{"id":"bgbl1-1975-118-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":118,"date":"1975-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/118#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-118-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_118.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (3. ÄndVFO)","law_date":"1975-10-27T00:00:00Z","page":2655,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["2655\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                           Z 1997 A\n1975                      Ausgegeben zu Bonn am :10. Oktober 1975                                                                          N r.118\nTag                                                   Inhalt                                                                            Seite\n27. 10. 75     Drille V<'rordnung zur Andc!rtrng der Fernmeldeordnung (3. AndVFO}                                                             2655\n9026-1\n27. 10. 75     Vierle VPrcmlnung zur Andcrung der Fernmeldeordnung (4. AndVFO) . . . . . . . . . . . . . . . . .                              2663\n9026-1\n27. 10. 75    Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direkt-\nrufnclz für die Ubcrlragung digitaler Nachrichten (1. AndVDirRufGebVorschr) . . . . . . . . . .                                 2675\n!JOT!-4\nHinweis auf andere Verkünd.ungsbläUer\nR1 chlsvo1sd11ifll!Tl d<~r Europ:iischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2677\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung\n(3. ÄndVFO)\nVom 27. Oktober 1975\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes                    2. Gespräche von und nach Funkf ernsprech-\nvom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im                     anschlüssen, wenn es sich bei sinngemäßer\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-                            Anwendung des § 34 um Gespräche innerhalb\nschaft verordnet:                                                        eines Ortsnetzes mit Nahdienst handelt oder\nwenn Nummer 1 sinngemäß erfüllt ist. Bei der\nArtikel 1                                   sinngemäßen Anwendung des § 34 oder der\nÄnderung der Fernmeldeordnung                              Nummer 1 wird der Funkfernsprechanschluß\nso behandelt, als ob er dem Ortsnetz ange-\nDie Fernmeldeordnung in der Fassung der Be-                           hörte, das für den Entfernungsmeßpunkt des\nkanntmachung vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I                          Fahrzeugs bestimmend ist (§ 33 Abs. 6 Satz 1).\"\nS. 541), zulE)tzt geändert durch die Zweite Verord-\nnung zur Anderung der Fernmeldeordnung vom                        2. In § 36\n12. Februar 1974 (Bundesgc)sctzbl. I S. 185), wird wie\na) erhält Absatz 2 Nr. 2 folgende Fassung:\nfolgt geändert:\n,,2. Gespräche von und nach Funkfernsprech-\n1. § 35 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                         anschlüssen, soweit sie nicht im Nah-\ndienst abgewickelt werden,\",\n,, (2) Nahgespräche sind\nb) werden in Absatz 3 Satz 1 vor dem Wort\n1. Gespräche aus einem Ortsnetz, für das in ab-                       ,,Selbstwählferndienst\" die Worte „Nah- oder\"\ngehender Verkehrsrichtung der Nahdienst ein-                    eingefügt.