{"id":"bgbl1-1975-136-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":136,"date":"1975-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/136#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-136-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_136.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr","law_date":"1975-11-27T00:00:00Z","page":2967,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["2967\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                          Z 1997 A\n1975                      Ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1975                                       N r.136\nTag                                                Inhalt                                            Seite\n27.11.75       Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr                                               2967\n9233-1, 9232-1\nVerordnung\nüber Maßnahmen im Straßenverkehr\nVom 27. November 1975\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs-                      sich sobald wie möglich wieder nach rechts\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                       einordnen. Er darf dabei den Uberholten\n19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt                nicht behindern.\"\ngeändert durch § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die                 b) Folgender neuer Absatz 4 a wird angefügt:\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975\n(Bundesgesetzbl. I S. 2121), wird mit Zustimmung                       ,, (4 a) Das Ausscheren zum Uberholen und\ndas Wiedereinordnen sind rechtzeitig und\ndes Bundesrates verordnet:\ndeutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrt-\nrichtungsanzeiger zu benutzen.\"\nArtikel 1\n3. In§ 6 erhält Satz 2 folgende Fassung:\nÄnderung der Straßenverkehrs-Ordnung\n,,Muß er ausscheren, so hat er auf den nach-\nDie Straßenverkehrs-Ordnung         vom 16. November          folgenden Verkehr zu achten und das Aus-\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1565,       1971 I S. 38), geän-      scheren sowie das Wiedereinordnen - wie beim\ndert durch Verordnung vom               20. Oktober 1972         Uberholen - anzukündigen.\"\n(Bundesgesetzbl. I S. 2069), wird      wie folgt geändert:\n4. § 7 erhält folgende Fassung:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                           ,,§ 7\na) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 ge-                                 Benutzung von Fahrstreifen\nstrichen.                                                                  durch Kraftfahrzeuge\nb) In Absatz 4 erhält Satz 2 Halbsatz 1 folgende                (1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen\nFassung:                                                 für eine Richtung dürfen mehrspurige Kraftfahr-\n,, Sie haben rechte Radwege zu benutzen,                 zeuge von dem Gebot, möglichst weit rechts zu\nrechte Seitenstreifen dann, wenn keine Rad-              fahren (§ 2 Abs. 2), abweichen, wenn die Ver-\nwege vorhanden sind und Fußgänger nicht                  kehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der\nbehindert werden;\".                                      Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahr-\nzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                 Fahrbahn benötigt.\na) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                           (2) Ist der Verkehr so dicht, daß sich auf den\nFahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlan-\n,, (4) Wer zum Uberholen ausscheren will,\ngen gebildet haben, so darf rechts schneller als\nmuß auf den nachfolgenden Verkehr achten.\nlinks gefahren werden.\nBeim Uberholen muß ein ausreichender Sei-\ntenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern,                  (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften -\ninsbesondere zu Fußgängern und Radfahrern,               ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330) -\neingehalten werden. Der Uberholende muß                  dürfen Personenkraftwagen sowie Lastkraft-","2968                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis                        ausgenommen an Bushaltestellen zum so-\nzu 2,8 t auf Fahrbahnen mit mehreren markier-                      fortigen Ein- und Aussteigenlassen von Fahr-\nten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296                    gästen.\"\noder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch\nwenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1                c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nnicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als                     aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nlinks gefahren werden.                                                      ,,2. wenn es die Benutzung gekennzeich-\n(4) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur                                  neter Parkflächen verhindert,\".\ngewechselt werden, wenn eine Gefährdung an-                        bb) Nummer 8 Buchstabe a erhält folgende\nderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.                                Fassung:\nJeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und                               ,, a) Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außer-\ndeutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrt-                                       halb geschlossener Ortschaften,\".\nrichtungsanzeiger zu benutzen.\ncc) Nummer 8 Buchstabe b erhält folgende\n(5) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen                            Fassung:\nfür eine Richtung das durchgehende Befahren\neines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein                            „b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295\nFahrstreifen, so ist den am Weiterfahren ge-                                       Buchstabe a) oder einseitige Fahr-\nhinderten Fahrzeugen der Ubergang auf den be-                                      streifenbegrenzung    (Zeichen 296\nnachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermög-                                   . Buchstabe b),\".\nlichen, daß sich diese Fahrzeuge jeweils im                        dd) In Nummer 8 Buchstabe c wird hinter\nWechsel nach einem auf dem durchgehenden                                    dem Komma angefügt:\nFahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen kön-                              ,,auch mit Zusatzschild,\".\nnen (Reißverschlußverfahren).       11\nd) Es wird folgender neuer Absatz 4 a eingefügt:\n,, (4 a) Ist das Parken auf dem Gehweg er-\n5. § 9 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:                         laubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg,\n„Wer abbiegen will, muß entgegenkommende                           in Einbahnstraßen der rechte oder linke Geh-\nFahrzeuge durchfahren lassen, Schienenf ahr-                       weg zu benutzen.\"\nzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer\nauch dann, wenn sie auf oder neben der Fahr-               7. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n11\nbahn in der gleichen Richtung fahren.\na) In den Eingangsworten werden nach den\nWorten „zum Zeichen 314\" die Worte „oder\n6. § 12 wird wie folgt geändert:                                      315\" eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          b) In Nummer 1 werden nach den Worten „zum\naa) In Nummer 5 ist das Wort „und\" durch                       Zeichen 314\" die Worte „oder 315\" eingefügt.\nein Komma zu ersetzen.                            c) Am Ende wird folgender neuer Satz angefügt:\nbb) In den Eingangsworten der Nummer 6                          ,,Im übl\"igen bleiben die Halt- und Parkver-\nwerden nach dem Wort „Verkehrszei-                     bote des § 12 unberührt.\"\nchen\" die Worte „oder Lichtzeichen\"\neingefügt.                                     8. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ncc) Nummer 6 Buchstabe c erhält folgende                    ,,(2) Der Führer eines Schulbusses muß Warn-\nFassung:                                          blinklicht einschalten, solange Kinder ein- oder\n„c) Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295               aussteigen. Im übrigen darf außer beim Liegen-\nBuchstabe b, bb),\".                          bleiben (§ 15) Warnblinklicht nur einschalten,\n11\nwer andere durch sein Fahrzeug gefährdet.\ndd) In Nummer 6 Buchstabe d ist das Wort\n,,und\" durch ein Komma und in Num-\nmer 6 Buchstabe e der Punkt am Ende            9. § 17 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „unm\" zu ersetzen.                 a) aa) In Absatz 3 wird in Satz 1 der Klammer-\nee) Es wird folgende neue Nummer 7 an-                                  vermerk ,, (FahrEcht)\" gestrichen.\ngefügt:                                                 bb) In Absatz 3 wird Satz 5 durch folgenden\n„7. bis zu 10 m vor Lichtzeichen und                            Satz ersetzt:\nden Zeichen ,Dem Schienenverkehr                            „Nebelschlußleuchten dürfen nur dann\nVorrang gewähren' (Zeichen 201),                            benutzt werden, wenn durch Nebel die\n,Vorfahrt gewähren!' (Zeichen 205)                          Sichtweite weniger als 50 m beträgt.