{"id":"bgbl1-1975-118-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":118,"date":"1975-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/118#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-118-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_118.pdf#page=9","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (4. ÄndVFO)","law_date":"1975-10-27T00:00:00Z","page":2663,"pdf_page":9,"num_pages":12,"content":["I'       'j dU tkl A\nVierte Ve:wirdinmg\nzur Änderung der Fermneldeordmn1g\n(4. ÄndVFO)\nVom 27. Oktober 1975\nAuf Grund de,'.-, § 14 des PosLvcrwdltungsgcselzes\nvom 24. Juli 1953 (Bundesqesetzbl. 1 S. 676) wird im\nEinvernehmen mil dem BundesrninislPr für Wirt-                                              ,.§ 9 a\nschaft veronJncL                                                                      Funkrufanschlüsse\n(1) Funkrufanschlüsse dienen dem Empfang\nvon Funkrufsignalen, die über die Funkrufzen-\nArtikel t                            tralen der Deutschen Bundespost ausgesendet\nÄnderung der Fernmeldeordnung                    werden. Der Funkrufanschluß umfaßt den be-\nweglichen Funkrufempfänger. § 5 Abs. 6 Satz 4\nDie Fernmeldeordnung in ck~r Fassung der Be-                    gilt sinngemäß.\nkanntmachung vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I\nS. 541), zuletzt geändert durch die Dritte Verord-                     (2) Für einen Funkrufanschluß können bis zu\nnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom                        vier Funkrufnummern zugeteilt werden. Nach\n27. Oktober 1975 (Bundesgesetzbl. J S. 2655), wird                Bestimmung der Deutschen Bundespost können\nwie folgt geändert:                                               für mehrere Funkrufanschlüsse desselben Teil-\nnehmers (§ 10 Abs. 2) für den gleichzeitigen\n1. In § 2 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6\nEmpfang von Funkrufsignalen auf Antrag die-\nangefügt:                                                     selben         Funkrufnummern     zugeteilt  werden\n(Funkrufnummern für Gruppenruf). Es besteht\n,, (6) Zum öffentlichen Fernsprechnetz gehören              kein Recht auf Zulassung eines Funkrufan-\nferner folgende Einrichtungen für den öffent-                 schlusses und Zuteilung von Funkrufnummern.\nlichen Funkruf verkehr:\n(3) Die Deutsche Bundespost bestimmt, wo\n1. die ortsfesten Funkslellcn,\nFunkrufanschlüsse betrieben werden können\n2. die Leitungen zwischen den ortsfesten Funk- ·              und welche Funkfrequenzen dafür zu benutzen\nstellen und den Vermittlungsstellen, an die             sind.\"\ndie ortsfesten Funkstellen angeschlossen sind\n(Funkrufzentralen),                                  5. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n3. die nichtortsfcsten Funkrufempfänger.                        11 (2) Teilnehmer ist der Inhaber des Hauptan-\nAbsatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß.\"                              schlusses und der weiteren Teilnehmereinrich-\ntungen, die zu diesem Hauptanschluß gehören/\n11\nsowie der Inhaber des Funkrufanschlusses.\n2. In § 4 wird in Absatz 1 bei Nummer 5 der\nSchlußpunkt durch einen Beistrich ersetzt und\nfolgende Nummer 6 angefü~Jt:                               6. In § 13\n,,6. Funkruli.rnschlüsse.\"                                    a) erhält Absatz 7 folgende Fassung:\n11 (7) Der Anspruch auf Zahlung von Gebüh-\n3. In § 7                                                              ren verjährt in zwei Jahren. Die Verjährung\nbeginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in\na) wird in Absatz 7 im dritten Satz das Wort\ndem der Anspruch fällig geworden ist, späte-\n,,Verbindung\" durch das Wort „Zusammen-\nstens mit Ablauf des auf die Entstehung fol-\nschaltung\" und im letzten Satz das Wort\ngenden Kalenderjahres. Sind die Tatsachen,\n,,oder\" durch das Wort „und\" ersetzt,\ndurch die ein Gebührenanspruch entsteht, der\nb) erhäll Absatz 8 folgE!nde Fassung:                               Deutschen Bundespost unbekannt geblieben,\nso beginnt die Verjährung mit Ablauf des Ka-\n,, (8) Auf Antrc1g kann die Deutsche Bundes-\nlenderjahres, in dem die Deutsche Bundes-\npost gegen Entrichtung monatlicher Gebüh-\npost diese Tatsachen erfährt. Mit Ablauf der\nren auf das Erfordernis der technischen Ver-\nFrist erlischt der Anspruch. Bis zum Ablauf\nhinderung von Zusammenschaltungen nach\nder Frist dürfen nicht oder zu niedrig be-\nAbsatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 7 Satz 3\nrechnete Gebühren nachgefordert werden.\",\nverzichten; das gilt nicht für mittelbare Zu-\nsammenschaltungen nach Absatz 7 Satz 3,                 b) werden in Absatz 8 Satz 2 die Worte „schrift-\nes sei denn, daß es sich um Fernmeldenetze                   liche Zahlungsauffor.derung\"       durch die\nhandelt, bei denen die mittelbare Zusammen-                   Worte „jede schriftliche Zahlungsaufforde-\nschaltung vor dem 1. Januar 1974 zugestan-                    rung nach Bekanntgabe der Fernmelderech-\nden wurde.\"                                                   nung\" ersetzt,","Bundrs~1esetzb]c1tt, Jahrgang 1975, Teil I\nc) <·rh~il 1 /\\      11. 