{"id":"bgbl1-1975-115-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":115,"date":"1975-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/115#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-115-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_115.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts","law_date":"1975-10-03T00:00:00Z","page":2619,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["2619\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1975                     Ausgegeben zu Bonn am 22.0ktober1975                                                                                                Nr.115\nTaq                                                          Inhalt                                                                                         Seite\n3. 10. 75  V<'rord11ung zur i\\nd<'rung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts                                                             2619\n!);)10-10\n16. 10. 75 Zw<'ile V<~rordnung zur Anderung der Verordnung zur Durchführung der Erzeugerprämie\n1ür di<i Schlachtung bestimmter ausgewachsener Schlachtrinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     2624\n7ll47-1 l-4-16\n13. 10. 75 J\\nordnun~J üb<!r die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des\nBund<!sministers der .Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2625\n:w:rn-11-t12\n6. 10. 75 Bekanntmachung Lib<)r die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert ,von 5 Deutschen\nMark (Alliert-SchwPilzcr-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   2626\nVerordnung\nzur Änderung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts\nVom 3. Oktober 1975\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die                           ordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-                            vom 22. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1062), er-\nfahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833)                           hält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.\nund des § 3 b des Gesetzes über die Aufgaben des\nBundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom\n15. Februar 1956 (Bundcsgesetzbl. II S. 317), beide                                                                       Artikel 2\nGesetze zuletzt geändert durch das Gesetz über die\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nBeförderung gPJührlicher Güter vom 6. August 1975\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(Bundesgesetzbl. I S. 2121), in Verbindung mit dem\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\n2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\n23. Juni 1970 (Bundesgcsetzbl. I S. 821), wird im Ein-\nSeeschiffahrt und § 11 Abs. 2 des Gesetzes- über die\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-\nverordnet:\nschiffahrt auch im Land Berlin.\nArtikel 1\nDie  Anlage zu § 1 der Kostenordnung des Deut-                                                                         Artikel 3\nschen    Hydrographischen Instituts vom 28. Februar\n1970     (Bundesgesetzbl. I S. 255), zuletzt geändert                             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndurch    die Verordnung zur Änderung der Kosten-                              dung in Kraft.\nBonn, den 3. Oktober 1975\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","2620                                                           1975, Teil I\nAnlage zu Artikel 1\nGebührenverzeichnis\nGebühr                                              Gebühr\nNr.                                                   Nr.                   Gegenstand\nDM                                                 DM\nPrüfung von Magnetkornpassen                          zugelassenen entsprechen oder gegen-\nDie Gebühren für die Prüfung betragen                 über einem solchen nur so geringfügig\ngeändert sind, daß eine Laborprüfung\n001 für Magnet-, Peil- und Steuerkompasse                 entfallen kann                           150,-\n(große Prüfung)                              45,-\n002 für Bootskompasse (kleine Prüfung)           30,-     Regulierung von Magnetkornpassen\n003 für Kompaßzubehör (Peilgeräte, Steuer-                Die Grundgebühr für Kömpaßregulie-\nlinsen u. ä.)                                 9,-     rungen beträgt\n004 