{"id":"bgbl1-1975-13-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":13,"date":"1975-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/13#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_13.pdf#page=4","order":2,"title":"Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG)","law_date":"1975-01-31T00:00:00Z","page":412,"pdf_page":4,"num_pages":9,"content":["412                B1.rnrlesDrisetzblal.t, Jahrgang 1975, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG)\nVom 31. Januar 1975\n1\\ uf Grund des Artikels 47 des Einführungsgeset-\nzc·s zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. De-\nZPmber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656) wird nach-\nstehend der Wort.laut des Bundeskindergeldgesetzes\nvom 14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265) unter\nlkr(icksichti.gung\nl, des Artikels 133 des Einführungsgesetzes zum\nnesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai\n1968 (B undesges,etzbl. I S. 503),\n2. dc:r §§ 243 und 247 des Arbeitsförderungsgesetzes\nvom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582),\n:3. dc;s Artikels l des Zweiten Gesetzes zur Ande-\nrung und Ergänzung des Bundeskindergeldgeset-\nzes vorn 16. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I\ns.  1725),\n4. des Artikels 260 des Einführungsgesetzes zum\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 469),\n5. (fos Artikels 2 des Einkommensteuerreformge-\nsetzes vom 5. August 1974 (Bundes,gesetzbl. I\nS. 1769) und\n6. des Artikels 37 des eingangs genannten Einfüh-\nrungs,gesetzes\nin der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung bekannt-\n\\JCrnacht.\nBonn, den 31. Januar 1975\nDer Bundesminister\nfür Ju9end, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke","Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1975                          413\nBundeskindergeldgesetz\n(BKGG)\nErster Abschnitt                       Die in Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Kinder werden\nbei einem leiblichen Elternteil nicht berücksichtigt,\nLeistungen\nwenn sie von einer anderen Person als dessen Ehe-\ngatten an Kindes Statt angenommen worden sind. _\n§ 1\n(2) Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet\nAnspruchsberechtigte                      haben, werden nur berücksichtigt, wenn sie\nNach den Vorschriften dieses Gesetzes hat An-           1. · sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden\nspruch auf Kindergeld für seine Kinder,                         oder\n1. wer im Geltungsbereich di,eses Gesetzes einen           2. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Ge-\nWohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt                 s•etzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen\nhat (§§ 13 und 14 Abs. 1 cfos Steueranpassungs-              Jahres leisten oder\ngesetzes),                                              3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be-\n2. wer, ohne eine der Voraussetzungen der Num-                  hinderung außerstande sind, sich selbst zu unter-\nmer 1 zu erfüllen,                                           halten, oder\na) von seinem im (~eltungsbereich dieses Geset-         4. als einzige Hilfe des Haushaltführenden aus-\nzes ansässigen Arbeitgeber oder Dienstherrn              schließlich in dem Haushalt des Berechtigten\nzur vorübergehenden Dienstleistung in ein Ge-            tätig sind, dem mindestens 4 weitere Kinder\nbiet außerhalb dieses Geltungsbereiches ent-             angehören, die bei dem Berechtigten berücksich-\nsandt, abgeordnet, vers.r:tzt oder kommandiert           tigt werden, oder\nist,                                                5. anstelle des länger als 90 Tage arbeitsunfähig er-\nb) als Bediensteter der Deutschen Bundesbahn,                krankten Haushaltführenden den Haushalt des\nder Deutschen Bundespost oder der Bundes-                Berechtigten führen, dem mindestens ein wei-\nfinanzverwaltung in einem der Bundesrepublik             teres Kind angehört.\nDeutschland benachbarten Staat beschäftigt              (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2, 4 und 5\nist,                                                werden die Kinder nur berücksichtigt, wenn sie\nc) Versorgungsbezüge nach beamten- oder sol-            noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. Im\ndat,enrechtlichen Vorschriften odn Grundsät-       Falle des Absatzes 2 Nr. 1 wird ein Kind,\nzen oder eine Versorgungsrente von einer Zu-       1. das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder\nsatzversorgunqsanstalt für Arbeitnehmer des             Zivildienst geleistet hat, für einen der Dauer\nöffentlichen Dienstes erhält,                            dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum oder\nd) als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen         2. das sich fr,eiwilUg für eine Dauer von nicht mehr\nim Sinne des § 4 Nr. 1 des Entwicklungs-                als 3 Jahren zum Wehrdienst oder zum Polizei-\nhelfer-Gesetzes erhält.                                 