11 S,dz 1          Fdssimg:          12. In § 32 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6\n„Der Ersidllunqsanspruch crlischl, wenn er                 angefügt:\nnicht bis zum Ablauf d(~s zweiten Kalendcr-                 ,, (6) Für Funkrufanschlüsse          gelten die  Ab-\njdhres ucltPnd q<~rnilcht wird, das auf die Ent-           sätze 1 bis 5 sinngemäß.\"\nrichtung      der     zu  cr~;latlcnden  Ccbühren\nfolgl.\"                                                 13. In § 33 Abs. 6 Satz 2 werden die Worte „Halb-\nsatz 1\" gestrichen.\n7. In § 15\n14. § 38 Abs. 4 wird aufgehoben.\na) erhtilt in J\\ bsa lz 2 der letzte Satz folgende\nFassung:                                                15. In§ 39\n„Hinsichtlich der Mitlwnutzungsgebühr, des                 a) wird in Absatz 2 Satz 2 das Wort „Anschrift\"\nlJntercinanderverkehrs verschiedener ande-                       durch die Worte „Lage der Sprechstelle\" er-\nrer und der Verbindung mit Ausnahmelei-                         setzt,\ntungen werden von anderen stdndig mitbe-                    b) erhält Absatz 4 folgende Fassung:\nnutzte Nebenc1nschlüsse wie ständig allein-\nbenutzte Nebenm1schlüsse behandelt; die                           ,, (4) Die Teilnehmer werden aufgefordert,\nAbsätze 3 und 5 bis 8 qelten sinngemäß.\",                        neu ausgegebene Amtliche Fernsprechbücher\nabzuholen oder sich diese gebührenpflichtig\nb) werden in Absatz 6 hinter dem Wort „hier-                           zustellen zu lassen.\"\ndurch\" die Worte „ohne Mitwirkung einer\nVermittlungsstelle der Deutschen Bundes-                16. In § 47 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Liniennetz\"\npost\" eingefügt,                                            durch die Worte „allgemeinen Netz\" ersetzt.\nc) erhält Absatz 9 folgende Fassung:\n11 (9) Es ist unzulässig, an andere zur stän-                                     Artikel 2\ndigen Alleinbenutzung oder Mitbenutzung                    Änderung der Fernmeldegebührenvorschriften\nüberlassene Nebenanschlüsse mit Abzweig-\nleitungen zu verbinden. Bei Abzweigleitun-                Die Fernmeldegebührenvorschriften, Anlage 3 zur\ngen zwischen Nebenstellenanlagen und Fern-              Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekannt-\nmeldenetzen, die unter § 7 Abs. 8 Halbsatz 2            machung vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 541),\nfallen, und bei Abzweigleitungen zwischen               zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur\nNebenstellenanlagen und Funkanlagen kann                Änderung der Fernmeldeordnung vom 27. Oktober\ndie Deutsche Bundespost auf Antrag des                  1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2655), werden wie folgt\nTeilnehmers das Verbinden von Nebenan-                  geändert:\nschlüsscm, die anderen überlassen sind oder\n1. In Vorbemerkung Nummer 2.3 Satz 1 wird das\nvon anderen mitbenutzt werden, mit den\nWort „Mehrwertsteuer\" durch das Wort „Um-\nSprechstellen der Fernrnc~ldeanlage gegen\nsatzsteuer\" ersetzt.\nEntrichtung nwnatlicher Gebühren zuge-\nstehen.\"                                                2. In Abschnitt 1. Hauptanschlüsse sowie Sprech-\napparate besonderer Art und Zusatzeinrichtungen\n8. In § 17 Abs. 7 werden vor dem Wort „gilt\" die                    bei einfachen Hauptstellen\nWorte „und 6 Satz 2\" eingefügt.\na) werden in Abschnitt 1.2. Grundgebühren für\nSprechapparate besonderer Art bei einfachen\n9. Die Uberschrift vor § 30 erhält folgende Fas-                         Hauptstellen nach Nummer 12 folgende Num-\nsung:                                                                 mern 13 und 14 angefügt:\n„ Unterabschnitt 3\n„lautfernsprecher\nZusiilzliche Bestimmungen\nfür Funkfernsprechanschlüsse und für                       13          ohne Wandbeikasten             37,70\nFunkrufanschlüsse\".                                14          mit Wandbeikasten ..... .      45,-\",\nb) wird Abschnitt 1.3.1. Grundgebühren wie folgt\n10. In § 30 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3                         geändert:\nangefügt:\naa) Nummer 16 wird durch folgende Num-\n11 (3) Für Funkrufanschlüsse gelten Absatz 1 so-                            mern 16 und 16 a ersetzt:\nwie Absatz 2 Satz 1 und Satz 4 bis 7 sinngemäß.                                       „Einrichtungen· zur\nDer Funkrufempfänger wird von der Deutschen                                           selbsttätigen Anruf-\nBundespost bei der Abnahme durch den Einbau                                           weiterschaltung\neines posteigenen Funktionsteils betriebsfähig                                                                    siehe\ngeschaltet.\"                                                                  16        Verbindungsgerät          Vor-\n16 a      Vorschaltgerät .....    } berner-\n11. In § 31 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4\nkung\nZu Nr. 16 und 16a\nangefügt:                                                                                                         Nr. 2\nDie Zusatzeinrich-\ntungen werden nur\n,,(4) Für Funkrufanschlüsse gelten Absatz 2 so-                                           teilnehmereigen\nwie Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sinngemäß.