{"id":"bgbl1-1975-125-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":125,"date":"1975-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/125#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-125-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_125.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe","law_date":"1975-11-06T00:00:00Z","page":2779,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["2779\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                           Z 1997 A\n1975                       Ausgegeben zu Bonn am 11. November 1975                                                                                        Nr. 125\nTaq                                                                   Inhalt                                                                            Seite\n6.11.75      Gesetz über die Statisl.ik im Produzierenden Gewerbe                                                                                         2779\n70IJ-3, 708-6, 708-2, 708-1, 708-t-1, 752-5, 752-5-1, 752-5-2, 708-18-9-1, 708-18-9-2,\n708-18-10-1, 708-18-10-~, 708-18-11-1, 708-18-11-2\n4. 11. 75    V<•rord111rn~J üllc:r dir) Berufs,rnsbildung zum Maschinenglasmacher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 2786\n7. 11. 75    Ersl<, i\\ npass1rn~JSV<)rordnung zu § 276 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes (1. AnpV zu\n§ 'l.7!i i\\l>s. 2 Li\\C) . . . . . . . . .. .. . .. .. .. .. . .. .. .. . .. .. . . . . . .. .. . . . . . . . . .. . .. . . . .. .. . . ..    2799\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRcchlsvorsd11iflcn der Uuropüischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2800\nGesetz\nüber die Statistik im Produzierenden Gewerbe\nVom 6. November 1975\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                 8. den Bestand und Verbrauch an Brennstof-\nrates das folgendt! Gesetz beschlossen:                                                             fen,\n9. den Bezug und Verbrauch sowie die Er-\n§ 1                                                             zeugung und Abgabe von Elektrizität;\nIm Produzierenden Gewerbe, das den Bergbau, das                                              die Sachverhalte nach Nummern 1 und 4\nVerarbeitende Gewerbe, das Baugewerbe und die                                                  bis 6 werden auch für fachliche Betriebsteile\nElektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversor-                                             erfaßt;\ngung umfaßt, werden statistische Erhebungen als\nBundesstatistik durchgeführt.                                                             II. vierteljährlich\n1. die gesamte Produktion,\n2. die Reparatur-, Montage- und Lohnver-\n1. Abschnitt                                                           edelungsarbeiten;\nBergbau und Verarbeitendes Gewerbe                                                III. jährlich\n§ 2                                                        l. die Investitionen,\nErhebungen bei Betrieben                                                     2. die Aufwendungen für gemietete und ge-\npachtete Anlagegüter,\nDie Erhelrnngc~n erfassen\n3. die Material- und Warenbestände ein-\nA. bei den produziE,renden Betrieben von höchstens                                                   schließlich fertiger und unfertiger Er-\n52 000 Unternehmen des Bergbaus und des Ver-                                                     zeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,\narbeitenden Gewerbes sowie bei produzierenden                                              4. den Auftragsbestand für fachliche Be-\nBetrieben der anderen Unternehmen - jeweils                                                      triebsteile;\nohne Baubetriebe und Betriebe der Elektrizitäts-,\nGas-, Fernwiirme- und Wasserversorgung                                           B. bei den produzierenden Betrieben von höchstens\nI. monatlich                                                                        65 000 Unternehmen des Bergbaus und des Ver-\narbeitenden Gewerbes sowie bei produzierenden\n1. die tätigen Personen,\nBetrieben der anderen Unternehmen - jeweils\n2. die Arbeiterstunden,\nohne Baubetriebe und Betriebe der Elektrizitäts-,\n3. die Lohn- und