{"id":"bgbl1-1975-123-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":123,"date":"1975-11-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/123#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-123-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_123.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG)","law_date":"1975-11-04T00:00:00Z","page":2735,"pdf_page":1,"num_pages":34,"content":["2735\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1975                  Ausgegeben zu Bonn am 7. November 1975                                                                                               1 Nr. 123\nInhalt                                                                                         Seite\n4. 11. 75  Neufassung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG)                                                                                                   2735\n610-10\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nßundes~Jesetzbld lt Teil II Nr. 65 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2769\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              2769\nRechtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            2770\nBekanntmachung\nder Neufassung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG)\nVom 4. November 1975\nAuf Grund des § 165 des Steuerberatungsgesetzes                                 abgabenordnung und anderer Gesetze vom\nvom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301), zu-                              12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S 953),\nletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung                         5. das Gesetz zur Änderung des Steuerberatungs-\ndes Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975                                     gesetzes vom 26. August 1969 (Bundesgesetzbl. I\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 1509), wird nachstehend der                                 s. 1411),\nWortlaut des Steuerberatungsgesetzes in der jetzt\ngeltenden Fassung bekanntqemacht. Berücksichtigt                            6. das Zweite Gesetz zur Änderung des Steuerbera-\nsind                                                                              tungsgesetzes vom 11. August 1972 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1401),\n1. Artikel 12 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der\nStrafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungs-                          7. Artikel 163 des Einführungsgesetzes zum Straf-\ngesetzes vom 19. Dezember 1964 (Bundesgesetz-                                  gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\nblatt I S. 1067),                                                              s. 469),\n2. § 173 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober                           8. Artikel 15 des Gesetzes zur Ergänzung des Ersten\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477),                                              Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts\n3. Artikel 58 des Einführungsgesetzes zum Gesetz                                  vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3686)\nüber Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968                                     und\n(Bundesgesetzbl. I S. 503),                                             9. das Dritte Gesetz zur Änderung des Steuer-\n4. Artikel 11 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Ände-                                beratungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundes-\nrung strafrechtlicher Vorschriften der Reichs-                                 gesetzbl. I S. 1509).\nBonn, den 4. November 1975\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","2736                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I\nSteuerberatungsgesetz (StBerG)\nInhaltsübersicht\n§\nErster Teil                                                                         Dritter Unterabschnitt\nVorschriften über die Hilfeleistung                                                                                      Pflichten\nin Steuersachen                                                      Aufzeichnungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         21\nGeschäftsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       22\nErster Abschnitt                                                    Ausübung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen,\nBeratungsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     23\nAusübung der Hilfe in Steuersachen\nAbwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegen-\nErster Unternbschnitt                                                  heiten .................................... • • • • • • ·\nHaftungsausschluß, Haftpflichtversicherung . . . . . . . . .                             25\nAnwendungsbereich\nPflichten der Lohnsteuerhilfevereine . . . . . . . . .                                   26\nAnwendungsbereich              ............................. .\nVierter Unterabschnitt\nZweiter Unterabschnitt\nAufsicht\nBc~[ugnis\nAufsichtsbehörde                                                                         27\nGeschMtsmäßige HilfcJejstung .................... .                                          2\nPflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Be-\nBefugnis zu unbeschränkter Hilfeleistun9 in Steuer-                                             fugnisse der Aufsichtsbehörde . . ................. .                                    28\nsachen ................................ • • ... • • • • • •                                  3\nTeilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederver-\nBefugnis zu beschri.inkter Hilfeleistung in Steuer-                                             sammlungen .................................... .                                        29\nsachen .......................................... .                                          4\nVerzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine\nDriller Unterabschnitt                                                                       Fünfter Unterabschnitt\nVerbot und Untersagung                                                                     Verordnungsermächtigung\nVerbot der unbefugten IJilfeleistung in Steuersachen                                         5  Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften\nAusnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung                                               über die Lohnsteuerhilfevereine . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      31\nin Steuersachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          6\nUntersagung der Hilfeleistung in Steuersachen                                                '1\nZweiter Teil\nViert.er Unternbschnitt                                                                  Steuerbern terordn ung\nSonstige Vorschriften\nErster Abschnitt\nVerbot der Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  8\nVerbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars . . . .                                        9                  Allgemeine Vorschriften\nMitteilungen über Pflichtverletzungen . . . . . . . . . . . . . .                           10\nSteuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer-\nProzeßagenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         11  beratungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             32\nHilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungs-                                               Inhalt der Tätigkeit ............................. .\npflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12\nAuswärtige Beratungsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  34\nZweiter Abschnitt                                                                           Zweiter Abschnitt\nLohnsteuerhilfevereine                                                             Voraussetzungen für die Berufsausübung\nErster Unterabschnitt\nErster Unlerabschni lt\nPersönliche Voraussetzungen\nAufgaben\nPrüfung, Befreiung von der Prüfung, Wiederholung\nZwe(k und Tätigkeitsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    13\nder Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  35\nVorbildungsvoraussetzung für die Prüfung ........ .                                       36\nZweiter Unterabschnitt\nWeitere Voraussetzungen für die Prüfung ......... .                                       37\nAnerkennung\nVoraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung                                         38\nVornussetzungen für di(~ Anerkennung, Aufnahme der                                              Gebühren für Zulassung, Prüfung und Wiederbestel-\nTätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  14\nlung ................ • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · ·           39\nAnerkennungsbehörde, Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         15\nGebühren für die Anerkennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       16                       Zweiter Unterabschnitt\nUrkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  17                                   Bestellung\nBezeichnung „Lohnsteuerhilf everein\"                                                       18   Bestellende Behörde, Gebühren, Berufliche Nieder-\nErlöschen der Anerkennung ...................... .                                         19   lassung ......................................... .                                      40\nRücknahme und Widerruf der Anerkennung ....... .                                           20   Berufsurkunde .............................. • • • • • •                                 41","Nr. 12'.J:          Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975                                                                              2''137\n§\nSteuerbevollrnäcl1tigler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          42  An.trag auf berufsgerichtliche Entscheidung . . . . . . . . .                                82\nBerufsbezeichnung         ................................                                43  Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit                                         83\nBezeichnung „Landwirtsdli:lftliche Buchstelle\" . . . . . . .                              44  Arbeitsgemeinschaft               ..............................                             34\nErlöschen der Bestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              45  Bundeskammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           85\nRücknahme und Widerruf der Bestellung . . . . . . . . . . .                               46  Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer . . . . . . . . .                                     8G\nErlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbe-                                              Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer . . . . . . . . . .                                   87\nzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   47  Staatsaufsicht        ....................................                                   88\n\\1\\/iederbestellung       ................................                                48\nDritlcr Unterabschnitt\nS Leue rbe ratu ngsgese l lsdld ft                                                                         Füniter Abschnm\nRechtsform der Cesellschilft, Anerkennungsbehörde,                                                                     Beru isgerichtsbarkei t\nGesellschaftsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          49\nVor,nisselzungen Jür die Anerkennung . . . . . . . . . . . . .                            50                              Erster UnterabschnEtt\nGebühren für die Anerkennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        51\nDie bernfsgerichtliche Ahndi.ing\nUrkunde     .........................................                                     52                            von Pflichtverletzung·er,\nBezeichnung „Sleuerberc1tun~1sgl)sellschaft\" . . . . . . . . .                            53\nAhndung einer Pflichtverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        89\nErlöschen der Anerkennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   54\nBerufsgerichtliche Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . .. .\nRlickrnihme und Widerruf der Anerk0nnung                                                  55\nRü9e und berufsgerichtliche Maßnahme ........... .\nAnderweitige Ahndung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   92\nViert.er UnterabschniU\nVerjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung . .                                        93\nEuropäische WirlschalfsgemeinschaH\nVorschriften für Mitglieder der Berufskammer, d.ie\nAulhdrnnq von Beschrcinkun9<!n ..                                                         56  nicht Steuerberater oder SteuerbevoHmächUgte sind                                             94\nZweiter Unterabschnitt\nDritter Abschnitt                                                                                       Die Gerichte\nRechte und Pflichten\nKammer für Steuerberater- und SteuerbevoHmächttg-\nAllgemeine Berufspflichten . . . . . . . . . . . . . . . .                                57  tensachen beirn Landgericht ~ ..... ~ .......... ~ . ~ . ~ .                                  95\nTäti9keit als An9eslellter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              58  Senat für Steuerberater- und Steuerbevollrnächtigten-\nSteuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffent-                                           sachen beim Oberlandesgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         96\nlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis . . . . . . . .                              59  Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-\nEigenverantwortlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             60  sachen beim Bundesgerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         97\nEhemalige Angehörige der Finanzverwaltung . . . . . . .                                   61  Ubergang vom Steuerbevollmächtigtenberuf zum\nSteuerberaterberuf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            98\nVerschwie9enheitspflicht der Gehilfen . . . . . . . . . . . . .                           62\nSteuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Bei.-\nMitteilung der Ablehnung eines Auftrags . . . . . . . . . .                               63\nsitzer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  99\nGebührenordnung           ................................                                64\nVoraussetzun9en für die Berufung zum Beisitzer u.nd\nPflicht zur Ubernahnw einer Prozeßvertretung . . . . . .                                 65  Recht zur Ablehnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..\nI Iandaklen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66  Enthebung vom Amt des Beisitzers . . . . . . . . . . . . . . 10 l\nBerufslwftpflichl versichcrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                67  Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht\nVerjährung von Ersatzansprüchen . . . . . . . . . . . . . . . . .                         68  Verschwiegenheit ............................... 102\nBestellung eines allgemeinen Vertrelers . . . . . . . . . . .                            69  Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen ....... 103\nBestellung eines PraxisabwicklPrs . . . . . . . . . . . . . . . . .                      70  Entschüdigung der ehrenamtlichen Rich~er- .......... 104\nBPstellung eines Praxislr(•uh~inders . . . . . . . . . . . . . . . .                     71\nSleuerllcralungsgesellschdllen                  .............. .......                   72\nDritter Unterabschnitt\nVierter AbschniU\n1. Allge:ineines\nOrganisation des Beruis\nVorschriften für das Verfahren .................... 105\nKeine Verhaftung des Steuerberaters oder SteuN-\nBcrufskamrner                                                                             73\nbevollmächtigten ................................. 106\nMilgliedschatt                                                                            74\nVerteidigung ..................................... 107\nGemeinsame Berufskammer ....................... .                                         75\nAkteneinsicht des Steuerberaters oder Steuerbevoll-\nAufgaben der Berufskammer ...................... .                                        76                                                                                              108\nmächtigten\nVors land    ....................................... .                                    77 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum\nSatzung                                                                                   78  Straf- oder Bußgeldverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109\nBeiträge und Gebühren .......................... .                                        79  Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu den\nPflicht zum Erscheinen vor der ßerulskammer ..... .                                       80  Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten ......... 1 lO\nRügcn·chl des Vorslcrndes . . . . . . . . ................ .                              81  Aussetzung des berufs9erichtlichen Verfahrens ..... 111","2738                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§                                                                                               §\n2. Dds Verfahren im ersten Rechtszug                                             Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen\nOrlliche Zustündigkeit ............................                                     112 und der Kosten .................................. 151\nMitwirkung der Staatsanwdltschaft ................                                      113 Tilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152\nEinleitung des bcrulsgerichtlichen Verfahrens ......                                    114\nGerichtliche En lscheidung über die Einleitung des                                                                  fünfter Unterabschnitt\nVerfahrens .......................................                                      115           Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende\nAntrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtig-                                                                           Vorschriften\nten auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens                                   116 Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vor-\nInhalt der Anschuldigungsschrift ...................                                    117 schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153\nEntscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens                                     118\nRechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses ..                                     119\nZustellung des Eröffnungsbeschlusses ..............                                     120                           Sechster Abschnitt\nHauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerbe-\nUbergangsvorschriften,\nraters oder Steuerbevollmächtigten ................                                     121\nZusammenführung der Berufe\nNichtöffentliche Hauptverhandlung ................                                      122\nBeweisaufnahme durch einen ersuchten Richter .....                                      123\nVor dem Inkrafttreten des Gesetzes zugelassene\nVerlesen von Protokollen . . . . . ...................                                  124 Steuerberater und Helfer in Steuersachen . . . . . . . . . . 154\nEntscheidung                                                                            125 Bestehende Gesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155\nBestellung als Steuerbevollmächtigter . . . . . . . . . . . . . 156\n3. Rech lsmi ttel\nBestellung von Steuerbevollmächtigten zu Steuer-\nBeschwerde                                                                              126 beratern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157\nBerufung ......................................... 127\nMitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten                                                                         Siebenter Abschnitt\nRechtszug ........................................ 128\nVerordnungsermächtigung\nRevision ......................................... 129\nEinlegung der Revision und Verfahren ............. 130\nDurchführungsbestimmungen zu den Vorschriften\nMitwirkung der Sli1,Jlst1nwaltschaft vor dem Bundes-                                        über      Steuerberater,             Steuerbevollmächtigte                           und\ngerichtshof ....................................... 131                                     Steuerberatungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158\n4. Die Sicherung von Beweisen\nAnordnung der Beweissicherung ................... 132                                                                       Dritter Teil\nVerfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133\nZwangsgeld, Ordnungswidrigkeiten\n5. Dtls Berufs- und Verl.retungsverbot\nErster Abschnitt\nVoraussetzung des Verbots .......................                                       134\nVollstreckung wegen Handlungen\nMündliche Verhandlung ...........................                                       135\nund Unterlassungen\nAbstimmung über das Verbot ......................                                       136\nVerbot im Anschluß an die Hauptverhandlung ......                                       137\nZwangsgeld ...................................... 159\nZustell~ng des Beschlusses ........................                                     138\nWirkungen des Verbots ..........................                                        139\nZuwiderhandlungen gegen das Verbot .............                                        140                           Zweiter Abschnitt\nBeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  141                       Ordnungswidrigkeiten\nAußerkrafl.trelen des Verbots .....................                                     142\nAufhebung des Verbots ..........................                                        143 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen ...........                                         160\nMitteilung des Verbots ...........................                                      144 Schutz der Bezeichnungen „Steuerberatungsgesell-\nschaft'',    ,,Lohnsteuerhilfeverein\" und                               „Landwirt-\nBestellung eines Vertreters .......................                                     145\nschaftliche Buchstelle\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             161\nVerletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen ob-\nVierter Unterabschnitt                                               liegenden Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           162\nDie Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren                                        Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Ver-\nund in dem Verfahren bei Anträgen auf                                             ein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient                                       163\nberufsgerich tliche Entscheidung über die Rüge.                                       Verfahren .......................................                                           164\nDie Vollstreckung der berufsgerichtlichen\nMaßnahmen und der Kosten. Die Tilgung\nGebührenfreiheit, Auslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                146                                 Vierter Teil\nKosten bei Antüigen auf Einleitung des berufsgericht-                                                               Schlußvorschriften\nlichen Verfahrens ................................                                      