{"id":"bgbl1-1975-122-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":122,"date":"1975-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/122#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-122-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_122.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt","law_date":"1975-11-01T00:00:00Z","page":2719,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["2719\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1975               Ausgegeben zu Bonn am 6. November 1975                                                                                               Nr. 122\nTag                                                      Inhalt                                                                                         Seite\n1.11.75    Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt                                                                                            2719\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 64 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2731\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          2731\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Pferdewirt\nVom 1. November 1975\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsge-                         2. Körperbau, Lebensvorgänge und Verhalten der\nsetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I                                    Pferde,\nS. 1112), zuletzt geändert durch § 11 des Strafrechts-                      3. Tiergesundheit und Tierhygiene,\nreform-Ergänzungsgesetzes vorn 28. August 1975                              4. Bewegen und Arbeiten von Pferden,\n(Bundesgesetzbl. I S. 2289), wird im Einvernehmen\n5. Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Ras-\nmit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-\nsenkunde,\nschaft verordnet:\n6. Futtermittel, ihre Gewinnung, Beschaffung und\n§ 1                                                   Verwendung,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                            7. Formen der Pferdehaltung sowie bauliche und\ntechnische Einrichtungen,\nDer Ausbildungsberuf Pferdewirt wird staatlich\n8. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Ma-\nanerkannt.\nschinen, Geräten, Ausrüstung und Zubehör,\n§2                                               9. Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge\nAusbildungsdauer                                               in der Ausbildungsstätte,\n10, Kenntnisse der e'inschlägigen Rechtskunde,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Sie dauert zwei\nJahre, wenn der Auszubildende                                             11. Kenntnisse der Wirtschafts- und Sozialkunde,\n1. eine Abschlußprüfung in einem anderen Ausbil-                          12. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,\ndungsberuf bestanden hat oder                                         13. Umweltschutz.\n2. den erfolgreichen Besuch der zehnten Klasse einer                                                                          § 4\nweiterführenden Schule oder einen gleichwerti-\ngen Bildungsabschluß nachweist.                                                                    Ausbildungsrahmenplan\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\n§3                                             unter Berücksichtigung der vier Schwerpunkte Pfer-\ndezucht und -haltung, Reiten, Rennreiten sowie\nAusbildungsberufsbild\nTrabrennfahren nach der in der Anlage enthaltenen\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                        Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                               der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) ver-\n1. Versorgen, Pflegen, Führen und Transportieren                        mittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan\nvon Pf erden,                                                        abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des","2720                                                             1975, TeH I\n1\\usbildungsinhdltes ist insbesondere zufässig, so-   3. Grundlagen der Fütterungslehre,\nwt~it eine berufsfeldbezogene Grundbildung voraus-   4. Aufstallungsformen und Raumbedarf,\nqegangen ist oder betriebspraktische Besonderhei-\n5. Arbeitsschutz, Unfallverhütung.