C3ehaltsummen,                                                 Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung -\n4. den Umsatz,\nalle vier bis sechs Jahre\n5. den Auftragseingang,\n6. die Verbrauchsteuern,                                                        1. die tätigen Personen,\n7. die Produktion für höchstens 1 000 Waren-                                    2. die Lohn- und Gehaltsutnmen,\narten,                                                                      3. den Material- und \\tVareneingang;","2780                                    Bundesgesetzblatt,. Jahrgang HPS, Teil I\nC. hci den llhri~J('n produ:t.i<'n~nden Betrieben -                     5. die an andere Unternehmen und an fach-\nohne BcrnhP1riebe und Bc1 riebe der Elektrizitäts-,                     liche Unternehmensteile vergebenen Lohn-\nGas-, F<)rnwJrn1P- und Wc1sservPrsorgung sowie                          arbeiten sowie die von diesen\nohne I landwprkshctricbe                                                Dienstleistungen,\njährlich                                                            6. die Lieferungen und Leistungen an fach-\nliche Unternehmensteile,\nI. für einen ßerichtsmonilt\n7. den Bestand an fertigen und unfertigen\n1. die tätigen Perso,wn,                                           Erzeugnissen am Anfang und Ende des\n2. den Umsatz;                                                     Jahres,\nII. für dds vorhergdwndt~ .Tdhr                                     8. den Materialverbrauch;\nd<~n Umsd lz.\nC. alle 4 bis 6 Jahre\n§ 3                                  I. bei höchstens 65 000 Unternehmen des\nErhebungen bei Unternehmen                            haus und des Verarbeitenden Gewerbes, die\nnicht nach Buchstabe B Ziff. II erfaßt werden,\nDie Erhebungen erfassen                                               1. die tätigen Personen,\nA. monatlich                                                             2. die Lohn- und Gehaltsummen,\nI. bei höchsl.cms 10 000 Unternehmen des Berg-                      3. den Umsatz,\nbaus und des VerMbeitcnden Gewerbes mit                         4. die Investitionen,\nzwei und mehr Betrieben                                         5. die Aufwendungen für gemietete und ge-\n1. die tätigen Personen,                                           pachtete Anlagegüter,\n2. die Lohn- und Gellilllsurnmen,                              6. die Material- und Warenbestände ein-\n3. den Umsatz;                                                      schließlich fertiger und unfertiger Erzeug-\nnisse am Anfang und Ende des Jahres,\nII. bei höchstens 3 000 Unternehmen des Berg-\n7. den Verkaufserlös aus dem Abgang von\nbaus und des Verarbeitenden Gewerbes\nAnlagegütern,\nden Auftrduslwsta nd;\n8. den Material- und Wareneingang,\nB. jährlich                                                             9. die vergebenen Lohnarbeiten,\nI. bei höchstens 52 000 Unternehmen des Berg-                   10. den Wert der sonstigen Vorleistungen,\nbaus und des Verarbeitenden Gewerbes, so-                   11. die gesetzlichen und freiwilligen Sozia1-\nweit die Erhebung nicht nach Buchstabe C                          a ufwend ungen,\nZiff. I erfolgt,                                            12. die Steuern - ohne Einkommen-, Körper-\n1. die Jnveslitionen,                                             schaft- und Vermögensteuer - ,\n2. die Aufwendungen für gemietete und ge-                   13. die Subventionen;\npachtete Anlagegüter,                               II. bei höchstens 20 000 Unternehmen des Berg-\n3. die Material- und Warenbestände ein-                     baus und des Verarbeitenden Gewerbes\nschließlich fertiger und unfertiger Erzeug-              den Material- und Wareneingang nach Arten.