{"id":"bgbl1-1975-120-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":120,"date":"1975-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/120#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-120-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_120.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung)","law_date":"1975-10-24T00:00:00Z","page":2687,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["2687\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                         Z 1997 A\n1975                    Ausgegeben zu Bonn am 4. November 1975                                        Nr.120\nTag                                                Inhalt                                             Seite\n24. 10. 7.5 Ncul<1ss11rHJ   dn Vnordnunq übC'r diäLelische Lebensmittel (Diätverordnung)                  2687\n212'.i-1-41\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über diätetische Lebensmittel\n(Diätverordnung)\n24. Oktober 1975\nAuf Grund des Artikels 3 der Vierten Verordnung              3. Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Anderung\nzur Anderung der Verordnung über diätetische Le-                  der Verordnung über diätetische Lebensmittel vorn\nbensmittel vom 14. April 1975 (Bundesgesetzbl. I                  22. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2140),\nS. 938) wird nachstehend der Wortlaut der Verord-              4. Artikel 2 der Verordnung zur Anderung der\nnung über diätetische Lebensmittel vom 20. Juni                   Fleisch-Verordnung vom 28. März 1973 (Bundes-\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 415) in der ab 20. April               gesetzbl. I S. 293) und\n1975 geltenden Fassung bekanntgegeben. Diese Fas-              5. Artikel 1 der oben angeführten Vierten Ande-\nsung ergibt sich aus                                              rungsverordnung.\n1. der im Bundesgesetzblatt Teil IIT, Gliederungs-                Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 5\nnummer 2125-4-41, veröffentlichten bereinigten              Nr.1, 2, 4, 5 und 7 und des§ Sa Abs. 1 Nr. 1, 2 und\nFassung der Verordnung nc1ch Maßgabe des § 3                6, Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes in der je-\nweils geltenden Fassung, zuletzt geändert durch das\nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des\nGesetz zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\nBundesrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I           vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945),\nS. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Ab-               und auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a,\nschluß der Sammlung des Bundesrechts vom                    Nr. 3 und 4 Buchstabe b, § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\n28. Dezember 1968 (Bundesgesdzhl. J S. 1451),               stabe a, § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a, § 19 Nr. 1\nund 2 Buchstaben a und b, Nr. 3 und Nr. 4 Buchsta-\n2. Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Anderung               ben a, b und c und § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und\nder Verordnung über diätetische Lebensmittel                Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974\nvom 6. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 616),              (Bundesgesetzbl. I S. 1945) erlassen worden.\nBonn,·den 24. Oktober 1975\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Pocke","1.688                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber diätetische Lebensmittel\n(Diätverordnung)\nInhaltsübei:sicht\n§§\nE:rster Abschnitt\nAHgemeine Vorschriften                                               1 bis 4\nZweiter Abschnitt\nZulassung fremder Stoffe                                             5 bis 10\nDritter Abschnitt\nSondervorschriften über jodiertes Speisesalz,\nDiabetiker-Lebensmittel, Lebensmittel für Na-\ntriumempfindliche und Lebensmittel für Säug-\nlinge und Kleinkinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 bis 14\nVierter Abschnitt\nKenntlichmachungs- und Kennzeichnungs-\nvorschriften\na) Kenntlichmachung fremder Stoffe ......... .                      15 bis 18\nb) Allgemeine Kennzeichnung .............. .                               19\nc) Zusätzliche Kennzeichnungen ............ .                       20 bis 24\nd) Form der Kenntlichmachung und Kennzeich-\nnung .................................. .                              25\nFünfter Abschnitt\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                                        26\nSechster Abschnitt\nlJbergangs- und Schlußvorsduiften                                   27 bis 30\n5 Anlagen\nErster Abschnitt                             tischen Lebensmittel. Als für diätetische Zwecke\nAllgemeine Vorschriften                          hergestellt gelten Pflanzen, die für bestimmte diäte-\ntische Zwecke gezüchtet worden sind, sowie\nFrüchte und sonstige Teile solcher Pflanzen.\n§1\nDiätetische Lebensmittel sind Lebensmittel,                   (3) Lebensmittel                 dienen einem diätetischen\nd]e bestimmt sind, einem diätetischen Zweck da-                 Zweck, wenn sie dazu beitragen, besonderen Ernäh-\ndurch zu dienen, daß sie die Zufuhr bestimmter                  rungserfordernissen\nNährstoffe oder anderer ernährungsphysiologisch                 1. auf Grund von Umständen wie Krankheit, Man-\nwirkender Stoffe steigern oder verringern oder die                    gelerscheinung, Funktionsanomalie und Uber-\nZufuhr solcher Stoffe in einem bestimmten                             empfindlichkeit gegen einzelne Lebensmittel oder\nMischungsverhältnis oder in bestimmter Beschaf-                       deren Bestandteile,\nfenheit bewirken. Diätetische Lebensmittel müssen\n2. während der Schwangerschaft und Stillzeit sowie\nsich von anderen Lebensmitteln vergleichbarer Art\nbeim Säugling und Kleinkind\ndurch ihre Zusammensetzung oder ihre Eigenschaf-\nten maßgeblich unterscheiden.                                   zu entsprechen.\n(2) Lebensmittel,  die nicht ausschließlich zu                    (4) Diätetischen Lebensmitteln stehen gleich:\ndfätetischen Zwecken hergestellt worden sind oder\n1. Lebensmittel, die für Säuglinge bestimmt sind,\nkeine ausschließlich diätetischen Zwecken die-\nnende Bearbeitung erfahren haben, sind keine diäte-             2. Kochsalzersatz,","Nr. 1'.W   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1975                        2689\n3. Fruktose, Mi.rnnil, Sorbit und Xylit als Zucker-                       Zweiter Abschnitt\ncmstauschstoffe,\nZulassung fremder Stoffe\n4. die nach § 8 Abs. 1 zugclc1ssencn Süßstoffe.\n§5\n(5) Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über\ndas Branntweinmonopol sowie Tdbakerzeugnisse im           (1) Bei der Gewinnung, Herstellung und Zuberei-\nSinne des § 3 des Lebensmi tlel- und Bedarfsgegen-     tung diätetischer Lebensmittel dürfen nur die in die-\nständegesetzes dürfen weder als diätetische Lebens-    ser Verordnung zugelassenen fremden Stoffe zuge-\nmittel noch mit einem llinweis auf eim~n diäteti-      setzt werden.\nschen Zweck in den Verkehr gebracht werden.               (2) Die Verwendung von Trinkwasser, das nach\nder Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung, in der\njeweils geltenden Fassung, aufbereitet ist, gilt nicht\n§2\nals Zusatz fremder Stoffe im Sinne dieser Verord-\n(l) Lebensmittel dürfen mit einem Hinweis auf       nung.\neinen diätetischen Zweck gewerbsmäßig nur in den\n§6\nVerkehr gebracht werden, wenn\n(1) Für diätetische Lebensmittel werden die in\n1. der bestimmte diütetische Zweck, dem sie dienen\nder Anlage 1 aufgeführten fremden Stoffe, soweit\nsollen, und\nsie nicht dazu bestimmt sind, einem diätetischen\n2. die Tatsachen, die sie für cfü~sen Zweck geeignet   Zweck zu dienen, nach Maßgabe der dortigen Be-\nmachen sollen,                                     schränkungen zugelassen.\nangegeben werden.                                         (2) Stoffe der Anlage 1, die in der Allgemeinen\nFremdstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959\n(2) Als Hinweis auf einc~n diütetischen Zweck gilt\n(Bundesgesetzbl. I S. 742), zuletzt geändert durch\nes nicht, wenn nur die chemjsche Analyse von\ndie Kakaoverordnung vom 30. Juni 1975 (Bundes-\nLebensmitteln, einzelne Analysenwerte oder ihr\ngesetzbl. I S. 1760), oder in einer anderen auf Grund\nphysiologischer Brennwert angegeben werden; eine\ndes § 5 a des Lebensmittelgesetzes erlassenen Ver-\nAngabe der in den Lebensmitteln enthaltenen Brot-\nordnung aufgeführt sind, müssen den dort fest-\neinheiten gilt bei Erzeugnissen, denen insgesamt\ngesetzten Reinheitsanforderungen sowie Verpak-\nhöchstens 2 .Hundertteile d-Glukose, Invertzucker,\nkungs- und Kennzeichnungsvorschriften entspre-\nDisaccharide und Glukosesirup, bezogen auf die\nchen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes\nverzehrsfertige Zubereitung, zugesetzt sind, eben-\nbestimmt ist. Alle übrigen Stoffe der Anlage 1 müs-\nfalls nicht als Hinweis auf einen diätetischen Zweck.\nsen den in Teil I der Anlage zur Allgemeinen\n(3) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung     Fremdstoff-Verordnung festgesetzten allgemeinen\nist das Anbieten, zum Verkauf Vorrät.ighalten, Feil-   Reinheitskriterien und gegebenenfalls den weiter-\nhalten, Verkaufen und jedes sonstige Uberlassen an     gehenden Reinheitsanforderungen des Arzneibuches\nandere. Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen im         entsprechen.\nSinne dieser Verordnung steht es gleich, wenn                                     §7\nLebensmittel für Mitglieder von Genossenschaften\nFür diätetische Lebensmittel werden die in der\noder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen\nAnlage 2 aufgeführten fremden Stoffe nach Maß-\nzur Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden.\ngabe der dortigen Beschränkungen zugelassen, so-\nfern sie dazu bestimmt sind, einem diätetischen\n§3                           Zweck zu dienen. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.\nLebensmittel, die nicht diätetische Lebensmittel (§\n1 Abs. 1 bis 4) sind, dürfen nicht gewerbsmäßig in                                §8\nden Verkehr gebracht werden unter Verwendung              (1) Als Zusatz zu diätetischen Lebensmitteln zur\nvon Bezeichnungen, Aufmachungen oder sonstigen         Ernährung bei Umständen, die einen Austausch von\nAngaben, die das Wort „Diät\" enthalten, insbeson-      Zucker erfordern, werden als Süßungsmittel die\ndere Worte wie Diät.kost, diätgeeignet, diätetisch     Süßstoffe Saccharin (Benzoesäuresulfimid und seine\nverwendbar, diätetisch wertvoll.                       Verbindungen mit Natrium, Kalium oder Calcium)\nund Cyclamat (Cyclohexylsulfaminsäure und ihre\nVerbindungen mit Natrium oder Calcium) zugelas-\n§4\nsen. Saccharin und Cyclamat müssen den in An-\n(1) Diätetische Lebensmittel dürfen gewerbs-        lage 5 festgesetzten Reinheitsanforderungen ent-\nmäßig nur in Packungen oder Behältnissen abgege-       sprechen.\nben werden; dies gilt mit Ausnahme von Süßstoffen         (2) In Getränken und Lebensmitteln zur Herstel-\nund jodiertem Speisesalz nicht, sofern diätetische     lung von Getränken darf der Gehalt an Cyclamat,\nLebensmittel zum Verzehr an Ort und Stelle abge-       berechnet als Cyclohexylsulf aminsäure, 0,8 Gramm\ngeben werden.                                          in einem Liter des genußfertigen Getränks nicht\n(2) Abweichend von Absatz 1 Halbsatz 1 dürfen       übersteigen.\ndiätetische Fleischerzeugnisse, frische Backwaren         (3) Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse so-\nfür Diabetiker sowie diätetischer Käse lose, auch im   wie Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der\nAnschnitt, an den Letztverbraucher abgegeben           Käseverordnung mit Ausnahme von Frischkäse-\nwerden.                                                zubereitungen.","2690                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§9                                                     § 12\np) Für di~Hetische Lebensmittel, die für Natrium-       (1) Lebensmittel,  die für Diabetiker bestimmt\nPmpfindJiche bestimmt sind, werden als Kochsalz-        sind, dürfen mit einem Hinweis hierauf\nersatz die in der Anlage 3 aufgeführten fremden         mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\nStoffe zugelassen.                                      der Gewichtsanteil an d-Glukose, Invertzucker,\n(2) Die in Nummer 1 der Anlage 3 genannten\nDisacchariden, Stärke und Stärkeabbauprodukten\nMagnesiumverbindungen sind nur zugelassen, wenn         1. in Brot, Backwaren und Teigwaren sowie in\nsie mit mindestens einer der in der Anlage 3 ge-            Mischungen zur Herstellung dieser Erzeugnisse\nnannten nicht-magnesiumhaltigen Verbindungen                insgesamt mindestens um drei Zehntel,\nvermischt sind. Die Mischung darf an Magnesium-\n2. in sonstigen Lebensmitteln, ausgenommen Bier,\nverbindungen, berechnet als Magnesiumkationen,\ninsgesamt mindestens um die Hälfte\nnicht mehr als 20 Hundertteile des Gesamtgehalts\nan Kalium- und Calciumkationen enthalten.               geringer und der Gewichtsanteil an Fett nicht\ngrößer ist als in vergleichbaren Lebensmitteln, die\n(3) Die in Nummer 3 der Anlage 3 genannten           nicht für Diabetiker bestimmt sind; bei Bier genügt\nSalze des Cholins sind nur :zugelassen, wenn sie mit    es, wenn es in 100 Millilitern nicht mehr als 0,75\nmindestens einer der :in der Anlage 3 genannten         Gramm der genannten Kohlenhydrate enthält.\nnicht-cholinhaltigen Verbindungen vermischt sind.\nDie Mischung darf nicht mehr üls 3 Hundertteile            (2) Bei der Herstellung von diätetischen Lebens-\nCholin enthaH<m.                                        mitteln, die für Diabetiker bestimmt sind, dürfen\nd-Glukose, Invertzucker, Disaccharide und Glukose-\n§ 10                          sirup nicht zugesetzt werden; an Stelle dieser Stoffe\ndürfen nur die Zuckeraustauschstoffe Fruktose,\n(1) Zur  Herstellung von jodiertem Speisesalz\nMannit, Sorbit und Xylit sowie die in § 8 Abs. 1 ge-\nwüd der Zusutz von Natrium-, Kalium- und Cal-\nnannten Süßstoffe zugesetzt werden.\nciumjodid zugelussen.\n(2) Der Gehalt an Jod in jodiertem Speisesalz                                  § 13\ndarf in einem Kilogramm einschließlich eines natür-\nlichen Gehalts 5 Milligramm nicht überschreiten.           {1) Lebensmittel, die für Natriumempfindhche be-\nstimmt sind, dürfen mit einem Hinweis hierauf ge-\n(3) Der Zusatz von jodir~rtem Speisesalz ist nur     werbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,\nzugelassen zu diätetischen Lebensmitteln, die dazu      wenn sie in genußfertigem Zustand nicht mehr als\nbestimmt sind, die Zufuhr von Jod zu steigern.          120 Milligramm Natrium in 100 Gramm enthalten.\nSie sind bei einem Gehalt von nicht mehr a]s\n(4) Jodiertes Speisesalz ist als verfälscht anzu-\n40 Milligramm Natrium in 100 Gramm als „streng\nsehen und auch bei Kenntlichmachung vom Ver-\nnatriumarm\", im übrigen als „natriumarm'' zu kenn-\nkehr ausgeschlossen, wenn sein Gehalt an Jod in\nzeichnen.\neinem Kilogramm einschließlich eines natürlichen\nGehalts weniger als 3 MilJi9ramm beträgt.                  (2) Die Kennzeichnung „natriumarm kann durch       11\ndie zusätzliche Angabe „kochsalzarm„ und die\nKennzeichnung „streng natriumarm\" durch die zu-\nDritter Abschnitt                    sätzliche Angabe \"streng kochsalzarm „ ergänzt\nwerden.\nSondervorschriften über jodiertes Speisesalz,\nDiabetiker-lebensmittel, Lebensmittel für Natrium-         (3) Werden Lebensmittel     ,..,\"\"\"'\"•,vh,c-_.,1~.,1,\"'.u'J,,.._1 in den\nempfindliche und Lebensmittel für Säuglinge und       Verkehr gebracht, die in genußfertigem Zustand\nKleinkinder                        über 120 Milligramm Natrium in 100 Gramm enthal-\nten, so darf auf ihren Gehalt an Natrium oder\n§ 11                          Chlorid nur im Rahmen einer vollständigen chemi-\n(1) Wer jodiertes Sp<:)isesaJz herstellen wm, be-    schen Analyse hingewiesen werden und das Wort\n11\ndarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird für          ,,Salz auch in Wortverbindungen oder in abgeleite-\neine bestimmte Betriebsstätte erteilt.                  