\"\nund ,Halt! Vorfahrt gewähren!'\n(Zeichen 206), wenn sie dadurch ver-          b) aa) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender\ndeckt werden.\"                                              neuer Satz 3 eingefügt:\n,,Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge,\nb) Folgender neuer Absatz 1 a wird angefügt:\nausgenommen Personenkraftwagen, mit\n,, (1 a) Taxen ist das Halten verboten, wenn                          einem zulässigen Gesamtgewicht von\nsie einen Fahrstreifen benutzen, der ihnen                              mehr als 2,8 t und Anhänger sind stets\nund den Linienomnibussen vorbehalten ist,                               mit eigener Lichtquelle zu beleuchten.\"","Nr. 136 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1975                         2969\nbb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und                      Sie dürfen auch nicht behindert werden.\nerhält folgende Fassung:                              Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer war-\n„Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten                  ten.\"\nvon der Fahrbahn entfernt werden kön-\nnen, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfs-  13. In § 21 wird folgender neuer Absatz 1 a einge-\nmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle,           fügt:\neinachsige Zugmaschinen, einachsige\n,, (1 a) Kinder bis    zum vollendeten zwölften\nAnhänger, Handfahrzeuge oder unbe-             Lebensjahr dürfen in Kraftfahrzeugen, die auch\nspannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkel-\nhintere Sitze haben, nicht auf den Vordersitzen\nheit dort nicht unbeleuchtet stehen ge-        mitgenommen werden, es sei denn, daß die hin-\nlassen werden.\"\nteren Sitze von Kindern besetzt siind.\"\n10. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                    14. Es wird folgender neuer§ 21 a eingefügt:\na) Der erste Satz erhält folgende Fassung:\n,,§ 21 a\n,,Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahr-\nSicherheitsgurte, Schutzhelme\nstraßen (Zeichen 331) dürfen nur mit Kraft-\nfahrzeugen benutzt werden, deren durch die                   (1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte für die\nBauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit                  Vordersitze von Kraftfahrzeugen müssen wäh-\nmehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger               rend der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für\nmitgeführt, so gilt das gleiche auch für                L Taxifahrer und Mietwagenfahrer,\ndiese.\"                                                 2. Lieferanten beim Haus-zu-Haus-Verkehr im\nb) Der letzte Satz wird gestrichen.                              Auslieferungsbezirk,\n3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rück-\nwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen.\n11 . § 19 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Führer von Krafträdern und ihre Bei-\na) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nfahrer müssen während der Fahrt Schutzhelme\n„3. in Hafen- und Industriegebieten, wenn an           tragen. Das gilt nicht für Kleinkrafträder mit\nden Einfahrten das Andreaskreuz mit             einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\ndem Zusatzschild ,Hafengebiet, Schie-           geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h\nnenfahrzeuge haben Vorrang' oder ,In-           und für Fahrräder mit Hilfsmotor.\"\ndustriegebiet, Schienenfahrzeuge haben\nVorrang' steht.\"\n15. In§ 22 Abs. 4 erhält Satz 1 folgende Fassung:\nb) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\n,,Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hin-\n,,Werden gelbe oder rote Lichtzeichen ge-              ausragen, jedoch bei Beförderung über eine\ngeben, gilt § 37 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend.\"           Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km\nbis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs\n12. § 20 wird wie folgt geändert:                               dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken\nwerden nicht berücksichtigt.\"\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n,,Off.entliehe     Verkehrsmittel   und   Schul-   16. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Fahrzeug-\nbusse\".                                                motore\" durch das Wort „Fahrzeugmotoren\" er-\nsetzt.\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) An öffentlichen Verkehrsmitteln, die an   17. § 34 erhält folgende Fassung:\nHaltestellen (Zeichen 224 oder 226) halten,\ndarf nur vorsichtig vorbeigefahren werden.                                        ,,§ 34\nWenn Fahrgäste auf der Fahrbahn ein- oder                                        Unfall\naussteigen, darf am öffentlichen Verkehrs-\n(1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Be-\nmittel rechts nur mit mäßiger Geschwindig-\nkeit und nur in einem solchen Abstand vor-             teiligte\nbeigefahren werden, daß eine Gefährdung                 1. unverzüglich zu halten,\nvon Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dür-            2. den Verkehr zu sichern und bei gering-\nfen auch nicht behindert werden. Wenn                         fügigem Schaden unverzüglich beiseite zu\nnötig, muß der Fahrzeugführer warten.\"                        fahren,\nc) Es wird folgender neuer Absatz 1 a einge-               3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,\nfügt:\n4. Verletzten zu helfen (§ 330 c des Strafgesetz-\n,, (1 a) An gekennzeichneten Schulbussen,                   buches),\ndie halten und Warnblinklicht (§ 16 Abs. 2)\neingeschaltet haben, darf nur mit mäßiger              5. anderen am Unfallort anwesenden Beteüigten\nGeschwindigkeit und in einem solchen Ab-                      und Geschädigten\nstand vorbeigefahren werden, daß eine Ge-                     a) anzugeben, daß er am Unfall beteiligt war\nfährdung der Schulkinder ausgeschlossen ist.                     und","2970                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nb) auf Verlangen seinen Namen und seine                       und Taxen, wenn sie einen vom übrigen Ver-\nAnschrift anzugeben sowie ihnen Führer-               kehr freigehaltenen Verkehrsraum benut-\nschein und Fahrzeugschein vorzuweisen                 zen.\"\nund nach bestem Wissen Angaben über               c) In Nummer 5 erhält Satz 2 folgende Fassung:\nseine Haftpflichtversicherung zu machen,\n,, Für Fußgänger ist die Farbfolge Grün -\n6. a) solange am Unfallort zu bleiben, bis er                     Rot - Grün; für Radfahrer kann sie so sein.\"\nzugunsten der anderen Beteiligten und der\nGeschädigten die Feststellung seiner Per-    20. § 39 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nson, seines Fahrzeuges und der Art seiner\nBeteiligung durch seine Anwesenheit er-           a) Nach der Nummer „251\" wird das Wort „Per-\nmöglicht hat oder                                     sonenkraftwagen\" ersetzt durch das Wort\n,,Kraftwagen\".\nb) eine nach den Umständen angemessene\nZeit zu warten und am Unfallort Namen             b) Nach der Nummer 253 wird das Wort „Last-\nund Anschrift zu hinterlassen, wenn nie-              kraftwagen durch folgende Erläuterung er-\nII\nmand bereit war, die Feststellung zu tref-            setzt:\nfen,                                                   ,,Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge-\n7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich\nsamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen,\nausgenommen Personenkraftwagen und Kraft-\nzu ermöglichen, wenn er sich berechtigt, ent-\nschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist                     omnibusse.\"\n(Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort ent-                c) Bei den Sinnbildern wird nach dem Kraft-\nfernt hat. Dazu hat er mindestens den Berech-                 omnibus eingefügt:\ntigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer                                     ,, Personenkraftwagen\"\nnahe gelegenen Polizeidienststelle mitzutei-                              (Sinnbild siehe Anlage 1).\nlen, daß er am Unfall beteiligt gewesen ist,\nund seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie             d) Bei dem Sinnbild des Traktors erhält die Er-\ndas Kennzeichen und den Standort seines                      läuterung folgende Fassung:\nFahrzeugs anzugeben und dieses zu unver-                      ,,Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schnel-\n11\nzüglichen Feststellungen für eine ihm zumut-                 ler als 25 km/h fahren können oder dürfen              •\nbare Zeit zur Verfügung zu halten.\ne) Bei dem Sinnbild des Kraftrades erhält die\n(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder,              Erläuterung folgende Fassung:\ndessen Verhalten nach den Umständen zum Un-                       ,,Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkraft-\nfall beigetragen haben kann.                                     räder und Fahrräder mit Hilfsmotor\".\n(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt wer-\nf) Die Erläuterung bei dem Sinnbild „Klein-\nden, bevor nicht die notwendigen Feststellungen\nkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor\" er-\ngetroffen worden sind.      11\nhält folgende Fassung:\n,,Fahrräder mit Hilfsmotor\".