{"id":"bgbl1-1975-128-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":128,"date":"1975-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/128#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-128-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_128.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)","law_date":"1975-11-12T00:00:00Z","page":2852,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["2852                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Schweinepest\n(Schweinepest-Verordnung)\nVom 12. November 1975\nAuf Grund des § 79 Abs. l des Viehseuchen-               (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zu-\ngesetzes in dPT Fassung der Bekanntmachung vom           lassen, sofern eine Kennzeichnung aus veterinär-\n19. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 1),         polizeilichen Gründen nicht erforderlich ist.\ngeändert durch Artikel 210 des Einführungsgesetzes\nzum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-                                       §3\ngesetzbl. I S. 469), wird mit Zustimmung des Bundes-\nrates verordnet:                                            Im Viehhandel tätige natürliche oder juristische\nPersonen sind verpflichtet, die Kennzeichnung nach\n§ 2 in das Kontrollbuch nach § 20 der Ausführungs-\nvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze\nJ. Begriffsbestjmmungen                  vom 7. Dezember 1911 (Reichsgesetzbl. 1912 S. 3),\nzuletzt geändert durch die Deckinfektionen-Verord-\n§ 1                          nung -- Rinder vom 3. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:            S. 1307), oder den entsprechenden Landesvorschriften\neinzutragen. Das Hauptgeschäftsbuch kann als Kon-\n1. Schweinepest, wenn diese durch                        trollbuch im Sinne des Satzes 1 anerkannt werden,\na) klinische und pathologisch-anatomische Unter-     sofern es die vorgeschriebenen Angaben aufweist.\nsuchungsverfahren,\nb) viro]ogische Untersuchungsverfahren (Virus-                                  § 4\noder Antigennachweis) oder\n(1) Schweinesammelstellen unterliegen der Auf-\nc) serologische Untersuchungsverfahren (Anti-        sicht durch den beamteten Tierarzt.\nkörpernachweis) in Verbindung mit epi-\ndemiologischen Anhaltspunkten                       (2) Schweinesammelstellen müssen wie folgt ein-\nfestgestellt ist;                                    gerichtet sein:\n2. Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest, wenn         1. Die Ställe müssen wasserundurchlässigen Fuß-\ndas Ergebnis der                                         boden und glatte Wände haben sowie ausreichend\na) klinischen,                                           durch Tageslicht oder künstlich zu beleuchten\nsein.\nb) pathologisch-anatomischen oder\n2. Zur Unterbringung kranker oder verdächtiger\nc) serologischen\nSchweine muß ein besonderer, leicht zu reinigen-\nUntersuchung den Ausbruch der Schweinepest               der und zu desinfizierender Stallraum vorhanden\nbefürchten läßt.                                         sein.\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c gilt      3. Die Stalleinrichtungen, insbesondere Zwischen-\nnicht für Schweine, die nachweislich gegen Schweine-         wände, Krippen, Tränken, Vorratsbehälter, müs-\npest geimpft sind.                                           sen aus leicht zu reinigendem und zu desinfizie-\n(2) Schweinesammelstellen im Sinne der Verord-            rendem Material sein.\nnung sind Gastställe und Ställe von Viehhändlern,        4. Schweineladestellen, die zum öffentlichen Ver-\nin denen Schweine eines Besitzers oder mehrerer              kehr benutzt werden, müssen\nBesitzer in regelmäßigen oder unregelmäßigen Ab-             a) wasserundurchlässigen Boden mit Gefälle zu\nständen zusammengebracht und sortiert und dabei                  einem Abfluß, der an die Kanalisation oder\nentladen, verladen oder umgeladen werden.                        eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von\nAbwasser angeschlossen ist,\nb) unter Druck stehendes Wasser für die Reini-\nII. Allgemeine Vorschriften                        gung und\nc) Einrichtungen für eine schnelle und sichere\n§ 2                                 Desinfektion\n{1) Schweine, die zu Zucht- oder Nutzzwecken in           haben. vVenn veterinärpolizeiliche Gründe es er-\nandere Bestände verbracht werden, müssen von dem             fordern, kann die zuständige Behörde anordnen,\nAbgebenden dauerhaft so gekennzeichnet werden,               daß auch Schweineladestellen anderer Schweine-\ndaß der Herkunftsbestand sicher ermittelt werden             sammelstellen über diese Einrichtungen verfügen\nkann.                                                        