{"id":"bgbl1-1975-127-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":127,"date":"1975-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/127#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-127-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_127.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr","law_date":"1975-11-06T00:00:00Z","page":2835,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["2835\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                 Z 1997 A\n1975                     Ausgegeben zu Bonn am 13.November 1975                                                                                         Nr.127\nTag                                                            Inhalt                                                                                  Seite\n6. 11. 75  Vcrord111111g ülwr di(: Jkrufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr                                                        2835\n7. 11. 75  Zwei!<: Verordnung zur Andcrung der Verordnung über das Entrichten von Beiträgen\nzu d<'n Renl<:nv<·rsich<:nrng(•n der Arbeiter und der Angestellten bei Aufenthalt außer-\nhillb d<'s C<'Hun1Jslwrciidws des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 2848\nH2J2-:J2\n7. 11. 75  Vno1 d11u119 zur i\\11dc1 unq der Verordnung über die Entwertung der Beitragsmarken der\nl<<·11l<·11v<·1),icil<·11111<J ci(•1 AriH'ilcr und der l<enl(:nvPrsiclwrung der Angestellten . . . . . . . . .                                2849\n82:12-24\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nV<•rkiindurHJ<·n irn Bundc·sanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2850\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Kaufmann\nim Eisenbahn- und Straßenverkehr\nVom 6. November 1975\nAuf Grund des § 25 Abs. l des Berufsbildungs-                                                                             §4\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I                                                        Ausbildungsberufsbild\nS. 1112), zuletzt geändert durch das Strafrechts-\n(1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen ge-\nreform-Ergänzungsgesetz vom 28. August 1975 (Bun-\nmeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die\ndesgesetzbl. I S. 2289), wird im Einvernehmen mit\nfolgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft\nverordnet:                                                                  1. Allgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten:\na) Kenntnisse der Struktur und der Funktionen\n§ 1\ndes Verkehrs im Rahmen gesamtwirtschaft-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                        licher Zusammenhänge,\nDer Ausbildungsberuf Kaufmann im Eisenbahn-                                   b) Kenntnisse des Aufbaus und der Organisation\nund Straßenverkehr wird staatlich anerkannt.                                           des ausbildenden Unternehmens,\nc) allgemeine Büroarbeiten,\n§2                                          d) berufsbezogenes Rechnen,\nGeltungsbereich                                         e) berufsbezogener Schriftverkehr,\nDiese Rechtsverordnung gilt für die Berufsausbil-                              f) statistische Arbeiten,\ndung bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öf-                                 g) Kundenberatung,\nfentlichen Verkehrs sowie im Straßenpersonen- und                               h) Grundkenntnisse der für die Berufsausübung\nStraßengüterverkehr.                                                                   notwendigen Gesetze, Verordnungen und Be-\nstimmungen,\n§3\ni) Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und so-\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                                           zialrechtlichen Vorschriften,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwi-                                k) Arbeitsschutz und Unfallverhütung,\nschen den Fachrichtungen Eisenbahnverkehr und                                    1) Kenntnisse der Verkehrsgeographie;\nStraßenverkehr gewählt werden . Die für beide Fach-\n2. Abfertigungsdienst und Fahrgastbedienung im\nrichtungen gemeinsame Ausbildung dauert 24 Mo-\nnate, die Ausbildung in der Fachrichtung im zweiten                              Personen- und Gepäckverkehr,\nund dritten Jahr jeweils (j Monate.                                         