{"id":"bgbl1-1975-107-1","kind":"bgbl1","year":1975,"number":107,"date":"1975-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/107#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1975-107-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1975/bgbl1_1975_107.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe","law_date":"1975-09-08T00:00:00Z","page":2483,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["2483\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1975                  Ausgegeben zu Bonn am 17. September 1975                                                                                                        Nr.107\nTag                                                                     Inhalt                                                                                        Seite\n8. 9. 75 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe . . . . . . . . .                                                                 2483\nH053-2-6, 7108-27, 8051-2, 8051-3, 8051-4, 8051-5, 7108-12, 7108-22, 8053-2-2, 7108-24, 8051-6, 8051-7, 8053-2-4,\n71011-15, 8051-11 a, 8051-9 a\n8. 9. 75 Neufassung der VNordnung über gefährliche Arbeitsstoffe (Arbeitsstoffverordnung -\nArbStoffV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2493\nfl0'.i:l-2-6\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nHcchlsvorschrifl.en der Europäischen Gemeinschaften ......... , .... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  2504\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe\nVom 8. September 1975\nInhaltsverzeichnis\nÄnderung des Wortlauts der Verordnung\nNeufassung des Anhangs I\nAnhang       I  Nr.   1.1     Stoffe\nAnhang       I  Nr.   1.2     Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen\nAnhang        I  Nr.   1.3     Hinweise auf die besonderen Gefahren\nAnhang       I  Nr.   1.4     Sicherheitsratschläge\nAnhang       I  Nr.   1.5     Apparate und Verfahren zur Bestimmung der Flamm-\npunkte der flüssigen Stoffe und Zubereitungen\nAnhang I Nr. 2.1               Zubereitungen, die Lösemittel enthalten\nAnhang I Nr. 2.2               Blei- und arsenhaltige Zubereitungen\nAnhang I Nr. 2.3               Schmälzmittel und geschmälzte Faserstoffe\nNeufassung des Anhangs II\nAnhang II Nr.                  Arsen\nAnhang II Nr. 2                Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, Tetrachloräthan und\nPentachloräthan\nAnhang II         Nr.    3     Strahlmittel\nAnhang II         Nr.    4     Thomasphosphat\nAnhang II         Nr.     5    Blei\nAnhang II         Nr.     6    Fluor\nAnhang II         Nr.     7    Oberflächenbehandlung in Schiffsräumen\nAnhang II         Nr.     8    Silikogener Staub\nAnhang II         Nr.     9    Magnesium\nAnhang II         Nr.   10     Schmälzmittel und geschmälzte Faserstoffe\nAnhang II         Nr.   11     Ammoniumnitrat","2484                                                   Jahrgang 1975, Teil I\nAuf Grund                                                          unter Nummer 3 Buchstabe c nach den\ndes § 1 des Gesetzes über gesundheitsschädliche                        Worten „einen Flammpunkt unter 21 ° C\noder feuergefährliche Arbeitsstoffe vom 25. März                        haben\" ein Beistrich gesetzt und folgende\n1939 (Reichsgesetzbl. I S. 581), zuletzt geändert                      Worte angefügt: ,,der nach den Prüfver-\ndurch Artikel 247 des Einführungsgesetzes zum                           fahren des Anhangs I Nr. 1.5 festgestellt\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-                        wird-\",\nblatt I S. 469),                                                 -     unter Nummer 4 das Wort „brennbar\"\ndurch das Wort „entzündlich\" ersetzt und\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundge-\nnach den Worten „einen Flammpunkt\nsetzes, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nzwischen 21 ° und 55° C haben\" ein Bei-\nster für Wirtschaft und\nstrich gesetzt und folgende Worte ange-\nauf Grund                                                              fügt: ,,der nach den Prüfverfahren des\nAnhangs I Nr. 1.5 bestimmt wird;\".\n-- der§§ 120 e und 139 h der Gewerbeordnung,\nb) In Absatz 5 werden die Worte „das innerbe-\n-    des § 9 Abs. 1 und 2 und des § 16 Abs. 3 der Ar-\ntriebliche Verarbeiten\" ersetzt durch die\nbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsge-\nWorte „das Be- und Verarbeiten\".\nsetzbl. I S. 447), zuletzt geändert durch Arti-\nkel 21 des Gesetzes zur Erleichterung der Ver-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nwaltungsreform in den Ländern (Zuständigkeits-\nlockerungsgesetz) vom 10. März 1975 (Bundesge-          a) Das Wort „verwendet\" wird durch die Worte\nsetzbl. I S. 685),                                          ,,mit solchen Stoffen umgeht\" ersetzt.\ndes § 37 Abs. 2 Satz 1 des Jugendarbeitsschutz-         b) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1, und\ngesetzes vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I              es wird nachstehender Absatz 2 angefügt:\nS. 665), zuletzt geändert durch Artikel 244 des               ,, (2) Die Auskunftspflicht gilt als erfüllt,\nEinführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom                wenn der Hersteller oder derjenige, der die\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),                    gefährlichen Stoffe in den Verkehr bringt,\ndes § 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes in der              den zuständigen Behörden die erforderliche\nFassung der Bekanntmachung vom 18. April                    Auskunft unmittelbar gibt.\"\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert\ndurch Artikel 246 des Einführungsgesetzes zum        4. § 3 wird wie folgt geändert:\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge-             a) In Absatz 1 werden unter Nummer 2 die\nsetzbl. I S. 469),\nWorte „Anhang I Nr. 2.1\" ersetzt durch die\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundge-                Worte „Anhang I Nr. 2.1 bis 2.3\".\nsetzes, wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nb) In Absatz 2 werden\nordnet:\nNummer 1 wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                                    „ 1. Arznei- und Betäubungsmitteln sowie\ngiftigen, mindergiftigen, reizenden\nDie Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe                            und ätzenden Stoffen und Zubereitun-\nvom 17. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1609,                          gen, soweit hierfür arzneimittel-, be-\n]972 S. 507) wird wie folgt geändert:                                       täubungsmittel- und giftrechtliche\nVorschriften bestehen,\"\n1. Nach der Bezeichnung werden folgende Kurz-\nbezeichnung und Abkürzung eingefügt:                             Nummer 3 wie folgt gefaßt:\n„3. explosionsgefährlichen Stoffen und\n,, (Arbeitssloffvcrordnung - - ArbStoffV\nZubereitungen, pyrotechnischen Ge-\ngenständen und Zündmitteln, soweit\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                           hierfür   sprengstoffrechtliche   Vor-\na) In Absatz 1 werden                                                 schriften bestehen,\"\ndie Worte „Ausgangs- und HiHsstoffe\"'                    unter Nummer 5 nach den Worten „ra-\ndurch die Worte „Ausgangs-, HiHs- und                    dioaktiven Stoffen\" die Worte angefügt\nBetriebsstoffe\" ersetzt,                                 .,und Zubereitungen, soweit hierfür atom-\nunter Nummer 2 das Wort „brennbaren\"                     rechtliche Vorschriften bestehen,\"\ndurch das Wort „entzündlichen\" ersetzt,            -      die Nummern 7 und 8 gestrichen.",":'i r. 107 - Tdg der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1975                         2485\nc) In AiJsatz] \\Verden                                                   als 0,25 Liter bis zu 3 Liter mindestens\nn.,ich NummN 1                    Nummer 1 a                  dem Format 52 X 74 mm,\"\nnach Satz 2 folgender Satz eingefügt:\n„ 1 a. zur   Durchfuhr unter zollamtlicher                    ,,Die Kennzeichnung muß sich hinsicht-\nUlwrwachung bestimmt sind, soweit                      lich Farbe oder Aufmachung deutlich\nkeine Be- oder Verarbeitung erfolgt,                   vom Untergrund unterscheiden.\",\noder\",                                                 der letzte Satz wie folgt gefaßt:\nNummer 2 wie folgt neu gefaßt:                                „Das Gefahrensymbol muß mindestens\n1 cm 2 groß sein und mindestens ein\n,,2. zur Ausfuhr in Länder der Europäi-\nZehntel der von der Kennzeichnung ein-\nschen Gemeinschaften bestimmt sind,\ngenommenen Fläche ausmachen; es muß\nsoweit dort noch keine den nachbe-\nsich mit seinem Untergrund hinsichtlich\nzeichnelen Richtlinien entsprechen-\nFarbe oder Aufmachung deutlich vom\nden Rechts- oder Verwaltungsvor-\nUntergrund des Kennzeichnungsschildes\nschriften erlassen sind:\nunterscheiden.\"\na) Richtlinie des Rates vom 27. Juni\n1%7 zur Angleichung der Rechts-            c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort\nund Verwaltungsvorschriften für                 „Abmessungen\" die Worte „oder sonstige\ndie Einstufung, Verpackung und                  Beschaffenheit\" eingefügt.\nKennzeichnung gefährlicher Stoffe          d) Absatz 4 wird gestrichen.\n(ABI. EG Nr. 196 S. 1), zuletzt ge-\nändert durch die Richtlinie des Ra-     8. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ntes vom 21. Mai 1973 (ABI. EG Nr.          a) Die Worte „Anhang I Nr. 2.1\" werden durch\nL 167 S. 1),                                    die Worte „Anhang I Nr. 2.1 bis 2.3\" ersetzt.,\nb) Richtlinie des Rates vom 4. Juni            b) Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n1973 zur Angleichung der Rechts-                ,,3. Sicherheitsratschläge mitgeliefert wer-\nund Verwaltungsvorschriften für                       den, aus denen die Maßnahmen zur Ab-\ndie Einstufung, Verpackung und                        wendung der beim Umgang mit den Zu-\nKennzeichnung von Zubereitun-                         bereitungen auftretenden wesentlichen\ngen gefährlicher Stoffe (Lösemit-                     Gefahren hervorgehen und die nach den\ntel) (ABI. EG Nr. L 189 S. 7).\"                       Mustern des Anhangs I Nr. 1.4 auszu-\nwählen sind.\"\n5. In § 4 wird die bisherige Vorschrift Absatz 1,\nund es wird nachstehender Absatz 2 angefügt:                9. § 8 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfan                                         ,,§ 8\nzulassen, daß die Vorschriften des Absatzes 1\nauf das Inverkehrbringen und die Abgabe zum                                 Verpackung der Zubereitungen\nVerbrauch von Stoffen ganz oder teilweise nicht                   Für die Verpackung der Zubereitungen ein-\nangewendet werden, wenn die Verpackung ein-                    schließlich der Behältnisse und Verschlüsse gilt\nschließlich der Behältnisse Stoffe in ungefähr-                § 5 entsprechend.\"\nlicher Menge enthält.\"\n10. § 9 erhält folgende Fassung:\n6. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                                       ,,§ 9\n,, (2) Die Verpackung darf die Stoffe nicht nach                        Kennzeichnung der Zubereitungen\nAbsatz 1 Nr. 1 dicht umschließen, wenn sid1                       (1) Auf den Verpackungen und Behältnissen\nhierdurch die Gefahren erhöhen würden. Den                     der Zubereitungen nach Anhang I Nr. 2.1 müs-\nGefahren, die durch die nicht dichte Umschlie-\nsen als Kennzeichnung angebracht sein\nßung entstehtm, muß durch 9ceignete Maßnah-\nmen vorgebeuut sein.\"                                          1. die Bezeichnung der giftigen Bestandteile der\nZubereitung nach Anhang I Nr. 2.1,\n7. § 6 wird wie folgt geändert:                                   2. die Bezeichnung der gesundheitsschädlichen\na) In Absatz 1 wird folgender Salz angefügt:                       Bestandteile der Zubereitung nach Anhang I\n,,Auf den Hinweis auf die besonderen Gefah-                 Nr. 2.1, sofern ihre Konzentrationen folgende\nren kann bei brandfördernden, leicht ent-                  Werte übersteigt:\nzündlichen, gesundheitsschädlichen oder rei-               - bei Stoffen\nzenden Stoffen verzichtet werden, wenn die                       der Klasse II a                 3\nVerpackung einschließlich Behältnisse Stoffe                - bei Stoffen\nin einer Menge von nicht mehr als 0,125 Li-                      der Klasse II b                 6  vom\nter enthält.