{"id":"bgbl1-1975-107-2","kind":"bgbl1","year":1975,"number":107,"date":"1975-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/107#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-107-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_107.pdf#page=11","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe (Arbeitsstoffverordnung - ArbStoffV)","law_date":"1975-09-08T00:00:00Z","page":2493,"pdf_page":11,"num_pages":11,"content":[",'i . l        · Tag der                                1975 2493\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über gefährliche ArbeitsstoHe\n(Arbeitsstoffverordnung - ArbStoHVt\nVom 8. September 1975\n/\\uf Grund des Artikels 2 der Ersten\nzur Änderung der Verordnung über gefährliche\nArbeitsstoffe vom 8. September 1975 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 2483) wird nachstehend der Wortlaut\nder Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe vom\n17. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1609, her.\n1972 S. 507) in der vom 1. Mai 1976 an geltenden\nFassung bekanntgemacht, wie sie sich aus der oben\nangeführten Anderungsverordnung ergibt.\nDi(>, Rechtsvorschriften sind auf Grund\n•···· des § l des Gesetzes über gesundheitsschädhche\noder feuergefährliche Arbeitsstoffe,\n-- der§§ 120 e und 139 h der Gewerbeordnung,\n-     des § 9 Abs. 1 und 2 und des § 16 Abs. 3 der\nA rbei tszei tordnung,\ndes § 37 Abs. 2 Satz 1 des Jugendarbeitsschutz-\ngesetzes und\ndes § 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-\ngesetzes erlassen worden.\nBonn, den 8. September 1975\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\n'Walter Arendt","2494                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nVerordnung\nüber gefährliche Arbeitsstoffe\n(Arbeitsstoffverordnung - ArbStoffV)\nInhaltsverzeichnis\nErster Absdlnitt                                                Ftlnfter Absdlnltt\nGemeinsame Vorsdlrlften                                     Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\n§       Begriffsbestimmungen                                         § 23 J ugendarbei tssdmtzg esetz\n§ 2 Auskunftspflicht                                                 § 24 Mutterschutzgesetz\n§ 25 Gewerbeordnung\nzweiter Absdlnltt                           f 26 Gesetz über gesundheitsschädlidle oder\nfeuergefährliche Arbeitsstoffe\nInverkehrbringen und Abgabe                         § 21 Arbeitszeitordnung\nzum Verbra0:,dl von gefährlldlen Arbeitsstoffen\nelnsdllle8Udl Zubereitungen\nSedlster Absdlnltt\n§   3   Sachlicher Geltungsbereich\nSdllußvorsdlriften\n§   4   Inverkehrbringen und Abgabe zum Verbraum\nvon Stoffen                                                  f 28 Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe\n§   5   Verpackung der Stoffe                                        f 29 Berlin-Klausel\n§   6   Kennzeidlnung der Stoffe\n§   1   Inverkehrbringen und Abgabe zum Verbrauch                    Anhang I•)\nvon Zubereitungen                                            Anhang' I Nr. 1.1 Stoffe\n§   8   Verpackung der Zubereitungen                                 Anhang I Nr. 1.2 Gefahrensymbole und Gefahren-\n§ 9     Kennzeichnung der Zubereitungen                                                  bezeichnungen\n§ 10    Anforderungen an Zubereitungen                               Anhang I Nr. 1.3 Hinweise auf die besonderen Gefahren\n§ 11    Verkehrsrechtliche Vorschriften                              Anhang I Nr. 1.4 Sicher bei tsra tschläge\nAnhang I Nr. 1.5 Apparate und Verfahren zur Bestim-\nmung der Flammpunkte der flüssigen\nDritter Absdlnltt                                              Stoffe und Zubereitungen\nUmgang mit gefährlidlen Arbeitsstoffen                    Anhang I Nr. 2.1 Zubereitungen, die Lösemittel enthalten\nefnsdlließlidl Zubereitungen                      Anhang 1 Nr. 2.2 Blei- und arsenhaltige Zubereitungen\n§ 12    Sachlicher Geltungsbereich                                   Anhang I Nr. 2.3 Schmälzmittel und geschmälzte\n§ 13    Schutzmaßnahmen                                                                  Faserstoffe\n§ 14    Verpackung und Kennzeichnung\n§ 15    Beschäftigungsverbote                                        Anhang II•)\n§ 16    Behördliche Anordnungen                                      Anhang II Nr.       Arsen\nAnhang II Nr.     2 Benzol, Tetrachlorkohlenstoff,\nTetrachloräthan und Pentachloräthan\nVierter Absdlnltt                           Anhang  II  Nr. · 3 Strahlmittel\nAllgemeine Vorsdlrfften                         Anhang  II  Nr. 4   Thomasphosphat\nüber die gesundheitliche Uberwadmng                      Anhang  II  Nr. 5   Blei\n§ 17    Ermächtigte Ärzte                                            Anhang  II  Nr. 6   Fluor\n§ 18    Untersuchungen                                               Anhang  II  Nr. 1   Oberflächenbehandlung in Schiffs-\n§ 19 Behördliche Entscheidung über die Tauglichkeit                                      räumen\n§ 20 Gesundheitskartei und Aufbewahren der ärztlichen                Anhang II Nr. 8     Silikogener Staub\nBescheinigungen                                              Anhang II Nr. 9     Magnesium\n§ 21 Behördliche Verkürzung oder Verlängerung                      )\nAnhang II Nr. 10    Schmälzmittel und geschmälzte ·\nder Vorsorgeuntersudmngsfristen                                                  Faserstoffe\n§ 22 Beschäftigungsverbot                                            Anhang II Nr. 11    Ammoniumnitrat\n•) Die Anhänge I und II der Verordnung sind als Anlagenband dieser\nAusgabe des Bundesgesetzblattes beigefügt. Abonnenten des Bun-\ndesgesetzblattes Teil I wird der Anlagenband auf Anforderung\nkostenlos zugestellt.","Nr. 107 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1975                       2495\nErster Abschnitt                    5. giftig:\nGemeinsame Vorschriften                      Stoffe und Zubereitungen, die nach Einatmen,\nVerschlucken oder Aufnahme durch die Haut\n§ 1\nGesundheitsschäden erheblichen Ausmaßes oder\nden Tod verursachen können;\nBegriffsbestimmungen\n6. gesundheitsschädlich (mindergiftig):\n(1) Gefährliche Arbeitsstoffe im Sinne dieser Ver-\nStoffe und Zubereitungen, die nach Einatmen,\nordnung sind Ausgangs-, Hilfs- und Betriebsstoffe\nVerschlucken oder Aufnahme durch die Haut\neinschließlich Zubereitungen, aus denen oder mit\nGesundheitsschäden geringeren Ausmaßes verur-\nderen Hilfe Gegenstände erzeu~Jt oder Dienstlei-            sachen können;\nstungen erbracht werden, wenn sie eine der nach-\nstehend aufgeführten Eigenschaften aufweisen:           7. ätzend:\nStoffe und Zubereitungen, die bei Berühren mit\n1. f~xplosionsgefährlich:\nlebendem Gewebe dessen Zerstörung verur-\nStoffe und Zubereitungen in festem oder flüssi-         sachen können;\ngem Zustand, die bei Durchführung der in der\nAnlage III zum Sprengstoffgesetz bezeichneten        8. reizend:\nPrüfverfahren                                           Stoffe und Zubereitungen, die, ohne ätzend zu\na) durch Erwärmung ohne vollständigen festen            sein, nach einmaliger oder wiederholter Berüh-\nEinsc:hluß oder                                      rung mit der Haut oder den Schleimhäuten sofort\noder später deren Entzündung verursachen kön-\nb) durch eine nicht außergewöhnliche Beanspru-\nnen.