{"id":"bgbl1-1975-133-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":133,"date":"1975-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/133#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-133-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_133.pdf#page=3","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung (Neufassung des Kapitels 15 - Westdeutsche Kanäle -)","law_date":"1975-11-26T00:00:00Z","page":2921,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Nr. 133 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1975                      2921\nDritte Verordnung\nzur ,Ä.radenmg der BinnenschiHahrtstraßen.-Ordnung\n(Neufassung des Kapitels 15 - Westdeutsche Kanäle-)\nVom 26. November 1975\nAuf Gn111d d('S § 3 .!\\ bs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-\nnenschiffdh r! vorn 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert durch§ 13 des\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2121),\nsowie auf Grund der §§ 27 und 46 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (Bundes-\ngesetzbl. 11 S. 17J), zuletzt qeändert durch § 2 des Gesetzes über den rechtlichen Status der Bundes-\nwasserstrnfü· SdiH vom 7. April 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 829), wird verordnet:\n§ 1\nDie Binnenschiffahrtstranen-Ordnung (BinSchStrO) vom 3. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 178\n- Anlageband ---), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I\nS. 2445). wird wie folgt geänderl:\nKapitel 15 ---- Westdeutsche Kandle -- erhält folgende Fassung:\n,,§ 15.01 - WK-\nGeltungsbereich\nDie Bestimmungen dieses Kc1pitels gelten auf den \\ 1Vestdeutschen Kanälen. Hierzu gehören im\nSinne dieses Kapitels\na) der Rhein-Herne-Kanal mit Verbindungskanal zur Ruhr,\nb) die Ruhr von der Mündung in den Rhein bis km 12,208. die ,·om Rhein bis zum Verbindungs-\nkanal als zweite Mündunq des Rhein-Herne-Kanals gilt,\nc) der Wesel-Datteln-Kanal,\nd) der Datteln-1-lamm-Kanal,\ne) der Mittellandkanal mit den Zweigkanälen nach Osnabrück, Hannover-Linden, Misburg, Hildes-\nheim und Salzgitter sowie dem Nord- und Südabstieg zur Weser, dem Verbindungskanal zur\nLeine und der Ihme,\nf) der Dortmund-Ems-Kanal von Dortmund bis zur Einmündung in die Hase bei Meppen mit der\nHase unterhalb der Einmündung des Ems-Hase-Kanals und der Ems von Gleesen bis Papenburg\n(Verbindunqslinie zwischen dem Diemer Schöphverk und dem Deichdurchlaß bei Halte),\ng) die Ems vorn Schönefli1:!lher Wehr bis Gleesen,\nh) der Küstenkanal mit der liunte vom Unterhaupt der Oldenburger Schleuse bis 200 m unterhalb\nder Arnalienbrücke in Oldenburg,\ni) die Leda von der Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer bis zur Mündung der\nSagter Ems mit Mündunqsstrecke der Sagter Ems bis zur Einmündung des Elisabethfehnkanals,\nk) der Elisabethfebnkana l,\n1) der Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden.,\nm) der Elbe-Seitenkanal.","2922                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 15.02 -WK-\nAbmessungen, Tauchtiefen und Beladung (§§ 1.06, 1.07)\n1. Abmessungen und Tauchtiefen:\nFahrzeuge und Schubverbände sowie die in einem Gelenkverband durch Gelenkkupplungen ver-\nbundenen Fahrzeuge oder starren Verbindungen von Fahrzeugen dürfen folgende Abmessungen\nund Tauchtiefen nicht überschreiten:\nLänge        