{"id":"bgbl1-1975-112-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":112,"date":"1975-10-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/112#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-112-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_112.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Pflanzenschutzgesetzes","law_date":"1975-10-02T00:00:00Z","page":2591,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["2591\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                        Z 1997 A\n1975                       Ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 1975                                                                          N r.112\nInhalt                                                                          Seite\n2. 10. 75 Neufassung des Pflanzenschutzgesetzes                                                                                            2591\n'JB'.L:',·:l\n24. 9. 75  Verordnung zur i\\nd<'rung der Vc::'.rordnung Ausgleichsbeträge Beitritt . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2600\n\"/B/4'/ 11 4 17\n25. 9. 75  FiinJ!e V(!ror<lnu11q zur i\\ndcrung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sani-\nUilsoflizier-/\\ nwJrln         ................................................................                                  2601\n:i1 11:i\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nH11tHICS(j('S('izlJli1II T('ij  n Nr. 58 und Nr. 59 .......................................... '                                 2603\nVcrkirndu11q<'n irn l~und<·sc1nzciger       ................................. .................                                  2604\nR<•chlsvorscl1rili<'ll der Et1ropi:iisclwn Ccmcinschaftcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2604\nBekanntmachung\nder Neufassung des Pflanzenschutzgesetzes\nVom 2. Oktober 1975\nAuf Crund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes\nzur Anderung des Pflanzenschutzgesetzes vom\nJ 5. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2172) wird\nnacJ1stehend der Wortlaut des Pflanzenschutzgeset-\nZ(~s vom 10. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 352) in\nder qcHenden Fassung bekanntgemacht. Berücksich-\ntigt. sind\n1. Artikel 89 des Einführungsgesetzes zum Gesetz\nüber Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968\n(Bundesgesetzbl. I S. 503),\n2. das Cesetz zur Änderung des Pflanzenschutzge-\nsetzes vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I\ns.   1161),\n3. Artikel 206 des Einführungsgesetzes zum Straf-\ngesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\ns. 469),\n4. Arlikel 35 des Zuständigkeitsanpassungs-Geset-\nzes vorn 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705),\n5. das Zweite Gesetz zur Änderung des Pflanzen-\nschutzgesetzes.\nWegen des Inkrafttretens des § 22 Abs. 1 wird auf\ndie Fußnote zu dieser Vorschrift verwiesen.\nBonn, cfon 2. Oklober 1975\nDer Bundesminister\nILir Ernührung, Landwirtschaft und Forsten\nJ.Ertl","2592                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nPflanzenschutzgesetz\n§ l                           6. Stoffe:\np) Zweck d ies()S Gesetzes ist,                             a) chemische Elemente, chemische Verbindun-\ngen sowie deren Gemische und Lösungen,\n1. Pflanzen vor Schadorganismen und Krankheiten\nb) bearbeitete oder unbearbeitete Pflanzen,\nzu schützen (Pflanzenschutz),\nPflanzenteile und Pflanzenbestandteile,\n2. Ptlanzenerzeugnisse vor       Schadorganismen    zu         c) Mikroorganismen, Viren sowie ihre Bestand-\nschützen (Vorratsschutz),                                      teile oder Stoffwechselprodukte;\n3. die Lelwnsvorgänge von Pflanzen durch Stoffe zu        7. Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr: jedes Verbrin-\nbeeinflussen, die nicht zur Ernährung von Pflan-           gen in oder durch den Geltungsbereich oder aus\nzen bestimmt sind, und                                     dem Geltungsbereich dieses Gesetzes;\n4. Schäden c1bzuwenclen, die bei der Anwendung            8. Vertreiben: das Anbieten, Feilhalten und\nvon Pflanzc,nbehandlungsmitteln oder von ande-             Uberlassen an andere.\nren Maßnahmen des Pflanzenschutzes oder Vor-\nZu den Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreg-\nratsschutzes, insbesondere für die Gesundheit\nlern gehören auch Stoffe, die dazu bestimmt sind,\nvon Mensch und Tier, entstehen können.\ndiesen Mitteln bei ihrer Anwendung zugesetzt zu\n(2) Zum Pflanzenschutz und zum Vorratsschutz           werden, um ihre Eigenschaften oder ihre Wirkungs-\ngehören auch                                              weise zu verändern.\n1. die Verwendung und der Schutz von Tieren,\nPflanzen und Mikroorganismen, durch die Schad-                                    §3\norganismen oder Krankheiten bekämpft werden\nkönnen,und                                                (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten (Bundesminister) wird ermäch-\n2. die Bekämpfun.g des Bisams (Bisamratte, Ondatra        tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nzibethicus L.).                                       Bundesrates und in den Fällen der Nummern 5, 6\nZum Bekämpfen gehört auch das Verhüten des Auf-           und 18 auch im Einvernehmen mit dem Bundes-\ntretens oder der Ausbreitung von Schadorganismen          minister für Jugend, Familie und Gesundheit, soweit\noder Krankheiten.                                         