\nchung durch Schlag oder Reibung ohne zu-\nsdtzliche Erwärmung                                 (2) Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind che-\nin dem in den Vorschriften des Sprengstoffgeset-    mische Elemente und deren Verbindungen, wie sie\nzes über die Prüfverfahren bestimmten Ausmaß        natürlich vorkommen oder in der Produktion an-\nzu einer chemischen Umsetzung gebracht wer-          fallen.\nden, bei der entweder hochgespannte Gase in so          (3) Zubereitungen im Sinne dieser Verordnung\nkurzer Zeit entstehen, daß eine plötzliche Druck-    sind Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus\nwirkung hervorgerufen wird (Explosion), oder         zwei oder mehreren Stoffen bestehen.\nbei der eine Wirkung eintritt, die in den Vor-\nschriften des Sprengstoffgesetzes über die Prüf-        (4) Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen im\nverfahren der Explosion gleichgestellt ist; den      Sinne dieser Verordnung und Umgang mit Arbeits-\nexplosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitun-       stoffen, bei dem Stoffe entstehen, die die Eigen-\ngen stehen explosionsfähige Stoffe und Zuberei-      schaften der in Absatz 1 bezeichneten gefährlichen\ntungen - ausgenommen Sprengstoffe - gleich;         Arbeitsstoffe aufweisen, sind\n1. das Herstellen, Wiedergewinnen, Vernichten, La-\n2. brandfördernd:                                           gern, Abfüllen oder Befördern sowie\nStoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit     2. das Verwenden\nanderen, insbesondere entzündlichen Stoffen so\nreagieren können, daß Wärme in erheblicher          dieser Stoffe.\nMenge frei wird;                                        (5) Verwenden gefährlicher Arbeitsstoffe im\n3. leicht entzündlich:                                  Sinne dieser Verordnung und Verwenden von Ar-\nStoffe und Zubereitungen, die                       beitsstoffen, bei dem Stoffe entstehen, die die\nEigenschaften der in Absatz 1 bezeichneten gefähr-\na) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft\nlichen Arbeitsstoffe aufweisen, sind das Gebrau-\nohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich\nchen und Verbrauchen, das Be- und Verarbeiten\nentzünden können -\nund das damit verbundene Lagern, Abfüllen und Be-\nb) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwir-      fördern dieser Stoffe.\nkung einer Zündquelle leicht entzündet wer-\nden können und nach deren Entfernung wei-           (6) Inverkehrbringen und Abgabe zum Verbrauch\nterbrennen oder weiterglimmen -                  im Sinne dieser Verordnung ist das Uberlassen von\ngefährlichen Arbeitsstoffen an andere.\nc) in flüssigem Zustand einen Flammpunkt unter\n21 ° C haben, der nach dem Prüfverfahren des\nAnhangs I Nr. 1.5 festgestellt wird -                                      §2\nd) in gasförmigem Zustand bei Normaldruck mit                          Auskunftspflicht\nLuft einen Zündbereich haben -\n(1) Wer gefährliche Arbeitsstoffe in den Verkehr\ne) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter       bringt, zum Verbrauch abgibt oder mit solchen Stof-\nLuft leicht entzündliche Gase in gefährlicher    fen umgeht, hat über ihre Zusammensetzung den zu-\nMenge entwickeln;                                ständigen Behörden auf Verlangen innerhalb der\n4. entzündlich:                                         gesetzten Frist vollständige Auskunft zu geben, so-\nStoffe und Zubereitungen, die in flüssigem Zu-      weit das zur Durchführung dieser Verordnung er-\nstand einen Flammpunkt zwischen 21 ° C und          forderlich ist.\n55° C haben, der nach den Prüfverfahren des An-        (2) Die Auskunftspflicht gilt als erfüllt, wenn der\nhangs I Nr. 1.5 bestimmt wird;                      Hersteller oder derjenige, der die gefährlichen Ar-","2496                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nheilsslofl() in dPn Verkehr bringt, den zuständigen                    Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen\nBc~hörden die edorderlichc Auskunft unmittelbar                        sind:\ngibt.                                                                  a) Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1967 zur An-\ngleichung · der Rechts- und Verwaltungsvor-\nschriften für die Einstufung, Verpackung und\nZweiter Abschnitt                                     Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG\nInverkehrbringen und Abgabe                                    Nr. 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richt-\nzum Verbrauch von gefährlichen Arbeitsstoffen                               linie des Rates vom 21. Mai 1973 (ABl. EG\neinschließlich Zubereitungen                                 Nr. L 167 S. 1),\nb) Richtlinie des Rates vom 4. Juni 1973 zur An-\n§3                                          gleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-\nschriften für die Einstufung, Verpackung und\nSachlicher Geltungsbereich\nKennzeichnung von Zubereitungen gefähr-\n(1) Der zweite Abschnitt gilt für                                        licher Stoffe (Lösemittel) (ABI. EG Nr. L 189\n1. die Stoffe, die in Anhang I*) Nr. 1.1 dieser Ver-                        s. 7),\nordnung aufgeführt sind,                                                                     §4\n2. die Zubereitungen, die in Anhang I Nr. 2.1 bis 2.3                              Inverkehrbringen und Abgabe\ndieser Verordnung aufgeführt sind,                                              zum Verbrauch von Stoffen\nwenn sie dazu bestimmt sind, als Arbeitsstoffe ver-                    (1) Die in Anhang I Nr. 1.1 dieser Verordnung\nwendet zu werden, und wenn sie gewerbsmäßig                         aufgeführten Stoffe dürfen nur in den Verkehr ge-\noder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen                   bracht oder zum Verbrauch abgegeben werden.\nUnternehmung in den Verkehr gebracht oder zum                       wenn\nVerbrauch abgegeben werden.\n1. ihre Verpackung den Vorschriften des § 5 ent-\n(2} Der zweite Abschnitt gilt nicht für das Inver-                   spricht,\nkehrbringen oder die Abgabe zum Verbrauch von                       2. die Verpackung nach den Vorschriften des § 6\n1. Arznei- und Betäubungsmitteln sowie giftigen,                        gekennzeichnet ist und\nmindergifügen, reizenden und ätzenden Stoffen                   3. dem Muster des Anhangs I Nr. 1.4 in Verbindung\nund Zubereitungen, soweit hierfür arzneimittel-,                    mit Anhang I Nr. 1.1 dieser Verordnung entspre-\nbetäubungsmittel- und giftrechtliche Vorschrif-                     chende Sicherheitsratschläge mitgeliefert wer-\nten bestehen,                                                       den.