{"id":"bgbl1-1975-117-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":117,"date":"1975-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/117#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-117-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_117.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhmacher","law_date":"1975-10-20T00:00:00Z","page":2645,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Nr. 117 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1975                        2645\nVerordnung\nüber die Bernfsausbildung zum Schuhmacher\nVom 20. Oktober 1975\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 der l Iandwerksordnung                                        § 5\nin der Fa~_;sung der Bekanntmachung vom 28. De-\nAusbildungsplan\nzc~rnbcff 1965 (Bundcsuc\\selzbl. 1966 I S. 1), zuletzt\ngei.indert durch /\\ rtikcl 24 des Zuständigkeitsanpas-              Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nsun~Js-Gesetzes vom 18. Mi.irz 1975 (Bundesgesetz-               Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden\nblatt r S. 705). wird im Einv<'rrwhmen mit dem Bun-              einen Ausbildungsplan zu erstellen.\ndec,rninislcr fiir Bildunq und Wi'.~sPnschaft verordnet:\n§ 6\n§ 1\nFührung des Berichtsheftes\nGel lu n ~J s bere ieh\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\nDie nachslclwnd<!n Vorschriflc~n gelten für den\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Ge-\nA usbi ldunw:heru I Scl1 t1l1 t11ilci1r'r nilch der Hcmdwerks-\nlegenheit zu geben, das Berichtsheft während der\nord nun~J-                                                       Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\n§ 2                               Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\nAusbildun9sdauer\nDie Ausbildung dc1uert cJrPi Jahre.                                                     § 7\nZwischenprüfung\n§ 3\n(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-\nAusbildungsberufsbild\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll nach ein-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens               einhalb Jahren stattfinden.\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\nl. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,                        der Anlage zu § 4 für die ersten eineinhalb Jahre\n2. Bedienen und Pflegen der gewerbeüblichen                     aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf\nWerkzeuge, Maschinen und Geräte,                            die Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach der An-\n3. Kenntnisse der gPlHiÜ1chl ichen Leder- und Syn-              lage zu § 4 während der gesamten Zeit der Aus-\nthetikmaleridlien,                                          bildung zu vermitteln sind und mit den vorstehend\n4. Bearbeiten von Bodenmalerial,                                bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen zusam-\nmenhängen, sowie auf den im Berufsschulunterricht\n5. Bearbeiten von Absi.itzen,\nvermittelten Lehrstoff, soweit er für die · Berufs-\n6. Bearbeiten von Sohlc~n,                                      ausbildung wesentlich ist.\n7. Arbeiten am Scl1aft,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\n8. Ausführen von Maßschul1c1rlwiten,\nling in insgesamt nicht mehr als acht Stunden\n9. Grundkenntnisse dc)r ailgerneirwn Lehre vom                  praktische . Arbeiten ausführen; hierfür kommen\nKörper des Menschen, inslwsondere der Anato-                insbesondere in Betracht:\nmie des Fufü~s und des Beines und ihrer Erkran-             1. Aufbringen vorgefertigter Absätze auf ein   Paar\nkungen,\nDamenschuhe,\n10. Anfertigen von Fußurnrißzeichrnm~Jen,                 Tritt- 2. Aufbringen von Lederhalbsohlen und Lederabsiiit-\nspuren und Abwicklungshilfen,\nzen auf ein Paar Herrenschuhe.\n11. Grundkenntnisse der Schaftherslellung,\n12. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.\n§ 8\n§ 4                                               Prüfungsaniorderungen\nfür die Gesellenprüfung\nAusbildungsrahmenplan\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen               der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur                 Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-\nvermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\nausbildung       (Ausbildungsrahmenplan)              vermittelt\nbildung wesentlich ist\nwerden. Eine vom AusbildunrJsrahmenplan abwei-\nchende sachliche und zeit.liehe Gliederung des Aus-                 (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit               ling\neine berufsfeldbezogcnc Grundbildung voraus-                     1. innerhalb von zwölf Stunden ein\ngegangen ist oder betriebspraktische Besonderhei-                    fertigen; hierfür kommen insbesondere in Be-•\nten die Abweichung erfordern.                                        