{"id":"bgbl1-1975-133-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":133,"date":"1975-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/133#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-133-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_133.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Ergänzung des Benzinbleigesetzes (BzBlErgG)","law_date":"1975-11-25T00:00:00Z","page":2919,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2919\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z 1997 A\n1975                        Ausgegeben zu Bonn am 29. November 1975                                                                                          N r.133\nTag                                                         Inhalt                                                                                         Seite\n25.11.75     Gesetz zur Ergiinwng des Benzinbleigesetzes (BzBIErgG)                                                                                            2919\n:'.1 :!!)-'.i\n26. 11. 75   Drille Vcrord11un~J zur i\\ndnung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung (Neufossung des\nKdpil<,ls J:j           W<•slcll'ulsche Kanäle---) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2921\n!J:i01-'.U\n27. 11. 75   Vc·rorrlrlllnq lrb:·r die• rcislsctztmq des U:irrnschutzhereichs für den militärischen Flugplatz\nSüllill~]('Jl ············•·••····························································                                                        2928\nHinweis auf andere Verkündungsb!älter\nR<'chlsvorschrifl<,ll dc:r Europäischen Gemeinschafl~,n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2938\nGesetz\nzur Ergänzung des Benzinbleigesetzes\n(BzBl ErgG)\nVom 25. November 1975\nDer Bundestag lwl mit der Mehrheit seiner Mit-                                  der angebotenen Oftokraftstoffe hinsichtlich der\nglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das                                    Auswirkungen auf das motorische Verhalten ge-\nfolgende Gesetz beschlossen:                                                      mäß der Rechtsverordnung nach Absatz 3 durch\nAuszeichnung an den Zapfsäulen oder sonst an\nArtikel 1                                        der Tankstelle deutlich sichtbar kenntlich zu\nmachen. Der Lieferer hat den Auszeichnungs-\nDas Benzinbleigesetz vorn 5. August 1971 (Bun-\npflichtigen über die Qualität des angelieferten\ndesgesetzbl. I S. 1234), geändert. durch Artikel 71\nOttokraftstoffes zu unterrichten.\ndes Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie                                      (2) Die Hersteller und gewerblichen Einführer\nfolgt geändert:                                                                    von Kraftfahrzeugen haben die für ihre Otto-\nmotoren empfohlenen Kraftstoffqualitäten gemäß\n1. In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                                   der Rechtsverordnung nach Absatz 3 öffentlich\n,,Soweit es mit dem Schulz der Gesundheit ver-                                 bekanntzugeben.\neinbar ist, sollen dabei Versorgungsstörungen,                                      (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nWettbewerbsverzerrungen oder Nachteile hin-                                    durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nsichtlich der Verwendbarkeit der Ottokraftstoffe                               mung des Bundesrates bedarf, Näheres über\nvermieden werden.\"                                                             Form und Inhalt der Auszeichnung nach Ab-\nsatz 1 Satz 1, der Unterrichtung nach Absatz 1\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                             Satz 2 und der Bekanntgabe nach Absatz 2 zu be-\na) In Satz l werden nach dem Wort „Liter\" die                                  stimmen und festzulegen, auf welche noch im Be-\nWorte ,,(gemessen bei 1- 15° C)\" eingefügt.                                trieb befindlichen Kraftfahrzeuge sich die Ver-\npflichtung nach Absatz 2 erstreckt.\"\nb) Der letzte Satz crhctlt Jolgende Fassung:\n„Dem HersteJlen im Sinne dieses Gesetzes                             4. § 3 wird wie folgt geändert:\nsteht das Zusetzen von Bleiverbindungen                                    a) In Absatz 2 werden die Worte „Satz 1 ferner\"\ngleich.\"\ngestrichen.