und - im fadlpraktischen Teil sowie           lichen Körpers;\nbei der praktisch durchzuführenden Unterweisung -        2. Kenntnisse der Einwirkung des Badens und des\nin Form von praktischen Ubungen nach Maßgabe                 Schwimmens auf den menschlichen Körper, ins-\nder §§ 8 bis 11 durchzuführen.                               besondere auf Atmung, Blutkreislauf, Haut und\n(3) Wird die schriftliche Prüfung programmiert            Körperhaltung, Kenntnisse der vor, bei und nach\ndurchgeführt, so kann die Prüfungsdauer ent-                 dem Baden zu beachtenden Gesundheitsregeln\nsprechend gekürzt werden.                                    und der Wirkung von Luft- und Wasserwärme\nin offenen und geschlossenen Schwimmbädern\n(4) Der Prüfungsteilnehmer kann von der münd-            auf den mensdllichen Körper.\nlichen Prüfung in den Prüfungsteilen nach Absatz 1\nNr. 2 bis 4 befreit werden, in welchen er eine sehr         (3) Im Prüfungsfach „Schwimm- und Rettungs-\ngute schriftliche Leistung erbracht hat; dies gilt       lehre\" können geprüft werden:\nnicht für die Unterweisung nach § 11 Abs. 6 Satz 4.      1. Geschichte des Schwimmens und des Rettungs-\n(5) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebi-        wesens, gesundheitspolitische Bedeutung;\nger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen        2. Schwimmlehre, insbesondere Methodik und Di-\ngeprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungs-          daktik des Schwimmunterrichts sowie Kennt-\nteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungs-           nisse   des     schwimmsportlichen Wettkampf-\ntag des ersten Prüfungsteils zu beginnen. Die münd-          wesens, Bedingungen für Schwimmprüfungen;\nliche Prüfung gemäß § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 4 und § 11     3. Rettungslehre, insbesondere Rettungsschwimmen\nAbs. 6 sowie die praktischen Ubungen sind in                 (Dauerschwimmen, Schwimmarten für Rettungs-\neinem Prüfungstermin nach der letzten schriftlichen          schwimmen, Selbstrettung, Tieftauchen, Befrei-\nPrüfung durchzuführen.                                       ungsgriffe, Transportgriffe, Rettungsgriffe, An-\nlandbringen, Sprünge für den Rettungsschwim-\n§8\nmer), Rettungsmaßnahmen bei Bade-, Boots- und\nEisunfällen sowie bei Unfällen an der See, Maß-\nFachpraktischer Teil                      nahmen zur Wiederbelebung, Erste Hilfe.\n(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden            (4) Im Prüfungsfach „Bäderbetriebslehre\" können\nFächern zu prüfen:                                       geprüft werden:\n1. Schwimmunterricht,                                   1. Wasseraufbereitung, insbesondere die Aufgabe\n2. Schwimm- und Rettungsübungen.                             und Wirkungsweise der Filterung, Flockung, Ent-\n(2) Im Prüfungsfach „Sdlwimmunterricht\" ist eine         keimung, Algenbekämpfung, Wasserpflege, che-\nLehrprobe für das Anfänger-, das Fortgeschritte-             mische, bakteriologische, biologische Methoden\nnen- oder für das Körperbehinderten-Schwimmen                der Wasseruntersuchung;\nabzulegen; die Lehrprobe soll in der Regel 30 Minu-      2. Kenntnisse und Anwendung der Chemikalien, die\nten dauern.                                                  in Schwimmbädern benötigt werden,\n(3) Im Prüfungsfach „Schwimm- und Rettungs-          3. Bedienung, Wartung und Pflege technischer\nübungen\" können geprüft werden:                              Geräte und Anlagen;\n1. Beherrschung der Schwimmtechniken (Brust-,            4. Wintersicherung von Freibadeanlagen;\nKraul-, Delphin- und Rückenkraulschwimmen) mit      5. Grundkenntnisse über Bau und Einrichtung von\nden dazugehörenden Starts und Wenden;                   Hallen- und Freibädern, Richtlinien und Maß-\n2. 100 m Kleiderschwimmen mit Jacke und Hose,                nahmen zur Unfallverhütung sowie Umgang mit\ndaran sofort anschließend 50 m Retten und An-           Entkeimungsanlagen;","2988                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nfi. Pfl<-~ge- und Reinigun9s9er~ite;                              soH in der Regel insgesamt 5 Stunden dauern und\n7. Desinfektion von Schwimmbädern;                                besteht aus je einer unter Aufsicht anzufertigenden\n8. Einrichtungen und Gerf11te für die Sicherheit der              Arb.eit aus jedem Prüfungsfach. Die mündliche Prü-\nBadegäste;                                                   fung soll je Prüfungsteilnehmer in der Rege] nicht\nlänger als 20 Minuten dauern.