{"id":"bgbl1-1975-109-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":109,"date":"1975-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/109#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-109-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_109.pdf#page=9","order":2,"title":"Prüfungsordnung zur Durchführung der Berufseingangsprüfung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Küstenmaschinisten - CKü - und zum Seemotorführer - CMot - (PO - CKü/CMot)","law_date":"1975-08-20T00:00:00Z","page":2523,"pdf_page":9,"num_pages":9,"content":["Nr. l n9 -- Td9 der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975                    :2523\nPrüfungsordnung\nzur Durchführung der Berufseingangsprüfung\nzum Erw,erb des Befähigungszeugnisses zum Küstenmaschinisten - CKü -\nund zum Seemotorführer - CMot -\n(PO - CKü/CMot)\nVom 20. August 19'75\nAuf Grund des § 2B Abs. 1 dt'.r Schiffsbesetzungs-                                § 3\nund Ausbildungsordnung vom 19. August 1970                                 Prüfungsausschüsse\n(Bundesgcsetzbl. J S. 1253)        SBA O ---, geändert\n(1) Die Prüfungsbehörden errichten Prüfungsaus-\ndurch die Verordnung zur Änderung der Schiffsbe-\nschüsse.\nsetzungs- und Ausbildungsordnung vom 12. Dezem-\nber 197·4 (Bundesgesetzbl. I S. 3505), wird im Einver-      (2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem\nnehmen mit dem Bundesminister für Bildung und            Vorsitzenden und 2 Beisitzern, die vom Bundesmini-\nster für Verkehr auf die Dauer von 3 Jahren beru-\nWissenschaft für die Durchführung der Berufsein-\nfen werden. Vorsitzender ist der Leiter einer nach\ngangsprüfung zum Erwerb des Befähigungszeug-\nLandesrecht eingerichteten Bildungsanstalt für die\nnisses zum Küstenmaschinisten ----- CKü --· und zum\nFachrichtung Schiffsbetriebstechnik. Ein Mitglied\nSeemotorführer -- CMot -- 11achstehende Prüfungs-        muß Lehrer einer solchen Bildungsanstalt und ein\nordnung festgelegt.                                      weiteres Mitglied, das nicht Lehrer sein soll, muß\nim Besitz des Befähigungszeugnisses zum Schiffsin-\n§ 1                           genieur sein.\nZweck der Prüfung                         (3) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfa-\nDurch die Berufseingangsprüfung ist festzustel-       cher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn alle Mit-\nlen, ob                                                  glieder anwesend sind.\n(4} Wer einen Bewerber durch Privatunterricht\n1. der Bewerber um das Befähigungszeugnis CKü\nauf die Prüfung vorbereitet hat, darf nicht Mitglied\ndie fachliche Eignung besitzt, Schiffsfahranlagen\ndes Prüfungsausschusses sein.\nbis zu einer Maschinenleistung von 600 PSe (440\nkW) auf Frachtschiffen in der Kleinen Fahrt und\n§4\nin der Kleinen Hochseefischerei selbständig zu\nleiten oder die Tätigkeit eines weiteren Maschi-                        Pri.if ungstermine\nnisten auf Frachtschiffen mit einer Maschinen-          Die Prüfungstermine sind von den Vorsitzenden\nleistung bis zu 3 000 PSe (2 200 kW) in der Klei-    der Prüfungsausschüsse im Benehmen mit der Prü-\nnen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei        fungsbehörde festzusetzen und allen an den Prüfun-\nsowie bis zu einer Maschinenleistung von 1 000       gen Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen.\nPSe (740 kW) auf Fahrgastschiffen in der Küsten-\nfahrt auszuüben,                                                                 §5\n2. der Bewerber um das Befähigungszeugnis CMot                               Prüfungsgebühr\ndie fachliche Eignung besitzt, Schiffsmotorenan-\nDer Prüfungsbewerber hat die Prüfungsgebühr\nlagen bis zu einer Maschinenleistung von 300\ngemäß der Kostenordnung der Wasser- und Schiff-\nPSe (220 kW) in der Kleinen Fahrt und in der\nfahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der\nKleinen Hochseefischerei selbständig zu leiten.