{"id":"bgbl1-1975-13-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":13,"date":"1975-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_13.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung","law_date":"1975-02-03T00:00:00Z","page":409,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["409\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                  Z 1997 A\n1975                        A usgcgehen zu Bonn am 6. I?ebruar 1975                                                                                         Nr. 13\nInhalt                                                                                    Seite\n:L 2. 7S   Gesetz zur i\\ nderung der Bundes-Tierärzteordnung                                                                                               409\nlH:llll\n'.ll. l. 7:i Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG)                                                                                                  412\n29. 1. 75    Zwei IP Verordnunq (ilwr ein<• All~Jemeine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kon-\n1roll<' von Krieqsw,dfe11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     421\n27. 1. 75    B<'richliqt111q d<•s l•:i11ko111m<•nsl('lwrretormgcsetzes und des Einkomm0.nsteuergesetzes 1975                                                 422\nbl l-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesqesdzblnll 'foil II Nr. 5 und Nr. 6 .. . . .. .. .. . . .. .. .. .. . .. .. .. .. .. .. . .. .. .. . .. .                                 423\nVerklinduJHJCll jm Bundesc.rnzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         424\nRcchtsvorsdirillen der Europüischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          424\nDieser Ausgohc sind Jiir <lie /\\IJOnnenten die Titelblätter für Teil 1 sowie die zeitlichen Ubersichten und die Sach-\nverzeichnis.c.;e für Teil 1 und Teil Il des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1974, beigefügt.\nGesetz\nzur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung\nVom 3. Februar 1975\nDer Bundcslc1u hat cL.1s folqPnclc: Cc~setz beschlos-                         2. § 3 erhält folgende Fassung:\nsen:\n,,§ 3\nDie Berufsbezeichnung „ Tierarzt\" oder „ Tier-\nArtikel 1\närztin\" darf nur führen, wer als Tierarzt appro-\nDie 13und(•'.~-TiPrÜr/.l.cordnunq vorn 17. Mai 1965                                  biert oder nach § 2 Abs. 2 oder 3 zur vorüber-\n(Bundcsucsel.zbl. J S. 4Hi), /.ulE'Lzl uelindert clurch                                 gehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs\ndas Einfüh rungsgc!scl.:;, zu rn SLriJ f~iesctzbuch vom                               · befugt ist.\"\n2. M~irz 1974 (Bundl!.'i\\J('SPl.zbl I S 4G9) wird wie\nfolGi. qelindcrl.:                                                               3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „in der\n1. Jn § 2 /\\bs. I, § 4 Abs. 1 Sc1L·.1; 1, /\\bs. 2, 4 und 5,                                 Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands\n§ 8 Abs. 1 und :3, §§ 10, 13 /\\bs. 1 und § 14 wird                                      oder im Sowjetsektor von Berlin\" ersetzt\njcwei ls das Wort „ ß<!sta 11 unq\" durch dc1s Wort                                     durch die Worte „in Ausbildungsstätten der\n,,/\\pprobillion\" crscdzt.                                                              Deutschen Demokratischen Republik\".","410                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nb) /\\ bsalz '.3 erhült folg<mde Fassung:                   7. Nach§ 9 wird folgender§ 9 a eingefügt:\n,, (3) J.-;t die Vordussdzung nach Absatz 1                                     ,,§ 9 a\nSatz 1 Nr. 1 nicht erfüllt, so kann die Appro-\nbation i:l ls Tienirzt in besonderen Einzelfällen          (1) Bei einer Person, deren Approbation oder\noder aus Cründen des öffentlichen Interesses            Bestallung wegen Fehlens oder späteren Weg-\nerteil1 W<~rd<!n. Sofern der Antragsteller zu-          falls einer der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1\ngleich cl iP Voraussetzung nach Absatz 1                Satz 1 Nr. 2 oder 3 zurückgenommen oder\nSatz 1 Nr. 4 nicht erfüllt, ist die Erteilung der       widerrufen worden ist und die einen Antrag auf\nApprobation nur zulüssig, wenn er eine                  Wiedererteilung der Approbation gestellt hat,\naußerhc1lb df)s Geltunusbereichs dieses Ge-             kann die Entscheidung über diesen Antrag zu-\nsetzes i.1 bqeschlossene Ausbildung für die             rückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur\nAusübung des tierärztlichen Berufs erworben             Ausübung des tierärztlichen Berufs bis zu einer\nhat und die Gleichwertigkeit des Ausbil-                Dauer von zwei Jahren erteilt werden.\ndungsstandes gegeb<m ist. Absatz l Satz 2\nbleibt unberührt.\"                                         (2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und\nbefristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätig-\n4. § 5 wird wie folgt gei:inderl:                                keiten und BeschäftigungssteHen beschränkt\nwerden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt\na) In Absatz l wird das Wort „Bestallungsord-                 worden ist, haben im. übrigen die Rechte und\nnung\" durch das Wort „Approbationsord-                  Pflichten eines Tierarztes.