für Baumuster eines Magnetkompasses 2 325,-       101 für Schiffe mit einer Länge über alles\nbis 30 m und mit einem Kompaß            110,-\n005 für Baumuster eines Kompaßstandes\nmit Kompensiermitteln                     1 800,- 102 für Schiffe mit einer Länge über alles\nüber 30 m bis 60 m und mit einem Kom-\n006 für Baumuster einer optischen Uber-                   paß                                      150,-\ntragungseinrichtung für Reflexions-\noder Projektionskompasse                    285,- 103 für Schiffe mit einer Länge über alles\nüber 60 m bis 90 m und mit einem Kom-\n007 für Baumuster einer komplizierten                     paß                                      260,-\nSelbststeueranlage (ohne Kompaß und\n104 für Schiffe mit einer Länge über alles\nohne Schutzabstandsbestimmung)            4 200,-\nüber 90 m bis 120 m und mit einem\n008 für Baumuster einer einfachen Selbst-                 Kompaß                                   360,-\nsteueranlage (ohne Kompaß und ohne                105 für Schiffe mit einer Länge über alles\nSchutzabstandsbestimmung)                 2 925,-     über 120 m bis 200 m mit einem Kom-\n009 für Baumuster einer Magnetfernkorn-                   paß                                      500,-\npaßanlage (ohne Magnetkornpaßprüf-                106 für Schiffe mit einer Länge über alles\nanteil und ohne Schutzabstandsbestim-                 über 200 m und mit einem Kompaß          570,-\nmung der Zubehörteile)                    3 500,-\n107 beim Abbruch einer Kompaßregulie-\n010 für Baumuster einer Selbststeuer- oder                rung infolge unvorhergesehener Um-\nMagnetf ernkompaßanlage, die gegen-                   stände (wie Maschinenschaden o. ä.)\nüber einer typenmäßig bereits zuge-                   75 v. H. der Gebühren nach den Num-\nlassenen Anlage geringfügig geändert,                 mern 101 bis 106\nergänzt oder erweitert sind                 550,-\n108 bei Hinderung des Kompensierers an\n011 für Baumuster einer Magnet-Kurs-                      der Durchführung, wenn der angefor-\nmonitoranlage (ohne Magnetkompaß                      derte Kompensierer nicht an Bord ge-\nund ohne Schutzabstandsbestimmung) 1 500,-            nommen wird, oder, ohne seine Tätig-\n012 für Baumuster eines Magnetkompasses,                  keit ausgeübt zu haben, alsbald wieder\ndie gegenüber einem bereits typen-                    entlassen wird, oder von einer kurz-\nmäßig zugelassenen geringfügig geän-                  fristigen Abbestellung des Schiffes bei\ndert sind                                   640,-     den Lotsen, Schleppern usw. nicht\nrechtzeitig unterrichtet wird und daher\n013 für Baumuster einer Selbststeuer- oder                vergeblich an Bord oder nach der\nMagnetfernkompaßanlage, die gegen-                    Lotsen- bzw. Schlepperstation kommt       75,-\nüber einer typenmäßig bereits zugelas-\nsenen Anlage Anderungen, Ergänzun-                    Zu den Grundgebühren nach den Num-\ngen oder Erweiterungen aufweisen, die                 mern 101 bis 106 werden je Kompaß\neinen mittleren Prüfaufwand erfordern       920,-     folgende Zuschläge erhoben:\n014 für Baumuster einer Kurs-Monitor-                 109 für jeden weiteren Kompaß (z.B. MKF-,\nanlage, die gegenüber einer typen-                    Heck- oder Notruderkompaß) und für\nmäßig bereits zugelassenen Anlage ge-                 die Regulierung eines Kompasses mit\nringfügig geändert sind                     440,-     besonderer Sondenfeldkompensation         75,-\n015 für Baumuster der unter den Nummern               110 für die Neuregulierung eines Kompas-\n004, 005, 007, 008, 010, 011 aufgeführten             ses mit besonderer Sondenfeldkompen-\nGerälc~, die einem typenmäßig bereits                 sation                                   120,-","Nr. 115 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1975                      2621\nGebühr                                                Gebühr\nNr.                Gegensland                         Nr.                 