ter Form weder zur Beschreibung eines milden Ge-\nschmacks noch in anderen Angaben verwendet wer-\n(2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der-\nden, die auf einen niedrigen Salzgehalt hindeuten.\njenige, unter dessen Leitung das jodierte Speisesalz\nhergestellt werden solJ, die erforderliche Sachkunde       (4) Stoffe, die keine fremden Stoffe sind, dürfen\nund Zuverlässigkeit besitzt und wenn der Betrieb        unvermischt oder nach Vermischung mit anderen\nmit den Einrichtungen ausgestattet ist, die zur sach-   Lebensmitteln als Kochsalzersatz nur gekennzeich-\ngemäßen Herstellung von jodiertem Speisesalz, ins-      net werden, wenn sie kein Natrium enthalten.\nbesondere zu richtiger Dosierung und gleichmäßi-\nger Durchmischung, notwendig sind.                         (5) Erzeugnisse, die auf der Grundlage von Koch-\nsalz, natriumhaltigem Quellensalz oder Meersalz\n(3) Die Genehmigung ist zurückzurn~hmen, wenn        hergestellt sind, dürfen als diätetische Lebensmittel\neine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorge-      nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie\nJegen hat oder weggefallen ist, es sei denn, daß der    durch die Angabe „kein Kochsalzersatz\" in Verbin-\nRücknahmegrund innerhalb einer von der Behörde          dung mit der Bezeichnung des Erzeugnisses gekenn-\nzu bestimmenden Frist beseitigt wird.                   zeichnet sind.","Nr. !'.!'.O --Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1975                         2691\n§ 14                                d) in 1,0 Milliliter des genußfertig oder in\n(1) Leben.smiltel für Säuglinge und diätetische                 0, 1 Gramm des trocken oder eingedickt in den\nLebensrniltel     für Säuglinge oder Kleinkinder                   Verkehr gebrachten Lebensmittels nicht mehr\nmüssen fo!gendt>n J\\nfordernngen entsprechen:                      als 150 aerobe sporenbildende oder andere\neiweißlösende Bakterien (Kaseolyten) züchtbar\n1. sie dürfen, soweit andere Iebensmittelrechtliche                sein,\nVorschriften keine strengen' Regelung treffen, an           e) unzulässige Mengen anaerober Sporenbildner\nPflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und                    nicht nachweisbar sein;\nVorratsschutzmitleln jeweils nicht mehr als\n0,01 ppm enthalten; § 1 Abs. 5 der Höchstmen-           6. sie müssen, wenn sie zur Verwendung als Kin-\ngenverordnung Pflanzenschutz, pflanzliche Le-               derzucker, Nährzucker oder Aufbauzucker in den\nbensmittel in der Fassung der Bekanntmachung                Verkehr gebracht werden, aus einem Gemisch\nvom 5. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 536), ge-            von Monosacchariden, Disacchariden, höheren\nändert durch Artikel 4 der Verordnung vom                   Oligosacchariden und Polysacchariden bestehen,\n16. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1281, 1859), ist         wobei der Gehalt an Monosacchariden nicht\nnicht anzuwenden;                                           mehr als 15 Hundertteile betragen darf; davon\nabweichend müssen Erzeugnisse, die nicht aus-\n2. ihr Gehalt an Nitrat darf 250 Milligramm im                  schließlich für gesunde Säuglinge oder Klein-\nKilogramm nicht überschreiten; davon abwei-                 kinder bestimmt sind, aus Stärkeabbauprodukten\nchend darf der Gehalt an Nitrat bis zum 31. De-             bestehen, wobei der Gehalt an Maltose nicht\nzember 1978 bis zu 400 Milligramm im Kilo-                 weniger als 20 Hundertteile und nicht mehr als\ngramm betragen;                                            50 Hundertteile betragen darf; diese Vorschriften\n3. bei Verwendung von Milch, Milcherzeugnissen                  gelten nicht für Malzextrakt zur Verwendung bei\noder Milchbestandteilen dürfen Bakterienhemm-               Obstipation.\nstoffe mit biologischen Untersuchungsverfahren             (3) Bei der Untersuchung, ob ein Lebensmittel\nnicht nachweisbar sein.                                 den Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 3 und des\nAbsatzes 2 Nr. 4 und 5 Buchstaben b bis e ent-\n(2) Lebensmittel dürfen mit einem Hinweis dar-           spricht, sind die in der Anlage 4 aufgeführten Ver-\nauf, daß sie für Säuglinge oder als diätetische Le-         fahren anzuwenden.\nbensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt\nsind, gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht\nwerden, wenn sie nachstehenden Anforderungen                                   Vierter Abschnitt\nentsprechen:                                                               Kenntlichmachungs- und\n1. (gestrichen)                                                           Kennzeichnungsvorschriften\n2. in ihnen enthaltene Getreideanteile oder Ge-                Kenntlichmachung fremder Stoffe\ntreideerzeugnisse müssen frei von Rückständen\nan Schleif- und Poliermitteln und frei von groben                                 § 15\nSpelzensplittern sein;\n(1) Bei diätetischen Lebensmitteln, denen in den\n3. ihr Gehalt an in Salzsäure unlöslichen minerali-         §§ 7 bis 10 zugelassene fremde Stoffe zugesetzt wor-\nschen Bestandteilen darf 0,1 Hundertteile nicht         den sind, ist der Gehalt an diesen Stoffen durch An-\nüberschreiten;                                          gabe der chemischen Bezeichnung und der Menge\n4. in Backwaren darf nach dem Backprozeß der Ge-            des Stoffes in Gramm oder Milligramm, bezogen auf\nhalt an wasserlöslichen Kohlenhydraten, die             100 Gramm des Lebensmittels, kenntlich zu machen,\ndurch den Stärkeabbau im Back- und Röstprozeß           soweit nicht in den §§ 16 bis 18 etwas anderes be-\nsowie durch enzymatischen Abbau entstanden              stimmt ist.\nsind, nicht weniger als 12 Hundertteile betragen;          (2) Der Zusatz der in Anlage 1 Teil III Nr. 3 ange-\n5. sind sie unter Verwendung von Milch, Milch-              führten fremden Stoffe ist entweder durch Bezeich-\nnung der jeweils verwendeten Stoffe oder durch die\nerzeugnissen oder Milchbestandteilen hergestellt,\nso dürfen                                               Angabe „mit Bindemittel\" kenntlich zu machen. Im\nübrigen ist eine Kenntlichmachung der nach § 6 zu-\na) (gestrichen)\ngelassenen fremden Stoffe nicht erforderlich.\nb) in 1,0 Milliliter eines genußfertig in den Ver-\nkehr gebrachten Lebensmittels nicht mehr als                                  § 16\n10 000 Keime, in 1,0 Gramm eines trocken\noder eingedickt in den Verkehr gebrachten              (1) Bei diätetischen Lebensmitteln, denen Süß-\nLebensmittels nicht mehr als 50 000 Keime           stoffe nach Maßgabe des § 8 zugesetzt worden sind.,\nnachweisbar sein, wobei in sauren Milch-            tritt an die Stelle der Angabe der chemischen Be-\nerzeugnissen die diesen wesenseigentüm-             zeichnung entsprechend der Art der verwendeten\nlichen Bakterienarten nicht zu berücksichti-        Süßstoffe die Angabe „diätetisches Lebensmittel mit\ngen sind,                                           Süßstoff Saccharin\" oder „diätetisches Lebensmittel\nc) in 0,1 Milliliter des genußfertig oder in 0,01       mit Süßstoff Cyclamat\" oder „diätetisches Lebens-\nmittel mit Süßstoffen Saccharin und Cyclamat\".\nGramm des trocken oder eingedickt in den\nVerkehr gebrachten Lebensmittels Coli- und             (2) Einer Angabe der Menge der zugesetzten Süß-\ncoliforme Bakterien nicht nachweisbar sein,         stoffe bedarf es nicht.","2692                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(3) Bei Abgc1be im Versandhandel müssen die in             ein Gramm Athylalkohol             7 kcal bzw. 30 kJ\nAbsatz 1 vorgeschriebenen Angaben auch in den\nein Gramm organische Säure         3 kcal bzw. 13 kJ\nAngebotslisten dn1ll ich sichtbar und leicht lesbar\nctngPbrilc h t sein.                                            zugrunde zu legen.