\nlen die Abweichung erfordern.\n§ 9\n§5\nAbschlußprüfung\nBerufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte\n(1} Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in\nSoweit die erforderlichen Fertigkeiten und Kennt-\nder Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und\nnisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungs-\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht\nstätte vermittelt werden können, wird die zusätzlich\nvermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufs-\nzu vermittelnde Berufsausbildung in geeigneten\nausbildung wesentlich ist. In der Prüfung sind je-\nEinrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte\nweils die im letzten Ausbildungsjahr in dem gewähl-\ndurchgeführt.\nten Schwerpunkt zu vermittelnden Fertigkeiten und\n§ (j                      Kenntnisse besonders zu berücksichtigen.\nAusbildungsplan\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nDer Ausbildende hat untc~r Zugrundelegung des     ling in insgesamt bis zu vier Stunden drei Arbeits-\nAusbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden       proben durchführen. Für die Auswahl der Arbeits-\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                  proben kommen insbesondere folgende Gebiete in\nBetracht:\n§7                          1. Füttern, Tränken und Pflegen von Pferden,\nFührung des Berichtsheftes             2. Beurteilen und Beschreiben von Pferden,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form    3. Behandeln von Wunden, Anlegen von Verbän-\neines Ausbildungsnachwc~ises zu führen. Ihm ist Ge-        den, Hilfe beim Hufbeschlag,\nlegenheit zu geben, das Berichtsheft während der     4. Arbeiten und Bewegen von Pferden,\nAusbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\n5. Pflegen und Ausbessern von Ausrüstung und Zu-\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.\nbehör,\n6. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.\n§8\nZwischenprüfung                       (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\nling schriftlich und mündlich geprüft werden. Die\n(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.\nPrüfung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete\nSie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfin-\nden.                                                 erstrecken:\n1. Pferdekrankheiten und ihre Bekämpfung,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\nder Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr        2. Ausbildungs- und Trainingsmethoden,\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf     3. Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Ras-\nden im Berufsschulunterricht entsprechend den               sen,\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit    4. Fütterungslehre, Futtergewinnung und -verwen-\ndieser für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die         dung,\nnach der Anlage zu § 4 während der gesamten            5. Stallformen, Stallklima, Haltungsformen,\nAusbildungsdauer zu vermittelnden Fertigkeiten         6. Betriebsorganisation, Betriebsfläche, Arbeits-\nund Kenntnisse sind nur insoweit Gegenstand der             kräfte, Güter des Betriebes, Kosten wichtiger\nZwischenprüfung, als sie mit den für das erste              Güter des Betriebes,\nAusbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und\nKenntnissen zusammenhängen.                            7. Fachrechnen,\n8. Rechtsfragen im Bereich Pferdezucht und -hal-\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-         tung sowie Pferdesport,\nling in insgesamt bis zu zwei Stunden zwei Arbeits-    9. Wirtschafts- und Sozialkunde,\nproben durchführen. Für die Auswahl der Arbeits-\nproben kommen insbesondere folgende Gebiete in       10. Umweltbelastungen und Umweltschutz.\nBetracht:                                                (4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüf-\n1. Füttern, Tränken, Pflegen, Führen und Vorstellen  ling drei Klausurarbeiten anfertigen. Die Dauer soll\nvon Pferden,                                     insgesamt bis zu drei Stunden betragen.