3. Beförderungs- und Wagendienst,","2836                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I\n4. llaftung und Entsch~id ,uungcn:                                                     §6\na) Güterverkehr,                                                          A usbHdungsplan\nh) Personenverkehr;\nDer Ausbfülende hat unter Zugrundelegung des\n5. Kassen- und Reclmungswesen:                              AusbHdungsrahmenplans für den Auszubildendt='n\na)   Kassenwesen,                                      einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nb) Zahlungsverkehr,\nc) Grnndkenntnisse der Betriebsbuchhaltung                                        §7\nund der Kostenrechnung;                                                  :Berichtsheft\nfi. Grundkenntnisse dt)r Materialwirtschaft,                   Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist\n7. Kenntnisse dPr Offentlichkeitsarbeit und der             Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der\nWerbung,                                               Ausbildungszeit zu _führen. Der Ausbildende hat\n8. Personalwesen, Lohn- und Gehultsabrechnung,              das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\n9. Orgunisation und Datenverarbeitung:\n§8\na) Grundkenntnisse der Verwaltungs- und Büro-\norganisation,                                                         Zwischenprüfung\nb) Datenverarbeitung;                                     (1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.\nSie soll frühestens nach zwölf Monaten stattfinden.\n10. Kenntnisse des Betriebsdienstes.\n(2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-          praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in einer Prü-\nrichtungen sind mindestens die folgenden Kennt-               fungsdauer bis zu 180 Minuten durchzuführen. Sie\nnisse und Fertigkeiten:                                       erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 für die\n1. in der Fachrichtung Eisenbahnverkehr:                      ersten zwölf Monate aufgeführten Kenntnisse und\nFertigkeiten und auf die Kenntnisse und Fertigkei-\nAbfertigunqsdienst im Güter-, Tier- und Expreß-\nten, die nach der Anlage zu § 5 während der gesam-\nuutverkehr:\nten Ausbildungsdauer zu vermitteln sind und mit\na) Eisenbahnverkehr,                                     den vorstehend bezeichneten Kenntnissen und Fer-\nb) Güterk raflvcrkehr;                                   tigkeiten zusammenhängen, sowie auf den im Be-\nrufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-\n2. in der Fachrichtung Sl.rdßenverkehr:\nplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\na) BetricbshuchhiJltung und Kostenrechnung:              Berufsausbildung wesentlich ist.\naa) Buchfiihrun~J,\n(3) Soweit die Zwischenprüfung in programmier-\nbb) Betriebsabn~chnung,                             ter Form durchgeführt wird, kann von der in Ab-\ncc) Kenntnisse der Kalkulation;                     satz 2 genannten Prüfungsdauer abgewichen ,ver-\nb) Kenntnisse der Materialwirtschaft:                    den.\naa) Kenntnisse des Einkaufs und der Material-                                  §9\ndisposition,\nAbschlußprüfung\nbb) Kenntnisse der Warenannahme und der\nWarenprüfung,                                      (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die\ncc) Grundkfmntnisse der Lagerung von Ma-            in der Anlage zu § 5 aufgeführten Kenntnisse und\nterialien,                                      Fertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht\nvermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\ndd) Kenntnis:cie der Materialverwaltung;\nbildung wesentlich ist.\nc) Kenntnisse des Einsatzes der automatisierten\nDatenverarlwitung in Statistik, Verkehrserhe-          (2) In der Prüfung soll die Fachrichtung berück-\nbung und Diensl.planerstellung.                     sichtigt werden.\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse und Fertigkei-\n,:\n§ ,)                           ten soll der Prüfling folgende Aufgaben in den Prü-\nAusbildungsrahmenplan                       fungsfächern Verkehrsbetriebslehre, Wirtschafts-\nlehre und Politik, Rechnungswesen und Verwaltung\nDie KPnnl.nisse llnd Fertigkeiten nach § 3 sollen         sowie Praktische Ubungen durchführen:\nnuch der in d<)r Anlage enthaltenen Anleitung zur\nsachlichen und zei ll icbcn c;Jiederung der Berufs-           1. im Prüfungsfach Verkehrsbetriebslehre:\ni.rnsbild unu     (/\\ ush ilchmgsrilhrncmpli:m) VE.'rmittE~lt   .In einer Prüfungsdauer von etwa 180 Minuten\nwerden. Eine vorn /\\usbildunrJsrahrncnplan abwei-                 soll der Prüfling mehrere praxisbezogene Auf-\nchend€:' sachlicl1e und zeitliche Glic,dcrung des Aus--           gaben lösen und dabei zeigen, daß er neben den\nbildungsinhdltcs ist insbcsor1<Jcre zulüssiq, soweit             besonderen Kenntnissen und FerUgkeiten des\nr•ine lwruf~;f<,ldl>Pzooene CrundbildunsJ vonrnsge--              \\/erkehrswesens auch die erforderlichen allge•\nqc1n~1en ist oder 1wLrichsJHi!k1isdw ßc:~ondrThcilr:n            meinen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben\ndi(~ Ahwcichunu erfordC'rn.                                      h2ü;","Nr. l 'l.7  Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1975                      2837\n2. im Prülu11q:~ldcll