\n§ 17                                     Zusätzliche Kennzeichnungen\nBei diätetischen Lebensmitteln, denen als Koch-\nsalzers,ltz zugeldssene fremde Stoffe zugesetzt wor-                                      § 20\nden sind, tritt c1n die Stelle der Angabe der che-\n(1) Bei Lebensmitteln für Diabetiker sind die ver-\nmischen Bezeichnung dieser Stoffe die Angabe „mit\nwendeten Zuckeraustauschstoffe und ihre Mengen\nKochsalzersatz\". Einer Angabe der Menge der zuge-\nsetzten fremden Stoffe lwdarf es nicht.                         entweder in Gramm, bezogen auf 100 Gramm, bei\nFlüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels,\noder in Hundertteilen des Gewichts anzugeben;\n§ 18\n§ 19 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die in § 19\nBei cfüitdischen Lebensmitteln, denen jodiertes             Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Angaben\nSpeisesalz zu~JL'selzt worden ist, tritt an die Stelle           sind bei Lebensmitteln für Diabetiker auch dann er-\nder Angabe der chemischen Bezeichnung der Jod-                   forderlich, wenn es sich nicht um diätetische Le-\nverbindungen die Angabe „mit jodiertem Speisesalz                bensmittel handelt.\n---- nur bei ärztlich fost~Jestelltem Jodmangel ver-                (2) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1\nwenden\". Einer Angabe der Menge der zugesetzten                kann diejenige Menge des Lebensmittels angegeben\nJodverbindunocn be:clcirf es nicht.                             werden, die einer Broteinheit entspricht; als Brot-\neinheit gilt eine Menge von insgesamt 12 Gramm an\nMonosacchariden, verdaulichen Oligo- und Poly-\nA 11 q e m (~ i n c K e n n z e i c h n u n g\nsacchariden sowie Sorbit und Xylit, wobei verdau-\nliche Polysaccharide und Oligosaccharide als\n§ 19                             Monosaccharide zu berechnen sind.\n(1) Bei di~itel.isclwn Lebensrn i l.teln ist anzugeben        (3) Bei Bier für Diabetiker müssen zusätzlich die\n1. unverschlüsselt nilch Moni:ll und Jahr der Zeit-             Worte „nur nach Befragen des Arztes\" in Verbin-\npunkt der Herstellung (1 Ierslellungsdatum) oder          dung mit der Angabe des diätetischen Zwecks an-\nder Zeitpunkt, bis zu dem das Lebensmittel bei            gegeben sein.\nsachgemctßer Ldgerung mindestens haltbar ist                                        § 21\n(Mindesthaltbarkeitsdatum),\n(1) Bei Lebensmitteln, die die Zuckeraustausch-\n2. der Gehalt i:ln verdau] ichen Kohlenhydraten, Fet-           stoffe Sorbit, Mannit oder Xylit in einer Gesamt-\nten und Eiweißstoffen jeweils entweder in                 menge von mehr als 10 Hundert.teilen enthalten,\nGramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssig-                müssen die Worte „mit Zuckeraustauschstoff\" unter\nkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, oder         Hinzufügen der Bezeichnung der verwendeten\nin Hunderlteilen des Gewichts; der Angabe be-             Zuckeraustauschstoffe angegeben werden, wenn\ndarf es nfcht bei einem Gehalt von weniger als je         § 20 keine Anwendung findet. Ferner ist der auf\neinem Hunderlteil,                                        100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des\n3. der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf                     Lebensmittels bezogene physiologische Brennwert\n100 Milliliter des Lebensmittels bezogene physio-         anzugeben; § 19 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 gelten ent-\nlogische Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien          sprechend. Bei Erzeugnissen in Packungen unter\nmit den Worten ,, ... Joule          ... Kalorien\"; bei   50 Gramm können die Angaben auf den Inhalt der\nErzeugnissen, die erst nach Zugabe von anderen            Packung bezogen werden.\nLebensmitteln verzehrsfertig sind, ist zusätzlich            (2) Sofern bei der Herstellung der Lebensmittel\nder auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf                  auch d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide oder\n100 Milliliter des verzehrsfertig zubereiteten Er-        Glukosesirup zugesetzt werden, ist die Angabe der\nzeugnisses bezogene Brennwert anzugeben.                  Zuckeraustauschstoffe durch die Worte „und\nBei Portionspackungen oder Nennung von Portions-                Zucker\" zu ergänzen.\nmengen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 2 und 3\n§ 22\nzusätzlich auf eine Portion zu beziehen; bei Por-\ntionspackungen unter 50 Gramm genügt es, wenn                      (1) Bei Lebensmitteln für Säuglinge und diäteti-\ndiese Angaben auf den Inhalt der Packung bezogen                schen Lebensmitteln für Säuglinge oder Kleinkinder\nwerden.                                                         muß die für eine Mahlzeit benötigte Menge des\nLebensmittels angegeben werden. Enthalten diese\n1 (2) Der Berechnung des physiologischen Brenn-             'Lebensmittel Milch, Milchbestandteile oder Milch-\nwerts nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind für                       erzeugnisse, so muß auch auf diesen Gehalt hinge-\nein Gramm verdauhch(~S Fett                  9 kcal bzw. 38 kJ  wiesen werden; des Hinweises bedarf es nicht bei\neinem Gehalt von weniger als einem Hundert.teil.\nein Gramm verdaulicbes Eiweiß                4 kcal bzw. 17 kJ\nEnthalten die Lebensmittel d-Milchsäure oder dl-\nein Gramm verdauliche Kohlenhydrc1te,                           Milchsäure, ist ferner der Hinweis „nicht für Säug-\nSorbit und Xylit sowie                                          linge in den ersten drei Lebensmonaten verwenden\"\nGlycerin                                    4 kcal bzw. 17 kJ   erforder lieh.","Nr. 120 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1975                          2693\n(2) Bei Erzeugnissen nach § 14 Abs. 2 Nr. 6, aus-         (2) Bei Lebensmitteln, die gewerbsmäßig lose\ngenommen Malzextrakt, ist anzugeben                       oder im Anschnitt unmittelbar an Verbraucher ab-\n1. der Gehalt an Monosacchariden und Disacchari-\ngegeben werden, müssen die Angaben nach § 2\nden in Hundertteilen,                                 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5, § 15 Abs. 1\nund 2 Satz 1, § 16 Abs. 1, § 17 Satz 1, § 18 Satz L\n2. der Hinweis „nicht zusätzlich zu Fertignahrun-         § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 20 Abs. 1 und § 21 auf\ngen für Si:iuglinge und Kleinkinder verwenden\"        Schildern gemacht werden, die auf oder neben der\nin Verbindung mit der Angabe des diätetischen         Ware für den Verbraucher deutlich sichtbar anzu-\nZwecks,                                               bringen oder aufzustellen sind.\n3. der weitere I-Iinweis „nur für gesunde Säuglinge          (3) Werden Lebensmittel zum Verzehr an Ort und\nund Kleinkinder\", sofern der Gehalt an Mono-          Stelle gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht, so\nsacchariden mehr als 5 Hundertteile beträgt.\ngenügen, sofern das Inverkehrbringen nicht in\n(3) Bei Abgabe im Versandhandel müssen die             Packungen oder Behältnissen erfolgt, die Angaben\nHinweise nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Nr. 2          nach§ 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 1, § 17\nund 3 auch in den Angebotslisten, bei Abgabe im           Satz 1, § 18 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3. Sie\nReisegewerbe auch auf den Bestellformularen deut-         sind auf den Speisenkarten oder Preisverzeichnis-\nlich sichtbar und leicht lesbar angebracht sein.          sen oder, soweit solche nicht ausgelegt sind, in\neinem Aushang in deutlich sichtbarer, leicht les-\nbarer Schrift vorzunehmen. In Anstalten, in denen\n§ 23                           die Verpflegung ständiger ärztlicher Uberwachung\n(1) Zuckeraustauschstoffe (§ l Abs. 4 Nr. 3) sind      unterliegt, genügt es, wenn die Angaben in einer\nals „Zuckeraustauschstoff\" unter Hinzufügen der           Aufzeichnung enthalten sind, die dem verantwort-\nWorte Fruktose, Mannit, Sorbit oder Xylit zu kenn-        lichen Arzt jederzeit zur Einsichtnahme zugänglich\nzeichnen.                                                 