es unter Berücksichtigung der Interessen der Be-\ntroffenen erforderlich ist und die in § 1 Abs. 1 ge-\nnannten Zwecke auf andere Weise nicht erreicht\n§ 2                           werden können,\nIm Sinne dieses Gesetzes sind                            1. anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht\n1. Pflanzen: lebende Pflanzen und lebende Teile von             des Auftretens bestimmter Schadorganismen\nPflanzen einschließlich der Früchte und Samen;              oder Krankheiten, den Anbau oder das Vor-\nkommen bestimmter Pflanzenarten oder Pflan-\n2. Schadorganismen:                                             zensorten, sonstige für das Auftreten oder Be-\na) tierische Schädlinge,                                    kämpfen von Schadorganismen oder Krankheiten\nb) pflanzliche Schädlinge, insbesondere Unkräu-             erhebliche Tatsachen oder die Anwendung be-\nter, parasitische höhere Pflanzen sowie schäd-          stimmter Pflanzenbehandlungsmittel oder be-\nliche Moose, Algen, Flechten und Pilze,                 stimmter Verfahren des Pflanzenschutzes oder\nc) schädliche Mikroorganismen einschließlich                Vorratsschutzes zu melden;\nschädlicher Bakterien und Viren                     2. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu ver-\nin allen Entwicklungsstadien;                               pflichten, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Anbau-\nflächen, Grundstücke, Gebäude, Räume oder\n3. Pflanzenbehandlungsmittel: Pflanzenschutzmittel              sonstige Gegenstände, die Träge_r bestimmter\nund Wachstumsregler;                                        Schadorganismen sind oder sein können, zu\n4. Pflanzenschutzmittel: Stoffe, die dazu bestimmt              überwachen oder auf das Auftreten von Schad-\nsind, Pflanzen vor Schadorganismen oder Krank-              organismen oder Krankheiten zu untersuchen\nheiten oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorga-              oder untersuchen zu lassen;\nnismen zu schützen; ausgenommen sind Wasser,           3. Verfügungsberechtigte und Besitzer zur Be-\nDüngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes                 kämpfung bestimmter Schadorganismen oder\nund Stoffe, die dazu bestimmt sind, die Wider-              Krankheiten zu verpflichten;\nstandsfähigkeit von Pflanzen gegen Schadorganis-        4. anzuordnen, daß die nach Landesrecht zuständi-\nmen oder Krankheiten zu erhöhen, ohne toxisch                gen Behörden Pflanzen und Pflanzenbestände\nzu wirken;                                                  auf das Auftreten bestimmter Schadorganismen\n5. Wachstumsregler: StoffE:!, die dazu bestimmt sind,           oder Krankheiten überwachen und bestimmte\ndie Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflus-                Schadorganismen oder Krankheiten bekämpfen;\nsen, ohne ihrer Ernährung zu dienen; ausgenom-          5. zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen\nmen sind die in Nummer 4 aufgeführten Stoffe;                oder Krankheiten die Anwendung bestimmter","N1. 11'.!  Tdg der Allsgubc: Bonn, den 4. Oktober 1975                      2593\nPJ lc1nzcnsch 11 l.z,n i II('] od('r IH:sti mm Ler Geräte         nen, zu verbieten, zu beschränken, von einer\nori('r Verf{l11n!t1 dc'.s Pll<1nzc!nschulzcs oder des             Genehmigung abhängig zu machen oder hierfür\nVorrd l.ssch tt !zc's von.11sch n'i lwn oder zu verbie-           die Einhaltung bestimmter Vorsichtsmaßregeln\nlen;                                                              vorzuschreiben;\nG. dds V()rnichll'Jl, Lnt.scllclic11 o(kr Entwesen von          15. das Züchten und Halten bestimmter Schadorga-\nPll,tnzc:n, Pflc1nz(!rwr:,,,c11\\JI1isscn oder sonstigen           nismen sowie dus Arbeiten mit bestimmten\nCc~Jcns!iindcn, die Tri.i~Jer besl.irnml.er Schad-                Schadorganismen zu verbieten, zu beschränken,\norganisnwn sind oder sein können, und das Ent-                    von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig\nS('Uchen odc:r Lntwc!sen des Bodens oder von                      zu machen oder die Einhaltung bestimmter Vor-\nGeb;j uden oder Hü umen cl nzuordnen sowie hier-                  sichtsmaßregeln vorzuschreiben;\nfür bcslimrntc, Mit!Pl, Ct)rütc oder Verfahren\nvorzuschreiben oder zu V(\\rbjeten;                           16. anzuordnen, daß Pflanzen oder Pflanzenerzeug-\nnisse nur in bestimmter Art und Weise gelagert\n7. die Vf!rwendunu besl.irnmter Drden oder anderer                   werden dürfen;\nKullursubstra te fii r die ;\\nzucht oder den An-\nhau bestirnmtc~r PJldnZ()n vorzuschreiben oder               17. anzuordnen, daß der Lagerung von Pflanzen oder\nzu verbieten;                                                     Pflanzenerzeugnissen dienende Grundstücke,\nGebäude, Räume oder Behältnisse zu entseuchen,\n8. die Nutzunu befallener, bdallsverdüchtiger oder                   zu entwesen oder zu reinigen sind, und hierfür\nbcfallsqdührdeter Grundstücke oder Anbau-                         bestimmte ,Mittel, Geräte oder Verfahren vorzu-\nflächen zu beschri.inkcn sowie Vorschriften über                  schreiben oder zu verbieten;\ndie Sperre solcher Grundslücke oder Anbau-\nflächen zu erlassen;                                         18. Vorschriften zum Schutze von Tieren, Pflanzen\noder Mikroorganismen der in § 1 Abs. 2 Satz 1\n9. die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder                        Nr. 1 bezeichneten Art vor der Gefährdung mit\nPflanzguts zu verbieten oder den Anbau be-                        Pflanzenbehandlungsmitteln oder im Hinblick\nstimmter Pflanzenarten oder Pflanzensorten zu                     auf die Bekämpfung bestimmter Schadorganis-\nverbieten oder zu beschränken;                                    men zu erlassen;\n19. Vorschriften über die Verwendung von Tieren,\n10. das gewerbsmi.ißiqe Vertreiben bestimmter\nPflanzen oder Mikroorganismen der in § 1 Abs. 2\nPflanzen, die zum Anpflanzen, zur Vermehrung\nSatz 1 Nr. 1 bezeichneten Art zur Bekämpfung\noder zur Veredlunq bestimmt sind, (Anbau-\nmaterial)                                                         bestimmter Schadorganismen oder Krankheiten\nzu erlassen;\na) bei Befall mit bestimmten Schadorganismen\noder Krankheiten oder bc~i Befallsverdacht zu           20. Vorschriften über die Bestellung von Bienen-\nverbieten oder zu beschränken,                               schutzausschüssen und deren Aufgabe sowie\nüber die Rechte und Pflichten der Ausschuß-\nb) von einer Untersuchung auf ihren Befall mit\nmitglieder zu erlassen.