{"id":"bgbl1-1975-12-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":12,"date":"1975-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (28. ÄndG LAG)","law_date":"1975-01-27T00:00:00Z","page":401,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["401\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                   Z 1997 A\n1975                      Ausgegeben zu Bonn am 31.Januar 1975                                                                                    Nr.12\nTag                                                  Inhalt                                                                                     Seite\n27. 1. 75   Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (28. ÄndG LAG)                                                      401\n621-1. 622-1, 621-1-i\\ 21\n10. 1. 75  Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungs-\ngesetzes ........................................................................... .                                                  404\n21. 1. 75  Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn ........... .                                                      404\n22. 1. 75  Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 D~utschen\nMark (Friedrich-Ebert-Gedenkmünze) ............................................... .                                                    405\n22. 1. 75  Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes                                                                  406\n707-6 (Artikel 1)\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 3 und Nr. 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     406\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  407\nAchtundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\n(28. ÄndG LAG)\nVom 27. Januar 1975\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                             punkt an ihrem neuen Wohnsitz eine ange-\nsen:                                                                          messene Lebensgrundlage nicht wieder haben\nfinden können.\"\n§ 1\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes                     2. In § 250 werden die Absätze 3 bis 6 durch fol-\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der                        gende Absätze 3 bis 7 ersetzt:\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesge-                             ,, (3) Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag tritt\nsetzbL I S. 1909), zuletzt geändert durch das Ein-                     ein Zinszuschlag von eins vom Hundert für jedes\nführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz                         angefangene Vierteljahr; der Zinszuschlag ist\nvom 21. Dezember 1974 (Bundesg(~setzbl. I S. 3656),                    vom 1. Januar 1953 ab zu gewähren, soweit sich\nwird wie folgt geändert:                                                aus den Absätzen 4 bis 6 nicht ein späterer Zeit-\npunkt ergibt.\n1. § 248 erhält folgende Fassung:                                            (4) Soweit der zuerkannte Endgrundbetrag auf\n,,§ 248                                 tatsächlich nach dem 31. Dezember 1952 entstan-\ndenen Schäden beruht, ist der Zinszuschlag vor-\nZuschlag zum Grundbetrag\nbehaltlich des Absatzes 6 zu gewähren,\nDer für den Geschädigten nach den §§ 246, 247                     1. wenn der unmittelbar Geschädigte das Ver-\nsich ergebende Grundbetrag erhöht sich um                                  treibungsgebiet im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2\n10 vom Hundert für                                                         oder das Schadensgebiet im Sinne des § 3\n1. Heimatvertriebene im Sinne des § 2 des Bun-                             Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststel-\ndesvertriebenengesetzes,                                               lungsgesetzes verlassen hat, für den Teil des\n2. Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des                             Endgrundbetrags, der auf Schäden, die bis zu\nBundesvertriebenengesetzes und diesen nach                             dem Zeitpunkt des Verlassens dieser Gebiete\n§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichge-                           bereits eingetreten waren oder die im un-\nstellte Personen,                                                      mittelbaren Zusammenhang mit dem Verlas-\n3. Kriegssachgeschädigte, die bis zum 1. April                             sen dieser Gebiete eingetreten sind,\n1952 in den Stadt- oder Landkreis, in dem sie                              vom Beginn des Vierteljahres ab, in das der\nzur Zeit der Schctdigung wohnten, nicht zu-                                Zeitpunkt des Verlassens dieser Gebiete\nrückkehren konnten und bis zu diesem Zeit-                                 fällt,","402                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. wenn der unmittelbar Geschädigte im Ver-               des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes)\ntreibungsgebiet