{"id":"bgbl1-1975-121-4","kind":"bgbl1","year":1975,"number":121,"date":"1975-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/121#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-121-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_121.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten (Meldeverordnung für die Krankenversicherung der Studenten - KVSMV)","law_date":"1975-10-30T00:00:00Z","page":2709,"pdf_page":7,"num_pages":8,"content":["Nr. 121    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1975                        2709\nVerordnung\nüber Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren\nfür die Krankenversicherung der Studenten\n(Meldeverordnung für die Krankenversicherung der Studenten - KVSMV)\nVom 30. Oktober 1975\nAuf Grund des § 318 Abs. 2 und des § 514 Abs. 3          setzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes\nder Reichsversicherungsordnung wird mit Zustim-             und    der    Reichsversicherungsordnung     vom\nmung des Bundesrates vc~rordnet:                            24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 912) befrei-\nten Studenten der Träger der Krankenversiche-\n§ 1                               rung, der die Befreiung ausgesprochen hat;\nUnterrichtung der Studienbewerber und Studenten         5. für die nach § 175 Nr. 3 der Reichsversicherungs-\nordnung befreiten Studenten der Träger der Kran-\nDie staatlichen und die staatlich anerkannten\nkenversicherung, gegen den im Zeitpunkt der\nHochschulen haben Studienbewerber und Studenten\nAusstellung der Versicherungsbescheinigung An-\nüber die Krankenversicherung der Studenten, die\nspruch auf Familienkrankenpflege besteht.\nBefreiungsmöglichkeiten und das zur Durchführung\ndes Versicherungsverhältnisses von diesen einzu-\nhaltende Verfahren durch Verteilung eines Merk-                                    §5\nblattes zu unterrichten. Als Merkblatt ist das Muster          Unterrichtungspflicht der Krankenkassen\nder Anlage 1 zu verwenden. Studienbewerber sind\nauch von der Zentralstelle für die Vergabe von            Die Träger der Krankenversicherung haben die\nStudienplätzen zu unterrichten.                         nach § 175 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung\nvon der Versicherungspflicht befreiten Studenten\nbei der Ausstellung der Versicherungsbescheinigung\n§2\nauf das Ende des Anspruchs auf Familienkranken-\nVorlage der Versicherungsbescheinigung           pflege und auf das Beitrittsrecht nach § 176 b Abs. 1\nJeder Studienbewerber und jeder Student hat der      Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung hinzuweisen.\nHochschule zur Einschreibung oder Rückmeldung\neine Versicherungsbescheinigung einzureichen.                                      §6\nAusstellung der Versicherungsbescheinigung\n§3                                        für privatversicherte Studenten\nAusstellung der Versicherungsbescheinigung            (1) Für Studienbewerber und Studenten, die nach\nDie Versicherungsbescheinigung stellt der nach       § 173 d der Reichsversicherungsordnung von der\n§ 4 zuständige Träger der Krankenversicherung nach\nVersicherungspflicht befreit und bei einem Kran-\ndem Muster der Anlage 2 aus.                            kenversicherungsunternehmen versichert sind, stellt\ndas Krankenversicherungsunternehmen die Ver-\nsicherungsbescheinigung nach dem Muster der An-\n§4\nlage 4 aus.\nZuständigkeitsregelung\n(2) Für Studienbewerber und Studenten, die sich\nFür die Ausstellung der Versicherungsbescheini-      nach § 173 d der Reichsversicherungsordnung von\ngung sind zuständig:                                    der Versicherungspflicht befreien lassen wollen,\n1. Für die nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsver-       bereitet das Krankenversicherungsunternehmen eine\nsicherungsordnung versicherten Studenten der        Versicherungsbescheinigung nach dem Muster der\nfür die Durchführung der Versicherung zustän-       Anlage 4 vor, auf der der zuständige Träger der\ndige Träger der Krankenversicherung;                Krankenversicherung die Befreiung bestätigt.