vollzugsdienst, der anstelle des Wehr- oder Zivil-\ndienstes abgeleistet wird, verpflichtet hat, für\n§ 2                               einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden\nKinder                               Zeitraum, höchstens für 24 Monate oder\n3. das ,eine vom Wehr- und Zivildienst befreiende\n(1) Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes werden               Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1\nberücksichtigt:\nAbs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt\n1. eheliche Kinder,                                             hat, für einen der Dauer dieser Tätigkeit ent-\n2. für ehelich erklärte Kinder,                                 sprechenden Zeitraum, höchstens für 24 Monate\noder\n3. an Kindes Statt angenommene Kinder,\n4. dessen Berufoausbildung sich wegen mangelnden\n4. nichteheliche Kinder,\nStudienplatzes oder infolge eines berufsbeding-\n5. Stiefkinder, die der Berechtigte in seinen Haus-             ten Wohnortwechsels einer Person, zu der das\nhalt aufgenommen hat,                                        Kind in einem der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten\n6. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berech-                 Kindschaftsverhältnis steht, verzögert hat, für\nhgte durch ein familienähnliches, auf längere                einen der Dauer der nachgewiesenen Verzöge-\nDauer berechnelc~s Band verbunden ist, sofern er             rung entsprechenden Zeitraum\nsie in seinen I---!dushalt aufgenommen hat),            über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.\n7. Enkel und Geschwister, die der Berechtigte in                (4) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 wird ein Kind\nseinen Haushalt aufgenommen hat oder überwie-           über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn\ngend unterhält.                                         es ledig oder verwitwet ist oder sein Ehegatte außer-","414                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nsliuide ist, es zu unl.erlwltcn. Dasselbe gilt, wenn der      1. Pflegeeltern, Großeltern und Geschwister (§ 2\ngeschiedene Eheuatte des Kindt~s gesetzlich zum                    Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7),\nUnterhalt V<'rpfl ichtPt und außerstande ist, es zu           2. Adoptiveltern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3),\nunterhalten, oder gesetzlich nicht zum Unterhalt\n3. Stiefeltern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5),\nverpflicht,cil: ist und <'S nicht unterhält.\n4. leibliche Eltern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4).\n(5) Kinder, die wc:dcr einen Wohnsitz noch ihren\nLebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt eines leib-\nfJcwöhnlichen A uf<)11ihalt (§§ 13 und 14 Abs. 1 des          lichen Elternteils und einer der in Satz 1 Nr. 1 oder 3\nSl.c)ueranpassu119sqc)setzes) im Geltungsbereich die-\ngenannten Personen, so wird das Kindergeld ab-\nses Gcsctws l1dbcn, werden nicht berücksichtigt.\nweichend von Satz 1 dem leiblichen Elternteil g,e-\nDies gilt nicht                                               währt; das gilt nicht, wenn der leibliche Elternteil\n1. w~qen(ihcr BPrc:chtigf:en,\ngegenüber der nach § 24 zuständi,gen Stelle auf\nseinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.\nd) die i.nsgc\\sdrnt minclesl(:ns 15 Jahre lang einen\nWohnsitz od<)r ihren 9cwölrn1Ichen Aufenthalt              (3) Erfüllen für ein Kind Vater und Mutter die\n(§§ 13 und 14 Abs. 1 des Steueranpassungs-             Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Kindergeld\nqcsel.zc)s) im Gc)l l.lrn~Jsbc'n~ich dieses Gesetzes   demj,eni,gen gewährt, den sie zum Berechtigten be-\nqeht1bl: hahen oder                                    stimmen. Solange sie diese Bestimmung nicht ge-\nb) cUe Deutsche im Sinne des Artikels 116 des             troffen haben, wird das Kindergeld demjenigen\nGrundgesetzes sind und insgesamt minde-                gewährt, der das Kind überwiegend unterhält; es\nstens 15 Jahre lang einen Wohnsitz oder ihren          wird jedoch der Mutter gewährt, wenn ihr die Sorge\ngewöhnlichen Aufenthalt (§§ 13 und 14 Abs. 1           für die Person des Kindes allein zusteht.\ndes Steueranpassungsgesetzes) in dem Gebiet                (4) In anderen Fällen, in denen für ein Kind\ndes Deutschen Reiches nach dem Stand vom               mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen\n31. Dezember 19'.17 gehabt haben oder                  erfüllen, bestimmt das Vormundschaftsgericht auf\nc) die auf Grund des Bundesvertriebenengeset-             Antrag, welcher Person das Kindergeld zu gewähren\nzes zur Inanspruchnahme von Rechten und                i,st. Es kann außerdem in den Fällen der Absätze 2\nVergünstigungen berechtigt sind,                       und 3 auf Antrag bestimmen, daß das Kindergeld\nganz oder teilweise einer anderen Person gewährt\nwenn sie für den Unterhalt der in Sa:tz l bezeich-\nwird, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.\nneten Kinder W~Jelrnüßig mindestens den Betrag\nAntra,gsberechtigt sind das Jugendamt und Per-\ndes Kindergeldes aufwenden, der bei Leistung von\nsonen, die ein berechtigt,es Interesse nachweisen.\nKindergeld für diese Kinder auf sie entfällt (§ 12\nDie Anordnung muß das Wohl der Kinder berück-\nAbs. 4),\nsichtigen. Bevor eine Anordnung getroffen wird, soll\n2. gegenüber Berechtigten nach § 1 Nr. 2, wenn sie            das Jugendamt gehört werden.\ndie Kinder in ihren Haushalt aufgenommen\nhaben.                                                                                § 4\nBei Anwendung des Satws 2 Nr. 1 Buchstaben a                                         (weggefallen)\nund b stehen dem Aufenthalt in den dort genannten\nGebieten Zeiten gleich, in denen der Berechtigte die\n§ 5\nVoraussetzungen des § 1 Nr. 2 Buchstaben a, b oder d\nerfüllt hat oder als Ehegatte oder Kind einer Person,                                (weggefallen)\ndie diese Vorcmssetzungen erfüllte, sich außerhalb\ndes Geltungsbereiches dies<!S Gesetzes aufgehalten                                        § 6\nhat.