\n2. Feststellen der Merkmale des gesunden Tieres,        (5) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling\n3. Bewegen von Pferden, Reiten und Fahren,           insgesamt nicht länger als zwanzig Minuten dauern.\n4. Reinigen und Pflegen sowie Anlegen und Anpas-     Dieser Teil der Prüfung soll sich insbesondere auf\nsen von Zaum, Sattel, Geschirr und Zubehör.      die Prüfungsgebiete erstrecken, die nicht schriftlich\ngeprüft wurden.\n(4) Der Prüfling soll Kenntnisse insbesondere aus\n(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter\nfolgenden Gebieten nachweisen:\nFragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt\n1. Kenntnisse des Körperbaues und der Funktionen     wird, kann von der in Absatz 4 genannten Prüfungs-\nder Körperteile,                                 dauer abgewichen und auf die mündliche Prüfung\n2. Krankheitsanzeichen und PferdekrankheHen,         ganz oder teilweise verzichtet werden.","Nr. 1n  -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1975                       2721\n(7) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses         ter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspartner\nhaben die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung glei-   vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nches Gewicht.                                          Verordnung.\n§ 10                              (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nkrafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr\nAufhebung von Vorschriften                 bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-\nDie bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten      dung unbilliger Härten genehmigen, daß die bisheri-\nBerufsbilder, Berufsbildungsplüne und Prüfungsan-      gen Vorschriften weiter angewendet werden.\nforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und\nvergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in                               § 12\ndieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbeson-                           Berlin-Klausel\ndere für die Ausbildungsberufe Berufsfahrer im\nTrabrennsport, Berufsreiter und -fahrer sowie             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nJockey sind nicht mehr c1n-1.uwenden.                  leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\ndungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 11\nUbergangsregelung                                              § 13\n(1) Für die Berufsausbildungsverhältnisse, die bei\nInkrafttreten\nInkrafttreten dieser Verordnung ein Jahr oder län-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nger bestehen, sind die bisherigen Vorschriften wei-    kündung in Kraft.\nBonn, den 1. November 1975\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","2'122                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAlilllage zu § 4\nAusbildungsra.hmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Pferdewirt\nl. G,esamte Ausbildungsdauer:\nUd.\nTeil des AushihJungsberufsbHdes               zu vermittelnde Fei-tigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n3\nArbeitsschutz und UnfoHverhütung                    a) Kenntnisse der Arbeitsschutzvorschriften\n1§ 3 Nr. 12)                                            in Gesetzen und Verordnungen\nb) Kenntnisse der Vorschriften der Träger der\ngesetzlichen Unfallversicherung, insbeson-\ndere    der Unfallverhütungsvorschriften,\nRichtlinien und Merkblätter\nc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\nd) Umgehen mit Reinigungs- und Desinfek-\ntionsmitteln\ne) Führen von Maschinen und Geräten sowie\nReiten und Fahren im Straßenverkehr\n2      Un1\\Me]tschutz                                       a) Vermeiden von Luftverschmutzungen, Ge-\n[§31\\'r.]3)                                            ruchs- und Lärmbelästigung\nb) Reinhalten von Grund- und Oberflächen-\nwasser\nc) Kenntnisse der Abfallbeseitigung und Ab-\nfallverwertung\nd) Kenntnisse der Umwelteinflüsse im Hin-\nblick auf die Erzeugung gesundheitlich\neinwandfreier Futtermittel\ne) Kenntnisse