{"id":"bgbl1-1975-109-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":109,"date":"1975-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/109#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-109-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_109.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts","law_date":"1975-09-02T00:00:00Z","page":2515,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["2515\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                  Ausµ;egeben zu Bonn am 24. September 1975                                                                                                        Nr.109\nInhalt                                                                                         Seite\n2. (J_ 75 lkkc1nnln1dchLrn~J d<!r CcschäJtsor<lnung des Bundesverfassungsgerichts                                                                                      2515\nI HH-1-Z\n18. !J. 75 Bck,rn11!111ildrnng iilH'r die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen\nMcuk (C<'denkrniinzc [uropdisches Denkmalschutzjahr 1975) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              2532\n20. B. 7:5 Priilungsordnung zur Durchführung der Berufseingangsprüfung zum Erwerb des Befähi-\nqunqszcuqnisscs zt1m Küstenmaschinisten-~- CKü - und zum Seemotorführer --- CMot -\n(PO        CKii/CMol) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2523\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBnndcs~J<'S<)izlllilfl T1!il TI Nr. 56                                                                                                                       2533\nBekanntmachung\nder Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts\nVom 2. September 1975\nDas Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat\nsjch durch Beschluß vom 3. Juli 1975 nachstehende\nGeschäftsordnung gegeben.\nKarlsruhe, den 2. September 1975\nDer Präsident\ndes Bundesverfassungsgerichts\nDr. E r n s t B e n d a\nGeschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts\nInhalt\nTeil A:\nVor:c,cliriflen zur Organisation und Verwaltung des Bundesver-\nfassungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           §§ 1-19\nTeil B:\nVerfahrc•nsergänzende Vorschriften ............................ .                                                        §§ 20-68\nTilcl 1: Zum Verfahren der Senate ........................... .                                                          §§ 20-37\nTitel 2:     Zum Verfahren in den Ausschüssen gemäß § 93 a Abs. 2\nBVerfC;G ............................................ .                                                     §§    38-41\nTitel 3:     Zum Verfdhren im Ausschuß gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG                                                         §§    42-46\nTitel 4:     Zum Verfahren im Plenum gemäß § 16 BVerfGG ...... .                                                         §§    47-48\nTitel 5:     Zum Vcrlahren im Plenum gemäß § 105 BVerfGG ..... .                                                         §§    49-54\nTitel fi:    Zum Verlahn-;n bei Abgabe eines Sondervolums gemäß\n§ 30 Abs. 2 BVerfGG ................................ .                                                        § 55\nTitel 7:     Zum Verfaluen im Plenum gemäß § 7 a BVerfGG ..... .                                                         §§ 56-58\nril ('i ß:  Uber das Allgemeine Register (AR) des Bundesverfas-\nsungsgerichts ........................................ .                                                    §§ 59-61\nTitel 9:     Schlußvorschriften ................................... .                                                    §§ 62-68","2.516                                                Jahrgang 1975, Teil I\nTeil A                                  Den ständigen Ausschüssen gehören Z\\vei\nRichter aus jedem Senat an, den Ausschüssen nach\nVorschriift.en zur Organisation                  Absatz 1 Buchstaben a bis c außerdem der Präsident\nund Verwaltung                         und der Vizepräsident.\ndes Bundesverfassungsgerichts\n(3) Das Plenum bestellt für zwei Geschäftsjahre\ndie Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellver-\n§ 1                          treter.\nI]) Plenum und Prt1sident arbeiten zur Erfüllung       (4) Der Präsident führt den Vorsitz in den Aus-\nder Aufgaben des Gl~richts zusammen.                   schüssen, denen er angehört. Die übrigen Aus-\n(2) Das Plenum berät und beschließt über die Auf-   schüsse wählen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.\nstellung des Haushaltsplanes des Gerichts, über alle      (5) Jedes Mitglied des Ausschusses kann dessen\ndie Richter, ihren Status und ihre Arbeitsbedingun-    Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstan-\ngen unmittelbar betreffenden Fragen sowie erfor-       des beantragen. Der Vorsitzende hat den Ausschuß\nderlichenfalls über allgemeine Grundsätze für die      unverzüglich einzuberufen.\nVerwaltung des Gerichts.