\nnisse am Anfang und Ende des Jahres,\n4. den Verkaufserlös aus dem Abgang von\nAnlagegütern;                                                            2. Abschnitt\nII. bei höchstens 15 000 der nach Ziffer I erfaß-                                Baugewerbe\nten Unternehmen\n§ 4\n1. die tätigen Personen,\nErhebungen bei Betrieben\n2. den Umsatz,\n3. clic selbsterstellten Anlagen,                     Die Erhebungen erfassen\n4. die Material- und Warenbestände ein-            A. bei den Baubetrieben von höchstens 20 000 Un-\nschließlich fertiger und unfertiger Erzeug-         ternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Bau-\nnisse am Anfang und Ende des Jahres,                betrieben der anderen Unternehmen\n5. den Material- und Wareneingang,                     ohne ausbaugewerbliche Betriebe -\n6. die Kosten nach Kostenarten,                           I. monatlich\n7. die Umsatzsteuer,                                          1. die tätigen Personen,\n8. die Subventionen;                                          2. die Arbeitsstunden,\n3. die Lohn- und Gehaltsummen,\nIII. bei den nach Ziffer II erfaßten Unterneh-\n4. den Umsatz,\nmen mit 100 und mehr tätigen Personen für\n5. den Auftragseingang,\nfachliche Unternehmensteile\n6. die Produktion für höchstens 40 \"\\Varen-\n1. die tätigen Personen,                                          arten des Fertigbaus;\n2. die Lohn- und Gehaltsummen,                                die Sachverhalte nach Nummern 1, 2, 4\n3. den Umsatz,                                                und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile\n4. die selbsterste1lten Anlagen,                              erfaßt;","Td~J der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1975                        2181\n11. v iertc~lj Mirl ich                                                             § 5\n1. ch~n Aultrd~Jshc-sta1HC                                      Erhebungen bei Untern.,ehm,e::rn.\n2. die gesamte Produktion der Fertigbau-             Die Erhebungen erfassen\nbetriebe;\nA. jährlich\nder Sachverhalt nach Numm<.::~r 1 wird auch\nfür fachliche'. 13driebsteile erfaßt;                   I. bei höchstens 35 000 Unternehmen des Bau-\ngewerbes, soweit die Erhebung nicht nach\nIII. jährlich                                                    Buchstabe B Ziff. I erfolgt,\n1. die Arhcil~Jel>erzulc1gc:n zur     Vermögens-           1, die tätigen Personen,,\nbildung,\n2. die Lohn- und Gehaltsummen.\n2. den Umsatz,                                              3. den Umsatz, bei Unternehmen des Bau-\n3. die GerüteausslaHun~J für einen Berichts-                   hauptgewerbes auch die Jahresbaulei-\nmonat;                                                    stung,\n4. die Investitionen,\nB. bei den übrigen Bauhelrielwn              ohne ausbau-\ngewerbliche 13c!trielw\n5. die Aufwendungen für gemietete und      ue-\npachtete Anlagegüter,\njährlich                                                         6. die Material- und Warenbestände ein-\nJ. für einen Bc~ric:htsmonitl                                      schließlich fertiger und unfertiger Erzeug-\nnisse am Anfang und Ende des Jahres,\n1. d ic ti:i ligPn Personen,\n7. den Verkaufserlös aus dem Abgang von\n2. die Arbeitsstunden,                                          Anlagegütern;\n3. die Lohn- und Geha ltsummen,\nII. bei höchstens 4 000 der nach Ziffer I erfaßten\n4. den Umsdlz,                                               Unternehmen\n5. die CeräU'.dUsstallung;                                   1. die tätigen Personen)\ndie Sachverhalte nach Nummern 1, 2 und 4                     2. den Umsatz, bei Unternehmen des Bau-\nwerden anch für fachliche Betriebsteile er-                     hauptgewerbes auch die Jahresbaulei-\nfaßt;                                                           stung,\n3. die selbsterstellten Anlagen,\nII. für das vorh(!rgehende Jahr\n4. die Material- und Warenbestände ein-\n1. die Arheitgd)erzulagen zur Vermögens-\nschließlich fertiger und unfertiger Erzeug-\nbildung,\nnisse am Anfang und Ende des Jahres,\n2. den Umsatz;\n5. den Material- und Wareneingang,\nC. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unterneh-                   6. die Kosten nach Kostenarten,\nmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen                         7. die Umsatzsteuer,\nUnternehmen                                                      8. die Subventionen,\nI. bei höchstens 5 000 Betrieben                                9. die Forderungen aus Lieferungen und Lei-\nstungen am Anfang und Ende des Jahres;\n1. monatlich\na)  die tätigen Personen,                          HI. bei den nach Ziffer II erfaßten Unternehmen\nb)   die Arbeitsstunden,                                 mit 100 und mehr tätigen Personen für fach-\nc)  die Lohn- und Gehaltsummen,                         