\n(weggefallen)\n(6) Die BunclE~srngiE~rung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung zu bestimmen, daß einem Ber,ech-\n§ 7\ntigten, der im Geltungsbereich dieses Ges,etzes er-\nwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Ein-                                 (weggef a1len)\nkünfte erzielt, für se.ine in Absatz 5 Satz 1 bezeichne-\nten Kinder K inclerg,eld ganz oder teilweise zu leisten                                   § 8\nist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnitt-\nlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren                             Andere Leistungen für Kinder\nWohnland und auf die dort gewährten dem Kinder-                   (1) Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt,\ngelcl vergleichbaren Leistungen geboten ist.                  für das einer Person, bei der das Kind nach § 2\nAbs. 1 berücksichtigt wird, eine der folgenden Lei-\n§ 3                             stungen zusteht:\nZusammentreffen mehrerer Ansprüche                   1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallver-\nsicherung oder Kinderzuschüsse aus den ges,etz-\n(1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kinder-                lichen Rentenversicherungen,\ngeld gewährt.\n2. Leistungen für Kinder, die außerhalb des Gel-\n(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die                  tungsbereiches dieses Gesetzes gewährt werden\nAnspruchsvoraussetzungen, so gilt für die Gewäh-                   und dem Kindergeld oder einer der unter Num-\nrung des Kindergeldes folgende Rangfolge:                          mer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind,","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1975                          415\n3. Kinderzuschlag nach § 27 des Bundesbesoldungs-                                  § 10\ngesetzes oder entsprechenden tariflichen Vor-                        Höhe des Kindergeldes\nschriften im Bereich des öffentlichen Dienstes,\n4. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen-             Das Kindergeld beträgt für das 1. Kind 50 Deut-\noder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden      sche Mark, für das 2. Kind 70 Deutsche Mark und\nund dem Kindergeld vergleichbar sind.                für das 3. und jedes weitere Kind je 120 Deutsche\nMark monatlich.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann\ndas Kindergeld zur Hälfte geleistet werden, wenn                                    § 11\ndie andere Leistung 75 vom Hundert des Kind,er-                                (weggefallen)\ngeldes nicht erreicht.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist Kinder-                              § 12\ngeld zu gewähren, solange die Kinderzulagen aus\nder gesetzlichen Unfallversicherung oder die Kin-                    Obertragbarkeit des Kindergeldes,\nderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversiche-                     Anordnung über die Auszahlung\nrungen noch nicht zuerkannt sind. Der Anspruch auf           (1) Der Anspruch auf Kindergeld kann nicht ge-\nKinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversiche-        pfändet, verpfändet oder abgetreten werden, es sei\nrung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen            denn, daß gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.\nRentenversicherungen geht bis zur Höhe des nach           Das gleiche gilt für die Forderung eines Berechtigten\nSatz 1 für die gleiche Zeit gewährten Kindergeldes        oder eines nach Absatz 3 Begünstigten gegen ein\nauf den Bund über. Der Anspruchsübergang nach             Geldinstitut, die durch Gutschrift des auf sein Konto\nSatz 2 geht einem Anspruchsübergang oder Erstat-          überwiesenen Kindergeldes entstanden ist, für die\ntungsanspruch auf Grund anderer gesetzlicher Vor-         Dauer von 7 Kalendertagen seit der Gutschrift. Eine\nschriften vor.                                            Pfändung des Guthabens bei dem Geldinstitut gilt\n§ 9                            als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das\nBeginn und Ende des Anspruchs                Guthaben in Höhe der in Satz 2 bezeichneten For-\nderung während des dort genannten Zeitraums nicht\n(1) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats          erfaßt; der Berechtigte oder der nach Absatz 3\nan gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen          Begünstigte hat dem Geldinstitut nachzuweisen, daß\nerfüllt sind; es wird bis zum Ende des Monats ge-        die in Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.\nwährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen weg-          Bei den Beziehern einer laufenden Leistung nach\nfallen.                                                  diesem Gesetz gilt für die Pfändung von Bargeld\n(2) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die        § 811 Nr. 8 der Zivilprozeßordnung entsprechend.\nletzten 6 Monate vor Beginn des Monats geleistet,\n(2) Der Anspruch auf Kindergeld kann wegen des\nin dem der Antrag auf Kindergeld bei einer Dienst-\nAnspruchs eines Kindes auf Erfüllung einer gesetz-\nstelle der Bundesanstalt für Arbeit eingegangen ist.\nlich~n Unterhaltspflicht in Höhe des Kindergeldes\n(3) Ist ein nichteheliches Kind bei seinem Vater      gepfändet, verpfändet und abgetreten werden, das\nzu berücksichtigen und entsteht oder erhöht sich da-     auf das Kind entfällt.