\n(6) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr\n(3) Der Präsident nimmt die ihm nach den Geset-     als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.\nzen zustehenden Befugnisse wahr und führt die Be-\n(7) Die ständigen Ausschüsse erledigen ihre An-\nschlüsse des Plenums in dessen Auftrag aus. Er lei-\ngelegenheiten an Stelle des Plenums, soweit nicht\ntet die Verwaltung des Gerichts; Fragen von grund-\ndas Plenum im Einzelfall die Entscheidung an sich\nsätzlicher Bedeutung wird er mit dem Plenum bera-\nzieht oder der Ausschuß die Entscheidung des Ple-\nten.\nnums für erforderlich hält. Das Plenum kann einen\n§2                            Ausschuß für die Behandlung einer Angelegenheit\nan seine Beschlüsse binden. Es kann einem ständi-\n{1) Das Plenum wird vom Präsidenten nach Be-\ngen Ausschuß eine Angelegenheit zur Vorbereitung\ndarf, mindestens jedoch einmal im Frühjahr und im\nder Beratung und Beschlußfassung im Plenum zu-\nHerbst einberufen.\nweisen.\n(2) Der Präsident beruft das Plenum unverzüglich       (8) Die Vorsitzenden berichten mindestens einmal\nein, wenn es der Vizepräsident, ein Ausschuß oder      im Jahr dem Plenum über die Arbeit der Aus-\nmindestens drei Richter unter Angabe des Bera-         schüsse.\ntungsgegenstandes beantragen.                                                     §4\n(3) Zwischen Einladung und Sitzung sollen wenig-\nInnerhalb des Gerichts wird der Präsident vom\nstens vier Tage und nicht mehr als 14 Tage liegen.     Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung von\n(4) Das Plenum ist beschlußfähig, wenn zwei Drit-   dem dienst.ältesten anwesenden Richter vertreten.\ntel der Richter anwesend sind.\n§5\n(5) Der Einladung sind die Tagesordnung und, so-\nweit nötig, die zur Beratung erforderlichen Unter-        (1) Der Präsident vertritt das Gericht nach außen.\nlagen beizufügen.                                      Ist er verhindert, vertritt ihn der Vizepräsident und\nbei dessen Verhinderung der dienstälteste anwe-\n(6) Der Präsident setzt jeden von einem Richter\nsende Richter.\nspätestens am dritten Tag vor der Sitzung angemel-\ndeten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung.           (2) Die Darlegung von Auffassungen des Gerichts\nDas Plenum kann, wenn niemand widerspricht, wei-       und die Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber\ntere Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung         dem Bundespräsidenten, dem Bundestag, dem Bun-\nsetzen. Ein Beratungsgegenstand, den der Präsident,    desrat, der Bundesregierung sowie deren Ausschüs-\nder Vizepräsident, ein Ausschuß oder mindestens        sen obliegt dem Präsidenten im Benehmen mit dem\ndrei Richter eingebracht haben, darf von der Tages-    Vizepräsidenten. Sie können von anderen Richtern\nordnung nicht abgesetzt werden. Im übrigen be-         vertreten oder unterstützt werden.\nschließt das Plenum zu Beginn seiner Sitzung über\ndie Tagesordnung.                                                                 §6\n(7) Der Präsident leitet die Sitzung. Uber ihren       Der Präsident übt das Hausrecht aus.\nVerlauf wird ein Protokoll geführt, das jedem Rich-\nter alsbald zugeht.                                                               §1\n§3                               {1) Die Richter werden über alle wichtigen, das\nGericht oder die Richter berührenden Vorgänge un-\n(1) Das Plenum bildet folgende ständige Aus-\nterrichtet.\nschüsse:\na) einen Geschäftsordnungsausschuß                        (2) Bei Einladungen an das Gericht entscheidet\nder Protokollausschuß, wer sie wahrnimmt, sofern\nb) einen Protokollausschuß\nes nicht nach der Art der Einladung angemessen ist,\nc) einen Haushalts- und Personalausschuß               daß der Präsident ihr allein folgt. Bei Einladungen\nd) einen Bibliotheksausschuß.                          an das Gericht oder an den Präsidenten kann dieser\nNach Bedarf können weitere Ausschüsse gebddet          nur von einem Richter vertreten werden.\nwerden.                                                   13) Für Besuche beim Gericht gilt Entsprechendes.","Nr. 109     Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975                      2517\n§8                               (2) Die die Richter betreffenden Verwaltungsent-\nDas Dienstalter der Richter bestimmt sich vom         scheidungen, die nicht einfache Geschäfte der lau-\nTage der ersten Verc•idigung als Bundesverfas-           fenden Verwaltung sind, trifft der Präsident selbst.\nsungsrichter an. Bei gleichem Dienstalter entschei-\ndet das Lebensalter.                                                              § 15\n§9                               (1) Der leitende Verwaltungsbeamte handelt stets\nim Auftrag des Präsidenten. Er wird vom Präsidial-\nSoweit in Gesetzen, die auf die Richter entspre-      rat eines Senats vertreten.\nchend anzuwenden sind, dem Vorgesetzten, dem\nDienstvorgesetzten oder dem Leiter der Behörde              (2) Vorbereitende Gespräche oder Verhandlun-\nVerwaltungsentscheidungen zugewiesen sind, trifft        gen, die Beamte der Verwaltung mit Vertretern der\nsie der Pri:isidenl.                                     