ist; einer Angabe nach § 2 Abs. 1 bedarf es in die-\nsen Fällen nicht.\n(2) Saccharin und Cyclamat sind als „Süßstoff\nSaccharin\", ,,Süßstoff Cyclamat\" oder „Süßstoff-\nmischung von Cyclamat und Saccharin\" zu kenn-                                 fünfter Abschnitt\nzeichnen. Ferner ist anzugeben\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\n1. bei Süßstoffmischungen und Vermischungen mit\nanderen Stoffen das Gewicht der jeweiligen Süß-\nstoffanteile des Inhalts der Packung oder des Be-                                 § 26\nhältnisses, bei Tabletten der einzelnen Tablette,        (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Le-\n2. die der Süßkraft des Inhalts der Packung oder          bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird\ndes Behältnisses, bei Tabletten der einzelnen         bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nTablette entsprechende Menge Zucker in Gramm          1. diätetischen Lebensmitteln, die für Diabetiker be-\noder Kilogramm.                                           stimmt sind, entgegen § 12 Abs. 2 dort bezeich-\nnete Stoffe zusetzt oder\n(3) Kochsalzersatz ist als      „Kochsalzersatz\"  zu\nkennzeichnen.                                             2. a) Lebensmittel, die den Anforderungen des § 12\nAbs. 1 nicht entsprechen, mit einem Hinweis\n§ 24                                   darauf, daß sie für Diabetiker bestimmt sind,,\nJodiertes Speisesalz ist in roter Schrift als „J o-        b) Lebensmittel, die den Anforderungen des § 13\ndiertes Speisesalz\" unter Hinzufügen der Worte                    Abs. 1 Satz 1 nicht entsprechen, mit einem\n,,nur bei ärztlich festgestelltem Jodmangel verwen-               Hinweis darauf, daß sie für Natriumempfind-\nden\" zu kennzeichnen.                                             liche bestimmt sind oder\nc) Lebensmittel, die den Anforderungen des § 14\nAbs. 2 nicht entsprechen, mit einem Himveis\nForm der Kenntlichmachung                                 darauf, daß sie für Säuglinge oder als diäte-\nund Kennzeichnung                                  tische Lebensmittel für Säuglinge oder Klein-\nkinder bestimmt sind,\n§ 25                               gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\n(1) Die Angaben nach § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1              (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und\nSatz 2 und Abs. 5, § 15 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 16         Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,, wer\nAbs. 1, § 17 Satz 1, § 18 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 20       jodiertes Speisesalz ohne die nach § 11 erforder-\nAbs. 1 und 3, § 21, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 sind       liche Genehmigung herstellt. Nach § 52 Abs. 1\nauf den Packungen oder Behältnissen an einer in           Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ndie Augen fallenden Stelle und in deutlich sicht-         gesetzes wird bestraft, wer\nbarer, leicht lesbarer Schrift in deutscher Sprache\nanzubringen. Die Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1           1. Lebensmittel mit einem Hinweis auf einen diäte-\nund § 22 Abs. 1 Satz 1 dürfen an einer anderen                tischen Zweck ohne die nach § 2 Abs. 1 in Ver-\nStelle der Packungen oder Behältnisse angebracht              bindung mit § 25 vorgeschriebenen Angaben„\nwerden, wenn hierauf in der in Satz 1 vorgeschrie-        2. Lebensmittel, die nicht diätetische Lebensmittel\nbenen Weise besonders hingewiesen wird.                       sind, entgegen § 3 unter Verwendung von unzu-","2694                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975,Teil I\nl~issi~Jcn 13<~Z<~ichnungen, Aufmachungen oder An-         den Gehalt an fremden Stoffen nicht oder nicht\nqaben,                                                     in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.\n3. jodiert.es Speis<-)salz, das nach § 10 Abs. 4 als ver-  Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig\nfälscht anzusehen ist,                                 begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Ge-\n4. Lebensmittel unter Verstoß gegen eine Kenn-             setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\nzeichnungsvorschrift des § 13 Abs. 3 oder 4 oder       ordnungswidrig.\n5. Lebensmittel ohne die nach § 13 Abs. 1 Satz 2              (5) Zuwiderhandlungen gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1\noder Abs. 5, § 20 Abs. ], § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1     des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nSatz 3, Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3 oder § 24      in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieser\nin Verbindung mit § 25 vorgeschriebenen Anga-          Verordnung sind nach § 52 Abs. 1 Nr. 6 des Lebens-\nben                                                    mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Zuwider-\nhandlungen gegen § 15 Abs, 1 des Lebensmittel-\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in            und Bedarfsgegenständegesetzes in Verbindung mit\nSatz 1 oder 2 bezeichnetP Tlandlung fahrlässig be-         § 14 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung nach § 52\ngeht, handelt. nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-          Abs. 1 Nr. 7 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nund Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.             ständegesetzes strafbar; wer eine dieser Handlun-\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1             gen fahrlässig oder leichtfertig begeht, handelt nach\n§ 53 Abs. 1, 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-\nNr. 2 des Lehensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes handelt, wer vorsi.ilzlich oder fohrlässig        gegenständegesetzes ordnungswidrig.\n1. entgegen § 4 Abs. 1 didtetische Lebensmittel\nnicht in Packungen oder Behältnissen abgibt,                             Sechster Abschnitt\n2. bei Lebensmitteln, die er gewerbsmäßig in den                     Ubergangs- und Schlußvorschriften\nVerkehr bringt, entgegen§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1,\n§ 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Scllz 1 oder 2 oder Abs. 2                             § 27\nNr. 1 oder § 23 in Verbindung mit § 25 nicht oder\nnicht in der vorgeschriebenen Weise die erforder-         Die Vorschriften der Butterverordnung in der\nlichen Angaben macht.                                  Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1970\n(Bundesgesetzbl. I S. 1287), zuletzt geändert durch\n(4) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur       die Fünfte Verordnung zur Änderung der Butter-\nGesamtreform des Lebensmittelrechts wird bestraft,         verordnung vom 5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I\nwer                                                        S. 752), und der Verordnung über Honig vom\n1. diätetischen Lebensmitteln, die dazu bestimmt           21. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 101), geändert\nsind, gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu          durch Artikel 23 der Verordnung vom 16. Mai 1975\nwerden, fremde Stoffe über die in § 6 Abs. 1 in        (Bundesgesetzbl. I S. 1281, 1859), bleiben unberührt.\nVerbindung mit Anlage 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 in          Die Vorschriften anderer Rechtsverordnungen über\nVerbindung mit Anlage 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2        die Herstellung und das Inverkehrbringen von\nSatz 2 oder Abs. 3 Satz 2 oder § 10 Abs. 2 fest-       Lebensmitteln bleiben insoweit unberührt, als nicht\ngesetzten Höchstmengen hinaus oder unter Ver-          die Vorschriften dieser Verordnung entgegenste-\nstoß gegen die in § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 2        hen.