Wirlschcillsl(:hr<' und Politik:           Soweit in den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten\nJ n ci ner Prii 111 ngsdduc'.r von C'lwc1 90   Minuten soll  Prüfungsfächern auch mündlich geprüft wird, sind\nder Prüfling mehrere Auf~Jdhen lösen und dabei               die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen\nzeigen, daß er all~,emc)inc belriebs- und volks-             Prüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Bei der\nwirl.sc!1a1llidw sowie ~Jescllschaflliche und poli-          Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prü-\ntisdw Zusammcnlüin~ie der Bc~rufs- und Arbeits-              fungsleistungen in den Prüfungsfächern gleich zu\nwelt da rsl.el len und hcu rleilcn kann;                     gewichten.\n3. im Prülun~1sfc.1ch Rechnungswesen und Verwal-                                          § 10\ntung:\nAufhebung von Vorschriften\nJn einer Prüfungsdauer von elwa 90 Minuten soll\nder Prüfling mehrere Au fgc.1 hen lösen und dabei              Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten\nzeigen, daß er Grundlagen und System des Rech-               Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsan-\nnungswesens und der Vcrwclil.ung eines Ver-                  forderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und\nkehrsunternehmc>ns versl.d1I.;                               vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in\ndieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere\n4. im Prüfungsfach Praktische Ulnmgen:\nfür den Ausbildungsberuf Eisenbahner (mittlerer\nIn einer Prüfungsdau1:_:r von etwa 30 Minuten soll           nichttechnischer Dienst bei nichtbundeseigenen\nder Prüfling zeinen, daß er anhand betriebsprak-             Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs), sind nicht\ntischer Vorgtinge und Tatbestände betriebliche               mehr anzuwenden.\nund wirl.schdftliche Zusammenhänge versteht und\npraktische Aufqaben lösen kann.                                                       § 11\n(4) Die Prüfung in den in Absctl.z 3 Nr. 1 bis 3                                Ubergangsregelung\ngenannten Prüfungsfächern soll schriftlich durch-                  Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\ngeführt werden. Die schrifl.l ichc Prüfung ist auf               treten dieser Verordnung bestehen, sind die bis-\nAntrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prü-                 herigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei.\nfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung von                denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwen-\netwa 10 Minuten je Prüfungsfilch zu ergänzen, so-                dung der Vorschriften dieser Verordnung.\nweit die mündliche Prüfung für das Bestehen der\nPrüfung oder zur Verbesserung der Prüfungsleistung\nvon wesentlicher Bedeutung ist.                                                           § 12\n(5) Die Prüfung im Prüfungsfctch Praktische Ubun-                                 Berlin-Klausel\ngen ist mündlich in Form eines Prüfungsgesprächs\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\ndurchzuführen.\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(6) Soweit die schriftliche Prüfung in program-               blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nmierter Form durchgeführt wird, kann von der vor-                dungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngesehenen Prüfungsdauer abgewichen werden.\n(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen                                            § 13\nim Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in\nInkrafttreten\nAbsatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer und\nim Prüfungsfach Praktische Ubungen mindestens                      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden.                 kündung in Kraft\nBonn, den 6. November 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Schlecht","2838                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I\nAnlage\nlzu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfü:rr die Berufsausbildung zum Kaufmann\nim Eisenbahn- und Straßenverkehr\n] . DegrHfrs besHnumrng;en:\nSoweit j,n der Spulte 3 der ncH.hfo1qenden TübeHe die folgenden Begriffe und Umschreibungen\nvenvcndct werden, bedeuten sie:\n1. Gnrndkcnntnissf:: Der Aus1.ubil:dende 5st mit den \\•vesenthchen Inhalten und Zusammenhän-\nf/f'n so vertraut zu machen, daß er sie nennen und unterscheiden kann,\n2. Kenntnisse: Der Auszubildende ist in den jeweiligen Sachgebieten so weit auszubilden; daß\n•.1r sie crk!ürt!n und darüber Auskunft geben kann,\n3. J\\fü.wirkt:n hei Arbeits- oder Geschäftsvorgängen: Der Auszubildende ist in der praktischen\n)\\nwcndunu so wed i:lus?uhilden, ddß er di:e Vorgänge nach Anwejsung ausführen oder be-\narbeiten kann,\n4. Sr:lbstürnli~Jr;s Bearbc:rtcn \\/On Arbeits- oder Geschäftsvorgängen: Der Auszubildende ist in\nder praktischen /\\mvendung so weit auszubilden, daß er die Vorgänge ohne Anweisung\nir.lus! ührcn, bearbeiten oder zu ihnen SteHung nehmen kann.