gesetzgebenden Körperschaften oder Ministerien\nführen, haben sich im Rahmen der vorher im Ple-\n§ 10                           num oder in einem seiner Ausschüsse festgelegten\n(1) Dienstreisen von Richtern sind dem Präsiden-      Richtlinien zu halten oder sind, soweit solche nicht\nten anzuzeigen, der durch Gegenzeichnung kennt-          bestehen, nach Weisung des Präsidenten zu führen.\nlich macht, daß gegen die Behandlung der Reise als\nDienstreise keine Einwendungen bestehen. Unbe-                                    § 16\nschadet der Regelung in Satz 1 gilt die Teilnahme          Der Posteinlauf wird dem Präsidenten und dem\nvon Richtern an Fachtagungen im Inland als Dienst-       Vizepräsidenten vorgelegt, soweit diese nichts an-\nreise.                                                   deres bestimmen.\n(2) Dienstreisen von wissenschaftlichen Mitarbei-                              § 17\ntern genehmigt der Pri:isident: selbst.\n(1) Verlautbarungen des Gerichts sind von der\nPressestelle zu verbreiten. Sie sind schriftlich fest-\n§ 11                           zuhalten. Aus den Unterlagen muß hervorgehen,\n(1) Die Richter zeigen rechtzeitig vorher dem Prä-    wer die Verlautbarung veranlaßt hat und wer für\nsidenten und dem Vorsitzenden ihres Senats an, für       ihre Formulierung verantwortlich ist.\nwelche Zeit sie ihren Urlaub nehmen. Sie hinterlas-         (2) Informationen an die Presse aus dem Bereich\nsen ihre Anschrift beim Präsidialrat.                    eines Senates bedürfen grundsätzlich der Zustim-\n(2) In derselben Weise zeigen sie Krankheit und       mung des Vorsitzenden.\nOrtsabwesenheit von länger als einer Woche an.\n§ 18\n§ 12                             Bei der Bibliothek des Gerichts wird ein Archiv\neingerichtet, in dem alle das Gericht berührenden\n(1) Jedem Senat wird ein Beamter mit der Befähi-\nMaterialien gesammelt werden.\ngung zum Richteramt als Präsidialrat zugeteilt.\n(2) Der Präsidialrat unterstützt insbesondere den\n§ 19\nVorsitzenden des Senats bei der Erledigung der Se-\nnatsgeschäfte.                                              Soweit sich aus der Stellung des Gerichts als\neinem obersten kollegialen Verfassungsorgan, dem\n(3) Er ist in Senatsangelegenheiten ausschließlich\nBundesverfassungsgerichtsgesetz und dem Gesetz\nan die Weisungen des Vorsitzenden gebunden.\nüber das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesver-\nfassungsgerichts, aus dieser Geschäftsordnung oder\n§ 13                           den vom Gericht erlassenen besonderen Verwal-\n(1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter unterstüt-     tungsvorschriften nichts anderes ergibt, gelten die\nzen die Richter, denen sie zugewiesen sind, bei          allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die ober-\nderen dienstlicher Tätigkeit. Sie sind dabei an die      sten Bundesbehörden.\nWeisungen des Richters gebunden.\n(2) Jeder Richter ist berechtigt:, seinen wissen-\nschaftlichen Mitarbeiter selbst auszuwählen. Gegen                              Teil B\nseinen Willen kann ihm ein Mitarbeiter nicht zuge-       Verfahrensergänzende Vorschriften\nwiesen werden.\n(3) Die dienstliche Beurteilung des wissenschaft-\nlichen Mitarbeiters obliegt dem Richter. Der Präsi-                              Titel 1\ndent kann eine eigene Beurteilung beifüg<:~n.                           Zum Verfahren der Senate\n§ 14                                                    § 20\n(1) Die Verteilung der Verwaltungsgeschäfte re-          (1) Der Senat beschließt vor Beginn eines Ge-\ngelt der Präsident. Er kann bestimmte Geschäfte          schäftsjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Ge-\ndem leitenden Verwaltungsbeamten (Direktor beim          schäftsjahres an, nach welchen Grundsätzen die\nBundesverfassungsgericht:) allgemein zur selbstän-       verfahrenseinleitenden Anträge auf die Richter ein-\ndigen Erledigung übertragen.                             schließlich des Vorsitzenden als Berichterstatter zu","2.5]8                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I\n,;erteilen sind. Von diPst n Grundsützen kann ·w~1h-\n1\n§ 24\nH:nd cks Ces< h~iltsjahres nur ah~;cwichen werden,\n{1) Der Senat beschließt, ob eine mündliche Ver-\n',\\. enn dies wegen Uberlc1st ung oder li:ingerer Ver-\nhandlung stattfindet.\nhindr,rung ('incs Richlcrs nülig wird.\n{2) Der mündlichen Verhandlung liegt in der Regel\n12) Verfahren, dif' sich nach den Grundsätzen            eine vom Senat gebilligte Gliederung des Verhand-\nqern~iß Absatz 1 nicht zuteilen lassen, werden in             lungsablaufes zugrunde, die den Verfahrensbeteihg-\nder RcihenfolgP ihres Eing,mgs auf die Richter, be-           ten rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu-\n9innend mit clem dienstjünqsten, verteilt.                    geht.\nf3) Gemä.ß /\\bsJtze 1 und 2 bestimmt der Vorsit-           (3) Dber die mündliche Verhandlung wird ein\nzende den Berichterstatter. Er kann wegen der be-              Protokoll geführt. Daneben wird sie in einer Ton-\nsonderen Bcdeu Lunq der SiHhe im Einvernehmen                  bandaufnahme festgehalten. Das Band steht nur den\nmit dem Senat c'irwn Mitherichterstcttter bestimmen.          