\"                                                                         nach\n- bei Stoffen                            Hundert\nAnhang I\nb) In Absatz 2 werden                                                   der Klasse II c                10  ihres\nNr. 1.1\n- bei Toluol                            Gewichts\n- in Satz 2 die Worte „bis zu 3 Litern min-\ndestens dem Format 52 >( 74 mm\" ersetzt                      und Xylol                       5\ndurch die Worte „bis zu 0,25 Liter einem                - bei Stoffen\nFormat in angemessener Größe, von mehr                       der Klasse II d               20","2486                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n3. Ndnw und A nschri 11 dess<'ll, der die Zuberei-             haltenen Behältern oder Laderäumen, in de-\ntung hergestellt oder eingeführt hat oder der              nen gefährliche Arbeitsstoffe befördert wer-\ndie Zubereitung vertreibt (feilhält oder Be-               den.\"\nstellungen entgegennimmt),\n4. das Gefahrensymbol und die Gefahrenbe-            13. § 12 erhält folgende Fassung:\nzeichnung giftiger, gesundheitsschädlicher                                    ,,§ 12\nund leicht entzündlicher Zubereitungen nach\nAnhang I Nr. 1.2 in Verbindung mit An-                             Sachlicher Geltungsbereich\nhang I Nr. 1.1,                                          (1) Der dritte Abschnitt gilt für\n5. Hinweise auf die besonderen Gefahren, die             1. den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,\nnach Anhang I Nr. 1.3 auszuwählen sind.\nMehr als vier Hinweise brauchen nicht ange-          2. den Umgang mit Arbeitsstoffen, bei denen in-\nbracht zu werden. Dabei haben diejenigen,                 folge dieses Umgangs Stoffe entstehen, die\nwelche die Gesundheit betreffen, Vorrang                  die Eigenschaften der gefährlichen Arbeits-\nvor denen, welche die Explosions- oder                    stoffe aufweisen und\nFeuergefahr betreffen. Auf den Hinweis auf           3. den Umgang mit Arbeitsstoffen, die ihrer Art\ndie besonderen Gefahren kann verzichtet                   nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger\nwerden, wenn die Verpackung einschließlich                übertragen können,\nder Behältnisse Zubereitungen in einer\nMenge von nicht mehr als 0,125 Liter enthält.        soweit hierbei Arbeitnehmer beschäftigt werden\nund der Geltungsbereich in den folgenden Vor-\nIst die Zubereitung mehrfach verpackt, muß               schriften nicht eingeschränkt ist.\njede Verpackung nach den Sätzen 1 bis 3 ge-\nkennzeichnet sein, ausgenommen eine durch-                   (2) Der dritte Abschnitt gilt nicht für den Um-\nsichtige Verpackung, unter der sich eine Ver-            gang mit\npackung mit Kennzeichnung befindet. Für die              1. Arbeitsstoffen in Betrieben, die der Bergauf-\nKennzeichnung der Zubereitungen gilt außer-                   sicht unterliegen,\ndem § 6 Abs. 2 und 3 entsprechend. Bei der               2. Arbeitsstoffen in Haushalten.\nKennzeichnung der Zubereitungen werden\nStoffe von weniger als 0,2 vom Hundert ihres                 (3) Der dritte Abschnitt gilt ferner nicht für\nGewichts bei Stoffen der Klasse I und von weni-          den Umgang mit\nger als 1 vom Hundert ihres Gewichts bei Stof-           1. explosionsgefährlichen Stoffen und Zuberei-\nfen der Klasse II nicht berücksichtigt, unabhän-              tungen, pyrotechnischen Gegenständen und\ngig davon, ob sie als Verunreinigungen oder als               Zündmitteln, ausgenommen die in § 1 Abs. 1\nBeimengungen vorhanden sind.                                 Nr. 1 gleichgestellten explosionsfähigen Stoffe\n(2) Auf den Verpackungen und Behältnissen                 und Zubereitungen, soweit hierfür spreng-\nder Zubereitungen nach Anhang I Nr. 2.2 und                   stoffrechtliche Vorschriften bestehen,\n2.3 muß eine dauerhafte und deutlich lesbare             2. radioaktiven Stoffen, soweit hierfür atom-\nAufschrift nach Anhang I Nr. 2.2.1, 2.2.2 oder                rechtliche Vorschriften bestehen.\"\n2.3.2.1 Abs. 1 angebracht sein.\"\n14. § 13 erhält folgende Fassung:\n11. § 10 erhält folgende Fassung:\n,,§ 13\n,,§ 10\nSchutzmaßnahmen\nAnforderungen an Zubereitungen\n(1) Der Arbeitgeber, der\nZubereitungen nach Anhang I Nr. 2.3 dürfen\nvorbehaltlich des § 1 nur in den Verkehr ge-              1. gewerbsmäßig\nbracht oder zum Verbrauch abgegeben werden,                  a) mit gefährlichen Arbeitsstoffen umgeht\nwenn sie den Anforderungen des Anhangs I                          oder\nNr. 2.3 entsprnchen.\"                                         b) mit Arbeitsstoffen umgeht, bei denen in-\nfolge dieses Umgangs Stoffe entstehen,\n12. § 11 wird wie folgt geändert:                                     die die Eigenschaften der gefährlichen Ar-\nbeitsstoffe aufweisen oder\na) Die Worte ,,§ 4 Nr. 1 und 2\" werden ersetzt                c) mit Arbeitsstoffen umgeht, die ihrer Art\ndurch die Worte ,,§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2\".                  nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger\nb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:                             übertragen können oder\n„ Ist die Verpackung des Versandstücks die          2. auch nicht gewerbsmäßig gefährliche Ar-\neinzige Verpackung, so muß sie außerdem                   beitsstoffe verwendet,\nnach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 2          hat die erforderlichen Maßnahmen nach den be-\nund 3 oder na,ch § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5       sonderen Vorschriften des Anhangs II, den für\ngekennzeichnet sein, ausgenommen bei                ihn geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\nSchienen-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahr-          tungsvorschriften und im übrigen nach den all-\nzeugen mit fest verbundenen oder darin ent-          gemein anerkannten sicherheitstechnischen, ar-","N . 107  Tdg der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1975                          2481\nbeitsrnedizinischen und hygienischen Regeln so-                      die Worte „gewerbsmäßig gelagert oder\nwie den sonstigen gesicherten arbeitswissen-                         verwendet\" ersetzt durch die Worte „ ver-\nschctftl ichcn [rkenntnissen zu treffen.                             