\nH. Anleitung rnr sachfü:hen und zeitlichen GUedernng der Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 4:\nA Gesamte Ausbildungsdauer:\nlNld. ~    •     .    T1•il des Au,.,bil1_hm9„bernfsbi]des                  zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\nJ r.\nl                                    ..!\nallgemeine Kenntnisse nnd Fertigkeiten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)\nu       Kenntnisse der St1uktur und der Funktionen                      a) Kenntnisse der Entwicklung, Gliederung,\ndes Verkehrs im Rahmen qesilmtwirtschaft-                           Aufgaben und Bedeutung der Verkehrsträ-\nhcher Zusammenhänge                                                 ger in der Gesamtwirtschaft\n(§ 4 Ahs. ] Nr. 1 Buchstabe a)                                   b) Grundkenntnisse der internationalen Zu-\nsammenschlüsse in Verkehr und Wirtschaft\n] .2   Kenntrnissc des Aufbaus und der Or9anisahon                      a) Kenntnisse der Art, Rechtsform und Gliede-\ndes ctUsbfülenden Untcmehm(?ns                                      nmg des Ausbildungsbetriebes sowie\n(1§ 4 Abs . ] !\\lr. ] Buchstabe:, b)                                Grundkenntnisse anderer Rechtsformen\nvon Verkehrsbetrieben, insbesondere der\nAktiengesellschaft, der Gesellschaft mit\nbeschränkter Haftung, des Eigenbetriebes\nb) Kenntnisse der Aufgaben der einzelnen\nDienststellen und Abteilungen des Ausbil-\ndungsbetriebes, ihre Zuständigkeit und ihr\nZusammenwirken\nc) Kenntnisse der Arbeitsordnung\nd) Grundkenntnisse der für den Ausbildungs-\nbetrieb wichtigen Behörden, Verbände und\nBerufsvertretungen\nL3      allgemeine Büroarbeiten                                          a) Mitwirken beim Umgang mit Bürohilfsmit-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c)                                      teln und Büromaschinen","I\", r. l '.(;  T,1{) dl'r /\\usgabe: Bonn, den 13. November 1975\nUd.\nzu venrnttelnde Kennlni,:-;e und Fer1igkei'cn\nNr.\nb) Kenntnisse der Bearbeitung des Postein-\ngangs, der Postverteilung und des Postaus-\ngangs\nc) Grundkenntnisse des Registratun.vesens\nund der Terminkontrolle\nd) Mitwirken bei Arbeiten mit Karteien und\nVordrucken\n1.4 berufsbezogenes Rechnen                                       a) selbständiges Bearbeiten von Aufgaben aus\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BuchstahE: d]i                                 den vier Grundrechenarten einschließlidi\nBruchrechnen, Prozent-, Zins-, Verteilungs-\nund Währungsrechnen\nb) selbständiges Bearbeiten von Gev-lichh-\n1      und Inhaltsberechnungen\nc) selbständiges Bearbeiten von Fahrpreis-\n1\ni\nund Frachtberechnungen\n1\n1\n1.5 berufsbezogener Schri[tverkeln:                               a) Mitwirken beim Verfassen von Geschäfts-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchsiabe e)                                   briefen\nb) selbständiges Verwenden von vorgegebe-\nnen Texten\nc) Mitwirken beim Verfassen von Aktenver-\nmerken, Telegrammen und Fernschreib,en\nd) Grundkenntnisse der Unterschriftenre9e-\nl      lung\n1.6 stalistische Arbeilen                                         a) Grundkenntnisse der Statistik, insbesondie--\n(§ 4 A hs. 1 Nr. 1 Bucl1sluhe     fri                            re der Mittelwertberechnung\nb) Mitwirken beim Erstellen von Statistiken\nc) Mitwirken beim Anfertigen von Ubersich-\nten, auch in Form einfacher grafischer Dar-\nstellungen\n1   d) Mitwirken beim Auswerten einfacher Sti-\nl      tistiken\n1\n1.7 Kundenberatung                                                a) Kenntnisse der Kundenbetreuung und dez\n(§ 4 Abs. 1 Nr. l Buchslübe g!i                                  Kundenberatung im Abfertigungsdienst\nb) selbständiges Erteilen von einfachen Aus-\nkünften über Fahrpreise, Zugverbindungen\nund Frachten so-wie selbständiges Lesen.\nvon Fahrplänen\n1.8 Grundkenntnisse der für die Berufsausübung                    Grundkenntnisse\nnotwendigen Gesetze, Verordnungen und Be-                     a) der für den Kaufmann im Eisenbahn- und\nsthnmungen                                                       Straßenverkehr wichtigen Vorschriften des\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstahe h)                                   Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und.\ndes Verkehrsrechts\nb) der Vorschriften des \\!\\Techsel- und Scheck-\nrechts\nc) der handels- und steuerrechtlichen Vor-\nl\ni    schriften über das Führen von Büchern.