müssen.\n(2) Zur Kennzeichnung sind Ohrmarken, Tätowie-           (3) Die Ställe, Stalleinrichtungen und Schweine-\nrung oder andere geeignete Methoden zu ver-              ladestellen der Schweinesammelstellen sind nach\nwenden.                                                  jeder Benutzung unverzüglich, Gerätschaften und","Nt. 1:m   Tilg der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1975                      2853\nsonstige CP~Jenstiinde, diP rnil Schw<'inen in Berüh-    2. die Ställe oder sonstigen Standorte, in dener:\nrung kommen, W~JclmJßig in kurzen Abständen zu               sich Schweine befinden, dürfen nur von dem\nreinigen und zu desinfizieren.                               Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den n-u r\nder Beaufsichtigung, Wartung und Pflege de:·\n§ 5                             Tiere betrauten Personen,, von Tierärzten ur:.d\nvon Personen im amtlichen Auftrag betrete:l\nSchweincausstcl I ungen, Schw(~inemärkte, Eber-         werden. Nach Verlassen der Ställe oder sonshaer1-\nkörungen und Vernnstaltungen ähnlicher Art sind             Standorte haben sich diese Personen sofort - zu\nder zuständigen Behörde mindestens acht Wochen               reinigen und zu desinfizieren;\nvor Beginn anzuzeigen. Wenn veterinärpolizeiliche\nGründe es erfordern, kann die zuständige Behörde         3. Schweine dürfen weder in das Gehöft oder de-,1-\nsolche Ausstellungen und Veranstaltungen beschrän-           sonstigen Standort verbracht noch aus den\nken oder verbieten.                                         Gehöft oder sonstigen Standort entfernt ,verderr\n4. verendete oder getötete Schweine sind so auf-\nzubewahren, daß sie vor Witterungseinflüssea\nIII. Schutzmaßregeln gegen die Schweinepest              geschützt sind und Menschen oder Tiere nicht nur\nihnen in Berührung kommen können,:\n1. Allgemeine Schutzmaßregeln              5. von Schweinen stammende Teile,, Erzeugnis:s2\nund Rohstoffe, ferner Futter, Einstreu, Dun,g und\n§ 6                             flüssige Stallabgänge sowie sonstige Gegen.-\nstände, die mit Schweinen in Berührung gekom-\n(1) Impfungen gegen die Schweinepest sowie Heil-\nmen sind, dürfen aus dem Gehöft oder sonstiqe[l\nversuche an seuchenkranken und seuchenverdäch-\nStandort nicht entfernt ,verden,              ~\ntigen Schweinen sind verboten.\n(2) Die zuständige Behörde kann, sofern veterinär-\nB. Nach amtlicher Feststellung der Schweinep•~st\npolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen, Aus-\nnahmen zulassen für                                                         a) Für das Gehöft\noder den sonstigen Standort\n1. wissenschaftliche Versuche,\n2. Impfungen in Beständen, die einer besonderen                                    § 9\nAnsteckungsgefahr durch den Erreger der\nSchweinepest ausgesetzt sind, außer in Zucht-          Die zuständige Behörde gibt den. Ausbrucb. dec-\nbeständen; dabei ist der zu verwendende Impf-       Schweinepest öffentlich bekannt.\nstoff zu benennen,\n3. Impfungen, die für Exporttiere vom Einfuhrland                                  §10\ngefordert werden.                                      (1) Ist der Ausbruch oder der V,erdacht des Aus-\nDie Ausnahmeqenehmigungen sind unter den er-             bruchs der Schweinepest amtlich fe.stgesteHt so\nforderlichen Bedingungen zu erteilen und mit den         unterliegen das Gehöft oder d<er sonstige Standmt\nerforderlichen Auflagen zu verbinden.                    nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:\n(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall        1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöft-;;\nImpfungen gegen die Schweinepest unter den Vor-              und der Schweineställe oder des sonstigen Stand-\naussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 anordnen, wenn             ortes, in denen sich Schweine befü1den, SchHd1er\ndies aus veterinärpolizeilichen Gründen erforder-            mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift\nlich ist.                                                    ,,Schweinepest - Unbefu,gter Zutritt verboten_\"\ngut sichtbar anzubringen.\n§7\n2. Sämtliche Schweine sind in geschlossenen StäHett\nDie zuständige Behörde kann eine amtstierärzt-           abzusondern.\nliche Untersuchung von Schweinen eines bestimmten\nGebietes einschließlich der Entnahme von Blut-           3. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zu.-\nproben zur Untersuchung auf Schweinepest an-                 ständigen Behörde in das Gehöft oder den sonsh-\nordnen, wenn dies aus veterinärpohzeilichen Grün-            gen Standort verbracht oder aus dem Gehöft\nden erforderlich ist.                                        oder dem sonstigen Standort entfernt werden;\ndie Entfernung ist nur zur sofortigen Tötung zu-\nlässig.\n2. Besondere Schutzmaßregeln\n4. Verendete oder getötete Sch,veine dürfen nur rnit\nA. Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest         Genehmigung der zuständigen Behörd,e und nur\nzur unschädlichen Beseitigung entfernt werden,\n§ 8                              soweit sie nicht zu Untersuchungen benötigt\nIm Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des           werden.\nAusbruchs der Schweinepest in einem Gehöft oder          5. Futter und Einstreu., die Träger des Seuchen-\nsonstigen Standort gilt vor der amtlichen Fest-              erregers sein können, sowie Dung oder flüssige\nstellung folgendes:                                          Stallabgänge dürfen nur nach oder zur Unschäd-\n1. Sämtliche Schweine sind in ihren Ställen oder            lichmachung des Seuchenerregers nach Anweisung\nsonstigen Standorten abzusondern;                      des beamteten Tierarztes entfernt werden.","2854                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n6. Behälter, Gertitschaften, Fahrzeuge und sonstige                                § 13\nGegenstünde, die mit den kranken oder verdäch-          (1) Das Fleisch und sonstige Teile oder Abfälle\ntiuen Tienm oder ihren Abgängen in Berührung         von Schweinen, die seuchenkrank oder verdächtig\ngekommen sind, ferner die Stallgänge und die\nsind oder bei denen nach der Schlachtung seuchen-\nPldtze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe         verdächtige Veränderungen festgestellt werden, sind\nsind nach Anweisung des beamteten Tierarztes\nzu reinigen und zu desinfizieren.                    1. unschädlich zu beseitigen oder\n7. An den Ein- und Ausgängen der Ställe sind             2. einem Behandlungsverfahren unter Anwendung\nMatten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen            von Hitze zu unterwerfen; dabei muß mindestens\nanzubringen, die nach Anweisung des beamteten            a) für die Dauer von 10 Minuten im Kern des\nTierarztes mit einem wirksamen Desinfektions-               Fleisches oder der sonstigen Teile oder Abfälle\nmittel getränkt und stets feucht gehalten werden            eine Temperatur von mindestens 80° C gehal-\nmüssen.                                                     ten werden oder\n8. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich             b) für die Dauer von 150 Minuten Siedetempera-\nSchweinE~ befinden, dürfen nur von dem Besitzer             tur gehalten werden, wobei die erhitzten\nder Tiere, seinem Vertn~ter, den mit der Beauf-             Stücke nicht dicker als 10 cm sein dürfen;\nsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrau-         bei Ausschmelzen des Fettes muß das Fett eine\nten Personen, von Tierärzten und von Personen            Temperatur von mindestens 100° C erreicht\nim amtlichen Auftrag betreten werden. Nach               haben.\nVerlassen der Ställe oder sonstigen Standorte\n(2) Die Behandlung nach Absatz 1 Nr. 2 ist in dem\nhaben sich diese Personen sofort zu reinigen und\nSchlachtbetrieb durchzuführen, in dem das Tier\nzu desinfizieren.\ngeschlachtet worden ist. Sie ist durch die zuständige\n9. Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben        Behörde zu überwachen. § 12 Abs. 2 und 3 gelten\nvorher ihr Schuhwerk zu reinigen und zu des-         sinngemäß. Nach Absatz 1 zu behandelndes Fleisch\ninfizieren.                                          darf in diesen Betrieben nicht gleichzeitig mit\n(2) Die zuständige Behörde kann bei Feststellung      Schweinefleisch aus unverseuchten Beständen oder\ndes Verdachts des Ausbruchs der Schweinepest             Fleisch anderer Tiere verarbeitet werden.\nAusnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen, wenn                 (3) Die zur Beförderung des nicht behandelten\nveterinärpolizeiJiche Gründe nicht entgegenstehen.       Fleisches oder der nicht behandelten Abfälle\nbenutzten Fahrzeuge, Behälter oder sonstigen Gegen-\n§ 11                           stände sind nach Anweisung des beamteten Tier-\n(1) Ist in einem Bestand der Ausbruch der             arztes sofort nach dem Entladen zu reinigen und zu\nSchweinepest festgestellt, ordnet die zuständige         desinfizieren.\nBehörde die Tötung sämtlicher Schweine des Be-              (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nstandes an. Sie kann von der Anordnung der Tötung        Absatz 2 zulassen, wenn dadurch eine Weiterver-\nder ansteckungsverdächtigen Schweine absehen,            breitung der Schweinepest nicht zu befürchten ist.\nwenn diese Schweine nach § 6 Abs. 2 geimpft sind\noder nach § 6 Abs. 3 unverzüglich geimpft werden\nund nur zur Schlachtung abgegeben werden.                                 b) Für den Sperrbezirk\n(2) Ist in einem Bestand der Verdacht des Aus-\n§ 14\nbruchs der Schweinepest festgestellt, so kann die\nzuständige Behörde die Tötung der Schweine des              (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem\nBestandes anordnen; Absatz 1 Satz 2 gilt ent-            Gehöft oder sonstigen Standort amtlich festgestellt,\nsprechend.                                               so erklärt die zuständige Behörde das Gebiet in ei-\n//\nnem Umkreis von mindestens zwei Kilometern um\n§ 12\ndas Gehöft oder den sonstigen Standort zum Sperr-\n(1) Seuchenkranke und verdächtige Schweine            bezirk.\ndürfen nur in von der zuständigen Behörde bestimm-          (2) Aus dem Sperrbezirk dürfen Schweine nur zur\nten Schlachtstätten geschlachtet werden.\nsofortigen Schlachtung entfernt werden; die Ent-\n(2) Die Schlachtstätten und die bei der Schlachtung   fernung der Tiere und von Fleisch dieser Tiere aus\nseuchenkranker oder verdächtiger Schweine benutz-        dem Sperrbezirk bedarf der Genehmigung der zu-\nten Geräte sind nach der Schlachtung, die für die        ständigen Behörde. Die Durchführung von Schweine-\nBeförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge nach        ausstellungen, Schweinemärkten, Eberkörungen und\ndem Transport unverzüglich nach Anweisung des            Veranstaltungen ähnlicher Art im Sperrbezirk sowie\nbeamteten Tierarztes zu reinigen und zu des-             der Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestel-\ninfizieren.                                              lung und das Aufsuchen von Bestellern unter Mit-\nführung von Schweinen sind verboten; die zustän-\n(3) Personen, die bei der Schlachtung seuchen-\ndige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen,\nkranker und verdächtiger Schweine tätig sind,\nwenn veterinärpolizeiJiche Gründe nicht entgegen-\nhaben vor dem Verlassen der Schlachtstätte die\nOberkleidung abzulegen und sich nach Anweisung           stehen.\ndes beamteten Tierarztes zu reinigen und zu des-            (3) Die zuständige Behörde kann eine amtstier-\ninfizieren; die abgelegte Oberkleidung ist nach An-      ärztliche Untersuchung von Schweinebeständen ein-\nweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.       schließlich der Entnahme von Blutproben zur Unter-","Nr. 12ß   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1975                         2855\nsuchung m1f Schw<!inepest im Sperrbezirk anordnen,     zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der\nwenn eifü~ Verbreitung der Schweinepest zu             in den §§ 10 bis 16 enthaltenen Maßregeln an-\nbefürchten ist.                                        ordnen.\nC. Bei Ansteckungsverdacht                           4. Aufhebung der Schutzmaßregeln\n§ 15                                                    § 18\n(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchen-           (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzu-\nverdächtigen Schweinebestand innerhalb der letzten     heben, wenn die Schweinepest erloschen ist oder\n40 Tage vor amtlicher Feststellung des Ausbruchs       der Verdacht auf Schweinepest sich als unbegründet\noder des Verdachts des Ausbruchs der Schweinepest      erwiesen hat.