\ngeführt ist (Ortsnetz mit Nahdienst), nach an-\nderen Ortsnetzen, wenn                                                                         Artikel 2\na) deren Ortsnetzbereiche unmittelbar an den\nÄnderung der Fernmeldegebührenvorschriften\nBereich des Ortsnetzes mit Nahdienst an-\ngrenzen (benachbarte Ortsnetze) oder                    Die Fernmeldegebührenvorschriften, Anlage 3 zur\nb) deren Entfernungsmeßpunkte nicht mehr                Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekannt-\nals 20 Kilometer vom Entfernungsmeßpunkt              machung vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 541),\ndes Ortsnetzes mit Nahdienst entfernt sind;           zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur","2656                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAndcrung dt)J F(:rn1nt:ldeotdnung vom 12. Februar                                         Artikel 4\n1974 (Bllndc:scJr'sP!1.bl. f S. 1~Vi), werden wie folgt ge-                       Ubergangsvorschriiten\niindcrl:\n(1) In Ortsnetzen mit mehr als einer Ortsvermitt-\n1. In Abschnitt 1. l lc1uptdnschlüssc sowie Sprech-              lungsstelle kann die Deutsche Bundespost die Orts-\n;ippa rate lwsondcror A rl und Znsd tzt>inrichtungen         gesprächsgebühr gemäß Abschnitt 7.1 Nr. 3 der\nbei f!infdchen 1 luuptslellr~n werdcn in Abschnitt           Fernmeldegebührenvorschriften nach und nach je-\n1. 1.1. Monat! iche Grundgebühren in der Spalte              weils für die Sprechstellen einer Ortsvermittlungs-\n,C(!(Jl'llSlil11d\" in der Vorschrift 2 Satz 2 zu Nr. 1      stelle einführen. Der Zeitraum für die Einführung\ni>is 8 die \\:Vorl.t! ,,in iltHlc:ren Ortsnetzen nach\ndieser Gebühr im gesamten Ortsnetz ist in\nAbschnitt 7.2\" durch die: Worte „iinderer Orts-\nnr:l.ze nilch 7. l  ~~ r. T' t'rsdzL.                           Ortsnetzen mit 2 oder 3 Ortsvermittlungsste11en\nauf 2 Monate\n2. Abschnitt 7. Cl•spriic:llc cthült die in der Anlage              Ortsnetzen von mehr als 3 bis zu 10 Ortsvermitt-\n1u dieser Vr'ronJnuniJ dt1fqdührtc Fassung.                     lungsstellen auf 4 Monate\n. 3. Abschnitt B. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe                   Ortsnetzen von mehr als 10 Ortsvermittlungs-\nvon Telegrnrnmen, Amtliches Fernsprechbuch,                     stellen auf 1 Jahr\nBesondere Leistungen, Funkrufdienst wird in Ab-              befristet. Darüber hinaus gilt für den Einführungs-\nschnitt 8.1. Fcrnspn~dli:l uf tragsdienst in der Spalte      zeitraum Artikel 9 der Verordnung zur Änderung\n,,Gegenstand\" wie folgt g()~jndert:                          der Bedingungen und Gebühren für die Benutzung\na) In der Vorschrift l zu Nr. 19 und 20 werden               der Einrichtungen des Fernmeldewesens vom 5. Mai\nnach dem Wort „stets\" die Worte „Nah- bzw.\"             1971 (Bundesgesetzbl. I S. 453) entsprechend.\neingefügt,\nb) in der Vorschrift 2 zu Nr. 19 und 20 werden                  (2) Die Gebührenfreiheit für Gespräche mit Not-\ndie Worte „7.6 Nr. l bis 3\" durch die Worte             rufanschlüssen gemäß den Vorschriften 4.4 und 4.5\n,, 7.4 Nr. 1 b)s T' ersd, ✓ t.                          zu Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 11 der Fernmeldegebüh-\nrenvorschriften beginnt in einem Ortsnetz bereits\n4. In Abschnitt 9. Offcnlliclws Bildübertragungsnetz             mit dem Zeitpunkt, von dem an mit der Umstellung\nwerden in Ahschnilt 9.4. Gebühren für Bildver~               des Ortsnetzes auf die in Absatz 1 bezeichnete Ge-\nbindungen                                                    bühr begonnen wird.