\"                                                    abgegeben.\";",".'.\\1. l rn · Td9 der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1975                      2665\nlib) die:  i',,1;inn1('rtl     '27 und 2B werden durch fol-                 hoben, auch wenn an diese wechselzeitifJ\n9l~rHh: T\\:•-inrnH,rn 27, 27 a, '.W, 28 c1 und 28 b                   verschiedene private Zusatzeinrichtun-\nerselzt:                                                               gen, für die dieselbe Schlüsselstellung\n,, Ud tenü!Jerl ragun~Js-                                 vorgesehen ist, angeschaltet werden.\ngerdt (Modem) für                                         3. Für private Zusatzeinrichtungen, die\n1200/2400 bit/s                                           mittels Anschlußschnur unmittelbar wie\n(synchron)                                                 zweite Hörer (1.3.1 Nr. 18) mit einfachen\n27               mit Datensender,                                     Hauptstellen verbunden werden und bei\nDat(mempf änu(1r,                                     denen die Anschlußschnur an der Zusatz-\nl[ilfskanal sende r,                                 einrichtung oder am Postanschlußglied\nJ filfskanalempfänger                                bzw. am Schaltgerät steckbar angebracht\nund Taktfreber .....              285,---            wird, wird die monatliche Gebühr nur\n27 a            desgleichen, jedoch                                   einmal je geräteseitig steckbarer An-\nohne Hilfskanal-                                      schlußschnur erhoben, auch wenn an\nS('nder und Hilfs-                                    diese wechselzeitig verschiedene private\nkanalempfänger ....               255,-               Zusatzeinrichtungen angeschaltet werden.\nDas gilt auch, wenn eine private Zusatz-\nDa tenübertragl1nqs-                                      einrichtung gemäß Satz 1 zusätzlich noch\ngerd l (Mo(km) füi\nmit einer weiteren Anschlußschnur mit-\nG00!l :WO bi t/ s\ntelbar über eine achtpolige Anschlußdose\n28              mit Dalensend<:r,                                     mit der Hauptstelle verbunden wird.\nDa l.enempf üngc r,\n4. Für eine private Zusatzeinrichtung, die\n1 filfskanalsender,\n]· Ii l fsk tl nd l ()rnp[ä rt-                        mit den Hauptstellen mehrerer einfacher\nHauptanschlüsse unmittelbar oder über\nqer .............. .               190,---\nandere     Zusatzeinrichtungen   mittelbar\n28  a           dcsqlcichen, jedoch\nverbunden werden kann, wird ein Viel-\nohne I Iilfslrnnal-\nfaches der monatlichen Gebühr erhoben:,\nsender und Hilfs-\ndie Zahl, mit der die Gebühr vervielfacht\nkanalernpfän~wr ....               170.,-\nwird, entspricht der Gesamtzahl der an\n28 b        Zuschlag zu den Ge-                                        die private Zusatzeinrichtung anschalt-\nbühren nach Nr. 28                                         baren Sprechstellen.\",\nund 28 a für Takt-\ngeber .............. .                              c) wird Abschnitt 1.3.2. Anschließungs-, Ver-\n16,--\";\nlegungs- und Auswechslungsgebühren in der\ncc) bei Nummer 29 wird in der Spalte                                   Spalte „Gegenstand\" wie folgt geändert:\n,,Monatliche Gebühr\" die Betragungsan-\ngahP \"1 :>5, .. \" durch „ 140, -•-\" ersetzt;                     aa) Nummer 2 erhält nach der Zahl „26\" fol-\ngende Fassung:\ndd) in d<'.r Spüllc) ,,Gegenstand\" wird nach\noder einer privaten Zusatzeinrichtung,\nNumnwr :m foluende Vorschrift einge-\n11\ndie unmittelbar wie ein zweiter HörPr\nfügt:\n(LU Nr. 18) mit der Hauptstelle verbun-\n„Zu Nr. ;37 bis           :rn                                         den wird, auch wenn es sich dabei urn\nDie Ein; ich1 un~wn v,;erdcn nur teilneh-                             eine zusätzliche Verbindung mit der\nmc'rc'iq(:n ahtJ(~ql'hcn.\";                                           Hauptstelle handelt\";\ncc) in der Sp;ilte „Geucnstand\" bei Num-                               bb) die Vorschrift zu Nummer 2 erhält fol-\nmer 40 wird das Wort „Faksimile-Schrei--                               gende Fassung:\nher\" durch das Wort \"Faksimile-Gerät\"                                 11 Im Falle der Ortsveränderung ist die\nersetzt;                                                              Neuanschließung der Zusatzeinrichtun~J\nff) in der SpdliP „Ge9cnstan-d\" werden nach                                am neuen Unterbringungsort mit den Ge-\nNmnmr•r 43 folur·ndc Vorschriften einge-                              bühren nach 1.1.2 Nr. 1 bis 4 oder, wenn\nfügt:                                                                  die Zusatzeinrichtung an einen zweiten\nSprechapparat angebracht ist, mit der An-\n„Zu Nr. 40 bis 43\nschließungsgebühr nach 1.3.2 Nr. 1 abge-\n1. Soweit in den fol9endcn Vorschriften 2                             golten, wenn der bisherige Sprechapparat.\nbis 4 nichts anderes bestimmt ist, wird die                            mit der bisherigen Zusatzeinrichtung zum\nmonatl ichc Gebühr für jede mit einer ein-                             neuen Unterbringungsort verbracht und\nfachen flauptstclle verbundene private                                 dort wie bisher wiederverwendet wird.