im Sinne des § 12 Abs. 2              anzurechnen, über die der unmittelbar Geschä-\nSatz 2 oder im Schadensgebiet im Sinne des            digte oder sein Erbe nach dem für die Gewäh-\n§ 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Fest-            rung des Zinszuschlags maßgebenden Zeitpunkt\nstellungsgesetzes verstorben ist (§ 12 Abs. 7         verfügt hat. Beim Zusammentreffen von Zonen-\nNr. 1, § 15 a Abs. 4 Nr. 1), sowie in den Fäl-        schäden mit anderen Schäden ist der auf Zonen-\nlen des § 14 Abs. 1 Satz 2                            schäden beruhende Teil des Grundbetrags (Zo-\nvom Beginn des Vierteljahres ab, in das der        nenschaden-Teilgrundbetrag) in der Weise zu\nZeitpunkt des Todes fällt,                         ermitteln, daß vom gesamten Grundbetrag derje-\nnige Betrag abgezogen wird, der sich für die an-\n3. im übrigen für den Teil des Endgrundbetrags,           deren Schäden allein ohne die Anwendung des\nder auf vor dem 1. Januar 1968 eingetretenen          § 249 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 2 als Grund-\nSchäden beruht,                                       betrag ergeben würde.\"\nvom 1. Januar 1967 ab, und\nfür den Teil des Endgrundbetrags, der auf nach     3. § 251 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ndem 31. Dezember 1967 eingetretenen Schäden             ,, (2) Sind Aufbaudarlehen nach § 258 sowie\nberuht,                                               Zahlungen an Kriegsschadenrente oder an ent-\njeweils vom Beginn des Jahres ab, in das           sprechenden laufenden Beihilfen nach den\nder Zeitpunkt des Schadenseintritts fällt.         §§ 278 a, 283 und 283 a mit Wirkung auf einen\nBei Zonenschäden ist für den Schadenseintritt der         vor dem 1. Januar 1967 liegenden Zeitpunkt auf\nZeitpunkt maßgebend, der im Bescheid über die             die Hauptentschädigung anzurechnen, hat die\nSchadensfeststellung nach § 14 Abs. 1 des Be-             Anrechnung auf den Altgrundbetrag Vorrang\nweissicherungs- und Feststellungsgesetzes fest-           vor der Anrechnung auf den Mehrgrundbetrag\ngestellt worden ist.                                      (§ 250 Abs. 6). Für die Fälle des § 250 Abs. 4\n11\nund 5 gilt dies entsprechend.\n(5) Sind für die Gewährung des Zinszuschlags\nzu einem Endgrundbetrag nach den Absätzen 3            4. In § 252 werden ersetzt\nund 4 mehrere Zeitpunkte maßgebend, ist der\na) in Absatz 2 das Zitat ,, (§ 250 Abs. 3 bis 6)\"\nZinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 6 zu ge-                                                        11\ndurch das Zitat ,, (§ 250 Abs. 3 bis 7)    ,\nwähren\nb) in Absatz 5 das Zitat ,, (§ 250 Abs. 5)\" durch\n1. vom frühesten maßgebenden Zeitpunkt ab für\ndas Zitat ,, (§ 250 Abs. 6) 11\n,\ndenjenigen Teil des zuerkannten Endgrund-\nbetrags, der sich für die zu diesem Zeitpunkt         c) in Absatz 6 das Zitat ,, (§ 250 Abs. 6 Satz 5)\"\nzu berücksichtigenden Schäden allein als End-               durch das Zitat ,, (§ 250 Abs. 7 Satz 2) \".\ngrundbetrag ergeben hätte,\n2. vom jeweils folgenden maßgebenden Zeit-             5. In § 266 Abs. 4 und § 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1\npunkt ab für denjenigen Teil des zuerkannten          wird jeweils das Zitat ,, (§ 250 Abs. 6 Satz 5)\"\nEndgrundbetrags, der sich für die zu diesem           durch das Zitat ,, (§ 250 Abs. 7 Satz 2)\" ersetzt.\nZeitpunkt und zu vorangehenden Zeitpunkten\nzu berücksichtigenden Schäden insgesamt als        6. § 278 a Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nEndgrundbetrag ergeben hätte, vermindert              „Die Anrechnung ist vorzunehmen, wenn sie\num die Grundbetragsteile, für die der Zins-           unter Berücksichtigung sonstiger Erfüllungsbe-\nzuschlag von früheren Zeitpunkten ab zu ge-           träge zur vollen Erfüllung des Anspruchs auf\nwähren ist.                                           Hauptentschädigung führt oder wenn die Unter-\nhaltshilfe vorher für dauernd endet oder nach\n(6) Dbersteigt der zuerkannte Endgrundbetrag\n§ 291 Abs. 2 eingestellt wird oder der Berechtigte,\ndenjenigen Endgrundbetrag, der sich ohne die\num die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-\nÄnderung des § 246 und des § 249 Abs. 1 Satz 3\nschädigung zu ermöglichen, auf die Weiterge-\ndurch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des                                                               11\nwährung der Unterhaltshilfe verzichtet.