\"\nnung\" und clas Wort „ßestaUung\" durch das\nWort \"Approbation\" ers(~tzt; außerdem wird\nhinter dem Wort „Ausbildung\" das Komma               8. § 11 wird wie folgt geändert:\ngestrichen und dc1s Wort „sowie\" eingefügt;\ndie Worte „sowie die Prüfungsgebühren für               a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „Ausübung\"\ndie Tierürztliche Vorprüfung und die Tier-                  das Wort „vorübergehenden\" eingefügt.\ni:irztli.che Prüfung\" werden gestrichen.                b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 2 wird ~Jestrichen.\n,. (2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte\nTätigkeiten und Beschäftigungsstellen be-\n5. Die §§ 6 und 7 erhalten folgende Fassung:                         schränkt werden. Sie darf nur widerruflich\nund nur bis zu einer Gesamtdauer der tier-\n.,§ 6                                ärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jah-\n(1) Die         Approbation ist zurückzunehmen                ren im. Geltungsbereich dieses Gesetzes er-\nwenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzun~                    teilt oder verlängert werden. Eine weitere\ngen nach § 4 Abs. l Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht                      Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis\nvorgelegen hat, cfü~ Tierärztliche Prüfung nach                   ist für den Zeitraum möglich, der erforderlich\n§ 4 Abs. l Satz 1 Nr. 4 nicht bestanden oder die                   ist, damit der Antragsteller eine unverzüg-\nAusbildung nach § 4 Abs. l Satz 2, Abs. 2 oder 3                  lich nach Erteilung der Erlaubnis begonnene\nnicht abgeschlossen war.                                          Weiterbildung zum Fachtierarzt abschließen\nkann, die innerhalb von vier Jahren aus von\n(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn\nihm. nicht zu vertretenden Gründen nicht be-\nnachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4\nendet werden konnte. Die weitere Erteilung\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 wegg,efallen ist.\noder Verlängerung ist nur zulässig, wenn die\nGewähr dafür gegeben ist, daß die Weiter-\n§7                                 bildung innerhalb dieses Zeitraums abge-\n(1) Die Approbation kann zurückgenommen                        schlossen wird; sie darf den Zeitraum von\nwerden, wenn bei ihrer Erteilung die Vorausset-                    drei Jahren nicht überschreiten.\"\nzung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht vorge-\nlegen hat.                                                    c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\n(2) Die Approbation kann widerrufen werden,                      ,, (3) Eine  Erlaubnis darf ausnahmsweise\nwenn nachträglich eine der Voraussetzungen                        über die in Absatz 2 genannten Zeiträume\nnach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.                     hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn\nes im Interesse der tierärztlichen Versorgung\n(3) Eine nach § 4 Abs. l Satz 2, Abs. 2 oder 3                liegt oder wenn der Antragsteller asylbe-\nerteilte Approbation kann zurückgenommen                          rechtigt ist.\nwerden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbil-\ndungsstancles nicht gegeben war.\"                                       (4) Personen,  denen eine Erlaubnis zur\nvorübergehenden Ausübung des tierärzt-\nlichen Berufs erteilt worden ist, haben im\n6. In§ 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:                           übrigen die Rechte und Pflichten eines Tier-\n,, (4) Die zuständige Behörde kann           zulassen,           arztes.\"\ndaß die Praxis eines Tierarztes, dessen Appro-\nbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden             9. In § 13 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§§ 6 bis 8\nZeitraum durch einen anderen Tierarzt weiter-                 und 11\" durch die Verweisung ,,§§ 6 bis 8, 9 a\ngeführt werden kann.\"                                         und 11 \" ,ersetzt.","Nr. 1:3     Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1975                           411\n10. In § 15 Abs. 1 werden die Worte „die bei In-           bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des\nkrc1fttreten dieses C~eset.zes in seinem Geltungs-     Wortlauts zu beseitigen.\nbereich\" durch die Worte „die am l. Juni 1975\nim Geltungsbereich dieses Gesetws\" und die\nWort.,e „gelten als Bestallung\" durch die Worte                               Artikel 3\n,,gelten als Approbdt.ion\" (~rsetzt.                     Dieses Gesetz gilt nach Maß,gabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nArtikel 2\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-\nArtikel 4  ·\nsundheit. wird ermächtigt, die Bundes-Tierärzteord-\nnung in der geltenden Fassun9 mil neuem Datum                Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1975 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrat,es\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. Februar 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke"]}