{"id":"bgbl1-1975-11-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":11,"date":"1975-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1975-01-24T00:00:00Z","page":369,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["369\nBundesgesetzblatt\nTeil I                        Z 1997 A\n1975                   Ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1975                      Nr. 11\nTag                                               Inhalt                         Seite\n24. 1. 75 Neu fass u n g der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung                369\n6U-t-1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nVom 24. Januar 1975\nAuf Grund des § 51 Abs. 4 Ziff. 2 des Einkommen-\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 5. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2165)\nwird nachstehend der Wortlaut der Einkommen-\nsteuer-Durchführungsverordnung unter Berücksich-\ntigung der Verordnung zur Änderung der Einkom-\nmensteuer-Durchführungsverordnung vom 13. De-\nzember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3537) bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 24. Januar 1975\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","370                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung 1975\nin der Fassung vom 24. Januar 1975\n(EStDV 1975)\nInhaltsübersicht\nCes! richcn                                                           §§ 1 bis 3      Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden sowie\nbei Zubauten, Ausbauten und Umbauten,\nZu § :i des Gesetzes                                                                    bei denen der Antrag auf Baugenehmi-\nSlc~ucrfrc~ic [i1111til1111c11                                         §4             gung vor dem 10. Oktober 1962 gestellt\n§5             worden ist ............................ .                                § 16\nGestrichen .......................... , . . §§ 17\nZu den §§ 4 bis 7 des GescLr,es                                                                                                                                   bis 21 a\nEröffnu11q, Frwc~r\\J, /\\ufqc1!Jc~ 111Hl Vc'r;iul'Hi-\nrt111 \\l ei 1ws Til'I ri c'lis . . ................. .                 §6           Zu § 'l e des Gesetzes\nU 11r~n l.~Jt' l LI i C'IJ<' Uhcrl.rnq ll l](J <· i 11cs lkl.ri clls,                 Bewertungsfreiheit               für        Fabrikgebäude,\nc~i1ws T<,illwl.ric•hs, C!iIH'S Mil.rn1l<Tnchmcr-                                     Lagerhäuser und landwirtschaftliche Be-\nt1nl<!ils od(!r C!inzc,J1wr Wir!sC\"ha!tsgülcr,                                        triebsgebäude ......................... .                                § 22\ndic! zu einem Bclricbsvcrmii~wn gehören                                §7\nllöchslbclrüqc tür Verpflcqu1HJsrn<!hrnuf-                                          Zu § 7 c des Gesetzes in der Fassung vom\nwendungc!n lwi Cc·s<·h~iftsr<!is<'n und bei                                           15. August 1961, zu den §§ 7 c, 7 d Abs. 2,\nsonstig<!r lwrnfsbl'din~Jl.<)r                      Abwc!scnheit                      zu den §§ 7 f und 7 g des Gesetzes in der\nvon der Bctriebsliiltc oder St.üll.c der Bc-                                          Fassung vom 15. September 1953 und zu\nrufsausübun~J in dc·n Fi:illcn des Einzel-                                            den §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in\nnachwcises                                                             §8             der Fassung vom 17. Januar 1952\nHöchstbctrügc für Verpfkqun~Jsrrwhrauf-                                               Weitergeltung            von         Durchführungsvor-\nwcndungen bei doppelter Ifaushallsfülirung                                            schriften .............................. .                               § 23\nin den Fi:illcn clc!s Ei11zelnachwciscs ..... .                        §8a\nWirtschaftsjahr                                                        §8b          Zu § 9 des Gesetzes\nWirlscliafl.sjah r bei Land- und Forstwirten                           § 8 C\nHöchstbeträge für Verpflegungsmehrauf-\nwendungen , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        § 24\nPensionsrückslcllungcn ................ .                              §9\nGestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 25 bis 28\nAnschaffung, I fc!rsldlun~J .............. .                           §9a\nAbsetzung für Abnutzung im Fall des § 4                                             Zu § 10 des Gesetzes\nAbs. 3 des Ccsclzf~s ................... .                             § 10\nAnzeigepflichten bei Versicherungsver-\nBemessung der Absclzungen für Abnut-                                                  trägen und Bausparverträgen . . . . . . . . . . . .                      § 29\nzung oder Subslc111zv<:rring<!nrng bei nicht\nN achversteuerung bei Versicherungsver-\nzu einem Betricbsvc,rrnögcn gehörenden\nträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 30\nWirlsclrn fl.s~JÜ lern, die der S l.cuc rpflich-\ntigf~ vor dem 21. Juni l94B angc!schafft                                              Nachversteuerung              bei       Bausparverträgen                 § 31\nodN hergestellt ll,1t ................... .                            § 10 a         Ubertragung von Bausparverträgen auf\nAnschr1ffungs- oder IJr!rsl.dlungskoslcn in                                           eine andere Bausparkasse . . . . . . . . . . . . . . .                   § 32\nden Fällen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des                                              Gestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 33 bis 44\nCesclzcs in d(:ll vor d()Hl 1. Janucir 1955\ngeltenden Fassunqcn .................. .                               § 11         Zu § 10 a des Gesetzes\n\\Vcilcre Vcrfahn!n dc!r Absetzung für Ab-                                             Steuerbegünstigung des nicht entnomme-\nnutzung in füllc)rnlen Jahresbeträgen .....                            § 11 a         nen Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 1 des\nBuchrn~ißigc Vorciussdzungcn für die Ab-                                              Cesetzes .............................. .                                § 45\nsetzung Jür Abnutzung in fallenden Jah-                                               Nachversteuerung der Mehrentnahmen ..                                    § 46\nrcsbelrügen ........................... .                              § 11 b         Steuerbegünstigung des nicht entnomme-\nAbsetzung für Abnutzung bei Cebüuden                                   § 11  C        nen Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 3 des\nAbsetzung für Ahnutzung oder Substanz-                                                Gesetzes .............................. .                                § 47\nvcrringcrung be:i nicht zu einem Bc,tricbs-\nvcrmögcn gehörenden Wirtschaftsgütern,                                              Zu § 10 b des Gesetzes\ndie ch:r Steuerpflichtige unc)nlgeltlich er-\nFörderung mildtätiger, kirchlicher, religiö-\nworben hat ........... , ............... .                             §11d\nser, wissenschaftlicher und der als beson-\nGestrichen                                                             § 12           ders förderungswürdig anerkannten ge-\nmeinnützigen Zwecke ................. .                                  § 48\nZu den §§ 1 e und 10 a des Gesetzes\nFörderung staatspolitischer Zwecke . , .. .                              § 49\nBer-1ünsLigter Personenkreis im Sinne der\n§§ 7 e und 10 a des Gcsctz<!S ........... .                                           Uberleitungsvorschrift zum Spendenabzug                                  § 50\n§ 13\nCcslrichen ............................ .                              § 14\nZu § 13 des Gesetzes\nZu § 7 b des Gesetzes                                                                   Ermittlung der Einkünfte bei forstwirt-\nErhöhte Absclzungen für Einfamilien-                                                  schaftlichen Betrieben ... , ............. .                             § 51\nhäuser, Zweifarnilienhüuser urnl Eigen-                                               Erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Ge-\ntumswohnungen, bc!i denen der Antrag auf                                              setzes bei Land- und Forstwirten, deren\nBaugcrn~hmigung nach dem 31. Dezember                                                 Gewinn nach Durchschnittsätzen ermittelt\n1964 gestellt worden ist . . . . . . . . . . . . . ...                 § 15           wird .................................. .                                § 52","Nr. 11           „  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1975                                                              371\nZu§ 17 des Gesetzes                                                                   Zu § 46 des Gesetzes\nAnschaffun!Jskosl.(m llcstimrnlcr Anteile                                             Ausgleich von Härten in bestimmten\nan Kapitalgcscllsclwften . . . . . . . . . . . . . . . .                § 53          Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 70\nGestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     § 71\nZu § 21 a des Gesetzes\nErhöhte Absetzungen für Schutzräume bei                                             Zu § 46 a des Gesetzes\nAnwendung des § 21 a des Cesetzcs . . . . .                             § 54          Veranlagung auf Antrag nach § 46 a\nSatz 2 des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              § 72\nZu § 22 des Gesetzes\nZu § 50 des Gesetzes\nErmittlung des Ertrags aus Lcibnmüm in\nbesonderen Fäll<m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             § 55          Sondervorschrift für beschränkt Steuer-\npflichtige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   § 73\nZu § 25 des Gesetzes\nZu § 50 a des Gesetzes\nStcuercrkI äru n gspflicht                                              § 56\nBegriffsbestimmungen                                                     § 73 a\nSt(!UC!rerklJrun!JSpflichl            im Fall           der ge-\nBemessungsgrundlage für den Steuerabzug\nlrennlc!n Veranlagtlt1fJ von Ulwgatten nach\nim Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes                                  § 73 b\n§ 2G a des Ccs(!IZ<)S . . . ................ .                          § 57\nZeitpunkt des Zufließens im Sinne des\nStcucrcrkliirungspllicht              im     Fall der Zu-\n§ 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes ....... .                              § 73 C\nsamnienvcranlc1gu11~J von EIH)!Jdtlen nach\n§ 26 b des Cc)S(~tzc!s .................... .                           § 57 a        Aufzeichnungen, Steueraufsicht ........ .                                §73 d\nC(!Strichen . . . . . . . .................... .                        § 57 b        Abführung und Anmeldung der Aufsichts-\nratsteuer und der Steuer von Vergütungen\nUrkHirung bei einlwi Uicltcr und gvsonder-\nim Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes\n1.cr Fcsl.stcllung d!'.r B(!sl.euerungsgruncl-\n(§ 50 a Abs. 5 des Cesetzes) ............ .                              §73 e\nlögcn ................................ .                                § 58\nSteuerabzug in den Fällen des § 50 a\nErkli.irung bei gesonclcrl()r Ccwinnfcststcl-\nAbs. 6 des Gesetzes ................... .                                § 73 f\nlung .................................. .                               § 59\nHaftungsbescheid                                                         § 73 g\nForm der Erklärung .................. .                                 § 60\nBesonderheiten im Fall von Doppel-\nbesteuerungsabkommen ................ .                                  § 73 h\nZu den§§ 26 a und 26 b des Gesetzes\nAbgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes                                  § 73 i\nAntrag auf anderweitige Verteilung der\nSondercrnsgaben und der außergewöhn-\nlichen Belastungen im Fall des § 26 a des                                           Zu § 51 des Gesetzes\nGesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 61           Rücklage für Preissteigerung                                             §74\nCestrichen ............................. §§ 62                                        Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-\nbis 62 b     schaftsgüter des Anlagevermögens priva-\nAnwendung der §§ 7 e und 10 a des Ge-                                                 ter Krankenanstalten .................. .                                § 75\nsetzes bei der Veranlagung von Ehegatten § 62 c                                       Begünstigung der Anschaffung oder Her-\nAnwendung des § 10 cl des Gest~tzes bei                                               stellung bestimmter Wirtschaftsgüter und\nder Veranlagung von Eliegall.t!n . . . . . . . . . § 62 d                             der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen\ndurch Land- und Forstwirte, die den Ge-\nGestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 63 bis 64\nwinn nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes er-\nmitteln .................... ·........... .                              § 76\nZu § 33 b des Gesetzes\nBegünstigung der Anschaffung oder Her-\nNachweis der Voraussetzungen für die                                                  stellung bestimmter Wirtschaftsgüter und\nInanspruchnahme der Pauschbeträge des                                                 der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen\n§ 33 b des Gesetzes .................... .                              § 65          durch Land- und Forstwirte, die den Ge-\nGestrichen                                                             §§ 66 und 67   winn nicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes\nermitteln ............................. .                                § 77\nZu § 34 b des Gesetzes                                                                  Begünstigung der• Anschaffung oder Her-\nBetriebsgutachten,             Betriebswerk,                  Nut-                    stellung bestimmter Wirtschaftsgüter und\nzungssatz                                                               § 68          der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen\ndurch Land- und Forstwirte, deren Ge-\nZu § 34 c des Gesetzes                                                                  winn nach Durchschnittsätzen zu ermit-\nAusländische Einkommensteuer ........ . § 68 a                                        teln ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 78\nAusländische Einkünfte ................ . § 68 b                                      Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Ver-\nhinderung, Beseitigung oder Verringerung\nEinkünfte aus mehreren ausländischen                                                  von Schädigungen durch Abwässer . . . . . .                              § 79\nStaaten ............................... . § 68 C\nBewertungsabschlag für bestimmte Wirt-\nNachweis über die Höhe der ausländi-\nschaftsgüter des Umlaufvermögens aus-\nschen Einkünfte und Steuern ........... . § 68 d\nländischer Herkunft, deren Preis auf dem\nNachträgliche Festsetzung oder .Änderung                                              Weltmarkt wesentlichen Schwankungen\nausländischer Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 68 e                      unterliegt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   § 80\nAbzug ausliindischer Steuern vom Ge-                                                  Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirt-\nsamtbetrag der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . § 68 f                         schaftsgüter des Anlagevermögens im\nBerücksichtigtmg ausländischer SL(,uern                                               Kohlen- und Erzbergbau . . . . . . . . . . . . . . . .                   § 81\nbei Doppelbesteuerungsabkommen . . . . . . § 68 g                                     Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Ver-\nGestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 69            hinderung, Beseitigung oder Verringerung\nund 69 a     der Verunreinigung der Luft . . . . . . . . . . . .                      § 82","372                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nErhölitc     J\\hsdztHHJ(!n   von lfrrslcllungs-               Anlage 1\nkosl.l~n für Anla~wn und Einrichtungf~n bei                     Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen An-\nWohn~J(~bäuclc'.n     ....................... .    § 82 a       lagevermögens im Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 1, des\nBehandlung ~Jrö!krcn Erlia l l.ungsau fwands                     § 77 Abs. 1 Ziff. 1 und des § 78 Abs. 1 Ziff. 1\nbei Wohngcbäud(!l1 .................... .          § 82 b\nCcstriclwn ............................ .          § 82 C\nAnlage 2\nBewertungsfreiheit für almutzharn Wirt-\nVerzeichnis der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und\nsclialts~JÜl.<!r des J\\nld\\WV('.rmögens, die                   Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-\ndc~r Forscliun~J odc·r Entwickltrng cliPncn       § 82 d       gütern im Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 2, des § 77 Abs. 1\nBcwcrlu11qsfrcilwit fi'1r J\\111,HJCll zur Vcr-                  Ziff. 2 und des § 78 Abs._ 1 Ziff. 2\nhindcrnnq, Bcsciticp111q odc·r V!'rri11~1erung\nvon Linn odPr Erscliiillcru1HJ<'rl ........ .     § 82 e\nAnlage 3\nBc·werlurHJsfrc'.ihcil für J Jd1Hlclsschiffc, für\nSchiffe, die der Scdiscll('r<~i dü)nen, und                    Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80\nfür LuflJi! h rzeu\\.W ...................... .    § 82 f       Abs. 1\nErhöh!.('. Absel.z1111gcm von Jforslellungs-\nkosl.en für bf~slimrnle Bmnnaßnahmen im                       Anlage 4\nSinne       des SUicltebaufördcrungsgeselzes       § 82 g        Gestrichen\nSondcrbchandlun~J für bestimmten Erhal-\ntungsaufwand ......................... .           § 82 h\nAnlage 5\nGestrichen                                        § 83\nVerzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermö-\ngens über Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 1\nZu § 54 des Gesetzes\nErhöhte Absetzungen für Wohngebäude,\nbei denen der Antrag auf Baugenehmi-                          Anlage 6\ngung nach dem 9. Oktober 1962 und vor                           Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen An-\ndem 1. Januar 1965 gestellt. worden ist ...       § 83 a        lagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 2\nSchlußvorschriften                                              Anlage 7\nGeltungsbereich                                   § 84          Verzeichnis der Anlagen und Einrichtungen im Sinne\nBerlin-Klausel ......................... .         § 85          des § 82 a Abs. 1\n§§ 1 bis 3                         genen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im\n(gestrichen)                         Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Be-\ntriebs.\n(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so\nZu§ 3 des Gesetzes                                              tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle\n§4                             des Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschafts-\njahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Auf-\nSteuerfreie Einnahmen                      gabe oder der Veräußerung des Betriebs.\nDie Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungs-\nverordnung über die Steuerpflicht oder die Steuer-                                             §7\nfreiheit von Einnahmen aus nichtselbständiger Ar-               Unentgeltliche Dbertragung eines Betriebs, eines\nbeit sind bei der Veranlagung anzuwenden.                       Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils oder ein-\nzelner Wirtschaftsgüter, die zu einem Betriebs-\n§5                                                   vermögen gehören\n(gestrichen)                             (1) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der An-\nteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unent-\ngeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des\nZu den§§ 4 bis 7 des Gesetzes                                   Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunter-\nnehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten an-\n§6                             zusetzen, die sich nach den Vorschriften über die\nEröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung                Gewinnermittlung ergeben. Der Rechtsnachfolger\neines Betriebs                        ist an diese Werte gebunden.\n(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so                 (2) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne\ntritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle              Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen un-\ndes Betriebsvermögens am Schluß des vorangegan-                 entgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen","Nr. 11     Tug der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1975                           313\nSLcucrpflic:hLi~J('ll idwrl.rd<J(~n, ~;o qill für den Erwer-         ab 14 Uhr, aber vor 17 Uhr                    5/10,\nber der 13c,Lrnq dls /\\nscl1ilfitlll(JSk0:-,len, den er für          ab 17 Uhr                                    3/ 10;\ndas einzelne Wirl.schilfl.s~rul im Z<:ilpu11kl des Er-\nwerbs hätte ull fw(~nd('ll m iisscn.                             2. für den Tag der Rückkehr, wenn die Auslands-\nreise beendet wird\n(3) Im PalJ des § 4 /\\ bs. 3 cks C(!setzes sind bei               nach 12 Uhr                                  10/10,\nder Bemessung der ;\\bsetzun~JCH für Abnutzung                        nach 10 Uhr, aber bis 12 Uhr                  s1io,\noder Substcrnzverringerung durch den Rechtsnach-                                                                  5 / 10,\nnach 7 Uhr, aber bis 10 Uhr\nfolger (Absatz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich                                                               3 /10.\nbei Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden                                            bis 7 Uhr\nWerte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen.                     (5) Die bei einer Auslandsreise für den Tag des\nGrenzübergangs in Betracht kommenden Höchst-\nbeträge und die Ländergruppeneinteilung richten\n§8\nsich nach den entsprechenden Vorschriften der\nHöchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen                   Auslandsreisekostenverordnung des Bundes.\nbei Geschäftsreisen und bei sonstiger berufsbeding-\nter Abwesenheit von der Betriebstätte oder Stätte                   (6) Mehraufwendungen       für Verpflegung, die\nder Berufsausübung in den Fällen des                    einem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, daß er\nEinzelnachweises                           beruflich länger als fünf Stunden von seiner Be-\ntriebstätte oder Stätte der Berufsausübung entfernt\n(1) Mehraufwendungen für Verpflegung bei Ge-                  tätig ist, ohne daß eine Geschäftsreise vorliegt,\nschäftsreisen dürfen als Betriebsausgaben nur bis zu             dürfen als Betriebsausgaben nur bis zum Höchst-\nden folgenden Höchstbetrügen berücksichtigt wer-                 betrag von 14 Deutsche Mark berücksichtigt\nden:                                                             werden.