147\nKostenpflicht des Verurteilten .....................                                    148 Ermächtigung zur Neubekanntmachung des Gesetzes                                             165\nKostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf be-                                         Aufhebung gesetzlicher Vorschriften ...............                                         166\nrufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge ........                                    149 Land Berlin, Freie und Hansestadt Hamburg .......                                           167\nHaftung der Berufskammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                150 Inkrafttreten des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  168","Nr. l 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975                         2739\nErster Teil                        2. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Wirtschafts-\nVorschrHten über die Hilieleistung                   prüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer\nin Steuersachen                           und Buchprüfungsgesellschaften.\nErsler Abschnitt                                                    § 4\nAusübung der Hilfe in Steuersachen                        Befugnis zu beschränkter Hilfeleistun,g\nErster Unterabschnitt\nin Steuersachen\nAnwendungsbereich                              Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuer-\nsachen sind ferner befugt:\n§ 1                             1. Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der\nAnwendungsbereich                            Bundesnotarordnung,\n(1) DiPses G(,•sf>tz ist anzuwenden auf die Hilfe-      2. Patentanwalte im Rahmen ihrer Befugnisse nach\nleistung                                                       der Patentanwaltsordnung,\nl. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht oder          3. Behörden und Körperschaften des öffentlichen\nRecht der Europäischen Gemeinschaften ge-                  Rechts sowie die überörtlichen Prüfungseinrich-\nregelte Steuern und Vergütungen betreffen, so-             tungen für Körperschaften und Anstalten des\nweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder                 öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständig-\ndurch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,               keit,\n2. in Angelegenheiten, die die Realsteuern betref-         4. Verwahrer und Verwalter fremden oder zu\nfen,                                                       treuen Händern oder zu Sicherungszwecken\n3. in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder              übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich\ndieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten,,\nauf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung\ngeregelte Steuern betreffen,                           5. Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben„\n4. in Monopolsachen,\nsoweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit\neinem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe\n5. in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Lan-\ngehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen lei-\ndesfinanzbehörden verwal leten Angelegenheiten,            sten,\nsoweit für diese durch Bundesgesetz oder Landes-\ngesetz der Finanzrechts weg eröffnet ist.              6. genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzenver-\nbände und genossenschaftliche Treuhandstellen.,\n(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch\nsoweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs\n1. die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in               den Mitgliedern der Prüfungs- und Spitzenver-\nBußgeldsachen wegen einer Steuerordnungs-                  bände Hilfe in Steuersachen leisten,\nwidrigkeit,\n7. als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grund-\n2. die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern\nlage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rah-\nund Aufzeichnun9c~n sowie bei der Aufstellung\nmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern\nvon Abschlüssen, die für die Besteuerung von\nHilfe in Steuersachen leisten; § 95 des Bundes-\nBedeutung sind,\nvertriebenengesetzes bleibt unberührt,\n3. die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuer-\nerstattungs- oder Vergütungsansprüchen.                 8. Vereinigungen, deren satzungsmäßige Aufgabe\ndie Hilfeleistung für land- und forstwirtschaft-\n(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrens-              liche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes\nordnungen über die Zulassung von Bevollmächtig-                ist, soweit sie die Hilfe im Rahmen dieses Auf-\nten und Beisti:inden bleiben unberührL                         gabenbereichs durch gesetzliche Vertreter oder\nleitende Angestellte leisten, die unter § 3 fallen„\nzweiter UnterabschnHt\n9. a) Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in\nBefugnis                                    Eingangsabgabensachen leisten,\n§ 2                                b) sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit\nGeschäitsmäßige Hilfeleistung                          sie im Zusammenhang mit der Zollbehand-\nlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten,,\nDie Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäfts-\nmäßig nur von Personen und Vereinigungen aus-             10. Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer\ngeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne           Hilfe in Lohnsteuersachen leisten,\nUnterschied für hauptberufliche, nebenberufliche,,        11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mit-\nentgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit.                    glieder Hilfe in Lohnsteuersachen leisten. Die\nBefugnis gilt auch für die Hilfeleistung in den\n§ 3\nVeranlagungsfällen des § 46 Abs. 2 Nr. 4 des\nBeiugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung               Einkommensteuergesetzes und in den übrigen\nin Steuersachen                           Veranlagungsfällen des § 46 des Einkommen-\nZur geschäftsmäßigen Hilfeleistung        in  Steuer-       steuergesetzes, soweit\nsachen sind befugt:                                            a) das Einkommen ausschließlich aus Einkünf-\n1. Steuerberater„ Steuerbevol lrnächlig le und Steuer-              ten aus nichtselbständiger Arbeit besteht\nberalungsgesell-,cb arten„                                     oder","2740                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nb) in dem EinkommPn neben Einkünften aus                          Vierter Unterabschnitt\nnichtselbstündiger Arbeit keine anderen Ein-\nSonstige Vorschriften\nkünftP enthalten sind als der Nutzungswert\nder selbstgenulzten Wohnung im eigenen\n.Einfamilienhaus (§ 21 a Einkommensteuerge-                                    § 8\nsetz) oder Bezüge aus den gesetzlichen Ren-\nVerbot der Werbung\ntenversicherungen.\n(1) Das unaufgeforderte Anbieten der eigenen\nDienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen\nDritter Unterabschnitt                      Hilfeleistung in Steuersachen ist untersagt.\nVerbot und Untersagung\n(2) Die in § 4 Nr. 3, 7 und 11 bezeichneten Körper-\n§ 5                           schaften und Vereinigungen dürfen im Rahmen des\nsachlich Gebotenen auf ihre Befugnis zur Hilfe-\nVerbot der unbefugten Hilfeleistung              leistung in Steuersachen hinweisen. Der Bundes-\nin Steuersachen                      minister der Finanzen wird ermächtigt, durch\nAndere als die in den §§ 3 und 4 bezeichneten           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nPersonen und Vereinigungen dürfen nicht geschäfts-         Art und Inhalt der zulässigen Hinweise näher zu\nmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere          bestimmen.\nnicht geschäfts1näßig Rat in Steuersachen erteilen.\nDie in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigun-                                        § 9\ngen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäfts-                         Verbot der Vereinbarung\nmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.                                         eines Erfolgshonorars\n§ 6                               Eine Vereinbarung, durch die als Entgelt für eine\nHilfeleistung in Steuersachen ein Teil der zu er-\nAusnahmen vom Verbot der unbefugten\nzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis oder\nHilfeleistung in Steuersachen               Steuervergütung ausbedungen wird, ist nichtig.\nDas Verbot des§ 5 gilt nicht für\n1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gut-\n§ 10\nachten,\n2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen                Mitteilungen über Pflichtverletzungen\nfür Angehörige,                                          Sind der Finanzbehörde Tatsachen bekannt-\n3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei          geworden, die den Verdacht begründen, daß eine\nder Führung von Büchern und Aufzeichnungen,            der in § 3 oder § 4 Nr. 1 und 2 genannten Personen\ndie für die Besteuerung von Bedeutung sind; hier-      bei. der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuer-\nzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und         sachen eine Berufspflichtverletzung begangen hat,\ndas Erteilen von Buchungsanweisungen.                  so hat sie diese Tatsachen, soweit sie für die Ermitt-\nlung des Sachverhalts von Bedeutung sind, der zu-\n§ 7                            ständigen Berufskammer oder den für das ehren-\nUntersagung der Hilfeleistung in Steuersachen          gerichtliche oder berufsgerichtliche Verfahren oder\ndas Disziplinarverfahren zuständigen Stellen mitzu-\n(1) Das     Finanzamt kann die Hilfeleistung in\nteilen.\nSteuersachen untersagen,\n1. wenn die T~itigkeit durch eine Person oder Ver-                                    § 11\neinigung ausgeübt wird, die nicht unter § 3 oder\n§ 4 fällt,                                                                   Prozeßagenten\n2. wenn eine Tätigkeit nach den §§ 4 und 6 oder               Prozeßagenten, denen vor dem Inkrafttreten die-\neine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung           ser Vorschrift das mündliche Verhandeln vor Ge-\ndes Verbots nach § 5 mißbraucht wird.                  richt auf Grund des § 157 Abs. 3 der Zivilprozeß-\n(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige             ordnung gestattet worden ist, sind weiterhin zur\ngeschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen be-\noberste Landesbehörde (oberste Landesbehörde)\nkann den in § 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen           fugt.\nim Einvernehmen mit den fachlich beteiligten ober-\n§ 12\nsten Landesbehörden die Hilfeleistung in Steuer-\nsachen ganz oder teil weise untersagen, wenn eine                       Hilfeleistung bei der Erfüllung\nsachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. Dies                        von Buchführungspflichten\ngilt nicht, wenn eine der in § 3 aufgeführten Per-\nPersonen, die vor dem 1. November 1961 auf\nsonen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet.\nGrund einer besonderen Erlaubnis der Finanzbehör-\n(3) Ortlich zuständig ist die Finanzbehörde, in         den oder nach landesrechtlichen Vorschriften be-\nderen Bezirk die Person oder Vereinigung, deren            rufsmäßige Hilfe bei der Erfüllung der Buchfüh-\nTätigkeit untersagt werden soll, ihre Geschäfts-           rungspflichten außerhalb der geschäftsmäßigen\nleitung hat, hilfsweise in deren Bezirk die Tätigkeit      Hilfeleistung in Steuersachen leisten durften, sind\nvorwiegend ausgPübt wird.                                  hierzu weiterhin befugt.","Nr. 1'.D  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975                        2741\nZw<!il.er /\\bsd1nitl                     (3) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen darf erst\nnach der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein\nLohnsteuerhi lf<)V<'reine\naufgenommen werden.\nErster Unterabschnitt                                                 § 15\nAufgaben                                      Anerkennungsbehörde, Satzung\n(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf\n§ 13\nAnerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist die\nZweck und Tätigkeitsbereich                Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Bezirk der\n(1) Lohnsteuerhilfeven~ine sind Selbsthilfeeinrich-  Verein seinen Sitz hat.\ntungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in              (2) Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuer-\nLohnsteuersachen für ihre M itul ieder.                 hilfeverein ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift\nder Satzung beizufügen.\n(2) Als llilfeleistung_ in Lohnsteuersachen gilt\nauch die Hilfeleistimg in Einkommensteuersachen            (3) Der Lohnst.euerhilfeverein hat jede Satzungs-\nnach § 4 Nr. 11 Satz 2.                                 änderung der für den Sitz des Vereins zuständigen\nOberfinanzdirektion innerhalb eines Monats nach\n(3) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätig-  der Beschlußfassung anzuzeigen.\nkeit der Anerkennung.\n§ 16\nGebühren für die Anerkennung\nZweiter Unterabschnitt\nFür die Entscheidung über den Antrag auf An-\nAnerkennung                          erkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der Verein\neine Gebühr von sechshundert Deutsche Mark an\n§ 14                         die Oberfinanzdirektion zu zahlen. Die Gebühr ist\nVoraussetzungen für die Anerkennung,            bei Stellung des Antrags zu entrichten.\nAufnahme der Tätigkeit\n§ 17\n(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Lohnsteuer-\nhilfeverein anerkannt werden, wenn nach der Sat-                                Urkunde\nzung                                                      Uber die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein\n1. seine Aufgabe ausschließlich die Hilfeleistung in    stellt die Oberfinanzdirektion eine Urkunde aus.\nLohnsteuersachen für seine Mitglieder ist;\n§ 18\n2. der Name des Vereins keinen Bestandteil mit\nbesonderem Werbecharakter enthält;                           Bezeichnung „ Lohnsteuerhilfeverein\"\n3. eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in          Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung\nLohnsteuersachen sichergestellt ist;                „Lohnsteuerhilfeverein\" in den Namen des Vereins\naufzunehmen.\n4. für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen neben\n§ 19\ndem Mitgliedsbeitrng kein besonderes Entgelt er-\nhoben wird;                                                       Erlöschen der Anerkennung\n5. die Anwendung der Vorschriften des § 27 Abs. 1          (1) Die Anerkennung erlischt durch\nund 3 sowie der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen       1. Auflösung des Vereins;\nGesetzbuches nicht ausgeschlossen ist;              2. Verzicht auf die Anerkennung;\n6. innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe          3. Verlust der Rechtsfähigkeit.\ndes wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellun-\n(2) Der Verzicht ist . schriftlich gegenüber der\ngen an die Mitglieder (§ 22 Abs. 7 Nr. 2) eine\nOberfinanzdirektion zu erklären.\nMitgliederversammlung stattfinden muß, in der\ninsbesondere eine Aussprache über das Ergebnis\nder Geschäftsprüfung durchzuführen und über die\n§ 20\nEntlastung des Vorstands wegen seiner Ge-                 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung\nschäftsführung während des geprüften Geschäfts-        (1) Die Oberfinanzdirektion hat die Anerkennung\njahres zu befinden ist.\nzurückzunehmen, wenn sich nach der Anerkennung\nAn die Stelle der Mitgliederversammlung kann eine       ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen.\nVertreterversammlung treten, sofern durch sie eine         (2) Die Oberfinanzdirektion hat die Anerkennung\nausreichende Wahrnehmung der lnteressen der Mit-\nzu widerrufen,\nglieder gewährleistet ist.\n1. wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung\n(2) Die Anerkennung darf nur ausgesprochen               als Lohnsteuerhilfeverein nachträglich fortfallen,\nwerden, wenn das Bestehen einer Versicherung                es sei denn, daß der Verein innerhalb einer an-\ngegen die sich aus der I-Iilfeleistung in Lohnsteuer-       gemessenen, von der Oberfinanzdirektion zu be-\nsachen ergebenden Haftpflichtgefahren (§ 25 Abs. 2)         stimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden\nnachgewiesen wird.                                          Zustand herbeiführt;","2142                                 Bundesgesetzb]att, Jahrgang 1975, Teil I\n2. wenn      die tatsächliche Geschäftsführung des        2. Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem\nLohnsteuerhilfevereins nicht mit den in § 14 be-          Zweck die regelmäßige oder außerordentliche\nzeichneten Anforderungen an die Satzung über-            Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens\neinstimmt;                                               ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuer-\n3. wenn eine sachgemäße Ausübung der Hilfelei-                 berater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt,\nstung in Lohnsteuersachen oder eine ordnungs-            Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.\ngemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist.        (3) Geschäftsprüfer kann nicht sein, wer Vor-\n13) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist          standsmitglied, besonderer Vertreter oder Ange-\nder Lohnstcucrhilfcverein zu hören.                       stellter des zu prüfenden Lohnsteuerhilfevereins ist.\n(4) Den Geschäftsprüfern ist Einsicht in die Bücher\nund Aufzeichnungen sowie den Schriftwechsel des\nDritter Unterabschnitt\nVereins zu gewähren und eine Untersuchung des\nPflichten                           Kassenbestandes und der Bestände an sonstigen Ver-\nmögenswerten zu gestatten. Ihnen sind alle Auf-\n§ 21                           klärungen und Nachweise zu geben, die für die\nAufzeichnungspflicht                    Durchführung einer sorgfältigen Prüfung notwendig\nsind.\nr 1) Der Lolrnsleuerhilfoverein hat sämtliche Ein-\nnahmen und Ausgalwn fortlaufend und vollständig              (5) Die Geschäftsprüfer sind zu gewissenhafter\naufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind unverzüg-          und unparteiischer Prüfung und zur Verschwiegen-\nlich und in d(-'utscher Sprache vorzunehmen.              heit verpflichtet. Sie dürfen Geschäftsgeheimnisse,\ndie sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten\n(2) Für einzelne Mitglieder des Lohnsteuerhilfe-\nerfahren haben, nicht unbefugt verwerten. Wer\nvereins empfangene ßetri:ige sind vom Vereinsver-         seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrläs-\nmögen getrennt zu erfassen und gesondert zu ver-          sig verletzt, haftet dem Lohnsteuerhilfeverein für\nwalten.\nden daraus entstehenden Schaden. Mehrere Perso-\n(3) Der Lohnsteuerhilfcverein hat. bei Beginn sei-    nen haften als Gesamtschuldner.\nner Tätigkeit und am Ende eines jeden Geschäfts-             (6) Die Geschäftsprüfer haben über das Ergebnis\njahres auf Grund einer für diPsen Zeitpunkt vorge-\nder Prüfung dem Vorstand des Lohnsteuerhilfever-\nnommenen Bestandsaufnahme seine Vermögens-                eins unverzüglich schriftlich zu berichten.\nwerte und Schulden aufzuzeichnen und in einer Ver-\nmögensübersicht zusammen zustellen.                          (7) Der Lohnsteuerhilfeverein hat\n(4) Die Belege und sonstigen Unterlagen sind ge-      1. innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungs-\nordnet zu sammeln und sechs Jahre aufzubewahren.              berichts eine Abschrift hiervon der zuständigen\nDie Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben                  Oberfinanzdirektion zuzuleiten;\nund die Vermögensübersichten sind zehn Jahre auf-         2. innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des\nzubewahren. Im übrigen gelten für die Aufbewah-               Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prü-\nrung der Belege, sonstigen Unterlagen, Aufzeich-              fungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich\nnungen und Vermögensübersichten die Vorschriften               bekanntzugeben.\ndes Handelsgesetzbuches über die Aufbewahrung\nvon Bilanzen, Inventaren, Belegen und sonstigen                                     § 23\nUnterlagen entsprechend.\nAusübung der Hilfeleistung\n(5) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs-                  in Lohnsteuersachen, Beratungsstellen\nund Buchfüh rn nqspfl ichtcn bleibc~n unberührt.\n(1) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen darf\nnur durch Personen ausgeübt werden, die einer Be-\n§ 22\nratungsstelle angehören.\nGeschäftsprüfung                         (2) Der Lohnsteuerhilfeverein muß in dem Ober-\n(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständig-    finanzbezirk, in dem er seinen Sitz hat, mindestens\nkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der           eine Beratungsstelle unterhalten. Die Unterhaltung\nVermögensübersicht (§ 21 Abs. 1 bis 3) sowie die          von Beratungsstellen in auswärtigen Oberfinanz-\nUbereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsfüh-           bezirken ist zulässig.\nrung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohn-              (3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer\nsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Mo-\nBeratungsstelle nur Personen bestellen, die minde-\nnaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch           stens drei Jahre auf dem Gebiet des Lohnsteuer-\neinen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu\nwesens hauptberuflich tätig gewesen sind; dies gilt\nlassen.\nnicht für die in § 3 bezeichneten Personen.\n{2) Zu Geschäflsprüfern können nur bestellt wer-         (4) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz\n1den                                                      des Vereins und der für den Sitz der Beratungs-\n] . Personen und Gesellschaften, die nach § 3 zu un-      stelle zuständigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen\nloeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen be-      1. die Eröffnung oder Schließung einer Beratungs-\nsind,                                               stelle;","Nr. 123  Tag der Ausgabe: Bonn, de[l 7. November 1975                       2\"143\n2. die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer                   Vierter Unterabschnitt\nBeratungsstelle;                                                             Aufsicht\n3. die Personen, deren sich der Verein bei der\n§ 27\nHilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient.\nAufsichtsbehörde\n(5) Der Mitteilung über die Bestellung des Leiters\n(1) Die Oberfinanzdirektion (Aufsichtsbehörde]I\neiner Beratungsstelle ist ein Nachweis darüber bei-\nführt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine,,\nzufügen, daß die Voraussetzun9en des Absatzes 3\nerfüllt sind.                                           die ihren Sitz im Oberfinanzbezirk haben.\n(2) Der Aufsicht durch die Oberfinanzdirektion\nunterliegen auch alle im Oberfinanzbezirk bestehen-\n§  24\nden Beratungsstellen. Die im Wege der Aufsicht\nAbwicklung der schwebenden                getroffenen Feststellungen sind der für den Sitz des\nLohnsteuerangelegenheiten                Lohnsteuerhilf evereins        zuständigen Oberfinanz-\ndirektion mitzuteilen.\n(1) 1st die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein\n(3) Die Finanzämter haben die ihnen bekannt-\nerloschen, zurückgenommen oder widerrufen wor-\ngewordenen Verstöße von Lohnsteuerhilfevereinen\nden, so kann die Oberfinanzdin~ktion auf Antrag\ngegen die Vorschriften dieses Gesetzes der zustän-\nerlauben, daß der Verein einen Beauftragten zur\ndigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.\nAbwicklung der schwebenden LohnstE~uerangelegen-\nheiten bestellt.