\nSeeschiffahrt an die zuständige Prüfungsbehörde zu\nentrichten.\n§2                                                         §6\nPrüfungsbehörden                                      Anmeldung zur Prüfung\n(1) Prüfungsbehörden sind die vom Bundesmini-            (1) Die Anmeldung zur Prüfung ist an den Vorsit-\nster für Verkehr bestimmten Wasser- und Schiff-          zenden des Prüfungsausschusses zu richten.\nfahrtsdirektionen Kiel, Hamburg,, Bremen und                (2) Bei der Anmeldung zur Prüfung sind im Origi-\nAurich.                                                  nal oder in beglaubigter Form beizubringen:\n(2) Die Prüfungsbehörden sind für die ordnungs-       1. Nachweis der nach§ 26 Abs . 1 bzw. Abs. 2 SBAO\ngemäße Durchführung dE'r Prüfungen verantwort-               vorgeschriebenen praktischen Ausbildung bzw.\nlich.                                                        Seefahrtzeit,","2524                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. Celrnrl.surkundc,                                    2. Rechnen\n3. Polizeiliches Führungszeugnis,                          Fertigkeit im Gebrauch der Grundrechnungsar-\nten, im Rechnen mit Maß- und Gewichtseinheiten\n4. ßc~scheinigung über die Untersuchung auf See-           und im Umgang mit technischen Formeln für Be-\ndiensltauglichkeit rJemäß § 14 Abs. 3 der Verord-      rechnungen aus der Berufstätigkeit.\nnung über di0 S<-ediensU,mglichk(~it vom 19. Au-\ngust 1970,                                          3. Maschinenbetriebstechnik\n5. Nachweis der Bezahlung von Gebühren und Aus-            3.1 Kenntnisse über Aufbau, Wirkungsweise, Ar-\nlagen.                                                     beitsverfahren und Bauteile von Dieselmoto-\nren mit Leistungen bis zu 3 000 PSe (2 200\n§7                                  kW) sowie über Wellenleitungen und Propel-\nZulassung zur Prüfung                         ler;\n3.2 Kenntnisse über Aufbau, Wirkungsweise und\n(1) Ein Bewerber wird zur Prüfung zugelassen,               Bauteile der Systeme zur Versorgung von\nwenn er die in § 6 genannten Unterlagen beibringt              Dieselmotoranlagen mit Kraftstoff, Schmieröl,\nund das in § 16 SBA O vorgeschriebene Mindestalter             Frischkühlwasser, Seekühlwasser, Anfahrluft\nerreicht hat.                                                  sowie über die Regelung und Steuerung die-\n(2) Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet              ser Systeme;\nder Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält er           3.3 Kenntnisse über das Ansetzen und Absetzen\ndie Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben,               von Betriebsstoffsystemen, über das Anfah-\nso entscheidet die Prüfungsbehörde. Uber die Zulas-            ren, den Betrieb und das Abstellen von Die-\nsung zur Prüfung in Abweichung vom vorgeschrie-                selmotoren, über das Erkennen und Beseiti-\nbenen Ausbildungsgang entscheidet der Bundesmi-                gen von Betriebsstörungen sowie das Ver-\nnister für Verkehr auf Grund des § 35 Abs. 1 SBAO.             meiden von Häufigkeitsschäden;\n3.4 Kenntnisse über Kriterien, Erfahrungswerte\n(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem             und Methoden zur Betriebsüberwachung und\nBewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungsta-              zur Beurteilung des Zustandes und des Be-\nges und -ortes einschließlich der Arbeits- und Hilfs-          triebsverhaltens von Dieselmotoren und Ne-\nmittel mitzuteilen. Wird ein Bewerber nicht zuge-              benanlagen sowie über die Technik zu ihrer\nlassen, ist ihm dieses unter Angabe der Gründe mit-            Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung;\nzuteilen.