\nZusat:t.Pinrichtung c>rhoben.                                          Die Verlegung der Zusatzeinrichtung ist\n2. Für private Zusatzeinrichtungen, die                                mit der Gebühr nach 1.1.2 Nr. 6 oder,\nnach Bcs1imrnunq der Deutschen Bundf(S-                                wenn die Zusatzeinrichtung zusammen\npost nur ühc·r t!cht.puliue Anschlußdosen                              mit einem zweiten Sprechapparat verlegt\nmi tkl b,n rn i! cinfilchen l Iauptstcllen ver··                       wird, mit der Verlegungsgebühr nach\nbunden wcrd<:n, wird die monatliche Ge-                               1.3.2 Nr. 1 abgegolten. Die Sätze 1 und 2\nbühr nur einmal je: achtpoliqcr Anschluß ..                           gelten nicht für Gebührenanzeiger, die am\n<lose m i 1 j,dS'·,<:i1dcr Sc·lJ lü'.;sclstellunu er-                  bisherj~Jen Unterbringungsort mit fest","2666                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nverlegter Leitung an die Hauptstelle an-                  „ 13    Sprechapparat in\ngebracht waren oder die am neuen Unter-                          Sonderanfertigung            siehe\nbringungsort in gleicher Weise an die                              Sprechapparate in         Vorbe-\nHauptstelle angebracht werden.\"                                     Sonderanfertigung         rner-\nsind als zweite           kung\n3. In Abschnitt 2. Nebenstellenanlagen                                         Sprechapparate nur        Nr. 2\nin Sonderfällen nach\na) wird in Abschnitt 2.1.1. Regelausstattung in\nBestimmung der\nder Spalte „Gegenstand\" die Vorschrift zu\nDeutschen Bundes-\nNr. 2 bis 5 durch folgende Vorschrift ersetzt:\npost zulässig. Sie\n„Zu Nr. 1 bis 5                                                          werden auch für\nKleine handbediente Anlagen werden nicht                                 posteigene Einrich-\nmehr beschafft. Sie werden daher nicht als                               tungen nur als teil-\nteilnehmereigen abgegeben.\",                                             nehmereigen abgege-\ngen.\";\nb) wird in Abschnitt 2.4.1. Regelausstattung in\nder Spalte „Gegenstand\"                                   bb) die bisherigen Nummern 13 bis 26 die\nneuen Nummern 14 bis 27;\naa) nach Nummer 19 folgende Vorschrift ein-\ngefügt:                                              cc) in der Spalte „Gegenstand\" die Zahlen-\nangaben „ 13\" und „ 19\" in der Uberschrift\n„Zu Nr. 2, 5, 8, 11, 14 und 17                            der Vorschrift zu den bisherigen Num-\nVermittlungseinrichtungen der Baustu-                     mern 13 bis 19 durch die Zahlenangaben\nfen II A bis II G in Ausführung 1 werden                  ,, 14\" und „20\" ersetzt;\nnicht mehr beschafft. Sie werden daher               dd) in der Spalte „Gegenstand\" die Zahlen-\nnicht als teilnehmereigen abgegeben.\";                    angabe „20\" in der Vorschrift zu der bis-\nbb) nach Nummer 46 folgende Vorschrift ein-                    herigen Nummer 21 durch die Zahlen-\ngefügt:                                                   angabe „21\" ersetzt;\n„Zu Nr. 29, 32, 35, 38, 41 und 44                    ee) in der Spalte „Anschließungs-, Verle-\ngungs- oder Auswechslungsgebühren\"\nUnteranlagen der Baustufen II A bis II G\nnach der Vorschrift zu der neuen Num-\nin Ausführung 1 werden nicht mehr be-\nmer 24 folgende Uberschrift eingefügt:\nschafft. Sie werden daher nicht als teil-\n,,Anschließungs- oder Auswechslungsge-\nnehmereigen abgegeben.\",                                  bühren DM\";\nc) erhält in Abschnitt 2.5.1. Regelausstattung in             ff) in der Spalte „Gegenstand\" die Zahlen-\nder Spalte „Gegenstand\"                                        angaben „24\" und „25\" in der Uberschrift\naa) die Nummer 1 folgende Vorschrift:                          der Vorschrift zu den bisherigen Num-\nmern 24 und 25 durch die Zahlenangaben\n,, Vermittlungseinrichtungen in Ausfüh-                   ,,25\" und „26\" ersetzt;\nrung 1 werden nicht mehr beschafft. Sie\nwerden daher nicht als teilnehmereigen               gg) in der Spalte „Gegenstand\" nach der\nabgegeben.\";                                              neuen Nummer 27 folgende Vorschrift\nangefügt:\nbb) die Nummer 11 folgende Fassung:\n„Zu Nr. 14 bis 20 und 25 bis 27\n,,Zuschlag für die Grundausstattung\";\nWird der bisherige Sprechapparat mit der\ncc) die Nummer 15 folgende Vorschrift:                         bisherigen Zusatzeinrichtung im Falle der\n„ Unteranlagen in Ausführung 1 werden                     Verlegung oder Ortsveränderung der\nnicht mehr beschafft. Sie werden daher                    Sprechstelle nicht zum neuen Unterbrin-\nnicht als teilnehmereigen abgegeben.\";                    gungsort verbracht und dort wie bisher\nwiederverwendet, so werden für das er-\ndd) die Nummer 23 folgende Fassung:\nneute Anbringen der Zusatzeinrichtung\n,,Zuschlag für die Grundausstattung\";                     Anschließungsgebühren erhoben.\",\nee) die Nummer 27 folgende Vorschrift:                 f) wird in Abschnitt 2.13. Verlängerung der Min-\n„Unteranlagen in Ausführung 1 werden                 destüberlassungsdauer          oder  einmaliger\nnicht mehr beschafft. Sie werden daher               Kostenzuschuß bei Erweiterung von Vermitt-\nnicht als teilnehmereigen abgegeben.