der Landschaftspflege\nn. Erstes Ausbfldungshalbjabr:\n1     Versorgen, Pflegen, Führen und TransporUe-              Füttern, Tränken, Reinigen, Führen und\nren von Pferden                                         andere tägliche Versorgungsarbeiten\n1§ 3 Nr. 1)\n2      Körperbau,      Lebensvorgänge und Verhalten         a} Kenntnisse des Körperbaues, der Organe\nder Pferde                                              und ihrer Funktionen\nrn  3 Nr. 2)\nb) Identifizieren nach Farbe und Abzeichen,\nBestimmen des Alters\n3      Tiergesundheit und Tierhygiene                       a) Kenntnisse der Tiergesundheit\n1§ 3 Nr. 3)\nb) Prüfen von Körpertemperatur und Pulszahl\n4      Bev.1egen und Arbei1ten von Pferden                  a) Zäumen, Satteln, Anschirren, Anspannen\n(§ 3 Nr. 4)\nb) Reiten und Fahren","Nr. 122   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1915\nLid.\nT<·il des Ausbildungsberufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n1                                                                                   3\n5    Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Ras-          Kenntnisse der Geschlechts- und Zuchtreife\nsenkundP\n(§ 3 Nr. 5)\n6    Fu tlermi lle•l, ihre    Gewinnung,     Beschaffung  a) Kenntnisse der Futtermittel„ der Grund-\nund Verwendung                                            nährstoffe, der Mineralstoffe und der Wirk-\n(§ 3 Nr. 6)                                               stoffe\nb) Kenntnisse des Futterbaues, der Futterwer-\nbung und der Weidepflege\n7    Formen der Pferdehaltung sowie bauliche und          Kenntnisse der Stalleinrichtungen\ntechnische Einrichtungen\n(§ 3 Nr. 7)\n8    Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Ma-         a) Reinigen und Pflegen von Ausrüstung und\nschirren, Ger,iten, Ausrüstung und Zubehör                Zubehör\n(§ 3 Nr. 8)\nb) Anlegen und Anpassen von Zaum, Sattel\nund Geschirr\n9    Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde             Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen\n(§ 3 Nr. 10)                                        über den Tierschutz\n10    Kenntnisse de>.r Wirtschafts- und Sozialkunde        Kenntnisse der Bestimmungen des BerufsbH-\n(§ 3 Nr. 11)                                         dungsgesetzes in bezug auf Ausbildungsver-\ntrag, Ausbildungsverhältnis und Fortbildungs-\nmöglichkeiten\nIII. Zweites Ausbildungshalbjahr:\nVersorgen, Pflegen, Führen und Transportie-           a} Füttern, Tränken, Reinigen, Führen und\nren von Pf erden                                         andere tägliche Versorgungsarbeiten\n(§3Nr.1)                                             b) Frisieren und Bandagieren\n2    Körperbau,       Lebensvorgänge und Verhalten        Kenntnisse des Verhaltens und der Lebens-\nder Pferde                                           weise des Pferdes sowie seine Ansprüche an\n(§ 3 Nr. 2}                                         die Umwelt\n3    Tiergesundheit und Tierhygiene                       a) Kenntnisse der wichtigsten Krankheiten\n(§ 3 Nr. 3)                                             des Pferdes unter besonderer Berücksichti-\ngung der anzeigepflichtigen Seuchen\nb) Reinigen, Desinfizieren und Bekämpfen von\nUngeziefer\n4    Bewegen und Arbeiten von Pferden                     a) Zäumen, Satteln, Anschirren, Anpassen\n(§ 3 Nr. 4)\nb) Reiten und Fahren","2724                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nLfd.             Teil des Ausbildungsberufsbildes               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n5    Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Ras-         a) Kenntnisse der Trächtigkeit und der Ab-\nsenkunde                                                 fohlung\n(§ 3 Nr. 5)                                         b) Kenntnisse der züchterischen Grundbe-\ngriffe und der Vererbungsregeln\n6    Futtermittel, ihre     Gewinnung,     Beschaffung   a) Werben, Konservieren und Lagern von\nund Verwendung                                           Futtermitteln\n(§ 3 Nr. 6)                                         b) Auf- l;lnd Zubereiten von Futtermitteln\nc) Bekämpfen von Schadorganismen\n7    Formen der Pferdehaltung sowie