\ndurch ein Anspruch des Vaters auf Kindergeld, so\n(3) Die nach § 24 zuständige Stelle soll anordnen,\ngilt für die rückwirkende Leistung des Kindergeldes\ndaß das Kindergeld, das auf ein Kind entfällt, an\noder des erhöhten Kindergeldes Absatz 2 nicht,\neine andere Person oder Stelle als den Berechtigten\nwenn der Antrag bei einer Dienststelle der Bundes-\nausgezahlt wird, wenn diese das Kind ganz oder\nanstalt für Arbeit innerhalb der ersten 6 Monate\nüberwiegend unterhält; sie soll vor ihrer Entschei-\nnach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die\ndung das zuständige Jugendamt hören.\nVaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt\nist.                                                        (4) Als auf ein Kind entfallendes Kindergeld gilt\n(4) Hat ein Anspruchsberechtigter von der Stel-       der Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung\nlung eines Antrages auf Kindergeld abgesehen, weil       des Kindergeldes auf alle Kinder, für die dem Be-\nfür das Kind ein Anspruch auf eine der in § 8 Abs. 1     rechtigten Kindergeld geleistet wird, ergibt; wird\nbezeichneten Leistungen geltend gemacht worden           für ein Kind nur Teilkindergeld geleistet, so wird das\nwar, und wird diese Leistung versagt, so gilt für die    Kind bei der Verteilung nach Halbsatz 1 nur zu dem\nrückwirkende Leistung des Kindergeldes Absatz 2          Anteil berücksichtigt, der dem Verhältnis des Teil-\nnicht, wenn der Antrag bei einer Dienststelle der        kindergeldes zum voHen Kindergeld entspricht.\nBundesanstalt für Arbeit innerhalb der ersten 6 Mo-      Dabei sind auf Deutsche Pfennig lautende Beträge\nnate nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem        auf Deutsche Mark abzurunden, und zwar unter\ndie Ablehnung der anderen Leistung bindend gewor-        50 Deutsche Pfennig nach unten, sonst nach oben.\nden ist.\n(5) Entsteht oder erhöht sich ein Anspruch auf                                  § 13\nKindergeld durch eine mit Rückwirkung erlassene                            Rückzahlungspflicht\nRechtsverordnung, so gilt ein hierauf gerichteter\nAntrag als am Tage des Inkrafttretens der Rechts-           Kindergeld, das für einen Monat geleistet worden\nverordnung gestellt, wenn er bei einer Dienststelle      ist, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinPm\nder Bundesanstalt für Arbeit innerhalb der ersten        Tage vorgelegen haben, ist zurückzuzahlen, wenn\n6 Monate nach Ablauf des Monats gestellt wird, in        1. der Empfänger die Gewährung dadurch herbeige-\ndem die Rechtsverordnung verkündet ist.                      führt hat, daß er vorsätzlich oder grobfahrlässig","416                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nfalsche oder unvollstündige Angaben gemacht                                  Vierter Abschnitt\noder eine A nzeiqc nach § 21 Abs. l vorsätzlich\nVerfahren\noder grobfi.1hrlüssirJ unLc~rlc:1sscn hat, oder\n2. der lJmpfiin~Jcr wußte oder infolge grober Fahr-\n§ 17\nlüssigkci t nicht wußle, clc1ß ein Anspruch auf Kin-\ndergeld nicht bestand, oder                                                        Antrag\n3. der EmpfünrJc!r für densc~lben Monat die in § 8                (1) Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen;\nAbs. l Nr. :3 gc!nc1nnte Leistung für das Kind             dabei soll der Vordruck der Kindergeldkasse ver-\nerha llen hat oder beanspruchen kann oder                  wendet werden. Der Antrag soll bei dem nach § 24\n4. der Empfänger für den zweiten Monat eines Zah-              zuständigen Arbeitsamt gestellt werden. Den Antrag\nlungszeitraums (§ 20 Abs. 1) eine~ der in § 8 Abs. 1      kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein\nNr. 1 ~Jenannten Leisl.1n1.~J(!Il erha1ten hat und der    berechtigtes Interesse an der Leistung des Kinder-\nAnspruch uuf diese! Leistung, soweit sie auf den           geldes hat.\nbezeichneten Monat entfällt, vom Ubergang nach                (2) Der Antragsteller hat die zur Feststellung des\n§ 8 Abs. 3 nicht erfaßt wird.                             Anspruchs erforderlichen Tatsachen anzugeben und\ndie Beweismittel zu bezeichnen; Beweisurkunden\n§ 14                             hat er auf Verlangen vorzulegen.\nVerjährung                                (3) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr,      so\nwird es nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn    der\n(1) Der Anspruch auf Kindergeld verjährt in\nBerechtigte anzeigt, daß die Voraussetzungen       des\n4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er\n§ 2 Abs. 2 vorliegen. Die Absätze 1 und 2 sowie    § 9\nentstanden ist.\nAbs. 2 gelten entsprechend.\n(2) Der Anspruch auf Rückzahlung von Kinder-\ngeld verjährt in 4 Jahren nach Ablauf des Kalender-                                      § 18\njahres, in dem es gezahlt worden ist. Das gilt nicht,\nwenn der Empfänger die Leistung dadurch herbeige-                                    (weggefallen)\nführt hat, daß er vorsätzlich oder grobfahrlässig\nfalsche oder unvollständige Angaben gemacht oder                                         § 19\neine Anzeige nuch § 21 Abs. 1 vorsätzlich oder                         Ermittlungen, Amtshilfe, Auskunftspflicht\ngrobfahrlässig unterlassen hat.\n(1) Die Arbeitsämter sind berechtigt, die Ermitt-\nlun,gen anzustellen, die zur Durchführung dieses\nGesetzes erforderlich sind; eidliche Vernehmungen\nZweiter Abschnitt                          sind ausgeschlossen.