\n3.5 Kenntnisse über die Lenz- und Ballastsy-\n(4) Die Zulassung kann von dem Vorsitzenden des             steme, über Kühl-, Heiz-, Be- und Entlüf-\nPrüfungsausschusses widerrufen werden, wenn sie                tungssysteme, über Rohrleitungssysteme für\nauf Grund von gefälschten Unterlagen oder fal-                 Feuerlöschanlagen und über Sicherheitsein-\nschen Angaben ausgesprochen worden ist.                         richtungen in Maschinenräumen;\n3.6 Kenntnisse über Aufbau, Wirkungsweise und\nBauteile von Pumpen und Kompressoren, Se-\n§8\nparatoren, Filtern, Getrieben, Kupplungen,\nGliederung der Prüfung und Prüfungsgegenstände               Wärmetauschern, Proviantkühlanlagen, Frisch-\nwassererzeugern, Ruderanlagen, Hydraulik-\n(1) Die Prüfung hat sich auf die Feststellung der\nanlagen und Decksmaschinen;\nKenntnisse und Fertigkeiten zu erstrecken, die für\ndie Ausübung der in § 6 Nr. 4 und Nr. 5 SBAO ge-           3.7 Kenntnisse über das Bedienen und den Be-\nnannten Befugnisse für die Leitung von Schiffsma-               trieb von Gleich- und Drehstrommotoren,\nschinenanlagen sowie die Bedienung, Uberwachung,               über Anlagen zur Erzeugung und Verteilung\nWartung, Instandhaltung und Instandsetzung der                  von elektrischer Energie sowie über das Er-\ntechnischen Anlagenteile erforderlich sind.                     kennen und Beseitigen von Häufigkeitsstö-\nrungen;\n(2) Die Prüfungen bestehen aus einem schriftli-         3.8 Kenntnisse über die Anwendung von flüssi-\nchen und einem mündlichen Teil. Der mündliche                   gen und nichtflüssigen Schmiermitteln sowie\nTeil bildet den Abschluß der Prüfung. Bewerber um              Korrosionsschutz- und Hydraulikölen, über\ndas Befähigungszeugnis CMot haben nur eine                     Kriterien zur Beurteilung von Motorenölen,\nmündliche Prüfung abzulegen.                                   über Methoden zur Qualitätskontrolle von\nKühlwasser sowie über die sachgemäße Be-\n(3) Die Prüfung umfaßt die in den Absätzen 4, · 5\nhandlung von Wasser und Kühlwasserräu-\nund 6 angegebenen Prüfungsgegenstände.\nmen;\n(4) In der Prüfung sind von Bewerbern um das            3.9 Kenntnisse über Pflege, Aufbewahrung und\nBefähigungszeugnis CKü(M) folgende Kenntnisse                   Gebrauch der im Maschinenbetrieb erforder-\nund Fertigkeiten nachzuweisen:                                 lichen Betriebsstoffe, Betriebsmittel, Ersatz-\nteile, Werkzeuge, Hilfsvorrichtungen und\n1. Sprache und Schriftverkehr                                   Hebezeuge sowie über das Bunkern und die\nFertigkeit im Gebrauch der deutschen Sprache               Mengenkontrolle von Kraftstoffen bzw.\nfür die schriftliche und mündliche Berichterstat-          Brennstoffen, Schmierölen und anderen Be-\ntung über Ereignisse aus der Berufstäti.gkeit.              triebsstoffen.","Nr. 109   Taq der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975                         2525\n4. SiJchliche B<dri<~i>sführnniJ                                       3.6 Kenntnisse über Methoden zur Qualitätskon-\n4.1 Kenntnisse) über das J\\rlwiten mit lnstandhal-                     trolle von Schmierölen und Kesselspeisewas-\ntungspl~ilwn, lkdiemrn~1sc1nleitungen und Be-                    ser sowie über die sachgemäße Behandlung\n1.riebslH'sclir<'ihungen, iiber das Führen des                   von Kesselspeisewasser und Dampfkesseln;\nMc1schinenld(J<'lrnch<·s, des Oltcigebuches so-              3.7 Kenntnisse und Fertigkeiten, wie unter Ab-\nwie ülwr d<'n Gebrc1uch von Kommando- und                        satz 4 Nr. 3.5, 3.6, 3.7 und 3.9 angegeben.\nStürstcd lt' ncl ru c:k C' r;\n4. Sachliche Betriebsführung\n4.2 Kenntnisse~ iiber die Bestimmungen aus den\nwie unter Absatz 4 angegeben.