{"id":"bgbl1-1975-134-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":134,"date":"1975-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/134#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-134-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_134.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Marktstrukturgesetzes","law_date":"1975-11-26T00:00:00Z","page":2943,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["2943\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z 1997 A\n1975               Ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 1975                                                                                        Nr.134\nTag                                               Inhalt                                                                                         Seite\n26.11.75 Neufassung des Marktstrukturgesetzes                                                                                                      2943\n7B40-3\nHinweis auf andere Verkiindungsblätter\nVcrkündung()l1 im BundPs,rnzeiger .. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2949\nR<)chtsvorschrilten der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     2949\nBekanntmachung\nder Neufassung des Marktstrukturgesetzes\nVom 26. November 1975\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ände-\nrung des Marktstrukturgesetzes vom 20. August\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2245) wird nachstehend\ndr!r Wortlaut des Marktstrukturgesetzes vom\n16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) unter Be-\nrücksichtigung\n1. des Art:ikels 287 Nr. 63 des Einführungsgesetzes\nzum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 469) und\n2. des Gesetzes zur Änderung des Marktstruktur-\ngesetzes vom 20. August 1975\nin der ab 1. September 1975 geltenden Fassung be-\nkanntgemacht.\nBonn, den 26. November 1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","2944                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGesetz\nzur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung\nan die Erfordernisse des Marktes\n(Marktstrukturgesetz)\n§1                              4. die den Wettbewerb auf dem Markt nicht aus-\n11) Erzcugcrg(:mcinsdwftcn im Siinne dieses Ge-             schließen,\nsdzes siml Zusc1mmcnschlüssc von Inhabern land-             können nach § 5 Abs. 4 gefördert werden; soweit\nw i r-lschaft}ichcr oder fischw i rlschaftlicher Betriebe,  sie vorher auf Grund dieses Gesetzes anerkannt\ndie gemeinsam den Zweck verfolgen, die Erzeugung            wurden, gilt als Beg'inn der Frist des § 5 Abs. 4\nund den J\\bsdlz cl(!n Erfo1ylcrnissen des Marktes an-       Satz 1 der Zeitpunkt dieser Anerkennung. Unter-\nzupassen.                                                   nehmen, die Lieferverträge mit den in Satz 1 ge-\n(2)  Erzeugergemeinschaftc~n im Sinne dieses Ge-         nannten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisa-\nsetzes können für die in der Anlage aufgeführten            tionen oder Vereinigungen abschließen, können\nErzeugnisse gebildet werden. Die Bundesregierung            nach § 6 gefördert werden, wenn im übrigen die\nkann durch Rechtsverordnung mit Zusfommung des              dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die\nBundesrates in die Anlage weitere Erzeugnisse auf-          Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit Rechtsakte des\nnehmen, die durch Be- oder Verarbeitung aus Er-             Rates oder der Kommission nicht entgegenstehen.\nzeugnissen der Landwirtschaft und df~r Fischerni ge-\nwonnen werden, wenn die Be- oder Verarbeitung                                          §3\ndurch landwirtschaftliche oder fischwirtschaftliche            (1) Eine Erzeugergemeinschaft wird anerkannt,\nBetriebe oder Zusammenschlüsse solcher Betriebe             wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:\ndurchgeführt zu werden pflegt.