\n§ 28\n(2) Zum Beauftragten darf nur bestellt werden,\nPflicht zum Erscheinen\nwer die in § 23 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzun-\nvor der Aufsichtsbehörde,\ngen erfüllt.\nBefugnisse der Aufsichtsbehörd•e\n(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 darf längstens          (1) Die Mitglieder des Vorstandes eines Lohn-\nfür die Dauer von sechs Monaten erteilt werden;         steuerhilfevereins und die Personen, deren sich der\nsie kann jederzeit widerrufen werden.                   Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen\nbedient, haben auf Verlangen vor der Aufsichts-\nbehörde zu erscheinen, Auskunft zu geben sowie\n§ 25\nHandakten und Geschäftsunterlagen vorzulegen.\nHaftungsausschluß, Haftpflichtversicherung           (2) Die von der Oberfinanzdirektion mit der Auf-\nsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, die Ge-\n(1) Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für\nschäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine und der in\ndie Mitglieder kann die Haftung des Vereins für\nAbsatz 1 bezeichneten Personen während der Ge-\ndas Verschulden seiner Organe und Angestellten\nschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfun-\nnicht ausgeschlossen werden.\ngen· vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu tref-\n(2) Die Lohnsleuerhilfevereine müssen gegen die      fen, die zur Ausübung. der Aufsicht für erforderlich\nsich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen er-      gehalten werden.\ngebenden Haftpflichtgefahren angemessen ver-               (3) Ist in einer Beratungsstelle die Einhaltung der\nsichert sein. Zuständige Stelle im Sinne des § 158 c    in § 26 bezeichneten Pflichten nicht gewährleistet,\nAbs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag       so kann die Aufsichtsbehörde die Schließung·dieser\nist die Oberfinanzcli rektion.                          Beratungsstelle verlangen; dies gilt nicht, wenn die\nBeratungsstelle durch eine in § 3 bezeichnete Person\ngeleitet wird.\n§ 26\n§  29\nPflichten der lohnsteuerhilfevereine                        Teilnahme der Aufsichtsbehörde\n(1) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist sach-                 an Mitgliederversammlungen\ngemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Ver-           (1) Die Durchführung von Mitgliederversammlun-\nzicht auf Werbung (§ 8) auszuüben.                      gen ist der Aufsichtsbehörde rechtzeitig mitzuteilen.\n(2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen         (2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Teil-\nTätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in        nalune an der Mitgliederversammlung Vertreter zu\nLohnsteuersachen ist nicht zulässig.                    entsenden.\n§ 30\n(3) Alle Personen, deren sich der Verein bei der\nHilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur\nVerzeichnis der lohnsteuerhiHev,ereine\nEinhaltung der in den Absätzen 1 und 2 bezeich-            (1) Die Oberfinanzdirektionen führen ein Ver-\nneten Pflichten anzuhalten.                             zeichnis über\n1. die Lohnsteuerhilfevereine, die im Oberfinanz-\n(4) Die Handakten über die Hilfeleistung in Lohn-\nbezirk ihren Sitz haben;\nsteuersachen sind auf die Dauer von sieben Jahren\nnach Abschluß der Ti:itigkeit des Vereins in der        2. die irn Oberfinanzbezirk bestehenden Beratungs-\nLohnsteuersache des Mit9liedes aufzubewahren.                stellen.\n§ 66 ist sinngemüß einzuwenden.                             (2) Das Verzeichnis ist öffentlich.","2744                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nFünfter Unterabschnitt                                           Zweiter Abschnitt\nVerordnungsermächtigung                               Voraussetzungen für die Berufsausübung\n§ 31                                         Erster Unterabschnitt\nDurchführungsbestimmungen zu den                       Persönliche Voraussetzungen\nVorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine\n§ 35\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                      Prüfung, Befreiung von der Prüfung,\ndesrates Bestimmungen zu erlassen                                       Wiederholung der Prüfung\n1. über das Verfahren bei der Anerkennung als               (1) Als Steuerberater darf nur bestellt werden,\nLohnsteuerhilfeverein,                               wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat\noder von dieser Prüfung befreit worden ist.\n2. über Einrichtung und Führung des Verzeichnisses\nnach § 30 Abs. 1 sowie über die sich auf die Ein-       (2) Die Prüfung als Steuerberater kann zweimal\ntragung beziehenden Meldepflichten der Lohn-         wiederholt werden.\nsteuerhilfevereine.\n§ 36\nVorbildungsvoraussetzung für die Prüfung\nZweiter Teil\n(1) Die Zulassung zur Prüfung als Steuerberater\nSteuerberaterordnung                     setzt voraus, daß der Bewerber\nErster Abschnitt                      1. ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissen-\nschaftliches oder anderes wissenschaftliches\nAllgemeine Vorschriften\nHochschulstudium mit wirtschaftswissenschaft-\n§ 32                               licher Fachrichtung abgeschlossen hat und nach\nAbschluß des Studiums drei Jahre auf dem Ge-\nSteuerberater, Steuerbevollmächtigte                biet des Steuerwesens hauptberuflich praktisch\nund Steuerberatungsgesellschaften                  tätig gewesen ist oder\n(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte lei-      2. a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder\nsten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersache~ nach den               eine entsprechende Schulbildung besitzt,\nVorschriften dieses Gesetzes.                                b) eine ordnungsgemäße Lehrzeit im steuerbera-\n(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte üben              tenden, wirtschaftsberatenden oder kaufmän-\neinen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Ge-              nischen Beruf mit Ablegung der Gehilfenprü-\nwerbe.                                                           fung abgeschlossen hat oder eine andere als\n(3) Steuerberatungsgesellschaften bedürfen der                gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt\nAnerkennung. Die Anerkennung setzt den Nachweis                  und\nvoraus, daß die Gesellschaft von Steuerberatern ver-         c) zehn Jahre hauptberuflich auf dem Gebiet des\nantwortlich geführt wird.                                        Steuerwesens, davon mindestens fünf Jahre\nals Mitarbeiter einer in § 58 bezeichneten Per-\n§ 33                                   son, Gesellschaft oder Einrichtung praktisch\ntätig gewesen ist. Hat der Bewerber ein wirt-\nInhalt der Tätigkeit                           schaftswissenschaftliches oder anderes Fach-\nSteuerberater und Steuerbevollmächtigte haben                 hochschulstudium      mit    wirtschaftswissen-·\ndie Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auf-                  schaftlicher Fachrichtung abgeschlossen, so\ntraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertre-             ist die nach der jeweiligen amtlichen Prü-\nten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuer-                  fungsordnung vorgeschriebene Studienzeit\nangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuer-              einschließlich Berufspraktikum als hauptbe-\nlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch             rufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer-\ndie Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Buß-               wesens anzurechnen; in diesem Fall beträgt\ngeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit                  die Mindestdauer der Mitarbeit bei einer in\nsowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buch-              § 58 bezeichneten Person, Gesellschaft oder\nführungspflichten, die auf Grund von Steuergeset-                Einrichtung drei Jahre. Zeiträume, in denen\nzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von                   ein Berufsbewerber sowohl eine hauptberuf-\nSteuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurtei-               liche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des\nlung.                                                            Steuerwesens ausgeübt als auch Studienzei-\nten eines Fachhochschulstudiums zurückge-\n§ 34\nlegt hat, dürfen nur einmal angerechnet wer-\nAuswärtige Beratungsstellen                        den.\nAuswärtige Beratungsstellen können unterhalten        Bei Bewerbern, die ein wirtschaftswissenschaftliches\nwerden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufs-         oder anderes Fachhochschulstudium mit wirtschafts-\npflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der aus-     wissenschaftlicher      Fachrichtung     abgeschlossen\nwärtigen Beratungsstelle muß ein Steuerberater           haben, entfällt die Voraussetzung des Buch-\noder Steuerbevollmächtigter sein.                        staben b.","Nr. 123   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975                         2\"145\n(2) Die Voraussetzungen dt!S Absatzes 1 entfallen        b) der gesetzgebenden Körperschaften des Bun-\nbei ehemaligen Beamten und Angestellten des ge-                des und der Länder sowie der obersten Rech-\nhobfmen Dienstes der Finanzverwaltung, die minde-              nungsprüfungsbehörden und der anderen ober-\nstens sieben Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens             sten Behörden des Bundes und der Länder, die\nals Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwerti-             mindestens zehn Jahre überwiegend auf dem\nger Stellung tätig gewesfm sind.                               Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanz-\nbehörden verwalteten Steuern als Sachgebiets-\nleiter oder mindestens in gleichwertiger Stel-\n§ 37\nlung tätig gewesen sind; die Angestellten der\nWeitere Voraussetzungen für die Prüfung                 Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten\nals Bedienstete der gesetzgebenden Körper-\n(1) Die Zulassung zur Prüfung setzt ferner voraus,          schaften im Sinne dieser Vorschrift;\ndaß der Bewerber\n4. ehemalige Beamte und Angestellte des gehobe-\n1. seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes hat,                                             nen Dienstes\na) der Finanzverwaltung, die mindestens fünf-\n2. in geordnetPn wirtschaftlichen Verhältnissen lebt\nund                                                        zehn Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens\nals Sachbearbeiter oder mindestens in gleich-\n3. nicht Beamter oder Angest(~Jller der Finanzver-             wertiger Stellung tätig gewesen sind,\nwaltung ist, es sei denn, daß er seine Entlassung\nbeantragt hat.                                          b} der gesetzgebenden Körperschaften des Bun-\ndes und der Länder, der Finanzgerichte sowie\n(2) Die Zulassung zur Prüfung ist wegen Fehlens             der obersten Rechnungsprüfungsbehörden und\nder persönlichen Eignung zu versagen, wenn der Be-             der anderen obersten Behörden des Bundes\nwerber                                                         und der Länder, die mindestens fünfzehn Jahre\nüberwiegend auf dem Gebiet der von den Bun-\n1. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähig-          des- und Landesfinanzbehörden verwalteten\nkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter nicht be-           Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in\nsitzt;\ngleichwertiger Stellung tätig gewesen sind;\n2. infolge eines körperlichen Gebrechens oder we-              die Angestellten der Fraktionen des Deutschen\ngen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd un-           Bundestages gelten als Bedienstete der gesetz-\nfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungs-          gebenden Körperschaften im Sinne dieser Vor-\ngemäß auszuüben.                                           schrift.\n(3) Die Zulassung zur Prüfung kann versagt wer-         (2) Die Vorschriften des § 37 für die Zulassung zur\nden,                                                    Prüfung gelten auch für die Befreiung von der Prü-\nfung. Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4. fallen,,\n1. wenn der Bewerber sich so verhalten hat, daß die\nkönnen erst nach dem Ausscheiden aus dem öffent-\nBesorgnis begründet ist, er werde den Berufs-\nlichen Dienst oder dem Dienstverhältnis als Ange-\npflichten als Steuerberater nicht genügen;\nstellter einer Fraktion des Deutschen Bundestages\n2. wenn der Bewerber nicht Deutscher im Sinne des       von der Prüfung befreit werden.\nArtikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist; die\nVorschriften des Gesetzes über die Rechtsstel-\nlung heimatloser Ausländer vom 25. April 1951                                § 39\n(Bundesgesetzbl. I S. 269) sowie Vorschriften in\nStaatsverträ~Jen bleibE!n unberührt.                                Gebühren für Zulassung,\nPrüfung und Wiederbestellung\n§ 38                            (l) Für die Entscheidung über den Antrag auf Zu-\nlassung zur Prüfung oder auf Befreiung von der Prü-\nVoraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung       fung oder auf Wiederbestellung hat der Bewerber\neine Gebühr von einhundertfünfzig Deutsche Mark\n(1) Von der Steuerberaterprüfung sind zu befreien\nan die bestellende Behörde zu zahlen. Die Gebühr\n1. Profossoren, die an einer deutschen wissenschaft-    ist bei Stellung des Antrags zu entrichten.\nlichen lfochschule oder Fachhochschule minde-\nstens fünf Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens       (2) Für die Prüfung hat der Bewerber bis zu einem\ngelehrt haben;                                      von der bestellenden Behörde zu bestimmenden Zeit-\npunkt eine Gebühr von fünfhundert Deutsche Mark\n2. ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn\nan die bestellende Behörde zu zahlen. Zahlt der Be-\nJahre auf dem Gebiet des Steuerwesens tätig ge-\nwesen sind;                                         werber die Gebühr nicht rechtzeitig, so gilt dies als\nVerzicht auf die Zulassung zur Prüfung. Tritt der\n3. ehemalige Beamte und Angestellte des höheren         Bewerber bis zu dem von der bestellenden Behörde\nDienstes                                            zu bestimmenden Zeitpunkt von der Prüfung zurück„\na) der Finanzverwaltung,, die mindestens zehn       so wird die Gebühr nicht erhoben. Tritt der Bewer-\nJahre auf dem Gebiet des Steuerwesens als       ber bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte\nSachgebietslt!iler oder mindestens in gleich-   Klausurarbeit zurück, so ist die Gebühr zur Hälfte\nwertiger Stellun9 tätig UP\\vesen s.ind,,        zu erstatten.","2746                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nZweiter Unterabschnitt                        tigung verliehen werden, als Zusatz zur Berufsbe-\nzeichnung die Bezeichnung „Landwirtschaftliche\nBestellung\nBuchstelle\" zu führen. Uber den Antrag entscheidet\ndie oberste Landesbehörde im Benehmen mit der für\n§ 40                           die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbe-\nBestellende Behörde, Gebühren,               hörde und der für die berufliche Niederlassung des\nberufliche Niederlassung                  Antragstellers zuständigen Berufskammer.\n(1) Steuerberater werden durch die für die               (2} Für die Entscheidung über den Antrag auf\nFinanzverwaltung zusldndige oberste Landesbe-            Verleihung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche\nhörde bestellt. Die örtliche Zuständigkeit der· be-      Buchstelle\" ist eine Gebühr von zweihundert Deut-\nstellenden Behörde richtet sich nach der beabsich-       sche Mark an die oberste Landesbehörde zu zahlen.\ntigten beruf! idwn Niederlassung des Bewerbers.          Die Gebühr ist bei Stellung des Antrags zu entrich-\nten.\n(2) Für die Best<>llung werden keine Gebühren\nerhoben.                                                    (3) Steuerberatungsgesellschaften sind befugt, die\nBezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle\" als\n(3) Die berufliche N iederldss1mg ist innerhalb von\nZusatz zur Firma zu führen, wenn mindestens ein\nsechs Mondten nach dc~r Bc•skllung zu begründen.\ngesetzlicher Vertreter berechtigt ist, diese Bezeich-\nnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.\n§ 41\n(4) Gesellschaften und Personenvereinigungen im\nBerufsurkunde                       Sinne des § 4 Nr. 8 sind befugt, als Zusatz zum\n(1) Der Bewerber wird durch Aushändigung einer        Namen der Gesellschaft oder der Personenvereini-\nUrkunde als Steuerberaler bestellt.                      gung die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buc.h-\nstelle\" zu führen, wenn mindestens ein leitender\n(2) Vor der Aushändigung der Urkunde haben            Angestellter berechtigt ist, diese Bezeichnung als\nSteuerberater vor der obersten Landesbehörde die         Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.\nVersicherung abzugeben, daß sie die Pflichten eines\nSteuerberaters fJCW issenhaft erfüllen werden.              (5) Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 4\nNr. 3) und Personenvereinigungen im Sinne des § 4\nNr. 7, die eine Buchstelle für land- und forstwirt-\n§ 42\nschaftliche Betriebe• unterhalten, dürfen für diese\nSteuerbevollmächtigter                   Buchstelle die Bezeichnung „Landwirtschaftliche\nSteuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vor-         Buchstelle\" benutzen, wenn der Leiter der Buch-\nschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist.      stelle berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz\nzur Berufsbezeichnung zu führen.\n§ 43                              (6) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die\nbei Inkrafttreten der Absätze 1 bis 4 befugt gewesen\nBerufsbezeichnung\nsind, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buch-\n(1) Die Berufsbezeichnung lautet „Steuerberater\"      stelle\" zu führen, dürfen diese Bezeichnung als Zu-\noder „Steuerbevollmächtigter\". Die Berufsangehöri-       satz zur Berufsbezeichnung weiter führen, wenn sie\ngen haben im beruflichen Verkehr die Berufs-             die Befugnis innerhalb von sechs Monaten nach\nbezeichnung zu führen.                                   Inkrafttreten der Absätze 1 bis 4 der bestellenden\n(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist      Behörde nachweisen.\nnur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden\n(7) Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung\nsind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehe-\n„Landwirtschaftliche Buchstelle\" erlischt mit dem\nmalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Ver-\nErlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der\nkehr unzulässig.\nBestellung als Steuerberater oder Steuerbevoll-\n(3) Zusätze, die auf eirn~n akadEc\\mischen Grad       mächtigter.\noder eine staatlich verliehene Graduierung hinwei-\nsen, sind erlaubt.                                          (8) Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung\n,,Landwirtschaftliche Buchstelle\" ist in das Berufs-\n(4) Die Bezeichnung „Steuerberater\", ,,Steuerbe-\nregister einzutragen.\nvollmächtigter\" oder „Steuerberatungsgesellschaft\"\ndarf nur führen, wer nach dic\"'!sem Gesetz dazu be-\nrechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine                             § 45\nsteuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu                       Erlöschen der Bestellung\nverwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte keine\nAnwendung.                                                  (1) Die Bestellung als Steuerberater oder Steuer-\nbevollmächtigter erlischt durch\n§ 44\n1. Tod,\nBezeichnung „landwirtschaftliche Buchstelle\"        2. Verzicht gegenüber der bestellenden Behörde,\n(l) Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten,        3. rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf.\ndie eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der\nliilfoleistung in SteuPrsachcm für land- und forst-         (2) Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter\nwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungs-        erlischt ferner durch die Bestellung als Steuer-\ngesetzPs nachweisen, kann auf Antrag die Berech-         berater.","Nr. 123   Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975                        2747\n§  46                            (3) Die bestellende Behörde kann eine Erlaubnis,\nRücknahme und W iderrui der Bestellung          die sie nach Absatz 2 erteilt hat., zurücknehmen oder\nwiderrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt\n(1) Die Best<d Iung isl zurückzunehmen, wenn der       werden oder eintreten, die bei einem Steuerberater\nSteuerberater oder Steuerbevollmächt.igt.e die Zu-        oder Steuerbevollmächtigt.en das Erlöschen, die\nlassung zur Prüfung, die! Befreiung von der Prüfung       Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung nach\noder die Bestellung durch Mglist.ige Täuschung,           sich ziehen würden. Vor dem Widerruf der Erlaub-\nDrohung oder Beslechunq oder durch Angaben er-            nis sind der Bet.roff ene und die Berufskammer zu\nwirkt. hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig       hören.\noder unvollstündig waren.\n(2) Die Bestellung     isl zu widerrufen, wenn der                                § 48\nSteuerberater oder Sleuerbevo!Jrnächt.igt.e                                   ·wiederbestellung\n1. St!inen Wohnsitz in das Ausland verlegt.;                 (1) Ehemalige     Steuerberater und St.euerbevoll-\n2. eine Ti:itigkeit als Arbeitnehmer ausübt., die mit.    mächt.igte können wiederbest.ellt. werden,\nseinem Beruf nicht vereinbar ist. (§ 57 Abs. 4        1. wenn die Bestellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 er-\nNr. 2);                                                   loschen ist;\n3. infolqe strafqericht.l ich er Verurteilung die Fähig-  2. wenn im Falle des Erlöschens der Bestellung\nkeit zur Bek l(~iclun~J öffentlicher Amt.er verloren       nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 die rechtskräftige Aus-\nhat.                                                       schließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufge-\n(3) Die Beslel lung kann widerrufen werden,                 hoben worden ist.;\n1. wenn der Sleuerbera Lcr oder Sleuerbevollmäch-         3. wenn die Bestellung nach § 46 zurückgenommen\ntigte nicht. innerhäl b von st~chs Monaten nach            oder widerrufen ist. und die Gründe, die für die\nder Besl('ll ung eine lwrufl ich<' Niederlassung be-       Rücknahme oder den Widerruf maßgeblich ge-\ngründet hat;                                               wesen sind, nicht mehr bestehen.\n2. wenn dEJr Steuerberater oder St.euerbevollmäch-           (2) Die Vorschriften des § 37 für die Zulassung\ntigte infolge gerichtlicher Anordnung in der Ver-     zur Prüfung gelten auch für die Wiederbestellung.\nfügung über sein Vermögen beschränkt. ist.;\n3. wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-\nt.igt.e infolge eines körperlichen Gebrechens oder                Dritter Unterabschnitt\nwegen Schwi:iche seiner geistigen Kräfte dauernd             Steuerberatungsgesellschaft\nunfähig ist, seinc:n Beruf ordnungsgemäß auszu-\nüben.                                                                            § 49\n(4) Die Bestellung i:lls Stetwrbernter wird durch                     Rechtsform der Gesellschaft,\ndie oberste Li:lndesbehörde, die Bestellung als                  Anerkennungsbehörde, Gesellschaftsvertrag\nSteuerbevollmi:ichtigter durch die Oberfinanzdirek-           (1) Aktiengesellschaften, Kommandi tgesellschaf-\ntion zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche         t.en auf Aktien, Gesellschaften mit. beschränk-\nZuständigkeit. richtel sich nach der beruflichen Nie-     t.er Haftung, Offene Handelsgesellschaften und\nderlassung, in den Füllen cles Absatzes 3 Nr. 1 nach      Kommanditgesellschaften können nach Maßgabe\nder beabsichtigten lwruflichE-~n Niederlassung des        der Vorschriften dieses Unterabschnitts als Steuer-\nSleuerbE-~r a ters oder S leu erbe vollmä eh tigten. Vor  beratungsgesellschaften anerkannt werden.