\nbestimmt<~n Schüdorganismen oder Krankhei-\nten oder ,rnf ihre Resistenz gegen bestimmte               (2) Die Landesregierungen können Rechtsverord-\nSchadorganismen oder Krankheiten abhängig               nungen nach Absatz 1 erlassen, soweit der Bundes-\nzu machen oder                                          minister von seiner Befugnis keinen Gebrauch\nc) von einer Genehmiqung abhängig zu machen;                 macht. Die Landesregierungen können durch Rechts-\nverordnung ihre Befugnis auf oberste Landesbehör-\n11. bei befallenen, befallsverdächtigen oder befalls-            den oder andere Behörden übertragen und dabei\ngefährdeten Grundstücken und Anbauflächen                    bestimmen, daß diese ihre Befugnis durch Rechts-\ndas Freimachen oder Freihalten von bestimmten                verordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht\nPflanzen anzuordnen;\nunterstehende Behörden weiter übertragen können.\n12. den Anbau bestimmter Pflanzenarten oder\nPflirnzensorten auf Grundstücken und Anbau-                                             §4\nflächen, deren Böden mit bestimmten Pflanzen-\nbehandlungsmitteln behundelt worden sind, zu                    Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nbeschränken oder von einer Genehmigung ab-                   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nhängig zu machen;                                            zum Schutze gegen die Gefahr der Einschleppung\noder Verschleppung von Schadorganismen und\n13. in    Gebieten, die für den Anbau bestimmter                 Krankheiten\nPflanzenarten oder Pflanzensorten besonders                  1. die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr von Schad-\ngeeignet sind, (Gesundlagen) den Anbau be-                       organismen sowie von Pflanzen, Pflanzenerzeug-\nstimmter Pflanzenarten oder Pflanzensorten zu                    nissen oder sonstigen Gegenständen, die Träger\nverbieten oder die Verwendung von Saat- oder                     bestimmter Schadorganismen sind oder sein kön-\nPflanzgut mit bestimmten Eigenschaften vorzu-                    nen,\nschreiben;\na) zu verbieten, zu beschränken, von einer Ge-\n14. die Beförderung bestimmter Schadorganismen                           nehmigung oder Anmeldung oder der Erfül-\nsowie bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse                       lung bestimmter Anforderungen, insbesondere\noder sonstiger Gegenstände, die Träger be-                           an Verpackung oder Kennzeichnung, abhängig\nstimmter Schadorganismen sind oder sein kön-                         zu machen;","259:4                                     Bundt'sgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I\n:1 1) von ,,irwr l'nli'r~,ucli1111~r, Entseuchung, Ent-     so ist die Rechtsverordnung insoweit nicht mehr\nW('sun~y oder ,on der Br~ibringung eines mnt-          anzuwenden.\nliehen Pflc1nzenqesundheit:cozeugnisses abhän-                                   §7\nfJig zu mc1c hcn;\n(1) Pflanzenbehandlungsmittel dürfen nur einge-\n2. Vorschriften Liher die dmt.licbe Beobachtung oder            führt oder gewerbsmäßig vertrieben werden, wenn\ndne Vernichtung der in :'.\\Jummer 1 genannten               sie von der Biologischen Bundesanstalt für Land-\nP!hlnzen, Pflanzenerz('Uf.Jnisse und Gegenstände            und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt) zu-\nzu erlassen.                                                gelassen sind. Dies gilt nicht\n§5                              1. für Pflanzenbehandlungsmittel, die für die Aus-\nfuhr bestimmt sind,\n(1) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundes-\nJninistcr Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 4                2. für Wachstumsregler, die für die Anwendung an\nohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Ein-                       abgeschnittenen Zierpflanzen außer Anbaumate-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend,                        rial bestimmt sind.\nFamilie und Gesundheit erla:ssen; sie treten spä-\ntestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer                (2) Die Zulassung kann beantragen\nKraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung               1. der Hersteller,\ndes Bundesrates verlängert werden.\n2. der Vertriebsunternehmer, wenn das Pflanzenbe-\n(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden                    handlungsmittel von einem Vertriebsunternehmen\nkönnen bei Gefahr im Verzuge Maßnahmen nach                         erstmalig vertrieben werden soll, oder\n§ 3 Abs. l und § 4 zur Bekämpfung von Schadorganis-             3. der Einführer.