\na) in der Spalte „Gebühr\" bei Nummer 1 die\nWorte „7.3 Nr. 1 bis 5 oder 7.3 Nr. 6 bis 8\"               (3) Solange    die technischen Voraussetzungen\ndurch die Worte „7.1 Nr. 4 bis B oder 7.1 Nr. 9         noch IlJicht gegeben sind, bei Nahgesprächen die\nbis 11\" ersetzt,                                        Nachtgebühr II gemäß Abschnitt 7.1 Nr. 3 der Fern-\nh) in der Spalte „Cegensl.crnd\" in der Vorschrift 1          meldegebührenvorschriften anzuwenden, wird für\nzu Nummer 1 die Worte „ 7.3 Nr. 1\" durch die            Nahgespräche statt dieser Gebühr die Nachtgebühr I\nWorte „7.1 Nr.4\" und die Worte „7.3 Nr.6\"               gemäß dieser Gebührenvorschrift erhoben. Diese\ndurch diie Worte „ 7.1 Nr. 9\" ersetzt.                  Regelung tritt mit Ablauf des Jahres 1977 außer\nKraft.\nArtikel 3                                                  Artikel 5\nÄnderung der Verordnung über Fernmeldegebühren                                         Berlin-Klausel\nim Verkehr zwischen dem Bundesgebiet\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nund dem lande Berlin\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nin § 1 der Verordnung über Fernmeldegebühren                  blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-\nim Verkehr zwischen dem Bundesgebiet und dem                     tungsgesetzes auch im Land Berlin.\nlande Berlin vom 17. August 1954 (Bundesanzeiger\nNr. 158 vom 19. August 1954), zuletzt geändert durch\nArtikel 7 der Zweiten Verordnung zur Anderung                                             Artikel 6\n{!er Fernmeldeordnung vom 12. Februar 1974 (Bun-                                        Inkrafttreten\nd(~sqesctzbl. l S. 185), werden in Absatz 1 die Worte\n.,7.3 Nr. 1 bis S\" durch cli0 Wortr: ,,7.l Nr. 4 bis 8\"             Diese Verordnung tritt mit \\Virkung vom 1. Okto-\n1:rsd1.t.                                                        ber 1975 in Kraft.\nBonn, den 27. Oktober 1975\nDer Bundesminister\nfür uas Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle","·1 •'.J der /i t!';u,1he: Bonn, den 30. Oktober 1975\nAnlage\nzu Artikel 2 Nr. 2 der 3. AndVFO\nvom 27. OktobE~r 1975\nGebühr\nNr.                                                                                             DM\n7. Gespräche\nlHn\\veis\nOrtsHc:lze    mit ZciL1.iililung      im OrLsdienst sind\nOrtsnetze, in dern'n die Ortsgesprächsgebühr\nnach Gesprächsqebührenei.nheden je Zeiteinheit\n(7.1 Nr. 3) lwrcchrwt winl\n7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche\n(§§ 34 bis '.·Hi der Fernmeldeordnung)\nOrtsgesprächsgebühr in Ortsnetzen ohne Zeitzäh-\nlung im Ortsdienst\nbei Teilnehnwrsprechstellen und bei öffent-\nlichen Sprechslelk~n mit gewöhnlichE~m Sprech-\napparat ((;espr~ichsgebühreneinheit) ........ .                                         0,23\n2      bei öffentlichen Sprechstc~llen mit Münzfern-\nsprecher ...... .                                                                       0,20\nSprechdauer für eine\nOrtsgesprächsgebühren in Ortsnetzen mit Zeit-                                    Gesprächsgebühreneinheit\nzählung im Ortsdienst, Nahgesprächsgebühren                                           in der Zeit von\nund Ferngesprächsgebühren                                            6 bis 18 Uhr      18 bis 22 Uhr    22 bis 6 Uhr\nSoweit nichts anderes bestimmt ist, werden die                           (Tag-            (Nacht-          (Nacht-\ngebühr)           gebühr I)        gebühr II)\nGebühren in (;Psprächsgebühreneinheiten gemäß                         Sekunden           Sekunden         Sekunden\nNr. 1 berechnet.\n3  Für Orts- und Nciligr)sprüche ................. .                         240               360              480\nFerngesprächsgebühren für Gespräche aus Orts~\nnetzen ohne Nahdiem;t\n4  Für Ferngcsprüchc! innerhalb des Knotenvermitt-\nlungsslellcnlwn~icJ1s ohne Rücksicht auf die Ent-\nfernung zwischen den Orlsnelzc·n (Knotcnvermitt-\n.lungszone) ................................. .                            