\",               lungseinrichtungen von Nebenstellenanlagen\nd) erhält Abschnitt 2.9.2. Sprechapparate beson-             und von Reihenanlagen in der Vorschrift 2\nderer Art nach der Nummer 7 die in der An-                das Wort „ausnahmsweise\" gestrichen und\nlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführte Fas-              folgender Satz angefügt:\nsung,                                                     ,,Das gilt jedoch nur, wenn die Voraussetzun-\ngen nach § 23 Abs. 1 Satz 4 der Fernmelde-\ne) werden in Abschnitt 2.10. Allgemeine Zusatz-              ordnung gegeben sind.\",\neinrichtungen\ng) wird Abschnitt 2.14.3. Private Zusatzeinrich-\naa) folgende neue Nummer 13 mit zugehöriger               tungen in der Spalte „Gegenstand\" wie folgt\nVorschrift eingefügt:                                geändert:","Nr. 11B  Tt1g der Ausqabe: Bonn, den 30. Oktober 1975                      2667\nilil) J;c~i Nu11rn1cr l wird das Wort „Faksimile-   6. In Abschnitt 6. Benutzung von Teilnehmerein-\nSchreifwr\" durch dc1s Wort 11 Faksimile-         richtungen durch andere und Zusammenschalten\nCc,;i I.\" ('rsdzl;                               von Leitungen bei Nebenstellenanlagen\nllh) diP Vorschrilt. zu Nurnnwr 1 und 2 erhält         a) werden in Abschnitt 6.1.6. Gebühren für Ne-\nlolqt~ndc Fassung:                                   benstellenanlagen, bei denen die Zahl der von\n„Zu Nr. 1 und 2                                    anderen benutzten Nebenanschlüsse die Zahl\nDie monatliche Cebühr gilt für private              der vom Teilnehmer benutzten Neben-\nZuscilzcinrichtungcn, die mit posteigenen,          anschlüsse übersteigt, in der Spalte „Gegen-\n!ei lnehrncrcigEmen oder privaten Fern-             stand\"\nsprecheinrichtungen verbunden werden.\";\naa) in der Vorschrift 2 zu Nr. 1 und 2 nach\ncc) die Vorschrift zu Nummer 3 erhält fol-                      dem Wort „und\" das Wort „hierüber\"\ngende Fassung:                                           und nach dem Wort „zu\" die Worte „wei-\n,,Die monatliche Gebühr gilt nur für pri-                teren Teilnehmern und/oder\" eingefügt;\nvate Zusatzeinrichtungen, die mit post-\nbb) in der Vorschrift 3 zu Nr. 1 und 2 die\neigenen oder teilnehmereigenen Fern-\nWorte „erkennbar und\" durch die Worte\nsprcchein richtungen verbunden werden.\";\n„erkennbar ist, und die dieser Benutzung\ndd) die Vorschrift zu Nummer 1 bis 3 wird                       entsprechend\" ersetzt,\ndurch folgende Vorschriften ersetzt:\nb} wird der in der Anlage 2 zu dieser Verord-\n„Zu Nr. 1 bis 3\nnung aufgeführte Abschnitt 6.1.7. Gebühren\n1. Die Vorschriften 1 bis 4 zu 1.3.1 Nr. 40         für den Verzicht auf technische Verhinderung\nbis 43 gelten sinnuemäß.                            der Verbindung von anderen überlassenen\n2. Für private Zusatzeinrichtungen, die             Nebenanschlüssen mit Abzweigleitungen ein-\nunmittelbar wie zweite Hörer (2.10 Nr. 14)          gefügt.\nmit der Haupt- oder Nebenstelle einer\npost- oder teilnehrnereigenen Nebenstel-\nlenanlage verbunden werden, werden An-        7. In Abschnitt 8. Fernsprechauftragsdienst, Auf-\nschließungs- oder Auswechslungsgebüh-            gabe von Telegrammen, Amtliches Fernsprech-\nren nach 2.10 Nr. 14 erhoben. Das gilt           buch, Besondere Leistungen, Funkrufdienst\nauch für private Zusatzeinrichtungen             a) wird Abschnitt 8.1. Fernsprechauftragsdienst\ngemäß Satz 1, die noch zusätzlich mittel-           wie folgt geändert:\nbar über eine achtpolige Anschlußdose\nmit der Haupt- oder Nebenstelle verbun-             aa) In der Spalte „Gegenstand\" werden in der\nden werden.\",                                            Vorschrift 2 zu Nr. 3 bis 13 vor dem Wort\n,,Kalendertag\" d:ie Worte „Auftrag und\"\nh) erhält in Abschnitt 2.14.5. Abnahmegebühren                      eingefügt;\ndie Verweisung hinter der Uberschrift „Ab-\nbb) Nummer 21 mit zugehöriger Vorschrift\nnahmegebühren\" folgende Fassung:\nerhält folgende Fassung:\n,, (§ 28 Abs. 4 und § 29 Abs. 2 der Fernmelde-\nordnung)\".                                                      „21     für die ständige Zufüh-\nrung der Zeitansage\n4. In Abschnitt 3. Nichlpausclldle Anschließungs-                              monatlich .......... .      50,-\nund Änderungsgebühren wird in Abschnitt 3.2.                                  Für die für die stän-\nBei Ausführung der Arbeiten durch von der Deut-                               dige Zuführung der\nschen Bundespost bf~auftragte Unternehmer in                                  Zeitansage geschal-\nder SpallE~ ,,Gebühr\" bei Nummer 1 das Wort                                   tete Leitung (Leitung\n,,Mehrwertsteuer\" durch das Wort „Umsatz-                                     für besondere Zwek-\nsteuer\" ersetzt.                                                              ke im Sinne des § 4\nAbs. 1 Nr. 3 der\n5. In Abschnitt 5. Besonders                ige Leitungen                        Fernmeldeordnung)\nin der Spalte „Gegenstand\"                                                    zwischen der Abnah-\na) wird in Satz 1 der Vorschrift zu Nummer 5                                  mestelle und Ver-\ndas Wort „Kabelnetz\" durch das Wort „Orts-                                wendungsstelle wer-\n]ini<~nnetz\" ers(~lzt,                                                    den Gebühren nach\n4.1 Nr. 1 bis 4 er-.