\n2. Schädlingsbekämpfungsmitteln               und Pflanzen-            (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zu-\nschutzmitteln sowie Zusatzstoffen, die dazu be-                 lassen, daß die Vorschriften des Absatzes 1 auf das\nstimmt sind, die Eigenschaften von Pflanzen-                    Inverkehrbringen und die Abgabe zum Verbrauch\nschutzmitteln oder deren Wirkungsweise zu ver-                  von Stoffen ganz oder teilweise nicht angewendet\nändern,                                                         werden, wenn die Verpackung einschließlich der\n3. explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitun-                   Behältnisse Stoffe in ungefährlicher Menge enthält\ngen, pyrotechnischen Gegenständen und Zünd-\nmitteln, soweit hierfür sprengstoffrechtliche Vor-                                           §5\nschriften bestehen,\nVerpackung der Stoffe\n4. Munition,\n(1) Verpackungen einschließlich der Behältnisse\n5. radioaktiven Stoffen und Zubereitungen, soweit                   und Verschlüsse müssen\nhierfür atomrechtliche Vorschriften bestehen,\n1. die Stoffe dicht umschließen und den zu erwar-\n6. Stoffen und Zubereitungen, die dem Lebens-                            tenden Beanspruchungen sicher widerstehen,\nmittel- und Bedarfsgegenstände-Gesetz oder den\n2. aus Werkstoffen hergestellt sein, die von den\nsonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften\nStoffen nicht angegriffen we_rden und die mit\nunterliegen.\nihnen nicht in gefährlicher Weise reagieren oder\n(3) Der zweite Abschnitt gilt nicht für Stoffe und                    sich mit den Stoffen nicht zu einem anderen ge-\nZubereitungen, die                                                       fährlichen Stoff verbinden.\n1. zur Ausfuhr in Länder außerhalb der Euro-                           (2) Die Verpackung darf die Stoffe nicht nach\npäischen Gemeinschaften bestimmt sind,                          Absatz 1 Nr. 1 dicht umschließen, wenn sich hier-\n2. zur Durchfuhr unter zollamtlicher Uberwachung                    durch die Gefahren erhöhen würden. Den Gefahren,\nbestimmt sind, soweit keine Be- oder Verarbei-                  die durch die nicht dichte Umschließung entstehen,,\ntung erfolgt, oder                                              muß durch geeignete Maßnahmen vorgebeugt sein,\n3. zur Ausfuhr in Länder der Europäischen Gemein-\nschaften bestimmt sind, soweit dort noch keine                                               §6\nden nachbezeichneten Richtlinien entsprechenden                                  Kennzeichnung der Stofie\n(1) Auf den Verpackungen einschließlich der Be.-\n*) Die Anhängr~ I und II der Verordnung sind als Anlagenband dieser\nAusgabe des Bundes9eselzblattes beigefügt. Abonnenten des Bun-   hältnisse müssen als Kennzeichnung angebracht\ndes~Jesetzblalles Teil I wird der Anlagenband auf Anforderung\nkostenlos zugestd!L                                              sein","Nr. J07 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1975                      2497\n1. die    Bezeichnung des Stoffes nach Anhang I          1. nach § 8 verpackt sind,\nNr. 1.1 dieser Verordnung,\n2. ihre Verpackungen einschließlich der Behältnisse\n2. Name und Anschrift dessen, der den Stoff herge-           nach § 9 gekennzeichnet sind. und\nstellt oder eingeführt hat oder der den Stoff ver-\n3. Sicherheitsratschläge mitgeliefert werden, aus\ntreibt (feilhält und Bestellungen entgegennimmt),\ndenen die Maßnahmen zur Abwendung der beim\n3. das Gefahrensymbol und die Gef ahrenbezeich-              Umgang mit den Zubereitungen auftretenden we-\nnung nach Anhang I Nr. 1.2 in Verbindung mit             sentlichen Gefahren hervorgehen und die nach\nAnhang I Nr. 1.1 dieser Verordnung,                      den Mustern des Anhangs I Nr. 1.4 auszuwählen\n4. der Hinweis auf die besonderen Gefahren nach              sind.\nAnhang I Nr. 1.3 in Verbindung mit Anhang I              (2) Die zuständige Behörde kann im Einzeltall zu-\nNr. 1.1 dieser Verordnung.                           lassen, daß die Vorschriften des Absatzes 1 auf das\nIst der Stoff mehrfach verpackt, so muß jede Ver-        Inverkehrbringen und die Abgabe zum Verbrauch\npackung nach Satz 1 gekennzeichnet sein. Auf den         von Zubereitungen ganz oder teilweise nicht ange-\nHinweis auf die besonderen Gefahren kann bei             wendet werden, wenn die Verpackung einschließ-\nbrandfördernden, leicht entzündlichen, entzünd-          lich der Behältnisse Zubereitungen in ungefähr-\nlichen, gesundheitsschädlichen oder reizenden Stof-      licher Menge enthält.\nfen verzichtet werden, wenn die Verpackung ein-\nschließlich Behältnisse Stoffe in einer Menge von                                    §8\nnicht mehr als 0,125 Liter enth~Ht.                                   Verpackung der Zubereitungen\n(2) Die Kennzeichnung muß deutlich lesbar und            Für die Verpackung der Zubereitungen ein-\nhaltbar sowie in deutscher Sprache abgefaßt sein.        schließlich der Behältnisse und Verschlüsse gilt § 5\nIhre Abmessungen müssen bei einem Rauminhalt             entsprechend.\nder Verpackung\n§ 9\nbis zu 0,25 Liter einem Format in angemessener\nGröße,                                                               Kennzeichnung der Zubereitungen\nvon mehr als 0,25 Liter bis zu 3 Liter mindestens           (1) Auf den Verpackungen und Behältnissen der\ndem Format 52 X 74 mm,                                   Zubereitungen nach Anhang I Nr. 2.1 müssen als\nKennzeichnung angebracht sein\nvon mehr als 3 bis 50 Liter mindestens dem Format\n74 X 105 mm,                                             1. die Bezeichnung der giftigen Bestandteile der Zu-\nbereitung nach Anhang I Nr. 2.1,\nvon mehr als 50 bis 500 Liter mindestens dem\nFormat 105 X 148 mm,                                     2. die Bezeichnung der gesundheitsschädlichen Be-\nstandteile der Zubereitung nach Anhang I Nr. 2.1,\nvon mehr als 500 Liter mindestens dem Format                 sofern ihre Konzentration folgende Werte über-\n148 X 210 mm                                                 steigt:\nentsprechen. Die Kennzeichnung muß sich hinsicht-            - bei Stoffen der\nlich Farbe oder Aufmachung deutlich vom Unter-                  Klasse Ila                 3\ngrund unterscheiden. Das Gefahrensymbol muß                  - bei Stoffen der\nmindestens 1 cm 2 groß sein und mindestens ein                  Klasse Ilb                 6\nZehntel der von der Kennzeichnung eingenomme-                                     nach\n- bei Stoffen der                 vom Hundert\nnen Fläche ausmachen; es muß sich mit seinem                                      Anhang I\nKlasse Ilc                10 ihres Gewichts\nUntergrund hinsichtlich Farbe oder Aufmachung                                     Nr. 1.1\ndeutlich vom Untergrund des Kennzeichm.ingsschil-            - bei Toluol\ndes unterscheiden.                                               