tracht:","2646                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\na) eine Schuhreparatur mit Aufbringen von              3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nLederhalbsohlen und Lederabsätzen sowie mit           Entwerfen von Schaftgrundmodellen nach Win-\nAusbessern des Unterbodens,                           kelsystem;\nb) die Anfertigung eines Paares Maßschuhe un-          4. im  Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nter Verwendung vorgefertigter Schäfte mit\na) Wirtschaftskunde,\nBodenbefestigung nach Wahl;\n2. innerhalb von sechs Stunden eine Arbeitsprobe              b) Sozialversicherung,\nausführen; hierfür kommen insbesondere in Be-             c) Arbeitsrecht.\ntracht:                                               Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als acht\na) Ausführen von Teilarbeiten beim Aufbau eines       Stunden, die mündliche nicht länger als eine halbe\nPaares Maßschuhe einschließlich Einstechen        Stunde je Prüfling dauern.\nvon Ballen zu Ballen,                                (4) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung\nb) Reparieren eines Paares Schuhe mit Leder-          haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses\nhalbsohlen und mit Absätzen.                      das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat\nBei der Arbeitsprobe sind insbesondere solche Fer-        das Prüfungsfach Technologie gegenüber den ande-\ntigkeiten zu prüfen, die am Prüfungsstück nicht oder      ren Prüfungsfächern das doppelte Gewicht.\nnur unzureichend nachgewiesen werden konnten.\n§ 9\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\nling schriftlich und mündlich in den Prüfungs-                               Ubergangsregelung\nfächern Technologie, Technische Mathematik, Tech-            (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nnisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-           krafttreten dieser Verordnung mindestens sechs\nkunde geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf-           Monate bestehen, sind die bisherigen Vorschriften\ngaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-          weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\ntracht:                                                   parteien vereinbaren mit Zustimmung der zuständi-\n1. im   Prüfungsfach Technologie:                         gen Stelle die Anwendung der Vorschriften dieser\na)  Herkunft und Art der Häute und Felle,             Verordnung.\nb)  Gerbarten für Boden- und Oberleder,                  (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nc)  gebräuchliche Ober- und Bodenlederarten,          krafttreten dieser Verordnung noch nicht sechs Mo-\nnate bestehen, kann die zuständige Stelle zur Ver-\nd)  gebräuchliche synthetische Oberteil- und\nmeidung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-\nBodenmaterialien,\nherigen Vorschriften weiter angewendet werden.\ne)  sonstige Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere\nKlebstoffe, Ausputzmittel, Schuhpflegemittel,\n§ 10\nchemische Hilfsmittel, Futterstoffe und Garne,\nf) Aufbau, Material und Form der Handels- und                             Berlin-Klausel\nder Maßleisten,                                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ng)  Anatomie des Fußes und des Beines,                leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nh)  Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nten,                                               ordnung auch im Land Berlin.\ni) Werkzeug- und Maschinenkunde;\n§ 11\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nInkrafttreten\nfachbezogene Flächen- und Gewichtsberechnun-\ngen sowie Berechnung des Werkstoffbedarfs und            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nder Werkstoffkosten;                                  kündung in Kraft.\nBonn, den 20. Oktober 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Sc h 1echt","T.19 der Ausgctbe: Bonn, den 25. Oktober                              2ifi47\nAll1llage   § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Schuhmacheir\nI. Erstes Ausbildungshalbjahr:\nUd.\nNr.              Teil des A11shildunqsbcrnfshildes               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nKenntnisse des Ausbildungsbetriebes                   Organisation, Arbeitsablauf, Lagerhaltung\n(§ 3 Nr. 1)                                           Maschinenpark des Ausbildungsbetriebes\n2     Bedienen und Pflegen der gewerbeüblichen              Bedienen und Pflegen insbesondere der\nWerkzeuge, Maschinen und Geräte                       schiedenen Schleifmaschinen\n(§ 3 Nr. 2)\n3     Kenntnisse der gebrüuchlichen Leder- und              Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbei-\nSynthelikmaterialien                                  tungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe.\n(§ 3 Nr. 31                                           insbesondere von Leder, Gummi, PVC, Aus-\nputz- und Schleifmaterialien sowie von Kleb-\nstoffen\n4     Bearbeiten von Bodemnaterial                          Bearbeiten von Bodenmaterial, insbesondere\n(§ 3 Nr. 4)                                           Schneiden, Aufrauhen, Schärfen, Raspeln, Frä-\nsen, Schleifen, Glasen, Bimsen und Ausputzen\nin Hand- oder Maschinenarbeit\n5     BearlJr~iten von Absätzen                             Auswechseln der Oberflecke, insbesondere\n(§ 3 Nr. 5)                                           Abreißen der Absätze, sowie Planschleifen,.