\n18. § 35 wird wie folgt geändert:\ng) Die Erläuterung bei dem Sinnbild „Kenn-\na) Es wird folgender neuer Absatz 5 a eingefügt:\nzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit ex-\n,, (5 a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind              plosionsgefährlichen Stoffen\" erhält folgende\nvon den Vorschriften dieser Verordnung be-                   Fassung:\nfreit, wenn höchste Eile geboten ist, um\n„Kennzeichn ungspflich tige           Kraftfahrzeuge\nMenschenleben zu retten. Bei einer solchen\nmit explosionsgefährlichen oder leicht ent-\nFahrt haben sie blaues Blinklicht zusammen\nzündlichen Stoffen       11\n•\nmit dem Einsatzhorn zu verwenden.     11\nb) ln Absatz 6 wird am Ende des Satzes 1 der\nPunkt durch ein Komma ersetzt und folgende          21. In § 40 wird das Zusatzschild unter Zeichen 114\nWorte angefügt:                                          durch das folgende Muster ersetzt:\n,,zur Reinigung der Gehwege jedoch nur,                                (Muster siehe Anlage 2).\nwenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu\n2,8 t beträgt.\"                                     22. § 41 wird wie folgt geändert:\n19. § 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          a) Die Erläuterung zu Zeichen 201 erhält fol-\ngende Fassung:\na) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\n,, (auch liegend)\n,,2. An anderen Straßenstellen, wie an Ein-\nAndreaskreuz\nmündungen und an Markierungen für\nden Fußgängerverkehr, haben die Licht-                  Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren\".\n11\nzeichen entsprechende Bedeutung.\nb) Nach „Zeichen 206\" wird der Klammerver-\nh) In Nummer;! ()rlüilt Sdb: '.2 fol9ende Fassun~J:               merk gestrichen. Die Abbildung des Zei-\n,, Für SchiPncnbcdrncn können besondere Zei-                 chens 206 wird durch das folgende Muster\nchen, auch in abweichenden Phasen, gegeben                    ersetzt:\nwerden; das gilt auch für Linienomnibusse                                (Muster siehe Anlage 3).","Nr. 136 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1975                        2971\nc) Nach der Erläuterung zu den Zeichen 237                1) Zeichen 296 wird durch das folgende Muster\nbis 241 wird eingefügt:                                  ersetzt:\n„ Zeichen 245                                       (Muster siehe Anlage 7).\n(Abbildung Anlage 4)                   m) Die Erläuterungen zu Zeichen 296 erhalten\nLinienomnibusse                          folgende Fassung:\nDer so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen                 „Sie besteht aus einer ununterbrochenen\nist Omnibussen des Linienverkehrs vorbehal-              neben eiiner unterbrochenen Linie.\nten. Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies\nFür Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen A ord-\ndurch das Zusatzschild „Taxi\" angezeigt ist.\nnet die Markierung an:\nAndere Verkehrsteilnehmer dürfen den Son-\nderfahrstreifen nicht benutzen.\"                         a) der Fahrverkehr darf die ununterbrochene\nLinie nicht überqueren oder über ihr fah-\nd) Die Erläuterung zu Zeichen 253 erhält fol-                     ren,\ngende Fassung:                                           b) Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist\n,,Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zu-                     nur erlaubt, wenn zwischen dem parken-\nlässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zug-                    den Fahrzeug und der ununterbrochenen\nmaschinen, ausgenommen Personenkraft-                         Linie ein Fahrstreifen von mindestens\nwagen und Kraftomnibusse\".                                    3 m verbleibt.\nFahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die\ne) Nach den Erläuterungen zu den Zeichen 251\nMarkierung überfahren, wenn der Verkehr\nund 253 wird eingefügt:\ndadurch nicht gefährdet wird.\"\n„Zeichen 261\n(Abbildung Anlage 5)                     n) In Absatz 4 erhält Satz 1 folgende Fassung:\nVerbot für kennzeichnungspflichtige                 ,,Auffällige Einrichtungen, wie gelbe Markie-\nKraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern\".              rungen, gelbe Nagelreihen oder Reihen von\nrot-weißen Leitmarken, heben die durch\nf) Nach Zeichen 269 wird eingefügt:                          Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und\n„ Zeichen 273                          Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anord-\n(Abbildung Anlage 6)                        nungen auf.