{"id":"bgbl1-1975-130-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":130,"date":"1975-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/130#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-130-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_130.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin","law_date":"1975-11-17T00:00:00Z","page":2867,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["2867\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                   Z 1997 A\n1975                  Ausgegeben zu Bonn am 22.November 1975                                                                                               Nr.130\nTag                                                            Inhalt                                                                                    Seite\n17. 11. 75  Gesetz zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin                                                         2867\n402-24 (A rlikc-1 l), 402-19, 4G2-24-2 (Artikel II), 402-24-6 (Artikel II), 402-24-9 (Artikel II), 2330-1, 2330-2,\n402-22, 400-2\n13. 11. 75  Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des\nBundesenlschädigllngsgeselzes und Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Zweiten\nund Dri!Jcn Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . .                                                   2870\n251-1-l, 251-1-2, 251-1-3\n13. 11. 75  Verordnung über die für 1976 maßgebenden Rechnungsgrößen im Beitrags- und Leistungs-\nrcchl der Ren Lcn vcrsicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestellten und\nder knuppschaftlichen Rentenversicherung (RV-Bezugsgrößenverordnung 1976) . . . . . . . . . .                                                    2883\n8232-7-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblalt Teil II Nr. 67 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2887\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           2888\nGesetz\nzur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften\nim Land Berlin\nVom 17. November 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                              2. § 18 erhält folgende Fassung:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n,,§ 18\nArtikel 1                                                 (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. De-\nzember 1980 außer Kraft. Gleichzeitig treten\nÄnderung des Zweiten Bundesmietengesetzes                                   außer Kraft\nDas Zweite Bundesmietengesetz vom 23. Juni                                    1. a)       das Erste Bundesmietengesetz;\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389) in der im Land Berlin\nb)    das Dritte Bundesmietengesetz;\ngeltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1\n§ 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Schluß-                                     c)     das Sechste Bundesmietengesetz;\ntermins für den Abbau der Wohnungszwangswirt-                                         d)    das Achte Bundesmietengesetz, ausgenom-\nschaft und über weitere Maßnahmen auf dem                                                    men § 2, der bereits am 30. November 1975\nGebiete des Mietpreisrechts im Land Berlin vom                                               außer Kraft tritt;\n30. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2051), wird                                    e) das Zehnte Bundesmietengesetz;\nwie folgt geändert:\n2. die mietpreisrechtlichen Vorschriften des\nErsten und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\n1. § 15 erhält folgende Fassung:\nmit Ausnahme der §§ 87 a, 88 b und 111 des\n,,§ 15                                               Zweiten Wohnungsbaugesetzes;\nDie Mietpreise für preisgebundenen Wohn-                                  3. die              Altbaumietenverordnung                                  Berlin\nraum werden mit Wirkung vom 1. Januar 1981                                         AMVOB - vom 21. März 1961 (Bundesgesetz-\nfreigegeben.\"                                                                      blatt I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 5","Jahrgang 1975, Teil I\nNr.      