\nSchweine in einen anderen Bestand verbracht wor-\nden oder haben Schweine sonst Berührung mit an            (2) Die Schweinepest gilt als erloschen, wenn\nder Schweinepest erkrankten Schweinen gehabt, ist      1. a) alle Schweine des Bestandes verendet sind\nder Bestand für die Dauer von 40 Tagen unter amt-              oder getötet oder entfernt worden sind oder\nliche Beobachtung zu stellen.                              b) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen\n(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung der              Schweine verendet oder getötet oder entfernt\ncmsteckungsverdächtigen Schweine anordnen; die                 worden sind und die ansteckungsverdächtigen\n§§ 12 und 13 gelten entsprechend. Sie kann Aus-                Schweine gegen Schweinepest geimpft sind\nnahmen von Absatz l für Teile des Bestandes zu-                und bei diesen Tieren innerhalb von 40 Tagen\nlassen, wenn veterinärpolizeiliche Gründe nicht                nach der Entfernung der seuchenkranken und\nentgegenstehen.                                                seuchenverdächtigen Schweine keine weiteren\nErkrankungen festgestellt worden sind,\nD. Desinfektion                    2. die Desinfektion nach näherer Anweisung des\nbeamteten Tierarztes durchgeführt und vom\nbeamteten Tierarzt abgenommen worden ist\n§ 16\nund\n(1) Nach Entfernung der seuchenkranken und der\nverdächtigen Schweine sind die Ställe und sonstigen    3. im Fall der Nummer 1 Buchstabe a seit Abnahme\nStandorte, in denen kranke oder verdächtige Tiere          der Desinfektion mindestens 15 Tage vergangen\ngehalten worden sind, sowie Gegenstände jeder Art,         sind.\ndie Träger des Seuchenerregers sein können, ein-\nschließlich der Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in\nIV. Ordnungswidrigkeiten\nBerührung gekommen sind, unverzüglich nach nähe-\nrer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen\n§ 19\nund zu desinfizieren.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\n(2) Futter und Einstreu, die Träger des Seuchen-    des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nerregers sein können, sind zu verbrennen oder          oder fahrlässig\nzusammen mit dem Dung zu packen; Futter kann\n1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 Schweine nicht kenn-\nauch einem Behandlungsverfahren, durch das die\nzeichnet oder entgegen § 3 Satz 1 die Kennzeich-\nAbtötung des Seuchenerregers gewährleistet ist,\nnung nicht in das Kontrollbuch einträgt,\nunterworfen werden. Der Dung ist an einem für\nSchweine unzugänglichen Platz zu packen, mit             2. als Besitzer einer Schweinesammelstelle einer\ndünner Chlorkalkmilch zu übergießen und min-                Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 oder 4 Satz 1\ndestens drei Wochen zu lagern; das Ubergießen mit          über deren Einrichtung, oder der Vorschrift des\n§ 4 Abs. 3 über die Reinigung oder Desinfektion\ndünner Chlorkalkmilch kann unterbleiben, wenn\nzuwiderhandelt,\nder Dung mit einer Schicht nicht infizierten Dunges\noder Erde bedeckt wird. Flüssige Abgänge aus den        3. als Veranstalter entgegen § 5 Satz 1 die vor-\nSchweineställen oder sonstigen Standorten der                geschriebene Anzeige nicht oder nicht recht-\nSchweine sind nach näherer Anweisung des beam-              zeitig erstattet,\nteten Tierarztes zu desinfizieren.                      4. entgegen § 6 Abs. 1 Impfungen oder Heilver-\nsuche vornimmt,\n3. Schutzmaßregeln auf Schweineausstellungen        5. entgegen § 8 Nr. 1 oder § 10 Abs. 1 Nr. 2\nund auf dem Transport                       Schweine nicht absondert,\n6. entgegen § 8 Nr. 2 Satz 1 oder § 10 Abs. l Nr. 8\n§ 17                               Satz l einen Stall oder sonstigen Standort\nbetritt,\nWird bei Schweinen, die sich auf Schweineausstel-\nlungen, Schweinemärkten, Eberkörungen und Ver-          7. einer Vorschrift des § 8 Nr. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1\nanstaltungen ähnlicher Art oder auf dem Transport           Nr. 6, 7, 8 Satz 2 oder Nr. 9, § 12 Abs. 2 oder 3,\nbefinden, Schweinepest festgestellt oder liegt ein          § 13 Abs. 3 oder § 16 über die Reinigung oder\nSeuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, kann die             Desinfektion zuwiderhandelt,","2856                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n8. einer Vorschrift des § 8 Nr. 3 oder des § 10        durch die Deckinfektionen-Verordnung -          Rinder\nAbs. 1 Nr. 3 über das Verbringen oder Entfernen     vom 3. