{"id":"bgbl1-1975-110-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":110,"date":"1975-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/110#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-110-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_110.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)","law_date":"1975-09-23T00:00:00Z","page":2535,"pdf_page":1,"num_pages":26,"content":["2535\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                Z 1997 A\n1975                    Ausgegeben zu Bonn am 27.September 1975                                                                             Nr.110\nTag                                                 Inhalt                                                                                  Seite\n23.9. 75     Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2535\n:J:Hl-1\n23. 9. 75   ßekilnntnrndrnn~J zu§ 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2561\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nßundcsq<'sc:lzblat I T6l II Nr. 57 ........................................ -. . . . . . . . . . . . .                            2562\nRed1lsvorsd11iflc11 dc!r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2563\nBekanntmachung\nder Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)\nVom 23. September 1975\nAuf Grund des Artikels IV Nr. 2 des Gesetzes                 6. Artikel 3 § 3 des Gesetzes über die Fortzahlung\nzur Anderung des Sozialgerichtsgesetzes vom                          des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über\n30. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1625) wird nach-                 Anderungen des Rechts der gesetzlichen Kran-\nstehend der Wortlaut des Sozialgerichtsgesetzes                      kenversicherung vom 27. Juli 1969 (Bundes-\n(SGG) vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I                        gesetzbl. I S. 946),\nS. 1239, 1326) in der ab 1. Januar 1975 geltenden               7. Artikel VIII und XIII des Gesetzes zur Ande-\nFassung bekanntgemacht.                                              rung der Bezeichnungen der Richter .und ehren-\namtlichen Richter und der Präsidialverfassung\nDiese Fassung ergibt sich aus\nder Gerichte vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetz-\n1. der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                  blatt I S. 841, 1830 und 1973 I S. 496),\nnummer 330-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\n8. Artikel 2 des Gesetzes zur Regelung der ge-\nsung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1\nwerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung vom\nSatz 2 des Gesetzes über die Sammlung des\n7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393),\nBundesrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 437) und cles § 3 des Gesetzes über              9. Artikel 113 des Einführungsgesetzes zum Straf-\nden Abschluß der Sammlung des Bundes-                             gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\nrechts vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I                   s. 469),\ns. 1451),                                                  10. Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Anderung der\nZivilprozeßordnung vom 21. März 1974 (Bundes-\n2. Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes über den Fristablauf\ngesetzbl. I S. 753),\nam Sonnabend vom 10. Auqust 1965 (Bundes-\ngesetzbl. l S. 753),                                       11. Artikel I des Gesetzes zur Anderung des Sozial-\ngerichtsgesetzes vom 30. Juli 1974 (Bundes-\n3. Artikel 2 § 4 des Siebenten c;eselzes zur Ande-                   gesetzbl. I S. 1625),\nrung      cles      Selbstverwaltungsgesetzes       vom\n12. Artikel 5 des Gesetzes zur Entlastung der Land-\n3. August 1%7 (Bundesgesetzbl. I S. 845),\ngerichte und zur Vereinfachung des gericht-\n4. § 242 Abs. 2 und § 243 des Arbeitsförderungs-                     lichen Protokolls vom 20. Dezember 1974 (Bun-\ngesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I                     desgesetzbl. I S. 3651),\ns. 582),                                                   13. Artikel 10 des Gesetzes zur Ergänzung des\n5. Artikel 45 des Erslen CesE!lzes zur Reform des                    Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrens-\nStrafrechts vorn 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I                 rechts vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I\ns. 645),                                                         S. 3686).\nBonn, den 23. September 1975\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt","2,536                        B1lmdesgesetz.bfott,                          1975, Ted I\nSoz,ia.lgerkhtsgesetz {SGG)\nInhaltsübersicht\nERSTER TEIL\nGerichtsverfassung                                                                                              §§\nErst.er Abschnitt                        Gerichtsbarkeit und Richteramt ... .                                 1 bis 6\nZweiter Abschnitt                        Sozialgerichte ................... .                                 7 bis 27\nDritter Abschnitt                        Landessozialgerichte ............. .                                28 bis 37\nVierter Abschnitt                        Bundessozialgericht ............. .                                 38 bis 50\nFünfter Abschnitt                       Rechtsweg und Zuständigkeit ..... .                                 51 bis 59\nZWEITER TEIL\nVerfahren\nErster Abschnitt                         Gemeinsame Verfahrensvorschriften\nErsler Unterabschnitt                 Allgemeine Vorschriften ......... .                                 60 bis 75\nZweiter Unterabschnitt                Beweissicherungsverfahren ....... .                                 76\nDritter Unterabschnitt                Vorverfahren ................... .                                  Tl bis 86\nVierter Unterabschnitt                Verfahren im ersten Rechtszug ... .                                 87 bis 122\nFünfter Unterabschnitt                Urteile und Beschlüsse                                             123 bis 142\nZweiler Abschnitt                        Rechtsmittel\nErster Unterabschnitt                 Berufung ....................... .                                 143 bis 159\nZweiter Unterabschnitt                Revision ........................ .                                160 bis 171\nDritter Unterabschnitt                Beschwerde ..................... .                                 172 bis 178\nDritter Abschnitt                        Wiederaufnahme des Verfahrens und\nbesondere Verfahrensvorschriften                                   179 bis 182\nVierter Abschnitt                        Kosten und Vollstreckung\nErsler Unterabschnitt                 Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         183 bis 197\nZweiter Unterabschnitt                VoUstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               198 bis 201\nDRITTER TEIL\nUbergangs- und Schlußvo:rschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202 bis 223","Nr. 110   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975                      2537\nErster Teil                                        Zweiter Abschnitt\nGerichtsverfassung                                         Sozialgerichte\nErster Abschnitt                                                § 7\nCPrichlslwrkeit und Hichteramt                     (1) Die Sozialgerichte werden als Landesgerichte\nerrichtet. Die Errichtung und Aufhebung eines Ge-\n§ l                          richts und die Verlegung eines Gerichtssitzes wer-\nden durch Gesetz angeordnet. Änderungen in der\nDie Sozialricrichtsbarkeit wird durch unabhän-           Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch\ngige, von den Verwaltungsbehörden getrennte,                 Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Landes-\nbesondere Verweil tu ngsgerichte ausgeübt.                   regierung oder die von ihr beauftragte Stelle kann\nanordnen, daß außerhalb des Sitzes eines Sozial-\n§ 2                           gerichts Zweigstellen errichtet werden.\nAls Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden in             (2) Mehrere Länder können gemeinsame Sozial-·\nden Li:inclern Sozialgerichte und Landessozial-              gerichte errichten oder die Ausdehnung von Ge-\ngerichte, im Bund clcts ßundPssozialgericht errichtet.       richtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus ver-\neinbaren.\n§ 3\n(3) Wird ein Sozialgericht aufgehoben oder wird\nDie Gerichte der Sozii.ilgerichtsbarkeit werden          die Abgrenzung der Gerichtsbezirke geändert, so\nmit. Berufsrichlern und ehrena1ntlichen Richtern be-         kann durch Landesgesetz bestimmt werden, daß die\nsetzt.                                                       bei dem aufgehobenen Gericht oder bei dem von\n§ 4                          der Änderung in der Abgrenzung der Gerichts-\nbezirke betroffenen Gericht rechtshängigen Streit-\nBei jedem Gericht w ircl eine Geschäftsstelle ein-       sachen auf ein anderes Sozialgericht übergehen.\ngerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Ur-\nkundsbeamten besetzt wird. Das Nähere bestimmen\nfür das Bundessozialgericht der Bundesminister für                                      § 8\nArbeit und Sozialordnung, für die Sozialgerichte                Die Sozialgerichte entscheiden, soweit durch Ge-\nund Landessozialgt~richte die nach Landesrecht zu-           setz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechts-\nständigen Stellen.                                           zug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg\n§ 5                          vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offen-\nsteht.\n(1) Alle Gerichte, Verwaltungsbehörden und Or-\ngane der Versicherungsträger leisten den Gerichten                                      § 9\nder Sozialgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.                (1) Das Sozialgericht besteht aus der erforder-\n(2) Das Ersuchen an ein Sozialgericht um Rechts-         lichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und\nhilfe ist an das Sozialgericht zu richten, in dessen         aus den ehrenamtlichen Richtern.\nBezirk die Amtshandlung vorgenommen werden                      (2) (weggefallen)\nsoll. Das Ersuchen ist durch den Vorsitzenden\neiner Kammer durchzuführen. Ist die Amtshandlung                (3) Die Landesregierung oder die von ihr beauf-\naußerhalb des Sitzes des ersuchten Sozialgerichts            tragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht. Sie\nvorzunehmen, so kann dieses Gericht das Amts-                kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstauf-\ngericht um die Vornuhme der Rechtshilfe ersuchen.            sicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts oder\ndem Vorsitzenden des Sozialgerichts, bei mehreren\n(3) Die §§ 158 bis 160, 164 bi.s 166, 168 des Ge-        einem von ihnen, übertragen.\nri eh tsv erf iJ ss ungsg esetzes gelten entsprechend.\n§ 6\n§ 10\n(1) Bei den Sozialgerichten werden Kammern für\nFür die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gelten\ndie Vorschriften des ZweitPn Titels des Gerichts-            Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Ar-\nverfassungsgeselzes nach Maßgabe der folgenden               beitslosenversicherung einschließlich der übrigen\nVorschriften entsprechend:                                   Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der\nKriegsopferversorgung gebildet. Bei Bedarf sind für\n1. Das Präsidium teilt die ehrenamtlichen Richter            Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung ein-\nim voraus für jedes Geschäftsjahr, mindestens           schließlich der Unfallversicherung für den Bergbau\nfür ein Vierteljahr, einem oder mehreren Spruch-        eigene Kammern zu bilden.\nkörpern zu, stellt die Reihenfolge fest, in der sie\nzu den Verhandlungen heranzuziehen sind, und               (2) Für Angelegenheiten des Kassenarztrechts\nregelt die Vertretung für den Fall der Verhinde-        (§ 51 Abs. 2) sind eigene Kammern zu bilden.\nrung. Von der Reihenfolge darf nur aus besonde-            (3) Der Bezirk einer Kammer kann auf Bezirke\nren Gründen abgewichen werden; die Gründe               anderer Sozialgerichte erstreckt werden. Die be-\nsind aktenkundig zu machen.\nteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks\n2. Den Vorsitz in den Kammern der Sozialgerichte             einer Kammer auf das Gebiet oder Gebietsteile\nführen die Berufsrichter.                               mehrerer Länder vereinbaren.","253:8                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 11                           heiten der Knappschaftsversicherung und für An-\np) Die Berulsrichter werden ndch Maßgabe des\ngelegenheiten des Kassenarztrechts je besonders\nLandesrechts nach Beratung mit einem für den Be-        festzusetzen.\nzirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuß        (4) Bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter\nauf Lebenszeit ernannt.                                 für die Kammern für Angelegenheiten der Sozial-\nversicherung und der Arbeitslosenversicherung ist\n(2) Der Ausschuß ist von der zuständigen obersten    auf ein angemessenes Verhältnis zu der Zahl der im\nLmdesbehörde zu errichten. Ihm sollen in angemes-\nGerichtsbezirk ansässigen Versicherten der einzel-\nsenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der        nen Versicherungszweige, auf die hauptsächlichen\nArbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und der\nErwerbszweige, insbesondere auch auf die Gruppe\nmit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen       der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte Rück-\nso,vie der Sozialgerichtsbarkeit angehören.\nsicht zu nehmen.\nP) Bei den Sozialgerichten können Richter auf           (5) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern\nProbe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.      für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung\nsind in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der\n§ 12                           von den Vorschlagsberechtigten vertretenen Kriegs-\nopfer zu berufen.\nJede Kammer des Sozialgerichts wird in der\nBesetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehren-                                § 14\namtlichen Richtern als Beisitzern tätig.\n(1) Die Vorschlagslisten sollen die eineinhalb-\n{2) In den Kammern für Angelegenheiten der           fache Zahl der festgesetzten Höchstzahl der ehren-\nSozialversicherung und für Angelegenheiten der          amtlichen Richter enthalten.\nArbeitslosenversicherung gehört je ein ehrenamt-\n(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen\nhcher Richter dem Kreis der Versicherten und der\nRichter, die in den Kammern für Angelegenheiten\nArbeitgeber an. Sind für Angelegenheiten einzelner\nder Sozialversicherung und für Angelegenheiten der\nZweige der Sozialversicherung eigene Kammern ge-\nArbeitslosenversicherung mitwirken, werden von\nbildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser\nden Gewerkschaften und von selbständigen Ver-\nKammern an dem jeweiligen Versicherungszweig\neinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder be-\nbeteiligt sein.\nrufspolitischer Zwecksetzung sowie von Vereini-\n(3) In den Kammern für Angelegenheiten des           gungen von Arbeitgebern und den in § 16 Abs. 4\nKassenarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Rich-     Nr. 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landes-\nter aus den Kreisen der Krankenkassen und der           behörden aufgestellt.\nKassenärzte (Kassenzahnärzte) mit. In Angelegen-\nheiten der Kassenärzte (Kassenzahnärzte) wirken            (3) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen\na]s ehrenamtliche Richter nur Kassenärzte (Kassen-      Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten\nzahnärzte) mit.                                         des Kassenarztrechts mitwirken, werden bezirklich\nvon den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen)\n(4) In der Kammer für Angelegenheiten der            Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen\nKriegsopferversorgung wirken je ein ehrenamt-           der Krankenkassen aufgestellt.\nhcher Richter aus dem Kreis der mit der Kriegs-\nopferversorgung vertrauten Personen und der Ver-           (4) Für die Kammern für Angelegenheiten der\nsorgungsberechtigten mit; dabei sind Hinterbliebene     Kriegsopferversorgung werden die Vorschlagslisten\nin angemessener Zahl zu beteiligen.                     für die mit der Kriegsopferversorgung vertrauten\nPersonen von den Landesversorgungsämtern und\ndie Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtig-\n§ 13                           ten von den im Gerichtsbezirk vertretenen Ver-\n(]) Die ehrenamtlichen Richter werden von der        einigungen der Kriegsopfer aufgestellt.\nLandesregierung oder der von ihr beauftragten\nSteHe auf Grund von Vorschlagslisten (§ 14) für                                 § 15\nvier Jahre berufen; sie sind in angemessenem Ver-\n(weggefallen}\nhäHnis unter billiger Berücksichtigung der Minder-\nheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen.\n§ 16\n(2) Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ab-\nlauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger            (1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am\nberufen sind. Erneute Berufung ist zulässig. Bei vor-   Sozialgericht kann nur ausüben, wer Deutscher ist\nüoergehendem Bedarf kann die Landesregierung            und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet\noder die von ihr beauftragte Stelle weitere ehren-      hat.