\nb) erhält Satz 1 Halbsatz 1 der Vorschrift 2 zu                               hoben. Die Gebühren\nNummer 6 folgende Fassung:                                                nach Abschnitt 4.4\n,,Be1i besonders wichtigen Einzelanschlüssen,                             bleiben unberührt.\",\ndie an eine andere Ortsvermittlungsstelle des\nOrtsnetzes als die im Ortsnetz zuständige               b) erhält in Abschnitt 8.3. Amtliches Fernsprech-\nherangeführt werden, wird ein Zuschlag zur                  buch in der Spalte „Gegenstand\" die Nummer\nmonatlichen Grundgebühr (1.1.1 Nr. 1 bis 4)                 2 folgende Fassung:\nin Höhe der Leitungsgebühren nach 4.1 Nr. 1                ,,Gebühr für die Zustellung Amtlicher Fern-\nerhoben;\".                                                 sprechbücher\",","W68                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nq   erb;il! J\\b<;chnd.t 8.4. Bc~sondere Leistungen die   für den in Abschnitt 6 der Fernmeldegebührenvor-\nin der Anlage 3 zu diPser Verordnung aufge-          schriften neu eingefügten Abschnitt 6.1. 7. Gebühren\nf ühr!c> Fassung.,                                   für den Verzicht auf technische Verhinderung der\nVerbindung von anderen überlassenen Nebenan-\nd) erhdlt Abschnitt 8.5. Funkrufdienst die in der\nschlüssen mit Abzweigleitungen.\nAnlage 4 zn die5er Verordnung aufgeführte\nFassun~J\n8. In Abschnitt 10. Posteigene Stromwege wird in                                    Artikel 4\nAbschnitt 10.5.2. Ausgleichsgebühren in der                                   Berlin-Klausel\nSpalte „Gq1enstand\" vor der Vorschrift zu Num-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nmer 5 folgende' t·bersduift zu dieser Vorschrift\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\neingefügt:\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver-\n,,Zu Nr. l bis 5''.                                      waltungsgesetzes auch im Land Ber1in.\nArtikel 3\nUhergangsvorschrift                                              Artikel 5\nArtikel 8 1\\bs. 12 der Zweiten Verordnung zur                                  Inkrafttreten\nAnderunn dPr Fernmeldeordnung (2. AndVFO) vom                 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in\n12. Februar 1974 (Bundesqosetzbl. I S. 185) gilt auch       Kraft\nßonn, den 27. Oktober 1975\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle","N1. 118     Ttig der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1975                                      2669\nAnlage 1\n(zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe d\nder 4. AndVFO vom 27. Oktober 1975)\nTeilnehmereigene Anlage       An-\nPosteigene\nschließungs-,\nAnlage\nVerlegungs-\nNr.                         Ccqc•nst.and                                                  Einmalige   Monatliche   oder Aus-\nMonatliche\nGebühr       Gebühr    wechslungs-\nGebühr\ngebühren\nDM            DM           DM           DM\nLautfernsprecher\n8   als Nebenstelle (ohne Wandbeikasten)                   ~ . . . .. . .   40,-        1 630,-        16,30        29,--\n9   als A bfragestf~llc einer kleinen W-Anlage\n(ohne W c1ndbcikas!t;n) . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . .    37,70       1 538,-        15,40         9,-\nAn-\nschließungs-\ngebühr\nDM\n10   z-uschldg für W ,rndlwikasten ............... .                          7,30         300,-         3,-         15,-\nZu Nr. 8 bis 10\nDie Verlequngs- und Auswechslungsgebüh-\nren nach Nr. B und 9 qelten auch für Laut-\nfornsprechcr mit Wandbeikasten. Die An-\nschließunqsqcbülu nach Nr. 10 wird nur er-\nhoben, wenn der Wandbeikasten nachträg-\nlich anqcbracht wird.                                                                                    An-\nschließungs-,\nZu Nr. 2, 4, 6, 7 und 9                                                                            Verlegungs-\nDie Vorschrift zu 2.3.1 Nr. 1 bis 6 gilt sinn-                                                       oder Aus-\nfJ<:muß.                                                                                           wechslungs-\ngebühren\nMithörapparat                                                                                                      DM\n11   für   5 Mithörleitungen                                                 10,90         506,10        3,65        79,-\n12    für 10 Milhörleitungen                                                  15,70         728,80        5,25        96,-\n13   abweichender Art ......................... .                                     siehe Vorbemerkung Nr. 2\nEs wird mindc:c,lcns die Gebühr für einen\nentsprechenden Mithörnpparat nach Nr. 11\noder 12 erhoben.\nZu Nr. 1 bis 12\nDie Vorschrift zu 2.9.1 Nr. 1 und 3 gilt sinn-\nw~mäß.\n14 Sprechapparat in Sonderanfertigung als Neben-\nstelle odE\\r als Abfragestelle ............... .                                        siehe Vorbemerkung Nr. 2\nSprechapparate in Sonderanfertigung wer-\nden auch für posteiqene Einrichtungen nur\nals teilnehrrH-!reiqe)1 abgegeben.