Gegenstand\nDM                                                    DM\n111 für die Neuregulierung                      60,-       meßgerätes, Thermometers oder Baro-\n112 für die Deviationsbestimmung\nmeters, bei denen eine Prüfung im\n60,-\nLabor entfallen kann                      150,-\n113 für die elektrische Kompensation für\njede EK-Komponente                         120.,- 305 für Baumuster eines zugelassenen, je-\ndoch geringfügig geänderten Winkel-\n114 für Gegenpeilungen Land/Schiff zu                      meßger ä tes, Thermometers oder Baro-\nKompaßregulierungen (nur auf beson-                    meters, bei denen eine Prüfung im\ndere Anforderung)                                      Labor erforderlich ist                    300,-\nbei Schiffen bis 90 m Länge                120,-\n306 für Winkelmeßgeräte                         40,-\nbei Schiffen über 90 m Linge               165,-\n115 für die Zeit an Bord vor und nach der             307 für Quecksilberbarometer                   110,-\nKompaßregulierung je Stunde                 40.,- 308 für Barographen                             45,-\n116 für Nachtarbeit (Nachtarbeit gilt von\n309 für Aneroidbarometer                        25,-\n17.00 Uhr bis 07.00 Uhr), soweit nicht\nbereits ZuschHige für Sonn- oder Feier-           310 für Thermometer                             20,-\ntagsarbeit erhoben werden, 25 v. H.\n117 für Sonntagsarbeit (Sonntagsarbeit gilt                Prüfung von Signalleuchten für die\nab 12.00 Uhr des Vortages bis 24.00                    Schiffahrt\nUhr des Sonntags) 50 v. H.                             Die Gebühren für die Prüfung betragen\n118 für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen             401 für Baumuster einer Positionslaterne in\n(am 24. und 31. 12. gilt der Zuschlag                  der Seeschiffahrt                       1 500,-\nab 12.00 Uhr, an allen anderen gesetz-\nlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis               402 für Baumuster einer Signalleuchte in\n24.00 Uhr) 100 v. H.                                   der Binnenschiffahrt                      500,-\n403 für Baumuster       einer   Morsesignal-\nPrüfung von Kreiselkompassen                           leuchte                                 1 500,-\nDie Gebühren für die Prüfung betragen             404 für Baumuster eines Tagsignalschein-\nwerfers                                 1 500,-\n201 für Baumuster einer Kreiselkompaß-\nanlage (ohne Schutzabstandsbestim·-               405 für Baumuster einer zugelassenen, je-\nmung)                                    7 000,-       doch geringfügig geänderten Positions-\n202 für Baumuster einer Kreiselkompaß-                     laterne, Signalleuchte, Morsesignal-\nanlage, die gegenüber einer bereits                    leuchte oder eines Tagsignalschein-\ntypenmäßig zugelassenen Anlage so                      werfers, bei denen eine Laborprüfung\ngeringfügige Änderungen aufweisen,                     entfallen kann                            150,,-\ndaß eine Laborprüfung entfallen kann       150,-  406 für Baumuster einer zugelassenen, je-\n203 für Baumuster einer Kreiselkompaß-                     doch geringfügig geänderten Positions-\nanlage, die gegenüber einer bereits                    laterne, Signalleuchte, Morsesignal-\ntypenmäßig zugelassenen Anlage Än-                     leuchte oder eines Tagsignalschein-\nderungen aufweisen, die einfache Prü-                  werfers, bei denen eine Laborprüfung\nfungen im Labor erforderlich machen      2 000,,-      erforderlich ist                          300,-\n204 für  Baumuster einer Kreiselkompaß-                407 für Positionslaternen                      15,-\naplage, die gegenüber einer bereits\ntypenmäßig zugelassenen Anlage Än-                 408 für zusätzliche Einsatzgläser               8,-\nderungen aufweisen, die einen mittle-\nren Prüfaufwand erforderlich machen     3 500,-       Prüfung von Ortungsfunkanlagen\nDie Gebühren für die Prüfung betragen\nPrüfung von Winkelmeßgeräten,                     501 für Baumuster einer Radaranlage (ohne\nBarometern, Thermometern                              Schutzabstandsbestimmung)               5 850,-\nDie Gebühren für die Prüfung betragen             502 für Baumuster einer Peilfunkanlage\n(ohne Schutzabstandsbestimmung)        3 750,-\n301 für Baumuster eines Winkelmeßgerätes 1 500,--\n503 für Baumuster einer Seenotfunkboje\n302 für Baumuster eines Thermometers         1 125,-\n(ohne Schutzabstandsbestimmung)        4 250,-\n303 für Baumuster eines Barometers           1 200,,-\n504 für Baumuster eines Seenotsenders für\n304 für Baumuster eines zugelassenen, je-                  nicht    ausrüstungspflichtige  Schiffe\ndoch geringfügiq geänderten Winkel-                          Schutzabstandsbestimmung)        1 550,-","2622                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nGebühr                                                  Gebühr\nNr.                  