\nsowie über Inventur und Bilanz\nd) der Gerichtsorganisation in der Bundes-\nrepublik Deutschland","2840                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I\n_\\:l1.:__I          Teil des /\\ ushil<lungsbi,rnfsbildes               zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\n1 ~                                2\n1.9       Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und sozial-        a) Grundkenntnisse der Entwicklung und Be-\nrechtlichen Vorschriften                                    deutung des Arbeits- und Tarifvertrags-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i)                              rechts\nb) Kenntnisse der Bestimmungen des für den\nAusbildungsbetrieb geltenden Tarifvertra..:.\nges\nc) Grundkenntnisse des Betriebsverfassungs-\nund des Personalvertretungsrechts, insbe-\nsondere der Aufgaben des Betriebs-, und\ndes Personalrates sowie der Jugendvertre-\ntung\nd) Grundkenntnisse des Berufsbildungsgeset-\nzes sowie Kenntnisse der Ausbildungsord-\nnung, des Berufsausbildungsvertrages und\ndes Ausbildungsplans\ne) Grundkenntnisse des Jugendarbeitsschutz-\ngesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des\nKündigungsschutzgesetzes und des Schwer-\nbehindertengesetzes\nf) Grundkenntnisse wichtiger Vorschriften\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nund des Arbeitsförderungsgesetzes\ng) Grundkenntnisse des Sozialversicherungs-\nrechts\n1.1 O     Arbeitsschutz und Unfallverhütung                      a) Kenntnisse der Unfallgefahren und der Un-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k)                              fallverhütung\nb) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\nc) Kenntnisse der Arbeitsschutzvorschriften\nin Gesetzen und Verordnungen\nd) Kenntnisse der Vorschriften der Träger der\ngesetzlichen Unfallversicherung, insbeson-\ndere der Unfallverhütungsvorschriften,\nRichtlinien und Merkblätter\n1.11     Kenntnisse der Verkehrsgeographie                      a) Grundkenntnisse der Standorte bedeuten-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe l)                             der Wirtschaftszweige\nb) Kenntnisse wichtiger Eisenbahnverbindun-\ngen im Personen- und Güterverkehr\nc) Kenntnisse wichtiger Straßen, Binnenwas-\nserstraßen, Flüsse und Städte\nd) Grundkenntnisse der internationalen Ver-\nkehrsverbindungen\ne) Grundkenntnisse der größeren Umsteige-,\nUmlade- und Umstellbahnhöfe innerhalb\nDeutschlands sowie der Ubergangsbahn-\nhöfe zum europäischen Ausland\nf) Grundkenntnisse der Struktur der Ver-\nkehrsräume des öffentlichen Personennah-\nverkehrs sowie Kenntnisse der Struktur\nund des Einsatzes der verschiedenen Ver-\nkehrsmittel im eigenen Unternehmen","L1,u dc·r 1\\ust1alJE•. Bonn, den 13. Novernber 1975\nB. Erstes Ausbildungsjahr:\nUd.\nNr.\nAbferti9un~Jsdiensl uml Fahrgast-               a) Kenntnisse der einzelnen Verkehrsarten,\nbedienung im Pcrsrnic-n- und Ge-                    der gültigen Tarife und der Beförderungs-\npctck ve1keh r                                       bedingungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)                              b) Kenntnisse der Abfertigungsbestimmungen\nc) Kenntnisse der Geräte für die Fahrgastbe-\ndienung                                   2\nd) selbständiges Verkaufen von Fahrauswei-\nsen und Bedienen der Kunden\ne) Kenntnisse der Bestimmungen über die Mit-\nnahme von Handgepäck und über die Ab-\ntertigung von Reisegepäck\n2   Bdördenrng.'-.-  1111d \\.Vi1~wndienst           a) Kenntnisse der innerdienstlichen Vorschrif-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. '.::)                               ten für den Personen-, Gepäck- und Ex-\npreßgutverkehr sowie für den Güter- und\nTierverkehr im Eisenbahn-, Straßenbahn-\nund Kraftverkehr\nb) Kenntnisse der Maßnahmen für eine sichere\nund zweckmäßige Beförderung auf Schie-\nnen und Straßen\nc) selbständiges Arbeiten im Ortsdienst und\nbeim Dienst im Zuge und in Kraftfahrzeu-   3\ngen\nd) Kenntnisse der verschiedenen Fahrzeug-\ntypen für die Beförderung von Personen\nund Gütern so~ie der Vorschriften für\nihren zweckmäßigen Einsatz\ne) selbständiges Führen der Bücher für den\nGüterwagen- und Containerdienst sowie\nErstatten der Meldungen\nf) Mitwirken bei der Gestaltung von Umlauf-\nplänen\n3   Kassen- und Rechnungswesen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\n3.1 Kassenwesen                                     a) Kenntnisse der Vorschriften über das Ver-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a)                       buchen der Einnahmen und Ausgaben\nb) selbständiges Führen der Kassenbücher\nund Fertigen. von Tages- und Monatsab-\nschlüssen\n3.2 Zahlungsverkehr                                 a) Kenntnisse des baren und bargeldlosen\n(§ 4 Abs . 1 Nr. 5 Bud1'.',iribe bJ                  Zahlungsverkehrs                          3\nb) Kenntnisse der gesetzlichen Zahlungsmittel\nsowie der wichtigsten 'Währungen und Um-\nrechnungskurse\nc) selbständiges Abwickeln des Zahlungs-\nverkehrs der Abfertigungskasse\nd) Grundkenntnisse des Mahnwesens\n1","2842                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nzeitliche\nLfd.