und Xylol                 5\n- bei Stoffen der\n(3) Ein Kennzeichnungsschild muß mit seiner                   Klasse Ud                 20\nJ\nganzen Fläche auf der Verpackung haften. Die\nKennzeichnung darf auf einem mit der Verpackung          3. Name und Anschrift dessen, der die Zubereitung\neinschließlich Behältnis verbundenen Schild ange-            hergestellt oder eingeführt hat oder der die Zu-\nbracht sein, wenn die geringen Abmessungen oder              bereitung vertreibt (feilhält oder Bestellungen\nsonstige Beschaffenheit eine Kennzeichnung nach               entgegennimmt),\nAbsatz 2 nicht zulassen oder wenn durch die Art          4. das Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeich-\nder Verpackung das Anbringen eines auf seiner                 nung giftiger, gesundheitsschädlicher und leicht\nganzen Fläche haftenden Kennzeichnungsschildes                entzündlicher Zubereitungen nach Anhang I\nnicht möglich ist.                                            Nr. 1.2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 1.J,\n§7                            5. Hinweise auf die besonderen Gefahren, die nach\nAnhang I Nr. 1.3 auszuwählen sind. Mehr als\nInverkehrbringen und Abgabe zum Verbrauch                vier Hinweise brauchen nicht angebracht zu wer-\nvon Zubereitungen                        den. Dabei haben diejenigen, welche die Gesund-\n(1) Zubereitungen, die im Anhang I Nr. 2.1 bis 2.3        heit betreffen, Vorrang vor denen, welche die\ndieser Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur in             Explosions- oder Feuergefahr betreffen. Auf den\nden Verkehr gebracht oder zum Verbrauch abge-                 Hinweis auf die besonderen Gefahren kann ver-\ngeben werden, wenn sie                                        zichtet werden, wenn die Verpackung einschließ-","2498                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975·, Teil I\nlieh der Behältnisse Zubereitungen in einer                    3. den Umgang mit Arbeitsstoffen, die ihrer Art\nMenge von nicht mehr als 0,125 Liter enthält.                       nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger über.:.\nIst die Zuber~itung mehrfach verpackt, muß jede                         tragen können,\nVerpackung nach den Sätzen 1 bis 3 gekennzeich-                    soweit hierbei Arbeitnehmer beschäftigt werden\nnet sein, ausgenommen eine durchsichtige Ver-                      und der Geltungsbereich in den folgenden Vor-\npackung, unter der sich· eine Verpackung mit Kenn-                  schriften nicht eingeschränkt ist.\nzeichnung befindet. Für die Kennzeichnung der Zu-                      (2) Der dritte Abschnitt gilt nicht für den Um-\nbereitungen gilt außerdem § 6 Abs. 2 und 3 entspre-                gang mit\nchend. Bei der Kennzeichnung der Zubereitungen\nwerden Stoffe von weniger als 0,2 vom Hundert                      1. Arbeitsstoffen in Betrieben, die der Bergaufsicht\nihres Gewichts bei Stoffen der Klasse I und von                         unterliegen,\nweniger als 1 voin Hundert ihres Gewichts bei Stof-                2. Arbeitsstoffen in Haushalten.\nfen der Klasse II nicht berücksichtigt, unabhängig\ndavon, ob sie als Verunreinigungen oder als Bei-                       (3) Der dritte Abschnitt gilt ferner nicht für den\nmengungen vorhanden sind.                                          Umgang mit\n(2) Auf den Verpackungen und Behältnissen der                   1. explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitun-\nZubereitungen nach Anhang I Nr. 2.2 und 2.3 muß                         gen, pyrotechnischen Gegenständen und Zünd-\neine dauerhafte und deütlich lesbare Aufschrift                          mitteln, ausgenommen die in § 1 Abs. 1 Nr. 1\nnach Anhang I Nr. 2.2.1., 2.2.2 oder 2.3.2.1 Abs. 1                 , gleichgestellt~n explosionsfähigen Stoffe und Zu-\nangebracht sein.                                                        bereitungen, soweit hierfür sprengstoffrechtliche\nVorschriften bestehen,\n§ 10\n2. radioaktiven Stoffen, soweit hierfür atomrecht-\nAnforderungen an Zubereitungen                             liche Vorschriften bestehen.\nZubereitungen nach Anhang I Nr. 2.3 dürfen vor-\nbehaltlich des § 7 nur in den Verkehr gebracht oder\n§ 13\nzum Verbrauch abgegeben werden, wenn sie den\nAnforderungen des Anhangs I Nr. 2.3 entsprechen.                                       Schutzmaßnahmen\n(1) Der Arbeitgeber, der\n§ 11                                1. gewerbsmäßig\nVerkehrsrecbtucbe Vorschriften                             a) mit gefährlichen Arbeitsstoffen umgeht oder\nDie Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und                      b) mit Arbeitsstoffen umgeht, bei denen infolge\ndes § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten für das Versand-                           dieses Umgangs Stoffe entstehen, die die\nstück als erfüllt, wenn es nach den verkehrsrecht-                          Eigenschaften der gefährlichen Arbeitsstoffe\nlichen Vorschriften verpackt und gekennzeichnet                              aufweisen oder\nist. Ist die Verpackung des Versandstücks die ein-                      c) mit Arbeitsstoffen umgeht, die ihrer Art nach\nzige Verpackung, so muß sie außerdem nach § 6                               erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertra-\nAbs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 2 und 3 oder nach                          gen können oder\n§ 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 gekennzeichnet sein,\n2. auch nicht gewerbsmäßig gefährliche Arbeits-\nausgenommen bei Schienen-, Straßen-, Wasser-\nstoffe verwendet,\noder Luftfahrzeugen mit fest verbundenen oder dar-\nin enthaltenen Behältern oder Laderäumen, in denen                 hat die erforderlichen Maßnahmen nach den beson-\ngefährliche Arbeitsstoffe befördert werden.                        deren Vorsdtriften des Anhangs II *), den für ihn\ngeltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-\nschriften und im übrigen nach den allgemein aner-\nkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizini-\nDritter Abschnitt\nschen und hygienischen Regeln sowie den sonstigen\nUmgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen                      gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnis-\neinsdlließlidl Zubereitungen                        sen zu treffen.