\namtliche Richter nur für ein Jahr berufen.                 (2) Die ehrenamtlichen Richter in den Kammern\nfür Angelegenheiten der Sozialversicherung und für\n(3) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter, die für\nAngelegenheiten der Arbeitslosenversicherung kön-\ndie Kammern für Angelegenheiten der Sozialver-          nen nur Versicherte und Arbeitgeber sein.\nsicherung, der Arbeitslosenversicherung und der\nKriegsopferversorgung zu berufen sind, bestimmt            (3) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Ver-\nsich nach Landesrecht; dubei ist die Zahl der ehren-    sicherten kann auch sein, wer arbeitslos ist oder\namtlichen Richter für die Kammern für Angelegen-        Rente aus eigener Versicherung bezieht.","Nr. 110 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975                     2539\n(4) Ehrcndmtliche Richter aus Kreisen der Arbeit-      ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über\ngeber können sein                                         Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.\n1. Personen, die regelmäßig mindestens einen ver-\n(4) Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei\nsicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen;      den Trägern und Verbänden der Krankenversiche-\nist ein Arbeitgeber zugleich Versicherter oder        rung sowie den Kassenärztlichen (Kassenzahnärzt-\nbezieht er eine Rente aus eigener Versicherung,       lichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Rich-\nso begründet die Beschäftigung einer Haus-            ter in den Kammern für Angelegenheiten des Kas-\ngehilfin oder Hausangestellten nicht die Arbeit-      senarztrechts nicht ausgeschlossen.\ngebereigenschaft im Sinne dieser Vorschrift;\n(5) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am\n2. bei Betrieben einer _juristischen Person oder einer\nSozialgericht, der zum ehrenamtlichen Richter in\nPersonengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes,\neinem höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit\nSatzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder\nberufen wird, endet mit der Berufung in das andere\nals Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertre-\nAmt.\ntung der juristischen Person oder der Personen-\ngesamtheit berufen sind;                                                       § 18\n3. Beamte und Angestellte des Bundes nach näherer            (1) Die Ubernahme des Amtes als ehrenamtlicher\nAnordnung der zuständigen obersten Bundes-            Richter kann nur ablehnen,\nbehörde und Beamte und Angestellte der Länder,        1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet\nder Gemeinden und der Gemeindeverbände nach               hat,\nnäherer Anordnung der zuständigen obersten\n2. wer in den acht der Berufung vorhergehenden\nLandesbehörde;\nJahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Ge-\n4. leitende Angestellte in Betrieben einer juri-              richt der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist,\nstischen Person oder einer Personengesamtheit,\nwenn ihnen Generalvollmacht oder Prokura er-          3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allge-\nteilt ist oder wenn sie berechtigt sind, im Betrieb       meinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm\nArbeitnehmer selbständig ein.zustellen und zu             die Ubernahme des Amtes nicht zugemutet wer-\nentlassen.                                                den kann,\n4. wer durch Krankheit oder Gebrechen verhindert\n(5) Bei Sozialgerichten, in deren Bezirk wesent-\nist, das Amt ordnungsmäßig auszuüben,\nliche Teile der Bevölkerung in der Seeschiffahrt\nbeschäftigt sind, können ehrenamtliche Richter aus        5. wer glaubhaft macht, daß wichtige Gründe ihm\ndem Kreis der Versicherten auch befahrene Schiff-             die Ausübung des Amtes in besonderem Maße\nfahrtskundige sein, die nicht Reeder, Reedereileiter          erschweren.\n(Korrespondentreeder, §§ 492 bis 499 des Handels-            (2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichti-\ngesetzbuchs) oder Bevollmächtigte sind.                   gen, wenn sie innerhalb von zwei Wochen, nach-\n(6) Die ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk        dem der ehrenamtliche Richter von seiner Berufung\ndes Sozialgerichts wohnen oder ihren Betriebssitz         in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend\nhaben oder beschäftigt sein.                              gemacht werden.\n(3) Der ehrenamtliche Richter kann auf Antrag\n§ 17                            aus dem Amt entlassen werden, wenn einer der in\n(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am             Absatz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Gründe nachträg-\nSozialgericht ist ausgeschlossen,                         lich eintritt. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn\nder ehrenamtliche Richter seinen Wohnsitz aus dem\n1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Be-       Bezirk des Sozialgerichts verlegt und seine Heran-\nkleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder        ziehung zu den Sitzungen dadurch wesentlich er-\nw,egen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheits-    schwert wird.\nstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt\nworden ist,                                              (4) Uber die Berechtigung zur Ablehnung des Am-\ntes oder über die Entlassung aus dem Amt entschei-\n2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Ver-\ndet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im\nlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher\nvoraus bestimmte Kammer endgültig.\nÄmter zur Folge haben kann,\n3. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Ver-\n§ 19\nfügung über sein Vermögen beschränkt ist,\n4. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag·                (1) Der ehrenamtliche Richter übt sein Amt mit\nnicht besitzt.                                        gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus.\n(2) Mitglieder der Vorstände von Trägern und              (2) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Ent-\nVerbänden der Sozialversicherung, der Kassenärzt-         schädigung nach dem Gesetz über die Entschädi-\nlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und           gung der ehrenamtlichen Richter.\nder Bundesanstalt für Arbeit können nicht ehren-\namtliche Richter sein.                                                              § 20\n(3) Die Bediensteten der Träger und Verbände              (1) Der ehrenamtliche Richter darf in der Uber-\nder Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kas-        nahme oder Ausübung des Amtes nicht beschränkt\nsenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Dienst-          oder wegen der Dbernahme oder Ausübung des\nstellen der Bundesanstalt für Arbeit können nicht         Amtes nicht benachteiligt werden.","2540                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Wer einen crnderen in der Ubernahme oder                             Dritter Abschnitt\nAusübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter\nLandessozialgerichte\nbeschränkt oder wegen der Ubernahme oder Aus-\nübung des Amtes benachteil igl, wird mit Freiheits-\nstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe be-                                    § 28\nstraft.                                                       (1) Die Landessozialgerichte werden als Landes-\n§ 21                           gerichte errichtet. Die Errichtung und Aufhebung\neines Gerichts und die Verlegung eines Gerichts-\nDer Vorsitzende kann w~gen einen ehrenamt-             sitzes werden durch Gesetz angeordnet. Änderun-\nlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflich-     gen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können\nten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschul-       auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden.\ndigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen\nerscheint, durch Beschluß ein Ordnungsgeld fest-              (2) Mehrere Länder können ein       gemeinsames\nsetzen und ihm die durch sein Verhalten verursach-        Landessozialgericht errichten.\nten Kosten crnferle~Jen. Bei ni.lchträg1 icher genügen-\nder Entschuldi~Jtmg ist der Beschluß aufzuheben                                     § 29\noder zu ändern. Cegen den Beschluß ist Beschwerde\nzulässig. Uber die Beschwerde entscheidet die durch          Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten\ndas Präsicl iurn für jedes Ceschäftsjahr im voraus        Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und\nbestimmte Kammer des Sozialgerichts endgültig.            die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der\nVor der Entscheidunq ist der ehrenamtliche Richter        Sozialgerichte.\nzu hören.                                                                           § 30\n§ 22                               (1) Das Landessozialgericht besteht aus dem Prä-\nsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Be-\n(1) Der ehrcllinn Lliche Richter ist seines Amtes\nrufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern.\nzu entheben, wenn das Fehlen oder der Wegfall\neiner Voraussetzung für seine Berufung bekannt                (2) Die Landesregierung oder die von ihr beauf-\nwird oder wenn er seine 1\\ml.spflicht grob verletzt.       tragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht.\nSie kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienst-\n(2) Uber die Enthebung entscheidet die vom Präsi-\naufsicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts\ndium für jedes Ceschäflsjahr im voraus bestimmte\nübertragen.\nKammer endgültig. Vor der Entscheidung ist der\nehrenamtliche Richter zu hören.                                                      § 31\n(1) Bei den Landessozialgerichten werden Senate\n§  23                           für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der\n(1) Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuß          Arbeitslosenversicherung einschließlich der übrigen\nder ehrenamtlichen Richter gebildet. Er besteht aus        Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der\nsechs Mitgliedern, die von den ehrenamtlichen              Kriegsopferversorgung gebildet. Bei Bedarf ist für\nRichtern aus ihrer Mitte gewählt werden. Der Aus-          Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung ein-\nschuß tagt unter der Leitung des aufsichtführenden,        schließlich der Unfallversicherung für den Bergbau\noder wenn ein solcher nicht vorhanden oder ver-            ein eigener Senat zu bilden.\nhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des              (2) Für die Angelegenheiten des Kassenarztrechts\nSozialgerichts.                                            ist ein eigener Senat zu bilden.\n(2) Der Ausschuß ist vor der Bildung von Kam-              (3) Die beteiligten Länder können die Ausdehnung\nmern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Vertei-         des Bezirks eines Senats auf das Gebiet oder auf\nlung der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern            Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.\nund vor Aufstellung der Listen über die Heran-\nziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzun-\ngen mündlich oder schriftlich zu hören. Er kann                                      § 32\ndem Vorsitzenden des Sozialgerichts und den die               (1) Die Berufsrichter werden von der nach Landes-\nVerwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen            recht zuständigen Stelle auf Lebenszeit ernannt.\nWünsche der ehrenamtlichen Richter übermitteln.\n(2) (weggefallen)\n§§ 24 bis 26                                                  § 33\n(weggefallen)                           Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vor-\nsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei\n§ 27                            ehrenamtlichen Richtern tätig. § 12 Abs. 2 bis 4 gilt\n(1) (weggefaJlen)                                       entsprechend.\n(2) (weggefallen)                                                                 § 34\n(3) Wenn die Vertretung eines Vorsitzenden nicht                              (weggefallen)\ndurch einen Berufsrichter desselben Gerichts mög-\nlich ist, wird sie auf Antrag des Präsidiums durch                                   § 35\ndie Landesregierung oder die von ihr beauftragte              (1) Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozial-\nStelle geregelt.                                           gericht müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet","Nr.110 ~-Tag der Ausgabe: Bonn, den 27.September 1975                       2541\nhaben; sie sollen mindestens vier Jahre ehrenamt-          (3) Als ehrenamtliche Beisitzer sind aus der Zahl\nliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein.     der als ehrenamtliche Richter berufenen Personen\nIm übrigen gelten die§§ 13 bis 23.                      vom Präsidium durch das Los auszuwählen\n(2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 1. für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozial-\nAbs. 2 entscheidet der vom Präsidium für jedes Ge-          versicherung sowie in Angelegenheiten der Bun-\nschäftsjahr im voraus bestimmtP Senat.                      desanstalt für Arbeit je vier Vertreter der Ver-\nsicherten und der Arbeitgeber,\n§§ 36 und 37                     2. für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Kriegs-\n(weggefallen)                         opferversorgung je vier Vertreter der mit der\nKriegsopferversorgung vertrauten Personen und\nder Versorgungsberechtigten.\nViert.er Abschnitt\n(4) Die   Berufsrichter und die ehrenamtlichen\nBundessozialgericht                   Richter sowie die im Falle ihrer Verhinderung an\nihre Stelle tretenden Berufsrichter und ehrenamt-\n§ 38                         lichen Richter werden als Mitglieder des Großen\n(1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in       Senats durch das Präsidium für zwei Geschäftsjahre\nKassel.                                                 bestellt.\n(2) Das Bundessozialgericht besteht aus dem Prä-        (5) Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsi-\nsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Be-       dent, im Falle der Verhinderung der dienstälteste\nrufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. Die       Vorsitzende Richter. In den Fällen des § 42 nehmen\nBerufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebens-      die Vorsitzenden Richter der beteiligten Senate, in\njahr vollendet haben. Für die Berufung der Berufs-      den Fällen des § 43 der Vorsitzende Richter des\nrichter gelten die Vorschriften des Richterwahl-        erkennenden Senats oder ein von ihnen bestimmtes\ngesetzes. Zuständiger Minister im Sinne des § 1         Mitglied ihres Senats an den Sitzungen des Großen\nAbs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundes-          Senats mit den Befugnissen eines Mitglieds teil. Bei\nminister für Arbeit und Sozialordnung.                  Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzen-\nden den Ausschlag.\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung führt die allgemeine Dienstaufsicht über das                                 § 42\nBundessozialgericht. Er kann Geschäfte der Verwal-\nWill in einer Rechtsfrage ein Senat von der Ent-\ntung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des\nscheidung eines anderen Senats oder des Großen\nBundessozialgerichts übertragen.\nSenats abweichen, so entscheidet der Große Senat.\n§ 39\n§ 43\n(1) Das Bundessozialgericht entscheidet über das\nRechtsmittel der Revision.                                 Der erkennende Senat kann in einer Frage von\ngrundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung des\n(2) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten    Großen Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auf-\nund letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht ver-    fassung die Fortbildung des Rechts oder die Siche-\nfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den       rung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfor-\nLändern sowie zwischen verschiedenen Ländern in         dert.\nAngelegenheiten des § 51. Hält das Bundessozial-\ngericht in diesen Fällen eine Streitigkeit für ver-                               § 44\nfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundes-        (1) Der Große Senat entscheidet in mündlicher\nverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bun-       Verhandlung über die Rechtsfrage.\ndesverfassungsgericht entscheidet mit bindender\nWirkung.                                                   (2) Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache\n§  40                        für den erkennenden Senat bindend.\nFür die Bildung und Besetzung der Senate gelten         (3) Erfordert die Entscheidung der Sache eine er-\n§ 31 Abs. 1 und § 33 entsprechend. Für Angel,egen-      neute mündliche Verhandlung vor dem erkennenden\nheiten des Kassenarztrechts und der Knappschafts-       Senat, so sind die Beteiligten unter Mitteilung der\nversicherung einschließlich der Unfallversicherung      ergangenen Entscheidung der Rechtsfrage zu der\nfür den Bergbau ist je ein Senat zu bilden.             