\nTeil des Aushildunqsberufsbildes            zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Richtwerte\nNr.\nin Monaten\n3.3  Grundkenntnisse der Betriebsbuch-          Grundkenntnisse der Betriebsbuchhaltung, der\nhaltung und der Kostenrechnung             Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträger-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c)             rechnung\n4    Grundkenntnisse der Materialwirt-          Grundkenntnisse\nschaft                                     a) des Einkaufs und der Materialdisposition\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                         b) der Warenannahme und Warenprüfung\nc) der Lagerung von Roh-, Hilfs- und Be-\ntriebsstoffen\nd) der Materialverwaltung\n5    Personalwesen, Lohn- und Gehalts-          a) Grundkenntnisse der Aufgaben und Bedeu-\nabrechnung                                     tung des Personalwesens\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)                         b) Grundkenntnisse der Vergütungsformen\nc) Grundkenntnisse der gesetzlichen und frei-\nwilligen sozialen Leistungen                      3\nd) Grundkenntnisse der Lohn- und Kirchen-\nsteuer\ne) Mitwirken beim Errechnen urid Verrechnen\nvon tariflichen Vergütungsformen\nC. Zweites Ausbildungsjahr:\n1. für beide Fachrichtungen:\nBeförderungs- und Wagendienst              a) Kenntnisse der innerdienstlichen Vorschrif-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)                             ten für den Personen-, Gepäck- und Ex-\npreßgutverkehr sowie für den Güter- und\nTierverkehr im Eisenbahn-, Straßenbahn-\nund Kraftverkehr\nb)  Kenntnisse der Maßnahmen für eine sichere\nund zweckmäßige Beförderung auf Schie-\nnen und Straßen\nc)  selbständiges Arbeiten im Ortsdienst und\nbeim Dienst im Zuge und in Kraftfahrzeu-\ngen                                               2\nd)  Kenntnisse der verschiedenen Fahrzeug-\ntypen für die Beförderung von Personen\nund Gütern sowie der Vorschriften für\nihren zweckmäßigen Einsatz\ne)  selbständiges Führen der Bücher für den\nGüterwagen- und Containerdienst sowie\nErstatten der Meldungen\nf) Mitwirken bei der Gestaltung von Umlauf-\nplänen\n2    Ki:lssen- und Rechnungswesen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)","Nr. 127 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1975                        2843\nzeitliche\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten  RichtwertP\nNr.                                                                                           in MonatPn\n2.1  Kassenwesen                                a) Kenntnisse der Vorschriften über das Ver-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a)                 buchen der Einnahmen und Ausgaben\nb) selbständiges Führen der Kassenbücher und\nFertigen von Tages- und Monatsabschlüs-\nsen\n2.2  Zahlungsverkehr                            a) Kenntnisse des baren und bargeldlosen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b)                 Zahlungsverkehrs\nb) Kenntnisse der gesetzlichen Zahlungsmittel        2\nsowie der wichtigsten Währungen und Um-\nrechnungskurse\nc) selbständiges Abwickeln des Zahlungsver-\nkehrs der Abfertigungskasse\nd) Grundkenntnisse des Mahnwesens\n2.3  Grundkenntnisse der Betriebsbuch-          Grundkenntnisse der Betriebsbuchhaltung, der\nhaltung und der Kostenrechnung             Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträger-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c)             rechnung\n3    Kenntnisse des Betriebsdienstes            a) Grundkenntnisse der Aufgaben des Be-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)                            triebsdienstes\nb) Kenntnisse des Zusammenwirkens zwi-\n2\nschen Betriebs- und Verkehrsdienst, insbe-\nsondere bei der Fahrplangestaltung und\nder Durchführung von Beförderungsaufga-\nben\n2. in der Fachrichtung Eisenbahnverkehr:\nAbfertigungsdienst im Güter-, Tier-\nund Expreßgutverkehr\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)\n1.1  Eisenbahnverkehr                           a) Kenntnisse der Tarife im Inlandverkehr,\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)                Grundkenntnisse der Anwendung von Ta-\nrifen für den grenzüberschreitenden Ver-\nkehr\nb) Kenntnisse der Abfertigungsbestimmungen\nfür den Inlandverkehr, Grundkenntnisse\nder Abfertigungsbestimmungen im grenz-\nüberschreitenden Verkehr\nc) selbständiges Abfertigen von Sendungen\nim Inlandverkehr, Mitwirken bei der Ab-          6\nfertigung im grenzüberschreitenden Ver-\nkehr\n1.2 Güterkraftverkehr                          a) Kenntnisse der Tarife für den Güterkraft-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)                 verkehr einschließlich des Flächen- und\nZustelldienstes","Bundesges~~lzhlaU, Jahrgang UH5, T.eH [\n1\nUd.  1                                                                                                             zeitliche\nT(•il rks \\ 11-,hi id un 11slH·ru lsl»i id c~s            zu YermiUelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Richtwerte\nNr.