wendet oder gewerbsmäßig gelagert\",\n(2) Die zusUindige Behörde kann auf schrift-                  -   folgender Satz angefügt:\nlichen Antrag d0s A rbcütgebers Ausnahmen von                        „Werden gefährliche Arbeitsstoffe in mit\nden in A bsa lz 1 genannl(~n Vorschriften zulas-                     Schienen-, Straßen-, Wasser- oder Luft-\nsen, wenn                                                            fahrzeugen fest verbundenen oder in dar-\n1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirk-                         in enthaltenen Behältern oder Laderäu-\nsame Maßnahme trifft oder                                        men befördert, so brauchen diese Fahr-\n2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall                     zeuge nur nach den verkehrsrechtlichen\nzu einer unverhältnisrnäßigPn Härte führen                       Vorschriften gekennzeichnet zu sein.\"\nwürde und die Abweichung mit dem Schutz                 b) In Absatz 2 werden\nder Arbeitnehmer vereinbar ist.\ndie Worte „Anhang I Nr. 2.1 dieser Ver-\n(3) Der Arbeitgeber dcul von den in Absatz 1                      ordnung aufgeführte gefährliche Arbeits-\ngenannten Regeln und Erkenntnissen abwei-                            stoffe gewerbsmäßig gelagert oder ver-\nchen, wenn er ebenso wirksame Maßnahmen                              wendet\" ersetzt durch die Worte „An-\ntrifft. Auf Verlangen der zuständigen Behörde                        hang I Nr. 2.1 bis 2.3 dieser Verordnung\nhat der Arbeitgeber im Einzelfall nachzuweisen,                      aufgeführte gefährliche Arbeitsstoffe ver-\ndaß die andere Maßnahme ebenso wirksam ist.                          wendet oder gewerbsmäßig gelagert\",\n(4) Der Arbeit9eber hat bei den von ihm nach                  -   folgender Satz 2 angefügt:\nAbsatz 1 zu treffenden Maßnahmen die nach § 4                        ,,Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzu-\nAbs. 1 Nr. 3 und nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 mitge-                        wenden.\"\nlieferten Sicherheitsratschläge zu berücksichti-\ngen.                                                        c) In Absatz 3 werden die Worte „den Absätzen\n1 und 2\" durch die Worte Absatz 1 Satz 1\n11\n(5) Ist es durch betriebstechnische Maßnah-                   und Absatz 2 Satz 1\" ersetzt.\nmen nicht ausgeschlossen, daß die Arbeitneh-\nmer den Einwirkungen\n16. § 15 erhält folgende Fassung:\n1. gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinne des § 1\nAbs. 1,                                                                          ,,§ 15\n2. von beim Umgang mit Arbeitsstoffen entste-                               Beschäftigungsverbote\nhenden Stoffen, die die Eigenschaften der ge-              (1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche nur un-\nfährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des § 1               ter Aufsicht eines Fachkundigen beschäftigen„\nAbs. 1 aufweisen,                                       wenn sie\n3. von Krankheitserregern.,                                 1. mit gefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des\nausgesetzt sind, so hat der Arbeitgeber geeig-                  § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 umgehen oder\nnete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfü-              2. mit Arbeitsstoffen umgehen, bei denen\ngung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem                    infolge dieses Umgangs Stoffe entstehen, die\nZustand zu halten. Die Arbeitnehmer haben die                   die Eigenschaften der gefährlichen Arbeits-\nzur Verfügung gestellten persönlichen Schutz-                   stoffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auf-\nausrüstun9en zu benutzen. Die Vorschriften                      weisen.\nüber die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen\nnach § 15 Abs. 2 Satz 2, Anhang II Nr. 1.4, 2.4,,              (2) Der Arbeitgeber darf Jugendliche nicht be-\n3.7, 4.4, 5.5, 6.4, 7.9, 8.7 und über die Arbeitszeit       schäftigen beim Umgang\nnach Anhang II Nr. 1.5, 2.5, 3.8, 4.5, 5.6, 6.5, 7.10,,     1. mit gefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des\n8.8 sind unabhängig davon anzuwenden, ob                        § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 oder\nSchutzausrüstungen benutzt werden.\n2. mit Arbeitsstoffen, bei denen infolge dieses\n(6) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den InhaH              Umgangs Stoffe entstehen, die die Eigen-\nder im Betrieb anzuwendenden Vorschriften                       schaften der g-efährlichen Arbeitsstoffe im\ndieser Verordnung in einer für die Arbeitneh-                   Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 aufweisen\nmer verständlichen Form und Sprache in einer                    oder\nBetriebsanweisung darzustellen und sie an ge-\neigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder aus-             3. mit Arbeitsstoffen, die ihrer Art nach erfah-\nzuhängen. Die Arbeitnehmer müssen über die                      rungsgemäß Krankheitserreger übertragen\nbeim Umgang mit Stoffen nach Absatz 1 auftre-                   können,\ntenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu                 wenn sie hierbei den Einwirkungen\nihrer Abwendung vor der Beschäftigung und da-\nnach in angemessenen Zeitabständen, minde-                        der gefährlichen Arbeitsstoffe,\nstens einmal jährlich, unterwiesen werden.                  --- der Stoffe, die die Eigenschaften der gefähr-\nlichen Arbeitsstoffe aufweisen,\n§ 14 wird wie folgt geändert:                               -     der Krankheitserreger,\na) In Absatz 1 werden                                        ausgesetzt sind. Satz 1 gilt nicht, wenn","2488                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\ndie Ausbildungsordnung den Umgang mit                 so kann die zuständige Behörde anordnen, daß\ndiesen Stoffen erfordert,                             der Arbeitnehmer nur weiterbeschäftigt werden\ndarf, wenn er von einem Arzt untersucht wor-\nder Jugendliche mindestens 16 Jahre alt ist,\nden ist und dem Arbeitgeber eine vom Arzt aus-\nwenn er den Einwirkungen                              gestellte Bescheinigung darüber vorliegt, daß\nder gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des           gesundheitliche Bedenken gegen die Weiterbe-\n§ 1 Abs. 1 Nr. 5, der Stoffe, die die Eigen-          schäftigung nicht bestehen.