\"\nVerbot des Fahrens\nohne einen Mindestabstand              23. § 42 wird wie folgt geändert:\nEs verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeugs\na) In der Erläuterung zu Zeichen 306 erhält\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht über\nSatz 3 folgende Fassung:\n2,8 t oder einer Zugmaschine mit Ausnahme\nvon Personenkraftwagen und Kraftomnibus-                  ,,Es gibt die Vorfahrt bis zum nächsten Zei-\nsen den angegebenen Mindestabstand zu                     chen 205 ,Vorfahrt gewähren!', 206 ,Halt!\neinem vorherfahrenden Kraftfahrzeug glei-                 Vorfahrt gewähren!' oder 307 ,Ende der Vor-\ncher Art zu unterschreiten.                              fahrtstraße',\"\nDurch Zusatzschilder kann die Bedeutung               b) In den Eingangsworten zu Zeichen 307 wird\ndes Zeichens eingeengt werden.\"                           das Wort „auch\" gestrichen.\ng) Die Erläuterung zu Zeichen 277 erhält fol-             c) In Absatz 3 wird das Zeichen 311 (Ortstafel-\ngende Fassung:                                           Rückseite) durch das folgende Muster er-\n,,Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Ge-                setzt:\nsamtgewicht über 2,8 t und von Zugmaschi-                             (Muster siehe Anlage 7 a).\nnen, ausgenommen Personenkraftwagen und\n11                                  d) In Absatz 6 erhalten\nKraftomnibusse,      •\naa) die Eingangsworte folgende Fassung:\nh) Nach der Erläuterung zu den Zeiichen 276                         „Markierungen sind weiß, ausgenommen\nund 277 wird eingefügt:                                        in den Fällen des § 41 Abs. 4.\"\n„Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie\nbb) Buchstabe d der Erläuterungen zu Zei-\n,7,5 t', angegeben, so gilt das Verbot nur,\nchen 340 Satz 1 folgende Fassung:\nsoweit das zulässige Gesamtgewicht dieser\nVerkehrsmittel, einschließlich ihrer Anhän-                     ,,sind außerhalb geschlossener Ortschaf-\nger, die angegebene Grenze überschreitet.\"                     ten für eine Richtung drei Fahrstreifen\nso markiert, dann darf der mittlere Fahr-\ni) In der Erläuterung zu Zeichen 286 wird fol-                    streifen dort durchgängig befahren wer-\ngender neuer Satz 4 angefügt:                                   den, wo - auch nur hin und wieder -\n„Das Zusatzschild mit den Worten ,auf dem                     rechts davon ein Fahrzeug hält oder\nSeitenstreifen' verbietet das Halten nur auf                   fährt.\"\ndem Seitenstreifen.\"                                  e) Die Erläuterung zu Zeichen 357 erhält fol-\nk) In Buchstabe b zu Zeichen 295 wird im                      gende Fassung:\nKlammervermerk das Komma gestrichen und                   ,,Wintersport kann durch Zusatzschild (hin-\nstatt dessen das Wort „oder\" eingesetzt.                  ter Zeichen 101) erlaubt sein.\"","2972                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nf) Nach Zeichen 363 wird eingefügt:                         cc) Es wird folgender neuer Satz 3 angefügt:\n„Zeichen 368                                   „Dasselbe gilt für die Vorschrift, daß\n(Abbildung Anlage 8)                                vorgeschriebene Sicherheitsgurte ange-\nVerkehrsfunksender                                 legt sein oder Schutzhelme getragen\nwerden müssen(§ 21 a).     11\nDurch das Zeichen wird auf Verkehrsfunk-\nsender hingewiesen und den Fahrzeugfüh-               b) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:\nrern empfohlen, auf Verkehrsdurchsagen zu                   ,, (4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaub-\nachten. Im weißen Feld wird die Bezeichnung              nisse der zuständig,en Behörde sind für den\ndes Senders in abgekürzter Form angegeben.               Geltungsbereich dieser Verordnung wirk-\nDie Zahl bezeichnet die Ukw-Frequenz in                  sam, sofern sie nicht einen anderen Gel-\nMegahertz (MHz) und der Buchstabe den                    tungsbereich nennen.         11\nVerkehrsbereich.\"\ng) Zwischen den Zeichen 401 und 410 wird ein-         26. § 47 wird wie folgt geändert:\ngefügt:          ,,Zeichen 405\"                       a) In Absatz 1 wird der letzte Satz gestrichen.\n(Abbildung Anlage 9).                   b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Semikolon am\nh) Die Erläuterung nach den Zeichen 401 und                  Ende gestrichen und statt dessen ein Punkt\n410 erhält folgende Fassung:                             gesetzt.\n„Nummernschilder für                        Folgender neuer Satz wird angefügt:\nBundesstraßen      Autobahnen                    „ Wird jedoch eine Erlaubnis nach § 29\nEuropastraßen\".                          