bauliche und         Kenntnisse der Aufstallungsformen und des\ntechnische Einrichtungen                            Raumbedarfs\n(§ 3 Nr. 7)\n8    Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Ma-         a) Lesen und Anwenden von Betriebsanleitun-\nschinen, Geräten, Ausrüstung und Zubehör                 gen und Wartungsvorschriften\n(§ 3 Nr. 8)                                         b) Einsetzen, Warten und Pflegen von Ma-\nschinen und Geräten\n9    Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge           Kenntnisse der Betriebsflächen und der Be-\nin der Ausbildungsstätte                             triebsgebäude, ihrer Lage, Zuordnung und\n(§ 3 Nr. 9)                                         Nutzung\n10    Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde             Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen\n(§ 3 Nr. 10)                                         über die Tierhalterhaftung\n11    Kenntnisse der Wirtschafts- und Sozialkunde          a) Kenntnisse der Bestimmungen des Berufs-\n(§ 3 Nr. 11)                                             bildungsgesetzes in bezug auf Ausbil-\ndungsvertrag, Ausbildungsverhältnis und\nFortbild ungsmög lichkei ten\nb) Kenntnisse der schulischen Aus- und Fort-\nbildung in der Landwirtschaft, insbeson-\ndere in der Pferdehaltung\nIV. Drittes Ausbildungshalbjahr:\nVersorgen, Pflegen, Führen und Transportie-          a) Versorgen des Pferdes nach der Arbeit\nren von Pf erden                                    b) Vorbereiten von Pferden für die Teilnahme\n(§ 3 Nr. 1)\nan Leistungsprüfungen und anderen Ver-\nanstaltungen\n2    Körperbau,     Lebensvorgänge und Verhalten         Beurteilen von Pferden auf Grund ihres Kör-\nder Pferde                                           perbaues und ihrer Verhaltensweise\n(§ 3 Nr. 2)","Nr. 122 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1975                          2725\nLid.\nTeil des Ausbildungshe, ufsbilcles            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNL\n3   Tiergesundheit und Tierhygiene                       a) Beachten der Hygiene und der Vorbeuge-\n(§ 3 Nr. 3)                                             maßnahmen bei Aufzucht und Haltung\nb) Erkennen von Krankheitsanzeichen und\nVersorgen des Pferdes bis zum Eintreffen\ndes Tierarztes\n4   Bewegen und Arbeiten von Pferden                     a) Bewegen an der Longe\n(§ 3 Nr. 4)\nb) Reiten und Fahren\n5   Fortpflanzung., Züchtung, Vererbung und Ras-         a) Kenntnisse der wichtigsten Pferderassen\nsenkunde\nb) Kenntnisse der Zuchtziele\n(§ 3 Nr. 5)\nc) Kenntnisse der Entwicklung der Pferde-\nzucht und der Zuchtgebiete\n6   Futtermittel, ihre     Gewinnung„      Beschaffung I a) Füttern der Pferde bei den verschiedenen\nund Verwendung                                          Haltungsformen\n(§ 3 Nr. 6)\nb) Berechnen, Wiegen und Schätzen von Fut-\ntermengen\n7   Formen der Pferdehaltung so'\\':de bauliche und\n1\na) Kenntnisse des Stallklimas, insbesondere\ntechnische Einrichtungen                                der Luftfeuchtigkeit, der Luftumwälzung\n(§ 3 Nr. 7)                                             und des Luftbedarfs\nb} Einrichten der Sattel- oder Geschirrkam-\nmer\n8   Einsetzen,, Pflegen und InstandhaHen von Ma-         a) Einsetzen., Warten und Pflegen von Ma-\nschinen„ Geräten\" Ausrüstung und Zubehör                schinen und Geräten\n(§ 3 Nr. 8)\nb} Ausbessern, Instandhalten von Ausrüstung\nund Zubehör\nc} Aufbewahren und Verpacken von Ausrü-\nstung und Zubehör\n9   Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge           a) Kenntnisse der Struktur der Ausbildungs-\nin der AusbHdungsstäUe                                  stätte„ der inneren und äußeren Verkehrs-\n(§ 3 Nr. 9)                                             lage\nb) Besatz an Arbeitskräften\nc) Besatz an Tieren und Maschinen\n10   Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde             a) Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen\n(§ 3 Nr. 10}                                            über den Tierkauf, die Tierzucht, die Tier-\nseuchenbekämpfung         einschließlich    der\nTierkörperbeseitigung\nb) Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen\nüber den Verkehr mit Futtermitteln","2726                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nUd.