\n1. bei Inlandsreisen           bis zu    47 Deutsche Mark,          (7) Mehraufwendungen für Verpflegung sind die\n2. bei Auslandsreisen in c:in Land                               tatsächlichen Aufwendungen für Verpflegung nach\nder Ländergruppe 1          bis zu 57 Deut.sehe Mark,        Abzug einer Haushaltsersparnis von 1/5 dieser Auf-\nwendungen, höchstens 6 Deutsche Mark täglich.\nder Ländergruppe I1         bis zu 77 Deutsche Mark,\nder Ländergruppe III        bis zu 96 Deut.sehe Mark,\n§8a\nder Ländergruppe IV         bis zu 117 Deutsche Mark.\nHöchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen\n(2) Die Höchstbeträge des Absatzes 1 gelten für               bei doppelt~r Haushaltsführung in den Fällen des\neinen vollen Reisetag bei einer ununterbrochenen                                    Einzelnachweises\nAbwesenheit von mehr als 12 Stunden. Die Höchst-\nMehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß\nbeträge ermäßigen sich für jeden Reisetag, an dem\neiner doppelten Haushaltsführung dürfen als Be-\ndie Abwesenheit\ntriebsausgaben nur bis zu den folgenden Höchst-\nnicht mehr als 12 Stunden, aber mehr als                         beträgen berücksichtigt werden:\n10 Stunden gedauert hat,                              auf 8/10,\n1. bei einer Betriebstätte oder Stätte der Berufsaus-\nnicht mehr als 10 Stunden, aber mehr als                             übung im Inland für die ersten zwei Wochen seit\n7 Stunden gedauert hat,                               auf 5/10 1     Beginn der Tätigkeit am Ort der Betriebstätte\nnicht mehr als 7 Stunden gedauert hat                auf 3 / 10.     oder Stätte der Berufsausübung bis zu 47 Deut-\nsche Mark und für die Folgezeit bis zu 18 Deut-\nAls Reisetag ist jeweils der einzelne Kalendertag\nsche Mark täglich,\nanzusehen. Bei m(~hreren Geschäftsreisen an einem\nKalendertag ist jede Reise für sich zu berechnen, es             2. bei einer Betriebstätte oder Stätte der Berufsaus-\nwird jedoch insgesamt höchstens der volle Höchst-                    übung im Ausland für die ersten zwei Wochen\nbetrag berücksichtigt.                                               seit Beginn der Tätigkeit am Ort der Betrieb-\nstätte oder Stätte der Berufsausübung bis zu den\n(3) Bei Auslandsreisen, die keinen vollen Kalen-                  in § 8 Abs. 1 Ziff. 2 bezeichneten Beträgen und\ndertag beanspruchen, gilt der für das Land des Ge-                   für die Folgezeit bis zu 40 vom Hundert dieser\nschäftsortes, bei mehreren Geschäftsorten der für                    Beträge täglich.\ndas Land des letzten Geschäftsortes maßgebende                   § 8 Abs. 7 ist anzuwenden.\nHöchstbetrag.\n§8b\n(4) Bei einer mehrtägigen Auslandsreise dürfen\nWirtschaftsjahr\ndie Mehraufwendungen für Verpflegung für den\nTag des Antritts und den Tag der Rückkehr höch-                     Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von\nstens bis zur Höhe folgender Teilbeträge des in Be-              zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger\ntracht kommenden Höchstbetrages berücksichtigt                   als zwölf Monaten umfassen, wenn\nwerden:                                                          1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder\n1. für den Tag des Antritts der Auslandsreise, wenn                  veräußert wird oder\nsie angetreten wird                                          2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Ab-\nvor 12 Uhr                                           10/10,      schlüssen auf einen bestimmten Tag zu regel-\nab 12 Uhr, aber vor 14 Uhr                            8/10,      mäßigen Abschlüssen auf einen anderen be-","374                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nstimmten Tag übergeht. Bei Umstellung eines          nis zum pensionsfähigen Arbeitslohn gleichbleiben-\nWirtschaftsjahrs, das mit dem Kalenderjahr           den Jahresbeträge, die nach dem Schluß des Wirt-\nübereinstimmt, auf ein vom Kalenderjahr abwei-       schaftsjahrs rechnungsmäßig aufzubringen wären,\nchendPs Wirtschaftsjahr und bei Umstellung           um den Barwert der künftigen Pensionsleistungen\neines vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-            vom Zeitpunkt der Pensionszusage bis zum vertrag-\nschaftsjahrs auf c~in anderes vom Kalenderjahr       lich vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls an-\nabweichendes Wirtschaftsjahr gilt dies nur, wenn     zusammeln. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen,\ndie Umstellung im Einvernehmen mit dem Fi-           daß im Zeitpunkt der Pensionszusage der Barwert\nnanzamt vorgenommen wird.                            der Jahresbeträge gleich dem Barwert der künftigen\nPensionsleistungen ist. Erhöht sich der Versor-\n§8c                            gungsanspruch nach der Pensionszusage durch eine\nVertragsänderung, so gilt diese Erhöhung als neue\nWirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten\nPensionszusage. Beendet die aus der Pensions-\n(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig          zusage berechtigte Person ihre Tätigkeit für den\nAbschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am         Steuerpflichtigen vor dem vertraglich vorgesehenen\n30. Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit vom      Eintritt des Versorgungsfalls unter Beibehaltung\n24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses Wirtschafts-   des Versorgungsanspruchs, so darf die Rückstellung\njahr das Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4 a Abs. 1       in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Tätigkeit\nZiff. 1 Satz 1 des Gesetzes.                             endet, den Gewinn bis zur Höhe des Betrags min-\ndern, der sich als Unterschied zwischen dem ver-\n(2) Wirtschaftsjahr im Sinne~ des § 4 a Abs.\nsicherungsmathematischen Barwert der künftigen\nZiff. 1 des Gesetzes ist bei\nPensionsleistungen am Schluß dieses Wirtschafts-\n1. reiner Weidewirtschaft und reiner Viehzucht           jahrs und dem Gegenwartswert am Schluß des vor-\nder Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April,               angegangenen Wirtschaftsjahrs ergibt.\n2. reiner Forstwirtschaft                                    (2) Unterhält ein Steuerpflichtiger eine Betrieb-\nder Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September.       stätte in Berlin (West), so gilt § 6 a Abs. 4 Satz 1\ndes Gesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle\nEin Betrieb der in Satz l bezeichneten Art liegt\neines Rechnungszinsfußes von 5,5 vom Hundert ein\nauch vor, wenn daneben in geringem Umfang noch\nRechnungszinsfuß von 3,5 vom Hundert tritt, wenn\neine andere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung\nder Pensionsberechtigte in dem letzten Wirtschafts-\nvorhanden ist. Soweit die Oberfinanzdirektionen\njahr vor dem Zeitpunkt des vertraglich vorgesehe-\nvor dem 1. Januar 1955 ein anderes als die in § 4 a\nnen Eintritts des Versorgungsfalls mindestens acht\nAbs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichne-\nMonate in einer in Berlin (West) belegenen Betrieb-\nten Wirtschaftsjahre festgesetzt haben, wird dieser\nstätte beschäftigt war; § 6 a Abs. 4 Satz 2 bis 4 des\nZeitraum als Wirtschaftsjahr bestimmt; dies gilt\nGesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden.\nnicht für den Weinbau.\n(3) Gartenbaubetriebe und Baumschulbetriebe                                             §9a\nkönnen auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr                              Anschaffung, Herstellung\nbestimmen.\nJahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung,\n(4) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne        Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.\ndes § 4 a Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2 des Gesetzes sind\nLand- und Forstwirte, die auf Grund einer gesetz-                                          § 10\nlichen Verpflichtung oder ohne eine solche Ver-\nAbsetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3\npflichtung Bücher führen und regelmäßig Ab-\ndes Gesetzes\nschlüsse machen. Es müssen mindestens die nach\nder Verordnung über landwirtschaftliche Buchfüh-             (1) Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni\nrung vom 5. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 908) er-     1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind im\nforderlichen Bücher, Register und Verzeichnisse ge-      Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung\nführt werden.                                            der Absetzungen für Abnutzung als Anschaffungs-\noder Herstellungskosten zugrunde zu legen\n§9                            1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich bei\nPensionsrückstellungen                        sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des\nD-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 (Ge-\n(l) Eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften           setzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\ndarf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis zur                schaftsgebietes S. 279) *) und\nHöhe des Betrags mindern, der sich als Unterschied\ndes Gegenwartswerts am Schluß des Wirtschafts-           2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\njahrs und am Schluß des vorangegangenen Wirt-                 vermögens höchstens die Werte, die sich bei\nschaftsjahrs ergibt. Der Gegenwartswert ist nach         \") An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher\nden anerkannten Regeln der Versicherungsmathe-              Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom\n21. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nmatik zu berechnen. Er ist gleich dem Barwert der           schaftsgebietes S. 279) tritt im Land Rheinland-Pfalz das Lande?-\ngesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die\nkünftigen Pensionslcistunqen (einschließlich der            Kapitalneufeslsel:rnng (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 1949\nAnwartschaft auf Hintcrbliebenenversorgung) am              (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-\nPfalz Teil I S. 421) und in Berlin das Gesetz über die Eröffnungs-\nSchluß des Wirtsdwftsjahrs abzüglich des Barwerts           bilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Mark-\nbilanzgesetz) vom 12. August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-\nder in ihrer bctrngsrnlißigen Höhe oder im Verhält-         Berlin Teil I S. 329).","Nr. 11   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1975                            375\nsinnuernüßc r ;\\ 11 wend u riq des § 1B des D-Mark-\n1\nAbs. 2 des Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955\nbi Ianz~JCS<' Lzcs                                      geltenden Fassungen angeschafft oder hergestellt\nergeben wünlc:n. Piir rL1s Lrnd lkrlin tritt an die          worden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstel-\nStelle des 21. Juni 194B dvr J. April 1949.                  lungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu-\nschüsse anzusetzen.\n(2) Für Wirtsclwft.,.;qütn, die ztnn Bctriebsvermö-\nff(:n eines Betriebs oder ci ncr Bct.ricbsUit.le im Saar-\nland gehören, gilt /\\bsal.z 1 rnif der Maßgabe, daß                                     § 11 a\ncm die Stelle des 21. Juni 194H rkr 6. Juli 1959 sowie          Weitere Verfahren der Absetzung für Abnutzung\nan die Stelle des § 16 Abs. 1 und des § 18 des                              in fallenden Jahresbeträgen\nD-Markbilanzgesct.zes vom 21. August 1949 der § 8                (1) Statt des in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes be-\nAbs. 1 und die §§ 11 und 12 des D-Markbilanzgeset-\nzeichneten Verfahrens kann der Steuerpflichtige\nzes für das Saarland vom 30 . .Juni 1959 (Bundes-            andere der kaufmännischen Ubung entsprechende\ngcsetzbl. I S. 372) treten.                                  Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen-\nden Jahresbeträgen anwenden, wenn sich danach\n§ lO a\nfür das erste Jahr der Nutzung und für die ersten\nBemessung der Absetzungen für Abnutzung oder                 drei Jahre der Nutzung insgesamt nicht höhere Ab-\nSubstan.zverringenmg bei nicht zu einem Betriebs-            setzungen für Abnutzung als bei dem in § 7 Abs. 2\nvermögen gehörenden WirtschaHsgütern, die der                Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Verfahren er-\nSteuerpflic.htige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft          geben.\noder hergestellt hat\n(2) Ein Wechsel zwischen dem in § 7 Abs. 2\n(1) Bei nicht zu einem BPtriebsvermögen gehö-            Satz 2 des Gesetzes bezeichneten und einem nach\nrenden Wirtschaftsqüte:rn, die der Steuerpflichtige          Absatz 1 anwendbaren Verfahren der Absetzung für\nvor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt           Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen sowie zwi-\nhat, sind für die Bemessung der Absetzungen für              schen mehreren nach Absatz 1 anwendbaren Ver-\nAbnutzung oder SubsLdnzverringerung als Anschaf-             fahren ist nicht zulässig.\nfungs- oder Herstellungskosten zugnmde zu legen\n(3) Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten\n1. bei einem Gebäude                                         Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen-\nder am 21. Juni 1948 maßgebende Einheitswert            den Jahresbeträgen sind die Vorschriften des § 7\ndes Grundstücks, soweit er auf das Gebüude ent-         Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes zu beachten.\nfällt, zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 auf-\ngewendeten Herstellungskosten. In Reichsmark\nfestgesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis von                                  § 11 b\neiner Reichsmark gleich einer Deutschen Mark                          Buchmäßige Voraussetzungen\numzurechnen;                                                        für die Absetzung für Abnutzung\n2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut                                       in fallenden Jahresbeträgen\nder Betrag, den der Steuerpflichti~Je für die An-          Die Absetzung für Abnutzung in fallenden\nschaffung am 31. J\\ ugust 1948 hätte aufwenden          Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes, § 11 a) ist\nmüssen.                                                 nur bei den beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\nlagevermögens zulässig, über die ein besonderes\n(2) Im Land Berlin ist Absatz 1 mit der Maßgabe\nVerzeichnis geführt wird, das die folgenden Anga-\nanzuwenden, daß an die Stelle des 21. Juni 1948\nben enthält:\nder 1. April 1949, an die Stelle des 20. Juni 1948 der\n31. März 1949 und an die Stelle cks 31. August 1948             Tag der Anschaffung oder Herstellung,\nder 31. August 1949 trelen.                                     Anschaffungs- oder Herstellungskosten,\n(3) Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe an-            voraussichtliche Nutzungsdauer,\nzuwenden, daß an die Stelle des am 21. Juni 1948                Höhe der jährlichen Absetzung für Abnutzung.\nmaßgebenden Einheitswerts der letzte in Reichs-\nSteuerpflichtige, bei denen diese Angaben aus der\nmark festgesetzte Einheitswert, an die Stelle des\nBuchführung ersichtlich sind, brauchen ein beson-\n20. Juni 1948 der 19. November 1947 und an die\nderes Verzeichnis im Sinne des Satzes 1 nicht zu\nStelle des 31. August 1948 der 20. November 1947\nführen.\ntreten. Soweit nach Satz 1 für die Bemessung der\nAbsetzungen für Abnutzung oder Substanzverringe-                                        § 11 C\nrung von Frankenwerten auszugehen ist, sind diese\nnach dem amtlichen Umrechnungskurs am 6. Juli                         Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden\n1959 in Deutsche Mark umzurechnen.                               (1) Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des\n§ 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in\n§ 11                          dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweck-\nAnschafiungs- oder Herstellungskosten in den Fäl-            bestimmung entsprechend genutzt werden kann.\nlen der §§ 1 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in den            Der Zeitraum der Nutzungsdauer beginnt\nvor dem 1. Januar 1955 gellenden f!assungen            1. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem\nBei Gebäuden, Eigentumswohnungen und Schif-                    21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat,\nfen, die mit Zuschüssen im Sinne der §§ 7 c und 7 d               mit dem 21. Juni 1948;","376                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. bei Gc~b~iuden, die der Steuerpflichtige nach dem     schaftsgut noch nicht zur vollen Absetzung geführt\n20. Juni 1948 hergestellt hat,                       haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Absetzung\nmit dem Zei lpunkt der Ferligstellung;               für Substanzverringerung entsprechend.\n3. bei Geb~iuden, die der Steuerpflichtige nach dem          (2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige\n20. Juni 1948 angeschafft hat,                       auf einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt\nmit dern Zeitpunkt der Anschaffung.                 hat, sind Absetzungen für Substanzverringerung\nnicht zulässig.\nFür im Land Berlin belegerw Gebäude treten an die\nStelle des 20 . .Juni 1948 jeweils der 31. März 1949                                 § 12\nund an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der                                  (gestrichen)\n1. April 1949. Für im Samland belegene Gebäude\ntreten an die SteJJe des 20. Juni 1948 jeweils der\n19. November 1947 und an die Stelle des 21. Juni         Zu den § § 7 e und 10 a des Gesetzes\n1948 jeweils der 20. Novemlwr 1947; soweit im\nSaarland belegene Gebäude zu einem Betriebsver-                                      § 13\nmögen gehören, treten an die Stelle des 20. Juni                         Begünstigter Personenkreis\n1948 jeweils der 5. Juli 1959 und an die Stelle des               im Sinne der§§ 7 e und 10 a des Gesetzes\n21. Juni 1948 jeweils der 6. Juli 1959.\n(1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes\n(2) Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Abs. 4         können Rechte und Vergünstigungen in Anspruch\nSatz 3 des Gesetzes bei einem Gebäude eine Abset-        nehmen\nzung für außergewöhnliche technische oder wirt-\n1. Vertriebene (§ 1 des Bundesvertriebenengeset-\nschaftliche Abnutzung vorgenommen, so bemessen\nzes),\nsich die Absetzungen für Abnutzung von dem fol-\ngenden Wirlschc1ftsjahr oder Kalenderjahr an nach         2. Heimatvertriebene (§ 2 des Bundesvertriebenen-\nden Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Ge-             gesetzes),\nbäudes abzüglich des Betrags der Absetzung für            3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 des Bundesvertriebe-\naußergewöhnliche technische oder wirtschaftliche              nengesetzes),\nAbnutzung. Entsprechendes gilt, wenn der Steuer-          4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Per-\npflichtige ein zu einem Betriebsvermögen gehören-              sonen (§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes),\ndes Gebäude nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 des Ge-\nwenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebe-\nsetzes mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt hat.\nnengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfül-\n(3) Bauherr im Sinne des § 7 Abs. 5 des Gesetzes      len. Den in del). Ziffern 1 bis 4 bezeichneten Perso-\nist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Ge-          nen stehen diejenigen Personengruppen gleich, die\nbäude baut oder bauen läßt.                              durch eine auf Grund des § 14 des Bundesvertriebe-\nnengesetzes erlassene Rechtsverordnung zur Inan-\n(4) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 und 5 des Ge-    spruchnahme von Rechten und Vergünstigungen\nsetzes und der Absätze 1 bis 3 sind auf Eigentums-       nach dem Bundesvertriebenengesetz berechtigt\nwohnungen und auf im Teileigentum stehende               werden. Der Nachweis für die Zugehörigkeit zu\nRäume entsprechend anzuwenden.                           einer der bezeichneten Personengruppen ist durch\nVorlage eines Ausweises im Sinne des § 15 des\n§ 11 d                         Bundesvertriebenengesetzes zu erbringen.\nAbsetzung für Abnutzung                       (2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme\noder Substanzverringerung bei nicht zu einem       von Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19\nBetriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern,        des Bundesvertriebenengesetzes), so können\ndie der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat       1. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude,\n(1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen ge-           Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsge-\nhörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflich-             bäude, die bis zum Tag des Erlöschens der Be-\ntige unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die            fugnis hergestellt worden sind, und\nAbsetzungen für Abnutzung nach den Anschaf-              2. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht ent-\nfungs- oder I--Ierstellungskosten des Rechtsvorgän-           nommenen Gewinn des Veranlagungszeitraums,\ngers oder dem Wert, der beim Rechtsvorgänger                  in dem die Befugnis erloschen ist,\nan deren Stelle getreten ist oder treten würde, wenn     in Anspruch genommen werden. Werden im Fall\ndieser noch Eigentümer wäre, zuzüglich der vom           der Ziffer 1 die Fabrikgebäude, Lagerhäuser und\nRechtsnachfolger       aufgewendeten     Herstellungs-   landwirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach dem\nkosten und nach dem Hundertsatz, der für den            Tag des Erlöschens der Befugnis hergestellt, so\nRechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er           kann § 7 e des Gesetzes auf die bis zu diesem Zeit-\nnoch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre. Abset-        punkt aufgewendeten Teilherstellungskosten ange-\nzungen für Abnutzung durch den Rechtsnachfolger          wandt werden. Der Tag der Herstellung ist der Tag\nsind nur zulässig, soweit die vom Rechtsvorgänger        der Fertigstellung.\nund vom Rechtsnachfolger zusammen vorgenom-\n§ 14\nmenen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Ab-\nsetzungen und Abschreibungen bei dem Wirt-                                      (gestrichen)","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1975                        377\nZu § 7 b des Gesetzes                                    migung vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden\n§ 15                          ist, sind die Vorschriften der §§ 15 und 16 der Ein-\nkommensteuer-Durchführungsverordnung in der\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,        Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 1962\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen,           (Bundesgesetzbl. I S. 293) weiter anzuwenden. Bei\nbei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach             im Saarland belegenen Gebäuden und Gebäudetei-\ndem 31. Dezember 1964 gestellt worden ist        len, mit deren Herstellung vor dem 6. Juli 1959 be-\n(1) Die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Ge-      gonnen worden ist, sind auch die Vorschriften des\nsetzes sind auch bei der Berechnung des Nutzungs-        § 52 des Gesetzes über die Einführung des deut-\nwerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus             schen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle\nnach § 21 a des Gesetzes zulässig. Der Absetzungs-       und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959\nbetrag ist in voller Höhe von dem um die abzugs-          (Bundesgesetzbl. I S. 339) zu beachten.