{"id":"bgbl1-1975-116-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":116,"date":"1975-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/116#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-116-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_116.pdf#page=12","order":2,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Hörgeräte-Akustiker-Handwerk","law_date":"1975-10-21T00:00:00Z","page":2638,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["2638                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil [\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Hörgeräte-Akustiker-Handwerk\nVom 21. Oktober 1975\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-         10. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften des\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                  Gesundheitsrechts, insbesondere des Heilprak-\n28. Dezember 1965 (Bundcsgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-           tikergesetzes, sowie der Unfallverhütung, des\nletzt geündcrt durch Artikc~l 24 des Zuständigkeits-           Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des\nan passungs-Gesetzes vorn 18. März 1975 (Bundes-               Sozialrechts, insbesondere des Bundessozial-\ngesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem              hilfegesetzes und des Bundesversorgungsgeset-\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-               zes;\nordnet:                                                   11. Kenntnisse der einschlägigen VDE-Bestimmun-\ngen und DIN-Normen;\n12. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Schalt-\n1. Abschnitt\nbildern;\nBerufsbild                        13. Berechnen physikalischer Größen;\n14. Ermitteln der akustischen Kenndaten des Gehörs,\n§ 1                                insbesondere durch Anfertigen von Ton- und\nSprachaudiogrammen;\nBerufsbild\n15. Auswählen, elektroakustisches Einstellen und\n(1) Dem Hörgeräte-Akustiker-Handwerk sind fol-             Anpassen von Hörgeräten nach verschiedenen\ngende Tätigkeiten zuzurechnen:                                 Methoden;\nt.' Ermittlung und Beurteilung der für die Hörge-         16. Anleiten und Betreuen der Hörbehinderten bei.\nräte- und Gehörschutzbestimmung erforderlichen            Benutzung der Hörgeräte und Gewöhnung an\nakustischen Kenndaten des Gehörs;                         Hörhilfen;\n2. Auswahl und Anpassung von Hörgeräten;                  17. Be- und Verarbeiten von Kunststoffen und Me-\n3. Betreuung der Hörbehinderten bei der Benutzung              tallen;\nder Hörgeräte;\n18. Abnehmen von Ohrabdrücken;\n4. Abnahme von Ohrabdrücken und Anfertigung               19. Herstellen, akustisches Abstimmen und Instand-\nvon Ohrpaßstücken und Anpaßt.eilen;                       setzen von Ohrpaßstücken und Anpaßteilen;\n5. Wartung und Instandsetzung von Hörgeräten und          20. Prüfen, Warten und Instandsetzen von Hörge-\nZusatzeinrichtungen;\nräten und Zusatzeinrichtungen;\n6. Beratung im vorbeugenden Gehörschutz;                  21. Warten von Hörgeräte-Energiequellen und\n7. Auswahl und Anpassung von Gehörschutzmitteln                deren Zubehör;\nnach Lärmmessung und Lärmanalyse.\n22. Messen und Analysieren von Lärm;\n(2) Dem Hörgeräte-Akustiker-Handwerk sind fol-        23. Beraten im vorbeugenden Gehörschutz;\ngende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n24. Auswählen und Anpassen von Gehörschutzmit-\n1. Kenntnisse über Physik und Chemie;                        teln;\n2. Kenntnisse der Elektronik, Elektroakustik und        25. Warten der Maschinen, Prüf- und Meßeinrich-\nHörgeräteschal tungstechnik;                             tungen und Geräte sowie Instandhalten der\n3. Kenntnisse der allgemeinen Akustik, der                   Werkzeuge.\nPhysio- und Psychoakustik;\n4. Kenntnisse über Anatomie und Pathologie des\nOhres sowie~ über die Physiologie des Hörens;                             2. Abschnitt\n5. Kenntnisse über die psychische Situation der\nHörbehinderten;                                       Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\n6. Kenntnisse der Methoden zur Ermittlung aku-                            der Meisterprüfung\nstischer Kenndaten des Gehörs;\n7. Kenntnisse des Aufbaus, der Wirkungsweise                                       § 2\nund der Anwendung der Hörgeräte sowie deren                      Gliederung, Dauer und Bestehen\nEnergiequellen und Zubehör;                                      der praktischen Prüfung (Teil I)\n8. Kenntnisse des vorbeugenden Gehörschutzes;              (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit und\n9. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe;                eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung","Nr. 1 lG-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1975                        2639\nder Meisterprüfungscnlwit sollen die Vorschläge des     1. Psychologie der Hörbehinderten;\nPrüflinqs mich Möglichkeit berücksichtigt werden.       2. Fachtechnologie:\nj2} Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als        a) Physik und Chemie,\n8 Stunden, die ArbeilsprobEc! nicht mehr als 4 Stun-        b) Elektronik, Elektroakustik und Hörgeräte-\nden dauern.                                                     