\n(2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen\n§ 12\nAntrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den in\nSachlicher Geltungsbereich                        Absatz 1 genannten Vorschriften zulassen, wenn\n(1) Der dritte Abschnitt gilt für                               1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame\n1. den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,                          Maßnahme trifft oder\n2. den Umgang mit Arbeitsstoffen, bei denen in-                     2. die Durchführung der Vorschrift ~m Einzelfall zu\nfolge dieses Umgangs Stoffe entstehen, die die·                   -einer unverhältnismäßigen Härte führen würde\nEigenschaften der gefährlichen Arbeitsstoffe auf-                  und die Abweichung mit dem Schutz der Arbeit-\nweisen und                                                         nehmer vereinbar ist.\n(3) Der Arbeitgeber darf von den in Absatz 1 ge-\n•) _Die Anhänge I und II der Verordnung sind als Anlagenband dieser\nAusgabe des Bundesgesetzblattes beigefügt. Abonnenten des Bun-   nannten Regeln und Erkenntnissen abweichen,\ndesgesetzblattes Teil I wird der Anlagenband auf Anforderung\nkostenlos zugestellt.                                           wenn er ebenso wirksame Maßnahmen trifft. Auf","Nr. 107 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1975                           2499\nVerlangen der zuständigen Behörde hat der Arbeit-                                       § 15\ngeber im Einzelfall nachzuweisen, daß die andere\nBeschäftigungsverbote\nMaßnahme ebenso wirksam ist.\n(1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche nur unter\n(4) Der Arbeitgeber hat bei den von ihm nach Ab-\nAufsicht eines Fachkundigen beschäftigen, wenn\nsatz 1 zu treffenden Maßnahmen die nach § 4 Abs. 1          sie\nNr. 3 und nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 mitgelieferten\nSicherheitsratschläge zu berücksichtigen.                    1. mit gefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 1\nAbs. 1 Nr. 1 bis 4 umgehen oder\n(5) Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen\nnicht ausgeschlossen, daß die Arbeitnehmer den              2. mit Arbeitsstoffen umgehen, bei denen infolge\nEinwirkungen                                                     dieses Umgangs Stoffe entstehen, die die Eigen-\nschaften der gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne\n1. gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinne des § 1 Abs. 1,\ndes § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aufweisen.\n2. von beim Umgang mit Arbeitsstoffen entstehen-\nden Stoffen, die die Eigenschaften der gefähr-             (2) Der Arbeitgeber darf Jugendliche nicht be-\nlichen Arbeitsstoffe im Sinne des § 1 Abs. 1 auf-      schäftigen beim Umgang\nweisen,\n1. mit gefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 1\n3. von Krankheitserregern                                        Abs. 1 Nr. 5 bis 8 oder\nausgesetzt sind, so hat der Arbeitgeber geeignete           2. mit Arbeitsstoffen, bei denen infolge dieses Um-\npersönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu                  gangs Stoffe entstehen, die die Eigenschaften der\nstellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu                  gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des § 1\nhalten. Die Arbeitnehmer haben die zur Verfügung                 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 aufweisen oder\ngestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu be-\nnutzen. Die Vorschriften über die ärztlichen Vorsor-        3. mit Arbeitsstoffen, die ihrer Art nach erfahrungs-\ngeuntersuchungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2, An-                    gemäß Krankheitserreger übertragen können,\nhang II Nr. 1.4, 2.4, 3.7, 4.4, 5.5, 6.4, 7.9, 8.7 und über wenn sie hierbei den Einwirkungen\ndie Arbeitszeit nach Anhang II Nr. 1.5, 2.5, 3.8, 4.5,            der gefährlichen Arbeitsstoffe,\n5.6, 6.5, 7.10, 8.8 sind unabhängig davon anzuwen-\nder Stoffe, die die Eigenschaften der gefähr-\nden, ob Schutzausrüstungen benutzt werden.\nlichen Arbeitsstoffe aufweisen,\n(6) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Inhalt der          der Krankheitserreger,\nim Betrieb anzuwendenden Vorschriften dieser Ver-\nausgesetzt sind. Satz 1 gilt nicht, wenn\nordnung in einer für die Arbeitnehmer verständ-\nlichen Form und Sprache in einer Betriebsanwei-                  die Ausbildungsordnung den Umgang mit diesen\nsung darzustellen und sie an geeigneter Stelle im                Stoffen erfordert,\nBetrieb auszulegen oder auszuhängen. Die Arbeit-                 der Jugendliche mindestens 16 Jahre alt ist,\nnehmer müssen über die beim Umgang mit Stoffen                    wenn er den Einwirkungen\nnach Absatz 1 auftretenden Gefahren sowie über              der gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des § 1\ndie Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Be-                Abs. 1 Nr. 5,\nschäftigung und danach in angemessenen Zeitab-\nständen, mindestens einmal jährlich, unterwiesen            der Stoffe, die die Eigenschaften der gefährlichen\nwerden.                                                     Arbeitsstoffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 auf-\nweisen,\n§ 14\nder Krankheitserreger,\nVerpackung und Kennzeichnung\nausgesetzt ist,\n(1) Werden in Anhang I Nr. 1.1 dieser Verord-\nnung aufgeführte gefährliche Arbeitsstoffe verwen-          - der Jugendliche unter Aufsicht eines Fachkun-\ndet oder gewerbsmäßig gelagert, so müssen sie                    digen beschäftigt wird und\nnach den Vorschriften des § 4 Nr. 1 und 2 verpackt          - der Jugendliche von einem Arzt innerhalb der\nund gekennzeichnet sein. Werden gefährliche Ar-                  Frist nach § 18 Abs. 2 untersucht worden ist und\nbeitsstoffe in mit Schienen-, Straßen-, Wasser- oder             dem Arbeitgeber eine vom Arzt ausgestellte Be-\nLuftfahrzeugen fest verbundenen oder in darin ent-               scheinigung darüber vorliegt, daß gesundheit-\nhaltenen Behältern oder Laderäumen befördert, so                 liche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht\nbrauchen diese Fahrzeuge nur nach den verkehrs-                  bestehen.\nrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet zu sein.\n(3) Der Arbeitgeber darf werdende oder stillende\n(2) Werden in Anhang I Nr. 2.1 bis 2.3 dieser            Mütter nicht beschäftigen beim Umgang\nVerordnung aufgeführte gefährliche Arbeitsstoffe\nverwendet oder gewerbsmäßig gelagert, so müssen             1. mit gefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 1\nsie nach den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2            Abs. 1 Nr. 5 und 6 oder\nverpackt und gekennzeichnet sein. Absatz 1 Satz 2           2. mit Arbeitsstoffen, bei denen infolge dieses Um-\nist entsprechend anzuwenden.                                    