\nOrganisation                               (2) Behörden und Träger der Sozialversicherung\nhaben den Arbeitsämtern Amtshilfe zu leisten.\n§ 15\n(3) Personen, bei denen ein Kind nach § 2 Abs. 1\nBeauftragung der Bundesanstalt für Arbeit              berücks.ichtiigt wird, sowie ihre Arbeitgeber und\n(1) Die BundE~sanstalt für Arbeit (Bundesanstalt)          Dienstherren sind verpflichtet, den Arbeitsämtern\nführt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des              auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die\nBundesministers für Arbeit und Sozialordnung                  Beweisurkunden vorzulegen, die zur Durchführung\ndurch.                                                        dieses Gesetzes erforderlich sind. Satz 1 gilt nicht\nfür den Antragsteller.\n(2) Die Bundesanstalt führt bei der Durchführung\ndieses Gesetzes die Bezeichnung „Kindergeldkasse\".                                       § 20\nZahlung des Kindergeldes\n(1) Das Kindergeld wird zweimonatlich im Laufe\nDritter Abschnitt\nder 2 Monate, für die es bestimmt ist, gezahlt.\nAuibringung der Mittel\n(2) Das Kindergeld wird, sofern nicht die Uber-\nweisung auf ein Konto beantragt wird, im Wege der\n§ 16                             Zustellung durch die Post gezahlt. Das Kindergeld\nAufbringung der Mittel durch den Bund                für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz außerhalb des\nGeltungsbereiches dieses Gesetz.es haben, kann\n(1) Die Aufwendungen der Bundesanstalt für die\nDurchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.                  ihren Arbeitgebern überwiesen werden; die Arbeit-\ngeber sind verpflichtet, das Kindergeld unverzüglich\n(2) Der Bund stellt der Bundc~sanstalt nach Bedarf         an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Hat ein Arbeit-\ndie Mittel bereit, die sie für di,e Zahlung des Kinder-       g,eber das Kindergeld nicht innerhalb einer ange-\ngeldes benötigt.                                              messenen Frist an die Arbeitnehmer ausgezahlt, so\n(3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die          hat er es zurückzuzahlen; § 23 Abs. 3 gilt ent-\nder Bundesanstalt aus der Durchführung dieses                 sprechend.\nGesetzes entstehen, in einem Pauschbetrag, der                   (3) Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche\nzwischen der Bundesre9ienmg und der Bundesan-                 Mark abzurunden, und zwar unter 50 Deutsche\nstalt vereinbart wird.                                        Pfennig nach unten, sonst nach oben.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1975                           417\n§ 21                         über die Stundung, die Niederschlagung und den\nVeränderungsanzeige, Oberprüfung der           Erlaß von Rückforderungen sind entsprechend anzu-\nAnspruchsvoraussetzungen                 wenden.\n§ 24\n(1) Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Arbeits-\namt eine Änderung in den Verhältnissen, die für den                        Zuständiges Arbeitsamt\nAnspruch auf Kindergeld von Bedeutung ist, unver-          (1) Für die Entgegennahme des Antrages und die\nzüglich anzuzeigen.                                     Entscheidungen über den Anspruch ist das Arbeits-\n(2) Der Berechtigle hat auf Verlangen des Arbeits-\namt zuständig, in dessen Bezirk der Berechtigte\namtes darzulegen, daß die zur Begründung seines         seinen Wohnsitz hat. Hat der Berechtigte keinen\nAnspruchs erforderlichen Tatsachen fortbestehen;        Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist\ndas Arbeitsamt kann ihm dafür eine Frist setzen.        das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er seinen\n§ l 7 gilt entsprechend. Kommt der Berechtigte dem\ngewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte\nVerlang,en .des Arbeitsamtes nicht rechtzeitig nach,    im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder seinen\nso künn die Zahlung des Kindergeldes vorläufig ein-     Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so\ngestellt werden.                                        ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er\nerwerbstäti,g ist. In den übrig•en Fällen ist das\n§ 22                         Arbeitsamt Nürnberg zuständig. § 129 Abs. 4 des\nEntziehung                       Arbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend.\nDas l(indergclcl w ircl von Amts wegen entzogen,        (2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft\nsoweit die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor-          der Direktor des Arbeitsamtes.\ngelegen haben, weggefallen sind oder die Zahlung           (3) Der Präsident der Bundesanstalt kann für be-\ndes Kinderg,eldns nach § 21 Abs. 2 Satz 3 seit we-      stimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten\nnigslens 3 Mo11uten eingeslelll ist.                    die Entscheidungen über den Anspruch auf Kinder-\ngeld einem anderen Arbeitsamt übertragen.\n§ 23\nRückzahlung                                                   § 25\n(1) Hat der nach § 13 Rückzahlungspflichtige für\nBescheid\ndas Kind Anspruch auf                                      (1) Wird der Antrag auf Kindergeld abgel,ehnt oder\n1. Kinderzuschla,g aus der Kriegsopferversorgung        das Kindergeld entzogen, so ist ein schriftlicher\noder                                                Bescheid mit Begründung und Belehrung über den\n2. Kinderzuschlag nach § 27 des Bundesbesoldungs-       Rechtsbehelf zu erteilen.