\noder § 8 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Reinheits-                                 § 28\nanforderungen zusetzt oder\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n2. bei diätetischen Lebensmitteln, die er gewerbs-         Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nmäßig in den Verkehr bringt, entgegen § 15             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 des\nAbs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. l oder 3, § 17    Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts\nSatz l oder § 18 Satz 1 in Verbindung mit § 25         auch im Land Berlin.","Nr. l'.W     Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1975                         2695\nAnlage 1\n(zu§ 6)\nFür diätetische Lebensmittel\nzu technologischen Zwecken zugelassene\nfremde Stoffe\nI.                                  die natriumarme Diät; der Gehalt an Ammo-\nFür düitel.ische Lc~bcnsmitkl, ausgenommen                     niumstickstoff darf, berechnet als NH3, in\nFleischerzeugnisse, Küsc und sonstige Milcherzeug-                100 Gramm Trockenmasse des fertigen Gebäcks\nnisse sowie Essenzen, die lür die Herstellung von                 100 Milligramm nicht überschreiten;\ndiätetischen Lelwnsmitt<,Jn V<)rW<)ndel werden:              15. Sorbinsäure für Süßstofflösungen mit einem\n1. Verbindung<·n der J\\scorhinsfüire mit Essigsäure             Wassergehalt. von mehr als 75 vom Hundert bis\nund mit den w~sälliglen, unverzweigten, alipha-              zu 0,5 Gramm auf ein Kilogramm.\ntischen Fctlsäu r<)n dt'r Kol1 lenstoffzahlen C14, Cm\nund Cis;                                                                            II.\n2. Natrium-, Kc1lium- und Calciumverbindungen                  Für diätetische Fleischerzeugnisse:\nder Essigsäure, Milchs~iurc, Weinsäure und              1. (gestrichen)\nZitronensäure;\n2. Salpeter (Natrium- und Kaliumverbindungen der\n3. Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen                   Salpetersäure), unbeschadet der Vorschrift des\nder Kohlensäure, der Orthophosphorsäure und                § 6 Satz 2 des Nitritgesetzes vorn 19. Juni 1934\nder Diphosphorsüure (Pyrophosphorsäure);                    (Reichsgesetzbl. I S. 513), zum Pökeln oder Röten\n4. Calciumverbindungen der Salzsäure;                          von Fleisch und Fleischerzeugnissen, ausgenom-\nmen Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch, die\n5. Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen\nroh und ungereift in den Verkehr gebracht wer-\nder Propionsäure für die Herstellung von Ge-\nden, sowie Erzeugnisse für Säuglinge und Klein-\ntreidemahlerzeugnissen und unter Verwendung\nkinder; bezogen auf die verwendete Fleisch- und\nvon Getreidemahlerzeugnissen hergestellten Le-\nFettmenge darf Natriumnitrat höchstens in einer\nbensmitteln;\nMenge von 0,05 vom Hundert oder Kaliumnitrat\n6. Glycerin;                                                   höchstens in einer Menge von 0,06 vom Hundert\n7. (gestrichen)                                                zugesetzt werden;\n8. Obstpektine,     Pektinsäure, Alginsäure sowie           3. 5,6-Diacetyl-l-ascorbinsäure (1-Ascorbyldiacetat),\nderen Kalium-, Natrium- und Calciumverbin-                 6-Palrnityl-1-ascorbinsäure (1-Ascorbylpalmitat),\ndungen, Carrageen-Schleim, Agar-Agar, Tra-                 Natriumzitrate (Natriumsalze der Zitronensäure)\nganth (aus Astragalus-Arten), Gummi arabicum,              und Kaliumzitrate (Kaliumsalze der Zitronen-\nJohannisbrotkernmehl und Guarmehl;                         säure) zum Schutz gegen den durch Oxydation\nverursachten Verderb tierischer Speisefette; die\n9. Lezithine aus Sojabohnen, Erdnüssen, Sonnen-                Stoffe dürfen auch in Vermischung untereinander\nblumenkernen, Rapssaat oder Eigelb, deren                  und in Vermischung mit 1-Ascorbinsäure, Na-\nPeroxydzahl den Wert 10 (bestimmt nach Sully,              trium- und Calciumsalzen der !-Ascorbinsäure,\nDGF Einheitsmethoden C VI 6 a) nicht über-                 stark tokopherolhaltigen Extrakten natürlichen\nsteigt, als EmulgatorE)n oder Stabilisatoren;              Ursprungs, synthetischem Alpha-, Gamma- und\n10. Bienenwachs als Trennmittel bei Backwaren                   Delta-Tokopherol, Milchsäure, Zitronensäure und\nund Süßwaren;                                              Weinsäure verwendet werden; als Lösungs- oder\nVerdünnungsmittel dürfen nur Trinkwasser,\n11. Calciumhydroxyd zur Einstellung der Härte von\nmineralfreies Wasser, destilliertes Wasser und\nTrinkwasser, das für die Herstellung von Bier\nartgleiche Speisefette verwendet werden;\nund Malzex trakt bestimmt ist;\n4. Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen der\n12. kolloide Kieselsüure und ihre Calciumverbin-\nEssigsäure, Milchsäure, Weinsäure und Zitronen-\ndungen als Zusatz zu Kochsalz und zu Kochsalz-\nsäure zur Herstellung von Sülzen und zur Be-\nersatz bis zu 10 Gramm auf ein Kilogramm zur\nhandlung von Därmen;\nErhaltung der Streufähigkeit;\n5. Natrium- und Kaliumverbindungen der Essig-\n13. Stearinsäure, Calciumslearat und Magnesium-\nsäure, Milchsäure, Weinsäure und Zitronensäure\nstearat als Trennmittel bei Süßwarenkomprirna-\nals Kutterhilfsmittel bei nicht schlachtwarmem\nten bis zu 5 Gramm auf ein Kilogramm sowie als\nFleisch, das unter Zusatz von Trinkwasser oder\nTrennmittel für Backtriebmittel bis zu 0,5 Gramm\nEis fein zerkleinert wird und bei dem das hierbei\nauf ein Kilogramm;\naufgeschlossene Muskeleiweiß bei Hitzebehand-\n14. Hirschhornsalz (Ammoniumverbindungen der                    lung zusammenhängend koaguliert und den\nKohlensäure und der Carbaminsäure) als Back-               damit hergestellten Erzeugnissen Schnittfestig-\ntriebmittel für Dauerbackwaren und flache                  keit verleiht; die Stoffe oder ihre Vermischungen\nFrischbackwaren, ausgenommen Erzeugnisse für               dürfen höchstens in einer Menge von 0,3 vom","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil [\nI imHh:rt, !.wnHJPn auf die verwendete Fleisch-                    3. die unter I Nr. 8         insgesamt     bis   zu   S\nund F1>ti ml/'nqc· ztigpselzt 11verden; der Pu-Wert                   genannten Stoffe         Gramm auf ein Kilogramm\nder SLofü, od,er ihrPr Vermischun,gen,, gemessen                                                zur     Herstellung    von\nin t·int:r n„s \".'oiqen wäHri~Jen Lösung,, darf 7,3\n11\ndiätetischen Milchmisch-\nnicht überst(•igr•n ;:                                                                          erzeugnissen.\nb. Ncllril1m- und Kaliumverbindungen der Zitronen-\nsäurP zur VPrhinderung dPr Gerinnung des Blu-                                                 IV.\niP'i. von RmdPni. und Sdnv,pinen in einer Höchst-\nFür Essenzen, die für die Herstellung von diäte-\nnu•nw• von 1ti) Grcnnm auf einP11 Liter Blut.\ntischen Lebensmitteln verwendet werden:\n1. Glycerin;\nm.\n2. Glycerinester der Essigsäure;\n1. Cc1unumch[orid                      bis zu 0,,2 Gramm auf\neinen Liter Milch zur Her-     3. Calciumkarbonat;\nstellung von diätetischem      4. Magnesiumkarbonat;\nSchnittkäse\n5. Obstpektine, Pektinsäure, Alginsäure sowie de-\n2. Nal.ruuml:)ak,,)d1101Ml\nren Natrium- und Calciumverbindungen, Carra-\nD i 11d t n um phrY-;p hd t         in·-;9esan1t  bis zu 0,5           geen-Schleim, Agar-Agar, Traganth (aus Astra-\nTri r t c11. 1· i u mz i 1. r d t.  Granm1 auf ,einen Liter\ngalus-Arten), Gummi arabicum und Johannis-\nMikh zur Herstellung von\nbrotkernmehl.\nkondensierter Milch, kon-\ndensierter      Magermilch\nund sterilisierter Sahne,\nV.