\nfähigen Schuldzinsen gekürzten Grundbetrag abzu-\nziehen. Entsteht hierdurch ein Verlust, so ist dieser                         §§ 17 bis 21 a\nmit den Einkünften aus anderen Einkunftsarten aus-\n(gestrichen)\nzugleichen.\n(2) Ausbauten und Erweiterungen sind Baumaß-\nnahmen im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2, Kaufeigen-        Zu § 7 e des Gesetzes\nheime sind Wohngebäude im Sinne des § 9 Abs. 2,\nTrägerkleinsiedlungen sind Kleinsiedlungen im                                      § 22\nSinne des § 10 Abs. 3 und Kaufeigentumswohnun-           Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser\ngen sind Eigentumswohnungen im Sinne des § 12                    und landwirtschaftliche Betriebsgebäude\nAbs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Woh-\nnungsbau-•und Familienheimgesetz).                          (1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte\nBewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlos-\n(3) Zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7 b\nsen, daß sich\nAbs. 3 des Gesetzes gehören nicht die Aufwendun-\ngen für den Grund und Boden.                             1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e Abs. 1\nBuchstaben a bis c des Gesetzes) die mit der Fa-\n(4) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern\nbrikation zusammenhängenden üblichen Kontor-\nund Eigentumswohnungen, die von mehreren Perso-\nund Lagerräume oder\nnen gemeinschaftlich errichtet oder erworben wor-\nden sind, sind die Vorschriften des § 7 b Abs. 6         2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1\nSatz 1 und 2 des Gesetzes mit der Maßgabe anzu-              Buchstabe d des Gesetzes) die mit der Lagerung\nwenden, daß der Anteil an einem dieser Gebäude               zusammenhängenden üblichen Kontorräume be-\noder an einer Eigentumswohnung, einem Einfami-               finden,\nlienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigen-       wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hun-\ntumswohnung gleichsteht; entsprechendes gilt bei         dert der Herstellungskosten entfallen.\nAusbauten und Erweiterungen von Einfamilien-\nhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswoh-              (2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Geset-\nnungen, die im Eigentum mehrerer Personen stehen.        zes ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem\nBei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und          31. Dezember 1951 hergestelltes Gebäude gleichzei-\nEigentumswohnungen, die von einer Personen-              tig mehreren der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes be-\ngesellschaft errichtet oder erworben worden sind,        zeichneten Zwecken dient.\nund bei Ausbauten und Erweiterungen von Einfami-            (3) Dient ein in Berlin (West) errichtetes\nlienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentums-          Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken oder Lager-\nwohnungen, die im Eigentum einer Personengesell-         zwecken der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes bezeichne-\nschaft stehen, ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.          ten Art und zum Teil Wohnzwecken, so ist, wenn\n(5) Bei Bemessung der erhöhten Absetzungen für        der Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken die-\nKaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kauf-          nende Gebäudeteil überwiegt, bei Vorliegen der\neigentumswohnungen nach § 7 b Abs. 6 Satz 3 des          übrigen Voraussetzungen die Bewertungsfreiheit\nGesetzes bleiben Herstellungskosten, die bei einem       des § 7 e des Gesetzes zu gewähren; überwiegt der\nEinfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung die          Wohnzwecken dienende Teil, so sind die erhöhten\nGrenze von 150 000 Deutsche Mark, bei einem              Absetzungen des § 7 b des Gesetzes auch dann zu-\nZweifamilienhaus die Grenze von 200 000 Deutsche         zubilligen, wenn der Fabrikationszwecken oder\nMark übersteigen, außer Ansatz.                          Lagerzwecken dienende Teil 33 1/3 vom Hundert\n(6) § 11 d gilt entsprechend.                         übersteigt.\n(4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinne des\n§ 16\n§ 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind\nErhöhte Absetzungen bei Gebäuden sowie bei          solche Waren, die zum Absatz an einen anderen\nZubauten, Ausbauten und Umhauten, bei denen          Unternehmer zur Weiterveräußerung - sei es in\nder Antrag auf Baugenehmigung vor dem            derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Be-\n10. Oktober 1962 gestellt worden ist          arbeitung oder Verarbeitung - bestimmt sind.\nBei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten               (5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden\nund Umbauten, bei denen der Antrag auf Baugeneh-         gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen,","378                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nwenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche           wie bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlosse-\nGröße nicht überschreitet.                                nen Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag,\nsoweit dieser vor dem 1. Januar 1967 geleistet wor-\n(6) § 9 a gilt entsprechend.\nden ist (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 52\nAbs. 11 des Gesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 15. August 1974 - Bundesgesetzbl. I\nZu § 7 c des G(~setzcs in der Fassung vom 15. Au-\nS. 1993 - , § 52 Abs. 13 des Gesetzes), vor Ablauf\ngust 1961, zu den §§ 7 c, 7 d Abs. 2, zu den§§ 7f\nvon zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß und bei\nund 7 g des Gesetzes in der Fassung vom 15. Sep-\nnach dem 8. Dezember 1966 und vor dem 1. Januar\ntember 1953 und zu den§§ 7 c und 7 d Abs. 2 des\n1975 abgeschlossenen Versicherungsverträgen ge-\nc;esetzes in der Fdssung vom 17. Januar 1952\ngen Einmalbeitrag, soweit dieser nach dem 31. De-\n§ 23                          zember 1966 geleistet worden ist (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1\ndes Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nWeHergeHung von Durchführungsvorschriften\nvom 15. August 1974 - Bundesgesetzbl. I S. 1993\n(1) Auf DMlehcn, für die~ die Steuervergünstigung      --, § 52 Abs. 13 des Gesetzes), sowie bei nach dem\ndes § 7 c des Ccsdzcs in dc)r Fc1ssung der Bckannt-       31. Dezember 1974 abgeschlossenen Rentenversiche-\nmudmng vom 15. Au~Just 1%1 (Bundcsgesetzbl. I             rungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen Ein-\nS. 1251) in Anspruch genommen worden ist, sind die        malbeitrag (§ 10 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes) vor Ab-\n§§ 17 bis 20 d<'r JJinkornm<'nstc!tWr-Durchführungs-      lauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß\nvcrordnung in der Fassung der Bekanntmachung              1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil\nvom 30. April 1962 (Bundcsqc~sctzbl. I S. 293) anzu-\nausgezahlt wird, ohne daß der Schadensfall ein-\nwenden.\ngetreten ist oder in der Rentenversicherung die\n(2) Auf Zusch üssc und Darlehen, für die die               vertragsmäßige Rentenleistung erbracht wird,\nSteuervergünstigungen der §§ 7 c, 7 d Abs. 2 und          2. der Einmalbeitrag ganz oder zum Teil zurückge-\nder §§ 7 f und 7 g des Gesetzes in der Fassung der\nzahlt wird oder\nBekanntmachun~J vorn 15. September 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1355) in Anspruch genommen worden          3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz\nsind, sind die §§ 11 bis 11 e, 11 h und 12 b bis 12 d         oder zum Teil abgetreten oder beliehen werden.\nder      Einkomm cn stcu er-Durchführungsverordnung          (2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranla-\nvom 31. März 1954 (Bundesgcsetzbl. I S. 67)               gung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsabga-\nEStDV 1953 -- anzuwenden.                                 benordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in\n(3) Auf die Rückzahlung von Darlehen, die vor          denen - außer im Fall des Todes des Bausparers -\ndem 1. Juni 1953 hingeqcbcn worden sind, ist § 11 f       bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen\nEStDV 1953 anzuwcnd(~n.                                   Bausparverträgen, soweit die Beiträge nach dem\n31. Dezember 1966 geleistet worden sind (§ 10\nAbs. 6 Ziff. 2, § 52 Abs. 14 des Gesetzes), vor Ablauf\nZu § 9 des Cesetzes                                       von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß\n§ 24                          1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausge-\nzahlt wird,\nHöchstbeträge für\nVerpflegungsmehraufwendungen                  2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückge-\nzahlt werden oder\nMehraufwendungen für Verpflegung werden im\nRahmen von Höchstbeträgen als Werbungskosten              3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil\nanerkannt. Die Vorsdniflen der §§ 8 und 8 a sind              abgetreten oder beliehen werden.\nsinngemi:.iß anzuwenden.                                  In den Fällen, in denen die Bausparsumme ausge-\nzahlt wird oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag\n§§ 25 bis 28                      beliehen werden, entfällt die Anzeigepflicht, wenn\n(gestrichen)                       der Bausparer die empfangenen Beträge unverzüg-\nlich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet.\nIst eine Erklärung des Erwerbers im Sinne des § 31\nZu § l O des Gesetzes                                     Abs. 3 beigebracht und infolgedessen die Nachver-\nsteuerung ausgesetzt worden, so hat die Bauspar-\n§ 29                          kasse dem Finanzamt eine weitere Anzeige zu er-\nAnzeigepfüchten bei Versichernngsverträgen           statten, wenn der Erwerber über den Bausparver-\nund Bausparverträgen                    trag entgegen der abgegebenen Erklärung verfügt.\n(l) Das Versicherungsunternehmen hat dem für              (3) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veran-\nseine Veranlagung zusUindigen Finanzamt (§ 73 a           lagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsab-\nder_ Reichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle         gabenordnung) die Abtretung und die Beleihung\nanzuzeigen, in denen bei nach dem 31. Dezember            (Absätze 1 und 2) unverzüglich anzuzeigen.\n1958 und vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlosse-\nnen Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag               (4) Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag\n(§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Gcselzes in der Fassung der      oder einem Bausparvertrag sind beliehen, wenn sie\nBekanntmachung vom 10. Dezember 1965           Bundes-    sicherungshalber abgetreten oder verpfändet wer-\ngesetzbl. I S. 1901 ---, § 52 Abs. 13 des Gesetzes) so-   den und die zu sichernde Schuld entstanden ist.","Nr. 11  Tug der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1975                          379\n§ 30                          so ist - außer im Fall des Todes des Bausparers\nNachversleuerung bei Versicherungsverträgen         oder des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähig-\nkeit - eine Nachversteuerung durchzuführen. § 30\nWird bei nach dem 31. Dezember 1958 und vor           ist entsprechend anzuwenden. Bei einer Teilrück-\ndem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Versiche-           zahlung von Beiträgen kann der Bausparer bestim-\nrungsverträgen gegen Einmalbcitrag (§ 10 Abs. 2          men, welche Beiträge als zurückgezahlt gelten sol-\nZiff. 1 des Gesetzes in der Fassung der Bekannt-         len. Das Entsprechende gilt, wenn die Bausparsumme\nmachung vom 10. Dezember 1965           Bundesgesetz-    zum Teil ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem\nblatt I S. 1901 ---, § 52 Abs. 13 des Gesetzes) oder     Vertrag zum Teil abgetreten oder beliehen werden.\nbei nach dem 8. Dl~zember l9G6 abgeschlossenen\nVersicherungsvertrügen gegen Einmaibeitrag, so-             (2) In den Fällen, in denen die Bausparsumme\nweit dieser vor dem 1. Januar 1967 geleistet worden      ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-\nist (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 52         vertrag beliehen werden, ist eine Nachversteuerung\nAbs. 11 des Gesetzes in der Fc1ssung der Bekannt-       nicht durchzuführen, soweit der Bausparer die emp-\nmachung vom 15. August 1974 --- Bundcsgesetzbl. I       fangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar\nS. 1993 - , § 52 Abs. 13 cks Cesctzcs), vor Ablauf      zum Wohnungsbau verwendet.\nvon zehn .fahren sc,it dem V<'r1.ragsabschluß, bei\n(3) Im Fall der Abtretung der Ansprüche aus dem\nnach dem 8. Dezember 1966 und vor dem l. Januar         Bausparvertrag ist die Nachversteuerung auszuset-\n1975 abgcschlosscnc:n Vcrsiclwrungsvcrträgen ge-        zen, wenn der Abtretende eine Erklärung des Er-\ngen Einmalbeil.ru~J, soweit dicsc!r nach dem 31. De-    werbers, die Bausparsumme oder die auf Grund\nzember 1966 gelcislc~t worden ist (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1\neiner Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich\ndes Gesetzes in der Fcissunq dr'r ßc!kanntmachung\nund unmittelbar zum Wohnungsbau für den Ab-\nvom 15. August 1974 - Bundcsqc:sctzbl. I S.1993 - ,\ntretenden oder dessen Angehörige im Sinne des\n§ 52 Abs. 13 des Gesetzes), oder bei nach dem\n§ 10 des Steueranpassungsgesetzes zu verwenden,\n31. Dezember 1974 ab9eschlosscnc:n Rentenversiche-\nbeibringt.\nrungsvertrüqcn ohne Ki:lpiti.1lwc1hlrecht gegen Ein-\nmalbeilrng (§ 10 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes) vor Ab-                               § 32\nlauf von zwölf Jabren seit dcm1 Vertragsabschluß                   Ubertragung von Bausparverträgen\n1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß                        auf eine andere Bausparkasse\nder Schadensfall eingetreten ist oder in der Ren-      Werden Bausparverträge auf eine andere Bau-\ntenversicherung die vertragsmäßige Rentenlei-       sparkasse übertragen und verpflichtet sich diese\nstung erbracht wird,\ngegenüber dem Bausparer und der Bausparkasse,\n2. der Einmalbeitrag zurückgezablt                      mit der der Vertrag abgeschlossen worden ist, in\noder werden                                         die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzu-\ntreten, so gilt die Ubertragung nicht als Rückzah-\n3. Ansprüche aus dem Versicberungsvertrag abge-\nlung. Das Bausparguthaben muß von der übertra-\ntreten oder beliehen,\ngenden Bausparkasse unmittelbar an die überneh-\nso ist eine Nachversteuerung für den Veranla-           mende Bausparkasse überwiesen werden.\ngungszeitraum durchzuführen, in dem einer dieser\nTatbestände verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist                               §§ 33 bis 44\ndie Steuer zu bercchnc!n, dfo festzusetzen gewesen\n(gestrichen)\nwäre, wenn der Steucrpfl ichtige den Einmal beitrag\nnicht geleistet häU.e. Dc!r Unt<-~rschiedsbetrag zwi-\nsch(m dieser und der festgesetzten Steuer ist als       Zu § 10 a des Gesetzes\nNachsteuer zu erheben. Bei einer teilweisen Aus-\nzahlung, Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung                                      § 45\n(Zi.ffcrn 1 bis 3) ist der Eirmwlbeitrag insoweit als                      Steuerbegünstigung\nnicht geleistet anzusehen, c:ils einer dieser Tat-                  des nicht entnommenen Gewinns\nbestände verwirklicht ist.                                        im Fall des § 1O a Abs. 1 des Gesetzes\n(1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti-\n§ 31                          gung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist\nNachversleuerung bei Bausparverträgen           1. in den Fällen des § 4 a Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes\n(1) Wird bei nach dem 8. Dezember 1966 abge-             der im Veranlagungszeitraum nicht entnommene\nschlossenen Bausparverträg<-~n, soweit die Beiträge         Gewinn,\nnach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden sind        2. in den Fällen des § 4 a Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes\n(§ 10 Abs. 6 Ziff. 2, § 52 Abs. 14 des Gesetzes), vor       der nicht entnommene Gewinn des im Veranla-\nAblauf von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß             gungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs\n1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt       maßgebend.\noder werden\n(2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mit-\n2. geleistete Beitri.ige ganz oder zum Teil zurück-     inhaber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Be-\ngezahlt oder\ntriebe oder mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber\n3. Ansprüche aus dem Vertrag ~Janz oder zum Teil        (Mitinhaber) von land- und forstwirtschaftlichen Be-\nabgetreten oder beliehen,                           trieben und Gewerbebetrieben, so kann die Steuer-","380                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nbeuünstiqu11q des § 10 d /\\bs. 1 des Gesetzes nur                                       §  41\nc.tuf die ~:'jurnmc der nicht entnommenen Gewinne                               Steuerbegünstigung\naus allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben                      des nicht entnommenen Gewinns\nund Gewerbebclrielwn dn9ewPrHlet werden. Voraus-                       im Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes\nsetzung für die Anwendung dC's § 10 a Abs. 1 des\nGesciz<~s isl in dic•sc~m Filll, dilß ülle Gewinne nach        (1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti-\n§ 4 Abs. 1 odc)r § ;-i dc~s C(:selzes ermittelt wer-        gung des nicht entnommenen Gewinns für den Ge-\nden. Die Stitze 1 und 2 qelt<~n <'ntsprnchend, wenn         winn· aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist der\nder Slc:twrpllichtiqc~ und sein mit ihm zusammen            auf Grund dieser Begünstigung als Sonderausgabe\nvcran!a~JLt~r Ehe~jctllc: lnhc1IH:r oder Mitinhaber je      abgezogene Betrag im Steuerbescheid getrennt von\neines Bclricbs od1!r nwh rcrc:r ßelricbe sind. Ge-          dem nach § 45 Abs. 3 festzustellenden Betrag beson-\nwinne dUS L:mcl- und ForslwirLschdfl., die neben            ders festzustellen. Im übrigen gelten die Vorschrif-\nGc)w innen c.rns Ccw(:rlwl)(~Lric•b erzi<!l L werden, blei- ten des § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.\nben auf Anlrc1g bei der /\\11wcndun9 des§ 10 a Abs. 1           (2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind\ndes Gesdzc's auß<:r Jkl.r,ichl., wenr1 sie nicht nach       die Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln.\n§ 4 Abs. 1 des Gesetzc,s zu cirmitteln sind und 3 000\nDie Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb\nDculsche Mark nicht. überstei~Jen.                          den bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Ge-\n(3) Der nach § 10 a J\\hs. J des Gesetzes als Son-       winn aus selbständiger Arbeit übersteigen, ist un-\nderausgabe d buczogenc Betrag ist bei der Veran-            abhängig von den Entnahmen aus land- und forst-\nlagung für den Vernnla9ungszcitraum, für den die            wirtschaftlichen Betrieben oder Gewerbebetrieben\nSteucrbe9ünstigung in Anspruch genommen wird,               zu treffen. Die Vorschriften des § 46 Abs. 1, 2, 4\nzum Zweck der späteren Nachversteuerung im                  und 5 sind entsprechend anzuwenden.\nSteuerbescheid besonders festzustellen. Wird die\nSteuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes\nfür einen späteren Vercmli.l9tmgszeitraum erneut in         Zu§ 10b des Gesetzes\nAnspruch genommen, so ist bei der Veranlagung                                            § 48\ndie Summe cler bis dahin nach § 10 a Abs. l des Ge-\nsetzes als Sonderausgaben abgezogenen und noch                    Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,\nnicht nachverstcuertcn Betrü9e im Steuerbescheid            wissenschaftlicher und der als besonders förderungs-\nbesonders festzustellen.                                          würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke\n(1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,\n§ 46                            kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke\nNachversteuerung der Mehrentnahmen                im Sinne des § 10 b des Gesetzes gelten die §§ 17\nbis 19 des Steueranpassungsgesetzes und die Ver-\n(1) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45\nordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des\nAbs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nach-\nSteueranpassungsgesetzes          (Gemeinnützigkeitsver-\nversteuerten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender\nordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I\nBetrag ist für eine spdtere Nachversteuerung im\nSteuerbescheid besonders festzustellen.\ns. 1592).\n(2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be-\n(2) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen\nzeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung\nkommt innerhalb des in § 10 a Abs. 2 Satz 1 des Ge-\nder Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-\nsetzes bezeichneten Zeitraums solange und insoweit\ndesrates bedarf, allgemein als besonders förderungs-\nin Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und nach Ab-\nwürdig anerkannt worden sein.\nsatz 1 besonders festgestellter Betrag vorhanden ist.\n(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2\n(3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind\nbezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,\nin den Fällen des § 4 a Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes\nwenn\ndie Entnahmen im Veranlagungszeitraum und in den\nFällen des § 4 a Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes die Ent-       1. der Empfänger der Zuwendungen eine Körper-\nnahmen im Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungs-                  schaft des öffentlichen Rechts oder eine öffent-\nzeitraum endet, maßgebend.                                      liche Dienststelle (z.B. Universität, Forschungs-\ninstitut) ist und bestätigt, daß der zugewendete\n(4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Feststel-\nBetrag zu einem der in Absatz 1 oder Absatz 2\nlung der Mehrentnahmen die Summe der Gewinne\nbezeichneten Zwecke verwendet wird, oder\nund die Summe der Entnahmen aus allen land- und\nforstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrie-         2. der Empfänger der Zuwendungen eine in § 4\nben zu berücksichtigen. Gewinne und Entnahmen .                  Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuergesetzes be-\naus den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,              zeichnete Körperschaft, Personenvereinigung\nderen Gewinne bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1               oder Vermögensmasse ist und bestätigt, daß sie\ndes Gesetzes nach § 45 Abs. 2 letzter Satz außer                den zugewendeten Betrag nur für ihre satzungs-\nBetracht geblieben sind, bleiben auch für die Fest-             mäßigen Zwecke verwendet.\nstellung der Mehrentnahmen außer Ansatz.\n(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des\n(5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung          Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im Sinne\ndes Betriebs im uunzen, die Veräußerung von An-            des § 10 b des Gesetzes als steuerbegünstigt auch\nteilen an einem Betrieb sowie die Aufgabe des Be-          anerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absat-\ntriebs.                                                    zes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind.","N1. 11 Tt1~J der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1975                          381\n§ 49                          Wiederaufforstungskosten unabhängig von           dem\nPördenrng siaabpoIWscher Zwecke                     Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten.\n(1) Aus~Jdbcn wr Pördcrung sUwtspolilischer                   (4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung\nZwecke können nur ilhtJr:zogc~n werd('-n, wenn sie an         des Gewinns aus Waldverkäufen.\neine durch bcsondc~re Rc·chl.svc:rordnung der Bundes-\n§ 52\nregierung mit Zu.,-;timmunu des Bundesrates an-\nerkannte jurist.isclw Pc~rsoncn qcgebcn werden, die                       Erhöhte Absetzungen nach § 7 b\nnach ihrer Satzunu und Uilsüchlichcn Geschäftsfüh-                    des Gesetzes bei land- und Forstwirten,\nrung                                                                  deren Gewinn nach Durchschnittsätzen\nermittelt wird\n1. ausschließlich staa tspoli lische Zwecke verfolgt\nund                                                          Die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes\nsind auch bei der Berechnung des Gewinns nach\n2. weder eine politische Partei ist noch ihre Mittel           § 13 a des Gesetzes zulässig.\nfür die unmittelbare oder mittelbare Unterstüt-\nzung oder Förderung politischer Parteien ver-\nwendet.                                           ·       Zu § 17 des Gesetzes\nStaatspolitische Zwecke im Sinne'- dieser Vorschrift                                     § 53\nsind solche, die auf die allgemeine Förderung des                      Anschaffungskosten bestimmter Anteile\ndemokratischen Staatswesens im Geltungsbereich                                an Kapitalgesellschaften\ndes Grundgesetzes und in Berlin (West) gerichtet\nsind; hierzu gehörnn nicbt Bestrebungen, die nur                  Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die vor\nbestimmte Einzelinteressen staatspolitischer Art               dem 21. Juni 1948 erworben worden sind, sind als\nverfolgen oder die auf den kommunalpolitischen                 Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 des Ge-\nBereich beschränkt sind.                                       setzes die endgültigen Höchstwerte zugrunde zu\nlegen, mit denen die Anteile in eine steuerliche\n(2) Die Empfängerin der Zuwendungen muß be-                Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni\nstätigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und              1948 hätten eingestellt werden können; bei Antei-\nihre übrigen Mittel nur für staatspolitische Zwecke            len, die am 21. Juni 1948 als Auslandsvermögen be-\n(Absatz 1), nicht aber für die unmittelbare oder mit-          schlagnahmt waren, ist bei Veräußerung vor der\ntelbare Unterstützung oder Förderung politischer               Rückgabe der Veräußerungserlös und bei Veräuße-\nParteien verwendet.                                            rung nach der Rückgabe der Wert im Zeitpunkt der\nRückgabe als Anschaffungskosten maßgebend. Im\n§ 50                          Land Berlin tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 je-\nUberleitungsvorschriH zum Spendenabzug                 weils der 1. April 1949; im Saarland tritt an die\nStelle des 21. Juni 1948 für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 1\n(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1.· Juli            des Gesetzes über die Einführung des deutschen\n1951 *) als besonders förderungswürdig anerkannt               Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und\nworden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht-               Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959\nerhalten.                                                      (Bundesgesetzbl. I S. 339) bezeichneten Personen je-\n(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen                   weils der 6. Juli 1959.\nvor dem 1. Juli 1951 *) als stcm~rbegünstigt an-\nerkannt worden sind, bleiben die Anerkennungen                 Zu § 21 a des Gesetzes\naufrechterhalten.\n§ 54\nErhöhte Absetzungen für Schutzräume\nZu § 13 des Gesetzes                                                   bei Anwendung des§ 21 a des Gesetzes\n§ 51                             Die erhöhten Absetzungen für Schutzräume nach\nErmittlung der Einkünfte                    den §§ 7, 12 Abs. 3 und § 40 des Schutzbaugesetzes\nbei forstwirtschaftlichen Betrieben                vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1232)\nsind auch bei der Berechnung des Nutzungswerts\n(1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht          der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nach\nzur Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn               § 21 a des Gesetzes zulässig. § 11 d und § 15 Abs. 1\nnicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln, kann             Satz 2 und 3 gelten entsprechend.\nzur Abgeltung der Betriebsausgaben auf Antrag ein\nPauschsatz von 65 vom Hundert der Einnahmen aus\nder Holznutzung abgezogen werden.                              Zu § 22 des Gesetzes\n§ 55\n(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebs-\nausgaben beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz                        Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten\nauf dem Stamm verkauft wird.                                                     in besonderen Fällen\n(3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der                    (1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgen-\nAbsätze 1 und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirt-             den Fällen auf Grund der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a\nschaftsjahr der Holznutzung einschließlich der                 des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:\n1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu\n*) Im Land Berlin: 22. Auqust 1951.                                laufen begonnen haben. Dabei ist das vor dem","382                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr des Renten-\nDer Ertragsanteil ist der Tab,~lle\nberechtigten maßgebend;                                                        Beschränkung der                         in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a\nLaufzeit der Rente auf    Der Ertrags-    des Gesetzes zu entnehmen,\n2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit                                       Jahre ab Beginn         anteil      wenn der Rentenberechtigte\ndes Rentenbezugs        beträgt, vor-   zu Beginn des Rentenbezugs\neiner anderen Person als des Rentenberechtigten                             (ab 1. .Januar 1955, falls  behaltlich    (vor dem 1. .Januar 19.55, falls\ndie Rente vor diesem      der Spalte 3, die Rente vor diesem Zeitpunkt\nabhängt. Dabei ist das seit Beginn der Rente, im                              Zeitpunkt zu laufen             V. H.      zu laufen begonnen hat)\nFall der Ziffer 1 das vor dem l. Januar 1955 voll-                               begonnen hat)                            das       te Lebensjahr\nvollendet hatte\nendete Lebensjahr dieser Person maßgebend;\n3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit\nmehrerer Personen abhängt. Dabei ist das bei Be-\n33                   40                       44\nginn der Rente, im Fall der Ziffer 1 das vor dem\n34                   41                       43\n1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr der ältesten\nPerson maßgebend, wenn das Rentenrecht mit\n35-36                  42                       41\n37-38                  44                       39\ndem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, und das\n39                   45                       38\nLebensjahr der jüngsten Persern, wenn das Ren-\n40-41                  46                       36\ntenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden er-\n42-43                  47                       35\nlischt.\n44-45                  49                       32\n(2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine be-                                       46-47                  51                        29\nstimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leib-                                            48-50                  52                        27\nrenten), ist nach der Lebenserwartung unter Berück-                                      51-53                   54                       24\nsichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln.                                        54-55                  55                       22\nDer Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle                                       56-58                  56                       21\nzu entnehmen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwen-                                          59-61                  57                        19\nden.                                                                                      62-64                  58                        17\n65-68                   59                        15\nDer Ertragsanteil ist der Tabelle\nin § 22 Ziff. 1 Buchstabe a\n69-72                  60                        13\nBeschriinkunq der\nLaufzeit der Rente auf     Der 1'1lr<11Js-    des Cesetzes zu entnehmen,                73-76                  61                        11\nJahre ab Be11inn         anlciJ         wenn der Rentenberechtigte\ndes Rentenbezu11s        betriiq 1., vor-   zu Beginn des Rentenbezugs                77-81                  62                         9\n(ab 1. Januar 19.5.5, falls  beh<1 l tlich    (vor dem 1. .Januar 1955, falls           82-86                   63                         6\ndie Rcnl<! vor diesem      der Sp,tllc 3,   die Rente vor diesem Zeitpunkt\nZeitpunkt zu laufen               v. II.       zu laufen begonnen hat)             mehr als 86             Der Ertragsanteil ist imme.r der\nbegonnen hat)                               das       te Lebensjahr\nvollendet hatte                                        Tabelle in § 22 Ziff. 1 Buch-\nstabe a des Gesetzes zu entneh-\nmen.\n1                     0                     entfällt\n2                     2                         99                Zu§ 25 des Gesetzes\n3                     4                         90\n4                      6                         85                                                    §  56\n5                      7                         83\nSteuererklärungspflicht\n6                     9                         80\n7                    11                         77                    (1) Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine\n8                    12                         75                jährliche Einkommensteuererklärung für das abge-\n9                    14                         73                laufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in\n10                     15                         72                den folgenden Fällen abzugeben:\n11                     16                         70\n1. Ehegatten, bei denen in dem Kalenderjahr (Ver-\n12                     18                         68\nanlagungszeitraum), für das die Steuererklärung\n13                     19                         67\nabzugeben ist, die Voraussetzungen des § 26\n14                    21                          65\nAbs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben,\n15                    22                          64\n16                     23                         63                     a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus\n17                     24                         62                          nichtselbständiger Arbeit, von denen ein\n18                     25                         61                          Steuerabzug vorgenommen worden ist, be-\n19                    26                          59                          zogen hat und\n20                    27                          58                          aa) die Summe der Einkünfte beider Ehe-\n21                    28                          57                                gatten 7 140 Deutsche Mark oder mehr\n22                    29                          56                                betragen hat oder\n23                    30                          55                          bb) die getrennte Veranlagung nach § 26 a\n24                    31                          54                                des Gesetzes gewählt wird,\n25                    32                          53\n26                    33                          52                     b) wenn mindestens einer der Ehegatten Ein-\n27                    34                          51                          künfte aus nichtselbständiger Arbeit, von\n28                    35                          50                          denen ein Steuerabzug vorgenommen worden\n29                    36                          48                          ist, bezogen hat und\n30                    37                          47                          aa) die Einkünfte beider Ehegatten zusammen\n31                    38                          46                                mehr als 49 080 Deutsche Mark betragen\n32                    39                          45                                haben oder","Nr. 11     Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1975                         383\nbb) eine Vcrdnlilqung 11<1cli § ,16 J\\bs. 2 Ziff. 1                                 § 57 a\nbis (i d, C<''.-,('[zp~; in Ddri.!chl kommt;\nSteuererldämngspflicht\n2. andere unl)cschriinld slcur:rpJlich!.ig(! Personen,           im Fan der Zusammenveranlagung von Ehegatten\nnach § 26 b des Gesetzes\na) wenn der CesamUwtrng der Dinkünfte 3 570\nDeutsche Millk oder nwhr betragen hat und                     Sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen\ndarin keine LinkünfL<! c1us nichtselbsüindiger             des § 26 Abs. 1 des Cesetzes vorliegen, nach § 56\nArbeit, von derwn ein Steuerabzug vorge-                   zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so\nnommen worden ist, enl.hdllcn sind,                        haben die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklä-\nrung abzugeben, wenn keiner der Ehegatten die ge-\nb) wenn in dc!rn Cc•samtbctrag der Einkünfte Ein-\ntrennte Veranlagung (§ 26 a des Gesetzes) wählt.\nkünfte aus nich lselbsli.indigcr Arbeit, von\ndenen ein Sleuc)rilbzug vorgenommen worden\nist, entbc1ltcn sind und                                                            § 57 b\naa) der Gcsu rntbdrcig der .Einkünfte mehr als                                   (gestrichen)\n24 540 Deutsche Mark betragen hat oder\nbb) eine Vcrunlaglmg nach § 46 Abs. 2 Ziff. 1\n§ 58\nbis G des Gesetzes in lklracht kommt.\nErklärung bei einheiUkher und gesonderter\nEine SlcucrcrkJürung ist dußcrdc~m abzugc~ben, wenn                     Feststellung d.er Besteuerungsgrundlagen\neine Veranlagung nach § 46 a Si.ltz 2 des Gesetzes\nbeantragt wird (§ 72).                                              Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer\nGesellschaft oder Gemeinschaft berechtigten Perso-\n(2) Beschrünk t Sl.eucrpfl ichtige haben eine jähr-           nen sind in den Fällen des § 215 Abs. 2 bis 4 der\nliche SteuercrkJünrng ül)('r ihre im abgelaufenen                Reichsabgabenordnung verpflichtet, eine Erklärung\nKalenderjahr (VerunlagungsZ(!ilraum) bezogenen in-               zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Be-\nländischen Einkünfte im Sinne des § 49 des Gesetzes              teiligten abzugeben.\nabzugeben, soweit für diese die Einkommensteuer\nnicht durch den Steuerabzug als abgegolten gilt                                             § 59\n(§ 50 Abs. 5 des Gesetzes).\nErklärung bei gesonderter Gewinnfeststellung\n(3) Die ji:ihrlichen Stcuercrkli.irungen sind späte-             Ist im Fall des § 6 der Verordnung über die Zu-\nstens an dem von den obersten Pinanzbehörden der                 ständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Ja-\nLänder mit Zustimmung des Bundesministers der                    nuar 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 11) der Gewinn aus\nFinanzen bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Im Fall                 dem gewerblichen Betrieb gesondert festzustellen,\ndes § 4 a Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes ist die Erklärung          so ist der Unternehmer verpflichtet, eine besondere\nbis zum Schluß des dri lten Kalendermonats, der auf              Erklärung über den Gewinn aus dem gewerblichen\nden Schluß des Wirtschaflsjahrs folgt, das im Ver-               Betrieb an das Betriebsfinanzamt (§ 72 Ziff. 2 der\nanlagungszeitraurn begonnen hat, abzugeben, frühe-               Reichsabgabenordnung) abzugeben.\nstens aber bis zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeit-\npunkt. Das Recht des Fi nanzamls, schon vor diesem                                          § 60\nZeitpunkt Angaben zu verlangc:n, die für die Be-\nsteuerung von Bedeutung sind, bleibt unberührt.                                    Form der Erklärung\n(1) Für die Erklärung (§§ 56 bis 59) sind die amt-\n(4) Personen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2                 lichen Vordrucke zu verwenden. Sie müssen vom\nnicht zur Abgabe einer Ste::ucrerklärung verpflichtet            Steuerpflichtigen, in den Fällen einer gemeinsamen\nsind, haben eine solche ubzugebcn, wenn das Finanz-              Erklärung der Ehegatten (§ 57 Satz 2, § 57 a) von\namt sie dazu auff ordcrt. Die Aufforderung kann                  den Ehegatten eigenhändig unterschrieben sein.\nauch durch öffenllicbe Bekanntmachung erfolgen.\n(2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des\nGesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine Ab-\n§ 57                               schrift der Vermögensübersicht (Bilanz), die auf dem\nSteuererklärungspflicht                         Zahlenwerk der Buchführung beruht, beizufügen.\nim Fall der getrennten Veranlagung                     Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen der\nvon Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes                   doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Ver-\nlust- und Gewinnrechnung und außerdem auf Ver-\nSind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen\nlangen des Finanzamts eine Hauptabschlußübersicht\ndes § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56\nbeizufügen.\nzur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so\nhat jeder Ehegatte eine SteuererklJrung abzugeben,                  (3) Enthält die Vermögensübersicht (Bilanz) An-\nwenn einer der Ehegatten die getrennte Veranla-                  sätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschrif-\ngung (§ 26 a des Gesetzes) wählt. Ubcr die Sonder-               ten nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder\nausgaben mit Ausnahme des Abzugs für den steuer-                 Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den\nbegünstigten nicht entnommenen Gewinn und des                    steuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuer-\nVerlustabzugs sowie über die außergewöhnlichen                   pflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschrif-\nBelastungen sollen die Eheuatten eine 9cmeinsame                 ten entsprechende Vermögensübersicht (Steuer-\nErklärung abgeben.                                               bilanz) beifügen.","384                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n(4) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder        (2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-\nPrüfungsberichte vor, so sind sie der Erklärung bei-      gatten (§ 26 b des Gesetzes) genügt es für die An-\nzufügen.                                                  wendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, wenn\neiner der beiden Ehegatten zu dem durch die be-\n(5) 1-Iat eine natürliche Persern, eine Personen-\nzeichneten Vorschriften begünstigten Personenkreis\ngesellschaft ockr eine juristische Person, die. ge-\ngehört. Die Steuerbegünstigung des nicht entnom-\nschfü'tsmäßig Hilfe in Steuc~rsachen leistet, bei der\nmenen Gewinns kann in diesem Fall nur unter den\nAnfertigung der Erklärung oder der Anlagen (Ab-\nVoraussetzungen des § 45 Abs. 2 und nur bis zum\nsätze 2 bis 4) mitgewirkt, so sind ihr Name und\nHöchstbetrag von insgesamt 20 000 Deutsche Mark\nihre Anschrift in der Erklärung anzugeben.\nin Anspruch genommen werden. Die Nachversteue-\nrung von Mehrentnahmen nach § 10 a Abs. 2 des\nGesetzes ist in diesem Fall auch insoweit durchzu-\nZu den§§ 2G c1 und 26 b des Gesetzes\nführen, als bei einem Ehegatten ein nach § 45 Abs. 3\nund § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag für\n§ 61\nVeranlagungszeiträume, in denen die Ehegatten\nAntrag auf anderweitige Verteilung              nach § 26 a des Gesetzes getrennt oder nach § 26 c\nder Sonderausgaben                      des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nund der außergewöhnlichen Belastungen             vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1993) be-\nim Fall des § 26 a des Gesetzes              sonders veranlagt worden sind, vorhanden ist.\nDer Antrag auf anderweitige Verteilung der Son-\nderausgaben und der als außergewöhnliche Be-                                      § 62 d\nlastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzu-\nAnwendung des§ 10 d des Gesetzes\nziehenden Beträge (§ 26 a Abs. 2 des Gesetzes) kann\nbei der Veranlagung von Ehegatten\nnur von beiden Ehegatten gemeinsam gestellt wer-\nden. Kann der Antrag nicht gemeinsam gestellt                (1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe-\nwerden, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingen-        gatten (§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflich-\nden Gründen nicht in der Lage ist, so kann das            tige den Verlustabzug nach§ 10 d des Gesetzes auch\nFinanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als            für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume gel-\ngenügend ansehen.                                         