Richtern und den Verfahrensbeteiligten zum Abhö-\nren im Gericht zur Verfügung. Dberspielungen und\n~   21                         private Ubertragungen sind unzulässig.\n(1) Die Senate hcst.irntlH'n, crn welchen \\i\\!ochen-       (4) Wenn und soweit Ubertragungen für den Ge-\ntugen sie rcgelm~ißiu zur ßeratunq zusammentreten.            brauch des Gerichts angefertigt werden, können die\nAußerordentliche Sitzun\\JPn bedürfen eines Senats- Verfahrensbeteiligten eine Abschrift ihrer eigenen\nbeschlusses; in Eilfällen kann der Vorsitzende eine Außerungen erhalten. Im übrigen dürfen solche\naußerordentliche Sitzung einberufen.                          Ubertragungen den Verf ahrensbeteiligten oder Drit-\n' ten nur nach Zustimmung des Autors der Außerun-\n12} Der Vorsitzende setzt im Benehmen rnit dem           gen und in der Regel gegen Erstattung der Kosten\nSenat die Tagesordnung fest. Sie soll den Richtern zugänglich gemacht werden. Der Autor darf das\nmindestens 10 Tage vorher zugehen.                            gesprochene Wort stilistisch korrigieren, jedoch\nnicht den Sinn verändern.\n§ 22\n(5) Auf die Regelung in Abs. 3 und 4 ist zu Be-\n(1) Die Zustellung ndch § 23 Abs. 2 BVerfGG er-          ginn der mündlichen Verhandlung hinzuweisen.\nfolgt durch den Vorsitzenden auf Vorschlag des\nBerichterstatters, bei Verfassungsbeschwerden in                                        § 25\nder Regel nach Abschluß des Verfahrens gemäß\nBei den Beratungen dürfen nur die mitwirkenden\n§ 93 a Abs. 2 und 3 BVerfGG.\nRichter anwesend sein.\n12) Die weitere Förderung des Verfahrens insbe-\nsondere durch sachlei tende Verfügungen obliegt                                        § 26 .\ndem Berichterstatter, soweit vnanlaßt im Benehmen\n(1) Nach Beginn der Beratung einer Sache mit\nmit dem Vorsitzenden.\nweniger als acht Richtern können weitere Richter\n(3) Ersuchen an oberste Gerichtshöfe des Bundes          nicht hinzutreten. Die Beratung darf nur neu be-\noder oberste Landesgerichte (§ 82 Abs. 4 BVerfGG)             gonnen werden, wenn die Fortsetzung der früher\nv,:erden vom Vorsitzenden des Senats auf Vorschlag            begonnenen Beratung am gesetzlichen Quorum\ndes Berichterstatters oder des Senats verfügt. Ent-           scheitert.\nsprechende Ersuchen können auch in anderen Fällen\n(2) Jeder Richter, der an der Entscheidung mit-\nals in denen der konkreten Normenkontrolle (§ 13\ngewirkt hat, kann bis zu deren Verkündung oder\nNr. 11 BVerfGG) verfügt werden.\nbis zu deren Ausfertigung zum Zwecke der Zustel-\n(4) Auf Vorschlag des Berichterstatters oder auf         lung die Fortsetzung der Beratung verlangen, wenn\n'Beschluß des Senats ersucht der Vorsitzende Per-              er seine Stimmabgabe ändern will; er kann die Fort-\nsönlichkeiten, die auf einem Gebiet über besondere            setzung der Beratung beantragen, wenn er bisher\nKenntnisse verfügen, sich zu einer für die Entschei-          nicht erörterte Gesichtspunkte vortragen möchte\ndung erheblichen Frage gulachtlich zu äußern.                 oder wenn ihm ein Sondervotum dazu Anlaß gibt.\n15) Alle das Verfahren betreffenden Maßnahmen               (3) Entscheidungen, die nicht auf Grund einer\nwerden aktenkundig gemacht.                                   mündlichen Verhandlung ergangen sind, erhalten\ndas Datum des Tages, an dem sie endgültig beschlos-\nsen worden sind.\n§ 23\n§ 27\nrj 1) In jeder Sache, die vom Senat zu entscheiden\nist, legt der Berichterstatter ein schriftliches Votum           Uber den Gang der Beratung entscheidet der\nvor. Spätestens gleichzeitig gehen den Mitgliedern             Senat. Wirft die Sache mehrere Rechtsfragen auf,\ndes Senats die Handakten zu, die alle verfahrens-             so wird über sie in der Regel nacheinander abge-\nund entscheiclungserheblichen Schriftstücke enthal-            stimmt, bevor über den Tenor entschieden wird.\nten. In einfachen Fällen kann an Stelle eines Vo-\ntums ein begründeter Entscheidungsentwurf vorge- ,                                      § 28\n]egt werden.\np) Die Richter, die an einer Entscheidung mitge-\n(2) Zwischen der Ver1.Pilung des Votums und der          wirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in\nBeratung oder der mündlichen Verhandlung soHen                 der Reihenfolge ihres Dienstalters nach dem Vor-\nmindestens zehn Tage lieqen.                                  sitzenden aufzuführen.","Nr. 109 ····Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975                      2519\n(2) Ist ein Richt(.. r,, der an der Entscheidung mitge-     akten. Sie sind in besonderem Umschlag zusammen\nwirkt hat, an der Unterschrifl verhindert, so beur-             mit den Akten aufzubevvahren; sie unterhegen nicht\nkundet dies der Vorsitzende.                                    der Akteneinsicht.