Verhandlung zu laden.\n§ 41                                                   § 45\n(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer         (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nSenat gebildet, der aus dem Präsidenten, sechs wei-     nung bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des\nteren Berufsrichtern und vier ehrenamtlichen Rich-      Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen\ntern als Beisitzern besteht.                            Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden\nehrenamtlichen Richter.\n(2) Je zwei Berufsrichter müssen Senaten für An-\ngelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeits-         (2) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bun-\nlosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung       desminister für Arbeit und Sozialordnung auf Grund\nangehören.                                              von Vorschlagslisten. (§ 46) für die Dauer von vier","2542                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nJahren berufen; sie sind in angemessenem Verhält-            (2) Angelegenheiten der Sozialversicherung sind\nnis unter billirJer Berücksichtigung der Minderhei-      auch die Angelegenheiten, die auf Grund der Bezie-\nten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen.              hungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Kranken-\nkassen (Kassenarztrecht) im Rechtsweg zu entschei-\n(3) Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ab-\nden sind. Zu den Angelegenheiten der Kriegsopfer-\nlauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger\n. versorgung gehören nicht Maßnahmen auf dem Ge-\nberufen sind. Erneute Berufung ist zulässig.\nbiet der sozialen Fürsorge nach den §§ 25 bis 27 des\nBundesversorgungsgesetzes.\n§ 46\n(3) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ent-\n(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen      scheiden auch über öffentlich-rechtliche Streitigkei-\nRichter in den Senaten für Angelegenheiten der           ten, die auf Grund des Lohnfortzahlungsgesetzes\nSozialversicherung und der Arbeitslosenversiche-         entstehen.\nrung werden von den in § 14 Abs. 2 aufgeführten\nOrganisationen und Behörden aufgestellt.                   (4) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ent-\nscheiden ferner über sonstige öffentlich-rechtliche\n(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen      Streitigkeiten, für die durch Gesetz der Rechtsweg\nRichter in den Senaten für Angelegenheiten des           vor diesen Gerichten eröffnet wird.\nKassenarztrechts werden von den Kassenärztlichen\n(Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und gemein-\n§ 52\nsam von den Zusammenschlüssen der Krankenkas-\nsen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, auf-        {1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ent-\ngestellt.                                                scheiden über die Zulässigkeit des zu ihnen be-\nschrittenen Rechtsweges. Hat ein Gericht der\n(3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate der\nSozialgerichtsbarkeit den Rechtsweg zuvor rechts-\nKriegsopferversorgung werden auf Vorschlag der\nkräftig für unzulässig erklärt, so kann ein anderes\nobersten Verwaltungsbehörden der Länder und der-\nGericht in derselben Sache seine Gerichtsbarkeit\njenigen Vereinigungen von Kriegsopfern, die sich\nnicht deshalb verneinen, weil es den Rechtsweg\nüber das Bundesgebiet erstrecken und eine ent-\nzu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für ge-\nsprechende Mitgliederzahl ,rnfweisen, berufen.\ngeben hält.\n(2) Hat ein Gericht der Zivil-, Arbeits-, Straf-,\n§ 47                          Finanz- oder der allgemeinen Verwaltungsgerichts-\nDie ehrenamtlichen Richter am Bundessozial-          barkceit den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuvor\ngericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr         rechtskräftig für zulässig oder unzulässig erklärt,\nvollendet haben; sie sollen mindestens vier Jahre       so sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit an\nehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder       diese Entscheidung gebunden.\nLandessozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten\n(3) Hält ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit den\ndie §§ 16 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß\nzu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben,\nin den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22\nso verweist es in dem Urteil, in dem es den Rechts-\nAbs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr\nweg für unzulässig erklärt, zugleich auf Antrag des\nim voraus bestimmte Senat des Bundessozial-\nKlägers die Sache an das Gericht des ersten Rechts-\ngerichts entscheidet.\nzugs, zu dem es den Rechtsweg für gegeben hält.\nDer Kläger kann den Antrag auf Verweisung nur\n§§ 48 und 49                      bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung stellen,\n(weggefallen)                       auf die das Urteil ergeht. Mit der Rechtskraft des\nUrteils gilt die Rechtshängigkeit der Sache bei dem\nim Urteil bezeichneten Gericht als begründet. Soll\n§ 50\ndurch die Erhebung der Klage eine Frist gewahrt\nDer Geschäftsgang wird durch eine Geschäfts-         werden, so tritt diese Wirkung bereits in dem Zeit-\nordnung geregelt, die das Präsidium unter Zu-           punkt ein, in dem die Klage erhoben worden ist.\nziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehren-      Das gleiche gilt in Ansehung der Wirkungen, die\namtlichen Richter beschließt. Sie bedarf der Bestäti-   durch andere als verf ahrensrechtliche Vorschriften\ngung durch den Bundesrat.                               an die Rechtshängigkeit geknüpft werden.\n(4) Das Gericht, das den zu ihm beschrittenen\nRechtsweg nicht für gegeben hält, kann, wenn sich\nFünfter Abschnitt                     der Beklagte mit dem Antrag des Klägers (Absatz 3)\nRechtsweg und Zuständigkeit                 einverstanden erklärt, die Sache durch Beschluß ver-\nweisen.\n§ 51\n§ 53\n(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ent-\nDer Rechtsschutz wird auf Klage gewährt.\nscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in\nAngelegenheiten der Sozialversicherung, der Ar-\nbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben                                   §  54\nder Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopfer-        (1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Ver-\nversorgung.                                             waltungsakts oder seine Abänderung sowie die","Nr. 110    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975                      2543\nVerurteiltrn~J zum Erlilß eines abgelehnten oder        dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem\nunterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. So-       Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem\nweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die    für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht\nKlage zulässig, wenn der Klctger behauptet, durch       klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des\nden Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung             öffentlichen Rechts oder in Angelegenheiten der\noder Unterli:issung eines Verwaltungsakts beschwert     Kriegsopferversorgung ein Land, so ist der Sitz oder\nzu sein.                                                Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maß-\ngebend, wenn dieser eine natürliche Person oder\n(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwal-\neine juristische Person des Privatrechts ist.\ntungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung\neines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die          (2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinter-\nBehörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen     bliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in\nRechts ermächtigt ist, ni.lch ih rcm Ermessen zu han-   Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe\ndeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die       oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder\ngesetzlichen Grenzen dic~ses Ermessens überschrit-      ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht\nten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck       örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise\nder Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Ge-:        im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz\nbrauch gemacht ist.                                     oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort\nhat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so\n(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des\nist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen\nöffentlichen Rechts kann mit der Klage die Auf-\nBezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz\nhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde\noder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort\nbegehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung\nhaben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufent-\ndas Aufsichtsrecht überschreite.\nhaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im\n(4) Betrifft der cmgefochtene Verwaltungsakt eine    Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegene Wohn-\nLeistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so        sitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten\nkann mit der Klage neben der Aufhebung des Ver-         Ehemannes oder geschiedenen Mannes.\nwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt\n(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder\nwerden.\nAufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereichs die-\n(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer     ses Gesetzes, so ist örtlich zuständig das Sozial-\nLeistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch      gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz\ndann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt            oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen\nnicht zu ergehen hatte.                                 Aufenthaltsort hat.\n§ 55                                                    § 57 a\n(1) Mit der Klage kann begehrt. werden                  In Angelegenheiten des Kassenarztrechts ist,\nwenn es sich um Fragen der Zulassung handelt,\n1. die Feststellung des Bestehens oder          Nicht-  das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die\nbestehens eines Rechtsverhältnisses,                Kassenarztstelle liegt, im übrigen das Sozial-\n2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger        gericht, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Ver-\nder Sozialversicherung zuständig 1st,               einigung ihren Sitz hat.\n3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung\noder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer                            § 57 b\nBerufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne         In Angelegenheiten, die die Wahlen zu den Selbst-\ndes Bundesversorgungsgesetzes ist,                  verwaltungsorganen der Sozialversicherungsträger\n4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwal-       und ihrer Verbände oder die Ergänzung der Selbst-\ntungsakts,                                          verwaltungsorgane betreffen, ist das Sozialgericht\nzuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsträger\nwenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der        oder der Verband den Sitz hat.\nbaldigen Feststellung hat.\n(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststel-                               § 58\nlung, in welchem Umfange Beiträge zu berechnen\noder anzurechnen sind.                                      (1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozial-\ngerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächst-\n§ 56                           höhere Gericht bestimmt,\nMehrere Klagebegehren k6nnen vom Kläger in            1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem\neiner Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie               einzelnen Falle an der Ausübung der Gerichts-\nsich gegen denselben Beklagten richten, im Zusam-            barkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,\nmenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.       2. wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiede-\nner Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht\n§ 57                               für den Rechtsstreit zuständig ist,\n(1) Ortlich zuständig ist das Sozialgericht, in des-  3. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Ge-\nsen Bezirk der Kl<lger zur Zeit der Klageerhebung            richte sich red,tskräftig für zuständig erklärt\nseinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung                haben,","2544                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n4. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines                                     § 63\nfür den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechts-        (1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die\nkräftig für unzuständig erklärt haben,               eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Termin-\n5. wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 57 nicht      bestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei\ngegeben ist.                                         Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vor-\n(2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes     geschrieben ist.\nmit dem Rechtsstreit befaßte Gericht und- jeder am          (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den\nRechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Ge-      §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes.\nricht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung\nentscheiden kann.                                           (3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen\neinen Zust,ellungsbevollmächtigten zu bestellen.\n§ 59\n§ 64\nVereinbarungen der Beteiligten über die Zustän-\ndigkeit haben keine rechtliche Wirkung. Eine Zu-            (1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts\nständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß       anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zu-\ndie Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend ge-       stellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist,\nmacht wird.                                              mit dem Tage nach der Eröffnung oder Verkündung.\n(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit\ndem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen\nZweiter Teil                       oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf des-\njenigen Tages der letzten Woche oder des letzten\nVerfahren                         Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem\nTage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeit-\nErster Abschnitt                      punkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entspre-\nchende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.\nGemeinsame Verfahrensvorschriften\n(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn-\nErster Unterabschnitt                  tag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonn-\nAllgemeine Vorschriften                  abend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten\nWerktages.\n§ 60                                                     § 65\n(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der              Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche\nGerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2      Fristen abkürzen oder verlängern. Im Falle der Ver-\nSatz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung ent-         längerung wird die Frist von dem Ablauf der vori-\nsprechend. Uber die Ablehnung entscheidet außer          gen Frist an berechnet.\nim Falle des § 171 das Landessozialgericht durch\nBeschluß.                                                                          § 66\n(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist           (1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen ande-\nauch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegange-          ren Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn\nnen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.                 der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwal-\ntungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechts-\n(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der\nbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhal-\nZivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn\ntende Frist schriftlich belehrt worden ist.\nder Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder\nAnstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren             (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig\nInteressen durch das Verfahren unmittelbar berührt       erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur\nwerden.                                                  innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung\n§ 61\noder Verkündung zulässig, außer wenn die Ein-\nlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer\n(1) Für die Offentlichkeit, Sitzungspolizei und       Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Beleh-\nGerichtssprache gelten die §§ 169, 172 bis 191 des       rung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht\nGerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Of-        gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer\nfentlichkeit kann auch ausgeschlossen werden,            Gewalt entsprechend.\nwenn die Offenlegung der gesundheitlichen oder\nFamilienverhältnisse für einen Beteiligten von er-                                 § 67\nheblichem Nachteil sein könnte.\n(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert\n(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die        war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so\n§§ 192 bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes ent-      ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vori-\nsprechend.                                               gen Stand zu gewähren.\n§ 62\n(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Weg-\nVor jeder Entscheidung ist den Beteiligten recht-     fall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur\nliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann              Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht\nschriftlich geschehen.                                   werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte","Nr. 110  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975                         2545\nRechtshandlung nachzuholen. fst dies geschehen, so            (3) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist\nkann die Wiedcrc~insetzung ilUCh ohne Antrag ge-          'mit Zustimmung des Beteiligten auch zulässig,\nwährt werden.                                              wenn sein Aufenthaltsort vom Sitz des Gerichts\n(3) Nach einem Jahr sc~il dem Ende der versäum-\nweit entfernt ist oder wenn er nicht in der Lage ist,\nten Frist ist der Antrag unzuldssig, außer wenn der        sich über die rechtserheblichen Tatsachen allge-\nAntrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer          meinverständlich auszudrücken. Ist der Beteiligte\nGewalt unmöglich war.                                      gesetzlich vertreten, ist die Bestellung eines beson-\nderen Vertreters mit Zustimmung des gesetzlichen\n(4) Uber den Wiedereinselzungsanlrag entschei-          Vertreters zulässig, wenn die in Satz 1 genannten\ndet das Gericht, das über di<~ versäumte Rechtshand-       Voraussetzungen in der Person des gesetzlichen\nlung zu befinden hc1t. Der Beschluß, der die Wieder-       Vertreters vorliegen.\neinsetzung bew ill i~J t, ist unanfechtbar.\n(4) Die Kosten des besonderen Vertreters gelten\nals Kosten des Beteiligten.\n§ 68\n(weggefallen)                          (5) Dem Beteiligten kann für die Kosten des be-\nsonderen Vertreters das Armenrecht bewilligt wer-\nden. Auf die Bewilligung des Armenrechts sind die\n§ 69\nVorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend\nBeteiligte am Vmfahren sind                             anzuwenden.\n1. der Kläger,\n§ 73\n2. der Beklagte,\n(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des\n3. der Beigeladene.                                       Verfahrens durch prozeßfähige Bevollmächtigte ver-\ntreten lassen. Personen, die als ärztliche Gutachter\n§ 70\nfür Beteiligte tätig gewesen sind, können in diesem\nFähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind             Verfahren nicht als Bevollmächtigte auftreten.\n1. natürliche und juristische Personen,                       (2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und\n2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,                zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung\neinzureichen; sie kann auch zur Niederschrift des\n3. Behörden, sofern das Lrndesrecht dies bestimmt,\nGerichts erteilt werden. Bei Ehegatten und Ver-\n4. der Berufungsaus.schuß (§ 368 b Abs. 6 Reichs-          wandten in gerader Linie kann die Bevollmächti-\nversicherungsordnung)          und das Schiedsamt      gung unterstellt werden.\n(§ 368 i Abs. 1 Reichsversicherungsordnung).\n(3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die\nMitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Der\n§ 71\nBeteiligte muß die Prozeßführung gegen sich gelten\n(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich     lassen, auch wenn er nur mündlich Vollmacht er-\ndurch VertrJge verpflichten kann.                          teilt oder die Prozeßführung ausdrücklich oder still-\n(2) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr voll-         schweigend genehmigt hat.\nendet haben, sind in eigenen Sachen prozeßfähig.              (4) Für den Umfang und die Wirkungen der Voll-\nZur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie           macht gelten im übrigen die §§ 81, 84 bis 86 der\nder Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.                Zivilprozeßordnung entsprechend. Eine Vollmacht\n(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Per-         kann auch für einzelne Prozeßhandlungen erteilt\nsonenvereinigungen sowie für Behörden handeln              werden.\nihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder beson-            (5) In der mündlichen Verhandlung können die\nders Beauftragte.                                          Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Für Bei-\n(4) Für den Berufungsausschuß und das Schieds-          stände gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Das von\namt (§ 70 Nr. 4) handelt der Vorsitzende.                  dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei\nvorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort\n(5) In Angelegenheiten der Kriegsopferversor-           widerrufen oder berichtigt wird.\ngung wird das Land durch das Landesversorgungs-\namt vertreten.                                                (6) Für die Zurückweisung von Bevollmächtigten\n(6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten      und Beiständen gilt § 157 der Zivilprozeßordnung\nentsprechend.                                              entsprechend. Ist die Zurückweisung dem Beteilig-\nten nicht rechtzeitig vorher angekündigt worden, so\n§ 72\nist, falls der Beteiligte nicht erschienen ist oder falls\n(l) Für einen nicht prozeßfühigen Beteiligten ohne      er es beim Erscheinen auf Befragen beantragt, die\ngesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum        Verhandlung zu vertagen. § 157 Abs. 1 der Zivil-\nEintritt eines Vormundes oder Pflegers für das Ver-        prozeßordnung gilt nicht für Bevollmächtigte, die\nfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem           Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften,\nalle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen,              von selbständigen Vereinigungen von Arbeitneh-\nzustehen.                                                  mern mit sozial- oder berufspolitischer Zweck-\n(2) Der nicht prozeßfähige Beteiligte kann auf          setzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von\nsein Verlangen selbst gehört werden.                       berufsständischen Vereinigungen der Landwirt-","25416                                Bundesgesetz.blatt, Jahrgang 1975, Teil I\nsd1aH und von Vereinigungen der Krlegsopfer sind,                            Dritter Unterabschnitt\ns.ofern sie kraft Sutzung odrr VoHmarht zur Prozeß-\nVorverfahren\nvertretung befugt :-,ind.\n§ 77\n§ 74\nWird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene\nDie §§ 59 bis 65 der Ziv.ilprozeßordnung über die\nRechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist\nStreitgenossenschaft und die Hauptinlervenhon gel-\nder Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache\nten entsprechend.\nbindend, soweit durch Gesetz nichts anderes be-\n§ 75                            stimmt ist.\n1]) Das Gericht kann von Am!.s wegen oder auf                                      § 78\nAntrag andere, deren berechtigte Interessen durch              (1) Vor   Erhebung der Anfechtungsklage sind\ndie Entscheidung berührt werden, beiladen. In An-          Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwal-\nge·]egenheiten der Kriegsopferversorgung ist die           tungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen.\nBundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.          Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn\n(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte      1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder\nderart beteiligt, daß di,e Entscheidung auch ihnen\n2. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundes-\ngegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt\nbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von\nsich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des An-\ndem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit er-\nspruchs ein anderer Versicherungsträger oder in\nlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die\nAngelegenheiten der Kriegsopferversorgung ein\nNachprüfung vorschreibt, oder\nLand als leistungspflichtig in Betracht kommt, so\nsind sie beizuladen.                                       3. ein Land oder ein Versicherungsträger klagen\nwill.\n13) Der Beiladungsbesch1uß ist allen Beteiligten\nzuzustellen. Da bei sollen der Stand der Sache und              (2) In Angelegenheiten der Unfallversicherung,\nder Grund der Beiladung angegeben werden. Der               der Rentenversicherungen der Arbeiter und der An-\nBeschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.         gestellten und der Kriegsopferversorgung ist die\nAnfechtungsklage auch ohne Vorverfahren zulässig,\n(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge          wenn die Aufhebung oder Abänderung eines Ver-\nder anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und           waltungsaktes begehrt wird, der eine Leistung be-\nVerteidigungsmittel     geltend machen und alle Ver-        trifft, auf die e,in Rechtsanspruch besteht; ist zwei-\nfohrenshandlungen       wirksam vornehmen. Abwei-           felhaft, ob es sich bei einem Rechtsbehelf um einen\nchende Sachanträge     kann er nur dann stellen, wenn      Widerspruch oder eine Klage handelt, so ist er als\neine Beiladung nach    Absatz 2 vorliegt.                  Widerspruch zu behandeln, wenn er bei der Stelle\neingeht, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Hat\n15) Ein Verskherungsträger oder in Angelegen-\nvon mehreren Berechtigten einer Widerspruch ein-\nheiten der Kriegsopferversorgung ein Land kann\ngelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, so ist\nnach Beiladunq verurleilt \\\\/erden.\nzunächst über den Widerspruch zu entscheiden.\n(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 ent-\nZ•vveiter lJnterabschnJtt                  sprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Ver-\nwaltungsaktes abgelehnt worden ist.\n:Beweissichernngsvedahren\n§§ 79 bis 82\n§ 76\n(weggefallen)\n(]) Auf Gesuch eines Beteiligten kann die Ein-\nncihme des Augenscheins und die Vernehmung von                                         § 83\nZeugen und Sachverständigen zur Sicherung des Be-\n'Weises angeordnet ,verden, wenn zu besorgen ist,              Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des\ndaß das Beweismittel verlorengehe oder seine                Widerspruchs.\nBenutzung erschvvert 'Werde, oder wenn der gegen-                                      § 84\nwärtige Zustand einer Sache festgestellt werden soll\nund der Antragsteller ein berechtigtes Interesse               (1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats,\nan dieser Feststellung hat.                                 nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten be-\nkanntgegeben worden. ist, schriftlich oder zur Nie-\n(2) Das Gesuch ist bei dem für d1e Hauptsache            derschrift bei der Stelle einzureichen, die den Ver-\nzuständigen Sozialgericht anzubringen.. In Fällen           waltungsakt erlassen hat.\ndringender Gefahr kann das Gesuch bei einem ande-\nren Sozia]gerkht oder einem Amtsgericht ange-                  (2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt\nbracht werden, in dessen Bezirk sich die zu ver-            auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchs-\nnehmenden Personen i.ßufhaHen oder sich der in              schrift bei einer anderen inländischen Behörde oder\nAugenschein zu nehmende Gegenstand befindet.                bei einem Versicherungsträger oder bei einer deut-\nschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die\n(3) Für das Verfahren gelten die §§ 487, 490             Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem\nbis 494 der Zivi1lprozeßordnung enlsp;eche·nd.              deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Wider-","Nr.110                                                                     254'1\nspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Be-                    Vierter Unterab:schn.m\nhörde oder dem zuständigen Versicherungsträger                    Ver1ahren im ersten Rechtszu.g\nzuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zustän-\ndigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die\n§ 87\n§§ 66 und 67 entsprechend.\n(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Zu-\nstellung oder, wenn nicht zugestellt wird, nach Be-\n§ 85\nkanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die\n(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet,   Frist beträgt bei Zustellung oder Bekanntgabe\nso ist ihm abzuhelfen.                                außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\ndrei Monate.\n(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so\nerläßt den Widerspruchsbescheid                          (2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so b1e-\nginnt die Frist mit der Zustellung des Widerspruchs-\n1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine     bescheids.\noberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde\nist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen                           § 88\nhat,                                                 (1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Vervval-\n2. in Angelegenheiten der Sozialversicherung die      tungsakts ohne zureichenden Grund in angemesse-\nvon der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,    ner Frist sachlich nicht beschieden worden, so is~\ndie Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seft\n3. in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit    dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts\ndie von dem Verwaltungsrat bestimmte Stelle.      zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor,\ndaß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht er-\n(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu\nlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bts\nerlassen, zu begründen und den Beteiligten zuzu-\nzum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus,,\nstellen. Die Beteiligten sind hierbei über die Zu-    die verlängert werden kann. Wird innerhalb diese:·\nlässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und     Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Haupt-\nden Sitz des zustäncl igen Gerichts zu belehren.      sache für erledigt zu erklären.\n(4) Will in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 die       (2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch\nvon der Vertreterversammlung bestimmte Stelle         nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß\ndem Widerspruch nicht stattgeben, so kann sie den     als angemessene Frist in Angelegenheiten der Kran-\nWiderspruch dem zuständigen Sozialgericht als         kenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit\nKlage zuleiten, wenn der Widerspruchsführer vor-      eine Frist von einem Monat, im übrigen eine solche\nher schriftlich zustimmt.                             von drei Monaten gilt. Die Klage kann nur bis zum\nAblauf eines Jahres seit der Einlegung des Wider-\nspruchs erhoben werden, es sei denn, daß die Ein-\n§ 86\nlegung des Rechtsbehelfs vor Ablauf der Jahresfrist\n(1) Wird während des Vorverfahrens der Ver-        infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter\nwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue         den besonderen Verhältnissen des einzelnen FaHes\nVerwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er       unterblieben ist.\nist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet,\n§ 89\nunverzüglich mitzuteilen.\nDie Klage ist an keine Frist gebunden, wenn dte\n(2) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte,         Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts\nwelche die Kapitalabfindung von Versicherungs-        oder die Feststellung des zuständigen Versiche-\nansprüchen oder die Rückforderung von Beiträgen       rungsträgers oder die Vornahme eines unterlasse-\noder sonstigen Leistungen betreffen oder in der       nen Verwaltungsakts begehrt wird.\nSozialversicherung eine laufende Leistung entzie-\nhen, hat aufschiebende Wirkung.\n§ 90\n(3) Wird in Angelegenheiten der Kriegsopfer-         Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht de[\nversorgung oder der Bundesanstalt für Arbeit gegen    Sozialgerichtsbarkeit schriffüch oder zur NiedN-\neinen Verwaltungsakt, der eine laufende Leistung      schrift des Urkundsbeamten der GeschäftssteHe ztt\nentzieht, Widerspruch erhoben, so können die in       erheben.