\nmen oder Krankheiten durch Verfügung anordnen,\nsoweit ein sofortiges Eingreifen zum Schutze von                   (3) Der Antrag muß enthalten:\nPflanzen oder Pflanzenerzeugnissen oder zum\n1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des\nSchutze der Gesundheit von Mensch und Tier erfor-\nderlich ist                                                         Antragstellers,\n2. die Bezeichnung des Pflanzenbehandlungsmittels,\n§6\n3. die Zusammensetzung des Pflanzenbehandlungs-\np) Der Bundesminister wird erm~1chtigt, im Ein-                  mittels nach Art und Menge mit den gebräuch-\nvernehmen mit den Bundesministern für Jugend,                       lichen wissenschaftlichen Bezeichnungen,\nFcrn1ilie und Gesundheit und für Wirtschaft durch\n4. die Anwendungsgebiete unter Angabe der Ge-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nfahren, die bei der Anwendung auftreten können,\n1. die Anwendung bestimmter Pflanzenbehandlungs-                5. die Gebrauchsanweisung,\nmittel oder von Pflanzenbehand]ungsmitteln mit\nbestimmten Stoffen oder die Anwendung von                   6. den Wortlaut der für die Behältnisse und äußeren\nPflanzenbehandlungsmitteln unter Verwendung                     Umhüllungen, in denen das Pflanzenbehandlungs-\nbestimmter Geräte oder Verfahren zu verbieten                   mittel in den Verkehr gebracht werden soll, oder\noder zu beschränken,                                            für Packungsbeilagen vorgesehenen Angaben\nund Kennzeichnungen,\n2. die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut, Erden und\nanderen Kultursubstraten zu verbieten oder zu               7. Angaben über die Art der Verpackung und\nbeschränken, wenn in oder auf ihnen Pflanzenbe-             8. die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen.\nhandlungsrnfüel vorhanden sind, ehe unter eine\nRegelung nach Nummer 1 faHen,                                  (4) Die Biologische Bundesanstalt kann den ge-\nwerbsmäßigen Vertrieb nicht zugelassener Pflan-\nsmNeit dies zum Schutze cler menschlichen Gesund-\nzenbehandlungsmittel abweichend von Absatz 1\nheit oder zur Abwehr von Schäden, insbesondere\nfür Forschungs-, Untersuchungs- und Versuchs-\nfür die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen, erfor-\nzwecke genehmigen. Die Genehmigung kann mit\nderhch ist.\nAuflagen und Bedingungen verbunden werden.\n(2) Soweit durch Rechtsverordnung nach Absatz 1\ndie Anwendung von PflanzenbehandlungsmHte]n                                               §8\nbeschränkt wüd, können insbesondere Zweck, Art,\nZeit und Verfahren der Anwendung des Pflanzen-                     (1) Die Zulassung wird nach Prüfung des Pflanzen-\nbehandlungsmittels, die aufzuwendende Menge so-                 behandlungsmittels erteilt, wenn\nwie nach der Anwendung einzuhaJtende Wartezeiten                1. das Pflanzenbehandlungsmittel nach dem Stande\nvorgeschrieben werden.                                              der wissenschaftlichen Erkenntnisse     und   der\nTechnik hinreichend wirksam ist,\n(3) Das bei der Zulassung eines Pfümzenbehand-\n]ungsmittels vorgesehene Anwendungsgebiet darf                  2. die Erfordernisse des Schutzes der Gesundheit\ndurch Rechtsverordnung nach Absatz 1 nicht aus-                     von Mensch und Tier beim Verkehr mit gefähr-\n~Jeschlossen \\.\\Terden, es sej denn, daß zuvor die                  hchen Stoffen nicht entgegenstehen und\nZulassung nach § 9 zurückgenommen oder wider-                   3. das Pflanzenbehandlungsmittel bei bestimmungs-\nrufen worden ist. \\Vird die Rücknahme oder der                      gemäßer und sachgerechter Anwendung keine\n\\Niderruf der Zulassung rechtskräftig aufgehoben,                   schädlichen Auswirkungen für die Gesundheit","Nr. 112 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Oktober 1975\nvon Mensch und Tier sowie keine sonstigen                                         § 11\nschctdl ichen Auswirk un{Jen hat, die nach dem\nDer Bundesminister kann durch Rechtsver-\nStande der wissenschc1ftlichc>n Erkenntnisse nicht\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim.-\nvertretbar sinci.\nmen, daß außerhalb des Geltungsbereichs dieses\n(2) Uber die gesundheitlichen Voraussetzungen           Gesetzes erteilte Zulassungen von Pflanzenbehand-\nnach Absatz 1 Nr. 2 und 3 entscheidet die Biolo-           lungsmitteln der Zulassung durch die Biologische\ngische Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem               Bundesanstalt gleichstehen, wenn gewährleistet ist,\nBundesgesundheitsamt.                                      daß die Pflanzenbehandlungsmittel den Anforderun-\n(3) Vor der Zulassun~J ist ein bei der Biologischen     gen des § 8 Abs. 1 entsprechen. Er kann hierbei\nBundesanstalt zu errich lencler Sachverständigen-          die Verwendung bestimmter Angaben und Kenn-\nausschuß zu hören, dessen Mitglieder vom Bundes-           zeichnungen auf den Behältnissen und äußeren Um-\nminister berufen werden.                                   hüllungen, in denen die Pflanzenbehandlungsmittel\nvertrieben werden, oder auf Packungsbeilagen vor-\n(4) Die Riologisc:he Bundesanstalt hat dem Antrag-      schreiben.\nsteller mit der Zulassung die erforderlichen Auf-\n(2) Die Biologische Bundesanstalt kann die Einfuhr\nlagen, insbesondere über die Fassung der Gebrauchs-\nnicht zugelassener Pflanzenbehandlungsmittel zu\nanweisung und die Verwendung bestimmter son-\nForschungs-, Untersuchungs-, Versuchs- oder Aus-\nstiger Angaben, zu erteilen. Die Gebrauchsanwei-\nstellungszwecken sowie bei Gefahr im Verzuge zur\nsung muß enthalten: Anwendungsgebiet, Art und\nBekämpfung bestimmter Schadorganismen oder\nZeit der Anwendung, aufzuwendende Menge, nach\nKrankheiten genehmigen. Die Genehmigung kann\nder Anwendung einzuhaltende Wartezeiten und\nmit Auflagen verbunden werden.\neinen Hinweis auf die Gcfohren, die bei der Anwen-\ndung auftrelen können.\n§ 12\n§9                                 (1) Pflanzenbehandlungsmittel dürfen nur\nführt oder gewerbsmäßig vertrieben werden, wenn --\n(1) Die Zulassung endet zehn Jahre nach Ablauf          auf den Behältnissen und auf den abgabefertigen\ndes Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann erneut      Packungen in deutlich lesbarer Schrift angegeben\nerteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Zu-        ist:\nlassungsdauer festgesetzt werden.\n1. Bezeichnung des Mittels,\n(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn eine         2. die Zulassungsnummer,\nder Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 bei ihrer Er-\n3. Name oder Firma des im Geltungsbereich des\nteilung gefehlt hat.