\ngesetzes oder entsprechenden tariflichen Vor-          (2) Von der Erteilung eines Bescheides kann abge-\nschriften im Bereich des öffentlichen Dienstes,      sehen werden, wenn\nso geht dieser Anspruch bis zur Höhe des g,ezahlten     1. der Berechtigte anzeigt, daß die Voraussetzungen\nKindergeldes auf den Bund über. Der Ubergang                für die Berücksichtigung eines Kinde,s nicht mehr\nbeschränkt sich auf den Anspruch, der dem Rück-              erfüllt sind, oder\nzahlungspflichtigen für die Zeit zusteht, für die ihm   2. das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne daß\nKindergeld gewährt worden ist. Im Falle des § 13             eine Anzeige nach § 17 Abs. 3 erstattet ist.\nNr. 1 oder 2 geht auch der Anspruch auf die Hälfte\nder Leistungen, die dem Rückzahlungspflichtigen                                     § 26\nfür die spätere Zeit zustehen, auf den Bund über;\nGebührenfreiheit\ndies gilt jedoch nur insoweit, als der Rückzahlungs-\npflichtige der Leistungen nicht zur Deckung seines         Außergerichtliche Verhandlungen und Urkunden,\nLebensunterhaltes und des Lebensunterhaltes seiner      die nach diesem Gesetz erforderlich werden, sind\nunterhaltsberechtigten Angehörigen bedarf.              ,g,ebührenfrei; da,5 gleiche gilt für Vollmachten und\nBescheinLgungen, di.e nach diesem Gesetz zum Aus-\n(2) Der Anspruch auf Rückzahlung von Kindergeld\nweis oder N a.chweis benötigt werden. Bei den Ge-\nkann gegen einen späteren Kindergeldanspruch des\nrichten besteht Gebührenfreiheit für die Beurkun-\nRückzahlungspflichtigen oder seines nicht dauernd\ndungs- und Beglaubigungsgebühren.\nvon ihm getrennt lebenden Ehegatten aufgerechnet\nwerden, wenn die Voraussetzungen des § 13 Nr. 1\n§ 27\noder 2 vorliegen oder der Rückzahlungspflichtige\nbei Anspruchsberechtigung seines Ehegatten dieser                                Rechtsweg\nschriftlich zustimmt. Dem Rückzahlungspflichtigen           (1) Off.entlieh-rechtliche Streitigkeiten in Ange-\noder seinem Ehegatten muß jedoch die :Hälfte des        legenheiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in\nKinder.geldes verbleiben.                               Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit im\n(3) Soweit der Anspruch auf Rückzahlung weder        Sinne des Sozialgeri.chtsgesetze~.\nnach den Absätzen l und 2 erlischt noch freiwillig          (2) Die Berufung ist nicht zulässig, soweit sie nur\nbefriedigt wird, sind die zu erstattenden Beträge wie   Beginn oder Ende des Anspruchs auf Kindergeld\nGemeindeabgaben beizutreiben.\noder nur das Kindergeld für bereits abgelaufene\n(4) Die für Rückforderungen nach § 152 Abs. 4 des   Zeiträume betrifft; § 150 des Sozialgerichtsgesetzes\nArbeitsförderungsgesetzes geltenden Bestimmunuen         gilt entsprechend.","418                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nFünfter Abschnitt                                                     § 43\nBußgeldvorschriften                                             Rechtsverordnungen\n(1) Die Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 6 be-\n§ 28                              dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.\n(weg gef iJ llen)                         (2) (weggefallen)\n§ 44\n§ 29\nWeiterzahlung von Kindergeld über den\nOrdnungswidrigkeiten\n31. Dezember 1974 hinaus durch die\n(1) Ordnm1osw iclrig hanclcl t, wer vorsätzlich oder                        Bundesanstalt für Arbeit\nfahrlässig\n(1) Personen, die für Dezember 1974 Kindergeld\n1. (weggefallen)                                              bezogen haben, wird von Januar 1975 an ohne\n2. entgegen § 19 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht             Antra.g, jedoch unter dem Vorbehalt der Rückforde-\nr,ichtig oder nicht vollständig ert!eilt oder eine        rung für dieselben Kinder und für ihr 1. Kind Kinder-\nBeweisurkunde nicht vorlegt oder                          g:e1d in der sich aus § 10 ,ergebenden Höhe gezahlt.\n3. die in § 21 Abs. 1 vorueschriebene\"Veränderungs-            Sie haben auf Verlangen des Arbeitsamtes innerhalb\nanz,eige nicht richtig, nicht: vollständig oder nicht     einer vom Arbeitsamt g,esetzten Frist darzulegen,\nunverzüglich er,st,1ttet.                                 daß die Anspruchsvoraussetzungen hierfür vorlie-\ngen; § 17 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Die Frist\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-            nach Satz 2 soll so zeitig in Lauf gesetzt werden,\nbuße geahndet werden.                                          daß di,e Darlegungspflicht spätestens bis zum 31. De-\n(3) Geldbußen werden wie Gemeindeabgaben bei-              zember 1975 zu erfüllen ist. Kommt der Berechtigte\ng,etrieben. Hat der Berechtigt,e in den Fällen des Ab-         dem Verlangen des Arbeitsamtes nicht innerhalb\nsatz,e1s 1 Nr. 3 die Ordnunuswidrigkeit vorsätzlich            der ihm gesetzt,en Frist nach, so wird die Zahlung\noder grobfahrlässig begang,en, so kann die Geldbuße            eingestellt. § 22 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht,\ndurch Abzug von jeweils höchstens der HäJfte des               soweit bei Fortgelten der bis zum Inkrafttreten die-\nKinder.g.eldes c~inbehalt,en werden.                           ses Gesetzes geltenden Vor,schriften aus anderem\nGrund als wegen der Einkommensgrenze des § 4\n(4) Verwa.ltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1          des Bundeskindergeldgesetzes die Zahlung des Kin-\nNr. l des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind              derg,eldes mit Ablauf des Jahres 1974 enden würde.