\nLastenausgleichsgesetzes vom 3. Mai 1967 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 509) ergeben hätte (Altgrund-\n7. In § 280 Abs. 1 Satz 1 wird das Zitat ,, (§ 250\nbetrag), ist der Zinszuschlag für den übersteigen-\nAbs. 6 Satz 5)\" ersetzt durch das Zitat ,, (§ 250\nden Betrag (Mehrgrundbetrag) vom 1. Januar                                  11\nAbs. 7 Satz 2)       •\n1967 ab zu gewähren, sofern sich nicht nach Ab-\nsatz 4 für die Gewährung des Zinszuschlags ein\n8. § 283 wird wie folgt geändert:\nspäterer Zeitpunkt ergibt. Ist in den Fällen des\nAbsatzes 5 der Zinszuschlag für Teile des End-            a) In Nummer 1 Satz 1 werden nach den Wor-\ngrundbetrags von Zeitpunkten nach dem 1. Ja-                    ten „im Zeitpunkt des Wegfalls der Entschä-\nnuar 1967 ab zu gewähren, gelten diese Zeit-                    digungsrente\" die Worte „oder der vorheri-\npunkte auch für die entsprechenden Teile des                    gen Anrechnung (Nummer 2 Buchstabe a)\"\nMehrgrundbetrags.                                               eingefügt.\n(7) Soweit der Zinszuschlag auf einen auf              b) Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fas-\nZonenschäden beruhenden Grundbetrag entfällt,                   sung:\nsind auf ihn diejenigen Beträge aus der Nutzung                  „ a) die Anrechnung unter Berücksichtigung\nweggenommener Wirtschaftsgüter (§ 14 Abs. 2                           sonstiger Erfüllungsbeträge zur vollen Er-","Nr. 12 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1975                         403\nfüllung des Anspruchs auf Hauptentschä-                                  § 4\ndigung führt oder die Entschädigungs-                         Ubergangsvorschriften\nrente vorher für dauernd endet oder nach\n§ 291 Abs. 2 eingestellt wird oder\".             (1) Für die Anwendung des § 278 a Abs. 5 und 6\nund des § 283 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Satz 4 und\nNr. 4 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes ist ein auf\n§ 2                           Zonenschäden beruhender Grundbetrag oder Zonen-\nÄnderung des Feststellungsgesetzes              schaden-Teilgrundbetrag und ein darauf entfallen-\nder Zinszuschlag frühestens vom 1. Januar 1970 ab\nDas Feststellungsgesetz in der Fassung der Be-           zu berücksichtigen.\nkanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1885), geändert durch das Dreiundzwan-               (2) Bis zum 31. Januar 1975 ergangene unanfecht-\nzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichs-            bare rechtmäßige Entscheidungen\ngesetzes vom 23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I           1. über die Hauptentschädigung, soweit ein Zins-\nS. 1870), wird wie folgt geändert:                               zuschlag zum Grundbetrag für Zeiträume vor\ndem nach § 250 Abs. 4 bis 6 des Lastenaus-\n1. § 12 wird wie folgt geändert:                                 gleichsgesetzes in der Fassung des § 1 Nr. 2 die-\na) In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort                    ses Gesetzes maßgebenden Zeitpunkt zuerkannt\n,,wäre\" in Klammem das Wort „Ersatzeinheits-              worden ist und weitere Grundbeträge oder Zins-\nwert\" eingefügt.                                          zuschläge nicht zuzuerkennen sind, und\nb) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:                  2. über die Schadensfeststellung nach § 12 des Fest-\nstellungsgesetzes, soweit Ausgleichsleistungen\n,, (2 a) Für Schäden an Grundvermögen und\nan Betriebsgrundstücken im Sinne des § 57                 zuerkannt worden sind und eine weitere Zu-\nAbs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes, die in               erkennu.ng nicht vorzunehmen ist,\nAussiedlungsgebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des          bleiben unberührt.\nLastenausgleichsgesetzes) entstanden sind, ist\nAbsatz 1 nur anzuwenden, wenn der Schaden                                        § 5\nvor dem 1. Januar 1964 eingetreten ist; bei\nSchadenseintritt nach dem 31. Dezember 1963                                Berlin-Klausel\nist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden,                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndaß bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswerts       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nder seit dem 1. Januar 1935 eingetretene              (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nWertverfall zu berücksichtigen ist.\"\n§ 6\n2. In § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a werden hinter\nden Worten ,,§ 12 Abs. 2\" die Worte „und 2 a\"                                   Inkrafttreten\neingefügt.                                                  Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\n§ 3\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft; je-\ndoch treten\nÄnderung des Einundzwanzigsten Gesetzes zur\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes                1. § 1 Nr. 1 und § 2 mit Wirkung vom Inkrafttreten\ndes Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) und\n§ 4 des Einundzwanzigsten Gesetzes zur Ände-\nrung des Lastenausgleichsgesetzes vom 18. August             2. § 1 Nr. 2 bis 5 und 7 mit Wirkung vom 30. Sep-\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1232) wird gestrichen.                tember 1969 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Januar 1975\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nDer Bundesminister des Innern\nWerner Maihofer"]}