Breite    Tauchtiefe\nSchiffahrtstraße\nm            m            m\nRhein-Herne-Kanal                                            85,00        9,50         2,50\nRuhr unterhalb km 11,65                                     100,00       12,00         2,60\noberhalb km 11,65                                    38,00        5,20         1,70\nWesel-Datteln-Kanal                                          85,00        9,50         2,50\nDatteln-Hamm-Kanal                                           80,00        8,20         2,50\nMittellandkanal und Zweigkanäle nach Misburg und             85,00        9,00         2,10\nSalzgitter                                                  oder\n85,00        9,50         1,90\nZweigkanäle nach Osnabrück und Hannover-Linden               82,00        9,00         2,10\nsowie Nord- und Südabstieg zur Weser                         oder\n82,00        9,50         1,90\nZweigkanal nach Hildesheim                                   81,00        9,00         2,10\noder\n81,00        9,50         1,90\nDortmund-Ems-Kanal von Dortmund bis zur                      85,00        9,50         2,50\nEinmündung in die Hase und Hase ab dieser\nEinmündung\nEms von Meppen bis Papenburg                                 85,00        9,50         2,50\nEms oberhalb Gleesen                                         26,00        5,20      je nach\nWasserstand\nKüstenkanal                                                  85,00        9,50         2,50\nLeda                                                         20,00        4,50         1,20\nEI isabethfehnkanal                                          20,00        4,50         0,90\nEms-Seitenkanal Oldersum-Emden                               67,00        8,20      je nach\nWasserstand\n1,55-2,00\nElbe-Seitenkanal\n- Fahrzeuge                                                100,00         9,50         2,50\n- Schubverbände                                            185,00         9,50         2,50\nAuf der Leda ist die angegebene Tauchtiefe auf den mittleren Tidehochwasserstand bezogen.\nDie zulässige Tauchtiefe verringert sich in den Mündungsstrecken des Rhein-Herne-Kanals und\nder Ruhr\n-    unterhalb der Schleuse Duisburg-Meiderich,\nwenn der Wasserstand am Rheinpegel in Duisburg-Ruhrort unter die Marke 230 sinkt,\n-    unterhalb der Ruhrschleuse Duisburg,\nwenn der Wasserstand am Rheinpegel in Duisburg-Ruhrort unter die Marke 250 sinkt,\num das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes.\n2. Auf dem Datteln-Hamm-Kanal sind Fahrzeuge zugelassen bis zu einer Breite von:\n8,40 m mit einer Tauchtiefe bis zu 2,40 m,\n8,60 m mit einer Tauchtiefe bis zu 2,30 m,\n8,80 m mit einer Tauchtiefe bis zu 2, 15 m,\n9, 10 m mit einer Tauchtiefe bis zu 2,00 m.","f,I r. 1:n     Tc1~1 der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1975                         2923\n3. Auf d(:rn Mi l!ld ldrnlkd nd I cntf der Strecke von Hannover-Nordhafen (km 154,66) bis Rühen\n(krn 25B,(iG) smvi1· c1ul dein Zweigkanälen nach Hildesheim und Salzgitter sind Fahrzeuge bis zu\neiner Brei!