\ndie Arbeitsämter.\n(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 gezahlte Kindergeld\n§ 30                              ist zurückzuzahlen, soweit es für einen Monat ge-\nzahlt worden ist, in dem die Anspruchsvorausset-\n(weggefallen)\nzungen an k,einem Tag vorgelegen haben. § 23 ist\nmit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß\nden dort genannten Rückzahlungsfällen des § 13\nSechster Abschnitt                          Nr. 1 die Rückzahlungsfälle des Satzes 1 gleich-\nstehen.\nUbergangs- und Schlußvorschriften\n§ 45\n§ 31                                     Zahlung von Kindergeld an Angehörige des\nöffentlichen Dienstes für die Ubergangszeit\n(weggefallen)\n(1) Personen, die\n§§ 32-34                             1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts-\noder Ausbildungsverhältnis stehen, mit Ausnah-\n(zeitlich überholt)                           me der Ehrenbeamten oder\n2. V,ersorgungsbezüge nach beamten- oder solda-\n§§ 35----41                              tenmchtlichen Vorschriften oder Grundsätzen er-\n(gegenstandslos)                             halt,en oder\n3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer\nGemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer\n§ 42\nsonstigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer\nRecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                  Stiftung des öffentlichen Rechts sind, einschließ-\nlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten\nSoweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen\nvorbehalten sind, haben Angehör,ige der anderen                wird Kindergeld für die Zeit bis zum 31. Dezember\nMitgiiedstaat,en der Europföschen Gemeinschaften,              1976 (Ubergangszeit) unter Berücksichtigung folgen-\nFlüchtlinge und Staatenlose nach Maßgabe des Ver-              der Vors.chriften geleistet:\ntrages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-              a) Abweichend von § 15 wird dieses Ges,etz von\ngemeinschaft und der auf seiner Grundlage ,erlasse-                 den Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen\nnen Verordnungen di,e gleichen Rechte. Auch im                      des öffentlichen Rechts durchgeführt, denen die\nübrigen bl,eiben die Bestimmungen der genannten                     Zahlung von Bezüg,en oder Arbeitsent,g,elt an die\nVerordnungen unberührt.                                             in den Nummern l bis 3 bezeichneten Personen","Nr. 13   - Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1975                            419\nobliegt. Der Bund slcll1 dl\\Il Lindern nach Bedarf          Rechtsträger, _zu dem das zuerst begründete Ar-\ndie Mille] bereit, die die l,rndesunmittelbaren             beitsverhältnis besteht.\nKörpcrschafl.c!n, /\\nstcillf!n und Stiftungen des\nöffenll ichcn Rc·ch t,,,, die n iCh l Gebietskörper-       (2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Be-\nschaften (Li:indcr, Cc\\nH:incll~n oder Gemeinde-       züge oder ihr Arbeitsentgelt\nvcrbi:indc) sind, zur Durchführung dieses Gesetzes      1. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Be-\nbenötigen; er slellt. den bundcsunmittelbaren                reich der Religionsge,sellschaften des öffentlichen\nKörperschcifl.en, J\\nslc1ltt\\n und Stiftungen des            Rechts oder\nöffcn 11 ichen Rechts n,1ch 13cdarl die Mittel bereit,\n2. von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrts-\ndie sie zur Durchfiihrung dieses Gesetzes benö-\npflege, einem diesem unmittelbar oder mittelbar\ntigen. Verwilllungskoslen wr~rden nicht erstattet.\nang,eschlossenen Mitgliedsverband oder einer\nb) Der nach § J 7 Abs. 1 erforderliche Antrag auf                einem solchen Verband angeschlossenen Einrich-\nKindergeld soll ,in die) St(!lle gerichtet werden,           tung oder Anstalt\ndie für die Festsetzung der Bezüge oder des\nerhalten.\nArbeitsentgells zusli:indig ist. Diese Stelle tritt\nauch im übrigen bei der Anwendung der Vor-                  (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nschriften cles Vierlc'.n J\\bschnil:ls, des§ 12 Abs. 3   Rechtsverordnung mit Zustimmung de,s Bundesrates\nund des § 29 Abs. 4 an die Stelle des Arbeits-          die in Absatz 1 bestimmte Ubergangszeit zu verkür-\namtes. Der Eingang des nach § 17 Abs. 1 erfor-         zen oder zu verlängern, soweit dies nach der Ar-\nderlichen Antrages bei dieser Stelle steht bei der      beitsbelastung der Bundesanstalt möglich oder ge-\nAnwendung des § 9 Abs. 2 und 3 dem Eingang              boten ist.\nbei einer Dienststelle der Bundesanstalt für Ar-\nbeit gleich.                                                (4) Den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Per-\nsonen, die für Dezember 1974 Kinderzuschlag oder\nc) Abweichend von § 20 Abs. 1 kann das Kinder-\nLeistungen nach § 7 Abs. 6 des Bundeskindergeld-\ngeld monatlich gezahlt werclen.\nges,etzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\nd) Scheidet ein Berechtigter im Lauf.e eines Monats         geltenden Fassung bezogen haben und nicht zu\naus dem Kreis der in den Nummern 1 bis 3 Be-           einer der in Absatz 2 bezeichneten Personengruppen\nzeichneten aus oder tritt er im Laufe eines Mo-        g,ehören, wird von Januar 1975 an ohne Antrag, je-\nnats in diesen Kreis ein, so wird das Kindergeld        doch unter dem Vorbehalt der Rückforderung für\nfür diesen Monal von der Stelle gezahlt, die bis        dieselben Kinder Kindergeld in der sich aus § 10\nzum Ausscheiden ocJc~r Ei nlritt des Berechtigten      ,ergebenden Höhe gezahlt. Sie haben auf Verlangen\nzuständig war. Das gilt nichl, soweit die Zahlung       der nach Absatz 1 Buchstabe b Satz 1 zuständigen\nvon Kindergeld für ein Kind in Betracht kommt,         Stelle innerhalb einer von dieser Stelle gesetzten\ndas erst nach dem A usschciden oder Eintritt bei       Frist darzulegen, daß die Anspruchsvoraussetzungen\ndem Berechtigten nach § 2 zu berücksichtigen           hierfür vorliegen; § 17 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.