{"id":"bgbl1-1975-126-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":126,"date":"1975-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/126#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-126-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_126.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)","law_date":"1975-11-05T00:00:00Z","page":2803,"pdf_page":1,"num_pages":30,"content":["2803\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1975                 Ausgegeben zu Bonn am 12. November 1975                                                                                                          Nr.126\nTag                                                                   Inhalt                                                                                         Seite\n5. l 1. 75 Neufossung des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschafts-\nprüferordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2803\n702-1\nHinweis aui andere Verkündungsblätter\nRC'dilsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     2833\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer\n(Wirtschaftsprüferordnung)\nVom 5. November 1975\nAuf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Ände-                                     des Artikels 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung\nrung der Wütschaftsprüferordnung und anderer Ge-                                      von Kostenermächtigungen, sozialversicherungs-\nsetze vom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I                                          rechtlichen und anderen Vorschriften (Kostener-\nS. 2258) wird nachstehend der Wortlaut des Geset-                                     mächtigungs-Änderungsgesetz) vom 23. Juni 1970\nzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer                                      (Bundesgesetzbl. I S. 805),\n(Wirtschaftsprüferonlnung) vom 24. Juli 1961 (Bun-                                    des Artikels 172 des Einführungsgesetzes zum Straf-\ndesgesetzbl. I S. 1049) in der nunmehr geltenden                                      gesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (Bundesge-\nFassung, wil~ sie sich unter Berücksichtigung                                         setzbl. I S. 469),\ndes Artikels 14 des Gesetzes zur Ergänzung des\ndes Artikels 12 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung                                       Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrens-\nder Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfas-                                        rechts vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I\nsungsgesetzes (StPÄG) vom 19. Dezember 1964                                           S. 3686) und\n(Bundesgesetzb1. I S. 1067),\ndes Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüfer-\ndes Artikels 61 des Einführungsgesetzes zum Gesetz                                    ordnung und anderer Gesetze vom 20. August 1975\nüber Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 24. Mai                                         (Bundesgesetzbl. I S. 2258)\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),                                                       ergibt, bekanntgemacht.\nBonn, dEm 5. November 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs","1975, TeH I\nGesetz\nüber eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer\n(Wirtschaftsprüferordnung)\nInhaltsübersicht\n§                                                                                               §\nErster Teil                                                                          Fünfter Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                                                       Wirtschaftsprüfung s g es e 11 s c hafte\n\\ VirtschaftsprLifcr und Wirtschaftsprüfungsgesell-                                           Rechtsform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       27\nschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1   Voraussetzungen für die Anerkennung . . . . . . . . . .                                    28\nInhalt der Tätighi t. • • • • . . . . • • • . • • . . • • . • . • • • • • • • •           2   Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      29\nBerufliche Niederlassung                                                                  3   Anerkennungsbehörde und Urkunde ............ .                                             30\n\\\\' irtsch aftsprüferk ammer                                                              4   Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\" ... .                                        31\nBestätigungsvermerke .......................... .                                          32\nZweiter Teil                                               Erlöschen der Anerkennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        33\nRücknahme und Widerruf der Anerkennung . . . . . .                                         34\nVoraussetzungen für die Berufsausübung\nBekanntgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          35\nErster Abschnitt                                                    Gebühr für die Anerkennung und die Ausnahme-\ngenehmigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              36\nZulassung zur Prüfung\nZulassungsausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              5\nBerufung der Mitglieder des Zulassungsausschusses                                         6                             Sechster Abschnitt\nAntrag auf Zulassung zur Prüfung .............. .                                         7                                  Berufsregister\nVoraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung) .                                          8   Registerführende Stelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  37\nVoraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätig-                                             Eintragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       38\nkeit) .......................................... .                                        9\nLöschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     39\nVersagung der Zulassung ...................... .                                         10\nEintragung und Löschung auf Antrag und von Amts\nRücknahme und Widerruf der Zulassung                                                     11   wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    40\nAnzeigepflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             41\nZweiter Abschnitt\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          42\nPrüfung\nPrüfungsausschuß und Gliederung der Prüfung ...                                          12\nVerkürzte Prüfung für Steuerberater                                                      13\nEinzelheiten des Prüfungsverfahrens . . . . . . . . . . . . .                            14                                         Dritter Teil\nZulassungsgebühr, Prüfungsgebühr . . . . . . . . . . . . . .                             14 a          Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer\nAllgemeine Berufspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     43\nDritter Abschnitt\nEigenverantwortliche Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         44\nBestellung\nWirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen Dienst-\nBestellungsbehörde und Gebühren . . . . . . . . . . . . . .                              15   oder Amtsverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  44 a\nVersagung der Bestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     16   Prokuristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        45\nBerufsurkunde und Berufseid . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        17   Beurlaubung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          46\nBerufsbezeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            18   Zweigniederlassungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   47\nErlöschen der Bestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 19   Siegel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48\nRücknahme und Widerruf der Bestellung . . . . . . . .                                    20   Versagung der Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      49\nZuständige Behörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             21   Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen . . . . . . . . . . .                                50\nBt,kannlgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       22   Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages . . . . . .                                       51\n\\Viederbestellunq . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          23   Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         51 a\nCebühr för clie Wiederbestellung . . . . . . . . . . . . . . . .                         24   Kundmachung und Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            52\nWechsel des Auftraggebers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      53\nVierter Abschnitt\nBerufshaftpflichtversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      54\nWirtschaftsprüfer im\nGebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                55\nC en ossenschafls wesen\nAnwendung der Vorschriften über die Rechte und\n'Nirtsthilftsprülcr im Cenosscnschaftswcsen                                              25   Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprü-\nfamiichtigun9 von Wirtschaftsprüfern . . . . . . . . . . . .                             26   fungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              56","Nr. 12f>             Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1975                                                                         2805\n§\nVierter Teil                                                         2. Das Verfahren im ersten Rechtszug\nOrganisation des Berufs                                               Mitwirkung der Staatsanwaltschaft . . . . . . . . . . . . . . 84\nAufgaben der Wirtschaftsprüferkammer . . . . . . . . . .                                57   Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens . . . . 85\nMitgliedschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      58   Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des\nVerfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86\nOrgane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  59\nAntrag des Wirtschaftsprüfers auf Einleitung des\nSatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60\nberufsgerichtlichen Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87\nBeiträge und Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 61\n(weggefallen) ................................... 88-93\nPflicht zum Urscheinen vor der Wirlschaftsprüfer-\nInhalt der Anschuldigungsschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . 94\nkam1ner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62\nEntscheidung über die Eröffnung des Hauptver-\nRügerecht des Vorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  63\nfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95\nAntrag auf berufsgerichtlid1e Entscheidung . . . . . . .                                63 a\nRechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses 96\nPflicht der Mitglieder des Vorst,mdcs, des Beirates\nZustellung des Eröffnungsbeschlusses . . . . . . . . . . . 97\nund der Ausschüsse zur Verschwiegenheit . . . . . . . .                                 64\nHauptverhandlung trotz Ausbleibens des Wirt-\nArbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prü-\nschaftsprüfers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98\nfungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      65\nNichtöffentliche Hauptverhandlung . . . . . . . . . . . . . . 99\nStaatsaufsicht ........................ ~. . . . . . . . .                              66\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100\nBeweisaufnahme durch einen ersuchten Richter . . . 101\nFünfter Teil                                               Verlesen von Protokollen ....................... 102\nBerufsgerichtsbarkeit                                              Entscheidung                                                                            103\n3. Die Rechtsmittel\nErster Abschnitt\nBeschwerde                                                                              104\nDie berufsgerichtliche Ahndung\nvon Pflichtverletzungen                                                      Berufung .......................................                                        105\nMitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Senat\nAhndung einer Pflichtverletzung . . . . . . . . . . . . . . . .                         67\nfür Wirtschaftsprüfersachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 106\nBerufsgerichtliche Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      68\nRevision .......................................                                        1.07\nRüge und berufsgerichtlichc Maßnahme . . . . . . . . . .                                69\nEinlegung der Revision und Verfahren . . . . . . . . . . . .                            107 a\nAnderweitige Ahndung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  69 a\nMitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bun-\nVerjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung                                       70   desgerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      108\nVorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüfer-\nkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind                                                71                    4. Die Sicherung von Beweisen\nAnordnung der Beweissicherung . . . . . . . . . . . . . . . . 109\nZweiU:r Abschnitt                                                    Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110\nDie Gerichte                                                                              5. Das Berufsverbot\nKammer für Wirtschaflsprüfersachen                                                      72   Voraussetzung des Verbotes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      111\nSenat für Wirtschaftsprüfersachcn beim Oberlan-                                              Mündliche Verhandlung ........................                                          112\ndesgericht ..................................... .                                      73   Abstimmung über das Verbot . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          113\nSenat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesge-\nVerbot im Anschluß an die Hauptverhandlung ....                                         114\nrichtshof ...................................... .                                      74\nZustellung des Beschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  115\nWirtschaftsprüfer als Beisitzer .................. .                                    75\nWirkungen des Verbotes .......................                                          116\nVoraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer\nund Recht zur Ablehnung ....................... .                                       76   Zuwiderhandlungen gegen das Verbot ..........                                           117\nEnthebung vom Amt des Beisitzers ............. .                                        77   Beschwerde ....................................                                         118\nStellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur                                          Außerkrafttreten des Verbotes . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       119\nVerschwiegenheit .............................. .                                       78   Aufhebung des Verbotes ........................                                         120\nReihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen .... .                                       79   Mitteilung des Verbotes ........................                                        120 a\nEntschädigung der ehrenamtlichen Richter                                                80   Bestellung eines Vertreters ......................                                      121\nDritter Abschnitt                                                                            Vierter Abschnitt\nVerfahrensvorschriften                                                                     Die Kosten in dem berufs-\ngerichtlichen Verfahren und in dem\n1. Allgemeines                                                      Verfahren bei Anträgen auf berufs-\ngerichtliche Entscheidung\nVorschriften für das Verfahren ................. .                                      81\nüb e r d i e Rüge.\nKeine Verhaftung des Wirtschaftsprüfers ....... .                                       82                      Die Vollstreckung der\nVerteidigung .................................. .                                       82a           berufsgerichtlichen Maßnahmen\nAkteneinsicht des Wirtschaftsprüfers ........... .                                      82b                             und der K o s t e n.\nVerhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum                                                                            Die Tilgung\nStraf- oder Bußgeldverfahren ................... .                                      83   Gebührenfreiheit, Auslagen .................... 122\nVerhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu                                             Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufs-\nden Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten .. .                                     83a  gerichtlichen Verfahrens .. ; ..................... 123\nAussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens ... .                                    83b  Kostenpflicht des Verurteilten ................... 124","2806                                                                                              Jahrgang 1975, Tefl I .\n§\nKostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf                                                                                 Siebenter 'feil\nberufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge ....                                          124 a                          BußgeldvorschrHten\nHaftung der Wirtschaftsprüferkammer ...........                                             125     Verbot verwechselungsfähiger Berufsbezeichnungen ] 32\nVolJstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen                                                     Schutz der Bezeichnung „WirtschaftsprüfungsgeseH-\nund der Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              126     schaft\" und „Buchprüfungsgesellschaft\" .......... li33\nTilgung ........................................                                            126 a\nAchter Teil\nPünfler Abschnitt: Anzuwendende Vor-                                                                            Ubergangs- und Scblußvorschriften\ns c h r i f t e n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127     Fortgelten früherer Bestellungen und Anerken-\nnungen ........................................                                 ]34\nBehandlung schwebender Anträge und Verfahren                                    135\nSechster Teil\nEinberufung der ersten Wirtschaftsprüferversamm-\nVereidigte Buchprüfer                                                  lung ...........................................                                136\nund Buchprüfungsgesellschaften                                                  Regelung der Ausbildung des Berufsnachwuchses .                                 137\nBerufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung ......                                            128     Auflösung bisheriger Berufskammern . . . . . . . . . . . .                      ] 313\nlnhalt der Tätigkeit .............................                                          129     Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen . . . . . . . . . . .                       139\nAnwendung von Vorschriften des Gesetzes ......                                              130     Land Berlin, Freie und Hansestadt Hamburg . . . . . .                           ] 41)\ntJbergangsprüfung für vereidigte Buchprüfer ......                                          131     Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ~ 41\nErster Teil                                                       P) Wirtschaftsprüfer können unter Berufung auf\nAJlgemeine Vorschrmen                                                          ihren Berufseid auf den Gebieten der wirtschaft-\nlichen Betriebsführung als Sachverständige auftre-\nten.