\nder Rücknahme oder dem Widerruf sind der Be-\n(2) Offene Handelsgesellschaften und Komman-\ntroffene und die fü\"-rufskcJmnwr zu hörnn.\nditgesellschaften können als Steuerberatungsgesell-\n(5) Die Rücknahn1P odc~r clPr Widerruf der Bestel-     schaften anerkannt. werden, wenn sie wegen ihrer\nlung wird mi l dem Eintritt der Unanfechtbarkeit.         Treuhandtätigkeit. als Handelsgesellschaften in das\nwirksam.                                                  Handelsregister eingetragen worden sind.\n(3) Für die Entscheidung über den Antrag auf\n§  47                         Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft. ist die\nErlöschen der Befugnis zur               oberste Landesbehörde des Landes zuständig, in dem\nFührung der Berufsbezeichnung              die Gesellschaft. ihren Sitz hat..\n(1) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem              (4) Dem Antrag auf Anerkennung als         Steuer-\nWiderruf der Bestellung erlischt die Befugnis, die        beratungsgesellschaft. ist eine Ausfertigung oder\nBerufsbezeichnung „Steuerberater\" oder „Steuer-           eine öffentlich beglaubigte Abschrift. des Gesell-\nbevollmächt.igter\" zu führen. Die Bezeichnung darf        schaftsvertrags oder der Satzung beizufügen. Wird\nauch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere          der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung geändert.,\nBerechtigung hinweist., geführt werden.                   so ist die Änderung der obersten Landesbehörde\nunverzüglich anzuzeigen.\n(2) Die bestellende Behörde kann nach Anhörung\nder Berufskammer einem Steuerberater oder St.euer-                                   § 50\nbevollmächtigt.en, der wegen hohen Alters oder\nVoraussetzungen für die Anerkennung\nwegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der\nBestellung verzichtet., die Erlaubnis erteilen, sich          (1) Voraussetzung für die Anerkennung ist, daß\nweiterhin Steuerberater oder Steuerbevollmächt.ig-        die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer\nt.er zu nennen.                                            oder die persönlich haftenden Gesellschafter St.euer-","2748                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nbt:fi:l !er sind 1md tn indc:Sl(:ns c:in Mi 1.glied des Vor-   2. Verzicht auf die Anerkennung.\nstandes, ein Cesch~ifl.sführ<:r <H.l<-r ein persönlich            (2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der\nhaflenckr Ces<: l lschcil l.c'r .sPi n<:n Wohnsitz am Sitz     obersten Landesbehörde zu erklären.\nder Ces<:llschcdl h,J!.\n(2) Neben Stc11erlwratcrn künrwn           c1nch Rechts-                            § 55\ni.lnwi:ilte, Wirtsdrnft.sprüfer, vereidigte Buchprüfer               Rücknahme und Widerruf der Anerkennung\nund SteucrhcvollmJchligtP Mitglieder des Vor-\n(1) Die oberste Landesbehörde hat die Anerken-\nslunds, CcschMtsführc:r oder persönlich haftende\nCesellschaftcr von Stcuc!rbc:rutungsgesellschaften             nung zurückzunehmen, wenn sich nach der Aner-\nsein.                                                          kennung ergibt, daß sie hätte versagt werden\nmüssen.\n(3) DiP ohc:rste Landesbehörde kann nach An-\nhünmg der Berufskammer genehmigen, daß ferner                     (2) Die oberste Landesbehörde hat die Anerken-\nbesonders befähigte Kriiftc cmderer Fachrichtungen,            nung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für\ndie nicht Steuerberater sind, neben Steuerberatern             die Anerkennung der Gesellschaft nachträglich\nVorstandsmitglieder, Cesch~iftsführer oder persön-             fortfallen, es sei denn, daß die Gesellschaft inner-\nlich haftende GcsellschcdlPr von Steuerberatungs-              halb einer angemessenen, von der obersten Landes-\ngesellschaften werden. Die Cenehmigung darf nur                behörde zu bestimmenden Frist den dem Gesetz\nversagt werden, wenn di<) besondere Fachkunde                  entsprechenden Zustand herbeiführt.\nfehlt oder die persönliche Zuverlässigkeit nicht                  (3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist\nvorhanden ist.                                                 die Steuerberatungsgesellschaft zu hören.\n(4) Die Zahl der unter Absatz 2 und 3 fallenden\nVorstandsmitg I ieder, Geschäftsführer und persön-\nlich haftenden Gesellschafter darf die Zahl der                             Vierter Unterabschnitt\nSteuerberater im Vorstand, unter den Geschäfts-                    Europäische Wirtschaftsgemeinschaft\nführern oder unter den persönlich haftenden Ge-\nsellschaftern nicht übersteigen.                                                        § 56\n(5) Bei Ak tiengcsel lschaften oder Kommanditge-                       Aufhebung von Beschränkungen\nsellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Na-                 Die Beschränkungen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 und\nmen lauten. Die UbPrtragung muß an die Zustim-                 Abs. 3 Nr. 2 hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung\nmung dPr Gesellschaft ~Jebunden sein. Dasselbe gilt            und die Voraussetzung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 für den\nfür die Uhertragung von Geschäftsanteilen an einer             Widerruf der Bestellung finden auf Angehörige der\nGesellschaft mit lwschrJnkler llaft1mg.\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\nkeine Anwendung.\n§ .51\nGebühren für die Anerkennung\n(1) Für die Entscheidung          über den Antrag auf                        Dritter Abschnitt\nAnerkennung als Sleuerberatungsgesellschaft hat                                Rechte und Pflichten\ndie Gesellschclfl eine Gebühr von sechshundert\nDeutsche Mark an die oberste Landesbehörde zu                                           § 57\nzahlen.\nAllgemeine Berufspflichten\n(2) Für die En tsclieidung über einen Antrag auf\n(1) Steuerberater    und    Steuerbevollmächtigte\nAusnahmegenehmi~Jung nach § 50 Abs. 3 hat die\nhaben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich,\nGesellschaft eine Cehühr von dreihundert Deutsche\ngewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf\nMark an die oberste Landesbehörde zu zahlen.\nberufswidrige Werbung auszuüben.\n(3) Die Gebühr nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist\n(2) Steuerberater    und    Steuerbevollmächtigte\njeweils bei Stell unq des Antrcigs zu entrichten.\nhaben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit\n§ 52                             ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht\nvereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der\nUrkunde                              Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung\nUber die Anerkennung als Steuerberatungsgesell-             würdig zu erweisen, die ihr Beruf ~rfordert.\nschaft stellt die oberste Landesbehörde eine Ur-                  (3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines\nkunde aus.                                                     Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar\n§ 53\n1. die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer oder vereidig-\nBezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft\"                  ter Buchprüfer;\nDie Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung          2. eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrneh-\n,.Steuerberatungsgl~sellsch<lfl\" in die Firma aufzu-               mung fremder Interessen einschließlich der Be-\nnehmen.                                                            ratung zum Gegenstand hat;\n§ 54                              3. eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder\nErlöschen der Anerkennung                          treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung\nvon Bescheinigungen über die Beachtung steuer-\n(1) Die Anerkennung erlischt durch                             rechtlicher Vorschriften in Vermögensübersich-\n1. Auflösung der Gesellschaft,                                     ten und Erfolgsrechnungen;","Nr.1'.tl    Tag der Ausgabe: Bonn, den '7. November 1975\n4. die! Tätigkei l <!i n(!S Lduc,rs an w issPnschaftlichen   2. zeichnungsberechtigte Vertreter eines Steuer-\n1Jochschulen und Instituten sowie Fachhochschu-              beraters, eines Steuerbevollmächtigten oder einer\nlen;                                                         Steuerberatungsgesellschaft,\n5. eine freie schriflslcllc!rische Tätigk<~it sowie eine     3. Angestellte, die nach § 58 mit dem Recht der\nfreie Vortrags- u ncl Lchrlätiqkeit.                         Zeichnung Hilfe in Steuersachen leisten.\n(4) Als Tdtigkeitcn, die mit dem Beruf des Steuer-           (2) Eine   eigenverantwortliche Tätigkeit in den\nberaters und des St.euerbevollmächtigten nicht ver-          Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer\neinbar sind, gelten i nsb<~sondc~rc                          sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als\n1. eine gewerblichP Tiltigkeil;                              Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die\n2. eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme              ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§\nder Fälle der §§ 58 und 59.                              genommen wird.\n§ 61\n§ 58                                 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung\nTätigkeit als AngesteUter                      Ehemalige Beamte und Angestellte der Finanzver-\nwaltung dürfen während eines Zeitraumes von drei\n(1) Steuerberater und S\\c)ucrbevollmä.chtigte dür-\nJahren nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen\nfen ihren Beruf dls Angestellter eines anderen\nDienst nicht für Auftraggeber tätig werden, mit\nSteuerberaters, Sl.eucrbevollrnächtigten oder einer\nderen Steuerangelegenheiten sie innerhalb der letz-\nSteuerbern tungsucse 11 !'-;ch eilt ausüben.\nten drei Jahre vor dem Ausscheiden materiell befaßt\n(2) Steuerberntcr und Stcucrhcvollmächtigte dür-          waren.\nfen ferner tätig werden\n§ 62\nl. als Angestellte von Rcchlsünwälten, Wirtschafts-\nprüfern, vereidi9len Buchprüfern, Wirtschafts-                    Verschwiegenheitspfücht der Gehi\\fen\nprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesell-             Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben\nschaften,                                                ihre Gehilfen, die nicht selbst Steuerberater oder\n2. als Leiter oder dls Angestellte von genossen-             Steuerbevollmächtigte sind, zur Verschwiegenheit\nschaftlichen Prüfungsverbä.nden, genossenschaft-         zu verpflichten.\nlichen Treuhandstellen odE~r überörtlichen Prü-                                    § 63\nfungseinrichtungen        für     Körperschaften    und\nAnstalten des öffenlliclwn Rechts,                              Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags\n3. als Leiter von Buchstellen oder von Beratungs-               Steuerberater und Steuerbevollmächtigter, die in\nstellen der Lohnsteuerhilf evereinc,                     ihrem Beruf in Anspruch genommen werden und\n4. als Angestellte von Buchstellen oder von Be-              den Auftrag nicht annehmen wollen, haben die Ab-\nratungsstellen der Lohnst:euerhilfevereine, wenn         lehnung unverzüglich zu erklären. Sie haben den\ndie Buchstelle oder die Beratungsstelle von einem        Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhafü?n\nSteuerberater oder Stcuerbevollmächtigten ge-            Verzögerung dieser Erklärung entsteht.\nleitet wird.\n§ 64\n§ 59                                               Gebührenordnung\nSteuerberater oder Steuerbevollmächtigte                Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind an\nim öffentlich-rechtlichen Dienst- oder             eine Gebührenordnung gebunden, die der Bundes-\nAmtsverhältnis                       minister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit\nIst ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter         Zustimmung des Bundesrates erläßt. Der Bundes-\nein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahl-        minister der Finanzen hat vorher die Bundessteuer-\nbeamter auf Zeit oder ein öffentlich-rechtliches             beraterkammer zu hören. Die Höhe der Gebühren\nAmtsverhältnis eingegangen, so darf er seinen Be-            darf den Rahmen des Angemessenen nicht überstei-\nruf als Stem~rberater oder Steuerbevollmächtigter            gen und hat sich nach\nnicht ausüben, es sei denn, daß er die ihm übertra-           1. Zeitaufwand,\ngene Aufgabe ehrenamtlich wahrnimmt. Die zustän-             2. Wert des Objekts und\ndige Berufskammer kann dem Steuerberater oder\n3. Art der Aufgabe\nSteuerbevollmächtigten auf seinen Antrag einen\nVertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf          zu richten.\nselbst auszuüben, wenn die Einhaltung der allge-                                      § 65\nmeinen Berufspflichten dadurch nicht gefährdert                   Pflicht zur Ubernahme einer Prozeßvertretung\nwird.\nSteuerberater haben im Verfahren vor den Ge-\n§ 60                            richten der Finanzgerichtsbarkeit die Vertretung\neines Beteiligten zu übernehmen, wenn sie diesem\nEigenverantwortlichkeit\nzur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der\n(1) Eigenverantwortliche         Tätigkeit  nach   § 57   Rechte auf Grund des § 142 der Finanzgerichtsord-\nAbs. 1 üben nur aus                                          nung beigeordnet sind. Der Steuerberater kann\n1. selbständige Steuerberater          oder   Steuerbevoll-  beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hier-\nmächtigtc,                                               für wichtige Gründe vorliegen.","2750                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 66                                                      § 10\nHandakten                                      Bestellung eines Praxisabwicklers\n(l) Der Stcucdwrnler oder Steucrbevollmächtigte          (1) Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmäch-\nhat die J lündaktcn üuf die Dauer von sieben Jahren       tigter gestorben, so kann die zuständige Berufskam-\nnach Beendigung des Auftrages aufzubewahren.             mer einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-\nDiese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Be-        ten zum Abwickler der Praxis bestellen. Der Ab-\n<~ndigung dieses Zeitrnums, wenn der Steuerberater        wickler ist in der Regel nicht länger als für die\noder Steuerbcvollnüichtigtc dc~n Auftraggeber auf-       Dauer eines Jahres zu bestellen.\ngefordert hat, die Handakten in Empfang zu neh-\n(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden\nmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung\nAngelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufen-\nbinnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat,\nden Aufträge fort. Zur Annahme neuer Aufträge ist\nnicht nachgekommen ist.\ner nicht berechtigt.\n(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift           (3) Der Abwickler führt sein Amt unter eigener\ngehören ülle Schriftstücb), die der Steuerberater        Verantwortung, jedoch für Rechnung und auf Kosten\noder Steuerbevollmächtigle aus Anlaß seiner beruf-       der Erben des verstorbenen Steuerberaters oder\nlichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn       Steuerbevollmächtigten. Er hat Anspruch auf eine\nerhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Brief-      angemessene Vergütung.\nwechsel zwischen dem Steuerberater oder Steuer-\nbevollmächtigten und seinc~rn Auftraggeber und für           (4) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen wer-\ndie Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder  den.\nAbschrift erhalten hat sowie für die zu internen             (5) Ein Abwickler kann auch für die Praxis eines\nZwecken gefertigten Arbeitspapiere.                      früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtig-\nten bestellt werden, dessen Bestellung nach § 45\n(3) Die in anderen Gesetzen getroffenen Regelun-\nAbs. 1 Nr. 2 oder 3 erloschen oder nach § 46 zurück-\ngen über die Pflicht zur Aufbewahrung von Ge-            genommen oder widerrufen ist.\nschäftsunterlagen bleiben unberührt.\n§ 71\n§ 67\nBestellung eines Praxistreuhänders\nBerufshaftpflichtversicherung                   (1) Soll die Praxis eines verstorbenen Steuerbe-\nraters oder Steuerbevollmächtigten auf eine be-\nSteuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen        stimmte Person übertragen werden, die im Zeitpunkt\ngegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebenden      des Todes des verstorbenen Berufsangehörigen noch\nHaftpflichtgefahren angemessen versichert sein. Zu-      nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, so\nständige Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 des Ge-      kann auf Antrag der Erben die zuständige Berufs-\nsetzes über den Versicherungsvertrag ist die Berufs-     kammer für einen Zeitraum bis zu drei Jahren einen\nkammer.                                                  Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum\nTreuhänder bestellen. In Ausnahmefällen kann der\n§ 68                           Zeitraum um ein weiteres Jahr verlängert werden.\nVerjährung von Ersatzansprüchen                  (2) Der Treuhänder führt sein Amt unter eigener\nVerantwortung jedoch für Rechnung und auf Kosten\nDer Anspruch des Auftraggebers auf Schadener-\nder Erben des verstorbenen Steuerberaters oder\nsatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater\nSteuerbevollmächtigten. Er hat Anspruch auf eine\noder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertrags-\nangemessene Vergütung.\nverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeit-\npunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. -             (3) Die    Bestellung  kann   jederzeit  widerrufen\nwerden.\n(4) Ein Treuhänder kann unter der Voraussetzung\n§ 69\ndes Absatzes 1 auch für die Praxis eines früheren\nBestellung eines allgemeinen Vertreters          Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten einge-\n(1) Im Falle vorübergehender Berufsunfähigkeit        setzt werden, dessen Bestellung wegen dauernder\noder Verhinderung eines Steuerberaters oder Steuer-      Berufsunfähigkeit widerrufen ist (§ 46 Abs. 3 Nr. 3).\nbevollmächtigten kann die zuständige Berufskammer\n§ 72\nauf Antrag des Betroffenen einen anderen Steuer-\nberater oder Steuerbevollmächtigten als Vertreter                     Steuerberatungsgesellschaften\nbestellen.\n(1) Die §§ 57, 62, 63, 64, 67 und 68 gelten sinn-\n(2) Der Vertreter führt sein Amt unter eigener        gemäß für Steuerberatungsgesellschaften sowie für\nVerantwortung, jedoch für Rechnung und auf Kosten        Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persön-\ndes Vertretenen. Er hat Anspruch auf eine ange-          lich haftende Gesellschafter einer Steuerberatungs-\nmessene Vergütung.                                       gesellschaft, die nicht Steuerberater sind.\n(3) Der Vertreter wird für einen bestimmten Zeit-        (2) Die Mitglieder der durch Gesetz, Satzung oder\nraum, längstens jedoch für die Dauer von zwei            Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane\nJahren bestellt. Die Bestellung kann jederzeit wider-    der Gesellschaften sind zur Verschwiegenheit ver-\nrufen werden.                                            pflichtet.","Nr. 123  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975                         2751\nV iertcr Abschnitt                    5. die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer\nbei den Berufsgerichten den Landesjustizverwal-\nOr~J<.rn isation des Berufs\ntungen einzureichen (§ 99 Abs. 3);\n§ 73                         6. Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und\nSteuerbevollmächtigte sowie deren Hinterbliebe-\nBerufskammer\nne zu schaffen;\n(1) Die Sleucrberciter und Stcucrbevollmächtigten,      7. Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine\ndie in einem Olwrfinanztwzirk ihre berufliche Nie-             Landesfinanzbehörde oder eine andere Verwal-\nderlassung haben, bilden eine Berufskammer. Die                tungsbehörde des Landes anfordert;\nBerufskarnmc-r führt diP 13ezeichnung „Steuerberater-\n8. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im\nkammer\".\nBereich der Berufsbildung wahrzu_nehmen;\n(2) Die Kc1mmer lrnt ihn!n Sitz dm Ort der Ober-        9. die berufsständischen Mitglieder der Zulassungs-\nfinanzclirektion. Sie ist eine .KürpPrschaft des öffent-       und Prüfungsausschüsse für die steuerberatencten\nlichen Rechts.                                                 Berufe vorzuschlagen.\n§ 74\n(3) Die Kammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3\nMHgliedschaH                       bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des\nVorstandes übertragen.\n{1J Mil9lied,~r der ßerulskdrnmcr sind außer\nSteunberntc!rn und St.cuerbevollmüchtigten die                (4) Die Berufskammer hat ferner die Aufgabe, das\nSteucrbcratuw1sgcscllschaftcn, die ihren Sitz im           Berufsregister zu führen.\nOberfinanzlwzirk h,ilH'n. Steuerberater und Steuer-\nbevollmi:ichtigte, die noch keine berufliche Nieder-                                 § 77\n]assunq bc~Jründd hc1lwn, sind MitrJlieder der Be-                                Vorstand\nrufskammc)r, in derPn lkrcich sie bestellt worden\nsind.                                                         Der Vorstand der Berufskammer wird von den\nMitgliedern gewählt. Zum Mitglied des Vorstandes\n(2) Mitglieder der R<!rufskarnrner sind außerdem,       kann nur gewählt werden, wer persönliches Mitglied\nsoweil sie nicht Sl.euerbernter oder Steuerbevoll-         der Kammer ist.\nmächtigte sind, die Mitglieder des Vorstandes, Ge-\nschäftsführer oder vertretungsberechtigte persön-                                    §78\nlich haftende Gesellschafter einer Steuerberatungs-                                Satzung\ngescllscha 11, die' ihren S.itz im Oberfinanzbezirk hat.\nJede Berufskammer gibt sich ihre Satzung selbst.\n§ 75                         Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichts-\nbehörde.\nGemeinsame Berufskammer\n§ 79\n(l) Die Berufskanunern können sich durch einen\nüben!i nstimmcnden Beschluß der beteiligten Kam-                           Beiträge und Gebühren\nmern für den Bereich mehrerer Oberfinanzbe~irke               (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge nach\noder mehrerer Uinder zu einer gemeinsamen Be-              Maßgabe einer Beitragsordnung zu leisten. Die Bei-\nrufskan1rner z11se1mmenschlicßen. Die einzelnen für        tragsordnung bedarf der Genehmigung durch die;\ndtm ObcrfinanzlH!zirk ~Jebildelr.!n Kammern werden         Aufsichtsbehörde. Die Höhe der Beiträge bestimmt\ndami 1. auf ~Jelöst.                                       die Mitgliederversammlung.\n(2) Ein Zusarnnwnschluß für mehwre Länder ist              (2) Die Berufskammer kann für die Inanspruch-\nnur zulässig, wenn <~im! VcrPinharnnu der beteilig-        nahme von besonderen Einrichtungen oder Tätig-\nten Länder vorliegt.                                       keiten Gebühren nach Maßgabe einer Gebühren-\nordnung erheben. Die Gebührenordnung bedarf der\n§ 76\nGenehmigung der Aufsichtsbehörde.\nAufgaben der Berniskammer                      (3} Der Anspruch der Berufskammer auf Zahlung\n(1) Die Berufskammer hat die Aufgabe, die beruf-        von Beiträgen und Gebühren unterliegt der Verjäh-\nlichen Belange> der Gesamtheit der Mitglieder zu           rung. § 20 des Verwaltungskostengesetzes ist sinn-\nwahren und die Erfüllun9 der beruflichen Pflichten         gemäß anzuwenden.\nzu überwachen.                                                                       § 80\n(2) Der Berufskammer obliegt insbesondere,\nPflicht zum Erscheinen vor der Berufskammer\n1. die Mit9lieder der .Kammer in Fragen der Be-\nPersönliche Mitglieder der Berufskammer haben\nrufspflichten (§ 57) zu beraten und zu belehren;\nin Aufsichts- und Beschwerdesachen vor der Berufs-\n2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitglie-        kammer zu erscheinen, wenn sie zur Anhörung ge-\ndern der Kammer zu vermitteln;                         laden werden. Auf Verlangen haben sie dem Vor-·\n3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitglie-         stand oder dem durch die Satzung bestimmten Or-\ndern der Kammer und ihren Auftraggebern zu             gan der Berufskammer oder einem beauftragten Mit-\nvermitteln;                                            glied des Vorstandes oder des Organs Auskunft\n4. die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden           zu geben und ihre Handakten vorzulegen, es sei\nPflichten (§ 57) zu überwachen und das Recht           denn, daß sie dadurch ihre Verpflichtung zur Ver-\nder Rüge (§ 81) zu handhaben;                          schwiegenheit verletzen würden.","2752                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 81                               (3) Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgeho-\nRügerecht des Vorstandes                   ben werden, weil der Vorstand der Berufskammer\nzu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Mit-\n(1) Der Vorstcrncl kann das Verhalten eines Mit-        gliedes der Berufskammer sei gering und der Antrag\nglieds der Berufskammer, durch das dieses ihm              auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens\nobliegende Pflicht<!n verletzt hat, rügen, wenn die       nicht erforderlich. Treten die Voraussetzungen, un-\nSchuld des Mit~Jlieds gering ist und ein Antrag auf       ter denen nach § 92 von einer berufsgerichtlichen\nEinleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens           Ahndung abzusehen ist oder nach § 109 Abs. 2 ein\nnicht erforderlich erscheint. § 89 Abs. 2 und 3, §§ 92    berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder\nund 109 Abs. 2 gelten entsprechend.                       fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Vor-\n(2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr ertei-      stand die Rüge erteilt hat, so hebt das Landgericht\nlen, wenn cfos bcrufs~JcrichtJiche Verfahren gegen         den Rügebescheid auf. Der Beschluß ist mit Gründen\ndas Mitglied der Berufskammer eingeleitet ist oder         zu versehen. Er kann nicht angefochten werden.\nwenn seit der Pfl ich l.verletzung mehr als drei Jahre        (4) Das Landgericht, bei dem ein Antrag auf\nvergang<)n sind. Eine Rüg<: darf n ich 1: erteilt werden, berufsgerichtliche Entscheidung eingelegt wird, teilt\nwährend das Verfahren dllf den Antrag des Steuer-         unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Ober-\nberaters oder Sl.cuerlwvollrnäc:htigten nach § 116        landesgericht eine Abschrift des Antrags mit. Der\nanhängig ist.                                             Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des Be-\n(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied       schlusses mitzuteilen, mit dem über den Antrag ent-\nzu hören.                                                  schieden wird.\n(4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das              (5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben\nVerhalten dl'S Mitglieds 9erügl wird, ist zu begrün-       Verhaltens, · das der Vorstand der Berufskammer\nden. Er ist dem Mitqlicd zuzustellen. Eine Abschrift       gerügt hat, ein berufsgerichtliches Verfahren gegen\ndes Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem          das Mitglied der Berufskammer ein, bevor die Ent-\nfür den Sitz der Berufskammer zuständigen Ober-            scheidung über den Antrag auf berufsgerichtliche\nlandesgericht mitzuteilen, bei dem der Senat für           Entscheidung gegen den Rügebescheid ergangen ist,\nSteuerberater- und Steuerbcvollmächtigtensachen            so wird das Verfahren über den Antrag bis zum\nbesteht (§ 96).                                           rechtskräftigen Abschluß des berufsgerichtlichen\nVerfahrens ausgesetzt. In den Fällen des § 91 Abs. 2\n(5) Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen\nstellt das Landgericht nach Beendigung der Aus-\neines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand\nsetzung fest, daß die Rüge unwirksam ist.\nEinspruch erheben. Uber den Einspruch entscheidet\nder Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwen-\nden.                                                                                  § 83\n§ 82                                         Pflicht der Vorstandsmitglieder\nAntrag auf berufsgerichtliche Entscheidung                            zur Verschwiegenheit\n(1) Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid              (1) Die Mitglieder des Vorstandes haben - auch\ndurch den Vorstand der Berufskammer zurückgewie-           nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand - über\nsen, so kann das Mitglied der Berufskammer inner-          die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit\nhalb eines Monats nach der Zustellung die Entschei-        im Vorstand über Mitglieder der Berufskammer, Be-\ndung des Landgerichts (Kammer für Steuerberater-           werber und andere Personen bekanntwerden, Ver-\nund Steuerbevollmächtigtensachen) beantragen. Zu-          schwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Das\nständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die          gleiche gilt für Mitglieder, die zur Mitarbeit im Vor-\nBerufskammer, deren Vorstand die Rüge erteilt hat,         stand oder in den durch die Satzung bestimmten\nihren Sitz hat.                                            Organen herangezogen werden, und für Angestellte\nder Kammer.\n(2) Der Antrag ist bei dem Landgericht schrift-\nlich einzureichen. Auf das Verfahren sind die Vor-            (2) In Verfahren vor Gerichten oder Behörden\nschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwer-        dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über\nde sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung                solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätig-\n(§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird von dem         keit im Vorstand oder in den durch die Satzung be-\nVorstand der Berufskammer abgegeben. Die Staats-           stimmten Organen über Mitglieder der Kammer,\nanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt.         Bewerber und andere Personen bekanntgeworden\nEine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie          sind, nur aussagen oder Auskunft geben, wenn eine\ndas Mitglied der Berufskammer beantragt oder das           Aussage- oder Auskunftspflicht besteht und von der\nLandgericht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort        Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Absatz 3\nder mündlichen Verhandlung sind der Vorstand der           entbunden worden ist. Sonstige Geheimhaltungs-\nBerufskammer, das Mitglied der Berufskammer und            pflichten und Zeugnisverweigerungsrechte bleiben\nsein Verteidiger zu benachrichtigen. Art und Um-           unberührt.\nfang der Beweisaufnahme bestimmt das Landgericht.             (3) Die Genehmigung erteilt der Vorstand der\nEs hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die             Kammer nach pflichtmäßigem Ermessen. Die Geneh-\nBeweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen           migung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten\nund Beweismittel zu erstrecken, die für die Entschei-      auf die Stellung oder die Aufgaben der Kammer\ndung von Bedeutung sind.                                   oder berechtigte Belange der Personen, über welche","Nr. 113     Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975                       2753\ndie Ti.ilsaclH!n bekdnntqcwordcn sind, es unabweis-             6. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetz-\nbar fordern. § 28 Ahs. 2 des Cesetzes über das Bun-                 gebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des\ndesverfasstrngso<!richl hlc\\ibl unlH)rührt..                        Bundes oder ein Bundesgericht anfordert;\n7. die berufliche Fortbildung in den steuerberaten-\n§ 84                                 den Berufen zu fördern.\nAr bei tsgem ein schaft\n(1) Mehrere 13c\\rulskurnnwrn könnc:m sich zu einer                                     § 87\nnicht rec:htsfäh igPn J\\rbci tsgernei nschaft zusammen-                Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer\nschließen, wenn di<'. St1l.zungcn der Kammern dies\nDie Bundessteuerberaterkammer erhebt von den\nvorsehen. Der /\\rbeils~Jerncinschuft können jedoch\nSteuerberaterkammern Beiträge nach Maßgabe einer\nnicht Aufsichtsbdu9nisse oder andere Aufgaben\nBeitragsordnung. Die Beitragsordnung bedarf der\nübertrugen werden, für die qesetzlich die Zuständig-\nGenehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Höhe\nkei l der einzc'.lrwn 13cru fskd m mern begründet ist.\nder Beiträge wird von der Mitgliederversammlung\n(2) Die in § 83 bczeichrwl<!n Personen verstoßen             festgesetzt.\nnicht w•gen ihre Pfl ich 1 :;,ur V c~rschwie~Jenheit, wenn\n§ 88\nsie der A rlwi ts~iern<\\i nsdwft A n~Jelegenheiten mit-\nteilen, die zum J\\ufqaben~Jcbict der Arbeitsgemein-                                  Staatsaufsicht\nschaften 9ehön~n. § 83 Abs. 1 qilt sinngemäß für die\n(1) Die oberste Landesbehörde führt die Aufsicht\nPersonen, di<\\ fLi r d ic ;\\ rlH'.i l.sqcnwinschaft. tätig wer-\nüber die Berufskammern, die den Sitz im Lande\nden.\nhaben.\n§ 85                                (2) Der Bundesminister der Finanzen führt die\nBundeskammer                              Aufsicht über die Bundessteuerberaterkammer.\n(1) Die Berufskc1mmern bilden eine Bundeskam-                   (3) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Ge-\nmer. Diese führt die Bc!zeichnung „Bundessteuer-                setz und Satzung beachtet, insbesondere die den\nberaterkammer\".                                                 Kammern übertragenen Aufgaben erfüllt werden.\n(2) Die Bundesst.euerberaterkarnmer ist eine Kör-\nperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz bestimmt                              Fünfter Abschnitt\nsich nach ihrer Satzung.\nBerufsgerichtsbarkeit\n(3) Der Vorstand der Bundessteuerberaterkammer\nwird von den Berufskammern gewählt. Im übrigen                               Erster Unterabschnitt\ngibt sich die Bundessteuerberaterkammer ihre Sat-                   Die berufsgerichtliche Ahndung\nzung selbst. Die Satzung bedarf der Genehmigung                            von Pflichtverletzungen\nder Aufsichtsbehörde.\n(4) Die Vorschrift des § 83 ist sinngemäß anzu-                                        § 89\nwenden.                                                                     Ahndung einer Pflichtverletzung\n(1) Gegen einen Steuerberater oder Steuerbevoll-\n§ 86\nmächtigten, der seine Pflichten schuldhaft verletzt,\nAufgaben der Bundessleuerberaterkammer                   wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt.\n(1) Die Bundessl.euerbernterkammer hat die ihr                  (2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten\ndurch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.                 eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist\n(2) Der Bundessteuerberalerkc1mrner obliegt ins-             eine berufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverlet-\nbesondere,                                                      zung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls\n1. in Fragen, welclw die Gesamtheit der Berufs-\nin besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Ver-\nkammern angehen, die Auffassung der einzelnen               trauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit\noder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise\nKammern zu ennilteln und im Wege gemein-\nschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehr-            zu beeinträchtigen.\nheit festzustellen;                                            (3) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht\n2. die allgemeine Auffassung über Fragen der Aus-               verhängt werden, wenn der Steuerberater oder\nübung des Steuerberaterberufs in Richtlinien fest-          Steuerbevollmächtigte zur Zeit der Tat der Berufs-\nzustellen;                                                  gerichtsbarkeit nicht unterstand.\n3. Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Be-\nrufskammern (§ 76 Abs. 2 Nr. 6) aufzustellen;                                         § 90\n4. in allen die Gesamtheit der Berufskammern be-                             Berufsgerichtliche Maßnahmen\nrührenden Angelegenheiten die Auffassung der\n(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind\nBundessteuerberaterkammer den zuständigen Ge-\nrichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu               1. Warnung,\nbringen;                                                    2. Verweis,\n5. d~e Gesamtheit der Berufskammern gegenüber                   3. Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark,\nBehörden und Organisationen zu vertreten;                   4. Ausschließung aus dem Beruf.","2754                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) l)j(~ lwruls~Jc~rid1lliclwn Maßndtnnen des Ver-       (2) An die Stelle der Ausschließung aus dern\nweises und der (;(,Jdhuße können nebeneinander             Beruf tritt bei den in § 74 Abs. 2 genannten Personen\nvcrhi.ingt. werden.                                       die Aberkennung der Eignung, Steuerberatungsge-\nsellschaften zu vertreten und deren Geschäfte zu\nführen.\n§ 91\n(3) Soweit im berufsgerichtlichen Verfahren die\nRüge und berufs!Jerichtliche Maßnahme\nMitwirkung ehrenamtlicher Richter vorgesehen ist.,\n(J) Der Ei nlei lu ng eines berufsgerichtlichen Ver-   entscheiden die Berufsgerichte in der gleichen Be-\nfahrens gegen einen Steuerberater oder Steuerbe-          setzung wie in Steuerberatersachen.\nvolJmächligten steht PS nicht entgegen, daß der Vor-\nstand der Berufskammer ihm bereits wegen dessel-\nben Verhaltcms <!ine Rüge erteilt hat (§ 81). Hat das                 Zweiter Unterabschnitt\nLandgericht den Rügelwscheid aufgehoben (§ 82),                              Die Gerichte\nweil es eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht fest-\n§ 95\nuestelll ha 1., so kann ein herufsgE!richtliches Ver-\nfahren wegen d<:sselben VPrl1clltens nur auf Grund              Kammer für Steuerberater- und SteuerbevoU-\nsolcher TalscH:lwn oder BcwPii,rni ttel eingeleitet                  mächtigtensachen beim Landgericht\nwerden, die d<)m Landgc,richt bei seiner Entschei-           (1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entschei-\ndung nicht bek<Jnnt waren.                                 det im ersten Rechtszug eine Kammer des Land-\n(2) Die Rü9e wird rn i I der Rechtskraft eines be-     gerichts (Kammer für Steuerberater- und SteuE•r-\nrufsqc!richllichen lJrteils unwirksc1m, das wegen          bevollmächtigtensachen), das für den Sitz der Be-\ndesselben V erhallens ~wgen den Steuerberater oder         rufskammer zuständig ist.\nSt<:;uerbevollrnJchti~Jlen ernehl und auf Freispruch          (2) Bestehen in einem Land mehrere Berufskam-\noder eine beruls~Jcrichllidw Maßnahme lautet. Die          mern, so kann die Landesregierung durch Rechts-\nRüge wird auch unw i rksc11n, wenn rechtskräftig die       verordnung die Steuerberater- und SteuerbevoH-\nEröffnung des l-lauptverlahrcns dbqelehnt. ist, weil       mächtigtensachen einem oder einigen der Landge-\neine sclrnldhafte Pflichtv(~rlc•lzung nicht festzustel-    richte zuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung\nlen ist.                                                   der Rechtspflege in Steuerberater- und Steuerbe-\nvollmächtigtensachen, insbesondere der Sicherung\n§ 92\neiner einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die\nAnderweitige Ahndung                    Vorstände der beteiligten Berufskammern sind vor-\nIst durch ein Cerichl oder eine Behörde eine           her zu hören.\nStrafe, eine Disziplincnn1aßnahme, eine ehrenge-              (3) Durch Vereinbarung der beteiligten Länder\nrichtliche Maßrwhme, eine anderweitige berufsge-           können die Aufgaben, für ciie nach diesem Gesetz\nrichlliche Maßndhnw o<for ciiw Ordnungsmaßnahme           das Landgericht eines Landes zuständig ist, einem.\nverhüngt worden, so ist von einer herufsgericht-           Landgericht des anderen Landes übertragen werden.\nl iclien Ahndung W(,q<'n des;;cl !Jen Verhaltens abzu-\n(4) Die Kammer für Steuerberater- und Steuer-\nsehen, wenn nicht. eine bcrufs9erichtliche Maßnah-\nbevollmächtigtensachen entscheidet außerhalb der\nme zusätzlich erforderlich ist, um den Steuerberater\nHauptverhandlung in der Besetzung von drei Mit-\noder St:euerbevollrndchtigten zur Erfüllung seiner\ngliedern des Landgerichts mit Einschluß des Vor-\nPflichtE~n anzuhalten und das Ansehen des Berufs\nsitzenden. In der Hauptverhandlung ist sie mit dern\nzu .wahren. Der Ausscl1ließunn steht eine anderwei-\nVorsitzenden und zwei Steuerberatern oder zwei.\nti9 verhün~Jlc Slriifc, oder Milßnilhm(' nicht entgegen.\nSteuerbevoHmächtigten als Beisitzern besetzt.\n§ 93                                                    § 96\nVerjährung der Verfolgung                  Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtig-\neiner Pfüchtverletzung                             tensachen beim Oberlandesgericht\nDie Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht         (1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entschei-\ndie Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigt, ver-         det im zweiten Rechtszug ein Senat des Oberlandes-\njährt in fünf Jahren. § 78 ;\\ bs. 1, § 78 a Satz 1 sowie   gerichts (Senat für Steuerberater- und Steuerbevoll-\ndie §§ 78 b und 78 c Abs. 1 his 4 des Strafgesetz-         mächtigtensachen beim Oberlandesgericht).\nbuches q(~ltPn entsprechend.                                  (2) § 95 Abs. 2 und 3 findet entsprechende An-\nwendung. Die Steuerberater- und Steuerbevollmäch-\ntigtensachen können auch dem obersten Landes-\n§ 94\ngericht zugewiesen oder übertragen werden.\nVorschriften für Mitglieder der Berufskammer,\n(3) Der Senat für Steuerberater- und SteuerbevoH-\ndie nicht Steuerberater\nmächtigtensachen entscheidet außerhalb der Haupt-\noder Steuerbevollmächtigte sind\nverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern\n(l) Die Vorschriften des Fünften Abschnitts (Be-       des Oberlandesgerichts mit Einschluß des Vorsitzen-\nrufsgerichtsbarkeit) gelten entsprechend für Perso-        den. In der Hauptverhandlung wirken außerdem als\nnen, die der Berufskammer nach § 74 Abs. 2 ange-           Beisitzer zwei Steuerberater oder zwei Steuerbevoil-\nhören.                                                     mächtigte mit.","Tc10::J dc•r i\\us9abe: Bonn, den 7. l'-Jovember 1975                      '1755\n§ 97                               SteuerbevoHmächtigtensachen beim uuuu1e:,::,,_1e1\nhof mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der\nSenat für Steuerbernter- und SleuerbevofünächUg-·\ntensacihen behn B1rndesgerichtshof                 Berufskammern die Bundessteuerberaterkammer und\nan Stelle der Landesjustizverwaltung der Bundes-·\n(1) Jn dcrn bcrufsqerichl I idH:n Verfahren entschei-        min1ster der Justiz treten.\ndet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundes-\ngerichtshofs (Senat für Steuerberater- und Steuer-\n§ 100\ntH,vollmächtigtensdchcn beim 13unde~;gerichtshof).\nVoraussetzungen für die Berufung\n(2) Der Scnal für Sleu<~rbcrdkr- und Steuerbevoll-\nzum Beisitzer und Recht zur Ablehnung\nmächtigtcnsadwn cntschc:idc:t außerhalb der Haupt-\nverhandlung in der Bcsdrnnq von drei Mitgliedern                   (1) Zum ehrenamtlichen Richter kann nur ein\ndes Bundesgerichtshofs mit Einschluß des Vorsitzen-             Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter berufen\nden. In der 1.--Jauptvcrhandlunu ist der Senat mit drei         werden, der in den Vorstand der Berufskammer ge-\nMitgliedern mil Einschluß des Vorsitzenden und mit              wählt werden kann (§ 77). Er darf als Beisitzer nur\nzwei Steuerbera lern oder zwei Steuerbevollmäch-                für die Kammer für Steuerberater- und Steuerbe-\nligten als Beisitzern besetzt.                                  vollmächtigtensachen beim Landgericht oder den\nSenat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtig-\n§ 98                                tensachen beim Oberlandesgericht oder den Senat\nObergang vom Steuerbevollmächtiglenberuf                 für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-\nzum Steuerberaterberuf                        sachen beim Bundesgerichtshof berufen werden.\n(1) Ein Beisitzer aus den Reihen der Steuerbevoll~             (2) Die ehrenamtlichen Richter dürfen nicht gleich-\nmächtigten scheidet mit der Bestellung als Steuer-              zeitig dem Vorstand der Berufskammer angehören\nberater aus seinem Amt aus. Die Berufskammer hat                oder bei ihr im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.\ndie Bestellung als Stetwrberah~r unvE!rzüglich der                 (3) Die Ubernahme des Beisitzeramtes kann ab--\nBehörde am:uzeigen, die den Beisitzer berufen hat.              lehnen,\n(2) Wird ein Steuerbevollmächtigter, den die Be-             1. wer das 65. Lebensjahr vollendet hat;\nrufskammer nach § 99 Abs. 3 zur Berufung als Bei-               2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vor-\nsitzer vorgeschlagen hat, als Steuerberater bestellt,               standes gewesen ist;\nso reicht die Berufskammer unverzüglich einen                   3. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert\nneuen Vorschlag ein.                                                ist.\n(3) Wird ein Sleuerbevollmächtigter nach Ein-\nleitung eines berufsgerichUichen Verfahrens als                                           § 101\nSteuerberater bestellt, so wirken in der Hauptver-                         Enthebung vom Amt des Beisitzers\nhandlung Steuerbevollmächtiqte als Beisitzer mit.\n(1) Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter\n§ 99                               ist in den Fällen der §§ 95 und 96 auf Antrag der\nLandesjustizverwaltung, im Falle des § 97 auf An-\nSteuerberater oder Steuerbevollmächtigte\ntrag des Bundesministers der Justiz seines Amtes\nals Beisitzer\nals Beisitzer zu entheben,\n(1) Die Beisitzer c1us den R€)ihen der Steuerberater        1. wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht\noder Steuerbevollmächtigten sind ehrenamtliche                      hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;\nRichter.\n2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher\n(2) Die ehrenamtlichen Richler werden für die                    der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;\nGerichte des ersten und zweiten Rechtszugs von                  3. wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-\nder Landesjustizverwaltung auf die Dauer von vier                   tigte seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.\nJahren berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amts-\nzeit wiederberufen werden.                                         (2) Uber den Antrag entscheidet in den Fällen\nder §§ 95 und 96 ein Zivilsenat des Oberlandes-\n(3) Die ehrenamtlichen Richter werden den Vor-              gerichts, im Falle des § 97 ein Zivilsenat des Bun-\nschlagslisten entnommen, die die Vorstände der Be-              desgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen die\nrufskammern         der   Landesjustizverwaltung          ein-  Mitglieder der Senate für Steuerberater- und Steuer-\nreichen. Die Landesjustizverwaltung bestimmt,                   bevollmächtigtensachen nicht mitwirken.\nwelche Zahl von ehrenamtlichen Richtern für jedes\nGericht erforderlich ist; sie hat vorher die Vorstände              (3) Vor der Entscheidung ist der Steuerberater\nder Berufskammern zu hören. Jede Vorschlagsliste                oder Steuerbevollmächtigte zu hören.\nsoll mindestens die doppelte Zahl der zu berufenden\nSteuerberater oder Steuerbevollmächtigten enthal-                                          § 102\nten.\nStellung der ehrenamtlichen Richter\n(4) Scheidet ein ehrenamtlicher Richter vorzeitig                      und Pflicht zur Verschwiegenheit\naus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nach-\n(1) Die Steuerberater oder Steueibevollmächtigten\nfolger berufen.