\nund insgesamt bis zu 0,8          Der frisch entwickelte Rauch aus naturbelassenen\nGramm auf einen Liter          Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadelholz-\nMikh zur Herstellung von       samenständen, auch unter Mitverwendung von Ge-\nkondensierter Milch mit        würzen, zur äußerlichen Anwendung bei Fleisch,\nmindestens 10 vom Hun-         Fleischerzeugnissen, Fischen, Fischerzeugnissen,\ndert Fett, soweit diese als    Käse und Pflanzenpasten. Der durchschnittliche Ge-\nZusatz für Lebensmittel,       halt an Benz(a)pyren (3,4-Benzpyren) darf bei\ndie für Säuglinge be-          Fleisch, Fleischerzeugnissen, Fischen, Fischerzeug-\nsh1n1nt sind„ Verwendung       nissen und Käse ein Mikrogramm auf ein Kilogramm\nfrtnden,                       (1 ppb) nicht übersteigen.","Nr. 120     Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1975                        2697\nAnlage 2\n(zu§ 7)\nFür diätetische Lebensmittel\nzu diätetischen Zwecken zugelassene\nfremde Stoffe\nI.                            5. Natrium- und Kaliumverbindungen der Glycerin-\nFür diätetische      Lebensmittel,   ausgenommen          phosphorsäure;\nFleischerzeugnisse\\ Käse und sonstige Milcherzeug-       6. Eisenverbindungen der Milchsäure, Zitronensäure,\nnisse:                                                      Glukonsäure, Glukuronsäure, Glycerinphosphor-\n1. a) Natrium-, Käliurn- und Calciumverbindungen             säure, ferner Eisen-(III)-pyrophosphat, auch mit\nder Glukonsi:iurP und Glukuronsäure, Cal-             Ammoniumzitrat (ferrum pyrophosphoricum cum\nciumlaktat,    Calciumzitrat,    Calciumortho-        ammonio citrico), Natrium-Eisenpyrophosphat,\nphospat, Verbindungen des Kaliums und Cal-           Eisen(II)-phosphat (ferrum phosphoricum oxy-\nciums mit Kohlens~iurP,                              dulatum), Eisen(II)-sulfat und Eisensaccharat.\nb) Tokopherolazetat,\nc) Obstpektine, Pck tinsJu rt\\ Alginsäure sowie                                  II.\nderen Kalium-, Natrium- und Calciumverbin-\ndungen, Carrageen-Schleim, Agar-Agar, Tra-           Für diätetische Fleisch- und Gemüsemisch-\nganth (aus Aslragalus-Arten). Gummi arabi-        gerichte, die zur Steigerung der Zufuhr von Kalk\ncum, Johannisbrotkernmehl und Guarmehl;           oder Eisen bestimmt sind:\n2. Lezithine aus Sojabohnen, Erdnüssen, Sonnen-             die unter I Nr. 4 und 6 genannten Stoffe.\nblumenkernen, Rapssaat oder Eigelb, deren\nPeroxydzahl - bestimmt ndch Sully - den Wert\n10 nicht übersteigt;                                                             III.\n3. L-Lysin und DL-Lysin; Cystin für Lebensmittel,           Für diätetische Milcherzeugnisse, ausgenom-\ndie unter Mitverwendung von Milch, Milch-             men Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der\nerzeugnissen oder Milchbestandteilen zur Ernäh-       Käseverordnung:\nrung von Säuglingen bestimmt. sind;                   1. die unter I Nr. 4 und 6 genannten Stoffe;\n4. Calciumverbindungen        der  Glycerinphosphor-     2. die Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen\nsäure;                                                    der Milchsäure und der Zitronensäure.","2698            Bundesgesetzblatt„ Jahrgang 19'15,, Teil [\nAnlage 3\n(zu§ 9)\nFür diätetische Lebensmittel\nals Kochsalzersatz zugelassene\nfremde Stoffe\n1. Die Verbindungen des Kaliums, Calciums und\nMagnesiums mit Adipinsäure, Bernsteinsäure,\nGlutaminsäure, Kohlensäure, Milchsäure, Salz-\nsäure, Weinsäure und Zitronensäure; Mono-\nkaliumphosphat; Adipinsäure;\n2. Kaliumsulfat;\n3. die  Cholinsalze der Essigsäure, Kohlensäure,\nMilchsäure, Salzsäure, Weinsäure und Zitronen-\nsäure.","Nr. ] 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1975                               2699\nAnlage 4\n(zu § 14)\nUntersuchungsverfahren\nZu A b s atz 1 N r. 3:                                                    Laktose DAB VI                               ]0,0 g\nDie üblichen mikrobiologischen Untersuchungs-                             Agar-Agar                                   20,0 g\nmethoden zum Nachweis von Hemmstoffen, die das                            mit destilliertem Wasser auffüllen auf 1 000,0 ml\nErgebnis der nachfolgendf~n Keimzahlbestimmungen                          Anilinblau-Chinablau (Merck, Art. 1275)\nbeeinflussen können, sind zuqrunde zu legen,                              10/oige wäßrige Lösung                       37 ,5 ml\nFleischextrakt, Pepton und Kochsalz werden in 600\nZu Absatz 2 Nr. -1:                                                    bis 700 Milliliter destilliertem Wasser unter Auf-\nBestimmung der wass(•rhislichcn                   Kohlenhydrate        kochen während zwanzig Minuten gelöst. Dabei\nnach v. Fellenberg 1)                                                  wird durch Zugabe von Natronlauge der PH-Wert\nzunächst auf 7,8 eingestellt, um eine gute Ausflok-\nReagentien: Etwa n-Phosphorsüurelösung, herge-\nkung zu erzielen. Die Lösung wird nach dem Ab-\nstent durch Vc~rdünnen von 30 Milliliter konzen-\nkühlen durch Watte filtriert.\ntrierter (etwa 84°/oiger) Siiure zu einem Liter. Kalt\nigesüttigte Bariumhydroxydlösung.                                      Die zwölf Stunden in destilliertem Wasser - bei\nmindestens dreimaligem Wasserwechsel - einge-\n5 Gramm Substanz werden genau abgewogen, in\nweichte Agarmenge wird der nach vorstehender\neinem 250 Milliliter Meßkolben mit ca. 100 Milli-\nAnweisung hergestellten Nährlösung hinzugefügt,\nhter Wasser von 50() C versetzt und während fünf\nim Dampftopf aufgelöst und auf 1 000 Milliliter mit\nMinuten in einem Wasserbad von 50° C gehalten.\ndestilliertem Wasser aufgefüllt. Nach anschließen-\nMan kühlt ab, setzt 5 Milliliter Phosphorsäure und\nder Filtration wird der Milchzucker hinzugegeben\neinen Tropfen Phenolphtaleinlösung zu, schwenkt\nund der Pu-Wert (7,4 ± 0,1) kontrolliert. Alsdann\num, macht mit Bi:Hiumhydroxydlösung schwach\nerfolgt die Zugabe der filtrierten Chinablaulösung.\nalkalisch und bringt die Rotfärbung durch tropfen-\nDas fertige Substrat wird im Autoklaven sterilisiert\nweisen Zusatz von Phosphorsäure eben wieder zum\n(1,0 atü, dreißig Minuten). Die PwKontrolle soll\nVerschwinden. Der Kolben wird bei Normaltempe-\nelektrometrisch oder nach einem anderen gleich-\nEitur zur Marke aufgefüllt, kräftig geschüttelt und\nwertigen Verfahren erfolgen.\ndie Lösung filtiert. Von dem klaren Filtrat werden\n50 Milliliter zur Ausfällung der Albumine unter\nZusatz von etwas Kieselgur aufgekocht und filtriert.                   Zu Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe c:\nDas Filter wird gründlich nachgewaschen, das                           Nachweis der Coli- und coliformen Bakterien\nFiltrat samt Waschwasser in einer Platinschale ein-                    mittels der TTC-Bouillon nach Schönberg:\ngedampft, zwei Stunden bei 103° bis 105° C ge-\nZusammensetzung der TTC-Bouillon:\ntrocknet, gewogen, verascht und wieder gewogen.\nDurch Multiplikation der Gewichtsdifferenz mit                            Rindfleisch (reines Muskelfleisch)          500 g\n]00 erhält man den Prozentgehalt der löslichen                            Pepton (tryptisch verdaut)                    10 g\nKohlenhydrate. Der wegen des Volumens des Un-                             Kochsalz                                       5g\n]öslichen entstehende Fehler wird durch Subtraktion                       destilliertes Wasser                      1 000 ml.\nvon 0,12 0/o für die ersten 10 °/o und von weiteren\n0 07 °/o für jede weiteren 10 °/o lösliche Kohlen-\n11\nZweieinhalb bis drei Stunden kochen, filtrieren und\nhydrate korrigiert.                                                    im Dampftopf sterilisieren. Zu je 100 Milliliter dieser\nnatursauren Bouillon (PH = 6,2 bis 6,4) werden\n11 Milliliter einer 20/oigen TTC-Lösung (Triphenyl-\nZu Absatz 2 Nr. 5 Buchst ab e b:                                       Tetrazoliumchlorid) zugefügt. Diese TTC-Bouillon\nDie Keimzahlbestimmung 2 ) erfolgt nach Herstel-                       wird zu 5 Milliliter in Reagenzröhrchen abgefüllt\n.]ung einer geeigneten Verdünnung unter Verwen-                        und bis zur Verwendung kühl und dunkel aufbe-\ndung steriler Verdünnungsmittel und nach 48stündi-                     wahrt.\nger aerober Bebrütung bei einer Temperatur von                         Die Röhrchen werden mit der zu untersuchenden\n30° C auf einem nach folgencJem Rezpet hergestell-                     Menge des flüssigen oder aufgelösten Lebensmittels\nten Nährboden:                                                         beimpft; die Bebrütung erfolgt für achtzehn Stunden\nUebigs Fleischextrakt                                      3,0 g  bei 37° C. Die positive Reaktion ist durch kräftig\nKochsa]z                                                   5,0 g  rote bis braun-rote Färbung gekennzeichnet.