{"id":"bgbl1-1975-112-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":112,"date":"1975-10-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/112#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-112-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_112.pdf#page=11","order":3,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter","law_date":"1975-09-25T00:00:00Z","page":2601,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 112   Tt1~J der Ausgabe: Bonn, den 4. Oktober 1975                           2601\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld\nfür Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 25. September 1975\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des'                ab dem 9. Semester\nSoldatengesetzes in der Passung der Bekannt-                           eintausendsiebenhundertfünfundvierzig\nmachung vom 19. August 1975 (Bundesgesetzbl. I                         Deutsche Mark.\"\nS. 2273) wird im Einvernehmen mit den Bundes-\nministern des lnrwrn und d(!r r:inanzen verordnet:            2. § 6 erhält folgende Fassung:\n,,§ 6\n(1) Den Familienzuschlag erhalten\nArtikel 1\n1. verheiratete Sanitätsoffizier:.Anwärter,\nDie Verordnung über das Ausbildungsgeld für\n2. verwitwete Sanitätsoffizier-Anwärter und Sa-\nSanitätsoffizier-Anwärter vorn '.ß. Se-ptember 1970\nnitätsoffizier-Anwärter, deren Ehe geschieden,\n(Bundes~Jesetzbl. 1 S. 1362), zuletzt getindert durch\naufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist,\ndie Vierte Verordnung zur Änderung der Verord-\nnung über das A usbi ldurigsgdd für Sanitätsoffizier-            3. ledige Sanitätsoffizier-Anwärter,\nAnwärter vom 5. September 1974 (Bundesgesetz-                         a) denen Kindergeld nach dem Bundeskinder-\nblatt. I S. 2323), wird wie folgt ge~indert:                             geldgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 31. Januar 1975 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 412), geändert durch das Ge-\n1. § 5 erhält folgende Fass1mu:                                          setz zur Änderung des Bundeskindergeld-\ngesetzes vom 18. Juli 1975 (Bundesgesetz-\n,,§ 5\nblatt I S. 1918), zusteht oder ohne Berück-\nDer Grundbetraq beträqt monatlich                                  sichtigung der §§ 3 oder 8 des Bundes-\nkindergeldgesetzes zustehen würde,\nim 1. und 2. Semester                                             b) die in ihrer Wohnung einer anderen Person\neintausendeinhundertsiebenundvierzig                             nicht nur vorübergehend Unterhalt und\nDeutsche Mark,                                                   Unterkunft gewähren, weil sie gesetzlich\nnach der Ernennung zum Fahnenjunker                              oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus\noder Seekadett                                                   gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe be-\nein ta usendzweih u ndertei n undneunzig                         dürfen.\nDeutsche Mark,                                              (2) Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei\neinem Sanitätsoffizier-Anwärter\nim 3. und 4. Semester\neint.ausendvierhundert.neunzehn                          1. ohne kindergeldberechtigtes Kind\nDeutsche Mark,                                                  zweiundneunzig\nDeutsche Mark,\nim 5. und 6. Semester\n2. mit einem kindergeldberechtigten Kind\nvor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,                    einhundertneunundsechzig\ntierärztlichen oder pharmazeutischen Vorprü-                    Deutsche Mark,\nfung\n3. mit zwei kindergeldberechtigten Kindern\neintausendvierhundertneunzehn\nzweihundertzweiundvierzig\nDeutsche Mark,\nDeutsche Mark,\nnach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,\n4. mit drei kindergeldberechtigten Kindern\ntierärztlichen oder pharmazeutischen Vorprü-\nfung                                                            zweihundertsiebenundsiebzig\nDeutsche Mark.\neintausendfünfhundertsiehenundfünfzig\nDeutsche Mark,                                           Für jedes weitere kindergeldberechtigte Kind er-\nhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1 Nr. 4\nim 7. und 8. Semester                                         um je\neintausendsicbenhunderleine                                     vierundsechzig\nDeutsche Mark,                                                  Deutsche Mark.","2füll2                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nJ)ie Sc1'i1.e l und 2 finden auch auf diejeni-              dem Ablauf des nächsten Monats eingestellt. Bei\nqen Sr,nitci.lsof!izier-Anwärter Anwendung, denen           einer Änderung des Familienzuschlages finden\notrne Berücksichtigung der §§ 3 oder 8 des                  die Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.\"\nBundeskimlc•rge1d~Jcsetzes Kindergeld zustehen\n3. § 7 wird gestrichen. Der bisherige § 8 wird § 7.\n'\\VürdP .\n(3) Der Familienzuschlag wird vom Ersten des\nJ\\1onats an gezahlt, in den das für die Gewährung                               Artikel 2\nEreignis fällt. Entfällt der Grund für      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nso wird die Zahlung erst mit       nuar 1975 in Kraft.\nBonn, den 25. September 1975\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber"]}