\nhaben in der Sitzung, zu der sie als ehrenamtliche\n(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die ehrenamt-            Richter herangezogen werden, die Stellung eines\nlichen Richter des Senats für Steuerberater- und                Berufsrichters.","Jahrgang 19l5.,\n(2) Di<' S!cucrli1·rc1l<·r 111HI Si('\\lcrlH!VOllm1:ichtigten                            § 108\nl1d lwn ü iJ('r 1\\ ll(J(:l(•qc•n lici 1<:n, di(' ihnen bei ihrer\nAkteneinsicht des Steuerberaters\nT~iti~Jkcit als Phr(•11i1m!licl1P Richter hekanntwerden,                         oder Steuerbevollmächtigten\nVcrschwicgenlwil ~J(~gc~n i<'derrnann zu bewahren.\n§ 83 /\\bs. 2 und '.l ist cntspreclwnd anzuwenden. Die                 Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte\nGenehmiuunq /llr 1\\ussd(J<· <·rluil! d('r Präsident des             befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder\nGerichts.                                                          diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldi-\ngungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie\namtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.\n§ 1(H\n§ 147 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist\nReih<:~nfolge der TeHnahme an den Sitzungen                   insoweit entsprechend anzuwenden.\nIn    Sleucrlwratersdchen sind Steuerberater, in\nSteuerbevollm äch Ligtensdchc~n Steuer bevollmächtig-                                       § 109\nte clls ehrenamtliche Richl<'r zu den Sitzungen her-                    Verhältnis des berufsgerichUichen Verfahrens\nanzuziehen. Sie sind zu d('n einzelnen Sitzungen in                           zum Straf- oder Bußgeldverfahren\nder Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der\nPräsident des Cerichl.s nach !\\nhörung der beiden                     (1) Ist gegen einen Steuerberater oder Steuer-\nältesten ebreniJmUichen Richlt'r vor Beginn des Ge-                 bevollmächtigten, der einer Verletzung seiner Pflich-\nschäftsjahres aufstellt.                                           ten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens\ndie öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren\nerhoben, so kann gegen ihn ein berufsgerichtliches\n§ 104\nVerfahren zwar eingeleitet, es muß aber bis zur\nEntschädigung der ehrenamUichen Richter                    Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens aus-\nDie ehrenamtlidwn Richter erhalten eine Ent-                    gesetzt werden. Ebenso muß ein bereits eingeleite-\nschädigung nach dem Gescl1. i'ilwr die Entschädigung               tes beruf sgerichtliches Verfahren ausgesetzt wer-\nder ehrenamtlichen Ric:hln.                                        den, wenn während seines Laufes die öffentliche\nKlage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben wüd.\nDas berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt\nwerden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder.\nDritter lJnterabschniU                                wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen\nVerfahrensvorschriften                                 nicht verhandelt werden kann, die in der Person\ndes Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten lie-\ngen.\n1. Allgemeines                              (2) Wird der Steuerberater oder Steuerbevoll-\nmächtigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer\n§ 105\nStraftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigespro-\nVorschriHen für das Verfahren                        chen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand\nFür das bernfsgerichtliche Verfahren                      die   der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufs-\nnachstehenden Vorschriften.                                        gerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder\nfortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den\nTatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeld-\n§ 106                              vorschritt zu erfüllen, eine Verletzung der Pflichten\nKeine Verhaftung des Steuerberaters                      des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ent-\noder Steuerbevollmächtigten                         halten.\nDer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte                       (3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen\ndarf zur Durchführung des herufsgerichtlichen Ver-                 Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des\nfahrens weder vorli:iufig fest~Jenommen noch ver-                  Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren\nhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur                   bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts\nVorbereitung eines Gutachtens über seinen psychi-                  beruht. In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann\nschen Zustand in ein psychiillrisches Krankenhaus                  ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher\ngebracht werden.                                                   Feststellungen beschließen, deren Richtigkeit seine\nMitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies\n§ 107                              ist in den Gründen der berufsgerichtlichen Entschei-\ndung zum Ausdruck zu bringen.\nVerteidigung\n(1) Zu Verteidigern im herufsgerichtlichen Ver-\nfahren vor dem Landgericht und vor dem Ober-                                                § 110\nlandesgericht können außer den in § 138 Abs. 1 der                     Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens\nStrafprozeßordnung genannten                    Personen   auch                       zu den V erfahren\nSteuerberater oder Stetwrlwvollmächtigte gewählt                               anderer Berufsgerichtsbarkeiten\nwerden.\n(1) Uber eine Pflichtverletzung eines Steuerbera-\n(2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 der Straf-                ters oder Steuerbevollmächtigten, der zugleich der\nprozeßordnung ist auf die Vc~rteidigung im berufs-                 Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit eines\ngerichtlicheri Verfahren nichl anzuwenden.                         anderen Berufs untersteht, wird im berufsgericht-","~r.12'.1 Tag der Ausqabe: Bonn, den 7. November 1975                        215'1\n]iidwn Vcrl<1hr,!n 11ur cl<111n <!111.schiPt'Pn, wenn die                            § 114\nPflichl.verle!.,r.un~J iilH'rwicrJcrnJ mit der Ausübung\ndes Berufs c1ls S!c'll<·rht!rdl<~r oder su,uerbevoll-            Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens\nmdcbtigler i rn Zusdnnnenhanq sl.d1l oder wenn we-             Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch\nqen der Schwere d<!r Pflichtv<)rlc!l1/.UWJ das herufs-      eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft eine An-\nqerichtliche Vertclhrcn rnit. dt!tll Ziel der Ausschlie-    schuldigungsschrift bei dem Landgericht einreicht.\nßung aus dem Bcf'llf <'.inqe:leild worden ist.\n(2) 13ea bsich Li~Jt die Sldd Lstln wcd Lschaft, gegen\n§ 115\neinen solch<'n Stc,uerh<!raler oder SleuerbE->vollmäch-\nliqtcn dds berufsgcrichtlichc Verfuhren einzuleiten,          Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des\nc.;o teilt sie di<'.S der Sl.adlsunwdllschaft ock~r Behörde                       Verfahrens\nJllit, die für die f'.inl<)itung <·ines V<)rfdhrens gegen\nihn dls Angehörig,!n des anderen Berufs zuständig              (1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des\nwüre. Hat di(! für den dnd<~ren Beruf zuständige            Vorstandes der Berufskammer, gegen einen Steuer-\nStc1dtscrnwc1ltschdft oder Einlc·itungshehörde die Ab-      berater oder Steuerbevollmächtigten das berufs-\nsicht, gegen den Steuerbcra ier oder Steuerbevoll-          gerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder\nmüchliglen ein Vcrfc1hr<'n einzu!C'iten, so unterrich-      verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat\ntet sie die StadtSdnwaltsch,lll, die für die Einleitung     sie ihre Entschließung dem Vorstand der Berufs-\ndes bernfsgPrichtliclwn VerfdlH<!ns zuständig wäre          kammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen.\n(§ 113).                                                       (2) Der Vorstand der Berufskammer kann gegen\n(3) Hat    das G()richt <)iner Disziplinar-, Ehren-     den Bescheid der Staatsanwaltschaft binnen eines\noder Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor rechtskräftig         Monats nach der Bekanntmachung bei dem Ober-\nfür zuständig oder unzuständig erklärt, über die            landesgericht die gerichtliche Entscheidung bean-\nPflichtverletzung c-ines Steuerberatc~rs oder Steuer-       tragen. Der Antrag muß die Tatsachen, welche die\nhevollmächtigten, der zugleich der Disziplinar-,            Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens be-\nEhren- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen             gründen sollen, und die Beweismittel angeben.\nBerufs untersteht, /'.U entscheiden, so sind die ande-         (3) Auf das Verfahren nach Absatz 2 sind die\nrc!n Gerichte dn dies(! En tsclwidung gebunden.             §§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend\n(4) Die Abs~ilze 1 his ] sind auf Steuerberater         anzuwenden.\noder Steuerbevol lmächtigte, die in einem öffentlich-          (4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht anzu-\nrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen und          wenden.\nihren Beruf als Sl<:uerberi:l ter oder Steuerbevoll-\nmctchtigtcr nicht cJusülH:n dürfon (§ 59), nicht anzu-\n\\Venden.                                                                              § 116\nAntrag des Steuerberaters\n§ 111\noder Steuerbevollmächtigten auf\nAussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens               Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens\nDas berulsgf'.richtliche Verti:lhren kann ausgesetzt       (1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte\nwerden, wenn in einem cmderen gesetzlich geordne-          kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das be-\nten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist,           rufsgerichtliche Verfahren gegen ihn einzuleiten,\nderen Beurtc~ilung für die Entscheidung im berufs-          damit er sich von dem Verdacht einer Pflichtverlet-\ngerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeu-             zung reinigen kann. Wegen eines Verhaltens, das\ntung ist.                                                   der Vorstand der Berufskammer gerügt hat (§ 81),\nkann der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte\nden Antrag nicht stellen.\n2. Das Verfahren im ersten Rechtszug\n(2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des\n§ 112                         Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten keine\nOrUiche Zuständigkeit                  Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfah-\nrens, so hat sie ihre Entschließung dem Antragstel-\nDie örtliche Zuständigkeit des Landgerichts be-        ler unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wird in\nstimmt sich nach dem Sitz der Berufskammer, .wel-          den Gründen eine schuld.hafte Pflichtverletzung\ncher der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte          festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren aber\nzur Zeit der Einleitung des Verfahren angehört.            nicht eingeleitet, oder wird offengelassen, ob eine\nschuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, kann der\n§ 113                        Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bei dem\nMitwirkung der Staatsanwaltschaft               Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung\nbeantragen. Der Antrag ist binnen eines Monats\nDie Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandes-              nach der Bekanntmachung der Entschließung der\ngericht., bei dem der Senat für Steuerberater- und          Staatsanwaltschaft zu stellen.\nSteuerbevollmächtigtensachen besteht, nimmt in\nden Verfahren vor der Kammer für Steuerberater-                (3) Auf das Verfahren vor dem Senat für Steuer-\nund Steuerbevollmächligtensachen die Aufgaben               berater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim\nder Staatsanwaltschaft. wahr.                               Oberlandesgericht ist § 173 Abs. 1 und 3 der Straf-","2758                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Das                                        § 120\nObcrli.lndesgericht. entscheidet durch Beschluß, ob\neine schuldlwfl.e Pflichtverletzung des Steuer-                   Zustellung des Eröffnungsbeschlusses\nb()raters oder Sl.euerbevol lmJchtigten festzustellen       Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptver-\nist. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er-       fahrens ist dem Steuerberater oder Steuerbevoll-\nachte! di:ls OIK!rlandesgericht den Steuerberater        mächtigten spätestens mit der Ladung zuzustellen.\noder St.eucrbcvollmJchtigten einer berufsgerichtlich     Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3\nzu ahndenden Pflichtverlet,1,ung für hinreichend ver-    der Strafprozeßordnung für die nachgereichte An-\ndJchtig, so hcschl ießt es die Einleitung des berufs-    schuldigungsschrift.\ngerichtlichen Vcrfohrens. Die Durchführung dieses\nBeschlusses obliegt. der Stcwtsanwaltschafl.\n(4) Ernchtet dds Oberlcindcsgericht eine schuld-                                § 121\nhafte Pflichtverletzung nicht für gegeben, so kann                Hauptverhandlung trotz Ausbleibens\nnur auf Grund neuer Tdtsachcn oder Beweismittel             des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten\nwegen desselben Verhalt<:ns ein Antrag auf Einlei-\ntung des berufsrJerichtlichen Verfahrens gestellt           Die Hauptverhandlung kann gegen einen Steuer-\noder eine Rüge durch den Vorstand der Berufs-            berater oder Steuerbevollmächtigten, der nicht er-\nkammer erteilt wcnfon.                                   schienen ist, durchgeführt werden, wenn er ord-\nnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hin-\ngewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt\n§ 117\nwerden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zu-\nInhalt der Anschuldigungsschrift              lässig.\nln der Anschuldigungsschrift (§ 114 dieses Geset-\nzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist                                 § 122\ndie dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten\nzur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung                 Nichtöffentliche Hauptverhandlung\nder sie begründenden Tatsache zu bezeichnen (An-\n(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich.\nschuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel an-\nAuf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf An-\nzugeben, wenn in der llauptverhandlung Beweise\ntrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtig-\nerhoben werden sollen. Die Anschuldigungsschrift\nten muß die Offentlichkeit hergestellt werden; in\nenthält den AntrarJ, das H.auptverfahren vor der\ndiesem Fall sind die Vorschriften des Gerichts-\nKammer für Steumberater- und Steuerbevollmäch-\nverfassungsgesetzes über die Offentlichkeit sinn-\ntigtensachen beim Landgericht zu eröffnen.\ngemäß anzuwenden.\n§ l 18                             (2) Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Ver-\ntretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsiden-\nEntscheidung über die Eröffnung               ten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftrag-\ndes Hauptverfahrens                     ten und den Beamten der Staatsanwaltschaft bei\n(1) ln dem Beschluß, durch den das Hauptverfah-       dem Oberlandesgericht der Zutritt gestattet. Der\nren eröffnet wird, ldßt die Kammer für Steuerbera-       Zutritt ist ferner Vertretern des Bundesministers der\nFinanzen, Vertretern der obersten Landesbehörde\nter- und SteuerbevoJlmächtigtensachen beim Land-\ngericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung           und Vertretern der Berufskammer gestattet. Steuer-\nzu.                                                      berater sind in Steuerberatersachen, Steuerbevoll-\nmächtigte in Steuerbevollmächtigtensachen als Zu-\n(2) Der ßeschl uß, durch den das Hauptverfahren       hörer zugelassen. Die Kammer für Steuerberater-\neröffnet worden ist, kann von dem Steuerberater          und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landge-\noder Steuerbevollmüchtigten nicht dngefochten            richt kann nach Anhörung der Beteiligten auch\nwerden.                                                  andere Personen als Zuhörer zulassen.\n(3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des\nHauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen.\nGegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft                                    § 123\ndie sofortige Beschwerde zu.\nBeweisaufnahme durch einen ersuchten Richter\nDie Kammer für Steuerberater- und Steuerbevoll-\n§ 119\nmächtigtensachen beim Landgericht kann ein Amts-\nRechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses        gericht um die Vernehmung von Zeugen oder Sach-\nverständigen ersuchen. Der Zeuge oder Sachver-\nIst die Eröffnung des Hauptverfahrens durch           ständige ist jedoch auf Antrag der Staatsanwalt-\neinen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt,        schaft oder des Steuerberaters oder Steuerbevoll-\nso kann der Antrag duf Einleitung des berufs-            mächtigten in der Hauptverhandlung zu vernehmen,\ngerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tat-        es sei denn, daß er voraussichtlich am Erscheinen\nsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von           in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm\nfünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig ge-      das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zu-\nworden ist, erneu I gestellt werden.                     gemutet werden kann.","Nr. 12:l   Td~f der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975                       2759\n§ 124                               (2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach\nVerlesen von Protokollen                    Verkündung des Urteils bei der Kammer für Steuer-\nberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim\n(1) Die KcHnnwr für Sl<!uerl>erater- und S1:euer-       Landgericht schriftlich eingelegt werden. Ist das Ur-\nlwvollmächtiglenst1che11         bPirn  Landgericht be-     teil nicht in Anwesenheit des Steuerberaters oder\nschließt nach pfliclitmäßigem Ermessen, ob die Aus-         Steuerbevollmächtigten verkündet worden, so be-\nsage eines ZPugen oder eirws Suchverständigen, der          ginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.\nbereits in dem b(~rufs~Jerichtlichen oder in einem\nanderen uesc~lzl ich w•ordndcn Verfahren vernom-               (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerecht-\nmEm worden ist, zu verlesen sei.\nfertigt werden.\n(2) Bevor der Gc·rich tslwsclil uß Prgc~ht, kann der       (4) Auf das Verfahren sind im übrigen neben den\nStadtsanwalt oder der Steu<'!'IH!rdter oder Steuer-         Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beru-\nbevollmächtigte b()c111lrd(J('ll, d<·n Zeugen oder Sach-    fung die §§ 121 bis 125 dieses Gesetzes sinngemäß\nverständig(~n in der l lauptvNl1cmdlung zu verneh-          anzuwenden.\nmen. Einern solclwn Antrnu ist zu entsprechen, es                                     § 128\nsei denn, daß der Zeu~J(' odPr S,1cl1verständige vor-\naussieht] ich iJ 111 ErschPi 11e11 in der 1Ic1uptverhand-               Mitwirkung der Staatsanwaltschaft\nlung vorhindPrt is! od<'.r ihm dds Erscheinen wegen                           im zweiten Rechtszug\ngroßer Entfern unq nicht zu~JPm utet wc-:>.rden kann.          Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft im zweiten\nWird dem Antra9 slc11.!qeq<>IH•n, so darf das Proto-        Rechtszug werden von der Staatsanwaltschaft bei\nkoll über die• frülwre V<'rn<'hmung nicht verlesen          dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem\nwerden.                                                     der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmäch-\n(3) Ist ei11 Zeug(~ od(•r Sc1chverstündiger durch       tigtensachen besteht.\neinen ersuchl.en Richter V(•111orn1nen wurden (§ 123),\n§ 129\nso kann dE!r Verl(!sung des Protokolls nicht wider-\nsprochen werden. Der Staalsc1nwc1lt oder der Steuer-                                 Revision\nberater oder Steuerbevollrnächtigte kann jedoch der            (1) Gegen    das Urteil des Senats für Steuer-\nVerlesung widersprechen, wenn ein Antrag gemäß              berater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim\n§ 123 Satz 2 abgelehnt worden ist und Gründe für            Oberlandesgericht ist die Revision an den Bundes-\ndie Ablehnung des Antrags jetzt nicl;tt mehr be-            gerichtshof zulässig,\nstehen.\n1. wenn das Urteil auf Ausschließung aus dem\n§ 125                               Beruf lautet;\nEntscheidung                        2. wenn der Senat für Steuerberater- und Steuer-\nbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht\n(1) Die Hauptverhctndlung schließt mit der auf\nentgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft\ndie Beratung folgenden Verkündung des Urteils.\nnicht auf Ausschließung erkannt hat;\n(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurtei-     3. wenn der Senat für Steuerberater- und Steuer-\nlung oder Einstellung des Verfahrens.                          bevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht\n(3) Das beruJsgerichtliche Verfahren ist, abgese-           sie in dem Urteil zugelassen hat.\nhen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeß-             (2) Der   Senat für Steuerberater- und Steuer-\nordnung, einzustellen                                      bevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht\n1. wenn die Bestellung nach § 45 Abs. 1 erloschen           darf die Revision nur zulassen, wenn er über\noder nach § 46 zurückgenommen oder widerrufen          Rechtsfragen oder Fragen der Berufspflichten ent-\nist;                                                   schieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung\n2. wenn nach § 92 von einer berufsgerichtlichen             sind.\nAhndung abzusehen ist.                                    (3) Die Nichtzulassung der Revision kann selb-\nständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats\n3. Rechtsmittel                       nach Zustellung des Urteils angefochten werden.\nDie Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht ein-\n§ 126                            zulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grund-\nBeschwerde                          sätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet wer-\nden.\nFür die Verhandlungen und Entscheidungen über\nBeschwerden ist der Senat für Steuerberater- und               (4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des\nSteuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandes-               Urteils.\ngericht zuständig.                                            (5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so\n§ 127                            entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß.\nDer Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die\nBerufung                           Beschwerde einstimmig verwarfen oder zurückge-\n(1) Gegen das Urteil der Kammer für Steuerbera-        wiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch\nter- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Land-           den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig.\ngericht ist die Berufung an den Senat für Steuer-          Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit\nberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim             Zustellung des Beschwerdebescheides die Revi-\nOberlandesgericht zulässig.                                