{"id":"bgbl1-1975-108-3","kind":"bgbl1","year":1975,"number":108,"date":"1975-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/108#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-108-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_108.pdf#page=4","order":3,"title":"Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung","law_date":"1975-09-10T00:00:00Z","page":2510,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["2510                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nErnährungswirtschaftsmeldeverordnung\nVom 10. September 1975\nAuf Grund des § 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 7          16. Betriebe zur Gewinnung oder Herstellung von\nAbs. 1, des § 10 Abs. 9 Satz 1 und des § 25 Nr. 2              Tafelwässern oder zur Herstellung von Er-\nBuchstabe b des Ernährungssicherstellungsgesetzes              frischungsgetränken,\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober\n17. Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln,\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1075), geändert durch Ar-\ntikel 287 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-         18. Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten,\nbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),          19. Betriebe zur Lagerung, Sortierung oder Verpak-\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des               kung von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln,\nBundesrates:\n20. Betriebe des Großhandels mit Nahrungs-, Genuß-\n§ 1                                 oder Futtermitteln.\n(1) Die Inhaber der folgenden ernährungswirt-            (2) Wird der Betrieb nicht vom Inhaber geleitet,\nschaftlichen Betriebe sind zu Meldungen nach den          so ist an Stelle des Inhabers der verantwortliche\n§§ 2 und 3 verpflichtet:                                  Leiter des Betriebes zu den Meldungen verpflichtet.\n1. Mahlmühlen und Schälmühlen,\n§ 2\n2. Betriebe zur Herstellung von Teigwaren, sonsti-\ngen Nährmitteln oder Backmitteln,                      (1) Zu melden sind\n3. Betriebe zur Herstellung von Stärke, Stärke-          1. der Name und die Anschrift des Betriebes, des\nerzeugnissen oder Kartoffelerzeugnissen,                Inhabers sowie des verantwortlichen Leiters,\n4. Brotfabriken, Bäckereien mit mehr als zwei in        2. die Art des Betriebes,\nder Produktion Beschäftigten und Betriebe zur\n3. der Bestand an Arbeitskräften,\nHerstellung von Dauerbackwaren,\n4. der Bestand an Kraftfahrzeugen,\n5. Betriebe zur Verarbeitung von Zuckerrüben so-\nwie Zuckerraffinerien,                              5. die Vorräte an und der Verbrauch von Wasser,\nEnergie, Schmier- und Brennstoffen,\n6. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Obst\noder Gemüse,                                        6. die Produktions- und Lagerkapazität, bei Betrie-\nben nach § 1 Abs. 1 Nr. 19 und 20 die Lager-\n7. Betriebe zur Herstellung von Süßwaren,                   kapazität,\n8. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch          7. die Bearbeitung, Verarbeitung und Herstellung\noder zur Herstellung von Schmelzkäse,                   von Erzeugnissen und Waren,\n9. Olmühlen,                                            8. die Vorräte und Bestände an Erzeugnissen und\n10. Betriebe zur Herstellung von Margarine, Halb-             Waren.\nfettmargarine, Kunstspeisefett oder Plattenfett,\n(2) Die Meldungen sind alle fünf Jahre, beginnend\n11. Talgschmelzen und Schmalzsiedereien,                  1976, jeweils bis zum 31. März für jeden Betrieb\n12. Schlachtbetriebe, Fleischereien mit mehr als          gesondert abzugeben.\nzwei in der Produktion Beschäftigten sowie son-        (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nstige Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von        schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-\nFleisch,                                            verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu den\n13. Betriebe mit mehr als zwei vollbeschäftigten          in § 1 des Ernährungssicherstellungsgesetzes ge-\nArbeitskräften zur Be- oder Verarbeitung von        nannten Zwecken\nFischen, Krabben oder Muscheln,                     1. Formblätter für die Meldungen,\n14. Brauereien und Mälzereien,                            2. die Erstattung von Meldungen auch außerhalb\n15. Betriebe zur Gewinnung oder Herstellung von               der in Absatz 2 genannten Zeitpunkte\nAlkohol, Branntwein, Spirituosen oder Hefe,         vorzuschreiben.","Nr. 108 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1975                     2511\n§ 3                           2. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 Nr. 2\nZu melden sind ferner innerhalb von drei Mona-           zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten\nten die Eröffnung, Verlegung und Stillegung eines           Tatbestand auf diese Vorschrift verweist,\nBetriebes sowie die Anderung der Art eines Be-           begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 22\ntriebes.                                                 des Ernährungssicherstellungsgesetzes, die nach\n§ 4                           dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.\nDie Meldungen sind an die nach Landesrecht zu-\nsti:indige Behörde zu richten. Ort.lieh zuständig ist                              § 6\ndie Behörde, in deren Bezirk der Betrieb liegt.\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n§ 5\ndie nach § 4 Satz 1 zuständige Behörde.\nWer als Meldepflichtiger vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n§ 7\n1. eine Meldung nach § 2 Abs. 1 oder 2 oder § 3\nnicht, nicht richtig, nicht voJlständig oder nicht      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nrechtzeitig erstattet,                               dung in Kraft.\nBonn, den 10. September 1975\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}