\n§1\nWirtschaftsprüfer und                                                                                           §3\nWirtschaftsprüfungsgesellschaften\nBerufüche Niederlassung\n(1) Wirtschaftsprüfer ist, wer als solcher öffent-\nlich bestellt ist. Die Bestellung setzt den Nachweis                                                   (1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsge-\nder persönlichen und fachlichen Eignung im Zulas-                                                   sellschaften können sich an jedem Ort im Geltungs-\nsungs- und Prüfungsverfahren voraus. Die nach die-                                                  bereich dieses Gesetzes niederlassen und von ihrer\nsem Gesetz bestellten Wirtschaftsprüfer sind zu-                                                    Niederlassung aus ohne räumliche Beschränkung\ngleich Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen                                                    tätig werden. Die berufliche Niederlassung eiines\nim Sinne des Genossenschaftsgesetzes.                                                               Wirtschaftsprüfers ist innerhalb von sechs Monaten\nnach der Bestellung zu begründen.\n(2) Der Wirtschaftsprüfer übt einen freien Beruf\naus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.                                                                 (2) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsge-\nsellschaften dürfen Zweigniederlassungen nach den\n(3) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen                                                  Vorschriften dieses Gesetzes errichten. Wirtschafts-\nder Anerkennung. Die Anerkennung setzt den                                                          prüfer dürfen neben ihrer Hauptniederlassung nur\nNachweis voraus, daß die Gesellschaft von Wirt-                                                     eine Zweigniederlassung errichten.\nschaftsprüfern veruntwortHch geführt wird.\n§2                                                                                          §4\nInhalt der Tätigkeit                                                                  W:irtschaitsprüferkammer\n(1) Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Auf-                                                    (1) Zur Erfüllung der beruflichen Se]bstverwal-\ngabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbeson-                                                  tungsaufgaben wird eine Kammer der Wirtscha.fts-\ndere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher                                                  prüfer gebildet. Sie führt die Bezeichnung „ Wfrt-\nUnternehmen, durchzuführen und Bestätigungsver-                                                     schaftsprüferkammer\".\nmerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher\nPrüfungen zu erteilen.                                                                                 (2) Die Wirtschaftsprüferkammer ist eine Körper-\nschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz bestimmt\n(2) Wirtschaftsprüfer sind befugt, ihre Auftragge-\nsiich nach ihrer Satzung.\nber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe\nder bestehenden Vorschrlflen zu beraten und zu                                                         (3) Die Wirt,schaftsprüferkammer kann Landesge-\nvertreten.                                                                                          schäftssteilen errichten.","N,. 12.li, Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1975                          2807\nZweiter TeU                       meinsamen Zulassungsausschüssen mehrerer Län-\nVorallJlsselzungen für die Berufsausübung         der von der von den Ländern bestimmten Industrie-\nund Handelskammer, für im Genossenschaftswesen\nErster Abschnitt.                   tätige Vertreter von dem Freien Ausschuß der deut-\nschen Genossenschaftsverbände im Bundesgebiet\nZulassung zur Prüfung                   (Freier Ausschuß} zu machen. Vorschläge für die\n§5                           Wirtschaftsprüfer sind von der Wirtschaftsprüfer-\nkammer einzureichen. Die im genossenschaftlichen\nZulass ungsausschuß                   Prüfungswesen tätigen Wirtschaftsprüfer sind im\n(1) Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet       Einvernehmen mit dem Freien Ausschuß vorzu~\nein Zulassungsausschuß, der bei der für die Wirt-       schlagen. Die oberste Landesbehörde kann verlan-\nschaft zuständigen obersten Landesbehörde (oberste      gen, daß wiederholt Vorschläge eingereicht werden.\nLandesbehörde) gebildet wird. Mehrere Länder kön-       Sie ist an die Vorschläge nicht gebunden.\nnen bei einer obersten Landesbehörde einen ge-\nmeinsamen Zulassungsausschuß bilden.                                                 §7\n{2j Dem Zulassungsausschuß gehört)n als Mitglie-                 Antrag auf Zulassung zur Prüfung\nder an\n(1) Der Antrag auf Zulas,sung zur Prüfung ist an\nein Vertreter der olwrsten Landesbehörde als Vor-       den Zulassungsausschuß zu richten, in dessen Be-\nsitzer,\nreich der Bewerber seine berufliche Niederlassung\nein Vertreter der Wirtschaft,                           hat, seine berufliche Tätigkeit ausübt oder in Er-\nzwei Wirtschaftsprüfer.                                 mangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.\n(3) Für die Zulassung von Bewerbern, die bean-          (2) Der Zulassungsausschuß kann über den Be-\ntragt haben, besonders auf dem Gebiete des genos-       werber Auskünfte und gutachtliche Äußerungen der\nsenschaftlichen Prüfungswesens geprüft zu werden,       Wirtschaftsprüferkammer, der Industrie- und Han-\nmuß der in Absatz 2 genannte Vertreter der Wirt-        delskammer, der genossenschaftlichen Spitzenver-\nschaft im Genossenschaftswesen und einer der            bände, der Sparkassen- und Giroverbände und son-\nWirtschaftsprüfer im genossenschaftlichen Prü-          stiger Stellen einholen.\nfungswesen tätig sein.\n(4) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn minde-                                   §8\nstens der Vorsitzer, ein Vertreter der Wirtschaft\nVoraussetzungen für die Zulassung\nund ein Wirtschaftsprüfer anwesend sind. Bei der\n(Vorbildung)\nEntscheidung über Anträge von Bewerbern, die be-\nantragt haben, besonders auf dem Gebiete des ge-            (1) Die Zulassung setzt voraus, daß der Bewerber\nnossenschaftlichen Prüfungswesens geprüft zu wer-       1. den Abschluß          des    betriebswirtschaftlichen,\nden, müssen die in Absatz 3 genannten Mitglieder            volkswirtschaftlichen, juristischen, technischen\ndes Zulassungsausschusses anwesend sein.                     oder landwirtschaftlichen Hochschulstudiums\n(5) Auf Vorschlag des Vorsitzers beschließt der           oder eines anderen Hochschulstudiums mit wirt-\nZulassungsausschuß schriftlich, wenn kein Aus-               schaftswissenschaftlicher      Ausrichtung     nach-\nschußmitglied widerspricht.                                  weist;\n(6) Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehr-        2. eine für die Ausübung des Berufes genügende\nheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme           praktische Ausbildung erhalten hat, insbesondere\ndes Vorsitzers. Ablehnungen sind zu begründen und            eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit\nmit Rechtsmittelbelehrung zu versehen.                       im Wirtschaftsleben nachweist, von der wenig-\nstens vier Jahre als Prüfungstätigkeit abgeleistet\n(7) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses ha-\nsein müssen.\nben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntge-               \\\nwordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewah-               (2) Auf den Nachweis des abgeschlossenen Hoch-\nren. Sie sind auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Ob-     schulstudiums kann verzichtet werden,\nliegenheiten durch Handschlag zu verpflichten, so-\n1. wenn der Bewerber sich in mindestens zehnjäh-\nweit sie nicht Beamte sind.\nriger Tätigkeit als Mitarbeiter eines Wirtschafts-\n§6                                prüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,\nBerufung der Mitglieder des Zulassungsausschusses            eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes\noder der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und\nDie Mitglieder des Zulassungsausschusses             Giroverbandes oder einer überörtlichen Prü-\nwerden von der obersten Landesbehörde berufen.               fungseinrichtung für Körperschaften des öffent-\nFür jedes Mitglied ist wenigstens ein Stellvertreter         lichen Rechts bewährt hat; hat der Bewerber efo\nzu berufen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter           wirtschaftswissenschaftliches oder ein anderes\nsind in der Regel für die Dauer von drei Jahren zu           Fachhochschulstudium mit wirtschaftswissen-\nberufen. Die Berufung kann aus wichtigem Grunde              schaftlicher Ausrichtung, für das die Fachhoch-\nzurückgenommen werden.                                      schulreife Zugangsvoraussetzung ist, oder bis\n(2) Vorschläge für die Vertreter der Wirtschaft          zum 31. Dezember 1972 eine wirtschaftswissen-\nsind von der am Ort der obersten Landesbehörde               schaftliche Ausbildung oder eine andere Ausbil-\nhestehenden Industrie- und Handelskammer, bei ge-           dung mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrich-","2808                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nLung an einer staatlichen odf~r staatlich aner-      bandes oder in einer überörtlichen Prüfungseinrich-\nkannten Höheren Wirlschaftsfachschule oder           tung für öffentliche Körperschaften, in denen ein\nc:incr gleichran9igen Bildun9scinrichtung abge-      Wirtschaftsprüfer tätig ist, als Prüfungstätigkeit\nschlossen, so ist die jeweilige Mindeststudienzeit   nach Absatz 4.\neinschließlich Berufspraktikum auf die nach dem\n1. Halbsatz erforderliche mindestens zehnjährige        (6) Der Zulassungsausschuß kann in Härtefällen\nberufliche Täti9keit anzurechnen; oder               von der Vorschrift des Absatzes 4 Ausnahmen, ins-\nbesondere für vereidigte Buchprüfer und Steuerbe-\n2. wenn der Bewerber seit mindestens fünf Jahren         rater, zulassen. Für Bewerber, die ihre fachliche\nden Beruf als vereidigter Buchprüfer oder Steuer-    Ausbildung im genossenschaftlichen Prüfungswesen\nberater ausübt und während dieser Zeit in frem-      erworben haben, werden diese Ausnahmen bis zum\nden lJnternehmcn betriebswirtschaftliche Prüfun-     Inkrafttreten des § 63 b Abs. 5 des Genossenschafts-\ngen vorgenommen hat.                                 gesetzes gewährt.\n(3) Das Studium gemäß Absatz 1 Nr. 1 und Ab-\nsatz 2 Nr. l, 2. llalbsatz muß der Bewerber im Gel-                                § 10\ntungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb des                         Versagung der Zulassung\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes an einer Hoch-\nschule oder Schule, deren Abschlußzeugnis gleich-           (1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen,\nwertig ist, abgeschlossen hahrm.                         wenn\n1. der Bewerber infolge strafgerichtlicher Verurtei-\n§9                               lung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher\nVoraussetzungen für die Zulassung                 Amter nicht besitzt;\n(Prüfungstätigkeit)                   2. der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig ge-\n(1) Das Erfordernis der Prüfungstätigkeit ist er-         macht hat, das die Ausschließung aus dem Beruf\nfüllt, wenn der Bewerber nachweislich in fremden             rechtfertigen würde;\nUnternehmen materielle Buch- und Bilanzprüfungen\nnach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durch-         3. der Bewerber infolge eines körperlichen Gebre-\ngeführt hat. Als fn~md gilt ein Unternehmen, dem             chens oder wegen Schwäche seiner geistigen\nder Bewerber weder als Leiter noch als Angestellter          Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf des Wirt-\nangehört hat.                                                schaftsprüfers ordnungsgemäß auszuüben;\n(2) Die Prüfungsldligkeit muß in eigener Praxis       4. der Bewerber sich nicht in geordneten wirt-\noder als Mitarbeiter einer auf dem Gebiete des wirt-         schaftlichen Verhältnissen befindet.\nschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens tätigen\n(2) Die Zulassung zur Prüfung kann versagt wer-\nPerson oder Gesellschaft, in einem genossenschaft-\nden, wenn\nlichen Prüfungsverband, einer Prüfungsstelle eines\nSparkassen- und Giroverbandes oder einer überört-        1. der Bewerber infolge gerichtlicher Anordnung in\nlichen Prüfungseinrichtung für öffentliche Körper-           der Verfügung über sein Vermögen allgemein\nschaften ausgeübt worden sein.                               beschränkt ist;\n(3) Eine Tätigkeit als Revisor in größeren Unter-     2. der Bewerber sich so verhalten hat, daß die Be-\nnehmen oder als Steuerberater kann bis zur Höchst-           sorgnis begründet ist, er werde den Berufspflich-\ndauer von zwei Jahren auf die Prüfungstätigkeit an-          ten als Wirtschaftsprüfer nicht genügen;\ngerechnet werden. Dasselbe gilt für Prüfer im öf-\nfentlichen Dienst, sofern der Bewerber nachweislich      3. der Bewerber nicht Deutscher im Sinne des Arti-\nselbständig Prüfungen von größeren Betrieben                 kels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und die\ndurchgeführt hat.                                            Gegenseitigkeit nicht gewährle,istet ist; dies gilt\nnicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten\n(4) Von seiner gcscmüen Prüfungstätigkeit muß             der Europäischen Gemeinschaften. Die Bestim-\nder Bewerber wenigstens wührend der Dauer zweier             mungen des Gesetzes über die Rechtsstellung\nJahre bei einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirt-               heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom\nschaftsprüfungsgesellschaft oder einem genossen-             25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) sowie\nschaftlichen Prüfungsverband, bei dem ein Wirt-              Bestimmungen in Staatsverträgen bleiben unbe-\nschaftsprüfer tätig ist, an Abschlußprüfungen teilge-\nrührt.\nnommen und bei der Abfassung der Prüfungsbe-\nrichte mitgewirkt haben. Er soll während dieser\nZeit an gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen teil-                                § 11\ngenommen und bei der Abfassung der Prüfungsbe-                   Rücknahme und Widerruf der Zulassung\nrichte hierüber mitgewirkt haben.\nWerden vor vollendeter Prüfung Tatsachen im\n(5) Für Bewerber, die ihre fach] iche Ausbildung      Sinne des § 10 Abs. 1 bekannt, so hat der Zulas-\nin der Prüfunusstelle eines Sparkassen- und Giro-        sungsausschuß nach Anhörung des Bewerbers die\nverbandes oder in einer überörtlichen Prüfungsein-       Zulassung zurückzunehmen oder zu widerrufen.\nrichtung für öffentliche Körperschaften erworben         Werden Tatsachen im Sinne des § 10 Abs. 2 be-\nhaben, gilt die zweijährige Prüfungstätigkeit in         kannt, so kann er nach Anhörung des Bewerbers die\neinn Prüfungsstelle eim!s Sparkassen- und Girover-       Zulassung zurücknehmen oder widerrufen.","Nr. 126 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1975                      2809\nZweiter Abschnitt                      sten Landesbehörde ausgestellten Urkunde als\nWirtschaftsprüfer bestellt. Zuständig ist die oberste\nPrüfung\nLandesbehörde des Landes, in dem der Bewerber\nseine berufliche Niederlassung begründen oder\n§ 12                          seine berufliche Tätigkeit aufnehmen will. Wird der\nPrüfungsausschuß und Gliederung der Prüfung         Antrag auf Bestellung als Wirtschaftsprüfer nicht\ninnerhalb von fünf Jahren nach bestandener Prü-\n(1) Zugelassene Bewerber legen die Prüfung als\nfung gestellt, so finden auf die Bestellung die Vor-\nWirtschaftsprüfor vor dem Prüfungsausschuß ab.\nschriften des § 23 Abs. 2 bis 4 entsprechende An-\n(2) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche    wendung.\nund eine mündliche Prüfung.\n(2) Für die Bestellung werden keine Gebühren er-\n(3) An alle Bf:werber sind ohne Rücksicht auf         hoben.\nihren beruflichen Werdeganq gleiche Anforderun-\ngen zu stellen.                                                                     § 16\nVersagung der Bestellung\n§ l]\n(1) Die Bestellung muß versagt werden,\nVerkürzte Prüfung für Steuerberater\n1. wenn in der Person des Bewerbers Gründe eing,e-\nSt(~uerberaler körrnE:n die Prüfung in verkürzter          treten oder bekanntgeworden sind, aus denen\nForm ablegen. Bei der Prüfung in verkürzter Form              seine Zulassung zur Prüfung hätte versagt, zu-\nentfällt die schriftliche und mündliche Prüfung im            rückgenommen oder widerrufen werden müssen,;\nSteuerrecht.\n2. solange der Bewerber, der den Beruf selbständig\n§ 14                               ausüben will, die vorläufige Deckungszusage auf\nden Antrag zum Abschluß einer Berufshaft-\nEinzelheiten des Prüfungsverfahrens\npflichtversicherung nicht vorgelegt hat;\nDer Bundesminister für Wirtschaft regelt durch\n3. solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nmit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 und 3 unverein-\ndie Einrichtung des Prüfungsausschusses bei der\nbar ist.\nobersten Landesbehörde, die Zusammensetzung des\nPrüfungsausschusses und die Berufung seiner Mit-             (2) Die Bestellung kann versagt werden, wenn\nglieder sowie die Einzelheiten der Prüfung und des\n1. Gründe eingetreten oder bekanntgeworden sind,\nPrüfungsverfahrens, insbesondere die dem Antrag\nauf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Unterla-              aus denen die Zulassung zur Prüfung hätte ver-\ngen, die Prüfungsgebiete, die schriftliche und münd-          sagt, zurückgenommen oder widerrufen werden\nliche Prüfung, Rücktritt und Ausschluß von der Prü-           können;\nfung, Prüfungsergebnis, Ergänzungsprüfung, Wie-          2. der Bewerber seinen Wohnsitz nicht im Gel-\nderholung der Prüfung und Mitteilung des Prü-                 tungsbereich dieses Gesetzes hat.\nfungsergebnisses.\n(3) Die oberste Landesbehörde kann die erforder-\n§ 14 a                         lichen Feststellungen durch den Zulassungsaus-\nschuß treffen lassen.\nZulassungsgebühr, Prüfungsgebühr\n(4) Uber die Versagung der Bestellung entschei-\n(1) Für das Zulassungsverfahren hat der Bewerber\ndet die oberste Landesbehörde nach Anhörung des\neine Zulassungsgebühr von 150 Deutsche Mark an\nBewerbers. Die Wirtschaftsprüferkammer soll ge-\ndie oberste Landesbehörde zu zahlen. Die Gebühr\nist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu          hört werden. Die Entscheidung ist zu\nentrichten.                                              und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen.\n(2) Für das Prüfungsverfahren hat der Bewerber\nvor Beginn der schriftlichen Prüfung eine Prüfungs-                                 § 17\ngebühr von 500 Deutsche Mark an die oberste Lan-                       Berufsurkunde und Berufseid\ndesbehörde zu zahlen. Bei Ergänzungsprüfungen er-\n(1) Bewerber haben vor Aushändigung der Ur-\nmäßigt sich die Prüfungsgebühr auf die Hälfte. Tritt\nkunde den Berufseid vor der obersten Landesbe-\nder„ Bewerber vor Beginn der mündlichen Prüfung\nzuruck, so ist die Prüfungsgebühr zur Hälfte zu er-      hörde oder einer von ihr im Einzelfall beauftragten\nstatten.                                                  Stelle zu leisten. Die Eidesformel lautet:\n,.Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und AH-\nDritter Abschnitt                     wissenden, daß ich die Pflichten eines Wirtschafts-\nprüfers verantwortungsbewußt und sorgfältig erfül-\nBestellung                        len, insbesondere Verschwiegenheit bewahren und\nPrüfungsberichte und Gutachten gewissenhaft und\n§ 15                          unparteiisch erstatten werde, so wahr mir GoU\nBestellungsbehörde und Gebühren               helfe.\"\n(1) Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber           (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung\nauf Antrag durch Aushündigung einer von der ober-        geleistet werden.","2810                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(3) Gestattet ein (3esetz den Mitgliedern einer Re-    1. infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfü-\nligionsgesellschaft an Stelle des Eides andere Be-             gung über sein Vermögen allgemein beschränkt\nteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Be-                ist oder wenn er in Vermögensverfall geraten ist\nwerber, der Mitglied einer solchen Religionsgesell-            und dadurch die Interessen der Auftraggeber\nschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.                  oder anderer Personen gefährdet sind;\n2. nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Be-\n§ 18                                stellung eine berufliche Niederlassung begründet\nhat.\nBerufsbezeichnung\n(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4 ist\n(1) Wirtschaftsprüfer haben im beruflichen Ver-        von einem Widerruf abzusehen, wenn anzunehmen\nkehr die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer\" zu         ist, daß der \\,Virtschaftsprüfer künftig eigenverant-\nführen.                                                   