\n9. Bäderverwaltung,            Be tri e 1Jsoruanisation,   Auf-\nsichtsdienst.                                                                             § 11\n(5) Die Prüfung nach Absatz 1 ist schriftlich und\nBeruis- und arbeitspädagogischer Teil\nn:iündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung\nbesteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht                     (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist\nanzufertigenden Arbeit von in der Regel 2 Stunden                 in folgenden Fächern zu prüfen:\nDauer. Die mündliche Pr(Hung soll je Prüfungsteil-                1. Grundfragen der Berufsbildung,\nnehmer in der Regel nicht länger als 20 Minuten                   2. Planung und Durchführung der Ausbildung,\ndauern.\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung,\n§ 10                              4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\nRechts- und verwaltunqskundlicher Teil                      (2) Im Prüfungsfach Grundfragen der Berufsbil-\n11\ndung\" können geprüft werden:\n(1) Im rechts- und vcn\\c1ll.11ncr,kundlichcn Teil ist\nin folucnden Füchcrn      l'.tl pni fcn:                          1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-\ndungssystem, individueller und gesellschaftlicher\n1. Rech 1.skunde,\nAnspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und\n2. Vc!rwaltungskunde.\nAufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von\n(2) Im     Prüfun(JSfil(h       „ f<i,chiskunde\n1\n'  Konnen       Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammen-\nGrundkcnntnissP in folq,·11Clen Rechtscrebieten ge-                   hänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt;\nprüft werden:                                                     2. Betriebe, vergleichbare Einrichtungen im Sinne\n1. Bürgerliches       Recht:        Funclsachcnrecht, Haft-           von § 1 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes, über-\npflicht- und V(!rsiclwrnn(Jsrc:clll, Recht der Not-              betriebliche Einrichtungen und berufliche Sclm-\nwehr und des Notstiindes, VerkPhrssicherungs-                    Ien als Ausbildungsstätten im System der beruf-\nrecht;                                                           lichen Bildung;\n2. Strafrecht: 'Recht der Notwehr und des Notstan-                3. Aufgabe, Stellung und Verantw-ortung des Aus-\ndes, Hausfriedensbruch, Recht der vorläufigen                    bildenden und des Ausbilders.\nFestnahme, Unterschlagung und Diebstahl, unter-\nlassene Hilfeleistung, Körperverletzung, fahrläs-               (3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung\nsige Tötung;                                                 der Ausbildung\" können geprüft werden:\n3.   Recht des Umweltschutzes, insbesondere immis-                1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus-\nsionsschutzrechtliche Vorschriften;                              bildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;\n4.   Gesundheitsrecht, insbesondere Verhütung und                 2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:\nBekämpfung übertragbarer Krankheiten (Bundes-                    a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der\nSPuchengesetz, Gesetz über die Vereinheitli-                         Ausbildung;\nchung des Gesundheitswesens);\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktions-\n5.   Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 11 Abs. 5                       gebundenen sowie der verwaltungspra.ktischen\nNr. 2 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags-,                   Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb-\nPersonalvertretungs- und Tarifvertragsrecht, Ar-                     lichen und überbetrieblichen Ausbildungs-\nbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutz- und                      plätze, Erstellen des Ausbildungsplans für die\nArbeitsgerichtsverfahrensrecht, Unfallschutzrecht;                   betriebliche und verwaltungsgebundene Aus-\n6.   Sozialversicherungsrecht:            Kranken-,     Renten-,          bildung;\nArbeitslosen- und Unfallversicherung.                        