\nAufrauhen, Aufkleben, Nageln, Schleifen„ Bim-\nsen, Ausputzen und Reparieren von Absatz-\nflecken\n6     Bearbeiten von Sohlen                                 a) Reparieren von Sohlen, Spitzen und Sohlen-\n(§ 3 Nr. 6)                                               stücken unter Berücksichtigung der Ab-\nlaufbewegung, Verschleißfolge und Stel-\nlung des Absatzes insbesondere bei Außen-\nund Innentretern\nb) Vorbereiten des Besohlens, insbesondere\nTrennen und Lösen der alten Sohle\nc) Ausbessern und Planschleifen des Unter-\nbodens unter Berücksichtigung der Ver-\nschleißmerkmale","2648                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nII. Zweites Ausbildungshalbjahr:\nLid.                                                                                       zu vermittelnde Fe1 tigkeiten und Kenntnisse\nTf•i l des A usbi ldungshcrursbildes\nNr.\n- -·---------~ - -- -··-··-·----------·---·-- ---~-------•---\n1                                                    2                                                          3\n1        Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes                                        Material- und Lagerhaltung, insbesondere Aus-\n(§ 3 Nr. J)                                                                wirkung von Luftfeuchtigkeit und Temperatur\nauf Leder, Klebstoffe und Gummi\n2       Kenntnisse der gebräuchlichen Leder- und                                    Arten, Eigenschaften, Verwendung und Ver-\nSynlhel.ikrnateria Iien                                                     arbeitung von Ober- und Bodenleder sowie\n(§ 3 Nr. 3)                                                                 von den sonstigen gebräuchlichen Werkstof-\nf en einschließlich der synthetischen\n3       Bearbeiten von Absätzen                                                     Abreißen von Absätzen, Planschleifen, Auf-\n(§ 3 Nr. 5)                                                                 bauen, Aufkleben, Nageln, Schleifen, Bimsen,\nAusputzen und Reparieren von Absatzflecken\n4       Arbeiten am Schaft                                                          a) Längen und Weiten mit Leisten, Apparaten\n(§ 3 Nr. 7)                                                                      und sonstigen Dehnmitteln\nb) Reinigen, Färben und Auffrischen von\nSchuhen\nc) Ausführen leichter Reparaturen\nIII. Drittes Ausbildungshalbjahr:\nBedienen und Pflegen der gewerbeüblichen                                    Bedienen und Pflegen insbesondere der Fräs-,\nWerkzeuge, Maschinen und Geräte                                             Doppel- und Durchnähmaschine sowie der\n(§ 3 Nr. 2)                                                                Stanze\n2        Kenntnisse der gebräuchlichen Leder- und                                   Verklebbarkeit der gebräuchlichen Materia-\nSynthetikmaterialien                                                        lien nach Arten und Eigenschaften sowie nach\n(§ 3 Nr. 3)                                                                 Verarbeitung und Verwendung\n3       Bearbeiten von Bodenmaterial                                                Bearbeiten von Bodenmaterial, insbesondere\n(.§ 3 Nr. 4)                                                               Schneiden, Aufrauhen, Schärfen, Raspeln, Frä-\nsen, Schleifen, Glasen, Bimsen und Ausputzen\nin Hand- oder Maschinenarbeit\n4       Bearbeiten von Sohlen                                                       a) Aufrichten der Sohlen; Nageln, Nähen, Kle-\n(§ 3 Nr. 6)                                                                     ben, Schweißen sowie Ausballen, Doppeln,\nDurchnähen, Fräsen und Bimsen; Ausput-\nzen mit Farbe oder als Naturausputz\nb) Fräserschleifen am Automaten und von\nHand\nc) Schneiden, Raspeln und Glasen\nd) Aufrauhen der zu verklebenden Teile und\nKleben auf Celluloid-, Kunstharz-, Kaut-\nschuk- oder Neopren-Basis, insbesondere\nVerkleben von Leder mit Leder oder ande-\nren Werkstoffen sowie Aktivieren mit\nSchmelzklebern","Nr. 117  Tc:g der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1975                         2649\nUd.