{"id":"bgbl1-1975-108-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":108,"date":"1975-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/108#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-108-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_108.pdf#page=2","order":2,"title":"Vierundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (24. Ausnahmeverordnung zur StVZO)","law_date":"1975-09-09T00:00:00Z","page":2508,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2508                                 Eundesgesetzbhltt, Jahrgang 1975, Teil I\nVierundzwanzigste Verordnun!:J\nil~lbeI Ausm1hmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n{24. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 9. September 1975\nAuf Grund des § 6 Abs. l Nr. 2 und 3 sowie des                                  §2\n/\\bsal.zes 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-        Abweichend von § 18 StVZO benötigen Fa]u-\nsung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952             zeuge, deren Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2\nIBundestJesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch      StVZO erloschen ist, keine Betriebserlaubnis für\n] 3 Abs. 3 des Cesetzes über die Beförderung ge-      Fahrten zum oder vom amtlich anerkannten Sach-\nfohdicher Güter vom 6. August 1975 (Bundesgesetz-         verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugver-\nblatt J S. 2121), wird nc1ch Anhören der zuständigen     kehr oder zur Zulassungsstelle, soweit solche Fahr-\nobersten Landesbehi'>rdfm verordnet:                     ten zur Erlangung einer erneuten Betriebserlaubnis\nnotwendig sind. Am Fahrzeug sind die bisherigen\n§ 1                           Kennzeichen zu führen.\n(]) Abweichend von den Vorschriften im Teil B\n§3\n.i\\ bschnitt H der Straßen verkehrs-Zulassungs-Ord-\nn-1mg (StVZO) gelten Krnftfahrzeuganhänger, die              (1) Abweichend von § 19 Abs. 2 StVZO erlischt\n] . im Zulassungsverfahren eines anderen Staates          die Betriebserlaubnis nicht, wenn\nzugelassen oder nach dem Recht dieses Staates        1. ein Austausch oder eine Veränderung der Zünd-\n(Fieimatstaat) hiervon ausgenommen sind und              anlage,\n2. binter einem im Geltungsbereich der StVZO zu-          2. eine Veränderung der Anlage zur Gemischauf-\ngelassenen Kraftfahrzeug mitgeführt werden,              bereitung oder\nals zum vorübergehenden Verkehr im Sinne der              3. eine Maßnahme zur Herabsetzung der Verdich-\nVorschriften der §§ l und 5 der Verordnung über               tung (z. B. durch größere Dicke der Zylinderkopf-\ninternationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. No-              dichtung, Einbau anderer Kolben)\nvember 1934 (Reichsgesetzhl. l S. 1137) zugelassen.\nDies gilt bei Kraftfahrzeuganhängern zur Güter-           vorgenommen wird, um einen störungsfreien Be-\nbeförderung nur, solange der Anhänger im grenz-           trieb des Motors sicherzustellen.\nüberschreitenden Güterkraftverkehr oder im grenz-            (2) Dies gilt nur, wenn\nüberschn~itenden J Iuckepack verkehr verwendet\n\"\\Nird.                                                   1. der Hersteller des Kraftfahrzeugs dem Halter\nbescheinigt, daß\n(2) An der Rückseite des Kraftfahrzeuganhängers\nmuß an der dafür vorgesehenen Stelle das gleiche              a) die Maßnahme nach Absatz 1 aus dem dort\nKennzeichen wie am Kraftfahrzeug angebracht sein;                genannten Grunde notwendig ist,\nein eventuell an~Jebrachtes Kennzeichen des Heimat-           b) auf Grund eines Gutachtens der Abgasprüf-\nstaates sowie dessen Nationalitätszeichen müssen                  stelle beim Rheinisch-Westfälischen Techni-\nabgedeckt sein.                                                   schen Uberwachungs-Verein e. V. in Essen\nfeststeht, daß das Abgasverhalten des Kraft-\n(3)  Die in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeug-\nanhänger brauchen, solange sie nach Maßgabe des                   fahrzeugs hinsichtlich des Gehalts an Kohlen-\nAbsatzes 1 verwendet werden, hinsichtlich Bau und                monoxyd (CO) und an Kohlenwasserstoff (CH)\nAusrüstung abweichend von den Vorschriften im                    sich innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen\nTeil B Abschnitt III der StVZO nur den Bestimmun-                 hält,\ngen ihres Heimatstaates zu genügen, mindestens                c) keine Steigerung der Motorleistung erfolgen\njedoch den für Kraftfahrzeuganhänger geltenden                    kann und\nBestimmungen des Artikels 3 des Internationalen               d) sonst keine Auswirkungen auf die Vorschrifts-\nAbkommens           über  Kraftfahrzeugverkehr    vom             mäßigkeit des Fahrzeugs eintreten können,\n24. April 1926 (Reichsgesetzbl. 