\"\nschaften der gefährlichen Arbeitsstoffe im\nSinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 5 aufweisen,\n18. In § 17 wird die bisherige Vorschrift Absatz 1,\nder Krankheitserreger,                                und es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nausgesetzt ist,                                        ,, (2) Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Gesetzes .\n-    der Jugendliche unter Aufsicht eines Fach-           über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und\nkundigen beschäftigt wird und                        andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom\n12. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1885)\nder Jugendliche von einem Arzt innerhalb\nbesteUt, so ist dieser auf seinen Antrag zu er-\nder Frist nach § 18 Abs. 2 untersucht worden\nmächtigen, die Vorsorgeuntersuchungen bei den\nist und dem Arbeitgeber eine vom Arzt aus-\ngestellte Bescheinigung darüber vorliegt,            von ihm arbeitsmedizinisch betreuten Arbeit-\ndaß gesundheitliche Bedenken gegen die Be-           nehmern vorzunehmen, wenn er über die hierfür\nerforderliche besondere Fachkunde sowie das\nschäftigung nicht bestehen.\nerforderliche Hilfspersonal, Räume, Einrichtun-\n(3) Der Arbeitgeber darf werdende oder stil-           gen, Geräte und Mittel verfügt.\"\nlende Mütter nicht beschäftigen beim Umgang\n1. mit gefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des       19. § 18 wird wie folgt geändert: _\n§  1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 oder                          a) Der bisherige Absatz 2 wird als Satz 2 in Ab-\n2. mit Arbeitsstoffen, bei denen infolge dieses                 satz 1 übernommen.\nUmgangs Stoffe entstehen, die die Eigen-              b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:\nschaften der gefährlichen Arbeitsstoffe im\nSinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 aufweisen                    \"(2) Ist ein Arbeitnehmer nach dieser Ver-\noder                                                        ordnung und zugleich nach anderen Rechts-\nvorschriften innerhalb eines halben Jahres\n3. mit Arbeitsstoffen, die ihrer Art nach erfah-                inehr als einmal einer Nachuntersuchung zu\nrungsgemäß Krankheitserreger übertragen                     unterziehen, so können diese Nachunter-\nkönnen,                                                     suchung,en an einem Termin vorgenommen\nwenn sie hierbei den Einwirkungen                               werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachun-\n- der gefährlichen Arbeitsstoffe,                               tersuchungsfrist weniger als ein Jahr be-\n- der Stoffe, die die Eigenschaften der gefähr-                 trägt.\"\nlichen Arbeitsstoffe aufweisen,                      c) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:\n- der Krankheitserreger,                                          ,, (3) Hat der Arzt nach dieser Verordnung\nausgesetzt sind.\"                                              eine Vorsorgeuntersuchung vorgenommen\nmit dem Ergebnis, daß gesundheitliche Be-\ndenken g-egen eine Beschäftigung oder Wei-\n17. § 16 erhält folgende Fa_ssung:\nterbeschäftigung nicht bestehen, so erteilt er\n,,§ 16                                 dem Arbeitgeber, der die Vorsorgeunter-\nsuchung veranlaßt, hierüber eine Bescheini-\nBehördliche Anordnungen\ngung. Der Arzt kann die Bescheinigung nach\n(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall                Satz 1 auch bedingt oder befristet erteilen. u\ndie erforderlichen Maßnahmen anordnen, die\nder Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus den\n20. § 19 wird wie folgt geändert:\n§§ 13 bis 15 erg,ebenden Pf.lichten zu treffen hat.\na) In Absatz 1 werden die Worte „ob der Ar~\n(2) Ist damit zu rechnen, daß ein Arbeitneh-                 beitnehmer die vorgesehene oder ausgeübte\nmer an seiner Gesundheit geschädigt wird,                       Tätigkeit ausüben datfM ersetzt durch die·\nwenn er                                                         Worte „ob gegen die Beschäftigung oder\n1. mit gefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des               _Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ge-\n§ 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 _umgeht oder                         sundheitliche Bedenken bestehen.\"\n2. mit Arbeitsstoffen umgeht, bei denen infolge           b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ndieses Umgangs Stoffe en.tstehen, die die                     ,. (2) .Die zuständige Behörde darf die Be-\nEigenschaften der gefährlichen Arbeitsstoffe              - schäftigung oder die Weiterbeschäftigung\nim Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 aufweisen               nur gestatten, wenn auf Grund eines ärzt-\noder                                                        lichen Gutachtens nicht zu besorgen ist, daß\n3. mit Arbeitsstoffen umgeht, die ihrer Art nach                die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet\nerfahrungsgemäß Krankheitserreger übertra-                  wird. Die Kosten des ärztlichen Gutachtens·\ngen können,                                                 trägt der Arbeitgeber.\"","Nr. 107 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1975                        2489\n21. § 20 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                 4. entgegen Anhang II Nr. 2.3 ortsfeste Behälter\n„Danach sind die Karteikarte der am Sitz oder                  zur Lagerung von Arbeitsstoffen, die mehr\nWohnort des Arbeitgebers für den medizini-                      als 1 vom Hundert ihres Gewichts an Benzol\nschen Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu                     enthalten, nicht kennzeichnet,\nübersenden und die ärztlichen Bescheinigungen               5. als Arbeitgeber, der gewerbsmäßig in § 13\ndem entlassenen Arbeitnehmer auszuhändigen.