\nNr.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n11     Kenntnisse der Wirtschafts- und Sozialkunde         Kenntnisse der Behörden, Organisationen und\n(§ 3 Nr. 11)                                        sonstigen Einrichtungen für die Landwirt-\nschaft\nV. Viertes Ausbildungshalbjahr:\nVersorgen, Pflegen, Führen und Transportie-          a) Vorbereiten von Ausrüstung und Zubehör\nren von Pf erden                                         für den Transport von Pferden\n(§ 3 Nr. 1)\nb) Vorbereiten des Transportmittels\nc) Vorbereiten der Pferde für den Transport,\nVerladen, Begleiten und Versorgen\n2    Körperbau,      Lebensvorgänge und Verhalten         a) Beurteilen des Bewegungsablaufes\nder Pferde\nb) Beurteilen der Leistungsmerkmale\n(§ 3 Nr. 2)\n3   Tiergesundheit und Tierhygiene                       a) Einrichten der Stallapotheke\n(§ 3 Nr. 3)                                          b) Behandeln von Wunden und Anlegen von\nVerbänden\nc) Kenntnisse der Hufschäden und -krankhei-\nten\nd) Pflegen der Hufe und Helfen beim Beschla-\ngen\n4    Bewegen und Arbeiten von Pferden                     a) Bewegen an der Longe\n(§ 3 Nr. 4)\nb) Reiten und Fahren\n5    Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Ras-          Kenntnisse der verschiedenen Zuchtleistungs-\nsenkunde                                             prüfungen\n(§ 3 Nr. 5)\n6    Futtermittel, ihre     Gewinnung,     Beschaffung    a) Kenntnisse der den jeweiligen physiolo-\nund Verwendung                                           gischen Anforderungen entsprechenden\n(§ 3 Nr. 6)                                             Fütterung\nb) Bestimmen und Beurteilen von wirtschafts-\neigenen und zugekauften Futtermitteln\nc) Zusammenstellen von Futterrationen\n7    Formen der Pferdehaltung sowie bau]iche und          a) Kenntnisse der Stall-, Weide- und Freiland-\ntechnische Einrichtungen                                 haltung, insbesondere des Flächenbedarfs\n(§ 3 Nr. 7)                                              und der Koppelgröße\nb) Kenntnisse der Mechanisiernngsmöglich-\nkeiten","Nr. 122      Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1975                          2727\nUd.\nT(:il dr·s At1s1Jilrlt111qslwrulsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n- - - - - - - •~----~-\n1                                        1                                                     3\n8           Einsetzen, Pflegen und lnstandhalten von Ma-             a) Einsetzen, Warten und Pflegen von Ma-\nschinen, Geräten, Ausrüstung und Zubehör                     schinen und Geräten\n(§ 3 Nr. 8)\nb) Ausbessern, Instandhalten von Ausrüstung\nund Zubehör\n9            Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge               Leistungen und Kosten im Betrieb\nin der Ausbildungsstätte\n(§ 3 Nr. 9)\n10             Kenntnisse der einschldgigen Rechtskunde                 Kenntnisse der allgemeinen Vorschriften und\n(§ 3 Nr. 10)                                             Regelungen für den Pferdesport\n11             Kenntnisse der Wirtschafts- und Sozialkunde              Kenntnisse der Behörden, Organisationen und\n(§ 3 Nr. 11)                                             sonstigen Einrichtungen für die Landwirt-\nschaft\nVI. Fünftes Ausbildungshalbjahr\nA. in Au_sbildungssti:ilten mit dem Schwerpunkt Pferdezucht und -haltung:\nVersorgen, Pflegen, Führen und Transportie-              a) Füttern, Tränken, Reinigen, andere tägliche\nren von Pf erden                                             Versorgungsarbeiten und Transportieren\n(§ 3 Nr. 1)\nb) Kenntnisse der Ernährung von Deckheng-\nsten, Zuchtstuten, Fohlen und Jährlingen\n2            Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Ras-              a) Kenntnisse der Leistungsmerkmale und der\nsenkunde                                                     Zuchtverfahren\n(§ 3 Nr. 5)\nb) Vorbereiten der Bedeckung unter besonde-\nrer Berücksichtigung von Sicherheitsvor-\nkehrungen\n3            Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde                 Kenntnisse