wortlich tätig sein, die nach § 43 Abs. 2 und 3 un-\n(2) Akademische Grade und Titel und Zusätze, die      vereinbare Tätigkeit dauernd aufgeben oder die\nauf eine staatlich verhehene Graduierung hinwei-          vorgeschriebene Haftpflichtversicherung künftig\nsen, können neben der Berufsbezeichnung geführt           laufend unterhalten wird. Dem Wirtschaftsprüfer\nwerden. Amts- und Berufsbezeichnungen sind zu-            kann hierfür eine angemessene Frist gesetzt wer-\nsätzlich gestattet, wenn sie amtlich verliehen wor-       den. Kommt er seiner Verpflichtung innerhalb der\nden sind und es sich um Bezeichnungen für eine Tä-        gesetzten Frist nicht nach, so ist der Widerruf der\ntigkeit handelt, die neben der Tätigkeit des Wirt-        Bestellung auszusprechen.\nschaftsprüfers ausgeübt werden darf (§ 43); zulässig          (5) Die Rücknahme und der Widerruf sind unzu-\nist auch die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuer-          lässig, wenn in den Fällen der Absätze 1, 2 und 3\nrecht\".                                                   ein berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist.\n§ 19                              (6) Vor der Rücknahme und dem Widerruf sind\nErlöschen der Bestellung                 der Wirtschaftsprüfer und der Zulassungsausschuß\nzu hören.\n(1) Die Bestellung erlischt durch\n(7) Die Rücknahme und der Widerruf der Bestel-\n1. Tod,                                                  lung sind zu begründen und mit Rechtsmittelbeleh-\n2. Verzicht,                                               rung zu versehen.\n3. rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf.                (8) Die Rücknahme und der Widerruf der Bestel-\nlung werden mi.t dem Eintritt der Unanfechtbarkeit\n(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der        wirksam.\nobersten Landesbehörde zu erklären. Für die Zu-                                      § 21\nständigkeit der obersten Landesbehörde gilt § 21\nsinngemäß.                                                                  Zuständige Behörde\nUber die Rücknahme und den Widerruf der Be-\n§ 20                          stellung des Wirtschaftsprüfers entscheidet die\nRücknahme und Widerruf der Bestellung            oberste Landesbehörde, in deren Land seine beruf-\nliche Niederlassung besteht oder seine berufliche\n(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der       Tätigkeit ausgeübt wird. Besitzt er mehrere beruf-\nWirtschaftsprüfer die Zulassung zur Prüfung oder         liche Niederlassungen, so ist die oberste Landesbe-\ndie Bestellung durch arglisti9e Täuschung, Drohung       hörde zuständig, in deren Land die Hauptniederlas-\noder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat,           sung oder beim Fehlen einer solchen die zeitlich\ndie in wesentlicher Beziehung unrichti9 oder un-          früher begründete Niederlassung besteht. Die ober-\nvollständig waren.                                        ste Landesbehörde kann die erforderlichen Feststel-\n(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der        lungen durch den Zulassungsausschuß treffen las-\nWirtschaftsprüfer                                         sen. Hat der Wirtschaftsprüfer im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes keine berufliche Niederlassung, so\nl. nicht eigenverantwortlich tätig ist oder eine Tä-      ist die oberste Landesbehörde des Landes zuständig,\ntigkeit ausübt, die mit dem Beruf nach § 43          in dem die Wirtschaftsprüferkammer ihren Sitz hat.\nAbs. 2 und 3 unvereinbar ist;\n2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähig-                                § 22\nkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren                            Bekanntgabe\nhat;\nDie oberste Landesbehörde teilt die Bestellung,\n3. infolge eines körperlichen Gebrechens oder we-         deren Erlöschen, Rücknahme oder Widerruf und die\n9en Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd         Wiederbestellung der Wirtschaftsprüferkamrner\nunfähig ist, seinen Beruf ordnungsmäßig auszu-       mit.\nüben;                                                                           § 23\n4. nicht die vor9eschri~bene Haftpflichtversiche-                            Wiederbestellung\nrung gegen die sich aus seiner Berufstätigkeit er-       (1) Ein ehemaliger Wirtschaftsprüfer kann wie-\ngebenden Haftpflichtgefahren unterhält.              derbestellt werden, wenn\n(3) Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn        1. die Bestellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 erloschen\nder Wirtschaftsprüfer                                          ist;","Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1975                        2811\n2. im Fall(• d(•s l~rliJs,·lwns clc1 13cst('\\]ung nach§ 19        bestellt oder zur Prüfung von Genossenschaften\nAbs. l Nr. 3 dil: rc2clllskr~il!ige Ausschließung             besonders ermächtigt ist;\naus dem l3(•rnf irn Cnc1clc:rnvc:q<: c1ufgehoben wor-\n5. nach diesem Gesetz als Wirtschaftsprüfer bestellt\nden ist;\noder zur Prüfung von Genossenschaften beson-\n3. die Bestcllu11\\J nc1ch § 20 zurLkkgenomrrH,m oder              ders ermächtigt worden ist.\nwiderrufen jst und die GrLindl:, die für die Rück-\nnahme oder den Wicll:rrnf maßgeblich gewesen                                         § 26\nsind, nicht nwlu hC'stehen\nErmächtigung von Wirtschaftsprüfern\n(2) Die oberstt· LindPslwhimle kann durch den\nEin Wirtschaftsprüfer, der vor dem Inkrafttreten\nZulassungsdl1ssclrnß lest.stellen liJsSlin, ob die Vor-\ndieses Gesetzes bestellt und nicht zur Prüfung von\nausselzlln(JC!l hir (•i1w \\Nic:cl!'rh('Stelhrng vorhanden\nGenossenschaften berechtigt oder besonders er-\nsincl.\nmächtigt ist, kann zur Prüfung von Genossenschaf-\n(3) Ein(2 L'r11cut,: Pnilt111\\J i,t nicht. erforderlich.  ten durch die oberste Landesbehörde ermächtigt\nDer Zulc.1ssungsc1us.schuH kil1111 irn Einzelfall anord-     werden. Die Ermächtigung setzt voraus, daß der\nnen, daß sieb cli'r Lh:vvr'rlH'r d(•t Prüfung oder Teilen    \\,Virlschaftsprüfer im genossenschaftlichen Prü-\nderselben zu u11\\;•r!'if'lwn 11,it, \\vc•nn die pflichtge-    fungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren\nmäße Aus(tlrnncJ clr's BC'ru!r·s :oon--;t nicht gewährlei-   ist. Der Freie Ausschuß und die Wirtschaftsprüfer-\nstet erscheint.                                              kammer sollen hierzu gehört werden.\n(4) Die WicdPrlwstellun~J i:ot zu versagen, wenn\nclie Voraussel.zunfJ()J1 für diP Wir•clcrbestellung un-                         Fünfter Abschnitt\nter sinngemdßer /\\nvvcndung dcis § JO nicht vorlie-\nWirts chaf tsp rüf ungsgesellschaf ten\ngen. Für das Anl1c1~J.c.;vnfdhr<'tl (Jilt § 7 sinngemäß.\n§ 27\n§ 24\nRechtsform\nGebühr für die Wiederbestellung\n(1) Aktiengesellschaften, Kommandi tgesellschaf-\nFür das Wieclerbeslcllungsverfi.ihren ist eine Ge-        ten auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter\nbühr von 200 Deutsche Mark an die oberste Landes-            Haftung, Offene Handelsgesellschaften und Kom-\nbehörde zu zahlen. Die Gebühr ist mit dem Antrag             manditgesellschaften können nach Maßgabe der\nauf Wiederbestellung zu f:ntrichten.                         Vorschriften dieses Abschnittes als Wirtschaftsprü-\nfungsgesellschaften anerkannt werden.\nViE~rter Absdrnitt                           (2) Offene Handelsgesellschaften und Kommandit-\ngesellschaften können als Wirtschaftsprüfungsge-\nWirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen                 sellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen\nihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften\n§ 25                            in das Handelsregister eingetragen worden sind.\nWirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen\n§ 28\nAls Wirtschaftsprüfer ist zur Prüfung von Genos-\nsenschaften zugelas:oe>n, wer                                         Voraussetzungen für die Anerkennung\n1. nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über öf-                (1) Voraussetzung für die Anerkennung ist, daß\nfentlich bestellte vVirlschc1ftsprüfer im Genossen-      die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer\nschaftswesen vorn 7. Juli 193b (Reichsgesetzbl. I        oder die persönlich haftenden Gesellschafter Wirt-\nS. 559) als Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt        schaftsprüfer sind. Mindestens ein Wirtschaftsprü-\nist;                                                     fer, der Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer\noder persönlich haftender Gesellschafter ist, muß\n2. Wirtschaftsprüfer ist und nach § 1 Abs.            Nr. 2\nseinen Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft haben;\nder Verordnunq über öffentlich bestellte Wirt-\nzur Vermeidung von Härten kann die Wirtschafts-\nschaftsprüfor im Genossenschaftswesen vom\nprüferkammer ihm gestatten, an einem anderen Ort\n7. Juli 1936 (Reichs9esetzbl. r S. 559) zur Prüfung\nzu wohnen.\nvon Genossenscl1clflen besondt'rs rorm~ichtigt ist;\n(2) Die oberste Landesbehörde kann nach Anhö-\n3. nach der Wirtschaftsprüf('rordnung des Landes\nrung der Wirtschaftsprüferkammer genehmigen,\nRheinland-Pfalz vom 21. März 1950 (Gesetz- und\ndaß vereidigte Buch prüf er und Steuerberater sowie\nVerordnungsbli:.ilt der Lrndesre~Jierung Rhein-\nbesonders befähigte Kräfte anderer Fachrichtungen,\nland-Pfalz Teil I S. 91) als Wirtschaftsprüfer öf-\ndie nicht \\,Virtschaftsprüfer sind, neben Wirtschafts-\nfentlich bestellt und nach § 17 der Wirtschafts-\n.prüfern Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder\nprüferordnun~J dc,s Landes Rhein] and-Pfa]z für die\npersönlich haftende Gesellschafter von Wirtschafts-\nPrüfung von Gcnossc~nscht1ftc·n ,lls qf!fcignet be-\nprüfungsgesellschaften werden. Die Genehmigung\nzeichnet isl;\ndarf bei Personen anderer Fachrichtung nur versagt\n4. nach dem Geselz Libcr Wirtschaftsprüfer im Ge-            werden, wenn die besondere Fachkunde fehlt oder\nnossenschaftswesen vom 17. Juli 1952 (Bundesge-          die Zuverlässigkeit nicht vorhanden ist. Die Zahl\nsetzbl. I S. 385) als Wirl.schcdtsprüfer öffentlich      dieser Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder","2812                               Bundesgesetzb]aitt, Jahrgang 1975, TeH I\npersönlich haftenden Gesellschafter darf die Zahl                                  § 30\nder Wirtschaftsprüfer im Vorstand, unter den Ge-\nAnerkennungsbehörde und Urkunde\nschäftsführern oder unter den persönlich haftenden\nGesellschaftern nicht übersteigen.                           (1) Zuständig für die Anerkennung als Wirt-\nschaftsprüfungsgesellschaft ist die oberste Landes-\n(3) Die oberste Landesbehörde kann weiterhin          behörde, in deren Land die Gesellschaft ihren SHz\nnach Anhörung der Wirtschafts prüf erkammer ge-          hat.\nnehmigen, daß Personen, die in einem ausländi-\n(2) Uber die Anerkennung als Wirtschaftsprü-\nschen Staat als sachverständige Prüfer ermächtigt\nfungsgesellschaft stellt die oberste Landesbehörde\noder bestellt sind, neben Wirtschaftsprüfern Vor-\neine Urkunde aus.\nstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich\nhaftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsge-\n§ 31\nsellschaften werden können, wenn die Vorausset-\nzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung den             Bezeichnung \"Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\"\nVorschriften dieses Gesetzes im wesentlichen ent-           Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die\nsprechen und wenn für Wirtschaftsprüfer, die nach        Bezeichnung „ Wirtschaftsprüfungsgesellschaft'' in\ndies,em Gesetz als Wirtschaftsprüfer tätig sein dür-     die Firma aufzunehmen.\nfen, in dem ausländischen Staat ähnliche Vorschrif-\nten wirksam sind. In Wirtschaftsprüfungsgesell-\n§ 32\nschaften darf die Zahl solcher Vorstandsmitglieder,\nGeschäftsführer oder persönlich haftender Gesell-                         Bestätigungsvermerke\nschafter unter gleichzeüiger Berücksichtigung von           Erteilen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ge-\nFällen des Absatzes 2 die Zahl der Wirtschaftsprü-        setzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke, so\nfer im Vorstand, unter den Geschäftsführern oder          dürfen diese nur von Wirtschaftsprüfern unterzeich-\nunter den persönlich haftenden Gesellschaftern            net werden.\nnicht übersteigen. Diejenigen sachverständigen, in\n§ 33\neinem ausländischen Staat ermächtigten oder be-\nstellten Prüfer, die als persönlich haftende Gesell-                    Erlöschen der Anerkennung\nschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen             (1) Die Anerkennung erlischt durch\nsind, bleiben unberücksichtigt.\n1. Auflösung der Gesellschaft,\n(4) Bei Aktiengesellschaften und Kommanditge-          2. Verzicht auf die Anerkennung.\nsellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Na-\nmen lauten. Die Ubertragung muß an die Zustim-               (2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der\nmung der Gesellschaft gebunden sein. Dasselbe gHt         obersten Landesbehörde zu erklären.\nfür die Dbertragung von Geschäftsanteilen an einer\nGesellschaft mit beschränkter Haftung.                                              § 34\n(5) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung              Rücknahme und Widerruf der Anerkennung\nmuß das Stammkapital mindestens fünfzigtausend               (1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu\nDeutsche Mark betragen. Auf das Grundkapital bei          widerrufen, wenn\nAktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften\nauf Aktien oder auf das Stammkapital bei Gesell-          1. für die Person eines Vorstandsmitgliedes, Ge-\nschaften mit beschränkter Haftung müssen minde-               schäftsführers oder persönlich haftenden Gesell-\nstens fünfzigtausend Deutsche Mark eingezahlt                 schafters nach § 20 die Bestellung zurückgenom-\nsein.                                                         men oder widerrufen ist, es sei denn, daß jede\nVertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis die-\n(6) Die Anerkennung muß versagt werden, so-               ser Person unverzüglich widerrufen oder entzo-\nfonge nicht die vorläufige Deckungszusage auf den             gen ist;\nAntrag zum Abschluß einer Berufshaftpflichtver-\nsicherung vorliegt.                                      2. sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie hätte\nversagt werden müssen, oder wenn die Voraus-\nsetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft\n§ 29                                nachträglich fortfallen, es sei denn, daß die Ge-\nVerfahren                              sellschaft innerhalb einer angemessenen, von der\nobersten Landesbehörde zu bestimmenden Frist\np} Die Voraussetzungen für die Anerkennung\nden dem Gesetz entsprechenden Zustand herbei-\n,verden vom Zulassungsallsschuß geprüft. Für den             führt;\nAntrag auf Anerkennung finden die Vorschriften\ndes § 7 sinngemäß Anwendung.                             3. ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer\noder ein persönlich haftender Gesellschafter\n[2) Dem Antrag s,ind eine Ausfertigung oder eine          durch rechtskräftiges berufsgerichtliches Urteil\nöffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschafts-          aus dem Beruf ausgeschlossen ist oder einer der\nvertrages oder der Satzung beizufügen. Wird der              in § 28 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Perso-\nGesellschaftsvertrag oder die Satzung geändert, so           nen die Eignung zur Vertretung und Geschäfts-\nist die Änderung der obersten Landesbehörde un-              führung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\nverzüglich anzuzeigen.                                       aberkannt ist, es sei denn, daß die Wirtschafts-","Nr 1'2ü   - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1975                        2813\nprüfungsgesellschaft der zusti:indigen obersten       2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, und zwar\nLandesbehörde nachwejst, daß jede Vertretungs-            a) Name und Rechtsform,\nund Geschäftsführungsbefugnis des Verurteilten\nb) Tag der Anerkennung als Wirtschaftsprü-\nunverzüglich wjderrufen oder entzogen ist.\nfungsgesellschaft und die oberste Landesbe-\n(2) Die Anerkennung kann widerrufen werden,                    hörde, die die Anerkennung ausgesprochen\nwenn die Gesellschaft infolge gerichtlicher Anord-                hat,\nnung in der Verfügung über ihr Vermögen allge-                c) Ort der Hauptniederlassung,\nmein beschränkt ist oder wenn sie in Vermögens-               d) Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen\nverfall gE~raten ist und dadurch die Interessen der               Vertretung berufenen Organs einer juristi-\nAuftraggeber oder i.mderer Persornm gefährdet sind.               schen Person sowie der vertretungsberechtig-\nten Gesellschafter einer Personenhandelsge-\n(3) Für die Rücknahnw und den Widerruf der An-\nsellschaft\nerkennung finden die Vorschriften des § 20 Abs. 6             sowie alle Veränderungen zu Buchstaben a, c\nbis 8 uncl des§ 21 sinngenüiß Anwendung.                      und d;\n3. Zweigniederlassungen von Wirtschaftsprüfern\n§ :Vi\nund Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, und zwar\nBekanntgabe                             a) Name,\nDie oberste Landesbehörde teilt die Anerken-               b) Ort der Zweigniederlassung,\nnung, das Erlöschen der Anerkennung, deren Rück-              c) Namen der die Zweigniederlassung leitenden\nnahme oder deren Widerruf der Wirtschaftsprüfer-                 und der für die Zweigniederlassung vertre-\nkammer mit.                                                       tungsberechtigten Personen\n§ 36\na\nsowie alle Veränderungen zu Buchstaben bis c.\nGebühr für die Anerkennung                     (2) Die Zulassung oder Ermächtigung zur Prüfung\nund die Ausnahmegenehmigungen                  von Genossenschaften ist im Berufsregister zu ver-\nmerken.\n(1) Für das Anerkennungsverfahren hat die Ge-\n§ 39\nsellschaft eine Gebühr von 750 Deutsche Mark an\ndie oberste Landesbehörde zu zahlen. Die Gebühr                                   Löschung\nist mit dem Antrag auf Anerkennung zu entrichten.            Im Berufsregister sind zu löschen\n(2) Für das Verfahren auf Erteilung einer Ausnah-      1. Wirtschaftsprüfer, wenn die Bestellung als Wirt-\nmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3              schaftsprüfer erloschen oder unanfechtbar zu-\nist eine Gebühr von 300 Deutsche Mark an die ober-            rückgenommen oder widerrufen ist;\nste Landesbehörde zu zahlen. Die Gebühr ist mit           2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wenn die An-\ndem Antrag zu entrichten.                                     erkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\nerloschen oder unanfechtbar zurückgenommen\noder widerrufen ist;\nSechster Abschnitt\n3. Zweigniederlassungen,\nBerufsregister                            a) wenn die Zweigniederlassung aufgehoben ist,\nb) wenn die Zweigniederlassung nicht mehr von\n§ 37                                   einem Wirtschaftsprüfer verantwortlich gelei-\nRegisterführende Stelle                           tet wird und eine Ausnahmegenehmigung der\nWirtschaftsprüferkammer nicht vorliegt.\n(1) Die Wirtschaftsprüferkammer führt ein Berufs-\nregister für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprü-\nfungsgesellschaften.                                                                 § 40\nEintragung und Löschung\n(2) Alle Eintragungen sind den beteiligten ober-\nauf Antrag und von Amts wegen\nsten Land<;:\\sbehörden und den übrigen Beteiligten\nmitzuteilen.                                                 (1) Die Eintragung ist zu beantragen\n1. im Falle des § 38 Abs. 1 Nr. 1 von dem Wirt-\n(3) Das Berufsregister ist öffentlich.\nschaftsprüfer;\n2. im Falle des § 38 Abs. 1 Nr. 2 von den Mitglie-\n§ 38\ndern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen\nEintragung                             Organs oder den vertretungsberechtigten Gesell-\n(1) In das Berufsregister sind einzutragen                 schaftern der einzutragenden Wirtschaftsprü-\nfungsgesellschaft; dem Antrag ist eine Liste die-\n1. Wirtschaftsprüfer, und zwar                                ser Personen beizulegen;\na) Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort,\n3. im Falle des § 38 Abs. 1 Nr. 3 von dem Wirt-\nb) Tag d(~r Bestellung und die oberste Landes-            schaftsprüfer oder den Mitgliedern des zur ge-\nbehörde, die die Bestellung vorgenommen hat,          setzlichen Vertretung berufenen Organs oder den\nc) Ort der beruflichen Niederlassung und dessen           vertretungsberechtigten      Gesellschaftern   der\nWechsel;                                              Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.","2.IH4                                 Bundesgesetzb]att, Jahrgang 1975, TeH I\n(2) Die Lösclrnnu ist zu beantragen                     bene Bestätigungsvermerke zu erteilen. Er hat sich\n1. im Falle des § 39 Nr. 2 von den Mitgliedern des         auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens\nz.ur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs          und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf\noder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern       erfordert.