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1307),\nvon Schweinen oder des § 8 Nr. 5, § 10 Abs. 1       die Viehseuchenpolizeilidle Anordnung zum Schutze\nNr. 4 oder 5 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 über das       gegen die Schweinepest und die ansteckende\nEntfernen von Schweinen, von Schweinen stam-        Schweinelähme (Teschener Krankheit) vom 27. De-\nmenden Teilen oder anderen dort genannten           zember 1940 (Reichsanzeiger Nr. 305), geändert\nGegenständen zuwiderhandelt,                        durch Verordnung vom 19. Dezember 1941 (Reichs-\n9. der Vorschrift des § 8 Nr. 4 über die Aufbewah-     anzeiger 1942 Nr. 3),\nrung zuwiderhandelt,                                der Runderlaß des Reichsministers des Innern,\n10. der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 1 über das       betreffend Bekämpfung der Schweinepest und an-\nAnbringen von Schildern zuwiderhandelt,             steck.enden Schweinelähme (Teschener Krankheit),\n11. entgegen § 12 Abs. 1 Schweine schlachtet,           vom 22. Mai 1940 (Ministerial-Blatt des Reichs- und\nPreußischen Ministeriums des Innern 1940 S. 1011),\n12. der Vorschrift des § 13 Abs. 1 oder 2 Satz 1\noder 4 über die unschädliche Beseitigung oder       der Runderlaß des Reichsministers des Innern,\nBehandlung von Fleisch oder sonstigen Teilen        betreffend Bekämpfung der ansteck.enden Schweine-\noder Abfällen zuwiderhandelt oder                   lähme, vom 2. Mai 1941 (Ministerial-Blatt des\nReichs- und Preußischen Ministeriums des Innern\n13. dem Verbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 über die          1941 S. 818),\nDurchführung von Ausstellungen oder Veran-\nstaltungen ähnlicher Art oder über den Handel                        Baden-Württemberg\nmit Schweinen zuwiderhandelt.                      Abschnitt II Nr. 9 (§ 68) der badischen Verordnung,\nden Vollzug des Viehseuchengesetzes betreffend,\nvom 29. April 1912 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nV. Schlußvorschriften                   S. 139), zuletzt geändert durch die Deckinfektionen-\nVerordnung - Rinder,\n§ 20\nZweiter Abschnitt Unterabschnitt II Nr. 9 (§§ 259-276)\nDie Verordnung über Sperrbezirke bei Maul- und       der Verfügung des Württembergischen Ministeriums\nKlauenseuche und Schweinepest vom 10. Juni 1972         des Innern betreffend Ausführungsvorschriften zum\n(Bundesgesetzbl. I S. 886) wird wie folgt geändert:     Viehseuchengesetz vom 11. Juli 1912 (Regierungs-\nblatt S. 293), zuletzt geändert durch die Deck-\n1. In der Uberschrift werden die         Worte    „und  infektionen-Verordnung - Rinder,\nSchweinepest\" gestrichen.\ndie Verordnung des Württembergischen Innen-\n2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                  ministers zur Ausführung des Viehseuchengesetzes\na) In Satz 1 werden nach den Worten „Maul-           vom 19. Juni 1940 (Regierungsblatt S. 69),\nund Klauenseuche\" das Komma und die\n·w orte \"der Schweinepest\" gestrichen;                                   Bayern\nb) in Satz 3 werden die Worte „gelten die §§ 176     Abschnitt B Unterabschnitt II Nr. 9 der Bekannt-\nund 276\" durch die Worte „gilt§ 176\" und die     madmng vom 27. April 1912 über den Vollzug\nWorte „Verordnung über Erhitzung von Milch       des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und\nzu Futterzwecken und Beseitigung von Zentri-     des bayerischen Ausführungsgesetzes hierzu vom\nfugenschlamm aus Molkereien vom 9. Juli          13. August 1910 (Bereinigte Sammlung des bayeri-\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1058)\" durch die      schen Landesrechts, Band II S. 153), zuletzt geändert\nWorte „Schweinepest-Verordnung vom 12. No-       durch die Deckinfektionen-Verordnung - Rinder,\nvember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2852)\"         der 9. Absdlnitt der Verordnung zur Verhütung und\nersetzt.                                         Bekämpfung von Tierseuchen vom 7. Dezember 1967\n(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 494),\n3. In § 2 werden nach den Worten „Maul- und\nzuletzt geändert durch die Verordnung über Sera\nKlauenseuche\" die Worte „und Sperrgebiete bei\nund Impfstoffe nach § 17 c des Viehseuchengesetzes\nSchweinepest und ansteckender Schweinelähme\"\nvom 21. Februar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 134),\ngestrichen.