1930 II S. 1233). Die\nVorschriften über Abmessungen und Gewichte im             2. die Maßnahmen nach Absatz 1 in einer Kunden-\nSinne des § 3 der Verordnung über internationalen            dienstwerkstatt des Fahrzeugherstellers oder\nKraftfahrzeugverkehr bleiben unberührt.                      einer vom Fahrzeughersteller ermächtigten Werk-\nstatt vorgenommen werden,\n(4) Am Kraftfahrzeu~J und am Kraftfahrzeuganhän-\n3. die Werkstatt in der Bescheinigung nach Num-\nger müssen jeweils Verbindungseinrichtungen zur\nmer 1 den Namen des Fahrzeughalters und die\nverkehrssicheren Verbindung der Fahrzeuge sowie\nFahrgestellnummer des Fahrzeugs einträgt sowie\nsokhe Anschlußvorrichtungen vorhanden sein, die\ndie Bescheinigung dem Halter aushändigt und\ngewährleisten, daß beim Anhänger die Bremsanlage\nund die lichttechnischen Einrichtungen bestim-            4. der Halter die Bescheinigung zuständigen Perso-\nmungsgemäß betrieben werden können.                           nen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt.","~✓ r. 1OH   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19, September 1915                       2509\n§4                                                        §6\nU)  Abweichend von § 27 Ahs. 1 StVZO braucht                In § 1 Abs. 1 der Siebzehnten Verordnung über\neine aul § ] lwrul1ende Herabsetzung der Motor-              Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenver-\nleistung der Zu lassungsslelle nicht gemeldet zu             kehrs-Zulassungs-Ordnung (17. Ausnahmeverord-\nwerden.                                                      nung zur StVZO) vom 4. März 1971 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 161) werden ersetzt:\n(2) \\!Vünschl der J Ialler die Eintragung einer auf\n§ 3 beruhenden hernbgeselzlcn Motorleistung durch            1. die Worte     „DIN 74069, Ausgabe März 197!\"\ndie Zulassungsstelle in den Fahrzeugbrief und den                durch die Worte „DIN 74069, Ausgabe September\nFahrzeugschein, so genürJt hierfür die Vorlage einer             1975\" 1\nBescheinigung des Pahrzeughcrslellers, wenn sich             2. die Worte „das Verbandszeichen DIN\" durch die\naus ihr folgendes Pr~Jibt:                                       Worte „das DIN-Prüf- und Uberwachungszeichen\nmit der zugehörigen Registernummer''.\nl. die neu ermittelte Motorleistunq;\n2. die Angabe, durch welche der in § 3 Abs. 1 ge-                                      §7\nnannten Maßnahmen die Motorleistung herab-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ngesclzl worden ist;\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n3. die Beslätigunq der neu ermittelten Motorleistung         blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\ndurch ein Gu lachten dE~r Abgasprüfstelle nach          des Kostenermächtigungs-Anderungsgesetzes vorn\n§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder eines amtlich         23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch ün\nanerkannten Sachversli.indi9en für den Kraftfahr-       Land Berlin.\nzeugverkehr.                                                                      §8\n(3) Bescheinigungen nach § 3 Abs. 2 und § 4                 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nAbs, 2 können miteinander verbunden sein.                    kündung in Kraft.\n(2) Vor dem 1. Oktober 1976 abgestempelte Kenn-\nzeichen, die § 1 Abs. 1 der Siebzehnten Ausnahme-\n§ 5\nverordnung zur StVZO in der vor dem 20. Septem-\nBei Fahrzeugen, die außerhalb des Geltungsbe-            ber 1975 geltenden Fassung entsprechen, bleiben\nreichs dieser Verordnung hergestellt. worden sind,          gültig. Entsprechendes gilt für die an zulassungs-\nkann an die Stelle des Herstellers (§ 3 Abs. 2, § 4         freien Anhängern nach § 60 Abs. 5 StVZO zu füh-\nAbs. 2) dessen Beauftragter oder dessen Händler             renden Wiederholungskennzeichen,, wenn sie vor\ntreten, wenn ihnen die Allgemeine Betriebserlaubnis         dem 1. Oktober 1976 erstmals in den Verkehr ge-\nerteilt vvorden isL                                         bracht werden.\nBonn, den 9. September 1975\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}