\nSchi ffssiclw rhci lsvorschriflen,         Unfallverhü-\ntungs vorsch ri ften, A rhei tsschutzvorschriften,\n(6) In der Prüfung sind von Bewerbern um das Be-\nSccrci n ha 1! ungs vorsch riften, Klassifikations-\nfähigungszeugnis CMot folgende Kenntnisse nach-\nvorschri llen, Richtlinien und Merkblättern\nzuweisen:\nder Sce-Bcrufs~wnossenschaft, die für eine\nordnun~JS<J('rn~iß<, fü~rufscJusübung benötigt           1. Motorenbetriebstechnik\nwerden;\n1.1 Kenntnisse über Wirkungsweise und Bauteile\n4.'.1 Kc!nnlnisse ülH~r die BPs<!tzung und Beman-                      von Schiffsdieselmotoren mit Leistungen bis\nnung von Sef'schiffon mit Schiffsoffizieren                      zu 300 PSe (221 kW);\nund Schiffsl<'ttlen, über die wichtigsten Be-\nstimmung Pn d<>s Sec!mannsgesetzes, des Be-                  1.2 Kenntnisse über den Aufbau von Dieselmo-\ntriebsverfassun9suesetzes und der Tarifver-                      toranlagen und der Betriebsstoffsysteme;\n1.r~ige für die deutsche Se<~scbiffahrt.                     1.3 Kenntnisse über das Vorbereiten und Klar-\nmachen zum Betrieb von Schiffsmotoranla-\n(5) In der Prüfun~J sind von Bewerbern um das Be-\ngen, über das Anfahren, den Betrieb und das\nfähigungszeugnis CKü(D) foluende Kenntnisse und                            Abstellen von Dieselmotoren und Hilfsma-\nFertigkeiten nachzuweisen:                                                 schinen;\nl. Sprache und Schriftverkehr                                          1.4 Kenntnisse über Wirkungsweise und Bauteile\nwie unter Absatz 4 Nr. 1 angegeben.                                    von Pumpen, Kompressoren, Separatoren, Fil-\ntern, Getrieben, Kupplungen, Ruderanlagen,\n2. Rechnen\nSicherheitseinrichtungen und anderen ge-\nwie unter Absatz 4 Nr. 2 angegeben.                                    bräuchlichen Einrichtungen für den Betrieb\n3. Maschinenbetriebstechnik                                                der technischen Anlagen;\n3.1 Kenntnisse über Aufbau, Wirkungsweise, Ar-                     1.5 Kenntnisse über den Betrieb von Elektroma-\nbeitsvE~rfahren und Bauteile von Dampfturbi-                     schinen und die Wartung von Akkumulato-\nnen und Kolben-Dampfmaschinen sowie über                         ren, über den Aufbau des Bordnetzes, über\nGetriebe, \\Nellen leitungen und Propeller;                       Verteilungs-, Schalt- und Schutzeinrichtun-\ngen, über das Erkennen und Beseitigen von\n3.2 Kenntnisse über den Betrieb von Kondensa-\nHäufigkeitsstörungen an der elektrotechni-\ntionsanlagen, über Aufbau, Wirkungsweise\nschen Anlage;\nund Bauteile der Systeme zur Versorgung\nvon Kessel- und Dampfmaschinenanlagen mit                    1.6 Kenntnisse über Kriterien, Erfahrungswerte\nBrennstoff, Schmieröl, Speisewasser, Dampf,                      und Methoden zur Uberwachung des Moto-\nLuft und Kühlwasser;                                             renbetriebes, zur Feststellung und Beseiti-\ngung von häufig vorkommenden Störungen\n3.3 Kenntnisse über den Aufbau und die Wir-\nsowie über die Wartung und Instandhaltung\nkungsweise verschiedener Kesselarten und\nder technischen Anlagen;\nKesselarmatun,n sowie über die Feuerungs-\neinrichtungen;                                               1.7 Kenntnisse      über die       Anwendung     von\n3.4 Kenntnisse iilwr das Ansetzen und Absetzen                         Schmiermitteln, über die Kriterien für die Be-\nvon Dampfk('sseln und Dampfmaschinen ein-                        urteilung der weiteren Verwendbarkeit von\nschließlich der Betriebsstoffsysteme, über                       gebrauchten Motorenölen, über das Bunkern\nRückwärts- und Manöverfahrt, über das Er-                        und die Mengenkontrolle von Kraftstoffen,\nkennen und Beseitigen von Häufigkeitsstö-                        über den Gebrauch von Betriebsmitteln und\nrungen an Kesseln, Maschinen und Nebenan-                        einfachen Werkzeugen, über die Pflege und\nlagen, über das Vermeiden von typischen                          Aufbewahrung von Ersatzteilen.