{"id":"bgbl1-1975-124-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":124,"date":"1975-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/124#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-124-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_124.pdf#page=1","order":1,"title":"Siebente Verordnung über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Suchtstoffe (Siebente Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung)","law_date":"1975-10-24T00:00:00Z","page":2771,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2771\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                           Z 1997 A\n1975                     Ausgegeben zu Bonn am 8.Novemher 1975                                                                                Nr.124\nTag                                                       In h a 1 t                                                                          Seite\n24. 10. 75 SielH'nl<~ V<~rordnung üher die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Suchtstoffe (Sie-\nbente Betäubungsrnitlel-Gh~ichstellungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              2771\n24. 10. 75 Verordnung zur Anderung der Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung . . . . . . . . . . .                                          2773\n'.21'.21-G-22\n27. 10. 75 Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Gebühren für die Eintragung von\nArzneispczialilät<\\n in dc1s Spezialitätenregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2774\n'.2121-50-1-10\n4. 11. 75 Bekann1machun11 zu§ 121 Abs. 5 des Urhebf:!rrechtsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    2775\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                2776\nSiebente Verordnung\nüber die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Suchtstoffe\n(Siebente Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung)\nVom 24. Oktober 1975\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes                                                                    §2\nvom 18. Dezember 1974 zu dem Protokoll vom                                 Wer Dif enoxin oder eines oder mehrere seiner\n25. März 1972 zur Anderung des Einheits-Uberein-                       Salze oder Zubereitungen aus Difenoxin oder seinen\nkommens von 1961 über Suchtstoffe (Bundesgesetz-                       Salzen am Tage des Inkrafttretens dieser Verord-\nblatt 1975 II S. 2) in Verbindung mit § 1, Abs. 2 und                  nung herstellt oder verarbeitet, ist berechtigt, bis\n6, § 4 Abs. 4 d(~s Gesetzes über den Verkehr mit Be-                   zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen An-\ntäubungsmitteln in der Fassun~J der Bekannt~                           trag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1\nmachung vom 10. Januar 1972 (Bundcsgesetzbl. I                         des Betäubungsmittelgesetzes Difenoxin, seine Salze\nS. 1), geändert durch Artikel 48 des Einführungs-                      oder Zubereitungen in gleichem Umfange wie bis-\ngesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974                          her herzustellen oder zu verarbeiten. Wird der An-\n(Bundesgesetzbl. l S. 469), wird verordnet:                            trag auf Erteilung der Erlaubnis nicht innerhalb\neines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung\ngestellt, so erlischt die Berechtigung mit Ablauf\n§ 1                                 dieser Frist.\nDen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes                                                                §3\nüber den Verkehr mit Betäubungsmitteln genannten                           (1) Wer Dif enoxin oder eines oder mehrere seiner\nStoffen werden folgender Stoff und seine~ Salze                        Salze oder Zubereitungen aus Difenoxin oder seinen\ngleichgestellt:                                                        Salzen am Tage des Inkrafttretens dieser Verord-\nnung in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dies dem\nKurzbezeichnung                 Wiss<,!nschaflliche BPzeichnung        Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) unter\nAngabe der Art und Menge des Difenoxin, seiner\nDifenoxin                       1-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)-         Salze oder der Zubereitungen innerhalb von zwei\n4-phen y 1-pi peri din-4-              Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit-\nca rbonsä u re                          zuteilen.","2772                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n!2) w·er D1fenoxin oder eines oder mehrere seiner                               §4\nS;lllw od('r Zubereitungen a11s Difenoxin oder seinen\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-\nSi.i.Jzm1 mn Taqe des Inkrnfttretens dieser Verord-\nsundheit macht die bisher den in § 1 Abs. 1 Nr. 1\nnunu in Gewahrsam hat und eine Erlaubnis nach § 3         Buchstaben a und b und Nr. 2 des Betäubungs-\nJ\\ hs. 1 d(!S Betäu bun9smil.lelges<~tzes nicht beantra-\nmittelgesetzes genannten gleichgestellten Stoffe in\n9c~n will, kann innerhalb von zwei ·wochen nach In-\nalphabetischer Reihenfolge im Bundesgesetzblatt\nkrafttreten dieser Verordnung diesen Stoff, seine          bekannt.\nSa lzc oder die Zubereitungen an E~in zum Hantle]\n§5\nmit BeUiulnm9smitteln zugelassenes Unternehmen\nohne diese Erl,rnbnis abgeben oder veräußern. Das            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUnternehmern ist verpflichtet, dem Bundesgesund-          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nheitsamt (Bundesopiumstelle) innerhalb von drei            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\nMonaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung den           setzes zu dem Protokoll vom 25. März 1972 zur\nfrüheren Besitzer und die Art und Menge des er-           Änderung des Einheits-Ubereinkommens von 1961\nworbenen Difenoxin oder der erworbenen Salze               über Suchtstoffe auch im Land Berlin.\nodPr Zubereitlrngcm mitzuteilen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denje-                                  §6\nn i9en, der nach § 3 Abs. 4 des Betäubungsmittel-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ngi.·~etzes keiner Erlaubnis bedarf.                        kündung in Kraft.\nBonn, den 24. Oktober 1975\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke"]}