(• von 11,50 m zu'.J(dc1ssen, wenn die Tauchtiefe jeweils folgende Höchstmaße nicht\nübersc:hreilel:\nl lcrnnover-Nordhafen bis Peine             Peine bis Rühen und Zweigkanal\nund Zwei9lwnal nach Hildesheim                        nach Salzgitter\nBreil0\nTauchtiefe                                 Tauchtiefe\nm                                          m\n10,00                                 1,60                                       1,70\n10,50                                 1,50                                       1,70\n11,00                                 1,35                                       1,60\n11,50                                 1,25                                       1,60\n4. Di(' Län~1c· d<'r Gelenkverbände darf auf dem Dortmund-Ems-Kanal von Bergeshövede bis\nPapenburg und aut dem Rhein-Herne-Kanal die nutzbare Länge der vorhandenen Schleusen\nnicht überschreiten.\n§ 15.03 -WK-\nI~löhe der Brücken, sonstigen festen Uberbauten und Freileitungen (§ 6.25)\n1. Die Durchiahrthöhe unter den festen Brücken und sonstigen festen Uberbauten beträgt bei\nruhigem \\ 1\\/asser\nauf dem Rlwin-Jkrne-Kanal .................................................. .                      4,50 m\nauf der Ruhr\n(bei Norma lstc1u) unlerha lb km 1 l ,65                                                            6,50 m\noberhalb km 11,65                                                              4,75 m\nauf dem \\'Vf,sel-Datteln-Kanal                                                                      4,50 m\nauf dem Dortmund-Ems-Kanal\n-- jedoch unter der Hase-Hubbrücke in Meppen nur, wenn der Wasserstand die\nMarke 122 am Peqel Hase-Hubbrücke nicht überschritten hat - ............... .                   4,25 m\nauf dem Küstenkanal ........................................................ .                      4,50 m\nauf dem Elbe-Seitenkcmal .................................................... .                     5,25 m.\nAuf den übrigen K,rnälen beträgt die Durchfahrt.höhe 4,00 m.\n2. Die Durchfohrlhöhe unter Freileitungen beträgt bei ruhigem Wasser 8,00 m.\n3. Die in den NummPm l und 2 genannten Höhen können sich durch Wasserstandschwankungen\ninfolge wechselnder \\Nassereinspeisung, Schleusungswellen, Windstau und Hochwasser ver-\nringern.\n§ 15.04 -WK-\nBergfahrt (§ 6.01)\nAls Bergfahrt gilt:\nauf                                                        die Fahrt in Richtung\ndem Rhein-Herne-Kanal                                      Henrichenburg\ndem Wesel-Datteln-Kanal                                    Datteln\ndem Datteln-Hamm-Kanal                                     Schmehausen\ndem Mittellandkanal                                        Magdeburg\nden Zweigkanälen des Mittellandkanals                      Endhäfen\ndem Dortmund-Ems-Kanal                                     Dortmund\ndem Küstenkanal                                            Dortmund-Ems-Kanal\ndem Elisabethf ehnkanal                                    Küstenkanal\ndem Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden                         Oldersum\ndem Elbe-Seitenkanal                                       Mittellandkanal","2924                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 15.05 -WK-\nBegegnen (§§ 6.04, 6.05)\nl. Beim Begegnen ist abweichend von den §§ 6.04, 6.05 rechts zu fahren, soweit das für eine ge-\nfahrlose Vorbeifahrt Backbord an Backbord notwendig ist. Die Bestimmungen des § 6.07 über\ndas Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.