{"id":"bgbl1-1975-132-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":132,"date":"1975-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/132#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-132-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_132.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1975-11-25T00:00:00Z","page":2903,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2903\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1975                 Ausgegeben zu Bonn am 28. November 1975                                                                                                         Nr. 132\nTag                                                                   Inhalt                                                                                         Seite\n25.11.75    Verordnung zur Andcrung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung                                                                                       2903\n611-4-1\n25. 11. 75  Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz\nNeuburg a. d. Donau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2905\n21. 11. 75  Bckc1nnl.nldd1ung zu§ 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     2911\n20. 11.·75  Entschcidun9 des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 5, 6, 9 und 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n§ 16 Abs. 1 Satz 2 dc!s Saarlündischen Gesetzes Nr. 970 über den Landtag des Saarlandes\nVOITl 20. Juni 1973) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2914\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundo.sgcsctzblcll.l Teil II Nr. 69 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              2915\nVerkündungen im Bundc\".sanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2915\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     2916\nVerordnung\nzur Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 25. November 1975\nAuf Grund des § 23 a des Körperschaftsteuer-                                                  zungsmäßig nur den Leistungsempfängern oder\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                   deren Angehörigen zugute kommen oder für\n18. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1933) verordnet                                              ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-                                                   Zwecke verwendet werden.\nrates:\n3. Außerdem müssen bei Kassen mit Rechtsan-\nArtikel 1                                                               spruch der Leistungsempfänger die Voraus-\nsetzungen des § 10, bei Kassen ohne Rechts-\nDie Körperschaf tsteuer-Durchführungsverordn ung\nanspruch der Leistungsempfänger die Voraus-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März\nsetzungen des § 11 erfüllt sein.\"\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 270), zuletzt geändert\ndurch die .Verordnung zur Änderung der Körper-\nschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 18. Juli                                     2. § 10 erhält folgende Fassung:\n1973 (Bundesgesetzbl. I S. 842), wird wie folgt ge-\nändert:                                                                                                                                   ,,§ 10\nKassen mit Rechtsanspruch\n1. § 9 erhält folgende Fassung:                                                                                       der Leistungsempfänger\n,,§ 9                                                              (1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbe-\nAllgemeines                                                       kassen, die den Leistungsempfängern einen\nRechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils er-\nRechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und                                         reichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger\nUnterstützungskassen sind nur dann eine soziale                                         vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Be-\nEinrichtung im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 7 des                                         träge nicht übersteigen:\nGesetzes, wenn sie die folgenden Voraussetzun-\ngen erfüllen:                                                                            als Pension                         15 600 Deutsche Mark jährlich,\n1. Die Leistungsempfänger dürfen sich in der                                             als Witwengeld                      10 400 Deutsche Mark jährlich,\nMehrzahl nicht aus dem Unternehmer oder                                              als Waisengeld                        3 120 Deutsche Mark jährlich\ndessen AnrJehörigen und bei Gesellschaften in                                                                                           für jede Halbwaise,\nder Mehrzahl nicht aus den Gesellschaftern                                                                                  6 240 Deutsche Mark jährlich\noder deren Angehörjgc-m zusammensetzen.                                                                                                 für jede Vollwaise,\n2. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen                                             als Sterbegeld                         3 000 Deutsche Mark\nvorbehaltlich der Regelung in § 4 a KStG sat-                                                                                           als Gesamtleistung.","2904                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I\n(2) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche dür-      5. In § 17 Abs. 1 werden die Worte „zuletzt geän-\nfen in nicht mehr als 12 vom Hundert aller Fälle           dert durch § 37 des Einführungsgesetzes zum\nauf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Be-            Aktiengesetz · vom 6. September 1965 (Bundes-\nträge gerichtet sein. Dies gilt in nicht mehr als          gesetzbl. I S. 1185)\" durch die Worte zuletzt\nII\n4 vom Hundert aller Fälle für Pension, Witwen-             geändert durch das Gesetz zur Änderung des\ngeld und Waisengeld uneingeschränkt. Im übri-              Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten\ngen dürfen die jeweils erreichten Rechts-                  Versicherungsunternehmen vom 20. Dezember\nansprüche die folgenden Beträge nicht überstei-             1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3693) ersetzt.\ngen:\n6. § 31 wird gestrichen.\nals Pension         23 400 Deutsche Mark jährlich,\nals Witwengeld      15 600 Deutsche Mark jährlich,      7. § 32 wird wie folgt geändert:\nals Waisengeld       4 680 Deutsche Mark jährlich          a) In Absatz 1 erhält Satz 1 die folgende Fassung:\nfür jede Halbwaise,\n„Werden Genossenschaften oder Vereine, die\n9 360 Deutsche Mark jährlich\nbisher nach § 4 Abs. 1 Ziff. 11 des Gesetzes\nfür jede Vollwaise,\nsteuerfrei waren, steuerpflichtig, so können\nals Sterbegeld       4 500 Deutsche Mark                       sie auf den Beginn des Wirtschaftsjahres, in\nals Gesamtleistung.\"               dem die Steuerpflicht begründet worden ist,\neine von den Wertansätzen in der Handels-\n3. § 11 erhält folgende Fassung:                                  bilanz abweichende steuerliche Anfangsbilanz\naufstellen.\"\n,,§ 11\nb) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die\nKassen ohne Rechtsanspruch                         Worte „Für Genossenschaften\" durch die\nder Leistungsempfänger                          \\i\\Torte „Für Genossenschaften oder Vereine\"\nRechtsfähige Unterstützungskassen, die den                  ersetzt.\nLeistungsempfängern keinen Rechtsanspruch ge-\nwähren, müssen die folgenden Voraussetzungen            8. § 36 erhält folgende Fassung:\nerfüllen:\n1. Die Leistungsempfänger dürfen zu laufenden                                      n§ 36\nBeiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen nicht                              Geltungsbereich\nverpflichtet sein.\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung\n2. Den Leistungsempfängern oder den Arbeitneh-\nist vorbehaltlich des Absatzes 2 erstmals für den\nmervertretungen des Betriebs oder der Dienst-          Veran]agungszeitraum 1975 anzuwenden.\nstelle muß satzungsgemäß und tatsächlich das\nRecht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher              (2) § 32 ist erstmals für den Veranlagungs-\nBeträge, die der Kasse zufließen, beratend mit-        zeHraum 1974 anzuwenden.\"\nzuwirken.\n3. Die lauf enden Leistungen und das Sterbegeld\ndürfen die in § 10 bezeichneten Beträge nicht                               Artikel 2\nübersteigen.\"\nBerlin-Klausel\n4. § 12 wird wie folgt geändert:                              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\na) In Satz 1 werden die Worte „zuletzt geändert         blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 9 des Zweiten\ndurch § 37 des Einführungsgesetzes zum             Steueränderungsgesetzes 1967 (BundesgesetzbL I\nAktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundes-        S. 1254) auch im Land Berlin.\ngesetzbl. I S. 1185)\" durch die Worte „zuletzt\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des\nGesetzes über die Beaufsichtigung der pri-\nvaten Versicherungsunternehmen vom 20. De-                                 Artikel 3\nzember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3693)\" er-                              Inkrafttreten\nsetzt.\nArtikel 1 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nb) In Ziffer 2 werden die Worte „des § 9 Ziff. 3\"       1974 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am\ndurch die Worte „des § 9 Ziff. 2\" ersetzt.         Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 25. November 1975\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}