\nder Wirts eh aftsprüfungsgesellschaft;                   (3) Neben seinem Beruf daif der Wirtschaftsprü-\n2. im Falle des § 39 Nr. 3 von dem Wirtschaftsprüfer       fer nicht ausüben\noder den Mitgliedern des zur gesetzlichen Ver-         1. eine gewerbliche Tätigkeit;\ntretung berufenen Organs oder den vertretungs-\nberechtigten Gesellschaftern der Wirtschaftsprü-       2. jede Tätigkeit auf Grund eines Anstellungsver-\nfungsgesellschaft.                                         trages mit Ausnahme der in Absatz 4 Nr. 3 und 4\nund in § 44 Abs. 1 Nr. 3 genannten Fälle oder auf\nP) Im Falle des § 39 Nr. 1 ist die Löschung durch           Grund eines Beamtenverhältnisses oder eines\ndte Wirtschaftsprüferkammer ohne Antrag vorzu-                 nicht ehrenamtlich ausgeübten RichterverhäUnis-\nnehmen. In den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2              ses. § 44 a bleibt unberührt.\nkamn die Eintragung der Bestellung oder Anerken-\nmmg, in den Fällen des § 39 Nr. 2 und 3 kann die              (4) Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprü-\nLöschung auch ohne Antrag vorgenommen werden.              fers sind\n1. alle Tätigkeiten, welche die Beratung und \\Nah-\n§ 41                               rung fremder Interessen in wirtschaftlichen An-\ngelegenheiten zum Gegenstand haben;\nAnzeigepflichten\n2. die Ausübung eines freien Berufes auf dem Ge-\nI 1) W htschaf ts prüfer und Wirtschaftsprüfungsge-         biete der Technik und des Rechtswesens;\nseHschaf ten haben der Wirtschaftsprüferkammer in-\nnerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt des die          3. die    Tätigkeit an wissenschaftlichen Instituten\nAnzeigepflicht begründenden Ereignisses anzuzei-               und als Lehrer an Hochschulen;\ngen                                                        4. die treuhänderische Verwaltung; in Ausnahme-\nl. die berufliche Anschrift und ihre Veränderungen,            fällen kann die Wirtschaftsprüferkammer eine\nausschließliche Tätigkeit in einem Treuhandver-\n2. die Anschrift von Zweigniederlassungen und ihre             hältnis für vereinbar erklären, wenn sie nur vor-\nVeränderungen.                                             übergehende Zeit dauert;\n{2) Alljährlich im Monat Januar haben die Mit-          5. die freie schriftstellerische und künstlerische Tä-\nglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen              tigkeit.\nOrgans oder die vertretungsberechtigten Gesell-\nschafter einer Wirtschaftsprüfergesellschaft in dop-                                  § 44\npelter Ausfertigung eine von ihnen unterschriebene                      Eigenverantwortliche Tätigkeit\nListe der Gesellschafter, aus welcher Name, Vor-\n(1) EigenverantwortHche Wirtschaftsprüfertätig-\nname, Beruf und Wohnort der Gesellschafter, ihre\nkeit üben nur aus\nAktien oder Stammeinlagen zu entnehmen sind,\nzum Berufsregister einzureichen. Die Wirtschafts-          1. selbständige Wirtschaftsprüfer;\nprüferkammer hat eine Ausfertigung der Liste an            2. Wirtschaftsprüfer, die Vorstandsmitglieder, Ge-\ndje zuständige oberste Landesbehörde zu über-                  schäftsführer oder persönlich haftende GeseH-\nsenden.                                                        schafter einer WirtschaftsprüfungsgeseUschaft\nsind;\n§ 42\n3. Wirtschaftsprüfer als zeichnungsberechtigte Ver-\n(weggefallen)\ntreter oder als zeichnungsberechtigte Angestellte\nbei Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsge-\nsellschaften, genossenschaftlichen Prüfungsver-\nDritter Te:U                           bänden, Prüfungsstellen von Sparkassen- und\nGiroverbänden oder überörtlichen Prüfungsein-\nRechte und Pflichten der WirtscbaHsprfüer                 richtungen für öffentliche Körperschaften und\nAnstalten, sofern nicht die Voraussetzungen des\n§43                                Absatzes 2 vorliegen.\nAUgemeine Beruispilicbten\n(2) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit übt nicht\n(1) Der Wirtschaftsprüfer hat seinen Beruf unab-        aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter\nhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenver-           oder als zeichnungsberechtigter Angestellter am\nantwortlich auszuüben. Er hat sich insbesondere bei        Weisungen zu halten hat, die ihn verpflichten, Prü-\nder Erstattung von Prüfungsberichten und Gutach-           fungsberichte und Gutachten auch dann zu unter-\nten unparteiisch zu verhalten.                             zeichnen, wenn ihr Inhalt sich mit seiner Uberzeu-\ngung nicht deckt. Weisungen, die solche Verpflich-\n(2) Der Wirtschaftsprüfer hat sich jeder Tätigkeit\ntungen enthalten, sind unzulässig.\nzu enthalten, die mit seinem Beruf oder mit dem\nAnsehen des Berufs unvereinbar ist. Er hat sich der           (3) Die Eigenverantwortlichkeit w:ird nicht schon\nbesonderen Berufspflichten bewußt zu sein, die ihm         dadurch ausgeschlossen, daß in den Fällen des Ab-\naus der Befugnis erwachsen, gesetzlich vorgeschrie-        satzes 1 Nr. 2 und 3 eine Mitzeichnung durch einen","Nr. 121,   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1975                      28[5\nanderen 'v\\l i rtsclwflsprüf er oder bei genossenschaft-  währt und jeweils höchstens um ein Jahr\nlichen PrütungsverbJnden, Prüfungsstellen von             werden. Die Gesamtzeit der Beurlaubung soH drei.\nSparkassen- und Ciroverbänden oder überörtlichen          aufeinanderfolgende Jahre nicht überschreiten.\nPrüfungscinrichl.ung<'n für öffentliche Körperschaf-\nten durch einen zeichnungsberechtigten Vertreter\n§ 41\ndes Prüfungsverbandes, der Prüfungsstelle oder der\nPrüfungseinrichtung vereinbart ist.                                        Zweigniederlassungen\n(4) Die Eigen veranl wortl ichkeit wird nicht be-        (1) Wirtschaftsprüfer dürfen neben ihrer Nieder-\nrührt durch eine Berufstätigkeit c1ußerhalb des Gel-      lassung eine weitere berufliche Niederlassung nur\ntungsbereichs dieses Gesetzes in Zusammenarbeit            begründen, wenn auch am Ort dieser weiteren Nie-\nmit ausländischen Berufsangehörigen oder Prü-              derlassung ein dort ansässiger Wirtschaftsprüfer\nfungsgesellschaften, wenn die Voraussetzungen für          deren fachliche Leitung übernimmt. Ausnahmen\nderen Berufsausülmng den Anforderungen dieses              hiervon kann die Wirtschaftsprüferkammer zulas-\nGesetzes im wesentlichen entsprechen. Der Wirt-            sen.\nschaftsprüfer muß jedoch befugt bleiben, Aufträge             (2) Jede Zweigniederlassung einer Wirtschafts,;.\nvon nach deutschem Recht gesetzlich vorgeschrie-           prüfungsgesellschaft muß von wenigstens einen1.\nbenen Prüfungen anzunPhmen und durchzuführen.             Wirtschaftsprüfer geleitet werden. Dieser muß sei-\nnen Wohnsitz am Ort der Zweigniederlassung ha-\n(5) Wird ein Wirtschaftsprüfer Vorstandsmitglied,\nben; zur Vermeidung von Härten kann die Wl.rt-\nGeschäftsführer oder persönlich haftender Gesell-\nschaftsprüferkammer ihm gestatten, an einem ande-\nschafter in einer Steuerberatungsgesellschaft, so\nren Ort zu wohnen.\nmuß er befugt bleiben, Aufträge auf gesetzlich vor-\ngr-sch ric,benc Prüfu nuen durchzuführen.                                            § 48\nSiegel\n§ 44 a                            (1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsge-\n. Wirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen Dienst-    sellschaften sind verpflichtet, ein Siegel zu benut-\noder Amtsverhältnis                    zen, wenn sie in ihrer Berufseigenschaft auf Grund\ngesetzlicher Vorschriften Erklärungen abgeben, Sie\nIst ein Wirtschaftsprüfer ein öffentlich-recht-        können ein Siegel führen, wenn sie in ihrer Berufs-\nliches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit           eigenschaft Erklärungen über Prüfungsergebnisse\noder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis ein-        abgeben oder Gutachten erstatten.\ngegangen, so darf er sPinen Beruf als Wirtschafts-\nprüfer nicht ausüben, es sei denn, daß er die ihm             (2) Der Bundesminister für Wirtschaft trifft die\nübertragene Aufgabe c!hrenamtlich wahrnimmt. Die           näheren Bestimmungen über die Gestaltung des Sie-\nWirtschaftsprüferkammer kann dem Wirtschafts-              gels durch Rechtsverordnung mit Zustimmung de.:;\nprüf er auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen        Bundesrates.\noder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben,                                   § 49\nwenn die Einhaltung der allgemeinen Berufspflich-\nVersagung der Tätigkeit\nten dadurch nicht gefährdet wird. Die Wirtschafts-\nprüferkammer teilt ihre Entscheidung der obersten            Der Wirtschaftsprüfer hat seine Tätigkeit zu ver-\nLandesbehörde mit.                                         sagen, wenn sie für eine pflichtwidrige Handlung in\nAnspruch genommen werden soll oder die Besorg-\nnis der Befangenheit bei der Durchführung eines\n§45\nAuftrages besteht.\nProkuristen\n§ 50\n\\i\\/irtschaftsprüfer sollen als Angestellte von\nVerschwiegenheitspflicht der Gehilfen\n\\'\\/irtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstel-\nvon Prokuristen haben.                               Der Wirtschaftsprüfer hat seine Gehilfen und\nMitarbeiter, soweit sie nicht bereits durch Gesetz\nzur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Ver-\n§46                           schwiegenheit zu verpflichten.\nBeurlaubung\n(1} VVirtschaft.sprüfer, die vorübergehend eine mit                              § 51\ndem Beruf unvereinbare Tätigkeit aufnehmen wol-                   Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages\nlen, können auf Antrag von der Wirtschaftsprüfer-\nDer Wirtschaftsprüfer, der einen Auftrag nicht\nkammer beurlaubt werden.\nannehmen will, hat die Ablehnung unverzüglich zu\n(2) Sie dürfen während der Zeit ihrer Beurlaubung      erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der\ndie Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer nicht ausüben          einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung'\nund die Bezeichnung „ Wirtschaftsprüfer\" nicht füh-        entsteht.\nren. Die Beurlaubung wird der obersten Landesbe-                                    § 51 a\nhörde, der Industrie- und Handelskammer, in deren\nBezirk der Wirtschaftsprüfer seine berufliche Nie-                               Verjährung\nderlassung hat, und dem Freien Ausschuß mitge-               Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenser-\nteilt. Sie soll zunücbst höchstens für ein Jahr ge-        satz aus dem zwischen ihm und dem Wirtschafts-","2816                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nprüfer besldH'nden VPrtrd!JSVL!rhältnis verjährt in                               Vierter Teil\nfünf Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der An-                            Organisation des Berufs\nspruch entstanden ist. Besondere gesetzliche Be-\nstimm Ull!JPH bleiben u n lH·rül1rL                                                    § 51\nAufgaben. der Wirtschaitsprüferkammer\n§ 52\n(1) Die Wirtschaftsprüferkammer hat die Aufga-\nKundmachung und Werbung                        be, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mit-\nDer Wirtschaftsprüfer ist zu berufswürdigem Ver-          glieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen\nhalten bei der Kundmachung seiner Tätigkeit und              Pflichten zu überwachen.\nbei der Auftragsübernahme verpflichtet. Werbung                 (2) Der Wirtschaftsprüferkammer obliegt insbe-\nist ihm nicht gestattet.                                     sondere:\n1. die Mitglieder in Fragen der Berufspflichten zu\n§ 53                                  beraten und zu belehren;\nWechsel des Auftraggebers                       2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitglie-\nDer Wirtschaftsprüfer darf in einer Sache, in der              dern zu vermitteln;\ner bereits tätig war, für einen anderen Auftraggeber          3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitglie-\nnur tätig werden, wenn bisheriger und neuer Auf-                  dern und ihren Auftraggebern zu vermitteln;\ntrnggeber einverstanden sind.                                 4. die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden\nPflichten zu überwachen und das Recht der\nRüge zu handhaben;\n§ 54\n5. die allgemeine Auffassung über Fragen der\nBerufshaitpflichtversicherung\nAusübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers\n(1) Selbständige Wirtschaftsprüfer und Wirt-                   und des vereidigten Buchprüfers in Richtlinien\nschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich             nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft für das\ngegen die aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden                    wirtschaftliche Prüfungswesen festzustellen;\nHaftpflichtgefahren zu versichern. Zuständige Stelle          6. in allen die Gesamtheit der Mitglieder berüh-\nim Sinne des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den                 renden Angelegenheiten die Auffassung der\nVersicherungsvertrag ist die Wirtschaftsprüferkam-                Wirtschaftsprüferkammer den zuständigen Ge-\nmer.                                                              richten, Behörden und Organisationen gegen-\nüber zur Geltung zu bringen;\n(2) Die Bundesregierunq erläßt durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nähe-              7. Gutachten zu erstatten, die ein Gericht oder\nren Vorschriften über den Abschluß und die Auf-                   eine Verwaltungsbehörde oder eine an der Ge-\nrechterhaltung der Haftpflichtversicherung sowie                  setzgebung beteiligte Körperschaft des Bundes\nüber die Mindesthöhe der Deckungssummen.                          oder Landes anfordert;\n8. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im\nBereich der Berufsbildung wahrzunehmen;\n§ 55\n9. die berufsständischen Mitglieder der Zulas-\nGebührenordnung                              sungs- und Prüfungsausschüsse vorzuschlagen;\nDer Bundesminister für Wirtschaft kann mit Zu-            10. die berufliche Fortbildung der Mitglieder und\nstimmung des Bundesrates nach Anhörung der                        Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern;\nWirtschaftsprüferkammer und der Arbeitsgemein-\n11. die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Beisit-\nschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen eine\nzer bei den Berufsgerichten den Landesjustiz-\nGebührenordnung für gesetzlich vorgeschriebene                    verwaltungen und dem Bundesminister der Ju-\nPrüfungen erlassen.                                               stiz einzureichen;\n12. das Berufsregister zu führen.\n§ 56\nAnwendung der Vorschriften über die Rechte                                        § 58\nund Pflichten der Wirtschaftsprüfer                                    Mitgliedschaft\nauf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften\n(1) Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind\n(1) Die §§ 43, 49 bis 53 gelten sinngemäß für Wirt-       die Wirtschaftsprüfer, die nach diesem Gesetz be-\nschaftsprüfunrJsgesellschaften sowie für Vorstands-          stellt oder als solche anerkannt sind, und Mitglieder\nrnitglieder, Geschtiftsführer und persönlich haftende        des Vorstandes, Geschäftsführer oder vertretungs-\nGesellschafter       ein er   Wi rtsc b aftsprüfungsgesell-  berechtigte persönlich haftende Gesellschafter von\nschaft, die nicht Wirtsdldftspriifer sind.                   Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht Wirt-\nschaftsprüfer sind, sowie die anerkannten Wirt-\n(2) Die Mi lg I iedcr der durch Gesetz, Satzung oder      schaftsprüfungsgesellschaften. Für beurlaubte Wirt-\nGesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane            schaftsprüfer ruht die Mitgliedschaft während der\nder Gesellschaften sind zur Verschwiegenheit ver-            Dauer ihrer Beurlaubung . .Sie bleiben der Berufsge-\npflichtet.                                                   richtsbarkeit unterworfen.","Nr. l 'lü --- Ta,g der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1975                      2811\n(2)  Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände,            glied des Vorstandes, des Beirates oder eines Aus-\ndie Sparkassen- und Giroverbände für ihre Prü-                schusses Auskunft zu gehen und ihre Handakten\nfungsstellen sowie die überörtlichen Prüfungsein-             vorzulegen, es sei denn, daß sie dadurch ihre Ver-\nrichtungen für öffentliche Körperschaften können              pflichtung zur Verschwiegenheit verletzen würden.\ndie Mitgliedschaft bei der Wi rtschaftsprüferkammer\nerwerben. Die Vorschriften des § 57 Abs. 1 und 2                                        § 63\nsind auf di<>se Mitglicd<,·r nicht anzuwPnden.\nRügerecht des Vorstandes\n(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines der\n§ 59\nBerufsgerichtsbarkeit unterliegenden Mitgliedes,\nOrgane                               durch das dieses ihm obliegende Pflichten verletzt\n(1) Org,rne der WirtsclwflspriiforkamrnPr sind             hat, rügen, wenn die Schuld des Mitgliedes gering\nist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsge-\nl. die Wir!sc:haftsprüf(•rvl'tSilmmlung .                     richtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint.\n2. der Beirat,                                                § 67 Abs. 2 und 3, § 69 a und § 83 Abs. 2 gelten ent-\nsprechend.\n3. der Vorstand.\n(2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr ertei-\n(2) Der Beirat wird von ,h~r Wirtschaftsprüferver-         len, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen\nsammlung, der Vorstand vom Beirat gewählt. Zum                den Wirtschaftsprüfer eingeleitet ist oder wenn seit\nMitglied des Beirates und des Vorstandes kann nur             der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen\ngewählt werden, wer persönlich Mitglied der Vvirt-            sind. Eine Rüge darf nicht erteilt werden, während\nschaftsprüferkammer ist.                                      das Verfahren auf den Antrag des Wirtschaftsprü-\nfers nach § 87 anhängig ist.\n§ 60\n(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied\nSatzung                               zu hören.\nDie Organisation und Verwaltung der Wirt-                     (4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das\nschaflsprüferkammcr, insbesondere die Einrichtung             Verhalten des Mitgliedes gerügt wird, ist zu be-\nvon Landesgeschäftsstellen, werden in der Satzung             gründen. Er ist dem Mitglied zuzustellen. Eine Ab-\nder Wirtschaftsprüferkammer geregelt, die von der             schrift des Bescheides ist der für die Einleitung be-\nWirtschaftsprüferversammlung beschlossen wird.                rufsgerichtlicher Verfahren zuständigen Stelle mH-\nDie Satzung und deren Änderungen bedürfen zu                  zuteilen.\nihrer Wirksamkeit der Genehmiqung des Bundesmi-                  (5) Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen\nnisters für Wirtschaft.                                       eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand\nEinspruch erheben. Uber den Einspruch entscheidet\n§ 61                               der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwen-\nBeiträge und Gebühren                         den.\n(1) Die Mitglieder sind nach Maßgabe einer Bei-                                     § 63 a\ntragsordnung, die nicht der Genehmigung des Bun-                    Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung\ndesministers für Wirtschaft bedarf, verpflichtet, Bei-\n(1) Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid\nträge zu leisten. Die Beitragsordnung wird vom Bei-\ndurch den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer\nrat beschlossen.\nzurückgewiesen; so kann das Mitglied innerhalb\n(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann für die In-           eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung\nanspruchnahme von besonderen Einrichtungen oder               des Landgerichts (Kammer für Wirtschaftsprüfer-\nTätigkeiten Gebühren nach Maßgabe einer Gebüh-                sachen) beantragen. Zuständig ist das Landgericht\nrenordnung erheben. Die Gebührenordnung bedarf                am Sitz der Wirtschaftsprüferkammer.\nder Genehmigung des Bundesministers für Wirt-\n(2) Der Antrag ist bei dem Landgericht schriftlich\nschaft.\neinzureichen. Auf das Verfahren sind die Vorschrif-\n(3) Der Anspruch der Wirtschaftsprüferkammer               ten der Strafprozeßordnung über die Beschwerde\nauf Zahlung von Beiträgen und Gebühren unterliegt             sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung {§ 308\nder Verjährung. § 20 des Verwaltungskostengeset-              Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird von dem Vor-\nzes ist sinngemäß anzuwenden.                                 