Abs. 3 oder eine Ausnahmegenehmigung\nnach § 46 Abs. 1 Nr. 5 erteilt, ist die Straßen-\n24. In § 43 Abs. 3 erhält der erste Satz nach der                verkehrsbehörde, die diese Verfügung erläßt,\nAbbildung der fahrbaren Absperrtafel folgende                auch für die Genehmigung einer Ausnahme\nFassung:                                                     von den Vorschriften über die Autobahn-\nbenutzung zuständig;\".\n,,Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-\nweiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fah-              c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nnen oder andere rot-weiße Warneinrichtungen                     ,, (3) Die Erlaubnis für di,e übermäßige Be-\nverwendet werden.    11\nnutzung der Straße durch die Bundeswehr,\ndie in § 35 Abs. 5 genannten Truppen, den\n25. § 46 wird wie folgt geändert:                                Bundesgrenzschutz, die Polizei und den Kata-\nstrophenschutz erteilt die höhere Verwal-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         tungsbehörde oder die nach Landesrecht be-\naa) In Satz 1 werden folgende neue Num-                  stimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnis-\nmern 4 a, 4 b, 5 a und 5 b eingefügt:                pflichtige Verkehr beginnt.\"\n„4 a. von der Vorschrift, an Parkuhren\nnur während des Laufes der Uhr         27. § 49 wird wie folgt geändert:\nzu halten (§ 13 Abs. 1);                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n4 b. von der Vorschrift, im Bereich                aa) In Nummer 2 werden die Worte „Abs. 1,\neines Zonenhaltverbots (Zeichen                        Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder Abs. 4 ge-     11\n290 und 292) nur während der dort\nstrichen.\nvorgeschriebenen Zeit zu parken\n(§ 13 Abs. 2);                                 bb) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\n5 a. vom Verbot der Mitnahme von Kin-                       „5. das Dberholen nach § 5 Abs. 1 bis\n11\ndern auf den Vordersitzen von                                4 a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7,     •\nKraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1 a);               cc) Nummer 7 erhält folgende Fassung:\n5 b. von den Vorschriften über das An-                      „7. den Fahrstreifenwechsel nach § 7\nlegen von Sicherheitsgurten und                              Abs.4,\".\ndas Tragen von Schutzhelmen\ndd) Nummer 12 erhält folgende Fassung:\n(§21a);  11\n•\n„12. das Halten oder Parken nach § 12\nbb) Satz 2 erhält folgende Fassung:                                      Abs. 1, 1 a, 3, 4 Satz 1, Satz 2 Halb-\n,,Vom Verbot, Personen auf der Lade-                                satz 2, Abs. 4 a oder 5, 11\n•\nfläche mitzunehmen (§ 21 Abs. 2) können               ee) Nummer 17 erhält folgende Fassung:\nfür die Dienstbereiche der Bundeswehr,\n,, 17. die Beleuchtung und das Stehen-\nder auf Grund des Nordatlantik-Vertra-\nlassen unbeleuchteter Fahrzeuge\nges errichteten internationalen Haupt-\nnach§ 17,\".\nquartiere, des Bundesgrenzschutzes, der\nDeutschen Bundesbahn, der Deutschen                    ff) Nummer 19 Buchstabe b erhält folgende\nBundespost und der Polizei deren Dienst-                      Fassung:\nstellen, für den Katastrophenschutz die                       „b) an Haltestellen von öffentlichen\nzuständigen Landesbehörden, Ausnah-                                 Verkehrsmitteln und an haltenden\nmen genehmigen.      11\nSchulbussen nach § 20,\".","Nr. 136 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1975                         2973\ngg) Nummer 29 erhält folgende Fassung:                          S. 1565) hat bis zum 31. Dezember 1982 die\n,,29. das Verhalten nach einem Ver-                   Bedeutung des Zeichens 311 in der Fassung\nkehrsunfall nach § 34 Abs. 1 Nr. 1,            der vorstehenden Verordnung.\"\nNr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder            b) Absatz 3 a wird gestrichen.\nNr. 6 Buchstabe b - sofern er in\nc) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\ndiesem letzten Fall zwar eine nach\nden Umstiinden angemessene Frist                 ,, (5) Die Zusatzschilder „auf dem Seiten-\nwartet, aber nicht Name und An-                 streifen\" brauchen bis zum 31. Dezember\nschrift am Unfallort hinterläßt                1978 dem nach Zeichen 283 genannten Zusatz-\noder nach § 34 Abs. 3,\".                       schild nicht zu entsprechen.