\n§ 35\n§ 29                               (1) Verfahrensakten des Gerichts werden an an-\nEntscheidungen, die im Bundesgesetzblatt zu ver-            dere Gerichte oder an Behörden nicht hinausgege-\nöffentlichen sind, übersendet der Präsidialrat des             ben; über Ausnahmen in besonderen Fällen ent-\nSenats dem Bundesjustizministerium. Ist die Ent-               scheidet der Senat.\nscheidung drei Monate nach der Verkündung oder                    (2) Akteneinsicht kann der Vorsitzende des Senats\nZustdlung noch nicht im Bundesgesetzblatt veröf-               auch einem nicht am Verfahren Beteiligten gewäh-\nfentlicht, so unterrichtl'l Pr den Vorsitzenden und            ren, wenn dieser ein berechtigtes Interesse glaub-\nden Berichterstatter.                                          haft macht und Belange der Verfahrensbeteiligten\nnicht verletzt werden.\n§ 30\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch nach Ab-\nSoweit die Entscheidtrn~J dem VerfahrensbevoH-\nschluß des Verfahrens.\nmächtigten eines Verfassungsorgans zugestellt wird,\nist sie gleichzeitig dem Verfassungsorgan unmittel-\nbar zu übersenden.                                                                         § 36\n(1) Die Verfahrensakten des Gerichts samt Voten\n§ 31\nkönnen - frühestens nach zehn Jahren - nach\n(1) Die Entscheidungen des Plenums gemäß § 16               Maßgabe einer Vereinbarung an das Bundesarchiv\nAbs. 1 BVerfGG und der Senate werden in einer                  abgegeben werden; die Vereinbarung bedarf der\nvom Gericht autorisierten Sammlung der Entschei-               Zustimmung des Plenums. Die Verwertung der Ak-\ndungen des Bundesverfassungsgerichts veröffent-                ten darf frühestens nach 30 Jahren seit der Ent-\nlicht, es sei denn, daß das Plenum oder der Senat              scheidung erfolgen.\ndie VeröffeRtlichung ausschließt. Dieser Beschluß                 (2)   Die Vernichtung von Akten ist frühestens\nist aktenkundig zu machen.                                     nach 20 Jahren zulässig. Von der Vernichtung aus-\ngeschlossen sind in jedem Falle prozeßeinleitende\n(2) Wenn der die Annahme einer Verfassungs-\nAnträge, Urschriften der Entscheidungen des Ge-\nbeschwerde ablehnende Beschluß nach § 93 a Abs. 3\nrichts sowie vollständige Verfahrensakten ein-\nBVerfGG im Einzelfall von besonderem Interesse\nschließlich der Voten., wenn der Senat ihre Vernich-\nist, kann der Senat auf Vorschlag des zuständigen              tung wegen ihrer rechtsgeschichtlichen Bedeutung\nAusschusses die Veröffentlichung in der Sammlung               ausgeschlossen hat\nveranlassen.\n(3) Die Namen der Richter, die an der Entschei-                                         § 37\ndung beteiligt sind, werden in der Sammlung mit                   Jeder Präsidiahat führt eine Liste, in die einm-\nabgedruckt.                                                    tragen sind:\n(4) Die Namen von Personen, Personenvereini-                a) die in beiden Senaten gefaßten BescMüsse über\ngungen und Orten werden beim Abdruck grund-                         die Festsetzung eines Gegenstandswertes unter\nsätzlich mit den Anf angsbuchslaben abgekürzt.                      Angabe des Datums., des Aktenzeichens und des\nS trei tgegens tandes\nb) die von den Senaten und den Dreierausschüssen\n§ 32\nverhängten Mißbrauchsgebühren unter Angabe\nDer Senat entscheidet, ob über eine ergangene                    ihrer Höhe, des Aktenzeichens und des Datums\nEntscheidung eine Presseverlautbarung verteilt wer-                 der Entsd1eidung.\nden soll. Sie bedarf der Billigung des Berichterstat-\nters und des Vorsitzenden und darf erst hinaus-\ngegeben werden, wenn anzunehmen ist, daß die                                              Titel 2\nEntscheidung den Prozeßbeteiligten zugegangen ist                           Zum Verfahren in den Ausschüssen.\ngemäß § 93 a Abs, 2 BVerfGG\n§ 33\nIm Bundesverfassungsgericht vvird ein Nach-                                             § 38\nschlagewerk über die Rechtsprechung des Gerichts                  (l) Zur Vorprüfung von Verfassungsbeschwerden\ngeführt, das der Arbeit des Gerichts dient. Außen-             gemäß § 93 a BVerfCG beruft jeder Senat zu Be-\nstehende können es gemäß den Vorschriften der                  ginn des Geschäftsjahres mehrere Ausschüsse und\nBibliotheksordnung benutzen.                                   regelt die Vertretung ihrer Mitglieder.\n(2} Den Vorsitz führen der Präsident und der\n§ 34                           Vizepräsident ip. dem Ausschuß, dem sie angehören,\nVoten, Entscheidungsentwürfe, Anderungs- und                im übrigen der dienstäHeste Richter,\nFormulierungsvorschläge sowie Notizen des Be-                     (3) Die Zusammensetzung der Ausschüsse soH\nrichterstatters sind nicht Bestandteil der Verfahrens-         nicht länger als drei Jahre unverändert bleiben.","2520                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 39                                                   §  43\n(l) Jedt~r Ausschuß beschließt     in der Regel        (1) Die Präsidialräte unterrichten die Vorsitzen-\nauf Grund eines Votums --- über die Annahme aller      den beider Senate von allen verfahrenseinleitenden\nVerfassungsbeschwerden, die einem seiner Mitglie-      Anträgen. Dabei haben sie auf Zweifel, die die Se-\nder als Berichterstatter zugeleilt worden sind. Ein    natszuständigkeit betreffen, hinzuweisen. Der Vor-\nförmlicher Beschluß ist entbehrlich, wenn der Aus-     sitzende führt gegebenenfalls eine Erörterung in\nschuß die Annahme nicht ablehnt.                       