\nTeil d<'s Aushildunqsb()rillsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n---·--- -------  -~--· --·- --- ---·----\n1                                          2                                                  3\n5      Ausführen von Maßschuhmbeiten                                Beschneiden, Stanzen und Vorrichten des\n(§ 3 Nr. 8)                                                 Bodenleders und der übrigen Materialien, ins-\nbesondere Zwicken von Brandsohlen, Rangie-\nren, Anfertigen eines Kappenmusters, Aus-\nschneiden und Schärfen von Kappen, Einlegen\neines Gelenkstückes sowie Ausballen\nIV. Viertes Ausbildungshalbjahr:\nBearbeiten von Absätzen                                      Auswechseln und Uberziehen ganzer Absätze\n(§ 3 Nr. 5)                                                  sowie Erneuern der Frontstege\n2      Bearbeiten von Sohlen                                        Befestigen des Rahmens oder des Zwickein-\n(§ 3 Nr. 6)                                                  schlages sowie Auswechseln der Gelenkfedern\nund Einsetzen der Armierungsplatten\n3      Arbeiten am Schaft                                            Hand~ und Maschinensteppen\n(§ 3 Nr. 7)\n4      Ausführen von Maßschuharbeiten                               a) Behandeln des Rahmens und Einstechen;\n(§ 3 Nr. 8)                                                      Einkleben, Einbinden\nb) Aufrichten und Befestigen der Langsohle\nc} Ausführen der verschiedenen Sticharten,\nKurznähen unter besonderer Berücksichti-\ngung der Rahmenlage\nd) Behandeln der Gelenke\ne) Aufbauen des Absatzes, insbesondere Be-\narbeiten des Anschlags entsprechend der\nAbsatzstellung\nV. Fünftes Ausbildungshalbjahr:\nKenntnisse der gebräuchlichen Leder- und                     a) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere ihre\nSynthetikmaterialien                                            Eigenschaften und Verwendungsmöglich-\n(§ 3 Nr. 3)                                                     keiten\nb) Anwendung der Klebetechnik auf Cellu-\nloid-, Kunstharz-, Kautschuk- oder Neo-\npren-Basis\n2       Bearbeiten von Absätzen                                      Aufbauen von neuen Absätzen, Kleben auf\n(§ 3 Nr. 5)                                                 Celluloid-, Kunstharz-, Kautschuk- oder Neo-\npren-Basis\n3       B€arbeiten von Sohlen                                        Vulkanisieren von PVC-Materialien miteinan-\n(§ 3 Nr. 6)                                                 der sowie mit Leder und Gummi","2650                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I\nUd.             Teil dt•s Ausbildungsberufsbildes                 zu vermittelnde Fertigkeiten ünd Kenntnisse\nNi.\n----·-----·-\n1                                2                                                    3\n4   Arbeiten am SchaH                                       a) Reparieren von Schäften\n(§ 3 Nr. 7)                                            b) Reparieren von Schuhoberleder\nc) Steppen an der Reparaturnähmaschine\n5   Ausführen von Maßschuh-arbeiten                        Aufbringen neuer Damenabsätze unter Be-\n(§ 3 Nr. 8}                                             rücksichtigung der richtigen Absatzhöhe und\n-breite\nVt Sechstes Ausbildungshalbjahr:\nArbeiten am Sclwit                                      AusfeHen, Schärfen, Buggen, Montieren, Step-\n(§ 3 Nr. 7)                                             pen und Zwicken der Schäfte\n2   Ausl üh n•n von td ,1B'iciw1harbet!en                   a) Zwicken aller Arten Schuhwerks von Hand\n(§:1N1.8)                                                   und mit der Maschine unter Berücksichti-\ngung der Schuhart\nb) Verarbeiten leichteren und feineren Schaft-\nmaterials unter Beachtung der Zugtechnik\nund des Schlusses\nc) Schnittmachen, Schnittfräsen, Ausputzen\ndes Bodens einschließlich Naturausputz\nd) Schnittbrennen farbigen Schuhwerks ohne\nVerwendung von Kaltpoliertinte\ne) Bodenpolieren, Ausleisten         und   fertig-\nmachen des Maßschuhs\n3   Grundkenntnisse der allgemeinen Lehre vom               a) Aufbau des Knochengerüstes des Fußes,\nKörper des Menschen insbesondere der Ana-\n11                                Beines und Beckens\ntomie des Fußes urnd des Beines und ihrer Er-           b) Muskulatur, Blutgefäße und Nervensystem\nkrankunrwn\n(* 3 Nr.9)                                             c) Anfertigung von Fußhilfen insbesondere\nunter Berücksichtigung der Erkrankungen\ndes Fußes und des Beines\n4   Ani1:~rtigen von Fußumrißzeichnungen        11\nTritt-   a) Maßnehmen, Trittspurlesc~n\nspuren und Abwicklungshilfen                            b) Ubertragen der Maße auf den Leisten\n(§ 3 Nr. 10)\nc) Anfertigen von Leisten-Kopien\nd) Herstellen von Abwicklungshilfen\n5   Grundkennlnisse dt:r Schaftherstellung                 Entwurf von Schaftmodellen und Schafteinzet-\n(§ 3 Nr. 11)                                           teilen nach Leisten-Kopien oder Winkelsystem.\nsowie von Ausfellmodellen entsprechend den\nAnforderungen durch Sport, Beruf und Mode","Nr. 117     Tug der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1975                         2651\nVII. Gesamte Ausbildungsdauer:\nUd.\nTt>il dPs Ausbildunr1sberufsbildes             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n1                                2                                                   3\n1     Arbeitsschutz und Unfallverhütung                    a) Kenntnisse der Arbeitsschutzvorschriften in\n(§ 3 Nr. 12)                                             Gesetzen und Verordnungen\nb) Kenntnisse der Vorschriften der Träger der\ngesetzlichen Unfallversicherung, insbeson-\ndere der Unfallverhütungsvorschriften,\nRichtlinien und Merkblätter\nc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe"]}