\"                    Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Tätigkeiten verrich-\ntet,\n22. § 22 erhält folgende Fassung:                                   a) entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 geeignete per-\nsönliche Schutzausrüstungen nicht zur\n,,§ 22                                    Verfügung stellt,\nBeschä f Ligungs verbot                       b) entgegen § 13 Abs. 6 Satz 1 die Betriebs-\nErteilt der Arzl eine Bescheinigung, nach der                   anweisung nicht an geeigneter Stelle im\ngcsunclhr)illiche Bedenken ~Jegen eine Weiterbe-                     Betrieb auslegt oder aushängt,\nschäftigung bestehen, so darf der Arbeitgeber                   c) entgegen § 13 Abs. 6 Satz 2 die Arbeit-\nden Arbcilnc~hrner nicht mehr weiterbeschäfti-                       nehmer nicht oder nicht mindestens ein-\ngen. ]n der Bescheinigung kann bestimmt wer-                         mal jährlich unterweist,\nden, daß das Beschäftigungsverbot erst mit Ab-             6. entgegen Nummer 9.2 Abs. 1 und 3 sowie\nlauf der Nt1chuntcrsuchungsfrist beginnt.\"                      Nummer 11.3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des An-\nhangs II eine Anzeige nicht, nicht rechtzeitig\n23. In § 24 wird die bishcri~Je Vorschrift Absatz 1,                oder nicht vollständig erstattet.\nund es wird folgender Absatz 2 angefügt:\n(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete\n,, (2) Wer durch eine der in Absatz 1 bezeichne-         Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines\nten Handlungen eine Frau in ihrer Arbeitskraft             anderen oder fremde Sachen von bedeutendem\noder Gesundheit gefährdet, ist nach § 21 Abs. 3,           Wert gefährdet, ist nach § 148 Nr. 2 der Ge-\n4 des Mutterschutzgesetzes strafbar.\"                      werbeordnung strafbar.\"\n24. § 25 erhält folgende Ft1ssung:                         25. § 26 erhält folgende Fassung:\n,,§ 26\n,,§ 25\nGesetz über gesundheitsschädliche\nGewerbeordnung                                   oder feuergefährliche Arbeitsstoffe\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 147 Abs. 1             (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 1\nNr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-             des Gesetzes über gesundheitsschädliche oder\nlich oder fahrlässig                                       feuergefährliche Arbeitsstoffe handelt, wer vor-\n1. als Arbeitgeber, der gewerbsmäßig in § 13               sätzlich oder fahrlässig\nAbs. 1 Nr. 1 bezeichnete Tätigkeiten ver-            1. entgegen § 4 Abs. 1 die in Anhang I Nr. 1.1\nrichtet,                                                  aufgeführten Stoffe in den Verkehr bringt\noder zum Verbrauch abgibt,\na) entgegen Nummer 1.4, 2.4 Satz 1, 2, Num-\nmer 3.7 Abs. 1, Nummer 4.4 Abs. 1, Num-                a) ohne sie nach § 5 zu verpacken,\nmer 5.5 Satz 1, 2, Nummer 6.4, 7.9 oder 8.7           b) ohne die Verpackung nach § 6 Abs. 1 bis\nAbs. 1 des Anhangs II einen Arbeitneh-                     3 zu kennzeichnen oder\nmer beschäftigt oder weiterbeschäftigt,               c) ohne Sicherheitsratschläge nach An-\nb) entgegen Nummer 2.4 Satz 3 oder Num-                        hang I Nr. 1.4 in Verbindung mit An-\nmer 5.5 Satz 3 des Anhangs II die Nachun-                 hang I Nr. 1.1 mitzuliefern,\ntersuchung eines Arbeitnehmers nicht              2. entgegen § 7 die in Anhang I Nr. 2.1 bis 2.3\nrechtzeitig veranlaßt oder                            aufgeführten Zubereitungen in den Verkehr\nc) entgegen § 22 einen Arbeitnehmer weiter-              bringt oder zum Verbrauch abgibt,\nbeschäftigt, obwohl eine Bescheinigung                 a) ohne sie nach § 8 zu verpacken,\ndes Arztes darüber vorliegt, daß gesund-              b) ohne die Verpackungen und Behältnisse\nheitliche Bedenken gegen eine Weiterbe-                    nach § 9 zu kennzeichnen oder\nschäftigung bestehen,                                c) ohne nach den Mustern des Anhangs I\n2. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 gewerbsmäßig in                      Nr. 1.4 ausgewählte Sicherheitsratschläge\nAnhang I Nr. 1.1 aufgeführte gefährliche Ar-                   mi tzulief ern,\nbeitsstoffe lagert, die nicht nach § 4 Abs. 1         3. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 in Anhang I\nNr. 1 und 2 verpackt und gekennzeichnet                   Nr. 1.1 aufgeführte gefährliche Arbeitsstoffe\nsind,                                                    verwendet, die nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1\nund 2 verpackt und gekennzeichnet sind,\n3. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 gewerbsmäßig in\nAnhang I Nr. 2.1 bis 2.3 aufgeführte gefähr-          4. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 in Anhang I\nliche Arbeitsstoffe lagert, die nicht nach § 7            Nr. 2.1 bis 2.3 aufgeführte Arbeitsstoffe ver-\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 verpackt und gekennzeich-              wendet, die nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nnet sind,                                                 verpackt und gekennzeichnet sind,","2490                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\nH Nr. 2.2 die dort aufge-      26. § 27 erhält folgende Fassung:\n1ührlen Stoffe venvendet,\n,,§ 27\nli. Pnf~Jegen Anlrnng II Nr. 3.3 Satz 1 sHikogene\nAr bei tszei tordnung\nSlrnhlmittel zum Strahlen verwendet,\nP) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2\n7. entgegen Anhang 11 Nr. 5.2 die dort aufge-\nNr . 1 der Arbeitszeitordnung handelt, wer vor-\nführten Anstrichstoffe für Innenanstriche von\nsätzlich oder fahrlässig entgegen Nummer 1.5,\nRüurfüm verwendet, die zum Aufenthalt von\n2.5, 3.8, 4.5, 5.6, 5.7, 6.5, 7.10 oder 8.8 des An-\nMenschen bestimmt sind,\nhangs II einen Arbeitnehmer beschäftigt.\n8. entgegen Anhang II Nr. 10.2 Schrnälzmittel\n(2) Wer durch eine der in Absatz 1 bezeich-\nund geschmälzte Faserstoffe verwendet oder\nneten Handlungen Arbeitnehmer in ihrer Ar-\n9. entgegen Anhang II Nr. 7.2 Abs. 1 einen Ar-                   beitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach\nbeitnehmer mit den dort genannten Arbeiten                § 25 Abs. 4 und 5 der Arbeitszeitordnung straf-\nan Innenflächen und Einbauten von Räumen                  bar.\"\nvon Wasserfahrzeugen und schwimmfähigen\nHohlkörpern beschäftigt.