\n1. sie muß eine juristische Person des Privatrechts\n(3) Vereinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind              sein;\nZusammenschlüsse von Erzeugergemeinschaften für\nein bestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe ver-              2. ihre Mitglieder müssen verpflichtet sein, Beiträge\nwandter Erzeugnisse. Sie haben die Aufgaben, die                zu leisten;\nAnwendung einheitlicher Erzeugungs- und Quali-              3. ihre Satzung muß Best,immungen enthalten über\ntätsregeln zu fördern und durch Unterrichtung und               a) die Beschränkung der Tätigkeit der Erzeuger-\nBeratung der Erzeugergemeinschaften auf die An-                    gemeinschaft auf ein bestimmtes Erzeugnis\npassung der Erzeugung an die Erfordernisse des                      oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse;\nMarktes hinzuwirken. Sie können auch den Absatz\nb) die Verpflichtung der Mitglieder, bestimmte\nder Erzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit ihrer\nErzeugungs- und Qualitätsregeln einzuhalten,\nErzeugergemeinschaften sind, auf dem Markt koor-\ndie ein marktgerechtes Warenangebot sicher-\ndinieren. Sie können ferner im Einvernehmen mit\nihren Erzeugergemeinschaften die Lagerung sowie                     stellen;\ndie marktgerechte Aufbereitung und Verpackung                   c) das Recht und die Pflicht der Erzeugergemein-\nder vorgenannten Erzeugnisse übernehmen.                            schaft, die Einhaltung der Erzeugungs- und\nQualitätsregeln zu überwachen;\n§2                                  d) die Verpflichtung der Mitglieder, ihre gesam-\nten zur Veräußerung bestimmten Erzeugnisse,\n(1) Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigun-\ndie Gegenstand der Tätigkeit der Erzeuger-\ngen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geför-\ngemeinschaft sind, durch diese zum Verkauf\ndert, wenn sie von den nach Landesrecht zustän-\nanbieten zu lassen. Die Erzeugergemeinschaft\ndigen Behörden anerkannt sind.\nkann beschließen, daß die vorgenannte Ver-\n{2) Erzeugergemeinscha.ften, ErzeurJerorganisatio-              pflichtung ganz oder teilweise entfällt; inso-\nnen und Vereinigungen von solchen,                                 weit soll der Verkauf nach gemeinsamen Ver-\n1. die auf Grund von Rechtsakten des Rates oder                    kaufsregeln erfolgen;\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaf-               e) Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß\nten anerkannt sind,                                             gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten;\n2. deren Ziele denen der Erzeugergemeinschaften             4. wird für sie die Rechtsform der Genossenschaft\noder deren Vereinigungen im Sinne dieses Geset-             oder des rechtsfähigen Vereins gewählt, so muß\nzes entsprechen,                                            die Satzung ferner bestimmen\n3. deren Tätigkeit sich auf die Erzeugnisse be-                 a) die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust\nschränkt, auf die sich ihre Anerkennung bezieht,               der Mitgliedschaft, wobei die Mitgliedschaft\nund                                                            frühestens zum Schluß des dritten vollen Ge-","Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1975                       2945\nschüftsja h re.•-; uek ündigt werden kann und die   1. ihre Satzung folgende Bestimmungen enthält:\nKündigunf1sfrist mindPstcns ein Jahr betragen          a) die Mitglieder sind anerkannte Erzeuger-\nmuß;                                                       gemeinschaften, die das gleiche Erzeugnis\nb) die Organe, ihH! Auf9ahen und die Art der                  oder die gleiche Gruppe verwandter Erzeug-\nBeschlußfassung. Da bei muß bestimmt sein,                 nisse erzeugen;\ndaß Beschlüsse über Erzeugungs- und Quali-              b) sie führt die Unterrichtung und Beratung d1:1r\n1.ötsreuPln sowie über gemeinsame Verkaufs-                ihr angehörenden Erzeugergemeinschaften\nreqeln, soweit nicht die Beschlußfassung dar-             oder deren Mitglieder durch;\nüber nach d0r Satzung dem Vorstand zusteht,\nc) sie stellt im Benehmen mit den ihr ange-\ndurch diP Cerwral- oder Mitgliederversamm-\nhörenden Erzeugergemeinschaften gemeinsam.