tend machen, in denen die Ehegatten nach § 26 b des\nGesetzes zusammen oder nach § 26 c des Gesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August\n§§ 62 bis 62 b                      1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1993) besonders veranlagt\n(gestrichen)                       worden sind. Der Verlustabzug kann in diesem Fall\nnur für Verluste geltend gemacht werden, die in\neinem dem getrennt veranlagten Ehegatten gehö-\n§ 62 C\nrenden Betrieb entstanden sind.\nAnwendung der§§ 7 e und 10 a des Gesetzes\n(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-\nbei der Veranlagung von Ehegatten\ngatten (§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpflich-\n(1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe-        tige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes\ngatten (§ 26 a des Gesetzes) ist Voraussetzung für        auch für Verluste derjenigen Veranlagungszeit-\ndie Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes,           räume geltend machen, in denen die Ehegatten nach\ndaß derjenige Ehegatte, der diese Steuerbegünsti-         § 26 a des Gesetzes getrennt oder nach § 26 c des\ngungen in Anspruch nimmt, zu dem durch diese              Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nVorschriften begünstigten Personenkreis gehört. Die       15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1993) beson-\nSteuerbegünstigung des nicht entnommenen Ge-              ders veranlagt worden sind.\nwinns kann in diesem Fall jeder der Ehegatten,\nder die in § 10 a des Gesetzes bezeichneten Voraus-                            §§ 63 bis 64\nsetzungen erfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000\nDeutsche Mark geltend machen. Ubersteigen bei                                  (gestrichen)\ndem nach § 26 a des Gesetzes getrennt veranlagten\nEhegatten oder seinem Gesamtrechtsnachfolger die\nEntnahmen die Summe der bei der Veranlagung zu            Zu § 33 b des Gesetzes\nberücksichtigenden Gewinne, so ist bei ihm nach                                    § 65\n§ 10 a Abs. 2 des Gesetzes eine Nachversteuerung\nNachweis der Voraussetzungen für die Inanspruch-\ndurchzuführen. Die Nachversteuerung kommt inner-\nhalb des in § 10 a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes be-\nnahme der Pauschbeträge des § 33 b des Gesetzes\nzeichneten Zeitraums so lange und insoweit in Be-            (1) Der Nachweis der Voraussetzungen für die In-\ntracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 1          anspruchnahme eines Pauschbetrags für Körper-\nbesonders festgestellter Betrag vorhanden ist. Hier-      behinderte nach § 33 b Abs. 2 und 3 des Gesetzes\nbei ist auch der besond(~rs festgestellte Betrag für      ist durch eine Be,scheinigung der für die Durchfüh-\nVeranlagungszeiträumc, in denen die Ehegatten zu-         rung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen\nsammen veranlagt worden sind, zu berücksichtigen,         Behörden (§ 45 Abs. 3 des Schwerbehinderten-\nsoweit er auf nicht entnommene Gewinne aus einem          gesetzes in der Fas,sung der Bekanntmachung vom\ndem getrennt veranlagten Ehegatten gehörenden Be-         29. April 1974 - Bundesgesetzbl. I S. 1005) zu er-\ntrieb entfällt.                                           bringen, soweit sich die Voraussetzungen nicht aus","Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1975                         385\neiner Bescheinigung nach § 3 Abs. 4 des Schwer-              zungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-\nbehindertc!ngcsetzcs ergeben. Aus der Bescheini-             schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutach-\ngung nach Satz 1 muß ferner ersichtlich sein, daß            ten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.\ndie fcstgesl.elll.c Minderung der Erwerbsfähigkeit\n(3) Ein Betriebsgutachten im Sinne des § 34 b\nnicht übcrw iegend dUf A llcrscrscheinungen beruht.\nAls Nc1chwcis für die Körperbehinderung und den              Abs. 4 Ziff. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt,\nCrad der Mi ndcrung der Erwcrbsnihigkeit genügen             wenn die Anerkennung von einer Behörde oder\nneben dPn BeschPinigungcn nach § 3 Abs. 4 des                einer Körperschaft des öffentlichen Rechts des Lan-\nSchwerbchinderl.(!ngcs(~l.zcs iJuch die vor dem 1. Mai       des, in dem der forstwirtschaftliche Betrieb belegen\n1974 ausqestelllen c1rntlichrm Ausweise für Schwer-          ist, ausgesprochen wird. Die Länder bestimmen, wel-\nkric'.gsbc!sd1Jcli~.JI.P, SchwerbcschJdiqt.e oder Schwi~r-   che Behörden oder Körperschaften des öffentlichen\nbehinclc:rte, und zwc1r bis zum /\\blcrnf ihres derzeiti-     Rechts diese Anerkennung auszusprechen haben.\ngen Gel l.un~Jszei l.rd ttms. für Ki>qwrbchinderte, deren\nMinderung dc\\r Erwcrbsfähigkei t auf weniger als\n50 vom Hundert, aber rninckstcns 25 vom Hundert              Zu § 34 c des Gesetzes\nfestgestellt ist und denen wcu<~n ihrer Behinderung\nnc1ch den gesetzlichen Vorschriften Renten oder an-                                     § 68 a\ndere lc1ufendc Bezüge zustehen, genügt als Nach-                           Ausländische Einkommensteuer\nweis der Rentenbescheid oder der entsprechende\nEine ausländische Einkommensteuer kann nur an-\nBescheid; andernfalls hat die Bescheinigung nach\ngerechnet werden, wenn sie in einem ausländischen\nSatz 1 auch eine Außerung darüber zu enthalten, ob\nStaat nach Vorschriften erhoben wird, die für das\ndie Körperbehinderung zu einer äußerlich erkenn-\nganze Staatsgebiet gelten. Eine ausländische Steuer\nbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweg-\nentspricht nicht der deutschen Einkommensteuer,\nlichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufs-\nwenn sie\nkrankheit beruht. Erscheint aus besonderen Grün-\nden die Feststellung erforderlich, daß die Minderung         1. nach den Gesetzen einer Provinz, eines Landes\nder Erwerbsfähigkeit nicht überwiegend auf Alters-                oder einer anderen Gebietskörperschaft des aus-\nerscheinungen beruht (§ 33 b Abs. 3 Satz 1 des Ge-                ländischen Staates oder\nsetzes), so ist darüber zusätzlich eine Bescheinigung        2. durch eine Gemeinde oder einen Gemeindever-\nder für die Durchführung des Bundesversorgungs-                   band dieses Staates\ngesetzes zuständigen Behörden beizubringen.\nerhoben wird.\n(2) Der Nachweis der Voraussetzungen für die\nGewährung des Pauschbetrags für Hinterbliebene                                          § 68 b\nim Sinne des § 33 b Abs. 4 des Gesetzes ist durch\nAusländische Einkünfte\namtliche Unterlagen zu erbringen.\nAusländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1\nund 3 des Gesetzes sind\n§§ 66 und 67\n1. _Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat\n(gestrichen)\nbetriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und\n14 des Gesetzes) und Einkünfte der in den Ziffern\nZu § 34 b des Gesetzes                                            4, 6 und 7 genannten Art, soweit sie zu den Ein-\nkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;\n§ 68                          2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ .15 und 16 des\nBetriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz               Gesetzes), die durch eine in einem ausländischen\nStaat belegene Betriebstätte oder durch einen in\n(1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder\neinem ausländischen Staat tätigen ständigen Ver-\ndas Betriebswerk, das der erstmaligen Festsetzung\ntreter erzielt werden, und Einkünfte der in den\ndes Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muß vor-\nZiffern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit sie zu\nbehaltlich des Absatzes 2 spätestens auf den Anfang\nden Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, so-\ndes drittletzten Wirtschaftsjahrs aufgestellt worden\nwie Einkünfte, die durch den Betrieb eigener oder\nsein, das dem Wirtschaftsjahr vorangegangen ist, in\ngecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus\ndem die nach § 34 b des Gesetzes zu begünstigenden\nBeförderungen zwischen ausländischen oder von\nHolznutzungen angefallen sind. Der Zeitraum von\nausländischen zu inländischen Häfen erzielt wer-\nzehn Wirtschaftsjahren, für den der Nutzungssatz\nden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit\nmaßgebend ist, beginnt mit dem Wirtschaftsjahr,\nsolchen Beförderungen zusammenhängenden, sich\nauf dessen Anfang das Betriebsgutachten oder Be-\nauf das Ausland erstreckenden Beförderungslei-\ntriebswerk aufgestellt worden ist.\nstungen;\n(2) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie-       3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Ge-\nben genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder Be-                setzes), die in einem ausländischen Staat ausge-\ntriebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs auf-              übt oder verwertet wird oder worden ist, und Ein-\ngestellt wird, in dem die nach § 34 b des Gesetzes               künfte der in den Ziffern 4, 6 und 7 genannten\nzu begünstigenden Holznutzungen angefallen sind.                 Art, soweit sie zu den Einkünften aus selbständi-\nDer Zeitraum von zehn Jahren, für den der Nut-                    ger Arbeit gehören;","386                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n!J. Einkünllc   dUS   d(•r Vr:1!itifü•run~J von                                          § 68 d\na) Wir!scl1af l~;q(ücrn, die zum Anlagevermögen                              Nachweis über die Höhe\neines lktridis qchürcn, wc1rn die Wirtschafts-                 der ausländischen Einkünfte und Steuern\n~Jülcr in (~irwm ausländischen Staat belegen\nDer Steuerpflichtige hat den Nachweis über die\nsind,\nHöhe der ausländischen Einkünfte und über die\nb) Antcil()n    im   Küpitill~Jcscllschaften, wenn die      Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern\nCesellsc:l,c:ifl GeschäHslc!iLung oder Sitz in          durch Vorlage entsprechender Urkunden (z. B.\neim;m auslündi~•;chen Staat hat;                        Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu füh-\nren. Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache\n5. Einkünfte aus nich Lselbständi9er Arbeit (§ 19 des\nabgefaßt, so kann eine beglaubigte Ubersetzung in\nGesetzes), die in einem auslündischen Staat aus-            die deutsche Sprache verlangt werden.\ngeübt oder verwertet wird oder worden ist, und\nEinkünfte, die von ausHindischen öffentlichen\nKassen mit Rüc:ksich t auf <!in gegenwärtiges oder                                    § 68 e\nfrüheres Dienstverhältnis qewährt werden. Ein-                     Nachträgliche Festsetzung oder Änderung\nkünfte, die von infondischen öffentlichen Kassen                              ausländischer Steuern\neinschließlich der Kassen der Deutschen Bundes-                (1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte\nbahn und der Deutschen Bundesbank mit Rück-                 Steuerbescheid ist zu ändern (Berichtigungsveranla-\nsicht auf ein {Jeucnw~irtin('s oder früheres Dienst-        gung), wenn eine ausländische Steuer, die auf die in\nverhältnis qew~ihrt werden, gelten auch dann als            diesem Veranlagungszeitraum bezogenen auslän-\ninländische Einkünfte, wrmn die Tätigkeit in                dischen Einkünfte entfällt, nach Erteilung dieses\neinem ausländischen SLcwt ausgeübt wird oder                Steuerbescheids, aber vor Ablauf der Verjährungs-\nworden ist;                                                 frist erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder\nerstattet wird und sich dadurch eine höhere oder\n6. Einkünfte aus Kapil<ilvennögen (§ 20 des Geset-\nniedrigere Veranlagung rechtfertigt.\nzes), wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschafts-\nJeitung oder Sitz in einem ausländischen Staat                 (2) Wird eine ausländische Steuer, die nach § 34 c\nhat oder das Kapi talvcrmö~Jen durch ausländi-              des Gesetzes auf die Einkommensteuer für einen\nschen Grundbesitz ~Jesichert ist;                           Veranlagungszeitraum anzurechnen ist, nach der\nAbgabe der Steuererklärung für diesen Veranla-\n7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\ngungszeitraum, aber vor Ablauf der Verjährungs-\n(§ 21 des GesetzPs), soweit das unbewegliche\nfrist erstattet, so hat der Steuerpflichtige dies dem\nVermögen oder die Sachinbegriffe in einem aus-\nzuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.\nländischen Slaat belegen oder die Rechte zur\nNutzung in einem ausländischen Slaat überlassen                (3) Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, die nach\nworden sind;                                                Absatz 1 geändert worden sind, können nur darauf\ngestützt werden, daß die ausländische Steuer nicht\n8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 des Geset-\noder nicht zutreffend angerechnet worden sei.\nzes, wenn\na) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge\n§ 68 f\nVerprn chtcte Wohnsi l:z, Geschäftsleitung oder\nSitz in einem ausländischen Staut hat,                                Abzug ausländischer Steuern\nvom Gesamtbetrag der Einkünfte\nb) bei Spekulc.1tionsueschiiften die veräußerten\nWirtschaftsqüt.er in einem ausländischen Staat             Unbeschränkt Steuerpflichtige, die mit ihren aus-\nbelegen sind,                                           ländischen Einkünften in einem ausländischen Staat\nzu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wer-\nc) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich\nden, die nicht der deutschen Einkommensteuer ent-\nder Einkünfte aus Leistungen im Sinne des\nspricht, können diese ausländische Steuer in Höhe\n§ 49 Abs. 1 Ziff. 9 cles Gesetzes der zur Ver-\ndes nachweislich gezahlten Betrags vom Gesamtbe-\ngütung der Leistung Verpflichtete ·wohnsitz,\ntrag der Einkünfte abziehen, soweit, diese Steuer\nGeschäftsleitung oder Sitz in einem ausländi-\nauf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkom-\nschen Staat hat.\nmensteuer unterliegen.\n§ 68   C                                                    § 68 g\nEinkünfte aus mehreren ausländischen Staaten                       Berücksichtigung ausländischer Steuern\nDie für die Einkünfte aus einem ausländischen                         bei Doppelbesteuerungsabkommen\nStaat festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer                (1) Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung\nist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurech-             der Doppelbesteuerung eine Anrechnung auslän-\nnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen             discher Steuern auf die Einkommensteuer vorge-\nStaat entfällt. Slc.1mmen die Einkünfte aus mehreren            sehen ist, sind § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Geset-\nausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge               zes und die §§ 68 c bis 68 e entsprechend anzuwen-\nder anrechenbarcn 1.mslündischen Steuern für jeden              den.\neinzelnen ausländischen Staat gesondert zu berech-                 (2) Wird bei Einkünften aus einem ausländischen\nnen.                                                            Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1975                          387\nDoppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften         Zu § 50 des Gesetzes\ndieses Abkommens die Doppelbesteuerung nicht be-\n§ 73\nseitigt, so sind die auf diese Einkünfte entfallenden\nausldndischen Steuern vom Einkommen nach den                                   Sondervorschrift\nVorschriften des § 34 c Abs. l Satz 2 und 3 des Ge-                    für beschränkt Steuerpflichtige\nsetzes und der §§ 68 b bis 68 e anzurechnen. Es kön-        Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in § 10 a\nnen nur die festgesetzten und gezahlten auslän-\nAbs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Personen-\ndischen Steuern vom Einkommen angerechnet wer-           kreis gehören und ihre frühere Erwerbsgrundlage\nden, auf die sich das Abkommen mit diesem Staat\nverloren haben, können § 10 a des Gesetzes anwen-\nbezieht.\nden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwi-\n(3) § 68 f ist entsprechend anzuwenden auf aus-       schen den in dieser Vorschrift bezeichneten Sonder-\nländische Steuern vorn Einkommen, die in einem           ausgaben und inländischen Einkünften besteht, der\nStaat erhoben werden, mit dem ein Abkommen zur           Gewinn auf Grund im Inland geführter Bücher nach\nVermeidung der Doppelbesteuerung besteht, wenn           § 4 Abs. 1 oder nach § 5 des Gesetzes ermittelt wird\nsich das Abkomnwn m1f diese ausländischen Steuern        und die Bücher im Inland aufbewahrt werden.\nnicht bezieht.\n§§ 69 und G9 a                      Zu § 50 a des Gesetzes\n(gestrichen)                                                  § 73 a\nBegriffsbestimmungen\nZu § 46 des Gesetzes\n(1) Inländisch im Sinne des § 50 a Abs. 1 des Ge-\n§ 70                           setzes sind solche Unternehmen, die ihre Geschäfts-\nAusgleich von Härten in bestimmten Fällen          leitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Ge-\nsetzes haben.\nBetragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 bis 7\ndes Gesetzes die Einkünfte, von denen der Steuer-           (2) Urheberrechte im Sinne des § 50 a Abs. 4\nabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden           Buchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die nach\nist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, aber          Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Septem-\nnicht mehr als 1 600 Deutsche Mark, so ist vom Ein-      ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) geschützt sind.\nkommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeich-           (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50 a\nneten Einkünfte insgesamt niedriger als 1 600 Deut-      Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die\nsche Mark sind. Der Betrag nach Satz 1 vermindert        nach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes vom\nsich um den Altersentlastungsbetrag (§ 24 a des          11. Januar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 11), des Patent-\nGesetzes), soweit dieser 40 vom Hundert des Ar-          gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge            2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 2), des Ge-\nim Sinne des § 19 Abs. 2 des Gesetzes übersteigt,        brauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekannt-\nhöchstens jedoch um 40 vom Hundert.                      machung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1, 24) und des Warenzeichengesetzes in der Fas-\n§ 71\nsung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968\n(gestrichen)                       (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) geschützt sind.\n§ 73 b\nZu§ 46 a des Gesetzes\nBemessungsgrundlage für den Steuerabzug\n§ 72\nim Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes\nVeranlagung auf Antrag nach§ 46 a Satz 2\nDem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der\ndes Gesetzes                       Einnahmen. Abzüge (z. B. für Betriebsausgaben,\nWird die Veranlagung zur Einbeziehung von Ein-       Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern) sind\nkünften im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Ge-   nicht zulässig.\nsetzes beantragt und sind in dem Einkommen Ein-\nkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein                                  § 73 C\nSteuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten und                          Zeitpunkt des Zufließens\nbetragen die Einkünfte, von denen der Steuerabzug             im Sinne des § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes\nvom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist,\nDie Aufsichtsratsvergütungen oder die Ver-\ninsgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, aber nicht\ngütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes\nmehr als 1 600 Deutsche Mark, so ist § 70 entspre-\nfließen dem Gläubiger zu\nchend anzuwenden. Das gilt nicht, wenn das Einkom-\nmen                                                      1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gut-\n1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer               schrift:\nnach § 32 a Abs. 2 df!S Gesetzes :,:u ermitteln ist,     bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;\n48 000 Deutsche Mark,                                2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen\n2. bei den nicht unter Ziffer 1 fallenden Personen          vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuld-\n24 000 Deutsche Mark                                     ners:\nübersteigt.                                                 bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;","388                                  Bundesgc~setzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n3. im Fall dl·r C<'w[ihnrng von Vorschüssen:               Gläubiger (Steuerschuldner), sondern an die Gesell-\nbei Zcililunq, VPrrqchnung oder Gutschrift der         schaft für musikalische Aufführungs- und mecha-\nVorschüsse.                                            nische Vervielfältigungsrechte (Gema) oder an einen\nanderen Rechtsträger abführt und die obersten\n§ 73 d                          Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des\nAufzeichnungen, Steuer.aufsieht               Bundesministers der Finanzen einwilligen, daß die-\nser andere Rechtsträger an die Stelle des Schuldners\n(1) Der Schulclrwr der Aufsichtsratsvergütungen         tritt. In diesem Fall hat die Gema oder der andere\noder der VmgütungEm im Sinne des § 50 a Abs. 4\nRechtsträger den Steuerabzug vorzunehmen; § 50 a\ndes Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeich-           Abs. 5 des Gesetzes sowie die §§ 73 d und 73 e gel-\nnungE~n zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen\nten entsprechend.\nersichtlich sein\n1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflich-                                     §73 g\ntigen Gläubigers (Steuerschuldners),\nHaftungsbescheid\n2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der\nVergütungen in Deutscher Mark,                            (1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehal-\n3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder           ten oder abgeführt, so hat das Finanzamt von dem\ndie Vergütungen dem Sleuerschu]dner zugeflos-          Schuldner, in den Fällen des § 73 f von dem dort\nsen sind,                                              bezeichneten Rechtsträger, oder von dem Steuer-\nschuldner die Steuer durch Haftungsbescheid anzu-\n4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbe-\nfordern.\nhaltenen Steuer.\n(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den\n(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Ein-\nSchuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die\nkommensteuer (Körperschaftsteuer) und bei ört-\neinbehaltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig\nlichen Prüfungen (Betriebsprüfungen usw.), die bei\nangemeldet hat (§ 73 e) oder wenn er vor dem\ndem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu\nFinanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Finanz-\nprüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten\namts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer\nund abgeführt worden sind.\nschriftlich anerkannt hat.