\n2. J\\bweichend von der Grundregel der Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Begegnung nach\nvorheriger gegenseitiger Verständigung nach den Nummern 3 und 4 Steuerbord an Steuerbord\nverlangt werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. Auf den Flußstrecken der Ems unterhalb\nMeppen müssen die Bergfahrer einem derartigen Verlangen der Talfahrer entsprechen, soweit\nnicht die Voraussetzurigen der Nummer 5 erfüllt sind.\n3. Wird die Begegnung Steuerbord an Steuerbord verlangt, sind „zwei kurze Töne\" und außer-\ndem die Sichtzeich<:m nach § 6.04 Nr. 3 zu geben.\n4. Das ent~Jegenkommende Fahrzeug muß gleichfalls „zwei kurze Töne\" geben und an Steuerbord\nden gewünschten Raum lassen. Es muß gleichzeitig die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 zeigen.\n5. Erkennt das entgeqenkommende Fahrzeug, daß der verlangte Kurs nicht geeignet ist und die\nGefahr eines Zusmnrnenstoßes besteht, so gibt es „eine Folge sehr kurzer Töne\". Die Schiffer\nmüssen hierauf alle Mc1ßnahm<::;n treffen, die die Umstände erfordern, um die Gefahr abzu-\nwenden.\n§ 15.06 --WK-\nUberholen (§ 6.09)\n1. Bei Nach! isl dc1s Ulwrholen auf dem Elbe-Seitenkanal gestattet; auf den übrigen Kanälen ist es\nverboten.\n2. Bei Tag ist das Uberholen gestattet:\na) auf der Ruhr untt;rhalb des Verbindungskanals, auf dem Rhein-Herne-Kanal von der Schleuse\nDuisburg-Meiderich bis zur Schleuse Herne-Ost und auf der Leda,\nb) auf der Ems unterhalb von Meppen Bergfahrern auf den Flußstrecken allgemein, Talfahrern\nauf den Schleusenoberkanälen zwischen Meppen und Herbrum; auf den Schleusenunter-\nkanälen zwischen Meppen und Herbrum, dem Dortmund-Ems-Kanal sowie der Strecke Herne-\nHenrichenburg des Rhein-Herne-Kanals und der Hase unterhalb der Einmündung des Dort-\nmund-Ems-Kanals nur Fahrzeugen, deren Tauchtiefe l ,70 m nicht überschreitet,\nc) auf dem Wesel-Datteln-Kanal, dem Datteln-Hamm-Kanal, dem Mittellandkanal mit den\nZweigkanälen, dem Abstieg zur Weser in Minden, dem Verbindungskanal zur Leine in Han-\nnover und auf dem Küstenkanal Fahrzeugen, die folgende Tauchtiefen nicht überschreiten:\nl ,70 m bei einer Breite bis 6,00 m und einer Länge bis 34,00 m,\n1,60 m bei einer Breite bis 6,25 m und einer Länge bis 53,00 m,\nl ,40 m bei einer Breite bis 8,20 m,\n1,30 m bei einer Breite bis 9,00 m,\nd) auf dem Elbe-Seitenkanal,\ne) auf den Kanälen einzeln fahrenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, die ausschließlich zum\nSchleppen gebaut oder eingerichtet sind.\nDie hellblaue Flagge nach § 6.10 Nr. l braucht nicht gesetzt zu werden. Wird sie nicht gesetzt,\nsi:nd die Schallzeichen nach § 6.10 Nr. 3 zu geben.\n3. Kleinfahrzeuge dürfen abweichend von den Nummern 1 und 2 bei Tag und bei Nacht überholen\nund überholt werden.\n§ 15.07 -WK-\nWenden (§ 6.13)\nAuf den Kanälen dürfen Fahrzeuge nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer\nund Bauwerke ausgeführt werden kann.\n§ 15.08 -WK-\nVerbot von Seitenkupplungen (§ 6.21)\nFahrzeuge dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren, es sei denn, daß dies zum Abschleppen\neines beschädigten Fahrzeugs oder zu einem kurzen Verholen erforderlich ist.","Nr. 1:33      Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1975                          2925\n§ 15.09 -WK-\nFahrgeschwindigkeit (§ 1.06)\n1. Die zuldssi~w l Iöchsl.~Jeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt.:\nfür Fahrzeuge über für Fahrzeuge bis zu\nauf dem                                                                1,30 m Tauchtiefe   1,30 m Tauchtiefe\nkm/Std.             km/Std.\na) Elbe-Sei l.cnkanc1 l, IU1ein-Herne-Kanal,\nWesel-Dattcln-Kc1ni:1 l, Dortmund-Ems-Kanal\nund den Schleusenkani.ilen der Ems\nunterhalb von Meppen                                                      10                  12\nb) Dc:1Heln-Ilt1rnrn-l<dnc1l, Küstenkanal,\nMit.1.cdldr1<Jkc:1ntil und i.lllf dessen Zweigkanälen                      8                  10\nc) Ems oberbc1lb Glecs<:n, Elisabcthfehnkanal\nund Lrns-Sc•ilenki!n,il, Olcforsum-Emden                                   5                   7\nAuJ der L<~dd bdrii~JI di(' 1/.ulüssigc: Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge bis zu 1,20 m Tauch-\ntiefe lwi d<:r Fi.lhrl. qcq<'n den S1rorn 7 km/Std. und bei der Fahrt mit dem Strom 10 km/Std.\nFür Fc1hrzeuqc ohne /\\nhdng, die ihrer Bauart nach ausschließlich zum Schleppen bestimmt sind,\n~Jilt die für Fc1hrzc:uqc bis zu 1,30 m Tauchtiefe festgesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit.\nl(k:infolnzeu~Je dürf<)n mit Ausnahme auf der Leda oberhalb der Jümmemündung, auf dem\nElisabethJehnk,mi.!I und dem Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden mit einer Geschwindigkeit bis\nzu 12 km/Std. foriren.\n2. Die Mindest.gesch w indigkcit gegenüber dem Ufer beträgt auf dem Elbe-Seitenkanal 6 km/Std.,\nauf den übri~Jen in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Westdeut.sehen Kanälen mit Aus-\nnahme der FI ußstrecken 5 km/Std. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann im Einzelfall\ndie Mindestgeschwindigkeit herabsetzen, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des\nVerkehrs nicht beeinträchtigt wird.\n§ 15.10 ·- WK-\nZusammenstellung der Schleppverbände (§ 6.21)\n1. Auf dem Dortmund-Ems-Kanal nördlich Bergeshövede, auf der Hase unterhalb der Einmündung\ndes Dortmund-Ems-Kanals und auf der Ems von Meppen bis Herbrum dürfen in einen Schlepp-\nverband nur so viele Anhünge eingestellt werden, daß er in einer Schleusenkammer von 161 m\nnutzbarer Länge und 10 m Breite Platz findet.\nAuf der Leda darf nur ein Fahrzeug im Anhang geschleppt werden.\n2. Die Schlepptrossen zum ersten Anhang dürfen nicht länger als 100 m sein, die übrigen Schlepp-\ntrossen sollen jeweils nicht länger als das Fahrzeug sein.\n§ 15.11 -WK-\nFahrtlichler der Fahrzeuge an der Spitze eines Schleppverbandes;\nHecklicht der Anhänge - (§ 3.09)\n1. Die Abstände zw iscfa~n dem Topplicht des Fahrzeugs an der Spitze eines Schleppverbandes und\ndem zweiten sowie zwischen dem zweiten und dem dritten weißen starken Licht dürfen bis auf\n50 cm verringert werden.\n2. Alle Anhänge eines Schleppverbandes müssen das Hecklicht führen. Dieses ist -                       ausgenom-\nmen beim letzten Anhang                durch eine Mattglasscheibe abzublenden.\n§ 15.12 - WK--\nFahrt auf dem Zweigkanal nach Osnabrück\nIn die Einmündung des Zweigkanals nach Osnabrück darf nur eingefahren werden, nachdem die\nSchleusenaufsicht in Hollage oder Haste die Strecke freigegeben hat.","2926                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 15.13 -WK-\nDurchfahrt durch die Abstiegsanlagen\nin Henrichenburg/Waltrop und Lüneburg/Scharnebeck\n1. Henrichenburg/Wallrop\na) Die Einfahrt in die unteren Vorhäfen wird bei Tag und bei Nacht durch Sichtzeichen (Einwei-\nsungssignale) geregelt. Die Signaltafeln befinden sich für Fahrzeuge aus Richtung Münster\nam Ostufer des Dortmund-Ems-Kanals bei km 16,50, für Fahrzeuge aus Richtung Herne ober-\nhalb der Lukasbrücke bei km 15,65.