sionsfrist.","276())                                  Bundesge;;elzblatt,, Jahrgang 1975,, T1eH [\n§ 130                                   (3) Die Staatsanwaltschaft und der frühen\"\nSteuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind an\nEinlegung der Revision und Verfahren\ndern Verfahren zu beteiligen. Ein Anspruch auf Be-\n(l) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem            1 nachrichtigung von den Terminen, die zum Zwecke\nOlwrlandesgericht schriftlich einzulegen. Die Frist             der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem\nbeginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Ur-             früheren Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten\nteil nicht in Anwesenheit des Steuerberaters oder               nur zu, wenn er sich im Inland aufhält und seine\nSleuerbevollnüichtigten verkündet worden, so be-                Anschrift dem Landgericht angezeigt hat.\nginnt für dir~sen cfü~ Frist mit der Zustellung.\n(2) Seitens des Steuerberaters oder Steuerbevoll-\n5. Das Berufs- und Vertretungsverbot\nrnächtigten können die Revisionsanträge und deren\nBegründung nur schriftlich angebracht werden.\n§ 134\n(3) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\nVoraussetzung des Verbots\nsind im übrigen neben den Vorschriften der Straf-\nprozeßordnung über die Revision die §§ 122 und 125                 0) Sind dringende Gründe für die Annahme vor-\nAbs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. In                 handen, daß gegen einen Steuerberater oder einen\nden Fällen des § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung              Steuerbevollmächtigten auf Ausschließung aus dem\nkann die Sache auch an das Oberlandesgericht                    Beruf erkannt werden wird, so kann gegen ihn\neinc-s anderE'n Landps zurückverwiesPn wPrden.                  durch Beschluß ein Berufs- oder Vertretungsverbot\nverhängt werden.\n§ 131                                   (2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung\nMitwirkung der StaatsanwaUschaU                      des berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf\nvor dem Bundesgerichtshof                        Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots\nstellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung     11\nDie Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den V,er-\ndie dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten\nfahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem\nzur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzu-\nGPnerallrnndesanwalt wahrgenommen,\ngeben.\n(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das\n4. Die Sicherung von Beweisen                      Gericht zuständig, das über die Eröffnung des\nHauptverfahrens gegen den Steuerberater oder\n§ 132\nSteuerbevollmächtigten zu entscheiden hat oder vor\nAnordnung der Beweissicherung                       dern das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist.\n(1) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen\nden Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ein-                                        § 135\ngestellt, weil seine Bestellung erloschen, zurück-                              Mündliche Verhandlung\ngenommen oder widerrufen ist, so kann in der Ent-\nscheidung zugleich auf Antrag der StaatsanwaH-                      (1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Ver-\nschaft die Sicherung der Beweise angeordnet wer-                tretungsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund\nden, wenn zu erw,uten ist, daß auf Ausschließunq                mündlicher Verhandlung ergehen.\naus dem Beruf erkannt worden wäre. Die A.nord-                      (2) Auf die Besetzung des Gerichts, die Ladung\nnung kann nicht angefochten werden,                             und die mündliche Verhandlung sind die Vorschrif-\n(2) Die Beweise werden von der Kammer für                    ten entsprechend anzuwenden, die für die Haupt-\nSteuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen                 verhandlung vor dem erkennenden Gericht maß-\nbeim Landgericht aufgenommen. Die Kammer für                     gebend sind, soweit sich nicht aus den folgenden\nSteuerberater- und S teuerbe\\'ol lmd eh ti gtensachen            Vorschriften etwas anderes ergibt.\nkann eines ihrer berufsrichtedichen Mitglieder rnit                 13) In der Ladung ist die dem Steuerberater oder\nder Beweisaufnahme beauftragNL                                 Steuerbevollmächtigten zur Last gelegte Pflichtver-\nletzung durch Anführung der sie begründenden Tat-\n§ 133                               sachen zu bezeichnen; ferner sind die Beweismittel\nVerfahren                                anzugehen. Dies ist jedoch nicht erforderiich, wenn\ndem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten die\n(1) Die Karnmcr für Steuerberater- und Steuer-               A.nschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist\nbevollmächtigtensachen beim Landgericht hat von\nAmts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Ent-                  (4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt\nscheidung darüb(:~f bc->,gründ(->,n können„ ob das einge-       das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an\nstellte Verfahren zur Ausschließung aus dem Beruf               Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Steuer-\ngeführt hätte. Den Umfang des Verfahrens bestimrnt              beraters oder Steuerbevollmächtigten gebunden zu\ndie Kammer für Steuerberater- und SteuerbevoH-                  sem.\nmächtiglensachen nach pflichtmäßigem Enne,ssen\"\n§ 136\nohne an Anträge gebunden zu sein; ihre Verfügun-\ngen können insoweit nicht angpfochten werden.                                Abstimmung über das Verbot\n(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahrnen vorge-                 Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungs-\nschrieben oder zugelassen sind,, eidlich zu verneh-             verbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der\nmen.                                                            Stimmen erforderlich,","Nr. 1:n  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975                        2761\n§ 137                             (2) Gegen den Beschluß, durch den das Land-\nVerbot im Anschlun an die Hauptverhandlung         gericht oder das Oberlandesgericht es ablehnt, ein\nBerufs- oder Vertretungsverbot zu verhängen, steht\nHat das Gericht auf die Ausschließung aus dem         der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.\nBeruf erkannt, so kann es im unmittelbaren An-\nschluß an die Hauptverhandlung über die Verhän-             (3) Uber die sofortige Beschwerde entscheidet,\ngung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhan-         sofern der angefochtene Beschluß von dem Land-\ndeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der      gericht erlassen ist, das Oberlandesgericht und, so-\nSteuerberater oder Steuerbevollmächtigte zu der          fern er von dem Oberlandesgericht erlassen ist, der\nHauptverhandlung nicht erschienen ist.                   Bundesgerichtshof. Für das Verfahren gelten neben\nden Vorschriften der Strafprozeßordnung über die\n§ 138                          Beschwerde § 135 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 136\nZustellung des Beschlusses                und 138 dieses Gesetzes entsprechend.\nDer Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist\ndem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zu-                                  § 142\nzustellen.                                                             Außerkrafttreten des Verbots\n§ 139                             Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer\nWirkungen des Verbots                   Kraft,\n(1) Der Beschluß wird mil der Verkündung wirk-       1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes\nsam.                                                         Urteil ergeht;\n(2) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte,\n2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der\ngegen den ein Berufsverbot verhängt ist,           darf      Kammer für Steuerberater- und Steuerbevoll-\nseinen Beruf nicht ausüben.                                  mächtigtensachen abgelehnt wird.\n(3) Der Stcucrl>erater oder Steuerbevollmi:ichtigte,\ngegen den ein Vc~rtretungsvcrbot verhängt ist, darf                                § 143\nnicht vor Gerichten oder Behörden in Person auftre-                      Aufhebung des Verbots\nten, Vollmachten oder Un lervollmachten erteilen\n(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird auf-\nund mit Gerichten, Behörden, Steuerberatern oder\ngehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzun-\nSteuerbcvollmächtigtcn odc~r anderen Vertretern in\ngen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr\nSteuersachen schriftlich verkehren.\nvorliegen.\n(4) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte,\n(2) Uber die Aufhebung entscheidet das nach\ngegen den ein Berufs- oder VPrtretungsverbot ver-\n§ 134 Abs. 3 zuständige Gericht.\nhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegen-\nheiten und die Angelegenheiten seiner Angehörigen           (3) Beantragt    der Steuerberater oder Steuer-\nim Sinne des § 10 des Steueranpassungsgesetzes           bevollmächtigte, das Verbot aufzuheben, so kann\nwahrnehmen.                                              eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet\nwerden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, so-\n(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des\nlange über eine sofortige Beschwerde des Beschul-\nSteuerberaters oder Steuerbevollmächtigten wird\ndigten nach § 141 Abs. 1 noch nicht entschieden ist.\ndurch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht be-\nGegen den Beschluß, durch den der Antrag abge-\nrührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die\nlehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.\nihm gegenüber vorgenommen werden.\n§ 140                                                     § 144\nZuwiderhandlungen gegen das Verbot                              Mitteilung des Verbots\n(l) Der   Steuerberater oder Steuerbevollmäch-           (1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Ver-\ntigte, der einem gegen ihn ergangenen Berufs- oder      tretungsverbot verhängt wird, ist alsbald der bestel-\nVertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird      lenden Behörde und dem Präsidenten der Berufs-\n·aus dem Beruf ausgeschlossen, sofern nicht wegen        kammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.\nbesond(~rer Umstände eine mildere berufsgericht-\n(2) Tritt  das Berufs- oder Vertretungsverbot\nliche Maßnahme ausreichend erscheint.\naußer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeän-\n(2) Gerichte oder Behörden sollen einen Steuer-      dert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.\nberater oder Steuerbevollmächtigten, der entgegen\neinem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen\n§ 145\nauftritt, zurückweisen.\nBestellung eines Vertreters\n§ 141\n(1) Für den Steuerberater oder Steuerbevollmäch-\nBeschwerde                         tigten, gegen den ein Berufs- oder Vertretungs-\n(1) Gegen den Beschluß, durch den das Land-          verbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses\ngericht oder das Oberlandesgericht ein Berufs- oder      von der zuständigen Berufskammer ein Vertreter be-\nVertretungsverbot verhängt, ist die sofortige Be-        stellt. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte\nschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine auf-         ist vor der Bestellung zu hören; er kann einen\nschiebende Wirkung.                                      geeigneten Vertreter vorschlagen.","2762                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Der Vertrder muß Stetwrherater oder Steuer-             standenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen.\nbevoHmJchligler sein.                                          Dasselbe gilt, wenn das berufsgerichtliche Verfah-\nren wegen Erlöschens oder Zurücknahme der Be-\n(3)  Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-            stellung eingestellt wird und nach dem Ergebnis des\nter, dem die Vertretung übertragen wird, kann sie              bisherigen Verfahrens die Verhängung einer berufs-\nnur aus einem wichtigen Grund ablehnen.                        gerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen\nwäre; zu den Kosten des berufsgerichtlichen Ver-\nDer Vertreter führt sein Amt unter eigener\nfahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die\nVerantwortung, jedoch für Rechnung und auf\nin einem anschließenden Verfahren zum Zwecke\nKosten des Vertretenen. An Weisungen des\nder Beweissicherung (§§ 132 und 133) entstehen.\nVertretenen ist er nicht gebunden.\n(2) Dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-\nDer Vertretene hat dem Vertreter eine ange-            ten, der in dem berufsgerichtlichen Verfahren ein\nmessene Vergütung zu zahlen. Auf Antrag des Ver-               Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg\ntretenen oder des Vertreters setzt der Vorstand der            eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Ver-\nBerufskammer die Vergütung fest. Der Vertreter ist             fahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das\nbefugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder fest-              Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Steuer-\ngesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die fest-                 berater oder Steuerbevollmächtigten ein angemes-\ngPsetzte Vergütun~J haftet die Berufskammer wie                sener Teil dieser Kosten auferlegt werden.\nein\n(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf\nWiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Ur-\nteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden\nsind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.\nVierter Unterabschnitt\nDie Kosten in dem berufsgerichtlichen\n§ 149\nVerfahren und in dem Verfahren bei\nAnträgen auf berufsgerichtliche                             Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen\nE n t s c h e i d u n g ü b e r d i e R ü g e.          auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge\nDie Vollstreckung der berufsgericht-\nlichen Maßnahmen und der Kosten.                            (1) Wird der Antrag auf berufsgerichtliche Ent-\nDie Tilgung.                          scheidung über die Rüge als unbegründet zurück-\ngewiesen, so ist § 148 Abs. 1 Satz 1 entsprechend\nanzuwenden. Stellt das Landgericht fest, daß die\n§ 146                            Rüge wegen der Verhängung einer berufsgericht-\nlichen Maßnahme unwirksam ist (§ 82 Abs. 5 Satz 2),\nGebührenfreiheit, Auslagen                     oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 82 Abs. 3\nFür das berufsgerichtliche Verfahren und das                Satz 2 auf, so kann es dem Steuerberater oder\nVerfahren bei einem Antrag auf berufsgerichtliche              Steuerbevollmächtigten die in dem Verfahren ent-\nEntscheidung über die Rüge (§ 82) werden keine                 standenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen,\nGebühren, sondern nur die Auslagen nach den Vor-               wenn es dies für angemessen erachtet.\nschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben.                     (2) Nimmt der Steuerberater oder Steuerbevoll-\nmächtigte den Antrag auf berufsgerichtliche Ent-\nscheidung zurück oder wird der Antrag als unzu-\n§ 147\nlässig verworfen, so gilt § 148 Abs. 2 Satz 1 ent-\nKosten bei Anträgen auf Einleitung                  sprechend.\ndes berufsgerichtlichen Verfahrens\n(3) Wird der Rügebescheid, den Fall des § 82\nEinem Steuerberater oder Steuerbevollmäch-             Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben oder wird\ntigten, der einen Antrag auf gerichtliche Entschei-            die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Frei-\ndung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft             spruchs des Steuerberaters oder Steuerbevollmäch-\n(§ 116 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses              tigten im berufsgerichtlichen Verfahren oder aus\nVerfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.                    den Gründen des § 91 Abs. 2 Satz 2 festgestellt (§ 82\nAbs. 5 Satz 2), so sind die notwendigen Auslagen\n(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Berufs-              des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten der\nkammer auf gerichtliche Entscheidung in dem Fall               Berufskammer aufzuerlegen.\ndes § 115 Abs. 2 verworfen, so sind die durch das\nVerfahren über den Antrag veranlaßten Kosten der\nBerufskammer aufzuerlegen.                                                              § 150\nHaftung der Berufskammer\n§ 148                              Kosten, die weder dem Steuerberater oder Steuer-\nbevollmächtigten noch einem Dritten auferlegt oder\nKostenpflicht des Verurteilten\nvon dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten\n(1) Dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-             nicht eingezogen werden können, fallen der Berufs-\nten, der in dem berufsgerichtlichen Verfahren ver-             kammer zur Last, welcher der Steuerberater od~r\nurteUI: wird., si11d zugleich die in dem Verfahren ent-        Steuerbevollmächtigte angehört.","Nr. ] 23 -~ Tay der Ausgabe: Bom:i, den 7. November ]975                        2163\n§ 151                                             Sechster Abschnitt\nVollstreckung der beruisgerichUichen .!'v1aßnahn11en          Ubergangsvorschriften, Zusammenfühnmg\nund der Kosten                                             der Berufe\n(1) Die Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1\nNr. 4) wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.                               § 154\nDer Verurteilte wird auf Cnmd einer beglaubigten                    Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes\nAbschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheini-                      zugelassene Steuerberater\ngung der Rechtskraft versehen ist, im Berufsregister                    und Helfer in Steuersachen\nder Steuerberater oder SteuerlH~vollmächtigten ge-\nlöscht.                                                       (1J Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in sei-\nnem Geltungsbereich als Steuerberater oder Helfer\n(2) Warnung und Verweis (§ 90 Abs. 1 Nr. 1             in Steuersachen öffentlich bestellt oder endgültig\nund 2) gelten mit: der Rechtskraft des Urteils als        zugelassen ist, ist Steuerberater oder Steuerbevoll-\nvoll streckt.                                             mächtigter, ohne nochmals bestellt zu werden.\n(3) Die Vollstreckung der Geldbuße und die Bei-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben\ntreibung der Kosten werden nicht dadurch gehin-\ninnerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttre-\ndert, daß der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-\nten dieses Gesetzes ihre Eintragung in das für den\ntigte nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens\nBezirk ihrer beruflichen Niederlassung geführte Be-\naus dem Beruf ausgeschieden ist. Werden zusam-\nrufsregister zu beantragen. Sie haben dabei das\nmen mit einer Geldbuße die Kosten beigetrieben, so\nVorliegen der Voraussetzung des Absatzes 1 nach-\ngelten auch für die Kosten die Vorschriften über die\nzuweisen. Vor der Eintragung haben Steuerberater\nVollstreckung der Geldbuße.\nund Steuerbevollmächtigte die Versicherung nach\n§ 152                           § 41 Abs. 2 abzugeben.\nTilgung                              (3) Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt oder\n(1) Eintragungen in den über den Steuerberater         der Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 nicht rechtzeitig\noder Steuerbevollmächtigten 9eführten Akten über          geführt oder weigert sich der Antragsteller, die\neine Warnung sind nach fünf, über einen Verweis           Versicherung nach § 41 Abs. 2 abzugeben, so er-\noder eine Geldbuße nach zehn Jahren zu tilgen. Die        lischt die Eigenschaft als Steuerberater oder Steuer-\nüber diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstan-         bevollmächtigter. In Fällen unbilliger Härte kann\ndenen Vorgänge sind aus den über den Steuerbera-          die bestellende Behörde eine Verlängerung der An-\nter oder Steuerbevollmächti9ten geführten Akten zu        trags- und Nachweisungsfrist gewähren. Dies gilt\nentfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist        auch dann, wenn ein Antrag nicht gestellt worden\ndürfen diese Maßnahmen bei weiteren berufsge-             ist, weil am 1. November 1961 ein öffentlich-recht-\nrichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt           liches Dienst- oder Amtsverhältnis (§ 59) bestanden\nwerden.                                                   hat.\n(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die                                  § 155\nberufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar gewor-\nBestehende Gesellschaften\nden ist.\n(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den              (1) Steuerberatungsgesellschaften, die beim In-\nSteuerberater oder Steuerbevollmächtigten ein             krafttreten dieses Gesetzes in seinem Geltungsbe-\nStrafverfahren, ein ehrengerichtliches oder berufs-       reich zugelassen oder anerkannt sind und den Vor-\ngerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfah·       aussetzungen des § 50 Abs. 1 entsprechen, dürfen\nren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maß-          weiter tätig werden.\nnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf                (2) Steuerberatungsgesellschaften, die beim In-\nGeldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt          krafttreten dieses Gesetzes in seinem Geltungsbe-\nworden ist.                                               reich zugelassen oder anerkannt sind und den Vor-\n(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Steuerberater       aussetzungen des § 50 Abs. 1 nicht entsprechen,\noder Steuerbevollmächtigte als von berufsgericht-         dürfen bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf\nlichen Maßnahmen nicht betroffen.                         das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt, weiter tätig\nwerden. Sie dürfen, wenn sie gleichzeitig Wirt-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des Vor-\nschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungs-\nstandes der Berufskammer entsprechend. Die Frist\ngesellschaften sind, nach diesem Zeitpunkt weiter\nbeträgt fünf Jahre.\ntätig werden, wenn mindestens die Hälfte der Vor-\nstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich\nFünfter Unterabschnitt                         haftenden Gesellschafter Steuerberater sind. In be-\nsonderen Fällen kann die oberste Landesbehörde\nFür die Berufsgerichtsbarkeit\nBefreiung von dieser Voraussetzung bewilligen.\nanzuwendende Vorschriften\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gesell-\n§ 153                           schaften haben innerhalb von drei Monaten nach\nFür die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das       dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Eintragung\nGerichtsverfassungsgesetz, die Strafprozeßordnung         in das Berufsregister zu beantragen und dabei das\nund das Gerichtskostenqesetz                  anztrwen-   Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1\nden.                                                      oder 2 Satz 1 nachzuweisen. Wird der Antrag nicht","2764                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nrech IZ<'.i lig ~wsL<!l lt odPr d it! Zulassun~J oder Aner-    1. seinen Beruf als Steuerbevollmächtigter sechs\nkennung ,ils Sl.clwrlwrntungsgesellschaft nicht                    Jahre hauptberuflich ausgeübt hat,\nr<!chtzcit.ig nc1cl1~1ewiC'sen, so dürfen sie nicht weiter     2. nach Erfüllung der Voraussetzung zu Nummer 1\nUilig werden. Weist eine unter Absatz 1 fallende                   an einem von der zuständigen Berufskammer\nGesellschaft nichl rechtzeitig nach, daß sie den                  durchgeführten Seminar erfolgreich teilgenom-\nVorausset:1.ungen des § 50 Abs. 1 entspricht, so ist               men hat.