\n§ 85 Abs. 2 Nr. 1 und 3 genannten Verwaltungs-\nbehörden und Stellen auf Antrag des Beschwerten                                 § 91\nden Vollzug einstweilen ganz oder teilweise aus-         (1) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch\nsetzen. Wird die Aussetzung abgelehnt, so wird die-   dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb\nser Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens.      der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der So-\nzialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn eine Erlaub-  Behörde oder bei einem Versicherungsträger odN\nnis nach Artikel 1 § 1 des Gesetzes zur Regelung      bei einer deutschen Konsularbehörde oder, sowe~t\nder gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zu-        es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt\nrückgenommen, widerrufen oder nicht verlängert        auch bei einem deutschen Seemannsamt im Ausland\nwird.                                                 eingegangen ist","2548                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(2) Die Klageschrift ist unverzüglich an das zu-      5. wenn die Aufhebung eines Beschlusses über die\nstündige Cerichl der Sozialgerichtsbarkeit abzu-             Entbindung vom Amt oder die Amtsenthebung\ngeben.                                                       des Mitglieds eines Organs, eines Stellvertreters\neines Organmitglieds, eines Geschäftsführers\n§ 92\noder des Stellvertreters eines Geschäftsführers\nDie Klage soll die Beteiligten und den Streitgegen-       (§ 6 Abs. 4, § 15 Abs. 3 Satz 2 Selbstverwaltungs-\nstand bezeichnen und einen bestimmten Antrag ent-            gesetz, § 414 d Reichsversicherungsordnung) be-\nhalten. Sie soll den angefochtenen Verwaltungsakt            gehrt wird; eine von dem zuständigen Organ an-\noder den Widerspruchsbescheid bezeichnen und die\ngeordnete sofortige Vollziehung wird von der\nzur Begründung dienenden Tatsachen und Beweis-\nauf schiebenden Wirkung nicht berührt.\nmittel angeben und von dem Kläger oder einer zu\nseiner Vertretung befugten Person mit Orts- und             (2) Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der\nTagesan~Jabe unterzeichnet. sein.                        eine laufende Leistung herabsetzt oder entzieht, so\nkann das Gericht auf Antrag des Klägers nach An-\n§ 93                            hörung des Beklagten anordnen, daß der Vollzug\nDer Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und     des Verwaltungsakts einstweilen ganz oder teil-\nnach Möglichkeit den Unterlagen sind Abschriften         weise ausgesetzt wird. Dasselbe gilt, wenn ein Ver-\nfür die Beteiligten beizufügen. Sind die erforder-       waltungsakt angefochten' wird, mit dem eine Erlaub-\nlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das     nis nach Artikel 1 § 1 des Gesetzes zur Regelung\nGericht sie nachträglich an oder fortigt sie selbst an.  der      gewerbsmäßigen      Arbeitnehmerüberlassung\nDie Kosten Jür die /\\nfert.i~Jung können von dem         zurückgenommen, widerrufen oder nicht verlängert\nKläger eingezogen werden.                                wird. Die Anordnung kann von einer, Sicherheits-\nleistung abhängig gemacht und jederzeit aufgeho-\n§ 94                            ben werden. Sie kann nur mit der Entscheidung in\nder Hauptsache angefochten werden.\n(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Streit-\nsache rechtshängig.                                         (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 kann das Ge-\n(2) Wenn die Streitsache schon bei einem Gericht      richt auf Antrag nach Anhörung der übrigen Betei-\nder Sozialgerichtsbarkeit rechtshängig ist, so ist       ligten die Vollziehung der angefochtenen Entsc:hei-\neine neue Klage während der Rechtshängigkeit un-         dung anordnen oder eine angeordnete Vollziehung\nzulässig.                                                aussetzen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.\n(3) Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch            (4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 kann das Gericht\neine Veränderung der sie begründenden Umstände           auf Antrag nach Anhörung der Beteiligten eine an-\nnach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt.        geordnete Vollziehung aussetzen. Absatz 2 Satz 4\ngilt entsprechend.\n§ 95\nHat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegen-\n§  98\nstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt            (1) Hält sich das angerufene Gericht für örtlich\nin der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbe-         oder sachlich unzuständig, so hat es sich auf Antrag\nscheid gefunden hat.                                     des Klägers, sofern das zuständige Gericht der So-\nzialgerichtsbarkeÜ bestimmt werden kann, durch\n§ 96\nBeschluß für unzuständig zu erklären und den\n(1) Wird nach Klageerhebung der Verwaltungsakt        Rechtsstreit an das zuständige Gericht der Sozial-\ndurch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so wird       gerichtsbarkeit zu verweisen.\nauch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Ver-\nfahrens.                                                    (2) Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist für das\n(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts          im Beschluß bezeichnete Gericht bindend. Die Wir-\nist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren       kungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.\nanhängig ist.                                               (3) Soweit im Verfahren vor dem angegangenen\n§ 97\nGericht Kosten entstanden sind, werden sie als Teil\nder Kosten behandelt, die bei dem im Beschluß be-\n(1) Die Klage hal aufschiebende Wirkung               zeichneten Gericht entstehen.\n1. bei    Kapitalabfindungen     von   Versicherungs-\nansprüchen,                                                                    § 99\n2. bei der Rückforderung von Leistungen,                    (1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig,\n3. wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Ver-      wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das\nwaltungsakts begehrt wird,                           Gericht die Änderung für sachdienlich hält.\n4. wenn die Aufhebung einer Entscheidung in Zu-             (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Ände-\nlassungssachen (§ 368 b Abs. 4 Reichsversiche-       rung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne\nrungsordnung) begehrt wird und die sofortige der Änderung zu widersprechen, in einem Schrift-\nVollziehung von dem Berufungsausschuß nicht . satz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die\nangeordnet worden ist,                               abgeänderte Klage eingelassen haben.","Nr. l lO -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975                      2549\n(3} Als eine Änderung der Klage ist es nicht an-         (2) Die Beteiligten können binnen eines Monats\nzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes             nach Zustellung des Vorbescheids mündliche Ver-\n1. die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen       handlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig\nergänzt oder berichtigt werden,                     gestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen;\nandernfalls steht er einem rechtskräftigen Urteil\n2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug       gleich.\nauf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt\n§ 106\nwird,\n3. statt der ursprünglich geforderten Leistung we-          (1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß\ngen einer später eingetretenen Veränderung eine      Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert,\nandere Leistung verlangt wird.                      sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende An-\ngaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die\n(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der           Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts\nKlage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unan-      wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.\nfechtbar.\n(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der münd-\n§ 100                          lichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die\nBei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage        notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in\nerhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem           einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.\nin der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit            (3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere\nden gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln\nzusammenhängt.                                           1. um Mitteilung von Urkunden ersuchen,\n§ 101                          2. Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankenge-\n(1) Um den geltend gemachten Anspruch voll-               schichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde\nständig oder zum Teil zu erledigen, können die Be-          sowie Röntgenbilder beiziehen,\nteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des        3. Auskünfte jeder Art einholen,\nVorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten        4. Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen\nRichters einen Vergleich schließen, soweit sie über          vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuch-\nden Gegenstand der Klage verfügen können.                    ten Richter vernehmen lassen,\n(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend          5. die Einnahme des Augenscheins sowie die Begut-\ngemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechts-            achtung durch Sachverständige anordnen und\nstreit in der Hauptsache.                                    ausführen,\n6. andere beiladen,\n§ 102\n7. einen Termin anberaumen, das persönliche Er-\nDer Kläger kann die Klage bis zum Schluß der              scheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den\nmündlichen Verhandlung zurücknehmen. Die Klage-              Sachverhalt mit diesen erörtern.\nrücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Haupt-\nsache. Auf Antrag ist diese Wirkung durch Beschluß          (4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118\nauszusprechen und, soweit Kosten entstanden sind,        und 119 entsprechend.\nüber diese zu entscheiden.\n§ 107\n§ 103\nDen Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsit-\nDas Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts        zenden entweder eine Abschrift der Niederschrift\nwegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen.         der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen .\nEs ist an das Vorbringen und die Beweisanträge\nder Beteiligten nicht gebunden.\n§ 108\n§ 104                             Die Beteiligten können zur Vorbereitung der\nmündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen.\nDer Vorsitzende übersendet eine Abschrift der         Die Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von\nKlage an die übrigen Beteiligten. Zugleich mit der       Amts wegen mitzuteilen.\nZustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung,\nsich schriftlich zu äußern. Für die Äußerung kann\n§ 109\neine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein\nMonat sein soll. Die Aufforderung muß den Hin-              (1) Auf Antrag des Versicherten, des Versor-\nweis enthalten, daß auch verhandelt und entschie-        gungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein\nden werden kann, wenn die Äußerung nicht inner-          bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die An-\nhalb der Frist eingeht.                                  hörung kann davon abhängig gemacht werden, daß\nder Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbe-\n§ 105                          haltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts\n(1) Erweist sich die Klage als unzulässig oder als    endgültig trägt.\noffenbar unbegründet, so kann sie der Vorsitzende            (2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn\nbis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung           durch die Zulassung die Erledigung des Rechts-\ndurch einen Vorbescheid mit Gründen abweisen.            streits verzögert werden würde und der Antrag nach","2550                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nder freien Uberzeugung des Gerichts in der Absicht,     ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aus-\ndas Verführen zu verschleppen, oder aus grober          setzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß fest-\nNachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.     gestellt worden ist.\n(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz\n§ 110                          oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen\neines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand\nDer Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der münd-\neines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder\nlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in\nvon einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so\nder Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten\nkann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung\nsind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Aus-\nbis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder\nbleibens nach Lage der Akten entschieden werden\nbis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszu-\nkann.\nsetzen sei.\n§ 111\n(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines\n(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erschei-   Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt,\nnen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung         deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß\nanordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden.        ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledi-\nAuf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzu-          gung des Strafverfahrens anordnen.\nweisen.\n(2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen                                § 115\nist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins          Ist ein bei der Verhandlung Beteiligter zur Auf-\nzur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.              rechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Ver-\n(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine    handlung entfernt worden, so kann gegen ihn in\nnatürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Ver-     gleicher Weise verfahren werden, als wenn er sich\nhandlung einen nach § 81 der Zivilprozeßordnung          freiwillig .entfernt hätte. Das gleiche gilt im Falle\nschriftlich bevollmächtigten und über die Sach- und      des § 73 Abs. 6, sofern die Zurückweisung bereits in\nRechtslage ausreichend unterrichteten Beamten oder       einer früheren Verhandlung geschehen war.\nAngestellten zu entsenden.\n§ 116\n§ 112                             Die Beteiligten werden von allen Beweisauf-\n(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die münd-    nahmeterminen benachrichtigt und können der\nliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der           Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen\nSache mit der Darstellung des Sachverhalts.              und Sachverständige sachdienliche Fragen richten\nlassen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet\n(2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der    das Gericht.\nVorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit                                § 117\nden Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken,\ndaß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig          Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Ver-\nerklären sowie angemessene und sachdienliche An-         handlung, soweit die Beweiserhebung nicht einen\nträge stellen.                                           besonderen Termin erfordert.\n(3) Die Anträge können ergä.nzt, berichtigt oder\n§ 118\nim Rahmen des § 99 geändert werden.\n(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,\n(4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Ver-     sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363,\nlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen.    365 bis 377, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388\nWird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet,       bis 390, 392 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeß-\nso entscheidet das Gericht endgültig.                    ordnung entsprechend anzuwenden. Die Entschei-\ndung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach\n§ 113                          § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Be-\nschluß.\n(l) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei\nihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Betei-         (2) Zeugen und Sachverständige werden nur be-\nligten oder verschiedener Beteiligter zur gemein-        eidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die·\nsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden,            Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die\nwenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser            Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig er-\nRechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang ste-        achtet.