90                 90              90\nFür fernSJ('SJHiiclic zwjscbcn Ortsnetzen ver-\nschi E~dencr     I<.n olen V('rmitU uri9ss tel1 enbereiche,\nwenn die Entfcrnunrwn zwischen den Knoten-\nverrnittlungsstcllc·n lwt.ragen\n5  nicht mehr als 25 km            (l. Zone)                                  45                 67 1./2\n6  mehr aJs 25 bis :;ok m (ll. Zone)                                          30                 45\n67 1/2\n7  mehr als 50 bis 100 k rn (III. Zone)                                       15                 22 1/2\n8  mehr als 100 km               (lV. Zo11c)                                  12                 18","2658                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nSprechdauer für eine\nGesprächsgebühreneinheit\nNr.                        C('CJ('.nstnnd\nin der Zeit von\n----,.••-•••••••••••••••••••••------------'\n6 bis 18 Uhr      18 bis 22 Uhr     22 bis 6 Uhr\n(Tag-            (Nacht-           (Nacht-\ngebühr)           gebühr 1)        gebühr II)\nferng(~sprächs!Jebühren für Gespräche aus Orts-             Sekunden           Sekunden         Sekunden\nnetzen mit Nahdienst\n9  Für Fcrn~Jespriiclw zwischen Ortsnetzen, die nicht\nmehr als 50 km voneinander entfernt sind,\n(I. Zone) .................................... .                 30                 45\nFür Fernqesprüche zw ischcn Ortsnetzen, die mehr\nals 50 km voneinc1nder entfernt sind, wenn die\nEntfernun~Jen zwischen den Knotenvermittlungs-                                                      67½\nstellen hel.rnqen\n10     nicht mehr c1ls 100 km (H. Zone) ............ .               15                 22½\n11     mehr als 100 km (HI. Zmrn)                                    12                 18\nZu Nr. 1 bis 11\nt Bei der Bcrechnunq der Entfernungen\nzwischen clc)n Ortsnetzen und zwischen den\nKnol.<\\nvermittlunqsstellen wird § 33 Abs. 1\nhis G der FPrnmelcleordnung anqewcndet.\n2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wer-\nden die Ccbührcn für jede ausgeführte Ge-\nsprächsverbindung erhoben. Eine Gesprächs-\nverbindung ist ausqeführt, wenn der An-\nschluß des Anrufenden mit dem des Angeru-\nfenen verbunden ist und der Anruf bei der\nIlauptstelle oder einer daran angeschlosse-\nnen Nebenstelle durch eine Person oder\neine technische:) Einrichtung ent~Jegengenom-\nrnen wird. Bei Gesprächen nach Nr. 3 bis 11\nbeqinnt die Gesprächsdauer mit der Ausfüh-\nrunq der Gesprächsverbindung. Die Sätze 1\nbis ] qelten sinngemäß für Gespräche von\nund nach öffC'ntlichen Sprechstellen.\n3. Die für die c;espräche aufgekommenen\nCe~;priichsqebührerwinheiten     werden von\n(km Cebührenzähler oder besonderen Spei-\ndH!r erfaßt, cfor cfrm Anschluß in der Orts-\nvermilllunqsslellc~ zugeordnet ist. Bei Ge-\nspräclwn lliH'h Nr. 3 bis 11 wird für jeden\nBruchteil dt)r gellenden Zeiteinheiten (Sprech-\ndanPr für eine Gesprächs~Jebühreneinheit),\nder zu l3e~1inn und mn Ende eines Gesprächs\nentstelit, eine volle Gesprächsgebührenein-\nheit erhoben; bei einem Gespräch nach Nr. 3\noder 9 bis 11, für das mehr als eine Ge-\nsprüchsqebühreneinheit aufkommt, darf der\nBruchteil zu Beginn des Gesprächs nicht ge-\nringer sein als fünf Sechstel der Zeiteinheit.\nAuf die Summe der c;esprächsqebühren, die\nsich aus der Zahl der erfaßten Gesprächs-\ngebührcmeinheiten erqibt, wird dem Teilneh-\nmer, dem Inhaber einer gemeindlichen öf-\nfentlichen Sprechstelle oder dem Inhaber\neiner öffentlichen Sprechstelle mit gewöhn-\nlichem Sprechapparat bei Privaten ein Nach-\nlaß von 1 v. H. gewährt.