\nist. Ist in einem Falle des Satzes l das Kinder-       Die Frist nach Satz 2 soll so zeitig in Lauf gesetzt\ngeld bereits für einen folgenden Monat gezahlt         werden, daß di,e Darlegungspflicht bis zum 30. Juni\nworden, so muß der für diesem Monat Berech-            1975 zu erfüllen ist. Kommt der Berechtigte dem\ntigte die Zahlung gegen sich gelten lassen.            Verlangen der Stelle nicht innerhalb der ihm gesetz-\ne) § 85 Abs. 2 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes ist         ten Frist nach, so wird die Zahlung eingestellt. § 22\nnicht anzuwenden.                                      gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, soweit bei Fort-\ngelten der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-\n(1 a) Obliegt mehreren Rechtsträgern ehe Zahlung         tenden Vorschriften die Zahlung des Kinderzuschlags\nvon Bezügen oder Arbeitsentgelt (Absatz 1 Buch-             mit Ablauf des Jahres 1974 enden würde. Satz 1 gilt\nstabe a Satz 1) gegenüber einem Berechtigten, so            ferner nicht für Personen, die im Dezember 1974\nist für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig:         nicht voll beschäftigt waren und infolgedessen nicht\ndie Voraussetzungen erfüllten, unter denen Arbeit-\n1. Bei Zusammentreffen von Versor,gungsbezügen\nnehmer des Bundes und der Länder nach den tarif-\nmit anderen Bezügen oder Arbeitsentgelt der\nvertraglichen Bestimmungen den vollen Kinder-\nRechtsträ,ger, dem die Zahlung der anderen Be-\nzuschlag erhielten.\nzüge oder des Arbeitsentgelts obliegt;\n2. bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbe-                  (5) Das nach Absatz 4 Satz 1 gezahlte Kindergeld\nzüg,e der Rechtsträger, clem die Zahlung der neuen       ist zurückzuzahlen, soweit es für einen Monat ge-\nVersorgunqsbezüge im Sinne der beamtenrecht-             zahlt worden ist, in dem die Anspruchsvorausset-\nlichen Ruhensvorschriften obliegt;                       zungen an keinem Tag vorgelegen haben. § 23 ist\nmit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß\n3. bei Zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Ab-\nden dort genannten Rückzahlungsfällen des § 13\nsatz 1 Nr. 3) mit Bc~zügen aus einem der in\nNr. 1 die Rückzahlungsfälle des Satzes 1 gleich-\nAbsatz 1 Nr. l bezeichneten Rechtsverhältnisse\nstehen.\nder Rechtsträger, dem die Zahlung dieser Bezüge\nobliegt;                                                     (6) Soweit nach Absatz 4 Satz 1 verfahren wird\n4. bei Zusammentreffen 1nehrerer Arbeitsentgelte             und mehrere Personen für ein Kind die Anspruchs-\n(Absatz 1 Nr. 3) der Rechtstriiger, dem die Zah-         voraussetzungen erfüllen, steht abweichend von § 3\nlung des höheren Arbeitsenlgclts obliegt, oder --        Abs. 2 bis 4 das Kindergeld derjenigen von ihnen\nfalls die Arbeitsentgelte gleichhoch sind - der          zu, die die Voraussetzungen einer der Nummern 1","420                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil!\nbis 3 des Absatzes 1 l)rfüllt; trifft dies für mehrere                                     § 41\nPersonen zu, so richtet sich die Anspruchsber,echti-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\ngung nach § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgeset-                   anderer Gesetze und Verordnungen*)\nzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\ngeltenden Fassung. § 3 Abs. 2 bis 4 ist insoweit            § 36 Nr. 1 und § 44 treten mit Wirkung vom\nerst für die Zeit vom Beginn des 3. Monats an anzu-      1. Apr.il 1964 in Kraft. me übrigen Vorschriften die-\nwenden, der auf den Monat folgt, in dem ein hierauf      ses Gesetz.es treten am 1. Juli 1964 in Kraft; gleich-\ngerichteter Antrag nach § 17 Abs. l beim Arbeitsamt      zeitig treten das Kindergeldg.esetz vom 13. Novem-\noder bei der nach Abs. l Buchstabe b zuständigen         ber 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333), das Kindergeld-\nStelle eingeg,rngen ist, frühestens für die Zeit vom     anpassungsg,esetz vom 7. Januar 1955 (Bundesge-\n1. Juli 1975 an.                                         setzbl. I S. 17), das Kindergeldergänzungsgesetz\nvom 23. Dezember 1955 (Bundesigesetzbl. I S. 841),\n§ 46                            sämtlich zuletzt geändert dmch das Kindergeld-\nBerlin-Klausel                       kassenges.etz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1001), und die auf Grund dieser Gesetze erlasse-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1       nen Rechtsverordnungen sowie das Kinderigeldkas-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar           seng,esetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin.       S. 1001) außer Kraft.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14         *) § 47 betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen\nFassung vom 14. April 1964. Die Zeitpunkte des Inkrafttretens der\ndes Dritten Uberleitungsgesctzes.                           späteren Anderungen ergeben sich aus den Anderungsgesetzen."]}