\nhen oder von vornherein in einer Klage hätten gel-          (3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines\ntend gemacht werden können.                              Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die\nPartei trotz Anordnung ihres persönlichen Erschei-\n(2) Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig          nens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch\nist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder auf-          der Zweck der Anordnung vereitelt wird.\ngehoben werden.\n§ 114                                                   § 119\n(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits           (1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden\nvon einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis       oder Akten und zu Auskünften nicht verpflichtet,","Nr. 110  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975                     2551\nwenn die zusUindi~Je oberste Aufsichtsbehörde er-          (3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile\nklärt, daß das ßekcmntwerden des Inhalts dieser        sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen,\nUrkunden, Akten oder Auskünfte dern Wohl des            soweit nichts anderes bestimmt ist.\nBundes oder eines deutschen Landes nachteilig sein\nwürde oder daß die Vorgänge nach einem Gesetz\n§ 125\noder ihrem Wesen nach geheimgc~halten werden\nmüssen.                                                   Uber die Klage wird, soweit nichts anderes be-\nstimmt ist, durch Urteil entschieden.\n(2) I-Iandelt es sich um Urkunden oder Akten und\num Auskünfte einer obersten Bundesbehörde, so\ndarf die Vorlage der Urkunden oder Akten und die                                § 126\nErteilung der /\\ uskunft nur unterbleiben, wenn die       Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese\nErklärung nach Absatz 1 von der Bundesregierung        Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der\nabgegeben wird. Die Landesregierung hat die Er-        Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner\nklärung abzugeben, wenn diese Voraussetzungen          der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von\nbei einer obersten Lmdesbehörde vorliegen.             Beteiligten die erschienenen Beteiligten es bean-\ntragen.\n§ 120\n§ 127\n(1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in\nIst ein Beteiligter nicht benachrichtigt worden,\ndie Akten, soweit die übersendende Behörde dieses\ndaß in der mündlichen Verhandlung eine Beweis-\nnicht ausschließt.\nerhebung stattfindet, und ist er in der mündlichen\n(2) Die Beteiligten können sich durch die Ge-       Verhandlung nicht zugegen oder vertreten, so kann\nschäftsstelle auf ihre Kosten Abschriften erteilen     in diesem Termin ein ihm ungünstiges Urteil nicht\nlassen.                                                erlassen werden.\n(3) Der Vorsitzende kann aus besonderen Grün-                                § 128\nden die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile\nsowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen           (1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien,\nund Abschriften versagen oder beschränken. Gegen       aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewon-\ndie Versagung oder die Beschränkung der Akten-         nenen Uberzeugung. In dem Urteil sind die Gründe\neinsicht kann das Gericht angerufen werden; es ent-    anzugeben, die für die richterliche Uberzeugung lei-\nscheidet endgültig.                                    tend gewesen sind.\n(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und          (2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweis-\nVerfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertig-     ergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Be-\nten Arbeiten sowie die Schriftstücke, welche Ab-       teiligten äußern konnen.\nstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt\nnoch abschriftlich mit.geteilt.                                                 § 129\nDas Urteil kann nur von den Richtern gefällt wer-\n§ 121                        den, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Ver-\nhandlung teilgenommen haben.\nNach genügender Erörterung der Streitsache er-\nklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung\nfür geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröff-                              § 130\nnung beschließen.                                         Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in\n§ 122                        Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht,\nso kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach\nFür die Niederschrift gelten die §§ 159 bis 165     verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine ein-\nder Zivilprozeßordnung entsprechend.                   malige oder laufende vorläufige Leistung angeord-\nnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Lei-\nstung ist nicht anfechtbar.\nFünfter Unterabschnitt\nUrteile und Beschlüsse                                         § 131\n(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Wider-\n§ 123\nspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufge-\nDas Gericht entscheidet über die vom Kläger er-     hoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in\nhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der An-         welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungs-\nträge gebunden zu sein.                                akts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig,\nwenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der\n§ 124                        Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Bezie-\n(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes  hung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt\nbestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.        vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so\nspricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus,\n(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das     daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der\nGericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil        Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststel-\nnntscheiden.                                           lung hat.","2552                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975 T,eH [\n11\n(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß        5. die gedrängte Darstellung des Tatbestandes,\neines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet\n6. die Entscheidungsgründe,,\nuncl diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif,\nso ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen,         7. die Rechtsmittelbelehrung.\nclen beantragten Verwaltungsakt zu erlassen.\n(2) Die Darstellung des Tatbestandes kann durch\n(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Ver-       eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden\nwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die       Schriftsätze und auf die zur Sitzungsniederschrift\nVerpflichtung auszusprechen, den Kläger unter             erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit\nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu            sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig\nbescheiden.                                               und vollständig ergibt. In jedem Falle sind jedoch\n(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des            die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeich-\n§ 57 b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungs-           nen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Ver-\norganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder           teidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.\nder Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz\noder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstver-                                  § 131\nwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im\nUrteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich            Die Ausfertigungen des UrteUs sind von dem\naus der Ungültigkeit ergeben.                             Urkundsbeamten der GeschäftssteHe zu unterschret-\nben und mit dem Gerichtssiegel in der Form des\n§ 132                           Prägesiegels zu versehen.\n(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es\nwird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem                                 § 138\ndie mündliche Verhandlung geschlossen wird. Aus-            Schreibfehler„ Rechenfehler und ähnliche oUen-\nnahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzu-          bare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von\nberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen            Amts wegen      zu berichtigen, Der Vorsitzende ent-\nhinaus angesetzt werden soll, verkündet werden.           scheidet hierüber durch Beschluß. Der Berichtigungs-\nEine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich.       beschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigun-\ngen vermerkt\n(2) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteils-\nformel verkündet. Bei der Verkündung soll der we-                                  § 139\nsentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt          (1) Enthält die Darstellung des Sachverhalts im\nwerden, wenn Beteiligte anwesend sind.                    Urteil andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so\nkann di,e Berichtigung binnen zwei Wochen nach\n§ 133                           Zustellung des Urteils beantragt werden,\nBei Urteilen, die nicht auf Grund mündlicher Ver-         (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme\nhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zu-           durch Beschluß . Der Beschluß ist unanfechtbar. Bel\nstellung ersetzt. Dies gilt für die Verkündung von        der Entscheidung ,virken nur die Richter mit die11\nBeschlüssen entsprechend.                                 beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter ver-\nhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit dLe\n§ 134                           Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbe-\nDas Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungs-         schluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen\ngründen ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.           vermerkt.\nWar es bei der Verkündung noch nicht vollständig\n§ 140\nschriftlich niedergelegt, so soll es binnen drei Tagen\nnach der Verkündung in vollständiger Abfassung               (1) Hat das Urteil einen von einem Beteiligten\nder Geschäftsstelle übergeben werden.                     erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz\noder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag\n§ 135                           nachträglich ergänzt.. Die Entscheidung muß binnen\neines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt\nDas Urteil ist den Beteiligten zuzustelleni dies\nwerden .\nsoll binnen zwei Wochen nach seiner Verkündung\ngeschehen.                                                   (2) Uber den Antrag wird in einem besonderen\n§ 136                           Verfahren entschieden. Die Entscheidung ergeht,\nwenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt,.\n(1) Das Urteil enthält                                 durch Beschluß, der lediglich mi.t der Entscheidung\n1. die Bezeichnung der Beteiligten„ ihrer gesetz-         in der Hauptsache angefochten werden kann\" im\nlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach        übrigen durch Urteil, das mit d'em bei dem über-\nNamen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und ihrer          gangenen Anspruch zulässigen Rechtsmitt,el ange-\nStellung im Verfahren,                                fochten werden kann.\n2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen               (3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht\nder Mitglieder, die bei der Entscheidung mitge-       erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.\nwirkt haben,\n(4) Die ergänzende Entscheidung wird auf der\n3. den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,            Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen ver-\n4. die Urteilsformel,,                                    merkt.","Nr. 110      Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975                                             2553\n§ 141                                      2. Beginn oder Ende der Rente oder nur Rente für\n(1) Rechtskrüflige Urteile binden die Beteiligten                         bereits abgelaufene Zeiträume,\nund ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streit-                       3. vorläufige Renten (§ 1585 Abs. 1 Reichsversiche-\ngegenstand entschieden worden ist.                                          rungsordnung),\n(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Ge-                        4. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit\ngenforderung geltend gemacht, so ist die Ent-                                oder die Neufeststellung von Dauerrenten wegen\nscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht,                             Änderung der Verhältnisse, es sei denn, daß die\nbis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für                          Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewäh-\nden die Aufrechnung gellend gemacht worden ist.                              rung der Rente davon abhängt oder die Änderung\ndurch ein neu hinzugetretenes Leiden verursacht\n§ 142\nworden ist.\n(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die                                                  § 146\n§§ 134 und 138, nc,1ch mündlichc~r Verhandlung auch                         In Angelegenheiten der Rentenversicherungen ist\ndie§§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.                                die Berufung nicht zulässig, soweit sie Beginn oder\n(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch                      Ende der Rente oder nur die Rente für bereits abge-\nRechtsmittel angefochten werden können oder über                         laufene Zeiträume betrifft.\nein Rechtsmittel entscheiden.\n§ 147\n(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem\nUrkundsbeamten der Geschüflsstelle zu unterschrei-                          In Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung\nben.                                                                     und der Arbeitslosenhilfe ist die Berufung nicht zu-\nlässig, soweit sie Beginn oder Höhe der Leistung\nbetrifft.\nZweiter Abschnitt\n§ 148 *)\nRcchLsrrütteJ\nIn Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung\nist die Berufung nicht zulässig, soweit sie betrifft\nErster Unterabschnitt\n1. Anträge, die wegen Fristversäumnis abgelehnt\nBerufung\nworden sind, es sei denn, daß die Ausnahme-\nfälle des § 57 des Bundesversorgungsgesetzes gel-\n§ 143                                          tend gemacht werden,\nGegen die Urteile der Sozialgerichte findet die                       2. Beginn oder Ende der Versorgung oder nur Ver-\nBerufung an das Landessozialgericht statt, soweit                            sorgung für bereits abgelaufene Zeiträume,\nsich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts\nnichts anderes ergibt.                                                   3. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit\noder die Neufeststellung der Versorgungsbe-\nzüge wegen Änderung der Verhältnisse, es sei\n§ 144\ndenn, daß die Schwerbeschädigteneigenschaft\n(1) Die      Berufung    ist   nicht    zulässig       bei     An-        oder die Gewährung der Grundrente davon ab-\nsprüchen                                                                     hängt,\n1. auf einmalige Leistungen,                                             4. die Höhe der Ausgleichsrente.\n2. auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeit-\nraum bis zu dreizehn Wochen (drei Monaten).                                                        § 149\n(2) Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auf                        Die Berufung ist nicht zulässig bei Ersatz- oder\nGrund des Lohnfortzahlungsgesetzes ist die Beru-                         Erstattungsstreitigkeiten zwischen Behörden oder\nfu,ng nicht zulässig, wenn der Wert des Beschwerde-                      Körperschaften des öffentlichen Rechts oder An-\ngegenstandes fünfhundert Deutsche Mark nicht                             stalten des öffentlichen Rechts sowie bei Streitig-\nübersteigt.                                                              keiten wegen Rückerstattung von Leistungen, wenn\n(3) Die Berufung ist ferner nicht zulässig, wenn                      der Beschwerdewert eintausend Deutsche Mark\nes sich um Kosten des Verfahrens handelt.                                nicht übersteigt, ferner bei Streitigkeiten wegen\nRückerstattung von Beiträgen, wenn der Be-\nschwerdewert einhundertfünfzig Deutsche Mark\n§ 145 *)\nnicht übersteigt.