\nAuf den Signaltafeln wird die Einfahrt in den unteren Vorhafen des neuen Hebewerks und\nin den unteren Vorhafen der Sehachtschleuse durch zwei waagerecht übereinander stehende\nweiße Linien, die von einer senkrechten weißen Linie abzweigen, kenntlich gemacht. Durch\nein neben jeder waagerechten Linie angebrachtes weißes Licht wird die Weisung zur Ein-\nfahrt wie folgt gegeben:\nEinfahrt in den ersten Vorhafen: unteres Licht blinkend, oberes Licht ununterbrochen;\nEinfahrt in den zweiten Vorhafen: oberes Licht blinkend, unteres Licht ununterbrochen;\nEinfahrt in beide Vorhi:\\fen: oberes und unteres Licht blinkend;\nbis zur Einweisung vor dem Signal warten: oberes und unteres Licht ununterbrochen.\nWird neben Piner weißen Linie kein Licht gezeigt, ist die entsprechende Anlage außer Be-\ntrieb.\nb) Die Einweisunq in die oberen Vorhäfen erfolgt durch Richtungsweiser nach§ 6.28 Nr. 4.\n2. Lüneburg/SclicJrnebeck\nDie Tröge des l Iebewerkes können Fahrzeuge und Verbände bis 100 m Länge aufnehmen. Ver-\nbände über 100 m U.inge sind jeweils an der Mittelmole aufzulösen und wieder zusammen-\nzustellen. Fahrzeune und Verbände bis 100 m Länge, die nicht sogleich geschleust werden\nkönnen, müs:,en MI den landseitigen Startplätzen warten.\nDie Einfahrt in die Tröge des Hebewerkes wird abweichend von § 6.28 Nr. 5 Buchstabe d auf\nden Einfahrtsign2llLafeln durch folgende Sichtzeichen freigegeben:\nzwei grüne Lichter nebeneinander und zwei weiße Lichter nebeneinander über den grünen\nLichtern:\nEinfahrt frei nur für Fahrzeuge und Verbände von der Mittelmole;\nzwei grüne Lichter nebeneinander und ein weißes Licht über dem linken grünen Licht:\nEinfahrt frei für edle übrigen Fahrzeuge und Verbände bis 100 m Länge.\n§ 15.14 -WK-\nDurchfahrt durch die Hase-Hubbrücke in Meppen (§ 6.26)\nAn der lldse-Hubbrücke in Meppen werden die Signale nach § 6.26 nur gegeben, wenn der\nWasserstand die Marke 122 am Pegel Meppen oberhalb der Hase-Hubbrücke überschritten hat.\nDas Offnen der Brücke ist unabhängig davon bei den Schleusen Huntel oder Meppen zu bean-\ntraqen.\n§ 15.15 -WK-\nDurchfahrt durch das Leda-Sperrwerk\n1. An der Fc:1hrwc1sserseite der etwa 600 m oberhalb und etwa 400 m unterhalb des Sperrwerks\nstehenden Dalben dürfen nur Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper, die auf Durchfahrt\nwarten, festmachen.\n2. \\Vird die Durchfahrt durch das Sperrwerk nicht mit Signalen nach § 6.08 Nr. 2 geregelt, sind das\nBegegnen und das überholen innerhalb einer Durchfahrtöffnung verboten. Vorfahrt hat das mit\ndem Strom fahrende Fahrzeug, bei Tidehochwasser der Talfahrer, bei Tideniedrigwasser der\nBergfahrer.