J     dl~S   'vVolln u 11~r;li;1 uündenmgsgesetzes   2. frühestens ab 1. Juli 1979 eine weitere Erhöhung\n1!}73 vo1n 21. lkzcrnfH'.r 1973 (Bunde~;gesetz-                   der nach Absatz 1 und nach Absatz 2 Nr. l er-\ni>lc1I.I 1 ~.;. 1!)70);                                           höhten Grundmiete um höchstens 10 vom Hun-\n4. sonstige ,n ic!JH()isrl)Ch LI iclw Vorschriften, so-               dert.\nweit sie bis zu dem nt1ch Sc1Lz 1 maßgebenden                    (3) Grundmiete im Sinne des Absatzes 1 ist die\nZeitpunkt noch w~ltc'.n.                                      preisrechtlich zulässige Miete nach dem Stande\nvom 31. Dezember 1975 abzüglich folgender in ihr\n(2) Die Vorsch rillen des Ccsctzes zur Siche--\nenlhaltenen Beträge:\nru nq der Zweck besli mm unq von Sozialwohnun-\nqen (Wohnu ngsbi nd un~r..;~Jci:..;c!lz - - WoBinclG) in          1. Umlagen für den Wasserverbrauch,\nder Ft1sstmg der Bckcinnl.milchung vom 31. Januar                 2. Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs-\n1974 (ßunde:s~Jesctzbl. l S. 137) und der Verord-                     und Warmwasserversorgungsanlagen,\nnung über die Ermitllunu der zulässigen Miete                     3.  Umlagen oder Zuschläge für laufende Mehr-\nfür prei.'-ifJdrnndene Wohn 1rnqen (Neubaumieten-                     belastungen seit dem 1. Juli 1953,\nverordnung 1970                N MV 1970) in der Fassung          4.  Untermietzuschläge,\nder Bckirnntrnachunu vom 21. Februar 1975 (Bun-\n5.  Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu\ndcsw!sdzbl. l S. 594) blc·ilwn unberührt.\"\nanderen als -w ohnzwecken,\n6.  Mieterhöhungen für Wertverbesserungen nach\nArtikel 2                                § 11 der Altbaumietenverordnung Berlin.\nKün1tHgm1rJsschutz bei Umwandlungen                        Die in Satz 1 genannten Beträge dürfen neben der\nvon Mietwohnungen in H!J(~ntumswohnungen                         nach den Absätzen 1 und 2 erhöhten Grundmiete\nerhoben werden.\n§ 5G4 b Abs. 2 Nr. 2 13Gl3 q ill im Land Berlin für\nMietverhdltnissc über Wohnraum, auf die das                                                       § 2\nZweite           WohrncJurnkündiqungsschutzgesetz               vom       Mieterhöhung auf Grund einer Ertragsberechnung\nl B. Dczern bcr 1ff74 (Bundcsgcsetzbl. I S. 3603) am\n]l. Dezember 19'75 nicht dnzuwenden war, bis zum                          (1) Weist der Vermieter nach, daß die nach § l\n31. Dezember l 9BO in lol9end(!r F<lsslmg:                             erhöhte Grundmiete um mindestens 5 vom Hundert\nunter der nach einer Ertragsberechnung errechneten\n.,2. der Verrnieler die Rüurne als Wohnung für sich,\nMiete bleibt, so hat die Preisbehörde eine entspre-\ndie zu seinem Jiausstand gehörenden Personen\nchende Mieterhöhung zu genehmigen.\noder seine Familienangehörigen benötigt. Ist an\nden vermieleten Wohnrfüunen nach der Uber--                         (2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch\nlassung an den Mieter Wohnungseigentum be-                       Rechtsverordnung zur Ausführung des Absatzes 1\nqründet und dus Wohnungseigentum veräußert                       Vorschriften zu erlassen über die Ertragsberech-\nworden, so kann sich der Erwerber auf berech-                    nung und das Genehmigungsverfahren, insbeson-\ntigte Interessen im Sinne des Satzes 1 nicht be-                 dere über\nrufen.\"                                                         a) die Ermittlung und Anerkennung der Kapital-\nund Bewirtschaftungskosten und die hierfür zu-\nArtikel 3\nlässigen Ansätze einschließlich der Bewertung\nZehntes Bundesmietengesetz                              der Eigenleistung (laufende Aufwendungen);\nb) die Ermittlung und Anerkennung der den laufen-\n§ 1                                   den Aufwendungen gegenüberzustellenden Er-\nMieterhöhung                                  träge;\n(1) Im Land Berlin darf bei preisgebundenem\nc) die Wohnflächenberechnung.