liche Unternehmensteile\nd)  dE~n Umsatz;                                        1. die tätigen Personen,\n2. jährlich                                                  2. die Lohn- und Gehaltsummen,\nfür das vorhergehende Jahr                               3. den Umsatz, bei bauhauptgewerblichen\nUnternehmensteilen auch die Jahresbau-\nden Umsatz;\nleistung,\n11. bei höchstens 10 000 Betrieben, die nicht nach               4. die selbsterstellten Anlagen,\nZiffer I erfaßt werden,\n5. die an andere Unternehmen und an fach-\njährlich                                                        liche Unternehmensteile vergebenen Lohn-\n1. für einen Berichtsmonat                                     arbeiten sowie die von diesen bezogenen\nDienstleistungen,\na) die tätigen Personen,\n6. die Lieferungen und Leistungen an fach-\nb) die Arbeitsstunden,\nliche Unternehmensteile,\nc) die Lohn- und Gehaltsumm.en.,\n7. den Bestand an fertigen und unfertigen\nd) den Umsatz;                                             Erzeugnissen am Anfang und Ende des\n2. für das vorhergehende Jahr                                   Jahres,\nden Umsatz.                                             8. den rviateria.lverbra.uch;","2782                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nB. alle 4 bis 6 Jahre                                             1. für die fachlichen Betriebsteile der Elektri-\nl. bei höchstens 45 000 Unternehmen des Bau-                     zitätsversorgung\ngewerbes, die nicht nach Buchstabe A Ziff. II                 a) die Erzeugung, den Bezug und die Ab-\nerfaßt werden,                                                    gabe von Elektrizität,\nl. die tätigen Personen,                                    b) die Ein- und Ausfuhr von Elektrizität,\n2. die Lohn- und Gehaltsummen,                              c) die Leistung und Belastung der An-\nlagen zur Erzeugung, zum Bezug und\n3. den Umsatz, bei Unternehmen des Bau-\nzur Abgabe von Elektrizität und von\nhauptgewerbes auch die Jahresbaulei-                         Wärme,\nstung,\nd) den Bezug und den Verbrauch von\n4. die Investitionen,                                            Brennstoffen zur Erzeugung von Elek-\n5. die Aufwendungen für gemietete und ge-                        trizität und Wärme sowie deren Be-\npachtete Anlagegüter,                                        stände,\n6. die Material- und Warenbestände ein-                      e) die Vorräte an Speicherwasser für die\nschließlich fertiger und unfertiger Erzeug-                  Erzeugung von Elektrizität;\nnisse am Anfang und Ende des Jahres,\n2. für die fachlichen Betriebsteile der Gas-\n7. den Verkaufserlös aus dem Abgang von                      versorgung\nAnlagegütern,\na) die Erzeugung, die Gewinnung, die\n8. den Material- und Wareneingang,                               Umwandlung, den Bezug, die Speiche-\n9. die vergebenen Lohnarbeiten,                                  rung, die Verwendung und die Abgabe\n10. den Wert der sonstigen Vorleistungen,                         von Gas,\n11. die gesetzlichen und freiwilligen Sozial-                 b) die Ein- und Ausfuhr von Gas,\naufwendungen,                                            c) das Aufkommen, die Verwendung und\ndie Abgabe von Koks und Nebenpro-\n12. die Skuern --- ohne Einkommen-, Körper-\ndukten der Gasgewinnung sowie deren\nschaft- und Vermögensteuer-,\nBestände,\n13. die Subventionen,\nd) den Bezug und die Verwendung von\n14. die Forderungen aus Lieferungen und                           Einsatzstoffen zur Erzeugung und Um-\nLeistungen am Anfang und Ende des Jah-                       wandlung von Gas sowie deren Be-\nres;                                                         stände;\nII. bei höchstens 10 000 Unternehmen des Bau-\ngewerbes                                           B. jährlich\nden Material- und Wareneingang nach Arten.              