CefJPnstand                        Nr.                 Gegenstand\nDM                                                      DM\n50.'> für Baumuster eines passiven Naviga-              517 für eine in der Bundesrepublik Deutsch-\ntionszusatzgerätes mit elektronischer                 land zugelassene Ortungsfunkanlage\nDatenverarbeitung (ohne Schutzab-                      (navigatorische Eignung)                   140,-\nstandsbestimmung)                       5 850,-   518 für die regelmäßige Wiederholungs-\n506 für Baumuster einer Decca-Naviga-                       prüfung einer in der Bundesrepublik\ntionsanlage (ohne Schu tzabstandsbe-                  Deutschland zugelassenen Ortungs-\nstimmung)                               7 000,-       funkanlage                                   80,-\n507 für Baumuster einer Loran-Anlage                    519 bei Hinderung des Prüfers an der\n(ohne Schul.zdbslandslwstimmung)        5 400,-       Durchführung, wenn der Prüfer nicht\nan Bord genommen wird, oder, ohne\n508 für Baumuster eines Radar-Reflektors      1 450,-       seine Tätigkeit ausgeübt zu haben, als-\n.109 für ßc1umusler einer Omega-Naviga-                     bald wieder entlassen wird, weil die\ntionsanlage (ohne Schutzabstimdsbe-                   Ortungsfunkanlage nicht prüfbar ist          80,-\nstimmung)                               6 000,-\nZu den Gebühren nach den Nummern\n510 für Baumuster einer Ortungsfunkan-                      517 und 518 werden folgende Zu-\nlage, bei denen nur eine Prüfung im                   schläge erhoben:\nLaboratorium notwendig ist (ohne\nSchutzabstandsbestimmung)               1 650,-   520 für die Zeit an Bord vor und nach der\nPrüfung 40,- DM je Stunde, jedoch\n511 für Baumuster einer Ortungsfunkan-                      höchstens 600,- DM bei jeder Prüfung\nlage, die gegenüber einer bereits zuge-\n521 für Nachtarbeit (Nachtarbeit gilt von\nlassenen Anlage nur erweitert oder\n17.00 Uhr bis 07.00 Uhr), soweit nicht\nergänzt sind und bei denen eine Prü-\nbereits Zuschläge für Sonn- und Feier-\nfung an Bord oder im Laboratorium\ntagsarbeit erhoben werden, 25 v. H.\nentfallen kann                            150,-\n522 für Sonntagsarbeit (Sonntagsarbeit gilt\n512 für Ortungsfunkanlagen, die mit im\nab 12.00 Uhr des Vortages bis 24.00\nAusland gekauften Schiffen übernom-\nUhr des Sonntages) 50 v. H.\nmen werden und in der Bundesrepu-\nblik Deutschland noch nicht zugelas-              523 für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen\nsen sind                                  600,-       (am 24. und 31. 12. gilt der Zuschlag\nab 12.00 Uhr, an allen anderen gesetz-\n513 für Baumuster einer Ortungsfunkan-                      lichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis\nlage, die gegenüber einer lypenmäßig                  24.00 Uhr) 100 v. H.\nbereits zugelassenen Anlage nur ge-\nringfügige Änderungen aufweisen oder\nPrüfung von Echoloten und Schall-\nfür die anerkannte ausländische Zerti-\nfikate vorliegen und die nicht auf                    geräten\neinem Schiff des Deutschen Hydro-                     Die Gebühren für die Prüfung betragen\ngraphischen Instituts geprüft werden              601 für Baumuster eines Navigationsecho-\nmüssen (verkürzte Prüfung)                600,-       lots (ohne Schutzabstandsbestimmung) 4 650,-\n514 für Baumuster wie zu Nummer 513,                    602 für Baumuster wie zu Nummer 601, je-\nwenn diese auf einem Schiff des Deut-                 doch mit zusätzlicher Erprobung auf\nschen Hydrographischen Instituts ge-                  einem Schiff des Deutschen Hydro-\nprüft werden müssen                     1 870,-       graphischen Instituts (ohne Schutzab-\n515 für Baumuster t~iner Ortungsfunkan-                     standsbestimmung)                       · 7 000,-\nlage, die gegenüber einer bereits zuge-           603 für Baumuster einer zusätzlichen An-\nlassenen Anlage Änderungen aufwei-                    zeigeeinrichtung zum Navigationsecho-\nsen, die