\nhmfJ zu filsse:n sind und einer Mehrheit von\nErzeugungs- und Qualitätsregeln auf, die für\nzwei DriHPln dPr St imnwn bedürfen;\nderen Mitglieder maßgebend sind;\nc) ddß über diP Bdrciu119<~n von einer Verpflich-\nd) eine Erzeugergemeinschaft kann nicht mehr\ntung nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d Be-\nals einer Vereinigung angehören,;\nschlüsse von der General- oder Mitglieder-\nversammlung zu fassen sind und einer Mehr-         2. sie den Wettbewerb auf dem Markt nicht aus-\nheit von zwPi Dritteln der Stimmen bedürfen;            schließt\n5. wird für sie die Rechtsform €Üner Kapitalgesell-           (2) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.\nschaft gewählt, so muß gewährleistet sein, daß\ndie Gesellschafter an die Verpflichtungen nach                                     § 5\nAbsatz l Nr. 3 Buchstaben b bis e auf mindestens         (1) Anerkannte Erzeugergemeinschaften und an-\ndrei volle Geschäftsjahre gebunden sind;              erkannte Vereinigungen von Erzeugergemeinschaf-\n6. sie muß eine Mindestanbaufläche oder eine Min-         ten können nach Maßgabe der verfügbaren Haus-\ndesterzeugungsmenge des Erzeugnisses oder der         haltsmittel in den ersten fünf Jahren nach der An-\nGruppe verwandter Erzeugnisse (Nummer 3               erkennung staatliche Beihilfen erhalten, um ihre\nBuchstabe a) nachweisen;                              Gründung zu erleichtern und ihre Tätigkeit zu för-\ndern. Die Beihilfen betragen im ersten Jahr bis zu\n7. sie muß mindestens sieben Erzeuger umfassen;\n3 v. H., im zweiten Jahr bis zu 2 v. H., im dritten,\n8. sie darf den Wettbewerb auf dem Markt nicht            vierten und fünften Jahr jeweils bis zu 1 v. H. des\nausschließen.                                         Verkaufserlöses ihrer von der Anerkennung erf aß-\nten, jährlich nachgewiesenen Erzeugung. Der Betrag\n(2) Die Verpflichtung nacll Absatz 1 Nr. 3 Buch-\ndarf im ersten Jahr 60 v. H., im zweiten Jahr\nstabe d gilt nicht für die Menge der Erzeugnisse, für\ndie                                                       40 v. H., im dritten, vierten und fünften Jahr jeweils\n20 v. H. ihrer angemessenen Verwaltungskosten\n1. die Erzeuger vor ihrem Beitritt Kaufverträge ab-       einschließlich der Kosten für Beratung und Quali-\ngeschlossen haben, sofern die Erzeugergemein-         tätskontrolle nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag\nschaft über Umfang und Dauer dieser Verträge          der Beihilfen darf die Summe der in Satz 2 bezeich-\nvor dem Beitritt unterrichtet worden ist;             neten Höchstbeträge der Beihilfen für die ersten\n2. die Erzeuger nach ihrem Beitritt durch die Erzeu-      drei Jahre nach der Anerkennung nicht übersteigen.\ngergemeinschaft von der Verpflichtung befreit            (2) Eine anerkannte Erzeugergemeinschaft,\nwerden.\n1. die aus der Umbildung von einem oder mehreren\n(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-            Zusammenschlüssen hervorgegangen ist, deren\nschaft und Forsten bestimmt im Einvernehmen mit               Tätigkeit sich ganz oder teilweise auf dasselbe\ndem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts-               Erzeugnis oder dieselbe Gruppe verwandter Er-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                     zeugnisse bezog wie die der Erzeugergemein-\n1. die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter             schaft, oder\nErzeugnisse zusammengefaßt werden können;             2. deren Mitglieder überwiegend Erzeuger sind, die\nbereits einem Zusammenschluß           angehören,\n2. die Mindestanbaufläche oder Mindesterzeu-\ndessen Tätigkeit sich ganz oder teilweise auf\ngungsmenge; dabei dürfen nur Gebiete zusam-\ndasselbe Erzeugnis oder dieselbe Gruppe ver-\nmengefaßt werden, zwischen denen. ein wirt-\nwandter Erzeugnisse bezieht wie die der Erzeu-\nschaftlicher Zusammenhang besteht.\ngergemeinschaft,\n(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde            kann Beihilfen nach Absatz 1 nur für solche Auf-\nkann die Anerkennung widerrufen, wenn die Aner-           wendungen erhalten, die ihr durch eine wesentlich\nkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind           weitergehende Anpassung an die Erfordernisse des\noder wenn die Erzeugergemeinschaft gegen gesetz-          Marktes, gemessen an der Tätigkeit der genannten\nliche Vorschriften oder gegen behördliche Anord-          Zusammenschlüsse, zusätzlich entstehen.,\nnungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften ver-\nstößt.                                                       (3) Für den gleichen Zweck kann eine Beihilfe\nnach Absatz 1 nur einmal, entweder der Erzeuger-\n§4                         gemeinschaft oder der Vereinigung, gewährt wer-\n(1) Eine Vereiniuung von Erzeugeruemeinschaf-          den.\nten wird durch die nach Landesrecht zuständigen              (4) Anerkannte Erzeugergemeinschaften und an-\nBehörden anerkannt, wenn                                  erkannte Vereinigungen von Erzeugergemeinschaf-","2946                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nten können nach M,d3galw der verfügbaren Haus-           2. die Investitionen müssen der Verbesserung der\nlrnllsmitlel, soweit nicht derartige Einrichtungen be-       Qualität und des Absatzes des Erzeugnisses oder\nreits in ausreichendem Umfang bei den regional in            der Gruppe von verwandten Erzeugnissen\nBetracht kommenden Marklbeteiligten zur Verfü-               dienen, die Gegenstand der Lieferverträge sind;\ngung stehen, in den ersten 9ieben Jahren nach ihrer      3. die Beihilfe kann nur innerhalb eines Zeitraumes\nAnerkennung staatliche Jnvestitionsbeihilfen für             von fünf Jahren nach Abschluß der jeweiligen\nErstinvestitionen erhalten. Die Erstinvestitionen der        Lieferverträge beantragt werden;\nErzeugergemeinschaften müssen der Anwendung              4. das Unternehmen muß eine Mindestmenge eines\nder in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b angeführten Er-          bestimmten Erzeugnisses oder einer Gruppe ver-\nzeugungs- und Qualitätsregeln einschließlich der             wandter Erzeugnisse auf Grund der Lieferver-\nmarktgerechten Aufbereitung oder Verpackung                  träge mit einer oder mehreren anerkannten Er-\noder der Lagerung des Erzeugnisses oder der                  zeugergemeinschaften oder, wenn eine Zustim-\nGruppe verwandter Erzeugnisse dienen. Die Erst-              mung gemäß Nummer 1 Satz 2 erteilt ist, mit\ninvestitionen der Vereinigungen müssen Tätigkei-             deren Mitgliedern abnehmen;\nten betreffen, die sie nach § 1 Abs. 3 übernehmen        5. die Lieferverträge müssen für eine bestimmte\nkönnen. Der Betrag der In vcJ.stitionsbeiihilfen darf        Mindestdauer abgeschlossen sein;\n25 v. H. der Investitionskosten nicht übersteigen.\nAbsatz 3 findet entsprechende Anwendung.                 6. das Unternehmen muß regelmäßig unter Beteili-\ngung der Erzeugergemeinschaft oder der Vereini-\n(5) Wird die Anerkennung widerrufen, so ist               gung, der die Erzeugergemeinschaft angehört, die\ngleichzeitig zu bestimmen, in welchem Umfang die             Qualität der Rohwaren und Erzeugnisse prüfen.\ngewährten Beihilfen zurückzuzahlen sind. Hierbei\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nist insbesondere zu berücksichtigen, wie lange die\nschaft und Forsten bestimmt, soweit dies für die in\nAnerkennungsvoraussetzun9en ge9eben waren und            § 1 Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im\nwelcher dem Gesetzeszweck entsprechende Erfolg           Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-\ndurch die Be,ihilfen erzielt worden ist. Die zurück-     schaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nzuzahlenden Beföilfen sind vom Tage des Widerrufs        Bundesrates,\nder Anerkennung an mit 2 v. H. über dem jeweiligen\n1. welche Mindestmengen eines bestimmten Erzeug-\nDiskontsatz der Deutschen Bundesbank zu ver-\nnisses oder einer Gruppe verwandter Erzeugnisse\nzinsen.\nGegenstand des Liefervertrages sein müssen;\n(6) Zuständig für die Durchführung der Förde-         2. welche Mindestdauer der Liefervertrag haben\nrung ist das Land, in dem die Erzeu9ergemeinschaft\nmuß.\noder die Vereinigung ihren Sitz hat.\nDie Ermächtigung in Satz 1 gilt entsprechend auch\nfür Lieferverträge mit den in § 2 Abs. 2 Satz 1 ge-\n§6\nnannten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisa-\n(1) Zur Verbesserung der Marktstruktur kann ein       tionen und Vereinigungen.