\n4. Folgende Gespräche sind, wenn die tech-\nnischen und betrieblichen Voraussetzungen\ngeqeben sind, gebührenfrei:\n4.1. Gespräche mit der Störungsannahme,\ndie für den Anschluß zuständig ist, von dem\naus das Gespräch qeführt wird;\n4.2. Gespräche mit der Fernvermittlungs-\nstelle mit Handbetrieb zur Anmeldung von\nhandvermil.leltf\\n Gesprächen;\n4.3. Ortsgesprüche nach Nr. 2 mit Notruf-\nanschlüssen (§ 5 Abs. 8 der Fernmeldeord-\nnung), wenn die Gesprächsverbindung mit\nHilfe des Notrufmelders (§ 3 Abs. 6 der\nFPrnrneldeordnunq) herqestellt wird;","Nr. 1 l 8              Tag der                 Bonn, den 30. Oktober 1975     2659\nNr.                                                                                               Gebühr\nDM\n4.4.                                      nc1ch Nr . 3 mit Notruf-\nansc lllüsscn (§ :i Abs. 8 der Fcrnmcldeord-\nnunq);\n4.5. Nalicwsprticli!'                        von       Funkfernsprech-\nanschlüssr'.n (§ '.Vi Abs. 2 Nr. 2 der Fern-\nnwld<)orclnunq) mil Notrufanschlüssen (§ 5\nJ\\hs. 8 dc)r h•n1mc-ldeordnunq), wenn § 34\ndt•r h)rnnH·ld<'ordnunq sinngemäß erfüllt ist\nund wc•rm di(•ses Ortsnetz f:in Ortsrwtz mit\n7.(:i l.ziihlu11q im ( hlsdic~nsl isl.\n!J. Die~ sich n<1<l1 Nr. 3 bis 11 und Vorschrift\nJ Siilz 2 ('r<J('hl·rHlr! Gesamtgebühr für ein\nvon Pi1wr ii!!(•n1liclwn Sprechstelle mit\nMiinzfcrnsJJn'ch<,r aus qcführl.cs Gespräch\nknnn aus l.<·chnisclwn Cründen um einen Be-\n1rc1q bis zur doppPltcn I-löhe der Gesprächs-\n(J<'l1iih r<•11c·in lH·it <:rhöht oder ermäßigt wer-\nden;         it: ( ;c,sprüch W<:rden mindeste-ms\n0,20 DM Prholwn. Vorschrift 3 Satz 1 gilt\nnicht liir                                    die von einer öffent-\nlichc11        --. 11 , , , , . \" \" \" ' '    mit     Münzfernsprecher\nilllS   ql-lührl wvrdc•n.\nfi. Pür lwnrlv<•rmilldlc,\ndiP Taqq<'liüln <:rho}Jt,n.                             Ferngesprächen\nwird sie für min<kstcns drei J\\1inuten erho-\nbc•11. Bei lünqc·i als drei Minuten dauernden\nf7ern\\JCSprüclwn wird die c;esprächsclauer\nauf voll<, Minulcn aufgerundet; für jede drei\nMinul<'n Üh(•r.scliicßcnde Minute wird ein\nDriLIPl dn C(•biiln nach Satz 1 und 2 erho-\nben. Bcii h,mcl vc•rrnittclten Gesprächen wird\nVorschrift '.i Satz 3 nicht an\\}e\"vvendet. Bej\nF('rncwsprüch<'n, die nach § 36 Abs. 5 der\nFcrnnwlcl(,on111 unq ausnahmsweise i.m hand-\nV('rmill<'lll'.n Ferndienst abqewickelt werden,\nwircl clas Doppc!ILe der sich danach ergeben-\ncl(•n Cdiührc:n c•rhoben. für Scefunkgesprä-\nclw wndc,n Cebühren nach Abschnitt 7.3\nund Jiir RIH'i                                           Gebühren nach\nvon und nac:l1 Funk-\nwerden, wenn nicht\n:i liis 11 ,rnzuwc·ndcn sind, Cebüh-\nn,n ndcli Ni. 11 und wenn nichl die Nrn. 4\nbis B, 10 odr~r 11 anzuw,•nden sind, Cebüh-\nrC'll 11dcl1       Nr.\nH. Di<!\nauch von 1\n(J(!hühr ll d!l                                     und an Tagen, die\nim Ccll u11qsl,1•rr·ich                              Verordnung über-\n('instimnwiHi                                          Feiertage sind,\nauch von b lJis                               erholwn.\n9. Cespr/ich(• dir' nach 33 Abs. 9 der Fern-\nrneldcordnnnq un                                        oder in der Ge-\nsplächsd,rne1 Lesclnänk!. werden, bleiben\n~Jt~bührcnp1!icll ! iq.