\nin Monaten\n---                   - -----------·-·- \"\n-\n1                                      'l.\n1\n:3                           4\nb) Kenntnisse der Abfertigungsbestimmungen\nc} selbständiges Abfertigen von Sendungen\nirn Güterkraftverkehr\n3. in der Fachrichtung Stra.ßenverkel,1r:\nBetriehsbuchhalttmu                   und Kosten-\nrechnunq\n(§ 4 Ahs. 2 Nr. 2 ßuchst«he a.)\n1.1  1 Buchfuhrung                                                a) Kenntnisse des betriebseigenen Konten-\n(§ 4 Ah<-:. 2 Kr. 2 Bm.hstabr- a) aa)                          plans\nb) Kenntnisse des Kontierens von Belegen\nc) Mitwirken beim Führen von Sachkonten\nd) Kenntnisse der betrieblichen Abschrei-\nbungsverfahren\ne) Grundkenntnisse der Abschlußarbeiten\nf) Grundkenntnisse des Steuer- und Versiche-\nnmgswesens                                       6\n1.2    Be tri ebsabrechnun.g                                      a) Kenntnisse des Aufbaus des betriebseige-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchsta_be a) bb)                            nen Kostenstellenverzeichnisses\nb) selbständiges Erstellen von Unterlagen für\ndie Betriebsabrechnung\nL3     Kenntnisse der Kalkulation                                 Kenntnisse\n(§ 4 Abs. 2 Kr.. 2 Buchstabe a) cc)                        a) der betriebseigenen Kostenträgerredrnung\nb) der Aufstellung von Vorkalkulationen\nc) der Aufstellung von betriebsübHchen\nNachkalkulationen\nD. Drittes Aus b i1 dun g s ja h r:\n1. für beide Fachrichtungen:\n1\nAbfertigungsdienst und. Fahrgast-                          a) Kenntnisse der einzelnen Verkehrsarten,\nbcdiPnung im. Pr-rsonen- und Ge-                               der gültigen TarHe und der Beförderungs-\npäckverkel1r                                                   bedingungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1J                                         b) Kenntnisse der Abfertigungsbestimmungen\nc) Kenntnisse der Ger,äte für die Fahrgastbe-\ndienung                                          2\nd) selbständiges Verkaufen von Fahrauswei-\nsen und Bedienen der Kunden\ne) Kenntnisse der Bestimmungen über die Mit-\nnahme von Handgepäck und über die Ab-\nfertigung von Reisegepäck\n2       J lciftung 1.rnd       E111:,c!,;1d1yungc·n\n(§ 4 Abs . l Nr. 4i","Nr. 127    Ti!g der Ausgc1be: Bonn, den 13. November 1975                          2845\nzeitliche\nLfd.\nT<!il dc)s J\\uslJildunqsb<!rnfsbildcs               zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten     Richtwerte\nNr.\nin Monaten\n..... - --- ~ - - - · - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - -\n2.1  Gü terverkc!h r                                    a) Kenntnisse des Ermittlungsdienstes und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchsl.t1lw u)                       der Maßnahmen bei fehlenden, überzähli-\ngen und beschädigten Gütern\nb) Grundkenntnisse der Haftung für Beförde-               2\nrungsschäden\nc) selbständiges Bearbeiten der Ermittlungs-\nvorgänge einer Abfertigung\n2.2  Personen verkehr                                   Grundkenntnisse des Haftpflichtrechts und der\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchslabe b)                     Bearbeitung darauf gestützter Forderungen\n3    Kenntnisse der Offentlichkcits-                    a) Grundkenntnisse der Verkehrswerbung und\narbeit und der Werbung                                 Offentlichkeitsarbeit\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)                                 b) Kenntnisse der verschiedenen Werbeträger\nc) Kenntnisse der Pflege bestehender Ge-\nschäftsverbindungen zu Kunden und des\nAnknüpfens neuer Verbindungen\n4    Organisation und Datenverarbei-\ntung\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)\n4.1  Grundkenntnisse der Verwaltungs- und Büro-Organisation\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a)\n4.2  Datenverarbeitung                                  a) Grundkenntnisse der manuellen Datenver-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe h)                         arbeitung\nb)  Grundkenntnisse der Bedeutung der auto-\nmatisierten Datenverarbeitung und ihrer\nStellung in der Unternehmensorganisation\nc)  Grundkenntnisse der Methoden der Daten-\nerfassung, der wesentlichen Datenträger\nund ihrer Anwendung\nd)  Erstellen von datengerechten Belegen\ne)  Lesen und Au~werten der mit Hilfe der\nautomatisierten Datenverarbeitung erstell-\nten Ausdrucke\n2. in der Fachrichtung Eisenbahnverkehr:\nAbfertigungsdienst               im     Güter-,\nTier- und Expreßgutverkehr\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)\n1.1  Eisenbahn verkehr                                  a) Kenntnisse der Tarife im Inlandverkehr,\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)                        Grundkenntnisse der Anwendung von Ta-\nrifen für den grenzüberschreitenden Ver-\nkehr","2846                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975., TeH [\nLfd.