I. bei den Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas-\nund Fernwärmeversorgung sowie bei höch-\nstens 2 000 Unternehmen der Wasserversor-\n3. Abschnitt                                 gung\nElektrizitäts-, Gas-, Fernwärme-                        für die Unternehmen und die fachlichen\nund Wasserversorgung                               Unternehmensteile\n1. die tätigen Personen,\n§ 6\n2. die Arbeiterstunden,\nErhebungen bei Betrieben und Unternehmen\n3. die Lohn- und Gehaltsummen,\nDie Erhebungen erfassen                                           4. den Umsatz,\nA. monatlich                                                        5. die Investitionen,\nI. bei den Betrieben der Elektrizitäts-, Gas-,                  6. die Aufwendungen für gemietete und\nFernwärme- und Wasserversorgung von                             gepachtete Anlagegüter,\nhöchstens 1 000 Unternehmen dieses Bereichs                  7. die Material- und Warenbestände ein-\nsowie bei den Betrieben der Elektrizitäts-,                     schließlich fertiger und unfertiger Er-\nGas-, Fernwärme- und Wasserversorgung der                       zeugnisse am Anfang und Ende des\nUnternehmen der anderen Bereiche                                Jahres,\n1. die tätigen Personen,\n8. den Verkaufserlös aus dem Abgang von\n2. die Arbeiterstunden,                                         Anlagegütern,\n3. die Lohn- und Gehaltsummen;\n9. die Abgabe von\nder Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch\na) Elektrizität,\nfür fachliche Betriebsteile erfaßt;\nb) Gas,\nII. bei den Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas-\nc) Fernwärme,\nund Wasserversorgung sowie bei anderen\nUnternehmen, die brennbare Gase erzeugen,                       d) Wasser;\ngewinnen, beziPlwn, umwandeln, speichern                        für Buchstaben a und b werden auch die\noder abgeben,                                                   Erlöse erfragt;","der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1975                      2783\n10. den \\!Vcrt d<'r Ein- rmd Ausfuhr von                 C. alle 4 bis 6 Jahre\na) ElcktrizitLit                                        bei den Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas-\nh) Gas,                                                 und Fernwärmeversorgung und bei höchstens\n2 000 Unternehmen der Wasserversorgung, so-\nc) Wdsser;\nweit. die Erhebung nicht nach Buchstabe B Ziff. II\ndie   Sachverhalt<~ nach Nummern 5 bis 7                      erfolgt,\nwerden auch für cfü~ Betriebe erfaßt;                         1. den Material- und Wareneingang,\nII. bei höchsl(!ns l 100 der nt1ch Ziffer I erfaßten             2. den Wert der sonstigen Vorleistungen,\nUnternehrnen                                                 3. die gesetzlichen und freiwilligen Sozialauf-\nwendungen,\n1. für die Untcrndnnen\n4. die Steuern -      ohne Einkommen-, Körper-\na) d(•n Mat.eridl- und Waren(,ingang,\nschaft- und Vermögensteuer-,\nb) die Kosten nach Kostenarten, soweit\n5. die Subventionen,\nnicht bereits in Ziffer I Nr. 3 und 6 ge-\nnannt,                                                6. den Materialverbrauch und den Wareneinsatz\nfür die fachlichen Unternehmensteile.\nc) die Urnsdl.zsteuer,\nd) die Subventionen;\n2. für die fachlichen Unternehmensteile                                         4. Abschnitt\na) den Materialverbrauch und den Wa-                                Allgemeine Bestimmungen\nreneinsatz,\nb) die von anderen Unternehmen und den                                            § 1\nfachlichen Unternehmensteilen bezoge-                                   Kennzeichnung\nnen Dienstleistungen,\nAußer den nach §§ 2 bis 6 zu erhebenden\nc) die Lieferungen und Leistungen an die\nfachlichen Unternehmensteile;                    Sachverhalten werden Angaben zur Kennzeichnung\nvon Unternehmen und Betrieben erhoben, soweit sie\n[l[. bei den Betrieben mit Anlagen zur Erzeu-                 zur Beurteilung der Auskunftspflicht und für die\ngung von Elektriziti:it, sofern deren Unter-             Zuordnung erforderlich sind.\nnehmen nicht nach Ziffer I erfaßt werden,\nfür diesP fachlichen Betriebsteile                                                   § 8\nl. die InvC'slitionen,                                                   Verordnungsermächtigung\n2. die Leistung und die Belastung der An-                   Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\nlagen zur Erzeugung, zum Bezug und zur                tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nAbfJalw von Elektrizität,                             Bundesrates\n3. den Verbrauch von und den Bestand an                  1. die Erhebung von Sachverhalten auszusetzen,\nBrennstoffen für die Erzeugung von Elek-                  sofern die Ergebnisse nicht mehr benötigt wer-\ntrizität;                                                 den,\n2. zum Zwecke der Arbeitsersparnis die Berichts-\nIV. bei den nicht nach Ziffer I erfaßten Unter-                   zeiträume zu verlängern,\nnehmen, die brennbare Gase erzeugen, ge-\n3. für die Erhebungen nach § 2 Buchstabe B, § 3\nwinnen, heziehen, umwandeln, speichern\nBuchstabe C, § 5 Buchstabe B und § 6 Buchstabe C\noder abgeben„\ndie jeweiligen Erhebungsjahre zu bestimmen.