stand der Wirtschaftsprüferkammer abgegeben. Die\nStaatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht be-\n§ 62                               teiligt. Eine mündliche Verhandlung findet statt\"\nwenn sie das Mitglied beantragt oder das Landge-\nPfücht zum Erscheinen\nricht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort der\nvor der Wirtschaftsprüferkammer\nmündlichen Verhandlung sind der Vorstand der\nPersönliche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkam-           Wirtschaftsprüferkammer, das Mitglied und sein\nmer haben in Aufsichts- und Beschwerdesachen vor              Verteidiger zu benachrichtigen. Art und Umfang\nder Wirtschaftsprüferkammer zu erscheinen,, wenn              der Beweisaufnahme bestimmt das Landgericht Es\nsie zur Anhörung geladen werden. Auf Verlangen                hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Be-\nhaben sie dem Vorstand,, dem Beirat oder einem                weisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen\nnach der Satzung zuständigen Ausschuß der Wirt-               und Beweismittel zu erstrecken„ die für die Ent-\nschaftsprüferkammer oder einem beauftragten Mit-              scheidung von Bedeutung sind.","2818                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(3) Der Rüo<d><!scheid kann nicht deshalb aufge-                                 § 65\nhoben werden, wei I der Vorstand der Wirtschafts-\nArbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche\nprüferkarnmer zu Unrecht angenommen hat, die                                  Prüfungswesen\nSchuld des Mitgliedes sei gering und der Antrag auf\nEinleitung dPs lwrufsgerichtlichen Verfahrens nicht         (1) Zur Behandlung von Fragen des wirtschaft-\nerforderlich. Treten die Voraussetzungen, unter          lichen Prüfungs- und Treuhandwesens, die gemein-\ndenen nach § 69 a von einer berufsgerichtlichen          same Belange der Wirtschaft und der Berufe der\nAhndung abzusehen ist oder nach § 83 Abs. 2 ein          Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer\nberufsgericht.liches Verfahren nicht eingeleitet oder    berühren, bilden der Deutsche Industrie- und Han-\nfortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Vor-      delstag und die vVirtschaftsprüferkammer eine nicht\nstand die Rügt~ (~rteilt hat, so hebt das Landgericht    rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft für das wirt-\nden Rügebescheid auf. Der Beschluß ist mit Grün-         schaftliche Prüfungswesen (Arbeitsgemeinschaft)\nden zu versehen. Er kann nicht angefochten werden.       mit gemeinsamer Geschäftsstelle.\n(4) Das Landgericht, bei dem ein Antrag auf be-          (2) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich ihre Sat-\nrufsgerichtliche Entscheidung eingereicht wird, lei-     zung selbst. Die Satzung bedarf der Genehmigung\ntet unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem          durch den Bundesminister für Wirtschaft.\nOberlandesgericht eine Abschrift des Antrags zu.\nDer Staatsanwaltschaft jst auch eine Abschrift des                                  § 66\nBeschlusses zuzuleiten, mit dem über den Antrag\nentschieden wird.                                                              Staatsaufsicht\n(5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben        Der Bundesminister für Wirtschaft führt die Auf-\nsicht über die Wirtschaftsprüferkammer und über\nVerhaltens, das der Vorstand der \\Nirtschaftsprüfer-\nkammer gerügt hat, ein bernfsgerichtliches Verfah-       die Arbeitsgemeinschaft. Er hat darüber zu wachen,\ndaß die Wirtschaftsprüferkammer und die Arbeits-\nren gegen das Mitglied ein, bevor die Entscheidung\nüber den Antrag auf berufsgerichtliche Entschei-         gemeinschaft ihre Aufgaben im Rahmen der gelten-\ndung gegen den Rügebescbeid ergangen ist, so wird        den Gesetze und Satzungen erfüllen.\ndas Verfahren über den Antrag bis zum rechtskräf-\ntigen Abschluß des berufsgerichtlichen Verfahrens\nausgesetzt. In den Fällen des § 69 Abs. 2 stellt das                           Fünfter Teil\nLandgericht nach Beendigung der Aussetzung fest,\nBerufsgerichtsbarkeit\ndaß die Rüge unwirksam ist.\n§ 64                                               Erster Abschnitt\nPflicht der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates             Die berufsgerichtliche Ahndung von\nund der Ausschüsse zur Verschwiegenheit                             Pflichtverletzungen\n(1) Die Mitglieder des Vorstandes, des Beirates\nund der Ausschüsse haben ---- mich nach dem Aus-                                    § 67\nscheiden aus dem Vorstand oder dem Beirat oder                       Ahndung einer Pflichtverletzung\ndem Ausschuß --- über die Angelegenheiten, die ih-\nnen bei ibrer Tätigkeit im Vorstand oder im Beirat          (1) Gegen einen Wirtschaftsprüfer, der seine\noder im Ausschuß über Mitglieder der ·wirtschafts-       Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine berufsge-\nprüferkammer, Bewerber oder andere Personen be-          richtliche Maßnahme verhängt.\nkanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann               (2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten\nzu bewahren. Das gleiche gilt für Mitglieder, die        eines Wirtschaftsprüfers ist eine berufsgerichtlich\nzur Mitarbeit im Vorstand, im Beirat oder in den         zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den\nAusschüssen heranqezogen werden, und für Dienst-         Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße ge-\nangehörige der Wirtschaftsprüferkammer.                  eignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die\n(2) In gerichtlichen Verfahren und vor Behörden       Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen\ndürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über        des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.\nsolche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätig-\n(3) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht\nkeit im Vorstand, Beirat oder in Ausschüssen über\nverhängt werden, wenn der Wirtschaftsprüfer zur\nMitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, Bewerber\nZeit der Tat der Berufsgerichtsbarkeit nicht unter-\noder andere Personen bekanntgeworden sind, ohne\nstand.\nGenehmigung nicht aussagen oder Auskunft geben.\n§ 68\n(3) Die Genehmigung erteilt der Vorstand der\nWirtschaftsprüferkammer nach pflichtmäßigem Er-                       Berufsgerich tliche Maßnahmen\nmessen. Die Genehmigung soll nur versagt. werden,            (1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind\nwenn Rücksichten auf die St:E~llung oder die Aufga-\nben der Wirtschaftsprüferkammer oder berechtigte         1. Warnung,\nBelange der Personen, über welche die Tatsachen          2. Verweis,\nbekanntgeworden sind, es unabweisbar erfordern.\n§ 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-\n3. Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark,\nsungsgericht bleibt unberührt.                           4. Ausschließung aus dem Beruf.","Nr. l 2(i Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1975                         2819\n(2) Di<~ h<!rufs~wrichllidien Mc1ßnc1hrnen des Ver-                      Zweiter Abschnitt\nweiscis und dc!r Celdbu ße können nebeneinander\nverh~ingl werden.                                                             Die Gerichte\n§ 69                                                     § 72\nRüge und berufsgerichlliche Maßnahme                       Kammer für Wirtschaftsprüfersachen\n(1) Der Einleitung eines herufsgerichtlichen Ver-         (1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren ent-\nfahrens gegen einen Wirtschaftsprüfer steht es           scheidet im ersten Rechtszug eine Kammer des\nnicht entgegen, daß der Vorstand der Wirtschafts-        Landgerichts      (Kammer      für   Wirtschaftsprüfer-\nprüferkammer ihm bernits wegen desselben Verhal-         sachen), in dessen Bezirk die ·wirtschaftsprüferkam-\ntens eine Rüge erl<!ilt. hat (§ 63). Hat das Landge-      mer ihren Sitz hat.\nricht den Rügebeschejd d ufgehoben (§ 63 a), weil es\neine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt        (2) Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen ent-\nhat, so kann ein berufsgerichtJiches Verfahren we-        scheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der\ngen desselben Verhc1ltens nur ilUf Grund solcher Tat-     Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des\nsachen oder BE!Weismittel eingeleitet werden, die         Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung ist sie mit\ndem Lanclgf~richt bei seiner Entscheidung nicht be-       dem Vorsitzenden und zwei Wirtschaftsprüfern als\nkannt waren.                                              Beisitzern besetzt.\n(2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines be-                                  § 73\nrufsgerichllichen Urteils unwirksam, das wegen                       Senat für Wirtschaftsprüfersachen\ndesselben Verhdltens geqen den Wirtschaftsprüfer                          beim Oberlandesgericht\nergeht und auf Freispruch odn eine berufsgericht-\n(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren ,ent-\nliche Maßnahme lautet. DiP Rüge wird auch un-\nscheidet im zweiten Rechtszug ein Senat des Ober-\nwirksam, wenn r<!ch lsk rJftig die Eröffnung des\nlandesgerichts (Senat für Wirtschaftsprüfersachen\nlfauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine schuld-        beim Oberlandesgericht).\nhafte Pflichtverl(!lzung nicht festzustellen ist.\n(2) Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim\n§ 69 a                         Oberlandesgericht      entscheidet      außerhalb   der\nHauptverhandlung in der Besetzung von drei Mit-\nAnderweitige Ahndung\ngliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. In der\nIst durch ein Gericht oder eine Behörde eine Stra-    Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer\nfe, eine Disziplinarmaßnahme, eine ehrengericht-          zwei Wirtschaftsprüfer mit.\nliche Maßnahme, eine anderweitige berufsgericht-\nliche Maßnahme oder einP Ordnungsmaßnahme ver-                                       § 74\nhängt worden, so ist von einer berufsgerichtlichen\nAhndung wegen desselben Verhaltens abzusehen,                        Senat für Wirtschaftsprüfersachen\nwenn nicht eine berufsgerichtliche Maßnahme zu-                           beim Bundesgerichtshof\nsätzlich erforderlich ist, um den Wirtschaftsprüfer          (1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren ent-\nzur Erfüllung seinPr Pflichten anzuhalten und das         scheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundes-\nAnsehen des Berufs zu wahren. Der Ausschließung           gerichtshofes (Senat für Wirtschaftsprüfersachen\nsteht einP anderweitig V(:rhüngl.P Strafe oder Maß-       beim Bundesgerichtshof). Er gilt als Strafsenat im\nnahme nicht entgegen.                                     Sinne der §§ 132 und 136 des Gerichtsverfassungs-\ngesetzes.\n§ 70\n(2) Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim\nVerjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung       B~ndesgerichtshof      entscheidet      außerhalb   der\nDie Verfolgun9 einer Pflichtverletzung, die nicht     Hauptverhandiung in der Besetzung von drei Mit-\ndie Ausschließung aus dem Beruf gerechtfertigt            gliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. In der\nhätte, verjährt in fünf Jahren. § 78 Abs. 1, § 78 a       Hauptverhandlung ist der Senat mit drei Mitglie-\nSatz 1 sowie die §§ 78 b und 78 c Abs. 1 bis 4 des        dern mit Einschluß des Vorsitzenden und mit zwei\nStrafgesetzbuches qeltc:~n Pntsprcchend.                  Wirtschaftsprüfern als Beisitzern besetzt.\n§ 71                                                      § 75\nVorschriften                                    Wirtschafts prüf er als Beisitzer\nfür Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer,\n(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Wirtschafts-\ndie nicht Wirtschaftsprüfer sind\nprüfer sind ehrenamtliche Richter.\nDie Vorschriften des Fünften Teils -- Berufsge-\n(2) Die ehrenamtlichen Richter werden für die Ge-\nrichtsbarkeit -· gelten entsprechend für Vorstands-\nrichte des ersten und zweiten Rechtszuges von der\nmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haften-\nLandesjustizverwaltung und für den Bundesge-\nde Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesell-\nrichtshof von dem Bundesminister der Justiz auf die\nschaft, die nicht Wirtschafts prüfer sind. An die\nDauer von vier Jahren berufen. Sie können nach\nStelle der Ausschließung aus dem Beruf tritt die\nAblauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.\nAberkennung der Eignung, eine Wirtschaftsprü-\nfungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte            (3) Die ehrenamtlichen Richter werden den Vor-\nzu führen.                                               schlagslisten entnommen, die der Vorstand der","2ff2((])                                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1975, Teil I\n11\n\"\\\\ i nsc!id f ';sprnf erkanrnH::r  der Landesjustizverwal-                              § 78\ntun,g für die Gerichte             des ersten und zweiten\nStellung der ehrenamtlichen Richter\nRechtswges und dem Bundesminister der Justiz für\nund Pflicht zur Verschwiegenheit\nden Bundesgerichtshof einreicht. Die Landesjustiz-\nvenvaltung und der Bundesminister der Justiz be-                (1) Die ehrenamtlichen Richter haben in der Sit-\nstimnwn, welche Zahl von Beisitzern für jedes Ge-             zung, zu der sie herangezogen werden, die Stellung\nricht erforderlich ist; sie haben vorher den Vor-             eines Berufsrichters.\nstand der Wirtschaflsprüferkammer zu hören. Jede\n(2) Die ehrenamtlichen Richter haben über Ange-\nVorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl\nlegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt\nder zu berufenden Wirtschaftsprüfer enthalten.\nwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu be-\n:(4) Scheidet ein ehrenamtlicher Richter vorzeitig        wahren. § 64 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzu-\naus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nach-           wenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der\nfol~rer berufen.                                              Präsident des Gerichts.\n§76\n§ 79\nVoraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer\nund Recht zur Ablehnung                        Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen\n1(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann nur ein                 (1) Die ehrenamtlichen Richter sind zu den einzel-\nWirtschaftsprüfer berufen werden, der in den Vor-             nen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heran-\nstand der Wirtschaftsprüferkammer gewählt werden              zuziehen, die der Vorsitzende nach Anhörung der\nkann und Deutscher im Sinne des Artikels 116                  beiden ältesten der berufenen ehrenamtlichen Rich-\nAbs.. 1 des Grundgesetzes ist. Er darf als Beisitzer          ter vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.\nnur für die Kammer für Wirtschaftsprüf ersachen,                (2) Für die Entbindung eines ehrenamtlichen\nden Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Ober-              Richters von der Dienstleistung an bestimmten Sit-\nlandesgericht oder den Senat für Wirtschaftsprüfer-           zungstagen gilt § 54 des Gerichtsverfassungsge-\nsachen beim Bundesgerichtshof berufen werden.                 setzes sinngemäß.\n(2) Die ehrenamtlichen Richter dürfen nicht\ngleichzeitig dem Vorstand oder dem Beirat der                                            § 80\nWfrtschaftsprüferkammer angehören oder bei der                       Entschädigung der ehrenamtlichen Richter\nWirtschaftsprüferkammer im Haupt- oder Nebenbe-\nruf tätig sein.                                                 Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Ent-\nschädigung nach dem Gesetz über die Entschädi-\n{3) Die Ubernahnile des Beisitzeramtes kann ab-           gung der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten.\nlehnen,\nL wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet\nhat;                                                                       Dritter Abschnitt\n2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vor-                           Verfahrensvorschriften\nstandes der Vvirtschaftsprüferkammer gewesen\nist,                                                                      1. Allgemeines\n3. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert\nist                                                                                § 81\n§ Tl                                       Vorschriften für das Verfahren\nEnthebun,g vom Amt des Beisitzers                  Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die\nnachstehenden Vorschriften.\n(l) Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der\nJustizverwaltung, die ihn berufen hat, seines Amtes\n§ 82\nzu entheben,,\nKeine Verhaftung des Wirtschaftsprüfers\n1. ,venn nachträghch bekannt wird,, daß er nicht\nhätte zum Beisitzer berufen werden dürfeni;               Der Wirtschaftsprüfer darf zur Durchführung des\nberufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig\n2. 'Wenn nachträglich ein Umstand eintritt., welcher\nfestgenommen noch verhaftet oder vorgeführt wer-\nder Berufung zum Beisitzer entgegensteht;\nden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutach-\n3. wenn der Wirtschaftsprüfer seine Amtspflicht als           tens über seinen psychischen Zustand in ein psy-\nBeisitzer grob verletzt                                 chiatrisches Krankenhaus gebracht werden.\n(2) Uber den Antrag der Landesjustizverwaltung\nentscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts,,                                     § 82 a\nüber den Antrag des Bundesministers der Justiz ein                                 Verteidigung\nZivHsenat des Bunde,sgerichtshofes. Bei der Ent-\nscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für                  (1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Ver-\nWirtschaftsprüfersachen nicht mitwirken.                      fahren vor dem Landgericht und vor dem Oberlan-\ndesgericht können außer den in § 138 Abs. 1 der\nf3) Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche           Strafprozeßordnung genannten Personen auch Wirt-\nRichter zu hören. Die Entscheidung ist endgültig .            schaftsprüfer gewählt werden.","Nr. l '.2(i  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1975                               2821\n(2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis J, 6 und 7 der Strafpro-      wiegend mit der Ausübung des Berufs des Wirt-\nzeßordnung ist c1 tif d ic) V ()r!r~id igung im bcrufsge-   schaftsprüfers im Zusammenhang steht oder wenn\nrichtlichen V erfdh r<'n nicht t1nzu wen<kn.                wegen der Schwere der Pflichtverletzung das be-\nrufsgerichtliche Verfahren mit dem Ziel der Aus-\n§ 82 b                           schließung aus dem Beruf eingeleitet worden ist.\nAkteneinsicht des Wirtschaftsprüfers                  (2) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, gegen\nDer Wirtschaftsprüfer ist befugt, die Akten, die         einen solchen Wirtschaftsprüfer das berufsgericht-\ndem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der              liche Verfahren einzuleiten, so teilt sie dies der\nEinreichung einer Anschuldiuungsschrift vorzule-            Staatsanwaltschaft oder Behörde mit, die für die\ngen wären, einzusehen sowi<> arnlJich verwahrte Be-         Einleitung eines Verfahrens gegen ihn als Angehö-\nweisstücke zu besichtigt!n. § 147 Abs. 2, 3, 5 und 6        rigen des anderen Berufs zuständig wäre. Hat die\nder Strafproz~~ßordnunq isl insoweit entsprechend           für den anderen Beruf zuständige Staatsanwalt-\nanzuwenden.                                                 schaft oder Einleitungsbehörde die Absicht, gegen\nden Wirtschaftsprüfer ein Verfahren einzuleiten, so\n§ 83                            unterrichtet sie die Staatsanwaltschaft, die für die\nVerhältnis des berufsgerichUichen Verfahrens          Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens zu-\nzum Strai- oder Bußgeldverfahren                  ständig wäre (§ 84).\n(1) Ist gegen einen Wirtschaftsprüfer, der einer             (3) Hat das Gericht einer Disziplinar-, Ehren- oder\nVerletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, we-           Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor rechtskräftig für\ngen desselben V Prhaltens die öffentliche Klage im          zuständig oder unzuständig erklärt, über die Pflicht-\nstrafgerichtlichc~n Verfahren erhoben, so kann              verletzung eines Wirtschaftsprüfers, der zugleich\ngegen ihn ein berufsgericht.lichPs Verfahren zwar           der Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit\neingeleitet, es muß aber bis zur Beendigung des              eines anderen Berufs untersteht, zu entscheiden, so\nstrafgerichtlichen Verfahrc~ns ausgesetzt werden.            sind die anderen Gerichte an diese Entscheidung\nEbenso muß ein lwr<'ils einrJeh~itetes hernJsgericht-        gebunden.\nliches Verfahren c1usgesetzt werden, wenn während               (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Wirtschaftsprüfer,\nseines Laufes die öffentlicl1e Kluge im strafgericht-        die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder\nlichen Verfahren Prhoben wird. Das berufsgericht-           Amtsverhältnis stehen und ihren Beruf als Wirt-\nliche Verfahren kann fortges(•tzl wC'rden, wenn die          schaftsprüfer nicht ausüben dürfen (§ 44 a), nicht\nSachaufklärung gesichert ist oder wenn im strafge-           anzuwenden.