schal tungs technik,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des            c) allgemeine Akustik, Physio- und Psychoaku-\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der             stik,\nMeisterprüfungsarheit und in der Arbeitsprobe.              d) Anatomie und Pathologie des Ohres sowie\nPhysiologie des Hörens,\n§ 3                               e) Methoden zur Ermittlung der akustischen\nMeisterprüfungsarbeit                          Kenndaten des Gehörs,\nf) Aufbau, Wirkungsweise und Anwendung der\nP) Als Meisterprüfungsarbeit sind die 3 nach-\nHörgeräte, deren Energiequellen und Zubehör,\nstehenden Arbeiten auszuführen:\ng) vorbeugender Gehörschutz;\n1. Meßtechnik:\na) Ermittlung der akustischen Kenndaten des         3. fachbezogene Vorschriften:\nGehörs durch Erstellung des Ton- und Sprach-         a) Einschlägige Vorschriften des Gesundheits-\naudiogramms,                                             rechts, insbesondere des Heilpraktikergeset-\nb) Messen der Unbehaglichkeitsschwelle;                     zes, sowie der Unfallverhütung, des Arbeits-\nschutzes, der Arbeitssicherheit und des Sozial-\n2. Hörgeräteanpassung:\nrechts, insbesondere des Bundessozialhilfe-\na) Auswahl geeigneter Hörhilfen,                            gesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes,\nb) Meßvergleich der Hörhilfen am Hörbehinder-           b) einschlägige VDE-Bestimmungen und DIN-\nten,                                                     Normen;\nc) Feinanpassung,\n4. Arten, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung\nd) Unterweisung im Gebrauch der Hörhilfe und            der Werk- und Hilfsstoffe;\nFachgespräch über Nachbetreuung und Hör-\ntraining;                                        5. Kalkulation mit allen für die Preisbildung\nwesentlichen Faktoren, Zuschlagskalkulation für\n3. Herstellung von 2 Ohrpaßstücken in verschiede-\nHörgeräte, Berechnungen für die Angebotskalku-\nnen Techniken nach Abdruck des äußeren Ohres\nlation, Nachkalkulation und Abrechnung mit den\nfür Geräte „hinter dem Ohr\" (HdO-Geräte),\nKostenträgern.\nTaschengeräte oder Sonderformen.\n(2) Die    Prüfung    ist  schriftlich und mündlich\n(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzulie-\ndurchzuführen.\nfern\n1. die Ton- und Sprachaudiogramme mit Erläuterun-          (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als\ngen,                                                12 Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als\neine halbe Stunde je Prüfling dauern. Bei der\n2. der Anpaßbericht mit Begründung für die Hör-\nschriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger\ngeräteauswahl,\nals 6 Stunden geprüft werden.\n3. der Bericht für den Facharzt,\n(4) Der Prüfling ist auf seinen Antrag von der\n4. der Kostenvoranschlag.\nmündlichen Prüfung zu befreien, wenn er im Durch-\nschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen er-\n§ 4\nbracht hat.\nArbeitsprobe\n(5) Soweit die Prüfung programmiert durchge-\n(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehenden          führt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die\nArbeiten auszuführen:                                   mündliche Prüfung verzichtet werden.\n1. Messen der Kenndaten eines Hörgerätes,                  (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\n2. Instandsetzen eines HdO-Gerätes oder Taschen-        Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der\nHörgerätes,                                         in Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 genannten Prüfungs-\n3. Ausleuchten des Gehörgangs mit Otoskop und           fächer.\n4. Bestimmen von Gehörschutzmitteln nach Messen\nund Analysieren von Lärm.\n(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-\n3. Abschnitt\nsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in\nder Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-                 Ubergangs- und Schlußvorschriften\nchend nachgewiesen werden konnten.\n§ 6\n§ 5\nUbergangsvorschrift\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil 11)\nBei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden      fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\n5 Prüfungsfächern nachzuweisen:                         schriften zu Ende geführt.","2640                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 7                             blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nWeitere Anforderungen                     ordnung auch im Land Berlin.\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprü-                                     § 9\nfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-\nmeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im                                  Inkrafttreten\nHandwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetz-                 (1) Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 1975\nblatt l S. 2381) in der jeweils ueltenden Fassung,         in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das\nBerufsbild des Hörgeräte-Akustiker-Handwerks vom\n5. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 908) außer Kraft.\n§ 8\n(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nBerlin-Klausel\nweiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-        Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-         anzuwenden.\nBonn, den 21. Oktober 1975\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h 1e c h t"]}