\n2. für die nach anderen gesetzlichen Vorschriften\nversicherungspflichtigen Studenten der Träger                                  §7\nder Krankenversicherung, dessen Mitglied sie                              Meldungen\nsind;\n(1) Ist auf der Versicherungsbescheinigung nach\n3. für die nach § 165 Abs. 8 der Reichsversicherungs-   § 3 Versicherungspflicht bescheinigt, teilt die Hoch-\nordnung nicht versicherungspflichtigen, die nach    schule für jedes Semester dem Träger der Kranken-\n§ 175 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 169, 172       versicherung das Datum der Einschreibung oder\nAbs. 1 Nr. 1 bis 4 oder 6 sowie die nach § 175      Rückmeldung auf dem Vordruck nach dem Muster\nNr. 2 der Reichsversicherungsordnung befreiten      der Anlage 3 unverzüglich mit.\nStudenten die Ortskrankenkasse ihres Wohnortes         (2) Wird eine Versicherungsbescheinigung nach\noder der Träger der Krankenversicherung, dessen     § 6 eingereicht, teilt die Hochschule für jedes Se-\nMitglied sie sind;\nmester dem Krankenversicherungsunternehmen das\n4. für die nach den §§ 173 d, 175 Nr. 1 in Verbindung   Datum der Einschreibung oder Rückmeldung auf\nmit den §§ 173 a bis 173 c der Reichsversiche-      dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 5 un-\nnmgsordnung und Artikel 3 § 1 Abs. 4 des Ge-        verzüglich mit.","2710                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(:-l) Di(' lksclH'.i11iqu11g('l1 ndch den Abs~itzen 1 und    versicherten Praktikanten innerhalb von zwei Wo-\n'.2 dürfen nur s1.dd 1.1 iche odPr staatlich anerkannte           chen dem zuständigen Träger der Krankenversiche-\nl lochsclrn le11 Prl ei leri.                                    rung zu melden. Die nicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 1,\n(4) Di<! l loclischule kt1n11 für die Meldungen nach         2 oder 6 der Reichsversicherungsordnung versiche-\nde11 AbsMzc·n J und '.2 mdschinell verwertbare Daten-            rungspflichtigen Praktikanten haben der Ausbil-\ntriiger vc'rW<!nden, wenn diese edle Angaben der                dungsstätte die Versicherungsfreiheit nachzuweisen;\nMuster der I\\nlagen :3 und 5 enLha!Len und von den               die dafür erforderliche Bescheinigung stellt der nach\nTr~igern der Krc1nkenversicherung oder den Kran-                 § 4 zuständige Träger der Krankenversicherung auf\nkenversiclwnrngsunlcirnehrnen, die die Versiche-                 Verlangen aus.\nrungsbescheinigung nach den Mustern der Anlage 2\noder 4 dusgestellt oder vorbereitet haben, wie von                                          §9\ndiesen vorcw.sehen, nwschirwll ausgewertet wer-                                       Berlin-Klausel\nden kiinn<'n. ln diesen Füll<'n kann die Unterschrift\nentfdllcn.                                                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n(5) Für l lochschulen, di<~ keine Semc~stereinteilung\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nhc1hen, gclt<'n dis Semester irn Sinne dieser Verord-\nüber die Krankenversicherung der Studenten vom\nnunq die Zeit vom 1. April bis 30. September und\n24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1536) auch im\nvom 1. Oktolwr bis ]1. Miirz.\nLand Berlin.\n§8                                                      § 10\nMeldung der Praktikanten                                           Inkrafttreten\nDie Ausbildlm~Jssl~itten haben den Beginn und                  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 29. Juni\ndas Ende der lwru lsprak tischen Tätigkeit der nach              1975 in Kraft. Die Muster nach den Anlagen 1 bis 5\n§ 165 Abs. 1 Nr. b der Reichsversicherungsordnung                sind vom 1. Januar 1976 an zu verwenden.