\nSchäden und über die Einrichtungen zur                   2. Sachliche Betriebsführung\nSicherung, Bedienung, Regelung und Steue-\nrung der technischen Anlagen eines Dampf-                    2.1 Kenntnisse für den Umgang mit Bedienungs-\nbetriebes;                                                       anleitungen und Betriebsbeschreibungen so-\nwie über das Führen des Maschinentage-\n3.5 Kenntnisse über Kriterien, Erfahrungswerte\nbuches;\nund Methoden zur Betriebsüberwachung und\nzur Beurteilung des Zustandes und des Be-                    2.2 Kenntnisse über die wichtigsten Bestimmun-\ntriebsverhaltens              von    Dampfkessel-  und           gen aus den Schiffssicherheitsvorschriften,\nDampfmaschinenanlagen sowie über die                             den Unfallverhütungsvorschriften, den Ar-\nTechnik zu ihrer WMlung, Instandhaltung                          beitsschutzvorschriften, den Seereinhaltungs-\nund Instandsetzung;                                              vorschriften, den Klassifikationsvorschriften","2526                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nsowie aus den Richtlinien und Merkblättern                                 § 12\nder See-Berufsgenossenschaft, soweit sie für\nPrüfungszeugnisse\ndie ordnungsgemäße Wahrnehmung der Be-\nfugnisse eines Seemotorführers benötigt wer-          (1) Jedem Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung\nden.                                               bestanden hat, ist ein von dem Vorsitzenden des\nPrüfungsausschusses ausgefertigtes Prüfungszeug-\n§9\nnis nach dem Muster der Anlage 1 oder 2 zu ertei-\nSchriftliche Prüiung                   len.\n(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die       (2) Hat ein Bewerber nicht alle nach § 14 SBAO\nFächer Sprache und Schriftverkehr, Rechnen und             geforderten allgemeinen Voraussetzungen für den\nMaschinenbetriebstechnik. Die schriftliche Prüfung        Erwerb von Befähigungszeugnissen erfüllt, muß das\nsoll sich zuerst auf die Maschinenbetriebstechnik         Zeugnis die Voraussetzungen bezeichnen, die bis\nbeziehen. Hierbei sollen als Prüfungsaufgabe Fra-         zum Erwerb des Befähigungszeugnisses noch zu er-\ngen zu den unter § 8 Abs. 4 und 5 angegebenen             füllen sind.\nWissensgebieten gestellt werden.\n(3) Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung nicht be-\n(2)  Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses          standen haben, ist eine Bescheinigung über die Teil-\nreicht der Prüfungsbehörde spätestens 14 Tage vor         nahme an der Prüfung nach dem Muster der Anlage 3\nBeginn der schriftlichen Prüfung für jedes schrift-       zu erteilen. Die Bescheinigung muß Angaben über\nliche Prüfungsfach mindestens 2 Aufgaben- bzw.            die Prüfungsfächer, in denen die Prüfung zu wieder-\nFragenvorschläge ein. Die Prüfungsbehörde wählt           holen ist, enthalten. Die übrigen Prüfungsbehörden\naus diesen die Prüfungsaufgaben aus und gibt sie in       sind hierüber zu unterrichten.\ngeschlossenen Umschlägen an den Prüfungsvorsit-\nzenden zurück, der die Umschläge am jeweiligen\n§ 13\nPrüfungslag in Anwesenheit der Prüfungsteilneh-\nmer öffnet oder durch einen Beisitzer öffnen läßt.                       Zurückgetretene Bewerber\n(3) Die Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgaben          (1) Ein Bewerber, der zur Prüfung nicht zugelas-\nbeträgt längstens :3 Zeitstunden.                         sen wurde oder aus sonstigen nicht von ihm zu ver-\ntretenen Gründen von der Prüfung zurücktreten\n(4) Während der Prüfung ist durch stetige Auf-\nmußte, erhält die von ihm eingezahlte Prüfungsge-\nsicht dafür zu sorgen, daß die Prüfungsteilnehmer\nbühr zurück.