gangs Stoffe entstehen, die die Eigenschaften der\n(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall                gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des § 1\nAusnahmen von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2                      Abs. 1 Nr. 5 und 6 aufweisen oder\nSatz 1 zulassen, wenn der Schutz der Beschäftigten          3. mit Arbeitsstoffen, die ihrer Art nach erfahrungs-\nauf andere Weise gewährleistet ist.                             gemäß Krankheitserreger übertragen können,","2500                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nwenn sie hierbei den Einwirkungen                         1. innerhalb von zwölf Wochen vor Beginn der Be-\n~ der gefcthrliclwn Arbeitsstoffe,                           schäftigung und\nder Stoffe, die die Eigenschaften der gefähr-        2. innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der\nlichen Arbeilssloffe aufweisen,                           Nach untersuch ungsfristen.\nder Krankheitserreger,\n(2) Ist ein Arbeitnehmer nach dieser Verordnung\nausgesetzt sind.                                          und zugleich nach anderen Rechtsvorschriften in-\n§ 16                           nerhalb eines halben Jahres mehr als einmal einer\nBehördliche Anordnungen                    Nachuntersuchung zu unterziehen, so können diese\nNachuntersuchungen an einem Termin vorgenom-\n(1) Die zustctndige Behörde kann im Einzelfall die\nmen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachunter-\nerforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Ar-\nsuchungsfrist weniger als ein Jahr beträgt.\nbeitgeber zur Erfüllung der sich aus den §§ 13 bis 15\nergebenden Pflichten zu treffen hat.                          (3) Hat der Arzt nach dieser Verordnung eine\n(2) Ist dc1mit zu rechnen, daß ein Arbeitnehmer an     Vorsorgeuntersuchung vorgenommen mit dem Er-\nseiner GesLrndheit geschädigt wird, wenn er               gebnis, daß gesundheitliche Bedenken gegen eine\nBeschäftigung oder Weiterbeschäftigung nicht be-\n1. mit gefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 1       stehen, so erteilt er dem Arbeitgeber, der die Vor-\nAbs. 1 Nr. 5 bis 8 umgeht oder                        sorgeuntersuchung veranlaßt, hierüber eine Be-\n2. mit Arbeitsstoffen umgeht, bei denen infolge die-      scheinigung. Der Arzt kann die Bescheinigung nach\nses Umgangs Stoffe entstehen, die die Eigen-          Satz 1 auch bedingt oder befristet erteilen.\nschaften der gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne\ndes § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 aufweisen oder                                        § 19\n3. mit Arbeitsstoffen umgeht, die ihrer Art nach er-          Behördliche Entscheidung über die Tauglichkeit\nfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen\nkönnen,                                                   (1) Hält der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer\ndie vom Arzt ausgestellte Bescheinigung für unzu-\nso kann die zustctndige Behörde anordnen, daß der\ntreffend, so können der Arbeitgeber oder der Ar-\nArbeitnehmer nur weiter beschäftigt werden darf,\nbeitnehmer bei der zuständigen Behörde beantragen\nwenn er von einem Arzt untersucht worden ist und\ndarüber zu entscheiden, ob gegen die Beschäftigung\ndem Arbeitgeber eine vom Arzt ausgestellte Be-            oder Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ge-\nscheinigung darüber vorliegt, daß gesundheitliche\nsundheitliche Bedenken bestehen.\nBedenken gegen die Weiterbeschäftigung nicht be-\nstehen.                                                       (2) Die zuständige Behörde darf die Beschäftigung\noder die Weiterbeschäftigung nur gestatten, wenn\nauf Grund eines ärztlichen Gutachtens nicht zu be-\nVierter Abschnitt\nsorgen ist, daß die Gesundheit des Arbeitnehmers\nAllgemeine Vorschriften                    gefährdet wird. Die Kosten des ärztlichen Gutach-\nüber die gesundheitliche Uberwachung               tens trägt der Arbeitgeber.\n(3) Eine in dieser Verordnung vorgesehene ärzt-\n§ 17                           liche Bescheinigung wird durch eine Entscheidung\nErmächtigte Ärzte                     der zuständigen Behörde nach Absatz 1 ersetzt.\n(1) Arzte, die nach dieser Verordnung Vorsorge-\nuntersuchungen vornehmen, müssen zur Ausübung                                        § 20\ndes ärztlichen Berufes berechtigt sein und wegen                     Gesundheitskartei und Aufbewahren\nder erforderlichen besonderen Fachkunde von der                        der ärztlichen Bescheinigungen\nzuständigen Behörde zur Vom ahme der Vorsorge-\nuntersuchung ermächtigt sein.                                (1) Für die Arbeitnehmer, die nach dieser Verord-\nnung ärztlich untersucht worden sind, ist von ihrem\n(2) Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Gesetzes über    Arbeitgeber eine Gesundheitskartei zu führen.\nBetriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere\nFachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember            (2) Die Karteikarte muß folgende Angaben enthal-\n1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1885) bestellt, so ist die-    ten:\nser auf seinen Antrag zu ermächtigen, die Vorsor-           1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum des Ar-\ngeuntersuchungen bei den von ihm arbeitsmedizi-                 beitnehmers,\nnisch betreuten Arbeitnehmern vorzunehmen, wenn\ner über die hierfür erforderliche besondere Fach-           2. Wohnanschrift,\nkunde sowie das erforder liehe Hilfspersonal,               3. Tag der Einstellung und Entlassung,\nRäume, Einrichtungen, Geräte und Mittel verfügt.\n4. zuständiger Krankenversicherungsträger,\n§ 18                             5. Art der Gefährdungsmöglichkeiten,\nUntersuchungen                        6. Art der Tätigkeit mit Angabe des Zeitpunktes\n(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Vorsorge-             ihres Beginns,\nuntersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen.            7. Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten,\nDie ärztliche Vorsorgeuntersuchung muß vorge-                   bei denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand\nnommen worden sein                                              (soweit bekannt),","Nr. 107 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1975                       2501\n8. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorge-        dieser Verordnung eine werdende oder stillende\nuntersuchungen,                                   Mutter beschäftigt.\n9. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,         (2) Wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten\n10. Name dessen, der die Gesundheitskartei führt.       