\nBonn, den 30. Oktober 1975\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt","Tdg der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1975                                2711\nAnlage 1\nKrankenversicherung für Studenten\nKeine Einschreibung oder Rückmeldung ohne Nachweis des Krankenversicherungsschutzes\n1. Versicherungspflichti~Je                   Alle Studenten sind in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-\nsichert. Ausnahmen siehe Nummern 4 und 5.\n2. Leistungen                                 Sie erhalten als Leistungen unter anderem ärztliche und zahnärztliche\nBehandlung, Arznei- und Heilmittel, Krankenhauspflege, Brillen, Pro-\nlhesen, Zuschüsse zum Zahnersatz, Früherkennungsuntersuchungen,\nMutterschaftshilfe, Familienhilfe für ihre unterhaltsberechtigten An-\n~Jehörigen, wenn diese nicht selbst versichert sind.\n3. Beiträge                                   Die IkiLri:ige für das Semester in Höhe von                          *) DM (dies\nl~nlsprich l einem monatlichen Beitrag von                          *) DM) sind\nv o r dPr Einschreibung oder Rückmeldung an die zuständige Kran-\nkPnkc1sse zu zahlen. Die Krankenkassen können andere Zahlungs-\nweisen vorsehen.\nFür nach dem BAföG geförderte Studenten- erhöht sich der Bedarfs-\nsatz um monatlich                         *) DM; sie bleiben deshalb in der Regel\nnur mit                       *) DM monatlich belastet. Eine entsprechende\nBescheinigung zur Vorlage beim Amt für Ausbildungsförderung stellt\ndie zuständige Krankenkasse auf Antrag aus.\nPrivatversicherte Studenten erhalten die Bescheinigung zur Vorlage\nbeim Amt für Ausbildungsförderung von ihrem Krankenversiche-\nnmgsunternehmen.\n4. Versicherungs- und                         a) Beitragsfrei bleiben Studenten, die in der gesetzlichen Kranken-\nBeitragsfreiheit                                 versicherung ihrer Eltern, Ehegatten oder sonstigen Unterhalts-\nverpflichteten mitversichert sind. Anspruch auf Familienhilfe be-\nsteht für Kinder bis zum 25. Lebensjahr. Wenn sich die Ausbildung\ndurch Wehr- oder Zivildienst verzögert, wird Familienhilfe für\neinen dem Dienst entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebens-\njahr hinaus gewährt.\nMitversicherte Studenten, die verheiratet sind oder Kinder haben,\nmüssen Beiträge zahlen, wenn der Ehegatte oder die Kinder nicht\ngesetzlich versichert sind. Studieren beide Ehegatten, ist in der\nRegel ein Ehegatte beitragsfrei.\nb) Ohne eigene Beitragsleistung bleiben Studenten versichert, die\neine Rente der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Ange-\nstellten oder der Bundesknappschaft beziehen.\nc) Versicherungsfrei sind unter anderem Beamte, Richter, Berufs-\nsoldaten, Ruhegehaltsempfänger, Geistliche, Diakonissen, Ordens-\nschwestern und Personen, die auf Grund anderer Vorschriften von\nder Versicherung befreit sind.\n5. Versicherungsbefreiung Wer einen Versicherungsvertrag mit einem Unternehmen der priva-\nbei privater Versicherung tcn Krankenversicherung abgeschlossen hat, kann sich bis spätestens\ndrei Monate nach Beginn des Semesters - oder wenn er sich nach\nBeginn des Semesters einschreibt oder rückmeldet - innerhalb von\ndrei Monaten nach der Einschreibung oder Rückmeldung - von der\nVersicherungspflicht befreien lassen.\n*) Es isl d(:1 sich j(,wuils illls d<'n (J('Scl·1Jichen Vorschriften er9ebendc Betrnu einzusetzen.","2712                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang i.975 TeU [11\n6. Keine Einschreibung    Jeder Studienbewerber/Student muß sich vor der Einschreibung/\noder Rückmeldung       Rückmeldung mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung\nohne Nachweis des      setzen, um eine Versicherungsbescheinigung zu erhalten.\nKrankenversicherun,gs-\nschutzes               Die Krankenkasse stellt dem. Studienbewerber/Studenten eine Be-\nscheinigung darüber aus,\nob er versichert wird oder\n- ob er von der Krankenversicherung der Studenten befreit ist.\nStudienbewerber/Studenten, die bei einem Unternehmen der privaten\nKrankenversicherung versichert und von der studentischen Kranken-\nversicherung befreit sind, erhalten eine Versicherungsbescheinigung\nvon dem Unternehmen der privaten Krankenversicherung.