\nUnternehmen, das landwirtschaftliche oder fisch-\n(3) Werden die Lieferverträge aus einem von dem\nwirtschaftliche Erzeugnisse bezieht, absetzt, be-\noder verarbeitet, nach Maßgabe der verfügbaren           Unternehmen zu vertretenden Grunde vorzeitig ge-\nkündigt, ist zu bestimmen, in welchem Umfang die\nHaushaltsmittel bei der Vergabe von Investitions-\nbeihilfen berücksichtigt werden, soweit es folgende      gewährten      Investitionsbeihilfen zurückzuzahlen\nsind. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen,\nVoraussetzun9en erfüllt:\nwie lange die Lieferverträge bestanden und welcher\n1. es muß mit einer oder mehreren anerkannten Er-        dem Gesetzeszweck entsprechende Erfolg durch die\nzeugergemeinschaften Lieferverträge abschlie-        Investitionsbeihilfen erzielt worden ist. Die zurück-\nßen. Die Verträge können, soweit erforderlich,       zuzahlenden Investitionsbeihilfen sind vom Tage\nmit Zustimmung der Erzeu9ergemeinschaft zwi-         der Kündigung an mit 2 v. H. über dem jeweiligen\nschen den Mitgliedern und dem Unternehmen un-        Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.\nmittelbar abgeschlossen werden. Die Lieferver-\nträge müssen unter anderem Bestimmungen ent-            (4) Zuständig für die Durchführung der Förde-\nhalten über                                          rung ist das Land, in dem das Unternehmen seinen\na) die Dauer des Vertrages;                          Sitz hat.\nb) die Kündigungsfristen;                                                       §7\nc) die Mindest- oder Festmengen der zu liefern-         (1) Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen\nden und abzunehmenden Erzeugnisse;               von Erzeugergemeinschaften für Erzeugnisse, auf\nd) den Ort und den Zeitpunkt der Lieferung;          die Regelungen über die Bildung oder Anerkennung\ne) Vereinbarun9en über die zu zahlenden Preise       von Erzeugergemeinschaften oder Erzeugerorgani-\nunter Berücksichtigun9 der Marktlage und         sationen auf Grund von Rechtsakten des Rates oder\nder Qualität;                                    der Kommission anwendbar sind, können auf Grund\nf) eine rechtzeitige Information beri größeren      dieses Gesetzes nicht anerkannt werden.\nAnderun9en des Betriebspro9ramms des                (2) Die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft\nUnternehmens;                                    oder einer Vereinigung von Erzeugergemeinschaf-\ng) die allgemeinen Geschi..iftsbedingungen;          ten nach diesem Gesetz erlischt, wenn sie auf","Nr. U4     Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1975                        2947\nGrund von Rcc:hl.sdkten des Rdf.es oder der Kommis-   dieses Gesetzes, soweit sie die Erzeugnisse betref-\nsion als Erzeugergemeinschart, Erzeugerorganisa-      fen, die satzungsgemäß Gegenstand ihrer Tätigkeit\ntion oder Vereinigung von solchen umgebildet oder      sind.\nanerkannt wird.                                           (2) Eine anerkannte Vereinigung von Erzeuger-\n§8                           gemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes darf ihre\nMitglieder bei der Preisbildung beraten und zu die-\n(1) Die zuständigen Behörden können zur Durch-\nsem Zweck gegenüber ihren Mitgliedern Preisemp-\nführung der ihrn!n nach cli escm Gesetz oder durch\nfehlungen aussprechen.\nRechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes über-\ntragenen Aufgaben von natürlichen und juristi-           (3) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Ge-\nschen Personen und nicht rechtsfähigen Personen-      setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unbe-\nvereinigungen die erforderlichen Auskünfte verlan-    rührt. In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 104\ngen.                                                  des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1974\n(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft\n(Bundesgesetzbl. I S. 869), zuletzt geändert durch\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung\nArtikel 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem\nihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. l bis 3\nGebiet des Güterverkehrs vom 6. August 1975\nder Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\n(Bundesgesetzbl. I S. 2127), entsprechende Anwen-\nder Gefahr strafgcrichtlicher Vf!rfolgung oder eines\ndung.