\n§ 73 e\n§73h\nAbführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer\nund der Steuer von Vergütungen                                      Besonderheiten\nim Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes                  im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen\n(§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes)                   Ergibt sich aus einem Abkommen zur Vermeidung\nDer Schuldner hat die innerhalb eines Kalender-         der Doppelbesteuerung, daß unter bestimmten Vor-\nvierteljahrs einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder          aussetzungen Aufsichtsratsvergütungen oder Ver-\ndie Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50 a             gütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes\nAbs. 4 des Gesetzes unter der Bezeichnung „Steuer-         nicht oder nur nach einem vom Gesetz abweichen-\nabzug von Aufsichtsratsvergütungen\" oder „Steuer-          den niedrigeren Steuersatz besteuert werden kön·-\nabzug von Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4           nen, so darf der Schuldner den Steuerabzug nur\ndes Einkommensteuergesetzes\" jeweils bis zum 10.           unterlassen oder nach dem niedrigeren Steuersatz\ndes dem KalEmdervierteljahr folgenden Monats an            vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen be-\ndas für seine Besteuerung nach dem Einkommen               scheinigt, daß die Voraussetzungen für die Nicht-\nzuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen; ist         erhebung der Abzugsteuer oder die Erhebung der\nder Schuldner keine Körperschaft und stimmen Be-           Abzugsteuer nach dem niedrigeren Steuersatz vor-\ntriebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, so ist        liegen; die Anmeldeverpflichtung des Schuldners\ndie einbehaltene Steuer an das Betriebsfinanzamt           nach § 73 e bleibt unberührt. Die Bescheinigung des\nabzuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der             Bundesamts für Finanzen ist als Beleg zu den Auf-\nSchuldner dem nach Satz 1 zuständigen Finanzamt            zeichnungen im Sinne des § 73 d aufzubewahren.\neine Anmeldung über den Gläubiger und die Höhe\nder Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütun-                                      §73 i\ngen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes und                    Abgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes\ndie Höhe des Steuerabzugs zu übersenden. Die An-\nDie Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für die\nmeldung muß vom Schuldner oder von einem zu\nin § 50 a Abs. 1 und 4 des Gesetzes bezeichneten\nseiner Vertretung Berechtigten unterschrieben sein.\nEinkünfte gilt durch den Steuerabzug als abgegol-\n§ 73 f                          ten, wenn die Einkünfte nicht Betriebseinnahmen\neines inländischen Betriebs sind.\nSteuerabzug in den I;ällen des § 50 a Abs. 6\ndes Gesetzes\nDer Schuldner der Vergütungen für die Nutzung           Zu§ 51 des Gesetzes\noder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im                                      § 74\nSinne des § 50 a Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes\nRücklage für Preissteigerung\nbraucht den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn\ner diese Vergütungen auf Grund eines Ubereinkom-              (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des\nmens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen             Gesetzes ermitteln, können für die Roh-, Hilfs- und","Nr. 11  • Tt1g der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1975                        389\nBctriebstoffe, halbfcrtigc!n Erzeugnisse, fertigen Er-                               § 75\nzcu9nisse und Wc1ren, di<~ V<)rtretbdre Wirtschafts-      Bewertungsfreiheit für abnutzbare WirtschaHsgfüer\ngüter sind und einen Börsc~n- oder Marktpreis                des Anlagevermögens privater KrankenanstaHen\n(Wiederbeschaffungspreis) ilm Schluß des Wirt-\nschaftsjahrs gcg(:nüber den1 Börsen- oder Markt-             (1) Steuerpflichtige, die eine in besonderem Maße\npreis (Wicclcrbcschüffungsprcis) am Schluß des vor-       der minderbemittelten Bevölkerung dienende private\nungegm1~w11cn Wirlschaftsjahrs um mehr als 10 vom         Krankenanstalt betreiben, können bei abnutzbaren\nHundert gestiegen ist, im Wirtschaftsjahr der Preis-      Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die dem\nsteigerung eine den sl.c~ut:rlichcn Gewinn mindernde      Betrieb der Krankenanstalt dienen, im Jahr der An-\nRückla9e für Prcisslcig<:rung nacl1 Maßgabe der           schaffung oder Herstellung und in den vier folgen-\nAbscttze 2 bis 4 bilden.                                  den Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung\nnach § 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschreibungen\n(2) Zur Errechnm1g der Hiickldg<' für Preissteige-     vornehmen, und zwar\nrung ist der VcnnhurHhTlsillz zu ermitteln, um den        l. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nder Börsen- oder Mc1 rk !preis (Wiederbeschaffungs-           vermögens\npreis) der Wirtschaft.sgüLer im Sinne des Absatzes 1\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\nam Schluß des vorangegan~J()nen Wirtschaftsjahrs\nzuzüglich 10 vom Hundcrl dieses Preises niedriger         2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nist als der Börsen- odc~r MMkl.prcis (Wiederbeschaf-          vermögens\nfungspreis) dieser WirlsclldfLsgü ler am Schluß des           bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\nWirtschaftsjahrs.\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den\n(3) Die RücklcJge <fort den steuerlichen Gewinn        folgenden Jahren bemessen sich die Absetzun-\nnur bis zur Höhe des Betrngs mindern, der sich bei        gen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschafts-\nAnwendung des nach Absatz 2 berechneten Vom-              gütern nach dem Restwert und der Restnutzungs-\nhundertsatzes auf die am Schluß des Wirtschafts-          dauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und dem\njahrs in der Steuerbilanz ausgewiesenen und nach          nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichti-\n§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 des Gesetzes mit den An-        gung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundert-\nschaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten            satz. § 9 a gilt entsprechend.\nWirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 ergibt. Ist         (2) Eine Krankenanstalt dient in besonderem\nein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 1 am             Maße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn die\nSchluß des Wirtschaftsjc1brs in der Steuerbilanz          Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der Verord-\nniedriger als mit den Anschaffungs- oder Herstel-         nung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steuer-\nlungskosten bewertet worden, so darf die Rücklage         anpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung)\nden steuerlichen Gewinn bis zur Höhe des Betrags          vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592),\nmindern, der sich bei Anwendung des nach Absatz 2         geändert durch das Steueränderungsgesetz 1969\nberechneten Vomhundertsatzes auf den in der               vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211),\nSteuerbilanz ausgewiesenen niedrigeren Wert er-           erfüllt sind.\ngibt. Liegt dieser Wert unter dem Börsen- oder\nMarktpreis (Wiederb(~schaffunr1spreis) am Schluß             (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\ndes Wirtschaftsjahrs, so kann eine Rücklage nicht         bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten\ngebildet werden.                                          und für Teilherstellungskosten in Anspruch genom-\nmen werden.\n(4) Für Wirtschaftgüter, die sich am Schluß des\nWirtschaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verarbei-\ntung befinden und für die ein Börsen- oder Markt-                                    § 76\npreis (Wiederbeschaffungspreis) nicht vorhanden ist,\nBegünstigung der Anschaffung oder HersteUung\nsind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzu-\nbestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme be-\nwenden, daß die Preissteigerung nach dem Börsen-\nstimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-\noder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des\nwirte, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes\nnächsten Wirtschaftsguts zu berechnen ist, in das\nermitteln\ndas im Zustand der Be- oder Verarbeitung befind-\nliche Wirtschaftsgut eingeht und für das ein Börsen-          (1) Land- und Forstwirte, bei denen der nach § 4\noder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) vorliegt.       Abs. 1 des Gesetzes ermittelte Gewinn der Be-\nsteuer~ng zugrunde gelegt wird, können von den\n(5) Die Rücklage für Preissteigerung ist spätestens     Aufwendungen für die in den Anlagen 1 und 2 zu\nbis zum Ende des auf die Bildung folgenden sechsten        dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und\nWirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei           unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Aus-\nEintritt wesentlicher Preissenkungen, die auf die         bauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im\nPreissteigerungen im Sinne des Absatzes 1 folgen,         Wirtschaftsjahr der Anschaffurrn oder Herstellung\nkann eine Auflösung zu einem früheren Zeitpunkt           und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren\nbestimmt werden.                                          neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7\nAbs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschreibungen vorneh-\n(6) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-         men, und zwar\nzes 1 ist, daß die Bildung und die Auflösung der\nRücklage in der Buchführung verfolgt werden kön-          1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nnen.                                                          bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,","390                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei            neten beweglichen und unbeweglichen Wirtschafts-\nUm- und Ausbaulen an unbeweglichen Wirt-             güter und Um- und Ausbauten an unbeweglichen\nschaftsgü lern                                       Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Anschaf-\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert            fung oder Herstellung\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den         1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nfolgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-             bis zur Höhe von insgesamt 25 vom Hundert,\nsetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-\nschaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-\nund Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-\nnutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert\ngütern\nund dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-\nsichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden                   bis zur Höhe von insgesamt 15 vom Hundert\nHundertsatz. § 9 a gilt entsprechend.                     der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge-\nwinn abziehen. § 9 a gilt entsprechend.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-\nwirte können bei Hingabe c>inc!s Zuschusses zur               (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-\nFinanzierung der Anschaffung oder Herstellung der         wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Fi-\nin den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung be-           nanzierung der Anschaffung oder Herstellung der in\nzeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirt-            den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeich-\nschaftsgüter oder bPi Ilin~Jalw c:ines Zuschusses zur     neten beweglichen und unbeweglichen Wirtschafts-\nFinanzierung von Um- und Ausbauten an unbeweg-            güter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur Finan-\nlichen Wirtschdftsgülern im Wirlschaflsjahr der Hin-      zierung von Um- und Ausbauten an unbeweglichen\ngabe und in den b(:iclen folg(:nd(:n Wirtschaftsjahren    Wirtschaftsgütern insgesamt bis zu 25 vom Hundert\nneben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7              der Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der Hingabe vom\nAbs. 1 des Gesetzes Abschreibungen bis zur Höhe           Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzuwenden.\nvon il1s9esam t 50 vom llundert der Zuschüsse vor-            (3) Der Abzug nach Absatz 1 kann für die beweg-\nnehmen. Absatz 1 Satz 2 isl anzuwenden.                   lichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und für\n(3) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-        die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-\nzes 2 ist, daß                                            schaftsgütern vorgenommen. werden, die bis zum\nEnde des Wirtschaftsjahrs 1976/77 angeschafft oder\n1. der Land- und Forstwirt den Zuschuß zum Zweck          hergestellt werden. Der Abzug nach Absatz 2 kann\nder Mitbenutzung der in den Anlagen 1 und 2 zu       für Zuschüsse in Anspruch genommen werden, die\ndieser Verordnung bezeichnettm Wirtschaftsgüter      bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1976/77 gegeben\ngibt und\nwerden.\n2. der Empfänger dt:n Zuschuß unverzüglich und un-            (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen\nmittelbar zur Finanzierung der Anschaffung oder      Beträge dürfen insgesamt 50 vom Hundert des Ge-\nHerstellung d icser Wirtschaftsgüter oder zur Fi-    winns aus Land- und Forstwirtschaft nicht überstei-\nnanzierung der Um- und Ausbauten verwendet           gen, der sich vor Abzug dieser Beträge ergibt.\n· und diese Verwendung dc;m Steuerpflichtigen be-\nstätigt.                                                 (5) § 7 a Abs. 7 des Gesetzes gilt entsprechend.\n(4) Die Abscllrcibungcn nctch Absatz 1 können für                                 § 78\ndie Wirtschufls~JÜ!er und für die Um- und Ausbauten\nan unbcwc~Jl iclwn Wirtschaftsgütern vorgenommen              Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung\nwerden, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs                 bestimmter Wi:rtschaHsgüter und der Vornahme\n1976/77 an9eschc1ffl: oder hergestellt werden. Die        bestimmter Baumaßnahmen durch land- und Forst-\nAbschreibungen nach Absatz 2 können bei Zuschüs-                wirte, deren Gewinn nach DurchschnHtsätzen\nsen in Anspruch genommen werden, die bis zum                                    zu ermitteln ist\nEnde des Wirt.schuftsjahrs 1976/77 gegeben werden.           (1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach§ 13 a\nFür unbewegliche Wirtsclwftsgütcr und für Um-             des Gesetzes zu ermitteln ist, können bei Anschaf-\nund Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgü-             fung oder Herstellung der in den Anlagen 1 und 2\ntern, für die Abschreibungen nach Absatz 1 vor-           zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und\ngenommen werden, ist von einer höchstens 30jähri-         unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Aus-\ngen Nutzungsdauer auszugehen.                             bauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im\nWirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\n§ 77                           1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nBegünstigung der Anschaffung oder Herstellung              25 vom Hundert,\nbestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei\nbestimmter Baumüßnahmen durch Land- und Forst-\nUm- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-\nwirte, die den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1\nschaftsgütern\ndes Gesetzes ermiHeln\n15 vom Hundert\n(1) Land- und Forstwirte, die nicht zur Buchfüh-\nrung verpflichtet sind und (krcn Gewinn nicht nach        der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge-\n§ 4 Abs. 1 oder nach § 13 a des Gesetzes ermittelt        winn abziehen. § 9 a gilt entsprechend.\nwird, können bei Anschaffung oder Herstellung der in         (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-\nden Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeich-         wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Fi-","Nr. 11  - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1975                         391\nnanzierung der Anschaffung oder Herstellung der in                 (3) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4\nden Anlagen 1 und 2 zu dic~scr V<'rordnung bezeich-             Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei\nneten bcweglicl1cn und unbeweglichen Wirtschafts-               Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung der\ngüter oder bei Hingc1bc eines Zuschusses zur Finan-             Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren\nzienmg von Um- und J\\usbc1uten an unbeweglichen                 Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne\nWirtsclrnftsgütcrn i nsgcsc1mt bis zu 25 vom Hundert            des Absatzes 2 unter den Voraussetzungen des Ab-\nder Zuschüsse im Wirtsc/1r1ftsjahr der Hingabe vom              satzes 5 bei dem durch den Zuschuß erworbenen\nCewinn ubziehc~n. § 76 Abs. 3 ist dnzuwenden.                   Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr der Hingabe und\nin den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den\n(3) Die 11c1ch cJcn /\\ bsii tzcn 1 uncl 2 abzugsfähigen      Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 des\nBclrii9c diirfc~n ins~Jcst1ml 2 000 Dc!utsche Mark nicht        Gesetzes Abschreibungen bis zur Höhe von insge-\nübersteigen und nicht zu cin<'m Verlust aus Land-               samt 50 vom Hundert des Zuschusses vornehmen.\nund Porsl.w irl.schc1fl. füh rcn.                               Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(4) Der J\\fy1.ug nilch i\\bs,itz 1 kt1rrn für Wirts.chdfts-      (4) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\ngüter in i\\n.,;pruch ucnornmc!i wcnfon, die bis zum             zes 3 ist, daß\nEnde des VIJ i rl.scl1c1fl.sjull rs l 97b/77 ungesdwfft oder\nhcr~Jcstcdlt W(:rdc'.11. Der /\\b:;.ufJ ndch .Absatz 2 kann      1. der Steuerpflichtige den Zuschuß zum Zweck der\nfür Zuschüsse in /\\ nspruch ~JC!lOm :nen werden, die                Mitbenutzung der in Absatz 2 bezeichneten Wirt-\nbis zum Ende des W i ri.sdwfU;jilh rs 1976/77 ge9ebcn               schaftsgüter gibt und\nwerden.                                                         2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und un-\n(5) § 7 a J\\bs. 7 des cc,sclz<~s qilt. <'nlsprediencl.           mittelbar zur Anschaffung oder Herstellung die-\nser Wirtschaftsgüter verwendet und diese Ver-\n§ 79                               wendung und das Vorliegen einer Bescheinigung\nim Sinne des Absatzes 2 Ziff. 3 dem Steuerpflich-\nBewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,                    tigen bestätigt.\nBeseitigung oder Verdn~erung\nvon Schädigungen durch Abwässer                         (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei\nWirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,\n(1)  Steuerpflichtige, die dc!n Gewinn nach § 4              die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. De-\nAbs. l oclcr § 5 des Ccsctzcs crmitlc!ln, können bei            zember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.\nabnulzbc1n:n Wirtschc1fl.sgiücrn des Anlagevermö-               Die Abschreibungen nach Absatz 3 können bei Zu-\ngens, bei denen die~ Vorm1ssctzungcn des Absatzes 2             schüssen in Anspruch genommen werden, die in der\nvorliegen, im Wirtschaftsjahr d('r Anschaffung oder             Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1974\nHerstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-              gegeben werden.\njahren neben den Abs()tzun~J<'n für Abnutzung nach\n§ 7 Abs. 1 oder 4 dt'S C<'setz<'s J\\ bschreibungen vor-            (6Y Bei Wirtschaftsgütern, die mit Zuschüssen im\nnehmen, und zwar                                                Sinne des Absatzes 3 angeschafft oder hergestellt\nworden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstel-\n1. bei beweglichen Wirl.schaftsqütern des Anlage-\nlungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu-\nvermögens\nschüsse anzusetzen.\nbis zur Höhe von ins~JCScrnll 50 vorn Hundert,\n(7) Die Abschreibungen nach Absatz 1 und nach\n2. bei unbcwegl iclwn Wi rtschaftsffütern des Anlage-\nAbsatz 3 können nicht in Anspruch genommen wer-\nvermögens\nden für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neu-\nbis zur Höhe von insgesurnt 30 vom Hundert                  errichtung von Betrieben oder Betriebstätten ange-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In dfm               schafft oder hergestellt werden.\nfolgendc~n Wirtschaftsjdhren bemessen sich die Ab-\nsetzungen für J\\ bnu l.zung bei bE~weglichen Wirt-                                         § 80\nschaftsgütern nc1ch dem Restwert und der Restnut-               Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter\nzungsdauer, bei Gebäuden ndch dem Restwert und                       des Umlaufvermögens ausländischer Herkunft,\ndem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksich-                    deren Preis auf dem Weltmarkt wesentlichen\ntigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hun-                                   Schwankungen unterliegt\ndertsatz. § 9 a gilt entsprechend.\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-               Gesetzes ermitteln, können die in der Anlage 3 zu\nzes 1 ist, daß                                                  dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter\n1. die Wirlschaftsgüter unmittelbar und ausschließ-             des Umlaufvermögens statt mit dem sich nach § 6\nlich dazu dienen, Schüdigungen durch Abwässer               Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes ergebenden Wert mit\nzu verhindern, zu bc~,,citigcn oder zu verringern,          einem Wert ansetzen, der bis zu 20 vom Hundert\nunter den Anschaffungskosten oder dem niedrige-\n2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-                   ren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-\nscliuftsgüter im öff cn Llichen Tnt<)rcsse erforderlich     preis) des Bilanzstichtags liegt.\nist und\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\n3. die für die Wasserwirtschaft zuständige oberste\nSdtzes 1 ist, daß\nLandesbehörJe oder die! von ihr bestimmte Stelle\ndas Vorliegen der Voru.ussctzungen der Ziffern 1            1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder her-\nund 2 bescheinigt.                                              