\nGesetzes ansässigen Herstellers, Einführers oder\n(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine              Vertriebsunternehmens,\nder Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 später weg-            4. Art und Menge der wirksamen Bestandteile,,\ngefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn der\nInhaber der Zulassung eine nach § 8 Abs. 4 erteilte        5. das Verfallsdatum bei Pflanzenbehandlungsmit-\nAuflage nicht einhält oder der Antragsteller (§ 7              teln mit zeitlich beschränkter Haltbarkeit.,\nAbs. 2) es beantragt.                                      6. die Gebrauchsanweisung,\n7. die sonstigen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 vorgeschrie-\n(4) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist,\nbenen Angaben,\naußer bei Gefahr im Verzuge, der Sachverständigen-\nausschuß nach § 8 Abs. 3 zu hören.                         8. der Hinweis, daß die Gebrauchsanweisung und\ndie sonstigen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 vorgeschrie-\nbenen Angaben den Auflagen der Biologischen\n§ 10                                 Bundesanstalt entsprechen.\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch              (2) Absatz 1 Nr. 2, 7 und 8 gilt nicht für Wachs-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates            tumsregler nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.\nund im Falle der Nummer 3 auch im Einvernehmen\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nmit dem Bundesminister für Jugend, Familie und\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nGesundheit\nsoweit es mit den in § 1 Abs. 1 genannten Zwecken\n1. das Verfahren der Zulassung von Pflanzenbe-             vereinbar ist,\nhandlungsmitteln zu regeln,\n1. zur Erleichterung des Verkehrs mit Pflanzenbe-\n2. die näheren Vorschriften über den Sachverstän-              handlungsmitteln\ndigenausschuß nach § 8 Abs. 3 zu erlassen,                 a) für Kleinpackungen und\n3. die Gewährung von Auslauffristen für den Fall               b) für die Anbringung der Angaben nach Ab-\nder Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung                 satz 1 Nr. 6 bis 8 auf den Behältnissen oder\nzu regeln, soweit gesundheitliche Belange dem                  Packungen\nnicht entgegenstehen.                                      Ausnahmen von Absatz 1 zuzulassen,\n(2) Die Zulassung von Pflanzenbehandlungsmit-           2. Angaben nach Absatz 1 auch für die Einfuhr oder\nteln sowie die Rücknahme und der Widerruf der                  das gewerbsmäßige Vertreiben von Erden oder\nZulassung sind im Bundesanzeiger bekanntzurna-                 anderen · Kultursubstraten, die Pflanzenbehand-\nchen.                                                          lungsmittel enthalten, vorzuschreiben.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n('1)  l J 11 ilnii h rl. hl(!i ll<'n   I< <'11 nzcic:h ntm9spflichten,     und die sonstigen Auswirkungen der Pflanzen-\ndiP sich      du~; ilnd<'.rt'll Vor.,;chrifl<:n er~JCIJcn.                    behandlungsmittel und der Maßnahmen des\nPflanzenschutzes und des Vorratsschutzes und\nden Arbeitsschutz berücksichtigen.\n§ 1'2  il\nSie können diese Befugnis durch Rechtsverordnung\nIm Verkehr 111il Pflc1nz(~nlwhand]ungsmilteln und\nauf oberste Landesbehörden übertrngen.\nin dt:r Werbung flir Pfli.lnzcnlwhandllrngsmittel dür-\nfen allgemein oder im Einz(~lfall keine Angaben\nvc~rwt!ndd wcrd('tl, wonach diese Mittel auch für                                                   § 15\ncmdcrP Pllcrnz<:n oder Pf!dnzenerzeugnisse, in grö-                          (1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer\nßerer Menge, in hölwrc:r Konzentration, zu anderer                        nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung\nZeit od(:r unter Einht1ltLtn{J kürzerer Wartezeiten                       Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die weder befal--\nangcwendol: W()rdcn könnPn, als sich aus den nach                         len noch befallsverdächtig sind, oder sonstige Ge-\n§ 12 Abs. 1 Nr. b und 7 vorgeschriebenen Angaben                          genstände, die weder Träger von Schadorganismen\nergibt.                                                                   sind noch im Verdacht stehen, Träger von Schador-\nganismen zu sein, vernichtet werden, ist eine ange-\n§ 13                               messene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Ent-\nschädigung ist unter gerechter Abwägung der Inter-\n(1) § 12 Abs. 1 und§ 1'2 d gelten nicht für Pflanzen-\nessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzu-\nbehandlungsmi l.lel, cl ic: für die Ausfuhr bestimmt\nsetzen.\nsind.\n(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn\n(2) Für die Ausfuhr lwstirnmte Pflanzenbehand-\nder vom Eingriff Betroffene oder sein Rechtsvor-\nlungsmillel, die nicht zugelassen oder nicht nach\ngänger zu der Maßnahme durch eine Zuwiderhand-\n§ 12 gekennz<:ichnel: oder die mit Angaben nach\nlung gegen dieses Gesetz oder gegen eine nach\n§ 12 a verselwn sind, sind von den für die Ver-\ndiesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder ge-\nwendung innerhalb dPs Geltungsbereichs dieses Ge-\ngen eine Anordnung, die auf Grund dieses Gesetzes\nsetzes bestimmten w:lrennt zL1 halten und entspre-\noder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-\nchend kenntlich zu rnaclwn. Dif!S gilt enlsprechend\nverordnung ergangen ist, Veranlassung gegeben hat.\nfür Erden und dndcre: Kullursubstrate, soweit der\nBundesminister von der Ermctchtigung nach § 12\nAbs. 3 Nr. 2 Gelnd uch macht.                                                                      § 16\n(3) Wachstumsregler nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,                         Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses\ndie nicht nach § 12 Abs. l Nr. 2, 7 oder 8 gekenn-                        Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen\nzeichnet sind, sind entsprechend ihrem Anwen-                             Recht,sverordnung dem Betroffenen ein Vermögens-\ndungszweck kenntlich zu machen.                                           nacht.eil zugefügt, der nicht nach § 15 abzugelten\nist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren,\nsoweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich\n§ 14\nunbilliger Härten geboten erscheint. § 15 Abs. 2\n(1) Wer Pfldnzenbehandlungsmittel gewerbsmäßig                         ist entsprechend anzuwenden.\noder sonst für andere anwendet, hat dies vor Beginn\ndes Betriebs oder der Tätigkeit der zuständigen                                                    § 17\nBehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für gelegent-\nliche Nachbarschaflshilfe.                                                   Für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche\nnach den §§ 15 und 16 ist der ordentliche Rechtsweg\n(2)   Die Anwendung von Pflanzenbehandlungs-                           gegeben.\nmitteln nach Absatz 1 darf nur von Personen oder\nunter sachversU:indiger Anleitung und Aufsicht von                                                 § 18\nPersonen durchgeführt. werden, die die erforder-                             (1) Die Biologische Bundesanstalt ist eine\nlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen so-                          selbständige Bundesoberbehörde, Sie untersteht dem\nwie die erforderliche Zuverlässigkeit haben.                              Bundesminister.\n(3) Die zust~indige Behörde kann in den Fällen des                       (2) Die Biologische Bundesanstalt hat folgende\nAbsatzes 1 die zur Abwehr von Gefahren für die                            Aufgaben:\nGesundheit von Mensch und Tier erforderlichen\nAnordnungen, insbesonderP über die Verwendung                             1. die Unterrichtung und Beratung der Bundesre-\ngierung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes und\nvon Pflanzenlwhandlungsmil.t.eln sowie von Geräten\ndes Vorratsschutzes,\noder Verfahren des Pflanzenschutzes oder des Vor-\nratsschutzes, lrdfen.                                                     2. Forschung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes\n(4)    Die Landesregierun9en werden ermächtigt,                            und des Vorratsschutzes sowie Auswertung von\ndurch Reclltsvcrordnung die näheren Vorschriften                              Meldungen und Unterlagen, die hierfür von Be-\nzu erlassen                                                                   deutung sind,\nl. übE~r die Anzc)iqe rlilch Absatz 1 und das Anzeige-                    3. die Prüfung und Zulassung von Pflanzenbehand-\nverfahren,                                                               lungsmitteln sowie die Uberwachung zugelasse-\nner Pflanzenbehandlungsmittel,\n2. über Maßstübe urul .Verfuhren für den Nachweis\nder erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Er-                     4. die Prüfung von Verfahren des Pflanzenschutzes\nfc1hrungen; sie könrwn hierbei die Wirksamkeit                           und des Vorratsschutzes,","Bonn, den 4. Oktober 1975                                      2597\n5. die Entwicklung von Verfcthren des Pflanzen-        tragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes\nschutzes und des Vorratsschutzes,                  in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom\n30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), zuletzt\n6. die Prüfung von Pflanzen iJLif ihre Widerstands-\ngeändert durch Artikel 5 des Zuständigkeitsanpas-\nfähigkeit gegen Schadorganismen und Krankhei-\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetz-\nten,\nblatt I S. 705), gilt entsprechend. Die vorstehend\n7. die Prülung der Eignun~J von Ceräten für den        genannten Behörden können Waren und Gegen-\nPflanzenschutz und den Vorrnlsschutz.              stände sowie deren Beförderungsmittel, Behälter,\nIhr können durch Rechtsverordnung nach § 6 wei-        Lade- und Verpackungsmittel der in Satz 1 genann-\ntere Aufgaben zugewiesen werden.                       ten Art bei der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr\nzur Uberwachung anhalten.\n(3) Die Biologisclw Bundcsc1nstalt kann prüfen:\n(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im\n1. Pflanzenbehandlungsmittel, die nicht der Zulas-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister durch\nsung bedürfen,                                     Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\n2. Mittel, die zur Anwendung im Pflanzenbau be-        rates die Einzelheiten des Verfahrens nach Ab-\nstimmt uncl nicht in§ 2 Nr. 3 aufgeführt sind.     satz 1. Er kann dabei insbesondere Pflichten zu An-\nzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung\n(4) Vorschriftt!n, durch die der Biologischen Bun-\nvon Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsicht-\ndesanstalt weitere Auf~Ji.dH'n ülierlragen sind, blei-\nnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen\nben unberührt.\nund zur Duldung von Besichtigungen und von Ent-\nnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vor-\n§ 19                         sehen.\n(l) ln den Uindcrn obliegt die Durchführung die-\nses Gesetzes den nctch Landeswcht zuständigen Be-                                       § 21\nhörden oder Slellc>n (PflünzPnschulzdienst).