3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-\n(3) Im Prüfungsfach „Verwaltungskunde\" können                     beratung und dem Ausbildungsberater;\ngeprüft werden:                                                   4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil-\n1. Organisationsformen von Schwimmbädern;                             dung:\n2. Baus- und Badeordnung;                                             a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und\n3. Grundkenntnisse des I-Jaushalts-, Kassen- und                          Uben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz,\nRechnungswesens;                                                     Lehrgespräche, Demonstration von Ausbil-\ndungsvorgängen;\n4. Grundkenntnisse der Bc~triebswirtscha.ft ein-\nschließlich Kostenrechnung;                                      b) Ausb,ildungsmittel;\n5. Akten- und Karteiführung, Anfertigung von                          c) Lern- und Führungshilfen;\nStatistiken und Berichten, Erledigung von Ge-                    d) Beurteilen und Bewerten.\nschäftsvorgängen und Führung von Schrift-\n(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Aus-\nwechsel;\nbildung\" können geprüft werden:\n6. Pührungsmethoden, Umgang mit Menschen.\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugend-\n(4) Die Prüfung nach Absatz 1 ist schriftlich und                 gemäßen Berufsausbildung;\nmündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung                  2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;","Nr. 1:n    - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1975                      2989\n3. typische Entwicklungsc:rsclH·inungPn und Ver-          als arithmetisches Mittel aus den Leistungen der\nhaltenswPiscn in1 Jugendalter, Motivation und         einzelnen Prüfungsfächer und für den berufs- und\nVerhallen,, ~.JTuppenpsycholoqiscbe Verhaltens-       arbeitspädagogischen Teil auch aus der Leistung\nweisen;;                                              der praktisd1 durchzuführenden Unterweisung zu\n4. betriebliche und       dußc·rbetriebhche     Umwelt-   bilden . Dabei sind die Noten für die schriftlichen\neinflüsse, soziales und politisches Verhallen Ju-     und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-\ngendlicher;                                           fungsfach zu einer Note zusammenzufassen.\n5. Verhalten bei lwsond('n•n Erziehungssdnvierig-            (2} Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-\nkeiten des Jugendliclwn,;                             fun,gsteilnehmer in jedem der vier Prüfungsteile\n6. gesundheitliche Betreuun9 {fos Jugendlieben ein-       mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.\nschließlich der Vorbeuqung 9cgen Be:rufskrank-           (3) Uber das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nheitcn, Bettchtung dr·r LPi-;\\.ungsk1.1rve, Unfall-   gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des Prü-\nverhütung.                                            fungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2\n(5) Im Prüfun~Jsfc1eh „Reclil.s(JrUndlagen der Be-     auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prü-\nrufsbildung\" können ~Jcprüft werden:                      fungsfächern erzielten Prüfungsnoten hervorgehen\n1. Die wesentlichen Bcstimrntrngen des Grundgeset-        müssen. Im Falle der Freistellung nach § 12 ist Ort,\nzes, der jeweiligen Land<~svPrfassung und des         Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der\nBerufsbildungsgesf'tzes;                              anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.\n2. die wesentlichen Bestinunun9en des Arbeits- und\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und                                       §14\nJugendschutzrechts, insbesondere des Arbeits-                       Wiederholung der Prüfung\nvertragsrechts, des Personalvertretungsrechts,\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann\ndes Tarifvertragsrechl.s, des Arbeitsförderungs-\nzweimal wiederholt werden.\nund Ausbildungsförderungsrechts, des Jugend-\narbeilsschutzrechts und des UnfaHschutzrechts;           (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prü-\n3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Aus-          fungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in ein-\nbildenden,, dem Ausbilder und dPm AuszubH--           zelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu be-\ndenden.                                               