\nIn Angelegenheiten der Unfallversicherung ist die\nBerufung nicht zulässig, soweit sie betrifft                                                           § 150\n1. Anträge, die wegen Versäumnis der Ausschluß-                             Die Berufung ist ungeachtet der §§ 144 bis 149\nfrist (§ 1546 Reichsversicherungsordnung) abge-                      zulässig,          ·\nlehnt wurden, es sei denn, daß die Ausnahme-                         1. wenn das Sozialgericht sie im Urteil zugelassen\nfälle des § 1547 der Reichsversicherungsordnung                          hat; sie ist zuzulassen, wenn die Rechtssache\ngeltend gemacht werden,                                                  grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Ur-\n*) § 145 Nr. 1: § 1546 RVO 9eündert, § 1547 RVO aufgehoben durch         *) § 148 Nr. 1: § 57 BVG aufgehoben durch Artikel I des Ersten Neu-\nArtikel 2 N1. 16 UVNG vom 30. April 1%3 (Bimdesljeset7.bl. I S. 241).    ordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 453).","2554                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nteil von einer Entscheidung eines Landessozial-      Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für\ngerichts, des Bundessozialgerichts oder des Ge-      die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nach-\nmeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des       gezahlt werden sollen.\nBundes abweicht und auf dieser Abweichung be-\n§ 155\nruht;\nDer Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den\n2. wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens           §§ 104, 106 bis 108 einem Berufsrichter des Senats\ngerügt wird;\nübertragen. Er kann einen Berufsrichter zum Bericht-\n3. wenn der ursächliche Zusammenhang einer Ge-           erstatter ernennen.\nsundheitsstörung oder des Todes mit einem                                      § 156\nArbeitsunfall oder einer Berufskrankheit oder\neiner Schädigung im Sinne des Bundesversor-              (1) Die Berufung kann bis zum Schluß der münd-\ngungsgesetzes streitig ist oder das Sozialgericht    lichen Verhandlung zurückgenommen werden.\neine Gesundheitsstörung nicht als feststellbar er-       (2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des\nachtet hat.                                          Rechtsmittels. Uber die Kosten entscheidet das Ge-\n§ 151\nricht auf Antrag durch Beschluß.\n(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht\n§ 157\ninnerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils\nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeam-         Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im\nten der Geschäftsstelle einzulegen.                      gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch\nneu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu\n(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die     berücksichtigen.\nBerufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht\n§ 158\nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds-\nbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In die-         (1) Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in\nsem Falle legt das Sozialgericht die Berufungs-          der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder\nschrift oder die Niederschrift mit seinen Akten un-      nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-\nverzüglich dem Landessozialgericht vor.                  schäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu\nverwerfen.\n(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Ur-\nteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten          (2) Der Vorsitzende des Senats kann die Beru-\nund die zur Begründung dienenden Tatsachen und           fung ohne mündliche Verhandlung durch Vorbe-\nBeweismittel angeben.                                    scheid als unzulässig verwerfen, wenn er mit dem\nBerichterstatter darüber einig ist, daß die Berufung\nunzulässig oder verspätet eingelegt ist. Soll die Be-\n§ 152\nrufung als verspätet verworfen werden, so ist dem\n(1) Die Geschäftsstelle des Landessozialgerichts      Berufungskläger vorher unter Mitteilung des Sach-\nhat unverzüglich, nachdem di,e Berufungsschrift ein-     verhalts Gelegenheit zur Außerung zu geben.\ngereicht ist, von der Geschäftsstelle des Sozial-\n(3) Für den Vorbescheid gilt § 105 Abs. 2.\ngerichts die Prozeßakten anzufordern.\n(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten                                 § 159\n·der Geschäftsstelle des Sozialgerichts nebst einer\n(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die\nbeglaubigten Abschrift des in der Berufungsinstanz\nangefochtene Entscheidung aufheben und die Sache\nerlassenen Urteils zurückzusenden.\nan das Sozialgericht zurückverweisen, wenn\n§ 153                           1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der\nSache selbst zu entscheiden,\n(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerich-\nten gelten die Vorschriften über das Verfahren im        2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel\nersten Rechtszug mit Ausnahme des § 91 ent-                   leidet,\nsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt         3. nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils neue\nnichts anderes ergibt.                                       Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die\nfür die Entscheidung wesentlich sind.\n(2) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats\nzu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so          (2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurtei-\nvermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung         lung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner\nder dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies        Entscheidung zugrunde zu legen.\nunter dem Urteil mit Angabe des Hinderungs-\ngrundes.\nZweiter Unterabschnitt\n§ 154\nRevision\n(1) Die Berufung hat in den Fällen des § 97 Abs. 1\nund bei der Rückforderung von Beiträgen aufschie-                                   § 160\nbende Wirkung.\n(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts\n(2) Die Berufung eines Versicherungsträgers oder       steht den Beteiligten die Revision an das Bundes-\nin der Kriegsopferversorgung eines Landes bewirkt         sozialgericht nur zu, wenn sie in dem Urteil des","Nr.110 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975                      2555\nLandessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bun-      Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen\ndessozialgerichts nach § 160 a Abs. 4 Satz 2 zuge-      wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach\n]assen worden ist.                                      Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. Die Zu-\nstimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn\n(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn                    die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisions-\n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat         schritt beizufügen.\noder\n(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die\n2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundes-        Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vor-\nsozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der     liegen. Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung\nobersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und       gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist un-\nauf dieser Abweichung beruht oder                   anfechtbar.\n3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf          (3) Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulas-\ndem die angefochtene Entscheidung beruhen           sung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt\nkann; der geltend gemachte Verfahrensmangel         mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf\nkann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und       der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag\n128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des      in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die\n§ 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf         Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.\neinen Beweisantrag bezieht, dem das Landes-         Läßt das Sozialgericht die Revision durch Beschluß\nsozialgericht ohne hinreichende Begründung          zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entschei-\nnicht gefolgt ist.                                  dung der Lauf der Revisionsfrist.\n(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung        (4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Ver-\ngebunden.                                               fahrens gestützt werden.\n(5) Die Einlegung der Revision und die Zustim-\n§ 160 a\nmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Be-\n(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selb-       rufung, wenn das Sozialgericht die Revision zuge-\nständig durch Beschwerde angefochten werden. Die        lassen hat.\nBeschwerde ist bei dem Bundessozialgericht inner-\n§ 162\nhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils ein-\nzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausferti-         Die Revision kann nur darauf gestützt werden,\ngung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen      daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung\ndas die Revision eingelegt werden soll, beigefügt       einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer son-\nwerden.                                                 stigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden\nVorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über\n(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Mona-\nden Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.\nten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die\nBegründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf\ngestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis                                § 163\nzu einem Monat verlängert werden. In der Begrün-\nDas Bundessozialgericht ist an die in dem ange-\ndung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nfochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststel-\nsache dargelegt oder die Entscheidung, von der das\nlungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese\nUrteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der\nFeststellungen zulässige und begründete Revisions-\nVerfahrensmangel bezeichnet werden.\ngründe vorgebracht sind.\n(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die\nRechtskraft des Urteils.\n§ 164\n(4) Das Landessozialgericht kann der Beschwerde         (1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht\nnicht abhelfen. Das Bundessozialgericht entscheidet     innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils\nunter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch        oder des Beschlusses über die Zulassung der Revi-\nBeschluß. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung       sion (§ 160 a Abs. 4 Satz 2 oder § 161 Abs. 3 Satz 2)\nbeigefügt werden; von einer Begründung kann abge-       schriftlich einzulegen. Die Revision muß das ange-\nsehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klä-     fochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder\nrung der Voraussetzungen der Revisionszulassung         beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soH\nbeizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde           beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach\ndurch das Bundessozialgericht wird das Urteil           § 160 a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist.\nrechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben,\nso beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung          (2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten\nder Lauf der Revisionsfrist.                            nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses\nüber die Zulassung der Revision zu begründen. Die\nBegründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf\n§ 161\ngestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert\n(1) Gegen dcls Urteil eines Sozialgerichts steht     werden. Die Begründung muß einen bestimmten An-\nden Beteiligten die Revision unter Ubergehung der       trag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit\nBerufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich        Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen be-\nzustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im          zeichnen, die den Mangel ergeben.","2556                                   Bundesgesetzblatt., Jahrgang 1975, Teil I\n§ 165                            lung und Entscheidung an das Gericht zurückver-\nweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen\nFür die Rl)Vision gellen die Vorschriften über die\nBerufung entsprechend, soweit sich aus diesem Un-\nhat.\nlerabschnill. nichts anclen•s ergibt.                            (3) Die Entscheidung über die Revision braucht\nnicht begründet zu werden, soweit das Bundes-\nsozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht\n§ 166\nfür durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen\n(1) Vor dem Bundessozi a lgerichl müssen sich die         nach § 202 in Verbindung mit § 551 der Zivilprozeß-\nBcleiligl.en, soweit es sich nicht um Behörden oder          ordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich\nKörperschaften des üffenl.liclwn Rechts oder Anstal-         Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rü-\nten des öffent1 ichen Rw:hls handelt, durch Prozeß-          gen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.\nb()Vollmi:ichtiqte verl.rel.en lassen.\n(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache\n(2) Als Prozeßbevollrnüchtigte sind die Mitglieder        bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen\nund Anr1est0llten von Gewerkschaften., von selb-             Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es\nstüncligen Verc!inigungen von Arbeitnehmern mit              nach seinem Ermessen auch an das Landessozial-\nsozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von             gericht zurückverweisen, das für die Berufung zu-\nVewinirJungen von Arbeitgebern, von berufsständi-            ständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem\nschen Vercini~Jungen der Landwirtschaft und von              Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grund-\nVereinigungen der Krie~Jsopfcr zugelassen, s.ofern           sätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungs-\nsie kruft Satzung oder Vollmacht zur Prozeßvertre-           gemäß eingelegte Berufung beim Landessozjalgericht\ntung befugt sind. ,foder bei einem deutschen Gericht         anhängig geworden wäre.\nzugelussene Rechtsanwalt ist ebenfalls als Prozeß-\nbevollmächtiqter vor eiern Bundessozialgericht zu-               (5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten\ngelassen.                                                    Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen\nist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurtei-\n§ 167                            lung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.\n(l) Einern Beteiligten, der nicht nach § 166 Abs. 2\nSatz 1 vertreten ist, kann für das Verfahren vor                                      § 170 a\ndem Bundessozialgericht das Armenrecht bewilligt\nund ein Rechtsanwalt: als Prozeßbevollmächtigter                 Eine Abschrift des Urteils ist den ehrenamtlichen\nbeigeordnet werden.                                          Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt\nhaben, vor Ubergabe an die Geschäftsstelle zuzu-\n(2) Für das Verfahren gelten die §§ 114, 115 Abs. 2,      leiten. Die ehrenamtlichen Richter können sich dazu\n§§ 117 bis 118 a, 121, 122 und 124 bis 127 der Zivil-        innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vor-\nprozeßorclnung entsprechend.                                 sitzenden des erkennenden Senats äußern.\n§ 168                                                      § 171\nKlageänderungen und Beiladungen sind im Revi-                 (1) Uber die Ablehnung       einer Gerichtsperson\nsionsverfahren unzulässi~J; das gilt nicht für die            (§ 60) entscheidet der Senat.\nBeiladung der Bundesrepublik Deutschland in Ange-\nlegenheiten der Kriegsopferversorgung (§ 75 Abs. 1).             (2) Wird während des Revisionsverf ahrens der\nangefochtene Verwaltungsakt durch einen neuen\nabgeändert oder ersetzt, so gilt der neue Verwal-\n§ 169                            tungsakt als mit der Klage beim Sozialgericht an-\nDas Bunclessozialgerichl hat zu prüfen, ob die Re-        gefochten, es sei denn, daß der Kläger durch den\nvision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form         neuen Verwaltungsakt klaglos gestellt oder dem\nund Frist eingelegt und begründet worden ist. Man-           Klagebegehren durch die Entscheidung des Revi-\ngelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Re-        sionsgerichts zum ersten Verwaltungsakt in vollem\nvision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung           Umfange genügt wird.\nohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß\nohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.\nDritter Unte:rabsdmitt\n§ 170                                                  Beschwerde\n(l) Ist die Revision unbegründet, so weist das\n§ 172\nBundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben\ndie Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesver-                   (1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte\nletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus        mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidun-\nanderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision         gen der Vorsitzenden dieser Gerichte mit Ausnahme\nebenfalls zurückzuweisen.                                    