Handlungen eine Frau in ihrer Arbeitskraft oder\nGesundheit gefährdet, ist nach § 21 Abs. 3, 4 des\n(3) Der Arbeitgeber hat die Karteikarte und die     Mutterschutzgesetzes strafbar.\närztlichen Bescheinigungen für jeden Arbeitnehmer\nbis zu dessen Entlassung aufzubewahren. Danach\nsind die Karteikarte der am Sitz oder Wohnort des                                   § 25\nArbeitgebers für den medizinischen Arbeitsschutz                             Gewerbeordnung\nzuständigen Behörde zu übersenden und die ärzt-\nlichen Bescheinigungen dem entlassenen Arbeitneh-          (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 147 Abs. 1\nmer auszuhändigen.                                      Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig\n1. als Arbeitgeber, der gewerbsmäßig in § 13 Abs. 1\n§ 21\nNr. 1 bezeichnete Tätigkeiten verrichtet,\nBehördliche Verkürzung oder Verlängerung             a) entgegen Nummer 1.4, 2.4 Satz 1, 2, Nummer\nder Vorsorgeuntersuchungsfristen                    3.7 Abs. 1, Nummer 4.4 Abs. 1, Nummer 5.5\nDie zuständige Behörde kann die in dieser Ver-               Satz 1, 2, Nummer 6.4, 7.9 oder 8.7 Abs. 1 des\nordnung vorgesehenen Fristen, vor deren Ablauf                 Anhangs II einen Arbeitnehmer beschäftigt\ndie Arbeitnehmer ärztlich untersucht werden müs-                oder weiterbeschäftigt,\nsen,                                                        b) entgegen Nummer 2.4 Satz 3 oder Nummer 5.5\n1. für die Arbeitnehmer verkürzen, für die festge-             Satz 3 des Anhangs II die Nachuntersuchung\nstellt worden ist, daß sie den Einwirkungen der            eines Arbeitnehmers nicht rechtzeitig veran-\ngefährlichen Arbeitsstoffe in besonders starkem            laßt oder\nMaße ausgesetzt sind oder für die es der Arzt in-      c) entgegen § 22 einen Arbeitnehmer weiterbe-\nfolge ihres gesundheitlichen Zustandes für not-            schäftigt, obwohl eine Bescheinigung des Arz-\nwendig hält,                                               tes darüber vorliegt, daß gesundheitliche Be-\ndenken gegen eine Weiterbeschäftigung be-\n2. für die Arbeitnehmer verlängern, für die festge-\nstehen,\nstellt worden ist, daß sie den Einwirkungen der\ngefährlichen Arbeitsstoffe in besonders geringem   2. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 gewerbsmäßig in An-\nMaße ausgesetzt sind.                                 hang I Nr. 1.1 aufgeführte gefährliche Arbeits-\nstoffe lagert, die nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und\n2 verpackt und gekennzeichnet sind,\n§ 22\n3. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 gewerbsmäßig in An-\nBeschäitigungsverbot                      hang I Nr. 2.1 bis 2.3 aufgeführte gefährliche Ar-\nErteilt der Arzt eine Bescheinigung, nach der ge-        beitsstoffe lagert, die nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1\nsundheitliche Bedenken gegen eine Weiterbeschäf-           und 2 verpackt und gekennzeichnet sind,\ntigung bestehen, so darf der Arbeitgeber den Ar-        4. entgegen Anhang II Nr. 2.3 ortsfeste Behälter zur\nbeitnehmer nicht mehr weiterbeschäftigen. In der            Lagerung von Arbeitsstoffen, die mehr als 1 vom\nBescheinigung kann bestimmt werden, daß das Be-            Hundert ihres Gewichts an Benzol enthalten,\nschäftigungsverbot erst mit dem Ablauf der Nach-            nicht kennzeichnet,\nuntersuchungsfrist beginnt.\n5. als Arbeitgeber, der gewerbsmäßig in § 13 Abs. 1\nNr. 1 bezeichnete Tätigkeiten verrichtet,\na) entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 geeignete per-\nFünfter Abschnitt                            sönliche Schutzausrüstungen nicht zur Verfü-\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                    gung stellt,\nb) entgegen § 13 Abs. 6 Satz 1 die Betriebsan-\n§ 23                                 weisung nicht an g•eeigneter Stelle im Betrieb\nauslegt oder aushängt,\nJugendarbeitsschutzgesetz\nc) entgegen § 13 Abs. 6 Satz 2 die Arbeitnehmer\nDer Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig            nkht oder nicht mindestens einmal jährlich\nentgegen § 15 Abs. 1 oder 2 dieser Verordnung                   unterweist,\neinen Jugendlichen beschäftigt, wird nach § 66\nAbs. 1 Nr. 3, Abs. 2 oder 3 des Jugendarbeitsschutz-    6. entgegen Nummer 9.2 Abs. 1 und 3 sowie Num-\ngesetzes bestraft.                                          mer 11.3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Anhangs II eine\nAnzeige nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll-\nständig erstattet.\n§ 24\n(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Zuwi-\nMutterschutzgesetz\nderhandlung Leben oder Gesundheit eines anderen\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4   oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefähr-\ndes Mutterschutzgesetzes handelt der Arbeitgeber,       det, ist nach § 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung straf-\nder vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 3    bar.","2502                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n§ 26                            b) entgegen Nummer 2.4 Satz 3 oder Nummer 5.5\nGesetz über gesundheitsschädlidle                   Satz 3 des Anhangs II die Nachuntersuchung\noder feuergefährliche Arbeltsstoffe                 eines Arbeitnehmers nicht rechtzeitig veranlaßt\noder\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 1 des         c) entgegen § 22 einen Arbeitnehmer ·weiter-\nGesetzes über gesundheitsschädliche oder feuerge-              beschäftigt, obwohl eine Bescheinigung des\nfährliche Arbeitsstoffe handelt, wer vorsätzlich oder          Arztes darüber vorliegt, daß gesundheitliche Be-\nfahrlässig                                                     denken gegen eine Weiterbeschäftigung beste-\n1. entgegen § 4 Abs. 1 die in Anhang I Nr. 1.1 auf-            hen.\ngeführten Stoffe in den Verkehr bringt oder zum           (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 1 des\nVerbrauch abgibt,                                    Gesetzes über gesundheitsschädliche oder feuer-\na) ohne sie nach § 5 zu verpacken,                   gefährliche Arbeitsstoffe handelt auch, wer als Ar-\nb) ohne die Verpackung nach § 6 Abs. 1 bis 3 zu       beitgeber, der nicht gewerbsmäßig gefährliche Ar-\nkennzeichnen oder                                  beitsstoffe verwendet, vorsätzlich oder fahrlässig\nc) ohne Sicherheitsratschläge nach Anhang I           a) entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 geeignete persön-\nNr. 1.4 in Verbindung mit Anhang I Nr. 1.1              liche Schutzausrüstungen nicht zur Verfügung\nmi tzulief ern,                                         stellt,\n2. entgegen § 7 die in Anhang I Nr. 2.1 bis 2.3 auf-     b) entgegen § 13 Abs. 6 Satz 1 die Betriebsanwei-\ngeführten Zubereitungen in den Verkehr bringt               sung nicht an geeigneter Stelte im Betrieb aus-\noder zum Verbrauch abgibt,                                 legt oder aushängt,\na) ohne sie nach § 8 zu verpacken,                   c) entgegen § 13 Abs. 6 Satz 2 die Arbeitnehmer\nb) ohne die Verpackungen und Behältnisse nach               nicht oder nicht mindestens einmal jährlich\n§ 9 zu kennzeichnen oder                                unterweist.