freien, wenn seine Leistungen darin in einer voran-\ngegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich\n(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich           innerhalb von zwei. Jahren, gerechnet vom Tage der\ndurchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll in der       Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur\nRe9el ins9esamt 5 Stunden dauern und aus je einer         Wiederholungsprüfung anmeldet\nunter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in\nden Absälzen 3 bis 5 auf geführten Prüfungsfächern\nbestehen. Die mündliche Prüfung soll die in den Ab-\nsätzen 2 bis 5 genannten Prüfungsfächer umfassen                                Vierter TeH\nund je Prüfungstcilndnner in der Re:~gel eine halbe                Ubergangs- und Scblußvorschriften\nStunde dauern. Außerdr~m soll eine vom Prüfungs-\nteilnehmer praktisch durchzuführende Unterwei-                                      § 15\nsung stattfinden; in der Rc'(JC'I sollen Auszubildende\nUberga ngs vorschrHt\nunterwiesen werden.\n§ 12                               Prüfungen gemäß § 46 Abs. 1 des Berufsbildungs-\n,gesetzes können nach den bisherigen Vorschriften\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\nbis zum 31. Dezem.ber 1975 durchgeführt werden.\nVon der Ablegung der Prüfung in einem der in\nden §§ 8 bis 11 genannten Prüfungsteile oder in\nmehreren Prüfungsteilen kann auf Antrag von der                                     § 16\nzuständigen Stelle ganz oder teilweise freigestellt                            Berlin-Klausel\nwerden, wer nachweist, daß er vor einer zuständi-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ngen Stelle oder einer öffentlichen oder staatlich an-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nerkannten Bildungseinrichtung oder einein staat-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung mit Erfolg\nbildungs\"gesetzes auch im Land Berlin.\nabgelegt hc1t, die den Anforderungen der §§ 8 bis 11\nentspricht.\n§ 11\n§ 13\nBestehen der Prüfung                                           Inkrafttreten\n(1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nbewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note        kündung in Kraft\nBonn, den 3. Dezember 1975\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nHelmut Rohde","2990                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 1\nMUSTER\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Scbwimmeister\nHerr/Frau/Frl.\ngeboren am:                                                     in: ...\nhat am ...                                           ..... . ........... die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Scbwimmeister\ngemäß der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Schwimmeister vom\n3. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2986)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Vorsitzender des Prüfungsausschusses)","Nr. 1J7   Taq der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1975                            2991\nAnlage 2\nMUSTER\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Schwimmeister\nIIerr/FrcJu/hl.\ngeboren am:\nhat am                                                           die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Schwimmeister\ngemäß der Verordnunq über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Schwimmeister vom\n3. Dezember 1975 (Bundesqesdzbl. J S. 2986)\nbestanden.","2992                               Bunde sgesetzblatt, Jahrgang 1915„ Teil! I\n1\nErgebnisse der Prüfung\nNote\nI. FachprnkUsd1e Prüfung\nl. Schwimmunterdcht\n2. Schwirnm- und Rettungsübungen\n(Im falie des § 12: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 12 im Hinblick. auf\ndie am                         in                           vor\nandenveilig abgelegte Prüfung von der fachpraktischen Prüfung freigestellt\".)\nH. Fachfüeoretische Prüfung\n1. Gesundheitslehre\n2. Sch·\\ximm- und Rettungslehre\n3. Bädr~rbelriebslehre einschließlich Bade- und Betriebsaufsicht\n(Im FaHe des § 12: entsprechend Klammervermerk unter I. 2.)\nHI. Rechts- und vet\"\\vaHungskundliche Prüfung\nL Rechtskunde\n2. Verwaltungskunde\n(Im Fane des § 12: entsprechend Klammervermerk unter I. 2,)\nIV. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung\nl. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendlid1e in der Ausbildung\n4. Red1ts9rundlagen der Berufsbildung\n(Im Falle des§ 12: entsprechend Klammervermerk unter I. 2.)\nDatum\nUnterschrift\n(Vorsitzender des Prüfungsausschusses)"]}