seinem Senat herbei.\n(2) Solange das Verfahren nicht beim Senat an-         (2) Eine Sache kann kurzerhand an den anderen\nhängig ist, sind die Ausschüsse auch zuständig zur     Senat abgegeben werden, wenn die Vorsitzenden\nEntscheidung über Ausschluß oder Befangenheit          und Berichterstatter beider Senate darüber einig\neines Mitglieds(§§ 18, 19 BVerfGG), Festsetzung des    sind.\nGegenstandswertes (§ 113 Abs. 2 BRAGebO) und              (3) Jeder Richter kann die Einberufung des Aus-\nZulassung eines Beistandes (§ 22 BVerfGG). Kommt       schusses beantragen. Der Ausschuß wird unverzüg-\nein einstimmiger Beschluß nicht zustande, entschei-    lich - in der Regel mit einer Ladungsfrist von\ndet der Senat.                                         14 Tagen - einberufen.\n(3) Der Ausschuß kann ferner -- solange über die       (4) Das Verfahren nach Absatz 3 ist ausgeschlos-\nAnnahme einer Verfassungsbeschwerde noch nicht         sen, wenn der Senat die Beratung in der Sache be-\nentschieden ist       durch einstimmigen Beschluß      gonnen hat.\neinen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anord-\n§ 44\nnung ablehnen. Lehnt der Ausschuß die Annahme\nder Verfassungsbeschwerde ab, werden die in die-          Der Präsident bestellt aus den Mitgliedern des\nser Sache gestellten Anträge auf Erlaß einer einst-    Ausschusses je einen Berichterstatter aus jedem\nweiligen Anordnung gegenstandslos.                     Senat. Die Berichterstatter können gemeinsam oder\ngetrennt vor der Sitzung ein schriftliches Votum\nzur Zuständigkeitsfrage abgeben.\n§ 40\n(1) Vor der Entscheidung des Ausschusses kann\n§ 45\nder Berichterstatter Stellungnahmen der in § 94\nBVerfGG genannten Äußerungsberechtigten oder              Die Beschlüsse des Ausschusses werden vom Vor-\nDritter einholen.                                      sitzenden in einem Aktenvermerk festgehalten. Sie\nwerden nicht begründet. Sie werden allen Richtern\n(2) Die Spruchpraxis der Ausschüsse wird für        mitgeteilt und zu den Akten des Verfahrens ge-\nden gerichtsinternen Gebrauch in einer Kartei er-      bracht.\nfaßt und regelmäßig in Ubersichten allen Mitglie-\ndern des Gerichts, den Präsidialräten und den wis-                              § 46\nsenschaftlichen Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht.       Der Senat, dessen Zuständigkeit durch einen Be-\nschluß des Ausschusses begründet worden ist, weist\nin seiner Entscheidung auf den Beschluß hin.\n§ 41\nSind in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren,\ndas mit einem Nicht-Annahme-Beschluß geendet hat,                              Titel 4\nAkten des Gerichts, gegen dessen Entscheidung\nsich die Verfassungsbeschwerde gerichtet hat, bei-         Zum Verfahren im Plenum gemäß § 16 BVerfGG\ngezogen worden, so ist diesem Gericht bei der Rück-\ngabe der Akten eine Abschrift des Beschlusses zu                                §  47\nübersenden. Das gleiche gilt, wenn ein Verfas-            (1) Der Senat, der in einer Rechtsfrage von der\nsungsorgan odE~r eine Behörde um eine Äußerung         in einer Entscheidung des anderen Senats oder des\nzur Verfassungsbeschwerde ersucht worden war           Plenums enthaltenen Rechtsauffassung abweichen\noder wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen         will, ruft das Plenum durch Senatsbeschluß an.\neine Entscheidung eines obersten Bundesgerichts\ngerichtet hat.                                            (2) Die Anrufung des Plenums entfällt, wenn der\nSenat, von dessen Entscheidung abgewichen werden\nwill, auf Anfrage erklärt, daß er an seiner Rechts-\nTitel 3\nauffassung nicht festhalte.\nZum Verfahren im Ausschuß gemäß§ 14 Abs. 5\nßVerfGG                                                   § 48\n(1) Zur Vorbereitung der Entscheidung des Ple-\n§ 42                          nums benennt der Vorsitzende jedes Senats einen\nIn den nach § 14 Abs. 5 BVerfGG zu bildenden        Berichterstatter. Jeder Berichterstatter legt späte-\nAusschuß wählt jeder Senat für die Dauer eines         stens zehn Tage vor der Plenarsitzung ein Votum\nGeschäftsjahres zwei Richter und zwei Stellvertre-     vor.\nter. Der Präsident wird im Vorsitz vom Vizepräsi-         (2) Der Beschluß des Plenums ist zu begründen.\ndenten vertreten, bei dessen Verhinderung vom          Er ist ebenso wie Entscheidungen der Senate zu be-\ndienstältesten Mitglied des Ausschusses.               handeln.","Nr. 109 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975                     2521\nTitel 5                        der Entscheidung oder deren Begründung nieder-\nlegt, muß binnen drei Wochen nach Fertigstellung\nZum Verfahren im PJenum gemäß§ 105 BVerfGG\nder Entscheidung dem Vorsitzenden des Senats vor-\n§ 49                         liegen. Der Senat kann diese Frist verlängern.