\nkeine fremde Hilfe und keine unerlaubten Hilfsmit-\ntel benutzen.                                                (2) Tritt ein Bewerber nach Beginn der Prüfung\nzurück, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, gilt\n(5) Die Zeit des Beginns und der Beendigung der\ndie Prüfung als „nicht bestanden\".\nschriftlichen Prüfung ist zu vermerken.\n(3) Uber das Vorliegen eines wichtigen Grundes\n(6) Die Prüfungsarbeiten sind von mindestens\nbefindet der Prüfungsausschuß.\n2 Mitglied(~rn des Prüfungsausschusses unter An-\ndeutung der gefundenen Fehler einzeln schriftlich\nzu beurteilen. Bei abweichenden Urteilen entschei-                                  § 14\ndet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.                   Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße\n(1)   Prüfungsteilnehmern, die sich einer Täu-\n§ 10\nschungshandlung schuldig machen, kann der Auf-\nMündliche Prüfung                      sichtsführende die weitere Teilnahme an der Prüfung\n(l) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die       unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen\nFächer Maschinenbetriebstechnik und sachliche Be-         Störung des Prüfungsablaufs kann der Aufsichtsfüh-\ntriebsführung. Die mündliche Prüfung soll nach            rende den Prüfungsteilnehmer von der weiteren\nMöglichkeit am gleichen Tage wie die schriftliche         Teilnahme an der Prüfung ausschließen.\nPrüfung stattfinden.                                         (2) Uber den endgültigen Ausschluß und die Fol-\n(2) Jeder Prüfungsteilnehmer ist einzeln zu prü-       gen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhö-\nfen, die Dauer der Prüfung in einem Fach soll 30          ren des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden\nMinuten nicht überschreiten.                              Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungs-\nhandlungen, kann die Prüfung für „nicht bestanden\"\n§ 11\nerklärt werden. Das gleiche gilt bei nachträglich\nfestgestellten Täuschungen.\nBewertung der Leistungen\n(3) Die Bewerber sind vor der schriftlichen Prü-\n(l) Die Leistungen der Prüfungsteilnehmer sind         fung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.\nnach Stimmenmehrheit in jedem Prüfungsfach mit\n,,bestanden\" oder „nicht bestanden\" zu bewerten.\n§ 15\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Teilneh-\nmer in den Prüfungsfächern Maschinenbetriebstech-                         Wiederholungsprüfung\nnik und sachliche Betriebsführung ausreichende               (1)   Eine Wiederholungsprüfung ist frühestens\nLeistungen, in den Prüfungsfächern Sprache, Schrift-      nach einem, spätestens nach 12 Monaten möglich.\nverkehr und Rechnen mindestens in einem Fach              Sie ist auf die Prüfungsfächer zu beschränken, in\nausreichende Leistungen erzielt hat.                      denen die Leistungen nicht ausreichend waren.","Nr. 109    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975                     2527\n(2) Eine wcilc:n'. Wiederholungsprüfung ist nur                               § 11\nmit Zustimmung des Bundcsrn inisters für Verkehr\nAusschluß der OHentlichkeit\nmöglich.\n(l) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.\n§ 16\n(2) Vertreter der zuständigen Bundesbehörden\nPrüfungsniederschrift                   können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann\n(1) Uber die Prüfung ist eine von den Mitgliedern    im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde andere\ndes Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Prü-         Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prü-\nfungsniederschrift aufzunehmen, die bei den Akten       fungsteilnehmer dem widerspricht.\ndes Prüfungsausschusses verbleibt. Je eine Durch-          (3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis\nschrift ist der Prüfungsbehörde und dem Bundes-         dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses und\nminister für Verkehr zu übersenden.                     