{"id":"bgbl1-1975-121-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":121,"date":"1975-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/121#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-121-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_121.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Meldung der Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen","law_date":"1975-10-29T00:00:00Z","page":2703,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["2703\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                      Z 1997 A\n1975                       Ausgegeben zu Bonn am 5. November 1975                                                                                                ~ r. 121\nInhalt                                                                                       Seite\n29. 10. 75    Vl·rnrd11u11~; i!IJ<'r rli<· M<'lrlunq der Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen                                                                   2703\n70:i-2-1\n29. 10. 75   Zw<·ilc) V(•ro1d11ur1CJ zur i\\11denmg der Gleichstdlungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        2706\n/H'.?2-:H 1\n29. 10. 75    Dl(•izehnlc· Vc1ordnu1HJ zur .i\\ndcrung dc,r Pflanzenbeschauverordnung . . . . . . . . . . . . . . . .                                               2707\n782:1-1-:l\n:10. 10. 75  V<·rordnung ülwr [nhull, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für\ndie· K rdnkcnvC'rsidH:run~J dc!r Studenten (Meldeverordnung für die Krankenvc>,rsichenmg\nrl<·r Sludc!nlc·n       KVSMV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2709\n30. 10. 75    Vcrord111rn~J iihr·r d(:11 Nachweis, die Zahlung und die Abrechnung des Bundeszuschusses\nndch § 8 Ai>s. 2 clc·s Ccsel.7.es über die Krankenversicherung der Studenten (Bundes-\nz11schuf\\v<·rordnu11~J für privc1l vnsicherte Studenten --- BZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              2717\nVerordnung\nüber die Meldung der Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen\nVom 29. Oktober 1975\nAuf Grund des § 10 Abs. 4 der Neufassung des                                          g) im Inland erworbenen Halbfertigerzeugnissen\nc;esetzes über Mindc)stvorräle an Erdölerzeugnissen                                           aus deutschem Erdöl oder unbekannten Ur-\nvom 4. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2471)                                             sprungs,\nwird verordnet:                                                                    3. die in Nummer 2 Buchstaben a bis d bezeichneten\n§ 1\nBestände, die nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes auf\ndie e,inzelnen Erzeugnisgruppen angerechnet wer-\n(1) In der Meldun~J nach§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Ge~                                     den können,\nsetzes sind anzugeben\n4. die bei jeder Erzeugnisgruppe insgesamt gehalte-\nl. die Bestände an den in § l des Gesetzes genann-                                       nen Bestände.\nten Erdölerzeugnissen und Erzeu~Jnisgruppen,\n(2) Der Meldung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-\n2. die Bestände an                                                                 setzes ist ein Verzeichnis der Lager beizufügen, in\na) eingeführtem Erdöl,                                                        denen sich die gemeldeten Bestände befunden\nb) Halbfertigerzeugnissen, die als aus eingeführ-                              haben. Das Verzeichnis hat für jedes Lager zu ent-\ntem Erdöl und eingeführten Halbfertigerzeug-                              halten\nnissen hergestellt gelten,                                                1. die genaue Bezeichnung seiner örtlichen Lage,\nc) eingeführten Halbfertigerzeugnissen,                                       2. Name und Anschrift des unmittelbaren Besitzers\nd) im Inlcmd erworbenen Halbfertigerzeugnissen                                       der Bestände,\naus eingeführtem Erdöl und eingeführten                                   3. die Angabe, welches der in § 6 des Gesetzes be-\nHa lbfortigerzeugn i ssen,                                                      zeichneten Besitzverhältnisse an den Beständen\ne) deutschem Erdöl,                                                                  vorliegt; im Falle des § 6 Abs. 2 des Gesetzes ist\nf) Halbfertigerzeugnissen, die als c1us deutschem                                  ferner die Menge anzugeben, über die die ande-\nErdöl und deutschen Ifolbfertigerzeugnissen                                     ren Mitbesitzer nicht ohne Zustimmung oder Mit-\nhergestellt qellcn,                                                             wirkung des Meldenden verfügen können,","2704                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n4. Angaben über Art und Menge der Bestände, so-             (2) Als Gesamtverarbeitungsschlüssel sind anzu-\nfern ein Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 3 oder des § 6      geben\nAbs. 3 des Gesetzes vorliegt,\n1. die bei der Erdölverarbeitung eingesetzten Men-\n5. Angaben über Art und Menge der Bestände, die              gen\nsich in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-            a) eingeführten Erdöls,\npäischen      Wirtschaftsgemeinschaft   befunden         b) eingeführter Halbfertigerzeugnisse,\nhaben.\nc) deutschen Erdöls,\nIn das Verzeichnis, das der Meldung für das zweite\nd) Halbfertigerzeugnisse aus deutschem Erdöl\nbis vierte Kalendervierteljahr beigefügt wird, brau-\nchen die in Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben          sowie der Anteil von eingeführtem Erdöl und ein-\nnur aufgenommen zu werden, wenn eine Änderung                geführten Halbfertigerzeugnissen an der Summe\ndieser Mengen,\ngegenüber der Meldung für das erste Kalendervier-\nteljahr eingetreten ist:.                                