{"id":"bgbl1-1975-135-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":135,"date":"1975-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/135#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-135-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_135.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)","law_date":"1975-11-28T00:00:00Z","page":2951,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2951\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                  A11sA·egehen zu Bonn am 6. Dezember 1975                                                                                                         Nr.135\nTag                                                                    In h a 1 t                                                                                     Seite\n28. 11. 75 f-ünflc Verordnung zur Anderung der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             2951\n96-1-2\n1. 12. 75 Vcrordnunq über di<~ Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen\nKöln /Bonn     ........................................................................                                                                       2953\n2b. 11. 75 Ent.sclwidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 des hessischen Gesetzes über die\nVerqnüqungstcucr vom 14. März 1956 in der Fassung des Anderungsgesetzes vom\n15. Juli 1970) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2960\n2B. 11. 7S Entscheidunq des Bundesverfassungsgerichts (zu § 9 Abs. 1 und § 78 Abs. 2 Nr. 5 des\nCütc)rkrallverkchrsqc!selzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 22. Dezember\n1969 und 6. J\\ u9us1 1975) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            2960\n9241-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundes9csctzblaU Tt~il II Nr. 70 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      2961\nVerkündungen im BundE~sanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           2961\nRechtsvorschrift<)n der Europi:iischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     2962\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)\nVom 28. November 1975\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz l Nr. 1 und 15 des                                                                                       § 11 b\nLuftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                                                 (1) Der Bundesminister für Verkehr kann Aus-\nmachung vom 4. November 1968 (Bundesgesetzbl. I                                             nahmen von dem Verbot nach § 11 a zulassen,\nS. 1113), zuletzt geändert durch das Gesetz zur                                             sofern sichergestellt ist, daß bei Flügen mit Uber-\nÄnderung des Luftverkehrsgesetzes (8. Änderungs-                                            schallgeschwindigkeit ein Uberschallknall auf der\ngesetz) vom 30. Oktober 1975 (Bundesgesetzbl. I                                             Erdoberfläche nicht feststellbar ist.\nS. 2679), wird nach Anhörung des Beratenden Aus-\nschusses nach § 32 a des Luftverkehrsgesetzes und                                                (2) Die Ausnahmen können bedingt oder be-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                                   fristet zugelassen und mit Auflagen verbunden\nwerden. Insbesondere können bestimmte Flug-\nhöhen und Flugstrecken und - sofern Start oder\nLandung im Geltungsbereich dieser Verordnunff\nArtikel 1                                                          beabsichtigt sind - bestimmte Flugplätze vor-\ngeschrieben werden. Die Erlaubnis ist zurück-\nDie Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der                                              zunehmen, wenn die Voraussetzungen des Ab-\nBekanntmachung vom 14. November 1969 (Bundes-                                                satzes 1 nicht vorgelegen haben; sie ist zu wider-\ngesetzbl. I S. 2117), geändert durch die Vierte Ver-                                        rufen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1\nordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung                                               nachträglich nicht nur vorübergehend weggefallen\nvom 29. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 445), wird                                         sind.\nwie folgt geändert:\n(3) In Einzelfällen können Flüge zu Versuchs-\nzwecken mit Uberschallgeschwindigkeit über Ab-\n1. Nach § 11 werden folgende §§ 1 l a und 11 b ein-\nsatz 1 hinausgehend auch dann zugelassen wer-\ngefügt:\nden, wenn der Flug dazu dienen soll, den Nach-\n,,§ 11 a\nweis dafür zu erbringen, daß ein Uberschallknall\nFlüge ziviler Luflfahrzeu~Je mit Uberschallge-                                        auf der Erdoberfläche nicht feststellbar ist. Die\nschwindigkeit (größer als Mach 1) sind im Gel-                                           Ausnahme wird nur erteilt, wenn Versicherungs-\ntungsbereich dieser Verordnung untersagt.                                                 schutz in Höhe der nach § 37 des Luftverkehrs-","2952                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ngesetzes für die Haftung des Luftfahrzeughalters                          Artikel 2\ngeltenden Summen für Personen- oder Sach-\nschäden, die durch den Betrieb des Luftfahrzeugs        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nverursacht werden, nachgewiesen ist.\"                Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des\nGesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes\n2. In § 43 werden nach Nummer 17 folgende Num-          (6. Änderung) vom 25. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I\nmern 17 a und 17 b eingefügt:                        S. 529) auch im Land Berlin. Die Beschränkungen der\n„ 17 a. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen      Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.\n§ 11 a Flüge mit Dberschallgeschwindigkeit\nausführt oder als Halter anordnet oder\nzuläßti\nArtikel 3\n17 b. als Halter oder Führer eines Luftfahrzeugs\neiner vollziehbaren Auflage nach § 11 b         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nAbs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt;\".              dung in Kraft.\nBonn, den 28. November 1975\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle\nDer Bundesminister des Innern\nW. Maihof er"]}