\"\nb) In Absatz 2 wird nach der Nummer 1 fol-\ngende neue Nummer 1 a eingefügt:                                                Artikel 2\n,, 1 a. entgegen § 27 Abs. 2 einen geschlosse-                                Änderung der\nnen Verband unterbricht,\".                           Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nc) Absatz 3 Nr. 5 erhält folgende Fassung:                      Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der\n„5. entgegen § 42 eine durch Zusatzschilder            Fassung der Bekanntmachung vom 15. November\nzu den Zeichen 306, 314 oder 315, die           1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3193, 1975 I S. 848), geän-\nRichtzeichen 315 oder 340 gegebene An-         dert durch die Zuständigkeitslockerungsverordnung\nordnung nicht befolgt oder\".                   vom 18. April 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 967), wird\nwie folgt geändert:\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nIn § 72 Abs. 2 erhält die Vorschrift zu § 35 a\naa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                   Abs. 7 folgende Fassung:\n„ 1. dem Verbot des § 35 Abs. 6 Satz          ,, § 35 a Abs. 7 (Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme)\nzuwider auf Gehwegen mit Fahr-          gilt vom 1. Januar 1974 an für erstmals in den Ver-\nzeugen reinigt, deren zulässiges Ge-    kehr kommende Fahrzeuge und\nsamtgewicht über 2,8 t beträgt,\"_.\ntritt für Fahrzeuge, die vom 1. April 1970 an erst-\nbb) Die bisherige Nummer 1 wird Num-                    mals in den Verkehr gekommen und mit Veranke-\nmer 1 a.                                      rungen ausgerüstet sind, am 1. Januar 1978 in Kraft,\ncc) In Nummer 6 wird das Wort „oder\" ge-                jedoch müssen die Fahrzeuge, die vom 1. Januar\nstrichen und durch ein Komma ersetzt.         1976 an der Hauptuntersuchung (§ 29) oder einer\nUntersuchung in amtlich anerkannten Werkstätten\ndd) Nach Nummer 7 wird das Komma ge-                    nach Nummer 4.3.1 der Anlage VIII unterzogen\nstrichen und durch das Wort „oder\" er-        werden, bereits vom Tage der Untersuchung an ent-\nsetzt.                                        sprechende Einrichtungen mitführen.\"\nee) Es wird folgende neue Nummer 8 ange-\nfügt:\n,,8. entgegen § 50 auf der Insel Helgo-                                Artikel 3\nland ein Kraftfahrzeug führt oder mit                          Berlin-Klausel\neinem Fahrrad fährt.\"                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n28. § 51 erhält folgende Fassung:                               blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\n,,§ 51 (entfällt)\".                                         des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom\n23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land\nBerlin.\n29. § 53 wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Das Verkehrszeichen nach Bild 38 der                                Inkrafttreten\nAnlage zur Straßenverkehrs-Ordnung in der                   Artikel 1 Nr. 17, Nr. 22 Buchstabe c, Buch-\nFassung der Verordnung vom 30. April 1964               stabe e, Nr. 23 Buchstabe f und Buchstabe g, Nr. 27\n(Bundesgesetzbl. I S. 305) hat bis zum 30. Juni        Buchstabe a Doppelbuchstabe gg sowie Artikel 2\n1978 die Bedeutung des Zeichens 311. Das                und 3 dieser Verordnung treten am Tage nach der\nZeichen 311 der Straßenverkehrs-Ordnung                 Verkündung in Kraft; im übrigen tritt die Verord-\nvom 16. November 1970 (Bundesgesetzbl. I                nung am 1. Januar 1976 in Kraft.\nBonn, den 27. November 1975\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","2974     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 1\nAnlage 2","Nr. 136 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1975    2975\nAnlage 3","2976     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 4","Nr. 136 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1975    2977\nAnlage 5","2978     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I\nAnlage 6\n70m","2979\nNr. 136 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1975\nAnlage 7\nFahrstreifen         B         Fahrstreifen           A","2980        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 7a\nSchotten\n6km","Nr. 136 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1915    2981\nAnlage 8\nRadio","2982                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 9\nHerausgeber: Der Buadesmlnlster der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Ve1einbarungen, Ve1träge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\n53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis diese1 Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/o."]}