\n1. die Erzeugung, Verwendung und Abgabe\nvon\n§ 9\na) Klärgas,\nb) Erd- und Erdölgas, Raffineriegas, Flüs-\nAuskunftspflichtige\nsiggas und Normgas der Raffinerien,                 Auskunftspflichtig im Sinne des § 10 des Geset-\nfür die Unternehmen mit Anlagen zur                   zes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. Sep-\nGewinnung und Erzeugung von Gas für                   tember 1953 (Bundesgesetzbl I S. 1314), zuletzt ge-\ndie öffentliche Versorgung.,                          ändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetz-\nbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),\n2. die Abgabe von Gas für die Unterneh-\nsind die Inhaber oder Leiter der Unternehmen und\nmen, die Flüssiggas beziehen und abge-\ndie Leiter der Betriebe.\nben,\n3. die Investitionen für die Unternehmen,                                           § 10\ndie Erd- oder Erdölgas gewinnen oder\nErd- oder Erdölgasleilungen Nstellen oder                            Geheimhaltungsvorschriften\nbetreiben.,                                                   Die Weiterleitung von Einzelangaben nach\n§ 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bun-\n4. die Erzeugung, Verwendung und Abgabe\nvon Gas sowie die Einsatzstoffe für die              deszwecke\nGaserzeugung für die Betriebe, die Gene-              1. an die für die Wirtschaft zuständige oberste\nratcn- oder dL''Ullll~ci.:-i herstelleni                 Bundes- und Landesbehörde,","2784                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. an andere· olH'rstJ Bundesbehörden, sofern die\n1                                   werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und\n/\\.nforderun~J mit Zustimmung des Bundes-                 aufbereitet. Ferner werden die Angaben zu § 6 Buch-\nminisl.C'rs für Wirl.schc1ft erfolgt,                     stabe A Ziff. II über die Unternehmen der Gasver-\n3. an andere~ olH)rstc) Landesbehörden, sofern die             sorgung, die nicht Unternehmen der öffentlichen\nAnfordenmg mit Zuslimnrnng der für die Wirt-              Gasversorgung sind, und die Angaben zu § 6 Buch-\nschaft zusEindige:n olwrsten Landesbehörde er-            stabe B - mit Ausnahme der Angaben zu Buch-\nfolgt,                                                    stabe B Ziff. I Nr. 9 Buchstaben a und b, Nr. 10\n4. an das Bundesamt für w~werbliche Wirtschaft im              Buchstaben a und b, Buchstabe B Ziff. IV Nr. 1\nRahmen seiner Mitwirkung an der Gemein-                   Buchstabe b - sowie die Angaben zu § 6 Buch-\nschaftsaufgabe nach Artikel 91 a Abs. 1 Nr. 2 des         stabe C vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.\nGrundgesetzes\n(2) Die Angaben nach § 6 Buchstabe A Ziff. II,\nist nur ohne Nennung des Namens und der An-                    sofern sie nicht nach Absatz 1 vom Statistischen\nschrift der erfaßten Unternehmen und Betriebe so-              Bundesamt aufbereitet werden, sowie die Angaben\nwie der Auskunftspflichtigen zulässig.\nzu § 6 Buchstabe B Ziff. I Nr. 9 Buchstaben a und b,\n(2) Einzelangc1ben über die Zahl der tätigen Per-          Nr. 10 Buchstaben a und b, Buchstabe B Ziff. IV\nsonen sowie über die Lohn- und Gehaltsummen                    Nr. 1 Buchstabe b sind der für die Elektrizitäts- und\ndürfen für Verwaltungszwecke an Stellen und Per-               Gaswirtschaft zuständigen obersten Bundes- und\nsonen, die von einer obersten Bundesbehörde im                 Landesbehörde oder den von ihnen bestimmten Stel-\nEinvernehmen rnit. dem Bundesminister für Wirt-                len zuzuleiten.