\nDer Bundesminister gibt im Einvernehmen mit\n(2) Der Pflanzenschutzdienst hat in den Ländern     dem Bundesminister der Finanzen im Bundesanzei-\ninsbesondere folgende Aufgaben:                        ger die Zolldienststellen bekannt, bei denen Schad-\norganismen sowie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse\n1. die Uberwachung der Pflanzenbestände sowie der\noder sonstige Gegenstände, die Träger best'immter\nVorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen\nSchadorganismen sind oder sein können, zur Ein-\nauf das Auftreten von Schadorganismen und\nfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr abgefertigt werden,\nKrankheiten,\nwenn die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr durch\n2. die Uberwachung       des Versands von Pflanzen     Rechtsverordnung nach § 4 geregelt ist.\nund Pflanzenerzeugnissen im Rahmen des Pflan-\nzenschutzes und des Vorratsschutzes sowie die\nAusstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen,                                     § 22 *)\n3. die Beratung und Aufklärung auf dem Gebiete            {1) Die Biologische Bundesanstalt erhebt für ihre\ndes Pflanzenschutzes und des Vorratsschutzes       Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten (Ge-\nsowie die Durchführung des Warndienst.es auf       bühren und Auslagen).\ndiesen Gebieten,                                      (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\n4. die Berichterstaltung über das Auftreten und die    vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nVerbreitung von Schadorganismen und Krank-         durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nheiten,                                            des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tat-\nbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze\n5. die Prüfung von Pflanzenbehandlungsmitteln so-      und Rahmensätze vorzusehen. Der Nutzen der Pflan-\nwie von Geräten und Verfahren des Pflanzen-        zenbehandlungsmittel, Verfahren oder Geräte für\nschutzes und ch~s Vorratsschutzes,                 die Allgemeinheit ist angemessen zu berücksichti-\n6. die Uberwachung des Verkehrs mit Pflanzenbe-        gen. Die zu erstattenden Auslagen können abwei-\nhandlungsmitteln und                               chend vom Verwaltungskostengesetz geregelt wer-\nden.\n7. die Durchführung der für die Aufgaben nach den\nNummern 1 bis 6 erforderlichen UntPrsuchungen                                       § 23\nund Versuche.\n(1) Natürliche und juristische Personen und nicht-\n§ 20                         rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zu-\nständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte\n(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von     zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden\nihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der        durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes\nUberwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr         übertragenen Aufgaben erforderlich sind.\nvon Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnis-\nsen und Pflanzenbehandlungsmitteln sowie von Ge-          (2) Personen, die von der zuständigen Behörde\ngenständen, die Träger bestimmter Schadorganis-        beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1\nmen sind oder sein können, mit. Für das Gebiet des     *) § 22 Abs. 1 tritt nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung\nFreihafens Hamburg kann der Bundesminister der            mit Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflanzen-\nschutzgesetzes mit dem Inkrafttreten der ersten nach § 22 Abs. 2\nFinanzen diese A ufgabc denn Freihafenamt über-           erlassenen Rechtsverordnung in Kratt.","2598                                       Bllndesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil l\nc;rundsl.LickP, (~csch;iftsriiu111l~, 13etriebsrüurne und        2. einer Vorschrift einer nach § 3 des Gesetzes zum\nTrunsporl.m i Lll:I des A 11sk tl n II spfl ichtigen während         Schutze der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen\nder ü hl ichcn Cc:schii fls- odC' r BPLri<!hszcit betreten           vom 5. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 271) in\nund dorl                                                             der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August\n1. 13esichlig1i11gc:n ,c;owic lJnlersuchunqen auf Schacl-            1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinig-\norgunismen und Krcrnklwilt~n vornehmen,                          ten Wirtschaftsgebietes S. 308) erlassenen Rechts-\nverordnung zuwiderhandelt,\n2. Proben ohne Enlgc:lt gc~ien Empfangsbescheini-\ngung enlnehnwn,                                              3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 2\n3. geschäftli clw lJ n tNlc19P11 einsehen und                        oder § 14 Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder\nnicht vollständig nachkommt,\n4. in den Fällc:n des § 14 Abs. 1 Einrichtungen und\nGeräte für die Vc:.rwendung der Pflanzenbehand-              4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene\nlungsmittel sowie die Einhaltung des § 14 Abs. 2                 Pflanzenbehandlungsmittel einführt oder ge-\nund cfor auf Crund des § 14 Abs. 3 getroffenen                   werbsmäßig vertreibt oder eine vollziehbare Auf-\nAnordnunq(:n ülwrprüfon.                                         lage nach § 7 Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 4 Satz 1\noder § 11 Abs. 2 Satz 2 nicht oder nicht voll-\nZur Verhütung clrinw:11elt:r C(:fc1hren für die öffent-              ständig erfüllt,\nliche Sicherheit und Ordnung dürfen die Grund-\n5. Pflanzenbehandlungsmittel ohne die in § 12 Abs. 1\nstücke, Gesclüiftsräume, BdriPl)sräume und Trans-\nvorgeschriebene Kennzeichnung einführt oder\nportmittel auch dann helrdcn werden, wenn sie zu-\ngewerbsmäßiq vertreibt,\ngleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen die-\nnen. Der Auskunftspflichl.i~Je hat. die Maßnahmen                6. der Vorschrift des§ 12 a zuwiderhandelt,\nnach den Sätzt~n 1 und 2 zu gestatten und die ge-                7. entgegen § 13 Abs. 2 Pflanzenbehandlungsmittel,\nschäftlichen UntPrlagen vorzulegen.                                  