\nZu Nr. 1 bis 14\nDie Sprechapparate nach Nr. 1, 3, 5 und 8\ndürfen als Abfragestelle einer kleinen\nW-Anlage nur eingesetzt werden, wenn die\ntechnischen Voraussetzungen hierfür gege-\nben sind und die Deutsche Bundespost die\nVerwendunq gestattet hat. Dies gilt für den\nEinsatz eines Sprechapparates nach Nr. 14\nals Abfragestelle auch bei anderen als klei-\nnen W-Anlaqen sinngemäß.\n15 Zuschlag zu den Gebühren für Sprechapparate\nnach Nr. 1 bis 12 mit Tastenfeld für Tastenwahl\nMehrleistung gegenüber Sprechapparaten mit\nNummernschalterwahl .................... .                                siehe Vorbemerkung Nr. 2","1975, Tel1 I\n('1.u _1\\ 11 i 1.,\n------------------------------------------\nNr.                                                                              Gebühr\nDM\nfU .7. Gebühren für den Verzicht. auf technische\nVerhindenmg der Verbindung von anderen     1\nüberl.1ssenen Nebenanschlüssen mit Ab-     1\nzweigleitungen\n(§ 15 Abs. 9 <l<'r Fernmeldeordnung)\nGebühr für jeden von einem anderen allein- oder\nmitbenutzten Nebenanschluß, der Zugang zu\neinem Fernmeldenetz hat, das unter § 7 Abs. 8\nHalbsalz 2 d(!r Fcrnmc~ldeordnung fällt, monat-\nlich ........................................ .                       200,--\n2       Gebühr für jede Abzweigleitung zwischen einer\nNebenstellenanlage und einer Funkanlage, für\ndie das Verbinden mit von anderen allein- oder\nmitbenutzten Nebenanschlüssen zugestanden\nwurde, je nach der gebührenpflichtigen Leitungs-\nläng(~ der AbzwPigleitung monatlich .......... .      Gebühr nach 4,2 Nr. 1 und Nr. 3       7","Nt. 11B       Tdq der A11sq<1bc: Bonn, den 30. Oktober 1975                     2671\nAnlage 3\n(zu Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe c\nder 4. AndVFO vom 27. Oktober 1\nGebühr\nDM\n8.4.    Besondere teisl!m!Jen\nUmschreibgehühr bei J\\ndenmg einer Rufnum-\nmer auf Antrciq cfos T<-ilrwhmp1·s (§ 5 Abs. 7 der\nFc:rnmclckonlnung) ......................... .                                        50,-\nDie C<!bühr wird nicht erhoben, wenn sich\ndiP Rnfnmnm<~r bei dr~r Zuteilung einer Sam-\nrnclrurnumm<'r        oder     Durchwahlnummer\nündcrt.\n2  Umschreibgebühr bei Änderungen in der Person\ndes Teilnehmers und bei Namensänderung (§ 14\nder Fernmeldeordnung) sowie bei Änderungen\ndes Wohn- oder Ceschäftssitzes des Teilnehmers\n(§ 32 Abs. 4 der Fernmeldeordnung) .......... .                                       50,-\n1. B<!i .Andenmqen im Namen des Teilneh-\nmers ist die Cr~bühr auch dann zu entrich-\nf(!n, wenn der Eintrag im Amtlichen Fern-\n_--;prw·hbuch unvcröndert bleibt.\n2. Die C<'btihr wircl je Hauptstelle gemäß\n§ 5 Abs. 1 Satz 2, /\\bs. 6 Satz 3, § 6 Abs. 1\nSa l.z 3 sowi(! § 40 Abs. 4 Satz 2 der Fern-\nmPldcordnunq und je Funkrufanschluß (§ 9 a\n;\\ hs. 1 Sd tz 2 der Fen1mcldeordnung) erho-\ntl(:n. B<,i rn<dH(!rt:n Funkrufanschlüssen des-\ns<>ll><!n Tcillld1rn<'r.s wird die Cebühr nur\neinmal erhoben.\n]. Wird bei eirwr Anderung in der Person\nd<'s T(:ilnd1mr,rs, bei einer Namensänderung\noder bei der Anderunq des Wohn- oder Ge-\nsclitiftssilzes des Teilnehmers bei Funkfern-\nsprcchanschlüsscn gleichzeitig die Rufnum-\nnwr qPändr~rl, so wird nur die Gebühr nach\nNr. 2 <'rhobPn.\nAnschlußsperre aui Antrag des Teilnehmers\n(§ 12 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)\nfür ankommenden und abgehenden Verkehr\n3        Schaltgebühr je Auftrag und je Hauptstelle\nqemüß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1\nSatz J c.ler Fernmeldeordnung ............ .                                    15,-\nfür abgehenden Auslandsverkehr\n4         in bestimmten inkrkontinentalen Verkehrs-\nbeziehungen im Se] bstwühlferndienst, mo-\nnatliche Gebühr je lfauptanschluß ........ .                                    15,--\nEin   'foil  Pincs Kilknclr:rmonats    zählt  als\nvollc!r Ka h,nderrnond 1:.\n5         Annahmegebühr j(, Jiauptanschluß                                                 3,-·-\nfür ankommenden Verkehr\n6        Gebühr für die: Berechtigung, einen Haupt-\nanschluß für drikon1rnc·nden Verkehr zu sper-\nren, je KulcnderUiu ...................... .                                     0,60","2672                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n----c----------------------·-····-·····\nNr.                                        Gegenstand.                                     Gebühr\nDM\n1              Annah1negebühr je Hauptanschluß ....... .                                 3,-\nZu Nr. 6 und 7\n1. Die Zeiten der Sperre legt der Teilnehmer\nvon seiner dazu berechtigten Sprechstelle\naus mit. besondc~rcr Wahl fest.\n2. Wübrend der Sperre für ankommenden\nVerkehr erhält der Anrufer einen besonde-\nren llinwcis. Für diesen Hinweis werden\nCelJühren in flöhe der jeweiligen Orts-,\nNah- oder Perngesprächsgebühren erhoben.\nDer /\\ nftra(Jgeber erhält vor abgehenden\nCesprüchen einen besonderen Hörton.\n3. Ein Teil eines Kal0ndertages zählt als\nvoll(:r Kal('lltlertag.\nStundung von Pemmeldegebühren auf Antrag\ndes Teilnnhrners (§ 13 Abs. 3 der Fernmelde-\norclnun9),\n8      Stundungsgebühr                                                                   5,-\nDie       SI undunqsfiebühr  wird nur für den\nersten Stunduncisantrag erhoben, nicht auch,\nwenn weqen desselben Betrags weitere\nStundung beantragt und gewährt wird. Sie\nwird ferner nicht neben der Sperrgebühr\nnach Nr. 9 erhol.Jen, Wfmn der Stundung eine\nSperre vorausgeqangen ist.