\nDie Versicherungsbescheinigung ist mit den Unterlagen für die Ein-\nschreibung oder Rückmeldung der Hochschule vorzulegen.\nSolange die Versicherungsbescheinigung der Hoch-\nschule nicht vorliegt, darf die Rückmeldung für das\nS e m e s t e r n i c h t an g e n o mm en o de r d e r S tu d i e n b e w e r b e r\nnicht e i nge s eh rieben werden.\nUm eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu verhindern,\nmuß sich der Student spätestens innerhalb eines Monats nach Beginn\ndes Semesters rückmelden.\n7. Welche Krankenkasse    Für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung sind folgende\nist zuständig?         Krankenkassen zuständig:\na) Für Studenten, die in der Krankenversicherung pflichtversichert\nsind,\ndie Ortskrankenkasse des Wohnortes oder\ndie Ortskrankenkasse des Hochschulortes,\ndie Krankenkasse, bei der sie zuletzt Mitglied waren oder bei\nder für sie zuletzt Anspruch auf Familienhilfe bestand,\n- eine Ersatzkasse für Angestellte, wenn sie die Mitgliedschaft\nbei dieser gewählt haben.\nb) Für Studienbewerber/Studenten, für die Anspruch auf Familien-\nhilfe besteht (vgl. Nummer 4 a), ist die Krankenkasse zuständig,\nbei der der Anspruchsberechtigte (Eltern, Ehegatte oder sonstige\nUnterhaltsverpflichtete) versichert ist.\nc) Ist der Studienbewerber/Student bereits auf Grund anderer Vor-\nschriften in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtver-\nsichert (zum Beispiel, weil er eine Rente aus der gesetzlichen\nRentenversicherung bezieht), ist die Krankenkasse zuständig, bei\nder er bereits versichert ist.\nd) Für Studienbewerber/Studenten, die bei einem Unternehmen der\nprivaten Krankenversicherung versichert sind und sich von der\nKrankenversicherung der Studenten befreien lassen wollen, die\nOrtskrankenkasse ihres Wohn- oder Studienortes. Die Versiche-\nrungsbescheinigung stellt das Unternehmen der privaten Kranken-\nversicherung aus, wenn die Befreiung bereits ausgesprochen ist.\nFür Studienbewerber/Studenten, die sich befreien lassen wollen                  11\nbereitet das private Krankenversicherungsunternehmen die Ver-\nsicherungsbescheinigung vor, auf der die zuständige Krankenkasse\ndie Befreiung bestätigt.\ne) Für Studienbewerber/Studenten, die bereits einen Bescheid über\ndie Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen\nKrankenversicherung aus sonstigen Gründen besitzen, die Kran-\nkenkasse, die den Befreiungsbescheid erteilt hat.\nf) Für Beamte, Richter, Berufssoldaten, Ruhegehaltsempfänger, Geist-\nliche, Diakonissen, Ordensschwestern, die studieren oder studieren\nwollen, die Ortskrankenkasse ihres Wohnortes oder die Kranken-\nkasse, bei der sie bereits versichert sind.","t'! r. 121    Tciq der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1975                      2713\nA 1s zuständige Krankenkassen kommen außer den Ortskrankenkassen\nund den Ersatzkassen die Betriebskrankenkassen, die Innungskran-\nkenkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Bundesknapp-\nschaft und die See-Krankenkasse in Betracht. Die Anschriften der\nKrankenkassen können bei den Gemeinden und den Versicherungs-\n~imtern der Städte und Landkreise erfragt oder aus den Telefon-\nbüchern ersehen werden.\n8. Wer kann sich freiwillig     Frei willig in der gesetzlichen Krankenversicherung können sich unter\nversichern?                  den Satzungsbedingungen der jeweiligen Krankenkasse versichern:\nü) Studienbewerber, denen zu Beginn des Semesters von der Zentral-\nstelle für die Vergabe von Studienplätzen noch kein Studienplatz\nzugewiesen worden ist,\nb) Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studien-\nkollegs,\nc) Studenten, für die der Anspruch auf Familienhilfe erlischt, inner-\nhalb eines Monats nach dem Erlöschen des Anspruchs,\nd) Studierende     an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen,\nwenn sie in den letzten 5 Jahren ihren Wohnsitz oder ständigen\nAufenthalt im Bundesgebiet oder in Berlin gehabt haben.