\n27. § 28 wird wie folgt geändert:\n(2) Ord11:ungsw.idrig im Sinne des § 5 Abs. 1              a) In Absatz 1 werden nach den Worten „3 Ver-\ndes Gesetzes über gesundheitsschädliche oder                          treter der Träger der gesetzlichen Unfall-\nfeuergefährliche Arbeitsstoffe handelt auch, wer                     versicherung\" der Punkt durch einen Bei-\na]s Arbeitgeber nicht gewerbsmäßig gefährliche                        strich ersetzt und folgende Worte angefügt:\nArbeitsstoffe verwendet und hierbei vorsätzlich                       ,, 1 Vertreter des Verbandes Deutscher Werks-\noder fahrlässig                                                      und Betriebsärzte,\na) entgegen Nummer 1.4, 2.4 Satz 1, 2, Num-                          1 Vertreter des Vereins Deutscher Sicher-\n3.7 Abs. 1, Nummer 4.4 Abs. 1, Nummer                   heitsingenieure,\nSatz 1, 2, Nummer 6.4, 7.9 oder 8.7 Abs. 1\n1 Vertreter des Bundesgesundheitsamtes.\ndes Anhangs II einen Arbeitnehmer beschäf-\ntigt oder wei terbeschäftigt,                           b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nb) entgegen Nummer 2.4 Satz 3 oder Num-                                  \"(2) Der Ausschuß für gefährliche Arbeits-\nmer 5.5 Satz 3 des Anhangs II die Nach-                      stoffe hat die Aufgaben,\nuntersuchung eines Arbeitnehmers nicht\n1. den Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nrechtzeitig veranlaßt oder\nordnung insbesondere in technischen Fra-\nc) entgegen § 22 einen Arbeitnehmer weiter-                                gen zu beraten und ihm dem jeweiligen\nbeschäftigt, obwohl eine Bescheinigung des                         Stand von Wissenschaft und Technik ent-\nArztes darüber vorliegt, daß g,esundheiHiche                       sprechende Vorschriften vorzuschlagen,\nBedenken gegen eine Weiterbeschäftigung                       2. die in § 13 Abs. 1 bezeichneten Regeln\nbestehen.                                                          und Erkenntnisse über das Inverkehrbrin-\ngen, die Abgabe zum Verbrauch und über\n(3) Ordnungswidrig ün Sinne des § 5 Abs. 1                           den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstof-\ndes Gesetzes über gesundheitsschädliche oder                               fen zu ermitteln.\"\nfeuergefährliche Arbeitsstoffe handelt auch, wer\nals Arbeitgeber, der nicht gewerbsmäßig gefähr-                  c) In Absatz 4 werden jeweils die Worte\nliche Arbeitsstofft~ verwendet, vorsätzlich oder                      „Bundesminister           für     Wirtschaft        und\nfahrlässig                                                           Finanzen\" durch die Worte „Bundesminister\nfür Wirtschaft und dem Bundesminister für\na) entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 geeignete per-                        Jugend, Familie und Gesundheit\" ersetzt.\nsönliche Schutzausrüstungen nicht zur Ver-\nfüuung stellt,                                           d) In Absatz 6 werden die Worte „Bundesinsti-\nb) entgegen § 13 Abs. 6 Satz 1 die Betriebsan-                        tut für Arbeitsschutz\" ersetzt durch die\nweisung nicht an geeigneter Stelle im Be-                    Worte „Bundesanstalt für Arbeitsschutz und\ntrieb auslegt oder aushängt,                                 Unfallforschung\".\nc) entgegen § 13 Abs. 6 Satz 2 die Arbeitneh-\nmer nicht oder nicht mindestens einmal jähr-        28. Die Anhänge I und II der Verordnung über ge-\nlich unterweist.                                        fährliche Arbeitsstoffe erhalten folgende Fas-\nsung, die sich aus den Anhängen I *) und II *)\n(4) Wer durch eine dm in Absatz 1, 2 oder 3                dieser Verordnung ergibt.\nbezeichneten Handlungen andere in ihrer Ar-\nbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach\n§ 5 Abs. 3, 4 des Gesetzes über 9esundheits-\n•) Die Anhänge I und II dieser Verordnung werden als Anlagenband\nschfülliche odQr feuerqefährJiche Arbeitsstoffe                dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes beigefügt. Abonnenten des\nBundesgesetzblattes Teil I erhalten den Anlagenband\nraföar.                                                   denrng kostenlos zugestellt.","Nr 107     Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1975                       2491\nArtikel 2                       festen Erzeugnissen und in Anlagen zur Gewinnung\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung      von Ton dürfen weibliche und jugendliche Arbeit-\nwird ermächti~Jt, den Wortlaut der Verordnung über      nehmer unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden:\ngefährliche Arbeitsstoffe vom 17. September 1971        1. beim Anschlagen der Massekuchen an den Revol-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1609) in der Fassung, die sich        verpressen,\ndurch diese Verordnung ergibt, unter neuem Datum\n2. bei der Beförderung geformter, getrockneter oder\nbekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des\ngebrannter Erzeugnisse in Handkarren (Schub-\nWortlauts zu beseitigen sowie durch den Zeitablauf\nkarren) und in Rollwagen, die nicht ,auf fest ver-\nüberholte Vorschriften zu streichen.\nlegtem waagerechtem Gleise oder auf einer\nHängebahn laufen,\n3. mit Arbeiten, bei denen Lasten von mehr als\nArtikel 3\n10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel\n(1) Soweit beim Inkrafllreten dieser Verordnung        nicht nur gelegentlich gehoben oder getragen\neine Arbeitsstätte errichtet ist oder mit ihrer Errich-     werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen\ntung begonnen worden ist und in dieser Verordnung           Hilfsmitteln gehoben oder getragen werden, so\nAnforderungen gestellt werden, die umfangreiche             darf die körperliche Beanspruchung der Arbeit-\nÄnderungen der Arbeitsstätte, der Betriebseinrich-          nehmer nicht größer sein als bei diesen Arbeiten.\ntungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe not-       Dies gilt nicht für Betriebe, die der Bergaufsicht\nwendig machen, ist diese Verordnung vorbehaltlich\nunterliegen.\ndes Absatzes 2 nicht anzuwenden.\n(4) Der Arbeitgeber, der vorsätzlich od.er fahrläs-\n(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß\nsig entgegen den Absätzen 1 bis 3 einen Jugend-\nin Arbeitsstätten nach Absatz 1 den Vorschriften\nlichen beschäftigt, wird nach § 66 Abs. 1 Nr. 3,,\ndieser Verordnung entsprechende Änderungen vor-\nAbs. 2 oder 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes be-\ngenommen werden, soweit\nstraft.