\nVerfahrens nach dl~m Gesetz über Ordnungswidrig-\nkeiten aussetzen würde.                                  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für\nErzeugergemeinschaften,        Erzeugerorganisationen\n(3) Die nach Absatz l crlangtPn Kenntnisse und\nund Vereinigungen von solchen, die auf Grund von\nUnterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsver-\nRechtsakten des Rates oder der Kommission gebil-\nfahren oder ein Verfahren wegen eines Steuerver-\ndet oder anerkannt sind, soweit sie den Wettbewerb\ngehens oder einer Steuerordnungswidrigkeit ver-\nauf dem Markt nicht ausschließen, soweit ihre Ziele\nwendet werden. Die Vorschriften der §§ 175, 179,\ndenen von Erzeugergemeinschaften oder Vereini-\n188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabg,abenordnung\ngungen von Erzeugergemeinschaften im Sinne die-\nüber Beistands- und Anzeigepflichten gegenüber\nses Gesetzes entsprechen und soweit es sich um\nden Finanzämtern gelten insoweit nicht.\nTätigkeiten handelt, die Erzeugergemeinschaften\n§9                           oder Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften\nnach diesem Gesetz übernehmen dürfen.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht,\n§ 12\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig erteilt.                                          Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten kann die ihm in diesem Gesetz\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nerteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsver-\nbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahn-\nordnungen auf die Landesregierungen übertragen.\ndet werden.\n§ 10                                                    § 13\n(weggefallen)                        Dieses Gesetz gil:t nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n§ 11\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(1) § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-     Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nkungen findet keine Anwendung auf Beschlüsse          erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\neiner anerkannten Erzeugergemeinschaft im Sinne       des Dritten Uberleitungsgesetzes.","2948                           Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1915., Teil I\nAnlage\nListe\nder Erzeugnisse, für die Erzeugergeme.inschaUen\ngebildet und anerkannt werden können\nZolllcuii-NL                                Erzeugnisse\n01 . 02         Rinder, lebend, Hausrinder\n01.0]           Schweine, lebend, Haussch„veine\nf~X 0l.04           Schafe, lebend, Haustiere\n01.0;}          Hausgeflügel, lebend\nex 02.01 A         Hausrinder, Hausschweine und Schafe, geschlachtet. in Vier-\nteln bzw. Hälften bzw. ganzen Tierkörpern\nex 02.02            Hausgeflügel, geschlachtet\n04.01           Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert\nex 04.02           Milch und Rahm, haltbar gemacht,, eingedickt oder gezuckert\n(mit Ausnahme von Kondensmikh)\n04.03          Butter\n04.04           Käse und Quark\nex 04.05 A         Eier in der Schale,, frisch oder haltbar gemacht\n04.06           Natürlicher Honig\nKapitel 6       Lebende Pfl.anzen und Waren des mumenha.ndeis\n07.01 A        Kartoffeln\n08.04 A II     Weintrauben, frisch,, andere als Tafeitrauben\n10.01          Weizen und Mengkorn\n10.02          Roggen\n10.03          Gerste\n10.04          Hafer\n10.05          Mais\nex 12.01           Raps und Rübsen\n12.03          Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat\n12.04          Zuckerrüben\nex 12.lO B         Luzerne, Klee, Lupinen,, Wicken und ähnliches Futter, durch.\nkünstliche Wärmetrocknung getrocknet, ausgenommen Heu\nund Futterkohl\n22.04          Traubenmost, teilweise vergoren, auch ohne Alkohol stumm-\ngemacht\nex 22.05           Wein aus frischen Weintrauben\n24.01          Tabak, unverarbeitet, Tabakabfälle\n53.01          Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt\nex 53.05           Wolle, gekrempelt oder gekämmt"]}