\nrichtlichen Verfalnen dlls Gründen nicht verhandelt\nwerden kann, die in cfor Person des Wirtschaftsprü-                                      § 83 b\nfers liegen.                                                     Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens\n(2) Wird der Wirtschaftsprüfer im gerichtlichen             Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt\nVerfahren wegen einer Straftat oder einer Ord-               werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordne-\nnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der            ten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist,\nTatsachen, die GegPnstand der gerichtlichen Ent-             deren Beurteilung für die Entscheidung im berufs-\nscheidung waren, ein beruf sgerichtliches Verfahren          gerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeu-\nnur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn           tung ist.\ndiese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Straf-\nvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen,          2. D a s V e r f a h r e n i m e r s t e n R e c h t s z u g\neine Verletzung der Pflichten des Wirtschaftsprü-\nfers enthalten.\n§ 84\n(3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen\nMitwirkung der Staatsanwaltschaft\nVerfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des\nUrteils im Straf verfahwn oder Bußgeldverfahren                 Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesge-\nbindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts            richt, bei dem der Senat für Wirtschaftsprüfer-\nberuht. In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann           sachen besteht, nimmt in den Verfahren vor der\nein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher           Kammer für Wirtschaftsprüfersachen die Aufgaben\nFeststellungen beschließen, deren Richtigkeit seine          der Staatsanwaltschaft wahr.\nMitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies\nist in den Gründen der berufs~Jerichtlichen Ent-                                          § 85\nscheidung zum Ausdruck zu bringen.                                Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens\n§ 83 d\nDas berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch\neingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft eine An-\nVerhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens           schuldigungsschrift bei dem Landgericht einreicht.\nzu den Verfahren\nanderer Berufsgerichtsbarkeiten\n§ 86\n(1) Uber eine Pflichtverletzung eirn)s Wirtschafts-\nGerichtliche Entscheidung\nprüfers, der zugleich der Disziplinar-, Ehren- oder\nüber die Einleitung des Verfahrens\nBerufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs unter-\nsteht, wird im berufsgerichtlichen Verfahren nur                (1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des\ndann entschieden, wenn die Pflichtverletzung über-           Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer, gegen","2822                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975 TeH [\n11\neinen Wirtschaftsprüfer das berufsgerichtliche Ver-                             §§ 88 bis 93\nfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die\nEinstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Ent-\nschließung dem Vorstand der Wirtschaftsprüfer-\nka rnrner unter Angabe der Gründe mitzuteilen.                                     § 94\nInhalt der Anschuldigungsschrm\n(2) Der Vorstand der Wirtschaftsprüf erkammer\nkann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft              In der Anschuldigungsschrift (§ 85 dieses Geset-\nbinnen eines Monats nach der Bekanntmachung bei          zes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist\ndem Oberlandesgericht die gerichtliche Entschei-         die dem Wirtschafts prüf er zur Last gelegte Pflicht-\ndung beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen,           verletzung unter Anführung der sie begründenden\nwelche die Einleitung des berufsgerichtlichen Ver-       T,atsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). Fer-\nfahrens begründen sollen, und die Beweismittel an-       ner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der\ngeben.                                                  Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen.\nDie Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das\n(3) Auf das Verfahren nach Absatz 2 sind die\nHauptverfahren vor der Kammer für Wirtschafts-\n§§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend\nprüfersachen zu eröffnen.\nanzuwenden.\n(4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht anzu-\n§ 95\nwenden.\nEntscheidung\n§ 87                                   über die Eröffnung des Hauptverfahrens\nAntrag des Wirtschaftsprüfers auf Einleitung           (1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfah-\ndes berufsgerichtlichen Verfahrens            ren eröffnet wird, läßt die Kammer für WirtschaHs-\n(1) Der Wirtschaftsprüfer kann bei der Staatsan-      prüfersachen beim Landgericht die Anschuldigung\nwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche Ver-       zur Hauptverhandlung zu.\nfahren gegen ihn einzuleiten, damit er sich von dem         (2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren\nVerdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann.          eröffnet worden ist, kann von dem Wirtschaftsprü-\nWegen eines Verhaltens, das der Vorstand der             fer nicht angefochten werden.\nWirtschaftsprüferkammer gerügt hat, kann der\nWirtschaftsprüfer den Antrag nicht stellen.                 (3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des\nHauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen,\n(2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des        Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft\nWirtschaftsprüfers keine Folge oder verfügt sie die      die sofortige Beschwerde zu.\nEinstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Ent-\nschließung dem Wirtschaftsprüfer unter Angabe der\n§ 96\nGründe mitzuteilen. Wird in den Gründen eine\nschuldhafte Pflichtverletzung festgestellt, das be-       Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses\nrufsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet,          Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch\noder wird offengelassen, ob eine schuldhafte             einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt,\nPflichtverletzung vorliegt, kann der Wirtschaftsprü-     so kann der Antrag auf Einleitung des berufsge-\nfer bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Ent-      richtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsa-\nscheidung beantragen. Der Antrag ist binnen eines        chen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf\nMonats nach der Bekanntmachung der Entschlie-            Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig gewor-\nßung der Staatsanwaltschaft zu stellen.                  den ist, erneut gestellt werden.\n(3) Auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht\nist § 173 Abs. 1 und 3 der Strafprozeßordnung ent-                                  § 97\nsprechend anzuwenden. Das Oberlandesgericht ent-                  Zustellung des Eröffnungsbeschlusses\nscheidet durch Beschluß, ob eine schuldhafte\nDer Beschluß über die Eröffnung des Hauptver-\nPflichtverletzung des Wirtschaftsprüfers f estzustel-\nfahrens ist dem Wirtschaftsprüfer spätestens mit\nlen ist. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen.\nder Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den\nErachtet das Oberlandesgericht den Wirtschaftsprü-\nFällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für\nfer einer berufsgerichtlich zu ahndenden Pflichtver-\ndie nachgereichte Anschuldigungsschrift.\nletzung für hinreichend verdächtig, so beschließt es\ndie Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens.\nDie Durchführung dieses Beschlusses obliegt der                                     § 98\nStaatsanwaltschaft.                                                         Hauptverhandlung\n(4) Erachtet das Oberlandesgericht eine schuld-              trotz Ausbleibens des Wirtschaftsprüfers\nhafte Pflichtverletzung nicht für gegeben, so kann          Die Hauptverhandlung kann gegen einen Wirt-\nnur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel          schaftsprüfer, der nicht erschienen ist, durchgeführt\nwegen desselben Verhaltens ein Antrag auf Einlei-        werden, wenn er ordnungsmäßig geladen und in der\ntung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt         Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwe-\noder eine Rüge durch den Vorstand der Wirt-              senheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche\nschaftsprüferkammer erteilt werden.                      Ladung ist nicht zulässig .","Nr. 126 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1975                        2823\n§ 99                                                      § 103\nNichtöffentliche Hauptverhandlung                                     Entscheidung\n(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Auf     (1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die\nAntrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des     Beratung folgenden Verkündung des Urteils.\nWirtschaftsprüfers muß die Offentlichkeit herge-\n(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurtei-\nstellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes über die Offent-       lung oder Einstellung des Verfahrens.\nlichkeit sinngemäß anzuwenden.                            (3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgese-\n(2) Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Ver-     hen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeß-\ntretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsiden-      ordnung, einzustellen,\nten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftrag-      1. wenn die Bestellung als Wirtschaftsprüfer erlo-\nten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem            schen, zurückgenommen oder widerrufen ist\nOberlandesgericht, Vertretern des Bundesministers          (§§ 19, 20);\nfür Wirtschaft, Vertretern der obersten Landesbe-\nhörde, Vertretern der Wirtschaftsprüferkammer und      2. wenn nach § 69 a von einer berufsgerichtlichen\nden Wirtschaftsprüfern der Zutritt gestattet. Die          Ahndung abzusehen ist.\nKammer für Wirtschaftsprüfersachen kann nach\nAnhörung der Beteiligten auch andere Personen als                       3. D i e R e c h t s m i t t e l\nZuhörer zulassen.\n§ 100                                                      § 104\n(weggefallen)                                              Beschwerde\nFür die Verhandlung und Entscheidung über Be-\n§ 101\nschwerden ist der Senat für Wirtschaftsprüfersa-\nBeweisaufnahme durch einen ersuchten Richter       chen beim Oberlandesgericht zuständig.\nDie Kammer für Wirtschaftsprüfersachen kann\nein Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen                                        § 105\noder Sachverständigen ersuchen. Der Zeuge oder                                   Berufung\nSachverständige ist jedoch auf Antrag der Staatsan-\nwaltschaft oder des Wirtschaftsprüfers in der             (1) Gegen das Urteil der Kammer für Wirtschafts-\nHauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, daß        prüfersachen ist die Berufung an den Senat für\ner voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptver-      Wirtschaftsprüfersachen zulässig.\nhandlung verhindert ist oder ihm das Erscheinen           (2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach\nwegen großer Entfernung nicht zugemutet werden         Verkündung des Urteils bei der Kammer für Wirt-\nkann.                                                  schaftsprüfersachen schriftlich eingelegt werden. Ist\n§ 102                         das Urteil nicht in Anwesenheit des Wirtschaftsprü-\nVerlesen von Protokollen                 fers verkündet worden, so beginnt für diesen die\nFrist mit der Zustellung.\n(1) Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen be-\nschließt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob die Aus-        (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfer-\nsage eines Zeugen oder eines Sachverständigen, der     tigt werden.\nbereits in dem berufsgerichtlichen oder in einem          (4) Auf das Verfahren sind im übrigen neben den\nanderen gesetzlich geordneten Verfahren vernom-        Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beru-\nmen worden ist, zu verlesen sei.                       fung die §§ 98, 99, 101 bis 103 dieses Gesetzes sinn-\n(2) Bevor der Gerichtsbeschluß ergeht, kann der     gemäß anzuwenden.\nStaatsanwalt oder der Wirtschaftsprüfer beantra-\ngen, den Zeugen oder Sachverständigen in der                                        § 106\nHauptverhandlung zu vernehmen. Einern solchen            Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Senat\nAntrag ist zu entsprechen, es sei denn, daß der                       für Wirtschaftsprüfersachen\nZeuge oder Sachverständige voraussichtlich am Er-\nDie Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Ver-\nscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist\nfahren vor dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen\noder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung\nnicht zugemutet werden kann. Wird dem Antrag           werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Ober-\nstattgegeben, so darf das Protokoll über die frühere   landesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat\nVernehmung nicht verlesen werden.                      besteht.\n(3) Ist ein Zeuge oder Sachverständiger durch                                    § 107\neinen ersuchten Richter vernommen worden (§ 101),                                 Revision\nso kann der Verlesung des Protokolls nicht wider-\n(1) Gegen ein Urteil des Senats für Wirtschafts-\nsprochen werden. Der Staatsanwalt oder der Wirt-\nschaftsprüfer kann jedoch der Verlesung wider-         prüfersachen bei dem Oberlandesgericht ist die Re-\nsprechen, wenn ein Antrag gemäß § 101 Satz 2 ab-       vision an den Bundesgerichtshof zulässig,\ngelehnt worden ist und Gründe für eine Ablehnung       1. wenn das Urteil auf Ausschließung aus dem Be-\ndes Antrags jetzt nicht mehr bestehen.                     ruf lautet;","2824                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. wenn der Senat für Wirtscha.ftsprüfersachen bei              4. D i e S i c h e r u n g v o n B e w e i s e n\ndem Oberlandesgericht entgegen einem Antrag\nder Staatsanwaltschaft nicht auf Ausschließung                                     § 109\nerkannt hat;                                                     Anordnung der Beweissicherung\n3. wenn     der Senat für Wirtschaftsprüfersachen          (1) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen\nbeim Oberlandesgericht sie in dem Urteil zuge-      den Wirtschaftsprüfer eingestellt, weil seine Bestel-\nlassen hat.                                         lung als Wirtschaftsprüfer erloschen oder zurückge-\n(2)  Der Senat für Wirlschaftsprüfersachen beim      nommen ist, so kann in der Entscheidung zugleich\nOberlandesgericht darf die Revision nur zulassen,       auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung\nder Beweise angeordnet werden, wenn zu erwarten\nwenn er über Rechtsfragen oder Fragen der Berufs-\nist, daß auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt\npflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher\nworden wäre. Die Anordnung kann nicht angefoch-\nBedeutung sind.                                         ten werden.\n(3)  Die Nichtzulc1ssun~J der Revision kann selb-       (2) Die Beweise werden von der Kammer für\nständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats         Wirtschaftsprüfersachen beim Landgericht aufge-\nnach Zustellung des Urteils angefochten werden.         nommen. Die Kammer kann eines ihrer berufsrich-\nDie Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht ein-       terlichen Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauf-\nzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grund-        tragen.\nsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet wer-\nden.                                                                                   § 110\nVerfahren\n(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des\nUrteils.                                                   (1) Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen beim\nLandgericht hat von Amts wegen alle Beweise zu\n(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so         erheben, die eine Entscheidung darüber begründen\nentscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß.       können, ob das eingestellte Verfahren zur Aus-\nDer Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die         schließung aus dem Beruf geführt hätte. Den Um-\nBeschwerde einstimmig verworfen oder zurückge-          fang des Verfahrens bestimmt die Kammer für Wirt-\nwiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch         schaftsprüfersachen beim Landgericht nach pflicht-\nden Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig.    mäßigem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu\nWird der Beschwerde statt,gegeben, so beginnt mit       sein; ihre Verfügungen können insoweit nicht ange-\nZustellung des Beschwerdebescheids die Revisions-       fochten werden.\nfrist.                                                      (2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorge-\nschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu verneh-\n§ 107 a\nmen.\nEinlegung der Revision und Verfahren\n(3) Die Staatsanwaltschaft und der frühere Wirt-\n(1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem      schaftsprüfer sind an dem Verfahren zu beteiligen.\nOberlandesgericht schriftlich einzulegen. Die Frist     Ein Anspruch auf Benachrichtigung von den Termi-\nbeginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das         nen, die zum Zwecke der Beweissicherung anbe-\nUrteil nicht in Anwesenheit des Wirtschaftsprüfers      raumt werden, steht dem früheren Wirtschaftsprüfer\nverkündet worden, so beginnt für diesen die Frist       nur zu, wenn er sich im Inland aufhält und seine\nmit der Zustellung.                                     Anschrift dem Landgericht angezeigt hat.\n(2) Seitens des Wirtschaftsprüfers können die Re-\nvisionsanträge und deren Begründung nur schrift-                         5. D a s B e r u f s v e r b o t\nlich angebracht werden.\n(3) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof                                    § 111\nsind im übrigen neben den Vorschriften der Straf-                       Voraussetzung des Verbotes\nprozeßordnung über die Revision § 99 und § 103              (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vor-\nAbs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. In         handen, daß gegen einen Wirtschaftsprüfer auf\nden Fällen des § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung      Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden wird,\nist an den nach § 73 zuständigen Senat für Wirt-         so kann gegen ihn durch Beschluß ein Berufsverbot\nschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht zu-           verhängt werden.\nrückzuverweisen.\n(2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung\ndes berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf\n§ 108\nVerhängung eines Berufsverbotes stellen. In dem\nMitwirkung der Staatsanwaltschaft            Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Wirt-\nvor dem Bundesgerichtshof               schaftsprüfer zur Last gelegt wird, sowie die Be-\nDie Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Ver-       weismittel anzugeben.\nfahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem              (3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das\nGeneralbundesanwalt wahrgenommen.                       Gericht zuständig, das über die Eröffnung des","hlr. 12(i  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. :November 1975\nHauptverfahrens gegell dPn Wirtschaftsprüfer zu           (4) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen, ~Le\nentscheiden hat oder vor d<'rn das berufsgericht-      der Wirtschaftsprüfer vornimmt, wird durch das Be-\n]ü:he Verfahren ,mhJngig ist.                          rufsverbot nicht berührt. Das gleiche giit für\nRechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenorn-\n§ 112                         men werden.\nMündliche Verhandlung                                             § 117\n(1) Der Beschluß, durch cfon ein Berufsverbot ver-            Zuwiderhandlungen gegen das Verbot\nhängt wird, kann nur auf Grund mündlicher Ver-\n(1) Der Wirtschaftsprüfer, der einem gegen ihn\nhandlung ergehen.\nergangenen Berufsverbot wissentlich zuwiderhan-\n(2) Auf die Besetzung clc.'.s Gerichts, die Ladung  delt, wird aus dem Beruf ausgeschlossen, sofern\nund die mündliche Verhandlung sind die Vorschrif-      nicht wegen besonderer Umstände eine mildere be-\nten entsprechend anzuwenden, die für die Haupt-        rufsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.