2. die bei der Verarbeitung von Erdöl und Halbfer-\ntig·erzeugnissen\n(3) Bei Beständen an Bord eines Seeschiffes ist an        a) angefallenen absatzbereiten Mengen an Erdöl-\nStelle der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeich-               erzeugnissen, aufgegliedert nach den in § 1 des\nneten Angaben der Name des Schiffes und des                      Gesetzes genannten Erzeugnisgruppen und\nFfafens aufzunehmen sowit~ anzugeben, an welchem                 sonstigen Erzeugnissen,\nMonatsende die Bestände als Vorrat gemeldet wer-             b) angefallenen und für den Eigenverbrauch ver-\nden. Jedes Seeschiff gilt als ein Lager.                         wendeten Mengen,\n(4) Bei Beständen an Bord eines Binnenschiffes            c) eingetretenen Verarbeitungsverluste\nsind an Stelle der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2            sowie ihre Anteile an der Summe aller eingesetz-\nbezeichneten Angaben der Name des Schiffes, Ab-              ten Mengen. Wahlweise können die unter Buch-\ngangs- und Bestimmungshafen sowie Lade- und                  staben a bis c genannten Mengen, aufgeteilt nach\nLöschdaten anzugeben. Jedes Binnenschiff gilt als            Herstellung aus Erdöl und Herstellung aus Halb-\nein Lager.                                                   fertigerzeugnissen, gemeldet und ihre Anteile\nan dem eingesetzten Erdöl und den eingesetzten\n(5) Bei unterirdisch gelagerten Beständen ist der         Halbfertigerzeugnissen getrennt errechnet wer-\nZeitraum anzugeben, innerhalb dessen die Vorräte             den.\ndem Verbrauch zugeführt werden können (§ 9 des\nGesetzes).                                                  (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist durch eine\ngesonderte Erklärung zu bestätigen, daß die Vor-\n(6) Die Meldung ist bis zum Ablauf des Monats zu      schriften d,es § 2 Abs. 6 des Gesetzes berücksichtigt\nerstatten, der dem Kalendervierteljahr folgt, auf das    wurden.\nsie sich bezieht.                                           (4) Einführer, die ihre Vorratspflicht nach § 16\nAbs. 2 des Gesetzes berechnen, haben in einer ge-\n§ 2                           sonderten Erklärung ihre Unabhängigkeit zu bestäti-\n(1) In der Meldung nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes      gen.\nist für jede Erzeugnisgruppe anzugeben                                             § 3\n1. die Menge der                                            (1) Die Meldung nach § 10 Abs. 3 des Gesetzes\na) eingeführten Erzeugnisse,                         hat die in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 bezeichneten An-\ngaben für die in § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes\nb) Erzeugnisse, die als aus eingeführtem Erdöl\ngenannten Meldezeiträume zu enthalten.\nund eingeführten Halbfertigerzeugnissen her-\ngestellt gelten,                                    (2) Die Meldung ist vierteljährlich jeweils bis\nc) Erzeugnisse, die als aus deutschem Erdöl und      zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden\ndeutschen Halbfertigerzeugnissen hergestellt     Kalendermonats zu erstatten.\ngelten,\nd) ausgeführten oder an ausländische       Streit-                             § 4\nkräfte gelieferten Erzeugnisse,                     Die Meldung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\ne) zum Bebunkern von Seeschiffen verwendeten         ist zu erstatten, wenn innerhalb der ersten neun\nErzeugnisse,                                     Monate des Kalenderjahres\nf) als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des      1. die eingeführten oder hergestellten Mengen der\nHerstellungsbetriebes im Sinne des § 3 des           in § 1 des Gesetzes genannten Erdölerzeugnisse\nMinera lölsteuergesetzes verwendeten Erzeug-         die Vorjahresmengen überschreiten oder\nnisse,\n2. Umstände eintreten, aus denen sich ergibt, daß\n2. die Freimenge nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes,               die Mengen der Erdölerzeugnisse, die der Unter-\nnehmer für die in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes\n3. die Berechnung der als Einführer und Hersteller           bezeichneten Zwecke im laufenden Kalenderjahr\nvon Erdölerzeugnissen zu haltenden Vorratsmen-           liefern oder verwenden wird, die Vorjahresmen-\ngen.                                                     gen um mehr als 10 v. H. unterschreiten werden.","Nr. 121    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1975                        2705\nDie Meldung ist bis zum Ablcmf des Monats zu er-                                      § 7\nstatten, der üuf dc:1s Kalendervierteljahr folgt, in dem      Die Verordnung über die Meldung der Bestände\ndas in Satz 1 bezeichnete Ereignis eintritt. Die Mel-       an Erdöl und Erdölerzeugnissen vorn 11. Januar 1966\ndung hat die in § 2 J\\bs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1          (Bundesgesetzbl. I S. 63) wird aufgehoben.\nbezeichneten Angaben für clüs laufende Kalender-\njahr bis zum Ablauf des in Satz 2 bezeichneten\n§ 8\nKalendervierteljahres zu enthall.c~n.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n§ s                              Uberleitungs:gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Ge-\nDie Meldungen sind nach einem Muster zu erstat-           setzes auch im Land Berlin.\nten, das vom Bunclesurnt für ~Jc~werbliche Wirtschaft\nherausgegeben wird.\n§ 9\n§ 6\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nMen~Jen und Bestiind(~ ~;ind in Tonnen anzugeben.         kündung in Kraft.\nBonn, den 29. Oktober 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nRohwedder"]}