\n(1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens ge-       (2) Wer beabsichtigt, ein Sondervotum abzugeben,\nmäß § 105 Abs. 1 BVerfGG kann gestellt werden von      hat dies dem Senat mitzuteilen, sobald es der Stand\nmindestens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle    der Beratungen ermöglicht.\ndes § 105 Abs. 1 Nr. 1 auch vom Präsidenten und\n(3) Die Entscheidung ist auch von dem dissentie-\nvom Vizepräsidenten gemeinsam.\nrenden Richter zu unterzeichnen. Das Sondervotum\n(2) Der Antrag samt Begründung wird allen Mit-      ist von dem dissentierenden Richter allein zu un-\ngliedern des Gerichts in vertraulicher Form gegen      terzeichnen.\nEmpfangsbestätigung mitgeteilt.                           (4) Wird das Sondervotum zu einer Entscheidung\nabgegeben, die verkündet wird, so gibt der Vorsit-\n§ 50\nzende in dem Verkündungstermin bekannt, daß in\nDem Richter, gegen den sich der Antrag richtet,     der Sache ein Sondervotum vorliegt, und nennt den\nist Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag schrift-     Namen des dissentierenden Richters. Im Anschluß\nlich und mündlich vor dem Plenum zu äußern.            daran kann der dissentierende Richter den wesent-\nlichen Inhalt der abweichenden Meinung bekannt-\n§ 51                          geben. Das Sondervotum wird den Verfahrensbetei-\nligten und allen sonstigen Stellen, denen die Ent-\nDer Beschluß auf Einleitung des Verfahrens be-\nscheidung zugestellt oder mitgeteilt wird, in der\ndarf der Zustimmung von mindestens acht Richtern.\ngleichen Weise bekanntgemacht.\nDas Plenum berät und beschließt in Abwesenheit\ndes Betroffenen. Der Beschluß wird nicht begründet;       (5) Das Sondervotum ist in der Sammlung der Ent-\ner wird von den mitwirkenden Richtern unterschrie-     scheidungen des Bundesverfassungsgerichts im An-\nben und anschließend dem Betroffenen eröffnet.         schluß an die Entscheidung mit dem Namen des\nRichters zu veröffentlichen.\n§ 52\n(6) Für Sondervoten zu Entscheidung.en des Ple-\nNach Einleitung des Verfahrens bestellt das Ple-    nums gelten die vorstehenden Bestimmungen ent-\nnum einen Untersuchungsführer aus seiner Mitte.        sprechend,\nEr hört den Betroffenen und führt die erforderlichen\nErmittlungen durch; zu Beweiserhebungen hat er\nden Betroffenen zu laden. Uber das Ergebnis der Un-                            Titel 7\ntersuchung berichtet er dem Plenum schriftlich und        Zum Veriahren im Plenum gemäß § 7 a BVeriGG\nin der mündlichen Verhandlung; sein Bericht\nschließt mit einen Vorschlag für die Entscheidung.                              § 56\nAn der Beratung und Beschlußfassung nimmt er\nnicht teil.                                               Jeder Richter kann Vorschläge für die Entschlie-\n§ 53                          ßung des Plenums gemäß § 1 a BVerfGG machen. Sie\nsollen spätestens eine Woche vor der Sitzung des\nDie mündliche Verhandlung findet unter Aus-         Plenums eingereicht und begründet werden; dabei\nschluß der Offentlichkeit statt. Auf Antrag des Be-    ist mitzuteilen., ob der Vorgeschlagene mit seiner\ntroffenen kann die Offentlichkeit zugelassen wer-      Nominierung im Plenum einverstanden ist.\nden.\n§ 54\n(1) Das Verfahren auf einen Antrag nach § 105                                §  57\nAbs. 1 BVerfGG ist einzustellen, wenn der Richter,        (1) Uber die Wahlvorschläge wird nach Abschluß\ngegen den sich der Antrag richtet, gemäß § 12          der Aussprache geheim abgestimmt.\nBVerfGG aus dem Amt entlassen ist oder wenn er\nwegen Ablaufs seiner Amtszeit oder auf Antrag             (2) Im ersten Wahlgang wird unter Verwendung\n(§ 98 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BVerfGG) in den Ruhe-       von Stimmzetteln abgestimmt, auf denen die Vor-\nstand tritt.                                           schläge in alphabetischer Folge aufgeführt sind.\nJeder Richter hat soviel Stimmen, wie Vorschläge\n(2) Das Verfahren ist auch einzustellen, wenn der   zu machen sind. Gewählt ist, wer mindestens neun\nAntrag vor einem Beschluß nach § 105 Abs. 4 zu-        Stimmen erhalten hat, und zwar in der Reihenfolge,\nrückgenommen wird, es sei denn, daß das Plenum         die sich aus der Stimmenzahl ergibt.\nbeschließt, es einzuleiten oder fortzusetzen.\n(3) Bleibt der erste Wahlgang ganz oder teilweise\n, erfolglos, so werden die Kandidaten einzeln in ge-\nTitel 6\nsonderten Wahlgängen mit Stimmzetteln gewählt,\nZum Verfahren bei Abgabe eines Sondervotums         auf die der Wahlberechtigte nur einen Namen setzt.