der Vorbescheide findet die Beschwerde an das Lan-\ndessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz\n(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundes-\nanderes bestimmt. ist.\nsozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden.\nSofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene              (2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsan-\nUrteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellun-           ordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmun-\ngen aufheben und die Sache zur erneuten Verhand-             gen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung","Nr. l 10 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975                        2557\nvon l3c\\\\t:i:-;irnlr(i9en, ubcr \\\"erbindung und Tren-         (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner\nJHrng von Verfohrrn und Ansprüchen können nicht           zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich ver-\nJJlJl der Be.sc.hwerde ,rngt'fochten ·werden.             urteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Ent-\nscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeu-\n§ 173\ntung waren, wissentlich falsch behauptet oder vor-\nsätzlich verschwiegen hat.\nDie Beschwerde ist binnen eines Monats nach Be-\nkanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht                (3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß\n~rhriftlich oder zur ~iederschrift des Urkundsbeam-       die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.\n1en der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Ge-\nrichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Be-                                 § 180\njehrnng über das Beschwerderecht ist auch münd-\n(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch\n~~ch möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.\nzulässig, wenn\n1. mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch\n§ 174\nendgültig anerkannt haben oder wegen desselben\nHält dc1s Sozial9ericht oder der Vorsitzende, des-         Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt\ns.en Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde             worden sind,\nfür begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie\nunverzüglich unter Benachrichtigung der Beteiligten       2. ein oder mehrere Versicherungsträger denselben\nden1 Landessozicil9ericht vorzulegen.                         Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen\ndesselben Anspruchs rechtskräftig von der Lei-\nstungspflicht befreit worden sind, weil ein ande-\n:S 175                             rer Versicherungsträger leistungspflichtig sei,\nDie Beschwerde hell aufschiebende Wirkung,                 der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt\n'J/enn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder                hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist.\nZwangsmittels zmn Gegenstand hat. Soweit dieses\n(2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen Ver-\nGesetz auf Vorschriften der Zivilprozeßordnung und\nsicherungsträgern und einem Land, wenn streitig\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes verweist, regelt\nist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder\nsich die aufschiebende Wirkung nach diesen Geset-\nKriegsopferversorgung zu gewähren ist.\nzen. Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Ent-\nscheidung angefochten wird, kann bestimmen, daß              (3) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfah-\nder Vollzug der angefochtenen Entscheidung einst-         rens ist bei einem der gemäß § 179 Abs. 1 für die\nweilen auszusetzen ist.                                   Wiederaufnahme zuständigen Gerichte der Sozial-\ngerichtsbarkeit zu stellen. Dieses verständigt die an\n§ 176                         dem Wiederaufnahmeverfahren Beteiligten und die\nDber die Beschwerde entscheidet das Landes-\nGerichte, die über den Anspruch entschieden haben.\nsozialgericht durch Beschluß.                            Es gibt die Sache zur Entscheidung an das gemein-\nsam nächsthöhere Gericht ab.\n§  rn                            (4) Das zur Entscheidung berufene Gericht be-\nstimmt unter Aufhebung der entgegenstehenden Be-\nEntscheidungen des Landessozialgerichts oder          scheide oder richterlichen Entscheidungen den Lei-\nseines Vorsitzenden können vorbehaltlich des              stungspflich tigen.\n§ ] 60 a Abs. ] mit der Besch,verde nicht angefochten\n'Nerden.                                                     (5) Für die Durchführung des Verfahrens nach\nAbsatz 4 gelten im übrigen die Vorschriften über die\n§ 178                         Wiederaufnah_me des Verfahrens entsprechend.\nGegen die Entscheidungen des ersuchten oder be-\n(6) Der Vorsitzende des nach Absatz 3 zuerst an-\nauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann\ngegangenen oder des für die Entscheidung zustän-\nbinnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht\ndigen Gerichts kann durch einstweilige Anordnung\nangerufen ,verden, das endgültig entscheidet. Die\neinen Versicherungsträger oder in der Kriegsopfer-\n§§ 173 bis 175 geHen entsprechend.\nversorgung ein Land zur vorläufigen Leistung ver-\npflichten. § 97 Abs. 2 gilt entsprechend.\nDritter Abschnitt                                              § 181\nWiederaufnahme des Verfohrens                     Will das Gericht die Klage gegen einen Versiche-\nund besondere Verfahrensvorschriften              rungsträger ablehnen, weil es einen anderen Ver-\nsicherungsträger für leistungspflichtig hält, obwohl\n§ ]79                        dieser bereits den Anspruch endgültig abgelehnt hat\nP) fan rechtskräftig beendeles Verfahren kann         oder in einem früheren Verfahren rechtskräftig be-\nentsprechend den Vorschriften des Vierten Buches         freit worden ist, so verständigt es den anderen Ver-\nder Zivilprozeßordnung 'Nieder aufgenommen -v,rer-        sicherungsträger und das Gericht, das über den An-\nden.                                                     spruch rechtskräftig entschieden hat, und gibt die","2558                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nSaclw zur En !scheid u n~J cm dds ~Jemeinsmn nächst-                               § 189\nhöhere Cericht ilb. Im übrigen gilt§ 180 Abs. 2 und\n(1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in\nAbs. 4 bis 6.\neinem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mittei-\n§ 182                          lung eines Auszuges aus diesem Verzeichnis an die\n(1) rlilt das Bundessozicdg(!richt oder ein Landes-\nKörperschaften oder Anstalten des öffentlichen\nsozi,ilgericht die Leistungspflicht eines Versiche-       Rechts gilt als Feststellung der Gebührenschuld und\nrungsträgers rech Lskräftig verneint, weil ein anderer    als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines\nVersicherungsträger verpflichtet sei, so kann der         Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle\nAnspruch gegen den anderen Versicherungsträger            zu zahlen.\nnicht abqelehnt wenkn, wc!i I der im früheren Ver-\n(2) Die Feststellung erfolgt durch den Urkunds-\nfahren befreite Versicherungsträger leistungspflich-\nbeamten der Geschäftsstelle. Geg·en diese Feststel-\nlig sei.\nlung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das\n(2) Das gleiche ~Jill im Verhüllnis zwischen einem     Gericht angerufen werden, das endgültig entschei-\nVersicherungsträ~Jer und einem Land, wenn die Lei--       det.\nstungspflichl der Kriegsoplerversorgung streitig ist.\n§ 190\nDie Präsidenten und die aufsieht.führenden Richter\nVierter Abschnitt                      der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind befugt,\nKosten und Vollstreckung                   eine Gebühr, die durch unrichtige Behandlung der\nSache ohne Schuld der gebührenpflichtigen Beteilig-\nErster Unterabschnitt                   ten entstanden ist, niederzuschlagen. Sie können\nvon der Einziehung absehen, wenn sie mit Kosten\nKosten\noder Verwaltungsaufwand verknüpft ist, die in kei-\nnem Verhältnis zu der Einnahme stehen.\n§ 183\nDas Verfahren vor den Gerichten der Sozialge-\nrichtsbarkeit ist kostenfrei, soweit nichts anderes                                § 191\nbestimmt ist.\nIst das persönliche Erscheinen eines Beteiligten\n§ 184                          angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare\nAuslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen ver-\n(1) Die Körperschaften oder Anstalten des öff ent-\nlichen Rechts haben für jede Streitsache, an der          gütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne\nsie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. Die Ge-    Anordnung erscheint und das Gericht das Erschei-\nbühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig        nen für geboten hält.\ngeworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zaMen.\n§ 192\n(2) Die Bundesregierung setzt die Höhe der Ge-\nbühr durch Rechtsverordnung fest, die der Zustim-            Hat ein Beteiligter, dessen Vertreter oder Bevoll-\nmung des Bundesrates bedarf.                              mächtigter durch Mutwillen, Verschleppung oder\nIrreführung dem Gericht oder einem Beteiligten\nKosten verursacht, so kann sie das Gericht dem Be-\n§ 185\nteiligten im Urteil ganz oder teilweise auferlegen.\nDie Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache         § 193 Abs. 1 gilt entsprechend.\ndurch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Ver-\ngleich, Anerkenntnis, Vorbescheid, Beschluß oder\ndurch Urteil erledigt ist.                                                         § 193\n(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob\n§ 186\nund in welchem Umfange die Beteiligten einander\nWird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so        Kosten zu erstatten haben; es entscheidet auf An-\nermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Die Gebühr       trag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders\nentfällt, wenn die Erledigung ,mf einer Rechtsände-       beendet wird.\nrung beruht.\n(2)  Kosten sind die zur zweckentsprechenden\n§ 187                          Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwen-\nSind an einer Streitsache mehrere Körperschaften       digen Aufwendungen der Beteiligten.\noder Anstalten des öffent]ichen Rechts beteiligt, so         (3) Die gesetzlichen Gebühren und die notwen-\nhaben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu ent-           digen Auslagen eines Rechtsanwalts (§§ 25 bis 30\nrichten.                                                  Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) oder\n§ 188                          eines Rechtsbeistandes sind stets erstattungsfähig.\nWird ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlos-         (4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen\nsenes Verfahren wieder aufgenommen, so ist das            der Behörden, der Körperschaften und Anstalten des\nneue Verfahren eine besondere Streitsache.                öffentlichen Rechts.","Nr. 110  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975                       2559\n§ 194                            (3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein\nSind nwhrere Bdeilig!P kostenpflichtig, so gilt      Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine\n§ 100 der Zivi lprozeßordn unrJ entsprechend. Die\nWahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungs-\nKosten können ihnen als Gesamtschuldnern auf-          organe zu wiederholen ist. Die einstweilige Anord-\nerlegt werden, wenn das Streitverhältnis ihnen ge-     nung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl ocler\ngenüber nur einhc!il.lich entschieden werden kann.     die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die\nDauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.\n§ 195                           (4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten\nWird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Ver-      auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne\ngleich erledigt und haben die Beteiligten keine Be-    Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt\nstimmung über die Kosten getroffen, so trägt jeder     werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zu-\nBeteiligte seine Kosten.                               stellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.\n§ 196                                                 § 200\n(weggefallen)                        (1) Soll zugunsten einer Bundesbehörde oder einer\nbundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen\nRechts oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des\n§ 197\nöffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet\n(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevoll-   sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvoll-\nmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts        streckungsgesetz.\ndes ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstatten-\nden Kosten fest. § 104 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung      (2) Bei der Vollstreckung zugunsten einer Be-\nfindet entsprechende Anwendung.                        hörde, die nicht Bundesbehörde ist, sowie zugunsten\neiner nicht bundesunmittelbaren Körperschaft oder\n(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten       Anstalt des öffentlichen Rechts gelten die Vor-\nder Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach      schriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes\nBekanntgabe das Gericht angerufen werden, das          entsprechend. In diesem Falle bestimmt das Land\nendgültig entscheidet.                                 die Vollstreckungsbehörde.\n§ 201\nZweiter Unterabschnitt\nVollstreckung                         (1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der\nim Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so\nkann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag\n§  198                        unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu zweitau-\n(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der   send Deutsche Mark durch Beschluß androhen und\nZivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus       nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Das\ndiesem Gesetz nichts anderes ergibt.                   Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.\n(2) Die Vorschriften über die vorläufige Voll-         (2) Für die Vollstreckung gilt § 200.\nstreckbarkeit, den Arrest und die einstweilige Ver-\nfügung sind nicht anzuwenden.\n(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt                         Dritter Teil\ndie Beschwerde (§§ 172 bis 177).                                Ubergangs- und Schlußvorschriften\n§ 199                                                  § 202\n(1) Vollstreckt wird                                  Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über\n1. aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach       das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungs-\nden Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub     gesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend an-\neintritt,                                          zuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede\nder beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen.\n2. aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Verglei-\nchen,\n§ 203\n3. c1us Kostenfestsetzungsbeschlüssen.\nSoweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften oder\n(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wir-   Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses\nkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das        Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle\nüber das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Voll-    die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeich-\nstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen.      nungen dieses Gesetzes.\nEr kann die Aussetzung und Vollstreckung von\neiner Sicherheitsleistung abhängig machen; die\n§ 203 a\n§§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten ent-\nsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie           Die Senate des Bundessozialgerichts können Sit-\nkann jederzeit aufgehoben werden.                      zungen auch in Berlin abhalten.","2561())                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§  204                          lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in die-\nVor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ge-      sem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen\nhören auch Streitigkeiten, für welche durch Rechts-    werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nverordnung die Zuständigkeit der früheren Ver-         Uberleitungsgesetzes.\nsicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte be-           (2) bis (6) (weggefallen)\nqründet worden war.\n§ 219\n§§ 205 bis 217\nDie Länder Berlin, Bremen, Hamburg und Schles-\n(weggefallen)\nwig-Holstein können Abweichungen von den Vor-\nschriften des § 85 Abs. 2 Nr. 1 zulassen.\n§ 218\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\n§§ 220 bis 223\nAbs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nmwr 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Ber-                          (weggefallen)"]}