\n1. die Arbeitsstätten oder die Betriebseinrichtungen\nwesentlich erweitert oder umgebaut werden,            (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2\noder die Arbeitsverfahren oder die Arbeits-        Nr. 1 der Arbeitszeitordnung handelt, wer vorsätz-\nabläufe wesentlich umgestaltet werden,             lich oder fahrlässig entgegen den Absätzen 1 bis 3\nweibliche erwachsene Arbeitnehmer beschäftigt.\n2. die Nutzung der Arbeitsstätte wesentlich geän-\ndert wird oder\n3. nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren\nfür Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer zu                              Artikel 5\nbefürchten sind.                                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 73 des Bundes-\nArtikel 4                       Immissionsschutzgesetzes, § 74 des Jugendarbeits-\nBeschäftigungsverbote                  schutzgesetzes und § 25 des Mutterschutzgesetzes\n(1) In Steinbrüchen dürfen weibliche und jugend-    auch im Land Berlin.\nliche Arbeitnehmer nicht bei Abräumungsarbeiten\noder der Rohaufarbeitung von Steinen beschäftigt                                Artikel 6\nwerden.\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1976 in\n(2) In Betrieben zur Herstellung von keramischen\nKraft.\noder feuerfesten Erzeugnissen sowie von Töpfer-\nwaren aus Ton (Keramik-Betriebe) dürfen weibliche          (2) Wer gefährliche Arbeitsstoffe in den Verkehr\nund jugendliche Arbeitnehmer mit folgenden Arbei-       bringt, zum Verbrauch abgibt, gewerbsmäßig lagert\nten nicht beschäftigt werden:                           oder verwendet, darf diese vom Tage der Verkün-\n1. Bedienen von Handpressen, wenn damit eine           dung dieser Verordnung an nach den Vorschriften\nübermäßige körperliche Beanspruchung verbun-      des Zweiten Abschnittes dieser Verordnung kenn-\nden ist,                                          zeichnen. Vor dem Tage des Inkrafttretens dieser\nVerordnung in den Verkehr gebrachte oder zum\n2. dauernden Trage- und Transportarbeiten,              Verbrauch abgegebene gefährliche Arbeitsstoffe\n3. Arbeiten in den Ofen einschließlich Ein- und         dürfen auch nach dem Inkrafttreten dieser Verord-\nAustragen,                                        nung nach den bisher geltenden Vorschriften ge-\n4. Arbeiten in der Silikaformerei; die zuständige       kennzeichnet sein.\nBehörde kann eine Beschäftigung in besonderen         (3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tre-\nLehr- und Anlernwerkstätten zulassen.\nten außer Kraft\nDies gilt nicht für Betriebe, die der Bergaufsicht        1. die Bekanntmachung betreff end die Einrichtung\nunterliegen.                                                  und den Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar-\n(3) In Anlagen zur Herstellung von Ziegeln, ein-         und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten-\nschließlich der Röhren- und Dachsteinziegel, von              und Pinselmachereien vom 22. Oktober 1902\nSchwemmsteinen, von Schlackensteinen, von feuer-              (Reichsgesetzbl. S. 269),","2492                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I\n2. die BekanntmcJchung betreffend die Beschäfti-        10. die Verordnung über die Beschäftigung von\ngung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar-               Frauen und Jugendlichen mit der Herstellung\nbeitern in Anlagen, die zur Herstellung von              von Präservativen, Sicherheitspessaren, Sus-\nZichorie dienen, vorn 25. November 1909 (Reichs-          pensorien und dergleichen vom 3. Dezember\ngcsetzbl. S. 968),                                         1954 (Bundesgesetzbl. I S. 366),-\n3. die Bekanntmachung betreffend die Beschäfti-         11. die Verordnung über die Beschäftigung Jugend-\ngung jugendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung            licher in Tiefdruckereien vom 24. Juni 1958\nvon Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder                (Bundesgesetzbl. I S. 417),\nLumpen vom 8. Dezember 1909 (Reichsgesetzbl.         12. die Schmälzmittelverordnung vom 3. Dezember\ns. 969),                                                  1959 (Bundesgesetzbl. I S. 713),\n4. die Bekanntmachung betreffend die Beschäfti-         13. die Schiffsraumanstrichverordnung vom 7. Sep-\ngung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar-               tember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1713),\nbeitern in Rohzuckerfabriken, Zuckerraffinerien\nund      Melasseentzuckerungsansta'1ten       vom    14. die Bekanntmachung über den Gesundheits-\n24. November 1911 (Reichsgesetzbl. S. 958),               schutz der Arbeiter, die in Abwrackwerften mit\ndem Zerlegen von Schiffen beschäftigt werden\n5. die Ziegeleiverordnung       vom   5.   Juni  1937        vom 11. August 1923 in der Fassung der Be-\n(Reichsgesetzbl. I S. 620),                               kanntmachung vom 12. August 1925 (Oldenbur-\n6. die Verordnung über Magnesiumlegierungen                  gisches Gesetzblatt Band 44 S. 216),\nvom 8. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 239),         15. die   Verordnung über die Verwendung von\n7. die Glashüttenverordnung vom 23. Dezember                 Benzol vom 6. Mai 1949 (Gesetz- und Verord-\n1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1961), geändert durch          nungsblatt Hessen S. 39),\ndie Verordnung zur Änderung der Glashütten-          16. die Verordnung des Arbeitsministeriums über\nverordnung vom 13. September 1940 (Reichs-                das Verbot der Beschäftigung Jugendlicher mit\ngesetzbl. I S. 1246),                                     gefährlichen Arbeiten vom 18. Juli 1949 (Regie-\n8. die Verordnung über das Verbot der Verwen-                rungsblatt Württemberg-Hohenzollern S. 316),\ndung von Arsen und arsenhaltigen Stoffen in\n(4) Die Vorschriften der Länder über die Lage-\nReinigungsmitteln vom 30. Januar 1945 (Reichs-\nrung von Ammoniumnitrat und von Ammonium-\ngesetzbl. I S. 31),\nnitrat in Mischungen sind, soweit sie Gegenstände\n9. die Verordnung zum Schutze gegen Staub-              r,egeln, die in dieser Verordnung gereg,elt sind, oder\nlungenerkrankungen (Silikose) in der kerami-         soweit sie dieser Verordnung widersprechen, mit\nschen Industrie vom 1. September 1951 (Bundes-       dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr an-\ngesetzbl. I S. 787),                                 zuwenden.\nBonn, den 8. September 1975\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arend t"]}