\nWohnraum, der bis zum 24. Juni 1948 bezugsfertig\ngeworden ist, und bei preisgebundenem Wohnraum,                                                   § 3\nder in der Zeit vom 25. Juni 1948 bis zum 31. De-                                   Ausschluß von Mieterhöhungen\nzember 1949 bezugsfertig geworden und ohne\nöffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten Woh-                       § 1 gilt nicht\nnungsbaugesetzes geschaffen worden ist, die am                         1. für Wohnraum, der nach seiner Beschaffenheit\n31. Dezember 1975 preisrechtlich zulässige Grund-                          den allgemeinen Anforderungen an gesunde\nmiete vom 1. Januar 1976 an um 5 vom Hundert der                           Wohnverhältnisse offensichtlich nicht genügt,\nGrundmiete erhöht werden. Diese Mieterhöhung                               insbesondere wegen ungenügender Licht- und\ngilt nicht für Wohnraum, der in räumlicher oder                            Luftzufuhr,   wegen     dauernder   Feuchtigkeit,\nwirtschaftlicher Verbindung mit Geschäftsraum                              wegen hygienisch nicht einwandfreier oder unzu-\nsteht.                                                                     reichender sanitärer Einrichtungen;      /\n(2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch                    2. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Barak-\nRechtsverordnung für den in Absatz 1 bezeichneten                          ken, Wohnungen in Behelfsheimen, Nissenhütten\nWohnraum zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit                              und sonstige behelfsmäßige Unterkünfte sowie\nweitere Mieterhöhungen zuzulassen:                                         für Wohnraum, dessen weitere Benutzung aus\n1. frühestens ab 1. Juli 1977 Erhöhung der nach Ab-                        bauordnungsrechtlichen Gründen oder auf Grund\nsatz 1 erhöhten Grundmiete um höchstens 10                            von Anordnungen der Wohnungsaufsicht wegen\nvom Hundert;                                                          baulicher oder sonstiger Mängel untersagt ist.",",. 'i    - T    der Ausgabe: Donn, den 22. November                             2869\n2. § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 23 a werden mit Wir-\nvom 1. Januar 1976 aufgehoben.\nDie §§ B bis l 1 und § 12 /\\lJs. 1 Satz l des Dritten\nBundesmiel.enucc;el:,,.es vom 2/L August 1965 (Bun-                                  Artikel 5\ndesgesclzbl. J S. 969, 971) in der im Lmd Berlin gel-                           Schlußvorschriften\ntenden Fassung, :.,:ulcizt ~J()~indPrt durch Artikel III\n§ 2 des ZW(\\ikn Ce~;ctz()S :;,ur Anderung des Schluß-                                   § 1\ntermins für den Abhau der Wohnungszwangswirt-                   Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen\nschaft und über weitere! Maßnah1nen auf dem Ge-              Antrag nach § 2 des Achten Bundesmietengesetzes\nbiete des Mielprnisrechls im Land Berlin vom                 vom 30. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2052)\n19. Dezember 1%9 (ßu nclC':-;gc~:;clzbl. J S. 2357), gel-    noch nicht entschieden worden, oder ist die Ent-\nten entsprc~chcnd.                                           scheidung noch nicht unanfechtbar geworden, so\nbleibt § 2 des Achten Bundesmietengesetzes an-\nwendbar.\nArtikel 4\n§2\nj'\\ndenmg des Ersten Bundesmietengesetzes\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nDas Erste Bundesmicdcngt~sclz vom 27. Juli 1955            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n(Bundcsgesetzbl. l S. 1513) j n der im Land Berlin gel-      1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ntenden Fassunu, zulct:.d. ucündcrt durch das Woh-\nnungsbauändenmgsgesclz 1973 vom 21. Dezember                                            §3\n1973 (ßundesgesctzbl. I S. 1970), wird wie folgt             1. Die Artikel 1, 3 und 4 dieses Gesetzes treten am\ngeändert:                                                        1. Dezember 1975 in Kraft.\n1. § 7 Abs. 2 wird auf qchobcn.                              2. Artikel 2 tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, d(~n 17. November 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKarl Ravens\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}