\n10. Erqibt sich von Amts wegen oder weist\nder Teihwl11n('r nacb, daß die Anzahl der in\nRechnunq                                           c;csprächsgebühren-\n(!inheiten                             ig ist, ohne daß die richtige\nAnzahl fcsls!ellbar ist, so wird aus den un-\nbeanslandet qebliebenen Zählergebnissen\nder lc!lz!en                                      ,1u\"\"'\"\"~\" sechs plan-\nmiißiqe:n                             nnnnlC:'7(-'0l         das Durch-\nschni l                                               Abrechnunqszeit-\nAnschlüssen mit kürze-\nwird die Zahl der\nmit un-\nlwansLandet Cft)blicbenen Zähler9ebnissen\nzuqrund<:                                Das ermittelte Ergebnis\ntritt an die                             des bccrnsürndeten Zöhl-\nerqd>nis.ses. Zuvid berechnete Gebühren\nwenkn ustilUd;                                         berechnete Ge··\nb(ihren ',N(~nk,n","2660                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n- - ~ - - ---------------\nGebühr\nNr.                           c;cq1~nstund\nDM\n7.2. Not-, Staats- und Militärgespräche\n(§ 37 der Fernmeldeordnung)\nNotgespräche . . . . . . . . . . . . . . ................ . Orts-, Nah- oder Ferngesprächsgebühren\nPür ein Gespräch, das als Notgespräch ange-\nmeldet und geführt wird, ohne daß hierfür\ndie Voraussetzungen gegeben sind, ist das\nZehnfache der Gebühr zu entrichten.\n2  Dringende Staats- und Militärgespräche                      das Doppelte der gerundeten Ferngesprächs-\ngebühren\n3  Blitz-Staats- und Bfüz-MiJitärgespräche                     das Zehnfache der gerundeten Ferngesprächs-\ngebühren\n4  Staats- und MiliUir!Jespräche mit absolutem Vor-\nrang                                                        das Zehnfiache der gerundeten Ferngesprächs-\nZu Nr. 1 bis 4                                  gebühren\nVorschrift 6 Siltz 1 bis 4 zu 7.1 Nr. 1 bis 11\nwird angewendet.\n7.3. Seefunkgespräche\n(§ 36 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 der Fern-\nmeldeordnung)\nGebühr für ein Seefunkgespräch bis zu drei\nMinuten Dauer zwischen Seefunkstellen und orts-\nnetzgebundenen Sprechstellen des öffentlichen\nFernsprechnetzes\nauf Ultrakurzwelle\nGesprüchsgebühr                                        Gebühren nach 7.1 Nr. 4 bis 11\n1. Als Gesprächsgebühr wird nur die Ge-\nbühr erhoben, die der Gebühr für ein Fern-\ngespräch gleicher Dauer zwischen der\nKüstenfunkstelle und dem Ortsnetz ent-\nspricht, zu dem die an Land beteiligte\nSprechstelle~ gehört. § 33 Abs. 1 bis 7 der\nFernmeldeordnun~J wird an9ewendet.\n2. Die Vorschrift 6 Satz l zu 7.1 Nr. 1 bis 11\nwird m1qcwcnuet.\n.1. Die Vorschrift 7 zu 7.1 Nr. 1 bis 11 wird\nsinncwrnäß iHHJ('wcndel.\n2       Küstcnnebühr ........................... .                                   3,15\n3       Bordgebühr ............................. .                                   1,20\naui Grenzwelle\n4       GesprJchsgebühr                                                              3,-\n5       Küstengebühr ........................... .                                   6,-\n6       Bordgebühr                                                                   3,-\nauf Kurzwelle\n7       Gesprächsgebühr                                                              3,-\n8       Küstengebühr         .......................... .                           18,-\n9       BonJuebühr .............................. .                                  9,-\n10  Gebühr für jede überschießende Minute ...... .              ein Drittel der Gebühren nach Nr. 1 bis 9","Nr. 118 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1975                           2661\nGebühr\nNr.                      Gegenstand\nDM\nGebühr für ein Seefunkgespräch zwischen zwei\nSeefunkstellen\n11    Bordgebühr je Seefunkstelle . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühren nach Nr. 3, 6 oder 9 und nach Nr. 10\n12    Küstengebühr je Küstenfunkstelle . . . . . . . . . . .      