\n9      Sperre von Anschlüssen (§ 20 Abs. 1 bis 3 und\n§ 32 Abs. 5 der Fernmeldeordnung),\nSperrgebühr ................................ .                                   15,-\nVorschrift 2 zu Nummer 2 wird sinngemäß\nanqewendet.\n10       Schreibgebühr für ein Doppel oder für eine wei-\ntergehende Aufteilung der Fernmelderechnung\n(§ l3 Abs. 3 der Fernmeldeordnung) .......... .                                   5,-\nJ1       Verspätungsgebühr (§ 13 Abs. 3 der Fenunelde-\nordnung) ................................... .                                    2,50\nBeobachtungen von Teilnehmeranschlüssen auf\nAntrag (§ 38 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)\n12           für den erstPn Td~J ........................ .                               20,-\n13           für den zweiten und jeden weiteren Tag ..... .                               10,--\nLeistungen, die mit dem Fernsprechdienst zusam-\nmenhängen, aber nicht besonders geregelt sind\n(§ 38 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)\n14           bei Arbeitsleistungen bis zu einer halben Stun-\nde ....................................... .                                 12,-\n15           darüber hinaus für jede angefangene Viertel-\nstunde ................................... .                                  6,-\nMehrleistungen (§ 13 Abs. 3 der Fernmeldeord-\nnung)\n16           bei ungedeckten Einziehungsaufträgen ...... .                                 5,-\n17           bei nichteingelösten Schecks oder durchge-\nführlf)n Einziehungsaufträgen, die rückgängig\ngemacht wurden .......................... .                                  10,-","Nr. 1 JB    Tdg der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1975                     2673\nAnlage 4\n(zu Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe d\nder 4. ÄndVFO vom 27. Oktober 1975)\nNr.                                                                                 Gebühr\nCP1JP11stand\nDM\n8.5. Funkrufanschlüsse\n(§ 4 Abs. l Nr. 6, § 9 a, § 30 Abs. 3, § 31\nAbs. 4, § 32 Abs. 6 der Fernmeldeordnung)\nMonatliche Gebühr für einen Funkrufanschluß\nmit Funkrufnummern zur Verwendung über\nFunkrufzentralen cfor Deutschen Bundespost bei\nFunkrufanschlüssen (ohne Funkrufnummer für\nGruppenruf) mit einer zugeteilten Funkruf-\nnummer .................................. .                                  50,-\n2    Funkrufanschlüssen mit mindestens einer\nFunkrufnummer für Gruppenruf (§ 9 a Abs. 2\nSatz 2 der Fernmeldeordnung) mit einer zuge-\nteilten Funkrufnummer .................... .                                 30,-\n3 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach\nNr. 1 und 2 für jede weitere zugeteilte Funkruf-\nnummer je Funk rufanschluß .................. .                                 20,-\n4 Monatliche Gebühr für einen Funkrufanschluß\nmit Funkrufnummern zur Verwendung über\nFunkrufzentralen der Deutschen Bundespost und\nanderer Fernmeldeverwaltungen mit einer zuge-\nteilten Funkrufnummer ...................... .                                  75,-\n5 Monatlicher Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 4\nfür jede weitere zugeteilte Funkrufnummer je\nFunk rufo nschluß ............................ .                                25,-\nZu Nr. 4 und 5\nFunk rufnummc:rn für Gruppenruf im Sinne\ndes § 9 c1 Abs. 2 Sc1tz 2 der Fernmeldeord-\nnunq werdc~n zur Verwendung über Funkruf-\nze11l.ra len andc,rer F<~rnmeldeverwaltungen\nnicht zuqetcill..\nZu Nr. 1 bis 5\nBei Jknulzunq ciiws Funkrufempfängers mit\nf'incr nicht durch die Deutsche Bundespost\noder cin0 andere Fernmeldeverwc1ltung zu-\nqdc,iltc FunkruJnumrner wird für den Zeit-\nraum dr~r widerrechtlichen Benutzung das\nDoppelte df~r Cebühren nach Nr. 1 bis 3\nr1acherhohen. Kann der Zeitraum der wider-\nn!chllichen Benutzung nicht nachgewiesen\nwerden, dr.rnn wird die Gebühr nach Satz 1\nmindestens für S<)chs Monate nc1d1erhoben.\n6 Gebühr liir j(~den Anruf bei einer Funkrufzen-\ntrale dPr Deu lschcn Bundespost .............. .                  Nah- bzw. Ferngesprächsgebühr","2674                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nNr.                                                                            Gebühr\nGPq<mst.and                                             DM\n7 Gebühr für jede Abnc1hme eines Funkrufempfän-\ngers oder deren WiE>.derholung ............... .                          100,-\nMit der Gel>ühr sind auch die Leistungen\nder Deutschen Bundespost abgegolten, die\nmit der Antragsbearbeitung, der Rufnurn-\nmernzuteilunu, der Rufnummerneinstellung\ndes Funkrufempfängers sowie mit dem Ein-\nbau des posteigenen Funktionsteils (§ 30\nAbs. 3 der Fernmeldeordnung) und der Vor-\nbereilunn der Betriebsunterlagen der Deut-\nschen Bundespost verbunden sind.\n8 Gebühr für die Bearbeitung eines nach der Bestä-\ntiuunu durch die Deutsche Bundespost vom Teil~\nnehmcr zurückgezor,Pnen Antrags, je beantrag-\ntem Funkrulanschluß . . . . . . ................. .         die Hälfte der Gebühr nach Nr. 7"]}