\nc) ohne nach den Mustern des Anhangs I Nr. 1.4            (4) Wer durch eine der in Absatz 1, 2 und 3 be-\nausgewählte Sicherheitsratschläge mitzulie-       zeichneten Handlungen andere in ihrer Arbeitskraft\nfern,                                             oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 5 Abs. 3, 4 des\n3. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 in Anhang I Nr. 1.1        Gesetzes über gesundheitsschädliche oder feuer-\naufgeführte gefährliche Arbeitsstoffe verwendet,      gefährliche Arbeitsstoffe strafbar.\ndie nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 verpackt\nund gekennzeichnet sind,                                                          § 27\n4. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 in Anhang I Nr. 2.1                            Arbeitszeitordnung\nbis 2.3 aufgeführte Arbeitsstoffe verwendet, die\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2\nnicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 verpackt und\nNr. 1 der Arbeitszeitordnung handelt, wer vorsätz-\ngekennzeichnet sind,\nlich oder fahrlässig entgegen Nummer 1.5, 2.5, 3.8,\n5. entgegen Anhang II Nr. 2.2 die dort aufgeführten       4.5, 5.6, 5.7, 6.5, 7.10 oder 8.8 des Anhangs II einen\nStoffe verwendet,                                     Arbeitnehmer beschäftigt.\n6. entgegen Anhang II Nr. 3.3 Satz 1 silikogene               (2) Wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten\nStrahlmittel zum Strahlen verwendet,                  Handlungen Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft\n7. entgegen Anhang II Nr. 5.2 die dort aufgeführten       oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 25 Abs. 4, 5\nAnstrichstoffe für Innenanstriche von Räumen          der Arbeitszeitordnung strafbar.\nverwendet, die zum Aufenthalt von Menschen\nbestimmt sind,\n8. entgegen Anhang II Nr. 10.2 Schmälzmittel und                             Sechster Abschnitt\ngeschmälzte Faserstoffe verwendet oder\nSdJ.lußvorsdJ.riften\n9. entgegen Anhang II Nr. 7.2 Abs. 1 einen Arbeit-\nnehmer mit den dort genannten Arbeiten an                                        § 28\nInnenflächen und Einbauten von Räumen von\nAussdluß für gefäbrlidle Arbeitsstoffe\nWasserfahrzeugen und schwimmfähigen Hohl-\nkörpern beschäftigt.                                     (1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung wird der Ausschuß für gefährliche Arbeits-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 1 des         stoffe gebildet. Der Ausschuß setzt sich aus folgen•\nGesetzes über gesundheitsschädliche oder feuer-           den sachverständigen Mitgliedern zusammen:\ngefährliche Arbeitsstoffe handelt auch, wer als Ar-\n3 Vertreter der Hersteller von gefährlichen Arbeits-\nbeitgeber nicht gewerbsmäßig gefährliche Arbeits-            stoffen,\nstoffe verwendet und hierbei vorsätzlich oder fahr-\nIässig                                                       Vertreter von Betrieben, die gefährliche Arbeits-\nstoffe in den Verkehr bringen,\na) entgegen Nummer 1.4, 2.4 Satz 1, 2, Nummer 3.7\nAbs. 1, Nummer 4.4 Abs. 1, Nummer 5.5 Satz 1,         3 Vertreter von Betrieben, in denen mit gefähr-\n2, Nummer 6.4, 7.9 oder 8.7 Abs. 1 des Anhangs           lichen Arbeitsstoffen umgegangen wird,\nII einen Arbeitnehmer beschäftigt oder weiter-           Vertreter des Deutschen Instituts für Normung\nbeschäftigt,                                            e. V. (DIN),","Nr. 107 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1975                     2503\nVertreter der Bundesvereinigung der Deutschen           (3) Die Mitgliedschaft im Ausschuß für gefähr-\nArbeitgeberverbände,                                liche Arbeitsstoffe ist ehrenamtlich.\nVertreter des Bundesverbandes der Deutschen            (4} Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nIndustrie,                                          nung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für\n2 Vertreter der Gewerkschaften,                        jedes Mitglied einen Stellvertreter im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und\n2 Vertreter der Wissenschaft,                          dem Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-\n4 Vertreter der für den Arbeitsschutz zuständigen      sundheit. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsord-\nBehörden der Länder, davon mindestens zwei Ge-      nung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte.\nwerbeärzte,                                         Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des\nBundesministers für Arbeit und Sozialordnung, der\n3 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallver-     seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bun-\nsicherung,                                          desminister für Wirtschaft und dem Bundesminister\nVertreter des Verbandes Deutscher Werks- und        für Jugend, Familie und Gesundheit trifft.\nBetriebsärzte,                                         (5} Die Bundesminister sowie die für den Arbeits-\nVertreter des Vereins Deutscher Sicherheitsinge-    schutz zuständigen obersten Landesbehörden haben\nnieure,                                             das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Ver-\ntreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Ver-\nVertreter des Bundesgesundheitsamtes.\nlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.\n(2) Der Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe         (6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bun-\nhat die Aufgaben,                                      desanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung.\n1. den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\ninsbesondere in technischen Fragen zu beraten                                § 29\nund ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft                           Berlin-Klausel\nund Technik entsprechende Vorschriften vorzu-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nschlagen,                                          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n2. die in § 13 Abs. 1 bezeichneten Regeln und Er-      gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 73 des Bundes-\nkenntnisse über das Inverkehrbringen, die Ab-      Immissionsschutzgesetzes, § 74 des Jugendarbeits-\ngabe zum Verbrauch und über den Umgang mit         schutzgesetzes und § 25 des Mutterschutzgesetzes\ngefährlichen Arbeitsstoffen zu ermitteln.          auch im Land Berlin."]}