\n§ 15.16 -WK-\nLiegeplätze; Lichter stilliegender Fahrzeuge (§ 3.20, Kapitel 7)\n1. Das Stilliegen auf dem Mittellandkanal zwischen km 255,75 und km 256,25 (Raum Rühen, Nord-\nufer) ist nur für die Dauer der Zollabfertigung gestattet. Dieser Bereich wird durch das Zei-\nchen E.7 (Anlage 7) mit dem Zusatz „Nur für Zollabfertigung Richtung Westen\" beziehungs-\nweise „Nur für ZollabfertigunfJ Richtung Osten\" gekennzeichnet. Fahrzeuge, die zollrechtlich\nabgefertigt sind, hc1ben diese Strecke unverzüglich zu verlassen; ist die Weiterfahrt ostwärts\nder Kontrollstelle Rühen nicht möglich, dürfen sie auf Anweisung der Dienstkräfte der Wasser-\nschutzpolizei oder der Zollverwaltung dort liegen bleiben. Die Liegebreite zum Zwecke der\nUbernachtun9 kann auf 24 m erweitert werden.",":\" r. 1:33 -- Tag der Ausgabe: Bonn., den 29. November 1915                    2927\n2. \\Vohnbool.e cJürlPn auf dem Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden und der Leda, außer an den von\nder Strom- und Schill ilh rl pol izeibehörde dafür freigegebenen Stel]en, nicht stilliegen.\n3. Die nach § 3.20 vorqeschriE~benen Lichter brauchen nicht geführt zu \\•verden, \\·venn das Fahrzeug\nilll einem Liegeplatz oder einer Umschlagstelle außerhalb des durchgehenden Kanalprofils shH-\nlieqt.\n§ 15.17 -WK-\nSchutz der Kanäle und Anlagen\n1. Die Sandenlnc1hrne, dd-; Viehtränken, das Pferdeschwemmen, das \\Vaschen und das Spülen sind\nVPrboü'n. Das Verbol ~Jilt nicht für staugeregelte Flußstrecken.\n2. Schubleichter dürfen an der Spitze eines Schubverbandes oder sonstigen Verbandes nur ein-\n~Jesetzl werden, wenn ihre Bugform im Grundriß auf beiden Seiten abgerundet und so verjüngt\nist, daß die Brei Le der Buqwand die Gesamtbreite des Schubleichters um mindestens 1,50 m un-\nterschreitet; die Län~Je der Verjüngung muß mindestens das dreifache der halben Breitenver-\nminderung der Bugw,:rnd betragen. Das gleiche gilt für den Bug einzeln fahrender oder schlep-\npcmder Fahrz<'lltW mi1 Pontonform.\n3. Dds Ankern ist c1uf dem Elbe-Seitenkanal verboten.\n§ 15.18 - \\YK -\nSegeln\ni\\ n/ den Kcrnä len isl d cis Segeln, ausgenommen in Veranstaltungen, die nach § 1.23 genehmigt\nsind, verboten. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann im EinzelfaH Ausnahmen zulassen           1\nwenn die SichPrheit und Leichti~Jkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt ,drnl.\n§lS.19-WK-\nSchließung des Sperrtors bei Artlenburg\nDc1s SpPrrtor bei Artlenlrnrg wird geschlossen, wenn der \\\\-asserstand am Pegel Hohnstorf die\nMarke 860 Prreichl oder überschritten hat.\n§ 15.20 -WK-\nBenutzung der Umsetzanlagen am fübe-SeitenkcHMt\n1. Kleinfahrzeuge, die von Hand ins \\\\lasser gesetzt und herausgehoben werden können, müssen\nan den Urnsetzanlagen umgetragen werden.\n2. Die Schiffahrt darf durch das Umsetzen nicht behindert ,:verden.\n3. Andere als in Nummer 1 bezeichnete Kleinfahrzeuge dürfen die Schleuse Uelzen und das Hebe-\nwerk Lüneburg/Scharnebeck benutzen. Die Führer dieser Kleinfahrzeuge müssen jedoch die Ab-\nsicht zu schleusen, der Schleusenaufsicht vor Einfahrt in die Schleuse rechtzeitig rnitteilen, '\"\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet\nder Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\n§ 3\n(l) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1975 in Kraft\n(2) Die schiffahrtpolizeihche Anordnung der \\!\\lasser- und SchiffohrtsdirekUon ::\\fünster vom\n2. September 1974 (Verkehrsbl. 1974 S. 599) über Tauchtiefenverringerung in der Mündungsstrecke\nder Ruhr (§ 15.02 - \\AlK - Nr. l Satz 3 BinSchStrO) tritt mit Ablauf des 30, No;,;ember 1975 außer\nKraft.\nBonn, den 2G. November 1975\nDer Bundesminister für Verk,ehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}