\nschaft oder von einer ob(~rsten Landesbehörde im\nEinvernehmen mit der für die Wirtschaft zuständi-                   {3) Die Statistischen Landesämter stellen dem Sta-\ngen obersten Landesbehörde bestimmt werden, ohne               tistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen Ein-\nNennung des Namens und der Anschrift der erfaß-                zelangaben für Sonderaufbereitungen des Bundes\nten Unternehmen und Betriebe sowie der Aus-                    auf Anforderung zur Verfügung.\nkunftspflichtigen W(~itergeleitet werden, wenn die\nGeheimhaltung nach § 12 Abs. 1 und 4 des Gesetzes\n§ 12\nüber die Statistik für Bundeszwecke gewährleistet\nist.                                                                                      Kartei\n(3) Die Weiterleitung von Einzelangaben unter                   Beim Statistischen Bundesamt und bei den Sta-\nNennung des Namens und der Anschrift der erfaß-                tistischen Landesämtern wird eine Kartei über die\nten Unternehmen und Betriebe sowie der Aus-\nUnternehmen und ihre Teile geführt. Die Statisti-\nkunftspflichtigen an die für die Wirtschaft zustän-\nschen Landesämter teilen dem Statistischen Bundes-\ndige oberste Bundes- und Landesbehörde ist auf\namt die hierzu erforderlichen Angaben und laufen-\nAnforderung in Einzelfällen zulässig. Bei der An-\nforderung sind die Sachverhalte, über die Auskunft             den Änderungen mit.\ngefordert wird, zu bezeichnen. Der betroffene Aus-\n§ 13\nkunftspflichtige ist unverzüglich von der Weiterlei-\ntung der Einzelangaben unter Angabe des Zwecks                             Änderung von Rechtsvorschriften\nder Anforderung zu unterrichten. § 11 Abs. 2 bleibt\n(1) § 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über Kosten-\nunberührt.\nstrukturstatistik vom 12. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I\n(4) Abweichend von den Vorschriften des Absat-            S. 245) erhält folgende Fassung:\nzes 3 gilt für das Land Berlin folgende Regelung:\nDie Weiterleitung von Einzelangaben unter Nen-                 „ 1. im ersten Erhebungsjahr auf Unternehmen des\nnung des Namens und der Anschrift der erfaßten                        produzierenden Handwerks, die nicht auf Grund\nUnternehmen und Betriebe sowie der Auskunfts-                         des § 3 Buchstabe B Ziff. I oder des § 5 Buch-\npflichtigen an die fdchlich zuständige oberste Lan-                   stabe A Ziff. I des Gesetzes über die Statistik\ndesbehörde ist zuldssig. § 11 Abs. 2 bleibt unberührt.                im Produzierenden Gewerbe vom 6. November\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2779) erfaßt werden,\n(5) Eine Weiterleitung der nach § 3 Buchstabe B\nZiff. II und III, Buchstabe C Ziff. I Nr. 10 bis 13 und               sowie auf die Unternehmen des übrigen Hand-\nZiff. II, § 5 Buchstabe A Ziff. II und III, Buchstabe B               werks;\".\nZiff. I Nr. 10 bis 14 und Ziff. II, § 6 Buchstabe B\n(2) § 2 des Gesetzes über die Durchführung lau-\nZiff. II und Buchstabe C Nr. 2 bis 5 erhobenen Ein-\nfender Statistiken im Handwerk sowie im Gaststät-\nzelangaben ist ausgeschlossen; insoweit finden die\nten- und Beherbergungsgewerbe vom 12. August\nAbsätze 1 bis 4 keine Anwendung.\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 689) wird folgender Ab-\n(6) § 12 des Gesetzes über die Statistik für Bun-          satz 4 angefügt:\ndeszwecke gilt c1uch für Personen, denen von die-\n,, (4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die Be-\nsem Gesetz erfaßte Einzelangaben zugeleitet wer-\ntriebe, bei denen der Umsatz und die tätigen Per-\nden.\nsonen, die Wareneingänge sowie die Material- und\n§ 11\nWarenbestände einschließlich fertiger und un-\nErhebung und Aufbereitung                     fertiger Erzeugnisse auf Grund des Gesetzes über\n(1) Die Angaben zu § 3 Buchstabe A Ziff. II, Buch-        die Statistik im Produzierenden Gewerbe vom\nstabe B Ziff. II und IJI, Buchstabe C Ziff. II, zu § 5        6. November 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2779) erfaßt\nBuchstabe A Ziff. II und III sowie Buchstabe B Ziff. II       werden.