gestellt worden ist,","392                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nicht            (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\nbearbeitet oder verarbeitet worden ist,              zes 1 ist,\n3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht ver-     1. daß die Wirtschaftsgüter\ntraglich das mit der Einlagc--'!rung verbundene         a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkoh-\nPreisrisiko übernommen hat,                                  len-, Braunkohlen- und Erzbergbaues\n4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im In-              aa) für die Errichtung von neuen Förder-\nland befunden hat oder nachweislich zur Einfuhr                   schachtanlagen, auch in der Form von\nin das Inland bestimmt gewesen ist. Dieser Nach-                  Anschlußschachtanlagen,\nweis gilt als crbrncht, wenn sich das Wirtschafts-           bb) für die Errichtung neuer Schächte sowie\ngut spJtestcns neun Monate nach dem Bilanz-                       die Erweiterung des Grubengebäudes und\nslichtag im Inland bcJindcL und                                   den durch Wasserzuflüsse aus stilliegen-\n5. der Tdg der Anschaffung und die Anschaffungs-                       den Anlagen bedingten Ausbau der Was-\nkosten aus der Buchführung ersichtlich sind.                      serhaltung bestehender Sehachtanlagen,\ncc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der\nOb c!ine BcarbPitung oder Vc:rMbcitung im Sinne der\nHauptschacht-, Blindschacht-, Strecken-\nZiffer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der Durch-\nund 'Abbauförderung, im Streckenvor-\nführungsbcstirnnrnngc~n zum Urnsc1tzstcuergesetz in\ntrieb, in der Gewinnung, Versatzwirt-\nder Fassung clcr Bekannlrnc1chung vom 1. September\nschaft, Seilfahrt, Wetterführung und\n1951 (Bundcsgcsctzbl. I S. 796), zuletzt geändert\nvVasserhaltung sowie in der Aufbereitung,\ndurch das Steucründcrungs{JC!sctz 1966 vom 23. De-\nzember l9GG (Bundes~icsdzbl. I S. 702). Die nach                  dd) für die Zusammenfassung von mehreren\n§ 4 Ziff. 4 des lJmsatzsl.eucrrJcsctzes in der Fassung                 Förderschachtanlagen zu einer einheit-\nder Bekunntmach1m~J vorn 1. September 1951 (Bun-                       lichen Förderschachtanlage oder\ndesgesetzbl. I S. 791), zuletzt geändert durch das                ee) für den Wiederaufschluß stilliegender\nStcucränclerunrJsgcsetz 196G und das Siebzehnte Ge-                    Grubenfelder und Feldesteile,\nsetz zur Anderung des llmsatzsteuergesetzes vom               b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erz-\n23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 709), in                  bergbaues\nVerbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz oder                 aa) für die Erschließung neuer Tagebaue, auch\nnach § 22 der bezeichneten Durchführungsbestim-                        in Form von Anschlußtagebauen,\nmungen zum Umsatzsteuergesetz besonders zugelas-\nbb) für Rationalisierungsmaßnahmen bei lau-\nsenen Bearbeitungen und Verarbeitungen schließen\nfenden Tagebauen,\ndie Anwendung des Absatzes 1 nicht aus, es sei\ndenn, daß durch die BE~arbcitung oder Verarbeitung                cc) beim Dbergang zum Tieftagebau für die\nein Wirtschaftsgut entsteht, das nicht in der An-                      Freilegung und Gewinnung der Lager-\nlage 3 aufgeführt ist.                                                 stätte oder\ndd) für die Wiederinbetriebnahme stillgeleg-\nter Tagebaue\n§ 81                              angeschafft oder hergestellt werden und\nBewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter         2. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\ndes Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau              von der obersten Landesbehörde oder der von\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des         ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem\nGesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirt-              Bundesminister für Wirtschaft bescheinigt wor-\nschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die              den ist.\nin den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Voraussetzun-           (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur\ngen vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung         in Anspruch genommen werden\noder Herstellung und in den vier folgenden Wirt-\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe a\nschaftsjahren neben den Absetzungen für Abnut-\nbei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens un-\nzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschrei-\nter Tage und bei den in der Anlage 5 zu dieser\nbungen vornehmen, und zwar\nVerordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern des\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-              Anlagevermögens über Tage,\nvermögens\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe b\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,               bei den in der Anlage 6 zu dieser Verordnung\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-            bezeichneten Wirtschaftsgütern des beweglichen\nvermögens                                                Anlagevermögens.\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert               (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den         bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten\nfolgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-         und für Teilherstellungskosten in Anspruch genom-\nsetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-             men werden.\nschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut-             (5) Bei den in Absatz 2 Ziff. 1 Buchstabe b be-\nzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und            zeichneten Vorhaben können die nach dem 31. De-\nclem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksich-       zember 1973 aufgewendeten Kosten für den Vorab-\ntigung der Rc~stnutzungsdnuer maßgebenden Hun-            raum bis zu 50 vom Hundert als sofort abzugsfähige\ndertsatz. § 9 a gilt entsprechend.                        Betriebsausgaben behandelt werden.","Nr. 11   Tag der Ausgc1be: Bonn, den 30. Jc1nuc1r 1975                       393\n§ 82                           det worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder\nBewertungsfreiheit für Anlagen              5, § 7 b oder § 54 des Gesetzes zu bemessenden Ab-\nzur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung         setzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung\nder Verunreinigung der Luft               und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu\n10 vom Hundert absetzen. Nach Ablauf dieser zehn\n(1) Stcucrpllicht.igc, die den Gewinn nach § 4         Jahre ist ein etwa noch vorhandener Restwert den\nAbs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei        Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu-\nabnutzbarcn beweglichen Wirtschaftsgütern des An-         des oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzu··\nlagcvcrmö9<:ns, lwi cknc!n die Voraussetzungen des        zurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung\nAbsulzes 2 vorlic~wn, im Wirl.sdiaftsjahr der An-         sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem\nschaffung oder ] forstcdlung und in den vier folgen-      sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das\nden Wirtschaflsjilh nm ndH:n den Absetzungen für          Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.\nAbnutzung nach § 7 /\\ bs. 1 des Gesetzes bis zu ins-      Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöh-\ngesamt 50 von1 l lu1Hlcrl der Anschaffungs- oder Her-     ten Absetzungen ist, daß\nstellungskosten übschrcibcn. In den folgenden Wirt-\nschaftsja}nen bemessen sich die Absetzungen für           l. dc1s Gebäude vor dem 1. Januar 1957 hergestellt\nAbnutzung nach dmn Restwert und der Restnut-                  worden ist und\nzungsdauer.§ 9 c1 gilt cnlsprc·chend.                     2. die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden\nRäume des Gebäudes mehr als die Hälfte der ge-\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-                samten Nutzfläche beträgt.\nsatzes 1 ist, daß\nDie Voraussetzung der Ziffer 1 entfällt bei Aufwen-\n1. die Wirtschafts~J Liter unmitl(\\lbar und ausschließ-\ndungen für die in der Anlage 7 Ziff. 9 bezeichneten\nlich dazu dienen, die Verunreinigung der Luft zu\nAnschlüsse, wenn durch eine Bescheinigung der zu-\nverhindern, zu bcsci l.igcn ockr zu verringern,\nständigen Gemeindebehörde nachgewiesen wird,.\n2. die Anschaffung oder 1Ierstellung der Wirt-            daß diese Anschlüsse im Zusammenhang mit der\nschaftsgüter im öffentlichen Interesse erforder-      Errichtung des Gebäudes noch nicht hergestellt wer-\nlich ist und                                          den konnten.\n3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-            (2) Für die Anwendung des Absc1tzes 1 bei der\nstimmte Stelle di:ls Vorliegen der Voraussetzun-      Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im\ngen der Ziffern 1 und 2 bescheinigt.                  eigenen Einfamilienhaus gilt § 15 Abs. 1 entspre-\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können            chend.\nauch in Anspruch genornrn(m werden, wenn auf                 (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Herstellungs-\nGrund behördlicher Anordnung c1usschließlich aus          kosten für den Einbau von Anlagen und Einrichtun-\nGründen der Luftreinhaltung                               gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1957\n1. bei Feuerungs- oder Dampfkesselanlagen sowie           und vor dem l. Januar 1977 fertiggestellt werden.\nbei Anlagen, bei denen durch chemische Verfah-           (4) § 9 c1 gilt entsprechend.\nren Luftverunreinigungen entstehen, Umstellun-\ngen oder Veränderungen vorgenommen oder                                           § 82 b\n2. Schornsteine errichtet oder aufgestockt oder                  Behandlung größeren Erhaltungsaufwands\n3. Anschlüsse an eine          Fernwärmeversorgungs-                           bei Wohngebäuden\nanlage vorgenommen                                       (1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendun-\nwerden. Absc1tz 2 Ziff. 2 und 3 gilt entsprechend.        gen für. die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeit-\npunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei\nzu einem Betriebsvermögen gehören und überwie-\nWirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,\ngend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11\ndie in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De-\nAbs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleich-\nzember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.\nmäßig verteilen. Ein Gebäude dient überwiegend\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können            Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der Wohn-\nnicht in Anspruch genommen werden für Wirt-               zwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr als\nschaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von         die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Für die\nBetrieben oder Betriebstätten angeschafft oder her-       Zurechnung der Garagen zu den Wohnzwecken die-\ngestellt werden.                                          nenden Räumen gilt § 7 b Abs. 5 des Gesetzes ent-\nsprechend.\n§ 82 a                             (2) Wird ein Gebäude während des Verteilungs-\nErhöhte Absetzungen von Herstellungskosten           zeitraums veräußert oder in ein Betriebsvermögen\nfür Anlagen und Einrichtungen               eingebracht, so ist der noch nicht berücksichtigte\nbei Wohngebäuden                      Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräuße-\nrung oder der Uberführung in das Betriebsvermögen\n(1) Der Steuerpflichtige kann neben den Abset-\nals Werbungskosten abzusetzen.\nzungen für Abnutzung für das Gebäude von den\nHerstellungskosten, die für den Einbau der in der            (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per-\nAnlage 7 zu dieser Verordnung bezeichneten An-            sonen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhal-\nlagen und Einrichtungen bei einem nicht zu einem          tungsaufwand von allen Eigentümern auf den glei-\nBetriebsvermögen gehörenden Gebäude aufgewen-             chen Zeitraum zu verteilen.","394                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 82 C                          Entsprechendes gilt für Ausbauten und Erweitenm-\n(gestrichen)                       gen an bestehenden Gebäuden im Sinne des Ab-\nsatzes 3.\n§ 82 d\n§ 82 e\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter                      Bewertungsfreiheit für Anlagen\ndes Anlagevermögens, die der Forschung             zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung\noder Entwicklung dienen                                 von Lärm oder Erschütterungen\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4\nAbs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei\nAbs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei\nabnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\nabnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\ngens, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaf-\ngens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes\nfung oder Herstellung im Betrieb des Steuerpflich-\n2 vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung\ntigen der Forschung oder Entwicklung dienen, unter\noder Herstellung und in den vier folgenden Wirt-\nden Voraussetzungen des Absatzes 2 im Wirtschafts-\nschaftsjahren neben den Absetzungen für Abnut-\njahr der Anschaffung oder Herstellung und in den\nzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschrei-\nvier folgenden Wirtschaftsjahren neben den Abset-        bungen vornehmen, und zwar\nzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des\nGesetzes Abschreibungen vornehmen, und zwar              1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-               vermögens\nvermögens                                                 bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,          2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An-                 vermögens\nlagevermögens                                             bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den        folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-\nfolgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-        setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-\nsetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-            schaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut-\nschaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-            zungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und\nnutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert            dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksich-\nund dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-        tigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hun-\nsichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden              dertsatz. § 9 a gilt entsprechend.\nHundertsatz. § 9 a gilt entsprechend.\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-           satzes 1 ist, daß\nsatzes 1 ist bei beweglichen Wirtschaftsgütern des\nAnlagevermögens, daß sie ausschließlich, bei un-          1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ-\nbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-                 lich dazu dienen, Lärm oder Erschütterungen zu\ngens, daß sie zu mehr als 66 2 /3 vom Hundert der              verhindern, zu beseitigen oder zu verringern,\nForschung oder Entwicklung dienen. Die Wirt-              2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\nschaftsgüter dienen der Forschung oder Entwicklung             schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforder-\nim Sinne des Satzes 1, wenn sie verwendet werden\nlich ist und\n1. zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen\noder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen       3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-\nallgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder                stimmte Stelle das Vorliegen der Voraussetzun-\ngen der Ziffern 1 und 2 bescheinigt.\n2. zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Her-\nstellungsverfahren oder                                  (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\n3. zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder            auch in Anspruch genomm~n werden, wenn auf\nHerstellungsverfahren, soweit wesentliche Ände-      Grund behördlicher Anordnung aus.schließlich aus\nrungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren ent-        Gründen der Beseitigung oder Verringerung von\nwickelt werden.                                      Lärm oder Erschütterungen bei Betriebsanlagen Um-\nstellungen oder Veränderungen vorgenommen wer-\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können           den. Absatz 2 Ziff. 2 und 3 gilt entsprechend.\nauch für Ausbauten und Erweiterungen an bestehen-\nden Gebäuden in Anspruch genommen werden,                    (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei\nwenn die ausgebauten oder neu hergestellten Ge-          Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,\nbäudeteile zu mehr als 66 2/s vom Hundert der For-       die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. De-\nschung oder Entwicklung dienen. Absatz 2 Satz 2          zember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.\ngilt entsprechend.\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für       nicht in Anspruch genommen werden für Wirt-\nWirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden,            schaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von\ndie in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. De-       Betrieben oder Betriebstätten angeschafft oder her-\nzember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.         gestellt werden.","Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1975                           395\n§ 82 f                         Eintragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle, an die\nBewertungsfreiheit für Handelsschiffe,          Stelle des Höchstsatzes von 40 vom Hundert ein\nfür Schiffe, die der Seefischerei dienen,        Höchstsatz von 30 vom Hundert und bei der Vor-\nund für Luftfahrzeuge                    schrift des Absatzes 3 an die Stelle des Zeitraums\nvon acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren tre-\n(1) Steuerprnchtige, die den Gewinn nach § 5 des      ten.\nGesetzes ermitteln, können bei Handelsschiffen, die\nin einem inländischen Seeschiffsregister eingetra-                                    § 82 g\ngen sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder               Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten\nHerstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-                       für bestimmte Baumaßnahmen\njahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach                   im Sinne des Städtebauförderungsgesetzes\n§ 7 Abs. 1 des Gesetzes bis zu insgesamt 40 vom\nHundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten             (1) Der Steuerpflichtige kann von den durch Zu-\nabschreiben. In den folgenden Wirtschaftsjahren            schüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-\nrungsmitteln nicht gedeckten Herstellungskosten,\nbemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach\ndie für Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des\ndem Restwert und der Restnutzungsdauer. § 9 a gilt\n§ 21 und für Maßnahmen im Sinne des § 43 Abs. 3\nentsprechend.\nSatz 2 des Städtebauförderungsgesetzes aufgewen-\n(2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs       det worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5,\nist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handels-             § 7 b oder § 54 des Gesetzes zu bemessenden Abset-\nschiff in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller er-         zungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung und\nworben worden ist.                                         in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 vom\nHundert absetzen. § 82 a Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-\n(3) Die Inanspruchnahme der Abschreibungen             chend. Satz 1 ist anzuwenden, wenn der Steuer-\nnach Absatz l ist nur unter der Bedingung zulässig,        pflichtige eine Bescheinigung der zuständigen Ge-\ndaß die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums           meindebehörde vorlegt, daß er Baumaßnahmen im\nvon acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Her-           Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat; sind ihm Zu-\nstellung nicht veräußert werden. Für Anteile an            schüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-\nHandelsschiffen gilt dies entsprechend.                    rungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheini-\ngung auch deren Höhe zu enthalten.\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können be-\nreits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und              (2) Für die Anwendung des Absatzes 1 bei der\nfür Teilherstellungskosten in Anspruch genommen            Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im\nwerden.                                                    eigenen Einfamilienhaus gilt § 15 Abs. 1 entspre-\nchend.\n(5) Für Handelsschiffe, deren Anschaffungs- oder\n(3) § 9 a gilt entsprechend.\nHerstellungskosten zu mindestens 30 vom Hundert\ndurch Mittel finanziert werden, die weder unmittel-           (4) Die Absätze 1. bis 3 sind auf Herstellungskosten\nbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammen-           für Baumaßnahmen anzuwenden, die nach dem\nhang mit der Aufnahme von Krediten durch den Ge-           31. Juli 1971 und vor dem 1. Januar 1977 durchge-\nwerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen            führt werden.\ndas Handelsschiff gehört, gilt § 7 a Abs. 6 des Geset-\nzes mit der Maßgabe, daß die Abschreibungen bis                                       § 82 h\nzum Gesctmtbetrag von 15 vom Hundert der An-                                   Sonderbehandlung\nschaffungs- oder Herstellungskosten zur Entstehung                    für bestimmten Erhaltungsaufwand\noder Erhöhung von Verlusten führen dürfen. Auf\n(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendun-\nHandelsschiffe bis zu 1 600 Bruttoregistertonnen ist\ngen zur Erhaltung eines Gebäudes, die für Maßnah-\nSatz 1 nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt\nmen im Sinne des § 21 und des § 43 Abs. 3 Satz 2\nsich um Tanker, Seeschlepper oder Spezialschiffe\ndes Städtebauförderungsgesetzes aufgewendet wor-\nfür den unmittelbaren oder mittelbaren Einsatz zur\nden sind, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig ver-\nGewinnung von Bodenschätzen.                               teilen.\n(6) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für           (2) Wird ein Gebäude während des Verteilungs-\nHandelsschiffe in Anspruch genommen werden, die            zeitraums veräußert, so ist der noch nicht berück-\nin der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezem-          sichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der\nber 1978 angeschafft oder hergestellt werden.              Veräußerung als Betriebsausgabe oder Werbungs-\nkosten abzusetzen. Das gleiche gilt, wenn ein nicht\n(7) Die Absätze 1 bis 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 gel-    zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude in\nten für Schiffe, die der Seefischerei dienen, entspre-     ein Betriebsvermögen eingebracht oder wenn ein\nchend. Für Luftfahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen           Gebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen\nBeförderung von Personen oder Sachen im inter-             wird.\nnationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu                 (3) § 82 b Abs. 3 gilt entsprechend.\nsonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland be-\nstimmt sind, gelten die Absütze 1 bis 4 und 6 mit\ndc:!r Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der                                      § 83\nEintragung in ein inländisches Seeschiffsregister die                              (gestrichen)","396                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nZu § 54 des Ccsdzcs                                          (7) Die Vorschriften der §§ 76 bis 78 sind erstmals\nauf Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an\n§ 83  d                         unbeweglichen Wirtschaftsgütern anzuwenden, die\nErhöhte Abselztm~Jen Hir Wohngebäude, bei denen          nach dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder her-\nder Antrag aui ßaugenehmiqung nach dem            gestellt werden. Auf Wirtschaftsgüter und Um- und\n9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar 1965         Ausbauten, die vor dem 1. Januar 1975 angeschafft\ngestellt worden ist                    oder hergestellt worden sind, ist die Vorschrift des\n§ 76 der Einkommensteuer-Durchführungsverord-\n(1) Eigenheime sind Wohngebäude im Sinne des\nnung 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom\n§ 9 Abs. 1, Eigensiedlungen sind Siedlerstellen im\n4. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2277) mit der\nSinne des § 10 Abs. 2, eigengenutzte Eigentums-          Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Vorausset-\nwohnungen sind Eigentumswohnungen im Sinne des           zung der Gewinnermittlung auf Grund ordnungs-\n§ 12 Abs. l Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugeset-        mäßiger Buchführung für Wirtschaftsjahre, die nach\nzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz). Für           dem 31. Dezember 1974 enden, entfällt.\ndie Begriffe „Kaufeigenheim\", ,, Trägerkleinsied-\nlung\" und „Kaufeigentumswohnung\" sind die Be-                (8) Die Vorschrift des § 82 a ist bei Gebäuden,\ngriffsbestimmungen in § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und        die vor dem 1. Januar 1957, aber nach dem 20. Juni\n§ 12 Abs. 2 des Zweilcn Wohnungsbaugesetzes maß-\n1948 hergestellt worden sind, erstmals auf Herstel-\nlungskosten für Anlagen und Einrichtungen anzu-\ngebend.\nwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 hergestellt\n(2) § 11 d und § 15 Abs. 1 und 3 gelten entspre-     worden sind; § 82 a Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.\nchend.                                                  Auf Anlagen und Einrichtungen, die vor dem 1. Ja-\nnuar 1975 hergestellt worden sind, ist die Vorschrift\ndes § 82 a Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchfüh-\nSchlußvorschriften                     rungsverordnung 1974 in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 4. September 1974 (Bundesgesetzbl. I\n§ 84                          S. 2277) weiter anzuwenden.\nGeltungsbereich\n(9) Die Vorschrift des § 82 f ist erstmals auf Schiffe\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung        und Luftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem\nist, soweit in den folgenden Absützen nichts anderes     31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt wer-\nbestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-         den. Auf Schiffe und Luftfahrzeuge, die vor dem\nraum 1975 anzuwenden.                                    1. Januar 1975 angeschafft oder hergestellt worden\nsind, ist die Vorschrift des § 82 f der Einkommen-\n(2) Die Vorschriften der §§ 8 und 8 a sind erst-      steuer-Durchführungsverordnung 1974 in der Fas-\nmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach        sung der Bekanntmachung vom 4. September 1974\ndem 31. Dezember 1974 beginnt.                           (Bundesgesetzbl. I S. 2277) mit der Maßgabe weiter\nanzuwenden, daß die Voraussetzung der Gewinn-\n(3) Die Vorschrift des § 22 ist erstmals auf Ge-\nermittlung auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-\nbäude anzuwenden, die nach dem 3l. Dezember 1974\nrung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezem-\nhergestellt werden.\nber 1974 enden, entfällt. Auf Schiffe und Luftfahr-\n(4) Die Vorschriften clcs § 45 Abs. 2 Satz 2 und 4,   zeuge, die vom Steuerpflichtigen, bei Gesellschaften\ndes § 51 Abs. 1 sowie der §§ 73, 74, 79, 80, 82, 82 d    im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes von der\nund 82 e sind bei Land- und Forstwirten sowie Ge-        Gesellschaft, nachweislich vor dem 1. Januar 1971\nwerbetreibenden erstmals für das Wirtschaftsjahr         bestellt worden sind oder mit deren Herstellung der\nSteuerpflichtige oder die Gesellschaft vor dem 1. Ja-\nanzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1974 endet.\nnuar 1971 begonnen hat, sind die Vorschriften des\n(5) Die Vorschrift des § 52 ist erstmals bei Ge-      § 7 a Abs. 6 des Gesetzes und des § 82 f Abs. 5 dieser\nbäuden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember             Verordnung und der Einkommensteuer-Durchfüh-\n1974 angeschafft oder hergestellt werden, sowie bei      rungsverordnung 1974 nicht anzuwenden.\nAusbauten und ErweiterungE~n, die nach dem 31. De-           (10) Die Vorschrift des § 82 g Abs. 3 der Einkom-\nzember 1974 fertiggestellt werden.                      mensteuer-Durchführungsverordnung 1974 in der\nFassung der Bekanntmachung vom 4. September\n(6) Die Vorschriften der §§ 75 und 81 sind erst-\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2277) ist auf Baumaßnah-\nmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach\nmen, die vor dem 1. Januar 1975 durchgeführt wor-\ndem 31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt\nden sind, weiter anzuwenden.\nwerden. Auf Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Ja-\nnuar 1975 angeschafft oder hergestellt worden sind,\n§ 85\nsind die Vorschriften der §§ 75 und 81 der Einkom-\nmensteuer-Durchführungsverordnung 1974 in der                                  Berlin-Klausel\nFassung der Bekanntmachung vom 4. September                 Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2277) mit der Maßgabe        nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nweiter anzuwenden, daß die Voraussetzung der            4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I -S. 1) in Verbin-\nGewinnermittlung auf Grund ordnungsmäßiger              dung mit Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes\nBuchführung für Wirtschaftsjahre, die nach dem          1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I\n31. Dezember 1974 enden, entfällt.                      S. 702) auch im Land Berlin.","Nr. 11  · Ti.1q der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1975                                        391\nAnlage 1\n(zu den §§ 76 bis 78)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des § 76 Abs. 1                  zm. 1,    des § 77 Abs. 1\nZiff. 1 und des § 78 Abs. 1 Ziff. 1\n1.  Ackcrsch]('.pp<'r (auch CcrMdrägcr) und Ein-            20.     Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstand-\nachsscl1lcpper, Einl>dll- und Anhängemaschi-                   anlagen, Milchabsauganlagen und Milchsam-\n1wn und J\\nhängcgcrüte                                         meltanks\n2.  Mit J\\uflwumol.or<!n V(crsPlH:n(! Maschinen und         21.     Kühl- und Gefrieranlagen zur Erhaltung von\nGeräte zur Bodc:nlwarbciLung und Pflanzen-                      land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen\npflege\n22.     Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh-\n3.  Sdilepper llnd MolcHS<!ilwinden und die zu-                     und Räummaschinen, bewegliche Pumpen, l\\1a-\ngchöri9cn Arlwitsmi1schi1wn und -geräte für                     schinen und Geräte für den Wegebau und die\nObst-, Garic'.n- und Weinbau und Forstwirt-                     Wegeinstandhaltung\nschüft, Motorseilwindc:n auch für Landwirt-             23.     Maschinelle Einrichtungen             zu    Gülle-     und\nschaft, l JolzrückemascJ1 inen und -geräte\nJ aucheanlagen\n4.  Mlihdrescher (einschließlich Zusatzgeräte), Zu-\n24.     En trappungsmaschinen\nsatzgerlite zu Dreschmaschinen für den Ernte-\nhofdrusch, Feldhäckslcr, Sammelpressen, Viel-           25.     Gewächshäuser und Frühbeet-\nfachgerMe zur Ifouwcrbung und Parzellen-                        anlagen        einschließlich      Hei-\ndn::,scher                                                      zungs-,      Belichtungs-,      Bereg-\nnungs- und Belüftungseinrich-\n5.  Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Be-\ntungen und Dungbereitungs-\nkämpfung von Schädlinuen und Frostschäden\nanlagen\n6.  Pflanz- und      Legemaschinen,     Parzellendrill-             Getreidesilos im Zusammen-\n26.\nmaschinen                                                       hang mit der Haltung von Mäh-\nwenn sie\n7.  Vorrats- und Sammelerntemaschinen                               dreschern\nBetriebs-\n8.  Maschinen zur Verteilung von Stall- und Han-            27.     Gärfutterbehälter                            vorrichtun-\ndelsdünger                                                      Dungstätten, Jauchegruben,                   gen sind*)\n28.\n9.  Gummibereifte Wagen und Triebachsanhänger                       Gülleanlagen und Mistsilos\n10.  Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung,              29.     Schattenhallen, Uberwinte-\nVerpackungsmaschinen und Schrotmühlen                           rungsräume und Vorkeimräume\n11.  Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung ein-           29 a. Anlagen zur Lagerung von Kar-\nschließlich Dämpfer und Erdtopfpressen                          toffeln, Gemüse, Obst, Baum-\nschulerzeugnissen und gärtne-\n12.  Keltern, Pressen und Filtriergeräte\nrischen Erzeugnissen\n13.  Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschen-\n29 b. Transportable Waldarbeiter- und Geräteschutz-\nabfüllung im Obst- und Weinbau\nhütten und Unterkunftswagen\n14.  Gär- und Lagertanks, Holzfässer, Gärbottiche\n30.     Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrlei-\nund Herbstbütten\ntungen und ähnliche Anlagen)\n15.  Transportable Motorsägen mit Vergasermotor,\n31.     Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art\nEntrindungs- und Entastungsmaschinen\nnach ausschließlich land- und forstwirtschaft-\n16.  Kulturzäune in der Forstwirtschaft                              lichen Zwecken dienen können\n17.  Fördereinrichtungen (mechanische und pneu-              32.     Brutmaschinen, Aufzucht- und Legebatterien\nmatische) einschließlich der erforderlichen bau-                für die Geflügelhaltung\nlichen Anlagen\n33.     Tränk- und Fütterungseinrichtungen in Ställen\n18.  Siloanlagen für Futter; Kühlanlagen zum Ein-                    und auf Weiden\nfrieren von Fischfutter in der Forellenteich-\nwirtschaft                                              34.     Futtermischanlagen\n19.  Belüftungs- und Trocknungseinrichtungen für\n*) Vgl. auch Anlage 2 Abschnitt C Buchstaben a bis c und Abschnitt D\nland- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse                 Ziff. 1 Buchstaben a und b.","398                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 2\n(zu den §§ 76 bis 78)\nVerzeichnis\nder unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im\nSinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 2, des § 77 Abs. 1 Ziff. 2 und des § 78 Abs. 1 Ziff. 2\nA. Baumaßnahmen                                             C. Baumaßnahmen\nim Rahmen der Tierseuchenbekämpfung                          zur Verminderung der Lagerungsverluste\nlandwirtschaftlicher Erzeugnisse\n1. Trennung der Reagenten von den Nichtreagenten\nbei der Tuberkulose- und Brucellosebekämpfung               Errichtung von\nl\na) Einbern von Trennwiindcn in Rindviehställen             a) Getreidesilos oder Schüttböden\nim Zusammenhang mit der Hal-             wenn sie\nb) Umbau von Einraumställen zu Mehrraum-                        tung von Mähdreschern                   nicht\nställen                                                                                            Betriebs-\nb) Gärfutterbehältern                        vorrichtun-\nc) Ein bau von JunrJv ichlirnfställen in vorhan-            c) Dungstätten, Jauchegruben,               gen sind*)\ndern~ Gebäude (z.B. in Scheunen)                           Gülleanlagen und Mistsilos           )\n2. Verbesserung der Slallgebiiude                              d) Düngerschuppen\ne) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, '        Obst,\na) Einbau größerer Fenster\nKartoffeln, Baumschulerzeugnissen und gärtneri-\nb) Einbau von üblich()t1 Lüftungsvorrichtungen                  schen Erzeugnissen einschließlich Sortier- und\nc) Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände,                    Verpackungsräumen\nDecken und Fußböden\nD. Sonstige Baumaßnahmen\n1. Errichtung von\na) Schattenhallen, Uber-\nB. Baumaßnahmen                                                                      wenn sie\nwinterungsräumen und\nim Rahmen der Technisierung und Rationalisierung                                                          nicht\nVorkeimräumen\nder Innenwirtschaft                                                                   Betriebs-\nb) Gewächshäusern ein-                   vorrichtun-\n1. Um- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden zu                          schließlich Heizungs- und            gen sind*)\nLagerzwecken                                                       Belichtungseinrichtungen\nc) Waldarbeiter- und Geräte-\n2. Neubau, Anbau und Einbau von Melkständen\nschutzhütten\nund Milchkammeranlagen\n2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen\n3. Einbau von Trocknungs-, Kühl- und Gefrieranla-                 Abfüllanlage im Obst- und Weinbau\ngen\n3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelterschuppen\n4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinen- und                    und Kelterhäusern sowie von Räumen zur Vor-\nGerätehallen, Schleppergaragen und Treibstoff-                 klärung, Vergärung, Abfüllung, Aufbereitung,\nlagern                                                         Sortierung, Verpackung und Lagerung im Obst-\n5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen                    und Weinbau\n4. Neubau, Umbau und Ausbau von Bruthäusern,\n6. Neubern von Ställen und Baumaßnahmen zur Mo-                   Sortierhallen und Futterküchen in der Teichwirt-\ndernisierung von Ställen                                       schaft\n5. Hofbefestigungen und Wirtschaftswege (Privat-\n~) V9l. auch Anlage 1 Ziff. 25 bis 29 a.                          wege und öffentliche Wege)","Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1975                              399\nAnlage 3\n(zu§ 80 Abs. 1)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgiiter im Sinne des § 80 Abs. 1\n1. Haare, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen           17. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosganw,\n2. Hülsenfrüchte, Rohreis und geschälter Reis im               Manila, Hartfasern und sonstige pflanzliclw\nSinne der Tarifstelle 10.06 A des Zolltarifs, Buch-         Spinnstoffe (einschließlich Kokosfasern), \\Verg\nweizen, Hirse, Hartweizen im Sinne der Tarif-               und verspinnbare Abfälle dieser Wirtschafts-\nstelle 10.01 B des Zolltarifs                               güter\n3. Früchte oder Teile von Früchten der im Deut-           18. Pflanzliche Bürstenrohstoffe und Flechtrohstofff'\nschen Zolltarif Kapitel 8 bezeichneten Art, deren           (auch Stuhlrohr}\nWassergehalt durch einen natürlichen od~r              19. Seidengarne, Seidenkammzüge\nkünstlichen Trocknungsprozeß zur Gewährlei-\n20. Hadern und Lumpen\nstung der Haltbarkeit herabgesetzt ist, Erdnüsse,\nJohannisbrot, Gewürze, konservierte Südfrüchte        21. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vornwteridl\nund Säfte aus Südfrüchten, Aprikosenkerne,                  einschließlich Alkali- und Erdalkalimetalle, Me-\nPfirsichkerne                                               talle der seltenen Erden, Quecksilber, metall-\nhaltige Vorstoffe und Erze zur Herstellung von\n4. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate\nFerrolegierungen, feuerfesten Erzeugnissen und\n5. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette                chemischen Verbindungen, Silicium, Selen und\nsowie Olsaaten und Olfrüchte, Olkuchen, 01-                 seine Vorstoffe; Silber, Platin, Iridium, Osmium,\nkuchenmehle und Extraktionsschrote; Fett-                   Palladium, Rhodium und deren Vorstoffe; die\nsäuren, Rohglyzerin                                         Vorstoffe von Gold, Fertiggold aus der eigenen\n6. Rohdrogen, ätherische Ole                                   Herstellung sowie Gold zur Be- oder Verarbei-\n7. Wachse, Paraffine                                           tung im eigenen Betrieb\n8. Rohtabak                                              22. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe\n9. Asbest                                                      zum Zerschlagen), Eisenerz\n10. Pflanzliche Gerbstoffe                                23. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmuck-\n11. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige                    steine, roh oder einfach gesägt, gespalten oder\nLackrohstoffe; Kasein                                       angeschliffen, Pulver von Edelsteinen und\n12. Kautschuk, Balata und Guttapercha                           Schmucksteinen, Perlen\n13. Häute und Felle (auch für Pelzwerk)                   24. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten\neinschließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüch-\n14. Roh- und Schnittholz, Furniere, Naturkork, Zell-\nten\nstoff, Linters (nicht spinnbar}\n15. Kraftliner                                             25. Fleischextrakte\n16. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge},           26. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Tapioka-(Cas-\nandere Tierhaare, Baumwolle und Abfälle dieser              sava-, Manioka-)mehl\nWirtschaftsgüter                                      27. Sintermagnesit\nAnlage 4\n(gestrichen)\nAnlage 5\n(zu § 81 Abs. 3 Ziff. 1)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage\nim Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 1\nDie Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tiefbau-            ladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge- und\nbetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen-            Grubenholzwirtschaft\nund Erzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des An-          2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft\nlagevermögens über Tage in Anspruch genommen                   und Wasserhaltung\nwerden, die zu den folgenden, mit dem Gruben-              3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Gruben-\nbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang\nlampenwirtschaft, des Grubenrettungswesens und\nstehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung\nder Ersten Hilfe\nund Wetterführung sowie der Aufbereitung des Mi-\nnerals dienenden Anlagen und Einrichtungen ge-             4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungs-\nhören:                                                         anlagen; im Erzbergbau alle der Aufbereitung\ndienenden Anlagen sowie die Anlagen zum Rö-\n1. Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich             sten von Eisenerzen, wenn die Anlagen nicht zu\nSehachthalle, Hängebank, Wagenumlauf und Ver-              einem Hüttenbetrieb gehören","400                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 6\n(zu§ 81 Abs. 3 Ziff. 2)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens\nim Sinne des§ 81 Abs. 3 zm. 2\nDie Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tagebau-                             zu gehören auch Spezialabraum- und -kohlen-\nbetrieb des Braunkohlen·- und Erzbergbaues für die                               wagen einschließlich der dafür erforderlichen Lo-\nfolgenden Wirtschaftsgüter des beweglichen An-                                   komotiven sowie Transportbandanlagen mit den\nlc1gcvcrmügcms in Anspruch genommen werden:                                      Auf- und Ubergaben und den dazugehörigen Bun-\n1. Crubenm1fschluß                                                               kereinrichtungen mit Ausnahme der Rohkohlen-\nbunker in Kraftwerken, Brikettfabriken oder Ver-\n2. EntwJsscrungsanlagen                                                          sandanlagen, wenn die Wirtschaftsgüter die Vor-\n3. Groß~Jcr~ite, die der Lösung, Bewegung und Ver-                               aussetzungen des ersten Halbsatzes erfüllen\nkippung der Abrmnnmc1ssen sowie der Förderung\n4. Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der\nund Bewegunq des Minerals dienen, soweit sie\nErsten Hilfe\nwegen ihrer besonderen, die Ablagerungs- und\nGrüßen vcrhdllnisse clcs Tagebaubetriebs berück-                        5. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanla-\nsichtigenden Konstruktion nur für diesen Tage-                              gen im Erzbergbau gehören, wenn die Aufberei-\nbaubetrieb oder anschließend für andere begün-                              tungsanlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb ge-\nstigte Tagebaubetric~be verwendet werden; hier-                             hören\nAnlage 7\n(zu § 82 a)\nVerzeichnis\nder Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 82 a Abs. 1\n1. W ohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in                               5. Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwerti-\nder Wohnung                                                                ges Heizgerät\n2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Was-                              6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steck-\nserzapfstelle und Spülbecken, Anschlußmöglich-                             dosen\nkeit für Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüft-                        7. Heizungs- und Warmwasseranlagen\nbare Speisekammer oder entlüftbarer Speise-                             8. Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als\nschrank                                                                    vier Geschossen\n3. neuzeitliche sanitäre Anlagen                                             9. Anschlüsse an die Kanalisation und an die Was-\n4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete                               serversorgung\nDusche je Wohnung sowie Waschbecken                                   10. Umbau von Fenstern und Türen\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesqeselzhlalt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nlrn Bunclesqesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBek,111nl.rnachun1Jen sowie Zolltarifverordnun9en veröffentlicht.\nBez 11 g s b e d in g 11 n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nheim Verlilq vorlieqen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\n53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nB _e zu 9 s preis: Für Teil I und Teil lI halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nD1es<!r Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nc1uf das Postscheckkonto BundesgeseLiblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwt!rtsteuer enthalten; der an11ewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}