einen mittleren Prüfaufwand                  lot (ohne Schutzabstandsbestimmung)       1 650,-\nerforderlich machen und die nicht auf\n604 für Baumuster eines Navigationsecho-\neinem Schiff des Deutschen Hydro-\nlots, die gegenüber einem bereits\ngraphischen Instituts geprüft werden\ntypenmäßig zugelassenen Navigations-\nmüssen                                  1 400,-\necholot nur geringfügige Anderungen\n516 für Baumuster wie zu Nummer 515,                        aufweisen, so daß eine Laborprüfung\nwenn diese auf einem Schiff des Deut-                 entfallen kann                              150,-\nschen Hydrographischen Instituts ge-\n605 für Baumuster eines Navigationsecho-\nprüft werden müssen                     3 000,-\nlots, die gegenüber einem bereits\nDie Prüfungen nach den Nummern 501                    typenmäßig zugelassenen Navigations-\nbis 516 werden zu einem vom Deut-                     echolot Änderungen aufweisen, die\nschen Hydrographischen Institut be-                   einfache Prüfungen im Labor erforder-\nstimmten Zeitpunkt durchgeführt                       lich machen                               1 000,-","Nr. 115 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1975                    2623\nGebühr                                             Gebühr\nNr.                                                  Nr.                Gegenstand\nDM                                                 DM\n606 für Baumuster eines Navigationsecho-             706 für Taschen- und Armbanduhren in\nlots, die gegenüber einem bereits typen-             verschiedenen Temperaturen und La-\nmäßig zugelassenen Navigationsecho-                  gen, Prüfungsdauer 16 Tage                45,-\nlot Änderungen aufweisen, die einen\nmittleren Prüfaufwand im Labor erfor-\ndern                                     1 900,-     Sonstige Amtshandlungen\nDie Gebühren betragen\nPrüfung von Schiffs-Chronometern                 801 für die Bestimmung des magnetischen\nund Uhren ähnlicher Größe, Prä-                      Schutzabstandes eines Einzelgeräts       310,  -\nzisionsbeobachtungsuhren (B-Uhren),\nTaschen- und Armbanduhren                        802 für die  Ausrichtung von Peileinrich-\nDie Gebühren für die Prüfung betragen                tungen   und Kompaßtöchtern auf be-\nsondere   Anforderung, für jede ange-\n701 für Baumuster eines eh~ktronischen                   fangene  Arbeitsstunde                    40,-\nSchiffs-Chronometers (ohne Schutzab-\nstandsbestimmung)                          980,- 803 für die Bestimmung des Standes eines\nBarometers oder eines Thermometers        25,-\n702 für Baumuster eines elektronischen\nSchiffs-Chronometers, die gegenüber              804 für die Aufbewahrung eines Schiffs-\neinem typenmäßig bereits zugelasse-                  Chronometers oder einer Uhr ähnlicher\nnen Gerät nur geringfügige Änderun-                  Größe oder einer Taschen- oder Arm-\ngen aufweisen (ohne Schutzabstands-                  banduhr, für jeden angefangenen Mo-\nbestimmung)                                270,-     nat                                       25,--\n703 für Schiffs-Chronometer oder Uhren\n805 für die Steuerung einer zentralen\nähnlicher Größe oder B-Uhren in ver-\nUhrenanlage oder die lauf ende Uber-\nschiedenen Temperaturen und gegebe-\nmittlung von Zeitmarken, monatlich        25,-\nnenfalls in verschiedenen Lagen, Prü-\nfungsdauer bis zu 60 Tagen                 140,- 806 für die Prüfung der Anbringung der\n704 für Schiffs-Chronometer oder Uhren                   Positionslaternen,   Aufstellung   der\nähnlicher Größe in verschiedenen                     Magnetkompasse und Ortungsfunkan-\nTemperaturen und gegebenenfalls in                   lagen, für jede angefangene Arbeits-\nverschiedenen Lagen, Prüfungsdauer                   stunde                                    40,-\nbis zu 30 Tagen                            100,- 807 in allen übrigen Fällen, wobei Gebüh-\n705 für Schiffs-Chronometer oder Uhren                   ren nach den Sätzen für vergleichbare\nähnlicher Größe oder Taschen- oder                   Leistungen oder nach dem Zeitaufwand      10,-\nArmbanduhren bei Zimmertemperatur,                   mit 40,- DM je angefangene Arbeits-        bis\nPrüfungsdauer bis zu 30 Tagen               45,-     stunde berechnet werden                1 000,-"]}