\nzeitliche\nNL                                                                     zu verrniUelnd.e Kenntnisse und Fertigkeiten                    Richtwerte\nin Monaten\n----- --- --- - ----------- - - - · - - - - · - - · - - - - - - - - · - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - -\nb) Kenntnisse der Abfertigungsbestimmungen\nfür den Inlandverkehr, Grundkenntnisse\nder Abfertigungsbestimmungen im grenz-\nüberschreitenden Verkehr\nc) selbständiges Abfertigen von Sendungen\nim Inlandverkehr, Mitwirken bei der Ab-\nfertigung im grenzüberschreitenden Ver-                              6\nkehr\n1.2     Güterkrdft verkehr                                         a) Kenntnisse der Tarife für den Güterkraft-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. l Buch<slabe b)                                 verkehr einschließlich des Flächen- und\nZustelldienstes\nb) Kenntnisse der Abfertigungsbestimmungen\nc) selbständiges Abfertigen von Sendungen\nim Güterkraftverkehr\n]. in der Fachrichtung Straßenverkehr:\nßetriebslmchhaHung und Kosten-\nreclmung\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a.)\n1.1      Buchführung                                                a) Kenntnisse des betriebseigenen Konten-\n(§ 4 Abs. 2 Nr.. 2 Buchstabe a) aa)                             plans\nb) Kenntnisse des KontieFens von Belegen\nc) Mitwirken beim Führen von Sachkonten\nd) Kenntnisse          der betrieblichen Abschrei-\nbungsverfahren\ne) Grundkenntnisse der Abschlußarbeiten\nf) Grundkenntnisse des Steuer- und Versiche-\nrungswesens\n1.2     Betrie IH,a h rechnLm~!J                                    a) Kenntnisse des Aufbaus des betriebseige-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) bb)                              nen Kostenstellenverzeichnisses\nb) selbständiges Erstellen von Unterlagen für\ndie Betriebsabrechnung\n1.3     Kc~nntnisse der Kalkulation                                 Kenntnisse\n(§ 4 Ahs. 2 Nr. 2 Buchstah0; a) cc)                         a) der betriebseigenen Kostenträgerrechnung\nb} der Aufstellung von Vorkalkulationen\nc) der       Aufstellung von betriehsüblichen\nN achkalkulationen\n2       Kenntnisse der Mdteridlwirtschaft\n(§ 4 Ahs. 2 Nr. 2 Buchstabe h)\n2.1     Kenntnisse des Einkaufs und der                             Kenntnisse\nMateriaid isposi tion                                       a) der Ermittlung von Bezugsquellen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. '.L Buchs!lalw b) aa)","Nr. 127 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1975                         2847\nzeitliche\nLfd.                                                                                          Richtwerte\nTeil des Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\nNr.                                                                                           in Monc1ten\nb) der Erstellung von Anfragen\nc) des Vergleichs von Angeboten unter Be-\nrücksichtigung von Qualität, Gewähr-\nleistung, Lieferzeit, Preis, Lieferungs- un<l\nZahlungsbedingungen\nd) der Abwicklung von Bestellungen\ne) der Terminverfolgung\nf) der Materialdisposition hinsichtlich Men-\ngen und Lieferzeiten\ng) der Ermittlung des Bedarfs in Zusammen-\narbeit mit den technischen und kaufmän-\nnischen Stellen\n2.2  Kenntnisse der Warenannahme           a) Grundkenntnisse der Annahme der ein-\nund der Warenprüfung                       gehenden Waren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) bb)    b) Kenntnisse der Bearbeitung von \\Varen-\neingangsmeldungen                                   4\nc) Grundkenntnisse der Prüfung der Mengen\nund der Qualität der eingehenden Waren\n2.3  Grundkenntnisse der Lagerung          a) Grundkenntnisse der wichtigsten Materia-\nvon Materialien                            lien und ihrer Verwendung im eigenen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) cc)         Unternehmen\nb) der betriebsüblichen Lagerarten, Lager-\norganisation, Lagereinrichtung und des La-\ngerungsverf ahrens          •\n2.4  Kenntnisse der Materialverwal-         a) Kenntnisse der Erfassung und der Kon-\ntung                                       trolle des Bestandes\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) dd)    b) Grundkenntnisse der .Bewertung von Lager-\nbeständen\n3    Kenntnisse des Einsatzes der automatisierten Datenverarbeitung in Statistik,\nVerkehrserhebung und Dienstplanerstellung\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)"]}