\ngemäß § 30 Abs. 2 BVerfGG                 Der Wahlakt wird solange wiederholt, bis ein Kan-\ndidat mindestens neun Stimmen erhalten hat; bei\n§ 55                          jeder Wiederholung scheiden die beiden Kandida-\n(1) Das Sondervotum, in dem ein Richter seine in' ten aus, die im vorangegangenen Wahlgang die we-\nder Beratung vertretene abweichende Meinung zu i nigsten Stimmen erhalten haben.","2522                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§  :iB                              (2) Der Präsidialrat wird durch mindestens einen\nzur Zeichnung befugten Beamten, der die Befähi-\nFühren die VVcilil<!n lliJCh § 5B nicht zu einer ge-\ngung zum Richteramt besitzt, und durch Beamte des\nnügenden Zdhl von Vorschl~igen, so tritt das Ple-\nnum eine Woclw spül.<!r ernC'ut zur Wahl zusammen;          gehobenen Dienstes unterstützt.\nin dieser Si l.zung kiinrwn nC'ue Vorschläge einge-\nbracht wcrd<~n.\nTitel 9\nTitel 8                                               Schlußvorschriften\nUber das Allgemeine Register {AR)\ndes Bundesverfassungsgerichts                                             § 62\nMitglieder des Gerichts im Sinne dieser Ge-\n§ 59                             schäftsordnung sind auch Richter, die nach Ablauf\nihrer Amtszeit ihre Amtsgeschäfte fortführen (§ 4\n(1)  Eingaben an das Bundesverfassungsgericht,\nAbs. 4 BVerfGG).\ndie weder eine Verwaltungsangelegenheit des Ge-\nrichts betreffen noch nach den Vorschriften eines                                      § 63\nverfassungsgerichUicJwn Verfc.1hrens statthaft sind,           Die Richter tragen in der mündlichen Verhand-\nwerden im Allgemeinen Register (AR) erfaßt und              lung eine Robe mit Barett.\nals Justizverwaltlrn~Jscrngelcqc:11heit bearbeitet. Hier-\nzu rechnen insbesondere:\n§ 64\na) Anfragen zur Rechtsprechnung des Bundesver-\nfassun~Jsgcrich 1s sowie zu anhängigen oder ab-            Das Geschäftsjahr des Bundesverfassungsgerichts\ngeschlossen<!n Verfc1 h ren,                           ist das Kalenderjahr.\nb) Eingaben, mit dP1wn der Absender weder einen                                        § 65\nbestimmten Antrag verfolgt noch ein Anliegen               (1) Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts wird\ngeltend macht, für das r~ine Zuständigkeit des\nstatistisch erfaßt.\nBundesverfdssunusw!ri eh ts hesteht.\n(2) Die Geschäftslast des Gerichts wird monatlich\n(2) Im Allgemeinen Regiskr können auch Verfas-           in einer Statistik und am Ende des Geschäftsjahres\nsungsbeschwerden rerJistrierl werden,                       in einer Gesamtstatistik dargestellt.\na) die offensichtlich l1I1Zt1lässiq sind, oder\nb) bei denen sich die Scn,Jlszusl.ändigkeit nicht als-                                 § 66\nbald klären li_iß!..\nUnbeschadet des § 19 Abs. 1 ist das Gerichtsge-\n§ 60                             bäude während einer mündlichen Verhandlung und\neiner Urteilsverkündung sowie auf besondere An-\n(1) Die Entsclwidung dcuüber, ob ein Vorgang in\nordnung des Präsidenten zu beflaggen.\ndas Allgemeine Register einzutragen ist, trifft der\nPräsident oder der Vizepräsident. Der Präsident kann\ndie Entscheidungsbefugnis allgemein auf die Präsi-                                    § 67\ndialräte übertragen. Diese entscheiden im gegen-               (1) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsord-\nseitigen Einvernehmen; ist ein Präsidialrat verhin-         nung kann von jedem Richter gestellt werden. Der\ndert, triffl der andere die Entscheidung allein.            Antrag ist schriftlich zu stellen. Er muß die formu-\n(2) Ein gemüß § 60 Abs. 2 Buchstabe a im Allge-          lierte Textänderung und eine _Begründung enthal-\nmeinen Register eingetragener Vorgang ist in das            ten.\nVerfahrensregister zu überlragen, wenn der Einsen-             (2) Zwischen Antrag und Beschlußfassung im Ple-\nder nach Unterrichtung übn die Rechtslage eine              num soll mindestens eine Frist von einem Monat\nrichterliche En lsch<!idung begehrt.                        liegen.\n(3) Soll ein Vorgi:lng aus dem Allgemeinen Re-              (3) Im Verteidigungsfall (Artikel 115 a Abs. 1,\ngister in das Verfahrensregister übertragen werden,         115 g GG) kann die Geschäftsordnung mit der Mehr-\nso ist er dem Präsidialrat des für zuständig erach-         heit der anwesenden Richter geändert werden, wenn\nteten S!~nats zuzuleit<c!n. Für die Entscheidung über       dies zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichts\ndie Dbertragung gilt Absatz 1 entsprechend. Hat im          erforderlich ist.\nFalle des § GO Abs. 2 Buchstabe b der gemäß § 14                                      §  68\nAbs. 5 BVerfGG berufene Ausschuß über die Senats-\nzuständigkeit entschieden, veranlaßt der Präsidial-            (1) Die Geschäftsordnung ist im Bundesgesetzblatt\nrat des für zusüindig (~rkl~irten Senats die Eintragung     zu veröffentlichen.\nin das Verfahrensregister.                                     (2) Die Verfahrensordnung für die Abgabe von\nSorldervoten gemäß § 30 Abs. 2 des Gesetzes über\n§ G1                             das Bundesverfassungsgericht vom 27. Januar 1971\n(1) Für das Allgemeine Register ist ein Präsidial-       (Bundesgesetzbl. I S. 99) wird aufgehoben.\nrat verantwortlich. Er wird durch den anderen Prä-             (3) Die Geschäftsordnung tritt am 1. Oktober 1975\nsidialrat vertreten.                                        in Kraft."]}