der rechtlichen         Bestimmungen\n(§ 3 Nr. 10)                                             über Pferdezucht und -haltung\nB. in AusbildungssU:itten mit dem Schwerpunkt Reiten:\nVersorgen, Pflegen, Führen und Transportie-               a) Füttern, Tränken, Reinigen und andere täg-\nren von Pf erden                                             liche Versorgungsarbeiten, insbesondere\n(§ 3 Nr. 1)                                                  Versorgen der Reitpferde vor und nach\ndem Training\nb) Kenntnisse der Ausrüstung und des Zube-\nhörs für das Reitpferd\nc) Transportieren\n2            Bewegen und Arbeiten von Pferden                         a) Reiten und Springen entsprechend dem\n(§ 3 Nr. 4)                                                  Schwierigkeitsgrad der Klasse A (Anfän-\nger-Anforderungen) der allgemein aner-\nkannten Regeln für die Leistungsprüfung\nvon Pferden, insbesondere Dressurreiten,\nSpringen, Reiten im Gelände und Jagdreiten","2'128                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Tei.i I\nUd.             Teil des Ausbildungsberufsbildes             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNL\nb) Longieren und Voltigieren\nc) Ausbilden junger Pferde\nd) Kenntnisse der Ausbildungs- und Trai-\nningsmethoden\n3    Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde            Kenntnisse der Organisation des Turniersports\n(§ 3 Nr. 10)                                       und der rechtlichen Grundlagen\nC. in Ausbildungsslctlten mit dem Schwerpunkt Rennreiten:\nVersorgen, Pflegen, Führen und Transportie-         a) Füttern, Tränken, Reinigen und andere\nren von Pf erden                                       tägliche Versorgungsarbeiten, insbeson-\n(§3Nr.1)                                               dere Versorgen der Galopprennpf erde vor\nund nach dem Training\nb) Kenntnisse der Ausrüstung und des Zube-\nhörs für Galopprennpferde\nc) Tran,sportieren\n2    Bewegen und Arbeiten von Pferden                    a) Reiten von Galopprennpferden in Ausbil-\n(§ 3 Nr. 4)                                            dung und Training, tägliches Trainieren\nund Uben der Renntechnik\nb) Kenntnisse der Ausbildungs-        und Trai-\nningsmethoden\n3    Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde            Kenntnisse der Organisation des Galopprenn-\n(§ 3 Nr. 10)                                        sports und der rechtlichen Grundlagen, insbe-\nsondere der Rennordnung\nD. in Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Trabrennfahren:\nVersorgen,, Pflegen, Führen und Transportie-        a) Füttern, Tränken, Reinigen und andere\nren von Pferden                                        tägliche Versorgungsarbeiten, insbeson-\n(§ 3 Nr. 1)                                            dere Versorgen der Trabrennpferde vor\nund nach dem Training\nb) Kenntnisse der Ausrüstung und des Zube-\nhörs für das Trabrennfahren, insbesondere\nder Zäumung, Anspannung, Schutz- und\nBalancehilfsmi ttel\nc) Transportieren\n2    Bewegen und Arbeiten von Pferden                    a) Ausbilden und Trainieren von Trabrenn-\n(§ 3 Nr. 4)                                            pferden, Einfahren von Trabrennpferden,\ntägliches Trainieren und Uben der Renn-\ntechnik\nb) Kenntnisse der Ausbildungs- und Trai-\nningsmethoden","Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1975                          2729\nLfd.\nT<,il des /\\ushildunqsbcrulsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n1                                 'l.                                               3\n3    Kenntnisse der einsch]~jgigen Rechtskunde            Kenntnisse der Organisation des Trabrenn-\n(§ 3 Nr. 10)                                         sports und der rechtlichen Grundlagen, insbe-\nsondere der Trabrennordnung\nVII. Sechstes AusbiJdungshalb_jahr\nA. in Ausbildungsstütten mit dem Schwerpunkt Pferdezucht und -haltung:\nVersorgen, Pflegen, Führen und Transportie-          a) Versorgen und Pflegen der Fohlen unter\nren von Pferden                                          besonderer Berücksichtigung der Gewöh-\n(§ 3 Nr. 1)                                              nung des Fohlens an den Menschen, der\nBewegung