\nPepton                                                   10,0 g\nZ u A b s a t z 2 N r . 5 Buchst ab e d:\nNach Herstellung geeigneter Verdünnungen mit ste-\nl) Schweiz. Leben„miUclbuch, Bern: Zimmcrn1i11m & Cie. 19:37, S. 147.\n2) Nach den Bc~timmunqen der Deuhchcn Knmmis~ion zur Vereinheit-       rilen Verdünnungsmitteln wird unter aerober Bebrü-\nlichung der Untcrsuchungsmdhoden für Milch, Mild1produkte und     tung bei 37° C mit Calcium - Kaseinat - Agar\nMolkereihilfstoffc (Melhodcnkommbsion1 v~JI. Mildiwissensdrnft 15\n11960) s. !20-129.                                                nach folgendem Herstellungsrezept gearbeitet:","2700                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n3,5 Gramm Caseinum purum Hammarsten (Pulver)            Jeweils fünf Röhrchen, die mit 2 bis 3 Milliliter\nwerden in 50 Milliliter destilliertem Wasser einge-     geschmolzenem Paraffin (gereinigtes Paraffin, Er-\nweicht. Nach fünfzehn Minuten werden 100 Milli-         starrungspunkt 50° bis 52° C) gefüllt und nach Ver-\nliter gesättigtes Kalkwasser (1 Teil Calcium-           schluß mit Zellstoff im Autoklaven (1 atü, dreißig\nhydroxyd und 104 Teile destilliertes Wasser, nach       Minuteri) sterilisiert worden sind, werden mit\nAbsättigung zweimal mit gleichem Filter filtrieren)     5 Milliliter des zu untersuchenden Lebensmittels\nhinzugefügt und bis zur Lösung des Kaseins durch-       gefüllt, ohne daß dabei die Glasinnenwand unnötig\ngeschüttelt (Lösung 1).                                 benetzt wird. Die Röhrchen werden dann im Wasser-\nLösung 2 besteht aus 20 Milliliter Bouillon (auf        bad bei 85° C fünfzehn Minuten lang erhitzt. Das\n1 000 ml destilliertes Wasser 3 g Fleischextrakt,       Paraffin schmilzt und steigt an die Oberfläche, wo\n5 g Pepton aus Fleisch tryptisch verdaut, 5 g Koch-     es nach dem Abkühlen erstarrt und einen Ver-\nsalz), 10 Milliliter Chlorcalciumlösung (0,150/oig),    schluß bildet. Die Bebrütung erfolgt drei. Tage bei\n10 Milliliter Phosphatlösung (aus 1,05 0/o Na2HPQ4•     37° C.\nHzO und 0,35 0/o K2HPO4 bestehend), 460 Milliliter\ndestilliertem Wasser und 4,5 0/o Agar. Im Dampftopf\nlösen. Einstellen auf PH = 7,6. Lösung dann zehn        Beurteilung:\nMinuten autoklavieren. Die Lösung 1 kommt dreißig       Tritt bei Präparaten, die nur aus Milch, Milch-\nMinuten in den Dampftopf. Nach Abkühlung auf\nerzeugnissen oder Milchbestandteilen ohne weitere\n50c C wird Lösung 1 mit der auf 50° C vorgewärm-\nZusätze (z. B. Zucker oder Cerealien) bestehen, in\nten Lösung 2, der auf 150 Milliliter je 30 Milliliter\nmehr als zwei Röhrchen Gasbildung auf, die den\neiner frisch angesetzten Kaseinpeptonlösung (tryp-\ntisch verdaut) vor dem Vermischen hinzugefügt          Paraffinpfropf hochschiebt, so ist der Nachweis\nworden sind, zu gleichen Teilen vermischt und in       einer unzulässigen Menge anaerober Sporenbildner\nPlatten ausgegossen.                                   als gegeben anzunehmen.\nBei allen übrigen Erzeugnissen im Sinne des § 14\nZu Absatz 2 Nr. 5 Buchst ab e e:                       Abs. 1 Nr. 5 ist der Nachweis einer unzulässigen\nUntersuchung auf anaerobe Sporenbildner nach der       Menge anaerober Sporenbildner als gegeben anzu-\nWeinzirlprobe.                                         nehmen, wenn in allen fünf Röhrchen Gasbildung\nDas genußfertige Lebensmittel wird unverdünnt un-      auftritt, die den Paraffinpfropf hochschiebt. Wird in\ntersucht; das eingedickte oder trockene Erzeugnis      vier Röhrchen Gasbildung festgestellt, so ist die\nwird mit sterilem Lösungsmittel auf seine Ge-          Untersuchung zu wiederholen, bevor eine end-\nbrauchsverdünnung eingestellt.                         gültige Bewertung vorgenommen wird.","Nr. 120  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November ] 975\nAl11lfa1ge 5\n(ZlJ ~f Ö/:\nReinheitsaniorderungen für SüßsfoHe\nCyclohexylsulfarninsäure\nnicht weniger als 98 °/o CGHrnN01S berechnet auf\nTrockensubstanz\nTrocknun~Jsvcrlust: nicht mehr als 1 0/o nach einstündigem Trocknen bei\n105° C\nSchwermetalle:      nicht mehr als 10 mg/kg\nSelen:              nicht mehr als 30 mg/kg\nArsen:              nicht mehr als 3 mg/kg\nCyclohexylamin:     nicht mehr als 20 mg/kg\nDicyclohexylamin: nicht mehr als 1 rng/kg\nAnilin:             nicht mehr als 1 mg/kg\nNatriumcydamat\nGdrnlt:             nicht weniger als 98 0/o OiH12NNaQ3S berechnet auf\nTrockensubstanz\nTrocknungsverlust: nicht mehr als 1 °/o nach Trocknen bei 105° C bis\nzur Gewichtskonstanz\nSchwermetalle:      nicht mehr als 10 mg/kg\nSelen:              nicht mehr als 30 mg/kg\nArsen:              nicht mehr als 3 mg/kg\nCyclohexylamin:     nicht mehr als 10 mg/kg\nDicyclohexylamin: nicht mehr als 1 mg/kg\nAnilin:             nicht mehr als   1 mg/kg\nCalciumcyclamat\nGehalt:             nicht weniger als 98 0/o C12HNCaN2ÜtiS2 beiredmet\nauf Trockensubstanz\nTrocknungsverlust: zwischen 6 und 9 °/o nach zweistündigem Trocknen\nbei 140° C\nSchwermetalle:      nicht mehr als 10 mg/kg\nSelen:              nicht mehr als 30 mg/kg\nArsen:              nicht mehr als 3 mg/kg\nCyclohexy]amin:    nicht mehr als 10 mg/kg\nDicyclohexylamin: nicht mehr als     1 mg/kg\nAnilin:             nicht mehr als 1 mg/kg\nSaccharin\nGehalt:             nicht weniger als 98 11/o C,H;;NO;;S 'beJechnet Buf\nTrockensubstanz\nSchmelzpunkt:       zwischen 226° und 230'.) C\nTrocknungsverlust: nicht mehr als 1 fl 1o nach zweistündigem Trocknen\nbei 150° C\nSchwermetalle:      nicht mehr als 20 mg/kg\nSelen:              nicht mehr als 30 mg/kg\nArsen:              nicht mehr als 3 mg/kg","2702                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nSaccharin-Natrium\nnicht weniger als 98 °/o C,H4NNaO:iS berechnet auf\nTrockensubstanz\nr·rocknun{JSV<)rlusl: nicht mehr als 15 °/o nach Trocknen bis zur Ge-\nwichtskonstanz bei .105° C\nSchwPrnwtc1ll<':              nicht mehr als 10 mg/kg\nnicht mehr als 30 mg/kg\nA rsPn:                       nicht mehr als 3 mg/kg\nSaccharin-Kalium\nnicht weniger als 98 °/o C1H4NKO:iS berechnet auf\nTrockensubstanz\nTrocknunusverlusl: nicht mehr als 15 °/o nach Trocknen bis zur Ge-\nwichtskonstanz bei 105° C\nSc·h w<~rr11<!1 alle:         nicht mehr als lO mg/kg\nSelen:                        nicht mehr als 30 mg/kg\nArsen:                       nicht mehr als 3 mg/kg\nSaccharin-Calcium\nCehalt:                       nicht weniger als 95 0/o C14HsN2CaOBS2 berechnet\nauf Trockensubstanz\nTrocknungsverlust: nicht weniger als 3 0/o und nicht mehr als 15 0/o nach\nTrocknen bis zur Gewichtskonstanz bei 105° C\nSchwermetalle:                nicht mehr als 10 mg/kg\nSelen:                        nicht mehr als 30 mg/kg\nArsen:                        nicht mehr als 3 mg/kg\nHerausgeber: Der Bundesministe1 der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Bnnn\nIm Bundcsgesetzhli!ll Teil I werden Gesetze, Vernrdnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nJrn ßundesqesetzblc11t Teil 11 werden völkenechtlidie Vereinbarungen, Verträge mit der DIJR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBek,mn trnach u nqcu sow i c Zoll liJ r ifv ewrdnungen veröffentlicht.\nBez u q s b 0 d in q 1111 q e 11 : Laufender Bczuq nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim VerJ;1g vorli()<Jen. Postansduilt für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\n5:l Bonn 1, Postl,1cl1 G 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seilen 1,10 DM zuzüglich V0rsandkosten.\nDieser Preis qill. illlch für Bundcsr1csetzblii1ter. die vor dem 1. Januar 1975 ausqeqeben worden sind. Liefer,mg gegen Voreinsendung des Betrages\n,rnf das Postscheckkonto B11ndesqesclzhlatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnunq.\nPreis dieser Ausqnbe: 1,50 DM (l,10 DM zuzüqlich -,40 D:M Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-\npreis ist die- M<'hrwerfsfPll<'I enth,tll(!ll; der illl<JC'w,rndte S1E111ers,1tz beträgt 5,5 11 /o."]}