\n§ 21                                                    Berlin\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-    in Abschnitt II Nr. 9 die Unterabschnitte I bis IV der\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-            Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Aus-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des       führungsanweisung zum Viehseuchengesetz) vom\nGesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes           1. Mai 1912 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nvom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im    Berlin, Sonderband I, 7831-2), zuletzt geändert durd1\nLand Berlin.                                            die Deckinfektionen-Verordnung - Rinder,\n§ 22\nHamburg\nDiese Verordnung tritt drei Monate nach der Ver-      Abschnitt II Nr. 9 der Bekanntmachung betreffend\nkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:      die Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 1. Mai\nAbschnitt II Nr. 9 der Ausführungsvorschriften des      1912 (Sammlung des bereinigten hamburgischen\nBundesrats zum Viehseuchengesetze vom 7. Dezem-         Landesrechts 7831-ac), zuletzt geändert durch die\nber 1911 (Reidlsgesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt geändert  Deckinfektionen~Verordnung - Rinder,","Nr. 12n    Tdg der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1975                       2857\nJ Jessen                         Reichsanzeiger Nr. 105), zuletzt    geändert   durch\ndie Verordnung ZUlll Schutz gegen die Schweinepest        die Deckinfektionen-Verordnung -    Rinder,\nund die dnsteckcnde Schweineldhme vom 17. März            der Abschnitt B Unterabschnitt II Nr. 9 der Bekannt-\n1972 (Gesetz- und VPrordnunosblatt für das Land           machung über den Vollzug des Viehseuchengesetzes\nHessen 1 S. 94),                                          vom 26. Juni 1909 und des bayerischen Ausfüb-\nNicdersdchsen                        rnngsgesetzes hierzu vom 13. August 1910 (für den\nRegierungsbezirk Pfalz) vom 27. April 1912 (Bayeri-\nAbschnitt Jl Nr. 9 der Viehseuchenpolizeilichen\nsches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 403), zuletzt\nAnordnung (zugleich Ausfiihnmgsanweisung zum\ngeändert durch die Deckinfektionen-Verordnung -\nViehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912 (Niedersächsi-\nRinder,\nsches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband III,\nS. 392), zuletzt geändert durch die Deckinfektionen-      die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zu,m Schutze\nVerordnung       Rinder,                                  gegen die Schweinepest und die ansteckende\nSchweinelähme (Teschener Krankheit) vom 30. August\ndie Abschnitte I und 11 (§§ l bis 4) sowie § 7 der\n1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\nViehseuchenbehördlichen Verordnung zur Bekämp-\nRheinland-Pfalz S. 207),\nfung der Schweinepest vom 4. Juni 1973 (Nieder-\nsüchsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 187),\nSaarland\nAbschnitt II Nr. 9 der Viehseuchenpolizeilichen An-\nNord rhein-WPstf a Jen\nordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum Vieh-\nAbschnitt III Nr. 11 (§§ 175 bis 194 a) und 13 (§ 216)    seuchengesetz vom 26. Juni 1909 - Reichsgesetzbl.\nder Viehseuchenverordnung zur Ausführung des              S. 5'19 -) vom 1. Mai 1912 (Deutscher Reichs-\nViehseuchengesetzes vom 24. November 1964                 anzeiger Nr. 105), zuletzt geändert durch die Deck-\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-          infektionen-Verordnung - Rinder,\nrhein-Westfalen S. 359), zuletzt geändert durch die\nVerordnung vom 12. Juli 1975 (Gesetz- und Verord-                          Schleswig-Holstein\nnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 508),\nAbschnitt II Nr. 9 der Viehseuchenpolizeilichen An-\nordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum Vieh-\nRheinland-Pfalz                       seuchengesetz vom 26. Juni 1909 - Reichsgesetzbl.\nAbschnitt II Nr. 9 der Viehseuchenpolizeilichen           S. 519 -) vom 1. Mai 1912 (Deutscher Reichsanzei-\nAnordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum              ger Nr. 105), zuletzt geändert durch die Deckinfek-\nViehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912 (Deutscher             tionen-Verordnung - Rinder.\nBonn, den 12. November 1975\nDe r Bund e s mini s t e r\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ.Ertl"]}