\"","Nt. 125    Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1975                        2785\n(]) Das CPs< lz lilwr Statistiken der Rohstoff- und\n1\n7. die Verordnung über die Durchführung einer\nProduktionsw irtsclldft ei nzPI ner Wirtschaftszweige            Statistik über den Auftragsbestand in der In-\nvom 11. Nov<~mbcir 19(j() (Bundcisgcsr!tzbl. I S. 842)           dustrie vom 4. Januar 1973 (Bundesgesetzbl. I\nwird wie folgt geünderl:                                         s. 13),\na) In § l wird nach cfor Nun1mer 4 das Komma                 8. die Verordnung über die Durchführung einer\ndurch einen Punkt <'rsetzt und werden die Num-               Statistik über die Investitionen im Bauhaupt-\nmern 5 und G gestriclwn.                                     gewerbe und im produzierenden Handwerk vom\nb) Die §§ 6 und 7 werdcm c1ufuehoben.                            5. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 517),\nc) In § 8 wird die Bezeichnung ,,§§ 2, 3, 4 und 7\"           9. die Verordnung über die Durchführung einer\ndurch die lk1.eichmm1J ,,§§ 2, :1 und 4\" ersetzt.            Statistik über die Investitionen in der Industrie\nund im Bergbau vom 5. Juni 1973 (Bundes-\n§ 14                                gesetzbl. I S. 518),\nAußerkraftsetz.ung bestehender Vorschriften            10. die Verordnung über die Durchführung einer\nStatistik über den Auftragseingang im Bau-\nFolgende VorschriJ l(~n werdl'n dufgehoben:\nhauptgewerbe vom 19. Dezember 1973 (Bundes-•\n1. Das Gesetz über die Allgemeine Statistik in                  gesetzbl. I S. 1981),\nder Industrie und im Bauhauptgewerbe vom\n11. die Verordnung über die Durchführung einer\n15. Juli 1957 (Burnh~sw:setzbl. I S. 720), zuletzt\nStatistik über den Auftragsbestand im Bau-\ngeändert durch di!s ZwPite Gesetz zur Ergän-\nhauptgewerbe vom 19. Dezember 1973 (Bundes-\nzung des C(!sdz<'s ülwr diE\\ Allgemeine Statistik\ngesetzbl. I S. 1982).\nin der Industrie und im Bauhauptgewerbe vom\n24. April 19G]                       I S. 202), unbe-                             § 15\nschadet des§ 17 Ahs. 2,\nStadtstaaten-Klausel\n2. die Vcrordnunq Zll r Du rc:hl. ü lulmn des Gesetzes\nüber die Allgemeine Sl. atistik in der Industrie         Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Ham-\nund im Baulwupl.~JeW(~rbc- vom 27. Juli 1967           burg werden ermächtigt, die Vorschriften diese~\n(Bunclesaf1'1.clU(!r Nr 140 vorn 29. Juli 1967),       Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem\nbesonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder an-\n3. das Gesetz über die Allqc11H~ine Statistik in der\nzupassen.\nElektriziUits- und Gaswirtschaft und die Durch-\nführung des Europ~üschPn Industriezensus in                                       § 16\nder Versorgun~Jswirtschaft vom 24. April 1963                                Berlin-Klausel\n(Bundesgesetzbl. I S. 204),\nDieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten\n4. die Verorclnunu zur Durchfühn.uig des Gesetzes          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nüber die Allge.meine Shltistik in der Elektrizi-       gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\ntäts- und Gasw.irtschaft und die Durchführung          nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\ndes Europäischen 1ndustriezensus in der Ver-           werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nsorgungswirtschaft vom 30. April 1964 (Bundes-         Uberleitungsgesetzes.\nanzeiger Nr. 85 vorn 9. Mai 1964),\n5. die Zweite Vmordnung zur Durchführung des                                          § 17\nGesetzes über dir! AllfJ('nwine Statistik in der           Inkrafttreten des Gesetzes, Ubergangsregelung\nElektrizitäts- und Gaswirtschaft und die Durch-\nführung des Europi:iisc:hen Industriezensus in            (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft,\nder Versorgungswirtscl1aft vorn 27. Juli 1967          soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.\n(Bundesanzeiger Nr. 140 vom 29. Juli 1967),               (2) § 3 Buchstabe A Ziff. I, § 4 Buchstabe C und\n6. die Verordnung über die Durchführung einer              § 6 Buchstabe A Ziff. I treten am 1. Januar 1977 in\nStatistik über den Auftragseingang in der In-          Kraft. Bis zum 30. Juni 1977 ist § 3 a Abs. 1 Nr. 1\ndustrie vom 4. · Januar 1973 (Bundesgesetzbl. I        und 2 des Gesetzes über die Allgemeine Statistik in\ns. 12),                                                der Industrie und im Bauhauptgewerbe anzuwenden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. November 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}