\nverhandlung vor dem erkennenden Gericht maßge-\n(2) Gerichte oder Behörden sollen einen vVirt-\nbend sind, soweit sich nicht aus den folgenden Vor-\nschaftsprüfer, der entgegen einem Berufsverbot vor\nschriften etwas anderes ergibt.\nihnen auftritt, zurückweisen.\n(3) In der Ladung ist die dem Wirtschaftsprüfer\nzur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung                               § 118\nder sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen, fer-\nner sind die Beweismittel anzugeben. Dies ist je-                            :Beschwerde\ndoch nicht erforderlich, wenn dem Wirtschaftsprü-         (1) Gegen den Beschluß, durch den das Landge-\nfer die Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt       richt oder das Oberlandesgericht ein Berufsverbot\nworden ist.                                            verhängt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die\n(4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt          Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.\ndas Gericht nach pflichtmi:ißigem Ermessen, ohne an       (2) Gegen den Beschluß, durch den das Landge-\nAnträge der Staatsanwaltschaft oder des Wirt-          richt oder das Oberlandesgericht es ablehnt, ein\nschaftsprüfers gebunden zu sein.                       Berufsverbot zu verhängen, steht der Staatsanwalt-\nschaft die sofortige Beschwerde zu.\n§ 113\n(3) Uber die sofortige Beschwerde entscheidet, so-\nAbstimmung über das Verbot                fern der angefochtene Beschluß von dem Landge-\nZur Verhängung des Berufsverbotes ist eine          richt erlassen ist, das Oberlandesgericht und, sofern\nMehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforder-       er vor dem Oberlandesgericht ergangen ist, der\nhch.                                                   Bundesgerichtshof. Für das Verfahren gelten neben\nden Vorschriften der Strafprozeßordnung über die\n§ 114                         Beschwerde § 112 Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ U 3 und\nVerbot im Anschluß an die Hauptverhandlung        115 dieses Gesetzes entsprechend.\nHat das Gericht auf Ausschließung aus dem Beruf\nerkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an                                 § 119\ndie Hauptverhandlung über die Verhängung des Be-                    Außerkrafttreten des Verbotes\nrufsverbotes verhandeln und entscheiden. Dies gilt\nDas Berufsverbot tritt außer Kraft,\nauch dann, wenn der Wirtschaftsprüfer zu der\nT:\nHauptverhandlung nicht erschienen ist.                 1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes     l,,1f-\nteil ergeht;\n§ 115                         2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der\nZustellung des Beschlusses                   Kammer für Wirtschaftsprüfersachen abgel'ehnt\nwird.\nDer Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist\ndem Wirtschaftsprüfer zuzustellen.                                              § 120\nAufhebung des Verbotes\n§ 116\n(1) Das Berufsverbot wird aufgehoben, ,venn sich\nWirkungen des Verbotes                  ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhätn-\n(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirk-      gung nicht oder nicht mehr vorliegen.\nsam.                                                     (2) Uber die Aufhebung entscheidet das nach\n(2) Der Wirtschaftsprüfer, gegen den ein Berufs-   § 111 Abs. 3 zuständige Gericht.\nverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht aus-         (3) Beantragt der Wirtschaftsprüfer, das Verbot\nüben.\naufzuheben, so kann eine erneute mündliche Ver-\n(3) Der Wirtschaftsprüfer, gegen den ein Berufs-   handlung angeordnet werden. Der Antrag kann\nverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen An-     nicht gestellt werden, solange über eine sofortige\ngelegenheiten, die Angelegenheiten seines Ehegat-     Beschwerde des Wirtschaftsprüfers nach § 118\nten und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen,      Abs. 1 noch nicht entschieden ist. Gegen den Be-\nsoweit es sich nicht um die Erteilung von Prüfungs-   schluß, durch. den der Antrag abgelehnt v.'ird, ist\nvermerken handelt.                                    eine Beschwerde nicht zulässig.","2826                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ LW    ct                      sind die durch dieses Verfahren entstandenen Ko-\nMitteilung des Verbotes                  sten aufzuerlegen.\n(l) Der Beschluß, dmch den ein Berufsverbot ver-\n(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Wirt-\nhängt wird, ist alsbalcl der BPstellungsbehörde und      schaftsprüferkammer auf gerichtliche Entscheidung\nder Wirtschaflspriiferkamrner in beglaubigter Ab-        in dem Fall des § 86 Abs. 2 verworfen, so sind die\nschrift mitzuteilen.                                     durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten\nKosten der Wirtschaftsprüferkammer aufzuerlegen.\n(2) Tritt das Berufsverbot außer Kraft oder wird\nes aufgehoben, so gilt Absatz 1 entsprechend.                                      § 124\n§ 1:21\nKostenpflicht des Verurteilten\nBestellung eines Vertreters                  (1) Dem Wirtschaftsprüfer, der in dem berufsge-\nrichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich\n(1) Für den Wirtschaftsprüfer, gegen den ein Be-      die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz\nrufsverbot vcrhi:ingt ist, wird im Falle des Bedürf-     oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das\nnisses von der Wirtschaftsprüferkammer ein Ver-          berufsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens\ntreter bestellt. Vor der Bestellung ist der vom Be-      oder Zurücknahme der Bestellung eingestellt wird\nrufsverbot lwtroflenc Wirtschclftsprüfer zu hören; er    und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens\nkann einen gePignP!en Vertreter vorschlagen.             die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maß-\n(2) Der Vertreter muß Wirtschaftsprüfer sein.         nahme gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten\ndes berufsgerichtlichen Verfahrens gehören in die-\n(3) Ein Wirtschaftsprüfer, dem die Vertretung         sem Fall auch diejenigen, die in einem anschließen-\nübertragen wird, kann sie nur aus einem wichtigen        den Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung\nGrund ablehnen. Uber die Ablehnung entscheidet           (§§ 109, 110) entstehen.\ndie WirtschaftsprüferkarnrnPr.\n(2) Dem Wirtschafts prüf er, der in dem beruf sge-\n(4) Der Vertreter führt sein Amt unter eigener        richtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückge-\nVerantwortung, jedoch für Rechnung und auf Ko-           nommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zu-\nsten des Vertretf~nen. An Weisungen des Vertrete-        gleich die durch dieses Verfahren entstandenen Ko-\nnen ist er nicht gebundf)fL                              sten aufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise\nErfolg, so kann dem Wirtschaftsprüfer ein angemes-\n(5) Der Vertretene hat dem Vertreter eine ange-       sener Teil dieser Kosten auferlegt werden.\nmessene Vergütung zu zahlen. Auf Antrag des Ver-\ntretenen oder des Vertreters setzt der Vorstand der         (3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf\nWirtschaftsprüferkammer die Vergütung fest. Der          Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Ur-\nVertreter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte     teil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden\noder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die        sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.\nfestgesetzte Vergütung haftet die Wirtschaftsprüfer-\nkammer wie ein Bürge.                                                             § 124 a\nKostenpilicht in dem Verfahren\nbei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung\nVierter Abschnitt                                          über die Rüge\nDie Kosten in dem berufsgerichtlichen               (1) Wird der Antrag auf berufsgerichtliche Ent-\nVerfahren und in dem Verfahren bei Anträgen              scheidung über die Rüge als unbegründet zurückge-\nauf berufsgerichtliche Entscheidung             wiesen, so ist § 124 Abs. 1 Satz 1 entsprechend an-\nüber die Rüge.                      zuwenden. Stellt das Landgericht fest, daß die Rüge\nDie Vollstreckung der berufsgerichtlichen          wegen der Verhängung einer berufsgerichtlichen\nMaßnahmen und der Kosten.                   Maßnahme unwirksam ist (§ 63 a Abs. 5 Satz 2),\nDie Tilgung                        oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 63 a Abs. 3\nSatz 2 auf, so kann es dem Wirtschaftsprüfer die in\n§ 122                          dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teil-\nGebührenireiheit, Auslagen                weise auf erlegen, wenn es dies für angemessen er-\nachtet.\nFür das berufsgerichtliche Verfahren und das\nVerfahren bei einem Antrag auf beruf sgerichtliche          (2) Nimmt der Wirtschaftsprüfer den Antrag auf\nEntscheidung über die Rüge (§ 63 a) werden keine         berufsgerichtliche Entscheidung zurück oder wird\nGebühren, sondern nur die Auslagen nach den Vor-         der Antrag als unzulässig verworfen, so gilt § 124\nschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben.            Abs. 2 Satz 1 entsprechend.\n(3) Wird der Rügebescheid, den Fall des § 63 a\n§ 12]                          Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben oder wird\ndie Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Frei-\nKosten bei Anträgen\nspruchs des Wirtschaftsprüfers im berufsgericht-\nauf Einleitung des beruisgerichtlichen Verfahrens\nlichen Verfahren oder aus den Gründen des § 69\n(1) Einern Wirtschaftsprüfer, der einen Antrag auf   Abs. 2 Satz 2 festgestellt (§ 63 a Abs. 5 Satz 2), so\ngerichtliche Entscheidung über die Entschließung         sind die notwendigen Auslagen des Wirtschaftsprü-\nclC'r Staatsanwaltschaft (§ 87 Abs. 2) zurücknimmt,       fers der Wirtschaftsprüferkammer aufzuerlegen.","Nr. l 2fi Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1975                      2827\n§ 125                                          Fünfter Abschnitt\nHaftung der Wirtschaftsprüferkammer                        Anzuwendende Vorschriften\nKoslen, die weder dem Wirtsch,lftsprüfer noch\n§ 127\neinem Drillen dtlferleut oder von dem Wirtschafts-\nprüfer nicht Pingezogen werden können, fallen der         Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das\nWirtschaftsprüferkammc~r zur Last.                     Gerichtsverfassungsgesetz, die Strafprozeßordnung\nund das Gerichtskostengesetz sinngemäß anzuwen-\nden.\n§ 12G\nVollstreckung                                          Sechster Teil\nder berufsgerichtlichen Mannahmen und der Kosten\nVereidigte Buchprüfer und\n(1) Die Ausschließung aus dem Beruf(§ 68 Abs. 1                  Buchprüfungsgesellschaften\nNr. 4) wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.\nDer VerurteiJte wird auf Grund einer beglaubigten                                § 128\nAbschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheini-           Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung\ngung der Rechtskrafl VPrsdwn ist, im Berufsregister\n(1) Vereidigter Buchprüfer ist, wer nach den Vor-\ngelöscht.\nschriften dieses Gesetzes als solcher anerkannt ist.\n(2) Warnung und Verweis (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 und      Buchprüfungsgesellschaften sind die nach den Vor-\n2) gelten mit der Rechtskrnft des Urteils als voll-    schriften dieses Gesetzes anerkannten Buchprü-\nstreckt.                                               fungsgesellschaften.\n(2) Vereidigte Buchprüfer haben im beruflichen\n(3) Die Vollstreckung der Celdbuße und die Bei-\nVerkehr die Berufsbezeichnung „vereidigter Buch-\ntreibung der Kosten werden nicht dadurch gehin-        prüfer\", Buchprüfungsgesellschaften die Bezeich-\ndert, daß der Wirtschaftsprüfer nach rechtskräfti-     nung „Buchprüfungsgesellschaft\" zu führen.\ngem Abschluß des Verfahrens aus dem Beruf ausge-\n(3) Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsge-\nschieden ist. Werden zusammen mit einer Geldbuße\nsellschaften sind Mitglieder der Wirtschaftsprüfer-\ndie Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten\nkammer. Im übrigen gilt § 58 Abs. 1 entsprechend.\nauch für die Kosten die Vorschriften über die Voll-\nstreckung der Geldbuße.\n§ 129\nInhalt der Tätigkeit\n§ 126 a\n(1) Vereidigte Buchprüfer haben die berufliche\nTilgung                        Aufgabe, Prüfungen auf dem Gebiete des betrieb-\n(1) Eintragungen in den über den Wirtschaftsprü-    lichen Rechnungswesens, insbesondere Buch- und\nfer geführten Akten über eine Warnung sind nach        Bilanzprüfungen, durchzuführen. Sie können über\nfünf, über einen Verweis oder eine Geldbuße nach       das Ergebnis ihrer Prüfungen Prüfungsvermerke er-\nzehn Jahren zu tilgen. Die über diese berufsgericht-   teilen. Zu den Prüfungsvermerken gehören auch Be-\nlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus        stätigungen und Feststellungen, die vereidigte\nden über den Wirtschaftsprüfer geführten Akten zu      Buchprüfer auf Grund gesetzlicher Vorschriften\nvornehmen.\nentfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist\ndürfen diese Maßnahmen bei weiteren berufsge-             (2) Vereidigte Buchprüfer sind befugt, ihre Auf-\nrichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt        traggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach\nwerden.                                                Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten\nund zu vertreten.\n(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die be-\n(3) Vereidigte Buchprüfer können unter Berufung\nrufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden\nauf ihren Berufseid auf den Gebieten des betrieb-\nist.                                                   lichen Rechnungswesens als Sachverständige auf-\n(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Wirt-  treten.\nschaftsprüfer ein Strafverfahren, ein ehrengericht-                              § 130\nliches oder berufsgerichtliches Verfahren oder ein            Anwendung von Vorschriften des Gesetzes\nDisziplinarverfahren schwebt, eine andere berufsge-       (1) Auf vereidigte Buchprüfer finden die Vor-\nrichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf         schriften des § 1 Abs. 2, der §§ 3, 18 Abs. 2, §§ 19\noder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht      bis 24, 37 bis 41 sowie die Bestimmungen des Drit-\nvollstreckt ist.                                       ten und Fünften Teils entsprechende Anwendung.\nIn berufsgerichtlichen Verfahren gegen vereidigte\n(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Wirtschaftsprü-\nBuchprüfer können vereidigte Buchprüfer und Wirt-\nfer als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht\nschaftsprüfer als Beisitzer berufen werden.\nbetroffen.\n(2) Für Buchprüfungsgesellschaften finden § 1\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des Vor-  Abs. 3, § 3 und der Fünfte Abschnitt des Zweiten\nstands der Wirtschaftsprüferkammer entsprechend.       Teils sowie die §§ 54 und 56 entsprechende An-\nDie Frist beträgt fünf Jahre.                           wendung.","Bunde.-,gesetzblatt, J•1lu·gang 1975„ TeH I\n§ i :1; t                                              Achter Teil\nt; her9,mgsprüiung für vereidigte Buch.pri:Her                        Obergangs- und Schlußvorschriftem\n:( q    V ,~rc:.id.i gte   Buchprüter können eine Uber-\nq cH1(Jsprüfung als VoraussetZllng für die Bestellung                                         § 134\nals Wirtschaftsprüfer ablegen. Der Antrag auf Zu-                                           Fortgelten\nlassung zur Ubergangsprüfung kann nur bis zum                              früherer Bestellungen und Anerkennungen\nAblauf des siebenten Jahres nach Inkrafttreten die-\nses Gesetzes gestellt werden. Die Ubergangsprüfung                      (1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfer im\nIJeslr:~hl cnis einer mündlichen Prüfung, der die Teil-              Genossenschaftswesen, die im Geltungsbereich die-\nnahme an einem von der Wirtschaftsprüferkammer                       ses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschrif-\ndurchgeführten Vorbereitungskursus vorauszuge-                       ten. bestellt oder anerkannt, insbesondere zur Prü-\nhen hat. § 14 a findet mit der Maßgabe Anwendung,                    fung von Genossenschaften berechtigt sind, sind\ndaß für dds Prüfunqsverfahren eine Prüfungsgebühr                   Wirtschaftsprüfer im Sinne dieses Gesetzes. Verei-\n\\'On 200 D(!Ulsche Mark zu zahlen ist.                               digte Buchprüfer (Bücherrevisoren), die nach den\nentsprechenden Vorschriften bestellt sind, sind ver-\n{2} Die Zulassung eines vereidigten Buchprüfers\nzur t:bc)rrJcmgsprüfung setzt voraus, daß der Bewer-                 eidigte Buchprüfer im Sinne dieses Gesetzes. Als\nber im Zeitrnrnkt dc,r Antragstellung mindestens                     vereidigte Buchprüfer werden auch anerkannt die\nfünf Jahre als ver0icli~Ttc·r Buchprüfer (Bücherrevi-                im Saarland nach dem 8. Mai 1945 von der Indu-\nsor) tätig ist                                                       strie- und Handelskammer bestellten Buchprüfer\nund Buchsachverständigen.\n(3) Uber die Zulasc;ung zur Prüfung entscheidet\nder nach § 5 zustänclif!e Ausschuß. § 7 Abs. 1 findet                   (2) Bestellungen von Wirtschaftsprüfern und ver-\nAnwenclung.                                                          eidigten Buchprüfern (Bücherrevisoren), die in\n(4)     Der Bundesminister für Wirtschaft regelt                 Deutschland außerhalb des Geltungsbereiches die-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                       ses Gesetzes vorgenommen worden sind, können\ndesrates die Einzelheiten der Prüfung, des Prüfungs-                 anerkannt werden, wenn hierbei die vor dem 8. Mai\nverfaluens und der dc,n1 Antrag auf Zulassung zur                    1945 geltenden Bestimmungen über die Zulassung„\nPrüfung beizufüqenden Unterla,gen.                                   die Prüfung sowie die Bestellung oder andere Be-\nstimmungen angewandt worden sind, die in ihrem\n(5} Für die BE~stPllung als \\Virtschaftsprüfer hndet\nwesentlichen Inhalt den vor dem 8. Mai 1945 gelten-\nder Dritte Abschnitt des ZweitPn Teil0s Anwen-\ndun1g.                                                               den Bestimmungen oder den Vorschriften dieses\nGesetzes entsprechen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die\nSiebenter TeU                           Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-\nBußgeld vorsch.rm,era                       ten und Buchprüfungsgesellschaften. Haben Wirt-\nschaftsprüfungsgesellschaften, die den Vorausset-\n§ 132                            zungen des § 28 Abs. 2 bis 5 nicht entsprechen, bis\nV,erbot                            zum Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten\nver,vechseltmgsf ähiger IBernfsbezeichnunge:ra                dieses Gesetzes die Maßnahmen nicht getroffen, die\ndie Ubereinstimmung mit den Anforderungen dieses\n(1) Die Führung cier Beruf c;l:,ezeichnung „Buchprü-\nfer''', ,,Bücherreviso::-'' oder ,,.\\'VütschaHstreuhänder\"           Gesetzes (§ 28 Abs. 2 bis 5) herstellen, so muß die\nist untersa,gt                                                       oberste Landesbehörde die Anerkennung zurück-\nnehmen. § 34 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.\n(2) Ordnungswidrig handelt,, 'wer eine der in Ab-                 Die oberste Landesbehörde kann die Frist verlän-\nsatz 1 genannten Berufsbpz,eichnungen führt Die                      gern, wenn die Zurücknahme der Anerkennung eine\nOrdnungs 1Nidrigkeit kann rnit einer Geldbuße ge-\nunbillige Härte bedeuten würde, jedoch nicht über\nahndet \\'\\.rE'rd{\":n.\nden Ablauf des achten Jahres nach Inkrafttreten\ndieses Gesetzes hinaus. Bis zur Durchführung der in\n§  Ln                             § 28 Abs. 4 genannten Maßnahmen sind Aktienge-\nScll:mtz der Bezeichnung                     sellschaften und Kommanditgesellschaften auf Ak-\n,,, \\iVirtschaits prüiungsgesellsc haff'\"             tien von der Verpflichtung zur Einreichung einer\nund , , BuchpriiihmgsgeseHsclhaff\"                Liste der Gesellschafter nach § 41 Abs. 2 befreit, so-\n(1) Ordnungswidrig handelt., wer als Vorstands-                  weit ihnen die Inhaber der Aktien nicht bekannt\nmitglied„ Geschäftsführer, persönlich haftender Ge-                  sind,\nsellschafter od,er Prokurist die Bezeichnung ,,,\\l\\!irt-\nschaftsprüfungsgesellschaft\" oder , , Buchprüfungsge-                   (4) Die Entscheidung über die Anerkennung der\nsellschaft\"' für eine Ges,eHschaH gebraucht, die                     Bestellung von Wirtschaftsprüfern und vereidigten\nnicht als sokhre anerkannt ist                                       Buchprüfern im Sinne des Absatzes 2 trifft die nach\n§ 15 zuständige oberste Landesbehörde nach Anhö-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit ei.ner Geld-                 rung des Zulassungsausschusses. Das gleiche gilt,\nbuße bis zu zehnt.