Gebühren nach Nr. 2, 5 oder 8 und nach Nr. 10\n13    Gesprächsgebühr für die Verbindung zwischen\nzwei beteiligten Küstenfunkstellen . . . . . . . . . .      Gebühren nach Nr. 4 und 10\nZu Nr. 11 bis 13\nFür Seefunkgespräche zwischen zwei See-\nfunkstellen werden die Bordgebühr der Ur-\nsprungs- und die Bordgebühr der Bestim-\nmungs-Seefunkstelle berechnet. Sind an der\nGesprächsverbindung Küstenfunkstellen be-\nteiligt, so werden zusätzlich für jede\nKüstenfunkstelle die Küstengebühr und für\ndie Verbindung zwischen den Küstenfunk-\nstellen die Gesprächsgebühr berechnet.\nGebühr für ein Seefunkgespräch zwischen einer\nSeefunkstelle und einer Schiffsfunkstelle des\nRheinfunkdienstes\n14   Gesprächsgebühr für die Verbindung zwischen\nder Küstenfunkstelle und der ortsfesten Funk-\nstelle des Rheinfunkdienstes ............... .              Gebühren nach Nr. 1 und 10\n15   Küstengebühr ............................. .                Gebühren nach Nr. 2, 5 oder 8 und nach Nr. 10\n16   Bordgebühr ............................... .                Gebühren nach Nr. 3, 6 oder 9 und nach Nr. 10\n17   Funkgebühr .............................. .                 Gebühren nach 7.4 Nr. 2 und 3\nZu Nr. 1 bis 17\n1. Bei länger als drei Minuten dauernden\nGesprächen wird die Gesprächsdauer auf\nvolle Minuten aufgerundet.\n2. Die Vorschriften 2, 4.2, 6 Satz 4 und Vor-\nschrift 9 zu 7.1 Nr. 1 bis 11 werden sinn-\ngemäß angewendet.\n7.4. Rheinfunkgespräche\n(§ 36 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 der Fern-\nmeldeordnung)\nHinweis\nFür Gespräche zwischen Schiffsfunkstellen des\nRheinfunkdienstes und Seefunkstellen gilt 7.3\nNr.14 bis 17.\nGebühr für ein Rheinfunkgespräch bis zu drei\nMinuten Dauer zwischen Schiffsfunkstellen des\nRheinfunkdienstes und anderen Sprechstellen des\nöffentlichen Fernsprechnetzes\nGesprächsgebühr       ......................... .           Gebühren nach 7.1 Nr. 4 bis 11\n1. Als Gesprächsgebühr wird nur die Ge-\nbühr erhoben, die der Gebühr für ein Fern-\ngespräch gleicher Dauer zwischen der orts-\nfesten Funkstelle des Rheinfunkdienstes und\ndem Ortsnetz entspricht, zu dem die an\nLand beteiligte ortsfeste Sprechstelle gehört.\n§ 33 Abs. 1 bis 6 der Fernmeldeordnung\nwird angewendet.\n2. Die Vorschrift 6 Satz 1 zu 7.1 Nr. 1 bis 11\nwird angewendet.\n3. Die Vorschrift 7 zu 7.1 Nr. 1 bis 11 wird\nsinngemäß angewendet.","26i62                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n'.'-J,·                           ('.('fJ!'llSidlHJ\nGebühr\nDM\n---··-···--· ---------------------------',-------------------------\n2    Punkqcblihr                                                                                3,15\nG(!h(ihr fiir jcdf! lilw1·sc liicfü'n(!e Minute ....... .             ein Drittel der Gebühren     ?'-fr. und 2\nGebühr für f~in Rheinfunkgespräch zwischen zwei\nSchiHsfunkslelJen des ma~infunkdienstes\n4    1·:11nkqr:llLihr je: ortsfeste Funkstelle ......... .               Gebühren           . 2 und 3\n1 ·iir    R!winf11nkqcspräche               zwischen zwei\nScli i I fslunkslell<,n          des      Rheinfunkdienstes\nwird diP runkqdiühr nur einmal erhoben,\n\\Vl:lln nur l'i1H: orlsf Pste Funkstelle beteiligt\niS1.\n5  Cesprfü:hsqch(lhr für die Verbindung zwischen\nzwei lwtr,il iuf.Pn orl.sf<'sü:n Funkstellen ........ .               Gebühren nach Nr. 1 und 3\nZu Nr. 1 bis 5\n1. Brii län~wr als drei Minuten dauernden\nCPsprächPn wird die Gesprächsdauer auf\nvolle Minuten aufgerundet.\n2. Die Vorscbriften 2, 4.2, 6 Satz 4 und Vor-\nsdirift 9 zn 7.1 Nr. l his 11 werden sinn-\n11(•rnüß iJn(J('wend(•I.."]}