\nfreiwillig kann sich innerhalb eines Monats nach dem Ende seiner\nVersicherung in der studentischen Krankenversicherung weiterver-\nsichern, wer sich wegen der Meldung zur Prüfung exmatrikuliert.\n9. Wer informiert über die      Dieses Merkblatt kann nur eine allgemeine Information sein. Nähere\nKrankenversicherung?         Auskünfte über die Krankenversicherung der Studenten erteilen die\nKrankenkassen und die Versicherungsämter der Städte und Land-\nkreise.","2714                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 2\nNd!lll'.,   /\\nsclirilt (und Unterschrift) der Krankenkasse         Diese Bescheinigung ist mit den Un-\nterlagen für die Einschreibung oder\nRückmeldung der Hochschule einzu-\nreichen.\nIJdl.lllll:\nVersicherungsbescheinigung                                         für das Sommer-/Wintersemester 19\nIIPJr/Frau            Name, Vorname\nl'ostleilzahl, Wohnort, Strnßte, Hausnummer\ni] ist/wird nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 RVO bei unserer Krankenkasse pflichtversichert; die beitrags-\nrechthchen Verpflichtungen sind erfüllt.\n[J ist/wird nicht versicherungspflid:itig nad:i § 165 Abs. 1 Nr. 5 RVO.\n(Zutreffendes bitte ankwuzen)\nVersicher!Pn-Nr. (Geb. Datum)\nLesezone\nAnlage 4\nName, Anschrift (und Unterschrift) der/des                           Diese Bescheinigung ist mit den Un-\nKrankenkasse /Kranken Vt' rsi cherungsunternehmens                   terlagen für die Einschreibung oder\nRückmeldung der Hochschule einzu-\nreichen.\nDalum:\nVersicherungsbescheinigung                                         für das Sommer-/Wintersemester 19\nllerr/Frc1u           Name, Vorname\nPostleilzahl, Wohnort, Straße, Hausnummer\nD (vom Krankenversicherungsunternehmen anzukreuzen)\nist nach der uns vorliegenden Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse nach § 173 d RVO von\nder Versicherungspflicht befreit.\n[] (von der Krankenkasse anzukreuzen)\nwurde nach § 173 d RVO von der Versicherungspflicht befreit.\nVersicherten-Nr. (Geb. Datum)\nLesezone","Nr. 121 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1975                         2715\nAnlage 3\nStempel und Unterschrift der Hochschule\nMeldung für die Krankenkasse\n- nur bei Versicherungspflicht -                                    zum Sommer-/Wintersemester 19\nHerr/Frau            Name, Vorname\nPostleitzahl, Wohnort, Straße, Hausnummer\nist für das obengenannte Semester eingeschrieben oder rückgemeldet worden am\nVersicherten-Nr. (Geb. Datum)\nLesezone\n(Rückseite)\nRückantwort\nAbsender:\n(Hochschule)\n(Anschrift der Krankenkasse)","2716                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 5\nNdmc, /\\nschrifL (und lJnL<'rschrift) der/des                             Stempel und Unterschrift der Hochschule\nl< rd n kc•n k <1ss<' / I< rd n k <'n vc rsi chenrn~Jsunternehmens\nMeldung für da-; Krankenversicherungsunternehmen                             zum Sommer-/Wintersemester 19.\nJJpn/F1<1u               N,1111c, Vorn,1rn1!\nPostlc,ilzdl1l, Wohnort, Sl1<1ßl', Il,1t1sn11111mc'r\nIJ ist nach der uns vorliegenden Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse nach                   § 173 d RVO von\nder Versicherungspflicht befreit.\n[] wurde nach§ 173 d RVO von der Versicherungspflicht befreit.\nist für das obengenannte Semester eingeschrieben oder rückgemeldet worden am\nVersicherten-Nr. (Geb. Datum)\nLesezone\n(Rückseite)\nRückantwort\nAbsender:\n(Hochschule)\n(Anschrift des\nKr anken versi cherungsun ternehmens)\nErläuterungen zu den Mustern der Anlagen 2 bis 5\n1. Die Bescheinigungen nach den Anlagen 2, 4 und 5 sind von der Krankenkasse oder dem\nKrankenversichenmrJsunternehmen mit Unterschrift zu versehen, wenn sie nicht mit automa-\ntischen Einrichtungen erstellt werden.\n2. Die Angaben über Semester, Name, Vorname, Anschrift und Versicherten-Nr. (Geburtsdatum)\nhaben die Trüger der Krankenversicherung auf die Anlage 3 und das Krankenversicherungs-\nunternehmen auf die Anlage 5 durchzuschreiben.\n3. Die Bestätigung der Befreiung nach § 173 d RVO ist auf die Anlage 5 zu übertragen."]}