~rnsPnd Deutsche Mark geahndet                     wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Vorausset-\nwerden.                                                              zungen des Absatzes 1 gegeben sind.","Nr. 12G   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1975                        2829\n§ l '.Vi                     Giroverbände und überörtliche Prüfungseinrichtun-\nBehandlung schwebender Anträge und Verfahren         gen für öffentliche Körperschaften, Bewerber zu\nAusbildungszwecken beschäftigen.\n(l) AnlrÜ!Je auf Zulassung zur Prüfung als Wirt-\n_schaftsprüfer, über di!~ von clc)n Zulassungs- oder\nVorprüfunqscrnsschüssen c1m Tage des Inkrafttre-                                  § 138\ntens dieses Cesdzc•s noch nicht (~ntschieden ist,                Auflösung bisheriger Berufskammern\nsind nach den Vorschrift(~n diPS('S Gesetzes zu be-\nhandeln.                                                   Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden\nund durch Gesetz, Verordnung oder Anordnung ge-\n(2) Vor dem Jnkrnfllret('ll dieses Gesetzes ergan-  schaffenen Berufskammern der Wirtschaftsprüfer\ngene Entscheidungen d<,r Zuldssungs- und Vorprü-        und der vereidigten Buchprüfer sowie die Haupt-\nfungsausschüsse über die Zulassung zur Prüfung als      stelle für das wirtschaftliche Prüfungs- und Treu-\nWirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer (Bü-      handwesen sind aufgelöst. Die Vorschriften des\ncherrevisor) bleiben in hrcif1. DiP Prüfung wird nach   Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Auflösung von\ndem vor Inkrafttrc!tc'n dieses Gesetzes geltenden       Vereinen finden sinngemäß Anwendung. Das Ver-\nRecht durchgeführt. Die Vorgänge sind nach Ab-          mögen ist, soweit Landesgesetze nicht etwas an-\nschluß dPr PrüfurHJ dr'r olwrc;Lt•n Landesbehörde zu-   deres bestimmen, anteilig und nach Maßgabe der in\nzuleiten.                                               den letzten drei Jahren von den Wirtschaftsprüfern\nund den vereidigten Buchprüfern gezahlten Mit-\n(3) Hat der Bewerlwr vor de:rn Inkrafttreten dieses\ngliedsbeiträge auf die Wirtschaftsprüferkammer, bei\nGesetzes die Prüfung c1bgeleut, eine Bestellung aber    der Hauptstelle für das wirtschaftliche Prüfungs-\nnoch nicht erhalten, so muß die Bestellung inner-       und Treuhandwesen anteilig auf den Deutschen In-\nhalb eines Jahn~s nach dnm Inkrafttreten dieses Ge-     dustrie- und Handelstag und die Wirtschaftsprüfer-\nsetzes bei der obersten Lirndesbehörde beantragt        kammer zu übertragen.\nwerden. In J Iärtefällen kann die oberste Landesbe-\nhörde Ausnahmen gewübren.\n§ 139\n(4) Der Absatz 1 gilt sinngernüß für die Verfahren\nbei der Anerkennunq von Wirtschaftsprüfungsge-                   Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen\nsellschaften und Buc:hprüfun9sgesellschaften.              Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes\ntreten, soweit sie das Berufsrecht der Wirtschafts-\n(5) Ehrengerichtsverfahren und Disziplinarverfah-\nprüf er und vereidigten Buchprüf er (Bücherreviso-\nren, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch\nren) betreffen, folgende Vorschriften außer Kraft:\nnicht abgeschlossen sind, werden nach dem bisheri-\ngen Recht weitergeführt.                                  1. in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Nieder-\nsachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg:\ndie Verordnung über eine Berufsordnung für die\n§ 136\nAngehörigen des wirtschaftlichen Prüfungs- und\nEinberufung                            Treuhandwesens vom 20. Dezember 1946 mit\nder ersten Wirtschaitsprüferversammlung              den Anlagen\n(1) Die erste Wirtschaftsprüferversammlung tritt           I Prüfungs- und Bestellungsordnung für Wirt-\nspätestens am sechzigsten Tage nach dem Inkraft-                  schaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,\ntreten dieses Gesetzes zusammen. Sie wird durch               II Ehrengerichts-Ordnung,\nden Bundesminister für Wirtschaft mittels öffent-            III Mustersatzung der Landeskammern für das\nlicher Bekanntmachung im Bundesanzeiger einberu-                  wirtschaftliche Prüfungs- und Treuhandwe-\nfen. Ein Beauftragter des Bundesministers für Wirt-               sen,\nschaft führt bis zur \\i\\Tahl des Vorsitzers des Vor-\nIV Satzung der Hauptkammer für das wirt-\nstandes der Wirtschaftsprüferkammer den Vorsitz\nschaftliche Prüfungs- und Treuhandwesen,\nder Wirtschaftsprüferversarnmlung. Stimmberech-\ntigt sind alle Personen, die Wirtschaftsprüfer oder           V Satzung der Hauptstelle für das wirtschaft-\nvereidigte Buchprüfer im Sinne dieses Gesetzes                    liche Prüfungs- und Treuhandwesen\nsind.                                                       sowie\ndie Ausführungsbestimmungen zur Prüfungs-\n(2) Die erste Wirtschaftsprüferversammlung hat\nund Bestellungsordnung für Wirtschaftsprüfer\nden Beirat der Wirtscbaftsprüferkammer zu wählen.\nund vereidigte Buchprüfer des Zentralamts für\nWirtschaft in der britischen Zone vom 20. De-\n§ 137                             zember 1946\nRegelung der Ausbildung des Berufsnachwuchses             (verkündet\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-           für Nordrhein-Westfalen im Amtlichen Anzei-\ntigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-          ger, Beiblatt zum Gesetz- und Verordnungsblatt\nverordnung Vorschriften über die Regelung der                für das Land Nordrhein-Westfalen, 1947 S. 16,\nAusbildung des Bernfsnachwuchses zu erlassen. Da-           für Niedersachsen im Amtsblatt für Niedersach-\nbei kann vorgeschrieben werden, daß Wirtschafts-             sen - Staatsanzeiger - 1947 S. 44,\nprüfer, Wirtschaftsprüf u ngsgcscllschaften, genos-         für ·schleswlg-Holstein im Amtsblatt für Schles-\nsenschaftliche Prüfunqsverb~inclc, Sparkassen- und           wig-Holstein 1947 S. 148,","2830                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nfür die l Larts(~stc1dt Ifornhurg im Amtlichen An-         bruar 1949 (Staatsanzeiger für\nzeiger, Beiblatt zum Harnburgischen Gesetz- und            den Nr. 13 vom 19. März 1949) sowie\nVerordnungsblatt, 1947 S. 109)                             die Richtlinien des Wirtschaftsministeriums und\nsowie                                                      des Finanzministeriums über die äußere Gestal-\ndie Erste Anordnung zur Anderung und Durch-                tung des Berufssiegels der Wirtschaftsprüfer\nführung der Verordnung über eine Berufsord-                (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften), Bücherre-\nnung für die Angehörigen des wirtschaftlichen              visoren und Steuerberater (Steuerberatungsge-\nPrüfungs- und Treuhandwesens vom 15. März                  sellschaften) vom 8. November 1949 (Staatsan-\n1948 (Verordnungsblatt für die britische Zone              zeiger für Württemberg-Baden Nr. 48 vom\nS. 74) sowie                                               19. November 1949);\nder Runderlaß der Verwaltung für Wirtschaft             4. im Land Hessen:\nüber Muster für die äußere Gestaltung der Sie-             das Gesetz über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevt-\ngel und Stempel für Wirtschaftsprüfer, verei-              soren und Steuerberater vom 13. Dezember 194'1\ndigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungsge-              (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\nsellschaften und Buchprüfungsgesellschaften                Hessen 1948 S. 8) sowie\nvom 21. April 1948 (Mitteilungsblatt der Ver-              die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz\nwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirt-               über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und\nschaftsgebietes Teil AS. 158) sowie                        Steuerberater vom 3. Mai 1950 (Gesetz- und\ndie Bekanntgabe des Bundesministers für Wirt-              Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 73) in\nschaft betr. Vereidigung von Wirtschaftsprüfern            Verbindung mit der Bekanntmachung der Hessi-\nund Buchprüfern (Britische Zone) vom 20. Okto-             schen Landesregierung vom 30. September 1950\nber 1950 ---- II 7 --- 16200/50 - (Ministerialblatt        (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\ndes Bundesministers für Wirtschaft S. 234);                Hessen S. 185) sowie\n2. im Land Bayern:                                            die Zweite Durchführungsverordnung zum Ge-\ndas Gesetz Nr. 105 über Wirtschaftsprüfer, Bü-             setz über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren\ncherrevisoren und Steuerberater vom 9. März                und Steuerberater vom 3. Mai 1950 (Gesetz- und\n1948 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt             Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 84)\nS. 45) sowie                                               sowie\ndie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes               die Richtlinien über die Kundmachung und den\nNr. 105 über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren            Auftragsschutz der Wirtschaftsprüfer, Bücherre-\nund Steuerberater vom 15. Dezember 1948                    visoren und Steuerberater vom 8. September\n(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1949             1953 (Staatsanzeiger für das Land Hessen\nS. 4) nebst Anlage sowie                                   s. 874);\ndie Zweite Verordnung zur Durchführung des              5. im Land Bremen:\nGesetzes Nr. 105 über Wirtschaftsprüfer,                   das Gesetz über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevi-\nBücherrevisoren und Steuerberater vom 15. Juni             soren und Steuerberater vom 26. Februar 1948\n1949 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt             (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen\nS. 272);                                                   S. 29) sowie\n3. im ehemaligen Land Württemberg-Baden:                      die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz\ndas Gesetz Nr. 911 über Wirtschaftsprüfer,                 über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und\nBücherrevisoren und Steuerberater vom 17. De-              Steuerberater vom 4. Dezember 1948 (Gesetz-\nzember 1947 (Regierungsblatt der Regierung                 blatt der Freien Hansestadt Bremen S. 238) so-\nWürttemberg-Baden 1948 S. 9) sowie                         wie\ndie Verordnung Nr. 937, Erste Verordnung des               die Zweite Durchführungsverordnung zum Ge-\nWirtschaftsministeriums und des Finanzministe-             setz über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren\nriums zur Durchführung des Gesetzes über                   und Steuerberater vom 4. Dezember 1948 (Ge-\nWirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuer-             setzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 246}\nberater vom 8. November 1948 (Regierungsblatt              sowie\nder Regierung Württemberg-Baden 1949 S. 7)                 die Richtlinien über die Kundmachung und den\nsowie                                                      Auftragsschutz der Wirtschaftsprüfer, vereidig-\nten Buchprüfer (Bücherrevisoren) und Steuerbe-\ndie Verordnung Nr. 938, Zweite Verordnung des\nrater vom 8. November 1951 (Gesetzblatt der\nWirtschaftsministeriums und des Finanzministe-\nFreien Hansestadt Bremen S. 99);\nriums zur Durchführung des Gesetzes über\nWirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuer-          6. im ehemaligen Land Baden:\nberater vom 8. November 1948 (Regierungsblatt              die Anordnung über die Bildung der Kammer\nder Regierung Württemberg-Baden 1949 S. 16)                der Wirtschafts- und Steuersachverständigen im\nsowie                                                      Gebiet von Baden (Französische Zone) vom\ndie Richtlinien des Wirtschaftsministeriums und            15. Januar 1946 und die Satzung der Kammer\ndes Finanzministeriums über die Kundmachung                der Wirtschafts- und Steuersachverständigen im\nund den Auftragsschutz der Wirtschaftsprüfer,              Gebiet von Baden (Französische Zone) vom\nBücherrevisoren und Steuerberater vom 2. Fe-               15. Januar 1946 (Amtsblatt der Militärregierung","Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November ] 975                        2831\nBaden ---- Frdnzösischcs Besatzungsgebiet -              die Buchprüferordnung (BPO) für Rheinland-\nvom 23. Januar 194G S. 6) sowie                          Pfalz (genehmigt durch Erlaß des Ministers für\ndie auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen             Wirtschaft und Verkehr vom 23. November 1949\nVorschriften über Errichtung und Verfahren der           - Aktenzeichen ZA R 10/08 - 2371/49 - ) so-\nZuli:1ssungs- und PrLiJungsstelle sowie                  wie\nd]e   Ehrengerichtsordnung der Kammer der                die erste Änderung der Buchprüferordnung\nWirtschafts- und Steuersachverständigen im               (BPO) für Rheinland-Pfalz (genehmigt durch Er-\nGebiet von Baden (Französische Zone) vom                 laß des Ministeriums für Wirtschaft und Ver-\n30. Januar 1946;                                         kehr Rheinland-Pfalz vom 18. Oktober 1952 ~\nZA I 14/03 - 470/52);\n7. 1m ehemaligen        Land Württemberg-Hohenzol-\n]ern:                                                 9. im bayerischen Kreis Lindau:\ndie Rechtsanordnung über die Bildung der Kam-            die Rechtsanordnung über Wirtschaftsprüfer,\nmer der Wirtschafts- und Steuersachverständi-            Bücherrevisoren und Steuerberater vom 16. Au-\ngen vom 8. März 1946 (Amtsblatt des Staatsse-            gust 1948 (Amtsblatt des ehemaligen bayeri-\nkretariats für das französisch besetzte Gebiet           schen Kreises Lindau Nr. 62 vom 17. August\n,Nürttembergs und llohenzollerns S. 19) sowie            1948);\ndie Satzung der Kammer der Wirtschafts- und          10. im Land Berlin:\nSteuersachverständigen im französisch besetz-            die Bekanntmachung betr. Zulassung und Prü-\nten Gebiet von Württemberg und Hohenzollern              fung der Angehörigen der wirtschafts- und\nvom 8. März 1946 (Amtsblatt des Staatssekreta-           steuerberatenden Berufe durch die Abteilung\nriats für das französisch besetzte Gebiet Würt-          für Wirtschaft und die Finanzabteilung des Ma-\ntembergs und Hohenzollerns S. 20) sowie                  gistrats von Groß-Berlin vom 30. Juni 1947\n(Verordnungsblatt für Groß-Berlin S. 231);\ndie auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen\nVorschriften über die Zulassung und über die         11. die folgenden Vorschriften, soweit sie im Gel-\nPrüfung sowie die Ehrengerichtsordnung der               tungsbereich dieses Gesetzes noch Geltung be-\n. Kammer der Wirtschafts- und Steuersachver-               sitzen:\nständigen vom 11. Juni 1953 (Hinweise im                 a) die Bestimmungen in Abschnitt II A und B\nStaatsanzeiger für Baden-Württemberg vom                      sowie die Abschnitte III bis V der Anlage\n5. September 1953 S. 1);                                      zur Ersten Verordnung zur Durchführung der\naktienrechtlichen Vorschriften der Verord-\n8. im Land Rheinland-Pfalz:\nnung des Reichspräsidenten über Aktien-\nder Erlaß des Oberpräsidenten von Rheinland-                  recht, Bankenaufsicht und über eine Steuer-\nHessen-Nassau betr. Heranziehung von Wirt-                    amnestie vom 15. Dezember 1931 (Reichsge-\nschaftsprüfern, Treuhandgesellschaften, Steuer-               setzbl. I S. 761)\nberatern usw. vom 21. August 1946 (Amtsblatt             b) die Verordnung zur Sicherstellung der\nfür das Oberpräsidium von Rheinland-Hessen-                   Durchführung kriegsnotwendiger Aufgaben\nNassau und für die Regierungen in Koblenz und                 auf 'dem Gebiet des wirtschaftlichen Prü-\nMontabaur S. 143) sowie                                       fungs- und Treuhandwesens vom 14. August\nder Präsidialerlaß des Oberpräsidenten von                    1942 (Reichsgesetzbl. I S. 521)\nRheinland-Hessen-Nassau betr. Errichtung einer            c) die Verordnung über den Zusammenschluß\nKammer der Wirtschafts- und Steuersachver-                    auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prü-\nständigen für Rheinland-Hessen-Nassau vom                     fungs- und Treuhandwesens vom 23. März\n20. September 1946 und die Durchführungsbe-                   1943 {Reichsgesetzbl. I S. 157)\nstimmungen zum Präsidiakrlaß vom 20. Sep-                 d) die Anordnung über die Reichskammer der\ntember 1946 (Amtsblatt für das Oberpräsidium                  Wirtschaftstreuhänder vom 30. März 1943\nvon Rheinland-Hessen-Nassau und für die Re-                   (Ministerialblatt des Reichswirtschaftsmini-\ngierungen in Koblenz und Montabaur S. 193)                    steriums S. 352)\nsowie                                                    e) der Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom\ndie Wirtschaftsprüferordnung        (WPO)    vom             30. März 1943 -      Bekanntmachung der Sat-\n21. März 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt                   zung der Reichskammer der Wirtschaftstreu-\nder Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I                    händer -      (Ministerialblatt des Reichswirt-\nS. 91) sowie                                                 schaftsministeriums S. 354)\nder Runderlaß des Ministers für Inneres und               f) die Erste Anordnung über Berufslenkung im\nWirtschaft - Hpt.-Abt. Wirtschaft und Verkehr                wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwe-\n- vom 18. April 1951 (Ministerialblatt der Lan-               sen vom 15. Juni 1943 (Ministerialblatt des\ndesregierung von Rheinland-Pfalz Spalte 287)                 Reichswirtschaftsministeriums S. 556)\nsowie                                                    g) die Anordnung über die Hauptstelle für das\ndie Landesverordnung über den Widerruf der                   Wirtschaftstreuhandwesen vom 15. Juni 1943\nBestellung von Wirtschaftsprüfern (WP-Wider-                  (Ministerialblatt des Reichswirtschaftsmini-\nrufsverfahren) vom 11. April 1953 (Gesetz- und                steriums S. 558)\nVerordnungsblatt der Landesregierung Rhein-              h) die Satzung der Hauptstelle für das Wirt-\nland-Pfalz S. 56) sowie                                      schaftstreuhandwesens vom 15. Juni 1943","2sa2                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(Ministerialblalt des Reichswirtschaftsmini-        12. das Gesetz über Wirtschaftsprüfer im Genos-\nstcri ums S. 558)                                        senschaftswesen vom 17. Juli 1952 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 385).\ni) die Bestimmungen der Hauptstelle für die\nöffen t.li eh bestPlllcn Wirtschaftsprüfer                                           § 140\nk) die    Bestimmungen der Reichskammer der                   Land Berlin, Freie und Hansestadt Hamburg\nWirtschaftstreuhänder über die Kundma-                 (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nchung und den Auftragsschutz (genehmigt             Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\ndurch Erlaß des Reichswirtschaftsministers          nuar 1952 {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\nvorn 29. J cmuar 1944      IV Kred. 23766/ 43 ----) Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in\nl) der Erlc1ß des Reichswirtschaftsministers           diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlas-\nüber die VersiclH~rungspflicht der Wirt-            sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nschaftsprüfer vorn 19. August 1941 --- IV           Dritten Uberleitungsgesetzes.\nKred. 34925/41                                         (2) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg\nm) der Erlaß des Reichswirtschaftsministers             wird ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes\nüber die Versicherungspflicht der vereidig-         über die Zuständigkeit der Behörden dem besonde-\nten Buchprüfer vorn 11. März 1940 --- IV            ren Verwaltungsaufbau in Hamburg anzupassen.\nKred. 31381/40----\n§ 141 *)\nn) der Erlaß des Reichs- und Preußischen Wirt-\nschaftsministers vom 9. November 1937 --                                       Inkrafttreten\nIV 43347/37 --, betreffend Wirtschaftstreu-            (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Kalendertage des\nhänder und vereidigte Bücherrevisoren mit           vierten auf seine Verkündung folgenden Kalender-\nder Anlage „Bestimmungen über die Verlei-           monats in Kraft.\nhung der berufsständischen Bezeichnung\n(2) Die §§ 14, 48, 54, 131 Abs. 4 treten am Tage\n,Wirtschaftstreuhänder NSRB' und die öf-\nder Verkündung in Kraft.\nfentliche Bestellung und Vereidigung als\nBücherrevisor\" (Ministerialblatt für Wirt-          •) § 141 betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen\nschaft S. 250) sowie die dazu ergangenen               Fassung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen\nergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeich-\nRichtlinien und Ergänzungen;                           neten Änderungsgesetzen."]}