Vertreter der Bundesbehörden anwesend sein.\n(2) Die Niederschrift hat die Namen und Vorna-\nmen der Bewerber, Geburtstag, Geburtsort, Nationa-                               § 18\nlität, Heimatanschrift, den Nachweis der Zulas-\nInkrafttreten\nsungsvoraussetzungen, das Er9ebnis aus den einzel-\nnen Prüfungsfächern und das Gesamtergebnis zu             Diese Prüfungsordnung tritt am 1. September 1975\nenthaltE~n.                                             in Kraft.\nBonn, den 20. August 1975\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nTennstedt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nFitting","'2528                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nAnlage 1\nzu§ 12 Abs. 1\nBundesrepublik Deutschland\nZeugnis\nüber die Prüfung zum\nKüstenmaschinist auf Motorschiffen*)\nKüstenmaschinist auf Dampfschiffen*)\nHerr\ngeboren in                                                  am\nhat die Prüfung zum Küstenmaschinisten nach der Prüfungsordnung zur Durchführung der Berufs-\neingangsprüfung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Küstenmaschinisten -         CKü - und\nzum Seemotorfühn.~r ---- CMot -    vom 20. August 1975 (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 109 vom\n24. September l 975) hestanden.\n, den              19\nDer Prüfungsausschuß\n(Vorsitzender)\n*) Nichtzulretfendes\nDie Rückseile ist","Nr. 109 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975         2529\n(Rückseite)\nDieses Prüfungszeugnis berechtigt seinen Inhaber erst dann zum Erwerb des Befähigungszeug-\nnisses CKü(M) oder CKü(D), wenn er die weiteren allgemeinen Voraussetzungen für den Erwerb\nvon Befähigungszeugnissen gemäß § 14 der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vorn\n19. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) erfüllt.\nFür die Erteilung des Befähigungszeugnisses CKü(M)/CKü(D) *) hat der Inhaber dieses Zeugnis-\nses alle Voraussetzungen nachgewiesen/noch folgende Voraussetzungen nachzuweisen:*)\n1. die persönliche Eignung\nSeedi ensttaug lichk eitsbescheinigung\npolizeiliches Führungszeugnis\n2. das vorgeschriebene Mindestalter\n3. die vorgeschriebene praktische Ausbildung\nWerkstättentätigkeit\n--- Seefahrtzeit im Maschinendienst\n4. den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung zum Feuerschutz- und Rettungsbootmann.\nDer Prüfungsausschuß\n(Vorsitzender)\n*) Nid1l.,.HlrPHc1Hl1•, isl. ,u slici<iwn.","2s:.m                                                           1975, TeH [\nAnlage 2\n§ 12\nBundesrepublik Deutschland\nZeugnis\nüber die Prüfung zu.m\nSeemotorführer\nHerr\ngeboren in                                                  am\nhat die Prüfung zuin Seemotorführer nach der Prüfungsordnung zur Durchführung der Berufs-\neingangsprüfung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Küstenmaschinisten -          CKü - und\nzum Seemotorführer         CMot ---- vom 20. August 1975 (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 109 vom\n24. September 19751) bestanden„\n, den                19\nDer Prüfungsausschuß\n{Vorsitzen.der)","Nr. 109        der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975                          2531\nAmlage 3\nzu § 12 Abs. 3\nBescheinigung\nHerrn\ngeboren in                                                 am\nwohnhaft in\nwird hiermit beschejnigt, daß er an der Prüfung zum Küstenmaschinisten/Seemotorführer nach § 28\nAbs. 1 der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 vor dem Prüfungs-\nausschuß der Wasser- und SchHfahrtsdirektion\nDem Bewerber wird anheim gestellt, die Prüfung im Prüfungsfach\nin der Zeit zwischen dem                                    und\nzu wiederholen.\n' df Il\n1\n19\nDer Pri.ifungsaussrehiuß\n!Vmsitzemler)"]}