\nsie wie eine tm1Pr Absutz 2 Satz l fallende Gesell-            Für Steuerbevollmächtigte, die ein rechtswissen-\nschaft zu behandeln. In Fi:i l len unbilliger Härte kann       schaftliches, wirtschaftswissenschaftliches oder an-\ndie oberste Landesbehörde eine Verlängerung der                deres wissenschaftliches Hochschulstudium mit\nAntrngs- oder Nach weisungsJrist gewähren.                     wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung abge-\nschlossen haben, verkürzt sich der in Satz 1 Nr. 1\n§ 156                            bezeichnete Zeitraum auf drei Jahre.\nBestellung als Steuerbevollmächtigter                  (2) Das Seminar umfaßt fünfzig Stunden und er-\nstreckt sich auf die Gebiete\n(l) Als Steuerbevollmächtigter darf nur bestellt\nwerden, wer die Prüfung cl ls Steuerbevollmächtigter           1. Bilanzierungsvorschriften des Aktiengesetzes,\nbestanden hat oder von der Prüfung befreit worden              2. Besteuerung der Kapitalgesellschaften,\nist. § 35 Abs. 2 ist sinngemüf:\\ anzuwenden.                   3. Finanzgerichtsordnung.\n(2) Ein Bewerber ist zur Priitllng als Steuerbevoll-        An einem Seminar sollen nicht mehr als fünfund-\nmächtigter zuzulassen, wenn er                                 zwanzig Steuerbevollmächtigte teilnehmen.\n1. das Zeugnis der mittleren Reife besitzt oder nach              (3) Das Seminar gilt als besondere Einrichtung\nzweijährigem Besuch einer staatlich anerkannten            der Berufskammern im Sinne des § 79 Abs. 2.\nHandelsschule oder ei n<~r ~Jleichwertigen Ansta.lt\n(4) Die erfolgreiche Teilnahme am Seminar ist\neine Abschlußprüfung bestanden oder sich auf\ndurch eine vor einem Seminarausschuß abzulegende\nandere Weise entsprechende Kenntnisse erwor-\nmündliche Prüfung nachzuweisen. An dieser Prü-\nben hat,\nfung sollen mindestens drei, höchstens jedoch sechs\n2. eine ordnungsmäßige Le!nzE~it im steuerberaten-             Bewerber teilnehmen. Die Prüfungsdauer soll bei\nden, wirtschattsberatenden oder kaufmännischen             drei Bewerbern nicht mehr als sechzig Minuten und\nBeruf mit Ablegung der Gehilfenprüfung abge-               bei sechs Bewerbern nicht mehr als einhundert-\nschlossen oder eine als geeignet anerkannte Ver-           zwanzig Minuten betragen. § 35 Abs. 2 ist sinnge-\nwaltungsakademie odE~r gleichwertige Lehran-               mäß anzuwenden.\nstalt vier Semester besucht hat und\n(5) Dem Seminarausschuß gehören an\n3. nach Erfüllung der Voraussetzung zu Nummer 2\nvier Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens                 1. zwei von der Finanzverwaltung zu bestimmende\nhauptberuflich tätig gewesen ist.                              Beamte oder Ruhestandsbeamte, davon ein Beam-\nter des höheren Dienstes als Vorsitzender,\n(3) Die Vorschriften über die Gebühren für Zulas-\n2. ein Steuerberater,\nsung und Prüfung (§ 39) sind sinngemäß anzuwen-\nden. Die Gebühr für die Prüfung als Steuerbevoll-              3. ein nach Absatz 1 bestellter Steuerberater.\nmächtigter beträgt dreihundertfünfzig Deutsche                 Für jeden Oberfinanzbezirk ist mindestens ein Se-\nMark.                                                          minarausschuß zu bilden. Die in Satz 1 Nr. 1 be-\n(4) Die Vorschriften der §§ 37, 40 und 41 sind bei          zeichneten Mitglieder des Seminarausschusses sol-\nder Bestellung als Steuerbevollrnächtigter sinnge-             len am vorangegangenen Seminar als Lehrkräfte\nmäß anzuwenden. Zuständige Behörde für die Be-                 tätig gewesen sein.\nstellung (§ 40) und für die Entgegennahme der Ver-                (6) Für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung\nsicherung nach § 41 Abs. 2 ist die Oberfinanzdirek-            hat der Antragsteller bis zu einem von der obersten\ntion.                                                          Landesbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt eine Ge-\n(5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als                bühr von zweihundert Deutsche Mark an die\nSteuerbevollmächtigter kann bis zum Ablauf des                 oberste Landesbehörde zu zahlen. § 39 Abs. 2 Satz 2\nachten Jahres nach InkrafttretE~n der Absätze 1 bis 4          und 3 ist sinngemäß anzuwenden.\ngestellt werden. Ist die Erfüllung der Vorbildungs-               (7) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nvoraussetzung des Absatzes 2 Nr. 3 durch die Ab-               mächtigt, nach Anhörung der Bundeskammer durch\nleistung des Wehrdienstes, Ersatzdienstes oder Ent-            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nwicklungsdienstes unterbrochen worden, so verlän-              Bestimmungen zu erlassen\ngert sich die in Satz 1 bezeichnete Frist um die               1. über Einzelheiten des Seminarstoffs,\nDauer des abgeleisteten Wehr-, Ersatz- oder Ent-               2. über das Verfahren bei der Durchführung des\nwicklungsdienstes.                                                 Seminars und der mündlichen Prüfung,\n3. über das Verfahren bei der Berufung der Mitglie-\n§ 157\nder des Seminarausschusses.\nBestellung von Steuerbevollmächtigten                    (8) Die Bestellung nach Absatz 1 ist nur bis zum\nzu Steuerberatern\nAblauf des fünfzehnten Jahres nach Inkrafttreten\n(1) Ein Steuerbevollmächtigter wird zum Steuer-             der Absätze 1 bis 7 möglich. § 156 Abs. 5 Satz 2 ist\nberater bestellt, wenn er                                      sinngemäß anzuwenden.","Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975                       2765\nSic'bt'nlt!r J\\hschnitl                     (4) In den Fällen des § 7 kann das Zwangsgeld für\nV (~rord n unqscrmüchtigung                  jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden.\nIn den Fällen des § 28 ist eine neue Androhung we-\n§ 15B                        gen derselben Verpflichtung erst dann zulässig,\nwenn das zunächst angedrohte Zwangsgeld erfolg-\nDurchführungsbestimmungen zu den Vorschriften              los ist.\nüber Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und\nSteuerberatungsgesellschaften                   (5) Handelt: der Pflichtige der Untersagung der\nHilfeleistung in Steuersachen zuwider oder wird die\nDie Bundesregierung wird errni:ichtigl, nach An-\nVerpflichtung nach § 28 nicht innerhalb der Frist,\nhören der Bumkssteuerberatcrkammer mit Zustim-\ndie in der Androhung bestimmt ist, erfüllt, so setzt\nmung des Bumksrdles durch Rechtsverordnung Be-\nstimmungC'n zu erldssen                                    die Finanzbehörde das Zwangsgeld fest.\n1. über                                                       (6) Ist ein gegen eine natürliche Person festge-\na) dds V f~rfcilHPn bei der Zulassung zur Prüfung      setztes Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das\nund bei der lkfreiun~J von der Prüfung, insbe-     Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde nach\nson<fore dil' dem Anlrag auf Zulassung zur         Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft durch\nPrüfung bl'.i1/,llUigPnden Unlerlagen,             Beschluß anordnen, wenn bei Androhung des\nb) die Duffhführung der Prüfung, insbesondere          Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Ord-\ndie Prüfun~Jsw~biell', die schriftliche und        net das Amtsgericht Ersatzzwangshaft an, so hat es\nmündliche Prüfung,                                 einen Haftbefehl auszufertigen, in dem die antrag-\nc) das Verfdhrc~n bei der Wiederholung der Prü-        stellende Behörde, der Pflichtige und der Grund der\nfung,                                              Verhaftung zu bezeichnen sind. Das Grundrecht der\nFreiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des\nd) die ZusamnH~nselzung des Zulassungs- und\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\ndes Prüfu nqsd usschusses;\n2. über die Bestellung;                                       (7) Ortlich zuständig ist das Amtsgericht, in des-\nsen Bezirk der Pflichtige seinen Wohnsitz oder in\n3. über das Verfahren bei dPr Anerkennung als              Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnli-\nSteuerberatungs9esellschalt;                           chen Aufenthalt hat. Gegen den Beschluß des Amts-\n4. über den Nachweis der besonderen Sachkunde              gerichts ist die sofortige Beschwerde nach der Zivil-\nim Sinne des § 44 und das Verfahren bei der Ver-       prozeßordnung gegeben.\nleihung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche\n(8) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens\nBuchstelle\";\neinen Tag, höchstens zwei Wochen. Die Vollzie-\n5. über Einrichtung und Führung des Berufsregi-            hung der Ersatzzwangshaft richtet sich nach den\nsters sowie über Meldepflichten.                       §§ 904 bis 907, 909 und 910 der Zivilprozeßordnung.\n(9) Die Vollstreckung des Zwangsgeldes verjährt\ninnerhalb von fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, in\nDritter Teil                      dem die Zwangsgeldfestsetzung unanfechtbar ge-\nZwangsgeld, Ordnungswidrigkeiten                  worden ist. Ist der Anspruch auf das Zwangsgeld\nverjährt, so darf die Haft nicht mehr vollstreckt\nwerden.\nErst.er Abschnitt\nVollstreckung wegen Handlungen und                     (10) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein\nU ntcrlassungen                       Zweck erreicht. ist.\n§ 159\nZwangsgeld\nZweiter Abschnitt\n(1) Ein Verwaltungsakt, der auf Untersagung der\nOrdnungswidrigkeiten\nHilfeleistung in Steuersachen (§ 7) oder auf Durch-\nführung von Aufsichtsmaßnahmen im Sinne des                                          § 160\n§ 28 gerichtet ist, kann mit Zwangsgeld durchge-                   Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen\nsetzt werden. Die Vorschriften der §§ 103, 342 'und\n342 a der Reichsabgabenordnung sind sinngemäß                 (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nanzuwenden.                                                1. entgegen § 5 oder entgegen einer vollziehbaren\n(2) Das einzelne Zwangsgeld darf fünftausend                Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in\nDeutsche Mark nicht übersteigen.                               Steuersachen leistet oder\n2. entgegen § 8 unaufgefordert seine Dienste oder\n(3) Die Festsetzun~J des Zwangsgeldes muß\ndie Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfe-\nschriftlich und in bestimmter Flöhe angedroht wer-\nleistung in Steuersachen anbietet.\nden. Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt\nverbunden werden, durch den die Hilfeleistung in              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nSteuersachen untersagt: oder die Aufsichtsmaß-             buße bis zu zehntausend Deut.sehe Mark geahndet\nnahme nach § 28 angeordnet wird.                           werden.","2'1616                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975., Teil I\n§ 161                                                     § 164\nSchulz der Bezeichnungen                                          Verfahren\n,.Steuerberatungsgesellschaft\",                  Für die Durchführung des Bußgeldverfahrens sind\n„Lohnsteuerhilfeverein\" und                 § 446, § 447 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 6, 7 und 8, Abs. 2 so-\n.,Landwirtschaftlkhe Buchstelle\"                wie § 449 der Reichsabgabenordnung\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt die Be-         anzuwenden,\nzeichnung       11 Steuerberatungsgesellschaft\", ,,Lohn-\nsleuerhilff-werein\", ,,Landwirtschaftliche Buchstelle\"\noder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche                                    Vierter Teil\nBezeichnung benutzt.\nSchlußvorschriften\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu zehntdUS(~nd Deutsche Mark geahndet                                        § 165\n11verdPn.\nErmächtigung\n§ 162                             Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\ntigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu die-\nVerletzung der den                    sem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen\nlohnsleuerhiHevereinen obliegenden Pflichten           in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datmn\n(l) Ordnungswidrig handelt, wer                          und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen\nund dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu besei-\n1. entgegen § 15 Abs. 3 eine Satzungsänderung der\ntigen.\nzuständigen Oberfinanzdirektion nicht oder nicht\nrechtzeitig anzeigt,                                                               § 166\n2. entgegen § 22 Abs. 1 die jährliche Geschäftsprü-\nAufhebung gesetzlicher Vorschriften\nfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen\nläßt,                                                      (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden\n3. entgegen § 22 Abs. 7 Nr. 1 die Abschrift des Be-         aufgehoben\nrichts über die Geschäftsprüfung der zuständigen        1. die Verordnung zur Durchführung des § 107 der\nOberfinanzdirektion nicht oder nicht rechtzeitig            Reichsabgabenordnung vom · 18. Februar 1937\nzuleitet,                                                   (Reichsgesetzbl. I S. 245),\n4. entgegen § 22 Abs. 7 Nr. 2 den Mitgliedern des               die Verordnung zur Durchführung des § l 07 a der\nLohnsteuerhilfevereins den wesentlichen Inhalt              Reichsabgabenordnung vom 11. Januar 1936\nder Prüfungsfeststellungen nicht oder nicht                 (Reichsgesetzbl. I S. 11),\nrechtzeitig bekanntgibt,                                    die Verordnung über die Reichskammer der\n5. entgegen § 23 Abs. 3 zur Leitung einer Bera-                 Steuerberater vom 12. Juni 1943 (Deutscher\ntungsstelle eine Persern bestellt, die nicht die dort       Reichsanzeiger Nr. 150 vom 1. Juli 1943, Reichs-\nbezeichneten Voraussetzungen erfüllt,                       gesetzbl. I S. 374),\n6. entgegEm § 23 Abs. 4 der zuständigen Oberfinanz-             die Zweite Verordnung über die Reichskammer\ndirektion die Eröffnung oder Schließung einer               der Steuerberater vom 8. Juli 1943 (Deutscher\nBeratungsstelle, die Bestellung oder Abberufung             Reichsanzeiger Nr. 158 vom 10. Juli 1943, Reichs-\ndes Leiters einer Beratungsstelle oder die Perso-           gesetzbl. I S. 385);\nnen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung\n2. soweit sie das Berufsrecht der Steuerberater be-\nin Lohnsteuersachen bedient, nicht mitteilt.\ntreffen,\n(2) Die Ordnun~Jswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2              a) das bayerische Gesetz Nr. 105 über Wirt-\nbis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend                    schaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerbe-\nDeutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-                      rater vom 9. März 1948 (Bayerisches Gesetz-\nsatz l Nr. 1 und 6 mit einer Geldbuße bis zu zwei-                  und Verordnungsblatt S. 45),\ntausend DeutschP Mark geahndet werden.                              die Verordnung zur Durchführung des Geset-\nzes Nr. 105 über Wirtschaftsprüfer, Bücherre-\nvisoren und Steuerberater vom 15. Dezember\n§ 163\n1948 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungs-\nPflichtverletzung von Personen,                        blatt 1949 S. 4) sowie\nderen sich der Verein bei der Hilfeleistung                  die Zweite Verordnung zur Durchführung des\nin Lohnsteuersachen bedient                          Gesetzes Nr. 105 über Wirtschaftsprüfer, Bü-\ncherrevisoren und Steuerberater vom 15. Juni\n(l) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 26\n1949 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungs-\nAbs. 2 in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohn-\nblatt S. 272),\nsteuersachen eine ander<> wirtschaftliche Tätigkeit\nausübt.                                                             die Rechtsanordnung über Wirtschaftsprüfer,,\nBücherrevisoren und        Steuerberater vom\n(2) Die Ordnun9svlid ri9keit kann mit einer Geld-                16. August 1948 (Amtsblatt des ehemaligen\nbuße bis zu whntausend Deut.sehe Mark geahndet                      bayerischen Kreises Lindau Nr. 62 vom\nwerden.                                                             17. August 1948),,","Nr. 123 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975                        2767\nb) das württern bergisch-badische Gesetz Nr. 911        a) die Anordnung über die Bildung der Kammer\nüber Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und              der Wirtschafts- und Steuersachverständigen\nSteuerberater vom 17. Dezember 1947 (Regie-              im Gebiet von Baden (französische Zone) vom\nrungsblatt der Regierung Württemberg-Baden               15. Januar 1946 (Amtsblatt der Militärregie-\n1948 s. 9),                                              rung Baden S. 6),\ndie Verordnung Nr. 937, Erste Verordnung            b) die Rechtsanordnung über die Bildung der\nzur Durchführung des Gesetzes über Wirt-                 Kammer der Wirtschafts- und Steuersachver-\nschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerbe-             ständigen im Land Württemberg-Hohenzol-\nrater vom 8. November 1948 (Regierungsblatt              lern vom 8. März 1946 (Amtsblatt des Staats-\nder Regierung Württemberg-Baden 1949 S. 7)               sekretariats für die französische Besatzungs-\nsowie                                                    zone Württemberg-Hohenzollern S. 19),\ndie Verordnung Nr. 938, Zweite Verordnung           c) der Präsidialerlaß des Oberpräsidenten von\nzur Durchführung des Gesetzes über Wirt-                 Rheinland-Hessen-Nassau betr. Errichtung\nschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerbe-             einer Kammer der Wirtschafts- und Steuer-\nrater vom 8. November 1948 (Regierungsblatt              sach verständigen für Rheinland-Hessen-N as-\nder Regierung Württf~mberg-Baden 1949                    sau vom 20. September 1946 (Amtsblatt\ns. 16),                                                  s. 193);\nc) das hessische Gesetz über Wirtschaftsprüfer,      6. der Erlaß der Leitstelle der Finanzverwaltung für\nBücherrevisoren und Steuerberater vom               die Britische Zone über die Reichskammer der\n13. Dezember 1947 (Gesetz- und Verordnungs-         Steuerberater vom 24. September 1947 (Steuer-\nblatt für das Land Hessen 1948 S. 8),               und Zollblatt der Leitstelle der Finanzverwaltung\nfür die Britische Zone S. 407),\ndie Erste Durchführungsverordnung zum Ge-\nsetz über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren        die Verordnung des Präsidenten der Leitstelle\nund Steuerberater vom 3. Mai 1950 (Gesetz-          der Finanzverwaltung für die Britische Zone über\nund Verordnungsblatt für das Land Hessen            die Hauptkammer der Steuerberater und Helfer\nS. 73) sowie                                        in Steuersachen vom 31. März 1948 (Steuer- und\nZollblatt der Leitstelle der Finanzverwaltung für\ndie Zweite Durchführungsverordnung zum               die Britische Zone S. 90),\nGesetz über Wirtschaftsprüfer, Bücherreviso-\nren und Steuerberater vom 3. Mai 1950 (Ge-          der Erlaß der Gemeinsamen Steuer- und Zollab-\nsetz- und Verordnungsblatt für das Land Hes-        teilung der Finanzminister der Länder Nieder-\nsen S. 84),                                         sachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-\nHolstein und des Finanzsenators der Hansestadt\nd) das bremische Gesetz über Wirtschaftsprüfer,         Hamburg über die Zulassung als Helfer in\nBücherrevisoren und Steuerberater vom               Steuersachen vom 7. März 1949 (Steuer- und\n26. Februar 1948 (Gesetzblatt der Freien Han-       Zollblatt der Gemeinsamen Steuer- und Zollab-\nsestadt Bremen S. 29), die Erste Durchfüh-           teilung S. 97);\nrungsverordnung zum Gesetz über Wirt-\nschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerbe-     7. die Bekanntmachung betr. Zulassung und Prü-\nrater vom 4. Dezember 1948 (Gesetzblatt der         fung der Angehörigen der wirtschafts- und\nFreien Hansestadt Bremen S. 238) sowie               steuerberatenden Berufe durch die Abteilung für\nWirtschaft und die Finanzabteilung des Magi-\ndie Zweite Durchführungsverordnung zum               strats von Groß-Berlin vom 30. Juni 1947 (Ver-\nGesetz über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevi-           ordnungsblatt für Groß-Berlin S. 231);\nsoren und Steuerberater vom 4. Dezember\n1,948 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bre-    8. das Gesetz Nr. 551 über die Errichtung der Kam-\nmen S. 246),                                         mer der Steuerberater und Helfer in Steuersa-\nchen für das Saarland sowie deren Ehren- und\ne) die rheinland-pfälzischen Richtlinien für die         Berufsgerichtsbarkeit vom 20. Dezember 1956\nZulassung von Steuerberatern vom 31. März            (Amtsblatt des Saarlandes S. 1661),\n1953 (Ministerialblatt der Landesregierung\nvon Rheinland-Pfalz S. 219);                         die Verordnung über die Zulassung von Steuer-\nberatern und Helfern in Steuersachen vom\n3. die bayerischen Richtlinien für die Zulassung            30. Juli 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779) in\nvon Helfern in Steuersachen vom 16. September            der Fassung der Verordnung zur Änderung der\n1957 (Finanzministerialblatt S. 990);                   Verordnung über die Zulassung von Steuerbera-\ntern und Helfern in Steuersachen vom 30. Juli\n4. die      württembergisch-badische      Verordnung        1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779) vom\nNr. 536, Verordnung zur Durchführung des                 31. Mai 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 923).\n§ 107 a der Reichsabgabenordnung (AO) vom\n16. März 1949 (Regierungsblatt der Regierung            (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nWürttemberg-Baden S. 201);                          durch Rechtsverordnung die Abwicklung der Orga-\nnisationen, denen durch dieses Gesetz die Rechts-\n5. soweit sie das Berufsrecht der Steuersachver-        grundlage entzogen wird, zu regeln. Das Versor-\nständigen (Steuerberater und Helfer in Steuer-       gungswerk der Kammer der Steuerberater und Hel-\nsachen) betreffen,                                  fer in Steuersachen für das Saarland bleibt auf-","2768                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975,, Teil I\nrcchlerhcdlen. Die Regierung des Saarlandes wird           (2) Der Senat der Freien und Hansestadt Ham-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforder-        burg wird ermächtigt, die Vorschriften dieses Ge-\nlichen Vorschriflen über die Beibehaltung des Ver-      setzes über die Zuständigkeit der Behörden dem be-\nsorgungswerkes, insbesondere in der Form einer          sonderen Verwaltungsaufbau in Hamburg anzupas-\nKörperschaft des öffentlichen Rechts, über die Mit-     sen.\ngliedschaft der Steuerberater und Steuerbevoll-\nmi:ichtigten, über die Satzung und über die Dienst-                                    § 168 *)\naufsicht zu erlassen.\nInkrafttreten des Gesetzes\n§ 167                             (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 166\nAbs. 2 am ersten Kalendertage des dritten Kalen-\nland Berlin, Freie und Hansestadt Hamburg          dermonats nach seiner Verkündung in Kraft.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13            (2) § 166 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkün-\nAbs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-      dung des Gesetzes in Kraft.\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Ber-\nlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in\ndiesem Gesetz enthaltenen Ermi:ichtigungen erlassen     *) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der\n1,vPrden, gellen im Land Berlin nach § 14 des Dritten      sprünglichen             vom 16. August 1961. Der Zeitpunkt\nInkrafttretens der           Änderungen ergibt sich aus den\nUherlci tungsgPselzes.                                     vorangestellten ßei,:aniümachung näher bezeichneten Gesetzen."]}