des Fohlens sowie der speziel-\nlen Hufpflege\nb) Fütterung des Saugfohlens bis zum Abset-\nzen\n2    Fortpflanzunq, ?.Lichtung, Vererbung und Ras-        a) Kenntnisse der Trächtigkeit und der Ab-\nsenkunde                                                 fohlung\n(§ 3 Nr. 5)\nb) Versorgen der Mutterstute nach dem Ab-\nfohlen\n3    Kenntnisse\\ der cinschltigigen Rechtskunde           Kenntnisse der rechtlichen         Bestimmungen\n(§ 3 Nr. 10)                                          über Pferdezucht und -haltung\nB. in Ausbildun~Jssttittcn rn it dem Schwerpunkt Reiten:\nVersorgen, Pfleuen, Führen und Transportie-           a) Füttern, Tränken, Reinigen und andere\nren von Pferden                                          tägliche Versorgungsarbeiten, insbeson-\n(§ 3 Nr. 1)                                              dere Versorgen der Reitpferde vor und\nnach dem Tm;-niereinsatz\nb) Zusammensetzen und Verpassen von Sattel\nund Zaumzeug sowie Bandagieren\n2    Bewegen und Arbeiten von Pferden                      a) Reiten und Springen entsprechend dem\n(§ 3 Nr. 4)                                             Schwierigkeitsgrad der Klasse L (leichte\nAnforderungen) der allgemein anerkannten\nRegeln für die Leistungsprüfung von Pfer-\nden, insbesondere Dressurreiten, Springen,\nReiten im Gelände und Jagdreiten, Teil-\nnahme an Turnieren\nb) Ausbilden von Pferden bis zur Klasse L\nc) Korrigieren     von     Dressurpferden     und\nSpringpferden\nd) Kenntnisse der Ausbildungs- und Trai-\nningsmethoden\n3     Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde             Kenntnisse der Organisation des Turniersports\n(§ 3 Nr. 10)                                         und der rechtlichen Grundlagen","2730                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975„ Teil [\nC. in AusbildunrJsstätlen mit dem Schwerpunkt Rennreiten:\nUd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\nVersorgen, Pflegen, Führen und Transportie-          a) Füttern, Tränken, Reinigen und andere\nren von Pf erden                                        tägliche Versorgungsarbeiten, insbeson-\n(§ 3 Nr. 1)                                            dere Versorgen der Galopprennpferde vor\nund nach dem Rennen\nb} Zusammensetzen und Verpassen von Sattel\nund Zaumzeug sowie Bandagieren\n2    Bewegen und Arbeiten von Pferden                     a) Reiten von Galopprennpferden in Ausbil-\n(§ 3 Nr. 4)                                            dung und Training, insbesondere Anreiten\nvon Jährlingen, tägliches Trainieren und\nUben der Renntechnik\nb) Reiten von Galopprennpferden im Rennen\nund Beachten der Vorschriften über die\nRennausrüstung, das Auswiegen vor und\nnach dem Rennen, das Verhalten im Führ-\nring, beim Aufgalopp, vor dem Start und\nwährend des Rennens\nc) Kenntnisse der Ausbildungs- und Trai-\nningsmethoden\n3    Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde             Kenntnisse der Organisation des Galopprenn-\n(§ 3 Nr. 10)                                         sports und der rechtlichen Grundlagen, insbe-\nsondere der Rennordnung\nD. in Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Trabrennfahren:\nVersorgen, Pflegen, Führen und Transportie-          a) Füttern, Tränken, Reinigen und andere\nren von Pf erden                                        tägliche Versorgungsarbeiten, insbeson-\n(§ 3 Nr. 1)                                            dere Versorgen der Trabrennpferde vor\nund nach dem Rennen\nb) Zusammensetzen der Ausrüstung und An-\nspannen\n2    Bewegen und Arbeiten von Pferden                     a) Ausbilden und Trainieren von Trabrenn-\n(§ 3 Nr. 4)                                            pferden, Einfahren von Trabrennpferden,\ntägliches Trainieren und Uben der Renn-\ntechnik\nb) Fahren von Trabrennpferden im Rennen,\ninsbesondere Warmfahren vor dem Ren-\nnen, Verhalten am Start, Zeitmessen und\nVerhalten im Rennen\nc) Kenntnisse der Ausbildungs-        und Trai-\nningsmethoden\n3    Kenntnisse der einschlägigen Rechtskunde             Kenntnisse der Organisation des Trabrenn-\n(§ 3 Nr. 10)                                         sports und der rechtlichen Grundlagen, insbe-\nsondere der Trabrennordnung"]}