\n3. Nach § 2 wird folgender § 2               c1 eingefügt:                         b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein-\ngefügt:\n,,§ 2 a\n,, (2 a) Das               Bundesamt                    für       gewerbliche\nVerbrnuchcrschutz                                              Wirtschaft kann auf Antrag Ausnahmen von\n(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Ottokraft-                                       dem Verbot des § 2 Abs. 1 ferner bewilligen\nstoffe an den VE~rbraucher veräußert, hat die vom                                     1. dem Hersteller für zur Ausfuhr bestimmte\nHersteller mindestens gewährleistete Qualität                                                Ottokraftstoffe, soweit dadurch keine Ge-","2920                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nfährdung der Versorgung zu besorgen ist            amt bis zum Ende des folgenden Monats anzu-\nund das Recht des betreffenden Staates             melden, ob und in welcher Höhe eine Abgaben-\nnicht entgegensteht,                               schuld entstanden ist. Geht die Anmeldung nicht\n2. dem Einführer oder Verbringer für zur Ver-         oder nicht rechtzeitig ein, so wird vermutet, daß\nmischung bestimmte Ottokraftstoffe, so-            die Ausnahmebewilligung voll ausgenutzt wor-\nweit der Gehalt der Mischung an Bleiver-           den und die Abgabenschuld nach Absatz 1 ent-\nbindungen unter die Begrenzung des § 2             standen ist. Die Abgabe ist unaufgefordert bis\nAbs. 1 abgesenkt wird.\"                            zum Fälligkeitstag an das zuständige Hauptzoll-\namt zu entrichten. Soweit dieses Gesetz nichts\nc) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nanderes bestimmt, finden für die Festsetzung, Er-\n„Die Bewilligung ist zu befristen, im Falle des      hebung und Beitreibung die Vorschriften des\nAbsatzes 2 bei einer Ausnahme von der Be-             Ersten und Zweiten Teils der Reichsabgabenord-\ngrenzung auf 0,40 Gramm Blei im Liter läng-           nung mit Ausnahme ihrer §§ 22, 94 Abs. 1 Zif-\nstens bis zum 31. Dezember 1973 und bei einer         fer 2, §§ 101, 121, 200, das Steueranpassungs-\nAusnahme von der Begrenzung auf 0,15                  gesetz und das Steuersäumnisgesetz entspre-\nGramm Blei im Liter Jüngstens bis zum 31. De-         chende Anwendung.\nzember 1977.\"\n(3) Der Bundesminister der Finanzen erläßt im\nd) In Absatz 4 werden nach den Worten „mit                Einvernehmen mit dem Bundesminister des In-\ndem Bundesminister\" die Worte „für Wirt-              nern und dem Bundesminister für Wirtschaft\nschaft und Finanzen\" gestrichen und die               Verwaltungsvorschriften über das bei der Fest-\nWorte „der Finanzen und dem Bundesminister            setzung, Erhebung und Beitreibung der\nfür Wirtschaft\" eingefügt.                            anzuwendende Verfahren.\"\n5. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:               6. In § 4 BzBIG werden in der Uberschrift und im\nAbsatz 1 Satz 1 die Worte „des Herstellers\" ge-\n,,§ 3 a                            strichen.\nAbgabe zum Ausgleich von                   7. In § 7 Abs. 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:\nWettbewerbsvortf~ilen bei Ausnahmebewilligung\n„2. a) entgegen § 2 a Abs. 1 Satz 1 die mindestens\n(1) Für eine Ausnahmebewilligung, die für                      gewährleistete Qualität der angebotenen\neinen Zeitraum zwischen dem l. Januar 1976 und                    Ottokraftstoffe nicht oder nicht richtig\ndem 31. Dezember 1977 nach § 3 Abs. 1 oder 2 er-                  kenntlich macht,\nteilt wird, hat derjenige, dem die Ausnahme be-               b) entgegen § 2 a Abs. 1 Satz 2 den Kenn-\nwilligt wird, an den Bund eine Abgabe von                         zeichnungspflichtigen nicht oder nicht rich-\neinem Deutschen Pfennig je Liter Ottokraftstoff                   tig unterrichtet,\nmit einem Bleigehalt bis 0,25 Gramm und eine\nAbgabe von zwei Deutschen Pfennigen je Liter                   c) entgegen § 2 a Abs. 2 die empfohlenen\nOttokraftstoff mit einem höheren Bleigehalt zu                    Kraftstoffqualitäten nicht bekanntgibt.\"\nentrichten. Die abgabenpflichtige Menge ist das           Die bisherigen Nummern 2, 3 und 4 werden 3, 4\nVolumen bei + 12° C. Die Abgabenschuld ent-               und 5.\nsteht, wenn Ottokraftstoff im Rahmen der Aus-\nnahmebewilligung in Herstellungsbetrieben oder                                  Artikel 2\nLagern hergestellt, eingeführt oder sonst in den          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nGeltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird.        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nSie wird jeweils mit Ablauf des zweiten auf die-       1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsen Zeitpunkt folgenden Monats fällig. Die Abga-       Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nbenschuld verjährt ein Jahr nach Ablauf des Ka-        erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nlenderjahres, in dem sie entstanden ist.               des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n(2) Der Schuldner hat für jeden Monat des\nZeitraumes, auf den die Ausnahmebewilligung                                     Artikel 3\nbefristet worden ist, dem zuständigen Hauptzoll-          Dieses Gesetz tritt am l. Januar 1976 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. November 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}