Erden oder andere Kultursubstrate, die für die\n(3) Die von den zuständigen Behörden mit der                      Ausfuhr bestimmt sind, nicht getrennt hält oder\nDurchführung von lJberwachungs- und Bekämp-                          nicht entsprechend kenntlich macht oder ent-\nfungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 beauftragten                    gegen § 13 Abs. 3 Wachstumsregler nicht ent-\nPersonen dürfen im lü1hrnen ihres Auftrages tags-                    sprechend ihrem Anwendungszweck kenntlich\nüber an Werktagen Grundstücke betreten und                           macht,\ndort Uberwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen                      8. die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht oder\ndurchführen. Der Verfügungsberechtigte oder Be-                      nicht rechtzeitig erstattet oder als Anzeigepflich-\nsitzer hat diese Maßnahmen zu gestatten.                             tiger entgegen § 14 Abs. 2 Pflanzenbehandlungs-\n(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der                      mittel anwendet oder anwenden läßt,\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird im                   9. entgegen § 23 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht\nRahmen der Ahsä1.ze 2 und ] eingeschränkt.                           richtig, nicht vollständiq oder nicht rechtzeitig\n(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-                  erteilt, entgegen § 23 Abs. 2 Satz 3 eine Maß-\nkunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-                     nahme nicht gestattet oder geschäftliche Unter-\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1                    lagen nicht vorlegt oder entgegen § 23 Abs. 3\nNr. 1 bis 3 der Zi vilprozeßordnung bezeichneten                     Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet.\nAngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-                   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\ngung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über                  buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\nOrdnungswidrigkeiten aussetzen würde.                            werden.\n(3) Pflanzenbehandlungsmittel, Pflanzen, Pflanzen-\n§ 24\nerzeugnisse, Erden und andere Kultursubstrate so-\n(1) Wer unter Pflanzen Schadorganismen verbrei-               wie Pflanzenschutzgeräte, auf die sich eine Zu-\ntet und dadurch Pflanzenbestände von bedeutendem                 widerhandlung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezieht,\nWert, die ihm nicht gehören, gefährdet, wird mit                 können eingezogen werden.\nFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\nstrafe bestraft.                                                                            § 26\n(2) Führt der Täter in den Fällen des Absatzes 1                 Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-\ndie Gefahr absichtlich herbei, so ist die Strafe Frei-           nehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie\nheitsstrafe nicht unter drei Monaten.                            und Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zu-\n(3) Der Versuch ist strafbar.                                 stimmung des Bundesrates auf Grund der Verord-\nnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgif-\n§ 25                                tigen Stoffen vom 29. Januar 1919 (Reichsgesetz-\nblatt S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 49 des\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                       Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), erlassene\n1. einer Vorschrift einer nach den §§ 3, 4, 5 Abs. 1,\nRechtsverordnungen aufzuheben.\nden §§ 6, 11 Abs. 1 oder dem § 12 Abs. 3 Nr. 2\nerlassenen Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,\n§ 27\nsoweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-\nten Tatbest.an cl auf diese Bußgeldvorschrift ver-              (1) Soweit die Ermächtigungen der §§ 3 und 4\nweist,                                                       nicht ausreichen, wird der Bundesminister ermäch-","Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Oktober 1975                        2599\n1i~J 1, c1 ti! Crn nd ci<'c; C<'sdz<'s zu rn Schutz der Kultur-                           § 28\npl lcmzen ('ric1ssen<~ i{i·chlsverordnungen mit Zustim-           Die Vorschriften des Lebensmittelrechts, des\n11rnng des ßu11dt'sr<1L<•c; c1tilzt1lwfwn. fsl eine solche      Rechts über den Verkehr mit Giften sowie des\nRecht.sv(~ronl11u11q von c-in<)r Lrndc~shehörde erlas-          Reblausgesetzes vom 6. Juli 1904 (Reichsgesetz-\nSt)n worclt'n, L;o is1 c1uc:h die Lcmdcsrcgierung zur           blatt S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 205 des\nAt1flwhun~J c·rmiicilliql. Si(• k,rnn ihre Bt~fugnis durch      Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, und der\nRechtc;verordnun<J illlf c1ntleH· Bc·hörden übertragen.         dazu erlassenen Rechtsverordnungen bleiben un-\nberührt.\n(2) Soweit in Slrdf- und Buß~wldvorschriften, die                                     § 29\ni:llÜ   Crund dec; c;t·setzes zum Schutz der Kultur-              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\npflanr.en er] ds.sen sind, V crweisungen auf § 13 des           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nCesdzes znm Schutz der Kulturpflanzen allein oder               1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nin Verbindunq mi! einer Verweisung auf das Wirt-                Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nschcJftsstrc1f ~Jesc)b'. 1.954 enlliitllen sind, gelten diese   erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndls Verweisun~J('n c1tif § 25 dieses Gesetzes.                  des Dritten Uberleitungsgesetzes."]}